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Entscheid

UV.2025.2

Zu Unrecht wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen und zu tiefen versicherten Verdienst berechnet; Beschwerde gutgeheissen

4. Juni 2025Deutsch28 min

der Intensivmedizin behandelt, wo die Ärzte einen neurogenen Schock bei dislozierten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis,

Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.2

Einspracheentscheid vom 26.

November 2024

Zu Unrecht wirtschaftliche

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen und zu tiefen versicherten

Verdienst berechnet; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem

1. Juli 2019 im Rahmen eines 10 %-Pensums als Sicherheitsangestellter für

die C____ und war in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle

bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Unfallmeldung vom 24. Juni 2021,

Duplikbeilage im Verfahren IV.2024.21 [UV-Akte] 002). Zudem war der

Beschwerdeführer seit dem 1. März 2020 als Fitness-Trainer beim D____ in einem

Teilzeitpensum im Stundenlohn tätig (Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 4).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2021 aufgelöst (Kündigung, BB

7). Am 12. Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Verkehrsunfall

(Polizeirapporte UV-Akte 001-004). Er wurde daraufhin im [...]spital [...] auf

der Intensivmedizin behandelt, wo die Ärzte einen neurogenen Schock bei dislozierten

Berstungsfrakturen Th 3 + 4 mit Verlegung des Spinalkanales und

kompletter Paraplegie ASIA A diagnostizierten (Austrittsbericht des [...]spitals

[...], UV-Akte 223 sowie Gutachten der E____ (nachfolgend: E____) vom 31.

Dezember 2023, UV-Akte 276). In diesem Zusammenhang erbrachte die

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und

Taggeldern (vgl. u. a. Kostengutsprache UV-Akte 222) und holte ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

Neurologie bei der E____ ein, welche am 31. Dezember 2023 erstattet wurde

(UV-Akte 276).

b) Nachdem die IV-Stelle ab 1. Juni 2022 eine ganze Rente

zugesprochen hatte, ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 15. Juni

2021 bis zum 30. November 2023 eine Überentschädigung (Verfügung vom 14. Dezember

2023). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wies die Beschwerdegegnerin die

Angelegenheit an die verfügende Abteilung zurück (Einspracheentscheid vom 6.

Juni 2024; UV-Akte 303). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und wies die Sache zur Neuberechnung

der Überentschädigung – ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst

von Fr. 78'516 für die Zeit vom 15. Juni bis 30. November 2023 – und zur Berechnung

des Taggeldanspruches für den Monat Dezember 2023 zurück (Urteil UV.2024.21 vom

12. November 2024). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Mit Verfügung vom 14. August 2024 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass der medizinische Endzustand per 31. Dezember 2023

erreicht sei, unter Vorbehalt der fortdauernden Übernahme von spezifischen

Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG. Zudem sprach sie dem Versicherten

ab dem 1. Januar 2024 infolge eines Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich

vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von Fr. 1'064.50 sowie eine

Integritätsentschädigung von Fr. 133'380 basierend auf einem Integritätsschaden

von 90 % zu (UV-Akte 311). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10.

September 2024 Einsprache (UV-Akte 325), welche mit Einspracheentscheid vom 26.

November 2024 abgelehnt wurde.

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Anouck

Zehntner, Advokatin, am 13. Januar 2025 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2024 und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Der Einsprache-Entscheid

der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 sei aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen.

2) Unter o/e-Kostenfolge

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 5. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter

beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vom 13. Januar 2025

dahingehend gutzuheissen, dass sich der versicherte Verdienst um die

Lohnzahlung der D____ für den Monat Dezember 2020 erhöhe und sich entsprechend

eine Komplementärrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'216.20 inkl. Teuerung

ergebe.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 24. März 2025 und

Duplik vom 2. April 2025 an ihren Anträgen fest.

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 4. Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 14. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass ab dem 1. Januar 2024 infolge eines

Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende

Komplementärrente von Fr. 1'064.50 sowie eine Integritätsentschädigung von

Fr. 133'380 basierend auf einem Integritätsschaden von 90 % bestehe

(UV-Akte 311). Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 10. September 2024

einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie die Höhe des

Invaliditätsgrads und des versicherten Verdiensts (vgl. UV-Akte 325). Die mit

Verfügung vom 14. August 2024 gewährte Integritätsentschädigung wurde vom

Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 48), weshalb

der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 hinsichtlich dieser Frage in

(Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden

folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie zur

Höhe des Invaliditätsgrads und des versicherten Verdiensts.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die

Vergleichseinkommen seien nicht richtig ermittelt worden. Das Valideneinkommen

hätte mittels statistischer Werte anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt werden

müssen (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 4-5). Zudem wäre es angezeigt gewesen,

einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen

(Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 6-7), was einen Invaliditätsgrad von 85 %

ergeben hätte (Beschwerde, Rz. 11). Überdies erscheine angesichts des

hauptsächlich aufgrund der fehlenden Rumpfstabilität äusserst eingeschränkten

Tätigkeitsprofils und der unkalkulierbaren Absenzen die festgestellte

Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, weswegen der Invaliditätsgrad 100 %

betragen müsse (Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 7). Zur Höhe des versicherten

Verdiensts rügt der Beschwerdeführer, es sei bei dessen Berechnung des

versicherten Verdienstes sowohl der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung als

auch auf Arbeitslosentaggelder entsprechend Art. 24 Abs. 1 UVV mitzuberücksichtigen.

Er sei aufgrund der Ende März erfolgten Kündigung in Bezug auf die Tätigkeit

beim D____ faktisch ab Mai 2021 arbeitslos gewesen und hätte wegen der Dauer

der Anstellung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Für die Zeit ab

November 2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hätte Anspruch auf

Lohnzahlung oder Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Dass diese Zahlungen nicht

erfolgt seien, liege nicht in seinem Verschulden, sondern einerseits in jenem

des Arbeitgebers (Verletzung der Fürsorgepflicht), welcher seinen

Lohnzahlungspflichten nicht nachgekommen sei und andererseits in jenem der

Behörde, welche dem Versicherten mitgeteilt habe, dass er sich während des

Bezugs respektive der Anmeldung für Kurzarbeit nicht arbeitslos melden könne

und dabei nicht zwischen dem noch laufenden und dem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis

differenziert habe (Beschwerde, Rz. 15; Replik, Rz. 8). Der versicherte

Verdienst liege bei Fr. 47'024.70, womit die Komplementärrente Fr. 2'078.85

mit Teuerungszulage Fr. 2'147.45 betrage (Beschwerde, Rz. 17).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei

nicht abschliessend klar, weshalb die Kündigung beim D____ erfolgt sei. Dies könne

aber offenbleiben. Beim Valideneinkommen werde ermittelt, was der Versicherte

als Gesunder ohne Unfallereignis für ein Einkommen erzielt hätte. Ob die

Anstellung nun fristlos per 30. November 2020 oder aus wirtschaftlichen Gründen

per 30. April 2021 beendet worden sei, ändere nichts daran, dass die Anstellung

vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2021 geendet habe. Entsprechend hätte der

Versicherte auch ohne Unfall kein weiteres Einkommen beim D____ erzielt

(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5), daher sei von einem 100% Pensum bei der C____

auszugehen (BA, Rz. 8). Es werde bestritten, dass eine Ausnahme von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen solle, wonach auf das effektiv

zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei (BA, Rz. 6). Zum Invalideneinkommen

führte die Beschwerdegegnerin aus, es gehe aus dem Gutachten klar hervor,

welche Tätigkeiten dem Versicherten zumutbar seien. Die Einschränkungen, die

von den Gutachtern bereits im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit

festgehalten worden seien, seien nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug

zu berücksichtigen (BA, Rz. 10). Zudem werde bestritten, dass die

Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet werden könne. Im Gutachten sei eine

verwertbare Präsenzzeit festgestellt worden (BA, Rz. 13). Hinsichtlich den

Beanstandungen zur Höhe des versicherten Verdiensts erwidert die

Beschwerdegegnerin, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vertrauen auf

behördliche Aussagen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ändere

nichts daran, dass der Beschwerdeführer weder Kurzarbeitsentschädigung noch

Arbeitslosengeld bezogen habe (BA, Rz. 15). Die Ausführungen würden deshalb

bestritten, weil der Beschwerdegegnerin die Beilagen mit der Lohnabrechnung für

den Monat Dezember 2020 des D____ nicht vorliegen würden (BA, Rz. 16). Sollte

sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 Lohn von der D____

bezogen habe, würde die Komplementärrente inklusive Teuerung Fr. 1'216.20

betragen (BA, Rz. 17 f.).

2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 14. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26.

November 2024, den Fall des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt der fortdauernden

Übernahme von spezifischen Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG, per 31.

Dezember 2023 abgeschlossen hat und diesem ab dem 1. Januar 2024 infolge eines

Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende

Komplementärrente von Fr. 1'064.50 zusprach.

3.

3.1

Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die

Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Dezember 2023 nicht, sondern rügt

einzig die Höhe des Invaliditätsgrads und die Höhe des versicherten Verdiensts

(vgl. Beschwerde, Rz. 7). Jedoch hängen die Einstellung der

vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage

derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen

ist. Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss

korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das

Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem

auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes

abhängig ist (BGE 144 V 354 E. 4.2). Daher ist vorliegend zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall des Beschwerdeführers unter dem

Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage zu Recht per 31. Dezember 2023

abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte

(vgl. Verfügung, UV-Akte 311).

3.2

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der

Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen

abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109

E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und

8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.3

3.3.1

Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten

ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen (vgl. BGE 122 V 157 E.

1b) zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen

Unterlagen kurz dargestellt.

3.3.2

Die Gutachter der E____ hielten in ihrer interdisziplinären

Konsensbeurteilung fest, dass eine namenhafte Verbesserung durch eine ärztliche

Behandlung nicht erreicht werden könne. Unabhängig davon sei zur Aufrechterhaltung

des Gesundheitszustandes eine kontinuierliche umfassende paraplegiologische

ärztliche Betreuung und eine Behandlung durch andere Berufsgruppen wie

Physiotherapie, Ergotherapie sowie orthopädische Hilfsmittelversorgung

notwendig. Nach Stabilisierung des Zustandes sei der medizinische Endzustand

bezüglich der Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2021 erreicht (Gutachten, S.

7, UV-Akte 276).

3.4

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen

die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung der Gutachter vom E____ zum

Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4;

135.

V 465 E. 4.4). Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine

gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers

vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Dezember 2023 abschlossen

sowie die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt hat

(vgl. Verfügung, UV-Akte 311), was im Übrigen vom

Beschwerdeführer weder in der Einsprache vom 10. September 2024 (UV-Akte

325) noch in der Beschwerde vom 13. Januar 2025 respektive Replik vom 24. März

2025.

beanstandet wird.

4.

4.1

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16.

ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

4.2

4.2.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2).

4.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist

der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu

beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers

rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

4.2.3

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst

anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16

ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember

2020.

E. 4). Die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Leistungsfähigkeit wird nur

in einem engen Rahmen bejaht. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, für

funktionelle Einarmige bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend

realistische Betätigungsmöglichkeiten und sie betrachtet ein auf 25 %

beschränktes Pensum als verwertbar (Thomas

Flückiger, Art. 18 N 37, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne

Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz,

1.

Auflage, Basel 2019 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom

13.

Februar 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020

vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1). In der Unfallversicherung ist in Bezug auf die Unverwertbarkeit

jedoch als Besonderheit zu beachten, dass die Unverwertbarkeit wegen

fortgeschrittenem Alter der versicherten Person nicht zum Tragen kommt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Mai

2023.

ein Valideneinkommen von Fr. 50'394.00.00 einem Invalideneinkommen

von Fr. 12'081.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen

Invaliditätsgrad von 76 % (UV-Akte 311).

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es erscheine die festgestellte

Restarbeitsfähigkeit angesichts des hauptsächlich aufgrund der fehlenden

Rumpfstabilität äusserst eingeschränkten Tätigkeitsprofils und der

unkalkulierbaren Absenzen als nicht verwertbar, weswegen der Invaliditätsgrad

100.

% betragen müsse (Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 7). Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet

werden könne. Im Gutachten sei eine verwertbare Präsenzzeit festgestellt worden

(BA, Rz. 13).

4.3.3

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt

werden. Das im Gutachten der E____ festgehaltene Belastbarkeitsprofil ist

derart eingeschränkt, dass auch unter der Berücksichtigung von

Nischenarbeitsplätzen (vgl. E. 4.2.2. hiervor) keine verwertbare

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr vorliegt. Der

Beschwerdeführer ist als Paraplegiker nicht nur auf eine rein sitzende (rollstuhlgängige

und –adaptierte) Tätigkeit angewiesen, sondern auch dabei noch weiter

eingeschränkt. Aus qualitativer Sicht sind ihm nur Tätigkeiten ohne grössere Beanspruchung

der Arme aufgrund der Rumpfinstabilität zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den

Gutachtern des E____ zufolge nachvollziehbar die Notwendigkeit geschildert,

sich auch im Sitzen immer mit zumindest einem Arm abstützen zu müssen, sodass unter

anderem die Nutzung einer Tastatur erheblich erschwert und verlangsamt sein würde.

Zum medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil führten die Gutachter weiter aus,

dass Arbeiten vom Beschwerdeführer primär nur sehr körpernahe durchgeführt

werden können und jegliches Arbeiten fernab der Körperachse erschwert bis

unmöglich ist. Dadurch wird das Hantieren von jeglichen Gegenständen bei der

Arbeit auch auf Tischebene erschwert respektive verlangsamt. Zudem muss der

Arbeitsplatz vollständig behindertengerecht ausgestattet sein. Der Arbeitsweg

muss kurz sein, da Anforderungen an die Mobilität die verbleibende Präsenzzeit

zusätzlich beeinträchtigen. Aus qualitativer Sicht müssen schliesslich die

kognitiven Ansprüche aufgrund der Beeinträchtigung durch die Schmerzsymptomatik

und Schmerzmedikation in einem leichten bis allenfalls mittelgradigen Bereich

liegen. Aus zeitlicher Sicht sind regelmässige Entlastungspausen für die

Prävention von Druckstellen notwendig. Die Möglichkeit von ungeplanten Pausen

infolge Zunahme von Schmerzen (Spastik) muss gegeben sein. Insgesamt besteht

gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachter des E____

(vgl. BGE 134 V 231 E. 5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) eine

maximale verwertbare Präsenzzeit von 2.5 h täglich, mit einer zusätzlichen

Leistungsminderung von mindestens 30 %, resultierend in einer

Gesamtarbeitsfähigkeit von bestenfalls 22 %). Phasen mit höheren

Einschränkungen können bei Komplikationen (Zunahme der Spastik, symptomatische

Infekte, insbesondere Harnwegsinfekte) vorkommen. Vorliegend ist nicht

ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei den obengenannten qualitativen und insbesondere

erheblichen zeitlichen Einschränkungen ohne ein unrealistisches Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers eine Erwerbstätigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben können soll, die ohne geschütztem Rahmen

angeboten wird. (vgl. das aus dem IV-Bereich stammende Urteil des

Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3, welches im vorliegenden

UV-Verfahren als Richtschnur dienen kann). Hervorzuheben ist ausserdem, dass weder

im Einspracheentscheid noch in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin

weitergehenden Umschreibungen zu finden sind, welche ausführen würden, in

welchem Bereich die wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit bei den

Einschränkungen anzubieten wäre und wie diese auszusehen hätte.

4.3.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin daher zu

Unrecht von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgegangen. Dieser hat infolge einer vollständige

Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 4.2.3.

hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3;

BGE 138 V 457 E. 3.1).

5.

5.1

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten

Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1

UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente

der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine

Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG

der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente

der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität

vorgesehenen Betrag. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung

über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der

Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

5.2

5.2.1

Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt

gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV

der innerhalb eines Jahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern bzw.

Arbeitgeberinnen vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht

ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das

Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene

Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten

Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt,

ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der

Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Ausnahmen,

welche nicht zum versicherten Verdienst gehören, ergeben sich aus Art. 22

Abs. 2 UVV. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf

Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag (Art. 22 Abs. 1

UVV).

5.2.2

War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als

einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin tätig, so ist der Gesamtlohn aus

allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese

Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei

Nichtberufsunfällen begründet haben. Dies gilt auch für die freiwillige

Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).

5.2.3

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall,

so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die

Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher

ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit

erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. dazu auch BGE 141 V 40

E. 6.4.2.2).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin geht von einem versicherten Verdienst

von total Fr. 33'500.00 aus. Davon unbestritten ist der Anteil von Fr.

22'029.00, welcher auf die Tätigkeit bei der C____ entfällt. Der versicherte

Verdienst auf Grundlage dieser Anstellung begründet sie damit, dass der

Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der C____

in den Jahren 2019-2021 durchschnittlich 52.9 Stunden pro Woche gearbeitet

hätte (vgl. Lohnkonti C____, UV-Akte 298). Trotz der Bestimmung in Art. 15 Abs.

2.

UVG und Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach als versicherter Verdienst für die

Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn gelte

(vorliegend: 1. Juni 2020 bis 31. August 2021) rechnete die Beschwerdegegnerin

bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts den zwischen 1. Juni 2020 bis

31.

Mai 2021 erzielten Lohn (Fr. 15'825.10 bei durchschnittlich 37.5 Stunden

pro Monat) zu den durchschnittlich vor den Coronamassnahmen geleisteten Stunden

proportional auf, was einen versicherten Verdienst von Fr. 22'029.00 ergab (Fr.

15'825.10 x 52.2 Stunden / 37.5 Stunden; vgl. Verfügung vom 14. August 2024,

UV-Akte 311, S. 6).

5.3.2

Die Bemessung des versicherten Verdiensts in Höhe von Fr. 22'029.00,

welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die C____ erzielte,

ist nicht zu beanstanden und wird zu Recht auch nicht von diesem bestritten.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Tätigkeit beim D____

geltend, es existiere für die behauptete fristlose Kündigung per Dezember 2020

kein Beweis. Zudem würden die Lohnabrechnungen zeigen, dass ihm auch im

Dezember 2020 noch Lohn entrichtet worden sei. Die vorhandene und unterschriebene

Kündigung datiere ausserdem vom 31. März 2021, was nach der behaupteten

fristlosen Entlassung per Dezember 2020 liege. Wäre es im November 2020 zu

einer fristlosen Entlassung gekommen, hätte im März 2021 kein

Kündigungsschreiben mehr erfolgen sollen. Somit sei entgegen der Annahme der

Beschwerdegegnerin erstellt, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2021

angedauert habe (Replik, Rz. 2). In Bezug auf die Höhe des versicherten

Verdiensts macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er sei aufgrund

der Ende März erfolgten Kündigung durch das D____ ab Mai 2021 arbeitslos

gewesen und hätte aufgrund der Dauer der Anstellung Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder gehabt. Für die Zeit ab November 2020 bis zum Ende des

Arbeitsverhältnisses hätte ein Anspruch auf Lohnzahlung oder

Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Dass diese Zahlungen nicht erfolgt seien,

liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, sondern einerseits in jenem

des Arbeitgebers (Verletzung der Fürsorgepflicht), welcher seinen Lohnzahlungspflichten

nicht nachgekommen sei (was im Übrigen nach wie vor eingefordert werden könne)

und andererseits in jenem der Behörde, welche dem Versicherten mitgeteilt habe,

dass er sich während des Bezugs bzw. der Anmeldung für Kurzarbeit nicht

arbeitslos melden könne und dabei nicht zwischen dem noch laufenden und dem

nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis differenziert habe. Dementsprechend sei

aufgrund der Kurzarbeit und der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst

entsprechend Art. 24 Abs. 1 UVV so zu berechnen, wie wenn der Lohn dadurch

nicht vermindert worden wäre. Durchschnittlich habe er zwischen Juni bis

Dezember 2020 Fr. 1'853.51 in der Anstellung beim D____ verdient, weswegen der

versicherte Verdienst um diesen Durchschnittslohn (6 x Fr. 1'853.51

= Fr. 11'121.10) zu erhöhen sei, so dass der versicherte Verdienst Fr. 47'024.70

(Fr. 12'974.60 + Fr. 11'121.10 + Fr. 22'929.00) betrage (Beschwerde,

Rz. 16 f.; Replik, Rz. 8).

5.4.2

Hinsichtlich der Tätigkeit beim D____ hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall (1.

Juni 2020 bis 31. Mai 2021) von Mitte April 2020 bis zum 30. November 2020

im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Sie habe für diesen Zeitraum ein

Einkommen von Fr. 11'470.90 berechnet (BA, Rz. 18), wobei im fraglichen

Zeitraum keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden sei.

5.4.3

Der genannten Darstellung des Sachverhalts der

Beschwerdegegnerin zur Dauer des Anstellungsverhältnisses zwischen dem

Beschwerdeführer und dem D____ kann nicht nachvollzogen werden. Zwar kann eine

fristlose Entlassung – wie die ordentliche Kündigung (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph,

Art. 335 N 11, in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser (Hrsg.), Basler

Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020) – grundsätzlich auch

mündlich erfolgen (vgl. Andreas

Abegg/Christof Bernauer, Art. 337 N 1, in: Peter Gauch/Hubert Stöckli

/Hrsg.), Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020],

10.

Auflage, Zürich 2021). Den Akten ist zu entnehmen, dass F____, Geschäftsführer

des D____, der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage am 26. April 2021 per Mail mitgeteilt

hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Veruntreuung von Geldern per

Dezember 2020 fristlos entlassen worden sei (UV-Akte 296; vgl. Verfügung vom

14.

August 2024, UV-Akte 311, S. 5). Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch

festzustellen, dass – abgesehen vom Mail des Geschäftsführer des D____ vom 26.

April 2021 (UV-Akte 296) – keine weiteren Aktennotizen oder Hinweise zu finden

sind, welche die gemäss Wortlaut des betreffenden Mails mündlich ausgesprochene

fristlose Entlassung zeitnah nach deren Aussprache bestätigen würden. Zudem kann

den Akten keine Bestätigung der fristlosen Kündigung durch den Inhaber der

Fitnesskette entnommen werden, welcher gemäss Mail vom 26. April 2021 bei der

Mitteilung des Beschwerdeführers über die fristlose Entlassung zugegen gewesen

sein soll. Gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin spricht

ferner der Umstand, dass sich in den Verfahrensakten ein Kündigungsschreiben

finden lässt, mit welchem das D____ die Anstellung mit dem Beschwerdeführer am

31.

März 2021 innerhalb der einmonatigen Kündigungsfrist aus wirtschaftlichen

Gründen ordentlich per Ende April beendete (BB 7). Dass das Arbeitsverhältnis bis

Ende April 2021 dauerte, lässt sich zudem dem Arbeitszeugnis des D____

entnehmen, welches am 21. November 2022 zuhanden des Beschwerdeführers ausgestellt

Dispositiv

wurde (BB 6). Bei dieser Sachlage ist demnach mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das fragliche Arbeitsverhältnis nicht

im Dezember 2020, sondern per Ende April 2021 endete und der Beschwerdeführer,

mangels Angaben über abweichende Vereinbarungen betreffend die Lohnentrichtung

(vgl. Arbeitsvertrag, BB 4; vgl. Art. 322 und Art. 324 Bundesgesetz vom

30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; OR]), bei einer

entsprechenden Arbeitsleistung bis zum ordentlichen Anstellungsende einen

Lohnanspruch gehabt hätte (vgl. schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt UV.2024.21 vom 12. November 2024 E. 5.2). Im Übrigen kann der Ansicht

der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte im

Dezember 2020 keinen Lohn bezogen. Hiergegen spricht zum einen die vom

Beschwerdeführer eingereichte Lohnabrechnung des D____ für den Monat Dezember

2020 (BB 5g) sowie der Umstand, dass die Lohnauszahlung im IK-Auszug vom 18.

Oktober 2022 vermerkt worden war (UV-Akte 298).

5.4.4. Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses am

30. April 2021 bis zum Unfall am 12. Juni 2021 nicht bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet. Ausserdem weist seine Erwerbsbiographie

diverse Lücken in den Jahren 2014 bis 2018 auf (vgl. IK-Auszug vom 10. Oktober

2022, UV-Akte 153). Vorliegend kommt somit die Bestimmung in Art. 24 Abs. 1

UVV, wonach bei Versicherten, die im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst,

Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft,

Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, auf ein

volles Jahr aufgerechnet wird, nicht zum Zug. Bei gewöhnlich unregelmässig

Beschäftigten oder bei zeitlich begrenzt Tätigen wie dem Versicherten greift

die Vermutung der ganzjährigen Beschäftigung nicht bzw. erfolgt keine

Umrechnung, sondern als Verdienst gilt derjenige während der vereinbarten Dauer

(vgl. André Nabold, Art. 15, S.

112 f., in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2025; vgl. auch BGE 138 V 106 E. 7.3). Damit sind bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts

aus der Tätigkeit beim D____ für den massgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2020

bis 31. Mai 2021 die Lohnzahlungen zwischen dem 1. Juni 2020 bis 30.

April 2021 zu berücksichtigen. Gemäss den Lohnabrechnungen des D____ verdiente

der Beschwerdeführer zwischen Juni 2020 und Dezember 2020 insgesamt einen

Bruttolohn von Fr. 12'974.90, was einen durchschnittlichen Monatslohn von

(gerundet) Fr. 1'853.55 ergibt. Aufgerechnet um weitere vier Monate, d. h.

insgesamt elf Monate, bis zum ordentlichen Vertragsende per April 2021 (vgl. E.

5.4.3. hiervor) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von total Fr. 20'389.10 (Fr. 12'974.90

+ [Fr. 1'853.50 x 4]).

5.5.

5.5.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen

versicherten Verdienst angenommen. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 22'029.00

aus der Tätigkeit für die C____ und einem versicherten Verdienst von Fr. 20'389.10

aus der Tätigkeit für das D____ liegt dieser total bei Fr. 42'418.10.

5.5.2. Die Invalidenrente des

Beschwerdeführers ist demnach wie folgt zu berechnen: Da der Beschwerdeführer

seit dem 1. Juni 2022 eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche ab

dem 1. Januar 2024 sich auf monatlich Fr. 1'448.00 beläuft (vgl. Verfügung vom

14. Dezember 2023, UV-Akte 309), wird ihm eine Komplementärrente gewährt, die

der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der

IV beträgt, höchstens aber dem für die Vollzeitinvalidität vorgesehenen Betrag

(Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 UVV). Die

Komplementärrente beträgt somit Fr. 1'733.35 (90 % von Fr. 42'418.10

[gerundet Fr. 38'176.30], d. h. monatlich gerundet Fr. 3'181.35,

abzüglich der IV-Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'448.00), zuzüglich

einer Teuerungszulage in Höhe von 3.3 % (Fr. 57.20; Art. 34 UVG in

Verbindung mit Art. 44 UVV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Verordnung 23 über

Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen

Unfallversicherung, Stand 1. Januar 2023 [SR 832.205.27]). Dies ergibt

eine monatliche Komplementärrente von total Fr. 1'790.55. Damit ist der

Höchstbetrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 UVG (bei

Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, d. h. Fr. 33'934.40) in Höhe von monatlich gerundet Fr. 2'827.85 nicht überschritten (vgl. Art. 20 Abs. 2

UVG).

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst in Höhe

von Fr. 42'418.10, rückwirkend ab 1. Januar 2024 und bis auf Weiteres eine

Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'733.35, zuzüglich einer Teuerungszulage von

Fr. 57.20 (3.3 %), d. h. total Fr. 1'790.55, auszurichten.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG und § 16 SVGG).

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von

Fr. 303.75 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erweist sich der

Fall als durchschnittlich komplex und aufwändig. Deshalb ist eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024, basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst in

Höhe von Fr. 42'418.10, eine Invalidenrente von Fr. 1'790.55 (inkl.

Teuerungszulage von 3.3 %) auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: