UV.2025.16
Zu Recht auf versicherungsmedizinische Einschätzung hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und Gesundheitsbeschwerden abgestellt
15. Oktober 2025Deutsch25 min
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 16. September 2022, Beilage
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Mark A. Glavas,
c/o Advokatur Glavas AG, Rechtsanwalt, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
Beschwerdeführer
B____
[...]
vertreten durch Martin Bürkle, Thouvenin
Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.16
Einspracheentscheid vom 7. März
2025
Zu Recht auf
versicherungsmedizinische Einschätzung hinsichtlich der Frage des Wegfalls des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und
Gesundheitsbeschwerden abgestellt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Juli
2017 in einem 100 %-Pensum als Geschäftsleiter bei der C____ tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 16. September 2022, Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 1).
b) Am 7. September 2022 fuhr der Beschwerdeführer mit dem
Fahrrad im Kreisverkehr. Aufgrund der feuchten Unterlage stürzte er auf die
linke Seite und rutschte mehrere Meter weit auf dem Boden, wobei das Lenkrad
sich in seine linke obere Rippe rammte (vgl. Schadenmeldung vom 16. September
2022, AB 1; Fragebogen vom 14. Februar 2023, AB 8). Am 15. September 2022 fand
bei Dr. med. D____ von der E____ eine Folgekonsultation statt
(Verlaufseinträge, AB 26, S. 1).
c) Wegen weiterhin bestehenden Schulterschmerzen suchte
der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 erneut Dr. med. D____ auf
(Verlaufseinträge, AB 26, S. 2). Dr. med. D____ veranlasste ein MRI (vgl.
Befundbericht vom 30. Januar 2023, AB 26, S. 3) und überwies den
Beschwerdeführer an die F____ (AB 26, S. 4), wo dieser von Dr. med. G____ (vgl.
Berichte vom 9. Februar 2023 [AB 5], 7. Juni 2023 [AB 28] und 13. Oktober 2023
[AB 41]) behandelt wurde. Die Beschwerdegegnerin bat ihren beratenden Arzt Dr.
med. H____ um eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der gesundheitlichen
Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Versicherungsmedizinische Stellungnahmen vom
28. April 2023 [AB 17] und 12. Juni 2023 [AB 29]).
d) Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass nach Ansicht ihres beratenden
Arztes Dr. med. H____ der Status quo sine per 29. Februar 2023 erreicht sei und
die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
mehr im Kausalzusammenhang stehen würden. Die Versicherungsleistungen müssten
daher per 28. Februar 2023 eingestellt werden und die Beschwerdegegnerin sei
bereit, auf entsprechende Anfrage hin eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen
(AB 13). Der behandelnde Arzt Dr. med. G____ nahm hierzu am 25. Mai 2023 (AB
23) und der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 (AB 15) Stellung.
e) Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2023 ein. Die
hiergegen am 1. August 2023 erhobene Einsprache (AB 36) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 ab (AB 48).
Erwägungen
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt dagegen, mittlerweile vertreten
durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, am 7. April 2025 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen auch ab dem 1. März 2023 zu
erbringen.
2) Eventualiter ist die
vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer
Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt, vertreten durch
Martin Bürkle, Rechtsanwalt, mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 20. August 2025
respektive Duplik vom 8. September 2025 vollumfänglich an ihren Anträgen
fest.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 15. Oktober 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz
hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter
schweizerischer Wohnsitz befand (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des
Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland. Da der Beschwerdeführer gemäss dem
kantonalen Datenmarkt (vgl. Auszug vom 16. Dezember 2025) seit dem Wegzug aus
Basel im Jahr 2008 (vgl. Abmeldebescheinigung vom 3. November 2008,
Beschwerdebeilage 4) keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, ist
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich
zuständig.
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden mit Blick auf
die Einschätzungen des behandelndes Arztes Dr. med. G____ zumindest geringe
Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. H____, bestehen, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne
(Beschwerde, S. 3 ff.; Replik, S. 2 f.). Zudem verfüge Dr. med. H____ als
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht den für die Beantwortung der Streitfrage
notwendigen Facharzttitel in Orthopädie bzw. Chirurgie (Replik, S. 2).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die versicherungsmedizinischen
Stellungnahmen von Dr. med. H____ würden alle beklagten Beschwerden sowie die
gesamte Aktenlage berücksichtigen und die Schlussfolgerungen des beratenden
Arztes seien kohärent und schlüssig abgefasst. Grundsätzlich komme diesen
Berichten demgemäss volle Beweiskraft zu (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 26 ff.).
Damit habe sie, indem sie keine Begutachtung vorgenommen hatte, den
Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (BA, Rz. 28 f.). Ferner erwidert die
Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. H____ als langjährig tätiger beratender Arzt
von Unfallversicherungen als Spezialarzt der Unfallmedizin gelte, welcher
aufgrund seiner Stellung und Funktion über besonders ausgeprägte
traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Er sei im Besitz des
Facharzttitels auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin. Zudem habe er
sechs Jahre in leitender Stellung in einer Rehabilitationsklinik mit
Schwerpunkt Bewegungsapparat gearbeitet, auch habe er pneumologische, kardiale
und neurologische Rehabilitationen durchgeführt. Dr. med. H____ verfüge zudem
über den Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt und habe auch als hauptamtlicher
Vertrauensarzt in leitender Stellung für Krankenversicherungen gearbeitet (als
unabhängiges Organ im KVG). Zudem besitze er, wie der Beschwerdeführer zu Recht
selbst festgestellt habe, das Zertifikat Gutachter SIM. Von einer
unqualifizierten und fachfremden Beurteilung seitens von Dr. med. H____ könne
somit offensichtlich nicht die Rede sein (Duplik, Rz. 5-7).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 15. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 7. März
2025.
einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. September
2022.
sowie den geklagten Beschwerden verneint und die Übernahme der Heilkosten
und Leistung von Taggeldern per 28. Februar 2023 eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn
die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2
3.2.1
Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt
nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet
hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise
verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht
hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung
erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der
Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel
des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die
Dispositiv
Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden
muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.2.3. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und
steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status
quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung
dies als richtunggebende Verschlimmerung, für welche der Unfallversicherer
aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.
3.1.2. und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S.
55 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember
2021 E. 4.2.1). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der
geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall
beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger
«Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches
reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus
(Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und
8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).
3.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.5. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.3.6. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024
vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Der
Beweiswert von ärztlichen Beurteilungen beratender Ärzte ist den versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober
2024 E. 2.3). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende
kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022
vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.3.7. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen
Störungen des Beschwerdeführers vorliegt, naturgemäss aufgrund der
medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die
wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
4.1.2. Gemäss dem Verlaufseintrag von Dr. med. D____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, von der E____ vom 15. September 2022 seien beim
Beschwerdeführer cor und pulmo auskultatorisch unauffällig. Es würden keine
Hämatome, keine offenen Stellen und keine Hinweise auf Frakturen bestehen (AB
26, S. 1). In seinem Verlaufseintrag vom 26. Januar 2023 gab Dr. med. D____
an, es würden nach dem Unfall weiterhin Schmerzen in der linken Schulter
bestehen. Auch gebe es unter Therapie und Medikamenten keine deutliche
Verbesserung (AB 26, S. 2).
4.1.3. Im MRI-Befundbericht vom 30. Januar 2023 führte Dr. med. I____, FMH
Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, unter den klinischen Angaben
u. a. ein Abduktionsdefizit links sowie chronische
Schmerzen seit über einem Jahr an. Es sei beim
Beschwerdeführer eine leicht bis moderate Tendinopathie der Supraspinatus,
Subscapularissehne und der oberen Anteile der Infraspinatussehne, keine
assoziierten Risse, ein interstitieller Riss sowohl des anterioren als auch
posterioren labrums sowie Splitting der langen Bizepssehne im intrakapsulären
Verlauf, bei anzunehmender Slap-Läsion, auch wenn diese nicht sicher
visualisiert werden könne, ein aufgetriebenes, nach intraartikulär
umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes Ligamentum glenohumerale medium (mGHL)
sowie eine leicht bis moderate AC-Gelenksdegeneration festgestellt worden (AB
4, S. 1).
4.1.4. Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates von der F____ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2023
fest, der Beschwerdeführer leide an einer AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 vom 7.
September 2022 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP 2-Läsion
Schulter links (adominant) nach Sturz. Es erfolge entsprechend die Durchführung
der Infiltration des AC-Gelenkes. Nach Aufklärung über das Infektionsrisiko,
möglichem Flush-Syndrom wie möglich negativen Auswirkungen auf die Sehnen- und
Knorpelqualität, erfolge das Durchführen einer Infiltration unter sterilen
Bedingungen in Dermojetanästhesie mit Rapidocain und Triamcort 20mg Depot. Betreffend
die SLAP-Läsion erfolge die Durchführung der konsequenten Physiotherapie mit
Schulterzentrierung und Kräftigung. Eine Reevaluation werde in drei Monaten
stattfinden (AB 5).
4.1.5. In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. April
2023 führte Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, an, die nun
durchgeführten Abklärungen bei Schulterbeschwerden würden Hinweise für eine
AC-Gelenkluxation Rockwood l-ll zeigen. Zusätzlich bestehe eine SLAP-Läsion und
ein begleitendes subakromiales Impingement. Die SLAP-Läsion klassifiziere als
degeneratives Leiden. Für eine SLAP-Läsion bedürfe es eine Luxation des
Schultergelenks, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Auch würden sich an
der Rotatorenmanschette tendinopathische Veränderungen, d. h. beginnende
Degenerationen des Weichteilmantels zeigen. Das Schulterimpingement
klassifiziere als degeneratives Leiden. Gemäss K.-D. Thomann, Medizinische
Bewertung und Entschädigung von Verletzungen und Personenschäden,
Referenzverlag, Ausgabe 2019 bis 2020, sei das Schulterimpingement ein
degeneratives Leiden. Die AC-Gelenkluxation nach Rockwood l-ll habe eine gute
Prognose und heile meist ohne Defektheilung aus und bedürfe keiner operativen
Versorgung. Die SLAP-Läsion und das subakromiale Impingement seien degenerative
Leiden und lediglich als vorübergehende Verschlimmerung im Rahmen eines
Velosturzes zu bewerten. Ende Februar 2023 sei der Status quo sine
festzusetzen, denn relevante objektivierbare strukturelle traumatische Schäden
könnten nicht nachgewiesen werden. Ohne Nachweis relevanter objektivierbarer
struktureller traumatischer Schäden könne aber kein Dauerschaden oder
richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden, sondern maximal nur
eine vorübergehende Verschlimmerung. Spätestens nach Infiltration in das
AC-Gelenk sei nun der Status quo sine festzusetzen per Ende Februar 2023. Als
Antwort auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. med. H____ an, die
initialen Beschwerden des Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich kausal
zum Ereignis vom 7. September 2022 zu klassifizieren. Die Tendinopathie der
Rotatorenmanschette, der Längssplit der langen Bizepssehne sowie die
SLAP-Läsion seien als degenerativ zu klassifizieren. Ohne Nachweis
objektivierbarer, relevanter struktureller traumatischer Läsionen könne kein
Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung bewiesen werden. Es könne
maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens
Ende Februar 2023 sei der Status quo sine deshalb festzusetzen (AB 17, S. 2 f.).
4.1.6. Am 25. Mai 2023 nahm Dr. med. G____ Stellung zu den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2023, welche im Wesentlichen auf den
Beurteilungen von Dr. med. H____ vom 28. April 2023 basierten. Dr. med. G____
hielt fest, dass beim Patienten per 25. Mai 2023 nach wie vor eine Irritation
im Schultereckgelenk bestehe, entsprechend sei die AC-Gelenksluxation Rockwood
1-2 klar noch nicht abgeheilt und der Vorzustand definitiv nicht erreicht. In
der Schlussfolgerung lasse sich klar festhalten, dass die Formulierung: «Die
SLAP-Läsion qualifiziert sich als degeneratives Leiden. Für eine SLAP-Läsion
bedarf es eine Luxation des Schultergelenkes […]» sich einerseits indirekt
widerspreche und zweitens in beiden Punkten fachlich falsch sei. Es lasse sich
klar festhalten, dass es degenerative SLAP-Läsionen gebe und nicht
degenerative, sondern traumatische SLAP-Läsionen. Die SLAP 2-Läsion, wie beim
Patienten vorhanden, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
degenerativ, sondern traumatisch bedingt. Dass zwingend eine Schulterluxation
für eine SLAP-Läsion vorhanden sein müsse, sei klar fachlich inkorrekt. Es
bestehe nach dem Trauma beim Patienten nach wie vor eine symptomatische
AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 und zudem eine, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit verursachte, SLAP 2-Läsion an der linken Schulter (AB 23).
4.1.7. Mit Bericht vom 7. Juni 2023 hielt Dr. med. G____ fest, beim
Patienten zeige sich nach wie vor eine Irritation im Bereich des AC-Gelenkes.
Die Infiltration habe eine gewisse Linderung gebracht. Es bestehe jedoch nach
wie vor eine Reizung sowohl im AC-Gelenk als im Sulcus bicipitalis bei
bestehender SLAP Il-Läsion. Es folge ein Fortführen der Physiotherapie und eine
Verlaufsbeurteilung entsprechend in drei Monaten (AB 28).
4.1.8. Dr. med. H____ wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26.
Mai 2023 um eine erneute Beurteilung gebeten (AB 27). Mit Stellungnahme vom 12.
Juni 2023 führte er aus, es müsse versicherungsmedizinisch festgehalten werden,
dass aufgrund der langen Latenz zwischen Sturzereignis und Bildgebung die
Irritation im Schultergelenk, welche als AC-Gelenkluxation Rockwood I bis II interpretiert
werde, lediglich eine Annahme sei. Aufgrund der langen Latenz sei aufgrund der
Reparaturmechanismen nicht zwischen Trauma und Degeneration zu unterscheiden.
Im AC-Gelenk bestehe eine hyperintense Signalalteration an der lateralen Klavikula
mit leichter Kapselverdickung im AC-Gelenk, welche vom Radiologen als leichte
bis moderate Degeneration befundet werde. Es sei also eine reine Annahme, dass
diese Signalalteration einem Status nach Rockwood I bis Il-Luxation entspreche.
Es sei eine reine Post hoc ergo propter hoc-Beurteilung durch Dr. med. G____.
Ebenfalls müsse beachtet werden, dass bei der Indikationsstellung für die MRI-Untersuchung
am linken Schultergelenk vom 30. Januar 2023 die Angabe gemacht werde, dass die
chronischen Schmerzen seit über einem Jahr bestehen würden, was deutlich vor dem
Ereignis vom 27. September 2022 entspreche. Folglich sei es korrekt, wenn
lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden könne, da keine
frische traumatische Läsion mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen
werden könne. Weiter schreibe Dr. med. G____, dass es ein Widerspruch sei, dass
die SLAP-Läsion als degenerativ zu klassifiziere sei, denn für eine SLAP-Läsion
bedürfe es einer Luxation des Schultergelenks. Dieser Widerspruch entstehe
durch eine unsaubere Formulierung in der Stellungnahme vom 28. April 2023.
Da hier von einer traumatischen SLAP-Läsion ausgegangen werde, sei darauf
hingewiesen, dass es für eine traumatische SLAP-Läsion die Schulterluxation bedürfe.
Dies treffe selbstverständlich nicht für sämtliche SLAP-Läsionen zu, denn
SLAP-Läsionen seien gemäss gutachterlicher Lehrmeinung meistens degenerativ zu
klassifizieren und nur ausnahmsweise unfallkausal respektive traumatisch
bedingt. So schreibe Hempfling et al., Begutachtung der SLAP-Läsion, Trauma und
Berufskrankheit, 2018 Springer Verlag, dass eine SLAP-Läsion in aller Regel ein
Überlastungsschaden (Texturstörung) sei. Im Rechtsgebiet der gesetzlichen
Unfallversicherung der dort geltenden Theorie von der wesentlichen Bedingung könne
eine SLAP-Läsion nur beim Vorliegen einer entsprechenden Begleitverletzung als
Unfallfolge gewertet werden. Typische Mechanismen, welche zu einer SLAP-Läsion
führen würden, seien eine inferiore Subluxation mit Traktion der langen
Bizepssehne oder eine Schulterluxation mit einem Aussenrotations-Abduktionsmechanismus.
Dr. med. G____ schreibe, dass die SLAP-Läsion, wie beim Versicherten vorhanden,
überwiegend wahrscheinlich nicht degenerativ sei, sondern traumatisch bedingt.
Gemäss Hempfling bedürfe es jedoch einer Schulterluxation, was beim
Versicherten nicht der Fall sei. Gemäss gutachterlicher Lehrmeinung sei
folglich Dr. med. G____ zu widersprechen. Ebenfalls verkenne Dr. med. G____,
dass beim Versicherten bereits relevante Degenerationen vorgefunden werden könnten.
So zeige die Rotatorenmanschette bereits leichte bis moderate Tendinopathien an
sämtlichen Sehnen der Rotatorenmanschette, Rissbildung des anterioren, als auch
posterioren Labrums mit Splitting der langen Bizepssehne. Weiter vom Radiologen
befundet sei ein aufgetriebenes, nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid
degeneriertes oberes MGHL sowie eine leichte bis moderate
AC-Gelenksdegeneration. Damit könne keine objektivierbare strukturelle
traumatische Läsion mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es sei
eine reine Interpretation und Annahme von Dr. med. G____. Es sei folglich am
bisherigen Entscheid festzuhalten. Maximal könne eine vorübergehende
Verschlimmerung anerkannt werden durch Kontusion und Distorsion einer
vorgeschädigten Schulter. Als Antwort auf die Fragen der Beschwerdegegnerin habe
Dr. med. H____ angegeben, die initialen Beschwerden des Versicherten seien
überwiegend wahrscheinlich als kausal zum Ereignis vom 7. September 2022 zu
klassifizieren. Die Tendinopathien der Rotatorenmanschette, der Längssplitt der
langen Bizepssehne, die SLAP-Läsion und die leichtgradige AC-Gelenkdegeneration
seien degenerative Befunde. Da keine objektivierbaren strukturellen
traumatischen Läsionen mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden
könnten, könne kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung geltend
gemacht werden. Es könne maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung
akzeptiert werden. Da Kontusionen und Distorsionen gemäss K.-D. Thomann,
Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz-Verlag Frankfurt 2015, innert
Tage bis Wochen folgenlos abheilen würden, sei spätestens per Ende Februar 2023
der Status quo sine festzuhalten (AB 29).
4.1.9. Mit Bericht vom 13. Oktober 2023 gab Dr. med. G____ an,
es zeige sich nach wie vor eine relevante Einschränkung im Bereich der Schulter
mit einerseits Schmerzen über dem AC-Gelenk und andererseits über der
Bizepssehne. Es erfolge nochmals ein Fortführen der Physiotherapie. Bei
anhaltenden Beschwerden sei ein erneutes MRI durchzuführen zur
Verlaufsbeurteilung und allenfalls sei eine Planung der operativen Versorgung
angezeigt, sollte ein hoher Leidensdruck persistieren (AB 41).
4.2.
In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der
Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden.
Entgegen seiner Ansicht kann vorliegend auf die schlüssigen und
nachvollziehbaren Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. H____ vom 28.
April 2023 (E. 4.1.5. hiervor) und 12. Juni 2023 (E. 4.1.8. hiervor) abgestellt
werden, wonach nach dem Unfallereignis vom 7. September 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen hätten
bewiesen werden können und der Status quo sine spätestens per 28. Februar 2023
erreicht sei. Die sorgfältigen und differenzierten Beurteilungen und
Schlussfolgerungen von Dr. med. H____ sind für die streitigen Belange
umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, leuchten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Dabei gab Dr. med. H____ seine Einschätzungen
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab, wobei mit Bericht vom 12. Juni 2023 (E.
4.1.8. hiervor) auch der Verlaufseintrag der E____ vom 15. September 2022
(E. 4.1.2. hiervor) sowie der Bericht von Dr. med. G____ vom 25. Mai
2023 (E. 4.1.6. hiervor) mitberücksichtigt wurde. An diesem Ergebnis ändert
auch der Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Oktober 2023 (E. 4.1.9. hiervor)
nichts, der im Vergleich zu den vorherigen Berichten vom 25. Mai 2023 (E. 4.1.6.
hiervor) und 7. Juni 2023 (E. 4.1.7. hiervor) aus medizinischer Sicht keine
neuen Erkenntnisse liefert. Der Umstand, dass Dr. med. H____ keine eigenen
Untersuchungen durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu
schmälern, zumal ein lückenloser und von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten
erstellter Befund vorliegt und es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt
zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären
(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar
2022 E. 8.2; vgl. E. 3.3.6. hiervor). Keine auch nur geringen Zweifel
an der Richtigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____
zu erwecken vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte Dr.
med. D____ vom 15. September 2022 und 26. Januar 2023 (E. 4.1.2. hiervor) sowie
von Dr. med. G____ vom 9. Februar 2023 (E. 4.1.4. hiervor), 25. Mai
2023 (E. 4.1.6. hiervor), 7. Juni 2023 (E. 4.1.7. hiervor) und 13. Oktober
2023 (E. 4.1.9. hiervor). Diese halten zwar allesamt fest, dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 7. September 2022 an Schmerzen an
der linken Schulter gelitten hätte, wobei Dr. med. G____ eine AC-Gelenksluxation
Rockwood 1-2 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP Il-Läsion
Schulter links (adominant) diagnostizierte. Festzustellen ist jedoch, dass die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren Berichten keine schlüssigen
Ausführungen präsentieren, inwiefern die erlittenen Schulterbeschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. September 2022 zurückzuführen
seien (vgl. E. 3.2.3. hiervor) oder eine Teilkausalität im Sinne von Art. 36
UVG vorliegen sollte (vgl. E. 3.1.3. hiervor). So fehlt insbesondere in den
Berichten von Dr. med. G____ eine Begründung, weshalb er aus diagnostischer
Sicht von einer «AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 mit begleitendem subakromialen
Impingement und SLAP-Il-Läsion Schulter links» ausgehe. Überdies kann die
Einschätzung von Dr. med. G____, wonach die SLAP-Il-Läsion traumatisch und
nicht degenerativ bedingt sei, im Lichte der ca. fünf Monate nach dem
Unfallereignis erfolgten MRI-Bildgebung nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med.
H____ zu Recht einwendet. So war anlässlich des MRI vom 30. Januar 2023 eine leicht
bis moderate Tendinopathie der Supraspinatus, Subscapularissehne und der oberen
Anteile der Infraspinatussehne, keine assoziierten Risse, ein interstitieller
Riss sowohl des anterioren als auch posterioren labrums sowie Splitting der
langen Bizepssehne im intrakapsulären Verlauf, bei anzunehmender SLAP-Läsion,
auch wenn diese nicht sicher visualisiert werden könne, ein aufgetriebenes,
nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes Ligamentum
glenohumerale medium (mGHL) sowie eine leicht bis moderate
AC-Gelenksdegeneration festgestellt worden (E. 4.1.3. hiervor). Hinzukommt,
dass die Beschwerdelatenz zwischen dem Unfall Mitte September 2022 und Ende
Januar 2023 medizinisch nicht dokumentiert ist. Nicht auszuschliessen ist, dass
aufgrund der Befunde eine längere, vorbestehende Schmerzproblematik besteht,
wie in den klinischen Angaben des MRI-Berichts vom 30. Januar 2023 (E. 4.1.3.
hiervor) erwähnt wird, jedoch vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.
Februar 2023 verneint (AB 8) und in der Einsprache in Abrede gestellt wurde (AB
15). Unter all diesen Gesichtspunkten vermag die Auffassung von Dr. med. G____
nicht zu überzeugen. Insoweit tritt auch die Meinungsverschiedenheit über das
Erfordernis der Schulterluxation in Hintergrund. Ebenso besteht keine
Veranlassung, an der fachlichen Eignung von Dr. med. H____ zur Beurteilung der
vorliegenden medizinischen Sachlage zu zweifeln. Im Übrigen ist diesbezüglich
auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fachlichen Kompetenz der
Kreisärzte bzw. der Versicherungsmedizin der Suva hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025
E. 6.2.1).
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 7. September 2022 und den
geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu Recht auf die
versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ abgestellt und mit
Verfügung vom 15. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 7. März 2025 die
Leistungen per 28. Februar 2023 eingestellt hat. Bei diesem Ergebnis
erübrigt sich das Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen
sind nicht angezeigt.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: