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Entscheid

UV.2025.21

Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung

23. Oktober 2025Deutsch16 min

[SUVA-Akte 10, S. 2 f.] resp. den MRI-Bericht [SUVA-Akte 13, S. 3]). Am 9. August

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.21

Einspracheentscheid vom 30. April

2025

Unfallbegriff; unfallähnliche

Körperschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1995, arbeitete seit

dem 1. Juni 2023 für die B____ AG, [...], als "Warehouse Employee"

und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom

12. Juni 2024 fiel ihm am 3. Juni 2024 eine Kiste aus den Händen und es

entstand beim Auffangen ein Ziehen im Bereich der linken Schulter (vgl.

SUVA-Akte 1). In der C____ Klinik [...] wurde – nach einem CT vom 11. Juni 2024

– die Diagnose "Verdacht auf Bizepspulley-Läsion links nach Verhebetrauma

am 3. Juni 2024" gestellt (vgl. den Bericht vom 12. Juni 2024; SUVA-Akte

7). Im weiteren Verlauf wurde am 18. Juni 2024 eine MRI-Abklärung vorgenommen.

Diese zeigte das Bild nach einer stattgehabten "Schulterluxation oder

Subluxation" (vgl. den Bericht der C____ Klinik [...] vom 21. Juni 2024

[SUVA-Akte 10, S. 2 f.] resp. den MRI-Bericht [SUVA-Akte 13, S. 3]). Am 9. August

2024 liess sich der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ untersuchen (Einholen

einer Zweitmeinung; vgl. den Sprechstundenbericht vom 12. August 2024

[SUVA-Akte 16, S. 2 f.]).

b) In der Folge holte die SUVA bei der internen Abteilung

Versicherungsmedizin (Dr. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates) die Kurzbeurteilung vom 14. August 2024 ein

(vgl. SUVA-Akte 19). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 16. August 2024 mit, es bestehe keine Leistungspflicht für die

Schulterverletzung links; denn es sei weder der Unfallbegriff erfüllt, noch

handle es sich um eine Listenverletzung (vgl. SUVA-Akte 22). Damit zeigte sich

dieser nicht einverstanden (vgl. die E-Mail vom 20. August 2024; SUVA-Akte 24).

Dessen ungeachtet hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest und erliess am 3.

September 2024 eine leistungsablehnende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 31, S. 2 f.).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2024 vor Ort

mündlich Einsprache (vgl. das Einspracheprotokoll; SUVA-Akte 33). Am 15. Januar

2025 begründete er seine Einsprache näher (vgl. SUVA-Akte 50). In der Folge

holte die SUVA bei der Abteilung Versicherungsmedizin (Dr. E____) die

Kurzbeurteilung vom 11. April 2025 ein (vgl. SUVA-Akte 63) und wies die

Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 ab

(vgl. SUVA-Akte 65).

Erwägungen

II.

a) Am 12. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende

Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 aufzuheben.

(2.) Die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen

auszurichten. (3.) Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen

vorzunehmen und es sei dann zu entscheiden. (4.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Juli

2025.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10.

September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das infrage

stehende Ereignis stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar, da ihm das Merkmal

der Ungewöhnlichkeit fehle. Im Übrigen liege auch keine Listenverletzung (unfallähnliche

Körperschädigung) vor. Folglich habe man zu Recht eine Leistungspflicht

verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Diese

Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch erachtet (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 30. April 2025, zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Juni 2024

abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Unfall ist nach Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Der Unfallbegriff gliedert sich somit in fünf Elemente bzw. Bedingungen, die

kumulativ erfüllt sein müssen: eine schädigende Einwirkung, die Plötzlichkeit

der Einwirkung, die Unwillkürlichkeit der Einwirkung, ein äusserer Faktor, der

die Einwirkung verursacht und schliesslich die Aussergewöhnlichkeit des

äusseren Faktors. Fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Unfall vor (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1.).

3.2.2

Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor

ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 151 V 244, 246

f. E. 3.2). Das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall

vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt ist,

wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dabei

bezieht sich das Begriffsmerkmal nach der Definition des Unfalls nicht auf die

Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für

die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).

3.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des

ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem auch in einer unkoordinierten

Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das

Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der

Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung

gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, wie beim Stolpern,

Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (vgl.

insb. BGE 130 V 117, 118 E. 2.1; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022

vom 20. September 2022 E. 3.2., 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3,

8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1). Der ungewöhnliche äussere Faktor kann

auch in einem (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder

ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen

Kraftaufwand beim Heben oder Verschieben einer Last bestehen (vgl. BGE 116 V 136, 139 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7.,

8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2.).

3.3

In der Schadenmeldung vom 12. Juni 2024 wurde in Bezug auf das

Ereignis vom 3. Juni 2024 angeführt, es sei dem Arbeitnehmer am 3. Juni

2024.

eine Kiste aus den Händen gefallen. Dabei sei beim Auffangen ein Ziehen im

Bereich der linken Schulter entstanden (vgl. SUVA-Akte 1). Im Bericht der C____

Klinik [...] vom 12. Juni 2024 wurde dargetan, der Patient berichte, er

habe bei der Arbeit (Logistiker) ein Gewicht von etwa 30 Kilogramm gehoben. Das

Paket sei ins Rutschen gekommen und er habe es mit der linken Hand auffangen

müssen (vgl. SUVA-Akte 7). Anlässlich des Gespräches vom 20. Juni 2024 machte

der Beschwerdeführer geltend, die Kiste sei 32.5 Kilogramm schwer gewesen (vgl.

SUVA-Akte 9). Im Formular zum Schadenfall hielt er fest, es sei beim Nachfassen

eines Gegenstandes passiert. Er habe eine Kiste getragen. Diese sei ihm aus der

Hand gefallen. Beim Auffangen der Kiste habe er ein sehr starkes Ziehen/Stechen

in der linken Schulter verspürt (vgl. SUVA-Akte 8). Diese Ausführungen decken

sich auch mit der Einsprache. Darin wurde geltend gemacht, er habe die fallende

Kiste, die eine Grösse von ca. 1m x 1m und ein Gewicht von 32 Kilogramm gehabt

habe, nachgefasst (vgl. SUVA-Akte 33).

3.4

Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt

es sich bei diesem Geschehnis nicht um einen Unfall im Rechtssinne. So wurde

namentlich auch in folgenden – mit dem vorliegenden vergleichbaren – Fällen

einer Nachfassbewegung der Unfallbegriff resp. der Faktor der Ungewöhnlichkeit

verneint: Beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens (Urteil

W. vom 21. März 2006 [U 222/05] E. 3.2, beim Nachfassen einer

abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 Kilogramm (Urteil Z. vom 9. Oktober

2003.

[U 360/02] E. 3.3.3 und 3.4 und eines weggleitenden Radiators von 100 Kilogramm

(Urteil N. vom 12. April 2000 [U 110/99] E. 3), beim Wiederherstellen des

Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer

100.

bis 150 Kilogramm schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum

SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 Kilogramm

wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich

zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr.

4.

S. 7), beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber

herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 Kilogramm

(SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17), bei einer reflexartigen Bewegung, um

eine auf einem Transportwagen stehende Topfpflanze, die umzukippen drohte zu

halten (U 144/06 Urteil vom 23. Mai 2006) und beim Versuch, eine schwere

Bücherkiste hochzuheben, diese aus der Hand glitt und die versicherte Person

nachfasste (Urteil vom 26. Mai 2010 [8C_1019/2009]).

3.5

Vorliegend steht unbestrittenermassen ebenfalls eine

Nachfassbewegung zur Diskussion (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Auch das Gewicht

von ca. 30 Kilogramm erscheint (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche

Gewöhnung; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) nicht als aussergewöhnlich. Damit ist

zusammen mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne

zu verneinen. Fraglich und im Weiteren zu prüfen bleibt damit, das Vorliegen

einer sog. Listenverletzung.

4.

4.1

4.1.1

Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (in

Kraft seit 1. Januar 2017) erbringt die Versicherung ihre Leistungen unter

anderem auch bei den in lit. a-h erwähnten Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Versicherung

erbringt namentlich Leistungen bei Verrenkungen von Gelenken (lit. b),

Sehnenrissen (lit. f), Bandläsionen (lit. g).

4.1.2

Was die

Sehnenrisse angeht, so beschränkt sich die Leistungspflicht der obligatorischen

Unfallversicherung gemäss der Rechtsprechung streng darauf. Ausgeschlossen ist

insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der

Krankheiten des Begleitgewebes. Ein partieller Sehnenriss reicht für die

Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist,

sei dies intraoperativ oder durch Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser

Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Leistungsansprecher die Folgen zu

tragen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar

2020.

E. 6.2.3.). Nach der Rechtsprechung werden auch nur eigentliche

Gelenksverrenkungen (Luxationen) von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erfasst, nicht

aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen)

und Distorsionen (Verstauchungen; vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts

8C_451/214 vom 10. Oktober 2014 E. 8., 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.

8.1).

4.2

Gemäss der Rechtsprechung führt grundsätzlich

bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung

vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung,

die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von

seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die

Verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 151 V 244, 247 E. 3.3; BGE 146 V 51, 64 E. 8. 2.2.1. und 69 E. 8.6.). Damit der

Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf

beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –

nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6). Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu

keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis

oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt, bedarf es zwecks

zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen

Unfallversicherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses. Die

entsprechenden Begleitumstände der Verletzung sind von den medizinischen

Fachpersonen bei der Beurteilung des gesamten Ursachenspektrums der in Frage

stehenden Körperschädigung mitzuberücksichtigen (BGE 146 V 51, 69 E. 8.6).

4.3

4.3.1

Eine Pulley-Läsion kann eine Bandläsion

gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG darstellen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.1.). Auch

Rotatorenmanschettenrisse – wie insbesondere der

Supraspinatussehnenriss – werden praxisgemäss unter die

Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG subsumiert (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2.). Vorliegend

lässt sich jedoch weder eine Pulley-Läsion, noch ein Sehnenriss nachweisen

(vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2

Im Bericht der C____ Klinik [...] vom 12. Juni

2024.

wurde festgehalten, eine Skapulafraktur habe mittels CT ausgeschlossen

werden können. Dennoch leide der Patient unter ausgeprägten

Schulterschmerzen, die vor allem an eine Bizepspulley-Läsion mit möglicher

Beteiligung der oberen Subscapularissehne denken liessen. Man habe deshalb zur

weiteren Abklärung ein MRI in die Wege geleitet. Die im Bericht

angeführte Diagnose lautete auf "Verdacht auf Bizepspulley-Läsion links

nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024" (vgl. SUVA-Akte 7).

Die in der Folge erfolgte MRI-Abklärung ergab jedoch einen völlig anderen

Befund. Auch eine Sehnenverletzung konnte anlässlich dieser Untersuchung nicht

festgestellt werden. So wurde im Bericht der C____ Klinik [...] vom 18.

Juni 2024 (SUVA-Akte 13, S. 3) in Bezug auf die durchgeführte

MRI-Abklärung festgehalten, die

Supraspinatussehne sei in der Kontinuität erhalten, ebenso die

Infraspinatussehne. Es sei ein Knochenmarksödem zu erkennen, direkt im

Insertionsbereich der Infraspinatussehne. Die Läsion erinnere an eine

Hill-Sachs-Läsion. Die lange Bizepssehne inseriere regelrecht am oberen

Glenoidrand. Der intra- und extraartikuläre Verlauf sei unauffällig. Die

Subscapularissehne sei intakt. Das anteroinferiore Labrum sei aufgetrieben.

Angrenzend zeigten sich Läsionen des hyalinen Gelenkknorpels. In der Anamnese sei

eine Luxation bekannt. Das hintere Labrum stelle sich regelrecht dar. Der

hyaline Gelenkknorpel sei ansonsten intakt. Das AC-Gelenk sei regelrecht. Die interskapuläre

Muskulatur sei ohne Atrophie oder Dystrophiezeichen (vgl. SUVA-Akte 13, S. 3).

Im darauffolgenden Bericht der C____ Klinik [...] vom 21. Juni 2024 wurde als

Diagnose angeführt: "Status nach Schulterluxation/Subluxation links mit

Hill-Sachs-Läsion am dorsalen Humeruskopf sowie verplumptem Labrum ventrokaudal

nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024." Des Weiteren wurde klargestellt, überraschenderweise

zeige sich im MRI das Bild nach einer stattgehabten Schulterluxation oder

Subluxation (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2).

4.3.3

Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor),

werden von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG nur

eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber unvollständige

Verrenkungen (Subluxationen). Eine Luxation kann jedoch angesichts der

vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl.

BGE 126 V 353, 360 E. 5b) angenommen

werden (vgl. nachstehend).

4.3.4

Dr. E____ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 14.

August 2024 (vgl. SUVA-Akte 19) unter anderem fest, eine Schulterluxation sei

nicht ausgewiesen, wenn dann eine Subluxation mit Knochenmarködem im

Humeruskopf (vgl. SUVA-Akte 19). Diese Einschätzung deckt sich mit den Berichten der C____ Klinik [...]. In diesen

wurde jeweils – gestützt auf die MRI-Abklärung (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor) –

von "Status nach Schulterluxation oder Subluxation" gesprochen (vgl.

den bereits erwähnten Bericht vom 21. Juni 2024 [SUVA-Akte 10, S. 2]; siehe

auch die Berichte vom 13. August 2024 [SUVA-Akte 18, S. 2 f.] und vom 26.

September 2024 [SUVA-Akte 36, S. 2 f.]). An diesem Ergebnis vermag auch

der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. D____ vom 12. August 2024

nichts zu ändern. Darin wurde in Bezug auf die Anamnese festgehalten: "Am

3.

Juni 2024 Schulterluxation beim Heben von Paket über 30 Kilogramm, Gefühl

des Stechens mit Subluxation der Schulter, Selbstreposition" (vgl.

SUVA-Akte 16, S. 2). Der Nachweis für eine stattgehabte Luxation lässt sich

damit jedoch nicht erbringen, zumal auch hier sowohl von Luxation als auch

Subluxation die Rede ist. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme der C____

Klinik [...] vom 5. Dezember 2024. Darin wurde im Unterschied zu den früheren

Berichten – und damit nicht ganz widerspruchsfrei – als Diagnose angeführt: "Status

nach Schulterluxation mit Spontanreposition links am 3. Juni 2024".

Gleichzeitig wurde aber (implizit) auch wieder eine Schultersubluxation ins

Spiel gebracht (vgl. Ziff. 6. der Fragenbeantwortung) (vgl. SUVA-Akte 58, S. 1).

Soweit Dr. E____ in seiner Kurzbeurteilung vom 11. April 2025 (IV-Akte 63) erneut

klarstellte, ein medizinisch durchaus nachvollziehbares stattgehabtes

Subluxationsereignis am 3. Juni 2024 entspreche keiner Listendiagnose,

kann ihm gefolgt werden. Das Vorliegen einer Luxation ist damit nicht als

überwiegend wahrscheinlich zu erachten. An diesem Ergebnis vermögen weitere

Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, so dass auf solche zu verzichten ist

(antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E.

5.3).

4.4

Aus all dem ist zu

folgern, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September

2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025, zu Recht eine

Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Juni 2024 abgelehnt hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 30. April 2025 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: