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Entscheid

UV.2025.25

Unfallbegriff vorliegend erfüllt; Beschwerdegutheissung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

29. Oktober 2025Deutsch17 min

Erstbericht zukommen (BA 9, S. 3 f.). Gleichentags füllte der Beschwerdeführer den

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.25

Einspracheentscheid vom 13. Mai

2025

Unfallbegriff vorliegend erfüllt;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Assistent

Gesundheit und Sozi-ales beim Verein C____ und war in dieser Eigenschaft bei

der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert

(Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1, S. 1). Am 12. Dezember 2024 begab sich der

Beschwerdeführer bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, in

ärztliche Behandlung (Zeugnis, BA 3, S. 1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 18.

Dezember 2024 wurde der Beschwerdegegnerin folgender Vorfall vom 7. Dezember

2024 gemeldet: «Versucht Bewohnerin festzuhalten, welche beinahe bei

Toilettengang gestürzt wäre» (BA 1, S. 1). Als Verletzung wurde eine

ISG-Blockade angegeben (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer mit, dass es sich bei dem Ereignis

nicht um einen Unfall im Sinne Art. 4 des Allgemeinen Teils des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle (BA 2, S. 1). Da auch keine

unfallähnliche Körperschädigung vorliege, bestehe keine Leis-tungspflicht der

Beschwerdegegnerin aus Unfall (a.a.O.). Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 20.

Dezember 2024 machte Dr. med. D____ ergänzende Angaben (BA 6, S. 2). Zudem

liess sie der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 einen ärztlichen

Erstbericht zukommen (BA 9, S. 3 f.). Gleichentags füllte der Beschwerdeführer den

Fragebogen der Beschwerdegegnerin aus (BA 10, S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 3. März 2025

das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sowie einer

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ab (BA 14, S. 1 f.). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung mit

Schreiben vom 24. März 2025 Einsprache und begründete diese am 26. März 2025

(BA 15, S. 1 ff. und BA 16, S. 1 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (BA 17).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufzuheben, es sei neu zu verfügen und die

gesetzlichen Leistungen aus Unfall seien zu erbringen, unter

Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 30.

Juni 2025 folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 sei zu

bestätigen.

3.

Es seien keine Kosten zu vergüten.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 3. März 2025 (BA 14, S. 1 f.), bestätigt durch den

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (BA 17), verneinte die Beschwerdegegnerin

das Vorliegen eines Unfalls sowie einer unfallbedingten Körperschädigung.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden

und der Ansicht, dass der Unfallbegriff erfüllt sei (Beschwerde, Rz. 9). Er

verweist dabei auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide (8C_827/2007 vom 22.

September 2008; U 9/04 vom 15. Oktober 2004; U 166/04 vom 18. April 2005), die

er bereits im Einspracheverfahren genannt hat (Beschwerde, Rz. 2-5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob vorliegend der Unfallbegriff

gemäss Art. 4 ATSG erfüllt ist. Im Zentrum steht dabei das Kriterium der

Ungewöhnlichkeit.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4

ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente

äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und

Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein,

damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 = Pra

2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches

stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt

haben muss (vgl. Ueli Kieser,

Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 4 N 14). Falls

nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche

Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra 2005, Nr. 36).

3.2

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei

Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren

Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter

Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig»

beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der

ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen

Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein

ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September

2020.

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).

3.3

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen

äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim

Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das

heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss

allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf

Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden

Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020

vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E.

3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender

krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine

innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den

pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit

Hinweisen).

3.4

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des

Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten

Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als

späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen

möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427

E. 3.2).

4.

4.1

Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom

7.

Dezember 2024 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.

Insbesondere zu prüfen ist, ob dem Ereignis vom 7. Dezember 2024 ein

ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag. Den eingereichten Akten sind

hierzu folgende, vorliegend wesentliche Stellungnahmen zu entnehmen:

4.2

4.2.1

Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Zeugnis

vom 12. Dezember 2024 an, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember

2024.

bei ihr in ärztlicher Behandlung befinde (Zeugnis, BA 3, S. 1). Der

Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, dürfe aber für die kommende Woche keine

schweren Lasten und kein Gewicht über 5kg heben (a.a.O.).

4.2.2

In der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Dezember 2024 wurde der

Vorfall vom 7. Dezember 2024 von Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin,

als Berufsunfall bezeichnet und wie folgt beschrieben: «Versucht Bewohnerin

festzuhalten, welche beinahe bei Toilettengang gestürzt wäre» (BA 1, S. 1). Als

Verletzung wurde eine ISG-Blockade genannt und festgehalten, der

Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, dürfe aber keine schwere Lasten und keine

Gewichte über 5kg heben (a.a.O.). Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin

FMH, nannte in der Bagatell-Unfallmeldung vom 20. Dezember 2024 eine Lumbago im

Sinne einer ISG Blockade rechts (BA 6, S. 2). Im ärztlichen Erstbericht führte

sie ergänzend aus: «Der Patient ist in einem ADH tätig. Schwere Patientin

transferiert, sie nach hinten gefallen, quasi entglitten + er musste sie

auffangen» (AB 9, S. 3). Als Diagnose nannte sie eine ISG Blockade rechts als

Folge eines Verhebetraumas (a.a.O.). Zu den objektiven Befunden führte sie aus,

es bestehe eine Druckdolenz lumbal über dem ISG und es sei eine muskuläre

Verspannung tastbar (a.a.O.). Zur Frage nach der Kausalität gab sie an, die

erhobenen Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis

vereinbar und würden als plausibel erscheinen (AB 9, S. 4). Die Therapie

erfolge mit Physiotherapie, NSAR und Sirdalud (a.a.O.). Der Patient sei

arbeitsfähig, dürfe aber kein Gewicht über 5kg tragen. Bei den Bemerkungen gab

sie an, es handle sich um einen sehr pflichtbewussten Patienten (a.a.O.).

4.2.3

Auf dem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen vermerkte

der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 folgendes: «Als ich die Bewohnerin

aufs WC setzen wollte, ist sie plötzlich nach hinten gekippt. Da Ihr Kopf sonst

an der Wand angeschlagen hätte, habe ich sie Fest gehalten. Beim Festhalten

habe ich in mir ein ziehen gespürt» (BA 10, S. 2 f.). Es habe keine Zeugen

gegeben. Die Fragen der Beschwerdegegnerin, ob es sich um die gewohnte

Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen Bedingungen verlaufen sei,

bejahte er (a.a.O.). Auf die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei,

antwortete der Beschwerdeführer «Ja. Bei mir» und führte aus «Beim halten der

Bewohnerin, habe ich in Mir, im Rechten Rücken Bereich ein starkes ziehen

gefühlt. Nach diesem Vorfall ha (sic) ich die ganze Zeit Schmerzen. Beim Stehen

weniger Schmerzen. Beim Beugen, beim tragen von Last Mehr Schmerzen» (a.a.O.).

Weiter präzisierte er auf die Frage, wie sich die Beschwerden erstmals

bemerkbar gemacht hätten: «Nach dem Toilettengang der Bewohnerin habe ich sie

ins Bett gebracht. Beim Hochheben Ihrer Füsse habe ich die Schmerzen das Erste

mal Richtig gespürt» (a.a.O.). Zuvor habe er noch nie an dieser Stelle an

Beschwerden gelitten (a.a.O.).

4.3

4.3.1

In rechtlicher Hinsicht besteht für Situationen, in welchen

eine be-hinderte oder betagte Person umzufallen droht und eine sie betreuende

Person diese aufzufangen versucht und sich dabei überlastet, eine reiche

bundesgerichtliche Praxis. So wurde festgehalten, dass bei einer

Krankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten im Zuge eines Transfers

vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten und unvorhersehbaren drohenden

Sturz bewahrt, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand

in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermag, eine Programmwidrigkeit

vorliegt, die den gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung selbst dann sprengt, wenn

die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen berücksichtigt werden (RKUV 1994

Nr. U 185 S. 80 E. 2b).

4.3.2

Bejaht wurde ein Unfall auch bei einer 35-jährigen, 57 Kilogramm

schweren Physiotherapeutin, welche einen 84 Kilogramm schweren Patienten, der

das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil U 166/04 vom 18. April 2005).

4.3.3

Ebenfalls bejaht wurde ein Unfall bei einer 49-jährigen

Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett

auf einen Stuhl verla-gern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und

unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete

(Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004, E. 5). Das Gericht hielt fest, dass die

Lastverlagerung relativ plötzlich erfolgte, sodass die Beschwerdeführerin nicht

damit rechnen konnte. Ausser die Patientin im Stich zu lassen, habe sie keine

andere Wahl gehabt, als eine heftige und improvisierte An-strengung zu

unternehmen, um das Schlimmste zu verhindern. Solche Umstände, die über den

üblichen Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinausgehen würden, würden

die Annahme eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines

unfallartigen Ereignisses rechtfertigen (a.a.O.).

4.3.4

Aus der Bundesgerichtspraxis ist auf das Urteil 8C_827/2007 vom 22.

September 2008 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des

geltend gemachten Unfalles als Altenpflegerin tätig. Gemäss ihrer Darstellung

hat sich am 3. Dezember 2006 eine demente Patientin beim Gehen fallen lassen,

worauf sie sie aufgefangen habe (BGer 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.

3.2). Das Bundesgericht führte aus, einzig aufgrund der Tatsache, dass die

versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, könne die

Ungewöhnlichkeit des Gefahreneintritts nicht verneint werden (a.a.O., E.

4.2.1). Gemäss den unbestritten gebliebenen, glaubhaften Vorbringen der

Beschwerdeführerin habe diese die betreffende Patientin im Zeitpunkt des

geltend gemachten Ereignisses seit rund einem halben Jahr gepflegt, ohne dass

sie je beobachten musste, dass sich diese bei ihr oder bei anderen

Betreuerinnen plötzlich fallen gelassen hätte. Somit könne nicht von einem

alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Gegen eine Alltäglichkeit spreche

auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne weiteres zugetraut

hatte, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbstständig

zurückzulegen (a.a.O., E. 4.2.2.). Im Ergebnis kam das Bundesgericht zum

Schluss, dass das Ereignis den Rahmen dessen gesprengt hatte, was als

alltäglich und üblich zu betrachten ist, weshalb die Ungewöhnlichkeit des

äusseren Faktors bejahen wurde (a.a.O., E. 4.2.3.).

4.4

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Auffassung der

Be-schwerdegegnerin, dass mögliche Stürze von zu betreuenden Personen für

Pfle-geassistenten alltägliche und übliche Situationen darstellen würden,

weshalb damit gerechnet werden müsse und folglich keine ungewöhnliche Situation

vorliegen würde (vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 2.5), nicht gefolgt werden.

Vielmehr weist der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass

entscheidend sei, ob das Ereignis objektiv betrachtet den Rahmen des

Alltäglichen sprenge (Beschwerde, Rz. 7). Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer die Patientin auf die Toilette setzen wollen. Dass diese bei

diesem Vorgang zu stürzen drohen würde, war nach Angaben des Beschwerdeführers bis

anhin nie vorgekommen (Beschwerde, Rz. 7). Bereits unter diesem Gesichtspunkt

dürfte der Beschwerdeführer nicht mit einem Sturz gerechnet haben müssen, womit

bei dieser Patientin gestützt auf die Schilderungen nicht von einem alltäglichen

Ereignis ausgegangen werden kann (vgl. dazu Erwägung 4.3.4. vorstehend). Vor

diesem Hintergrund kann die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht ohne

weiteres verneint werden.

4.5

Ebenfalls nicht überzeugend erscheint die Argumentation der

Beschwerde-gegnerin, dass die Ungewöhnlichkeit verneint werden müsse, wenn im

Zeitpunkt des Sturzes ein direkter Kontakt zur Patientin bestanden habe

(Einspracheentscheid, Ziffer 2.6), da im Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004 ein

bereits bestehender Körperkontakt zum Patienten die Ungewöhnlichkeit gerade

nicht ausschloss (vgl. Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004, E. 5). Schliesslich

kann auch das unter Hinweis auf das Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010

vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin, ein sog. stärkeres Zugreifen bei

kollabierenden Patienten erfülle die Kriterien eines Unfallbegriffs nicht

(Beschwerdeantwort, S. 2), im vorliegenden Fall nicht geschützt werden. Weiter

kann die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil 8C_574/2024 vom 4. März 2025 nichts

zu ihren Gunsten ableiten, da dort, anderes wie vorliegend (vgl. die

nachstehende Erwägung), gerade keine unkontrollierte Veränderung der

Körperhaltung beschrieben worden war (BGer 8C_574/2024 vom 4. März 2025, E.

3.1).

4.6

Entscheidend sind vorliegend die zeitnahen, plausiblen und

glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers. So gab dieser im Fragebogen

vom 21. Dezember 2024 an, dass die Bewohnerin, als er sie auf das WC habe

setzen wollen, plötzlich nach hinten gekippt sei. Da ihr Kopf sonst an der Wand

angeschlagen hätte, habe er sie festgehalten und dabei ein Ziehen verspürt (BA

10, S. 2 f.). Angesichts der engen räumlichen Verhältnisse in einem Badezimmer,

wo das Ereignis stattfand, ist vorliegend nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer

wenig Platz für ein Festhaltemanöver zur Verfügung stand, in welchem ihm ein

Ausfallschritt einen guten Stand ermöglicht hätte und er beim Transferieren der

Patientin deshalb eine unkontrollierte Körperhaltung einnehmen musste, welche

ihn in der Wirbelsäule bis hin zum Becken überlastete. Es kommt hinzu, dass

aufgrund des Umstands, dass beim Hinsetzen der Kopf der Bewohnerin unvermittelt

nach hinten kippte und sie den Kopf anzuschlagen drohte, auch ein rasches

Eingreifen notwendig war und deshalb keine Zeit für die Einnahme einer

ergonomischen Haltung vorhanden war. Das vorliegende Ereignis ist damit mit dem

in Erwägung 4.3.1. zitierten Fall vergleichbar, wo ebenfalls ein sekundenschnelles

Eingreifen erfolgen musste (vgl. RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 E. 2b). Darüber

hinaus handelte es sich gemäss dem Bericht von Dr. med. D____, Allgemeine

Innere Medizin FMH, vom 21. Februar 2025 (BA 9, S. 3) um eine schwere

Patientin, die der Beschwerdeführer transferiert hat. Schliesslich verspürte

der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Festhaltemanöver ein Ziehen gefolgt

von (anhaltenden) Schmerzen (vgl. Fragebogen, BA 10, S. 2), was verglichen mit

der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2. und Sachverhalt von Urteil U 166/04 vom 18. April 2005) ebenfalls für einen Unfall spricht. Die Angabe des

Beschwerdeführers, dass sich dieser Vorfall unter normalen Bedingungen

abspielte, ändert daran nichts. In einem Zwischenfazit ist unter den genannten Umständen

das Vorliegen eines Unfalles zu bejahen.

4.7

4.7.1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen

Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen

des Ereignisses vom 7. Dezember 2024 besteht.

4.7.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen

auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a);

Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit.

d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und

Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen

gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147

E. 2b, je mit Hinweisen). Bei einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG

besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den

Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist.

4.8

Der Aktenlage zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen

eine ISG Blockade rechts diagnostiziert (vgl. Bagatell-Unfallmeldung vom 20.

Dezember 2024 von Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, BA 6, S. 2). Überlastung

oder Unfälle sind häufig die Ursache für ein ISG-Syndrom (vgl. https://www.netdoktor.ch/krankheiten/isg-blockade/).

Bei einer ISG-Affektion verrutschen und verkanten sich die Gelenkflächen – es

kommt zu einer ISG-Blockade im unteren Rücken beziehungsweise zu einem

ISG-Syndrom, das sich durch akute Schmerzen in dem Bereich auszeichnet. Häufig

verursachen Fehlbelastungen des Gelenks ein ISG-Syndrom (a.a.O.). Dagegen

kommen durch Verschleiss bedingte degenerative Veränderungen im

Iliosakralgelenk mit zunehmendem Alter zwar öfter vor, führen aber in der Regel

nicht zu Schmerzen (a.a.O.).

4.9

Die Beschwerdegegnerin, welche ihre Leistungspflicht unter diesem

Titel im Einspracheentscheid lediglich mit einem Satz verneint hatte, unterliess

eine vertiefte Prüfung. Indessen ist es nicht offensichtlich, dass eine ISG-Blockade

keiner in Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG gelisteten Körperschädigung zugeordnet

werden kann. Ob es sich um eine Gelenksverrenkung (lit. b) handelt, kann

aufgrund der Bejahung des Unfallbegriffs offengelassen werden.

4.10

Der Vorfall vom 7. Dezember 2024 ist zusammenfassend als Unfall zu

qualifizieren. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Allenfalls wäre auch

das Kriterium einer unfallähnliche Körperschädigung erfüllt, wozu die

Beschwerdegegnerin jedoch keinerlei Abklärungen getroffen hat und was sie noch

nachholen müsste.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist

zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7.

Dezember 2024 zu erbringen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7.

Dezember 2024 zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: