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Entscheid

UV.2025.17

Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung; Beschwerdegutheissung und Rückweisung zur verwaltungsexternen Begutachtung

12. November 2025Deutsch30 min

für Integrationsmassnahme, UV-Akte 2, S. 1) und war damit bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von

Aarburg und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Stausberg

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Holger Hügel,

Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.17

Einspracheentscheid vom 12. März

2025

Zweifel an der

versicherungsmedizinischen Beurteilung; Beschwerdegutheissung und Rückweisung

zur verwaltungsexternen Begutachtung

Sachverhalt

I.

Tatsachen

a) Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete im

Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen bei der B____ [...] (Kostengutsprache

für Integrationsmassnahme, UV-Akte 2, S. 1) und war damit bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert (Schadensmeldung vom 30. Januar 2024, UV-Akte 1, S. 1 und

3). Die Beschwerdeführerin stürzte am 24. Dezember 2023 bei einer Kollegin

zuhause aufgrund eines Kraftverlustes des rechten Beines auf den Unterkiefer

sowie rechten Ellenbogen und zog sich dabei eine Prellung an der linken

Schulter zu (Schadensmeldung vom 30. Januar 2024, UV-Akte 1, S. 2;

Austrittbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte 18, S. 1). Am 24. Dezember 2023

diagnostizierten die Ärzte der interdisziplinären Notfallstation des C____ Kontusionen

an der linken Schulter sowie am rechten Ellenbogen und eine 1.5 cm messende

Riss-Quetschwunde am linken Kinn (Austrittbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte

18, S. 1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 bestätigt die Beschwerdegegnerin

die Übernahme der Leistungspflicht (Übernahmeschreiben, UV-Akte 9).

b) Aufgrund persistierender Schmerzen wurde am 15. März

2024 ein MRI durchgeführt, bei welchem eine SLAP-Läsion mit interstitieller

Rissbildung des vorderen-oberen und hinteren-oberen Labrums und eine Tendinose

der LBS [langen Bizepssehne] verzeichnet wurde (Bericht D____ vom 15. März

2024, UV-Akte 38, S. 2). Es kam darauffolgend zur Überweisung an die E____ zum

Orthopäden Dr. med. F____ (KG-Einträge, UV-Akte 58, S. 2; Konsiliarbericht vom

16. April 2024, UV-Akte 28, S. 2). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorsorgliche Leistungseinstellung

per 24. Mai 2024 und Einleitung von Abklärungen mit (Schreiben vom 23. Mai

2024, UV-Akte 24). Am 7. Juni 2024 führte Dr. med. F____ eine

Schulterarthroskopie links durch.

c) Im Rahmen der Kurzbeurteilung führte der Versicherungs-

und Allgemeinmediziner Dr. med. univ. G____ in seiner Kurzbeurteilung vom 16.

Juli 2024 aus, dass die Folgen des Unfalls ein bis längstens zwei Wochen nach

dem Ereignis vorgelegen hätten (Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024, UV-Akte 63).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die

Versicherungsleistungen per 24. Mai 2024 ein (UV-Akte 72, S. 1 ff.).

d) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin Einsprache (UV-Akte 84, S. 1), welche diese abwies und die

Verfügung vom 16. Juli 2024 bestätigte (Einspracheentscheid vom 12. März,

UV-Akte 104, S. 1 ff.).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid hat die

Beschwerdeführerin am 10. April 2025 Beschwerde erhoben und beantragt dessen Aufhebung.

b) Mit der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 wurde durch die in

Zwischenzeit durch den Rechtsanwalt Holger Hügel vertretene Beschwerdeführerin die

Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 26. Mai 2025 eingereicht.

d) In der Replik vom 4. Juli 2025 beantragt die

Beschwerdeführerin unter o/e-Kostenfolge, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen

UVG-Leistungen über den 24. Mai 2024 hinauszugewähren. Eventualiter sei ein

gerichtliches Gutachten einer/s unabhängigen Orthopäden/in

(SchulterspezialistIn) zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen

Sachverhaltes und dabei insbesondere zur Beurteilung der unfallkausalen

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin an der linken Schulter einzuholen.

Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin nach Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 12. März 2025 und Rückweisung an diese zu

verpflichten, nach einvernehmlicher Auswahl der Begutachtungsperson mit der

Beschwerdeführerin ein verwaltungsexternes Gutachten einer/s unabhängigen

Orthopäden/in (SchulterspezialistIn) zur rechtsgenüglichen Abklärung des

medizinischen Sachverhaltes einzuholen.

e) Mit der Duplik vom 4. August 2025 beantragt die

Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung. Der Eingabe legt sie eine ärztliche

Beurteilung der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 29. Juli 2025 sowie eine konsularische

Beurteilung des Radiologen Dr. med. I____ vom 29. Juli 2025 bei.

f) Die Beschwerdeführerin hält mit der Triplik vom 23.

September 2025 weiterhin an ihrer Beschwerde fest. Mit der Eingabe reicht sie

eine Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 19. September 2025 ein.

g) In der Quadruplik vom 10. November 2025 hält die

Beschwerdegegnerin weiterhin an der Abweisung fest. Der Eingabe legt sie eine

weitere Stellungnahme der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr.

med. H____ vom 22. Oktober 2025 bei.

III.

Am 12. November 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt grundsätzlich, dass die Kurzbeurteilung

vom 16. Juli 2025 durch den Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ ungenügend

sei, sich nicht genügend mit den Akten auseinandersetzt und kein Status quo

sine vorliege (Replik, S. 14-15, Ziff. 39-47; Triplik, S. 2-3, Ziff. 62). Zudem

vermöge die Beurteilung vom 26. Mai 2025 von Dr. med. F____ Zweifel an der

Kurzbeurteilung hervorzurufen (Replik, S. 16-17, Ziff. 52-56; Triplik, S. 2,

Ziff. 63). Auch sei der Devolutiveffekt, das rechtliche Gehör und die

Verfahrensfairness aufgrund der erst in der Duplik durchgeführten

detaillierteren ärztlichen Stellungnahme und Einholung weiterer Beurteilungen verletzt

(vgl. Replik, S. 15, Ziff. 48-50; Triplik, S. 2-3, Ziff. 64-65).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, zwischen dem Unfall und

den Beschwerden fehle der zeitliche und somit auch der natürliche Kausalzusammenhang

(Duplik, S. 3-4, Ziff.4; Quadruplik, S 1-2, Ziff. 2) Die Berichte von Dr. med. F____

vermögen auch nicht geringe Zweifel auszulösen (Duplik, S. 2, Ziff. 4, Quadruplik,

S 1-2, Ziff. 2). Ebenfalls entspreche die erste Abklärung dem Abbild der

dortigen Aktenlagen (Duplik, S. 1, Ziff. 1).

2.3

Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 12. März 2025 von einem Wegfall der Kausalität zwischen

den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Dezember 2023 ausgegangen

ist und dadurch die Übernahme der Heilkosten sowie Taggeldleistungen per 24.

Mai 2024 eingestellt hat.

3.

3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. (BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 337

E. 1; 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Dabei spielt die Adäquanz als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102

E. 5b/bb).

3.2

Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht

entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des

Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).

3.3

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer

ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 und

8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).

4.

4.1

Im Folgenden werden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz

dargestellt.

4.2

Im Austrittsbericht vom 5. Januar 2023 wurde aufgrund eines

nicht-synkopalen Sturzes am 24. Dezember 2023 Kontusionen Schulter links und am

rechten Ellenbogen sowie eine 1.5 cm messende Riss-Quetschwunde (RWS) Kinn

links diagnostiziert. Die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich,

die Kraftgrade allseitig M5/5, es bestehe keine Sensibilitätsminderungen und

pDMS sei allseits intakt. In der Beurteilung wurde nachfolgend dokumentiert: Die Patientin hat sich McDonalds ins

Spital bestellt, sich im Schneidersitz hingesetzt und konnte ohne Beschwerden

über längere Zeit im Schneidersitz sitzen und essen. Beim Versuch, einen Zugang

zu legen, klagte die Patientin über sehr starke Schmerzen durch den Versuch der

Blutentnahme. Blut konnte daher nicht entnommen werden. Wir besprachen, dass

sie die Schmerzen in den Gelenken beobachtet. Im Moment haben wir klinisch

keinen Anhaltspunkt für eine Fraktur und möchten daher insb. im Hinblick auf

die kumulative Strahlenbelastung bei rezidivierenden Röntgenaufnahmen in jungem

Alter zurückhaltend sein. (Austrittsbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte

18, S. 1 f.).

4.3

Im ambulanten Bericht vom 1. März 2024 wurden im Rahmen einer

Untersuchung der migräneartigen Kopfschmerzen in der neurologischen Klinik und

Poliklinik des C____ durch Prof. Dr. med. Dr. phil. J____ unter anderem Schulterschmerzen

links festgehalten. Subjektiv als auch objektivbar sei die Beweglichkeit der

linken Schulter seit mehr als 8 Wochen schmerzbedingt stark eingeschränkt. Es

bestehe ein Verdacht auf eine Beteiligung der Rotatorenmanschette. Im Befund

wurde folgendes festgehalten: Obere Extremitäten: Tonus und Trophik regelrecht,

eingeschränkte Kraftgrade der Rotatorenmanschette links mit painful arc ab 70°,

sonstige Kraftgrade M5. Armvorhalteversuch schmerzbedingt nur eingeschränkt

beurteilbar, jedoch unauffällig. Knöcherne Strukturen unauffällig, Nackengriff

links nicht möglich, Jobe-Test links pathologisch, Lift-Off-Test links nicht

möglich, Belly-Press-Test links schmerzhaft. Muskeleigenreflexe seitengleich

mittellebhaft abrufbar. Koordinationsprüfung unauffällig. Kein sensibles

Defizit erhebbar. Keine Angabe von Parästhesien. Es werde eine Vorstellung bei

der Orthopädie aufgegleist (Ambulanter Bericht C____ vom 1. März 2024, UV-Akten

35, S. 1 ff.).

4.4

Das MR Schultergelenk links vom 15. März 2024 zeigte gemäss Dr. med.

K____, Facharzt Radiologie, eine SLAP-Läsion mit interstitieller Rissbildung

des vorderen-oberen und hinteren-oberen Labrums und eine Tendinose der LBS [der

langen Bizepssehne] an (Befundbericht D____ vom 15. März 2024, UV-Akte 38, S. 2).

4.5

Dr. med. F____ hielt in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten

Krankengeschichte (KG) am 16. April 2024 als Befund eine Ventralstellung der

Scapula, freie passive Mobilität, aktive Flexion und Abduktion bis 140°, ARO

60°, IRO bis L5, Jobe-Test schmerzhaft, Provokationstests der langen

Bizepssehne positiv, Impingementzeichen positiv und pDMS intakt fest. Eine

erneute Kontrolle solle nach sechs Wochen Physiotherapie stattfinden. Das MRI

vom 15. März 2024 der linken Schulter weise eine intakte Rotatorenmanschette,

SLAP-Läsion Typ II, Bursitis subacromialis auf. Die Knorpelbeläge und Muskelthrophik

bezeichnete er als unauffällig (Bericht vom 16. April 2025, UV-Akte 28, S. 2).

4.6

Im Verlaufsbericht von 2. Mai 2024 wiederholte Dr. med. F____ die

gestellten Diagnosen und Befunde (Konsiliarbericht vom 2. Mai 2024, UV-Akte 37,

S. 1 f.). In den KG-Einträgen vom 21. Mai sowie 23. Mai 2024 wurde zusätzlich

zu den oberen Befunden eine aktive Flexion bis 90°, Abduktion bis 90°,

Aussenrotation bis 60°, Innenrotation bis gluteal, der O'Brien Test und

Palm-up-Test positiv angezeigt. Es bestehe weiter dominante Schmerzen und die

Physiotherapie hatte bisher keinen Zugriff auf die Beschwerden. Es werde zu

einer Schulterarthroskopie mit Tenodese der langen Bizepssehne, Bursektomie

sowie Akromioplastik geraten und ein Operationstermin am 7. Juni 2024 vereinbart

(Bericht vom 21. Mai 2025, UV-Akte 28, S. 2 und Bericht vom 23. Mai 2023, UV-Akte

32, S. 2-3).

4.7

Im Operationsbericht vom 10. Juni 2024 hielt Dr. med. F____ folgendes

fest: Bursitis subacromialis mit lediglich sehr diskretem Acromionsporn, eine gute

Sehnenqualität, intakte glenohumerale Knorpelbeläge, eine SLAP-Läsion Typ II,

Subscapularissehne intakt, Supraspinatussehne sowie lnfraspinatussehne von

intraartikulär intakt und der Recessus axillaris unauffällig. Von subakromial

zeige sich eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, welche für

den Tasthaken eingängig sei (Operationsbericht vom 10. Juni 2024, UV-Akte 31,

S. 2-3).

4.8

Der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankengeschichte [KG]

der L____, Dr. med. M____, kann entnommen werden, dass in der Konsultation vom

28.

Dezember 2023, Schmerzen in der HWS und in der Schulter links festgestellt

wurden. Am 10. Januar 2024 wurde in der Anamnese der Beginn der

physiotherapeutischen Behandlung sowie Schmerzen in der linken Schulter beim

Heben verzeichnet. Am 7. März 2024 wurde der Arzt nochmals aufgesucht und über

persistierende Schmerzen Schulter links vor allem Überkopf berichtet

(KG-Einträge, UV-Akte 58, S. 1 f.).

4.9

In der Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024 verneinte der Versicherungsmediziner

Dr. med. univ. G____ die Fragen, ob der Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen Läsionen, welche objektivierbar sind,

geführt hat sowie ob die Schäden, die operiert wurden, überwiegend

wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Er begründete Letzteres

damit, die gestellte Diagnose einer Schulterkontusion links bei der

Erstuntersuchung im Notfall des C____ sei weder mit der Anamnese noch den

erhobenen Befunden vereinbar. In der klinischen Untersuchung seien die Befunde

der oberen Extremitäten unauffällig gewesen. Weiter zeige die Dokumentation ein

sehr auffälliges Verhalten der Versicherten in der Beurteilung und Verlauf an. Unter

der Annahme einer in der Anamnese dokumentierten Kontusion des rechten

Ellbogens ohne dokumentierte objektivierbare Befunde und einer oberflächlichen

RQW am Kinn, welche offenbar keiner weiteren Versorgung bedurfte, betrage der

Zeitpunkt, in welchem die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr

spielen, ein bis längstens zwei Wochen (Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024, UV-Akte

63).

4.10

Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts vom 26. Mai

2025.

nahm Dr. med. F____ Stellung zur Frage, ob die vorliegende

Rotatorenmanschettenläsion und die SLAP-Läsion Typ II traumatisch oder

degenerativ bedingt sind. Die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin bezüglich

einer vorbestehenden Schulterpathologie sei leer noch übe sie eine schulterbelastende

Arbeitstätigkeit (repetitive, mit hohem Gewicht belastete Überkopfarbeit). Ein

direkter Sturz auf die Schulter könne zu Rupturen der Rotatorenmanschette und

Verletzungen des Labrums führen, und dies auch bei jungen und sportlich aktiven

Patienten. Bereits im Rahmen einer erhöhten Kraftanstrengung, welche über jene

im normalen Alltag hinaus gehe, könne es zu einer Läsion der Binnenstrukturen

kommen, was gerichtlich anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin gebe in diesem

Falle an, dass es nach dem Schultertrauma sofort zu einschiessenden Schmerzen

im Bereich der Schulter gekommen sei. Seit dem Trauma sei die Schulter nicht

mehr suffizient zu mobilisieren gewesen. Das Fehlen von Prellmarken, Hämatomen,

Schwellungen müsse der traumatischen Genese nicht widersprechen. Sie zählen

zwar als Nachweis einer relativen Gewalteinwirkung. Sie seien jedoch nur in ca.

20% der Fälle zu finden. Für eine degenerative Genese würde weiter die klinisch

manifeste Atrophie der anhängenden Muskulatur sprechen. Eine solche Atrophie fände

sich bei der Patientin präoperativ nicht. So könne ein

verminderter akromiohumeraler Abstand (AHA) als Zeichen der Chronifizierung bei

Rotatorenmanschettenläsionen gesehen werden. Balke et al. habe gezeigt, dass

ein AHA unter 6 mm mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Komplettruptur der

Rotatorenmanschette vergesellschaftet sei, wobei bei Patienten mit

traumatischer Ruptur der Rotatorenmanschette kein AHA unter 5 mm zu finden gewesen

sei. Hier habe sich zwei Wochen postoperativ ein AHA von 10 mm gezeigt. Somit liege

in diesem Fall auch nativradiologisch kein Hinweis für das Vorliegen einer

degenerativen Genese der Läsionen vor. Im MRI der Schulter werde das

Knochenmarksödem (bone bruise) über dem Tuberculum majus mit einer

unfallbedingten Läsion vor allem der Rotatorenmanschette assoziiert. Dr. med. F____

sieht vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

traumatisch bedingte Genese der Rotatorenmanschettenläsion (Eingabe vom 5. Juni

2025, Beilage 1, S. 3-4).

4.11

Der Radiologe Dr. med. I____ nahm im Auftrag der Beschwerdegegnerin

in seiner konsiliarischen Beurteilung am 29. Juli 2025 eine Zweitbeurteilung

des MRI vom 15. März 2024 vor. Dr. med. I____ führt zunächst aus, es liege eine

auswärtige MRT vom 15. März 2024 vor, rund 3 Monate nach initialem Trauma.

Leider wurde lediglich eine native MRT durchgeführt mit auch sehr

eingeschränkter Pulssequenzwahl (3 Richtung Protonen- Sequenzen mit

Fettsuppression, eine TI gewichtete Sequenz). Sodann hält er fest, der

Humeruskopf sei im Glenoid zentriert, regelrecht strukturiert. Es finde sich

kein Gelenkerguss. Die Supraspinatussehne sei als kräftiger Zug zum Ansatz zu

verfolgen. Posterior am Übergang zum Infraspinatus sei eine Signalanhebung in

den Protonen-gewichteten Sequenzen nachzuweisen in einem Bezirk von 10 x 14 mm.

Die Signal-Alteration entspreche einem vermehrten Flüssigkeitsgehalt im Sinne

eines Ödems der oberflächlichen Sehnenfasern. Die Sehnen-Struktur sei allseits

erhalten ohne Kontinuitätsunterbrechung. Die Signalstörung umfasse lediglich

den Ansatz der Insertion der Sehne des Infra- und Supraspinatus. Unter dem

AC-Gelenk im weiteren Verlauf der Supraspinatussehne sei keine

Flüssigkeitskollektion oder geschwollene Bursa nachzuweisen. Die

Subscapularissehne und Infraspinatussehne stelle sich regelrecht dar. Die lange

Bizepssehne sei distal im Sulcus zentriert, sei schlank und lasse sich

intraartikulär zum Tuberculum supraglenoidale dokumentieren. Das Labrum sei im

Bereich des Bizepssehnenankers dreieckig strukturiert, bei entsprechender

Fensterwahl/Einstellung gelinge es die minimale Flüssigkeit intraartikulär vom

Knorpel zu unterscheiden, auf Niveau des Bizepssehnenankers sei entsprechend

keine Flüssigkeit zwischen Labrum und Knorpel zu dokumentieren / es bestehe

kein Hinweis für eine SLAP-Läsion. Letztlich wäre zur konklusiven Diagnostik

jedoch eine Arthro-MRT die Untersuchungsmethode der Wahl. Die Muskeln der

Rotatorenmanschette seien kräftig ohne Fettinvolution oder Atrophie. Es bestehe

ein Akromion Typ 1 nach Bigliani. Etwas Flüssigkeit befinde sich im AC-Gelenk

ohne Hinweis für signifikante degenerative Veränderungen. Die Gelenkkapsel sei

nicht verdickt. Das coracoclaviculare Ligament sei regelrecht konturiert

abgrenzbar. Der kritische Schultergelenkwinkel betrage 34° und liege in der

oberen Norm. Daraus leitete Dr. med. I____ folgende Beurteilung ab: Normale

MR-tomographische Darstellung des Schultergelenkes mit einer intakten

Rotatorenmanschette. Es lege ein diskretes Ödem entlang der

Oberflächensehnenfasern des Musculus supra- und infraspinatus vor, wie es im

Rahmen des Impingements gesehen werde. Hinweise für eine posttraumatische

Strukturveränderung bei einem Status nach Trauma vor 3 Monaten finde sich

nicht. Er hielt ferner fest: Regelrechte Kontur des Bizepssehnenankers und des

Labrums ohne signifikante Ablösung / SLAP-Läsion. Es bestehe kein Gelenkerguss.

Etwas Flüssigkeit befinde sich im AC-Gelenk (Konsularische Beurteilung vom 29.

Juli 2025, Duplikbeilage [DB], 2, S. 10 f.).

4.12

Die Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ äussern

sich am 29. Juli 2025 zur Stellungnahme von Dr. med. F____ durch eine weitere, detailliertere,

ärztliche Beurteilung, welche die Beschwerdegegnerin mit der Duplik einreichte.

Dabei stützten sie sich auch auf den Bericht des Radiologen Dr. med. I____ und

hielten weiterhin an einem ausschliesslich vorbestehenden degenerativen Befund

fest. Nach dem Unfallereignis könnten trotz Schmerzen der ganzen linken

Gesichtshälfte keine Befunde auf der linken Körperseite ausgewiesen werden.

Auch widerspreche der Unfallhergang der Entstehung einer SLAP-Läsion, welche

bei einem heftigen Zugtrauma (plötzliches Auffangen eines schweren Gewichtes)

oder bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm, wenn der Humeruskopf gegen das

obere Glenoid stösst (Abscherung), entstehe und eine erhebliche Krafteinwirkung

voraussetze. SLAP-Läsionen seien häufig Begleitverletzungen bei Schäden an den

Rotatorenmanschetten oder Schulterluxationen. Im vorliegenden Fall finde sich

jedoch weder klinisch noch radiologisch ein Hinweis auf eine entsprechende

Gewalteinwirkung oder eine Ruptur der Rotatorenmanschette sowie keine Luxation.

Zudem könne gemäss medizinischer Fachliteratur eine direkte Schulterkontusion

nicht zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer SLAP-Läsion

führen. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren in ihrer Einwendung vom 10.

April 2025 an, sie habe vor dem Unfall keinerlei relevante Schulterbeschwerden

gehabt. Deshalb seien vorbestehende Schulterbeschwerden offenbar anzunehmen, würden

aber von der Beschwerdeführerin nicht als relevant gewertet. In Widerspruch

dazu werde eine freie Beweglichkeit mit voller, unauffälliger Kraft anlässlich

der Erstuntersuchung befundet. Auch Monate später sei keine relevante

Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert. Anlässlich

der Konsultation bei Herrn Dr. med. F____ am 16. April 2024 (gut 3.5 Monate

nach dem geltend gemachten Ereignis) würde von diesem jedoch eine aktive

Flexion/Abduktion von jeweils 140° und Innenrotation bis L5 befundet. 1 Monat

später wird eine aktive Flexion und Abduktion von jeweils 90°, also 50°

vermindert angegeben. Diese Einschränkung im Verlauf von 1 Monat lasse sich in

keiner Weise durch das Unfallereignis erklären. Wäre es durch das

Unfallereignis zu einer Einschränkung und insbesondere Ruptur der

Rotatorenmanschette gekommen, so hätte dies eine unmittelbare Einschränkung im

Sinne eines «Drop Arm Sign» zur Folge gehabt, wie dies auch in der von ihm

zitierten Literatur gefordert werde. Eine Beweglichkeit unmittelbar nach dem

Unfallereignis bis 160° Flexion/Abduktion, 4 Monate später bis 140° und dann

eine Einschränkung auf 90° 5 Monate später spreche per se gegen eine

unfallbedingte Einschränkung, sondern ausschliesslich

degeneratives/überlastungsbedingtes Geschehen. In der Einsprache vom 10. April 2025

wird von der Versicherten auch ein «frozen shoulder syndrom» geltend gemacht.

Diesbezüglich findet sich in der gesamten medizinischen Dokumentation keine

Befunde und keine Diagnose. Bei gezielter Durchsicht könne vom Radiologen trotz

der ungeeigneten Bildgebung (kein Kontrastmittel, kaum Flüssigkeit im Gelenk)

das Fehlen einer SLAP-Läsion nachgewiesen werden. Auch für eine Bursitis fehle

entsprechende Hinweise im MRI. Besonders darauf hinzuweisen sei, dass sich in

den intraoperativ erstellten Bildern weder eine Dokumentation der Bursitis noch

der oberflächlichen Ruptur der Supraspinatussehne finde. Die vor dem Shaving

gemachten Bilder zeigen unauffällige Befunde der Sehne, die Bilder nach Shaving

die entsprechenden Defekte an der Acromionunterfläche. Als OP-Indikation werde

von Herrn Dr. med. F____ im Konsultationsbericht vom 21. Mai 2024 angeführt,

dass die Beschwerden trotz intensiver Physiotherapie anhaltend seien und

deshalb ein operatives Vorgehen empfohlen werde. In der gesamten vorliegenden

Dokumentation finde sich kein Kostengutsprachegesuch für Physiotherapie und es

sei auch keine Physiotherapie zu Lasten der Suva abgerechnet worden. Ob und

wenn ja, in welcher Intensität eine Physiotherapie stattgefunden habe und zu

wessen Lasten diese abgerechnet wurde, lasse sich nicht nachvollziehen. Die

Argumentation mit einem normalen acromiohumeralen Abstand (AHA) entbehre

ebenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage und in der von ihm zitierten

Literatur. Im MRI im Liegen finde sich kein Hinweis auf eine vergrösserte

Bursa/Bursitis, der acromiohumerale Abstand betrage im MRI ca. 5 mm (bei nicht

entzündlich vergrösserter Bursa). Abschliessend argumentiert Dr. med. F____

noch damit, dass ein Bone bruise über dem Tuberculum majus nicht für das

Vorhandensein einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei. Wenn, dann

müsse man nicht von einem Bone bruise über dem Tuberculum majus sprechen,

sondern einem Bone bruise des Tuberculum majus. Nebenbei verweisen die beiden

Versicherungsmediziner erneut auf das Verhalten auf dem Notfall, das gegen

einen Leidensdruck sprechen würde (Ärztliche Beurteilung vom 29. Juli 2025, DB,

1, S. 1-9).

4.13

In der darauffolgenden Wiedererwägung vom 19. September 2025 zum

Schreiben der SUVA merkte Dr. med. F____ zunächst an, dass bei der

notfallmässigen Behandlung einer Rissquetschwunde des Kinns kein ausführlicher

Status der linken Schulter erhoben werde, im Rahmen des klinischen Alltags auf

der Notfallstation nachvollziehbar sei und kein Beweis, dass die Schulter nach

dem Unfall nicht schmerzhaft wäre. Es bestehe keine Eindeutigkeit, dass es nach

direktem Schultertrauma nicht zu einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw.

Verletzung der langen Bizepssehne kommen könne. Da es bereits bei

Überbeanspruchung der Schulter zu diesen Verletzung Bilder kommen könne. Die Beschwerdeführerin

habe initial starke, immobilisierende Schmerzen im Bereich der Schulter angegeben.

Das bei der körperlichen Untersuchung Wochen nach dem Unfall die Beweglichkeit

wieder verbessert wäre, stehe hiermit in keinem Widerspruch. Die weitere

Verschlechterung der Mobilität und Kraftentwicklung stehe auch nicht im

Widerspruch zu einem initialen Trauma. Aufgrund der konsekutiven

Entzündungsreaktion könnten Schmerzen im Bereich der Schulter im Verlauf

progredient sein. Die durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnte Frozen

Shoulder (vgl. Beschwerde, S. 1) sei postoperativ entstanden, sei zudem in der

Krankengeschichte 4.5-Monate nach der Operation erwähnt sowie dokumentiert und

sei daher als Traumafolge zu werten. Die Aussage, dass sich vor dem Shaving

keine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden habe, sei nicht

verständlich. Die Rotatorenmanschette könne von subakromial erst beurteilt

werden, wenn eine Bursektomie mit dem Shaver durchgeführt wurde. Vor der

Bursektomie könne keine Partialläsion der Rotatorenmanschette von subakromial

evaluiert werden. Des Weiteren lasse sich interoperativ die SLAP-Läsion Typ II

und die Bursitis durch die gemachten Fotodokumentation belegen (Wiedererwägung

vom 19. Juni 2025, Triplikbeilage, 1, S. 1 f.).

4.14

Die Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ nahmen

am 23. Oktober 2025 abermals Stellung. Zusätzlich zu den Aussagen aus dem

Bericht vom 29. Juli 2025 merkten sie an, dass von Dr. med. F____ behauptet

wird, dass aufgrund der konsekutiven Entzündungsreaktion Schmerzen im Bereich

der Schulter im Verlauf progredient sein können. Für die Behauptung einer

Entzündungsreaktion fehle jeder Befund, sowohl klinisch als auch intraoperativ.

Im Operationsbericht vom 7. Juni 2024, welche bereits am 13. Juni 2024

einverlangt worden seien, sei kein einziger Befund einer entzündlichen Reaktion

dokumentiert und zudem ein unauffälliger Recessus axillaris, welcher bei einer

Entzündungsreaktion deutlich verdickt wäre. Aufgrund dieses Befunds lasse sich

eine Einschränkung der Beweglichkeit als Folge einer «frozen shoulder» ausschliessen.

Abschliessend argumentiere Dr. med. F____ noch damit, dass die Aussage nicht

verständlich sei, dass sich vor dem Shaving keine Partialruptur der

Supraspinatussehne gefunden habe, da die Rotatorenmanschette erst von

subakromial beurteilt werden könne, wenn eine Bursektomie mit dem Shaver

durchgeführt worden sei. Diese Aussage sei operationstechnisch korrekt, nicht

jedoch betreffend die Partialruptur. Eine solche könne anhand des vorliegenden

MRI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die

abschliessende Behauptung, dass sich in der intraoperativen Fotodokumentation

die SLAP-Läsion Typ II und Bursitis belegen lasse, fehle die entsprechende

Dokumentation. Weder beweise die interoperative Fotodokumentation einer

SLAP-Läsion Typ II oder eine Bursitis, noch entspreche sie den Anforderungen

einer ordnungsgemässen Dokumentation (Ärztliche Beurteilung vom 22. Oktober

2025, Quadruplikbeilage 1, S. 1 ff.).

5.

5.1

Wie aus der obigen Erwägung ersichtlich wird, liegen stark

divergierende Beurteilungen der beteiligten Ärzte vor. Sie widersprechen sich hauptsächlich

in der Einschätzung, ob das Unfallereignis vom 24. Dezember 2023 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schulterbeschwerden links und somit

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Entgegengesetzte Auffassung besteht

namentlich in der Frage, ob die geklagten Beschwerden an der linken Schulter

degenerativ sind oder auf das traumatisch bedingte Ereignis vom 24. Dezember

2023.

zurückzuführen sind. Zudem unterscheiden sich dabei die Ansichten darüber,

ob das Ereignis geeignet war, die geklagten Beschwerden respektive die

festgestellten Diagnosen der behandelnden Ärzte auszulösen.

5.2

Die Versicherungsmediziner sehen in ihrem ärztlichen Bericht vom 27.

Juli 2025 vor allem einen Widerspruch bei den schmerzbedingten Einschränkungen

im Alltag, zumal bei der Erstuntersuchung eine freie Beweglichkeit mit voller,

unauffälliger Kraft befunden werde. Auch Monate später sei keine relevante

Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert (E. 4.12.

hiervor). Dem kann entgegengehalten werden, dass sehr wohl Dokumentationen der

beklagten Beschwerden bestehen. Erstmals wurde im ambulanten Bericht vom 1.

März 2024 deutlich festgehalten, dass subjektiv und objektiv schon seit mehr

als acht Wochen links Schulterbeschwerden bestehen (E. 4.3. hiervor). Genauso halten

die Krankengeschichtseinträge vom 28. Dezember 2023 Schmerzen in der linken

Schulter, vom 10. Januar 2024 den Beginn der Physiotherapie sowie Schmerzen

links in der Schulter beim Heben und vom 7. März 2024 persistierende Schmerzen

in der linken Schulter vor allem Überkopf fest (E. 4.8. hiervor). Ferner

erwähnten Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ eine Abduktion/Flexion

unmittelbar nach dem Unfallereignis bis 160° (E. 4.12. hiervor). Dies geht allerdings

aus keinen Akten hervor. Zudem wurde bezüglich der mehrfach in den Berichten hinterfragten

Physiotherapien weder Abklärungen vorgenommen noch Berichte verlangt. Aus den

Akten sind keine Bemühungen diesbezüglich festzumachen. Daher ist der Einwand

der Beschwerdegegnerin, es habe kein Kostengutsprachegesuch für die

Physiotherapie gegeben (vgl. 4.12. hiervor), wenig überzeugend, zumal in dieser

Hinsicht ein Abrechnungsfehler des Leistungserbringers vorliegen könnte. Nicht

auszuschliessen ist, dass Berichte der Physiotherapie vorliegend weiterführende

medizinische Hinweise enthalten könnten.

5.3

Überdies bestehen Zweifel in der sich widersprechenden Aussagen im

konsularischen Bericht vom 25. Juli 2025. Dr. med. I____ stellt im Befund zuerst

keinen Hinweis für eine SLAP-Läsion fest, spricht danach in der Beurteilung jedoch

von einer regelrechten Kontur des Bizepssehnenankers und des Labrums ohne

signifikante Ablösung / SLAP–Läsion (E. 4.11. hiervor). Eine nicht signifikante

SLAP-Läsion schliesst allerdings dessen Vorliegen nicht aus. Deshalb kann nicht

zweifellos davon ausgegangen werden, dass ein Fehlen einer SLAP-Läsion

nachgewiesen werden könne, wie Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ es darlegen

(E. 4.12. hiervor). Insbesondere auch deshalb, da eine solche auf Grundlage

desselben MRI durch den Radiologen Dr. med. K____ des D____ befundet wurde (E. 4.4

hiervor). Gestützt darauf lässt sich der operativ erhobene Befund von Dr. med. F____

nicht ohne weiteres mit der Argumentation der Versicherungsmediziner negieren,

dass eine SLAP-Läsion anhand der vorliegenden MRI mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nicht nachvollziehbar ist in

diesem Zusammenhang ebenfalls die Aussage von Dr. med. univ. G____ und Dr. med.

H____, der AHA betrage im MRI 5mm (E. 4.12. hiervor). Dies ergibt sich weder

aus dem Bericht von Dr. med. I____ noch von Dr. med. K____ (vgl. E. 4.11. und

E. 4.4. hiervor).

5.4

In der Stellungnahme vom 29. Juli 2025 weisen die

Versicherungsmediziner ausserdem darauf hin, dass zur Unterscheidung zwischen

degenerativen und traumatischen Rotatorenmanschettenruptur (RMR) in der

körperlichen Untersuchung ein besonderes Augenmerk auf die aktive Beweglichkeit

der betroffenen Schulter gelegt werden solle. Für die Kausalitätsbeurteilung sei

daher eine exakte Dokumentation der Schulterfunktion im Rahmen der

Erstuntersuchung unverzichtbar (Ärztliche Beurteilung vom 29. Juli 2025, DB 1,

S. 5; vgl. E. 4.12. hiervor). Zurecht weist Dr. med. F____ jedoch in seiner

Wiedererwägung darauf hin, dass bei der notfallmässigen Behandlung einer

Rissquetschwunde des Kinns kein ausführlicher Status der linken Schulter

erhoben wird, das im Rahmen des klinischen Alltags auf der Notfallstation nachzuvollziehen

ist und kein Beweis, dass die Schulter nach dem Unfall nicht schmerzhaft war

(E. 4.13. hiervor). Ferner wurde im Erstuntersuchungsbericht nur generell die

freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten festgestellt und nicht

zwischen aktiver oder passiver Beweglichkeit unterschieden (E. 4.1. hiervor). Unrichtig

wäre es auch, dies der Beschwerdeführerin anzulasten.

5.5

Des Weiteren beziehen sich die Berichte der Versicherungsmediziner

sowie der konsularische Bericht von Dr. med. I____ grundsätzlich auf die

Verneinung eines traumatischen Ursprungs. Eine Diagnose bzw. Befunde, die auf

eine degenerative Ursache hinweisen, konnten soweit ersichtlich von ihnen nicht

nachgewiesen werden. Vielmehr wurden die Befunde der behandelnden Ärzte

verneint, gleichzeitig indes keine Risiken, Diagnosen oder Befunde genannt, die

den Ursprung der SLAP-Läsion sowie die beklagten Beschwerden der im

Unfallzeitpunkt 38-jährigen Beschwerdeführerin zu erklären vermögen (vgl. E.

Dispositiv

4.11., 4.12. und 4.14. hiervor). Dies stellt demnach einen weiteren zu klärenden

Aspekt dar. Nicht ohne weiteres kann auch von der Aussage ausgegangen werden, die

Patienten gebe in ihrer Einwendung vom 10. April 2025 an, sie habe vor dem

Unfall keinerlei relevante Schulterbeschwerden gehabt und habe deshalb

Schulterbeschwerden, die sie aber selbst nicht als relevant empfand (E. 4.12.

hiervor; Duplik, S. 2, Ziff. 3). Dies scheint unter diesem Gesichtspunkt zu

formalistisch, zumal die Beschwerdeschrift zu diesem Zeitpunkt von einem Laien

verfasst wurde. Darüber hinaus haben sich die verwaltungsinternen Ärzte nicht eingehend

damit befasst, ob beim Vorliegen eines allfälligen degenerativer Vorzustandes

eine Verschlimmerung durch das Unfallereignis stattgefunden hat.

5.6.

Durch die Beschwerdegegnerin wird im Übrigen der Unfallsachverhalt

in Frage gestellt. Insbesondere erschliesse es sich auch aus Laiensicht zum

vornherein nicht, auf welcher Grundlage von einer erlittenen Kontusion der

linken Schulter oder eine anderweitige relevante Krafteinwirkung auf die linke

Schulter ausgegangen werden könne (Duplik, S. 2, Ziff. 2). Es liege kein Fall

vor, bei welchem eine tatsächliche (wesentliche) Krafteinwirkung auf die

Schulter (im Rahmen des Unfallbegriffs) beweismässig überhaupt erstellt sei

(Quadruplik, S. 1, Ziff. 1). Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass

dem Unfallmechanismus ohnehin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine

übergeordnete Bedeutung zukommt, da dieser oftmals nicht mehr rekonstruiert

werden kann. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht die einzelnen für oder gegen

eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht

gegeneinander abzuwägen und es ist der Sachverhalt zu ermitteln, welcher

zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen.

Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den

Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2, 8C_59/2020 vom 14. April

2020 E. 5.4 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3). Ebenfalls wurde

der Unfallhergang durch die Beschwerdegegnerin oder durch die Versicherungsmediziner

nicht abgeklärt, zumal keine Fragen zum Unfallhergang an die Beschwerdeführerin

aktenkundig sind. Zutreffend merkte Dr. med. F____ in der Wiedererwägung an, es

bestehe keine Eindeutigkeit, dass es nach direktem Schultertrauma nicht zu

einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. Verletzung der langen Bizepssehne habe

kommen können (E. 4.13. hiervor).

5.7.

Im Ergebnis ist nach den Ausführungen in E. 5.2.-5.6. festzuhalten,

dass an der Schlüssigkeit der Beurteilungen der Versicherungsmediziner, Dr.

med. univ. G____ und Dr. med. H____, Zweifel gegeben sind, wonach die Beschwerden

an der linken Schulter auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen seien

und nicht in einem (teil-) kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Dezember

2023 stehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Unrecht auf diese

abgestellt. Obwohl Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ sehr detailliert zu

einzelnen Punkten medizinisch Stellung genommen haben, so scheinen der

Radiologiebefund von Dr. med. K____, die Einwände von Dr. med. F____ sowie gewisse

Widersprüche in den Berichten der Versicherungsmediziner und des Radiologen Dr.

med. I____ zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung hervorzurufen.

Ausserdem lässt sich diese fachliche Diskussion in Bezug auf die vorliegenden

Akten durch das Gericht nicht entscheiden und löst mit Hinblick auf die

deutlich auseinanderfallenden medizinischen Beurteilungen weitere Zweifel aus.

5.8.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Fachgebiet Orthopädie und

Radiologie ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten betreffend die

Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 24. Dezember 2023 und den

Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin und vorgängig weitere

Informationen, namentlich Berichte der behandelnden Physiotherapeuten, einzuholen.

Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die

Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu

verfügen haben. Bis zu diesem Entscheid bleibt der mit angefochtenem

Einspracheentscheid angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf

die eingestellten Versicherungsleistungen bestehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16. Dezember 2008; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_739/2022 vom 3. Juli 2023 E. 5.1.3).

5.9.

Ob die Beschwerdegegnerin den Devolutiveffekt oder das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann indessen angesichts des

Ausgangs dieses Verfahrens offenbleiben.

6.

6.1.

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 12.

März 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der

obigen Erwägungen ist ein verwaltungsexternes Gutachten zu erstellen und über

den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr.

303.75 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erweist sich der Fall als

durchschnittlich komplex und aufwändig. Deshalb ist eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 3750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 12. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und

zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom Fr. 3750.00 zzgl. Fr. 303.75

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o.-Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

I. Stausberg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: