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Entscheid

UV.2025.35

UVG Keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens zur Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gegeben; Beschwerde abgewiesen

30. September 2025Deutsch38 min

August 2019 über die B____ mit Sitz in Basel als Elektroinstallateur bei der C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nicolai

Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.35

Einspracheentscheid vom 5. Juni

2025

Keine konkreten

Indizien gegen die Zuverlässigkeit des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens zur

Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gegeben; Beschwerde

abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer war seit dem 30.

August 2019 über die B____ mit Sitz in Basel als Elektroinstallateur bei der C____

im Einsatz (vgl. Temporär-Einsatzvertrag, SUVA-Akte 11) und in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 8. Oktober 2019 zog der

Beschwerdeführer auf einer Baustelle an einem Kabel. Dabei riss dieses und er

stürzte auf das Gesäss (vgl. Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch die

Angaben der versicherten Person [Fragebogen Unfall, SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober

2019 suchte er wegen stechender Schmerzen im Bereich des Steissbeins die

Notfallstation des D____ auf. Das dort angefertigte MRI vom 14. Oktober 2019

zeigte eine nicht dislozierte Sakrumquerfraktur von SWK4 (vgl. SUVA-Akte 38).

Es wurde eine konservative Behandlung angeordnet (vgl. Austrittsbericht des D____

vom 15. Oktober 2019, SUVA-Akte 7). Am 23. Oktober 2019 erfolgte nochmals

eine röntgendiagnostische Abklärung. Diese zeigte keine sekundäre Dislokation

der Querfraktur des SWK4 (vgl. SUVA-Akte 37). Ab dem 5. Dezember 2019 wurde dem

Beschwerdeführer wieder eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl.

SUVA-Akte 20).

b) Bereits ab dem 25. März 2020 wurde dem

Beschwerdeführer jedoch von sei-nem Hausarzt Dr. med. E____ wieder eine

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 28; siehe auch

SUVA-Akte 40, S. 2 und SUVA-Akte 43, S. 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der

Folge weitere Abklärungen. Namentlich holte sie von ihrem Kreisarzt eine

Einschätzung ein (vgl. Bericht vom 14. April 2020, SUVA-Akte 36) und nahm in

der Folge weitere Unterlagen zu den Akten (u. a. den Bericht des D____ vom

29. April 2020 [SUVA-Akte 50], den Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI

Sacrum/ISG und LWS [SUVA-Akte 61] und den Bericht des D____ vom 14. Mai 2020

[SUVA-Akte 63, S. 2 f.]). Daraufhin äusserte sich am 19. Mai 2020 nochmals der

Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 65, S. 2) und die Beschwerdegegnerin holte weitere

ärztliche Unterlagen ein (u. a. den Zwischenbericht von Dr. med. E____

vom 27. Juni 2020; SUVA-Akte 87). Am 3. Juli 2020 nahm der Kreisarzt erneut

Stellung (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Eine weitere kreisärztliche Einschätzung

des medizinischen Sachverhaltes erfolgte am 11. September 2020 (vgl. SUVA-Akte

110). Der Kreisarzt Dr. med. F____ nahm dabei insbesondere Stellung zum Bericht

von Dr. med. G____ vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 109) und zum Röntgenbericht

(LWS in Flexion und in Extension) vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105).

c) Am 20. November 2020 erstattete Dr. med. F____ eine

ausführlichere ärztliche Beurteilung. Im Wesentlichen erachtete er die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als nicht mehr unfallkausal (vgl. SUVA-Akte

129). Der Beschwerdeführer machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Es

wurde schliesslich ein operativer Eingriff anberaumt. Im Rahmen der

präoperativen Planung wurden am 23. Dezember 2020 nochmals röntgendiagnostische

Abklärungen vorgenommen (vgl. die Berichte betreffend die konventionelle

Röntgenaufnahme und das MRI [SUVA-Akten 151 und 152]; siehe auch die diesbezüglichen

Berichte des H____ [SUVA-Akte 138, S. 2 und SUVA-Akte 138, S. 4]). Mit

Stellungnahme vom 15. Januar 2021 machte Dr. med. F____ geltend, es gehe darum

nicht unfallkausale, sondern krankhafte Veränderungen zu operieren (vgl. SUVA-Akte

143). Ebenfalls am 15. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, man werde die Leistungen per Ende Januar 2021 einstellen und nicht für den

geplanten operativen Eingriff aufkommen (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5. Februar

2021 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G____ am Rücken operiert (transforaminale

Spondylodese L5/S1 von links, Resektion pars descendens L4 rechts; vgl.

SUVA-Akte 161). Dr. med. F____ hielt auch in Anbetracht des Operationsberichtes

mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an seiner Auffassung fest (vgl.

SUVA-Akte 165).

d) Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen – entsprechend dem Schreiben vom 15. Januar 2021 – per 31.

Januar 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 176). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am

10. Juni 2021 Einsprache. Seiner Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr.

med. G____ vom 7. Juni 2021 bei (vgl. SUVA-Akte 180). In der Folge holte

die Beschwerdegegnerin die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. I____

vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) ein und wies die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ab (vgl.

SUVA-Akte 195). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen

erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2022.1 vom 29. September 2022 gut und wies

die Beschwerdegegnerin an, die infrage stehende Unfallkausalität durch

Einholung eines neutralen Obergutachtens klären zu lassen und anschliessend

erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2021 zu

entscheiden (SUVA-Akte 232).

e) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein

wirbelsäulenchirurgisches Gutachten bei Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom L____

ein, welches im September 2023 erstattet wurde (SUVA-Akte 306). Mit Verfügung

vom 4. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Sacrumfraktur,

welche sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 8. Oktober 2019 zugezogen

habe, gemäss ärztlicher Beurteilung inzwischen folgenlos abgeheilt sei. Eine

weitere Behandlung sei nicht mehr notwendig. Es würden keine unfallbedingten

Einschränkungen mehr vorliegen. Die weiteren Beschwerden, am Übergang von der

Lendenwirbelsäule zum Steissbein, seien gemäss ärztlicher Beurteilung nach

spätestens acht Monaten nicht mehr unfallbedingt. Der Fall werde per 31. Januar

2021 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen

abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) wurden auf

diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 317). Der Beschwerdeführer erhob

hiergegen am 8. April 2024 Einsprache (SUVA-Akte 321), welche mit Einspracheentscheid

vom 5. Juni 2025 abgewiesen wurde (SUVA-Akte 334).

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, vertreten durch

Nicolai Fullin, Advokat, am 27. Juni 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:

1) Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2025 aufzuheben und es

sei diese zu verpflichten, über den 31. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen

Leistungen an den Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 8. Oktober 2019 zu

erbringen.

2) Es sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem

unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3) Unter o/e Kostenfolge zzgl.

MWST.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 16. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2025 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. August

2025.

an seinen Anträgen fest.

e) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. August

2025.

wird der Schriftenwechsel geschlossen.

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 30. September 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden erhebliche Zweifel

an der Beweiskraft des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens von Dr. med. J____

und Dr. med. K____ vom L____ bestehen, weshalb nicht auf dieses hätte

abgestellt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe somit zu Unrecht den

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Leiden des

Beschwerdeführers an der Wirbelsäule verneint und die Leistungen per 31. Januar

2021.

eingestellt (Beschwerde, Rz. 8-21; Replik, Rz. 3 f.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe

hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem

Unfallereignis und den Leiden des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule richtigerweise

auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ abgestellt

(Beschwerdeantwort, Rz. 5).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 4. März 2024 respektive Einspracheentscheid vom 5. Juni

2025.

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. Oktober

2019.

sowie den geklagten Beschwerden verneint und die Übernahme der Heilkosten

und Leistung von Taggeldern per 31. Januar 2021 eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der

Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn

die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2

3.2.1

Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der

Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt

nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet

hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare

Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,

möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der

Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»

dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und

der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im

Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die

im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche

üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet

Dispositiv

wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.2.3. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und

steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status

quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung

dies als richtunggebende Verschlimmerung, für welche der Unfallversicherer

aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.

3.1.2. und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S.

55 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember

2022 E. 3.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel

– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.

4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.3.5. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022

vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

3.3.6. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen

Störungen vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu

beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz

dargestellt.

4.2.

4.2.1. In seinem Bericht vom 15. Oktober 2019 hielt Dr. med. M____,

FMH Chirurgie, als Diagnosen eine Sacrumquerfraktur von SWK 4 nach Sturz am 8. Oktober

2019 sowie eine Ventrolisthesis Meyerding Grad I von LWK5 bei Spondylolysis

beidseitig fest. Zum aktuellen Leiden gab er an, der Patient habe sich

notfallsmässig mit stechenden Schmerzen im Bereich des Steisses und der unteren

LWS nach direktem Sturz auf das Gesäss aus dem Stand auf eine Steinplatte am

8. Oktober 2019 vorgestellt. Seither hätte er stechenden Schmerz im

Bereich des Steisses mit leichter Ausstrahlung ins Gesäss und keine

sensomotorischen Ausfälle. Zusätzlich leide er unter chronischen

Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS. Die Einnahme von Irfen hätte bisher

zu einer leichten Beschwerdelinderung geführt. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung

und Verlauf» gab Dr. med. M____ an, im Röntgen habe sich eine mögliche Fraktur

des Sacrum gezeigt. Das ergänzende MRI habe eine Sacrumquerfraktur von SWK 4

bestätigt. Die Nervenwurzeln seien nicht eingeengt gewesen. Der Patient sei

durch die Kollegen der spinalen Chirurgie begutachtet worden und es sei ein

konsekutives Procedere festgelegt worden. Der Patient werde schmerzkompensiert

nach Hause entlassen (SUVA-Akte 34).

4.2.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

20. November 2020 stellte sich der Kreisarzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf den Standpunkt, dass

aus unfallkausaler Sicht aktuell, mehr als ein Jahr nach dem Ereignis, keine

unfallbedingten Einschränkungen der Belastbarkeit mehr bestehen würden. Die

initial schon nicht verschobene Sakrumfraktur sei bewiesenermassen in

anatomischer Stellung knöchern konsolidiert. Eine Traumatisierung der

vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum

Steissbein spiele erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem

Ereignis auch keine Rolle mehr, gesamthaft sei bei durchaus initial vorhandenen

unfallkausalen Läsionen in Form einer nicht verschobenen Sakrumfraktur diese

aktuell abgeheilt, bewiesen durch die Bildgebung vom Mai 2020, sodass keine

einschränkenden Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Der behandelnde

Wirbelsäulenmediziner Dr. med. G____ habe deshalb auch die Diagnose einer

«vertebragenen Beschwerdesymptomatik lumbal» und einer «isthmischen Spondylolyse

LS mit Olisthese Grad 1» gestellt. Dies seien beides vorbestehende krankhafte

Veränderungen und hätten nichts mit der erlittenen unverschobenen Sakrumfraktur

zu tun, welche bereits in der Bildgebung vom 5. Mai 2020 fest konsolidiert und

somit verheilt gewesen seien. In der Konsequenz gebe es aktuell weder zeitliche

noch leistungsmässige Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bei

nicht mehr gegebenen einschränkenden Unfallfolgen könne auch von weiteren

Behandlungen keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden.

Die noch bestehenden Beschwerden seien gemäss Dr. med. G____ und in

Kenntnis des vollständigen Dossiers dem krankhaften Vorzustand geschuldet.

Dafür spreche auch, dass nach dem initialen Ereignis nach einem angemessenen Zeitraum

die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wieder erreicht worden sei und erst Wochen

später erneut Beschwerden aufgetreten seien. Dieser Verlauf sei äusserst

untypisch für Unfallfolgen, jedoch typisch für krankheitsbedingte Veränderungen

an der Wirbelsäule (SUVA-Akte 159, S. 3 f.).

4.2.3. Dr. med. G____ führte in seinem Operationsbericht vom

5. Februar 2021 zur Indikation des Eingriffs an, der Beschwerdeführer sei im

Oktober 2019 beim Einziehen von Elektrokabeln und beim Reissen des Kabels nach hinten

auf das Gesäss gestürzt. Anschliessend hätten mässige Beschwerden im Gesäss

bestanden, am nächsten Morgen seien beim Heben der Tasche Schmerzen im Gesäss

aufgetreten, welche radiologisch auf eine Fraktur des Kreuzbeins hätten zurückgeführt

werden können. Der Beschwerdeführer sei wieder ab Februar 2020 arbeitsunfähig

gewesen wegen zunehmendem stechendem Ziehen im unteren Rücken, wofür er

Dafalgan, Ibuprofen und Novalgin eingenommen habe. Am schlimmsten seien die

Anlaufschmerzen morgens gewesen. Beim Stehen und Gehen würden tieflumbale

Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss auftreten. Es habe eine Überweisung in

die spinale Chirurgie des D____ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe

Physiotherapie gemacht, bisher vier Serien, bis Ende August. Die

Physiotherapeutin habe die chiropraktische Behandlung empfohlen, welche jetzt

durchgeführt werde. Die Reklination sei bei bis -20 Grad zunehmend schmerzhaft,

die Lateralflexion sei symmetrisch bis 40 Grad beidseits schmerzhaft. Die Reklination

mit Rotation des Oberkörpers nach links und nach rechts sei schmerzhaft. Der Finger-Boden-Abstand

(FBA) betrage 50cm, Aufrichten ohne Kletterphänomen. Der Patellarsehnenreflex (PSR)

und der Achillessehnenreflex (ASR) seien symmetrisch lebhaft, die Sensibilität

über dem lateralen Unterschenkel links vermindert, in den übrigen lumbalen

Dermatomen und S1 symmetrisch erhalten. Der Slump-Test sei negativ. Es bestehe

eine schmerzhafte Palpation der mm. quadrati lumborum. Das MRI der LWS vom 5.

Mai 2020 zeige eine Chondrose L5/S1 mit Olisthese Grad I bei isthmischer

Spondylolyse und pedikulärer foraminaler Enge li>re. Es bestehe ein enger

Kontakt des processus articulatis L4 links mit der Lyse. Bei

therapieresistenten spondylogenen und radikulären Beschwerden werde die

Indikation zur transforaminalen und transpedikulären Spondylodese L5/S1 und

Resektion der partes descendentes des processus articularis L4 gestellt

(SUVA-Akte 161).

4.2.4. In seinem Bericht vom 7. Juni 2021 hielt Dr. med. G____

fest, die radiologische Untersuchung der LWS im Rahmen des Unfalls am 14.

Oktober 2019 zeige eine isthmische Spondylolyse L5 mit Kontakt des processus

articularis L4. Das sei der Befund, der verhindert hätte, dass nach Heilung der

Querfraktur des Sakrums eine weitgehende Schmerzfreiheit und somit der

Vorzustand eingetroffen sei. Es treffe nicht zu, dass «Eine Traumatisierung der

vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum

Steissbein..» «..erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis

auch keine Rolle..» mehr spiele. Diese Aussage lasse sich nicht halten:

traumatisierte isthmische Spondylolysen könnten nur in Ausnahmefällen und unter

erheblichem therapeutischem Aufwand konservativ zufriedenstellend behandelt

werden. Unglücklicherweise würden zwei Problemfelder bestehen: das erste

Problem sei die Sakrumfraktur als einfache, klare und auf ein Trauma

zurückführendes strukturelles Problem, welches konservativ geheilt sei. Das

zweite Problem, das in die Energie mit einbezogen worden sei, die es gebraucht

habe, damit ein Sakrum brechen könne, sei die isthmische Spondylolyse L5, ein

angeborenes strukturelles Leiden, das durch den Aufprall des Gesässes und die

damit verbundene forcierte Extension in der Lyse durch den processus

articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein Beil, das in ein

gebrochenes Holzscheit schlage. Es würde also zwei strukturelle anatomische

Probleme vorliegen, wovon eines traumatisch entstanden sei und folgenlos

abheilte und das andere aufgrund einer ungünstigen Biomechanik und

Pathoanatomie die strukturellen Beschwerden weiter unterhalten hätte. Zu keinem

Zeitpunkt sei nach dem Ereignis der Vorzustand auf konservativem Weg erreicht.

Der notwendige chirurgische Eingriff sei nach abgeschlossener konservativer

Therapie erfolgt, welche keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Die

aktuellen behandlungsbedürftigen Beschwerden seien nun dysfunktionell und nicht

mehr der Unfallwirkung unterworfen. Mit den aktuellen Therapien werde versucht,

die Dysfunktion zu verbessern (SUVA-Akte 180, S. 5 f.).

4.2.5. Dr. med. N____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 3. Juni 2022 in

diagnostischer Hinsicht eine Failed back surgery mit chronischem

Lumbovertebralsyndrom und Hyposensibilität am Oberschenkel links,

Differentialdiagnose: muskulär, Pseudorarthrose L5/S1, ISG-Syndrom, mit/bei St.

n. dorsolateraler Spondylodese L5/S1 mittels TLIF von links (TPAL und Expedium

Schrauben-Stab System) vom 5. Februar 2021 (fecit Dr. med. G____/[...]spital),

einen Verdacht auf traumatisierte lytische Spondylolisthese L5/S1, einen St. n.

nicht dislozierter Sakrumquerfraktur konservativ ausbehandelt 08/2019, einen St.

n. diagnostischer Infiltration der Facettengelenke L4/5 fecit [...] mit

negativer Anästhesie, einen Verdacht auf muskuläre Dysbalance, neurologische

akute Denervierungszeichen mittels elektrophysiologischer Untersuchung

ausgeschlossen und einen persistierenden Nikotinkonsum fest. Die Indikation zur

Operation vom 5. Februar 2021 sei gestellt worden, da eine Beschwerdepersistenz

der lumbosakralen Schmerzen auch nach Ausheilung der Sakrumquerfraktur

vorhanden gewesen sei. Somit bleibe als mögliche Schmerzursache die

traumatisierte Spondylolyse L5/S1 bestehen, nachdem keine weiteren wegweisenden

bildmorphologischen Veränderungen sichtbar gewesen seien. Bei

Beschwerdepersistenz nach mehrmonatigem konservativem Therapieversuch mit

intensiver Physiotherapie und Analgesie habe man sich zur Durchführung der

Operation im Februar 2021 entschieden. Es sei im Ermessen des Operateurs, ob

hier weitere Abklärungen präoperativ durchzuführen seien (zum Beispiel

Infiltration der Lysezone) und letztlich auch mit der Expertise und Erfahrung

des Chirurgen abgegolten. Da unmittelbar postoperativ anamnestisch eine

deutliche Schmerzreduktion stattgefunden habe und die Schmerzen nach circa drei

Monaten wieder aufgetreten seien (vorwiegend ein mechanischer Rückenschmerz),

sei es zumindest nicht auszuschliessen, dass durch die Operation das

ursprüngliche Problem adressiert worden sei. Weshalb es im Verlauf wieder zur

Schmerzentwicklung gekommen sei, sei unklar. Letztlich bleibe auch das Risiko

einer Pseudoarthrose bestehen, als Risikofaktor sei hier der persistierende

Nikotinkonsum zu nennen. Damit wäre die traumatisierte isthmische Spondylolyse

der Schmerzverursacher und da es zu einer richtungsweisenden Verschlechterung

des Vorzustandenes nach dem Unfall gekommen sei, müsse angenommen werden, dass

die traumatisierte Spondylolyse und die damit verbundenen Schmerzen auch über

die Länge der Zeit bis zur Operation die Folge des Unfalles seien. Der Rückschluss,

dass in der Regel Schmerzen nach einer Traumatisierung der Spondylolyse nur für

einige Wochen bestehen würden, sei nicht zulässig und nicht mit letzter Sicherheit

zu beweisen. Das Risiko einer Pseudoarthrose bei persistierendem Nikotinkonsum

sei auch gemäss Literatur deutlich erhöht. In der Spect-CT Untersuchung habe

sich zwar kein Aufhellungssaum/Lockerung der Implantate gezeigt, allerdings sei

auch keine wesentliche Durchbauung zwischen den Wirbelkörpern L5/S1 zu sehen.

Dies würde man nach einem Jahr aber erwarten, der Knochenstoffwechsel sei

deutlich erhöht, aber eine vollständige Durchbauung sei nicht sichtbar, sodass

die Pseudoarthrose als aktueller Schmerzverursacher nicht gänzlich

ausgeschlossen sei. Es sei diesbezüglich zu empfehlen, circa zwei Jahre nach

der Indexoperation eine Feinschicht-CT-Untersuchung durchzuführen mit der Frage

nach Durchbauung der Fusion. Differentialdiagnostisch würde eine Überlastung

der lliosakralgelenke in Frage kommen, das SPECT-CT zeige auch hier eine

gewisse Anreicherung, was letztlich mit einer Infiltration zu klären wäre. Die Anschlussegmente

L4/5 habe mit der diagnostischen Infiltration als Schmerzverursacher

ausgeschlossen werden können. Ein gewisser Anteil der Beschwerden scheine durch

die myofasziale Komponente miterklärt (siehe auch Bericht der Neurologie vom 3.

März 2022; SUVA-Akte 213).

4.3.

4.3.1. Dr. med. J____, FMH Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, und Dr. med. K____, FMH Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom L____ hielten in ihrem wirbelsäulenchirurgischen

Gutachten, erstattet im September 2023, fest, der Beschwerdeführer leide an

einer chronischen Lumbalgie sowie einer milden, am ehesten pseudoradikulären

Ausfallssymptomatik linksbetont (Hyposensibilität am Oberschenkel links), einem

St. n. nicht dislozierter Sakrumquerfraktur (SWK4) vom 8. Oktober 2019,

konservativ behandelt, einem persistierenden Nikotinkonsum, einer Adipositas

Grad I (BMI 33.9 kg/m2), einer chronischen Sinusitis bei St. n. Covid-Infektion

(10/2022) sowie einer Presbyakusis linkes Ohr (100 % gehörlos angegeben;

SUVA-Akte 306, S. 27).

4.3.2. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung» gaben die Gutachter im

Wesentlichen an, die Querfraktur des Sakrum im Bereich SWK4 nach Sturz vom 8.

Oktober 2019 sei zweifelsohne als Folge des Unfalles zu sehen, welche im

Verlauf, untermauert mit Bildgebung, zumindest ossär folgenlos abgeheilt sei.

Bevor jedoch auf die Entität der Spondylolyse mit Spondylolisthese eingegangen

werde, müsse festgehalten werden, dass ein Sturz mit Fraktur des Sakrum auch radiologisch

nichtsichtbare Veränderungen nach sich ziehen könne (Mikrotraumatisierung der Muskulatur,

Dekonditionierung ebendieser durch Schonung, Chronifizierung, etc.), welche

eine langandauernde Schmerz- und manchmal auch (pseudo-)radikuläre

Ausfallssymptomatik begründen könne. Beim Exploranden zeige sich zusätzlich

eine Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad I bei bilateraler isthmischer Lyse

L5. Diese Entität sei krankhaft bedingt. Während die Spondylolyse ein

anatomischer Defekt der Pars interarticularis (Interartikularportion)

darstelle, sei die Spondylolisthese das daraus resultierende Gleiten des

betroffenen Wirbels nach vorne. Die Entwicklung einer Spondylolyse bzw.

Spondylolisthese sei multifaktoriell. Genetische Prädisposition sei ein

wesentlicher Faktor, der an der Pathogenese dieser Krankheit beteiligt sei.

Darüber hinaus seien mechanische Faktoren bei der Entwicklung einer

symptomatischen Lyse mit Olisthese wesentlich. Um aufrecht stehen und

zweibeinig gehen zu können, benötige es eine erhöhte Lendenlordose. Diese

wiederum erhöhe die Belastung auf die Pars interarticularis in der

Lendenwirbelsäule, was die Entwicklung der Lyse im Sinne einer Stressfraktur

begünstige. Daher lasse sich die Spondylolyse am besten als Ermüdungsfraktur

der Pars interarticularis aufgrund chronischer, wiederholter Belastungen der Lendenwirbelsäule

beschreiben. Die Wichtigkeit der repetitiven mechanischen Belastung in der

Entwicklung der symptomatischen Spondylolyse lasse sich am besten bei Sportlern

veranschaulichen. Ein hohes Mass an körperlicher Aktivität werde stark mit

dieser Erkrankung in Verbindung gebracht, da die oben genannten Kräfte auf die

Pars interarticularis bei anstrengender körperlicher Betätigung erhöht seien.

Bei jungen Sportlern (11 %) sei über höhere Spondylolyseraten berichtet

worden als bei Nichtsportlern (3 %). Bis zu 47 % der Sportler im

Alter von 12-18 Jahren mit atraumatischen Rückenschmerzen hätten unter einer

Spondylolyse gelitten, wobei ähnliche Inzidenzraten auch für Spondylolisthesen

berichtet worden seien (45 %). Darüber hinaus scheine die Inzidenz von Spondylolysen

bei Sportlern auch sportartspezifisch zu sein, da über höhere Inzidenzraten bei

Aktivitäten berichtet worden sei, die eine Überstreckung (Hyperextension) der

Lendenwirbelsäule erfordern würde, darunter Tauchen, Gewichtheben, Rudern,

Gymnastik und Ringen. Der Sturz auf das Sakrum rückwärts eine Rampe hinab

entspricht dem gegenüber einer einmaligen Überbeugung (Hyperflexion).

Zusammenfassend müsse also aus den obengenannten Gründen festgehalten werden,

dass die einmalige Traumatisierung als Ursache, welche mit einer überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verschlechterung des Vorzustandes

geführt haben soll, ausgeschlossen sei. Ergänzend hierzu müsse festgehalten

werden, dass es nach Recherchen auch keine Beschreibung einer symptomatisch

gewordenen Spondylolisthese bei Lyse nach einmaligem Trauma in der aktuell

verfügbaren Literatur gebe (Stand August 2023). Streng davon unterschieden

werden müsse die traumatische Spondylolisthese, welche gänzlich eine andere

Entität darstelle. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass auch die nach

einer gewissen Zeit wiederholte Bildgebung keine wesentliche Progredienz weder

der Spondylolisthese noch der Bandscheibendegeneration präoperativ zeige,

sodass hier von einer ersthaften (recte: ernsthaften) unfallbedingten

Verschlechterung der Spondylolisthese nicht ausgegangen werden könne. Nicht

zuletzt zeige auch der postoperative Verlauf keine wesentliche, anhaltende

Besserung der Beschwerden über 3-4 Monaten hinaus. Es zeige sich in der

3-Phasen Skelettszintigraphie und dem SPECT-CT LWS vom 14. April 2022 (D____)

lediglich eine Durchbauung im Bereich des Cages, sowie neben einem Saum um die

Pedikelschrauben L5 beidseits eine deutliche Anreicherung im ehemaligen

Bandscheibenfach als auch um die Schrauben, sodass zumindest zum Zeitpunkt der

Bildgebung von einer Pseudoarthrose ausgegangen werden müsse. Festzuhalten sei

ebenfalls, dass im LWK5 die linksseitige Pedikelschraube durch das zu schonende

Facettengelenk verlaufe, eine Anreicherung in der 3-Phasen Skelettszintigraphie

und dem SPECT-CT sei jedoch nicht zu sehen. Aktuell beklage der Explorand

ähnliche Beschwerden wie vor der Operation, sodass von einer multifaktoriellen

Problematik auszugehen sei, wie bereits anfangs in der Beurteilung

festgehalten. Das Ganze werde auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren

(Geldsorgen, Verlust des Arbeitsplatzes, Isolierung, etc.) erschwert, sodass

ein hohes Chronifizierungspotential bestehe (SUVA-Akte 306, S. 27 f.).

4.3.3. Die an die Gutachter gerichteten speziellen Fragen zur

Unfallkausalität wurden wie folgt beantwortet: Die Unfallfolgen vom 8. Oktober

2019 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig abgeklungen. Bei

der Wiederaufnahme der Arbeit im März 2020 sei davon auszugehen, dass die

Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt

hätten. Mit der Operation vom 5. Februar 2021 seien keine Unfallfolgen

behandelt worden. Der Gesundheitszustand werde durch unfallfremde Faktoren

beeinträchtigt. Überlappend zur Unfallproblematik mit der Sakrumquerfraktur

käme das symptomatisch werden der Spondylolisthese bei Lyse hinzu. Ebenso

würden die Adipositas Grad I sowie der anhaltende Nikotinkonsum unfallfremde

gesundheitsbeeinträchtigende Faktoren darstellen. Durch die zeitlich nicht zu

trennende Problematik der Sakrumquerfraktur und der symptomatischen

Sponylolisthese könne sicherlich in gewissem Masse eine Dekonditionierung der

Muskulatur bei Inaktivität bei Sakrumfraktur die Symptomatik der Spondylolisthese

etwas getriggert haben. Das Symptomatischwerden der Spondylolisthese sei jedoch

nicht auf den Unfall zurückzuführen. Aktuell würden sich keine Hinweise zeigen,

dass noch unfallbedingte Beschwerden vorherrschen würden. Eine multimodale

Schmerztherapie mit Infiltrationen und die weitere Abklärung der zumindest 4/2022

vorherrschenden Pseudoarthrose seien sicherlich essenzielle Säulen der weiteren

Behandlung (SUVA-Akte 306, S. 28 f.).

5.

5.1.

Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche

Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen

sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 8. Oktober 2019

hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere Leiden an der Wirbelsäule; siehe E. 4.2.-4.3.

hiervor) und dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 auszugehen sei.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen sodann insbesondere bezüglich der Frage,

ob die noch geklagten Leiden an der Wirbelsäule (Spondylolyse, Spondylolisthese)

auf das traumatische Ereignis respektive den Unfall vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen

sind. Zwischen den Parteien unbestritten ist die Unfallkausalität der Sakrumfraktur

(vgl. Beschwerde, Rz. 8 und Einspracheentscheid, E. 4), welche gemäss dem

Bericht des Dr. med. F____ vom 20. November 2020 (E. 4.2.2. hiervor) der

Bildgebung zufolge (vgl. MRI der Lendenwirbelsäule und des Sakrum/ISG vom 5.

Mai 2020, SUVA-Akte 89) spätestens im März 2020 folgenlos abgeheilt war (vgl.

auch Bericht Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor).

5.2.

In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der

Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden.

Entgegen seiner Ansicht kann vorliegend auf das wirbelsäulenchirurgische

Gutachten von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom L____ abgestellt werden,

welches die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Dieses

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten,

IV-Akte 306, S. 2-22). Die geklagten Leiden des Beschwerdeführers wurden

berücksichtigt (IV-Akte 306, S. 25 f.) und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 306, S. 22-25). Ferner wurde eine

eingehende wirbelsäulenchirurgische Untersuchung durchgeführt (IV-Akte 306, S. 26),

welches – unter Miteinbezug der Bildgebung (vgl. IV-Akte 306, S. 28; vgl.

3-Phasenskeltettzintigraphie und SPECT/CT LSW vom 13. April 2022 bei Bericht

vom 15. April 2022, SUVA-Akte 278, S. 2 f.) – Grundlage der Diagnosestellung (IV-Akte

306, S. 27) und der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur Unfallkausalität

der Querfraktur des Sakrum im Bereich SWK4 sowie der Spondylolisthese darstellt

(IV-Akte 306, S. 306, S. 27 f.). Die sorgfältige und differenzierte

Beurteilung von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ sind für die streitigen

Belange umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der Frage betreffend die

Unfallkausalität der gesundheitlichen Schäden, allen voran der Spondylolyse und

Spondylolisthese, ein und die diesbezüglich getroffenen Schlussfolgerungen sind

gut begründet.

5.3.

5.3.1. Die behandelnden Ärzte Dr. med. G____ (Bericht vom 7. Juni

2021, E. 4.2.4. hiervor) und Dr. med. N____ (Bericht vom 3. Juni 2022,

E. 4.2.5. hiervor) halten zwar fest, dass der Beschwerdeführer seit dem

Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 an persistierenden Schmerzen an der

Wirbelsäule leide, und führten eine traumatisierte isthmische Spondylolyse L5

(vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor) an respektive

diagnostizierten einen Verdacht auf eine traumatisierte lytische

Spondylolisthese L5/S1 (Bericht Dr. med. N____ vom 3. Juni 2022, E. 4.2.5.

hiervor). Während Dr. med. N____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2022 keine

weiteren Ausführungen anbringt, inwiefern die lytische Spondylolisthese L5/S1

auf eine Traumatisierung zurückzuführen sei, begründet Dr. med. G____ seine

Diagnosestellung mit Bericht vom 7. Juni 2021 u. a. damit, dass durch den

Aufprall des Gesässes und die damit verbundene forcierte Extension in der Lyse

durch den processus articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein

Beil, das in ein gebrochenes Holzscheit schlage (E. 4.2.4. hiervor).

5.3.2. Die Einschätzung von Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021 vermag nicht, konkrete

Indizien gegen die Schlüssigkeit der wirbelsäulenchirurgischen Gutachter zu

begründen. Letztere führen in nachvollziehbarer Weise und unter Hinweis auf

fachmedizinische Literatur aus, dass eine Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad

I bei bilateraler isthmischer Lyse L5, wie sie der Beschwerdeführer erlitten

hat, krankhaft bedingt und deren Entwicklung multifaktoriell ist. Dabei verwiesen

die wirbelsäulenchirurgischen Gutachter darauf, dass neben der genetischen

Prädisposition auch eine repetitive mechanische Belastung zur Entwicklung einer

symptomatischen Spondylolyse wesentlich sei. Zusätzlich verwiesen sie auf den Unfallmechanismus

und den Umstand, dass höhere Inzidenzraten für Spondylolysen bei sportlichen

Aktivitäten vorliegen würden, die eine Überstreckung (Hyperextension) der

Lendenwirbelsäule erfordern würden. Der Sturz auf das Sakrum rückwärts eine

Rampe hinab, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hatte, entspreche demgegenüber

einer einmaligen Überbeugung (Hyperflexion). Die Darstellung von Dr. med. G____,

der – trotz Einschätzung einer traumatisierten lytischen Spondylolisthese L5/S1

– anmerkt, es handle sich bei der isthmischen Spondylolyse L5 um ein

angeborenes strukturelles Leiden, deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen der

wirbelsäulenchirurgischen Gutachter, wonach eine genetische Prädisposition ein

wesentlicher Faktor bei Spondylolisthesen darstelle, der an der Pathogenese

dieser Krankheit beteiligt sei.

5.3.3. Mit Blick auf die von den wirbelsäulenchirurgischen

Gutachtern ausführlich dargestellte multifaktorielle Entwicklung einer Spondylolyse

bzw. Spondylolisthese kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachter

hätten sich darauf beschränkt, vom Unfallmechanismus auf die Unfallkausalität

zu schliessen, nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 13). Die Gutachter

berücksichtigten bei ihrer Einschätzung nicht nur den Unfallmechanismus,

sondern auch den Umstand, dass höhere Inzidenzraten für Spondylolysen bei sportlichen

Aktivitäten vorliegen würden, die eine Überstreckung (Hyperextension) der

Lendenwirbelsäule erfordern würden, es sich beim Sturz auf das Sakrum rückwärts

eine Rampe hinab, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hatte, demgegenüber um

eine einmalige Überbeugung (Hyperflexion) handelt. Sie bezogen bei ihrer

Beurteilung ebenfalls die Tatsache mit ein, dass die genetische Prädisposition

ein wesentlicher Faktor darstellt und dass die Entwicklung der symptomatischen

Spondylolyse auf repetitive mechanische Belastungen zurückzuführen ist (E. 5.3.2.

hiervor).

5.3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gutachter des L____

hätten die Kausalität der Spondylolisthese durch den Unfall verneint, aber eingeräumt,

dass eine «Dekonditionierung der Muskulatur bei Inaktivität bei Sakrumfraktur

die Symptomatik der Spondylolisthese etwas getriggert haben» könnte. Die

konsequente Verneinung einer unfallbedingten Relevanz für die Operation und die

anhaltenden Beschwerden überzeuge nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht,

wenn gleichzeitig eine «Triggerung» zugestanden werde. Die Abgrenzung zwischen

einem «Trigger» und einer «richtungsweisenden Verschlimmerung» (im Sinne einer

dauerhaften kausalen Bedeutung) sei zu strikt, insbesondere wenn die initial

unfallbedingte Schonung die Schmerzproblematik der präexistenten Spondylolyse

verstärkt habe (Beschwerde, Rz. 16d). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die

Gutachter die genannte Aussage zum zeitlichen Konnex zwischen der spätestens im

März 2020 verheilten Sakrumfraktur (vgl. E. 5.1. hiervor) und der

symptomatischen Spondylolisthese vor dem Hintergrund der seitens der

Beschwerdegegnerin gestellten Frage machten, ob sich das unfallbedingte und das

unfallfremde Krankheitsbild überschneiden würden und wenn ja, inwiefern. Dabei

hielten die Gutachter im letzten Satz ihrer Antwort ausdrücklich fest, dass das

Symptomatischwerden der Spondylolisthese nicht auf den Unfall zurückzuführen

sei. Damit stellten die Gutachter als Ergebnis ihrer nachvollziehbar

begründeten Ansicht (vgl. E. 5.2. hiervor) fest, dass sie – trotz

Berücksichtigung einer möglichen Triggerung der Symptomatik der

Spondylolisthese durch die Dekonditionierung der Muskulatur bei Inaktivität bei

Sacrumfraktur – nicht von einem Symptomatischwerden der Spondylolisthese durch

den Unfall ausgehen. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern eine

richtungsgebende Verschlimmerung vorliegen soll, fehlen in den medizinischen

Akten doch klare und nachvollziehbar begründete Anhaltspunkte, insbesondere seitens

der behandelnden Ärzte Dr. med. G____ und Dr. med. N____, welche – entgegen der

Ansicht der Gutachter des L____ (E. 4.3.1.-4.3.3. hiervor) – darlegen

würden, dass infolge des Unfalls weder der Status quo ante noch der Status quo

sine je wieder erreicht werden könnten (vgl. E. 3.2.3. hiervor).

Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

gegenüber Dr. med. M____ vom D____ kurz nach dem Unfall angegeben hatte, er

leide an chronischen Rückenschmerzen (E. 4.2.1. hiervor; siehe sogleich E.

5.3.6. hiernach).

5.3.5. Der Beschwerdeführer rügt ferner, von den Gutachtern

sei eine Pseudoarthrose L5/S1 diagnostiziert worden. Dabei hätten sie den

anhaltenden Nikotinkonsum als ursächlich erhöhten Risikofaktor für die

Pseudoarthrose angeführt. Wenn die Operation aus Sicht des behandelnden Arztes

unfallkausal gewesen sei, müsse – so der Beschwerdeführer – kritisch

hinterfragt werden, ob eine postoperative Komplikation wie die Pseudoarthrose

(die in direktem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehe) nicht zumindest

teilweise in der Kausalitätskette des Unfalls verbleiben solle, auch wenn

individuelle Risikofaktoren vorliegen würden (Beschwerde, Rz. 16h). Dieser

Ausführung des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen

seiner Darstellung waren es nicht die Gutachter des L____, sondern die

behandelnde Ärztin Dr. med. N____, die festgehalten hatte, dass letztlich das

Risiko einer Pseudoarthrose bestehe und als Risikofaktor der persistierende

Nikotinkonsum zu nennen sei. Dr. med. N____ fügte in ihrer Einschätzung überdies

an, dass das Risiko einer Pseudoarthrose bei persistierendem Nikotinkonsum auch

gemäss Literatur deutlich erhöht sei (Bericht vom 3. Juni 2022, E. 4.2.5.

hiervor). Demgegenüber haben die Gutachter eine Pseudoarthrose vielmehr aufgrund

der Bildgebung angenommen (3-Phasen Skelettszintigraphie und SPECT-CT LWS vom

14. April 2022, Bericht vom 15. April 2022, SUVA-Akte 278, S. 2 f.),

welche eine Durchbauung im Bereich des Cages, sowie neben einem Saum um die

Pedikelschrauben L5 beidseits eine deutliche Anreicherung im ehemaligen

Bandscheibenfach als auch um die Schrauben zeigte.

5.3.6. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten aus seiner Rüge, wonach die gegenüber den Gutachtern

getroffene Aussage, er habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt, im

Bericht des D____ falsch notiert oder von der SUVA falsch interpretiert worden

sei (vgl. Beschwerde, Rz. 16e). Während der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht

von Dr. med. M____ angegeben hatte, er leide unter chronischen

Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS (E. 4.2.1. hiervor), sagte er gegenüber

den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern auf explizites Nachfragen aus, er habe

vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt. Dies sei seiner Ansicht nach falsch

im Bericht des D____ notiert oder von der Suva falsch interpretiert worden.

Hier stünde nach seinen Erinnerungen, dass er bereits gelegentlich Dafalgan

wegen Rückenschmerzen eingenommen habe, dies sei so nicht korrekt. Der

Explorand habe davor über zehn Jahre sehr harte körperliche Arbeit

durchgeführt, habe jedoch keinen einzigen Tag wegen Rückenschmerzen gefehlt

(SUVA-Akte 306, S. 23). Vorliegend sind in den Akten keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass die gegenüber Dr. med. M____

getroffene Aussage damals nicht so vom Beschwerdeführer getroffen worden war.

Insbesondere ist zu bemerken, dass das gegenüber den Gutachtern des L____

gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie

Rückenschmerzen verspürt und seine Aussage im Bericht von Dr. med. M____ falsch

notiert oder von der SUVA falsch interpretiert worden sei, erstmals im

vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird und zuvor weder im

Einspracheverfahren (vgl. Einsprache, SUVA-Akte 321) noch in den

Rechtsschriften und Eingaben des Beschwerdeführers im vorherigen Verfahren

UV.2022.1 (Beschwerde vom 10. Januar 2022; Replik vom 15. Juni 2022; vgl. auch

Schreiben vom 19. Juli 2022) geltend gemacht worden war. Zudem ist hinsichtlich

den Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie am 13. April 2023 anlässlich

der Untersuchung im L____ gegenüber den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern gemacht

hatte, auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen

der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere

Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E. 6.2, zu den Angaben des

Versicherten über den Unfallhergang; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020

vom 18. Juni 2021 E. 3.3 und 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1, zu den

Angaben der versicherten Person über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit ohne

Gesundheitsschaden).

5.3.7. Schliesslich ändert auch der Hinweis des

Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 16h; vgl. E. 5.3.5. hiervor), wonach die

Operation vom 5. Februar 2021 aus der Sicht des behandelnden Arztes Dr. med. G____

unfallkausal gewesen sei (vgl. Operrationsbericht vom 5. Februar 2021, E. 4.2.3.

hiervor; Bericht vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor), nichts an der

Beweiskraft des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens des L____. So legten die

Gutachter des L____, wie in E. 5.2.-5.3. hiervor dargelegt, in

nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass spätestens im März 2020 die Unfallfolgen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeklungen waren, womit sie die Frage, ob

mit der Operation vom 5. Februar 2021 Unfallfolgen behandelt worden waren,

verneinten. Überdies fällt auf, dass Dr. med. N____, die Dr. med. G____

bei der Operation vom 5. Februar 2021 assistierte, die Ansicht von Dr.

med. G____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2022 nicht gänzlich stützt, hält

sie doch lediglich fest, es sei zumindest nicht auszuschliessen, dass durch die

Operation das ursprüngliche Problem adressiert worden sei, da unmittelbar

postoperativ anamnestisch eine deutliche Schmerzreduktion stattfand, und die

Schmerzen nach cirka drei Monaten wieder aufgetreten seien (vorwiegend ein

mechanischer Rückenschmerz).

5.4.

Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen

und Ärzte des Beschwerdeführers keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Feststellungen der wirbelchirurgischen Gutachter des L____

zu begründen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt hat. Weitere

medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat

daher zu Recht mit Verfügung vom 4. März 2024 respektive Einspracheentscheid

vom 5. Juni 2025 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 sowie den geklagten Beschwerden

verneint und die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Januar

2021 eingestellt.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

6.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei zweifachem Schriftenwechsel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 und bei einfachem Schriftenwechsel von

einem Honorar von Fr. 2'000.00, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8.1 %, aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen

Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar

Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden

alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und

der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.

Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,

wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im

Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt

geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

6.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend

um einen durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers zwei Rechtschriften eingereicht hat, rechtfertigt sich

die Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen),

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Nicolai

Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: