UV.2025.33
Invalideneinkommen; Abstellen auf den tatsächlichen Lohn (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
23. Oktober 2025Deutsch23 min
SUVA-Akte 4). Der Beschwerdeführer wurde schliesslich deswegen im April 1989 operiert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat,
Advokatur indemnis, Spalenberg 20,
Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.33
Einspracheentscheid vom 28. Mai
2025
Invalideneinkommen; Abstellen auf
den tatsächlichen Lohn
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, arbeitete seit
dem 15. Juni 1987 für die B____ AG als Dachdecker (vgl. SUVA-Akte 4; siehe
auch SUVA-Akte 141, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Aktenkundig
ist, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder die Schulter rechts luxierte,
so offenbar erstmals im November 1987 (vgl. SUVA-Akten 11, 15). Gemäss
Unfallmeldung vom 3. August 1988 hängte er sich schliesslich auch am 1. August
1988 erneut die rechte Schulter aus, dies beim Hochheben einer Stange (vgl.
SUVA-Akte 4). Der Beschwerdeführer wurde schliesslich deswegen im April 1989 operiert
(Limbusrefixation und subcapitale Humerusderotationsosteotomie; vgl. SUVA-Akten
6, 7 und 9). Nach erfolgter Metallentfernung im Januar 1990 nahm er am 12. März
1990 seine angestammte Tätigkeit wieder auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 6).
b) Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine
andere Tätigkeit verrichtet hatte, arbeitete er seit 2014 wieder ununterbrochen
bei der B____ AG als Dachdecker (vgl. SUVA-Akte 121, S. 5). Am 17. November
2020 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 1. August
1988 (vgl. SUVA-Akte 1). Diese anerkannte – insb. nach Einholung der
Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 17. Februar 2021 (vgl.
SUVA-Akte 19) – eine weitere Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 21, 30). Mangels
Wirksamkeit konservativer therapeutischer Massnahmen wurde der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2022 an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit
transarthroskopischer subacromialer Bursektomie, anterolateraler
Acromioplastik, arthroskopischer AC-Gelenksresektion, inkl. partieller Synovia-,
Labrum-, Kapselresektion, inkl. langer Bizepstenotomie und Tenodese; vgl. insb.
SUVA-Akten 29 und 34, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte auch hierfür ihre
Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 31 und 32). Am 22. Februar 2023 erfolgte
– bei ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen – ein weiterer operativer
Eingriff an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (offene AC-Arthrotomie
wie laterale Clavikularesektion; vgl. SUVA-Akte 91, S. 2 f.). Am 31. Oktober
2023 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. C____, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie. Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
den Bericht vom 2. November 2023; SUVA-Akte 124, S. 2 ff.). Nach durchgeführter
MR-Arthrografie vom 13. November 2023 (vgl. SUVA-Akte 129, S. 2 f.) nahm Dr. C____
schliesslich am 7. Dezember 2023 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor
(vgl. SUVA-Akte 139).
c) In der Folge stellte die SUVA die vorübergehenden (Taggelder
und Heilbehandlungskosten) Leistungen per 31. März 2024 ein. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer – um einer Verschlimmerung der Beschwerden
entgegenzuwirken – (zunächst) für ein Jahr Physiotherapie (eine Sitzung pro
Woche) zugesprochen (vgl. SUVA-Akte 151). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 sprach
die SUVA ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Einen Rentenanspruch
verneinte sie (SUVA-Akte 158, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 22. März 2024 Einsprache. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen
Leistungen. Namentlich sei ihm eine IV-Rente zu gewähren (vgl. SUVA-Akte 172). Mit
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 wies die SUVA die Einsprache des
Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 187).
Erwägungen
II.
a) Am 24. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten,
ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, insbesondere eine
Invalidenrente. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Juli
2025.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3.
September 2025 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an den
bisher gestellten Anträgen fest.
III.
Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe das
Invalideneinkommen korrekt gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt. Denn
auf den tatsächlichen Lohn (für das verrichtete 75%-Pensum) könne nicht
abgestellt werden, da dieser bedeutend tiefer sei als der 100%-Tabellenlohn.
Damit könne nicht von einer zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den
Einspracheentscheid).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ein
Stellenwechsel sei ihm nicht mehr zumutbar, namentlich in Anbetracht des
fortgeschrittenen Alters. Auch handle es sich beim 75%-Pensum um ein hohes
Pensum. Er verwerte mit anderen Worten die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit
in zumutbarer Art und Weise. Damit sei auf den aktuell erzielten Lohn
abzustellen. Sollte dem – wider Erwarten – nicht gefolgt und ein Abstellen auf
die LSE für angezeigt erachtet werden, dann sei eine mindestens 10%ige leidensbedingte
Reduktion des Tabellenlohnes vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch
die Replik sowie die Einsprache [SUVA-Akte 172, S. 3 f.]).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025, zu Recht das Invalideneinkommen
gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt und infolgedessen einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Nicht mehr umstritten ist die mit
Verfügung vom 19. Februar 2024 festgesetzte Integritätsentschädigung.
3.
3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid
ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E.
4.1).
3.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.;
BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement,
therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und
diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der
Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4
3.4.1
Dr. C____ führte in seinem Bericht vom 2. November 2023
(SUVA-Akte 124, S. 2 ff.) als Diagnosen an: (1.) Status nach primär
traumatischer Schulterluxation rechts 1987 mit Limbusabriss und Hill
Sachs-Läsion, (a.) Status nach weiteren rezidivierenden mehrfachen
Schulterluxationen rechts, Limbusrefixation sowie simultaner subcapitaler
Humerusderotationsosteotomie nach Weber rechte Schulter am 28. April 1989, (b.)
Status nach vollständiger Plattenentfernung rechter Humerus und Bursektomie bei
implantatbedingtem Impingement-Syndrom rechte Schulter am 24. Januar 1990, (c.)
Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit transarthroskopischer
subacromialer Bursektomie, anterolateraler Acromioplastik, arthroskopischer
AC-Gelenksresektion inkl. partieller Synovia-, Labrum- und Kapselresektion
sowie inkl. Langer Bizepstenotomie und Bizepstenodese am 3. Januar 2022, (d.)
Status nach low grade-Infekt mit Cutibakterium acnes rechts AC-Gelenk: offene
AC-Arthrotomie und laterale Clavikularesektion sowie Gewebeproben-Entnahme rechts
am 22. Februar 2023; (2.) posttraumatische fortgeschrittene Omarthrose rechts
(vgl. S. 6 f. des Berichtes).
3.4.2
Primär ursächlich für die Beschwerden sei aktuell die
posttraumatische bekannte Omarthrose rechts. Diesbezüglich sei längerfristig
eine endoprothetische Versorgung, z.B. mit einer inversen Schulter-TP rechts,
nicht zu vermeiden. Aktuell bestünden jedoch noch eine erträgliche
Schmerzsymptomatik sowie eine zufriedenstellende Beweglichkeit und ebenso Kraft
im Bereich des rechten Armes bzw. der schultergelenksführenden Muskulatur
rechts, so dass die Schulterprothesenimplantation möglichst noch für einen
längeren Zeitraum hinausgezögert werden sollte (vgl. S. 8 des Berichtes).
3.4.3
Des Weiteren stellte Dr. C____ klar, die angestammte
Tätigkeit als Dachdecker sei dem Versicherten sowohl im zeitlichen als auch
leistungsmässigen Umfang noch in einem Pensum von maximal 75 % durchführbar
(vgl. S. 8 des Berichtes).
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittlere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung
sollte folgendermassen ausgestaltet sein: überwiegend im Gehen, Stehen und
Sitzen. Vermieden werden sollten wegen der rechten Schulter häufige Überkopfarbeiten
sowie Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm in Schulterhöhe und
darüber, repetitive Aussenrotationsbelastungen und Retrorotationsbelastungen im
Bereich des rechten Schultergelenkes, repetitive Vibrationsbelastungen des
rechten Armes (vgl. S. 9 des Berichtes).
3.5
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist
stimmig und damit zu Recht unbestritten. Zu prüfen bleibt noch, wie es sich mit
der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
4.
4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach
ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a.
BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind
grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295,
297.
E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4. und 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6.).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 73'092.--
einem Invalideneinkommen von Fr. 68'473.35 (Verfügung vom 19. Februar 2024;
SUVA-Akte 158, S. 2 ff.) resp. von Fr. 68'304.-- (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025;
SUVA-Akte 187, S. 7) gegenüber und errechnete auf diese Weise einen
rentenausschliessenden IV-Grad von 6 % resp. von 7 %.
4.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen
entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend
wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E.
2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und
8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.).
4.4
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zur Ermittlung des
Valideneinkommens die Angaben der Arbeitgeberin. Dabei ging sie von der
Lohnauskunft vom 20. November 2023 (SUVA-Akte 131) aus. Bei einem
Stundenlohn brutto von Fr. 30.53 und unter Berücksichtigung eines 13.
Monatslohnes (8.33 %) sowie einer Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden ergab sich
– mangels Lohnerhöhung 2024 (vgl. SUVA-Akten 142, 145) – ein hypothetisches Jahreseinkommen
von Fr. 73'092.-- ([Fr. 30.53 + Fr. 2.54] x 42.5 x 52). Dies ist zu Recht
unbestritten geblieben.
4.5
4.5.1
Beim Invalideneinkommen ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die
Tabellenlöhne der LSE herangezogen
werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der
Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne)
auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Privater Sektor, abgestellt wird und vom
sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.).
4.5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Invalideneinkommens
auf die LSE (und nicht den tatsächlichen Verdienst) ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer könne die aktuelle
Tätigkeit gemäss ärztlicher Beurteilung zwar nur noch zu 75 % ausüben. Es
bestehe aber in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Mangels zumutbarer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei daher der um ca. 25
% höhere LSE-Lohn massgebend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den
Einspracheentscheid). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird vom
Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
4.5.3
Die Voraussetzung des besonders stabilen
Arbeitsverhältnisses kann als gegeben erachtet werden. So hatte der
Beschwerdeführer bereits früher – abgesehen von geringfügigen Unterbrüchen –
längere Zeit für B____ AG als Dachdecker gearbeitet (vgl. insb. den Auszug aus
dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 141, S. 5). Seit 2014 arbeitet er – was
unbestritten ist – wieder bei der B____ AG als Dachdecker (vgl. implizit SUVA-Akte
121, S. 5). Gleichzeitig fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei
einem Teil des Gehalts um Soziallohn handeln könnte. Der tatsächlich erzielte
Verdienst kann daher dann als Invalideneinkommen angenommen werden, wenn der
Beschwerdeführer seiner Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (vgl. Erwägung
4.5.1
hiervor). Davon kann vorliegend aus den nachstehenden Überlegungen ausgegangen
werden.
4.6
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "zumutbaren
Tätigkeit" sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von
einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden
körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als
selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im
Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die
verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das
Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen
Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer
massgeblich (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli
2024.
E. 6.1, 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1, 9C_834/2011 vom 2.
April 2012 E. 2, 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2, 9C_236/2009 vom 7.
Oktober 2009 E. 4.1, I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.3).
4.7
4.7.1
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer ein Stellenwechsel
nicht zugemutet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die
Frage der zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist zwar sehr streng. Es
wird mit anderen Worten meist ein Stellenwechsel für zumutbar erachtet. Die
Fälle, die bislang höchstinstanzlich beurteilt wurden, waren aber in ihrer
Gesamtheit betrachtet anders gelagert.
4.7.2
So betrafen die vom Bundesgericht beurteilten Fälle, in
denen eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verneint wurde, häufig
Selbstständigerwerbende. In diesen Fällen war jedoch einerseits die Differenz
zwischen der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und einer
Alternativtätigkeit bedeutend höher (u.a. Winzer mit Restarbeitsfähigkeit von
20.
% resp. 75 % alternativ [Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.2.];
Servicemonteur mit 30%iger Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und 80%iger
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit [Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.1.
und 2.1.]; Landwirt mit 50 % Restarbeitsfähigkeit als Landwirt und bedeutend
höherer Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit [Urteil 8C_413/2015 vom
3.
November 2015 E. 3.2.]; Landwirt mit 50 % Restarbeitsfähigkeit in
angestammter Tätigkeit und 100 % Arbeitsfähigkeit in Alternativtätigkeit
[9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.1. und E. 4.2.1.]). Der Beschwerdeführer verfügt
jedoch auch in der angestammten – seit Jahren ausgeübten – Tätigkeit noch über
eine sehr hohe Restarbeitsfähigkeit von (maximal) 75 % (vgl. Erwägung 3.4.3.
hiervor) und ist weiterhin in diesem hohen Pensum beim bisherigen langjährigen
Arbeitgeber angestellt.
4.7.3
Andererseits war zwar in Fällen, welche
Selbstständigerwerbende betroffen hatten, die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit grundsätzlich vergleichbar mit der vorliegenden.
Die restliche Aktivitätsdauer der betroffenen Personen war hier aber bedeutend
höher (u.a. selbstständiger Innendekorateur [Urteil 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018
E. 1.1 und E. 2.4]). Vorliegend war der Beschwerdeführer (geboren am 5. April
1963) im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. C____ (2. November 2023;
SUVA-Akte 124, S. 2 ff.) bereits 60.5 Jahre alt. Es blieben ihm somit
im Zeitpunkt des Feststehens der Restarbeitsfähigkeit (vgl. BGE 146 V 16, 25 E.
7.1) nur noch rund vier Jahre bis zur Pensionierung. Im Zeitpunkt des
allfälligen Rentenbeginns (1. April 2024; Einstellung der vorübergehenden
Leistungen per 31. März 2024 [SUVA-Akte 151]) war er bereits 61 Jahre alt.
Jetzt ist er 62 Jahre alt. Im erwähnten Fall des Winzers (Urteil 9C_888/2017
vom 14. Mai 2018) war im Übrigen nicht nur die Differenz zwischen der
Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und einer Alternativtätigkeit
bedeutend höher (Erwägung 4.7.2. hiervor); sondern auch die verbleibende Aktivitätsdauer
betrug mehr als zehn Jahre und war damit bedeutend höher als im vorliegend zu
beurteilenden Fall. Gleiches gilt auch für die bereits in Erwägung 4.7.2.
hiervor erwähnten Fälle der Landwirte (Urteile 8C_413/2015 vom 3. November 2015
E. 3.3.2 und 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und den Fall des
Servicemonteurs (9C_771/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.2.). Auch in diversen weiteren
vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalten war die verbleibende Aktivitätsdauer
der betroffenen Selbstständigerwerbenden jeweils um einiges höher als
vorliegend (vgl. ebenfalls betreffend Landwirte die Urteile 9C_624/213 vom 11. Dezember
2013.
E. 3.2., 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3. und 9C_834/2011 vom 2.
April 2012 E. 4.). Im Fall der selbstständig erwerbenden Coiffeuse, den das
Bundesgericht im Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 beurteilte, entsprach
zwar das noch zumutbare Arbeitspensum in etwa demjenigen, das die Versicherte tatsächlich
auch weiterhin verrichtete. Allerdings erzielte sie damit ein ganz tiefes
Einkommen (vgl. E. 3.6.2.4. des Urteils) und die verbleibende Aktivitätsdauer
war – verglichen mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall – ebenfalls bedeutend
höher (vgl. E. 3.5.3.1.). Im Ergebnis gleich argumentierte das Bundesgericht im
Fall eines selbstständig erwerbenden Autorestaurators (Urteil 8C_308/2017 vom
27.
September 2017 E. 4.2.3.).
4.7.4
Soweit ersichtlich, hatte sich das Bundesgericht bislang
eher selten mit der Invaliditätsbemessung von angestellten Personen zu
befassen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu einem reduzierten Pensum
im angestammten Beruf weiterarbeiten konnten. Auch hier unterscheiden sich die Fälle,
in denen das Bundesgericht eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
verneint hat, vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. So handelte es sich –
wie bei den Selbstständigerwerbenden – um Fälle, in denen die Differenz
zwischen der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in einer Verweistätigkeit bedeutend höher war als im vorliegenden Fall (u.a.
Urteil 8C_109/2018 vom 8. November 2018 betreffend einen Koch mit 50%iger
Arbeitsfähigkeit als Koch und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
[E. 4.3.2. des Urteils]; Urteil 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017
betreffend einen Kundenmaurer mit 60%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf [E. 3.2.2. des Urteils] und einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit [E. 3.2.1. des Urteils]). Der Koch hatte im Übrigen – im
Unterschied zum Beschwerdeführer – seine Stelle gewechselt und war nicht mehr
beim bisherigen Arbeitgeber tätig (vgl. E. 4.3.1. des Urteils). Der
Kundenmaurer war – vergleichbar mit dem vorliegenden Beschwerdeführer – bei
seinem alten Arbeitgeber geblieben (E. 3.2.2. des Urteils). Bei ihm war allerdings
die verbliebene Aktivitätsdauer [neun Jahre; E. 3.3.3. des Urteils] deutlich höher.
4.8
All dies verdeutlicht, dass sich der vorliegende Sachverhalt von den
erwähnten – vom Bundesgericht beurteilten – Fällen unterscheidet. Zusammenfassend
gilt es diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weiterhin als Angestellter zu einem sehr hohen Pensum von 75 % – entsprechend
der attestierten medizinischen Zumutbarkeit – beim bisherigen Arbeitgeber als
Dachdecker arbeitet; die Differenz zwischen der ihm verbliebenen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Verweistätigkeit ist
mit anderen Worten relativ gering. Ebenfalls verhältnismässig gering ist die
dem Beschwerdeführer bis zur Pensionierung verbleibende Aktivitätsdauer. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin angeführten
höchstrichterlichen Entscheide seien mangels Vergleichbarkeit der beurteilten
Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht einschlägig (vgl. insb. S. 5 f. der
Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik), ist ihm zu folgen. Die von der
Beschwerdegegnerin erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalte (vgl.
S. 7 des Einspracheentscheides [SUVA-Akte 187], Urteile 8C_829/2023 vom 12.
Juli 2024 E. 10, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2 und 8C_799/2012 vom
15.
Januar 2013 E. 4.3.2), unterscheiden sich von der vorliegend zu
beurteilenden Konstellation. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vom
Beschwerdeführer gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 5 f. der
Beschwerde).
4.9
4.9.1
Würden die LSE 2022 beigezogen, dann resultierte zwar –
gemäss den insoweit korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 7
des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 187, S. 7) – per 2024 ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 68'304.--. Dieses hypothetische Einkommen ist um Fr. 13'485.30
höher als der effektive Verdienst von Fr. 54'818.70 (Fr. 73’091.65 x 0.75; vgl.
S. 6 der Beschwerde resp. S. 7 des Einspracheentscheides). Allerdings darf das
hypothetische Invalideneinkommen nicht stets aufgrund statistischer
Durchschnittswerte bestimmt werden, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst darunterliegt
(vgl. E. 2.3.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010).
Gerade darauf würde jedoch die Argumentation der Beschwerdegegnerin im Ergebnis
abzielen; denn die anderen Gegebenheiten sprechen – wie dargetan wurde – in
ihrer Gesamtheit gegen eine derartige Vorgehensweise.
4.9.2
Der Wechsel der beruflichen Tätigkeit kann auch nur
dann als zumutbar erachtet werden, wenn dadurch eine erhebliche Verringerung
des Schadens zu erwarten ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009
vom 7. Oktober 2009 E. 4.5), was jedoch nicht der Fall wäre. Ergänzend ist
anzufügen, dass die Tabellenlöhne – wie einhellig anerkannt wird – letztlich zu
hoch resp. unrealistisch erscheinen. Dies führte in der Zwischenzeit im Bereich
der Invalidenversicherung dazu, dass per 1. Januar 2024 insb. Art. 26bis
Abs. 3 Satz 1 IVV in Kraft getreten ist, wonach vom statistisch bestimmten Wert
pauschal 10 % abgezogen werden. Damit wollte man der "invaliditätsbedingt
erschwerten Realisierung der Einkommen gemäss den Zentralwerten der LSE"
etwas entgegenhalten (vgl. dazu S. 11 des erläuternden Berichtes des EDI
vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377
"Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads").
Auch diese Verordnungsänderung zeigt, dass sich ein realitätsnäherer Lohn bei
Fr. 61'473.60 bewegen würde. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn
würde daher bei einer realistischeren Betrachtungsweise noch Fr. 6'830.--
betragen. Aus dem Dossier ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nur deswegen keine Lohnerhöhung erhalten hat, weil er aus
nachvollziehbaren Gründen nicht danach gefragt hat (vgl. SUVA-Akte 145). Hätte
er um eine Lohnerhöhung ersucht, wäre daher auch das Valideneinkommen höher zu
veranschlagen (gewesen), was zu einer geringeren Differenz zum Tabellenlohn
geführt hätte.
4.10
Aus all dem folgt, dass in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene
Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise bestmöglich verwertet. Ein
Stellenwechsel kann ihm nicht mehr zugemutet werden. Damit ist zur Bestimmung
des Invalideneinkommens ausnahmsweise auf den tatsächlichen Lohn (75 %-Pensum)
abzustellen. Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 (nach
erfolgter Einstellung der vorübergehenden Leistungen; vgl. IV-Akte 151) Anspruch
auf eine Rente auf der Basis einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 28. Mai 2025 aufzuheben, soweit mit diesem ein Rentenanspruch verneint
wird. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem
1.
April 2024 eine Rente auf der Basis einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit
auszurichten.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als mit
diesem ein Rentenanspruch verneint wird. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 eine Rente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zuzusprechen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: