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Entscheid

UV.2025.22

Schulterverletzung, Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status Quo geschützt.

3. September 2025Deutsch22 min

Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) auf ihre Verfügung zurückkam und weitere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.22

Einspracheentscheid vom 17. April

2025

Schulterverletzung,

Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status Quo geschützt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1.

März 2023 bei der B____ als Allrounder/Gebäudetechniker angestellt, als er am

19. Mai 2023 bei der Arbeit verunfallte. Gemäss Unfallmeldung rutschte er

auf einem Gerüst aus und fiel zu Boden. Er gab an, sich dabei linksseitig am

Fussgelenk, dem Ellbogen und der Schulter verletzt zu haben (vgl. Unfallmeldung

vom 24. Mai 2023, SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer begab sich am 23. Mai 2023

in hausärztliche Behandlung, wo ihm im weiteren Verlauf bis zum 7. Oktober 2023

eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. den Bericht des Dr.

med. C____ vom 10. Juni 2024, SUVA-Akte 146 und die Zeugnisse vom 23. Mai 2023,

SUVA-Akte 2; vom 16. Juni 2023, SUV-Akte 5; vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 7; vom

18. August 2023, SUVA-Akte 11; vom 7. September 2023, SUVA-Akte19; und den

Bericht vom 21. September 2023, SUVA-Akte 23). Bei persistierenden Beschwerden

veranlasste der Hausarzt ein MRT der linken Schulter (vgl. Bericht der D____

vom 14. Juli 2023, SUVA-Akte 26) und überwies den Beschwerdeführer für die

Orthopädische Weiterbehandlung an die E____ (vgl. Überweisungsschreiben vom 19.

Juli 2023, SUVA-Akte 25).

b) Die Beschwerdegegnerin als zuständige

Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 3). Mit Verfügung vom 1.

November 2023 (SUVA-Akte 56) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer den sofortigen Fallabschluss zufolge Erreichens des Status quo

sine. Der Beschwerdeführer erhob am 9. November 2023 Einsprache gegen die

Terminierung der Leistungen (SUVA-Akte 70), worauf die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) auf ihre Verfügung zurückkam und weitere

Leistungen zusagte, während sie ergänzende medizinische Abklärungen tätige.

c) Nachdem sie das Dossier ihrem Orthopädischen Facharzt

Dr. med. F____ unterbreitet hatte (vgl. dessen Beurteilung vom 14. Juni 2024,

SUVA-Akte 149), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen mit

Verfügung vom 27. Juni 2024 per 30. Juni 2024 ein (SUVA-Akte 153). Eine dagegen

erhobene Einsprache vom 8. Juli 2024 (SUVA-Akte 158) wies sie mit

Einspracheentscheid vom 17. April 2025 ab (SUVA-Akte 200).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2025 und ersucht um

dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 50% ab dem 1. Juni 2024, eventualiter um die Anordnung

einer spezialärztlichen Untersuchung durch das Gericht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.

Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er einen

Bericht der E____ datierend vom 26. November 2024 und zwei Arztzeugnisse,

datierend vom 25. Juni 2025 ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert

Frist ist keine solche eingegangen.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. September 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen für den Unfall vom

19.

Mai 2023 per 30. Juni 2024 ein. Zur Begründung führt sie aus, eine frische

strukturelle Läsion an der linken Schulter habe nach dem Ereignis mittels MRT

ausgeschlossen werden können. Mit einem Sturz auf den Rücken und dokumentierter

freier Beweglichkeit der Schulter und fehlenden Prellmarken/Hämatomen

anlässlich der medizinischen Erstversorgung am 23. Mai 2023 sei eine relevante

Traumatisierung der linken Schulter unwahrscheinlich gewesen. Beim

dargestellten Impingementsyndrom mit Bursitis subacromialis handle es sich um

eine unfallfremde und vorbestehende Problematik. Durch den Unfall sei es

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen.

Spätestens ab dem Zeitpunkt des MRT vom 14. Juli 2023 (SUVA-Akte 30) hätten

Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle

mehr gespielt (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.3. f., SUVA-Akte 200).

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, gestützt auf

seine behandelnden Orthopäden sei eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 50% ausgewiesen.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob

über den 30. Juni 2024 hinaus Unfallfolgen an der linken Schulter vorliegen.

3.

3.1.

3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden

voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen

vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.

3.1).

3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.

3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August

2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55

f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.

3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt

demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch

dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer

gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen,

worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und

somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022

E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021

E.2.2).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021

E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte

stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und

es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben Beweiskraft zu wie einem

extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft

zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht

entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines

externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf Aktenberichte kann abgestellt

werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den über den 30. Juni 2024

hinaus geklagten Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfallereignis vom

19. Mai 2023 noch ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die

relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.

4.2.

4.2.1. Gemäss Unfallmeldung (SUVA-Akte 1) rutschte der

Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 von einem Gerüst und fiel zu Boden. Dabei

erlitt er Prellungen am linken Fussgelenk, am linken Ellbogen und an der linken

Schulter. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2023 seinen Hausarzt Dr. med. C____

auf, der ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl.

Arztzeugnisse vom 23. Mai 2023, SUVA-Akte 2; vom 16. Juni 2023, SUVA-Akte 5;

vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 7; vom 18. August 2023, SUVA-Akte 11; vom 7. Oktober

2023, SUVA-Akte 19).

4.2.2. Ein vom Hausarzt veranlasstes MRT des linken

Schultergelenks zeigte eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Nachweis

einer Partialruptur oder einer transmuralen Ruptur. Infraspinatussehne und

Subscapularissehne waren intakt, die lange Bizepssehne befand sich in korrekter

Lage im Sulcus, ohne mediale Subluxation. Insgesamt wurde die

Rotatorenmanschette als intakt bezeichnet. Im AC-Gelenk konnte ein lateral

tiefstehendes Akromion mit einer Bursitis subakromial/subdeltoideal dargestellt

werden. Labrumläsion war keine fassbar, ebensowenig ein Knorpelschaden.

Lediglich etwas gefangene Flüssigkeit im Recessus subcoracoideus war zu sehen.

Recessus axillaris und Rotatorenintervall waren unauffällig (vgl. MRT-Bericht

der D____ vom 14. Juli 2023, SUVA-Akte 26 S. 2).

4.2.3. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden wurde der

Beschwerdeführer von seinem Hausarzt an die E____ überwiesen, wo er von Dr.

med. G____ am 26. September 2023 erstmals untersucht und behandelt wurde.

Diesem gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er sei auf die linke Schulter

gestürzt und leide seither unter Schmerzen und einem Knacken in der Schulter.

Im Rahmen der Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer starke Schmerzen und

spannte muskulär derart dagegen, dass eine Untersuchung kaum möglich war. Der

Orthopäde erhob palpatorisch eine Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks bei

ausgeprägtem muskulärem Hartspann um das linke Schulterblatt und im

Schultergürtel links. Er hielt fest, er habe klinisch intraartikulär keine

pathologischen Veränderungen feststellen können. Am ehesten seien die

Beschwerden muskulär bedingt, auch das Krepitieren lasse sich damit erklären.

Ausserdem gehe er von einer intraartikulären Entzündung aus, jedoch lehne der

Beschwerdeführer eine Infiltration ab. Bei Diagnose «Trauma Schulter links am

19. Mai 2023 mit Bursitis subacrom. Und muskulären Verspannungen Schultergürtel

links» verschrieb er dem Beschwerdeführer entzündungshemmende

Schmerzmedikamente und Mydocalm und attestierte weiterhin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Verlaufskontrolle wurde für zwei Monate später

vorgesehen (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 3. Oktober 2023, SUVA-Akte 32 S. 2

f.).

4.2.4. Med. pract. H____, Facharzt für Chirurgie der

SUVA-Versicherungsmedizin, gab daraufhin eine versicherungsinterne Beurteilung

ab. Darin kam er aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation zum

Ergebnis, die betroffene Körperregion sei bereits vor dem Unfall vom 19. Mai

2023 durch eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und ein lateral

tiefstehendes Akromion mit Bursitis subakromiale / subdeltoidea von einem

Gesundheitsschaden betroffen gewesen. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen

strukturellen Verletzungen geführt. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische

strukturelle traumatische Verletzung am 19. Mai 2023 sei anzunehmen, dass die

Distorsions-/Kontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig

abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem anderen Prozess zuzuordnen seien

(vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung vom 20. Oktober 2023, SUVA-Akte

48).

4.3.

4.3.1. Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte die SUVA gestützt

darauf ihre Leistungen per 1. November 2023 ein (SUVA-Akte 56), wogegen der

Beschwerdeführer mit der Begründung Einsprache erhob, er sei nach wie vor

arbeitsunfähig und habe grosse Schmerzen (SUVA-Akte 70).

4.3.2. Der behandelnde Orthopäde berichtete am 12. Dezember

2023 nach durchgeführter Verlaufskontrolle von einer leichten Verbesserung der

Beweglichkeit, jedoch bestünden immer noch deutliche Schmerzen im Bereich des

Schulterdaches und ein Knacken dorsalseitig. Die Kraft sei gut und im Bereich

des AC-Gelenkes sei keine Druckdolenz mehr vorhanden. Weiterhin spanne der

Beschwerdeführer bei der Untersuchung stark an, was diese erschwere. Er gehe

davon aus, dass die Beschwerden nach wie vor auf das Trauma vom Mai

zurückzuführen seien. Posttraumatisch habe sich eine Entzündung im Bereich der

Bursa subacromialis entwickelt. Hinzu kämen rezidivierende muskuläre

Verspannungen als Folge der Schmerzen. Dies sei bereits mit der rechten

Schulter ein ähnlicher Fall gewesen, weshalb er denke, dass sich die Behandlung

insgesamt verlängert sei und sich die Beschwerden nur langsam rückläufig

darstellen würden. Er habe nun eine subakromiale Infiltration mit einem

Lokalanästhetikum und Cortison durchgeführt, der Verlauf sei abzuwarten. Der

Beschwerdeführer bleibe arbeitsunfähig (Bericht vom 12. Dezember 2023,

SUVA-Akte 108).

4.3.3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) hiess

die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache gut und stellte die Durchführung

weiterer Abklärungen in Aussicht.

4.3.4. Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin schilderte der

Beschwerdeführer im März 2024 den Unfallhergang schriftlich. Dabei gab er an,

er sei auf dem nassen Gerüst ausgerutscht und etwa aus einem Meter Höhe vom

Gerüst auf die gesamte linke Seite gefallen. Er habe versucht, sich mit dem Arm

abzustützen und sei dann auf die linke Schulter gefallen (vgl. den ausgefüllten

Fragebogen vom 14. März 2023 [recte: 2024], SUVA-Akte 120).

4.3.5. Der behandelnde Orthopäde berichtete im April 2024 von

einer Verlaufskontrolle, die am 14. März 2024 stattgefunden hatte. Der

Beschwerdeführer klagte dabei noch immer über Schmerzen in der linken Schulter

im Bereich des AC-Gelenks und des Schulterblattes. Er berichtete von

gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln, Physiotherapie besuchte er keine

mehr. In der klinischen Untersuchung zeigte sich nun wieder eine stark

schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter, eine ausgeprägte

Druckdolenz im Bereich der Muskulatur sowie im Bereich des AC-Gelenks. Die

Kraft gegen Widerstand war schmerzbedingt eingeschränkt. Inspektorisch fielen

dem Orthopäden ein Schultertiefstand mit Abkippung nach links sowie eine

ausgeprägte Schonhaltung auf. Er empfahl eine Fortsetzung der Physiotherapie

sowie die Aufnahme einer schmerztherapeutischen Behandlung (vgl.

Verlaufsbericht Dr. med. G____ vom 9. April 2024, SUVA-Akte 124 S. 3 f.). Anlässlich

einer weiteren Verlaufskontrolle vom 4. Juni 2024 zeigte sich eine deutliche

Verbesserung der Beschwerden. Dennoch war die Beweglichkeit der linken Schulter

im Vergleich zur Gegenseite immer noch eingeschränkt und es bestanden nach wie

vor Schmerzen mit Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und der ventralen

Schulter bei Bursitis. Konservativ habe sich die Tendinopathie der

Supraspinatussehne bei tiefstehendem Akromion und Bursitis

subacromialis/subdeltoideal nur geringfügig verbessert. Der Orthopäde zog in

Betracht, allenfalls mittels einer Akromioplastik und Bursektomie eine

Verbesserung anzustreben. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verlaufsbericht vom 9. Juni 2024, SUVA-Akte

145 S. 2 f.).

4.3.6. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete der

Hausarzt Dr. med. C____ mit Schreiben vom 10. Juni 2024 über die Erstbehandlung

vom 23. Mai 2023. Den Bericht lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben,

aus dem 1. Stock etwa zwei Meter in die Tiefe auf den Rücken gestürzt zu

sein. Objektiv seien keine Schürfungen und keine Hämatome vorhanden gewesen,

klinisch unauffällig, Schulter beidseits frei, an den Armen keine Hinweise auf

Verletzungen, die Elevation sei beidseits unauffällig gewesen. Als Diagnose

stellte der Hausarzt eine Prellung Rücken LWS und verschrieb dem

Beschwerdeführer Schmerzmittel. Die Frage nach Unfallfolgen verneinte er (vgl.

SUVA-Akte 146 S. 2).

4.3.7. In Hinblick auf den Fallabschluss verfasste der

versicherungsinterne Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Dr. med. F____, eine ärztliche Beurteilung. Darin legte er

dar, dass beim Beschwerdeführer eine Impingement-Konstellation mit Reizung des

Subacromialraums vorliegt, die jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keine Unfallfolge ist. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen der

Erstuntersuchung am 23. Mai 2023 habe nach einem Sturz auf den Rücken eine freie

Beweglichkeit der Schulter bestanden und es seien keinerlei Prellmarken oder

Hämatome vorhanden gewesen. Eine relevante Traumatisierung der Schulter sei

daher unwahrscheinlich. Der MRT-Befund zeige sich damit kongruent. Die

coracoclaviculären als auch die coracoacromialen Bänder hätten sich bildgebend

intakt und ohne Signalalteration gezeigt und es sei kein Anhalt für eine

AC-Gelenkspathologie vorhanden gewesen. Frische strukturelle Läsionen seien

sowohl klinisch im Rahmen der Erstuntersuchung als auch bildgebend mittels MRT

ausgeschlossen worden. Dr. med. F____ bezeichnete die Impingement-Konstellation

mit Bursitis acromialis als vorbestehend und führte aus, die beim Unfall

erlittenen Prellungen hätten spätestens zum Zeitpunkt des durchgeführten MRTs

keine Rolle mehr im Beschwerdebild gespielt (vgl. ärztliche Beurteilung vom 14.

Juni 2024, SUVA-Akte 149).

4.4.

4.4.1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (SUVA-Akte 153) stellte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf diese fachärztliche Einschätzung ihre

Leistungen per 30. Juni 2024 ein.

4.4.2. Im Rahmen des daraufhin erhobenen Einspracheverfahrens

reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte seines behandelnden Orthopäden

ein. Im Juli 2024 berichtet dieser von einer nach wie vor bestehenden

Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und des Schulterdachs, von einem

positiven Impingement-Zeichen und von einer immer noch schmerzhaft

eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter. Der Beschwerdeführer lehne

einen operativen Ansatz ab, weshalb man ihm geraten habe, sich für eine

schmerztherapeutische Behandlung an Dr. med. I____ zu wenden (vgl.

Verlaufsbericht Dr. med. G____ vom 11. Juli 2024, SUVA-Akte 161 S. 2 f.). Im

September 2024 berichtete Dr. med. G____ von einer deutlichen Verbesserung. Die

linke Schulter war frei beweglich, im Bereich des AC-Gelenks war jedoch noch

eine Druckdolenz vorhanden und der Bodycrosstest fiel schmerzhaft aus. Die

Kraft gegen Widerstand war hingegen gut. Insgesamt wurde der Verlauf als

zufriedenstellend beurteilt und die Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 7. Oktober

2024 vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, die Schmerztherapie bei

Dr. med. I____ an die Hand zu nehmen, da durch die Arbeit wieder vermehrt

Beschwerden auftreten könnten (vgl. Verlaufsbericht vom 26. September 2024,

SUVA-Akte 170 S 2 f.). Im November 2024 berichtete der Beschwerdeführer seinem

Orthopäden von einem gescheiterten Arbeitsversuch. Er habe bei schwerer

körperlicher Belastung zunehmend Schmerzen in der linken Schulter bekommen. So

könne er nicht arbeiten und er wünsche nun eine operative Behandlung. Der

Orthopäde empfahl, erstmal die geplante schmerztherapeutische Behandlung

abzuwarten (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 27. November 2024, SUVA-Akte 176). Dr.

med. I____ berichtete am 4. Dezember 2024 von seiner ersten Untersuchung des

Beschwerdeführers. Er erachtete eine AC-Gelenksreizung und eine myofasziale

Dysfunktion mit bestehenden Triggerpunkten als ursächlich für die beschriebenen

Schmerzen und begann eine Neuraltherapie mit einer Triggerpunkt-Therapie des

Morbus trapezius descendens. Ferner schlug er die Durchführung einer

Stosswellentherapie vor und empfahl die ultraschallgesteuerte Infiltration des

linken AC-Gelenks mit einem Glukokortikoid (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 4.

Dezember 2024, SUVA-Akte 188). Im Januar 2025 berichtete Dr. med. G____ wieder von

einer erstmaligen Verbesserung unter der schmerztherapeutischen Behandlung, die

Beweglichkeit der linken Schulter sei ordentlich, im Bereich des AC-Gelenks

persistiere die Druckdolenz und es bestehe eine muskuläre Dysbalance.

Gleichzeitig ergänzte der behandelnde Orthopäde die Diagnoseliste um Schmerzen

in der Schulter rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit und V.a. Bursitis

subacrom., Schmerzen in beiden Kniegelenken nach Kontusion nach Verkehrsunfall

11/20; chronische posttraumatische myogelosen im Schulter- und Rückenbereich

rechts; V.a. posttraumatisches Schmerzsyndrom; V.a. funktionelle Blockierung

der WS; posttraumatische Schmerzen Schulter rechts bei muskulären Verspannungen

und Bursitis subacromialis sowie um eine Partialläsion der Supraspinatussehne

rechte Schulter und HWS-Distorsion nach Trauma am 23. Januar 2022 (vgl. Bericht

vom 23. Januar 2025, SUVA-Akte 187 S. 2 f.). Anlässlich der Verlaufskontrolle

vom März 2025 zeigte sich eine freie Beweglichkeit der linken Schulter und die

Druckdolenz über dem linken AC-Gelenks war nur noch minimal. Der Orthopäde

vereinbarte mit dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang

von 50% ab April 2025 (vgl. Bericht Dr. med. G. G____ vom 17. März 2025,

SUVA-Akte 191 S. 2 f.).

4.4.3. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 hält die

Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungseinstellung per 30. Juni 2024 fest.

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Leistungseinstellung im

Wesentlich vor, er leide seit dem Unfall vom 19. Mai 2023 noch immer unter

Beschwerden in der linken Schulter und sei daher ausgewiesenermassen zu 50%

unfallbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Beschwerde).

4.5.2. Insbesondere der Bericht des behandelnden Orthopäden vom

23. Januar 2025 macht deutlich, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine

komplexere Schmerzsituation im Schulterbereich vorliegt, von der offenbar nicht

nur die linke, sondern auch die rechte Schulter betroffen ist und bei der inzwischen

funktionelle Faktoren mitspielen. Während beinahe zwei Jahren wurde dem

Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 19. Mai 2023 durch seinen Hausarzt und den

behandelnden Orthopäden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Von

einer massgeblichen Besserung ist im September 2024 erstmals die Rede. Dass

diese Einschränkung in Ausmass und Dauer durch den Unfall vom 19. Mai 2023 über

den 30. Juni 2024 hinaus noch (mit-)verursacht ist, erscheint in Anbetracht des

Ereignisses jedoch durchaus fraglich. Auch wenn unklar bleibt, ob der

Beschwerdeführer beim Sturz aus einem oder zwei Metern Höhe auf den Rücken oder

auf die linke Seite fiel, so ist dokumentiert, dass anlässlich der

Erstuntersuchung beim Hausarzt weder Schürfungen noch Prellmarken oder Hämatome

zu sehen waren und die Schultern beidseits frei beweglich waren. Der Hausarzt

diagnostizierte dementsprechend lediglich eine Prellung des Rückens im

LWS-Bereich und verneinte das Vorliegen von Unfallfolgen (vgl. SUVA-Akte 146).

In Übereinstimmung damit zeigte das im Juli 2023 angefertigte MRT der linken

Schulter keine frischen strukturellen Verletzungen, insbesondere die

Rotatorenmanschette war intakt und es waren keine Anhaltspunkte für eine

AC-Gelenkspathologie vorhanden. Hingegen konnte eine Impingement-Konstellation

mit Bursitis subacromialis dargestellt werden. Dabei handelt es sich, wie der

versicherungsinterne Facharzt Dr. med. F____ nachvollziehbar und überzeugend

darlegt (vgl. SUVA-Akte 149 S. 2f.), nicht um eine Unfallfolge, sondern um

einen vorbestehenden Befund. Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird

Berichten von beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen

Anforderungen genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen,

sofern keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen.

Nichts spricht dagegen, auf die Beurteilung des Dr. med. F____ abzustellen. Die

Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde im Oktober 2023 ausführte, die

Beschwerden seien nach wie vor auf das Trauma zurückzuführen, steht dieser

Beurteilung nicht entgegen, zumal die Leistungseinstellung per Ende Juni 2024

strittig ist. Immerhin ist bemerkenswert, dass Dr. med. G____ damals festhielt,

dass sich bereits mit der rechten Schulter zuvor eine vergleichbare Situation

mit verzögerter Beschwerdebesserung gezeigt hatte. Dass er ferner ausführt, es

habe sich posttraumatisch eine Entzündung im Bereich der Bursa subacromialis

entwickelt (vgl. SUVA-Akte 108 S. 3), lässt nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad den Schluss auf die Unfallkausalität dieses Geschehens zu. Allein

die Tatsache, dass eine gesundheitsbedingte Störung nach einem Unfall

aufgetreten ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen

verursacht wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil

BGer 8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Keiner der

behandelnden Ärzte bringt etwas vor, das in substantiierter und überzeugender

Weise Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. F____ wecken könnte.

Auf dessen Beurteilung ist folglich abzustellen und festzuhalten, dass die nach

dem 30. Juni 2024 weiter geklagten Beschwerden an der linken Schulter, respektive

eine sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit, in

keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin

hat mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der kausalen Bedeutung des

Unfallereignisses vom 19. Mai 2023 für die über den 30. Juni 2024 hinaus

geklagten Beschwerden in der linken Schulter dargetan.

5.

5.1.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre

Leistungen zu Recht per 30. Juni 2024 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 17.

April 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: