UV.2025.13
Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der Integritätsentschädigung abgestellt
22. Oktober 2025Deutsch28 min
einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks popliteal führte (Arztzeugnis
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Martin Kaiser,
Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.13
Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2025
Zu Recht auf
versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der
Integritätsentschädigung abgestellt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1959 geborene Beschwerde war seit dem 1. November
1989 bei der B____ als Monteur tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl.
Unfallmeldung vom 16. Februar 1996, SUVA-Akte 1). Im November 1995 rutschte er
von einer Leiter und verletzte sich das rechte Knie (vgl. Ergänzung
Unfallmeldung vom 1. März 1996, SUVA-Akte 2; vgl. MRT vom 22. März 1996,
SUVA-Akte 3). Er wurde am 8. Mai 1996 am rechten Knie operiert (vgl.
Operationsbericht Dr. med. C____, SUVA-Akte 8). Am 25. Juni 1996 nahm er die
Arbeit wieder zu 100% auf (SUVA-Akte 12).
b) Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Februar 2004 als
Rohrschlosser bei der D____ tätig und wiederum bei der Beschwerdegegnerin
versichert. Am 3. Juni 2021 trat er beim Fahrradfahren
plötzlich ins Leere, als die Velokette von der Zahnradführung sprang. Dabei
hyperextendierte sein rechtes Knie ruckartig und
heftig, was in der Folge zu Schmerzen im Bereich der Kniekehle lateral und zu
einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks popliteal führte (Arztzeugnis
UVG von Dr. med. E____ vom 26. Juli 2021, SUVA-Akte 18, S. 1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die
versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____ vom 9. August
2021 (SUVA-Akte 19) ein. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit
Schadenmeldung vom 3. Oktober 2023 mit, dass er Schmerzen am rechten Knie
habe und gab als Schadensdatum den 3. Juni 2021 und als Rückfalldatum den 5. September
2023 an (SUVA-Akte 24).
c) Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse
Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Berichte G____, SUVA-Akte 25-32,
36) und bat ihren versicherungsmedizinischen Dienst um eine Stellungnahme, ob die
geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2021 zurückzuführen seien
(vgl. Auftrag Versicherungsmedizin, SUVA-Akte 39). Der Versicherungsmediziner
Dr. med. F____ verneinte die Frage und teilte mit Kurzbeurteilung vom 8. Januar
2024 mit, dass die Schmerzen am rechten Knie auf das Ereignis vom 1. November
1995 zurückzuführen seien. Seit 1995 sei eine objektivierbare Verschlimmerung
eingetreten (SUVA-Akte 39).
d) Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 19.
Februar 2024 mit, dass das Ereignis vom 5. September 2023 (recte: 3. Juni 2021)
die Voraussetzungen, um als Unfall gemäss Art. 4 ATSG anerkannt werden zu
können, nicht erfüllt sei. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung
vor. Es werde jedoch bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang mit dem
Vorschaden vom 1. November 1995 bestehe (SUVA-Akte 43).
e) Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner
Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der
Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg
eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die
Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert (SUVA-Akte 50, S. 4).
Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024 schätzte Dr. med. F____ den
Integritätsschaden bei 10 % (SUVA-Akte 51).
f) Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 21.
Juni 2024 formulierte Dr. med. F____ das Belastbarkeitsprofil (SUVA-Akte 56, S.
2).
g) Mit Schreiben vom 9. September 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die ärztliche Untersuchung hätte
ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine
wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die
Versicherungsleistungen per 31. August 2024 eingestellt werden. Es werde daher
geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung habe (SUVA-Akte 68).
h) Mit Verfügung vom 18. September 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund der ärztlichen Beurteilung sich eine
Integritätsbusse von 10 % ergebe. Mit Blick auf den Unfall vom 1. November 1995
betrage, bei einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse
von 10 %, die Integritätsentschädigung Fr. 9'720.00 (SUVA-Akte 72). Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 25. September 2024 (SUVA-Akte 75) lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 ab (SUVA-Akte
79).
Erwägungen
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 25. Februar
2025.
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt
sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufzuheben und
ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen. In
seiner Ergänzung zur Beschwerde vom 5. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer
überdies die Ausrichtung einer Rente und die weitergehende Deckung der Heil-
und Behandlungskosten. Er legt dieser diverse Arztberichte, weitere Unterlagen
sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bei.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 6. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. Juni 2025 beantragt der
Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat,
es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen und es sei der
Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben, wobei eine
Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 17. Juni
2025.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. August 2025 findet die erste Beratung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks
Einholung einer medizinischen Stellungnahme beim Versicherungsmediziner der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, ausgestellt wird.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2025 werden dem Versicherungsmediziner
Dr. med. F____ Rückfragen unterbreitet. Ferner wird er gebeten, dass
Gericht mit dem MRI-Bericht vom 20. Februar 2023 zu dokumentieren.
V.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 4. September 2025
die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September 2025 sowie den MRI-Befundbericht
vom 20. Februar 2023 ein. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu mit Schreiben
vom 30. September 2025 Stellung und reicht die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2025 mit Zusprache einer Rente ab 1. September
2024.
und auf Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 12% ein.
VI.
Am 22. Oktober 2025 findet die zweite Beratung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
1.3
1.3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu
beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich –
in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist
(BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).
1.3.2
Gegenstand der Verfügung vom 18.
September 2024, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bestätigt und
mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, bildet einzig der Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung. Über die Frage des Rentenanspruchs wurde erst
später mit separater Verfügung vom 1. Juli 2025 entschieden (Beilage zur
Stellungnahme vom 30. September 2025). Streitgegenstand bildet folglich ausschliesslich
die Frage der Integritätsentschädigung. Auf die in der Ergänzung zur Beschwerde
vom 5. März 2025 gestellten Rechtsbegehren, es seien Rentenleistungen und die
Übernahme von Heil- und Behandlungskosten zu gewähren, ist nach dem Gesagten
nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei einer
schweren Femorotibial-Arthrose komme der Integritätsschaden auf 15-30 % zu
liegen. Bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese liege der Schaden bei 25 %
und bei einer Endoprothesen, je nach Erfolg, liege dieser bei 20 % bzw.
bei 40 %. Gemäss medizinischer Beurteilung vom 6. Juni 2024 seien die
Beschwerden am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers «erheblich», d. h.
es sei mehr als nur «mässig». Zudem fänden bereits diverse Entfernungen bzw.
Resektionen statt, der Innenmeniskus sei u. a. fast vollständig entfernt
worden. Der Knorpelschaden sei tiefgreifend. Ob schlussendlich noch eine
endoprothetische Versorgung am rechten Knie notwendig sein werde, sei derzeit
nicht klar. Wenn gemäss Dr. med. F____ ausgeführt werde, dass die 10 %
«bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf»
berücksichtige, könne dem somit nicht abschliessend gefolgt werden. Es müsse
von einer Integritätseinbusse von 25 % ausgegangen werden. Bei
Endoprothesen liege der Mittelwert bei 30 %, aufgrund der Resektion müsse
somit von 25 % ausgegangen werden. Aufgrund einer doch mehr schweren
Femorotibial-Arthrose könne vom Mittelwert von 22.5 % ausgegangen werden. Dies
ergebe vorliegend einen «Durchschnittswert» von gerundet 25 %, welcher
vorliegend als zutreffend(er) erscheine, wobei aber die weitere Entwicklung zum
jetzigen Zeitpunkt dennoch nicht klar absehbar sei (Replik, S. 2 f.).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne
vollumfänglich auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. F____
abgestellt werden. Da weitere Beweisabnahmen an dieser Feststellung nichts
ändern würden, sei auf die sinngemäss beantragten zusätzlichen Abklärungen im
Sinne einer vom Bundesgericht als zulässig erachteten, antizipierten
Beweiswürdigung zu verzichten (Beschwerdeantwort, S. 3). Die medizinisch
laienhaften Ausführungen, wonach nicht auf die Beurteilungen von Dr. med. F____
vom 1. Mai 2025 und vom 6. Juni 2024 abgestellt werden könne, würden keine
auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung zu erwecken
vermögen. Es handle sich lediglich um medizinisch nicht belegte Behauptungen
(Duplik, S. 1).
2.3
Am 30. September 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September
2025, welche die Beschwerdegegnerin auf Rückfrage des Gerichts (vgl.
Instruktionsverfügung vom 27. August 2025) einholte. Darin stellte sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es hätten u. a.
Gelenksresektionen durchaus stattgefunden, womit bereits aus diesem Grund die
Integritätsentschädigung zu erhöhen sei. Ob schlussendlich effektiv noch eine
endoprothetische Versorgung am rechten Knie notwendig sein werde, sei derzeit
noch nicht klar absehbar. Von operativen Behandlungen des rechten Kniegelenkes
werde gemäss letzten Berichten der G____ aktuell abgesehen. Dies bedeute aber
nicht, dass es in nächster Zeit zu einem Eingriff inkl. Endoprothese kommen
könne. Dies müsse bei der Höhe der Integritätsentschädigung zusätzlich
berücksichtigt werden.
2.4
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2023, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025, eine Integritätsentschädigung von Fr.
9'720.00, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer
Integritätsbusse von 10 %, zugesprochen hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
3.2
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
3.3
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und
sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang
3.
zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29
E. 1c).
3.4
3.4.1
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.4.2
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
3.4.4
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 124 I 170 E. 4)
lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06
vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.5
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zum Beweiswert
von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.4.1.-3.4.4. hiervor
gemachten Ausführungen zu verweisen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18.
September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025,
eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf einem
Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, zu.
Nachfolgend ist die für die Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung
massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.
4.2
4.2.1
Mit Bericht vom 7. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. H____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von der G____, am rechten Knie
einen Verdacht auf aktivierte mediale Gonarthrose und symptomatische Bakerzyste
nach Distorsion am 3. Juni 2021 und arthroskopischer mediale Teilmeniskektomie
vor ca. 25 Jahren. Es erfolge die Vorstellung in der Sprechstunde zur Abklärung
rechtsseitiger Knieschmerzen. Der Patient berichtet, dass er am 3. Juni 2021
beim Fahrradfahren plötzlich ins Leere getreten sei, nachdem die Kette vom
Kranz gesprungen sei. Es sei nicht zu einem Sturz aber zu einer ruckartigen
Extensionsbewegung im rechten Kniegelenk gekommen. Im weiteren Verlauf hätten
Schmerzen und auch eine Schwellung im rechten Kniegelenk bestanden. Eine
weitere Belastung sei aber weiterhin möglich. Die Schwellung hätte über mehrere
Wochen persistiert und es würden sich nun vermehrt auch popliteale Schmerzen am
betroffenen rechten Kniegelenk zeigen. Es sei deshalb die Vorstellung am
vergangenen Samstag auf der interdisziplinären Notfallstation im Hause erfolgt,
wobei dort konventionell radiologische Abklärungen eingeleitet worden seien.
Zur Beurteilung gab Dr. med. H____ an, klinisch zeige sich ein deutlicher
Reizzustand am rechten Kniegelenk mit konventionell radiologischer beginnender
medialer arthrotischer Veränderung. Zusätzlich dürfte es aufgrund der
persistierenden, starken Schwellung zu einer zunehmend schmerzhaften Bakerzyste
am rechten Kniegelenk gekommen sein. Es werde in einem weiteren
Abklärungsschritt die Anfertigung einer MRI-Untersuchung des rechten
Kniegelenkes empfohlen. Zusätzlich würde parallel dazu bereits eine
physiotherapeutische Behandlung zur Förderung der Mobilisation und zur
Durchführung von abschwellenden Massnahmen laufen (SUVA-Akte 17).
4.2.2
Dr. med. I____, FMH Radiologie, von der G____ führte im
MRI-Befundbericht vom 8. Juli 2021 an, es habe ein radiärer Riss des
Innenmeniskushlnterhorns, eine Femoropatellararthrose sowie ein
intraartikulärer Erguss mit Bakerzyste an typischer Stelle festgestellt werden
können (SUVA-Akte 16).
4.2.3
Am 14. Januar 2022 wurde beim Beschwerdeführer in der G____
eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie
durch Dr. med. H____ durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 27).
4.2.4
Nach Monaten nach der letzten Konsultation sucht der
Beschwerdeführer erneut Dr. med. H____ auf. Dieser hielt in seinem Bericht vom 14.
Februar 2023 in diagnostischer Hinsicht unter anderem eine beginnende
patellofemorale Arthrose am rechten Knie (tiefgreifender Knorpelschaden zentral
in der Trochlea; arthroskopische mediale Teilmeniskektomie am 14. Januar 2022,
Distorsion mit fraglichem Hyperextensiostrauma am 3. Juni 2021 und
anschliessender Ansatzreizung dorsaler Muskelansätze [Gastrocnemius, Musculus
plantaris, Bizeps], arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vor ca. 25
Jahren [Dr. med. J____, [...]]) fest. Der Patient berichte, weiterhin unter
belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Kniegelenk zu leiden. Die Schmerzen
hätten sich insgesamt nach durchgeführter arthroskopischer Teilmeniskektomie
gebessert, allerdings würde eine gewisse Belastungsintoleranz persistieren.
Insbesondere kniende Tätigkeiten seien für den Patienten schmerzhaft und nur
schwierig auszuführen. Zusätzlich würden zeitweise auch Schmerzen im Bereich
der rechten Hüfte und des rechten Schultergelenks bestehen. Dr. med. H____
leitete eine neue MRI-Untersuchung in die Wege (SUVA-Akte 90).
4.2.5
Im MRI-Befundbericht vom 20. Februar 2023 (Beilage zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2025) hielt Dr. med. I____
fest, der Knorpeldefekt tief in der Trochlea, zentral lokalisiert, sei
reproduziert. Er imponiere etwas breiter als auf der Voruntersuchung, die
mediolaterale Ausdehnung werde auf 9-10 mm ausgemessen. Es bestehe eine
subchondrale Knochenmarksreaktion mit kleinzystischen Anteilen, jedoch auch
diffusem Ödemcharakter. Der Entzündungsgrad und der Knorpeldefekt seien eher
etwas zunehmend im Vergleich zur Voruntersuchung. Die Patella stelle sich
unverändert dar zur Voruntersuchung, es sei kein substanzieller Knorpeldefekt
nachweisbar. Das Weichteilödem im Hoffa'schen Fettkörper
entlang des Verlaufs der Plica infrapatellaris sei eher regredient im Vergleich
zur Voruntersuchung. Der intraartikulärer Erguss sei ebenfalls regredient, die
Ergussmengen intraartikulär seien noch im Rahmen der Norm. Es bestehe
ein Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des Innenmeniskus mit markanter
Kaliberverschmälerung im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia. Der
hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Gelenk sei relativ gut
erhalten, das mediale Kollateralband sei intakt. Es bestehe eine Spitzenläsion
der Pars intermedia des Aussenmeniskus, ebenso des posterolateralen Meniskus,
neu im Vergleich zur Voruntersuchung. Der hyaline Gelenkknorpel lateralseitig
sei im Rahmen der Norm, das vordere und hintere Kreuzband sei in Kontinuität
(Beilage zur Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 2. September 2025, vgl.
E. 4.2.9. hiernach).
4.2.6
Dr. med. H____ führte in seinem Bericht vom 10. März 2023 an, der
Beschwerdeführer leide am rechten Knie an einer beginnenden patellofemoralen
Arthrose (Tiefgreifender Knorpelschaden zentral in der Trochlea). Die
Beschwerden seien durch den vorliegenden Knorpelschaden im Bereich der Trochlea
zu erklären. Insbesondere kniende Tätigkeiten, bei welchen der retropatellare
Druck deutlich erhöht sei, dürften zu einer Beschwerdezunahme führen. Grundsätzlich
zeige sich eine gebesserte Situation im Vergleich zu den Beschwerden, welche
vor etwas mehr als einem Jahr auch am rechten Kniegelenk bestanden hätten. Die
Beschwerden vor rund einem Jahr hätten zu grossen Teilen und in auffälliger
Weise auch die Weichteile beinhaltet, insbesondere die dorsalen Sehnenansätze
am Kniegelenk. Zusätzlich habe damals auch eine Tendinitis im Bereich der
rechten Schulter sowie eine Kapsulitis adhaesiva auf der linken Seite
bestanden. Anlässlich der heutigen Konsultation zeige sich das Kniegelenk
reizlos und ohne intraartikulären Erguss. Die Druckdolenz über dem medialen
Gelenkspalt und posterior über dem Kniegelenk sei vollständig abgeklungen. Der
Fokus liege mittlerweile im Bereich des patellafemoralen Gelenk-
abschnitts. Einerseits würden die klinischen Untersuchungen aber auch die vom
Patienten geschilderten Beschwerden bei knienden Tätigkeiten hierzu bestens
passen. In den früheren MRI-Untersuchungen sei zudem auch ein Knorpelschaden im
Bereich der Trochlea sichtbar (SUVA-Akte 91).
4.2.7
Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner
Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der
Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg
eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die
Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert. Derzeit sei
überwiegend wahrscheinlich nicht mit einer Besserung durch eine
endoprothetische Versorgung zu rechnen. Insofern sei der medizinische
Endzustand am rechten Kniegelenk erreicht. Eine Integritätsentschädigung
betreffend das rechte Kniegelenk sei geschuldet. Hier erfolge eine gesonderte
Stellungnahme (SUVA-Akte 50, S. 4). Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024
schätzte Dr. med. F____ den Integritätsschaden auf 10 %. Schätzungsgrundlage
sei die Tabelle 5.2. Es gelte hier für eine femorotibiale Arthrose mässigen
Ausmasses ein Wert von 5 bis 15 %. Aufgrund der vorliegenden radiologischen
Veränderungen dürfe ein Wert von 10 % bezüglich des rechten Kniegelenks
geschätzt werden. Der Integritätsschaden von 10 % hinsichtlich des rechten
Kniegelenks berücksichtige bereits allfällige absehbare arthrotische
Veränderungen im weiteren Verlauf (SUVA-Akte 51).
4.2.8
Dr. med. F____ hielt in seiner im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens abgegebenen Beurteilung vom 1. Mai 2025 fest, beim
Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2024 eine
freie Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke gezeigt. Es bestehe kein
Anhalt für ventrale und dorsale Instabilität, die Seitenbänder seien intakt. Insofern
bestehe gesamthaft ein unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund des rechten
Kniegelenks. Rein aufgrund der klinischen Situation in der Untersuchung vom 5.
Juni 2024 sei keine Integritätsentschädigung bezüglich des rechten Kniegelenks
geschuldet. Es würden weder Beweglichkeitseinschränkungen noch Instabilitäten
vorliegen, welche eine Integritätsentschädigung für das rechte Kniegelenk
begründen würden. An Bildgebung vorliegend sei das MRI Knie rechts vom 20.
Februar 2023. Medial zeige sich eine fast vollständige Teilmeniskektomie des
Meniskus rechtes Kniegelenk. Im Bericht von Dr. med. H____ vom 9. März 2023
aus der G____ bestätige dieser unter Befundung des MRI vom 20. Februar 2023
ebenfalls einen Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des medialen
Meniskus. Grundsätzlich handle es sich hier um eine sogenannte präarthrotische
Deformität, im weiteren Verlauf sei mit einer Zunahme der arthrotischen
Veränderungen zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Anfertigung des MRIs vom 20.
Februar 2023 seien die Knorpelverhältnisse im Bereich des medialen
Kompartiments rechtes Kniegelenk noch weitgehend erhalten. Ein beschriebener
Knorpeldefekt im MRI vom 20. Februar 2023 im Bereich der Trochlea bezüglich des
patellofemoralen Gleitlagers sei unfallfremd. Der Versicherte habe ursprünglich
im Jahr 1996 eine Korbhenkelläsion rechtes Kniegelenk bezüglich Innenmeniskus
erlitten. Im Bereich des medialen Meniskus habe dementsprechend die Teilmeniskektomie
stattgefunden. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei eine
Integritätsentschädigung am 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % geschätzt worden.
Diese Schätzung der Integritätsentschädigung hinsichtlich des rechten
Kniegelenks vom 6. Juni 2024 bilde die aktuelle Situation im Bereich des
Kniegelenks ab. Zusätzlich seien absehbare arthrotische Veränderungen in der
Schätzung vom 6. Juni 2024 berücksichtigt worden. Aufgrund der derzeit
vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde sei die
Integritätsentschädigung vom 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % rechtes Kniegelenk
weiterhin zu bestätigen (Beilage Beschwerdeantwort).
4.2.9
Am 2. September 2025 nahm Dr. med. F____ Stellung zu
den Fragen des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. August
2025) und hielt zur Hauptsache fest, es werde im ärztlichen Zwischenbericht von
Dr. med. C____ vom 8. Juli 1996 ein erfreulicher Verlauf bei leichtem Erguss
dokumentiert. Insofern sei zu schliessen, dass der Versicherte über viele Jahre
hinweg beschwerdefrei gewesen sei bezüglich seines rechten Kniegelenks ohne
Ausbildung von Brückensymptomen. Weiter führte Dr. med. F____ aus, das Ereignis
vom 3. Juni 2021 sei biomechanisch nicht geeignet im Bereich des rechten
Kniegelenkes eine Schädigung der Trochlea femoris oder des retropatellaren
Gleitlagers zu verursachen. Die bestehende Bildgebung MRI-Kniegelenk rechts vom
8.
Juli 2021 zeige, dass durch das Ereignis vom 3. Juni 2021 keine zusätzlichen
objektivierbaren Schädigungen im Bereich des rechten Kniegelenkes entstanden
seien. Der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea im MRI-Kniegelenk rechts vom
20.
Februar 2023 und im Bericht von Dr. med. H____ vom 10. März 2023 stelle
eine aufgrund von degenerativen Veränderungen entstandene Schädigung dar. Die wissenschaftlichen
Beiträge «Patellofemorale Arthrose» von Imhoff, Keshmiri aus der Zeitschrift Arthroskopie
aus dem Jahre 2020, Band 33, Seite 442 und «Knorpelschäden des patellofemoralen
Gelenkabschnittes» von Mehl, Südkamp aus der Zeitschrift Arthroskopie aus dem
Jahre 2015, Band 28, Seite 213 würden eindeutig bestätigen, dass typischerweise
unfallfremde Ursachen arthrotische Veränderungen im Bereich des patellofemoralen
Gleitlagers auslösen. Insbesondere unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom
20.
Februar 2023, sowie des Berichtes von Dr. med. H____ vom 10. März 2023
würden die bisherigen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung vom 1. Mai 2025
unverändert bestehen bleiben. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. November
1995.
sei es zu keinerlei Schädigungen im Bereich der Trochlea oder des
patellofemoralen Gleitlagers gekommen. Das Unfallereignis vom 3. Juni 2021 habe
zu keinen strukturell objektivierbaren Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich im
Bereich des rechten Kniegelenkes geführt. Alle übrigen getroffenen ärztlichen
Beurteilungen, einschliesslich der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6.
Juni 2024 hinsichtlich des rechten Kniegelenks, würden ebenfalls bestehen
bleiben. Es sei bei der Schätzung des
Integritätsschadens am 6. Juni 2024 eine absehbare allfällige Verschlechterung
der arthrotischen Veränderungen berücksichtigt worden. Eine endoprothetische
Versorgung sei nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Insofern könne zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht von der Schätzung bei Versorgung des
Kniegelenkes mit Endoprothese ausgegangen werden. Zudem müsse festgestellt
werden, dass weder eine Gelenkresektion noch eine Arthrodese beim Versicherten bisher
stattgefunden habe. Diese Teilresektionen des Innenmeniskus könnten nicht mit
knöchernen Resektionen, gemäss Tabelle 5.2 gleichgesetzt werden (Beilage zur
Eingabe vom 4. September 2025).
4.3
In Bezug auf die Integritätseinbusse im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung
am rechten Knie stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die
Einschätzungen von Dr. med. F____ vom 6. Juni 2024, 1. Mai 2025 und 2.
September 2025 (E. 4.2.7.-4.2.9. hiervor). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann auf die Einschätzungen des Versicherungsmediziners, der
den Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 eingehend untersucht hatte (vgl. Bericht
vom 6. Juni 2024, E. 4.2.7. hiervor), abgestellt werden. Sie ergingen
namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten und basieren auf eine
ausführliche Anamnese. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des
Beschwerdeführers, dass Dr. med. F____ in seiner Beurteilung vom 6. Juni
2024.
die Beschwerden am rechten Kniegelenk als «erheblich», d. h. mehr als
nur «mässig» eingeschätzt hat. Gleiches gilt hinsichtlich dessen Anmerkung, es
könne der Aussage von Dr. med. F____, dass die 10 % Integritätseinbusse
«bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf» berücksichtige,
nicht gefolgt werden (vgl. E. 2.2. hiervor). Es liegen keine abweichenden
medizinischen Beurteilungen oder weiterführenden Hinweise zur Höhe der
Integritätseinbusse vor, welche die Ansicht des Beschwerdeführers stützen und
darauf hindeuten würden, dass geringe Zweifel an der Richtigkeit der
Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ bestehen würden. Insbesondere fehlen
solche seitens des behandelnden Orthopäden Dr. med. H____ (vgl. E. 4.2.1,
4.2.4., 4.2.6. hiervor), welcher die Beschwerden mit dem Knorpelschaden im
Bereich der Trochlea erklärte (E. 4.2.6., dazu nachfolgend). Bezüglich der
Schädigung der Trochlea oder des patellofemoralen Gleitlagers ist indessen von
keiner Kausalität zu den beiden Unfällen (1995 und 2021) auszugehen. So stellt auch
Dr. med. H____ keinen Zusammenhang zwischen der von ihm diagnostizierten patellofemoralen Arthrose respektive
dem «tiefgreifenden Knorpelschaden zentral in der Trochlea» im rechten Knie
(Berichte vom 14. Februar 2023 und 10. März 2023, E. 4.2.4. und E. 4.2.6.
hiervor) zu den Unfällen vom 3. Juni 2021 und 1. November 1995 her. Dr.
med. F____ führt seinerseits mit begründetem Verweis auf wissenschaftliche
Beiträge zur patellofemoralen Arthrose bzw. Knorpelschäden des patellofemoralen
Gelenkabschnitts und unter Berücksichtigung der biomechanischen Umstände des
Unfallhergangs («ruckartige Extensionsbewegung im rechten Kniegelenk»; vgl.
Bericht Dr. med. H____ vom 7. Juli 2021, E. 4.2.1. hiervor) sowie der
MRI-Bildgebung vom 8. Juli 2021 (E. 4.2.2. hiervor) und 20. Februar 2023 (E. 4.2.5.
hiervor) in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb davon auszugehen ist, dass die
arthrotischen Veränderungen im Bereich der patellofemoralen Gleitlagers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen
ist und dass der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea aufgrund von
degenerativen Veränderungen entstanden ist, was im Übrigen auch aufgrund des
Alters des Beschwerdeführers plausibel erscheint. Insoweit besteht keine
Grundlage, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Femoropatellar-Arthrose (vgl. SUVA-Tabelle «Integritätsentschädigung bei
Arthrosen 5.2) zuzusprechen bzw. die bereits aufgrund der Femorotibial-Arthrose
zugesprochene Integritätsentschädigung rechtsprechungsgemäss zu erhöhen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2). Hinsichtlich der von
der Beschwerdegegnerin anerkannten Integritätseinbusse von 10 % aufgrund der femorotibialen
Arthrose mässigen Ausmasses (vgl. Beurteilung Dr. med. F____ vom 6. Juni 2024,
E. 4.2.7. hiervor) ist im Übrigen anzumerken, dass diese dem
Beschwerdeführer zugesprochen wurde, obwohl mit MRI vom 20. Februar 2023
festgehalten worden war, der hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen
Gelenk sei relativ gut erhalten (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Schliesslich ist dem
Beschwerdeführer bezüglich seines Einwands, es hätten bereits diverse
Entfernungen bzw. Resektionen stattgefunden, der Innenmeniskus sei unter
anderem fast vollständig entfernt worden, entgegenzuhalten, dass es sich bei
den von ihm genannten Eingriffen medizinisch-terminologisch nicht um eine
Gelenkresektion, d. h. einer vollständigen oder teilweisen Resektion von
zum Beispiel einer Kapsel oder Knochenanteilen, handelt (vgl. Karl-Heinz Kristen/Peter Bock,
Engelhardt Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, Heidelberg 2017, https://bit.ly/4iJDHeN,
abgerufen am 19. Januar 2026) und somit auch nicht eine zusätzliche
Integritätseinbusse im Sinne der dritten Spalte («Gelenkresektion oder
Arthodese») der SUVA-Tabelle «Integritätsentschädigung bei Arthrosen 5.2» gerechtfertigt
ist.
5.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen
von Dr. med. F____ abgestellt hat, womit weitere medizinische Abklärungen nicht
angezeigt sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht
mit Verfügung vom 18. September 2024 respektive Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2025 eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf
einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %,
zugesprochen.
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist kein
Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Dieser hat, obwohl mit
Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2025 informiert worden war, ein
allfälliger vom Beschwerdeführer beizuziehender Rechtsvertreter könne unter
Beilage der erforderlichen Unterlagen betreffend die finanzielle Bedürftigkeit
die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen, kein entsprechendes Gesuch
gestellt (vgl. Replik vom 5. Juni 2025; vgl. auch Stellungnahme vom 30.
September 2025).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: