UV.2025.25
Unfallbegriff vorliegend erfüllt; Beschwerdegutheissung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
29. Oktober 2025Deutsch17 min
Erstbericht zukommen (BA 9, S. 3 f.). Gleichentags füllte der Beschwerdeführer den
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.25
Einspracheentscheid vom 13. Mai
2025
Unfallbegriff vorliegend erfüllt;
Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Assistent
Gesundheit und Sozi-ales beim Verein C____ und war in dieser Eigenschaft bei
der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert
(Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1, S. 1). Am 12. Dezember 2024 begab sich der
Beschwerdeführer bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, in
ärztliche Behandlung (Zeugnis, BA 3, S. 1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 18.
Dezember 2024 wurde der Beschwerdegegnerin folgender Vorfall vom 7. Dezember
2024 gemeldet: «Versucht Bewohnerin festzuhalten, welche beinahe bei
Toilettengang gestürzt wäre» (BA 1, S. 1). Als Verletzung wurde eine
ISG-Blockade angegeben (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer mit, dass es sich bei dem Ereignis
nicht um einen Unfall im Sinne Art. 4 des Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle (BA 2, S. 1). Da auch keine
unfallähnliche Körperschädigung vorliege, bestehe keine Leis-tungspflicht der
Beschwerdegegnerin aus Unfall (a.a.O.). Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 20.
Dezember 2024 machte Dr. med. D____ ergänzende Angaben (BA 6, S. 2). Zudem
liess sie der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 einen ärztlichen
Erstbericht zukommen (BA 9, S. 3 f.). Gleichentags füllte der Beschwerdeführer den
Fragebogen der Beschwerdegegnerin aus (BA 10, S. 2 f.).
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 3. März 2025
das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sowie einer
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ab (BA 14, S. 1 f.). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung mit
Schreiben vom 24. März 2025 Einsprache und begründete diese am 26. März 2025
(BA 15, S. 1 ff. und BA 16, S. 1 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (BA 17).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufzuheben, es sei neu zu verfügen und die
gesetzlichen Leistungen aus Unfall seien zu erbringen, unter
Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 30.
Juni 2025 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 sei zu
bestätigen.
3.
Es seien keine Kosten zu vergüten.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 3. März 2025 (BA 14, S. 1 f.), bestätigt durch den
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (BA 17), verneinte die Beschwerdegegnerin
das Vorliegen eines Unfalls sowie einer unfallbedingten Körperschädigung.
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden
und der Ansicht, dass der Unfallbegriff erfüllt sei (Beschwerde, Rz. 9). Er
verweist dabei auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide (8C_827/2007 vom 22.
September 2008; U 9/04 vom 15. Oktober 2004; U 166/04 vom 18. April 2005), die
er bereits im Einspracheverfahren genannt hat (Beschwerde, Rz. 2-5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob vorliegend der Unfallbegriff
gemäss Art. 4 ATSG erfüllt ist. Im Zentrum steht dabei das Kriterium der
Ungewöhnlichkeit.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente
äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein,
damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 = Pra
2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches
stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt
haben muss (vgl. Ueli Kieser,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 4 N 14). Falls
nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche
Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra 2005, Nr. 36).
3.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei
Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren
Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter
Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig»
beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der
ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen
Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein
ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September
2020.
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).
3.3
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen
äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim
Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das
heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss
allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf
Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden
Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020
vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E.
3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender
krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine
innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den
pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit
Hinweisen).
3.4
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des
Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten
Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als
späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
3.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427
E. 3.2).
4.
4.1
Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom
7.
Dezember 2024 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.
Insbesondere zu prüfen ist, ob dem Ereignis vom 7. Dezember 2024 ein
ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag. Den eingereichten Akten sind
hierzu folgende, vorliegend wesentliche Stellungnahmen zu entnehmen:
4.2
4.2.1
Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Zeugnis
vom 12. Dezember 2024 an, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember
2024.
bei ihr in ärztlicher Behandlung befinde (Zeugnis, BA 3, S. 1). Der
Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, dürfe aber für die kommende Woche keine
schweren Lasten und kein Gewicht über 5kg heben (a.a.O.).
4.2.2
In der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Dezember 2024 wurde der
Vorfall vom 7. Dezember 2024 von Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin,
als Berufsunfall bezeichnet und wie folgt beschrieben: «Versucht Bewohnerin
festzuhalten, welche beinahe bei Toilettengang gestürzt wäre» (BA 1, S. 1). Als
Verletzung wurde eine ISG-Blockade genannt und festgehalten, der
Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, dürfe aber keine schwere Lasten und keine
Gewichte über 5kg heben (a.a.O.). Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin
FMH, nannte in der Bagatell-Unfallmeldung vom 20. Dezember 2024 eine Lumbago im
Sinne einer ISG Blockade rechts (BA 6, S. 2). Im ärztlichen Erstbericht führte
sie ergänzend aus: «Der Patient ist in einem ADH tätig. Schwere Patientin
transferiert, sie nach hinten gefallen, quasi entglitten + er musste sie
auffangen» (AB 9, S. 3). Als Diagnose nannte sie eine ISG Blockade rechts als
Folge eines Verhebetraumas (a.a.O.). Zu den objektiven Befunden führte sie aus,
es bestehe eine Druckdolenz lumbal über dem ISG und es sei eine muskuläre
Verspannung tastbar (a.a.O.). Zur Frage nach der Kausalität gab sie an, die
erhobenen Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis
vereinbar und würden als plausibel erscheinen (AB 9, S. 4). Die Therapie
erfolge mit Physiotherapie, NSAR und Sirdalud (a.a.O.). Der Patient sei
arbeitsfähig, dürfe aber kein Gewicht über 5kg tragen. Bei den Bemerkungen gab
sie an, es handle sich um einen sehr pflichtbewussten Patienten (a.a.O.).
4.2.3
Auf dem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen vermerkte
der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 folgendes: «Als ich die Bewohnerin
aufs WC setzen wollte, ist sie plötzlich nach hinten gekippt. Da Ihr Kopf sonst
an der Wand angeschlagen hätte, habe ich sie Fest gehalten. Beim Festhalten
habe ich in mir ein ziehen gespürt» (BA 10, S. 2 f.). Es habe keine Zeugen
gegeben. Die Fragen der Beschwerdegegnerin, ob es sich um die gewohnte
Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen Bedingungen verlaufen sei,
bejahte er (a.a.O.). Auf die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei,
antwortete der Beschwerdeführer «Ja. Bei mir» und führte aus «Beim halten der
Bewohnerin, habe ich in Mir, im Rechten Rücken Bereich ein starkes ziehen
gefühlt. Nach diesem Vorfall ha (sic) ich die ganze Zeit Schmerzen. Beim Stehen
weniger Schmerzen. Beim Beugen, beim tragen von Last Mehr Schmerzen» (a.a.O.).
Weiter präzisierte er auf die Frage, wie sich die Beschwerden erstmals
bemerkbar gemacht hätten: «Nach dem Toilettengang der Bewohnerin habe ich sie
ins Bett gebracht. Beim Hochheben Ihrer Füsse habe ich die Schmerzen das Erste
mal Richtig gespürt» (a.a.O.). Zuvor habe er noch nie an dieser Stelle an
Beschwerden gelitten (a.a.O.).
4.3
4.3.1
In rechtlicher Hinsicht besteht für Situationen, in welchen
eine be-hinderte oder betagte Person umzufallen droht und eine sie betreuende
Person diese aufzufangen versucht und sich dabei überlastet, eine reiche
bundesgerichtliche Praxis. So wurde festgehalten, dass bei einer
Krankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten im Zuge eines Transfers
vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten und unvorhersehbaren drohenden
Sturz bewahrt, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand
in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermag, eine Programmwidrigkeit
vorliegt, die den gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung selbst dann sprengt, wenn
die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen berücksichtigt werden (RKUV 1994
Nr. U 185 S. 80 E. 2b).
4.3.2
Bejaht wurde ein Unfall auch bei einer 35-jährigen, 57 Kilogramm
schweren Physiotherapeutin, welche einen 84 Kilogramm schweren Patienten, der
das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil U 166/04 vom 18. April 2005).
4.3.3
Ebenfalls bejaht wurde ein Unfall bei einer 49-jährigen
Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett
auf einen Stuhl verla-gern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und
unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete
(Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004, E. 5). Das Gericht hielt fest, dass die
Lastverlagerung relativ plötzlich erfolgte, sodass die Beschwerdeführerin nicht
damit rechnen konnte. Ausser die Patientin im Stich zu lassen, habe sie keine
andere Wahl gehabt, als eine heftige und improvisierte An-strengung zu
unternehmen, um das Schlimmste zu verhindern. Solche Umstände, die über den
üblichen Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinausgehen würden, würden
die Annahme eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines
unfallartigen Ereignisses rechtfertigen (a.a.O.).
4.3.4
Aus der Bundesgerichtspraxis ist auf das Urteil 8C_827/2007 vom 22.
September 2008 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des
geltend gemachten Unfalles als Altenpflegerin tätig. Gemäss ihrer Darstellung
hat sich am 3. Dezember 2006 eine demente Patientin beim Gehen fallen lassen,
worauf sie sie aufgefangen habe (BGer 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.
3.2). Das Bundesgericht führte aus, einzig aufgrund der Tatsache, dass die
versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, könne die
Ungewöhnlichkeit des Gefahreneintritts nicht verneint werden (a.a.O., E.
4.2.1). Gemäss den unbestritten gebliebenen, glaubhaften Vorbringen der
Beschwerdeführerin habe diese die betreffende Patientin im Zeitpunkt des
geltend gemachten Ereignisses seit rund einem halben Jahr gepflegt, ohne dass
sie je beobachten musste, dass sich diese bei ihr oder bei anderen
Betreuerinnen plötzlich fallen gelassen hätte. Somit könne nicht von einem
alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Gegen eine Alltäglichkeit spreche
auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne weiteres zugetraut
hatte, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbstständig
zurückzulegen (a.a.O., E. 4.2.2.). Im Ergebnis kam das Bundesgericht zum
Schluss, dass das Ereignis den Rahmen dessen gesprengt hatte, was als
alltäglich und üblich zu betrachten ist, weshalb die Ungewöhnlichkeit des
äusseren Faktors bejahen wurde (a.a.O., E. 4.2.3.).
4.4
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Auffassung der
Be-schwerdegegnerin, dass mögliche Stürze von zu betreuenden Personen für
Pfle-geassistenten alltägliche und übliche Situationen darstellen würden,
weshalb damit gerechnet werden müsse und folglich keine ungewöhnliche Situation
vorliegen würde (vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 2.5), nicht gefolgt werden.
Vielmehr weist der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass
entscheidend sei, ob das Ereignis objektiv betrachtet den Rahmen des
Alltäglichen sprenge (Beschwerde, Rz. 7). Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer die Patientin auf die Toilette setzen wollen. Dass diese bei
diesem Vorgang zu stürzen drohen würde, war nach Angaben des Beschwerdeführers bis
anhin nie vorgekommen (Beschwerde, Rz. 7). Bereits unter diesem Gesichtspunkt
dürfte der Beschwerdeführer nicht mit einem Sturz gerechnet haben müssen, womit
bei dieser Patientin gestützt auf die Schilderungen nicht von einem alltäglichen
Ereignis ausgegangen werden kann (vgl. dazu Erwägung 4.3.4. vorstehend). Vor
diesem Hintergrund kann die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht ohne
weiteres verneint werden.
4.5
Ebenfalls nicht überzeugend erscheint die Argumentation der
Beschwerde-gegnerin, dass die Ungewöhnlichkeit verneint werden müsse, wenn im
Zeitpunkt des Sturzes ein direkter Kontakt zur Patientin bestanden habe
(Einspracheentscheid, Ziffer 2.6), da im Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004 ein
bereits bestehender Körperkontakt zum Patienten die Ungewöhnlichkeit gerade
nicht ausschloss (vgl. Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004, E. 5). Schliesslich
kann auch das unter Hinweis auf das Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010
vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin, ein sog. stärkeres Zugreifen bei
kollabierenden Patienten erfülle die Kriterien eines Unfallbegriffs nicht
(Beschwerdeantwort, S. 2), im vorliegenden Fall nicht geschützt werden. Weiter
kann die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil 8C_574/2024 vom 4. März 2025 nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da dort, anderes wie vorliegend (vgl. die
nachstehende Erwägung), gerade keine unkontrollierte Veränderung der
Körperhaltung beschrieben worden war (BGer 8C_574/2024 vom 4. März 2025, E.
3.1).
4.6
Entscheidend sind vorliegend die zeitnahen, plausiblen und
glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers. So gab dieser im Fragebogen
vom 21. Dezember 2024 an, dass die Bewohnerin, als er sie auf das WC habe
setzen wollen, plötzlich nach hinten gekippt sei. Da ihr Kopf sonst an der Wand
angeschlagen hätte, habe er sie festgehalten und dabei ein Ziehen verspürt (BA
10, S. 2 f.). Angesichts der engen räumlichen Verhältnisse in einem Badezimmer,
wo das Ereignis stattfand, ist vorliegend nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer
wenig Platz für ein Festhaltemanöver zur Verfügung stand, in welchem ihm ein
Ausfallschritt einen guten Stand ermöglicht hätte und er beim Transferieren der
Patientin deshalb eine unkontrollierte Körperhaltung einnehmen musste, welche
ihn in der Wirbelsäule bis hin zum Becken überlastete. Es kommt hinzu, dass
aufgrund des Umstands, dass beim Hinsetzen der Kopf der Bewohnerin unvermittelt
nach hinten kippte und sie den Kopf anzuschlagen drohte, auch ein rasches
Eingreifen notwendig war und deshalb keine Zeit für die Einnahme einer
ergonomischen Haltung vorhanden war. Das vorliegende Ereignis ist damit mit dem
in Erwägung 4.3.1. zitierten Fall vergleichbar, wo ebenfalls ein sekundenschnelles
Eingreifen erfolgen musste (vgl. RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 E. 2b). Darüber
hinaus handelte es sich gemäss dem Bericht von Dr. med. D____, Allgemeine
Innere Medizin FMH, vom 21. Februar 2025 (BA 9, S. 3) um eine schwere
Patientin, die der Beschwerdeführer transferiert hat. Schliesslich verspürte
der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Festhaltemanöver ein Ziehen gefolgt
von (anhaltenden) Schmerzen (vgl. Fragebogen, BA 10, S. 2), was verglichen mit
der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2. und Sachverhalt von Urteil U 166/04 vom 18. April 2005) ebenfalls für einen Unfall spricht. Die Angabe des
Beschwerdeführers, dass sich dieser Vorfall unter normalen Bedingungen
abspielte, ändert daran nichts. In einem Zwischenfazit ist unter den genannten Umständen
das Vorliegen eines Unfalles zu bejahen.
4.7
4.7.1
Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen
Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen
des Ereignisses vom 7. Dezember 2024 besteht.
4.7.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen
auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a);
Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit.
d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und
Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen
gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147
E. 2b, je mit Hinweisen). Bei einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG
besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den
Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist.
4.8
Der Aktenlage zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen
eine ISG Blockade rechts diagnostiziert (vgl. Bagatell-Unfallmeldung vom 20.
Dezember 2024 von Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, BA 6, S. 2). Überlastung
oder Unfälle sind häufig die Ursache für ein ISG-Syndrom (vgl. https://www.netdoktor.ch/krankheiten/isg-blockade/).
Bei einer ISG-Affektion verrutschen und verkanten sich die Gelenkflächen – es
kommt zu einer ISG-Blockade im unteren Rücken beziehungsweise zu einem
ISG-Syndrom, das sich durch akute Schmerzen in dem Bereich auszeichnet. Häufig
verursachen Fehlbelastungen des Gelenks ein ISG-Syndrom (a.a.O.). Dagegen
kommen durch Verschleiss bedingte degenerative Veränderungen im
Iliosakralgelenk mit zunehmendem Alter zwar öfter vor, führen aber in der Regel
nicht zu Schmerzen (a.a.O.).
4.9
Die Beschwerdegegnerin, welche ihre Leistungspflicht unter diesem
Titel im Einspracheentscheid lediglich mit einem Satz verneint hatte, unterliess
eine vertiefte Prüfung. Indessen ist es nicht offensichtlich, dass eine ISG-Blockade
keiner in Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG gelisteten Körperschädigung zugeordnet
werden kann. Ob es sich um eine Gelenksverrenkung (lit. b) handelt, kann
aufgrund der Bejahung des Unfallbegriffs offengelassen werden.
4.10
Der Vorfall vom 7. Dezember 2024 ist zusammenfassend als Unfall zu
qualifizieren. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Allenfalls wäre auch
das Kriterium einer unfallähnliche Körperschädigung erfüllt, wozu die
Beschwerdegegnerin jedoch keinerlei Abklärungen getroffen hat und was sie noch
nachholen müsste.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7.
Dezember 2024 zu erbringen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7.
Dezember 2024 zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: