UV.2025.17
Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung; Beschwerdegutheissung und Rückweisung zur verwaltungsexternen Begutachtung
12. November 2025Deutsch30 min
für Integrationsmassnahme, UV-Akte 2, S. 1) und war damit bei der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von
Aarburg und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Stausberg
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Holger Hügel,
Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.17
Einspracheentscheid vom 12. März
2025
Zweifel an der
versicherungsmedizinischen Beurteilung; Beschwerdegutheissung und Rückweisung
zur verwaltungsexternen Begutachtung
Sachverhalt
I.
Tatsachen
a) Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete im
Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen bei der B____ [...] (Kostengutsprache
für Integrationsmassnahme, UV-Akte 2, S. 1) und war damit bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert (Schadensmeldung vom 30. Januar 2024, UV-Akte 1, S. 1 und
3). Die Beschwerdeführerin stürzte am 24. Dezember 2023 bei einer Kollegin
zuhause aufgrund eines Kraftverlustes des rechten Beines auf den Unterkiefer
sowie rechten Ellenbogen und zog sich dabei eine Prellung an der linken
Schulter zu (Schadensmeldung vom 30. Januar 2024, UV-Akte 1, S. 2;
Austrittbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte 18, S. 1). Am 24. Dezember 2023
diagnostizierten die Ärzte der interdisziplinären Notfallstation des C____ Kontusionen
an der linken Schulter sowie am rechten Ellenbogen und eine 1.5 cm messende
Riss-Quetschwunde am linken Kinn (Austrittbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte
18, S. 1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 bestätigt die Beschwerdegegnerin
die Übernahme der Leistungspflicht (Übernahmeschreiben, UV-Akte 9).
b) Aufgrund persistierender Schmerzen wurde am 15. März
2024 ein MRI durchgeführt, bei welchem eine SLAP-Läsion mit interstitieller
Rissbildung des vorderen-oberen und hinteren-oberen Labrums und eine Tendinose
der LBS [langen Bizepssehne] verzeichnet wurde (Bericht D____ vom 15. März
2024, UV-Akte 38, S. 2). Es kam darauffolgend zur Überweisung an die E____ zum
Orthopäden Dr. med. F____ (KG-Einträge, UV-Akte 58, S. 2; Konsiliarbericht vom
16. April 2024, UV-Akte 28, S. 2). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorsorgliche Leistungseinstellung
per 24. Mai 2024 und Einleitung von Abklärungen mit (Schreiben vom 23. Mai
2024, UV-Akte 24). Am 7. Juni 2024 führte Dr. med. F____ eine
Schulterarthroskopie links durch.
c) Im Rahmen der Kurzbeurteilung führte der Versicherungs-
und Allgemeinmediziner Dr. med. univ. G____ in seiner Kurzbeurteilung vom 16.
Juli 2024 aus, dass die Folgen des Unfalls ein bis längstens zwei Wochen nach
dem Ereignis vorgelegen hätten (Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024, UV-Akte 63).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die
Versicherungsleistungen per 24. Mai 2024 ein (UV-Akte 72, S. 1 ff.).
d) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin Einsprache (UV-Akte 84, S. 1), welche diese abwies und die
Verfügung vom 16. Juli 2024 bestätigte (Einspracheentscheid vom 12. März,
UV-Akte 104, S. 1 ff.).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid hat die
Beschwerdeführerin am 10. April 2025 Beschwerde erhoben und beantragt dessen Aufhebung.
b) Mit der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 wurde durch die in
Zwischenzeit durch den Rechtsanwalt Holger Hügel vertretene Beschwerdeführerin die
Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 26. Mai 2025 eingereicht.
d) In der Replik vom 4. Juli 2025 beantragt die
Beschwerdeführerin unter o/e-Kostenfolge, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen
UVG-Leistungen über den 24. Mai 2024 hinauszugewähren. Eventualiter sei ein
gerichtliches Gutachten einer/s unabhängigen Orthopäden/in
(SchulterspezialistIn) zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes und dabei insbesondere zur Beurteilung der unfallkausalen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin an der linken Schulter einzuholen.
Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin nach Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 12. März 2025 und Rückweisung an diese zu
verpflichten, nach einvernehmlicher Auswahl der Begutachtungsperson mit der
Beschwerdeführerin ein verwaltungsexternes Gutachten einer/s unabhängigen
Orthopäden/in (SchulterspezialistIn) zur rechtsgenüglichen Abklärung des
medizinischen Sachverhaltes einzuholen.
e) Mit der Duplik vom 4. August 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung. Der Eingabe legt sie eine ärztliche
Beurteilung der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 29. Juli 2025 sowie eine konsularische
Beurteilung des Radiologen Dr. med. I____ vom 29. Juli 2025 bei.
f) Die Beschwerdeführerin hält mit der Triplik vom 23.
September 2025 weiterhin an ihrer Beschwerde fest. Mit der Eingabe reicht sie
eine Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 19. September 2025 ein.
g) In der Quadruplik vom 10. November 2025 hält die
Beschwerdegegnerin weiterhin an der Abweisung fest. Der Eingabe legt sie eine
weitere Stellungnahme der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr.
med. H____ vom 22. Oktober 2025 bei.
III.
Am 12. November 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt grundsätzlich, dass die Kurzbeurteilung
vom 16. Juli 2025 durch den Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ ungenügend
sei, sich nicht genügend mit den Akten auseinandersetzt und kein Status quo
sine vorliege (Replik, S. 14-15, Ziff. 39-47; Triplik, S. 2-3, Ziff. 62). Zudem
vermöge die Beurteilung vom 26. Mai 2025 von Dr. med. F____ Zweifel an der
Kurzbeurteilung hervorzurufen (Replik, S. 16-17, Ziff. 52-56; Triplik, S. 2,
Ziff. 63). Auch sei der Devolutiveffekt, das rechtliche Gehör und die
Verfahrensfairness aufgrund der erst in der Duplik durchgeführten
detaillierteren ärztlichen Stellungnahme und Einholung weiterer Beurteilungen verletzt
(vgl. Replik, S. 15, Ziff. 48-50; Triplik, S. 2-3, Ziff. 64-65).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, zwischen dem Unfall und
den Beschwerden fehle der zeitliche und somit auch der natürliche Kausalzusammenhang
(Duplik, S. 3-4, Ziff.4; Quadruplik, S 1-2, Ziff. 2) Die Berichte von Dr. med. F____
vermögen auch nicht geringe Zweifel auszulösen (Duplik, S. 2, Ziff. 4, Quadruplik,
S 1-2, Ziff. 2). Ebenfalls entspreche die erste Abklärung dem Abbild der
dortigen Aktenlagen (Duplik, S. 1, Ziff. 1).
2.3
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 12. März 2025 von einem Wegfall der Kausalität zwischen
den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Dezember 2023 ausgegangen
ist und dadurch die Übernahme der Heilkosten sowie Taggeldleistungen per 24.
Mai 2024 eingestellt hat.
3.
3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. (BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 337
E. 1; 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Dabei spielt die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102
E. 5b/bb).
3.2
Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht
entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des
Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).
3.3
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer
ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 und
8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).
4.
4.1
Im Folgenden werden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz
dargestellt.
4.2
Im Austrittsbericht vom 5. Januar 2023 wurde aufgrund eines
nicht-synkopalen Sturzes am 24. Dezember 2023 Kontusionen Schulter links und am
rechten Ellenbogen sowie eine 1.5 cm messende Riss-Quetschwunde (RWS) Kinn
links diagnostiziert. Die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich,
die Kraftgrade allseitig M5/5, es bestehe keine Sensibilitätsminderungen und
pDMS sei allseits intakt. In der Beurteilung wurde nachfolgend dokumentiert: Die Patientin hat sich McDonalds ins
Spital bestellt, sich im Schneidersitz hingesetzt und konnte ohne Beschwerden
über längere Zeit im Schneidersitz sitzen und essen. Beim Versuch, einen Zugang
zu legen, klagte die Patientin über sehr starke Schmerzen durch den Versuch der
Blutentnahme. Blut konnte daher nicht entnommen werden. Wir besprachen, dass
sie die Schmerzen in den Gelenken beobachtet. Im Moment haben wir klinisch
keinen Anhaltspunkt für eine Fraktur und möchten daher insb. im Hinblick auf
die kumulative Strahlenbelastung bei rezidivierenden Röntgenaufnahmen in jungem
Alter zurückhaltend sein. (Austrittsbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte
18, S. 1 f.).
4.3
Im ambulanten Bericht vom 1. März 2024 wurden im Rahmen einer
Untersuchung der migräneartigen Kopfschmerzen in der neurologischen Klinik und
Poliklinik des C____ durch Prof. Dr. med. Dr. phil. J____ unter anderem Schulterschmerzen
links festgehalten. Subjektiv als auch objektivbar sei die Beweglichkeit der
linken Schulter seit mehr als 8 Wochen schmerzbedingt stark eingeschränkt. Es
bestehe ein Verdacht auf eine Beteiligung der Rotatorenmanschette. Im Befund
wurde folgendes festgehalten: Obere Extremitäten: Tonus und Trophik regelrecht,
eingeschränkte Kraftgrade der Rotatorenmanschette links mit painful arc ab 70°,
sonstige Kraftgrade M5. Armvorhalteversuch schmerzbedingt nur eingeschränkt
beurteilbar, jedoch unauffällig. Knöcherne Strukturen unauffällig, Nackengriff
links nicht möglich, Jobe-Test links pathologisch, Lift-Off-Test links nicht
möglich, Belly-Press-Test links schmerzhaft. Muskeleigenreflexe seitengleich
mittellebhaft abrufbar. Koordinationsprüfung unauffällig. Kein sensibles
Defizit erhebbar. Keine Angabe von Parästhesien. Es werde eine Vorstellung bei
der Orthopädie aufgegleist (Ambulanter Bericht C____ vom 1. März 2024, UV-Akten
35, S. 1 ff.).
4.4
Das MR Schultergelenk links vom 15. März 2024 zeigte gemäss Dr. med.
K____, Facharzt Radiologie, eine SLAP-Läsion mit interstitieller Rissbildung
des vorderen-oberen und hinteren-oberen Labrums und eine Tendinose der LBS [der
langen Bizepssehne] an (Befundbericht D____ vom 15. März 2024, UV-Akte 38, S. 2).
4.5
Dr. med. F____ hielt in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Krankengeschichte (KG) am 16. April 2024 als Befund eine Ventralstellung der
Scapula, freie passive Mobilität, aktive Flexion und Abduktion bis 140°, ARO
60°, IRO bis L5, Jobe-Test schmerzhaft, Provokationstests der langen
Bizepssehne positiv, Impingementzeichen positiv und pDMS intakt fest. Eine
erneute Kontrolle solle nach sechs Wochen Physiotherapie stattfinden. Das MRI
vom 15. März 2024 der linken Schulter weise eine intakte Rotatorenmanschette,
SLAP-Läsion Typ II, Bursitis subacromialis auf. Die Knorpelbeläge und Muskelthrophik
bezeichnete er als unauffällig (Bericht vom 16. April 2025, UV-Akte 28, S. 2).
4.6
Im Verlaufsbericht von 2. Mai 2024 wiederholte Dr. med. F____ die
gestellten Diagnosen und Befunde (Konsiliarbericht vom 2. Mai 2024, UV-Akte 37,
S. 1 f.). In den KG-Einträgen vom 21. Mai sowie 23. Mai 2024 wurde zusätzlich
zu den oberen Befunden eine aktive Flexion bis 90°, Abduktion bis 90°,
Aussenrotation bis 60°, Innenrotation bis gluteal, der O'Brien Test und
Palm-up-Test positiv angezeigt. Es bestehe weiter dominante Schmerzen und die
Physiotherapie hatte bisher keinen Zugriff auf die Beschwerden. Es werde zu
einer Schulterarthroskopie mit Tenodese der langen Bizepssehne, Bursektomie
sowie Akromioplastik geraten und ein Operationstermin am 7. Juni 2024 vereinbart
(Bericht vom 21. Mai 2025, UV-Akte 28, S. 2 und Bericht vom 23. Mai 2023, UV-Akte
32, S. 2-3).
4.7
Im Operationsbericht vom 10. Juni 2024 hielt Dr. med. F____ folgendes
fest: Bursitis subacromialis mit lediglich sehr diskretem Acromionsporn, eine gute
Sehnenqualität, intakte glenohumerale Knorpelbeläge, eine SLAP-Läsion Typ II,
Subscapularissehne intakt, Supraspinatussehne sowie lnfraspinatussehne von
intraartikulär intakt und der Recessus axillaris unauffällig. Von subakromial
zeige sich eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, welche für
den Tasthaken eingängig sei (Operationsbericht vom 10. Juni 2024, UV-Akte 31,
S. 2-3).
4.8
Der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankengeschichte [KG]
der L____, Dr. med. M____, kann entnommen werden, dass in der Konsultation vom
28.
Dezember 2023, Schmerzen in der HWS und in der Schulter links festgestellt
wurden. Am 10. Januar 2024 wurde in der Anamnese der Beginn der
physiotherapeutischen Behandlung sowie Schmerzen in der linken Schulter beim
Heben verzeichnet. Am 7. März 2024 wurde der Arzt nochmals aufgesucht und über
persistierende Schmerzen Schulter links vor allem Überkopf berichtet
(KG-Einträge, UV-Akte 58, S. 1 f.).
4.9
In der Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024 verneinte der Versicherungsmediziner
Dr. med. univ. G____ die Fragen, ob der Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen Läsionen, welche objektivierbar sind,
geführt hat sowie ob die Schäden, die operiert wurden, überwiegend
wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Er begründete Letzteres
damit, die gestellte Diagnose einer Schulterkontusion links bei der
Erstuntersuchung im Notfall des C____ sei weder mit der Anamnese noch den
erhobenen Befunden vereinbar. In der klinischen Untersuchung seien die Befunde
der oberen Extremitäten unauffällig gewesen. Weiter zeige die Dokumentation ein
sehr auffälliges Verhalten der Versicherten in der Beurteilung und Verlauf an. Unter
der Annahme einer in der Anamnese dokumentierten Kontusion des rechten
Ellbogens ohne dokumentierte objektivierbare Befunde und einer oberflächlichen
RQW am Kinn, welche offenbar keiner weiteren Versorgung bedurfte, betrage der
Zeitpunkt, in welchem die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr
spielen, ein bis längstens zwei Wochen (Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024, UV-Akte
63).
4.10
Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts vom 26. Mai
2025.
nahm Dr. med. F____ Stellung zur Frage, ob die vorliegende
Rotatorenmanschettenläsion und die SLAP-Läsion Typ II traumatisch oder
degenerativ bedingt sind. Die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin bezüglich
einer vorbestehenden Schulterpathologie sei leer noch übe sie eine schulterbelastende
Arbeitstätigkeit (repetitive, mit hohem Gewicht belastete Überkopfarbeit). Ein
direkter Sturz auf die Schulter könne zu Rupturen der Rotatorenmanschette und
Verletzungen des Labrums führen, und dies auch bei jungen und sportlich aktiven
Patienten. Bereits im Rahmen einer erhöhten Kraftanstrengung, welche über jene
im normalen Alltag hinaus gehe, könne es zu einer Läsion der Binnenstrukturen
kommen, was gerichtlich anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin gebe in diesem
Falle an, dass es nach dem Schultertrauma sofort zu einschiessenden Schmerzen
im Bereich der Schulter gekommen sei. Seit dem Trauma sei die Schulter nicht
mehr suffizient zu mobilisieren gewesen. Das Fehlen von Prellmarken, Hämatomen,
Schwellungen müsse der traumatischen Genese nicht widersprechen. Sie zählen
zwar als Nachweis einer relativen Gewalteinwirkung. Sie seien jedoch nur in ca.
20% der Fälle zu finden. Für eine degenerative Genese würde weiter die klinisch
manifeste Atrophie der anhängenden Muskulatur sprechen. Eine solche Atrophie fände
sich bei der Patientin präoperativ nicht. So könne ein
verminderter akromiohumeraler Abstand (AHA) als Zeichen der Chronifizierung bei
Rotatorenmanschettenläsionen gesehen werden. Balke et al. habe gezeigt, dass
ein AHA unter 6 mm mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Komplettruptur der
Rotatorenmanschette vergesellschaftet sei, wobei bei Patienten mit
traumatischer Ruptur der Rotatorenmanschette kein AHA unter 5 mm zu finden gewesen
sei. Hier habe sich zwei Wochen postoperativ ein AHA von 10 mm gezeigt. Somit liege
in diesem Fall auch nativradiologisch kein Hinweis für das Vorliegen einer
degenerativen Genese der Läsionen vor. Im MRI der Schulter werde das
Knochenmarksödem (bone bruise) über dem Tuberculum majus mit einer
unfallbedingten Läsion vor allem der Rotatorenmanschette assoziiert. Dr. med. F____
sieht vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
traumatisch bedingte Genese der Rotatorenmanschettenläsion (Eingabe vom 5. Juni
2025, Beilage 1, S. 3-4).
4.11
Der Radiologe Dr. med. I____ nahm im Auftrag der Beschwerdegegnerin
in seiner konsiliarischen Beurteilung am 29. Juli 2025 eine Zweitbeurteilung
des MRI vom 15. März 2024 vor. Dr. med. I____ führt zunächst aus, es liege eine
auswärtige MRT vom 15. März 2024 vor, rund 3 Monate nach initialem Trauma.
Leider wurde lediglich eine native MRT durchgeführt mit auch sehr
eingeschränkter Pulssequenzwahl (3 Richtung Protonen- Sequenzen mit
Fettsuppression, eine TI gewichtete Sequenz). Sodann hält er fest, der
Humeruskopf sei im Glenoid zentriert, regelrecht strukturiert. Es finde sich
kein Gelenkerguss. Die Supraspinatussehne sei als kräftiger Zug zum Ansatz zu
verfolgen. Posterior am Übergang zum Infraspinatus sei eine Signalanhebung in
den Protonen-gewichteten Sequenzen nachzuweisen in einem Bezirk von 10 x 14 mm.
Die Signal-Alteration entspreche einem vermehrten Flüssigkeitsgehalt im Sinne
eines Ödems der oberflächlichen Sehnenfasern. Die Sehnen-Struktur sei allseits
erhalten ohne Kontinuitätsunterbrechung. Die Signalstörung umfasse lediglich
den Ansatz der Insertion der Sehne des Infra- und Supraspinatus. Unter dem
AC-Gelenk im weiteren Verlauf der Supraspinatussehne sei keine
Flüssigkeitskollektion oder geschwollene Bursa nachzuweisen. Die
Subscapularissehne und Infraspinatussehne stelle sich regelrecht dar. Die lange
Bizepssehne sei distal im Sulcus zentriert, sei schlank und lasse sich
intraartikulär zum Tuberculum supraglenoidale dokumentieren. Das Labrum sei im
Bereich des Bizepssehnenankers dreieckig strukturiert, bei entsprechender
Fensterwahl/Einstellung gelinge es die minimale Flüssigkeit intraartikulär vom
Knorpel zu unterscheiden, auf Niveau des Bizepssehnenankers sei entsprechend
keine Flüssigkeit zwischen Labrum und Knorpel zu dokumentieren / es bestehe
kein Hinweis für eine SLAP-Läsion. Letztlich wäre zur konklusiven Diagnostik
jedoch eine Arthro-MRT die Untersuchungsmethode der Wahl. Die Muskeln der
Rotatorenmanschette seien kräftig ohne Fettinvolution oder Atrophie. Es bestehe
ein Akromion Typ 1 nach Bigliani. Etwas Flüssigkeit befinde sich im AC-Gelenk
ohne Hinweis für signifikante degenerative Veränderungen. Die Gelenkkapsel sei
nicht verdickt. Das coracoclaviculare Ligament sei regelrecht konturiert
abgrenzbar. Der kritische Schultergelenkwinkel betrage 34° und liege in der
oberen Norm. Daraus leitete Dr. med. I____ folgende Beurteilung ab: Normale
MR-tomographische Darstellung des Schultergelenkes mit einer intakten
Rotatorenmanschette. Es lege ein diskretes Ödem entlang der
Oberflächensehnenfasern des Musculus supra- und infraspinatus vor, wie es im
Rahmen des Impingements gesehen werde. Hinweise für eine posttraumatische
Strukturveränderung bei einem Status nach Trauma vor 3 Monaten finde sich
nicht. Er hielt ferner fest: Regelrechte Kontur des Bizepssehnenankers und des
Labrums ohne signifikante Ablösung / SLAP-Läsion. Es bestehe kein Gelenkerguss.
Etwas Flüssigkeit befinde sich im AC-Gelenk (Konsularische Beurteilung vom 29.
Juli 2025, Duplikbeilage [DB], 2, S. 10 f.).
4.12
Die Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ äussern
sich am 29. Juli 2025 zur Stellungnahme von Dr. med. F____ durch eine weitere, detailliertere,
ärztliche Beurteilung, welche die Beschwerdegegnerin mit der Duplik einreichte.
Dabei stützten sie sich auch auf den Bericht des Radiologen Dr. med. I____ und
hielten weiterhin an einem ausschliesslich vorbestehenden degenerativen Befund
fest. Nach dem Unfallereignis könnten trotz Schmerzen der ganzen linken
Gesichtshälfte keine Befunde auf der linken Körperseite ausgewiesen werden.
Auch widerspreche der Unfallhergang der Entstehung einer SLAP-Läsion, welche
bei einem heftigen Zugtrauma (plötzliches Auffangen eines schweren Gewichtes)
oder bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm, wenn der Humeruskopf gegen das
obere Glenoid stösst (Abscherung), entstehe und eine erhebliche Krafteinwirkung
voraussetze. SLAP-Läsionen seien häufig Begleitverletzungen bei Schäden an den
Rotatorenmanschetten oder Schulterluxationen. Im vorliegenden Fall finde sich
jedoch weder klinisch noch radiologisch ein Hinweis auf eine entsprechende
Gewalteinwirkung oder eine Ruptur der Rotatorenmanschette sowie keine Luxation.
Zudem könne gemäss medizinischer Fachliteratur eine direkte Schulterkontusion
nicht zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer SLAP-Läsion
führen. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren in ihrer Einwendung vom 10.
April 2025 an, sie habe vor dem Unfall keinerlei relevante Schulterbeschwerden
gehabt. Deshalb seien vorbestehende Schulterbeschwerden offenbar anzunehmen, würden
aber von der Beschwerdeführerin nicht als relevant gewertet. In Widerspruch
dazu werde eine freie Beweglichkeit mit voller, unauffälliger Kraft anlässlich
der Erstuntersuchung befundet. Auch Monate später sei keine relevante
Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert. Anlässlich
der Konsultation bei Herrn Dr. med. F____ am 16. April 2024 (gut 3.5 Monate
nach dem geltend gemachten Ereignis) würde von diesem jedoch eine aktive
Flexion/Abduktion von jeweils 140° und Innenrotation bis L5 befundet. 1 Monat
später wird eine aktive Flexion und Abduktion von jeweils 90°, also 50°
vermindert angegeben. Diese Einschränkung im Verlauf von 1 Monat lasse sich in
keiner Weise durch das Unfallereignis erklären. Wäre es durch das
Unfallereignis zu einer Einschränkung und insbesondere Ruptur der
Rotatorenmanschette gekommen, so hätte dies eine unmittelbare Einschränkung im
Sinne eines «Drop Arm Sign» zur Folge gehabt, wie dies auch in der von ihm
zitierten Literatur gefordert werde. Eine Beweglichkeit unmittelbar nach dem
Unfallereignis bis 160° Flexion/Abduktion, 4 Monate später bis 140° und dann
eine Einschränkung auf 90° 5 Monate später spreche per se gegen eine
unfallbedingte Einschränkung, sondern ausschliesslich
degeneratives/überlastungsbedingtes Geschehen. In der Einsprache vom 10. April 2025
wird von der Versicherten auch ein «frozen shoulder syndrom» geltend gemacht.
Diesbezüglich findet sich in der gesamten medizinischen Dokumentation keine
Befunde und keine Diagnose. Bei gezielter Durchsicht könne vom Radiologen trotz
der ungeeigneten Bildgebung (kein Kontrastmittel, kaum Flüssigkeit im Gelenk)
das Fehlen einer SLAP-Läsion nachgewiesen werden. Auch für eine Bursitis fehle
entsprechende Hinweise im MRI. Besonders darauf hinzuweisen sei, dass sich in
den intraoperativ erstellten Bildern weder eine Dokumentation der Bursitis noch
der oberflächlichen Ruptur der Supraspinatussehne finde. Die vor dem Shaving
gemachten Bilder zeigen unauffällige Befunde der Sehne, die Bilder nach Shaving
die entsprechenden Defekte an der Acromionunterfläche. Als OP-Indikation werde
von Herrn Dr. med. F____ im Konsultationsbericht vom 21. Mai 2024 angeführt,
dass die Beschwerden trotz intensiver Physiotherapie anhaltend seien und
deshalb ein operatives Vorgehen empfohlen werde. In der gesamten vorliegenden
Dokumentation finde sich kein Kostengutsprachegesuch für Physiotherapie und es
sei auch keine Physiotherapie zu Lasten der Suva abgerechnet worden. Ob und
wenn ja, in welcher Intensität eine Physiotherapie stattgefunden habe und zu
wessen Lasten diese abgerechnet wurde, lasse sich nicht nachvollziehen. Die
Argumentation mit einem normalen acromiohumeralen Abstand (AHA) entbehre
ebenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage und in der von ihm zitierten
Literatur. Im MRI im Liegen finde sich kein Hinweis auf eine vergrösserte
Bursa/Bursitis, der acromiohumerale Abstand betrage im MRI ca. 5 mm (bei nicht
entzündlich vergrösserter Bursa). Abschliessend argumentiert Dr. med. F____
noch damit, dass ein Bone bruise über dem Tuberculum majus nicht für das
Vorhandensein einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei. Wenn, dann
müsse man nicht von einem Bone bruise über dem Tuberculum majus sprechen,
sondern einem Bone bruise des Tuberculum majus. Nebenbei verweisen die beiden
Versicherungsmediziner erneut auf das Verhalten auf dem Notfall, das gegen
einen Leidensdruck sprechen würde (Ärztliche Beurteilung vom 29. Juli 2025, DB,
1, S. 1-9).
4.13
In der darauffolgenden Wiedererwägung vom 19. September 2025 zum
Schreiben der SUVA merkte Dr. med. F____ zunächst an, dass bei der
notfallmässigen Behandlung einer Rissquetschwunde des Kinns kein ausführlicher
Status der linken Schulter erhoben werde, im Rahmen des klinischen Alltags auf
der Notfallstation nachvollziehbar sei und kein Beweis, dass die Schulter nach
dem Unfall nicht schmerzhaft wäre. Es bestehe keine Eindeutigkeit, dass es nach
direktem Schultertrauma nicht zu einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw.
Verletzung der langen Bizepssehne kommen könne. Da es bereits bei
Überbeanspruchung der Schulter zu diesen Verletzung Bilder kommen könne. Die Beschwerdeführerin
habe initial starke, immobilisierende Schmerzen im Bereich der Schulter angegeben.
Das bei der körperlichen Untersuchung Wochen nach dem Unfall die Beweglichkeit
wieder verbessert wäre, stehe hiermit in keinem Widerspruch. Die weitere
Verschlechterung der Mobilität und Kraftentwicklung stehe auch nicht im
Widerspruch zu einem initialen Trauma. Aufgrund der konsekutiven
Entzündungsreaktion könnten Schmerzen im Bereich der Schulter im Verlauf
progredient sein. Die durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnte Frozen
Shoulder (vgl. Beschwerde, S. 1) sei postoperativ entstanden, sei zudem in der
Krankengeschichte 4.5-Monate nach der Operation erwähnt sowie dokumentiert und
sei daher als Traumafolge zu werten. Die Aussage, dass sich vor dem Shaving
keine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden habe, sei nicht
verständlich. Die Rotatorenmanschette könne von subakromial erst beurteilt
werden, wenn eine Bursektomie mit dem Shaver durchgeführt wurde. Vor der
Bursektomie könne keine Partialläsion der Rotatorenmanschette von subakromial
evaluiert werden. Des Weiteren lasse sich interoperativ die SLAP-Läsion Typ II
und die Bursitis durch die gemachten Fotodokumentation belegen (Wiedererwägung
vom 19. Juni 2025, Triplikbeilage, 1, S. 1 f.).
4.14
Die Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ nahmen
am 23. Oktober 2025 abermals Stellung. Zusätzlich zu den Aussagen aus dem
Bericht vom 29. Juli 2025 merkten sie an, dass von Dr. med. F____ behauptet
wird, dass aufgrund der konsekutiven Entzündungsreaktion Schmerzen im Bereich
der Schulter im Verlauf progredient sein können. Für die Behauptung einer
Entzündungsreaktion fehle jeder Befund, sowohl klinisch als auch intraoperativ.
Im Operationsbericht vom 7. Juni 2024, welche bereits am 13. Juni 2024
einverlangt worden seien, sei kein einziger Befund einer entzündlichen Reaktion
dokumentiert und zudem ein unauffälliger Recessus axillaris, welcher bei einer
Entzündungsreaktion deutlich verdickt wäre. Aufgrund dieses Befunds lasse sich
eine Einschränkung der Beweglichkeit als Folge einer «frozen shoulder» ausschliessen.
Abschliessend argumentiere Dr. med. F____ noch damit, dass die Aussage nicht
verständlich sei, dass sich vor dem Shaving keine Partialruptur der
Supraspinatussehne gefunden habe, da die Rotatorenmanschette erst von
subakromial beurteilt werden könne, wenn eine Bursektomie mit dem Shaver
durchgeführt worden sei. Diese Aussage sei operationstechnisch korrekt, nicht
jedoch betreffend die Partialruptur. Eine solche könne anhand des vorliegenden
MRI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die
abschliessende Behauptung, dass sich in der intraoperativen Fotodokumentation
die SLAP-Läsion Typ II und Bursitis belegen lasse, fehle die entsprechende
Dokumentation. Weder beweise die interoperative Fotodokumentation einer
SLAP-Läsion Typ II oder eine Bursitis, noch entspreche sie den Anforderungen
einer ordnungsgemässen Dokumentation (Ärztliche Beurteilung vom 22. Oktober
2025, Quadruplikbeilage 1, S. 1 ff.).
5.
5.1
Wie aus der obigen Erwägung ersichtlich wird, liegen stark
divergierende Beurteilungen der beteiligten Ärzte vor. Sie widersprechen sich hauptsächlich
in der Einschätzung, ob das Unfallereignis vom 24. Dezember 2023 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schulterbeschwerden links und somit
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Entgegengesetzte Auffassung besteht
namentlich in der Frage, ob die geklagten Beschwerden an der linken Schulter
degenerativ sind oder auf das traumatisch bedingte Ereignis vom 24. Dezember
2023.
zurückzuführen sind. Zudem unterscheiden sich dabei die Ansichten darüber,
ob das Ereignis geeignet war, die geklagten Beschwerden respektive die
festgestellten Diagnosen der behandelnden Ärzte auszulösen.
5.2
Die Versicherungsmediziner sehen in ihrem ärztlichen Bericht vom 27.
Juli 2025 vor allem einen Widerspruch bei den schmerzbedingten Einschränkungen
im Alltag, zumal bei der Erstuntersuchung eine freie Beweglichkeit mit voller,
unauffälliger Kraft befunden werde. Auch Monate später sei keine relevante
Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert (E. 4.12.
hiervor). Dem kann entgegengehalten werden, dass sehr wohl Dokumentationen der
beklagten Beschwerden bestehen. Erstmals wurde im ambulanten Bericht vom 1.
März 2024 deutlich festgehalten, dass subjektiv und objektiv schon seit mehr
als acht Wochen links Schulterbeschwerden bestehen (E. 4.3. hiervor). Genauso halten
die Krankengeschichtseinträge vom 28. Dezember 2023 Schmerzen in der linken
Schulter, vom 10. Januar 2024 den Beginn der Physiotherapie sowie Schmerzen
links in der Schulter beim Heben und vom 7. März 2024 persistierende Schmerzen
in der linken Schulter vor allem Überkopf fest (E. 4.8. hiervor). Ferner
erwähnten Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ eine Abduktion/Flexion
unmittelbar nach dem Unfallereignis bis 160° (E. 4.12. hiervor). Dies geht allerdings
aus keinen Akten hervor. Zudem wurde bezüglich der mehrfach in den Berichten hinterfragten
Physiotherapien weder Abklärungen vorgenommen noch Berichte verlangt. Aus den
Akten sind keine Bemühungen diesbezüglich festzumachen. Daher ist der Einwand
der Beschwerdegegnerin, es habe kein Kostengutsprachegesuch für die
Physiotherapie gegeben (vgl. 4.12. hiervor), wenig überzeugend, zumal in dieser
Hinsicht ein Abrechnungsfehler des Leistungserbringers vorliegen könnte. Nicht
auszuschliessen ist, dass Berichte der Physiotherapie vorliegend weiterführende
medizinische Hinweise enthalten könnten.
5.3
Überdies bestehen Zweifel in der sich widersprechenden Aussagen im
konsularischen Bericht vom 25. Juli 2025. Dr. med. I____ stellt im Befund zuerst
keinen Hinweis für eine SLAP-Läsion fest, spricht danach in der Beurteilung jedoch
von einer regelrechten Kontur des Bizepssehnenankers und des Labrums ohne
signifikante Ablösung / SLAP–Läsion (E. 4.11. hiervor). Eine nicht signifikante
SLAP-Läsion schliesst allerdings dessen Vorliegen nicht aus. Deshalb kann nicht
zweifellos davon ausgegangen werden, dass ein Fehlen einer SLAP-Läsion
nachgewiesen werden könne, wie Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ es darlegen
(E. 4.12. hiervor). Insbesondere auch deshalb, da eine solche auf Grundlage
desselben MRI durch den Radiologen Dr. med. K____ des D____ befundet wurde (E. 4.4
hiervor). Gestützt darauf lässt sich der operativ erhobene Befund von Dr. med. F____
nicht ohne weiteres mit der Argumentation der Versicherungsmediziner negieren,
dass eine SLAP-Läsion anhand der vorliegenden MRI mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nicht nachvollziehbar ist in
diesem Zusammenhang ebenfalls die Aussage von Dr. med. univ. G____ und Dr. med.
H____, der AHA betrage im MRI 5mm (E. 4.12. hiervor). Dies ergibt sich weder
aus dem Bericht von Dr. med. I____ noch von Dr. med. K____ (vgl. E. 4.11. und
E. 4.4. hiervor).
5.4
In der Stellungnahme vom 29. Juli 2025 weisen die
Versicherungsmediziner ausserdem darauf hin, dass zur Unterscheidung zwischen
degenerativen und traumatischen Rotatorenmanschettenruptur (RMR) in der
körperlichen Untersuchung ein besonderes Augenmerk auf die aktive Beweglichkeit
der betroffenen Schulter gelegt werden solle. Für die Kausalitätsbeurteilung sei
daher eine exakte Dokumentation der Schulterfunktion im Rahmen der
Erstuntersuchung unverzichtbar (Ärztliche Beurteilung vom 29. Juli 2025, DB 1,
S. 5; vgl. E. 4.12. hiervor). Zurecht weist Dr. med. F____ jedoch in seiner
Wiedererwägung darauf hin, dass bei der notfallmässigen Behandlung einer
Rissquetschwunde des Kinns kein ausführlicher Status der linken Schulter
erhoben wird, das im Rahmen des klinischen Alltags auf der Notfallstation nachzuvollziehen
ist und kein Beweis, dass die Schulter nach dem Unfall nicht schmerzhaft war
(E. 4.13. hiervor). Ferner wurde im Erstuntersuchungsbericht nur generell die
freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten festgestellt und nicht
zwischen aktiver oder passiver Beweglichkeit unterschieden (E. 4.1. hiervor). Unrichtig
wäre es auch, dies der Beschwerdeführerin anzulasten.
5.5
Des Weiteren beziehen sich die Berichte der Versicherungsmediziner
sowie der konsularische Bericht von Dr. med. I____ grundsätzlich auf die
Verneinung eines traumatischen Ursprungs. Eine Diagnose bzw. Befunde, die auf
eine degenerative Ursache hinweisen, konnten soweit ersichtlich von ihnen nicht
nachgewiesen werden. Vielmehr wurden die Befunde der behandelnden Ärzte
verneint, gleichzeitig indes keine Risiken, Diagnosen oder Befunde genannt, die
den Ursprung der SLAP-Läsion sowie die beklagten Beschwerden der im
Unfallzeitpunkt 38-jährigen Beschwerdeführerin zu erklären vermögen (vgl. E.
Dispositiv
4.11., 4.12. und 4.14. hiervor). Dies stellt demnach einen weiteren zu klärenden
Aspekt dar. Nicht ohne weiteres kann auch von der Aussage ausgegangen werden, die
Patienten gebe in ihrer Einwendung vom 10. April 2025 an, sie habe vor dem
Unfall keinerlei relevante Schulterbeschwerden gehabt und habe deshalb
Schulterbeschwerden, die sie aber selbst nicht als relevant empfand (E. 4.12.
hiervor; Duplik, S. 2, Ziff. 3). Dies scheint unter diesem Gesichtspunkt zu
formalistisch, zumal die Beschwerdeschrift zu diesem Zeitpunkt von einem Laien
verfasst wurde. Darüber hinaus haben sich die verwaltungsinternen Ärzte nicht eingehend
damit befasst, ob beim Vorliegen eines allfälligen degenerativer Vorzustandes
eine Verschlimmerung durch das Unfallereignis stattgefunden hat.
5.6.
Durch die Beschwerdegegnerin wird im Übrigen der Unfallsachverhalt
in Frage gestellt. Insbesondere erschliesse es sich auch aus Laiensicht zum
vornherein nicht, auf welcher Grundlage von einer erlittenen Kontusion der
linken Schulter oder eine anderweitige relevante Krafteinwirkung auf die linke
Schulter ausgegangen werden könne (Duplik, S. 2, Ziff. 2). Es liege kein Fall
vor, bei welchem eine tatsächliche (wesentliche) Krafteinwirkung auf die
Schulter (im Rahmen des Unfallbegriffs) beweismässig überhaupt erstellt sei
(Quadruplik, S. 1, Ziff. 1). Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass
dem Unfallmechanismus ohnehin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine
übergeordnete Bedeutung zukommt, da dieser oftmals nicht mehr rekonstruiert
werden kann. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht die einzelnen für oder gegen
eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht
gegeneinander abzuwägen und es ist der Sachverhalt zu ermitteln, welcher
zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen.
Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den
Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2, 8C_59/2020 vom 14. April
2020 E. 5.4 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3). Ebenfalls wurde
der Unfallhergang durch die Beschwerdegegnerin oder durch die Versicherungsmediziner
nicht abgeklärt, zumal keine Fragen zum Unfallhergang an die Beschwerdeführerin
aktenkundig sind. Zutreffend merkte Dr. med. F____ in der Wiedererwägung an, es
bestehe keine Eindeutigkeit, dass es nach direktem Schultertrauma nicht zu
einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. Verletzung der langen Bizepssehne habe
kommen können (E. 4.13. hiervor).
5.7.
Im Ergebnis ist nach den Ausführungen in E. 5.2.-5.6. festzuhalten,
dass an der Schlüssigkeit der Beurteilungen der Versicherungsmediziner, Dr.
med. univ. G____ und Dr. med. H____, Zweifel gegeben sind, wonach die Beschwerden
an der linken Schulter auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen seien
und nicht in einem (teil-) kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Dezember
2023 stehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Unrecht auf diese
abgestellt. Obwohl Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ sehr detailliert zu
einzelnen Punkten medizinisch Stellung genommen haben, so scheinen der
Radiologiebefund von Dr. med. K____, die Einwände von Dr. med. F____ sowie gewisse
Widersprüche in den Berichten der Versicherungsmediziner und des Radiologen Dr.
med. I____ zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung hervorzurufen.
Ausserdem lässt sich diese fachliche Diskussion in Bezug auf die vorliegenden
Akten durch das Gericht nicht entscheiden und löst mit Hinblick auf die
deutlich auseinanderfallenden medizinischen Beurteilungen weitere Zweifel aus.
5.8.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Fachgebiet Orthopädie und
Radiologie ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten betreffend die
Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 24. Dezember 2023 und den
Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin und vorgängig weitere
Informationen, namentlich Berichte der behandelnden Physiotherapeuten, einzuholen.
Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die
Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu
verfügen haben. Bis zu diesem Entscheid bleibt der mit angefochtenem
Einspracheentscheid angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf
die eingestellten Versicherungsleistungen bestehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16. Dezember 2008; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_739/2022 vom 3. Juli 2023 E. 5.1.3).
5.9.
Ob die Beschwerdegegnerin den Devolutiveffekt oder das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann indessen angesichts des
Ausgangs dieses Verfahrens offenbleiben.
6.
6.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 12.
März 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der
obigen Erwägungen ist ein verwaltungsexternes Gutachten zu erstellen und über
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr.
303.75 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erweist sich der Fall als
durchschnittlich komplex und aufwändig. Deshalb ist eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 3750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 12. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und
zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom Fr. 3750.00 zzgl. Fr. 303.75
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o.-Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
I. Stausberg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: