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Entscheid

UV.2025.15

UVG

10. Februar 2026Deutsch12 min

vorgeschlagen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2023, Vorakte 14). Die Schätzung

Source bs.ch

F____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Februar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und a.o.

Gerichtsschreiber L. Aellig

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.15

Einspracheentscheid vom 14.

Februar 2025

Zahnunfall, Behandlung muss die

WZW-Kriterien erfüllen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer ist über seinen Arbeitgeber bei

der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung, SR 832.20) für die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schreiben vom 11. Oktober 2023, Vorakte

5). Am 27. September 2023 verlor er bei langsamer Fahrt die Kontrolle über

sein Fahrrad und stürzte. Dabei zog er sich in erster Linie Verletzungen im

Gesicht zu (vgl. Unfallmeldung vom 28. September 2023, Vorakte 1). Zur

medizinischen Erstversorgung begab er sich am folgenden Tag in die

interdisziplinäre Notfallstation des C____, wo eine Gesichtskontusion mit V.a.

Nasenbeinfraktur diagnostiziert wurde und dem Beschwerdeführer bei leicht

schmerzenden Frontzähnen empfohlen wurde, sich zeitnah einem Zahnarzt zur

Kontrolle vorzustellen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2023, Vorakte 16).

b) Am 30. September 2023 fand in der Praxis D____ ein

zahnärztlicher Erstbefund statt. Es wurde ein Vitalitätstest durchgeführt sowie

Fotos, Röntgenbilder und ein OPT angefertigt (vgl. Vorakten 12-13). Im Befund

wird festgehalten, die Zähne 12, 11, 21, 22, 42, 41, 31 und 32 seien

kontusioniert, bei den Zähnen 11 und 21 seien mehrere Risse sichtbar. Es wurde

die lebenslange Beobachtung empfohlen und «Kons 21» als definitive Versorgung

vorgeschlagen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2023, Vorakte 14). Die Schätzung

der entsprechenden Behandlungskosten belief sich auf Fr. 759.80 (vgl.

Kostenschätzung vom 18. Oktober 2023, Vorakte 15).

Am 9. Oktober 2023 suchte der Beschwerdeführer die Zahnarztpraxis

E____ auf, wo eine erste Nachkontrolle durchgeführt wurde und als definitive

Versorgung ebenfalls «Kons 21» empfohlen wurde (vgl. Zahnbefund vom 9. Oktober

2023, Vorakte 9).

Am 30. Oktober 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Praxis D____

Kostengutsprache für die Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 27.

September 2023 nach UVG-Tarif in der Höhe von Fr. 759.80 (Vorakte 18).

c) Am 7. November 2023 begab sich der Beschwerdeführer in

die Zahnarztpraxis F____, wo wiederum ein Vitalitätstest durchgeführt und Fotos

angefertigt wurden. Als Vorschlag für die definitive Versorgung des

Zahnschadens wurde eine Teilkrone an Zahn 11 und eine Tiefschiene des OK zum

Schutz der Infraktionen an den Nachbarzähnen vorgeschlagen, die Kosten für die

vorgeschlagene Behandlung wurde mit Fr. 2'251.05 veranschlagt (vgl. Zahnbefund

vom 7. November 2023 und Kostenvoranschlag vom 17. November 2023, Vorakte 20).

d) Nachdem sie diese Behandlungsvorschläge samt

Kostenschätzungen ihrem beratenden Arzt unterbreitet hatte (vgl. dessen

Stellungnahme vom 3. Dezember 2023, Vorakte 24), teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 (Vorakte 25) mit, sie

habe nebst der bereits an die Praxis D____ geleistete Kostengutsprache auch die

Rechnung für die Behandlung in der Zahnarztpraxis E____ übernommen. Die nun von

der Zahnarztpraxis F____ vorgeschlagene Behandlung, insbesondere die

Anfertigung eines Veneers und einer Schutzschiene, entspreche nicht den

Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit. Ebenso habe keine

Notwendigkeit bestanden, eine weitere Fotodokumentation zu erstellen, weshalb

die entsprechende Rechnung über Fr. 197.-- nicht übernommen werde. Am 22.

Januar 2024 erging die entsprechende Verfügung, mit der eine Vergütung der

Leistungen der Praxis F____ abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen dies Verfügung.

e) Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 (Vorakte 34) reichte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag des in

Deutschland tätigen Zahnarztes Dr. G____ ein, der sich auf einen Betrag von EUR

5’009.83 belief (vgl. Kostenvorhersage vom 22. März 2024, Vorakte 33). Die

Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (Vorakte 36) auf ihre

Verfügung und das hängige Einspracheverfahren und verneinte den Anspruch auf

eine Behandlung im Ausland.

f) Mit E-Mail vom 28. August 2024 (Vorakte 37) an die

Beschwerdegegnerin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Übertragung der an

D____ geleisteten Kostengutsprache auf den Zahnarzt Dr. med. dent. H____. Am

23. September 2024 suchte der Beschwerdeführer dessen Praxis auf (vgl.

Telefonnotiz vom 23. Oktober 2024, Vorakte 42 und Rechnung über Fr. 119.35,

Vorakte 44). Dr. med. dent. H____ schätzte die Kosten für die Sanierung von

Zahn 21 auf Fr. 274.35 (vgl. Kostenschätzung vom 13. November 2024, Vorakte

45). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, sie werde die Kosten für die Behandlung bei Dr. med.

dent. H____ vom 23. September 2024 sowie die von ihm vorgeschlagene Sanierung gemäss

Kostenschätzung übernehmen. Am 17. Dezember 2024 erging eine entsprechende

Kostengutsprache an Dr. med. dent. H____ (Vorakte 59, vgl. auch Telefonnotiz

vom 18. Dezember 2024, Vorakte 61). Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin

dazu bereit, die Kosten für die Behandlung in der Zahnarztpraxis F____ vom 7.

November 2023 zu übernehmen (vgl. Mail an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember

2024, Vorakte 62).

g) Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. Januar 2024.

Erwägungen

II.

Mit einer vom 15. März 2025 datierenden Eingabe (Abgabe am

Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 18. März 2025) erhebt

der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar

2025.

und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 3. Juli 2025.

Mit Duplik vom 15. August 2025 hält die Beschwerdegegnerin an

ihrem Antrag fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 10. Februar 2026 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnt die Beschwerdegegnerin die

Übernahme der Kosten einer Zahnsanierung durch die Zahnarztpraxis F____ gemäss

Kostenvoranschlag vom 17. November 2023 (Vorakte 20) über Fr. 2'251.05 mit der

Begründung ab, die vorgesehene Behandlung entspreche nicht den Kriterien der

Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit. Insbesondere sei auch die Anfertigung

weiterer Fotos nicht erforderlich gewesen, da im Rahmen der Erstuntersuchung

durch D____ eine ausreichende Dokumentation erstellt worden sei (vgl. Vorakte

28). Im weiteren Verlauf erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, die

Kosten für die von der Zahnarztpraxis F____ erstellten Fotos in der Höhe Fr.

197.-- zu übernehmen (vgl. Vorakte 62) und ersuchte den Beschwerdeführer darum,

im Gegenzug seine Einsprache zurückzunehmen. Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid hält die Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest.

Gleichzeitig führt sie aus, die Grundsatzfrage der Unfallkausalität sei nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig wie die Übernahme der

durch Dr. med. dent. H____ durchgeführten Behandlungen. Wobei diese inzwischen

durchgeführt und übernommen worden seien (vgl. Ziff. 11 Einspracheentscheid).

2.2

Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der

Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____, inkl. Ersatz

der dort angefertigten Fotos. Diese seien notwendig gewesen, da die ersten

Bilder nicht für eine rechtsgenügende Einschätzung des Behandlungsbedarfs,

insbesondere auch durch den beratenden Zahnarzt, getaugt hätten (vgl. Replik).

2.3

Der Beschwerdeführer behauptet, die 2. Fotos seien erforderlich

gewesen, da darauf auch der Schaden an Zahn 11 zu sehen sei (vgl. Vorakte 27).

Dass dieser beschädigt wurde, geht aber schon aus dem ersten Befund von D____

hervor. Er bestreitet ferner in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin die

Rechnung der F____ bezahlt hätte.

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit die Kostenübernahme der bereits

erfolgten Fotodokumentation der Zahnarztpraxis F____ als auch deren noch nicht

vollzogene Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan (vgl. Vorakte 20).

Sämtliche übrigen Rechnungen wurden von der Beschwerdegegnerin im Laufe des

Verfahrens übernommen und diese sind daher nicht mehr Streitgegenstand.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).

3.2

Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige

Heilbehandlung. Nach Art. 67 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.

Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gewährleistet der Versicherer eine

ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten

zu möglichst günstigen Kosten. Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind dann

zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet

und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis

zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen. Eine Heilbehandlung muss somit die aus

dem Krankenversicherungsrecht bekannten WZW-Kriterien (Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllen (Art. 32 des Bundesgesetzes

über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Zweckmässigkeit einer

Leistung wird an deren diagnostischem und therapeutischem Nutzen im Einzelfall

gemessen, unter Berücksichtigung der mit der Behandlung verbundenen Risiken,

als auch im Hinblick auf das angestrebte Behandlungsziel (BGE 127 V 138, S. 146

f. E. 5). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf das Verhältnis

zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wenn in einem konkreten Fall

verschiedene Arten und/oder Methoden zur wirksamen und zweckmässigen Behandlung

in Frage kommen (vgl. BGE 127 V 138, S. 147 E. 5).

3.3

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4

Ferner hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351, S. 352 E.

3a).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zur Übernahme der

weiteren Fotos und Röntgenbilder durch die Zahnarztpraxis F____ zunächst mit

der Begründung verneint, dass diese nicht notwendig gewesen seien, da die

Aufnahme von D____ eine genügende Dokumentation des Falles ermöglichte. Zu

diesem Schluss kamen die Beschwerdegegnerin auch durch Befragung ihres

beratenden Zahnarztes, Dr. med. dent. I____.

4.2

In der Folge mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 bestätigte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dann aber, dass ebenfalls die

Behandlung vom 7. November 2023 – und damit die Erstellung der zweiten Fotos

und Röntgenbilder – bei der F____ übernommen wurde. Die Zahlung sei dabei

direkt an den behandelnden Zahnarzt erfolgt (Vorakte 62). An dieser Erklärung

betreffend Kostenübernahme ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

4.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der weitere Behandlungsplan

der Zahnarztpraxis F____ zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin abgelehnt

wurde. Die Zahnarztpraxis F____ hat zur Behandlung, nebst den obgenannten

Fotodokumentationen, eine Schutzschiene und ein Veneer vorgeschlagen (Vorakte

22). Diese Behandlung hat keiner der vorherigen Behandler empfohlen, oder als

notwendig erachtet. Auch der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin kommt

zum Schluss, dass ein einzelnes Veneer an einem Frontzahn invasiv und unnötig

zahnsubstanzschädigend sei. Indikationen wie starke Verfärbung oder Ersatz von

grösseren Zahndefekten würden dabei fehlen.

4.4

Den Einschätzungen der vorbehandelnden Zahnärzte als auch des

beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Eine

Heilbehandlung muss den aus dem Krankenversicherungsrecht (Art. 32 KVG)

bekannten WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit)

entsprechen.

Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die

vorgeschlagene Behandlung diesen Anforderungen genügt. Insbesondere erscheint

sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht angezeigt, da mit

weniger eingreifenden und kostengünstigeren Massnahmen ein vergleichbarer

Nutzen erzielt werden könnte. Ebenso ist die Zweckmässigkeit fraglich, zumal

das Anbringen eines einzelnen Veneers an einem Frontzahn mit einem

irreversiblen Substanzabtrag verbunden ist und damit eine nicht unerhebliche

Zahnsubstanzschädigung in Kauf genommen würde. Eine klare medizinische

Indikation, welche einen derart invasiven Eingriff rechtfertigen würde, ist

nicht ersichtlich.

Der Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____ erweist sich somit

weder als zweckmässig noch wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG. Eine

Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.

4.5

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der

Verfahrensverlauf von wechselseitigen Missverständnissen geprägt war. Den Akten

ist zu entnehmen, dass sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf

Seiten der Beschwerdegegnerin nicht durchwegs klar formuliert wurde, welche

Leistungen in welchem Umfang unter welchen Bedingungen zugesichert wurden. Die

daraus resultierenden unterschiedlichen Erwartungen haben ersichtlich zur

Verfestigung des Konflikts beigetragen.

Diese Umstände vermögen indessen an der rechtlichen Beurteilung

der Streitsache nichts zu ändern.

5.

5.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Aellig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: