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Entscheid

UV.2025.14

UVG Beschwerdeabweisung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

5. August 2025Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

Horburgstrasse 39, 4057 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.14

Einspracheentscheid vom 27.

Februar 2025

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als angestellter

Handlanger bei der Be-schwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen

versichert, als er sich am 11. April 1996 aufgrund eines Auto-Auffahrunfall ein

leichtes HWS-Schleudertrauma zuzog (Unfallmeldung UVG, Beilagen zur

Beschwerdeantwort [AB] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gestützt auf eine

kreisärztliche Untersuchung vom 17. Februar 2005 (Stellungnahme Kreisarzt Dr.

med. B____vom 17. Februar 2005, BA 6) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 23. Februar 2005 ihre Leistungspflicht ab, weil zwischen den als

Rückfall gemeldeten Nackenbeschwerden des Versicherten und dem Unfallereignis

vom 11. April 1996 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang

bestehe (BA 27). Des Weiteren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

21. April 2010 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 21. April 2010

die geltend gemachten Beschwerden des Versicherten im Sinne einer somatoformen

Schmerzstörung, eines myofaszialen Schmerzsyndroms bei Kiefergelenksdysfunktion

und einer temporomandibulärer Dysfunktion der Kiefergelenke beidseits (vgl.

Stellungnahme Kreisarzt Dr. med. C____ vom 20. April 2010, BA 21) ab, weil die

Beschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. April 1996 stünden

(Schreiben vom 21. April 2010, AB 20).

Nachdem der Beschwerdeführer ab Dezember 2023 aufgrund

anhaltender Be-schwerden wiederum an die Beschwerdegegnerin gelangt war und

erneut einen Rückfall geltend gemacht hatte (vgl. Telefonnotiz, BA 29),

verneinte die Beschwer-degegnerin nach verschiedenen Abklärungen in

medizinischer Hinsicht (vgl. u.a. Stellungnahme Dr. med. univ. D____, BA 177)

mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ihre Leistungspflicht bezüglich der

geklagten Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 11. April

1996 (BA 119).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die

Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, E____ AG, erhob am 28. Oktober

2024 vorsorglich Ein-sprache (Beschwerdeantwort BA 122), zog diese aber mit

E-Mail vom 4. November 2024 wieder zurück, weil sie die Ablehnung nach einer

Prüfung des Falls akzeptiert hatte (BA 126). Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 an der Leistungseinstellung fest (BA

132).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. März 2025 fordert der Beschwerdeführer

die Beschwerde-gegnerin auf:

1.

Die

Leistungspflicht unter Berücksichtigung der aktuellen ärztlichen Befunde und

der dokumentierten Langzeitfolgen erneut zu prüfen.

2.

Eine umfassende

medizinische Begutachtung durch unabhängige Fachärzte zu veranlassen.

3.

Eine angemessene

Entschädigung für die langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen

bereitzustellen.

4.

Sinngemäss

beantragt er damit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2025

und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.

Als Beilagen reicht der Beschwerdeführer ein: den Bericht der

Pneumologie des [...]spitals Basel vom 1. Januar 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1),

einen Auszug aus der Krankengeschichte (BB 2), Befundbericht MR Schultergelenk

rechts vom 15. November 2023 und MR Schultergelenk links vom 15. November 2023

(BB 3), den Bericht der F____ Klinik am [...] Spital am 13. Dezember 2023 (BB

4), den Befundbericht der MR LWS vom 26. September 2023 (BB 5), den Bericht der

Psychosomatik vom 9. September 2009 (BB 6), den Bericht des Instituts Dr. G____

vom 15. Dezember 2008 (BB 7), den Bericht der Mund-, Kiefer- und

Gesichtschirurgie des H____ vom 13. Februar 2024 (BB 8), Bericht der I____ vom

15.

Januar 2009 (BB 9), Bericht der J____, [...]-Klinik vom 29. Juni 2009 (BB

10), einen Internetauszug einer medizinischen Webseite (BB 11), die Verordnung

der Physiotherapie (BB 12), einen weiteren Auszug aus der Krankengeschichte (BB

13), den Befundbericht der MRT der LWS vom 30. Mai 2006 (BB 14), zwei Auszüge

von Viollier (BB 15 und 16) und ein Arztzeugnis UVG (BB 17).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.

April 2025 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27.

Februar 2025 sei zu bestätigen.

Mit Replik vom 12. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an der

Beschwerde fest.

In der Beilage reicht er ein: den Bericht der Halswirbelsäule

in 4 Ebenen und Dens vom 14. Dezember 2004 (Replikbeilage/RB 1), den Bericht

der [...]klinik über die stattgehabten Konsultationen im Jahre 2008 (RB 2), den

Bericht der K____ vom 1. Januar 2024 (RB 3), Bilder und Skizzen betreffend den

Auffahrunfall (RB 4 und 5), ein Röntgenbild der Zähne (RB 6), eine Abrechnung

der SUVA vom 10. Mai 1996 (RB 7) und die Stellungnahme der SUVA vom 1. Mai 1996

zum Nichtberufs-Unfall vom 11. April 1996 (RB 8).

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 wird die IV-Stelle

des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung gebeten, dem

Sozialversicherungs-gericht Basel-Stadt im Zusammenhang mit einer Beschwerde

von A____ (Geburtsdatum: [...]; Versicherten Nr. [...]) gegen die SUVA bis zum

12.

Juni 2025 die im Verfahren ergangenen IV-Akten zur Einsichtnahme

zuzustellen.

Die IV-Akten gehen am 28. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ein. Sie werden den Parteien zur Einsicht aufgelegt und die

Parteien erhalten Ge-legenheit sich fakultativ dazu zu äussern. Innert Frist

geht von keiner Partei eine Stellungnahme ein.

III.

Am 5. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialver-sicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG

154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025, verneinte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht bezüglich der geklagten Beschwerden mangels

Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 11. April 1996.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden.

Er ist der Auffassung, dass seine gesundheitlichen Probleme mit dem

Unfallereignis vom 11. April 1996 zusammenhängen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. April 1996 zu Recht

verneint hat.

3.

3.1

In einem ersten Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte

Parteiverhandlung einzugehen. Im Beschwerdeverfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht kann auf eine Parteiverhandlung verzichtet werden,

wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So handelt es sich bei der

Möglichkeit gemäss Art. 61 Buchstabe e ATSG die Parteien zur Verhandlung

vorladen, wenn die Umstände es rechtfertigen, um eine kann-Vorschrift. Das

bedeutet, dass eine Parteiverhandlung im normalen Verfahrensablauf nicht

zwingend vorgesehen ist und im Einzelfall eine Abwägung durch das Gericht

notwendig ist, um festzustellen, ob eine Parteiverhandlung erforderlich ist.

Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Unfall aus dem Jahre

1996, mithin auf ein Ereignis das rund 29 Jahre zurückliegt. Die

Beschwerdegegnerin hat hierzu bereits mehrfach kreisärztliche Stellungnahmen

eingeholt und ihre Leistungspflicht verneint. Vor diesem Hintergrund erscheint

die Durchführung einer Parteiverhandlung nicht als notwendig.

3.2

Gemäss Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_103/2024 E. 3 findet eine

Parteiverhandlung vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Insbesondere wenn

der Sachverhalt und die rechtlichen Fragen anhand der vorliegenden Akten

entschieden werden können, ist eine Parteiverhandlung nicht notwendig (BGer

4A_103/2024 E. 3). Dieses Prinzip kann analog auf das

Sozialversicherungsgericht übertragen werden. Wenn die schriftlichen Eingaben

und Akten umfassend sind und die Standpunkte der Beteiligten hinreichend

darlegen, kann auf eine mündliche Verhandlung ver-zichtet werden, da keine

neuen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Januar

2024.

[810 23 196] E. 7). Dies ist vorliegend der Fall.

3.3

Weiter hängt die Durchführung einer Parteiverhandlung im

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von der sachverhaltlichen

Dispositiv

oder rechtlichen Komplexität der Sachlage ab und das Gericht entscheidet,

basierend auf Aktenlage und den gegebenen Umständen, ob eine zusätzliche

mündliche Erörterung geboten erscheint. Alle genannten Regelungen bieten dem

Gericht die Freiheit, den klaren und effizienten Ablauf des Verfahrens zu

wahren, ohne zwingend eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Im vorliegenden

Fall erweist sich die Streitfrage weder in sachverhaltlicher noch in

rechtlicher Hinsicht als komplex. Aufgrund der langen Zeitdauer, die bereits verstrichen

ist, ist zudem eine mündliche Erörterung nicht mehr zielführend.

3.4.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer

Parteiverhandlung ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1.

In einem weiteren Schritt ist die Beschwerde materiell zu behandeln.

4.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.3.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Objektivierbar sind dabei Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die

hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.4.

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente

nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist.

4.5.

Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR

832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen

gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten

Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit

begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293, 296 f. E.

2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.1.1.).

4.6.

Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung

gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer

nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges

beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die

unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr

dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges

zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und

dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des

Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere

Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall

und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3. und

8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.).

4.7.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.8.

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65

E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten

sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1.

Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin für

den Unfall vom 11. April 1996 eine Leistungspflicht trifft.

5.2.

Der Kreisarzt Dr. med. B____ kam mit Bericht zur kreisärztlichen

Untersuchung des Versicherten vom 17. Februar 2005 zum Schluss, beim

Beschwerdeführer liege ein Zustand nach Autounfall (Heckaufprall) mit

anschliessendem leichten Cervicalsyndrom 1996 vor (BA 6). Die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe damals 7 Tage betragen und der

Fall habe rasch abgeschlossen werden können. Nun klage der Beschwerdeführer

seit Dezember 2004 erneut über starke Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen und

Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel (a.a.O.). Nach einer von der

Krankenkasse bezahlten Hospitalisation im September auf der Rheumatologie des L____-Spitals,

habe eine psychiatrische Abklärung auf der psychiatrischen Poliklinik

stattgefunden. Rund 8 Jahre nach einer leichten HWS-Distorsion sei hier die

Rückfallkausalität nicht gegeben. Insbesondere würden auch keine strukturellen

organischen Veränderungen im Bereich der HWS vorliegen und es sei auch

anlässlich der Hospitalisation im L____-Spital kein spezifisches organisches

Korrelat für die Schmerzen im Bereich der LWS gefunden worden. Vor diesem

Hintergrund müsse die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen

(a.a.O.).

5.3.

Im gleichen Sinne stellte Dr. med. univ. D____, Arzt für

Allgemeinmedizin (A), in der Beurteilung vom 18. Oktober 2024 fest, die geltend

gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 11. April 1996 zurückzuführen (BA 177). In der gesamten

vorliegenden Dokumentation sei kein unfallkausaler objektivierbarer Befund

dokumentiert (a.a.O.), was auch in der vorliegenden Röntgendokumentation so festgehalten

sei (a.a.O.). Darüber hinaus sei bereits 2005 vermerkt worden, dass das geltend

gemachte Ereignis keine objektivierbaren Verletzungen bewirkt habe. Es sei

somit selbstredend, dass 20 Jahre später bzw. 30 Jahre nach dem geltend

gemachten Ereignis nunmehr die Beschwerden auf nicht vorhandene Unfallfolgen

zurückgeführt werden könnten (a.a.O.).

5.4.

Sowohl die Ausführungen von Dr. med. B____ als auch diejenigen von

Dr. med. univ. D____ sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Sie

basieren auf sämtlichen Vorakten und erfüllen die höchstrichterlichen

Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 134 V 231 E. 5.1). Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen

die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass die vom Versicherten rückfallweise

gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 11. April 1996 zurückzuführen sind, was vor dem Hintergrund, dass

mittels Bildgebung unfallbedingten strukturellen Verletzungen ausgeschlossen

wurden, vollumfänglich überzeugt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich

keine echtzeitlichen Dokumente in den Akten befinden, wonach die Beschwerden

belegbar auf den Unfall zurückgehen und auch der Beschwerdeführer reicht im

vorliegenden Verfahren keine solchen ein, da sämtliche von ihm neu

beigebrachten medizinischen Unterlagen nach dem Unfall datieren.

5.5.

Angesichts des Umstands, dass insgesamt von einem hinreichend

abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist und gestützt darauf die

Rückfallkausalität verneint werden muss, erübrigen sich weitere Abklärungen.

Ohnehin ist die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.6.

Treten nach einem Unfall psychische bzw. organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden auf, ist gemäss Rechtsprechung vorerst abzuklären, ob

die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem

Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein

Schädelhirntrauma erlitten hat. Hat die verunfallte Person eine solche

Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild

einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw. vorliegen (BGE 117 V 359 E. 4b, 117 V 369 E. 4b, 119 V

337 E. 1; Urteil des BGer U 65/07 vom 14.12.2007 E. 2.2 und 4.5). Sind diese

Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Adäquanzprüfung in Anwendung der

sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109. Andernfalls sind die

Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall

entwickelt wurden (sogenannte Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133), anzuwenden.

5.7.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der wenigen initialen Akten zum

Ereignis vom 11. April 1996 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals

unter einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung gelitten hat und die

zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden

Beeinträchtigungen zumindest teilweise bestanden hatten. Allerdings ist die

Adäquanz selbst dann zu verneinen, wenn sie anhand der für den Versicherten

generell günstigeren (Urteil des BGer 8C_96/2011 vom 14.6.2011 E. 4) Schleudertrauma-Praxis

geprüft wird.

6.

6.1.

In BGE 115 V 133 wurde erkannt und seither in konstanter

Rechtsprechung (BGE 121 V 355, 124 V 44 E. 5c/bb; Urteil des BGer 8C_806/2009

vom 15.1.2010 E. 4.1.1) bestätigt, dass für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhanges an das Unfallereignis anzuknüpfen ist. Die Bejahung des

adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus, dass dem Unfall eine massgebende

Bedeutung zukommt. Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch

bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten

Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im Hinblick auf die

Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten

aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom

augenfälligen Geschehensablauf wurde folgende Einteilung vorgenommen: Banale

bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich

der dazwischenliegende mittlere Bereich, sog. mittelschwere Unfälle. Massgebend

für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis,

nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (RKUV 1995 S. 90; Urteil des

BGer 8C_806/2009 vom 15.1.2010 E. 4.1.1).

6.2.

Nach der Rechtsprechung sind bei mittelschweren Unfällen folgende

Kriterien zu berücksichtigen (BGE 134 V 109; Präzisierung der bisherigen nach

BGE 117 V 359 E. 6a geltenden Kriterien):

-

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

-

fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

-

erhebliche Beschwerden;

-

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall folgen erheblich

verschlimmert;

-

schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen;

-

erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

6.3.

Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten

Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit den genannten Verletzungen und in

der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen

physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil nicht entscheidend ist,

ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur

bezeichnet werden (RKUV 1999 S. 407). Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Kommt aber keinem

Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere

Unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter

der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen mittelschweren Unfall

im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen mehrere Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.

6.4.

Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen am 11. April 1996 einen

Verkehrsunfall, bei welchem er als Lenker eines Personenwagens anhalten musste,

worauf ihm ein nachfolgendes Auto ins Heck fuhr. Bei diesem Unfall handelt es

sich, berücksichtigt man den allein massgeblichen augenfälligen

Geschehensablauf sowie die höchstrichterliche Kasuistik zur Unfallschwere bei

Auffahrkollisionen (vgl. Urteile des BGer 8C_310/2010 vom 29.7.2010 E. 7.1 und

8C_687/2007 vom 26.8.2008 E. 5.1) um einen mittlerer Unfall im Grenzbereich zu

den leichten Unfällen. Um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können,

müssten von den weiteren massgeblichen Kriterien bei der gegebenen

Unfallschwere entweder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder

aber mehrere - mindestens vier – Kriterien in gehäufter Weise gegeben sein

(Urteil des BGer 8C_899/2013 vom 15.5.2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.5.

Zum Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der

besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist festzuhalten, dass sich nach

objektiver Betrachtungsweise der Verkehrsunfall vom 11. April 1996 weder unter

besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt hat, noch er als besonders

eindrücklich bezeichnet werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Lage

der Akten keine äusseren Verletzungen oder ossäre Läsionen erlitten, weshalb das

Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ebenfalls

nicht erfüllt ist. An dieser Einschätzung vermag das diagnostizierte leichte

HWS-Syndrom nichts zu ändern, zumal diese Diagnose für sich allein zur Bejahung

des Kriteriums nicht ausreichend ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Betreffend des

Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung

war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 11. April 1996 nur wenige Tage in

Behandlung. Daher kann nicht von einer ununterbrochenen, konsequent

fortgeführten Behandlungsfolge gesprochen werden. Darüber hinaus gibt es auch

keine Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche

Fehlbehandlung und es fehlen Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilverlauf

und erhebliche Komplikationen. Im Übrigen liegt auch das Kriterium der

erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht vor, da

der Beschwerdeführer ab dem 18. April 1996 - mithin bereits 7 Tage nach dem

Unfall - wieder vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Schliesslich ist das

Kriterium der erheblichen Beschwerden, welches sich nach den glaubhaften

Schmerzen und nach der Beeinträchtigung im Lebensalltag beurteilt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4), selbst wenn es bejaht werden könnte, jedenfalls mangels

entsprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise vorhanden.

6.6.

Somit ist festzuhalten, dass keines der massgebenden Kriterien

besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn das Kriterium der

erheblichen Beschwerden als erfüllt erachtet würde, die erforderliche Anzahl

von vier erfüllten Kriterien nicht erreicht wird. Daher muss der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. April 1996 und den

rückfallweise gemeldeten Beschwerden verneint werden.

6.7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer

rückfallweise gemeldeten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang

zum Ereignis vom 11. April 1996 stehen. Darüber hinaus besteht auch kein

adäquater Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Entsprechend ist der angefochtene

Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.

7.

7.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27.

Februar 2025 zu bestätigen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: