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Entscheid

UV.2025.19

UVG

10. Dezember 2025Deutsch19 min

2024 in [...] mit der dortigen Niederlassung der Personalverleihfirma B____ einen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.19

Einspracheentscheid vom 21. März

2025

Status quo erreicht,

Leistungseinstellung gestützt auf versicherungsinternen Arzt zu Recht erfolgt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer schloss am 21. Mai

2024 in [...] mit der dortigen Niederlassung der Personalverleihfirma B____ einen

Arbeitsvertrag ab. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem

22. Mai 2024 in der C____ in [...] als Maurer eingesetzt wird (vgl.

Contrat d’ Engagement N. 20229, SUVA-Akte 13). In dieser Eigenschaft war der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März

1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 2. Juli 2024 fiel der Beschwerdeführer bei der Arbeit von

einer Leiter zwei Meter in die Tiefe. In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2024 (SUVA-Akte

1) wurde angegeben, er habe sich dabei eine Rückenprellung zugezogen. Die

medizinische Erstversorgung fand am folgenden Tag bei Dr. med. D____ in der E____ statt. Sie veranlasste ein CT der LWS (Bericht

des F____ vom 3. Juli 2024, SUVA-Akte 21) und attestierte dem Beschwerdeführer

zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 11. Juli 2024 (vgl. SUVA-Akte

2 und Rapport initial LAA vom 3. Oktober 2024, SUVA-Akte 21). Die weitere

medizinische Betreuung erfolgte durch die G____ (vgl. Bericht vom 31. Juli

2024, SUVA-Akte 30).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2024, SUVA-Akte

8). Am 29. November 2024 unterbreitete sie das Dossier ihrem

versicherungsinternen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates Dr. med. H____ zur Beurteilung (vgl. SUVA-Akte 54) und

stellte dem Beschwerdeführer daraufhin gestützt auf dessen Beurteilung mit

Schreiben vom 18. Dezember 2024 (SUVA-Akte 78) die Einstellung der Leistungen

per 31. Dezember 2024 in Aussicht. Am 20. Dezember 2024 erging eine

entsprechende Verfügung (SUVA-Akte 89). Mit einem vom 24. Januar 2025

datierenden Schreiben (SUVA-Akte 139) erhob der Beschwerdeführer Einsprache

gegen diese Verfügung. Nachdem sie das Dossier nochmals Dr. med. H____

unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 13. März 2025, SUVA-Akte

170), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom

21. März 2025 (SUVA-Akte 192) ab.

Erwägungen

II.

Mit einem an das Kantonsgericht Luzern gerichteten Schreiben

vom 22. April 2025 (Postaufgabedatum) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2025. Seiner Beschwerde

legt er ein Schreiben des I____ vom 26. Februar 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1)

sowie eines des Dr. med. J____ vom 17. Juli 2023 (BB 2) bei. Die

Beschwerde wird vom Kantonsgericht Luzern samt Beilagen zuständigkeitshalber an

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 10.

Juni 2025 auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst

auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf

den angefochtenen Einspracheentscheid, den sie in einer deutschen Übersetzung

beilegt.

Mit Replik vom 14. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an seiner Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung in der Nähe seines Wohnortes samt Anwesenheit

einer dolmetschenden Person.

III.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 weist die Instruktionsrichterin

den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung in der Nähe seines Wohnortes ab. Der Beschwerdeführer wird

aufgefordert mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt festhält, wobei

eine Übersetzung gewährleistet sein wird.

Mit Schreiben vom 1. August 2025 (Postaufgabe 6. August 2025)

stimmt der Beschwerdeführer der Durchführung einer Verhandlung am

baselstädtischen Sozialversicherungsgericht zu.

IV.

Am 10. Dezember 2025 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit der Parteien die mündliche Hauptverhandlung statt.

Für die Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwalt K____ anwesend. Der

Beschwerdeführer wird mit Hilfe der Französisch-Dolmetscherin L____ befragt.

Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2

Der Beschwerdeführer ist in Frankreich wohnhaft. Sein letzter

Arbeitgeber war die Personalverleihfirma B____, mit deren Zweigniederlassung in

[...] der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 einen Arbeitsvertrag abschloss

(SUVA-Akte 13). Die Zweigniederlassung wurde am 24. Februar 2025 aufgrund der

Einstellung des Geschäftsbetriebs aus dem Handelsregister des Kantons [...]

gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] No. réf.

09272/2019), sodass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein entscheidender

Anknüpfungspunkt für einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung mehr

bestand. Der Hauptsitz der B____ ist in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) ergibt. Der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist

demgegenüber nur subsidiär massgebend (vgl. SK ATSG-Lendfers, Art. 58 N. 37 f.,

5.

Aufl., Zürich 2024).

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Einschätzung ihres

versicherungsinternen Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, Dr. med. H____, davon aus, beim Beschwerdeführer sei im

Bereich der LWS ein degenerativer Vorzustand dokumentiert, der durch den am 2.

Juli 2024 erlittenen Sturz keine richtungsweisende Verschlechterung erfahren

habe. Der Beschwerdeführer habe leichte Prellungen erlitten, die

erfahrungsgemäss nach sechs Wochen wieder ausgeheilt seien. Per Ende Dezember

2024.

seien diese längst abgeheilt gewesen. Soweit der Beschwerdeführer

Rückenbeschwerden aus einem den linken Fuss betreffenden Unfall vom 19.

Dezember 2019 geltend mache, sei deren Beurteilung nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er sei nach wie unfallbedingt

gesundheitlich beeinträchtigt, behandlungsbedürftig und nicht in der Lage,

einer Arbeit nachzugehen. Er habe Schmerzen in den Füssen, im Rücken und an der

Schulter. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen eingestellt habe, führe

ihn in eine wirtschaftlich schwierige Lage (vgl. Mail des Beschwerdeführers an

die Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 [SUVA-Akte 119], vom 14. Februar

2025.

[SUVA-Akte 153] und vom 20. Februar 2025 [SUVA-Akte 162]).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Unfall vom 2.

Juli 2024 und damit verbunden die Frage, ob über den 31. Dezember 2024 hinaus gesundheitliche

Folgen aus diesem Ereignis vorliegen.

3.

3.1

3.1.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden

voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.1.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen

vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.

3.1).

3.1.3

Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2

3.2.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August

2023.

E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).

3.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55

f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.

3.2.2

mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt

Dispositiv

demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch

dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer

gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen,

worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und

somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022

E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021

E.2.2).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021

E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte

stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und

es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern

in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft

zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht

entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines

externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf Aktenberichte kann abgestellt

werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den über den 30. Dezember

2024 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. Juli 2024 noch

ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die relevanten medizinischen Akten

zu beleuchten.

4.2.1. Nach seinem Leitersturz verspürte der Beschwerdeführer rechtsseitige

Schmerzen im Bereich der LWS. Er begab sich nach Hause, nahm Schmerzmittel ein

und suchte am nächsten Tag Dr. med. D____ in der E____ auf (vgl. Bericht vom 3.

Juli 2024, SUVA-Akte 22 S. 3). Sie erhob der LWS entlang ausstrahlende

Schmerzen ohne Parästhesien oder Schwäche der Gliedmassen und ohne

Sphinkterstörung («Douleurs irradiant le long du rachis lombaire, pas de

paresthésie ni faiblesse des membres, pas de troubles sphincteriens.») und

veranlasste ein CT der LWS. Im Radiologiebefund des F____ vom 3. Juli 2024

(SUVA-Akte 21) wird festgehalten, es sei keine Wirbelstauchung nachweisbar. Hingegen konnten diskrete Arthrosen der hinteren Gelenke («pas de

tassement vertébral décolable, discrète discarthrose des trois dernies étages

lombaires, discrète arthrose des articulaires postérieures de L2/L3 à L4/L5») dargestellt

werden. Es fanden sich kein discoradikulärer Konflikt, keine Einengung der

Kanäle, keine Hämatome der paravertebralen Muskulatur, insbesondere rechts, und

keine Hinweise auf eine Nieren- oder Perirenalkontusion («pas de conflit

discoradiculaire, pas de rétrécissement canalaire, pas d’ hématome des muscles

paravertébraux notamment à droit, pas de signe scanographique des contusion

rénale ou périrénale droite»).

4.2.2. Die weitere medizinische Betreuung erfolgte durch die G____,

wo der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 (vgl. SUVA-Akte 30) über weiterhin

bestehende Rückenschmerzen klagte («Depuis la chute présente une dorsalgie

quotidienne 5/10, majorée à la mobilisation du tronc. Parfois

douleurs irradiation du dos vers le pli inguinal vers la cuisse droite. Douleur

nocture car ne trouve pas la bonne position.»). Am 22. August 2024 (vgl.

SUVA-Akte 28) stellten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über

Schmerzen, treibe aber drei Stunden täglich Sport und nehme kaum Schmerzmittel

ein («Douleurs dorsales droites toujours présente. Se mobilise

3 heures par jour de manière sportive (natation, fitness, course, vélo). Le

patient dit avoir des douleurs mais fait du sport en grande quantité et ne

prend que rarement des comprimés d’ irfen ou tramal.»). Anlässlich der

Untersuchung bewegte sich der Beschwerdeführer lebhaft ohne Anzeichen von

Schmerzen, die Mobilisierung des Rumpfes war frei und schmerzlos möglich («Le

patient se mobilise de manière très vive sans montrer de signe de douleurs.»). Angesichts

dessen wurde mit dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit besprochen,

wozu er sich nicht in der Lage fühlte («Discussion concernant le travail, le

patient ne se sent pas de reprendre le travail ni à 50%.»). Die

Arbeitsunfähigkeit wurde um zwei Wochen verlängert («Nous nous accordons sur 2

semaines supplémentaires AT à 100%.»). Am 12. September 2024 (vgl. SUVA-Akte

29) berichtete der Beschwerdeführer von einer Besserung der Rückenschmerzen

(«Amélioration des douleur»). Es wurde eine schrittweise Wiederaufnahme der

Arbeit vorgesehen («Reprise progressive du travail»). Aus einem weiteren

Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2024 (vgl. SUVA-Akte 31). geht hervor, dass

der Beschwerdeführer sich nicht als arbeitsfähig erachtete («Le patient exige

un arret de travail 100%»), mit ihm dennoch bei uneingeschränkter Beweglichkeit

(«aucune limitation articulaire (lombaire, dorsale, épaule»), eine schrittweise

Wiederaufnahme thematisiert wurde («Nous lui expliquons que d’ un point de vu

clinique il n’ y a pas de contre indication à reprendre le travail de manière

progressive.») und ihm dargelegt wurde, dass die im CT dargestellten

Discarthrosen nicht traumatischen Ursprungs sind («Nous expliquons que les

lésions de discarthrose vu au CT ne sont pas due au traumatisme.»). Da der

Beschwerdeführer über paravertebrale Muskelschmerzen und Schmerzen unter dem

Schulterblatt klagte wurde die Durchführung einer bildgebenden Untersuchung

veranlasst («Au vu de sa douleur musculaire paravertébrale + sous omoplate nous

organisons une IRM.»). Diese MRI Thorax rechts zeigte am 23. Oktober 2024 (SUVA-Akte

122) ein geringgradiges Knochenödem an der Schulterblattspitze und der

umgebenden Muskulatur ohne Ruptur von Sehne oder Muskel und ohne sichtbare

Hämatome («Minime

oedème osseux residuel de la pointe de la scapula ainsi que la musculature

avoisinante sans ruptur tendineuse ou de rupture musculaire/hématome

associée.»).

4.2.3. Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 29.

November 2024 fest, im CT vom 3. Juli 2024 seien bereits vorbestehende,

altersentsprechende degenerative Veränderungen beschrieben worden. Eine frische

strukturelle Läsion habe damals bildgebend ausgeschlossen werden können. Der

Beschwerdeführer habe bei dem Unfall leichte Prellungen erlitten, im CT ohne

Nachweis eines tiefen Hämatoms oder einer zusätzlichen Nierenprellung. In

Anlehnung an den Leitfaden Reintegration Unfall hätten spätestens sechs Wochen

nach dem Unfall keine Unfallfolgen mehr bestanden (vgl. SUVA-Akte 54).

4.2.4. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. Dezember 2024

(SUVA-Akte 89) per Ende Dezember 2024 ein, wogegen der Beschwerdeführer mit

Mail vom 30. Dezember 2024 (SUVA-Akte 103) opponierte und am 24. Januar 2025

Einsprache erhob (SUVA-Akte 130), wobei er nunmehr auch vorbrachte, beim Unfall

einen bildgebend dokumentierten Beckenbruch erlitten zu haben. Dem im Folgenden

eingereichten Bericht der G____ vom 28. Januar 2025 (SUVA-Akte 137) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen

Untersuchung vom 21. Januar 2025 noch immer über lumbale Schmerzen rechtsseitig

mit Ausstrahlung klagte, während er angab, die Schmerzen im Bereich des

Schulterblattes hätten sich gebessert. Es wurden eine Dyskinesie des rechten

Schulterblattes sowie eine Lumbalgie festgehalten und ausgeführt, anamnestisch

und chronologisch scheine ein Zusammenhang mit dem Unfall zu bestehen. Die G___

attestierten sodann weiterhin unfallbedingt eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Februar 2025 (vgl. Zeugnis vom 21. Januar 2025,

SUVA-Akte 132).

4.2.5. Dr. med. H____ gab daraufhin am 6. März 2025 eine

ausführlichere Beurteilung ab (SUVA-Akte 184). Darin setzte er sich mit den

bisherigen Berichten auseinander und betonte, der Beschwerdeführer habe beim

Unfall vom 3. Juli 2024 nachweislich keine frischen strukturellen Läsionen

erlitten. Er habe sich leichte Prellungen zugezogen hingegen hätten

Weichteilverletzungen und Verletzungen der inneren Organe, sowie eine strukturelle

Läsion der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Ferner seien im CT altersentsprechende

chronisch degenerative Befunde sichtbar, welche geeignet seien, die Beschwerde

zu erklären. Bereits vorbestehend seien in einem aktenkundigen MRI vom 30.

Oktober 2020 ein diskretes Bulging (beginnende Diskushernien) in L4 und L5-S1

ohne signifikante Spinalkanal oder recesso foraminale Verengung ausgewiesen

worden. Bezüglich des im Oktober 2024 dargestellten Knochenödems an der

Schulterblattspitze führte Dr. med. H____ aus, echtzeitlich sei keine

Verletzung des rechten Thorax dokumentiert worden. Hätte beim Unfall eine

Knochenprellung des Schulterblattes stattgefunden, so wären jedoch sofortige

Beschwerden und Prellmarken/Hämatome/Abschürfungen im Bereich des

Schulterblattes zu erwarten gewesen. All das habe laut echtzeitlicher

Dokumentation nicht vorgelegen, weshalb damals korrekterweise lediglich ein CT

des thorakalen Übergangs und Beckens stattgefunden habe. Ein Zusammenhang mit

dem erlittenen Ereignis sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinsichtlich des postulierten

Beckenbruchs führte der Arzt aus, der Beschwerdeführer interpretiere des linke

Iliosakralgelenk fälschlicherweise als Fissur.

4.2.

Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird Berichten von

beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen Anforderungen

genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sofern

keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. Nichts

spricht dagegen, auf die Beurteilung des Dr. med. H____ abzustellen. Wie er

zutreffend ausführt, geht aus den echtzeitlichen Dokumenten keine strukturelle

Läsion hervor. Der Beschwerdeführer hat beim Sturz nachvollziehbar lediglich

Prellungen erlitten, die erfahrungsgemäss vorübergehen und mehr als fünf Monate

nach dem Unfall längstens abgeheilt sind. Es leuchtet ferner ein, dass die

bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen geeignet sind, die

weiterhin geklagten Beschwerden im lumbalen Bereich zu erklären. Durch den

Unfall hat jedenfalls keine richtungsweisende Verschlechterung dieses

Vorzustandes stattgefunden. Ebenso ist es schlüssig, dass das Knochenödem am

rechten Schulterblatt nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juli

2024 stehen kann. Denn ansonsten hätte der Beschwerdeführer bereits initial über

entsprechende Schmerzen klagen müssen und es hätten Prellmarken oder Hämatome

in Bereich des rechten Schulterblattes sichtbar sein müssen. Im Rahmen der

Erstabklärung klagte er jedoch nur über Schmerzen im lumbalen Bereich, weshalb

nur davon Bildgebung angefertigt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass die Behandler im Januar 2025 ausführten, anamnestisch und

chronologisch scheine ein Zusammenhang mit dem Unfall zu bestehen, ebensowenig,

dass im Bericht vom 22. August 2024 Schmerzen bei der klavikulären Muskulatur

festgestellt wurden (Suva-Akte 28). Eine Kausalität ist damit nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Allein die Tatsache, dass eine

gesundheitliche Störung nach einem Unfall aufgetreten ist, bedeutet

praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen verursacht wurde (keine

post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil des BGer 8C_772/2019 E.

4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Keinem der Berichte – auch

nicht jenen, welche mit Beschwerde eingereicht wurden - ist etwas zu entnehmen,

das in substantiierter und überzeugender Weise Zweifel an der

Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. H____ wecken würde. Auf dessen Beurteilung

ist folglich abzustellen und es ist festzuhalten, dass die über den 31.

Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden, respektive eine sich daraus

ergebende Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, in keinem

ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juli 2024 stehen. Die

Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der

kausalen Bedeutung des Unfallereignisses von 2. Juli 2024 für jegliche über den

31. Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden dargetan.

5.

5.1.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre

Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2024 eingestellt. Der Einspracheentscheid

vom 21. März 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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