Lexipedia

Entscheid

UV.2025.13

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der Integritätsentschädigung abgestellt

22. Oktober 2025Deutsch28 min

einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks popliteal führte (Arztzeugnis

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Martin Kaiser,

Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.13

Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2025

Zu Recht auf

versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der

Integritätsentschädigung abgestellt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1959 geborene Beschwerde war seit dem 1. November

1989 bei der B____ als Monteur tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs-

und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl.

Unfallmeldung vom 16. Februar 1996, SUVA-Akte 1). Im November 1995 rutschte er

von einer Leiter und verletzte sich das rechte Knie (vgl. Ergänzung

Unfallmeldung vom 1. März 1996, SUVA-Akte 2; vgl. MRT vom 22. März 1996,

SUVA-Akte 3). Er wurde am 8. Mai 1996 am rechten Knie operiert (vgl.

Operationsbericht Dr. med. C____, SUVA-Akte 8). Am 25. Juni 1996 nahm er die

Arbeit wieder zu 100% auf (SUVA-Akte 12).

b) Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Februar 2004 als

Rohrschlosser bei der D____ tätig und wiederum bei der Beschwerdegegnerin

versichert. Am 3. Juni 2021 trat er beim Fahrradfahren

plötzlich ins Leere, als die Velokette von der Zahnradführung sprang. Dabei

hyperextendierte sein rechtes Knie ruckartig und

heftig, was in der Folge zu Schmerzen im Bereich der Kniekehle lateral und zu

einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks popliteal führte (Arztzeugnis

UVG von Dr. med. E____ vom 26. Juli 2021, SUVA-Akte 18, S. 1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die

versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____ vom 9. August

2021 (SUVA-Akte 19) ein. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit

Schadenmeldung vom 3. Oktober 2023 mit, dass er Schmerzen am rechten Knie

habe und gab als Schadensdatum den 3. Juni 2021 und als Rückfalldatum den 5. September

2023 an (SUVA-Akte 24).

c) Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse

Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Berichte G____, SUVA-Akte 25-32,

36) und bat ihren versicherungsmedizinischen Dienst um eine Stellungnahme, ob die

geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2021 zurückzuführen seien

(vgl. Auftrag Versicherungsmedizin, SUVA-Akte 39). Der Versicherungsmediziner

Dr. med. F____ verneinte die Frage und teilte mit Kurzbeurteilung vom 8. Januar

2024 mit, dass die Schmerzen am rechten Knie auf das Ereignis vom 1. November

1995 zurückzuführen seien. Seit 1995 sei eine objektivierbare Verschlimmerung

eingetreten (SUVA-Akte 39).

d) Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 19.

Februar 2024 mit, dass das Ereignis vom 5. September 2023 (recte: 3. Juni 2021)

die Voraussetzungen, um als Unfall gemäss Art. 4 ATSG anerkannt werden zu

können, nicht erfüllt sei. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung

vor. Es werde jedoch bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang mit dem

Vorschaden vom 1. November 1995 bestehe (SUVA-Akte 43).

e) Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner

Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der

Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg

eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die

Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert (SUVA-Akte 50, S. 4).

Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024 schätzte Dr. med. F____ den

Integritätsschaden bei 10 % (SUVA-Akte 51).

f) Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 21.

Juni 2024 formulierte Dr. med. F____ das Belastbarkeitsprofil (SUVA-Akte 56, S.

2).

g) Mit Schreiben vom 9. September 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die ärztliche Untersuchung hätte

ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine

wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die

Versicherungsleistungen per 31. August 2024 eingestellt werden. Es werde daher

geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung habe (SUVA-Akte 68).

h) Mit Verfügung vom 18. September 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund der ärztlichen Beurteilung sich eine

Integritätsbusse von 10 % ergebe. Mit Blick auf den Unfall vom 1. November 1995

betrage, bei einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse

von 10 %, die Integritätsentschädigung Fr. 9'720.00 (SUVA-Akte 72). Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 25. September 2024 (SUVA-Akte 75) lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 ab (SUVA-Akte

79).

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 25. Februar

2025.

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt

sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufzuheben und

ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen. In

seiner Ergänzung zur Beschwerde vom 5. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer

überdies die Ausrichtung einer Rente und die weitergehende Deckung der Heil-

und Behandlungskosten. Er legt dieser diverse Arztberichte, weitere Unterlagen

sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bei.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 6. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5. Juni 2025 beantragt der

Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat,

es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen und es sei der

Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben, wobei eine

Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 17. Juni

2025.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 20. August 2025 findet die erste Beratung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks

Einholung einer medizinischen Stellungnahme beim Versicherungsmediziner der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, ausgestellt wird.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2025 werden dem Versicherungsmediziner

Dr. med. F____ Rückfragen unterbreitet. Ferner wird er gebeten, dass

Gericht mit dem MRI-Bericht vom 20. Februar 2023 zu dokumentieren.

V.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 4. September 2025

die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September 2025 sowie den MRI-Befundbericht

vom 20. Februar 2023 ein. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu mit Schreiben

vom 30. September 2025 Stellung und reicht die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2025 mit Zusprache einer Rente ab 1. September

2024.

und auf Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 12% ein.

VI.

Am 22. Oktober 2025 findet die zweite Beratung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

1.3

1.3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu

beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich –

in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung

genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und

insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist

(BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).

1.3.2

Gegenstand der Verfügung vom 18.

September 2024, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bestätigt und

mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, bildet einzig der Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung. Über die Frage des Rentenanspruchs wurde erst

später mit separater Verfügung vom 1. Juli 2025 entschieden (Beilage zur

Stellungnahme vom 30. September 2025). Streitgegenstand bildet folglich ausschliesslich

die Frage der Integritätsentschädigung. Auf die in der Ergänzung zur Beschwerde

vom 5. März 2025 gestellten Rechtsbegehren, es seien Rentenleistungen und die

Übernahme von Heil- und Behandlungskosten zu gewähren, ist nach dem Gesagten

nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei einer

schweren Femorotibial-Arthrose komme der Integritätsschaden auf 15-30 % zu

liegen. Bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese liege der Schaden bei 25 %

und bei einer Endoprothesen, je nach Erfolg, liege dieser bei 20 % bzw.

bei 40 %. Gemäss medizinischer Beurteilung vom 6. Juni 2024 seien die

Beschwerden am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers «erheblich», d. h.

es sei mehr als nur «mässig». Zudem fänden bereits diverse Entfernungen bzw.

Resektionen statt, der Innenmeniskus sei u. a. fast vollständig entfernt

worden. Der Knorpelschaden sei tiefgreifend. Ob schlussendlich noch eine

endoprothetische Versorgung am rechten Knie notwendig sein werde, sei derzeit

nicht klar. Wenn gemäss Dr. med. F____ ausgeführt werde, dass die 10 %

«bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf»

berücksichtige, könne dem somit nicht abschliessend gefolgt werden. Es müsse

von einer Integritätseinbusse von 25 % ausgegangen werden. Bei

Endoprothesen liege der Mittelwert bei 30 %, aufgrund der Resektion müsse

somit von 25 % ausgegangen werden. Aufgrund einer doch mehr schweren

Femorotibial-Arthrose könne vom Mittelwert von 22.5 % ausgegangen werden. Dies

ergebe vorliegend einen «Durchschnittswert» von gerundet 25 %, welcher

vorliegend als zutreffend(er) erscheine, wobei aber die weitere Entwicklung zum

jetzigen Zeitpunkt dennoch nicht klar absehbar sei (Replik, S. 2 f.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne

vollumfänglich auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. F____

abgestellt werden. Da weitere Beweisabnahmen an dieser Feststellung nichts

ändern würden, sei auf die sinngemäss beantragten zusätzlichen Abklärungen im

Sinne einer vom Bundesgericht als zulässig erachteten, antizipierten

Beweiswürdigung zu verzichten (Beschwerdeantwort, S. 3). Die medizinisch

laienhaften Ausführungen, wonach nicht auf die Beurteilungen von Dr. med. F____

vom 1. Mai 2025 und vom 6. Juni 2024 abgestellt werden könne, würden keine

auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung zu erwecken

vermögen. Es handle sich lediglich um medizinisch nicht belegte Behauptungen

(Duplik, S. 1).

2.3

Am 30. September 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur

versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September

2025, welche die Beschwerdegegnerin auf Rückfrage des Gerichts (vgl.

Instruktionsverfügung vom 27. August 2025) einholte. Darin stellte sich der

Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es hätten u. a.

Gelenksresektionen durchaus stattgefunden, womit bereits aus diesem Grund die

Integritätsentschädigung zu erhöhen sei. Ob schlussendlich effektiv noch eine

endoprothetische Versorgung am rechten Knie notwendig sein werde, sei derzeit

noch nicht klar absehbar. Von operativen Behandlungen des rechten Kniegelenkes

werde gemäss letzten Berichten der G____ aktuell abgesehen. Dies bedeute aber

nicht, dass es in nächster Zeit zu einem Eingriff inkl. Endoprothese kommen

könne. Dies müsse bei der Höhe der Integritätsentschädigung zusätzlich

berücksichtigt werden.

2.4

Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2023, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025, eine Integritätsentschädigung von Fr.

9'720.00, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer

Integritätsbusse von 10 %, zugesprochen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

3.2

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.3

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und

sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang

3.

zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29

E. 1c).

3.4

3.4.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.4.4

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 124 I 170 E. 4)

lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06

vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.5

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zum Beweiswert

von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.4.1.-3.4.4. hiervor

gemachten Ausführungen zu verweisen.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

18.

September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025,

eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf einem

Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, zu.

Nachfolgend ist die für die Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung

massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.2

4.2.1

Mit Bericht vom 7. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. H____,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von der G____, am rechten Knie

einen Verdacht auf aktivierte mediale Gonarthrose und symptomatische Bakerzyste

nach Distorsion am 3. Juni 2021 und arthroskopischer mediale Teilmeniskektomie

vor ca. 25 Jahren. Es erfolge die Vorstellung in der Sprechstunde zur Abklärung

rechtsseitiger Knieschmerzen. Der Patient berichtet, dass er am 3. Juni 2021

beim Fahrradfahren plötzlich ins Leere getreten sei, nachdem die Kette vom

Kranz gesprungen sei. Es sei nicht zu einem Sturz aber zu einer ruckartigen

Extensionsbewegung im rechten Kniegelenk gekommen. Im weiteren Verlauf hätten

Schmerzen und auch eine Schwellung im rechten Kniegelenk bestanden. Eine

weitere Belastung sei aber weiterhin möglich. Die Schwellung hätte über mehrere

Wochen persistiert und es würden sich nun vermehrt auch popliteale Schmerzen am

betroffenen rechten Kniegelenk zeigen. Es sei deshalb die Vorstellung am

vergangenen Samstag auf der interdisziplinären Notfallstation im Hause erfolgt,

wobei dort konventionell radiologische Abklärungen eingeleitet worden seien.

Zur Beurteilung gab Dr. med. H____ an, klinisch zeige sich ein deutlicher

Reizzustand am rechten Kniegelenk mit konventionell radiologischer beginnender

medialer arthrotischer Veränderung. Zusätzlich dürfte es aufgrund der

persistierenden, starken Schwellung zu einer zunehmend schmerzhaften Bakerzyste

am rechten Kniegelenk gekommen sein. Es werde in einem weiteren

Abklärungsschritt die Anfertigung einer MRI-Untersuchung des rechten

Kniegelenkes empfohlen. Zusätzlich würde parallel dazu bereits eine

physiotherapeutische Behandlung zur Förderung der Mobilisation und zur

Durchführung von abschwellenden Massnahmen laufen (SUVA-Akte 17).

4.2.2

Dr. med. I____, FMH Radiologie, von der G____ führte im

MRI-Befundbericht vom 8. Juli 2021 an, es habe ein radiärer Riss des

Innenmeniskushlnterhorns, eine Femoropatellararthrose sowie ein

intraartikulärer Erguss mit Bakerzyste an typischer Stelle festgestellt werden

können (SUVA-Akte 16).

4.2.3

Am 14. Januar 2022 wurde beim Beschwerdeführer in der G____

eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie

durch Dr. med. H____ durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 27).

4.2.4

Nach Monaten nach der letzten Konsultation sucht der

Beschwerdeführer erneut Dr. med. H____ auf. Dieser hielt in seinem Bericht vom 14.

Februar 2023 in diagnostischer Hinsicht unter anderem eine beginnende

patellofemorale Arthrose am rechten Knie (tiefgreifender Knorpelschaden zentral

in der Trochlea; arthroskopische mediale Teilmeniskektomie am 14. Januar 2022,

Distorsion mit fraglichem Hyperextensiostrauma am 3. Juni 2021 und

anschliessender Ansatzreizung dorsaler Muskelansätze [Gastrocnemius, Musculus

plantaris, Bizeps], arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vor ca. 25

Jahren [Dr. med. J____, [...]]) fest. Der Patient berichte, weiterhin unter

belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Kniegelenk zu leiden. Die Schmerzen

hätten sich insgesamt nach durchgeführter arthroskopischer Teilmeniskektomie

gebessert, allerdings würde eine gewisse Belastungsintoleranz persistieren.

Insbesondere kniende Tätigkeiten seien für den Patienten schmerzhaft und nur

schwierig auszuführen. Zusätzlich würden zeitweise auch Schmerzen im Bereich

der rechten Hüfte und des rechten Schultergelenks bestehen. Dr. med. H____

leitete eine neue MRI-Untersuchung in die Wege (SUVA-Akte 90).

4.2.5

Im MRI-Befundbericht vom 20. Februar 2023 (Beilage zur

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2025) hielt Dr. med. I____

fest, der Knorpeldefekt tief in der Trochlea, zentral lokalisiert, sei

reproduziert. Er imponiere etwas breiter als auf der Voruntersuchung, die

mediolaterale Ausdehnung werde auf 9-10 mm ausgemessen. Es bestehe eine

subchondrale Knochenmarksreaktion mit kleinzystischen Anteilen, jedoch auch

diffusem Ödemcharakter. Der Entzündungsgrad und der Knorpeldefekt seien eher

etwas zunehmend im Vergleich zur Voruntersuchung. Die Patella stelle sich

unverändert dar zur Voruntersuchung, es sei kein substanzieller Knorpeldefekt

nachweisbar. Das Weichteilödem im Hoffa'schen Fettkörper

entlang des Verlaufs der Plica infrapatellaris sei eher regredient im Vergleich

zur Voruntersuchung. Der intraartikulärer Erguss sei ebenfalls regredient, die

Ergussmengen intraartikulär seien noch im Rahmen der Norm. Es bestehe

ein Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des Innenmeniskus mit markanter

Kaliberverschmälerung im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia. Der

hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Gelenk sei relativ gut

erhalten, das mediale Kollateralband sei intakt. Es bestehe eine Spitzenläsion

der Pars intermedia des Aussenmeniskus, ebenso des posterolateralen Meniskus,

neu im Vergleich zur Voruntersuchung. Der hyaline Gelenkknorpel lateralseitig

sei im Rahmen der Norm, das vordere und hintere Kreuzband sei in Kontinuität

(Beilage zur Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 2. September 2025, vgl.

E. 4.2.9. hiernach).

4.2.6

Dr. med. H____ führte in seinem Bericht vom 10. März 2023 an, der

Beschwerdeführer leide am rechten Knie an einer beginnenden patellofemoralen

Arthrose (Tiefgreifender Knorpelschaden zentral in der Trochlea). Die

Beschwerden seien durch den vorliegenden Knorpelschaden im Bereich der Trochlea

zu erklären. Insbesondere kniende Tätigkeiten, bei welchen der retropatellare

Druck deutlich erhöht sei, dürften zu einer Beschwerdezunahme führen. Grundsätzlich

zeige sich eine gebesserte Situation im Vergleich zu den Beschwerden, welche

vor etwas mehr als einem Jahr auch am rechten Kniegelenk bestanden hätten. Die

Beschwerden vor rund einem Jahr hätten zu grossen Teilen und in auffälliger

Weise auch die Weichteile beinhaltet, insbesondere die dorsalen Sehnenansätze

am Kniegelenk. Zusätzlich habe damals auch eine Tendinitis im Bereich der

rechten Schulter sowie eine Kapsulitis adhaesiva auf der linken Seite

bestanden. Anlässlich der heutigen Konsultation zeige sich das Kniegelenk

reizlos und ohne intraartikulären Erguss. Die Druckdolenz über dem medialen

Gelenkspalt und posterior über dem Kniegelenk sei vollständig abgeklungen. Der

Fokus liege mittlerweile im Bereich des patellafemoralen Gelenk-

abschnitts. Einerseits würden die klinischen Untersuchungen aber auch die vom

Patienten geschilderten Beschwerden bei knienden Tätigkeiten hierzu bestens

passen. In den früheren MRI-Untersuchungen sei zudem auch ein Knorpelschaden im

Bereich der Trochlea sichtbar (SUVA-Akte 91).

4.2.7

Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner

Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der

Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg

eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die

Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert. Derzeit sei

überwiegend wahrscheinlich nicht mit einer Besserung durch eine

endoprothetische Versorgung zu rechnen. Insofern sei der medizinische

Endzustand am rechten Kniegelenk erreicht. Eine Integritätsentschädigung

betreffend das rechte Kniegelenk sei geschuldet. Hier erfolge eine gesonderte

Stellungnahme (SUVA-Akte 50, S. 4). Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024

schätzte Dr. med. F____ den Integritätsschaden auf 10 %. Schätzungsgrundlage

sei die Tabelle 5.2. Es gelte hier für eine femorotibiale Arthrose mässigen

Ausmasses ein Wert von 5 bis 15 %. Aufgrund der vorliegenden radiologischen

Veränderungen dürfe ein Wert von 10 % bezüglich des rechten Kniegelenks

geschätzt werden. Der Integritätsschaden von 10 % hinsichtlich des rechten

Kniegelenks berücksichtige bereits allfällige absehbare arthrotische

Veränderungen im weiteren Verlauf (SUVA-Akte 51).

4.2.8

Dr. med. F____ hielt in seiner im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens abgegebenen Beurteilung vom 1. Mai 2025 fest, beim

Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2024 eine

freie Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke gezeigt. Es bestehe kein

Anhalt für ventrale und dorsale Instabilität, die Seitenbänder seien intakt. Insofern

bestehe gesamthaft ein unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund des rechten

Kniegelenks. Rein aufgrund der klinischen Situation in der Untersuchung vom 5.

Juni 2024 sei keine Integritätsentschädigung bezüglich des rechten Kniegelenks

geschuldet. Es würden weder Beweglichkeitseinschränkungen noch Instabilitäten

vorliegen, welche eine Integritätsentschädigung für das rechte Kniegelenk

begründen würden. An Bildgebung vorliegend sei das MRI Knie rechts vom 20.

Februar 2023. Medial zeige sich eine fast vollständige Teilmeniskektomie des

Meniskus rechtes Kniegelenk. Im Bericht von Dr. med. H____ vom 9. März 2023

aus der G____ bestätige dieser unter Befundung des MRI vom 20. Februar 2023

ebenfalls einen Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des medialen

Meniskus. Grundsätzlich handle es sich hier um eine sogenannte präarthrotische

Deformität, im weiteren Verlauf sei mit einer Zunahme der arthrotischen

Veränderungen zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Anfertigung des MRIs vom 20.

Februar 2023 seien die Knorpelverhältnisse im Bereich des medialen

Kompartiments rechtes Kniegelenk noch weitgehend erhalten. Ein beschriebener

Knorpeldefekt im MRI vom 20. Februar 2023 im Bereich der Trochlea bezüglich des

patellofemoralen Gleitlagers sei unfallfremd. Der Versicherte habe ursprünglich

im Jahr 1996 eine Korbhenkelläsion rechtes Kniegelenk bezüglich Innenmeniskus

erlitten. Im Bereich des medialen Meniskus habe dementsprechend die Teilmeniskektomie

stattgefunden. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei eine

Integritätsentschädigung am 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % geschätzt worden.

Diese Schätzung der Integritätsentschädigung hinsichtlich des rechten

Kniegelenks vom 6. Juni 2024 bilde die aktuelle Situation im Bereich des

Kniegelenks ab. Zusätzlich seien absehbare arthrotische Veränderungen in der

Schätzung vom 6. Juni 2024 berücksichtigt worden. Aufgrund der derzeit

vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde sei die

Integritätsentschädigung vom 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % rechtes Kniegelenk

weiterhin zu bestätigen (Beilage Beschwerdeantwort).

4.2.9

Am 2. September 2025 nahm Dr. med. F____ Stellung zu

den Fragen des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. August

2025) und hielt zur Hauptsache fest, es werde im ärztlichen Zwischenbericht von

Dr. med. C____ vom 8. Juli 1996 ein erfreulicher Verlauf bei leichtem Erguss

dokumentiert. Insofern sei zu schliessen, dass der Versicherte über viele Jahre

hinweg beschwerdefrei gewesen sei bezüglich seines rechten Kniegelenks ohne

Ausbildung von Brückensymptomen. Weiter führte Dr. med. F____ aus, das Ereignis

vom 3. Juni 2021 sei biomechanisch nicht geeignet im Bereich des rechten

Kniegelenkes eine Schädigung der Trochlea femoris oder des retropatellaren

Gleitlagers zu verursachen. Die bestehende Bildgebung MRI-Kniegelenk rechts vom

8.

Juli 2021 zeige, dass durch das Ereignis vom 3. Juni 2021 keine zusätzlichen

objektivierbaren Schädigungen im Bereich des rechten Kniegelenkes entstanden

seien. Der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea im MRI-Kniegelenk rechts vom

20.

Februar 2023 und im Bericht von Dr. med. H____ vom 10. März 2023 stelle

eine aufgrund von degenerativen Veränderungen entstandene Schädigung dar. Die wissenschaftlichen

Beiträge «Patellofemorale Arthrose» von Imhoff, Keshmiri aus der Zeitschrift Arthroskopie

aus dem Jahre 2020, Band 33, Seite 442 und «Knorpelschäden des patellofemoralen

Gelenkabschnittes» von Mehl, Südkamp aus der Zeitschrift Arthroskopie aus dem

Jahre 2015, Band 28, Seite 213 würden eindeutig bestätigen, dass typischerweise

unfallfremde Ursachen arthrotische Veränderungen im Bereich des patellofemoralen

Gleitlagers auslösen. Insbesondere unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom

20.

Februar 2023, sowie des Berichtes von Dr. med. H____ vom 10. März 2023

würden die bisherigen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung vom 1. Mai 2025

unverändert bestehen bleiben. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. November

1995.

sei es zu keinerlei Schädigungen im Bereich der Trochlea oder des

patellofemoralen Gleitlagers gekommen. Das Unfallereignis vom 3. Juni 2021 habe

zu keinen strukturell objektivierbaren Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich im

Bereich des rechten Kniegelenkes geführt. Alle übrigen getroffenen ärztlichen

Beurteilungen, einschliesslich der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6.

Juni 2024 hinsichtlich des rechten Kniegelenks, würden ebenfalls bestehen

bleiben. Es sei bei der Schätzung des

Integritätsschadens am 6. Juni 2024 eine absehbare allfällige Verschlechterung

der arthrotischen Veränderungen berücksichtigt worden. Eine endoprothetische

Versorgung sei nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Insofern könne zum

aktuellen Zeitpunkt noch nicht von der Schätzung bei Versorgung des

Kniegelenkes mit Endoprothese ausgegangen werden. Zudem müsse festgestellt

werden, dass weder eine Gelenkresektion noch eine Arthrodese beim Versicherten bisher

stattgefunden habe. Diese Teilresektionen des Innenmeniskus könnten nicht mit

knöchernen Resektionen, gemäss Tabelle 5.2 gleichgesetzt werden (Beilage zur

Eingabe vom 4. September 2025).

4.3

In Bezug auf die Integritätseinbusse im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung

am rechten Knie stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die

Einschätzungen von Dr. med. F____ vom 6. Juni 2024, 1. Mai 2025 und 2.

September 2025 (E. 4.2.7.-4.2.9. hiervor). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers kann auf die Einschätzungen des Versicherungsmediziners, der

den Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 eingehend untersucht hatte (vgl. Bericht

vom 6. Juni 2024, E. 4.2.7. hiervor), abgestellt werden. Sie ergingen

namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten und basieren auf eine

ausführliche Anamnese. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des

Beschwerdeführers, dass Dr. med. F____ in seiner Beurteilung vom 6. Juni

2024.

die Beschwerden am rechten Kniegelenk als «erheblich», d. h. mehr als

nur «mässig» eingeschätzt hat. Gleiches gilt hinsichtlich dessen Anmerkung, es

könne der Aussage von Dr. med. F____, dass die 10 % Integritätseinbusse

«bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf» berücksichtige,

nicht gefolgt werden (vgl. E. 2.2. hiervor). Es liegen keine abweichenden

medizinischen Beurteilungen oder weiterführenden Hinweise zur Höhe der

Integritätseinbusse vor, welche die Ansicht des Beschwerdeführers stützen und

darauf hindeuten würden, dass geringe Zweifel an der Richtigkeit der

Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ bestehen würden. Insbesondere fehlen

solche seitens des behandelnden Orthopäden Dr. med. H____ (vgl. E. 4.2.1,

4.2.4., 4.2.6. hiervor), welcher die Beschwerden mit dem Knorpelschaden im

Bereich der Trochlea erklärte (E. 4.2.6., dazu nachfolgend). Bezüglich der

Schädigung der Trochlea oder des patellofemoralen Gleitlagers ist indessen von

keiner Kausalität zu den beiden Unfällen (1995 und 2021) auszugehen. So stellt auch

Dr. med. H____ keinen Zusammenhang zwischen der von ihm diagnostizierten patellofemoralen Arthrose respektive

dem «tiefgreifenden Knorpelschaden zentral in der Trochlea» im rechten Knie

(Berichte vom 14. Februar 2023 und 10. März 2023, E. 4.2.4. und E. 4.2.6.

hiervor) zu den Unfällen vom 3. Juni 2021 und 1. November 1995 her. Dr.

med. F____ führt seinerseits mit begründetem Verweis auf wissenschaftliche

Beiträge zur patellofemoralen Arthrose bzw. Knorpelschäden des patellofemoralen

Gelenkabschnitts und unter Berücksichtigung der biomechanischen Umstände des

Unfallhergangs («ruckartige Extensionsbewegung im rechten Kniegelenk»; vgl.

Bericht Dr. med. H____ vom 7. Juli 2021, E. 4.2.1. hiervor) sowie der

MRI-Bildgebung vom 8. Juli 2021 (E. 4.2.2. hiervor) und 20. Februar 2023 (E. 4.2.5.

hiervor) in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb davon auszugehen ist, dass die

arthrotischen Veränderungen im Bereich der patellofemoralen Gleitlagers mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen

ist und dass der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea aufgrund von

degenerativen Veränderungen entstanden ist, was im Übrigen auch aufgrund des

Alters des Beschwerdeführers plausibel erscheint. Insoweit besteht keine

Grundlage, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer

Femoropatellar-Arthrose (vgl. SUVA-Tabelle «Integritätsentschädigung bei

Arthrosen 5.2) zuzusprechen bzw. die bereits aufgrund der Femorotibial-Arthrose

zugesprochene Integritätsentschädigung rechtsprechungsgemäss zu erhöhen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2). Hinsichtlich der von

der Beschwerdegegnerin anerkannten Integritätseinbusse von 10 % aufgrund der femorotibialen

Arthrose mässigen Ausmasses (vgl. Beurteilung Dr. med. F____ vom 6. Juni 2024,

E. 4.2.7. hiervor) ist im Übrigen anzumerken, dass diese dem

Beschwerdeführer zugesprochen wurde, obwohl mit MRI vom 20. Februar 2023

festgehalten worden war, der hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen

Gelenk sei relativ gut erhalten (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Schliesslich ist dem

Beschwerdeführer bezüglich seines Einwands, es hätten bereits diverse

Entfernungen bzw. Resektionen stattgefunden, der Innenmeniskus sei unter

anderem fast vollständig entfernt worden, entgegenzuhalten, dass es sich bei

den von ihm genannten Eingriffen medizinisch-terminologisch nicht um eine

Gelenkresektion, d. h. einer vollständigen oder teilweisen Resektion von

zum Beispiel einer Kapsel oder Knochenanteilen, handelt (vgl. Karl-Heinz Kristen/Peter Bock,

Engelhardt Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, Heidelberg 2017, https://bit.ly/4iJDHeN,

abgerufen am 19. Januar 2026) und somit auch nicht eine zusätzliche

Integritätseinbusse im Sinne der dritten Spalte («Gelenkresektion oder

Arthodese») der SUVA-Tabelle «Integritätsentschädigung bei Arthrosen 5.2» gerechtfertigt

ist.

5.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen

von Dr. med. F____ abgestellt hat, womit weitere medizinische Abklärungen nicht

angezeigt sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht

mit Verfügung vom 18. September 2024 respektive Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2025 eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf

einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %,

zugesprochen.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist kein

Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Dieser hat, obwohl mit

Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2025 informiert worden war, ein

allfälliger vom Beschwerdeführer beizuziehender Rechtsvertreter könne unter

Beilage der erforderlichen Unterlagen betreffend die finanzielle Bedürftigkeit

die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen, kein entsprechendes Gesuch

gestellt (vgl. Replik vom 5. Juni 2025; vgl. auch Stellungnahme vom 30.

September 2025).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: