UV.2025.24
UVG Fallabschluss zu Recht erfolgt; keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
18. September 2025Deutsch47 min
wieder auf (Bericht Dr. med. B____, SUVA-Akte 2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.24
Einspracheentscheid vom 29. April
2025
Fallabschluss zu Recht erfolgt;
keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen
Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der
versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, zum Belastbarkeitsprofil einer
leidensangepassten Tätigkeit sowie zur Höhe der Integritätsentschädigung; Rentenanspruch
zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer war bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als ihm am 20. April 1997 beim Entladen eines LKW ein Kantholz auf
den rechten Fuss fiel. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine intraartikuläre,
dislozierte Calcaneusfraktur rechts. Nach Abschwellung und Heilung der
Hautschürfungen erfolgte am 12. Mai 1997 die Osteosynthese der
Calcaneusfraktur. Am 10. September 1997 nahm er seine Arbeit vollumfänglich
wieder auf (Bericht Dr. med. B____, SUVA-Akte 2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte
in der Folge gestützt auf die versicherungsmedizinische Untersuchung von Dr.
med. B____ vom 24. August 2000 (SUVA-Akte 2) mit Verfügung vom 31. August 2000
eine Integritätseinbusse von 5 % und sprach dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 4'860.00 zu (SUVA-Akte 3).
b) Nach einem Arbeitsunfall am 9. September 2020 litt der
Beschwerdeführer unter einer Kontusion im Oberschenkelbereich mit einer medialen
Kollateralbandläsion am linken Knie sowie eine Fussheberschwäche nach einer Kontusion
des Unterschenkels (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 15. September 2020 [SUVA-Akte
5]; Berichte Dr. med. D____ vom 18. September 2020 [SUVA-Akte 15], 6. Oktober
2020 [SUVA-Akte 4], 20. November 2020 [SUVA-Akte 6] und 5. Januar 2021
[SUVA-Akte 22]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen
Dienst um Stellungnahme zur Rückfallkausalität der Beschwerden sowie zur Höhe
der Integritätsentschädigung (Berichte Dr. med. E____ vom 13. Januar 2021
[SUVA-Akte 25] und 18. Januar 2021 [SUVA-Akte 27]) und teilte dem
Beschwerdeführer mit, dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen kein
sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25.
April 1997 und den rechtsseitigen Fussbeschwerden zeigen würden, weshalb keine
Versicherungsleistungen mehr erbracht würden (Schreiben vom 29. Januar 2021,
SUVA-Akte 34).
c) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Versicherungsmediziner
wiederum um Stellungnahme (vgl. Bericht vom 21. Juni 2021, SUVA-Akte 47;
Bericht vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 53), nachdem sie weitere ärztliche
Berichte erhalten hatte (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____ vom 28. Mai
2021, SUVA-Akte 40; MRT vom 27. Mai 2021, SUVA-Akte 44; Röntgen vom 27. Mai
2021, SUVA-Akte 45; Bericht Dr. med. F____ vom 22. April 2021, SUVA-Akte 51;
MRT vom 28. Mai 2021, SUVA-Akte 52). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am
2. September 2021 von Dr. med. E____ versicherungsmedizinisch untersucht (vgl.
Ärztliche Untersuchung vom 3. September 2021, SUVA-Akte 60; Bericht betreffend
Integritätsentschädigung vom 3. September 2021, SUVA-Akte 59; vgl.
Aktennotiz Besprechung versicherungsmedizinische Untersuchung, SUVA-Akte 61). Die
Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (vgl.
Fragebogen Arbeitgeberin vom 11. Oktober 2021, SUVA-Akte 73; IK-Auszug vom 27.
September 2021, SUVA-Akte 70). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 teilte sie
dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss der versicherungsmedizinischen
Untersuchung keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine
wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die
Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt werden (SUVA-Akte 81).
d) Mit Verfügung vom 4. November 2021 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch infolge eines ermittelten
Invaliditätsgrads von (gerundet) 3 % ab (vgl. Berechnung Invaliditätsgrad,
SUVA-Akte 85; Entscheidgrundlagen Rentenbeurteilung, SUVA-Akte 86) und sprach
dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00 bei einer
Integritätseinbusse von 10 % zu (SUVA-Akte 91). Der Beschwerdeführer liess am
19. November 2021, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, Einwand
gegen die Verfügung vom 4. November 2021 erheben (SUVA-Akte 94, 98, 109) und
reichte mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 ein weiteres Einspracheschreiben bei
der Beschwerdegegnerin ein (SUVA-Akte 100; vgl. auch Schreiben vom 9. Januar
2022, SUVA-Akte 104).
e) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädische Chirurgie und
Neurologie bei der G____ (nachfolgend: G____) in Auftrag, welches am 8.
November 2023 von Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie, erstattet wurde
(SUVA-Akte 129). Nach Einholung einer Stellungnahme von der
Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers zum Gutachten der G____
(SUVA-Akte 133) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 ab (SUVA-Akte
141).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1) Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 29. April 2025 aufzuheben.
2) Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3) Eventualiter seien die
erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.
4) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2025 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der mit instruktionsrichterlichen
Verfügung vom 30. Juni 2025 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat.
III.
Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt hat, findet am 18. September 2025 vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in Basel hat.
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin
mit, gemäss der versicherungsmedizinischen Untersuchung sei keine weitere
Behandlung mehr nötig. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr
erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Versicherungsleistungen per 31.
Oktober 2021 eingestellt werden (SUVA-Akte 81). Mit Verfügung vom 4. November
2021.
lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch infolge eines
ermittelten Invaliditätsgrads von (gerundet) 3 % ab (vgl. Berechnung
Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 85; Entscheidgrundlagen Rentenbeurteilung,
SUVA-Akte 86) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von
Fr. 9'720.00 bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (SUVA-Akte 91). Sie
stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der G____ vom 8. November
2023.
(SUVA-Akte 129) sowie die versicherungsmedizinischen Einschätzungen von
Dr. med. E____ vom 3. September 2021 (Bericht ärztliche Untersuchung,
SUVA-Akte 60; Bericht betreffend Integritätsentschädigung, SUVA-Akte 59).
2.2
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es könne nicht
auf die Ausführungen im Gutachten der G____ vom 8. November 2023 sowie jene des
Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum
Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden
(Beschwerde, Rz. 5 ff.). Zudem sei ihm wegen der Notwendigkeit eines
erhöhten Pausenbedarfs, seines Alters, seiner fehlenden Ausbildung, der
fehlenden Erfahrung ausserhalb des jahrelang ausgeübten Berufs als Gipser,
sowie die Tatsache, dass seine Deutschkenntnisse kaum vorhanden seien, ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (Beschwerde, Rz. 9 ff.).
Zudem sei die gutachterliche Einschätzung zur Höhe der Integritätseinbusse
nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 12).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hinsichtlich des beanstandeten
Belastbarkeitsprofils im Wesentlichen ein, der Versicherungsmediziner Dr. med. E____
habe in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. September 2021 zu Recht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten beruflichen Tätigkeit
grundsätzlich bei einem vollen Pensum erwerbsfähig sei. Diese Feststellung
decke sich mit dem Inhalt des Gutachtens der G____ (Beschwerdeantwort [BA], Rz.
7). Zudem sei kein leidensbedingter Abzug angebracht und auch weitere Umstände
für eine Reduktion des Tabellenlohns seien nicht erkennbar (BA, Rz. 9 ff.).
Schliesslich sei hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung
richtigerweise auf das Gutachten der G____ abgestellt worden (BA, Rz. 12).
3.
3.1
Zwischen den Parteien nicht umstritten aber und im Folgenden vorab zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 21. Oktober
2021, SUVA-Akte 81).
3.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.4
3.4.1
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel
– frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.4.2
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.
4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.4.4
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
3.5
3.5.1
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen
Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach
Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder
dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft
beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1
UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung
des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
3.5.2
Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist,
naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im
Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
3.6
3.6.1
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3.
September 2021 hielt Dr. med. E____ fest, es bestehe ein Kausalzusammenhang
zwischen den aktuell bestehenden Beschwerden seitens des rechten
Unterschenkels/Fusses und dem Unfallereignis 25. April 1997. Bezüglich dieser
Beschwerden sei keine weitere Therapie mehr vorgesehen, beziehungsweise nötig.
Somit könne diesbezüglich der Endzustand beurteilt werden (SUVA-Akte 60, S. 9).
3.6.2
Mit Bericht vom 10. Januar 2022 führt der behandelnde
Arzt Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, an, die primäre Behandlung des Patienten erfolge bei Dr.
med. D____. Aus seinen Berichten gehe hervor, dass sich die Situation in Bezug
auf die Belastbarkeit, das Laufen und auch die Funktion des rechten
Unterschenkels kontinuierlich verschlechtert habe. Daher könne es gut sein,
dass es beim Patienten noch auf eine Operation mit Arthrodese im unteren
Sprunggelenk (subtalare Arthrodese) hinauslaufen könnte. Dies wäre dann auch
mit einer Integritätsentschädigung von 15 % assoziiert. Mit Sicherheit
seien zumindest jährliche Kontrolle und/oder bei Verschlechterung des Zustandes
sinnvoll. Inwiefern durch konservative Massnahme, zum Beispiel mit
Physiotherapie die Restfunktion im Unterschenkel verbessert werden könne, müsse
dann im Verlauf beurteilt werden (SUVA-Akte 110).
3.6.3
Im Gutachten der G____ vom 8. November 2023 hielten Dr.
med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie fest, es sei aus
neurologischer Sicht am 31. Oktober 2000 bezüglich traumatisch bedingter
Peronaeusneuropathie wahrscheinlich bereits ein Endzustand eingetreten
(SUVA-Akte 129, S. 29).
3.7
Vorliegend halten sowohl der Versicherungsmediziner Dr. med. E____
in seinem Bericht vom 3. September 2021 (E. 3.6.1. hiervor) wie auch der
neurologische Gutachter der G____ (E. 3.6.3. hiervor) fest, es sei aus
medizinischer Sicht der Endzustand erreicht. Vorliegend sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden
ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer
Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers
vor. Diesbezüglich ist im Übrigen zu erwähnen, dass die von Dr. med. J____
erwähnte Physiotherapie, welche – je nach Verlauf – die Restfunktion im
Unterschenkel verbessern könnte (E. 3.6.2. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. D____
vom 18. September 2020 [E. 4.2.2. hiernach]), praxisgemäss nicht genügt, um den
Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom
22.
Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Als Zwischenfazit kann deshalb
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31.
Oktober 2021 eingestellt hat, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet
wird.
4.
4.1
Vorliegend ist ferner umstritten, ob die Beschwerdegegnerin
richtigerweise auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E____
vom 3. September 2021 (SUVA-Akte 60, S. 9 f.) sowie die Einschätzung der
Gutachter der G____ (SUVA-Akte 129, S. 25 f. und S. 29 f.) zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das
Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.
4.2
4.2.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:
4.2.2
Mit Bericht vom 18. September 2020 hielt Dr. med. D____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der
Beschwerdeführer leide an einer Kontusion am linken Oberschenkel mit
Kniedistorsion (9. September 2020) bei der Arbeit, einer akuten
Wadenschwellung mit Bikompressionsschmerz distal, fraglicher blutiger
Imbibierung Ferse medial und lateral links, einem Peroneus brevis split links,
unklaren Wadenschmerzen, Fragl Tinel im Bereich Fibulaköpfchen, einem Status
nach Calcaneus-ORIF rechts vor 25 Jahren, einem Knieerguss links neu seit 4.
Juni 2020, einer fettigen Atrophie Tib ant Loge rechts (Fussheberschwäche)
sowie einem Status nach ORIF Calcaneus rechts (1996). Klinisch habe der Patient
eine Seitenbandverletzung Grad I ohne relevantes Aufklappen aber mit Stressschmerzen.
Die stechenden Sensationen und der vorhandene Rotationsschmerz liessen auch an
eine mediale Meniskusläsion denken, die mittels MRI gesucht oder ausgeschlossen
werden müsste, wo sich auch eine Information betreffend das vordere Kreuzband
erhalten lassen würde. Zum Prozedere gab Dr. med. D____ unter anderem die
Durchführung von Physiotherapie an, mit dem Ziel, die Funktionalität zu
erhalten (SUVA-Akte 15, S. 2).
4.2.3
Dr. med. D____ führte in seinem Bericht vom 5. Januar
2021.
an, der Patient berichte, dass er am 10. Dezember 2020 einen
Arbeitsversuch unternommen habe. Er habe sehr viel Treppensteigen müssen,
weshalb der Versuch habe wieder abgebrochen werden müssen. Die vielen Probleme
am Bewegungsapparat würden die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zulassen. Der
Patient würde aktuell keine Operation für das linke Knie durchführen lassen
wollen, welche am ehesten in einer prothetischen Versorgung bestehen würde. Es
sei aber zu bezweifeln, dass eine solche Operation geeignet wäre, die
Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen, da auch andere Probleme vorhanden seien
(SUVA-Akte 22).
4.2.4
Mit Bericht vom 12. Februar 2021 hielt Dr. med. D____
weiter fest, der Patient habe eine Schwäche der Fusshebung rechts bei fettiger
Atrophie der Tibialis anterior Muskelloge insbesondere des Musculus tibialis
anterior. Es gebe auch Veränderungen in der Peronealmuskulatur. Die
Arbeitsfähigkeit sei bisher gegeben gewesen, der Patient habe aber gerade auch
unter Beeinträchtigung des linken Beines Schwierigkeiten beim Gehen für hohe
Belastungen, welche als Gipser evident seien. Die chirurgische Option wäre ein
Sehnentransfer mit dem Nachteil eines Hebedefektes, was sich der Patient nicht
wünsche (SUVA-Akte 36).
4.2.5
Dr. med. F____, FMH Neurologie, führte in seinem
Bericht vom 22. April 2021 an, der Beschwerdeführer leide an einem Status nach
Arbeitsunfall mit residueller kompletter Läsion des Nervus peronaeus communis
rechts (vor ca. 20 Jahren), einem Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion/Omarthrose
links, einem Verdacht auf Rhizarthrose links sowie unklaren
belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Ferse und des linken Fusses
(SUVA-Akte 51).
4.2.6
Am 28. Mai 2021 gab Dr. med. D____ an, hinsichtlich der
Fussheberparese rechts sei ein Peroneusschaden dokumentiert mit fettiger
Atrophie der Tibialis anterior Muskulatur, welches ein irreversibler Zustand
bedeute (SUVA-Akte 40).
4.2.7
Nach einer versicherungsmedizinischen Untersuchung des
Beschwerdeführers am 2. September 2021 hielt Dr. med. E____, FMH Chirurgie,
fest, der Beschwerdeführer leide an einer Calcaneusfraktur rechts (25. April
1997), einer Miniplattenosteosynthese und Spongiosaplastik (5. Mai 1997), einer
beginnenden OSG-, USG- und Chopart-Arthrose rechts, einem Fersensporn plantar
rechts, einer fettigen Atrophie der Tibialis anterior-Loge rechts mit
deutlicher Fussheberschwäche mit neurologisch nachgewiesener residueller kompletter
Läsion des Nervus peroneus communis rechts. Nicht nur die eingegangenen
Berichte und Bilder, sondern insbesondere die versicherungsmedizinische
Untersuchung, beziehungsweise die Anamneseerhebung, würde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen, dass sich die aktuellen Beschwerden im
Sinne von Schmerzen im Bereich des anterioren rechten oberen Sprunggelenks,
beziehungsweise der plantaren Ferse rechts, sowie auch der deutlichen
Atrophie/Verfettung der Muskulatur der anterioren Muskel-Loge des rechten
Unterschenkels aufgrund einer Läsion des Nervus peroneus communis, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. April 1997
zurückführen lassen würden. Anhand des geschilderten Unfallmechanismus müsse
davon ausgegangen werden, dass es durch die Kontusion des lateralen, rechten
Beines zu einer Teilläsion des Nervus peroneus communis gekommen sei. Auch der
spätere Verlauf mit seit dem Unfall bestehenden Beschwerden, welche sich über
die Jahre langsam verschlechtert hätten, beziehungsweise lange durch eine
Mehrbelastung des linken Beines hätten kompensiert werden können, würden darauf
hindeuten. In Berücksichtigung dieser Informationen könne an der Beurteilung
vom 13. Januar 2021 beziehungsweise 18. Januar 2021 nicht festgehalten
werden. Es bestehe somit ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden
seitens des rechten Unterschenkels/Fusses und dem Unfallereignis vom 25. April
1997.
Bezüglich dieser Beschwerden sei keine weitere Therapie mehr vorgesehen
beziehungsweise nötig. Somit könne diesbezüglich der Endzustand beurteilt
werden. Es gelte das folgende Belastbarkeitsprofil aus rein unfallkausaler
Sicht und somit den rechten Unterschenkel, den rechten Fuss betreffend:
Ganztags, leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend,
überwiegend sitzend, kein regelmässiges Treppensteigen, keine Tätigkeiten auf
Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Gelände. Keine Tätigkeiten in
Zwangshaltung(hockend/kauernd/kniend). Keine Aussetzung gegenüber Vibrationen,
Stössen oder Schlägen. Die weitere Ausübung der angestammten Tätigkeit auf der
Baustelle sei somit nicht mehr möglich, diese sei als zu schwer einzuschätzen,
beziehungsweise sei hier ein regelmässiges Besteigen Leitern, Gerüsten oder
unebenem Grund nötig, ebenso komme es regelmässig zu Einnahme von
Zwangshaltungen (SUVA-Akte 60).
4.2.8
Mit Bericht vom 22. Dezember 2021 führte Dr. med. J____
an, die Berechnung der unfallbedingten Einkommenseinbusse von 3 % sei
nicht nachvollziehbar. Denn eine Arbeit als männliche Hilfskraft
(Kompetenzniveau 1) sei dem Patienten mit der Peroneausparese und der Arthrose
im unteren Sprunggelenk nicht möglich. Vor dem Unfall habe er als Gipser 1997
einen Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 gehabt (Jahreslohn zur Bemessung
der Integritätseinbusse). Es sei fraglich, wieso das mutmassliche Einkommen 2021
als Gipser auf Fr. 71'162.00 festgelegt und als Vergleich herangezogen werde. Therapeutisch
könnte eine andere Fallfussschiene rechts verwendet werden, um den Fuss nicht
im unteren Sprunggelenk hochzuziehen und zu belasten, sondern wo der ganze Fuss
gestützt sei. Alternativ wäre natürlich eine Arthrodese im oberen und unteren
Sprunggelenk möglich, was jedoch eine grosse Operation darstelle und die
Funktion nicht wesentlich verbessern werde. Dies wäre eher als Schmerztherapie
geeignet (SUVA-Akte 101).
4.2.9
Dr. med. J____ gab mit Bericht vom 10. Januar 2022 an, die
versicherungsmedizinische Einschätzung des Belastbarkeitsprofils siehe eine
Arbeitstätigkeit «ganztags überwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte bis
kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit ohne Treppensteigen und Tätigkeiten auf
Leitern, Gerüsten oder auf unebenen Geländen» vor. In der Untersuchung zeige
sich eine deutliche Hypotrophie der gesamten Unterschenkelmuskulatur
rechtsseitig und es werde die Peroneusschiene getragen. Ebenfalls würde der Patient
Schmerzen nach einer Gehstrecke von 100m beklagen. Er sei damit sicher nicht
fähig, ausbalanciert zu stehen oder zu gehen und/oder dabei Arbeiten
auszurichten. Auch sei aufgrund der hypotrophen Muskulatur von einer rascheren
Ermüdbarkeit auszugehen. Dr. med. J____ hielt deshalb fest, er würde den
Beschwerdeführer daher in einer rein sitzenden Tätigkeit sehen. Die sitzende
Tätigkeit könne fraglich ganztags durchgeführt werden, mit leichter bis
mittelschwerer Tätigkeit, abhängig von der muskulären Ermüdung. Mit diesem
Belastungsprofil sei er in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht einsetzbar.
Rein unfallkausal, nur in Bezug auf die rechte untere Extremität, wäre eine
rein sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich, wenn es dabei nicht zu einer
muskulären Ermüdung/Überbeanspruchung komme. Sollte die Tätigkeit nicht rein
sitzend sein, müsste dieses Pensum reduziert werden. Der Patient gebe eine maximale
Gehstrecke von 100 Meter an. Sollten noch wechselseitige Tätigkeiten ausgeführt
werden, wäre das Pensum auf 50-75 % zu reduzieren, da durch das Laufen und
die entstehenden Schmerzen, entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und
Entlastung einkalkuliert werden müssten. Mit Sicherheit seien zumindest eine jährliche
Kontrolle und/oder bei Verschlechterung des Zustandes sinnvoll. Inwiefern die
Restfunktion im Unterschenkel durch konservative Massnahme, z. B. mit
Physiotherapie, verbessert werden könne, müsse dann im Verlauf beurteilt werden
(SUVA-Akte 110).
4.2.10
In ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023
gaben die Gutachter der G____, Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie, aus
diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide an einer Pan-Arthrose
(OSG und USG) rechts nach Calcaneus-Fraktur und Osteosynthese am 25. April
1997, einem Fall-Fuss rechts nach direkter Schädigung des N. peronaeus communis
rechts, mit axonaler Schädigung bei Verletzung des N. peronaeus infolge
massiver Kontusion des seitlichen Unterschenkels rechts am 25. April 1997,
einer links-konvexen Skoliose mit Scheitel thorakal 12, einer degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit entsprechender Schmerz-Symptomatik, schmerzhaften
Arthrosen der Daumen-Sattelgelenke beidseits, einer Fehlstellung und
verminderter Faustschluss-Kraft, einer schmerzhaften Arthrose des distalen
Interphalangeal-Gelenkes (DIP] am Mittelfinger links, einer schmerzhaften
Omarthrose beidseits mit Cuff-Arthropathie und Riss des M. bizeps longus links,
einer schmerzhaften Eindellung der Quadrizeps-Muskulatur nach Kontusion am 9.
September 2020 sowie einer mediale Chondromalacie am linken Knie (SUVA-Akte
131, S. 29). Aufgrund der Peronaeusneuropathie rechts mit schwerer
Fussheberparese und der unfallbedingten Arthrose im rechten Subtalar-Gelenk sei
die Arbeitsfähigkeit als Maurer wie auch als Gipser aus orthopädischer und
neurologischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Theoretisch sei der
Versicherte – rein beschränkt auf die Unfallfolgen – in einer leichten,
vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Nicht mehr möglich seien
Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200
Meter, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und
Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder
kniender Stellung (SUVA-Akte 129, S. 25).
4.2.11
Im Schreiben der Rechtsschutzversicherung des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 werden Teile
des Berichts von Dr. med. J____ vom 19. Dezember 2023 wiedergegeben,
welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demzufolge nahm Dr. med. J____
in seinem Bericht Stellung zum bidisziplinären Gutachten der G____ vom 8.
November 2023 und hielt fest, der «Schmerz/Schwellung/Fehlhaltung/Ermüdung» bei
vorwiegend sitzender Tätigkeit aufgrund der Arthrose USG und der Peroneausparese
würden zu einer erhöhten Ermüdung und damit zu einem höheren Pausenbedarf
führen. Dr. med. J____ wies daraufhin, dass bei der Integritätseinbusse die
beiden Unfallfolgen «mit USG Arthrose/Arthrodese/Panarthrose/Arthrodese als
auch der Pereneus Läsion» im Gutachten mit 25 % taxiert worden sei und somit
auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dementsprechend zu
berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund ging Dr. med. J____ bei einer
leidensangepassten Tätigkeit von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50-75 % aus.
Weiter führt Dr. med. J____ aus, dass operativen Therapien mit Arthrodese
USG/Trippelarthrodese notwendig werden könnten und diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal geschuldet seien. Generell bestätige Dr. med.
J____, dass sich an seiner Beurteilung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund des Gutachtens nichts ändere (SUVA-Akte 133, S. 2).
4.3
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Einspracheentscheid
vom 29. April 2025 sei in unrichtiger und unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zustande gekommen (Beschwerde, Rz. 4). Er
verweist auf den Bericht von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2022, wonach sich in
der Untersuchung eine deutliche Hypotrophie der gesamten
Unterschenkelmuskulatur rechtsseitig gezeigt habe und die Peroneusschiene
getragen werde. Dr. med. J____ zeige auch auf, dass der Beschwerdeführer
Schmerzen nach einer Gehstrecke von 100 Meter beklage und aufgrund der
hypotrophen Muskulatur von einer rascheren Ermüdbarkeit auszugehen sei. Der
Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund gemäss Einschätzung von Dr. med. J____
sicher nicht fähig, ausbalanciert zu stehen oder zu gehen und/oder dabei
Arbeiten auszurichten (Beschwerde, Rz. 5). Ferner habe der Versicherungsmediziner
Dr. med. E____ ebenfalls die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit des
Beschwerdeführers festgestellt und geschrieben, dass eine Schiene und
Schuheinlagen benutzt würden, jedoch der positive Effekt für den
Beschwerdeführer ausbleibe. Die Schmerzen würden bestehen bleiben. Dr. med. E____
würde dann jedoch in seiner Beurteilung zum Belastungsprofil über den Umgang
und die Folgen dieser Schmerzen bei einer ganztägigen Ausübung einer Tätigkeit
schweigen. Die Tätigkeit soll gemäss seiner Einschätzung teilweise auch
stehende Verrichtungen beinhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer mit starken Schmerzen ab einer kurzen Gehstrecke und einer
damit einhergehenden raschen Ermüdbarkeit jeden Tag einer teilweise stehenden
Tätigkeit nachgehen solle und dies ohne jegliche Ruhephasen. Ein Pensum von 100
% erscheine vor diesem Hintergrund als nicht realistisch (Beschwerde, Rz. 6).
Schliesslich werde die von Dr. med. J____ ausführlich begründete
Einschränkung durch die Ermüdung und den erhöhten Pausenbedarf werde in keiner
Weise erwähnt. Gleiches gelte für die Einschätzung von Dr. med. J____ in Bezug
auf eine wechselseitige, nicht rein sitzende Tätigkeit. In diesem Zusammenhang
betone der behandelnde Arzt, dass durch das Laufen und die entstehenden
Schmerzen entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert
werden müssten. Es sei festzustellen, dass weder die Beschwerdegegnerin noch
der Kreisarzt oder der Gutachter die offensichtlichen körperlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Konsequenzen im Arbeitsalltag
ausreichend berücksichtigt hätten. Sowohl ein erhöhter Pausenbedarf als auch
eine invaliditätsbedingte Limitierung hinsichtlich Wechselbelastung sei u. a.
im Rahmen der Festsetzung des Arbeitsfähigkeitsgrades Rechnung zu tragen (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.2.2). So habe
ein zusätzlicher Pausenbedarf Einfluss auf die tägliche Anzahl Arbeitsstunden,
die dem Betroffenen effektiv körperlich zumutbar sei. Da bisher keine genaueren
Abklärungen in diese Richtung getätigt worden seien, sei unklar, welche
Arbeitszeit dem Beschwerdeführer unter den genannten Gesichtspunkten
tatsächlich zumutbar wäre. Dies gelte sowohl für eine rein sitzende Tätigkeit
als auch für eine angepasste, leichte bis kurzzeitig mittelschwere, vorwiegend
sitzende, wechselbelastende Tätigkeit (Beschwerde, Rz. 8).
4.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzungen
der Gutachter der G____ im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 (E. 4.2.10.
hiervor) sowie von Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil
und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit (E. 4.2.7. hiervor) abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. med.
E____ erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (SUVA-Akte 60,
S. 1-6), basiert auf eine ausführliche Anamnese (SUVA-Akte 60, S. 6 f.), welche
Dr. med. E____ nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
erstellt hatte. Sie decken sich überdies im Wesentlichen mit den beweiskräftigen
Beurteilungen der Gutachter der G____ vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor),
die den Beschwerdeführer ebenfalls eingehend persönlich untersucht hatten, ihre
Einschätzung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgaben sowie die
medizinischen Zusammenhänge und ihre die Schlussfolgerungen des Experten hinreichend
begründeten (E. 3.4.2. hiervor).
4.5
4.5.1
Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des
Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3. hiervor) auf die Berichte von Dr. med. J____
(E. 4.2.8., E. 4.2.9. und E. 4.2.11. hiervor). Dem Beschwerdeführer ist
entgegenzuhalten, dass den genannten Berichten keine Ausführungen zu entnehmen
sind, welche konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen der
Gutachter der G____ (E. 3.4.3. hiervor) respektive Zweifel an der Beweiskraft
der Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. E____ (E. 3.4.4. hiervor)
zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sowie
zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit begründen würden.
4.5.2
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen von Dr. med. J____
geeignet sein sollen, konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der
Einschätzungen der G____-Gutachter zum Belastbarkeitsprofil einer
leidensangepassten Tätigkeit und der Höhe der Arbeitsfähigkeit zu begründen. So
fällt auf, dass die Belastungen, welche gemäss Dr. med. J____ zur einer
Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50-75 % führen würden («wechselseitige
Tätigkeiten […], da durch das Laufen und die entstehenden Schmerzen, entsprechende
Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert werden müssen» [E.
4.2.9
hiervor]; «Schmerz/Schwellung/Fehlhaltung/Ermüdung» [E. 4.2.11. hiervor]
im Wesentlichen bereits als Einschränkungen im von den G____-Gutachtern
erstellten Belastbarkeitsprofil mitberücksichtigt wurden («Nicht zumutbar sind:
Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als
200m, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und
Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder
kniender Stellung»; E. 4.2.10. hiervor). Eine ausführliche Begründung, weshalb
das Belastbarkeitsprofil der G____-Gutachter nicht richtig sein soll, lässt
sich in den Berichten von Dr. med. J____, allen voran jenem vom 19. Dezember
2023, mit welchem er Stellung zum Gutachten der G____ nimmt, nicht finden.
4.5.3
Unklar bleibt ferner, inwieweit – wie Dr. med. J____
geltend macht (E. 4.2.11. hiervor) – aus dem Umstand, dass die «USG
Arthrose/Arthrodese/Panarthrose/Arthrodese als auch der Pereneus Läsion» im
Gutachten bei der Integritätsentschädigung mit 25 % taxiert worden sei, eine
Arbeitsfähigkeit von 50-75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuleiten
wäre, zumal sich die Gutachter mit dieser Einschätzung ausdrücklich zur Höhe
der gesamthaften Integritätseinbusse und nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit
respektive zum Belastbarkeitsprofil äusserten.
4.5.4
Nicht gehört können schliesslich die mit Verweis auf
die Einschätzungen von Dr. med. J____ erfolgten Einwände des Beschwerdeführers,
die Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht realistisch, da das
Belastbarkeitsprofil auch teilweise stehende Tätigkeiten beinhalten würde
(Beschwerde, Rz. 6 f.) und der zusätzliche Pausenbedarf nicht mitberücksichtigt
worden sei (Beschwerde, Rz. 7). Sowohl die Gutachter der G____ (SUVA-Akte 131,
S. 16-19) wie auch der Versicherungsmediziner Dr. med. E____ (SUVA-Akte
60, S. 7 f.) hielten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
bei den Untersuchungsbefunden fest, dass beim Gehen Schmerzen im rechten
Fussgelenk bestehen würden und berücksichtigten diesen Aspekt bei der
Definition des Belastbarkeitsprofils, welches eine überwiegend und nicht rein
sitzende Tätigkeit als zumutbar ansah. Den Berichten von Dr. med. J____ vom 10.
Januar 2022 (E. 4.2.9. hiervor) und 19. Dezember 2023 (E. 4.2.11. hiervor)
sind keine nachvollziehbaren Ausführungen zu entnehmen, welche darlegen würden,
weshalb dem Beschwerdeführer nur rein sitzende und nicht auch überwiegend
sitzende Tätigkeiten, bei den von den Gutachtern angebrachten Einschränkungen
zur körperlichen Belastung (vgl. E. 4.2.10. hiervor), in einem 100 %-Pensum
zumutbar sein sollen.
4.6
Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ im bidisziplinären
Gutachten vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor) sowie von Dr. med.
E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil und der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.7. hiervor)
abgestellt haben. Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält.
5.
5.1
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16.
ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
5.2
5.2.1
Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes
ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und
nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts
8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28
E. 3.3.2).
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 4. November
2021.
ein Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 einem Invalideneinkommen von
Fr. 68'717.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen
Invaliditätsgrad von 3.44 % (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 91, S. 2;
Berechnung IV-Grad, SUVA-Akte 85; Entscheidungsgrundlagen Rentenbeurteilung,
SUVA-Akte 86, S. 2). Im Einspracheentscheid verglich sie ein Valideneinkommen
von Fr. 71'162.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.00, was
einen gerundeten IV-Grad von 8 % ergab. Das von der Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 entspricht
dem Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung
bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, dem K____, im Jahr 2021 erzielt hätte
(vgl. Auskunft mutmasslicher Verdienst vom 11. Oktober 2021, SUVA-Akte 73,
S. 2). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht
zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.3
5.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung stellt dabei in der Regel auf die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») ab. In der
Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich
tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt,
ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen
abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung
zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2
und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 sowie E. 3.2.2.4).
5.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
5.3.3
Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
5.3.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 65'354.00
stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2025 auf
die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr.
5'261.00 [exklusive 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden;
vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01], angepasst an die Teuerung bis 2021 [-0.7 %];
vgl. LSE 2022, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20; vgl.
Einspracheentscheid vom 29. April 2025, E. 5a). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin praxisgemäss zu Recht auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. E. 5.3.1. hiervor).
5.3.5
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm wegen
der Notwendigkeit eines erhöhten Pausenbedarfs, seines Alters, seiner fehlenden
Ausbildung, der fehlenden Erfahrung ausserhalb des jahrelang ausgeübten Berufs
als Gipser, sowie aufgrund der Tatsache, dass seine Deutschkenntnisse kaum
vorhanden seien, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren
(Beschwerde, Rz. 9 ff.).
5.3.6
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die
Leiden am rechten Bein in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit
ganztags arbeitsfähig sei. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in vorwiegend
stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200m, regelmässiges oder
häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf
unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder kniender Stellung
(vgl. E. 4.2.10. hiervor).
5.3.7
Mit Blick auf die festgehaltene Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 %
im Rahmen dieses Belastbarkeitsprofils erscheint es angemessen, dass die
Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen
vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 4. November 2021, SUVA-Akte 91, S. 2 und
Einspracheentscheid vom 29. April 2025, E. 5b, SUVA-Akte 144). Hervorzuheben
ist, dass die Gutachter der G____ sowohl die Einschränkungen in qualitativer
respektiver funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben, womit eine zusätzliche Veranschlagung der
vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem
Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl.
BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Weitere Gründe,
die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten
Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im
Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte
Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen
leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische
Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1
angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024
E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3.8
Im Übrigen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im
Unfallversicherungsrecht keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV
entsprechende Bestimmung existiert. In der Lehre wird die direkte und
grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis
IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas
Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne
Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz,
1.
Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV), welches sich auf S. 19 des Erläuternden Bericht zur Änderung der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung
der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung
des IV-Grads» gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis
Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht, dies mit der Begründung, es
bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine
Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein
solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf
Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich
nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die
Invalidenversicherung hinaus eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten,
grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise in den dazugehörigen
Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch fraglich, ob ein
Pauschalabzug von 10 % in der Unfall- und Militärversicherung zielführend
wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits ein Invaliditätsgrad von
10.
% rentenbegründend, währenddessen in der Invalidenversicherung erst ab
einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet werde. Aufgrund
des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung wäre
bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer Zunahme von Rentenzusprachen
und somit auch der Kosten im Bereich der Unfallversicherung zu rechnen. Auch in
der kantonalen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der
Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung
(vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom
9.
November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September
2024.
E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober
2023.
E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom
8.
Juli 2024 E. 9.5.3.6.2). Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich
des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss
der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.
5.3.9
Damit beträgt der IV-Grad des Beschwerdeführers bei
einem Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 65'354.00, gerundet 8 %, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Rentenanspruch abgelehnt hat.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.
6.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
6.3
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
6.4
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3
zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen
nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte
enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden
soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29
E. 1c).
6.5
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert
von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.
gemachten Ausführungen zu verweisen.
6.6
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31.
August 2000 eine Integritätsentschädigung von 5 % in Höhe von Fr. 4'860.00
zu (SUVA-Akte 3). Gestützt auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ vom
8.
November 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des
Beschwerdeführers teilweise gut und setzte die Integritätseinbusse bei 25 % fest
(Einspracheentscheid, SUVA-Akte 141, S. 12).
6.7
6.7.1
In Bezug auf die Beurteilung der Höhe der Integritätseinbusse
präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
6.7.2
In seiner Beurteilung vom 3. September 2021, gab Dr.
med. E____ an, der Integritätsschaden sei auf 10 % zu schätzen. Als Begründung
gab er an, in Abgleich mit den Suva-Tabellen 2, Integritätsschaden bei
Funktionsstörung den unteren Extremitäten und der Tabelle 5, Integritätsschaden
bei Arthrosen, wäre einerseits bei einer Peroneus-Lähmung eine Integritätseinbusse
von 10 % geschuldet, andererseits bei einer mässigen Panarthrose OSG/USG eine
Integritätsentschädigung von 10 % bis 30 %. Der Peroneus-Schaden sei
dokumentiert, bezüglich der Arthrose liege im Bereich des oberen Sprunggelenks
lediglich sehr lokal, nämlich im anterioren oberen Sprunggelenk, höchstens eine
mässige Arthrose vor, der restliche Gelenkspalt sei noch sehr gut einsehbar,
sowohl in der anteroposterioren als auch in der seitlichen Ansicht. Ebenso würden
erst beginnende Zeichen der USG-Arthrose, zudem eine beginnende
Chopart-Arthrose vorliegen. Insgesamt sei somit eine Integritätsentschädigung
von 15 %, unter Berücksichtigung der beginnenden Arthrosen und der Läsion des
Nervus peroneus communis gerechtfertigt. Im Jahre 2000 sei bereits eine
Integritätsentschädigung von 5 % ausbezahlt worden, weshalb noch 10 %
verbleiben würden. In welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt die Arthrose im
mittel- bis langfristigen Verlauf zunehmen wird, könne zum jetzigen Zeitpunkt
nicht sinnvoll beurteilt werden. Bei entsprechender Bildgebung oder Progredienz
der Beschwerden, wäre eine neue Beurteilung der Integritätsentschädigung nötig.
Es bleibe das lebenslange Rückfallrecht gewährt (SUVA-Akte 59).
6.7.3
In seinem Bericht vom 22. Dezember 2021 gab Dr. med. J____
an, es mache Sinn, gegen die Beurteilung des Versicherungsmediziners zur
Integritätsentschädigung Einsprache einzulegen und dahingehend zu evaluieren,
ob die Peroneuslähmung mitberücksichtigt worden sei und inwiefern die
Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose prozentual gewichtet werde. Es würden
10.
% durch die dokumentierte Peroneuslähmung, als auch mindestens
geschätzt 10-15 % durch die Calcaneusfraktur und Arthrose zustande kommen. Grob
geschätzt bestehe eine Integritätsentschädigung/Einbusse von ca. 25 %
(SUVA-Akte 101).
6.7.4
Dr. med. J____ hielt mit Bericht vom 10. Januar 2022
fest, die SUVA-Tabelle (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen in den
unteren Extremitäten) bewerte die Peroneuslähmung mit 10 %. Zusätzlich
werde die Funktionseinschränkung in den unteren Sprunggelenken, z. B. nach
Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose von 5-30 % angegeben. Von der Suva sei hier
entsprechend 5 % nur für die USG-Arthrose und entstandene
Funktionseinschränkung zugestanden worden. Dies sei das Minimum, das für diese
Verletzung zugestanden werden könne. Der Patient habe sich eine intraarticuläre
mehrfragmentäre Calcaneusfraktur zugezogen, die osteosynthetisch versorgt
worden sei. Das Osteosynthesematerial sei noch in situ. Im radiologischen
konventionellen Bild vom 27. Mai 2021 hätten sich keine wesentlichen
arthrotischen Veränderungen gezeigt. Nichtsdestotrotz beklage der Patient bei
einer Gehstrecke von 100 Metern starke Beschwerden, was klinisch auf das
Vorliegen einer Arthrose schliessen lasse. Bekanntermassen sei das
konventionelle Röntgen nicht komplett ausreichend, um vor allem ein komplexes
Gelenk wie das untere Sprunggelenk zu beurteilen. Um hier genauer das Ausmass
der Arthrose und damit die Integritätsentschädigung einschätzen zu können,
werde eine weitere Abklärung mittels MRI oder SPECT-CT empfohlen. Hierdurch
könne das Ausmass der Arthrose besser eingeschätzt werden. Dr. med. J____ gab
an, er sehe die Integritätsentschädigung eher im mittleren Bereich des
Möglichen angesiedelt, bei ca. 20 %. Mit der entsprechenden Diagnostik könne dies
abschliessend und fair beurteilt werden. Zusammengerechnet werde eine
Integritätsentschädigung von 10 % (Peroneusparese) + 15 – 20 %
(USG-Arthrose) = 25 – 30 % gesehen. Die primäre Behandlung des Patienten
erfolge bei Dr. med. D____. Aus seinen Berichten gehe hervor, dass sich die
Situation in Bezug auf die Belastbarkeit, das Laufen und auch die Funktion des
rechten Unterschenkels kontinuierlich verschlechtert habe. Daher könne es gut
sein, dass es beim Patienten noch auf eine Operation mit Arthrodese im USG
(subtalare Arthrodese) hinauslaufen könnte. Dies wäre dann auch mit einer
Integritätsentschädigung von 15 % assoziiert (SUVA-Akte 110).
6.7.5
Die Gutachter Dr. med. H____ und Dr. med. I____ von der
G____ hielten im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 fest, es bestehe
aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Schädigung der körperlichen
Integrität, die gemäss SUVA-Tabelle 2 mit 10 % [Peroneuslähmung] zu beziffern
sei. Die Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren
Extremitäten, siehe für die Funktionsbehinderung nach Calcaneus-Fraktur eine Integritätseinbusse
von 5-30 % vor. Im konkreten Fall bestehe neben dem Fall-Fuss auch eine
schmerzhafte Funktionsbehinderung im Sinne der Tabelle 2 vor, die schätzungsweise
einer Integritätseinbusse von 15 % entspreche. Wie die Röntgenaufnahmen
dokumentieren würden, finde man am rechten Fuss multiple Osteophyten am oberen
und an den unteren Sprunggelenken, bei noch erhaltenen Gelenkslinien. Dies
entspreche leichten bis massigen Arthrosen. Die Tabelle 5, Integritätsschaden
bei Arthrosen, gebe den Bereich der Integritätseinbusse bei massigen Pan-Arthrosen
des oberen und der unteren Sprunggelenke zwischen 10 bis 30 % an. Im
konkreten Fall würden Arthrosen an der unteren Grenze der Tabelle vorliegen.
Mit einer Zunahme sei allerdings zu rechnen. Eine Integritätseinbusse von 15 %
sei adäquat und korreliert mit dem Schätzwert, der sich aus der Tabelle 2
ergibt. Dr. med. J____ argumentiere im Bericht vom 10. Januar 2022 (SUVA-Akte
110) eine Arthrodese des unteren Sprunggelenkes würde einer Integritätseinbusse
von 15 % entsprechen. Dem sei an sich zuzustimmen. Würde man eine
Arthrodese in Erwägung ziehen, müsste auch die Situation des oberen
Sprunggelenkes und des Fallfusses beachtet werden. Es müsste die Arthrodese
auch des oberen Sprunggelenkes diskutiert werden. Da das aktuelle Ausmass der
Arthrosen in der Bildgebung noch keine Indikation zum operativen Vorgehen
darstelle, die Beschwerden mit der Anpassung der Berufstätigkeit erträglicher würden
und eine USG-Arthrodese oder Pan-Arthrodese als Schaden-Minderung (Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit) dem Versicherten nicht zumutbar sei, würden diese
Operationen (USG-Arthrodese oder Pan-Arthrodese] aktuell nicht zur Diskussion
stehen. Da es sich bei der Fussheber-Lähmung und den Arthrosen um zwei
getrennte Pathologien handle, die sich nicht gegenseitig beeinflussen würden,
seien die beiden Werte zu addieren. Insgesamt betrage die Integritätseinbusse
25.
% (SUVA-Akte 129, S. 26 f.).
6.8
Der Beschwerdeführer hält in Rz. 12 seiner Beschwerdeschrift fest,
Dr. med. J____ habe in seinem Bericht vom 19. Dezember 2023 im
Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung auf die Diskrepanz bei der Höhe
der Entschädigung hingewiesen. Die gutachterliche Einschätzung bei der
Komponente US-Arthrose und kombinierte Pereneusparese entspreche dem unteren
Limit. Da seine Einschätzung im oberen Limit liege, erachtet er eine
Kompromissentscheidung von 27.5 % als angemessen. Der Beschwerdeführer weist
daraufhin, dass im Einspracheentscheid vom 29. April 2025 nicht mehr näher auf
die Begründung von Dr. med. J____ eingegangen werde. Seine Einschätzung werde
auch nicht mehr weiter abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin stelle auf die im
Gutachten angegebene Integritätsbusse von 25 % ab (E. 4.2.11. hiervor).
Vor diesem Hintergrund sei die Differenz nicht nachvollziehbar.
6.9
6.9.1
Die gutachterliche eingeschätzte Höhe der
Integritätsentschädigung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
ausführlich begründet, nachvollziehbar und liegt insgesamt im Rahmen der von J____
vorgeschlagenen Integritätseinbusse von «ca. 25 %» (vgl. Bericht vom 22.
Dezember 2021, E. 6.7.3. hiervor) respektive total «25-30 %» (vgl. Bericht vom
10.
Januar 2022, E. 6.7.4. hiervor). Nicht gehört werden kann die gestützt auf
die Ausführungen von Dr. med. J____ vertretene Ansicht des Beschwerdeführers,
wonach die gutachterliche Einschätzung bei der Komponente US Arthrose und
kombinierte Pereneusparese im oberen Limit liege, womit eine
Kompromissentscheidung von 27.5 % als angemessen anzusehen sei. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass – neben der 10 %-igen Integritätseinbusse aufgrund der
Peronaeuslähmung – die medizinische Aktenlage hinsichtlich der
Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken wegen der USG-Arthrose nicht
für eine höhere Integritätseinbusse als 15 % spricht. Gemäss Tabelle 2 der SUVA,
Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, liegt
die Integritätseinbusse wegen Funktionsbehinderung in den unteren
Sprunggelenken, z. B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose) bei total 5-30 %.
Die Tabelle 5 der SUVA, Integritätsschaden bei Arthrosen, hält bei
USG-Arthrosen eine Integritätseinbusse von 5-15 % bei mässigen Arthrosen und
15-30 % bei schweren Arthrosen fest. Beim Beschwerdeführer bestehen zwar gemäss
dem Röntgen des rechten oberen Sprunggelenks vom 27. Mai 2021 respektive der
Einschätzung der G____-Gutachter Osteophyten, welche einer Arthrose
entsprechen. Die Subtalar- und Chopart- Gelenkslinien ist gemäss der Bildgebung
jedoch noch erhalten (vgl. Gutachten G____, SUVA-Akte 131, S. 20 f. und S. 25).
Diese Darstellung deckt sich mit jener von Dr. med. E____, der festhält,
dass die Arthrose im Bereich des OSG lediglich sehr lokal liegt, nämlich im
anterioren OSG. Es liegt somit höchstens eine mässige Arthrose vor. Der
restliche Gelenkspalt ist noch sehr gut einsehbar, sowohl in der a.p. als auch
in der seitlichen Ansicht. Ebenso bestehen beginnende Zeichen der USG-Arthrose,
zudem eine beginnende Chopart-Arthrose (E. 6.7.2. hiervor).
6.9.2
Da die Ausführungen von Dr. med. J____ nicht geeignet sind, Zweifel
an der Richtigkeit der Einschätzungen von Dr. med. E____ respektive den
Gutachtern der G____ zur Höhe der Integritätsentschädigung aufkommen zu lassen,
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Letztere abgestellt und eine
Integritätseinbusse von insgesamt 25 % angenommen.
7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 4. November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025, den
Fall des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2021 abgeschlossen, einen
Rentenanspruch abgelehnt sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von insgesamt 25 % zugesprochen.
8.
8.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: