UV.2025.22
Schulterverletzung, Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status Quo geschützt.
3. September 2025Deutsch22 min
Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) auf ihre Verfügung zurückkam und weitere
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.22
Einspracheentscheid vom 17. April
2025
Schulterverletzung,
Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status Quo geschützt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1.
März 2023 bei der B____ als Allrounder/Gebäudetechniker angestellt, als er am
19. Mai 2023 bei der Arbeit verunfallte. Gemäss Unfallmeldung rutschte er
auf einem Gerüst aus und fiel zu Boden. Er gab an, sich dabei linksseitig am
Fussgelenk, dem Ellbogen und der Schulter verletzt zu haben (vgl. Unfallmeldung
vom 24. Mai 2023, SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer begab sich am 23. Mai 2023
in hausärztliche Behandlung, wo ihm im weiteren Verlauf bis zum 7. Oktober 2023
eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. den Bericht des Dr.
med. C____ vom 10. Juni 2024, SUVA-Akte 146 und die Zeugnisse vom 23. Mai 2023,
SUVA-Akte 2; vom 16. Juni 2023, SUV-Akte 5; vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 7; vom
18. August 2023, SUVA-Akte 11; vom 7. September 2023, SUVA-Akte19; und den
Bericht vom 21. September 2023, SUVA-Akte 23). Bei persistierenden Beschwerden
veranlasste der Hausarzt ein MRT der linken Schulter (vgl. Bericht der D____
vom 14. Juli 2023, SUVA-Akte 26) und überwies den Beschwerdeführer für die
Orthopädische Weiterbehandlung an die E____ (vgl. Überweisungsschreiben vom 19.
Juli 2023, SUVA-Akte 25).
b) Die Beschwerdegegnerin als zuständige
Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 3). Mit Verfügung vom 1.
November 2023 (SUVA-Akte 56) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer den sofortigen Fallabschluss zufolge Erreichens des Status quo
sine. Der Beschwerdeführer erhob am 9. November 2023 Einsprache gegen die
Terminierung der Leistungen (SUVA-Akte 70), worauf die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) auf ihre Verfügung zurückkam und weitere
Leistungen zusagte, während sie ergänzende medizinische Abklärungen tätige.
c) Nachdem sie das Dossier ihrem Orthopädischen Facharzt
Dr. med. F____ unterbreitet hatte (vgl. dessen Beurteilung vom 14. Juni 2024,
SUVA-Akte 149), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen mit
Verfügung vom 27. Juni 2024 per 30. Juni 2024 ein (SUVA-Akte 153). Eine dagegen
erhobene Einsprache vom 8. Juli 2024 (SUVA-Akte 158) wies sie mit
Einspracheentscheid vom 17. April 2025 ab (SUVA-Akte 200).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2025 und ersucht um
dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 50% ab dem 1. Juni 2024, eventualiter um die Anordnung
einer spezialärztlichen Untersuchung durch das Gericht.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.
Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er einen
Bericht der E____ datierend vom 26. November 2024 und zwei Arztzeugnisse,
datierend vom 25. Juni 2025 ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert
Frist ist keine solche eingegangen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. September 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen für den Unfall vom
19.
Mai 2023 per 30. Juni 2024 ein. Zur Begründung führt sie aus, eine frische
strukturelle Läsion an der linken Schulter habe nach dem Ereignis mittels MRT
ausgeschlossen werden können. Mit einem Sturz auf den Rücken und dokumentierter
freier Beweglichkeit der Schulter und fehlenden Prellmarken/Hämatomen
anlässlich der medizinischen Erstversorgung am 23. Mai 2023 sei eine relevante
Traumatisierung der linken Schulter unwahrscheinlich gewesen. Beim
dargestellten Impingementsyndrom mit Bursitis subacromialis handle es sich um
eine unfallfremde und vorbestehende Problematik. Durch den Unfall sei es
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen.
Spätestens ab dem Zeitpunkt des MRT vom 14. Juli 2023 (SUVA-Akte 30) hätten
Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle
mehr gespielt (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.3. f., SUVA-Akte 200).
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, gestützt auf
seine behandelnden Orthopäden sei eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50% ausgewiesen.
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob
über den 30. Juni 2024 hinaus Unfallfolgen an der linken Schulter vorliegen.
3.
3.1.
3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden
voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).
3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen
vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.
3.1).
3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August
2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55
f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt
demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch
dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen,
worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und
somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.3.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022
E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021
E.2.2).
3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021
E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte
stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und
es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben Beweiskraft zu wie einem
extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft
zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht
entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines
externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf Aktenberichte kann abgestellt
werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den über den 30. Juni 2024
hinaus geklagten Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfallereignis vom
19. Mai 2023 noch ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die
relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Gemäss Unfallmeldung (SUVA-Akte 1) rutschte der
Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 von einem Gerüst und fiel zu Boden. Dabei
erlitt er Prellungen am linken Fussgelenk, am linken Ellbogen und an der linken
Schulter. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2023 seinen Hausarzt Dr. med. C____
auf, der ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl.
Arztzeugnisse vom 23. Mai 2023, SUVA-Akte 2; vom 16. Juni 2023, SUVA-Akte 5;
vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 7; vom 18. August 2023, SUVA-Akte 11; vom 7. Oktober
2023, SUVA-Akte 19).
4.2.2. Ein vom Hausarzt veranlasstes MRT des linken
Schultergelenks zeigte eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Nachweis
einer Partialruptur oder einer transmuralen Ruptur. Infraspinatussehne und
Subscapularissehne waren intakt, die lange Bizepssehne befand sich in korrekter
Lage im Sulcus, ohne mediale Subluxation. Insgesamt wurde die
Rotatorenmanschette als intakt bezeichnet. Im AC-Gelenk konnte ein lateral
tiefstehendes Akromion mit einer Bursitis subakromial/subdeltoideal dargestellt
werden. Labrumläsion war keine fassbar, ebensowenig ein Knorpelschaden.
Lediglich etwas gefangene Flüssigkeit im Recessus subcoracoideus war zu sehen.
Recessus axillaris und Rotatorenintervall waren unauffällig (vgl. MRT-Bericht
der D____ vom 14. Juli 2023, SUVA-Akte 26 S. 2).
4.2.3. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden wurde der
Beschwerdeführer von seinem Hausarzt an die E____ überwiesen, wo er von Dr.
med. G____ am 26. September 2023 erstmals untersucht und behandelt wurde.
Diesem gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er sei auf die linke Schulter
gestürzt und leide seither unter Schmerzen und einem Knacken in der Schulter.
Im Rahmen der Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer starke Schmerzen und
spannte muskulär derart dagegen, dass eine Untersuchung kaum möglich war. Der
Orthopäde erhob palpatorisch eine Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks bei
ausgeprägtem muskulärem Hartspann um das linke Schulterblatt und im
Schultergürtel links. Er hielt fest, er habe klinisch intraartikulär keine
pathologischen Veränderungen feststellen können. Am ehesten seien die
Beschwerden muskulär bedingt, auch das Krepitieren lasse sich damit erklären.
Ausserdem gehe er von einer intraartikulären Entzündung aus, jedoch lehne der
Beschwerdeführer eine Infiltration ab. Bei Diagnose «Trauma Schulter links am
19. Mai 2023 mit Bursitis subacrom. Und muskulären Verspannungen Schultergürtel
links» verschrieb er dem Beschwerdeführer entzündungshemmende
Schmerzmedikamente und Mydocalm und attestierte weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Verlaufskontrolle wurde für zwei Monate später
vorgesehen (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 3. Oktober 2023, SUVA-Akte 32 S. 2
f.).
4.2.4. Med. pract. H____, Facharzt für Chirurgie der
SUVA-Versicherungsmedizin, gab daraufhin eine versicherungsinterne Beurteilung
ab. Darin kam er aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation zum
Ergebnis, die betroffene Körperregion sei bereits vor dem Unfall vom 19. Mai
2023 durch eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und ein lateral
tiefstehendes Akromion mit Bursitis subakromiale / subdeltoidea von einem
Gesundheitsschaden betroffen gewesen. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen
strukturellen Verletzungen geführt. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische
strukturelle traumatische Verletzung am 19. Mai 2023 sei anzunehmen, dass die
Distorsions-/Kontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig
abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem anderen Prozess zuzuordnen seien
(vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung vom 20. Oktober 2023, SUVA-Akte
48).
4.3.
4.3.1. Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte die SUVA gestützt
darauf ihre Leistungen per 1. November 2023 ein (SUVA-Akte 56), wogegen der
Beschwerdeführer mit der Begründung Einsprache erhob, er sei nach wie vor
arbeitsunfähig und habe grosse Schmerzen (SUVA-Akte 70).
4.3.2. Der behandelnde Orthopäde berichtete am 12. Dezember
2023 nach durchgeführter Verlaufskontrolle von einer leichten Verbesserung der
Beweglichkeit, jedoch bestünden immer noch deutliche Schmerzen im Bereich des
Schulterdaches und ein Knacken dorsalseitig. Die Kraft sei gut und im Bereich
des AC-Gelenkes sei keine Druckdolenz mehr vorhanden. Weiterhin spanne der
Beschwerdeführer bei der Untersuchung stark an, was diese erschwere. Er gehe
davon aus, dass die Beschwerden nach wie vor auf das Trauma vom Mai
zurückzuführen seien. Posttraumatisch habe sich eine Entzündung im Bereich der
Bursa subacromialis entwickelt. Hinzu kämen rezidivierende muskuläre
Verspannungen als Folge der Schmerzen. Dies sei bereits mit der rechten
Schulter ein ähnlicher Fall gewesen, weshalb er denke, dass sich die Behandlung
insgesamt verlängert sei und sich die Beschwerden nur langsam rückläufig
darstellen würden. Er habe nun eine subakromiale Infiltration mit einem
Lokalanästhetikum und Cortison durchgeführt, der Verlauf sei abzuwarten. Der
Beschwerdeführer bleibe arbeitsunfähig (Bericht vom 12. Dezember 2023,
SUVA-Akte 108).
4.3.3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) hiess
die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache gut und stellte die Durchführung
weiterer Abklärungen in Aussicht.
4.3.4. Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin schilderte der
Beschwerdeführer im März 2024 den Unfallhergang schriftlich. Dabei gab er an,
er sei auf dem nassen Gerüst ausgerutscht und etwa aus einem Meter Höhe vom
Gerüst auf die gesamte linke Seite gefallen. Er habe versucht, sich mit dem Arm
abzustützen und sei dann auf die linke Schulter gefallen (vgl. den ausgefüllten
Fragebogen vom 14. März 2023 [recte: 2024], SUVA-Akte 120).
4.3.5. Der behandelnde Orthopäde berichtete im April 2024 von
einer Verlaufskontrolle, die am 14. März 2024 stattgefunden hatte. Der
Beschwerdeführer klagte dabei noch immer über Schmerzen in der linken Schulter
im Bereich des AC-Gelenks und des Schulterblattes. Er berichtete von
gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln, Physiotherapie besuchte er keine
mehr. In der klinischen Untersuchung zeigte sich nun wieder eine stark
schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter, eine ausgeprägte
Druckdolenz im Bereich der Muskulatur sowie im Bereich des AC-Gelenks. Die
Kraft gegen Widerstand war schmerzbedingt eingeschränkt. Inspektorisch fielen
dem Orthopäden ein Schultertiefstand mit Abkippung nach links sowie eine
ausgeprägte Schonhaltung auf. Er empfahl eine Fortsetzung der Physiotherapie
sowie die Aufnahme einer schmerztherapeutischen Behandlung (vgl.
Verlaufsbericht Dr. med. G____ vom 9. April 2024, SUVA-Akte 124 S. 3 f.). Anlässlich
einer weiteren Verlaufskontrolle vom 4. Juni 2024 zeigte sich eine deutliche
Verbesserung der Beschwerden. Dennoch war die Beweglichkeit der linken Schulter
im Vergleich zur Gegenseite immer noch eingeschränkt und es bestanden nach wie
vor Schmerzen mit Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und der ventralen
Schulter bei Bursitis. Konservativ habe sich die Tendinopathie der
Supraspinatussehne bei tiefstehendem Akromion und Bursitis
subacromialis/subdeltoideal nur geringfügig verbessert. Der Orthopäde zog in
Betracht, allenfalls mittels einer Akromioplastik und Bursektomie eine
Verbesserung anzustreben. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verlaufsbericht vom 9. Juni 2024, SUVA-Akte
145 S. 2 f.).
4.3.6. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete der
Hausarzt Dr. med. C____ mit Schreiben vom 10. Juni 2024 über die Erstbehandlung
vom 23. Mai 2023. Den Bericht lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben,
aus dem 1. Stock etwa zwei Meter in die Tiefe auf den Rücken gestürzt zu
sein. Objektiv seien keine Schürfungen und keine Hämatome vorhanden gewesen,
klinisch unauffällig, Schulter beidseits frei, an den Armen keine Hinweise auf
Verletzungen, die Elevation sei beidseits unauffällig gewesen. Als Diagnose
stellte der Hausarzt eine Prellung Rücken LWS und verschrieb dem
Beschwerdeführer Schmerzmittel. Die Frage nach Unfallfolgen verneinte er (vgl.
SUVA-Akte 146 S. 2).
4.3.7. In Hinblick auf den Fallabschluss verfasste der
versicherungsinterne Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Dr. med. F____, eine ärztliche Beurteilung. Darin legte er
dar, dass beim Beschwerdeführer eine Impingement-Konstellation mit Reizung des
Subacromialraums vorliegt, die jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine Unfallfolge ist. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen der
Erstuntersuchung am 23. Mai 2023 habe nach einem Sturz auf den Rücken eine freie
Beweglichkeit der Schulter bestanden und es seien keinerlei Prellmarken oder
Hämatome vorhanden gewesen. Eine relevante Traumatisierung der Schulter sei
daher unwahrscheinlich. Der MRT-Befund zeige sich damit kongruent. Die
coracoclaviculären als auch die coracoacromialen Bänder hätten sich bildgebend
intakt und ohne Signalalteration gezeigt und es sei kein Anhalt für eine
AC-Gelenkspathologie vorhanden gewesen. Frische strukturelle Läsionen seien
sowohl klinisch im Rahmen der Erstuntersuchung als auch bildgebend mittels MRT
ausgeschlossen worden. Dr. med. F____ bezeichnete die Impingement-Konstellation
mit Bursitis acromialis als vorbestehend und führte aus, die beim Unfall
erlittenen Prellungen hätten spätestens zum Zeitpunkt des durchgeführten MRTs
keine Rolle mehr im Beschwerdebild gespielt (vgl. ärztliche Beurteilung vom 14.
Juni 2024, SUVA-Akte 149).
4.4.
4.4.1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (SUVA-Akte 153) stellte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf diese fachärztliche Einschätzung ihre
Leistungen per 30. Juni 2024 ein.
4.4.2. Im Rahmen des daraufhin erhobenen Einspracheverfahrens
reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte seines behandelnden Orthopäden
ein. Im Juli 2024 berichtet dieser von einer nach wie vor bestehenden
Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und des Schulterdachs, von einem
positiven Impingement-Zeichen und von einer immer noch schmerzhaft
eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter. Der Beschwerdeführer lehne
einen operativen Ansatz ab, weshalb man ihm geraten habe, sich für eine
schmerztherapeutische Behandlung an Dr. med. I____ zu wenden (vgl.
Verlaufsbericht Dr. med. G____ vom 11. Juli 2024, SUVA-Akte 161 S. 2 f.). Im
September 2024 berichtete Dr. med. G____ von einer deutlichen Verbesserung. Die
linke Schulter war frei beweglich, im Bereich des AC-Gelenks war jedoch noch
eine Druckdolenz vorhanden und der Bodycrosstest fiel schmerzhaft aus. Die
Kraft gegen Widerstand war hingegen gut. Insgesamt wurde der Verlauf als
zufriedenstellend beurteilt und die Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 7. Oktober
2024 vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, die Schmerztherapie bei
Dr. med. I____ an die Hand zu nehmen, da durch die Arbeit wieder vermehrt
Beschwerden auftreten könnten (vgl. Verlaufsbericht vom 26. September 2024,
SUVA-Akte 170 S 2 f.). Im November 2024 berichtete der Beschwerdeführer seinem
Orthopäden von einem gescheiterten Arbeitsversuch. Er habe bei schwerer
körperlicher Belastung zunehmend Schmerzen in der linken Schulter bekommen. So
könne er nicht arbeiten und er wünsche nun eine operative Behandlung. Der
Orthopäde empfahl, erstmal die geplante schmerztherapeutische Behandlung
abzuwarten (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 27. November 2024, SUVA-Akte 176). Dr.
med. I____ berichtete am 4. Dezember 2024 von seiner ersten Untersuchung des
Beschwerdeführers. Er erachtete eine AC-Gelenksreizung und eine myofasziale
Dysfunktion mit bestehenden Triggerpunkten als ursächlich für die beschriebenen
Schmerzen und begann eine Neuraltherapie mit einer Triggerpunkt-Therapie des
Morbus trapezius descendens. Ferner schlug er die Durchführung einer
Stosswellentherapie vor und empfahl die ultraschallgesteuerte Infiltration des
linken AC-Gelenks mit einem Glukokortikoid (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 4.
Dezember 2024, SUVA-Akte 188). Im Januar 2025 berichtete Dr. med. G____ wieder von
einer erstmaligen Verbesserung unter der schmerztherapeutischen Behandlung, die
Beweglichkeit der linken Schulter sei ordentlich, im Bereich des AC-Gelenks
persistiere die Druckdolenz und es bestehe eine muskuläre Dysbalance.
Gleichzeitig ergänzte der behandelnde Orthopäde die Diagnoseliste um Schmerzen
in der Schulter rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit und V.a. Bursitis
subacrom., Schmerzen in beiden Kniegelenken nach Kontusion nach Verkehrsunfall
11/20; chronische posttraumatische myogelosen im Schulter- und Rückenbereich
rechts; V.a. posttraumatisches Schmerzsyndrom; V.a. funktionelle Blockierung
der WS; posttraumatische Schmerzen Schulter rechts bei muskulären Verspannungen
und Bursitis subacromialis sowie um eine Partialläsion der Supraspinatussehne
rechte Schulter und HWS-Distorsion nach Trauma am 23. Januar 2022 (vgl. Bericht
vom 23. Januar 2025, SUVA-Akte 187 S. 2 f.). Anlässlich der Verlaufskontrolle
vom März 2025 zeigte sich eine freie Beweglichkeit der linken Schulter und die
Druckdolenz über dem linken AC-Gelenks war nur noch minimal. Der Orthopäde
vereinbarte mit dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang
von 50% ab April 2025 (vgl. Bericht Dr. med. G. G____ vom 17. März 2025,
SUVA-Akte 191 S. 2 f.).
4.4.3. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 hält die
Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungseinstellung per 30. Juni 2024 fest.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Leistungseinstellung im
Wesentlich vor, er leide seit dem Unfall vom 19. Mai 2023 noch immer unter
Beschwerden in der linken Schulter und sei daher ausgewiesenermassen zu 50%
unfallbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Beschwerde).
4.5.2. Insbesondere der Bericht des behandelnden Orthopäden vom
23. Januar 2025 macht deutlich, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine
komplexere Schmerzsituation im Schulterbereich vorliegt, von der offenbar nicht
nur die linke, sondern auch die rechte Schulter betroffen ist und bei der inzwischen
funktionelle Faktoren mitspielen. Während beinahe zwei Jahren wurde dem
Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 19. Mai 2023 durch seinen Hausarzt und den
behandelnden Orthopäden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Von
einer massgeblichen Besserung ist im September 2024 erstmals die Rede. Dass
diese Einschränkung in Ausmass und Dauer durch den Unfall vom 19. Mai 2023 über
den 30. Juni 2024 hinaus noch (mit-)verursacht ist, erscheint in Anbetracht des
Ereignisses jedoch durchaus fraglich. Auch wenn unklar bleibt, ob der
Beschwerdeführer beim Sturz aus einem oder zwei Metern Höhe auf den Rücken oder
auf die linke Seite fiel, so ist dokumentiert, dass anlässlich der
Erstuntersuchung beim Hausarzt weder Schürfungen noch Prellmarken oder Hämatome
zu sehen waren und die Schultern beidseits frei beweglich waren. Der Hausarzt
diagnostizierte dementsprechend lediglich eine Prellung des Rückens im
LWS-Bereich und verneinte das Vorliegen von Unfallfolgen (vgl. SUVA-Akte 146).
In Übereinstimmung damit zeigte das im Juli 2023 angefertigte MRT der linken
Schulter keine frischen strukturellen Verletzungen, insbesondere die
Rotatorenmanschette war intakt und es waren keine Anhaltspunkte für eine
AC-Gelenkspathologie vorhanden. Hingegen konnte eine Impingement-Konstellation
mit Bursitis subacromialis dargestellt werden. Dabei handelt es sich, wie der
versicherungsinterne Facharzt Dr. med. F____ nachvollziehbar und überzeugend
darlegt (vgl. SUVA-Akte 149 S. 2f.), nicht um eine Unfallfolge, sondern um
einen vorbestehenden Befund. Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird
Berichten von beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen
Anforderungen genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen,
sofern keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen.
Nichts spricht dagegen, auf die Beurteilung des Dr. med. F____ abzustellen. Die
Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde im Oktober 2023 ausführte, die
Beschwerden seien nach wie vor auf das Trauma zurückzuführen, steht dieser
Beurteilung nicht entgegen, zumal die Leistungseinstellung per Ende Juni 2024
strittig ist. Immerhin ist bemerkenswert, dass Dr. med. G____ damals festhielt,
dass sich bereits mit der rechten Schulter zuvor eine vergleichbare Situation
mit verzögerter Beschwerdebesserung gezeigt hatte. Dass er ferner ausführt, es
habe sich posttraumatisch eine Entzündung im Bereich der Bursa subacromialis
entwickelt (vgl. SUVA-Akte 108 S. 3), lässt nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad den Schluss auf die Unfallkausalität dieses Geschehens zu. Allein
die Tatsache, dass eine gesundheitsbedingte Störung nach einem Unfall
aufgetreten ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen
verursacht wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil
BGer 8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Keiner der
behandelnden Ärzte bringt etwas vor, das in substantiierter und überzeugender
Weise Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. F____ wecken könnte.
Auf dessen Beurteilung ist folglich abzustellen und festzuhalten, dass die nach
dem 30. Juni 2024 weiter geklagten Beschwerden an der linken Schulter, respektive
eine sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit, in
keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin
hat mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der kausalen Bedeutung des
Unfallereignisses vom 19. Mai 2023 für die über den 30. Juni 2024 hinaus
geklagten Beschwerden in der linken Schulter dargetan.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre
Leistungen zu Recht per 30. Juni 2024 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 17.
April 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: