UV.2025.2
Zu Unrecht wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen und zu tiefen versicherten Verdienst berechnet; Beschwerde gutgeheissen
4. Juni 2025Deutsch28 min
der Intensivmedizin behandelt, wo die Ärzte einen neurogenen Schock bei dislozierten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.2
Einspracheentscheid vom 26.
November 2024
Zu Unrecht wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen und zu tiefen versicherten
Verdienst berechnet; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem
1. Juli 2019 im Rahmen eines 10 %-Pensums als Sicherheitsangestellter für
die C____ und war in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle
bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Unfallmeldung vom 24. Juni 2021,
Duplikbeilage im Verfahren IV.2024.21 [UV-Akte] 002). Zudem war der
Beschwerdeführer seit dem 1. März 2020 als Fitness-Trainer beim D____ in einem
Teilzeitpensum im Stundenlohn tätig (Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 4).
Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2021 aufgelöst (Kündigung, BB
7). Am 12. Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Verkehrsunfall
(Polizeirapporte UV-Akte 001-004). Er wurde daraufhin im [...]spital [...] auf
der Intensivmedizin behandelt, wo die Ärzte einen neurogenen Schock bei dislozierten
Berstungsfrakturen Th 3 + 4 mit Verlegung des Spinalkanales und
kompletter Paraplegie ASIA A diagnostizierten (Austrittsbericht des [...]spitals
[...], UV-Akte 223 sowie Gutachten der E____ (nachfolgend: E____) vom 31.
Dezember 2023, UV-Akte 276). In diesem Zusammenhang erbrachte die
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und
Taggeldern (vgl. u. a. Kostengutsprache UV-Akte 222) und holte ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
Neurologie bei der E____ ein, welche am 31. Dezember 2023 erstattet wurde
(UV-Akte 276).
b) Nachdem die IV-Stelle ab 1. Juni 2022 eine ganze Rente
zugesprochen hatte, ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 15. Juni
2021 bis zum 30. November 2023 eine Überentschädigung (Verfügung vom 14. Dezember
2023). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wies die Beschwerdegegnerin die
Angelegenheit an die verfügende Abteilung zurück (Einspracheentscheid vom 6.
Juni 2024; UV-Akte 303). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und wies die Sache zur Neuberechnung
der Überentschädigung – ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst
von Fr. 78'516 für die Zeit vom 15. Juni bis 30. November 2023 – und zur Berechnung
des Taggeldanspruches für den Monat Dezember 2023 zurück (Urteil UV.2024.21 vom
12. November 2024). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Mit Verfügung vom 14. August 2024 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass der medizinische Endzustand per 31. Dezember 2023
erreicht sei, unter Vorbehalt der fortdauernden Übernahme von spezifischen
Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG. Zudem sprach sie dem Versicherten
ab dem 1. Januar 2024 infolge eines Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich
vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von Fr. 1'064.50 sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 133'380 basierend auf einem Integritätsschaden
von 90 % zu (UV-Akte 311). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10.
September 2024 Einsprache (UV-Akte 325), welche mit Einspracheentscheid vom 26.
November 2024 abgelehnt wurde.
Erwägungen
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Anouck
Zehntner, Advokatin, am 13. Januar 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2024 und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Der Einsprache-Entscheid
der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 sei aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen.
2) Unter o/e-Kostenfolge
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 5. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter
beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vom 13. Januar 2025
dahingehend gutzuheissen, dass sich der versicherte Verdienst um die
Lohnzahlung der D____ für den Monat Dezember 2020 erhöhe und sich entsprechend
eine Komplementärrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'216.20 inkl. Teuerung
ergebe.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 24. März 2025 und
Duplik vom 2. April 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 4. Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
1.3
Mit Verfügung vom 14. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass ab dem 1. Januar 2024 infolge eines
Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende
Komplementärrente von Fr. 1'064.50 sowie eine Integritätsentschädigung von
Fr. 133'380 basierend auf einem Integritätsschaden von 90 % bestehe
(UV-Akte 311). Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 10. September 2024
einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie die Höhe des
Invaliditätsgrads und des versicherten Verdiensts (vgl. UV-Akte 325). Die mit
Verfügung vom 14. August 2024 gewährte Integritätsentschädigung wurde vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 48), weshalb
der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 hinsichtlich dieser Frage in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden
folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie zur
Höhe des Invaliditätsgrads und des versicherten Verdiensts.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die
Vergleichseinkommen seien nicht richtig ermittelt worden. Das Valideneinkommen
hätte mittels statistischer Werte anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt werden
müssen (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 4-5). Zudem wäre es angezeigt gewesen,
einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen
(Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 6-7), was einen Invaliditätsgrad von 85 %
ergeben hätte (Beschwerde, Rz. 11). Überdies erscheine angesichts des
hauptsächlich aufgrund der fehlenden Rumpfstabilität äusserst eingeschränkten
Tätigkeitsprofils und der unkalkulierbaren Absenzen die festgestellte
Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, weswegen der Invaliditätsgrad 100 %
betragen müsse (Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 7). Zur Höhe des versicherten
Verdiensts rügt der Beschwerdeführer, es sei bei dessen Berechnung des
versicherten Verdienstes sowohl der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung als
auch auf Arbeitslosentaggelder entsprechend Art. 24 Abs. 1 UVV mitzuberücksichtigen.
Er sei aufgrund der Ende März erfolgten Kündigung in Bezug auf die Tätigkeit
beim D____ faktisch ab Mai 2021 arbeitslos gewesen und hätte wegen der Dauer
der Anstellung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Für die Zeit ab
November 2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hätte Anspruch auf
Lohnzahlung oder Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Dass diese Zahlungen nicht
erfolgt seien, liege nicht in seinem Verschulden, sondern einerseits in jenem
des Arbeitgebers (Verletzung der Fürsorgepflicht), welcher seinen
Lohnzahlungspflichten nicht nachgekommen sei und andererseits in jenem der
Behörde, welche dem Versicherten mitgeteilt habe, dass er sich während des
Bezugs respektive der Anmeldung für Kurzarbeit nicht arbeitslos melden könne
und dabei nicht zwischen dem noch laufenden und dem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis
differenziert habe (Beschwerde, Rz. 15; Replik, Rz. 8). Der versicherte
Verdienst liege bei Fr. 47'024.70, womit die Komplementärrente Fr. 2'078.85
mit Teuerungszulage Fr. 2'147.45 betrage (Beschwerde, Rz. 17).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei
nicht abschliessend klar, weshalb die Kündigung beim D____ erfolgt sei. Dies könne
aber offenbleiben. Beim Valideneinkommen werde ermittelt, was der Versicherte
als Gesunder ohne Unfallereignis für ein Einkommen erzielt hätte. Ob die
Anstellung nun fristlos per 30. November 2020 oder aus wirtschaftlichen Gründen
per 30. April 2021 beendet worden sei, ändere nichts daran, dass die Anstellung
vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2021 geendet habe. Entsprechend hätte der
Versicherte auch ohne Unfall kein weiteres Einkommen beim D____ erzielt
(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5), daher sei von einem 100% Pensum bei der C____
auszugehen (BA, Rz. 8). Es werde bestritten, dass eine Ausnahme von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen solle, wonach auf das effektiv
zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei (BA, Rz. 6). Zum Invalideneinkommen
führte die Beschwerdegegnerin aus, es gehe aus dem Gutachten klar hervor,
welche Tätigkeiten dem Versicherten zumutbar seien. Die Einschränkungen, die
von den Gutachtern bereits im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
festgehalten worden seien, seien nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug
zu berücksichtigen (BA, Rz. 10). Zudem werde bestritten, dass die
Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet werden könne. Im Gutachten sei eine
verwertbare Präsenzzeit festgestellt worden (BA, Rz. 13). Hinsichtlich den
Beanstandungen zur Höhe des versicherten Verdiensts erwidert die
Beschwerdegegnerin, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vertrauen auf
behördliche Aussagen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ändere
nichts daran, dass der Beschwerdeführer weder Kurzarbeitsentschädigung noch
Arbeitslosengeld bezogen habe (BA, Rz. 15). Die Ausführungen würden deshalb
bestritten, weil der Beschwerdegegnerin die Beilagen mit der Lohnabrechnung für
den Monat Dezember 2020 des D____ nicht vorliegen würden (BA, Rz. 16). Sollte
sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 Lohn von der D____
bezogen habe, würde die Komplementärrente inklusive Teuerung Fr. 1'216.20
betragen (BA, Rz. 17 f.).
2.3
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 14. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26.
November 2024, den Fall des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt der fortdauernden
Übernahme von spezifischen Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG, per 31.
Dezember 2023 abgeschlossen hat und diesem ab dem 1. Januar 2024 infolge eines
Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende
Komplementärrente von Fr. 1'064.50 zusprach.
3.
3.1
Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die
Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Dezember 2023 nicht, sondern rügt
einzig die Höhe des Invaliditätsgrads und die Höhe des versicherten Verdiensts
(vgl. Beschwerde, Rz. 7). Jedoch hängen die Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage
derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen
ist. Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss
korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das
Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem
auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes
abhängig ist (BGE 144 V 354 E. 4.2). Daher ist vorliegend zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage zu Recht per 31. Dezember 2023
abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte
(vgl. Verfügung, UV-Akte 311).
3.2
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der
Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109
E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
3.3
3.3.1
Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten
ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen (vgl. BGE 122 V 157 E.
1b) zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen
Unterlagen kurz dargestellt.
3.3.2
Die Gutachter der E____ hielten in ihrer interdisziplinären
Konsensbeurteilung fest, dass eine namenhafte Verbesserung durch eine ärztliche
Behandlung nicht erreicht werden könne. Unabhängig davon sei zur Aufrechterhaltung
des Gesundheitszustandes eine kontinuierliche umfassende paraplegiologische
ärztliche Betreuung und eine Behandlung durch andere Berufsgruppen wie
Physiotherapie, Ergotherapie sowie orthopädische Hilfsmittelversorgung
notwendig. Nach Stabilisierung des Zustandes sei der medizinische Endzustand
bezüglich der Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2021 erreicht (Gutachten, S.
7, UV-Akte 276).
3.4
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen
die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung der Gutachter vom E____ zum
Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4;
135.
V 465 E. 4.4). Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine
gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers
vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Dezember 2023 abschlossen
sowie die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt hat
(vgl. Verfügung, UV-Akte 311), was im Übrigen vom
Beschwerdeführer weder in der Einsprache vom 10. September 2024 (UV-Akte
325) noch in der Beschwerde vom 13. Januar 2025 respektive Replik vom 24. März
2025.
beanstandet wird.
4.
4.1
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16.
ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
4.2
4.2.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2).
4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu
beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
4.2.3
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst
anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16
ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember
2020.
E. 4). Die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Leistungsfähigkeit wird nur
in einem engen Rahmen bejaht. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, für
funktionelle Einarmige bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend
realistische Betätigungsmöglichkeiten und sie betrachtet ein auf 25 %
beschränktes Pensum als verwertbar (Thomas
Flückiger, Art. 18 N 37, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne
Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz,
1.
Auflage, Basel 2019 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom
13.
Februar 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020
vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1). In der Unfallversicherung ist in Bezug auf die Unverwertbarkeit
jedoch als Besonderheit zu beachten, dass die Unverwertbarkeit wegen
fortgeschrittenem Alter der versicherten Person nicht zum Tragen kommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Mai
2023.
ein Valideneinkommen von Fr. 50'394.00.00 einem Invalideneinkommen
von Fr. 12'081.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen
Invaliditätsgrad von 76 % (UV-Akte 311).
4.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es erscheine die festgestellte
Restarbeitsfähigkeit angesichts des hauptsächlich aufgrund der fehlenden
Rumpfstabilität äusserst eingeschränkten Tätigkeitsprofils und der
unkalkulierbaren Absenzen als nicht verwertbar, weswegen der Invaliditätsgrad
100.
% betragen müsse (Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 7). Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet
werden könne. Im Gutachten sei eine verwertbare Präsenzzeit festgestellt worden
(BA, Rz. 13).
4.3.3
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt
werden. Das im Gutachten der E____ festgehaltene Belastbarkeitsprofil ist
derart eingeschränkt, dass auch unter der Berücksichtigung von
Nischenarbeitsplätzen (vgl. E. 4.2.2. hiervor) keine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr vorliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Paraplegiker nicht nur auf eine rein sitzende (rollstuhlgängige
und –adaptierte) Tätigkeit angewiesen, sondern auch dabei noch weiter
eingeschränkt. Aus qualitativer Sicht sind ihm nur Tätigkeiten ohne grössere Beanspruchung
der Arme aufgrund der Rumpfinstabilität zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den
Gutachtern des E____ zufolge nachvollziehbar die Notwendigkeit geschildert,
sich auch im Sitzen immer mit zumindest einem Arm abstützen zu müssen, sodass unter
anderem die Nutzung einer Tastatur erheblich erschwert und verlangsamt sein würde.
Zum medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil führten die Gutachter weiter aus,
dass Arbeiten vom Beschwerdeführer primär nur sehr körpernahe durchgeführt
werden können und jegliches Arbeiten fernab der Körperachse erschwert bis
unmöglich ist. Dadurch wird das Hantieren von jeglichen Gegenständen bei der
Arbeit auch auf Tischebene erschwert respektive verlangsamt. Zudem muss der
Arbeitsplatz vollständig behindertengerecht ausgestattet sein. Der Arbeitsweg
muss kurz sein, da Anforderungen an die Mobilität die verbleibende Präsenzzeit
zusätzlich beeinträchtigen. Aus qualitativer Sicht müssen schliesslich die
kognitiven Ansprüche aufgrund der Beeinträchtigung durch die Schmerzsymptomatik
und Schmerzmedikation in einem leichten bis allenfalls mittelgradigen Bereich
liegen. Aus zeitlicher Sicht sind regelmässige Entlastungspausen für die
Prävention von Druckstellen notwendig. Die Möglichkeit von ungeplanten Pausen
infolge Zunahme von Schmerzen (Spastik) muss gegeben sein. Insgesamt besteht
gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachter des E____
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) eine
maximale verwertbare Präsenzzeit von 2.5 h täglich, mit einer zusätzlichen
Leistungsminderung von mindestens 30 %, resultierend in einer
Gesamtarbeitsfähigkeit von bestenfalls 22 %). Phasen mit höheren
Einschränkungen können bei Komplikationen (Zunahme der Spastik, symptomatische
Infekte, insbesondere Harnwegsinfekte) vorkommen. Vorliegend ist nicht
ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei den obengenannten qualitativen und insbesondere
erheblichen zeitlichen Einschränkungen ohne ein unrealistisches Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers eine Erwerbstätigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben können soll, die ohne geschütztem Rahmen
angeboten wird. (vgl. das aus dem IV-Bereich stammende Urteil des
Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3, welches im vorliegenden
UV-Verfahren als Richtschnur dienen kann). Hervorzuheben ist ausserdem, dass weder
im Einspracheentscheid noch in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin
weitergehenden Umschreibungen zu finden sind, welche ausführen würden, in
welchem Bereich die wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit bei den
Einschränkungen anzubieten wäre und wie diese auszusehen hätte.
4.3.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin daher zu
Unrecht von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen. Dieser hat infolge einer vollständige
Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 4.2.3.
hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3;
BGE 138 V 457 E. 3.1).
5.
5.1
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten
Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1
UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine
Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG
der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente
der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität
vorgesehenen Betrag. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung
über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der
Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
5.2
5.2.1
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt
gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV
der innerhalb eines Jahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern bzw.
Arbeitgeberinnen vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht
ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten
Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt,
ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der
Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Ausnahmen,
welche nicht zum versicherten Verdienst gehören, ergeben sich aus Art. 22
Abs. 2 UVV. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf
Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag (Art. 22 Abs. 1
UVV).
5.2.2
War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als
einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin tätig, so ist der Gesamtlohn aus
allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese
Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei
Nichtberufsunfällen begründet haben. Dies gilt auch für die freiwillige
Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).
5.2.3
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall,
so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. dazu auch BGE 141 V 40
E. 6.4.2.2).
5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht von einem versicherten Verdienst
von total Fr. 33'500.00 aus. Davon unbestritten ist der Anteil von Fr.
22'029.00, welcher auf die Tätigkeit bei der C____ entfällt. Der versicherte
Verdienst auf Grundlage dieser Anstellung begründet sie damit, dass der
Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der C____
in den Jahren 2019-2021 durchschnittlich 52.9 Stunden pro Woche gearbeitet
hätte (vgl. Lohnkonti C____, UV-Akte 298). Trotz der Bestimmung in Art. 15 Abs.
2.
UVG und Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach als versicherter Verdienst für die
Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn gelte
(vorliegend: 1. Juni 2020 bis 31. August 2021) rechnete die Beschwerdegegnerin
bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts den zwischen 1. Juni 2020 bis
31.
Mai 2021 erzielten Lohn (Fr. 15'825.10 bei durchschnittlich 37.5 Stunden
pro Monat) zu den durchschnittlich vor den Coronamassnahmen geleisteten Stunden
proportional auf, was einen versicherten Verdienst von Fr. 22'029.00 ergab (Fr.
15'825.10 x 52.2 Stunden / 37.5 Stunden; vgl. Verfügung vom 14. August 2024,
UV-Akte 311, S. 6).
5.3.2
Die Bemessung des versicherten Verdiensts in Höhe von Fr. 22'029.00,
welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die C____ erzielte,
ist nicht zu beanstanden und wird zu Recht auch nicht von diesem bestritten.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Tätigkeit beim D____
geltend, es existiere für die behauptete fristlose Kündigung per Dezember 2020
kein Beweis. Zudem würden die Lohnabrechnungen zeigen, dass ihm auch im
Dezember 2020 noch Lohn entrichtet worden sei. Die vorhandene und unterschriebene
Kündigung datiere ausserdem vom 31. März 2021, was nach der behaupteten
fristlosen Entlassung per Dezember 2020 liege. Wäre es im November 2020 zu
einer fristlosen Entlassung gekommen, hätte im März 2021 kein
Kündigungsschreiben mehr erfolgen sollen. Somit sei entgegen der Annahme der
Beschwerdegegnerin erstellt, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2021
angedauert habe (Replik, Rz. 2). In Bezug auf die Höhe des versicherten
Verdiensts macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er sei aufgrund
der Ende März erfolgten Kündigung durch das D____ ab Mai 2021 arbeitslos
gewesen und hätte aufgrund der Dauer der Anstellung Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder gehabt. Für die Zeit ab November 2020 bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses hätte ein Anspruch auf Lohnzahlung oder
Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Dass diese Zahlungen nicht erfolgt seien,
liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, sondern einerseits in jenem
des Arbeitgebers (Verletzung der Fürsorgepflicht), welcher seinen Lohnzahlungspflichten
nicht nachgekommen sei (was im Übrigen nach wie vor eingefordert werden könne)
und andererseits in jenem der Behörde, welche dem Versicherten mitgeteilt habe,
dass er sich während des Bezugs bzw. der Anmeldung für Kurzarbeit nicht
arbeitslos melden könne und dabei nicht zwischen dem noch laufenden und dem
nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis differenziert habe. Dementsprechend sei
aufgrund der Kurzarbeit und der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst
entsprechend Art. 24 Abs. 1 UVV so zu berechnen, wie wenn der Lohn dadurch
nicht vermindert worden wäre. Durchschnittlich habe er zwischen Juni bis
Dezember 2020 Fr. 1'853.51 in der Anstellung beim D____ verdient, weswegen der
versicherte Verdienst um diesen Durchschnittslohn (6 x Fr. 1'853.51
= Fr. 11'121.10) zu erhöhen sei, so dass der versicherte Verdienst Fr. 47'024.70
(Fr. 12'974.60 + Fr. 11'121.10 + Fr. 22'929.00) betrage (Beschwerde,
Rz. 16 f.; Replik, Rz. 8).
5.4.2
Hinsichtlich der Tätigkeit beim D____ hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall (1.
Juni 2020 bis 31. Mai 2021) von Mitte April 2020 bis zum 30. November 2020
im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Sie habe für diesen Zeitraum ein
Einkommen von Fr. 11'470.90 berechnet (BA, Rz. 18), wobei im fraglichen
Zeitraum keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden sei.
5.4.3
Der genannten Darstellung des Sachverhalts der
Beschwerdegegnerin zur Dauer des Anstellungsverhältnisses zwischen dem
Beschwerdeführer und dem D____ kann nicht nachvollzogen werden. Zwar kann eine
fristlose Entlassung – wie die ordentliche Kündigung (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph,
Art. 335 N 11, in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser (Hrsg.), Basler
Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020) – grundsätzlich auch
mündlich erfolgen (vgl. Andreas
Abegg/Christof Bernauer, Art. 337 N 1, in: Peter Gauch/Hubert Stöckli
/Hrsg.), Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020],
10.
Auflage, Zürich 2021). Den Akten ist zu entnehmen, dass F____, Geschäftsführer
des D____, der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage am 26. April 2021 per Mail mitgeteilt
hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Veruntreuung von Geldern per
Dezember 2020 fristlos entlassen worden sei (UV-Akte 296; vgl. Verfügung vom
14.
August 2024, UV-Akte 311, S. 5). Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch
festzustellen, dass – abgesehen vom Mail des Geschäftsführer des D____ vom 26.
April 2021 (UV-Akte 296) – keine weiteren Aktennotizen oder Hinweise zu finden
sind, welche die gemäss Wortlaut des betreffenden Mails mündlich ausgesprochene
fristlose Entlassung zeitnah nach deren Aussprache bestätigen würden. Zudem kann
den Akten keine Bestätigung der fristlosen Kündigung durch den Inhaber der
Fitnesskette entnommen werden, welcher gemäss Mail vom 26. April 2021 bei der
Mitteilung des Beschwerdeführers über die fristlose Entlassung zugegen gewesen
sein soll. Gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin spricht
ferner der Umstand, dass sich in den Verfahrensakten ein Kündigungsschreiben
finden lässt, mit welchem das D____ die Anstellung mit dem Beschwerdeführer am
31.
März 2021 innerhalb der einmonatigen Kündigungsfrist aus wirtschaftlichen
Gründen ordentlich per Ende April beendete (BB 7). Dass das Arbeitsverhältnis bis
Ende April 2021 dauerte, lässt sich zudem dem Arbeitszeugnis des D____
entnehmen, welches am 21. November 2022 zuhanden des Beschwerdeführers ausgestellt
Dispositiv
wurde (BB 6). Bei dieser Sachlage ist demnach mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das fragliche Arbeitsverhältnis nicht
im Dezember 2020, sondern per Ende April 2021 endete und der Beschwerdeführer,
mangels Angaben über abweichende Vereinbarungen betreffend die Lohnentrichtung
(vgl. Arbeitsvertrag, BB 4; vgl. Art. 322 und Art. 324 Bundesgesetz vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; OR]), bei einer
entsprechenden Arbeitsleistung bis zum ordentlichen Anstellungsende einen
Lohnanspruch gehabt hätte (vgl. schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt UV.2024.21 vom 12. November 2024 E. 5.2). Im Übrigen kann der Ansicht
der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte im
Dezember 2020 keinen Lohn bezogen. Hiergegen spricht zum einen die vom
Beschwerdeführer eingereichte Lohnabrechnung des D____ für den Monat Dezember
2020 (BB 5g) sowie der Umstand, dass die Lohnauszahlung im IK-Auszug vom 18.
Oktober 2022 vermerkt worden war (UV-Akte 298).
5.4.4. Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses am
30. April 2021 bis zum Unfall am 12. Juni 2021 nicht bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet. Ausserdem weist seine Erwerbsbiographie
diverse Lücken in den Jahren 2014 bis 2018 auf (vgl. IK-Auszug vom 10. Oktober
2022, UV-Akte 153). Vorliegend kommt somit die Bestimmung in Art. 24 Abs. 1
UVV, wonach bei Versicherten, die im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst,
Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, auf ein
volles Jahr aufgerechnet wird, nicht zum Zug. Bei gewöhnlich unregelmässig
Beschäftigten oder bei zeitlich begrenzt Tätigen wie dem Versicherten greift
die Vermutung der ganzjährigen Beschäftigung nicht bzw. erfolgt keine
Umrechnung, sondern als Verdienst gilt derjenige während der vereinbarten Dauer
(vgl. André Nabold, Art. 15, S.
112 f., in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2025; vgl. auch BGE 138 V 106 E. 7.3). Damit sind bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts
aus der Tätigkeit beim D____ für den massgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2020
bis 31. Mai 2021 die Lohnzahlungen zwischen dem 1. Juni 2020 bis 30.
April 2021 zu berücksichtigen. Gemäss den Lohnabrechnungen des D____ verdiente
der Beschwerdeführer zwischen Juni 2020 und Dezember 2020 insgesamt einen
Bruttolohn von Fr. 12'974.90, was einen durchschnittlichen Monatslohn von
(gerundet) Fr. 1'853.55 ergibt. Aufgerechnet um weitere vier Monate, d. h.
insgesamt elf Monate, bis zum ordentlichen Vertragsende per April 2021 (vgl. E.
5.4.3. hiervor) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von total Fr. 20'389.10 (Fr. 12'974.90
+ [Fr. 1'853.50 x 4]).
5.5.
5.5.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen
versicherten Verdienst angenommen. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 22'029.00
aus der Tätigkeit für die C____ und einem versicherten Verdienst von Fr. 20'389.10
aus der Tätigkeit für das D____ liegt dieser total bei Fr. 42'418.10.
5.5.2. Die Invalidenrente des
Beschwerdeführers ist demnach wie folgt zu berechnen: Da der Beschwerdeführer
seit dem 1. Juni 2022 eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche ab
dem 1. Januar 2024 sich auf monatlich Fr. 1'448.00 beläuft (vgl. Verfügung vom
14. Dezember 2023, UV-Akte 309), wird ihm eine Komplementärrente gewährt, die
der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der
IV beträgt, höchstens aber dem für die Vollzeitinvalidität vorgesehenen Betrag
(Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 UVV). Die
Komplementärrente beträgt somit Fr. 1'733.35 (90 % von Fr. 42'418.10
[gerundet Fr. 38'176.30], d. h. monatlich gerundet Fr. 3'181.35,
abzüglich der IV-Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'448.00), zuzüglich
einer Teuerungszulage in Höhe von 3.3 % (Fr. 57.20; Art. 34 UVG in
Verbindung mit Art. 44 UVV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Verordnung 23 über
Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen
Unfallversicherung, Stand 1. Januar 2023 [SR 832.205.27]). Dies ergibt
eine monatliche Komplementärrente von total Fr. 1'790.55. Damit ist der
Höchstbetrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 UVG (bei
Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, d. h. Fr. 33'934.40) in Höhe von monatlich gerundet Fr. 2'827.85 nicht überschritten (vgl. Art. 20 Abs. 2
UVG).
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst in Höhe
von Fr. 42'418.10, rückwirkend ab 1. Januar 2024 und bis auf Weiteres eine
Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'733.35, zuzüglich einer Teuerungszulage von
Fr. 57.20 (3.3 %), d. h. total Fr. 1'790.55, auszurichten.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von
Fr. 303.75 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erweist sich der
Fall als durchschnittlich komplex und aufwändig. Deshalb ist eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024, basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst in
Höhe von Fr. 42'418.10, eine Invalidenrente von Fr. 1'790.55 (inkl.
Teuerungszulage von 3.3 %) auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: