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Entscheid

UV.2025.16

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Einschätzung hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und Gesundheitsbeschwerden abgestellt

15. Oktober 2025Deutsch25 min

Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 16. September 2022, Beilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Mark A. Glavas,

c/o Advokatur Glavas AG, Rechtsanwalt, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen

Beschwerdeführer

B____

[...]

vertreten durch Martin Bürkle, Thouvenin

Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.16

Einspracheentscheid vom 7. März

2025

Zu Recht auf

versicherungsmedizinische Einschätzung hinsichtlich der Frage des Wegfalls des

natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und

Gesundheitsbeschwerden abgestellt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Juli

2017 in einem 100 %-Pensum als Geschäftsleiter bei der C____ tätig und in

dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 16. September 2022, Beilage

Beschwerdeantwort [AB] 1).

b) Am 7. September 2022 fuhr der Beschwerdeführer mit dem

Fahrrad im Kreisverkehr. Aufgrund der feuchten Unterlage stürzte er auf die

linke Seite und rutschte mehrere Meter weit auf dem Boden, wobei das Lenkrad

sich in seine linke obere Rippe rammte (vgl. Schadenmeldung vom 16. September

2022, AB 1; Fragebogen vom 14. Februar 2023, AB 8). Am 15. September 2022 fand

bei Dr. med. D____ von der E____ eine Folgekonsultation statt

(Verlaufseinträge, AB 26, S. 1).

c) Wegen weiterhin bestehenden Schulterschmerzen suchte

der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 erneut Dr. med. D____ auf

(Verlaufseinträge, AB 26, S. 2). Dr. med. D____ veranlasste ein MRI (vgl.

Befundbericht vom 30. Januar 2023, AB 26, S. 3) und überwies den

Beschwerdeführer an die F____ (AB 26, S. 4), wo dieser von Dr. med. G____ (vgl.

Berichte vom 9. Februar 2023 [AB 5], 7. Juni 2023 [AB 28] und 13. Oktober 2023

[AB 41]) behandelt wurde. Die Beschwerdegegnerin bat ihren beratenden Arzt Dr.

med. H____ um eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der gesundheitlichen

Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Versicherungsmedizinische Stellungnahmen vom

28. April 2023 [AB 17] und 12. Juni 2023 [AB 29]).

d) Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass nach Ansicht ihres beratenden

Arztes Dr. med. H____ der Status quo sine per 29. Februar 2023 erreicht sei und

die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

mehr im Kausalzusammenhang stehen würden. Die Versicherungsleistungen müssten

daher per 28. Februar 2023 eingestellt werden und die Beschwerdegegnerin sei

bereit, auf entsprechende Anfrage hin eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen

(AB 13). Der behandelnde Arzt Dr. med. G____ nahm hierzu am 25. Mai 2023 (AB

23) und der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 (AB 15) Stellung.

e) Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2023 ein. Die

hiergegen am 1. August 2023 erhobene Einsprache (AB 36) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 ab (AB 48).

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt dagegen, mittlerweile vertreten

durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, am 7. April 2025 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 7. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen auch ab dem 1. März 2023 zu

erbringen.

2) Eventualiter ist die

vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer

Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt, vertreten durch

Martin Bürkle, Rechtsanwalt, mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 20. August 2025

respektive Duplik vom 8. September 2025 vollumfänglich an ihren Anträgen

fest.

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 15. Oktober 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz

hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter

schweizerischer Wohnsitz befand (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des

Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland. Da der Beschwerdeführer gemäss dem

kantonalen Datenmarkt (vgl. Auszug vom 16. Dezember 2025) seit dem Wegzug aus

Basel im Jahr 2008 (vgl. Abmeldebescheinigung vom 3. November 2008,

Beschwerdebeilage 4) keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, ist

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich

zuständig.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden mit Blick auf

die Einschätzungen des behandelndes Arztes Dr. med. G____ zumindest geringe

Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. H____, bestehen, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne

(Beschwerde, S. 3 ff.; Replik, S. 2 f.). Zudem verfüge Dr. med. H____ als

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht den für die Beantwortung der Streitfrage

notwendigen Facharzttitel in Orthopädie bzw. Chirurgie (Replik, S. 2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die versicherungsmedizinischen

Stellungnahmen von Dr. med. H____ würden alle beklagten Beschwerden sowie die

gesamte Aktenlage berücksichtigen und die Schlussfolgerungen des beratenden

Arztes seien kohärent und schlüssig abgefasst. Grundsätzlich komme diesen

Berichten demgemäss volle Beweiskraft zu (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 26 ff.).

Damit habe sie, indem sie keine Begutachtung vorgenommen hatte, den

Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (BA, Rz. 28 f.). Ferner erwidert die

Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. H____ als langjährig tätiger beratender Arzt

von Unfallversicherungen als Spezialarzt der Unfallmedizin gelte, welcher

aufgrund seiner Stellung und Funktion über besonders ausgeprägte

traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Er sei im Besitz des

Facharzttitels auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin. Zudem habe er

sechs Jahre in leitender Stellung in einer Rehabilitationsklinik mit

Schwerpunkt Bewegungsapparat gearbeitet, auch habe er pneumologische, kardiale

und neurologische Rehabilitationen durchgeführt. Dr. med. H____ verfüge zudem

über den Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt und habe auch als hauptamtlicher

Vertrauensarzt in leitender Stellung für Krankenversicherungen gearbeitet (als

unabhängiges Organ im KVG). Zudem besitze er, wie der Beschwerdeführer zu Recht

selbst festgestellt habe, das Zertifikat Gutachter SIM. Von einer

unqualifizierten und fachfremden Beurteilung seitens von Dr. med. H____ könne

somit offensichtlich nicht die Rede sein (Duplik, Rz. 5-7).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 15. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 7. März

2025.

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. September

2022.

sowie den geklagten Beschwerden verneint und die Übernahme der Heilkosten

und Leistung von Taggeldern per 28. Februar 2023 eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der

Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn

die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2

3.2.1

Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der

Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt

nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet

hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare

Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise

verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht

hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung

erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der

Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel

des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die

Dispositiv

Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden

muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.2.3. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und

steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status

quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung

dies als richtunggebende Verschlimmerung, für welche der Unfallversicherer

aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.

3.1.2. und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S.

55 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember

2021 E. 4.2.1). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der

geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall

beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger

«Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches

reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus

(Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und

8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).

3.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.5. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.3.6. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024

vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Der

Beweiswert von ärztlichen Beurteilungen beratender Ärzte ist den versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober

2024 E. 2.3). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende

kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022

vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

3.3.7. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein

natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen

Störungen des Beschwerdeführers vorliegt, naturgemäss aufgrund der

medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die

wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.1.2. Gemäss dem Verlaufseintrag von Dr. med. D____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, von der E____ vom 15. September 2022 seien beim

Beschwerdeführer cor und pulmo auskultatorisch unauffällig. Es würden keine

Hämatome, keine offenen Stellen und keine Hinweise auf Frakturen bestehen (AB

26, S. 1). In seinem Verlaufseintrag vom 26. Januar 2023 gab Dr. med. D____

an, es würden nach dem Unfall weiterhin Schmerzen in der linken Schulter

bestehen. Auch gebe es unter Therapie und Medikamenten keine deutliche

Verbesserung (AB 26, S. 2).

4.1.3. Im MRI-Befundbericht vom 30. Januar 2023 führte Dr. med. I____, FMH

Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, unter den klinischen Angaben

u. a. ein Abduktionsdefizit links sowie chronische

Schmerzen seit über einem Jahr an. Es sei beim

Beschwerdeführer eine leicht bis moderate Tendinopathie der Supraspinatus,

Subscapularissehne und der oberen Anteile der Infraspinatussehne, keine

assoziierten Risse, ein interstitieller Riss sowohl des anterioren als auch

posterioren labrums sowie Splitting der langen Bizepssehne im intrakapsulären

Verlauf, bei anzunehmender Slap-Läsion, auch wenn diese nicht sicher

visualisiert werden könne, ein aufgetriebenes, nach intraartikulär

umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes Ligamentum glenohumerale medium (mGHL)

sowie eine leicht bis moderate AC-Gelenksdegeneration festgestellt worden (AB

4, S. 1).

4.1.4. Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates von der F____ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2023

fest, der Beschwerdeführer leide an einer AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 vom 7.

September 2022 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP 2-Läsion

Schulter links (adominant) nach Sturz. Es erfolge entsprechend die Durchführung

der Infiltration des AC-Gelenkes. Nach Aufklärung über das Infektionsrisiko,

möglichem Flush-Syndrom wie möglich negativen Auswirkungen auf die Sehnen- und

Knorpelqualität, erfolge das Durchführen einer Infiltration unter sterilen

Bedingungen in Dermojetanästhesie mit Rapidocain und Triamcort 20mg Depot. Betreffend

die SLAP-Läsion erfolge die Durchführung der konsequenten Physiotherapie mit

Schulterzentrierung und Kräftigung. Eine Reevaluation werde in drei Monaten

stattfinden (AB 5).

4.1.5. In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. April

2023 führte Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, an, die nun

durchgeführten Abklärungen bei Schulterbeschwerden würden Hinweise für eine

AC-Gelenkluxation Rockwood l-ll zeigen. Zusätzlich bestehe eine SLAP-Läsion und

ein begleitendes subakromiales Impingement. Die SLAP-Läsion klassifiziere als

degeneratives Leiden. Für eine SLAP-Läsion bedürfe es eine Luxation des

Schultergelenks, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Auch würden sich an

der Rotatorenmanschette tendinopathische Veränderungen, d. h. beginnende

Degenerationen des Weichteilmantels zeigen. Das Schulterimpingement

klassifiziere als degeneratives Leiden. Gemäss K.-D. Thomann, Medizinische

Bewertung und Entschädigung von Verletzungen und Personenschäden,

Referenzverlag, Ausgabe 2019 bis 2020, sei das Schulterimpingement ein

degeneratives Leiden. Die AC-Gelenkluxation nach Rockwood l-ll habe eine gute

Prognose und heile meist ohne Defektheilung aus und bedürfe keiner operativen

Versorgung. Die SLAP-Läsion und das subakromiale Impingement seien degenerative

Leiden und lediglich als vorübergehende Verschlimmerung im Rahmen eines

Velosturzes zu bewerten. Ende Februar 2023 sei der Status quo sine

festzusetzen, denn relevante objektivierbare strukturelle traumatische Schäden

könnten nicht nachgewiesen werden. Ohne Nachweis relevanter objektivierbarer

struktureller traumatischer Schäden könne aber kein Dauerschaden oder

richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden, sondern maximal nur

eine vorübergehende Verschlimmerung. Spätestens nach Infiltration in das

AC-Gelenk sei nun der Status quo sine festzusetzen per Ende Februar 2023. Als

Antwort auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. med. H____ an, die

initialen Beschwerden des Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich kausal

zum Ereignis vom 7. September 2022 zu klassifizieren. Die Tendinopathie der

Rotatorenmanschette, der Längssplit der langen Bizepssehne sowie die

SLAP-Läsion seien als degenerativ zu klassifizieren. Ohne Nachweis

objektivierbarer, relevanter struktureller traumatischer Läsionen könne kein

Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung bewiesen werden. Es könne

maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens

Ende Februar 2023 sei der Status quo sine deshalb festzusetzen (AB 17, S. 2 f.).

4.1.6. Am 25. Mai 2023 nahm Dr. med. G____ Stellung zu den Ausführungen

der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2023, welche im Wesentlichen auf den

Beurteilungen von Dr. med. H____ vom 28. April 2023 basierten. Dr. med. G____

hielt fest, dass beim Patienten per 25. Mai 2023 nach wie vor eine Irritation

im Schultereckgelenk bestehe, entsprechend sei die AC-Gelenksluxation Rockwood

1-2 klar noch nicht abgeheilt und der Vorzustand definitiv nicht erreicht. In

der Schlussfolgerung lasse sich klar festhalten, dass die Formulierung: «Die

SLAP-Läsion qualifiziert sich als degeneratives Leiden. Für eine SLAP-Läsion

bedarf es eine Luxation des Schultergelenkes […]» sich einerseits indirekt

widerspreche und zweitens in beiden Punkten fachlich falsch sei. Es lasse sich

klar festhalten, dass es degenerative SLAP-Läsionen gebe und nicht

degenerative, sondern traumatische SLAP-Läsionen. Die SLAP 2-Läsion, wie beim

Patienten vorhanden, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

degenerativ, sondern traumatisch bedingt. Dass zwingend eine Schulterluxation

für eine SLAP-Läsion vorhanden sein müsse, sei klar fachlich inkorrekt. Es

bestehe nach dem Trauma beim Patienten nach wie vor eine symptomatische

AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 und zudem eine, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit verursachte, SLAP 2-Läsion an der linken Schulter (AB 23).

4.1.7. Mit Bericht vom 7. Juni 2023 hielt Dr. med. G____ fest, beim

Patienten zeige sich nach wie vor eine Irritation im Bereich des AC-Gelenkes.

Die Infiltration habe eine gewisse Linderung gebracht. Es bestehe jedoch nach

wie vor eine Reizung sowohl im AC-Gelenk als im Sulcus bicipitalis bei

bestehender SLAP Il-Läsion. Es folge ein Fortführen der Physiotherapie und eine

Verlaufsbeurteilung entsprechend in drei Monaten (AB 28).

4.1.8. Dr. med. H____ wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26.

Mai 2023 um eine erneute Beurteilung gebeten (AB 27). Mit Stellungnahme vom 12.

Juni 2023 führte er aus, es müsse versicherungsmedizinisch festgehalten werden,

dass aufgrund der langen Latenz zwischen Sturzereignis und Bildgebung die

Irritation im Schultergelenk, welche als AC-Gelenkluxation Rockwood I bis II interpretiert

werde, lediglich eine Annahme sei. Aufgrund der langen Latenz sei aufgrund der

Reparaturmechanismen nicht zwischen Trauma und Degeneration zu unterscheiden.

Im AC-Gelenk bestehe eine hyperintense Signalalteration an der lateralen Klavikula

mit leichter Kapselverdickung im AC-Gelenk, welche vom Radiologen als leichte

bis moderate Degeneration befundet werde. Es sei also eine reine Annahme, dass

diese Signalalteration einem Status nach Rockwood I bis Il-Luxation entspreche.

Es sei eine reine Post hoc ergo propter hoc-Beurteilung durch Dr. med. G____.

Ebenfalls müsse beachtet werden, dass bei der Indikationsstellung für die MRI-Untersuchung

am linken Schultergelenk vom 30. Januar 2023 die Angabe gemacht werde, dass die

chronischen Schmerzen seit über einem Jahr bestehen würden, was deutlich vor dem

Ereignis vom 27. September 2022 entspreche. Folglich sei es korrekt, wenn

lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden könne, da keine

frische traumatische Läsion mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen

werden könne. Weiter schreibe Dr. med. G____, dass es ein Widerspruch sei, dass

die SLAP-Läsion als degenerativ zu klassifiziere sei, denn für eine SLAP-Läsion

bedürfe es einer Luxation des Schultergelenks. Dieser Widerspruch entstehe

durch eine unsaubere Formulierung in der Stellungnahme vom 28. April 2023.

Da hier von einer traumatischen SLAP-Läsion ausgegangen werde, sei darauf

hingewiesen, dass es für eine traumatische SLAP-Läsion die Schulterluxation bedürfe.

Dies treffe selbstverständlich nicht für sämtliche SLAP-Läsionen zu, denn

SLAP-Läsionen seien gemäss gutachterlicher Lehrmeinung meistens degenerativ zu

klassifizieren und nur ausnahmsweise unfallkausal respektive traumatisch

bedingt. So schreibe Hempfling et al., Begutachtung der SLAP-Läsion, Trauma und

Berufskrankheit, 2018 Springer Verlag, dass eine SLAP-Läsion in aller Regel ein

Überlastungsschaden (Texturstörung) sei. Im Rechtsgebiet der gesetzlichen

Unfallversicherung der dort geltenden Theorie von der wesentlichen Bedingung könne

eine SLAP-Läsion nur beim Vorliegen einer entsprechenden Begleitverletzung als

Unfallfolge gewertet werden. Typische Mechanismen, welche zu einer SLAP-Läsion

führen würden, seien eine inferiore Subluxation mit Traktion der langen

Bizepssehne oder eine Schulterluxation mit einem Aussenrotations-Abduktionsmechanismus.

Dr. med. G____ schreibe, dass die SLAP-Läsion, wie beim Versicherten vorhanden,

überwiegend wahrscheinlich nicht degenerativ sei, sondern traumatisch bedingt.

Gemäss Hempfling bedürfe es jedoch einer Schulterluxation, was beim

Versicherten nicht der Fall sei. Gemäss gutachterlicher Lehrmeinung sei

folglich Dr. med. G____ zu widersprechen. Ebenfalls verkenne Dr. med. G____,

dass beim Versicherten bereits relevante Degenerationen vorgefunden werden könnten.

So zeige die Rotatorenmanschette bereits leichte bis moderate Tendinopathien an

sämtlichen Sehnen der Rotatorenmanschette, Rissbildung des anterioren, als auch

posterioren Labrums mit Splitting der langen Bizepssehne. Weiter vom Radiologen

befundet sei ein aufgetriebenes, nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid

degeneriertes oberes MGHL sowie eine leichte bis moderate

AC-Gelenksdegeneration. Damit könne keine objektivierbare strukturelle

traumatische Läsion mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es sei

eine reine Interpretation und Annahme von Dr. med. G____. Es sei folglich am

bisherigen Entscheid festzuhalten. Maximal könne eine vorübergehende

Verschlimmerung anerkannt werden durch Kontusion und Distorsion einer

vorgeschädigten Schulter. Als Antwort auf die Fragen der Beschwerdegegnerin habe

Dr. med. H____ angegeben, die initialen Beschwerden des Versicherten seien

überwiegend wahrscheinlich als kausal zum Ereignis vom 7. September 2022 zu

klassifizieren. Die Tendinopathien der Rotatorenmanschette, der Längssplitt der

langen Bizepssehne, die SLAP-Läsion und die leichtgradige AC-Gelenkdegeneration

seien degenerative Befunde. Da keine objektivierbaren strukturellen

traumatischen Läsionen mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden

könnten, könne kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung geltend

gemacht werden. Es könne maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung

akzeptiert werden. Da Kontusionen und Distorsionen gemäss K.-D. Thomann,

Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz-Verlag Frankfurt 2015, innert

Tage bis Wochen folgenlos abheilen würden, sei spätestens per Ende Februar 2023

der Status quo sine festzuhalten (AB 29).

4.1.9. Mit Bericht vom 13. Oktober 2023 gab Dr. med. G____ an,

es zeige sich nach wie vor eine relevante Einschränkung im Bereich der Schulter

mit einerseits Schmerzen über dem AC-Gelenk und andererseits über der

Bizepssehne. Es erfolge nochmals ein Fortführen der Physiotherapie. Bei

anhaltenden Beschwerden sei ein erneutes MRI durchzuführen zur

Verlaufsbeurteilung und allenfalls sei eine Planung der operativen Versorgung

angezeigt, sollte ein hoher Leidensdruck persistieren (AB 41).

4.2.

In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der

Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden.

Entgegen seiner Ansicht kann vorliegend auf die schlüssigen und

nachvollziehbaren Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. H____ vom 28.

April 2023 (E. 4.1.5. hiervor) und 12. Juni 2023 (E. 4.1.8. hiervor) abgestellt

werden, wonach nach dem Unfallereignis vom 7. September 2022 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen hätten

bewiesen werden können und der Status quo sine spätestens per 28. Februar 2023

erreicht sei. Die sorgfältigen und differenzierten Beurteilungen und

Schlussfolgerungen von Dr. med. H____ sind für die streitigen Belange

umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, leuchten in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Dabei gab Dr. med. H____ seine Einschätzungen

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab, wobei mit Bericht vom 12. Juni 2023 (E.

4.1.8. hiervor) auch der Verlaufseintrag der E____ vom 15. September 2022

(E. 4.1.2. hiervor) sowie der Bericht von Dr. med. G____ vom 25. Mai

2023 (E. 4.1.6. hiervor) mitberücksichtigt wurde. An diesem Ergebnis ändert

auch der Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Oktober 2023 (E. 4.1.9. hiervor)

nichts, der im Vergleich zu den vorherigen Berichten vom 25. Mai 2023 (E. 4.1.6.

hiervor) und 7. Juni 2023 (E. 4.1.7. hiervor) aus medizinischer Sicht keine

neuen Erkenntnisse liefert. Der Umstand, dass Dr. med. H____ keine eigenen

Untersuchungen durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu

schmälern, zumal ein lückenloser und von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten

erstellter Befund vorliegt und es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt

zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären

(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar

2022 E. 8.2; vgl. E. 3.3.6. hiervor). Keine auch nur geringen Zweifel

an der Richtigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____

zu erwecken vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte Dr.

med. D____ vom 15. September 2022 und 26. Januar 2023 (E. 4.1.2. hiervor) sowie

von Dr. med. G____ vom 9. Februar 2023 (E. 4.1.4. hiervor), 25. Mai

2023 (E. 4.1.6. hiervor), 7. Juni 2023 (E. 4.1.7. hiervor) und 13. Oktober

2023 (E. 4.1.9. hiervor). Diese halten zwar allesamt fest, dass der

Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 7. September 2022 an Schmerzen an

der linken Schulter gelitten hätte, wobei Dr. med. G____ eine AC-Gelenksluxation

Rockwood 1-2 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP Il-Läsion

Schulter links (adominant) diagnostizierte. Festzustellen ist jedoch, dass die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren Berichten keine schlüssigen

Ausführungen präsentieren, inwiefern die erlittenen Schulterbeschwerden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. September 2022 zurückzuführen

seien (vgl. E. 3.2.3. hiervor) oder eine Teilkausalität im Sinne von Art. 36

UVG vorliegen sollte (vgl. E. 3.1.3. hiervor). So fehlt insbesondere in den

Berichten von Dr. med. G____ eine Begründung, weshalb er aus diagnostischer

Sicht von einer «AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 mit begleitendem subakromialen

Impingement und SLAP-Il-Läsion Schulter links» ausgehe. Überdies kann die

Einschätzung von Dr. med. G____, wonach die SLAP-Il-Läsion traumatisch und

nicht degenerativ bedingt sei, im Lichte der ca. fünf Monate nach dem

Unfallereignis erfolgten MRI-Bildgebung nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med.

H____ zu Recht einwendet. So war anlässlich des MRI vom 30. Januar 2023 eine leicht

bis moderate Tendinopathie der Supraspinatus, Subscapularissehne und der oberen

Anteile der Infraspinatussehne, keine assoziierten Risse, ein interstitieller

Riss sowohl des anterioren als auch posterioren labrums sowie Splitting der

langen Bizepssehne im intrakapsulären Verlauf, bei anzunehmender SLAP-Läsion,

auch wenn diese nicht sicher visualisiert werden könne, ein aufgetriebenes,

nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes Ligamentum

glenohumerale medium (mGHL) sowie eine leicht bis moderate

AC-Gelenksdegeneration festgestellt worden (E. 4.1.3. hiervor). Hinzukommt,

dass die Beschwerdelatenz zwischen dem Unfall Mitte September 2022 und Ende

Januar 2023 medizinisch nicht dokumentiert ist. Nicht auszuschliessen ist, dass

aufgrund der Befunde eine längere, vorbestehende Schmerzproblematik besteht,

wie in den klinischen Angaben des MRI-Berichts vom 30. Januar 2023 (E. 4.1.3.

hiervor) erwähnt wird, jedoch vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.

Februar 2023 verneint (AB 8) und in der Einsprache in Abrede gestellt wurde (AB

15). Unter all diesen Gesichtspunkten vermag die Auffassung von Dr. med. G____

nicht zu überzeugen. Insoweit tritt auch die Meinungsverschiedenheit über das

Erfordernis der Schulterluxation in Hintergrund. Ebenso besteht keine

Veranlassung, an der fachlichen Eignung von Dr. med. H____ zur Beurteilung der

vorliegenden medizinischen Sachlage zu zweifeln. Im Übrigen ist diesbezüglich

auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fachlichen Kompetenz der

Kreisärzte bzw. der Versicherungsmedizin der Suva hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025

E. 6.2.1).

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 7. September 2022 und den

geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu Recht auf die

versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ abgestellt und mit

Verfügung vom 15. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 7. März 2025 die

Leistungen per 28. Februar 2023 eingestellt hat. Bei diesem Ergebnis

erübrigt sich das Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen (vgl.

BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen

sind nicht angezeigt.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: