UV.2025.15
UVG
10. Februar 2026Deutsch12 min
vorgeschlagen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2023, Vorakte 14). Die Schätzung
Source bs.ch
F____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Februar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und a.o.
Gerichtsschreiber L. Aellig
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.15
Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2025
Zahnunfall, Behandlung muss die
WZW-Kriterien erfüllen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer ist über seinen Arbeitgeber bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung, SR 832.20) für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schreiben vom 11. Oktober 2023, Vorakte
5). Am 27. September 2023 verlor er bei langsamer Fahrt die Kontrolle über
sein Fahrrad und stürzte. Dabei zog er sich in erster Linie Verletzungen im
Gesicht zu (vgl. Unfallmeldung vom 28. September 2023, Vorakte 1). Zur
medizinischen Erstversorgung begab er sich am folgenden Tag in die
interdisziplinäre Notfallstation des C____, wo eine Gesichtskontusion mit V.a.
Nasenbeinfraktur diagnostiziert wurde und dem Beschwerdeführer bei leicht
schmerzenden Frontzähnen empfohlen wurde, sich zeitnah einem Zahnarzt zur
Kontrolle vorzustellen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2023, Vorakte 16).
b) Am 30. September 2023 fand in der Praxis D____ ein
zahnärztlicher Erstbefund statt. Es wurde ein Vitalitätstest durchgeführt sowie
Fotos, Röntgenbilder und ein OPT angefertigt (vgl. Vorakten 12-13). Im Befund
wird festgehalten, die Zähne 12, 11, 21, 22, 42, 41, 31 und 32 seien
kontusioniert, bei den Zähnen 11 und 21 seien mehrere Risse sichtbar. Es wurde
die lebenslange Beobachtung empfohlen und «Kons 21» als definitive Versorgung
vorgeschlagen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2023, Vorakte 14). Die Schätzung
der entsprechenden Behandlungskosten belief sich auf Fr. 759.80 (vgl.
Kostenschätzung vom 18. Oktober 2023, Vorakte 15).
Am 9. Oktober 2023 suchte der Beschwerdeführer die Zahnarztpraxis
E____ auf, wo eine erste Nachkontrolle durchgeführt wurde und als definitive
Versorgung ebenfalls «Kons 21» empfohlen wurde (vgl. Zahnbefund vom 9. Oktober
2023, Vorakte 9).
Am 30. Oktober 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Praxis D____
Kostengutsprache für die Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 27.
September 2023 nach UVG-Tarif in der Höhe von Fr. 759.80 (Vorakte 18).
c) Am 7. November 2023 begab sich der Beschwerdeführer in
die Zahnarztpraxis F____, wo wiederum ein Vitalitätstest durchgeführt und Fotos
angefertigt wurden. Als Vorschlag für die definitive Versorgung des
Zahnschadens wurde eine Teilkrone an Zahn 11 und eine Tiefschiene des OK zum
Schutz der Infraktionen an den Nachbarzähnen vorgeschlagen, die Kosten für die
vorgeschlagene Behandlung wurde mit Fr. 2'251.05 veranschlagt (vgl. Zahnbefund
vom 7. November 2023 und Kostenvoranschlag vom 17. November 2023, Vorakte 20).
d) Nachdem sie diese Behandlungsvorschläge samt
Kostenschätzungen ihrem beratenden Arzt unterbreitet hatte (vgl. dessen
Stellungnahme vom 3. Dezember 2023, Vorakte 24), teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 (Vorakte 25) mit, sie
habe nebst der bereits an die Praxis D____ geleistete Kostengutsprache auch die
Rechnung für die Behandlung in der Zahnarztpraxis E____ übernommen. Die nun von
der Zahnarztpraxis F____ vorgeschlagene Behandlung, insbesondere die
Anfertigung eines Veneers und einer Schutzschiene, entspreche nicht den
Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit. Ebenso habe keine
Notwendigkeit bestanden, eine weitere Fotodokumentation zu erstellen, weshalb
die entsprechende Rechnung über Fr. 197.-- nicht übernommen werde. Am 22.
Januar 2024 erging die entsprechende Verfügung, mit der eine Vergütung der
Leistungen der Praxis F____ abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen dies Verfügung.
e) Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 (Vorakte 34) reichte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag des in
Deutschland tätigen Zahnarztes Dr. G____ ein, der sich auf einen Betrag von EUR
5’009.83 belief (vgl. Kostenvorhersage vom 22. März 2024, Vorakte 33). Die
Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (Vorakte 36) auf ihre
Verfügung und das hängige Einspracheverfahren und verneinte den Anspruch auf
eine Behandlung im Ausland.
f) Mit E-Mail vom 28. August 2024 (Vorakte 37) an die
Beschwerdegegnerin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Übertragung der an
D____ geleisteten Kostengutsprache auf den Zahnarzt Dr. med. dent. H____. Am
23. September 2024 suchte der Beschwerdeführer dessen Praxis auf (vgl.
Telefonnotiz vom 23. Oktober 2024, Vorakte 42 und Rechnung über Fr. 119.35,
Vorakte 44). Dr. med. dent. H____ schätzte die Kosten für die Sanierung von
Zahn 21 auf Fr. 274.35 (vgl. Kostenschätzung vom 13. November 2024, Vorakte
45). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, sie werde die Kosten für die Behandlung bei Dr. med.
dent. H____ vom 23. September 2024 sowie die von ihm vorgeschlagene Sanierung gemäss
Kostenschätzung übernehmen. Am 17. Dezember 2024 erging eine entsprechende
Kostengutsprache an Dr. med. dent. H____ (Vorakte 59, vgl. auch Telefonnotiz
vom 18. Dezember 2024, Vorakte 61). Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin
dazu bereit, die Kosten für die Behandlung in der Zahnarztpraxis F____ vom 7.
November 2023 zu übernehmen (vgl. Mail an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember
2024, Vorakte 62).
g) Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. Januar 2024.
Erwägungen
II.
Mit einer vom 15. März 2025 datierenden Eingabe (Abgabe am
Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 18. März 2025) erhebt
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar
2025.
und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 3. Juli 2025.
Mit Duplik vom 15. August 2025 hält die Beschwerdegegnerin an
ihrem Antrag fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 10. Februar 2026 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnt die Beschwerdegegnerin die
Übernahme der Kosten einer Zahnsanierung durch die Zahnarztpraxis F____ gemäss
Kostenvoranschlag vom 17. November 2023 (Vorakte 20) über Fr. 2'251.05 mit der
Begründung ab, die vorgesehene Behandlung entspreche nicht den Kriterien der
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit. Insbesondere sei auch die Anfertigung
weiterer Fotos nicht erforderlich gewesen, da im Rahmen der Erstuntersuchung
durch D____ eine ausreichende Dokumentation erstellt worden sei (vgl. Vorakte
28). Im weiteren Verlauf erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, die
Kosten für die von der Zahnarztpraxis F____ erstellten Fotos in der Höhe Fr.
197.-- zu übernehmen (vgl. Vorakte 62) und ersuchte den Beschwerdeführer darum,
im Gegenzug seine Einsprache zurückzunehmen. Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid hält die Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest.
Gleichzeitig führt sie aus, die Grundsatzfrage der Unfallkausalität sei nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig wie die Übernahme der
durch Dr. med. dent. H____ durchgeführten Behandlungen. Wobei diese inzwischen
durchgeführt und übernommen worden seien (vgl. Ziff. 11 Einspracheentscheid).
2.2
Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der
Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____, inkl. Ersatz
der dort angefertigten Fotos. Diese seien notwendig gewesen, da die ersten
Bilder nicht für eine rechtsgenügende Einschätzung des Behandlungsbedarfs,
insbesondere auch durch den beratenden Zahnarzt, getaugt hätten (vgl. Replik).
2.3
Der Beschwerdeführer behauptet, die 2. Fotos seien erforderlich
gewesen, da darauf auch der Schaden an Zahn 11 zu sehen sei (vgl. Vorakte 27).
Dass dieser beschädigt wurde, geht aber schon aus dem ersten Befund von D____
hervor. Er bestreitet ferner in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin die
Rechnung der F____ bezahlt hätte.
2.4
Streitig und zu prüfen ist somit die Kostenübernahme der bereits
erfolgten Fotodokumentation der Zahnarztpraxis F____ als auch deren noch nicht
vollzogene Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan (vgl. Vorakte 20).
Sämtliche übrigen Rechnungen wurden von der Beschwerdegegnerin im Laufe des
Verfahrens übernommen und diese sind daher nicht mehr Streitgegenstand.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).
3.2
Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige
Heilbehandlung. Nach Art. 67 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.
Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gewährleistet der Versicherer eine
ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten
zu möglichst günstigen Kosten. Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind dann
zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet
und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis
zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen. Eine Heilbehandlung muss somit die aus
dem Krankenversicherungsrecht bekannten WZW-Kriterien (Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllen (Art. 32 des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Zweckmässigkeit einer
Leistung wird an deren diagnostischem und therapeutischem Nutzen im Einzelfall
gemessen, unter Berücksichtigung der mit der Behandlung verbundenen Risiken,
als auch im Hinblick auf das angestrebte Behandlungsziel (BGE 127 V 138, S. 146
f. E. 5). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf das Verhältnis
zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wenn in einem konkreten Fall
verschiedene Arten und/oder Methoden zur wirksamen und zweckmässigen Behandlung
in Frage kommen (vgl. BGE 127 V 138, S. 147 E. 5).
3.3
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.4
Ferner hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351, S. 352 E.
3a).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zur Übernahme der
weiteren Fotos und Röntgenbilder durch die Zahnarztpraxis F____ zunächst mit
der Begründung verneint, dass diese nicht notwendig gewesen seien, da die
Aufnahme von D____ eine genügende Dokumentation des Falles ermöglichte. Zu
diesem Schluss kamen die Beschwerdegegnerin auch durch Befragung ihres
beratenden Zahnarztes, Dr. med. dent. I____.
4.2
In der Folge mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 bestätigte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dann aber, dass ebenfalls die
Behandlung vom 7. November 2023 – und damit die Erstellung der zweiten Fotos
und Röntgenbilder – bei der F____ übernommen wurde. Die Zahlung sei dabei
direkt an den behandelnden Zahnarzt erfolgt (Vorakte 62). An dieser Erklärung
betreffend Kostenübernahme ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
4.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der weitere Behandlungsplan
der Zahnarztpraxis F____ zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin abgelehnt
wurde. Die Zahnarztpraxis F____ hat zur Behandlung, nebst den obgenannten
Fotodokumentationen, eine Schutzschiene und ein Veneer vorgeschlagen (Vorakte
22). Diese Behandlung hat keiner der vorherigen Behandler empfohlen, oder als
notwendig erachtet. Auch der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin kommt
zum Schluss, dass ein einzelnes Veneer an einem Frontzahn invasiv und unnötig
zahnsubstanzschädigend sei. Indikationen wie starke Verfärbung oder Ersatz von
grösseren Zahndefekten würden dabei fehlen.
4.4
Den Einschätzungen der vorbehandelnden Zahnärzte als auch des
beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Eine
Heilbehandlung muss den aus dem Krankenversicherungsrecht (Art. 32 KVG)
bekannten WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit)
entsprechen.
Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die
vorgeschlagene Behandlung diesen Anforderungen genügt. Insbesondere erscheint
sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht angezeigt, da mit
weniger eingreifenden und kostengünstigeren Massnahmen ein vergleichbarer
Nutzen erzielt werden könnte. Ebenso ist die Zweckmässigkeit fraglich, zumal
das Anbringen eines einzelnen Veneers an einem Frontzahn mit einem
irreversiblen Substanzabtrag verbunden ist und damit eine nicht unerhebliche
Zahnsubstanzschädigung in Kauf genommen würde. Eine klare medizinische
Indikation, welche einen derart invasiven Eingriff rechtfertigen würde, ist
nicht ersichtlich.
Der Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____ erweist sich somit
weder als zweckmässig noch wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG. Eine
Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.
4.5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der
Verfahrensverlauf von wechselseitigen Missverständnissen geprägt war. Den Akten
ist zu entnehmen, dass sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf
Seiten der Beschwerdegegnerin nicht durchwegs klar formuliert wurde, welche
Leistungen in welchem Umfang unter welchen Bedingungen zugesichert wurden. Die
daraus resultierenden unterschiedlichen Erwartungen haben ersichtlich zur
Verfestigung des Konflikts beigetragen.
Diese Umstände vermögen indessen an der rechtlichen Beurteilung
der Streitsache nichts zu ändern.
5.
5.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Aellig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: