UV.2025.20
UVG
11. November 2025Deutsch29 min
September 2020 als [...] und [...] in einem 100%-Pensum beim [...] angestellt. In
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,
Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.20
Einspracheentscheid vom 24. März 2025
Versicherungsexterne Beurteilung
notwendig; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist [...] und war ab 1.
September 2020 als [...] und [...] in einem 100%-Pensum beim [...] angestellt. In
dieser Funktion war sie bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als am 24. Oktober 2022 ein Lieferwagen an einer Kreuzung ungebremst
mit ca. 50 km/h in ihr stehendes Fahrzeug hineinfuhr (vgl. Schadenmeldung,
SUVA-Akte 1; Protokoll HV S. 2; Dokumentationsbogen, SUVA-Akte 9;
Polizeirapport, SUVA-Akte 29). Sie erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, ein
Schleudertrauma und Prellungen im Steissbein und Nacken (Schadenmeldung,
SUVA-Akte 1; Polizeirapport, SUVA-Akte 29). Die Erstbehandlung erfolgte im
Spital [...] (SUVA-Akte 29, S. 8).
Vom 25. Oktober bis 26. Oktober 2022 war die Beschwerdeführerin
im [...]spital [...] hospitalisiert (Austrittsbericht, SUVA-Akte 53, S. 2 ff.)
und hielt sich anschliessend vom 31. Oktober bis 1. November 2022 am [...]spital
[...] auf (Austrittsbericht, SUVA-Akte 53, S. 9 f.). Es wurden diverse
bildgebende Untersuchungen von unter anderem dem Kopf, der Lendenwirbelsäule
und dem ISG durchgeführt (SUVA-Akten 19-24). Zudem absolvierte die
Beschwerdeführerin Physiotherapie. Am 7. Dezember 2022 wurde am [...]pital ein
psychiatrisches Konsilium vorgenommen (SUVA-Akte 66).
Am 12. Dezember 2022 erfolgte beim Zentrum für Bilddiagnostik
ein MR des Sacrum Os Coccygis und ein MR der BWS (SUVA-Akte 35 f.). Mit
Schreiben vom 11. Februar 2023 äusserte sich die Hausärztin Dr. med. B____ (SUVA-Akte
53, S. 1). Am 13. Januar 2023 wurde am [...]spital eine Test- resp.
Neuropsychologische Untersuchung durchgeführt (Bericht, SUVA-Akte 63 ff.). Am
25. Januar 2023 erfolgte eine Konsiliarische Untersuchung in der Reha C____ (SUVA-Akte
107 ff.). Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung
bei Prof. Dr. med. D____, FA für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie
(Krankengeschichte, SUVA-Akte 116). Am 2. Februar resp. 20. Februar 2023 nahmen
der Versicherungsmediziner Dr. med. E____, Facharzt Neurologie, und der Versicherungsmediziner
med. pract. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Dossier
Stellung (SUVA-Akten 65 und 80). Es erfolgte Cranio-Sakraltherapie (SUVA-Akte
89). Ausserdem führte die Beschwerdeführerin Ergotherapie durch (vgl. SUVA-Akte
120). Nach einer Serie von Behandlungsterminen beim Neurologen Prof. Dr. med. D____,
äusserten sich am 1. September 2023 resp. 9. Oktober 2023 der
Versicherungsmediziner med. pract. F____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH (SUVA-Akte 118) und der Versicherungsmediziner Dr. med. G____,
Facharzt für Orthopädie und Chirurgie (SUVA-Akte 123). Am 22. November 2023
wurde die HWS der Versicherten geröntgt und am 5. Dezember 2023 erfolgten am [...]spital
ein MRT der Lendenwirbelsäule ohne KM sowie ein MRT von ISG und Sakrum
(SUVA-Akte 157).
Am 29. Januar 2024 nahm der H____, Facharzt Neurologie,
Stellung (SUVA-Akte 150). Am 7. März 2024 erfolgte bei I____ ein MRT Becken
nativ (SUVA-Akte 171). Mit Bericht vom 28. März 2024 berichtete Dr. med. J____,
K____-Spital, (SUVA-Akte 164). Am 6. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin in
der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des [...]spitals [...] klinisch untersucht und dort
am 27. Mai 2024 die Videookulographie durchgeführt (SUVA-Akte 174).
Am 7. Juni 2024 äusserte sich nochmals der Versicherungsmediziner
H____, FMH Neurologie (SUVA-Akte 176). Die Versicherte suchte am 10. Juni 2024
erstmals Dr. med. L____, FMH Rheumatologie und FMH allg. Innere Medizin, auf.
Diese leitete weitere Bildgebungen in die Wege, so dass am 17. Juni 2024 ein
MRT HWS nativ und am 25. Juni 2024 ein MRT LWS nativ erfolgten (SUVA-Akten 200
und 201; Zusatzbefund, SUVA-Akte 242).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht per 11. Juni 2024 mit der Begründung ein, für die aktuell
noch geklagten Beschwerden fehle es an der Adäquanz (SUVA-Akte 178). Die
Beschwerdeführerin erhob am 3. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin und begründete diese am 23. August 2024 (SUVA-Akten 195 und
218). Vom 27. August 2024 an begab sich die Versicherte in Behandlung bei Prof.
Dr. med. M____, Facharzt für Anästhesiologie. Dieser führte am 5. September 2024
eine ultraschallgesteuerte Infiltration des Os coccygis durch (SUVA-Akte 227,
S. 4).
Die Beschwerdegegnerin holte beim Versicherungsmediziner Dr.
med. G____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, die Beurteilung vom 6. März 2025 ein (SUVA-Akte 244) und
hielt in der Folge mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 an der
Leistungseinstellung fest (SUVA-Akte 247).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 24. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24.
Oktober 2022 über den 11. Juni 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss
UVG zu erbringen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Antrag auf
Durchführung einer Parteiverhandlung gestellt.
Die Beschwerdegegnerin holt beim Versicherungsmediziner Dr.
med. G____ die Beurteilung vom 16. Juni 2025 ein und beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Replik vom 1. Juli 2025 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit,
dass sie zur Hauptverhandlung Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin,
begleiten werde.
III.
Am 11. November 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin und Prof. Dr. med. D____
(Zeuge) werden befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
IV.
Mit Eingabe vom 25. November 2025 macht der Zeuge ein
Zeugengeld geltend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024, bestätigt im Einspracheentscheid
vom 24. März 2025, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 11.
Juni 2024 mit der Begründung ein, für die weiterhin geklagten Beschwerden fehle
es an der Adäquanz. Sie stützt sich dabei in medizinischer Hinsicht zur
Hauptsache auf die versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. G____ vom 6.
März 2024 (SUVA-Akte 244).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es lägen
bildgebend/apparativ nachweisbare organische Befunde vor, die durch den Unfall
verursacht worden seien (posttraumatische Coccygodynie). Diese würden die
Arbeitsunfähigkeit verursachen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht, zumal
sich der Gesundheitszustand langsam verbessere. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 komme nicht zur Anwendung.
Eventualiter sei eine umfassende unabhängige Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG
durchzuführen.
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Versicherungsleistungen per 11. Juni 2024 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und
eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438
E.1).
3.2.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen
vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.
3.1).
3.3
3.3.1
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August
2023.
E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt
erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher
oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4.
August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel
Dispositiv
ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden.
Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der
Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu
erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit
Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo
sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative
Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni
2012 E. 4.2).
3.4.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022
E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles
voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr
zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357
f. E 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
3.5.2. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit Unfall bedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom
21. Februar 2024 E. 5.1).
3.6.
3.6.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; vgl. auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2).
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,
versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts
8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2
mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben
Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen
jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen
an einen Arztbericht entsprechen. Sie sind soweit zu berücksichtigen, als auch
nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw.
schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2).
3.6.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese in
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zunächst
unter Hinweis auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. G____ vom
6. März 2024 (SUVA-Akte 244).
4.1.2. Dieser hielt fest, das Unfallereignis vom 24. Oktober 2022 habe zu
keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am Körper der aktuell 34-jährigen
Versicherten geführt. Die multiplen und zum Teil mehrfach wiederholten
radiologischen Untersuchungen an HWS, BWS, LWS, Becken und Sacrum hätten, wenn
überhaupt, nur degenerativ bedingte, strukturelle Veränderungen aufzeigen
können (a.a.O.). An der HWS handle es sich dabei um eine fortgeschrittene
Osteochondrose, Spondylose, Unkarthrose und grenzwertige
Facettengelenksarthrose HWK 5/6 und an der LWS um eine geringgradige
sinistrokonvexe Skoliose, Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Anulus fibrosus
Riss. Im weiteren Verlauf habe sich an der LWS ein zusätzliches Diskus-Bulging
auf Höhe L4/5 nachweisen lassen, was eine Ausweitung des degenerativen
Strukturwandelprozesses der lumbalen Bandscheiben im Sinne einer jetzt
multisegmental vorliegenden Diskusdegeneration aufzeige (a.a.O.).
4.1.3. Weiter führte Dr. med. G____ aus, an Sakrum und Os
coccygis hätten sich zu keiner Zeit Unfallfolgen nachweisen lassen, vor allem
auch keine ödem-äquivalenten Signalalterationen weder am Knochen noch an den
benachbarten Weichteilstrukturen, welche auf eine stattgehabte Kontusion oder
chronische Reizung dieses Körperbereichs hätten hinweisen können. An der BWS hätten
sich ebenfalls keine Auffälligkeiten gefunden und der an der rechten Hüfte
nachgewiesene schmale, postero-superiore Labrumriss könne aufgrund des direkt
benachbarten paralabralen Ganglions ebenfalls klar als degenerativ vorbestehend
identifiziert werden. Die kurzzeitig aufgestellte Hypothese einer ISG-Blockade sei
bei kernspintomographisch reizlosem ISG zu verwerfen (a.a.O.).
4.1.4. Darüber hinaus vermerkte Dr. med. G____, der weitere
Verlauf sei von der Ausbildung eines chronischen cervikocephalen und
lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Coccygodynie gezeichnet gewesen, wobei
gemäss Einschätzung von Prof. Dr. D____ die Nackenbeschwerden bereits seit
längerer Zeit in den Hintergrund gerückt und nicht für das Weiterbestehen der
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten verantwortlich seien. Es
verbleibe damit die persistierende Coccygodynie, welche von Prof. D____ als posttraumatisch
angesehen werde (a.a.O.). Gemäss Prof. D____ seien die MRI-Befunde an der LWS
zum Verständnis der Coccygodynie miteinzubeziehen, was heissen will, dass diese
seiner Meinung nach für die Coccygodynie als ursächlich anzusehen seien
(a.a.O.). Diesbezüglich könne folgendes festgestellt werden: Eine schwere
LWS-Kontusion, welche im Rahmen eines Auffahr-Unfalls grundsätzlich als
ungewöhnlich angesehen werden müsse, da es dabei vorwiegend zu einer
kranio-zervikalen Beschleunigung komme, könne im Rahmen des Unfalls vom 24.
Oktober 2022 nicht stattgefunden haben. In seinem ersten Bericht vom 16.
Februar 2023 habe Prof. D____ selbst ausgeführt, dass der Fahrersitz der bei
dem Unfall zudem angeschnallten Versicherten aufgrund ihrer kleinen Statur weit
vorne und eng zum Steuerrad eingestellt gewesen sei. Es sei demnach nicht viel
Spielraum geblieben, um sich nach dem Anschlägen der Zähne am Lenkrad dann bei
der Rückwärtsbewegung noch die Lendenwirbelsäule zu prellen. Eine Verursachung
der Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Anulus fibrosus-Riss sei durch den
Auffahrunfall daher nicht plausibel. Hingegen sei es möglich, dass die
geringfüge traumatische Energie, welche möglicherweise auf den Rückenbereich
eingewirkt habe, dazu ausgereicht habe, die vorbestehende
Bandscheibenpathologie an HWS und LWS klinisch manifest werden zu lassen, wobei
dabei, wie von Prof. D____ angeführt, auch eine Ausweitung der Beschwerden auf
den Steissbeinbereich denkbar sei. Versicherungsmedizinisch entscheidend sei
hier jedoch das Fehlen unfallbedingter struktureller Läsionen, die trotz
wiederholter Untersuchungen bis zuletzt nicht hätten nachgewiesen werden können
(a.a.O.).
4.1.5. Schliesslich betonte Dr. med. G____, das Auftreten
dieser sakralen/coccygealen Beschwerden und vor allem ihre Chronifizierung sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen,
die von verschiedenen Ärzten wie folgt beschrieben würden: «Nicht
quantifizierbare neuropsychologische Störung, relevante affektive Symptomatik,
Verdacht auf Anpassungsstörung» (Bericht vom 24.01.2023), «Belastete
Familienverhältnisse während Kindheit und Jugendzeit» (Bericht vom 14.06.2023),
«Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung» (Bericht vom
19.06.2024), «Positives Screening für Kinesiophobie und Stress. Strenger
Verdacht auf Stress-induzierte Hyperalgesie bei action proneness (Faktor einer
veränderten Schmerzverarbeitung des zentralen Nervensystems). Essstörung bei
Binge Eating (unkontrollierte Essanfälle)» (Bericht vom 07.10.2024). Zwei
weitere anamnestische Auffälligkeiten über welche berichtet worden sei, würden
den hier psychischen Aspekt der Beschwerden zusätzlich illustrieren: 1. Der
Umstand, dass die Versicherte während ihres Ägypten-Urlaubs zwei Tage
vollkommen schmerzfrei gewesen sei. 2. Der Umstand, dass bei der Versicherten
nach einer schmerzauslösenden Anstrengung zusätzlich Sehstörungen aufgetreten
seien (Bericht vom 07.10.2024). Aus dem Vorhergesagten schlussfolgernd könne im
vorliegenden Fall nicht von strukturellen Unfallfolgen ausgegangen werden.
Dementsprechend seien die über den 11. Juni 2024 hinaus noch geltend gemachten
Beschwerden von orthopädisch-traumatologischer Seite mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit dem Unfallgeschehen vom 24. Oktober 2022 zu
erklären (a.a.O.).
4.2.
Des Weiteren berief sich die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid auf die neurologischen Einschätzungen von Dr. med. E____ vom
2. Februar 2023 und Dr. med. H____ vom 26. Januar 2024 sowie vom 7. Juni 2024.
Im Weiteren hätte die Untersuchung bei Prof. Dr. med. O____ vom 6. März resp. 27.
Mai 2024 keine peripher-vestibuläre oder zentrale Funktionsstörung gezeigt (vgl.
Einspracheentscheid Ziffer 4).
4.3.
Ergänzend führte Dr. med. G____ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin
in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 (Gerichtsakte 6) folgendes aus:
Bezüglich der nach dem Unfallereignis durchgeführten Bildgebung und
insbesondere des MRI der LWS vom 5. Dezember 2022 könne bezugnehmend auf die
Beschwerde des Rechtsanwalts Erich Züblin vom 12. Mai 2025 und in Ergänzung zu den
Ausführungen in der Beurteilung vom 7. Juni 2024 präzisiert werden, dass die
für medizinische Laien möglicherweise irreführende Beschreibung eines
«minimalen Ödems der Abschlussplatten des Bandscheibenfachs L5/S1» nicht auf
eine äussere Gewalteinwirkung zurückzuführen, sondern im Kontext der in diesem
Wirbelsäulenabschnitt stattfindenden strukturellen Bandscheiben-Degeneration zu
sehen sei, welche sich hier vor allem in der Höhenminderung des
Bandscheibenfachs L5/S1 und der damit einhergehenden Bandscheibenextrusion mit
Anulusriss widerspiegle (a.a.O.). Dass es sich dabei um einen langsam
zunehmenden Abnutzungsprozess handle, zeige das Kontroll-MRI der LWS vom 25.
Juni 2024. Hier finde sich nun auch im darüberliegenden Kompartiment L4/5 eine
neue Bandscheiben-Protrusion (a.a.O.). Die Tatsache, dass diese weitere
Diskus-Degeneration ebenfalls von einem Knochenmarködem der angrenzenden
Deckplatte begleitet werde, sollte ausreichen, die vom Anwalt Erich Züblin
formulierte Hypothese einer aus dem «Ödem der angrenzenden
Wirbelkörper-Deckplatten» abzuleitenden traumatischen Beeinflussung der hier
vorliegenden rein degenerativen Veränderung der LWS als falsch zu identifizieren
(a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Diesen Einschätzungen von Dr. med. G____ widerspricht der
behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Prof Dr. med. D____. So informierte er
mit Bericht vom 10. Februar 2023, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf primär
Rückenschmerzen gehabt, Sitzen sei kaum möglich wegen der lumbalen
Rückenschmerzen und Schmerzen am Sitzbein (SUVA-Akte 107, S. 2). Die Nackenschmerzen
seien eher im Hintergrund (a.a.O.). In der Beurteilung führte er aus, es habe
eine Lumbosakrale Kontusion bestanden (SUVA-Akte 107, S. 3). Im MRI
Lendenwirbelsäule/ISG vom 5. Dezember 2022 auf Höhe LWK 5/SWK1 zeige sich eine etwas
nach caudal gerichtete, links parazentrale, fokale Bandscheibenextrusion bei
Riss des Anulus fibrosus mit Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1 links aber
ohne Verlagerung oder Kompression (a.a.O.). Klinisch bestünden persistierende
lumbosakrale Schmerzen ohne Hinweise auf eine radikuläre Irritation (a.a.O.).
4.4.2. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte Prof. Dr. med.
D____ in seiner Stellungnahme vom 20. August 2024 aus, im Vordergrund der
Symptomatik und als mittlerweile hauptsächliche Ursache der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit stehe die posttraumatische Coccygodynie (SUVA-Akte 206, S. 3).
In den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der Suva vom 26. Januar 2024
und 7. Juni 2024 werde auf diese noch hauptsächlich bestehende Symptomatik
nicht eingegangen. Zudem würden im Zusammenhang mit der Coccygodynie
Bildgebungen vorliegen, die zum pathophysiologischen Verständnis miteinbezogen
werden müssten (a.a.O.). Es seien dies die MRI Befunde der LWS vom 5. Dezember
2022 und vom 25. Juni 2024. Im MRI der LWS/ISG vom 5. Dezember 2022 sei der
Befund einer auf Höhe LWK5/SWK1 etwas nach caudal gerichteten, links
parazentralen, fokalen Bandscheibenextrusion bei Riss des Anulus fibrosus mit
Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1 links ohne Verlagerung oder Kompression
festgehalten (a.a.O.). Im MRI der LWS vom 25. Juni 2024 habe unverändert der
gleiche Befund auf der Höhe L5/S1 links mit Anulus fibrosus Einriss bestanden,
wobei in der Befundung "neu" falsch sei, da der Einriss bereits bei
der ersten posttraumatischen MRI LWS Abklärung vom 5. Dezember 2022 bestanden
habe ([...]). Die Patientin habe bei der Erstkonsultation am 25. Januar 2023 angegeben,
dass sie im posttraumatischen Verlauf primär Rückenschmerzen gehabt habe, dass
Sitzen kaum möglich gewesen sei, wegen den lumbalen Rückenschmerzen und Schmerzen
am Sitzbein. Nackenschmerzen seien im Hintergrund gewesen. Hierzu verwies er
auf seinen Sprechstundenbericht vom 10. Februar 2023 und führte aus, in der Beurteilung
habe er die folgenden Diagnosen aufgelistet: Kraniozervikales
Beschleunigungstrauma, Kopf/Gesichtsaufprall am Steuerrad mit vorwiegend oberer
HWS Distorsion, Contusio Capitis/faciei, SHT Grad I fraglich und – das sei
wesentlich - lumbosakrale Kontusion mit dem beschriebenen MRI Befund vom 5.
Dezember 2022. Die lumbosakrale Kontusion, bzw. die Coccygodynie als Folge
dieser Kontusion, stelle im Verlauf die Hauptproblematik, klinisch und für die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dar. Es handle sich hier um eine
posttraumatische Coccygodynie, mit im posttraumatischen MRI vom 5. Dezember 2022
nachgewiesener lumbosakraler Strukturschädigung (a.a.O.). Die im MRI der LWS
beschriebenen Strukturschäden könnten durchaus Ursache für die Entwicklung
einer Coccygodynie sein. Dass eine Coccygodynie, hier eine posttraumatische
Coccygodynie, sehr protrahiert verlaufen könne und zur Chronifizierung neige, sei
nicht ungewöhnlich (a.a.O.). Der Verlauf sei bei der Patientin sehr
protrahiert, aber nicht stagnierend. Es sei nicht so, dass von einer weiteren
Behandlung keine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Im Verlauf der letzten
Monate habe die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf aktuell 60% gesteigert
werden können (a.a.O.). Es ist eine weitere Steigerung in 10% Schritten
vorgesehen. Die Behandlung werde fortgesetzt. Das Ziel sei die vollständige
berufliche Reintegration (a.a.O.).
4.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde Prof. Dr. med. D____
als Zeuge/Auskunftsperson befragt. Hierbei führte er aus, der vorliegende Fall
sei ein Ausnahmefall und ein ausserordentlicher Fall (Protokoll HV, S. 7). Ein
Auffahrunfall wie der vorliegende führe in der Regel zu einer lumbosakralen
Mit-Kontusionierung, der Schwerpunkt der Beschwerden sei aber meistens oben.
Bei der Beschwerdeführerin sei er unten. Das liege daran, dass sie weit vorne
und nahe am Steuerrad gesessen sei (a.a.O.). Es müsse eine schwere lumbosakrale
Kontusion stattgefunden haben (a.a.O.). Er habe sie im Januar 2023 gesehen. Der
Fokus habe damals klar auf dem unteren Rücken und nicht auf der HWS gelegen zusammen
mit Schwindel und kognitiven Einschränkungen, die viel mit den persistierenden
Rücken- und neuropathischen Schmerzen zu tun gehabt hätten. Anhand des ersten
MRI der LWS vom 5. Dezember 2022 sei der Befund von einem Anulus fibrosus also
dem Faserring um die Bandscheibe zwischen Lendenwirbel und Kreuzbein mit einer
Extrusion, das heisst mit einem ausgepressten Bandscheibenmaterial erfolgt
(Protokoll HV, S. 4). Dies habe zumindest eine Kontusion auf den unteren Rücken
belegt (a.a.O.). Der Ganze weitere Behandlungsplan sei zuerst ein kombinierter
gewesen: Nacken, Halswirbelsäule und Schultergürtel. Aber der Schwerpunkt sei bei
der Coccygodynie gewesen, d.h. dem neuropathischen Schmerzzustand von
Steissbein-Kreuzbeinregion (a.a.O.). Dieser sei schwierig zu behandeln, weil
das Chronifizierungsrisiko bei den posttraumatischen Coccygodynien erheblich sei
(Protokoll HV, S. 5). Diese Patienten könnten nicht sitzen, sie können
praktisch nur liegen. Der Schmerz sei ein zahnschmerzartiger Zustand beim
Sitzen und beeinträchtige das ganze Schmerzsystem und sicher auch die Stimmung.
Sie würden versuchen das bis heute einigermassen in den Griff zu bekommen
(a.a.O.). Die Patientin mache verschiedene Therapien. Er selbst führe einmal im
Monat Neuraltherapie im Bereich des Steissbeins durch. Der klinische Befund sei
mehr als eindeutig. Man könne das Steissbein kaum berühren. Es sei ein klares
klinisches Bild (a.a.O.). Der Hauptschmerz sei am Coccygis, aber auch am ganzen
Sakrumbereich und der unteren Lumbalwirbelsäule (a.a.O.). Chirurgisch könne man
nichts machen, aber es bestünden interventionelle Schmerztherapien, welche die
Patientin durchlaufen habe (a.a.O.). Diese seien auch diagnostisch erfolgt. Der
Patientin sei es jeweils besser gegangen, wenn das Lidocain gewirkt habe
(a.a.O.).
4.4.4. Zur Kausalität gab Prof. Dr. med. D____ an, ihm sei
diesem Zeitpunkt das MRI vom 5. Dezember 2022 bereits vorgelegen. Daher sei es für
ihn schlüssig gewesen, dass etwas Massgebliches passiert sein müsse (Protokoll
HV, S. 6). Die Stimmung spiele auch eine Rolle. Es gebe hier keine
Psychopathologie, nichts Psychiatrisches, was hierbei etwas verkomplizieren
könnte. Der Lebensweg der Patientin sei sehr stringent (a.a.O.). Er habe die
Unfallkausalität nie hinterfragen müssen, weil er den Befund gehabt habe. Es habe
auch keine Vorgeschichte existiert. Die Hälfte bis zu 2/3 von Kreuzbein- und
Steissbeinproblemen seien Unfallfolgen. Die nichttraumatische Coccygodynie bei
einer ca. 30-Jährigen gebe es nicht. Er sei dann sehr stutzig geworden, als die
Unfallversicherung von einer degenerativen Veränderung gesprochen habe. Die
Patientin habe sonst an der lumbalen Wirbelsäule keine degenerative
Veränderung. Dass eine Bandscheibe durch einen Unfall extruhiere brauche schon
einen gewissen degenerativen Vorzustand, das sei richtig. Aber die Extrusion sei
mechanisch. Es gebe praktisch keinen anderen Grund. Der Unfallversicherer habe
die Patientin als HWS-Patientin beurteilt und habe seinem primären Bericht
einfachen unterschlagen. Er habe auch den ganzen MRI-Bericht der lumbalen
Wirbelsäule unterschlagen (a.a.O.). Er hätte gesagt, es sei eine lumbosakrale
Kontusion ohne radikuläre Irritation. Als wenn er ausgeschlossen hätte, dass
dort das Problem liege. Er habe dann reagiert und gesagt, sie sei falsch
kategorisiert. Dann sei die Beurteilung gekommen, dass es degenerativ sei. Er
selbst habe keine andere Erklärung und auch genug Fachliteratur und eigene
Kompetenz, dass er nichts anderes sehe als den Unfall. An der lumbalen
Wirbelsäule würden praktisch keine degenerativen Veränderungen vorliegen. Alle
anderen Bandscheibenfächer seien normal hoch. Es sei nichts verschoben, es habe
keine Spondylarthrose (a.a.O.). Damit Bandscheibenmaterial austrete, brauche es
eine Kontusion. Seine Aussage sei, es habe durch Kom-pression einen relativ
flüssigen Teil der Bandscheibe bei einer jungen Patientin durch einen
vordegenerierten anulus fibrosus rausgedrückt (Protokoll HV, S. 7). Der
Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenbefund und der
Coccygodynie sei kein direkter. Sie habe ein Problem am Steissbein. Ihm selbst
erkläre die Kontusion an Rücken mit der Strukturverletzung, welche nicht im
Vordergrund stehe, die Coccygodyonie und die Kontusion aufs Steissbein und
Kreuzbein (a.a.O.). Dass man dort oft nichts sehe, sei wahr. Es seien oft
Mikroläsionen. Diese seien neuropathisch und hätten riesiges
Chronifizierungspotenzial. Er sage nicht, die Bandscheibe sei der Grund der
Beschwerden. Doch der Befund zeige die Schwere der Kontusion auf das Sakrum und
zeige, dass es eine traumatische Coccygodynie sei (a.a.O.). Seine Empfehlung sei
daher, den Streitpunkt nach der Frage «Degeneration versus Unfallkausalität»
nochmal objektiv beurteilen zu lassen, mit der Frage, ob der Befund bei einer
35-jährigen Patientin wirklich rein degenerativ bedingt sei (Protokoll HV, S.
8). Der Versicherer bezeichne den Befund als einen degenerativen Vorzustand. Er
sei anderer Meinung. Dann müsste mindestens eine Teilkausalität von der
Kontusion eine Rolle spielen. Wenn dies ein Radiologe beurteile, müsse dies ein
versierter Wirbelsäulenradiologe sein und zwar von einer unabhängigen
universitären Institution (a.a.O.). Die Gewichtung der Degeneration sei für ihn
eine radiologische Fachmeinung mit hohem Kompetenzgrad (Protokoll HV, S. 9). Aus
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den Infiltrationen bei Dr. med. M____
kurze Zeit schmerzfrei war, leitet Prof. Dr. med. D____ ab, dass es sich um
einen neuropathischen Schmerz handle und tatsächlich eine Coccygodynie vorliege
(a.a.O.).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und der Ausführungen von
Prof. Dr. med. D____ anlässlich der Hauptverhandlung ist festzustellen, dass Prof.
Dr. med. D____ mit seiner Einschätzung zumindest geringe Zweifel an den
Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte, und insbesondere der
Stellungnahmen von Dr. med. G____, zu wecken vermag. So führte Prof. Dr. med. D____
anschaulich aus, dass der vorliegende Fall besonders sei. Die Ursache für die Beschwerden
der Beschwerdeführerin liege in der Sitzposition der Beschwerdeführerin im
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Auffahrunfalles. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin
ausgesagt, dass sie, aufgrund ihres zierlichen Körperbaus und ihrer kleinen
Körpergrösse relativ weit vorne, nahe am Steuerrad gesessen sei. Das Fahrzeug
sei geschaltet gewesen, und sie habe den Sitz so einstellen müssen, damit sie kuppeln
und die Pedale erreichen konnte (Protokoll HV, S. 3). Dies deckt sich mit den
Schilderungen von Prof. Dr. med. D____. Ebenfalls einleuchtend erscheint, dass
die Behandlung bei Dr. med. M____, welche eine kurzzeitige Beschwerdefreiheit
brachte, einen neuropathischen Schmerz nahelegt. Zudem hat Prof. Dr. med. D____
schlüssig hergeleitet, dass er die Unfallkausalität nicht habe hinterfragen
müssen, weil ihm das MRI vom 5. Dezember 2022 vorgelegen hat, die entsprechende
Klinik vorhanden war und keine Vorgeschichte bestanden habe. Seine
Ausführungen, wonach der Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenbefund und der
Coccygodynie kein direkter ist, sondern die Kontusion am Rücken mit der
Strukturverletzung, welche nicht im Vordergrund steht, die Coccygodyonie und eine
schwere Kontusion aufs Steissbein und Kreuzbein erklärt, sind nachvollziehbar
und erwecken Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen. Ergänzend ist dabei
zur Schwere des Unfallhergangs festzustellen, dass sich der Lieferwagen des
Unfallverursachers mit 50km/h in das stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Polizeirapport,
SUVA-Akte 29, S. 1) fuhr und das an der Fahrbahn weder Brems- noch
Schleuderspuren festgestellt werden konnten (SUVA-Akte 29, S. 5). Die beiden
Fahrzeuge waren so verkeilt, dass sie gewaltsam getrennt werden mussten
(a.a.O.). Direkt nach dem Unfall anlässlich der Vorstellung im [...]spital
klagte die Beschwerdeführerin über zunehmend Schmerzen im Bereich des
Steissbeins und Nackens, über dem Steiss am stärksten mit NRS 5/10 (IV-Akte 57,
S. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen insbesondere Zweifel an der von Dr. med.
G____ geäusserten Auffassung, wonach keine Kontusion an der LWS stattgefunden
habe (vgl. Erwägung 4.1.2. vorstehend).
4.6.
Zusammengefasst bestehen im Hinblick auf das Unfallereignis selber, die
Bildgebung vom 5. Dezember 2022, die kurzzeitig erreichte Schmerzfreiheit durch
die Behandlung bei Dr. med. M____ sowie die Ausführungen von Prof. Dr. med. D____
zumindest geringe Zweifel an den rein versicherungsinternen
vertrauensärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin. Im Ergebnis ist
damit der nachvollziehbaren Empfehlung von Prof. Dr. med. D____ zu folgen und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine versicherungsexterne radiologische
Beurteilung durch einen traumatisch versierten Wirbelsäulenradiologe von einer
unabhängigen universitären Institution einzuholen, um die Frage zu klären, ob
die erhobenen Befunde betreffend der noch bestehenden Restbeschwerden bei der
noch jungen Versicherten als degenerativ anzusehen sind oder ob nicht zumindest
eine Teilkausalität des Unfalles vom 24. Oktober 2022 gegeben ist.
4.7.
Demgegenüber erscheint eine biomechanische Beurteilung des
Unfallereignisses, welche auch von Prof. Dr. med. D____ nicht empfohlen wird,
weil sich die Datenlage mehr auf HWS Verletzungen und
nicht auf Lumbosakrale Verletzungen bezieht (Protokoll HV, S. 8), als nicht
notwendig.
5.
5.1.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2025 ist aufzuheben und
die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
versicherungsexterne radiologische Beurteilung durch einen traumatisch
versierten Wirbelsäulenradiologe von einer unabhängigen universitären
Institution einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
neu verfüge.
5.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(8.1 %) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem über den Durschnitt
gehenden Fall auszugehen, welcher eine Erhöhung von Fr. 500.00 rechtfertigt.
Zudem hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, welche praxisgemäss mit Fr. 750.00
entschädigt wird, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zuzüglich
Fr. 405.00 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 24. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 405.00 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: