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Entscheid

UV.2025.24

UVG Fallabschluss zu Recht erfolgt; keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

18. September 2025Deutsch47 min

wieder auf (Bericht Dr. med. B____, SUVA-Akte 2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.24

Einspracheentscheid vom 29. April

2025

Fallabschluss zu Recht erfolgt;

keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen

Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der

versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, zum Belastbarkeitsprofil einer

leidensangepassten Tätigkeit sowie zur Höhe der Integritätsentschädigung; Rentenanspruch

zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer war bei der

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als ihm am 20. April 1997 beim Entladen eines LKW ein Kantholz auf

den rechten Fuss fiel. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine intraartikuläre,

dislozierte Calcaneusfraktur rechts. Nach Abschwellung und Heilung der

Hautschürfungen erfolgte am 12. Mai 1997 die Osteosynthese der

Calcaneusfraktur. Am 10. September 1997 nahm er seine Arbeit vollumfänglich

wieder auf (Bericht Dr. med. B____, SUVA-Akte 2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte

in der Folge gestützt auf die versicherungsmedizinische Untersuchung von Dr.

med. B____ vom 24. August 2000 (SUVA-Akte 2) mit Verfügung vom 31. August 2000

eine Integritätseinbusse von 5 % und sprach dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 4'860.00 zu (SUVA-Akte 3).

b) Nach einem Arbeitsunfall am 9. September 2020 litt der

Beschwerdeführer unter einer Kontusion im Oberschenkelbereich mit einer medialen

Kollateralbandläsion am linken Knie sowie eine Fussheberschwäche nach einer Kontusion

des Unterschenkels (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 15. September 2020 [SUVA-Akte

5]; Berichte Dr. med. D____ vom 18. September 2020 [SUVA-Akte 15], 6. Oktober

2020 [SUVA-Akte 4], 20. November 2020 [SUVA-Akte 6] und 5. Januar 2021

[SUVA-Akte 22]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen

Dienst um Stellungnahme zur Rückfallkausalität der Beschwerden sowie zur Höhe

der Integritätsentschädigung (Berichte Dr. med. E____ vom 13. Januar 2021

[SUVA-Akte 25] und 18. Januar 2021 [SUVA-Akte 27]) und teilte dem

Beschwerdeführer mit, dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen kein

sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25.

April 1997 und den rechtsseitigen Fussbeschwerden zeigen würden, weshalb keine

Versicherungsleistungen mehr erbracht würden (Schreiben vom 29. Januar 2021,

SUVA-Akte 34).

c) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Versicherungsmediziner

wiederum um Stellungnahme (vgl. Bericht vom 21. Juni 2021, SUVA-Akte 47;

Bericht vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 53), nachdem sie weitere ärztliche

Berichte erhalten hatte (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____ vom 28. Mai

2021, SUVA-Akte 40; MRT vom 27. Mai 2021, SUVA-Akte 44; Röntgen vom 27. Mai

2021, SUVA-Akte 45; Bericht Dr. med. F____ vom 22. April 2021, SUVA-Akte 51;

MRT vom 28. Mai 2021, SUVA-Akte 52). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am

2. September 2021 von Dr. med. E____ versicherungsmedizinisch untersucht (vgl.

Ärztliche Untersuchung vom 3. September 2021, SUVA-Akte 60; Bericht betreffend

Integritätsentschädigung vom 3. September 2021, SUVA-Akte 59; vgl.

Aktennotiz Besprechung versicherungsmedizinische Untersuchung, SUVA-Akte 61). Die

Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (vgl.

Fragebogen Arbeitgeberin vom 11. Oktober 2021, SUVA-Akte 73; IK-Auszug vom 27.

September 2021, SUVA-Akte 70). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 teilte sie

dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss der versicherungsmedizinischen

Untersuchung keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine

wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die

Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt werden (SUVA-Akte 81).

d) Mit Verfügung vom 4. November 2021 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch infolge eines ermittelten

Invaliditätsgrads von (gerundet) 3 % ab (vgl. Berechnung Invaliditätsgrad,

SUVA-Akte 85; Entscheidgrundlagen Rentenbeurteilung, SUVA-Akte 86) und sprach

dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00 bei einer

Integritätseinbusse von 10 % zu (SUVA-Akte 91). Der Beschwerdeführer liess am

19. November 2021, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, Einwand

gegen die Verfügung vom 4. November 2021 erheben (SUVA-Akte 94, 98, 109) und

reichte mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 ein weiteres Einspracheschreiben bei

der Beschwerdegegnerin ein (SUVA-Akte 100; vgl. auch Schreiben vom 9. Januar

2022, SUVA-Akte 104).

e) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädische Chirurgie und

Neurologie bei der G____ (nachfolgend: G____) in Auftrag, welches am 8.

November 2023 von Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie, erstattet wurde

(SUVA-Akte 129). Nach Einholung einer Stellungnahme von der

Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers zum Gutachten der G____

(SUVA-Akte 133) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 ab (SUVA-Akte

141).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1) Es sei der

Einsprache-Entscheid vom 29. April 2025 aufzuheben.

2) Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3) Eventualiter seien die

erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.

4) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2025 wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der mit instruktionsrichterlichen

Verfügung vom 30. Juni 2025 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat.

III.

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

beantragt hat, findet am 18. September 2025 vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen

Wohnsitz in Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin

mit, gemäss der versicherungsmedizinischen Untersuchung sei keine weitere

Behandlung mehr nötig. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr

erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Versicherungsleistungen per 31.

Oktober 2021 eingestellt werden (SUVA-Akte 81). Mit Verfügung vom 4. November

2021.

lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch infolge eines

ermittelten Invaliditätsgrads von (gerundet) 3 % ab (vgl. Berechnung

Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 85; Entscheidgrundlagen Rentenbeurteilung,

SUVA-Akte 86) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von

Fr. 9'720.00 bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (SUVA-Akte 91). Sie

stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der G____ vom 8. November

2023.

(SUVA-Akte 129) sowie die versicherungsmedizinischen Einschätzungen von

Dr. med. E____ vom 3. September 2021 (Bericht ärztliche Untersuchung,

SUVA-Akte 60; Bericht betreffend Integritätsentschädigung, SUVA-Akte 59).

2.2

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es könne nicht

auf die Ausführungen im Gutachten der G____ vom 8. November 2023 sowie jene des

Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum

Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden

(Beschwerde, Rz. 5 ff.). Zudem sei ihm wegen der Notwendigkeit eines

erhöhten Pausenbedarfs, seines Alters, seiner fehlenden Ausbildung, der

fehlenden Erfahrung ausserhalb des jahrelang ausgeübten Berufs als Gipser,

sowie die Tatsache, dass seine Deutschkenntnisse kaum vorhanden seien, ein

leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (Beschwerde, Rz. 9 ff.).

Zudem sei die gutachterliche Einschätzung zur Höhe der Integritätseinbusse

nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 12).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hinsichtlich des beanstandeten

Belastbarkeitsprofils im Wesentlichen ein, der Versicherungsmediziner Dr. med. E____

habe in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. September 2021 zu Recht festgestellt,

dass der Beschwerdeführer in einer angepassten beruflichen Tätigkeit

grundsätzlich bei einem vollen Pensum erwerbsfähig sei. Diese Feststellung

decke sich mit dem Inhalt des Gutachtens der G____ (Beschwerdeantwort [BA], Rz.

7). Zudem sei kein leidensbedingter Abzug angebracht und auch weitere Umstände

für eine Reduktion des Tabellenlohns seien nicht erkennbar (BA, Rz. 9 ff.).

Schliesslich sei hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung

richtigerweise auf das Gutachten der G____ abgestellt worden (BA, Rz. 12).

3.

3.1

Zwischen den Parteien nicht umstritten aber und im Folgenden vorab zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 21. Oktober

2021, SUVA-Akte 81).

3.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.4

3.4.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel

– frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.

4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.4.4

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.5

3.5.1

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen

Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach

Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder

dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft

beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige

Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1

UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung

des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen

genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und

8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.5.2

Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist,

naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im

Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.6

3.6.1

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3.

September 2021 hielt Dr. med. E____ fest, es bestehe ein Kausalzusammenhang

zwischen den aktuell bestehenden Beschwerden seitens des rechten

Unterschenkels/Fusses und dem Unfallereignis 25. April 1997. Bezüglich dieser

Beschwerden sei keine weitere Therapie mehr vorgesehen, beziehungsweise nötig.

Somit könne diesbezüglich der Endzustand beurteilt werden (SUVA-Akte 60, S. 9).

3.6.2

Mit Bericht vom 10. Januar 2022 führt der behandelnde

Arzt Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, an, die primäre Behandlung des Patienten erfolge bei Dr.

med. D____. Aus seinen Berichten gehe hervor, dass sich die Situation in Bezug

auf die Belastbarkeit, das Laufen und auch die Funktion des rechten

Unterschenkels kontinuierlich verschlechtert habe. Daher könne es gut sein,

dass es beim Patienten noch auf eine Operation mit Arthrodese im unteren

Sprunggelenk (subtalare Arthrodese) hinauslaufen könnte. Dies wäre dann auch

mit einer Integritätsentschädigung von 15 % assoziiert. Mit Sicherheit

seien zumindest jährliche Kontrolle und/oder bei Verschlechterung des Zustandes

sinnvoll. Inwiefern durch konservative Massnahme, zum Beispiel mit

Physiotherapie die Restfunktion im Unterschenkel verbessert werden könne, müsse

dann im Verlauf beurteilt werden (SUVA-Akte 110).

3.6.3

Im Gutachten der G____ vom 8. November 2023 hielten Dr.

med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie fest, es sei aus

neurologischer Sicht am 31. Oktober 2000 bezüglich traumatisch bedingter

Peronaeusneuropathie wahrscheinlich bereits ein Endzustand eingetreten

(SUVA-Akte 129, S. 29).

3.7

Vorliegend halten sowohl der Versicherungsmediziner Dr. med. E____

in seinem Bericht vom 3. September 2021 (E. 3.6.1. hiervor) wie auch der

neurologische Gutachter der G____ (E. 3.6.3. hiervor) fest, es sei aus

medizinischer Sicht der Endzustand erreicht. Vorliegend sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden

ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer

Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers

vor. Diesbezüglich ist im Übrigen zu erwähnen, dass die von Dr. med. J____

erwähnte Physiotherapie, welche – je nach Verlauf – die Restfunktion im

Unterschenkel verbessern könnte (E. 3.6.2. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. D____

vom 18. September 2020 [E. 4.2.2. hiernach]), praxisgemäss nicht genügt, um den

Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom

22.

Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Als Zwischenfazit kann deshalb

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31.

Oktober 2021 eingestellt hat, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet

wird.

4.

4.1

Vorliegend ist ferner umstritten, ob die Beschwerdegegnerin

richtigerweise auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E____

vom 3. September 2021 (SUVA-Akte 60, S. 9 f.) sowie die Einschätzung der

Gutachter der G____ (SUVA-Akte 129, S. 25 f. und S. 29 f.) zur

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das

Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.

4.2

4.2.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:

4.2.2

Mit Bericht vom 18. September 2020 hielt Dr. med. D____,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der

Beschwerdeführer leide an einer Kontusion am linken Oberschenkel mit

Kniedistorsion (9. September 2020) bei der Arbeit, einer akuten

Wadenschwellung mit Bikompressionsschmerz distal, fraglicher blutiger

Imbibierung Ferse medial und lateral links, einem Peroneus brevis split links,

unklaren Wadenschmerzen, Fragl Tinel im Bereich Fibulaköpfchen, einem Status

nach Calcaneus-ORIF rechts vor 25 Jahren, einem Knieerguss links neu seit 4.

Juni 2020, einer fettigen Atrophie Tib ant Loge rechts (Fussheberschwäche)

sowie einem Status nach ORIF Calcaneus rechts (1996). Klinisch habe der Patient

eine Seitenbandverletzung Grad I ohne relevantes Aufklappen aber mit Stressschmerzen.

Die stechenden Sensationen und der vorhandene Rotationsschmerz liessen auch an

eine mediale Meniskusläsion denken, die mittels MRI gesucht oder ausgeschlossen

werden müsste, wo sich auch eine Information betreffend das vordere Kreuzband

erhalten lassen würde. Zum Prozedere gab Dr. med. D____ unter anderem die

Durchführung von Physiotherapie an, mit dem Ziel, die Funktionalität zu

erhalten (SUVA-Akte 15, S. 2).

4.2.3

Dr. med. D____ führte in seinem Bericht vom 5. Januar

2021.

an, der Patient berichte, dass er am 10. Dezember 2020 einen

Arbeitsversuch unternommen habe. Er habe sehr viel Treppensteigen müssen,

weshalb der Versuch habe wieder abgebrochen werden müssen. Die vielen Probleme

am Bewegungsapparat würden die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zulassen. Der

Patient würde aktuell keine Operation für das linke Knie durchführen lassen

wollen, welche am ehesten in einer prothetischen Versorgung bestehen würde. Es

sei aber zu bezweifeln, dass eine solche Operation geeignet wäre, die

Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen, da auch andere Probleme vorhanden seien

(SUVA-Akte 22).

4.2.4

Mit Bericht vom 12. Februar 2021 hielt Dr. med. D____

weiter fest, der Patient habe eine Schwäche der Fusshebung rechts bei fettiger

Atrophie der Tibialis anterior Muskelloge insbesondere des Musculus tibialis

anterior. Es gebe auch Veränderungen in der Peronealmuskulatur. Die

Arbeitsfähigkeit sei bisher gegeben gewesen, der Patient habe aber gerade auch

unter Beeinträchtigung des linken Beines Schwierigkeiten beim Gehen für hohe

Belastungen, welche als Gipser evident seien. Die chirurgische Option wäre ein

Sehnentransfer mit dem Nachteil eines Hebedefektes, was sich der Patient nicht

wünsche (SUVA-Akte 36).

4.2.5

Dr. med. F____, FMH Neurologie, führte in seinem

Bericht vom 22. April 2021 an, der Beschwerdeführer leide an einem Status nach

Arbeitsunfall mit residueller kompletter Läsion des Nervus peronaeus communis

rechts (vor ca. 20 Jahren), einem Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion/Omarthrose

links, einem Verdacht auf Rhizarthrose links sowie unklaren

belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Ferse und des linken Fusses

(SUVA-Akte 51).

4.2.6

Am 28. Mai 2021 gab Dr. med. D____ an, hinsichtlich der

Fussheberparese rechts sei ein Peroneusschaden dokumentiert mit fettiger

Atrophie der Tibialis anterior Muskulatur, welches ein irreversibler Zustand

bedeute (SUVA-Akte 40).

4.2.7

Nach einer versicherungsmedizinischen Untersuchung des

Beschwerdeführers am 2. September 2021 hielt Dr. med. E____, FMH Chirurgie,

fest, der Beschwerdeführer leide an einer Calcaneusfraktur rechts (25. April

1997), einer Miniplattenosteosynthese und Spongiosaplastik (5. Mai 1997), einer

beginnenden OSG-, USG- und Chopart-Arthrose rechts, einem Fersensporn plantar

rechts, einer fettigen Atrophie der Tibialis anterior-Loge rechts mit

deutlicher Fussheberschwäche mit neurologisch nachgewiesener residueller kompletter

Läsion des Nervus peroneus communis rechts. Nicht nur die eingegangenen

Berichte und Bilder, sondern insbesondere die versicherungsmedizinische

Untersuchung, beziehungsweise die Anamneseerhebung, würde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen, dass sich die aktuellen Beschwerden im

Sinne von Schmerzen im Bereich des anterioren rechten oberen Sprunggelenks,

beziehungsweise der plantaren Ferse rechts, sowie auch der deutlichen

Atrophie/Verfettung der Muskulatur der anterioren Muskel-Loge des rechten

Unterschenkels aufgrund einer Läsion des Nervus peroneus communis, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. April 1997

zurückführen lassen würden. Anhand des geschilderten Unfallmechanismus müsse

davon ausgegangen werden, dass es durch die Kontusion des lateralen, rechten

Beines zu einer Teilläsion des Nervus peroneus communis gekommen sei. Auch der

spätere Verlauf mit seit dem Unfall bestehenden Beschwerden, welche sich über

die Jahre langsam verschlechtert hätten, beziehungsweise lange durch eine

Mehrbelastung des linken Beines hätten kompensiert werden können, würden darauf

hindeuten. In Berücksichtigung dieser Informationen könne an der Beurteilung

vom 13. Januar 2021 beziehungsweise 18. Januar 2021 nicht festgehalten

werden. Es bestehe somit ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden

seitens des rechten Unterschenkels/Fusses und dem Unfallereignis vom 25. April

1997.

Bezüglich dieser Beschwerden sei keine weitere Therapie mehr vorgesehen

beziehungsweise nötig. Somit könne diesbezüglich der Endzustand beurteilt

werden. Es gelte das folgende Belastbarkeitsprofil aus rein unfallkausaler

Sicht und somit den rechten Unterschenkel, den rechten Fuss betreffend:

Ganztags, leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend,

überwiegend sitzend, kein regelmässiges Treppensteigen, keine Tätigkeiten auf

Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Gelände. Keine Tätigkeiten in

Zwangshaltung(hockend/kauernd/kniend). Keine Aussetzung gegenüber Vibrationen,

Stössen oder Schlägen. Die weitere Ausübung der angestammten Tätigkeit auf der

Baustelle sei somit nicht mehr möglich, diese sei als zu schwer einzuschätzen,

beziehungsweise sei hier ein regelmässiges Besteigen Leitern, Gerüsten oder

unebenem Grund nötig, ebenso komme es regelmässig zu Einnahme von

Zwangshaltungen (SUVA-Akte 60).

4.2.8

Mit Bericht vom 22. Dezember 2021 führte Dr. med. J____

an, die Berechnung der unfallbedingten Einkommenseinbusse von 3 % sei

nicht nachvollziehbar. Denn eine Arbeit als männliche Hilfskraft

(Kompetenzniveau 1) sei dem Patienten mit der Peroneausparese und der Arthrose

im unteren Sprunggelenk nicht möglich. Vor dem Unfall habe er als Gipser 1997

einen Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 gehabt (Jahreslohn zur Bemessung

der Integritätseinbusse). Es sei fraglich, wieso das mutmassliche Einkommen 2021

als Gipser auf Fr. 71'162.00 festgelegt und als Vergleich herangezogen werde. Therapeutisch

könnte eine andere Fallfussschiene rechts verwendet werden, um den Fuss nicht

im unteren Sprunggelenk hochzuziehen und zu belasten, sondern wo der ganze Fuss

gestützt sei. Alternativ wäre natürlich eine Arthrodese im oberen und unteren

Sprunggelenk möglich, was jedoch eine grosse Operation darstelle und die

Funktion nicht wesentlich verbessern werde. Dies wäre eher als Schmerztherapie

geeignet (SUVA-Akte 101).

4.2.9

Dr. med. J____ gab mit Bericht vom 10. Januar 2022 an, die

versicherungsmedizinische Einschätzung des Belastbarkeitsprofils siehe eine

Arbeitstätigkeit «ganztags überwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte bis

kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit ohne Treppensteigen und Tätigkeiten auf

Leitern, Gerüsten oder auf unebenen Geländen» vor. In der Untersuchung zeige

sich eine deutliche Hypotrophie der gesamten Unterschenkelmuskulatur

rechtsseitig und es werde die Peroneusschiene getragen. Ebenfalls würde der Patient

Schmerzen nach einer Gehstrecke von 100m beklagen. Er sei damit sicher nicht

fähig, ausbalanciert zu stehen oder zu gehen und/oder dabei Arbeiten

auszurichten. Auch sei aufgrund der hypotrophen Muskulatur von einer rascheren

Ermüdbarkeit auszugehen. Dr. med. J____ hielt deshalb fest, er würde den

Beschwerdeführer daher in einer rein sitzenden Tätigkeit sehen. Die sitzende

Tätigkeit könne fraglich ganztags durchgeführt werden, mit leichter bis

mittelschwerer Tätigkeit, abhängig von der muskulären Ermüdung. Mit diesem

Belastungsprofil sei er in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht einsetzbar.

Rein unfallkausal, nur in Bezug auf die rechte untere Extremität, wäre eine

rein sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich, wenn es dabei nicht zu einer

muskulären Ermüdung/Überbeanspruchung komme. Sollte die Tätigkeit nicht rein

sitzend sein, müsste dieses Pensum reduziert werden. Der Patient gebe eine maximale

Gehstrecke von 100 Meter an. Sollten noch wechselseitige Tätigkeiten ausgeführt

werden, wäre das Pensum auf 50-75 % zu reduzieren, da durch das Laufen und

die entstehenden Schmerzen, entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und

Entlastung einkalkuliert werden müssten. Mit Sicherheit seien zumindest eine jährliche

Kontrolle und/oder bei Verschlechterung des Zustandes sinnvoll. Inwiefern die

Restfunktion im Unterschenkel durch konservative Massnahme, z. B. mit

Physiotherapie, verbessert werden könne, müsse dann im Verlauf beurteilt werden

(SUVA-Akte 110).

4.2.10

In ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023

gaben die Gutachter der G____, Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie, aus

diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide an einer Pan-Arthrose

(OSG und USG) rechts nach Calcaneus-Fraktur und Osteosynthese am 25. April

1997, einem Fall-Fuss rechts nach direkter Schädigung des N. peronaeus communis

rechts, mit axonaler Schädigung bei Verletzung des N. peronaeus infolge

massiver Kontusion des seitlichen Unterschenkels rechts am 25. April 1997,

einer links-konvexen Skoliose mit Scheitel thorakal 12, einer degenerativen

Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit entsprechender Schmerz-Symptomatik, schmerzhaften

Arthrosen der Daumen-Sattelgelenke beidseits, einer Fehlstellung und

verminderter Faustschluss-Kraft, einer schmerzhaften Arthrose des distalen

Interphalangeal-Gelenkes (DIP] am Mittelfinger links, einer schmerzhaften

Omarthrose beidseits mit Cuff-Arthropathie und Riss des M. bizeps longus links,

einer schmerzhaften Eindellung der Quadrizeps-Muskulatur nach Kontusion am 9.

September 2020 sowie einer mediale Chondromalacie am linken Knie (SUVA-Akte

131, S. 29). Aufgrund der Peronaeusneuropathie rechts mit schwerer

Fussheberparese und der unfallbedingten Arthrose im rechten Subtalar-Gelenk sei

die Arbeitsfähigkeit als Maurer wie auch als Gipser aus orthopädischer und

neurologischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Theoretisch sei der

Versicherte – rein beschränkt auf die Unfallfolgen – in einer leichten,

vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Nicht mehr möglich seien

Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200

Meter, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und

Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder

kniender Stellung (SUVA-Akte 129, S. 25).

4.2.11

Im Schreiben der Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 werden Teile

des Berichts von Dr. med. J____ vom 19. Dezember 2023 wiedergegeben,

welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demzufolge nahm Dr. med. J____

in seinem Bericht Stellung zum bidisziplinären Gutachten der G____ vom 8.

November 2023 und hielt fest, der «Schmerz/Schwellung/Fehlhaltung/Ermüdung» bei

vorwiegend sitzender Tätigkeit aufgrund der Arthrose USG und der Peroneausparese

würden zu einer erhöhten Ermüdung und damit zu einem höheren Pausenbedarf

führen. Dr. med. J____ wies daraufhin, dass bei der Integritätseinbusse die

beiden Unfallfolgen «mit USG Arthrose/Arthrodese/Panarthrose/Arthrodese als

auch der Pereneus Läsion» im Gutachten mit 25 % taxiert worden sei und somit

auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dementsprechend zu

berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund ging Dr. med. J____ bei einer

leidensangepassten Tätigkeit von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50-75 % aus.

Weiter führt Dr. med. J____ aus, dass operativen Therapien mit Arthrodese

USG/Trippelarthrodese notwendig werden könnten und diese mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausal geschuldet seien. Generell bestätige Dr. med.

J____, dass sich an seiner Beurteilung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund des Gutachtens nichts ändere (SUVA-Akte 133, S. 2).

4.3

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Einspracheentscheid

vom 29. April 2025 sei in unrichtiger und unvollständiger Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zustande gekommen (Beschwerde, Rz. 4). Er

verweist auf den Bericht von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2022, wonach sich in

der Untersuchung eine deutliche Hypotrophie der gesamten

Unterschenkelmuskulatur rechtsseitig gezeigt habe und die Peroneusschiene

getragen werde. Dr. med. J____ zeige auch auf, dass der Beschwerdeführer

Schmerzen nach einer Gehstrecke von 100 Meter beklage und aufgrund der

hypotrophen Muskulatur von einer rascheren Ermüdbarkeit auszugehen sei. Der

Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund gemäss Einschätzung von Dr. med. J____

sicher nicht fähig, ausbalanciert zu stehen oder zu gehen und/oder dabei

Arbeiten auszurichten (Beschwerde, Rz. 5). Ferner habe der Versicherungsmediziner

Dr. med. E____ ebenfalls die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit des

Beschwerdeführers festgestellt und geschrieben, dass eine Schiene und

Schuheinlagen benutzt würden, jedoch der positive Effekt für den

Beschwerdeführer ausbleibe. Die Schmerzen würden bestehen bleiben. Dr. med. E____

würde dann jedoch in seiner Beurteilung zum Belastungsprofil über den Umgang

und die Folgen dieser Schmerzen bei einer ganztägigen Ausübung einer Tätigkeit

schweigen. Die Tätigkeit soll gemäss seiner Einschätzung teilweise auch

stehende Verrichtungen beinhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der

Beschwerdeführer mit starken Schmerzen ab einer kurzen Gehstrecke und einer

damit einhergehenden raschen Ermüdbarkeit jeden Tag einer teilweise stehenden

Tätigkeit nachgehen solle und dies ohne jegliche Ruhephasen. Ein Pensum von 100

% erscheine vor diesem Hintergrund als nicht realistisch (Beschwerde, Rz. 6).

Schliesslich werde die von Dr. med. J____ ausführlich begründete

Einschränkung durch die Ermüdung und den erhöhten Pausenbedarf werde in keiner

Weise erwähnt. Gleiches gelte für die Einschätzung von Dr. med. J____ in Bezug

auf eine wechselseitige, nicht rein sitzende Tätigkeit. In diesem Zusammenhang

betone der behandelnde Arzt, dass durch das Laufen und die entstehenden

Schmerzen entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert

werden müssten. Es sei festzustellen, dass weder die Beschwerdegegnerin noch

der Kreisarzt oder der Gutachter die offensichtlichen körperlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Konsequenzen im Arbeitsalltag

ausreichend berücksichtigt hätten. Sowohl ein erhöhter Pausenbedarf als auch

eine invaliditätsbedingte Limitierung hinsichtlich Wechselbelastung sei u. a.

im Rahmen der Festsetzung des Arbeitsfähigkeitsgrades Rechnung zu tragen (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.2.2). So habe

ein zusätzlicher Pausenbedarf Einfluss auf die tägliche Anzahl Arbeitsstunden,

die dem Betroffenen effektiv körperlich zumutbar sei. Da bisher keine genaueren

Abklärungen in diese Richtung getätigt worden seien, sei unklar, welche

Arbeitszeit dem Beschwerdeführer unter den genannten Gesichtspunkten

tatsächlich zumutbar wäre. Dies gelte sowohl für eine rein sitzende Tätigkeit

als auch für eine angepasste, leichte bis kurzzeitig mittelschwere, vorwiegend

sitzende, wechselbelastende Tätigkeit (Beschwerde, Rz. 8).

4.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzungen

der Gutachter der G____ im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 (E. 4.2.10.

hiervor) sowie von Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil

und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit (E. 4.2.7. hiervor) abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. med.

E____ erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (SUVA-Akte 60,

S. 1-6), basiert auf eine ausführliche Anamnese (SUVA-Akte 60, S. 6 f.), welche

Dr. med. E____ nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

erstellt hatte. Sie decken sich überdies im Wesentlichen mit den beweiskräftigen

Beurteilungen der Gutachter der G____ vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor),

die den Beschwerdeführer ebenfalls eingehend persönlich untersucht hatten, ihre

Einschätzung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgaben sowie die

medizinischen Zusammenhänge und ihre die Schlussfolgerungen des Experten hinreichend

begründeten (E. 3.4.2. hiervor).

4.5

4.5.1

Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des

Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3. hiervor) auf die Berichte von Dr. med. J____

(E. 4.2.8., E. 4.2.9. und E. 4.2.11. hiervor). Dem Beschwerdeführer ist

entgegenzuhalten, dass den genannten Berichten keine Ausführungen zu entnehmen

sind, welche konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen der

Gutachter der G____ (E. 3.4.3. hiervor) respektive Zweifel an der Beweiskraft

der Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. E____ (E. 3.4.4. hiervor)

zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sowie

zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit begründen würden.

4.5.2

So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen von Dr. med. J____

geeignet sein sollen, konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der

Einschätzungen der G____-Gutachter zum Belastbarkeitsprofil einer

leidensangepassten Tätigkeit und der Höhe der Arbeitsfähigkeit zu begründen. So

fällt auf, dass die Belastungen, welche gemäss Dr. med. J____ zur einer

Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50-75 % führen würden («wechselseitige

Tätigkeiten […], da durch das Laufen und die entstehenden Schmerzen, entsprechende

Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert werden müssen» [E.

4.2.9

hiervor]; «Schmerz/Schwellung/Fehlhaltung/Ermüdung» [E. 4.2.11. hiervor]

im Wesentlichen bereits als Einschränkungen im von den G____-Gutachtern

erstellten Belastbarkeitsprofil mitberücksichtigt wurden («Nicht zumutbar sind:

Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als

200m, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und

Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder

kniender Stellung»; E. 4.2.10. hiervor). Eine ausführliche Begründung, weshalb

das Belastbarkeitsprofil der G____-Gutachter nicht richtig sein soll, lässt

sich in den Berichten von Dr. med. J____, allen voran jenem vom 19. Dezember

2023, mit welchem er Stellung zum Gutachten der G____ nimmt, nicht finden.

4.5.3

Unklar bleibt ferner, inwieweit – wie Dr. med. J____

geltend macht (E. 4.2.11. hiervor) – aus dem Umstand, dass die «USG

Arthrose/Arthrodese/Panarthrose/Arthrodese als auch der Pereneus Läsion» im

Gutachten bei der Integritätsentschädigung mit 25 % taxiert worden sei, eine

Arbeitsfähigkeit von 50-75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuleiten

wäre, zumal sich die Gutachter mit dieser Einschätzung ausdrücklich zur Höhe

der gesamthaften Integritätseinbusse und nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit

respektive zum Belastbarkeitsprofil äusserten.

4.5.4

Nicht gehört können schliesslich die mit Verweis auf

die Einschätzungen von Dr. med. J____ erfolgten Einwände des Beschwerdeführers,

die Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht realistisch, da das

Belastbarkeitsprofil auch teilweise stehende Tätigkeiten beinhalten würde

(Beschwerde, Rz. 6 f.) und der zusätzliche Pausenbedarf nicht mitberücksichtigt

worden sei (Beschwerde, Rz. 7). Sowohl die Gutachter der G____ (SUVA-Akte 131,

S. 16-19) wie auch der Versicherungsmediziner Dr. med. E____ (SUVA-Akte

60, S. 7 f.) hielten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

bei den Untersuchungsbefunden fest, dass beim Gehen Schmerzen im rechten

Fussgelenk bestehen würden und berücksichtigten diesen Aspekt bei der

Definition des Belastbarkeitsprofils, welches eine überwiegend und nicht rein

sitzende Tätigkeit als zumutbar ansah. Den Berichten von Dr. med. J____ vom 10.

Januar 2022 (E. 4.2.9. hiervor) und 19. Dezember 2023 (E. 4.2.11. hiervor)

sind keine nachvollziehbaren Ausführungen zu entnehmen, welche darlegen würden,

weshalb dem Beschwerdeführer nur rein sitzende und nicht auch überwiegend

sitzende Tätigkeiten, bei den von den Gutachtern angebrachten Einschränkungen

zur körperlichen Belastung (vgl. E. 4.2.10. hiervor), in einem 100 %-Pensum

zumutbar sein sollen.

4.6

Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ im bidisziplinären

Gutachten vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor) sowie von Dr. med.

E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil und der medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.7. hiervor)

abgestellt haben. Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers verhält.

5.

5.1

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16.

ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

5.2

5.2.1

Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes

ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und

nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts

8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28

E. 3.3.2).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 4. November

2021.

ein Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 einem Invalideneinkommen von

Fr. 68'717.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen

Invaliditätsgrad von 3.44 % (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 91, S. 2;

Berechnung IV-Grad, SUVA-Akte 85; Entscheidungsgrundlagen Rentenbeurteilung,

SUVA-Akte 86, S. 2). Im Einspracheentscheid verglich sie ein Valideneinkommen

von Fr. 71'162.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.00, was

einen gerundeten IV-Grad von 8 % ergab. Das von der Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 entspricht

dem Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung

bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, dem K____, im Jahr 2021 erzielt hätte

(vgl. Auskunft mutmasslicher Verdienst vom 11. Oktober 2021, SUVA-Akte 73,

S. 2). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht

zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5.3

5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung stellt dabei in der Regel auf die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») ab. In der

Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese

Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann

bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich

tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt,

ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen

abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall

zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung

zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2

und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 sowie E. 3.2.2.4).

5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist

der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.3.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 65'354.00

stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2025 auf

die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr.

5'261.00 [exklusive 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden;

vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01], angepasst an die Teuerung bis 2021 [-0.7 %];

vgl. LSE 2022, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20; vgl.

Einspracheentscheid vom 29. April 2025, E. 5a). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin praxisgemäss zu Recht auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. E. 5.3.1. hiervor).

5.3.5

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm wegen

der Notwendigkeit eines erhöhten Pausenbedarfs, seines Alters, seiner fehlenden

Ausbildung, der fehlenden Erfahrung ausserhalb des jahrelang ausgeübten Berufs

als Gipser, sowie aufgrund der Tatsache, dass seine Deutschkenntnisse kaum

vorhanden seien, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren

(Beschwerde, Rz. 9 ff.).

5.3.6

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die

Leiden am rechten Bein in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit

ganztags arbeitsfähig sei. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in vorwiegend

stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200m, regelmässiges oder

häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf

unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder kniender Stellung

(vgl. E. 4.2.10. hiervor).

5.3.7

Mit Blick auf die festgehaltene Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 %

im Rahmen dieses Belastbarkeitsprofils erscheint es angemessen, dass die

Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen

vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 4. November 2021, SUVA-Akte 91, S. 2 und

Einspracheentscheid vom 29. April 2025, E. 5b, SUVA-Akte 144). Hervorzuheben

ist, dass die Gutachter der G____ sowohl die Einschränkungen in qualitativer

respektiver funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben, womit eine zusätzliche Veranschlagung der

vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem

Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl.

BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Weitere Gründe,

die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten

Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im

Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte

Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen

leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische

Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1

angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024

E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3.8

Im Übrigen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im

Unfallversicherungsrecht keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV

entsprechende Bestimmung existiert. In der Lehre wird die direkte und

grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis

IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas

Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne

Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz,

1.

Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen

(BSV), welches sich auf S. 19 des Erläuternden Bericht zur Änderung der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung

der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung

des IV-Grads» gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis

Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht, dies mit der Begründung, es

bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine

Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein

solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf

Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich

nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die

Invalidenversicherung hinaus eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten,

grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise in den dazugehörigen

Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch fraglich, ob ein

Pauschalabzug von 10 % in der Unfall- und Militärversicherung zielführend

wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits ein Invaliditätsgrad von

10.

% rentenbegründend, währenddessen in der Invalidenversicherung erst ab

einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet werde. Aufgrund

des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung wäre

bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer Zunahme von Rentenzusprachen

und somit auch der Kosten im Bereich der Unfallversicherung zu rechnen. Auch in

der kantonalen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der

Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung

(vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom

9.

November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September

2024.

E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020,

Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober

2023.

E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom

8.

Juli 2024 E. 9.5.3.6.2). Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich

des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss

der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.

5.3.9

Damit beträgt der IV-Grad des Beschwerdeführers bei

einem Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 und einem Invalideneinkommen von

Fr. 65'354.00, gerundet 8 %, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Rentenanspruch abgelehnt hat.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

6.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.3

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.4

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3

zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen

nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte

enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden

soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29

E. 1c).

6.5

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert

von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.

gemachten Ausführungen zu verweisen.

6.6

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

31.

August 2000 eine Integritätsentschädigung von 5 % in Höhe von Fr. 4'860.00

zu (SUVA-Akte 3). Gestützt auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ vom

8.

November 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des

Beschwerdeführers teilweise gut und setzte die Integritätseinbusse bei 25 % fest

(Einspracheentscheid, SUVA-Akte 141, S. 12).

6.7

6.7.1

In Bezug auf die Beurteilung der Höhe der Integritätseinbusse

präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

6.7.2

In seiner Beurteilung vom 3. September 2021, gab Dr.

med. E____ an, der Integritätsschaden sei auf 10 % zu schätzen. Als Begründung

gab er an, in Abgleich mit den Suva-Tabellen 2, Integritätsschaden bei

Funktionsstörung den unteren Extremitäten und der Tabelle 5, Integritätsschaden

bei Arthrosen, wäre einerseits bei einer Peroneus-Lähmung eine Integritätseinbusse

von 10 % geschuldet, andererseits bei einer mässigen Panarthrose OSG/USG eine

Integritätsentschädigung von 10 % bis 30 %. Der Peroneus-Schaden sei

dokumentiert, bezüglich der Arthrose liege im Bereich des oberen Sprunggelenks

lediglich sehr lokal, nämlich im anterioren oberen Sprunggelenk, höchstens eine

mässige Arthrose vor, der restliche Gelenkspalt sei noch sehr gut einsehbar,

sowohl in der anteroposterioren als auch in der seitlichen Ansicht. Ebenso würden

erst beginnende Zeichen der USG-Arthrose, zudem eine beginnende

Chopart-Arthrose vorliegen. Insgesamt sei somit eine Integritätsentschädigung

von 15 %, unter Berücksichtigung der beginnenden Arthrosen und der Läsion des

Nervus peroneus communis gerechtfertigt. Im Jahre 2000 sei bereits eine

Integritätsentschädigung von 5 % ausbezahlt worden, weshalb noch 10 %

verbleiben würden. In welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt die Arthrose im

mittel- bis langfristigen Verlauf zunehmen wird, könne zum jetzigen Zeitpunkt

nicht sinnvoll beurteilt werden. Bei entsprechender Bildgebung oder Progredienz

der Beschwerden, wäre eine neue Beurteilung der Integritätsentschädigung nötig.

Es bleibe das lebenslange Rückfallrecht gewährt (SUVA-Akte 59).

6.7.3

In seinem Bericht vom 22. Dezember 2021 gab Dr. med. J____

an, es mache Sinn, gegen die Beurteilung des Versicherungsmediziners zur

Integritätsentschädigung Einsprache einzulegen und dahingehend zu evaluieren,

ob die Peroneuslähmung mitberücksichtigt worden sei und inwiefern die

Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose prozentual gewichtet werde. Es würden

10.

% durch die dokumentierte Peroneuslähmung, als auch mindestens

geschätzt 10-15 % durch die Calcaneusfraktur und Arthrose zustande kommen. Grob

geschätzt bestehe eine Integritätsentschädigung/Einbusse von ca. 25 %

(SUVA-Akte 101).

6.7.4

Dr. med. J____ hielt mit Bericht vom 10. Januar 2022

fest, die SUVA-Tabelle (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen in den

unteren Extremitäten) bewerte die Peroneuslähmung mit 10 %. Zusätzlich

werde die Funktionseinschränkung in den unteren Sprunggelenken, z. B. nach

Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose von 5-30 % angegeben. Von der Suva sei hier

entsprechend 5 % nur für die USG-Arthrose und entstandene

Funktionseinschränkung zugestanden worden. Dies sei das Minimum, das für diese

Verletzung zugestanden werden könne. Der Patient habe sich eine intraarticuläre

mehrfragmentäre Calcaneusfraktur zugezogen, die osteosynthetisch versorgt

worden sei. Das Osteosynthesematerial sei noch in situ. Im radiologischen

konventionellen Bild vom 27. Mai 2021 hätten sich keine wesentlichen

arthrotischen Veränderungen gezeigt. Nichtsdestotrotz beklage der Patient bei

einer Gehstrecke von 100 Metern starke Beschwerden, was klinisch auf das

Vorliegen einer Arthrose schliessen lasse. Bekanntermassen sei das

konventionelle Röntgen nicht komplett ausreichend, um vor allem ein komplexes

Gelenk wie das untere Sprunggelenk zu beurteilen. Um hier genauer das Ausmass

der Arthrose und damit die Integritätsentschädigung einschätzen zu können,

werde eine weitere Abklärung mittels MRI oder SPECT-CT empfohlen. Hierdurch

könne das Ausmass der Arthrose besser eingeschätzt werden. Dr. med. J____ gab

an, er sehe die Integritätsentschädigung eher im mittleren Bereich des

Möglichen angesiedelt, bei ca. 20 %. Mit der entsprechenden Diagnostik könne dies

abschliessend und fair beurteilt werden. Zusammengerechnet werde eine

Integritätsentschädigung von 10 % (Peroneusparese) + 15 – 20 %

(USG-Arthrose) = 25 – 30 % gesehen. Die primäre Behandlung des Patienten

erfolge bei Dr. med. D____. Aus seinen Berichten gehe hervor, dass sich die

Situation in Bezug auf die Belastbarkeit, das Laufen und auch die Funktion des

rechten Unterschenkels kontinuierlich verschlechtert habe. Daher könne es gut

sein, dass es beim Patienten noch auf eine Operation mit Arthrodese im USG

(subtalare Arthrodese) hinauslaufen könnte. Dies wäre dann auch mit einer

Integritätsentschädigung von 15 % assoziiert (SUVA-Akte 110).

6.7.5

Die Gutachter Dr. med. H____ und Dr. med. I____ von der

G____ hielten im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 fest, es bestehe

aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Schädigung der körperlichen

Integrität, die gemäss SUVA-Tabelle 2 mit 10 % [Peroneuslähmung] zu beziffern

sei. Die Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren

Extremitäten, siehe für die Funktionsbehinderung nach Calcaneus-Fraktur eine Integritätseinbusse

von 5-30 % vor. Im konkreten Fall bestehe neben dem Fall-Fuss auch eine

schmerzhafte Funktionsbehinderung im Sinne der Tabelle 2 vor, die schätzungsweise

einer Integritätseinbusse von 15 % entspreche. Wie die Röntgenaufnahmen

dokumentieren würden, finde man am rechten Fuss multiple Osteophyten am oberen

und an den unteren Sprunggelenken, bei noch erhaltenen Gelenkslinien. Dies

entspreche leichten bis massigen Arthrosen. Die Tabelle 5, Integritätsschaden

bei Arthrosen, gebe den Bereich der Integritätseinbusse bei massigen Pan-Arthrosen

des oberen und der unteren Sprunggelenke zwischen 10 bis 30 % an. Im

konkreten Fall würden Arthrosen an der unteren Grenze der Tabelle vorliegen.

Mit einer Zunahme sei allerdings zu rechnen. Eine Integritätseinbusse von 15 %

sei adäquat und korreliert mit dem Schätzwert, der sich aus der Tabelle 2

ergibt. Dr. med. J____ argumentiere im Bericht vom 10. Januar 2022 (SUVA-Akte

110) eine Arthrodese des unteren Sprunggelenkes würde einer Integritätseinbusse

von 15 % entsprechen. Dem sei an sich zuzustimmen. Würde man eine

Arthrodese in Erwägung ziehen, müsste auch die Situation des oberen

Sprunggelenkes und des Fallfusses beachtet werden. Es müsste die Arthrodese

auch des oberen Sprunggelenkes diskutiert werden. Da das aktuelle Ausmass der

Arthrosen in der Bildgebung noch keine Indikation zum operativen Vorgehen

darstelle, die Beschwerden mit der Anpassung der Berufstätigkeit erträglicher würden

und eine USG-Arthrodese oder Pan-Arthrodese als Schaden-Minderung (Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit) dem Versicherten nicht zumutbar sei, würden diese

Operationen (USG-Arthrodese oder Pan-Arthrodese] aktuell nicht zur Diskussion

stehen. Da es sich bei der Fussheber-Lähmung und den Arthrosen um zwei

getrennte Pathologien handle, die sich nicht gegenseitig beeinflussen würden,

seien die beiden Werte zu addieren. Insgesamt betrage die Integritätseinbusse

25.

% (SUVA-Akte 129, S. 26 f.).

6.8

Der Beschwerdeführer hält in Rz. 12 seiner Beschwerdeschrift fest,

Dr. med. J____ habe in seinem Bericht vom 19. Dezember 2023 im

Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung auf die Diskrepanz bei der Höhe

der Entschädigung hingewiesen. Die gutachterliche Einschätzung bei der

Komponente US-Arthrose und kombinierte Pereneusparese entspreche dem unteren

Limit. Da seine Einschätzung im oberen Limit liege, erachtet er eine

Kompromissentscheidung von 27.5 % als angemessen. Der Beschwerdeführer weist

daraufhin, dass im Einspracheentscheid vom 29. April 2025 nicht mehr näher auf

die Begründung von Dr. med. J____ eingegangen werde. Seine Einschätzung werde

auch nicht mehr weiter abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin stelle auf die im

Gutachten angegebene Integritätsbusse von 25 % ab (E. 4.2.11. hiervor).

Vor diesem Hintergrund sei die Differenz nicht nachvollziehbar.

6.9

6.9.1

Die gutachterliche eingeschätzte Höhe der

Integritätsentschädigung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –

ausführlich begründet, nachvollziehbar und liegt insgesamt im Rahmen der von J____

vorgeschlagenen Integritätseinbusse von «ca. 25 %» (vgl. Bericht vom 22.

Dezember 2021, E. 6.7.3. hiervor) respektive total «25-30 %» (vgl. Bericht vom

10.

Januar 2022, E. 6.7.4. hiervor). Nicht gehört werden kann die gestützt auf

die Ausführungen von Dr. med. J____ vertretene Ansicht des Beschwerdeführers,

wonach die gutachterliche Einschätzung bei der Komponente US Arthrose und

kombinierte Pereneusparese im oberen Limit liege, womit eine

Kompromissentscheidung von 27.5 % als angemessen anzusehen sei. Diesbezüglich

ist zu bemerken, dass – neben der 10 %-igen Integritätseinbusse aufgrund der

Peronaeuslähmung – die medizinische Aktenlage hinsichtlich der

Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken wegen der USG-Arthrose nicht

für eine höhere Integritätseinbusse als 15 % spricht. Gemäss Tabelle 2 der SUVA,

Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, liegt

die Integritätseinbusse wegen Funktionsbehinderung in den unteren

Sprunggelenken, z. B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose) bei total 5-30 %.

Die Tabelle 5 der SUVA, Integritätsschaden bei Arthrosen, hält bei

USG-Arthrosen eine Integritätseinbusse von 5-15 % bei mässigen Arthrosen und

15-30 % bei schweren Arthrosen fest. Beim Beschwerdeführer bestehen zwar gemäss

dem Röntgen des rechten oberen Sprunggelenks vom 27. Mai 2021 respektive der

Einschätzung der G____-Gutachter Osteophyten, welche einer Arthrose

entsprechen. Die Subtalar- und Chopart- Gelenkslinien ist gemäss der Bildgebung

jedoch noch erhalten (vgl. Gutachten G____, SUVA-Akte 131, S. 20 f. und S. 25).

Diese Darstellung deckt sich mit jener von Dr. med. E____, der festhält,

dass die Arthrose im Bereich des OSG lediglich sehr lokal liegt, nämlich im

anterioren OSG. Es liegt somit höchstens eine mässige Arthrose vor. Der

restliche Gelenkspalt ist noch sehr gut einsehbar, sowohl in der a.p. als auch

in der seitlichen Ansicht. Ebenso bestehen beginnende Zeichen der USG-Arthrose,

zudem eine beginnende Chopart-Arthrose (E. 6.7.2. hiervor).

6.9.2

Da die Ausführungen von Dr. med. J____ nicht geeignet sind, Zweifel

an der Richtigkeit der Einschätzungen von Dr. med. E____ respektive den

Gutachtern der G____ zur Höhe der Integritätsentschädigung aufkommen zu lassen,

hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Letztere abgestellt und eine

Integritätseinbusse von insgesamt 25 % angenommen.

7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 4. November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025, den

Fall des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2021 abgeschlossen, einen

Rentenanspruch abgelehnt sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf

einer Integritätseinbusse von insgesamt 25 % zugesprochen.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: