Lexipedia

Entscheid

UV.2025.20

UVG

11. November 2025Deutsch29 min

September 2020 als [...] und [...] in einem 100%-Pensum beim [...] angestellt. In

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,

Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.20

Einspracheentscheid vom 24. März 2025

Versicherungsexterne Beurteilung

notwendig; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist [...] und war ab 1.

September 2020 als [...] und [...] in einem 100%-Pensum beim [...] angestellt. In

dieser Funktion war sie bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von

Unfällen versichert, als am 24. Oktober 2022 ein Lieferwagen an einer Kreuzung ungebremst

mit ca. 50 km/h in ihr stehendes Fahrzeug hineinfuhr (vgl. Schadenmeldung,

SUVA-Akte 1; Protokoll HV S. 2; Dokumentationsbogen, SUVA-Akte 9;

Polizeirapport, SUVA-Akte 29). Sie erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, ein

Schleudertrauma und Prellungen im Steissbein und Nacken (Schadenmeldung,

SUVA-Akte 1; Polizeirapport, SUVA-Akte 29). Die Erstbehandlung erfolgte im

Spital [...] (SUVA-Akte 29, S. 8).

Vom 25. Oktober bis 26. Oktober 2022 war die Beschwerdeführerin

im [...]spital [...] hospitalisiert (Austrittsbericht, SUVA-Akte 53, S. 2 ff.)

und hielt sich anschliessend vom 31. Oktober bis 1. November 2022 am [...]spital

[...] auf (Austrittsbericht, SUVA-Akte 53, S. 9 f.). Es wurden diverse

bildgebende Untersuchungen von unter anderem dem Kopf, der Lendenwirbelsäule

und dem ISG durchgeführt (SUVA-Akten 19-24). Zudem absolvierte die

Beschwerdeführerin Physiotherapie. Am 7. Dezember 2022 wurde am [...]pital ein

psychiatrisches Konsilium vorgenommen (SUVA-Akte 66).

Am 12. Dezember 2022 erfolgte beim Zentrum für Bilddiagnostik

ein MR des Sacrum Os Coccygis und ein MR der BWS (SUVA-Akte 35 f.). Mit

Schreiben vom 11. Februar 2023 äusserte sich die Hausärztin Dr. med. B____ (SUVA-Akte

53, S. 1). Am 13. Januar 2023 wurde am [...]spital eine Test- resp.

Neuropsychologische Untersuchung durchgeführt (Bericht, SUVA-Akte 63 ff.). Am

25. Januar 2023 erfolgte eine Konsiliarische Untersuchung in der Reha C____ (SUVA-Akte

107 ff.). Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung

bei Prof. Dr. med. D____, FA für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie

(Krankengeschichte, SUVA-Akte 116). Am 2. Februar resp. 20. Februar 2023 nahmen

der Versicherungsmediziner Dr. med. E____, Facharzt Neurologie, und der Versicherungsmediziner

med. pract. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Dossier

Stellung (SUVA-Akten 65 und 80). Es erfolgte Cranio-Sakraltherapie (SUVA-Akte

89). Ausserdem führte die Beschwerdeführerin Ergotherapie durch (vgl. SUVA-Akte

120). Nach einer Serie von Behandlungsterminen beim Neurologen Prof. Dr. med. D____,

äusserten sich am 1. September 2023 resp. 9. Oktober 2023 der

Versicherungsmediziner med. pract. F____, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie FMH (SUVA-Akte 118) und der Versicherungsmediziner Dr. med. G____,

Facharzt für Orthopädie und Chirurgie (SUVA-Akte 123). Am 22. November 2023

wurde die HWS der Versicherten geröntgt und am 5. Dezember 2023 erfolgten am [...]spital

ein MRT der Lendenwirbelsäule ohne KM sowie ein MRT von ISG und Sakrum

(SUVA-Akte 157).

Am 29. Januar 2024 nahm der H____, Facharzt Neurologie,

Stellung (SUVA-Akte 150). Am 7. März 2024 erfolgte bei I____ ein MRT Becken

nativ (SUVA-Akte 171). Mit Bericht vom 28. März 2024 berichtete Dr. med. J____,

K____-Spital, (SUVA-Akte 164). Am 6. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin in

der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des [...]spitals [...] klinisch untersucht und dort

am 27. Mai 2024 die Videookulographie durchgeführt (SUVA-Akte 174).

Am 7. Juni 2024 äusserte sich nochmals der Versicherungsmediziner

H____, FMH Neurologie (SUVA-Akte 176). Die Versicherte suchte am 10. Juni 2024

erstmals Dr. med. L____, FMH Rheumatologie und FMH allg. Innere Medizin, auf.

Diese leitete weitere Bildgebungen in die Wege, so dass am 17. Juni 2024 ein

MRT HWS nativ und am 25. Juni 2024 ein MRT LWS nativ erfolgten (SUVA-Akten 200

und 201; Zusatzbefund, SUVA-Akte 242).

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht per 11. Juni 2024 mit der Begründung ein, für die aktuell

noch geklagten Beschwerden fehle es an der Adäquanz (SUVA-Akte 178). Die

Beschwerdeführerin erhob am 3. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin und begründete diese am 23. August 2024 (SUVA-Akten 195 und

218). Vom 27. August 2024 an begab sich die Versicherte in Behandlung bei Prof.

Dr. med. M____, Facharzt für Anästhesiologie. Dieser führte am 5. September 2024

eine ultraschallgesteuerte Infiltration des Os coccygis durch (SUVA-Akte 227,

S. 4).

Die Beschwerdegegnerin holte beim Versicherungsmediziner Dr.

med. G____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, die Beurteilung vom 6. März 2025 ein (SUVA-Akte 244) und

hielt in der Folge mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 an der

Leistungseinstellung fest (SUVA-Akte 247).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 24. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24.

Oktober 2022 über den 11. Juni 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss

UVG zu erbringen.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Antrag auf

Durchführung einer Parteiverhandlung gestellt.

Die Beschwerdegegnerin holt beim Versicherungsmediziner Dr.

med. G____ die Beurteilung vom 16. Juni 2025 ein und beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Replik vom 1. Juli 2025 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit,

dass sie zur Hauptverhandlung Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin,

begleiten werde.

III.

Am 11. November 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin und Prof. Dr. med. D____

(Zeuge) werden befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

IV.

Mit Eingabe vom 25. November 2025 macht der Zeuge ein

Zeugengeld geltend.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024, bestätigt im Einspracheentscheid

vom 24. März 2025, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 11.

Juni 2024 mit der Begründung ein, für die weiterhin geklagten Beschwerden fehle

es an der Adäquanz. Sie stützt sich dabei in medizinischer Hinsicht zur

Hauptsache auf die versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. G____ vom 6.

März 2024 (SUVA-Akte 244).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es lägen

bildgebend/apparativ nachweisbare organische Befunde vor, die durch den Unfall

verursacht worden seien (posttraumatische Coccygodynie). Diese würden die

Arbeitsunfähigkeit verursachen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht, zumal

sich der Gesundheitszustand langsam verbessere. Die Rechtsprechung des

Bundesgerichts gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 komme nicht zur Anwendung.

Eventualiter sei eine umfassende unabhängige Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG

durchzuführen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Versicherungsleistungen per 11. Juni 2024 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und

eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438

E.1).

3.2.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen

vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.

3.1).

3.3

3.3.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August

2023.

E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt

erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher

oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4.

August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel

Dispositiv

ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden.

Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der

Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu

erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit

Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo

sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative

Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni

2012 E. 4.2).

3.4.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022

E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.5.

3.5.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles

voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr

zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357

f. E 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

3.5.2. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit Unfall bedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom

21. Februar 2024 E. 5.1).

3.6.

3.6.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; vgl. auch

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2).

3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind

beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,

versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts

8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2

mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im

Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben

Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen

jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen

an einen Arztbericht entsprechen. Sie sind soweit zu berücksichtigen, als auch

nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw.

schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2).

3.6.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese in

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zunächst

unter Hinweis auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. G____ vom

6. März 2024 (SUVA-Akte 244).

4.1.2. Dieser hielt fest, das Unfallereignis vom 24. Oktober 2022 habe zu

keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am Körper der aktuell 34-jährigen

Versicherten geführt. Die multiplen und zum Teil mehrfach wiederholten

radiologischen Untersuchungen an HWS, BWS, LWS, Becken und Sacrum hätten, wenn

überhaupt, nur degenerativ bedingte, strukturelle Veränderungen aufzeigen

können (a.a.O.). An der HWS handle es sich dabei um eine fortgeschrittene

Osteochondrose, Spondylose, Unkarthrose und grenzwertige

Facettengelenksarthrose HWK 5/6 und an der LWS um eine geringgradige

sinistrokonvexe Skoliose, Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Anulus fibrosus

Riss. Im weiteren Verlauf habe sich an der LWS ein zusätzliches Diskus-Bulging

auf Höhe L4/5 nachweisen lassen, was eine Ausweitung des degenerativen

Strukturwandelprozesses der lumbalen Bandscheiben im Sinne einer jetzt

multisegmental vorliegenden Diskusdegeneration aufzeige (a.a.O.).

4.1.3. Weiter führte Dr. med. G____ aus, an Sakrum und Os

coccygis hätten sich zu keiner Zeit Unfallfolgen nachweisen lassen, vor allem

auch keine ödem-äquivalenten Signalalterationen weder am Knochen noch an den

benachbarten Weichteilstrukturen, welche auf eine stattgehabte Kontusion oder

chronische Reizung dieses Körperbereichs hätten hinweisen können. An der BWS hätten

sich ebenfalls keine Auffälligkeiten gefunden und der an der rechten Hüfte

nachgewiesene schmale, postero-superiore Labrumriss könne aufgrund des direkt

benachbarten paralabralen Ganglions ebenfalls klar als degenerativ vorbestehend

identifiziert werden. Die kurzzeitig aufgestellte Hypothese einer ISG-Blockade sei

bei kernspintomographisch reizlosem ISG zu verwerfen (a.a.O.).

4.1.4. Darüber hinaus vermerkte Dr. med. G____, der weitere

Verlauf sei von der Ausbildung eines chronischen cervikocephalen und

lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Coccygodynie gezeichnet gewesen, wobei

gemäss Einschätzung von Prof. Dr. D____ die Nackenbeschwerden bereits seit

längerer Zeit in den Hintergrund gerückt und nicht für das Weiterbestehen der

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten verantwortlich seien. Es

verbleibe damit die persistierende Coccygodynie, welche von Prof. D____ als posttraumatisch

angesehen werde (a.a.O.). Gemäss Prof. D____ seien die MRI-Befunde an der LWS

zum Verständnis der Coccygodynie miteinzubeziehen, was heissen will, dass diese

seiner Meinung nach für die Coccygodynie als ursächlich anzusehen seien

(a.a.O.). Diesbezüglich könne folgendes festgestellt werden: Eine schwere

LWS-Kontusion, welche im Rahmen eines Auffahr-Unfalls grundsätzlich als

ungewöhnlich angesehen werden müsse, da es dabei vorwiegend zu einer

kranio-zervikalen Beschleunigung komme, könne im Rahmen des Unfalls vom 24.

Oktober 2022 nicht stattgefunden haben. In seinem ersten Bericht vom 16.

Februar 2023 habe Prof. D____ selbst ausgeführt, dass der Fahrersitz der bei

dem Unfall zudem angeschnallten Versicherten aufgrund ihrer kleinen Statur weit

vorne und eng zum Steuerrad eingestellt gewesen sei. Es sei demnach nicht viel

Spielraum geblieben, um sich nach dem Anschlägen der Zähne am Lenkrad dann bei

der Rückwärtsbewegung noch die Lendenwirbelsäule zu prellen. Eine Verursachung

der Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Anulus fibrosus-Riss sei durch den

Auffahrunfall daher nicht plausibel. Hingegen sei es möglich, dass die

geringfüge traumatische Energie, welche möglicherweise auf den Rückenbereich

eingewirkt habe, dazu ausgereicht habe, die vorbestehende

Bandscheibenpathologie an HWS und LWS klinisch manifest werden zu lassen, wobei

dabei, wie von Prof. D____ angeführt, auch eine Ausweitung der Beschwerden auf

den Steissbeinbereich denkbar sei. Versicherungsmedizinisch entscheidend sei

hier jedoch das Fehlen unfallbedingter struktureller Läsionen, die trotz

wiederholter Untersuchungen bis zuletzt nicht hätten nachgewiesen werden können

(a.a.O.).

4.1.5. Schliesslich betonte Dr. med. G____, das Auftreten

dieser sakralen/coccygealen Beschwerden und vor allem ihre Chronifizierung sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen,

die von verschiedenen Ärzten wie folgt beschrieben würden: «Nicht

quantifizierbare neuropsychologische Störung, relevante affektive Symptomatik,

Verdacht auf Anpassungsstörung» (Bericht vom 24.01.2023), «Belastete

Familienverhältnisse während Kindheit und Jugendzeit» (Bericht vom 14.06.2023),

«Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung» (Bericht vom

19.06.2024), «Positives Screening für Kinesiophobie und Stress. Strenger

Verdacht auf Stress-induzierte Hyperalgesie bei action proneness (Faktor einer

veränderten Schmerzverarbeitung des zentralen Nervensystems). Essstörung bei

Binge Eating (unkontrollierte Essanfälle)» (Bericht vom 07.10.2024). Zwei

weitere anamnestische Auffälligkeiten über welche berichtet worden sei, würden

den hier psychischen Aspekt der Beschwerden zusätzlich illustrieren: 1. Der

Umstand, dass die Versicherte während ihres Ägypten-Urlaubs zwei Tage

vollkommen schmerzfrei gewesen sei. 2. Der Umstand, dass bei der Versicherten

nach einer schmerzauslösenden Anstrengung zusätzlich Sehstörungen aufgetreten

seien (Bericht vom 07.10.2024). Aus dem Vorhergesagten schlussfolgernd könne im

vorliegenden Fall nicht von strukturellen Unfallfolgen ausgegangen werden.

Dementsprechend seien die über den 11. Juni 2024 hinaus noch geltend gemachten

Beschwerden von orthopädisch-traumatologischer Seite mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit dem Unfallgeschehen vom 24. Oktober 2022 zu

erklären (a.a.O.).

4.2.

Des Weiteren berief sich die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid auf die neurologischen Einschätzungen von Dr. med. E____ vom

2. Februar 2023 und Dr. med. H____ vom 26. Januar 2024 sowie vom 7. Juni 2024.

Im Weiteren hätte die Untersuchung bei Prof. Dr. med. O____ vom 6. März resp. 27.

Mai 2024 keine peripher-vestibuläre oder zentrale Funktionsstörung gezeigt (vgl.

Einspracheentscheid Ziffer 4).

4.3.

Ergänzend führte Dr. med. G____ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 (Gerichtsakte 6) folgendes aus:

Bezüglich der nach dem Unfallereignis durchgeführten Bildgebung und

insbesondere des MRI der LWS vom 5. Dezember 2022 könne bezugnehmend auf die

Beschwerde des Rechtsanwalts Erich Züblin vom 12. Mai 2025 und in Ergänzung zu den

Ausführungen in der Beurteilung vom 7. Juni 2024 präzisiert werden, dass die

für medizinische Laien möglicherweise irreführende Beschreibung eines

«minimalen Ödems der Abschlussplatten des Bandscheibenfachs L5/S1» nicht auf

eine äussere Gewalteinwirkung zurückzuführen, sondern im Kontext der in diesem

Wirbelsäulenabschnitt stattfindenden strukturellen Bandscheiben-Degeneration zu

sehen sei, welche sich hier vor allem in der Höhenminderung des

Bandscheibenfachs L5/S1 und der damit einhergehenden Bandscheibenextrusion mit

Anulusriss widerspiegle (a.a.O.). Dass es sich dabei um einen langsam

zunehmenden Abnutzungsprozess handle, zeige das Kontroll-MRI der LWS vom 25.

Juni 2024. Hier finde sich nun auch im darüberliegenden Kompartiment L4/5 eine

neue Bandscheiben-Protrusion (a.a.O.). Die Tatsache, dass diese weitere

Diskus-Degeneration ebenfalls von einem Knochenmarködem der angrenzenden

Deckplatte begleitet werde, sollte ausreichen, die vom Anwalt Erich Züblin

formulierte Hypothese einer aus dem «Ödem der angrenzenden

Wirbelkörper-Deckplatten» abzuleitenden traumatischen Beeinflussung der hier

vorliegenden rein degenerativen Veränderung der LWS als falsch zu identifizieren

(a.a.O.).

4.4.

4.4.1. Diesen Einschätzungen von Dr. med. G____ widerspricht der

behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Prof Dr. med. D____. So informierte er

mit Bericht vom 10. Februar 2023, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf primär

Rückenschmerzen gehabt, Sitzen sei kaum möglich wegen der lumbalen

Rückenschmerzen und Schmerzen am Sitzbein (SUVA-Akte 107, S. 2). Die Nackenschmerzen

seien eher im Hintergrund (a.a.O.). In der Beurteilung führte er aus, es habe

eine Lumbosakrale Kontusion bestanden (SUVA-Akte 107, S. 3). Im MRI

Lendenwirbelsäule/ISG vom 5. Dezember 2022 auf Höhe LWK 5/SWK1 zeige sich eine etwas

nach caudal gerichtete, links parazentrale, fokale Bandscheibenextrusion bei

Riss des Anulus fibrosus mit Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1 links aber

ohne Verlagerung oder Kompression (a.a.O.). Klinisch bestünden persistierende

lumbosakrale Schmerzen ohne Hinweise auf eine radikuläre Irritation (a.a.O.).

4.4.2. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte Prof. Dr. med.

D____ in seiner Stellungnahme vom 20. August 2024 aus, im Vordergrund der

Symptomatik und als mittlerweile hauptsächliche Ursache der eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit stehe die posttraumatische Coccygodynie (SUVA-Akte 206, S. 3).

In den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der Suva vom 26. Januar 2024

und 7. Juni 2024 werde auf diese noch hauptsächlich bestehende Symptomatik

nicht eingegangen. Zudem würden im Zusammenhang mit der Coccygodynie

Bildgebungen vorliegen, die zum pathophysiologischen Verständnis miteinbezogen

werden müssten (a.a.O.). Es seien dies die MRI Befunde der LWS vom 5. Dezember

2022 und vom 25. Juni 2024. Im MRI der LWS/ISG vom 5. Dezember 2022 sei der

Befund einer auf Höhe LWK5/SWK1 etwas nach caudal gerichteten, links

parazentralen, fokalen Bandscheibenextrusion bei Riss des Anulus fibrosus mit

Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1 links ohne Verlagerung oder Kompression

festgehalten (a.a.O.). Im MRI der LWS vom 25. Juni 2024 habe unverändert der

gleiche Befund auf der Höhe L5/S1 links mit Anulus fibrosus Einriss bestanden,

wobei in der Befundung "neu" falsch sei, da der Einriss bereits bei

der ersten posttraumatischen MRI LWS Abklärung vom 5. Dezember 2022 bestanden

habe ([...]). Die Patientin habe bei der Erstkonsultation am 25. Januar 2023 angegeben,

dass sie im posttraumatischen Verlauf primär Rückenschmerzen gehabt habe, dass

Sitzen kaum möglich gewesen sei, wegen den lumbalen Rückenschmerzen und Schmerzen

am Sitzbein. Nackenschmerzen seien im Hintergrund gewesen. Hierzu verwies er

auf seinen Sprechstundenbericht vom 10. Februar 2023 und führte aus, in der Beurteilung

habe er die folgenden Diagnosen aufgelistet: Kraniozervikales

Beschleunigungstrauma, Kopf/Gesichtsaufprall am Steuerrad mit vorwiegend oberer

HWS Distorsion, Contusio Capitis/faciei, SHT Grad I fraglich und – das sei

wesentlich - lumbosakrale Kontusion mit dem beschriebenen MRI Befund vom 5.

Dezember 2022. Die lumbosakrale Kontusion, bzw. die Coccygodynie als Folge

dieser Kontusion, stelle im Verlauf die Hauptproblematik, klinisch und für die

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dar. Es handle sich hier um eine

posttraumatische Coccygodynie, mit im posttraumatischen MRI vom 5. Dezember 2022

nachgewiesener lumbosakraler Strukturschädigung (a.a.O.). Die im MRI der LWS

beschriebenen Strukturschäden könnten durchaus Ursache für die Entwicklung

einer Coccygodynie sein. Dass eine Coccygodynie, hier eine posttraumatische

Coccygodynie, sehr protrahiert verlaufen könne und zur Chronifizierung neige, sei

nicht ungewöhnlich (a.a.O.). Der Verlauf sei bei der Patientin sehr

protrahiert, aber nicht stagnierend. Es sei nicht so, dass von einer weiteren

Behandlung keine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Im Verlauf der letzten

Monate habe die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf aktuell 60% gesteigert

werden können (a.a.O.). Es ist eine weitere Steigerung in 10% Schritten

vorgesehen. Die Behandlung werde fortgesetzt. Das Ziel sei die vollständige

berufliche Reintegration (a.a.O.).

4.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde Prof. Dr. med. D____

als Zeuge/Auskunftsperson befragt. Hierbei führte er aus, der vorliegende Fall

sei ein Ausnahmefall und ein ausserordentlicher Fall (Protokoll HV, S. 7). Ein

Auffahrunfall wie der vorliegende führe in der Regel zu einer lumbosakralen

Mit-Kontusionierung, der Schwerpunkt der Beschwerden sei aber meistens oben.

Bei der Beschwerdeführerin sei er unten. Das liege daran, dass sie weit vorne

und nahe am Steuerrad gesessen sei (a.a.O.). Es müsse eine schwere lumbosakrale

Kontusion stattgefunden haben (a.a.O.). Er habe sie im Januar 2023 gesehen. Der

Fokus habe damals klar auf dem unteren Rücken und nicht auf der HWS gelegen zusammen

mit Schwindel und kognitiven Einschränkungen, die viel mit den persistierenden

Rücken- und neuropathischen Schmerzen zu tun gehabt hätten. Anhand des ersten

MRI der LWS vom 5. Dezember 2022 sei der Befund von einem Anulus fibrosus also

dem Faserring um die Bandscheibe zwischen Lendenwirbel und Kreuzbein mit einer

Extrusion, das heisst mit einem ausgepressten Bandscheibenmaterial erfolgt

(Protokoll HV, S. 4). Dies habe zumindest eine Kontusion auf den unteren Rücken

belegt (a.a.O.). Der Ganze weitere Behandlungsplan sei zuerst ein kombinierter

gewesen: Nacken, Halswirbelsäule und Schultergürtel. Aber der Schwerpunkt sei bei

der Coccygodynie gewesen, d.h. dem neuropathischen Schmerzzustand von

Steissbein-Kreuzbeinregion (a.a.O.). Dieser sei schwierig zu behandeln, weil

das Chronifizierungsrisiko bei den posttraumatischen Coccygodynien erheblich sei

(Protokoll HV, S. 5). Diese Patienten könnten nicht sitzen, sie können

praktisch nur liegen. Der Schmerz sei ein zahnschmerzartiger Zustand beim

Sitzen und beeinträchtige das ganze Schmerzsystem und sicher auch die Stimmung.

Sie würden versuchen das bis heute einigermassen in den Griff zu bekommen

(a.a.O.). Die Patientin mache verschiedene Therapien. Er selbst führe einmal im

Monat Neuraltherapie im Bereich des Steissbeins durch. Der klinische Befund sei

mehr als eindeutig. Man könne das Steissbein kaum berühren. Es sei ein klares

klinisches Bild (a.a.O.). Der Hauptschmerz sei am Coccygis, aber auch am ganzen

Sakrumbereich und der unteren Lumbalwirbelsäule (a.a.O.). Chirurgisch könne man

nichts machen, aber es bestünden interventionelle Schmerztherapien, welche die

Patientin durchlaufen habe (a.a.O.). Diese seien auch diagnostisch erfolgt. Der

Patientin sei es jeweils besser gegangen, wenn das Lidocain gewirkt habe

(a.a.O.).

4.4.4. Zur Kausalität gab Prof. Dr. med. D____ an, ihm sei

diesem Zeitpunkt das MRI vom 5. Dezember 2022 bereits vorgelegen. Daher sei es für

ihn schlüssig gewesen, dass etwas Massgebliches passiert sein müsse (Protokoll

HV, S. 6). Die Stimmung spiele auch eine Rolle. Es gebe hier keine

Psychopathologie, nichts Psychiatrisches, was hierbei etwas verkomplizieren

könnte. Der Lebensweg der Patientin sei sehr stringent (a.a.O.). Er habe die

Unfallkausalität nie hinterfragen müssen, weil er den Befund gehabt habe. Es habe

auch keine Vorgeschichte existiert. Die Hälfte bis zu 2/3 von Kreuzbein- und

Steissbeinproblemen seien Unfallfolgen. Die nichttraumatische Coccygodynie bei

einer ca. 30-Jährigen gebe es nicht. Er sei dann sehr stutzig geworden, als die

Unfallversicherung von einer degenerativen Veränderung gesprochen habe. Die

Patientin habe sonst an der lumbalen Wirbelsäule keine degenerative

Veränderung. Dass eine Bandscheibe durch einen Unfall extruhiere brauche schon

einen gewissen degenerativen Vorzustand, das sei richtig. Aber die Extrusion sei

mechanisch. Es gebe praktisch keinen anderen Grund. Der Unfallversicherer habe

die Patientin als HWS-Patientin beurteilt und habe seinem primären Bericht

einfachen unterschlagen. Er habe auch den ganzen MRI-Bericht der lumbalen

Wirbelsäule unterschlagen (a.a.O.). Er hätte gesagt, es sei eine lumbosakrale

Kontusion ohne radikuläre Irritation. Als wenn er ausgeschlossen hätte, dass

dort das Problem liege. Er habe dann reagiert und gesagt, sie sei falsch

kategorisiert. Dann sei die Beurteilung gekommen, dass es degenerativ sei. Er

selbst habe keine andere Erklärung und auch genug Fachliteratur und eigene

Kompetenz, dass er nichts anderes sehe als den Unfall. An der lumbalen

Wirbelsäule würden praktisch keine degenerativen Veränderungen vorliegen. Alle

anderen Bandscheibenfächer seien normal hoch. Es sei nichts verschoben, es habe

keine Spondylarthrose (a.a.O.). Damit Bandscheibenmaterial austrete, brauche es

eine Kontusion. Seine Aussage sei, es habe durch Kom-pression einen relativ

flüssigen Teil der Bandscheibe bei einer jungen Patientin durch einen

vordegenerierten anulus fibrosus rausgedrückt (Protokoll HV, S. 7). Der

Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenbefund und der

Coccygodynie sei kein direkter. Sie habe ein Problem am Steissbein. Ihm selbst

erkläre die Kontusion an Rücken mit der Strukturverletzung, welche nicht im

Vordergrund stehe, die Coccygodyonie und die Kontusion aufs Steissbein und

Kreuzbein (a.a.O.). Dass man dort oft nichts sehe, sei wahr. Es seien oft

Mikroläsionen. Diese seien neuropathisch und hätten riesiges

Chronifizierungspotenzial. Er sage nicht, die Bandscheibe sei der Grund der

Beschwerden. Doch der Befund zeige die Schwere der Kontusion auf das Sakrum und

zeige, dass es eine traumatische Coccygodynie sei (a.a.O.). Seine Empfehlung sei

daher, den Streitpunkt nach der Frage «Degeneration versus Unfallkausalität»

nochmal objektiv beurteilen zu lassen, mit der Frage, ob der Befund bei einer

35-jährigen Patientin wirklich rein degenerativ bedingt sei (Protokoll HV, S.

8). Der Versicherer bezeichne den Befund als einen degenerativen Vorzustand. Er

sei anderer Meinung. Dann müsste mindestens eine Teilkausalität von der

Kontusion eine Rolle spielen. Wenn dies ein Radiologe beurteile, müsse dies ein

versierter Wirbelsäulenradiologe sein und zwar von einer unabhängigen

universitären Institution (a.a.O.). Die Gewichtung der Degeneration sei für ihn

eine radiologische Fachmeinung mit hohem Kompetenzgrad (Protokoll HV, S. 9). Aus

der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den Infiltrationen bei Dr. med. M____

kurze Zeit schmerzfrei war, leitet Prof. Dr. med. D____ ab, dass es sich um

einen neuropathischen Schmerz handle und tatsächlich eine Coccygodynie vorliege

(a.a.O.).

4.5.

Bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und der Ausführungen von

Prof. Dr. med. D____ anlässlich der Hauptverhandlung ist festzustellen, dass Prof.

Dr. med. D____ mit seiner Einschätzung zumindest geringe Zweifel an den

Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte, und insbesondere der

Stellungnahmen von Dr. med. G____, zu wecken vermag. So führte Prof. Dr. med. D____

anschaulich aus, dass der vorliegende Fall besonders sei. Die Ursache für die Beschwerden

der Beschwerdeführerin liege in der Sitzposition der Beschwerdeführerin im

Fahrzeug zum Zeitpunkt des Auffahrunfalles. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin

ausgesagt, dass sie, aufgrund ihres zierlichen Körperbaus und ihrer kleinen

Körpergrösse relativ weit vorne, nahe am Steuerrad gesessen sei. Das Fahrzeug

sei geschaltet gewesen, und sie habe den Sitz so einstellen müssen, damit sie kuppeln

und die Pedale erreichen konnte (Protokoll HV, S. 3). Dies deckt sich mit den

Schilderungen von Prof. Dr. med. D____. Ebenfalls einleuchtend erscheint, dass

die Behandlung bei Dr. med. M____, welche eine kurzzeitige Beschwerdefreiheit

brachte, einen neuropathischen Schmerz nahelegt. Zudem hat Prof. Dr. med. D____

schlüssig hergeleitet, dass er die Unfallkausalität nicht habe hinterfragen

müssen, weil ihm das MRI vom 5. Dezember 2022 vorgelegen hat, die entsprechende

Klinik vorhanden war und keine Vorgeschichte bestanden habe. Seine

Ausführungen, wonach der Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenbefund und der

Coccygodynie kein direkter ist, sondern die Kontusion am Rücken mit der

Strukturverletzung, welche nicht im Vordergrund steht, die Coccygodyonie und eine

schwere Kontusion aufs Steissbein und Kreuzbein erklärt, sind nachvollziehbar

und erwecken Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen. Ergänzend ist dabei

zur Schwere des Unfallhergangs festzustellen, dass sich der Lieferwagen des

Unfallverursachers mit 50km/h in das stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Polizeirapport,

SUVA-Akte 29, S. 1) fuhr und das an der Fahrbahn weder Brems- noch

Schleuderspuren festgestellt werden konnten (SUVA-Akte 29, S. 5). Die beiden

Fahrzeuge waren so verkeilt, dass sie gewaltsam getrennt werden mussten

(a.a.O.). Direkt nach dem Unfall anlässlich der Vorstellung im [...]spital

klagte die Beschwerdeführerin über zunehmend Schmerzen im Bereich des

Steissbeins und Nackens, über dem Steiss am stärksten mit NRS 5/10 (IV-Akte 57,

S. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen insbesondere Zweifel an der von Dr. med.

G____ geäusserten Auffassung, wonach keine Kontusion an der LWS stattgefunden

habe (vgl. Erwägung 4.1.2. vorstehend).

4.6.

Zusammengefasst bestehen im Hinblick auf das Unfallereignis selber, die

Bildgebung vom 5. Dezember 2022, die kurzzeitig erreichte Schmerzfreiheit durch

die Behandlung bei Dr. med. M____ sowie die Ausführungen von Prof. Dr. med. D____

zumindest geringe Zweifel an den rein versicherungsinternen

vertrauensärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin. Im Ergebnis ist

damit der nachvollziehbaren Empfehlung von Prof. Dr. med. D____ zu folgen und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine versicherungsexterne radiologische

Beurteilung durch einen traumatisch versierten Wirbelsäulenradiologe von einer

unabhängigen universitären Institution einzuholen, um die Frage zu klären, ob

die erhobenen Befunde betreffend der noch bestehenden Restbeschwerden bei der

noch jungen Versicherten als degenerativ anzusehen sind oder ob nicht zumindest

eine Teilkausalität des Unfalles vom 24. Oktober 2022 gegeben ist.

4.7.

Demgegenüber erscheint eine biomechanische Beurteilung des

Unfallereignisses, welche auch von Prof. Dr. med. D____ nicht empfohlen wird,

weil sich die Datenlage mehr auf HWS Verletzungen und

nicht auf Lumbosakrale Verletzungen bezieht (Protokoll HV, S. 8), als nicht

notwendig.

5.

5.1.

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2025 ist aufzuheben und

die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine

versicherungsexterne radiologische Beurteilung durch einen traumatisch

versierten Wirbelsäulenradiologe von einer unabhängigen universitären

Institution einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

neu verfüge.

5.2.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht

vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(8.1 %) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem über den Durschnitt

gehenden Fall auszugehen, welcher eine Erhöhung von Fr. 500.00 rechtfertigt.

Zudem hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, welche praxisgemäss mit Fr. 750.00

entschädigt wird, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zuzüglich

Fr. 405.00 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 24. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 405.00 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: