UV.2025.35
UVG Keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens zur Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gegeben; Beschwerde abgewiesen
30. September 2025Deutsch38 min
August 2019 über die B____ mit Sitz in Basel als Elektroinstallateur bei der C____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
September 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.35
Einspracheentscheid vom 5. Juni
2025
Keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens zur
Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gegeben; Beschwerde
abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer war seit dem 30.
August 2019 über die B____ mit Sitz in Basel als Elektroinstallateur bei der C____
im Einsatz (vgl. Temporär-Einsatzvertrag, SUVA-Akte 11) und in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 8. Oktober 2019 zog der
Beschwerdeführer auf einer Baustelle an einem Kabel. Dabei riss dieses und er
stürzte auf das Gesäss (vgl. Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch die
Angaben der versicherten Person [Fragebogen Unfall, SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober
2019 suchte er wegen stechender Schmerzen im Bereich des Steissbeins die
Notfallstation des D____ auf. Das dort angefertigte MRI vom 14. Oktober 2019
zeigte eine nicht dislozierte Sakrumquerfraktur von SWK4 (vgl. SUVA-Akte 38).
Es wurde eine konservative Behandlung angeordnet (vgl. Austrittsbericht des D____
vom 15. Oktober 2019, SUVA-Akte 7). Am 23. Oktober 2019 erfolgte nochmals
eine röntgendiagnostische Abklärung. Diese zeigte keine sekundäre Dislokation
der Querfraktur des SWK4 (vgl. SUVA-Akte 37). Ab dem 5. Dezember 2019 wurde dem
Beschwerdeführer wieder eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl.
SUVA-Akte 20).
b) Bereits ab dem 25. März 2020 wurde dem
Beschwerdeführer jedoch von sei-nem Hausarzt Dr. med. E____ wieder eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 28; siehe auch
SUVA-Akte 40, S. 2 und SUVA-Akte 43, S. 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der
Folge weitere Abklärungen. Namentlich holte sie von ihrem Kreisarzt eine
Einschätzung ein (vgl. Bericht vom 14. April 2020, SUVA-Akte 36) und nahm in
der Folge weitere Unterlagen zu den Akten (u. a. den Bericht des D____ vom
29. April 2020 [SUVA-Akte 50], den Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI
Sacrum/ISG und LWS [SUVA-Akte 61] und den Bericht des D____ vom 14. Mai 2020
[SUVA-Akte 63, S. 2 f.]). Daraufhin äusserte sich am 19. Mai 2020 nochmals der
Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 65, S. 2) und die Beschwerdegegnerin holte weitere
ärztliche Unterlagen ein (u. a. den Zwischenbericht von Dr. med. E____
vom 27. Juni 2020; SUVA-Akte 87). Am 3. Juli 2020 nahm der Kreisarzt erneut
Stellung (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Eine weitere kreisärztliche Einschätzung
des medizinischen Sachverhaltes erfolgte am 11. September 2020 (vgl. SUVA-Akte
110). Der Kreisarzt Dr. med. F____ nahm dabei insbesondere Stellung zum Bericht
von Dr. med. G____ vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 109) und zum Röntgenbericht
(LWS in Flexion und in Extension) vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105).
c) Am 20. November 2020 erstattete Dr. med. F____ eine
ausführlichere ärztliche Beurteilung. Im Wesentlichen erachtete er die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als nicht mehr unfallkausal (vgl. SUVA-Akte
129). Der Beschwerdeführer machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Es
wurde schliesslich ein operativer Eingriff anberaumt. Im Rahmen der
präoperativen Planung wurden am 23. Dezember 2020 nochmals röntgendiagnostische
Abklärungen vorgenommen (vgl. die Berichte betreffend die konventionelle
Röntgenaufnahme und das MRI [SUVA-Akten 151 und 152]; siehe auch die diesbezüglichen
Berichte des H____ [SUVA-Akte 138, S. 2 und SUVA-Akte 138, S. 4]). Mit
Stellungnahme vom 15. Januar 2021 machte Dr. med. F____ geltend, es gehe darum
nicht unfallkausale, sondern krankhafte Veränderungen zu operieren (vgl. SUVA-Akte
143). Ebenfalls am 15. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, man werde die Leistungen per Ende Januar 2021 einstellen und nicht für den
geplanten operativen Eingriff aufkommen (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5. Februar
2021 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G____ am Rücken operiert (transforaminale
Spondylodese L5/S1 von links, Resektion pars descendens L4 rechts; vgl.
SUVA-Akte 161). Dr. med. F____ hielt auch in Anbetracht des Operationsberichtes
mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an seiner Auffassung fest (vgl.
SUVA-Akte 165).
d) Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen – entsprechend dem Schreiben vom 15. Januar 2021 – per 31.
Januar 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 176). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
10. Juni 2021 Einsprache. Seiner Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr.
med. G____ vom 7. Juni 2021 bei (vgl. SUVA-Akte 180). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. I____
vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) ein und wies die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ab (vgl.
SUVA-Akte 195). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen
erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2022.1 vom 29. September 2022 gut und wies
die Beschwerdegegnerin an, die infrage stehende Unfallkausalität durch
Einholung eines neutralen Obergutachtens klären zu lassen und anschliessend
erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2021 zu
entscheiden (SUVA-Akte 232).
e) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein
wirbelsäulenchirurgisches Gutachten bei Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom L____
ein, welches im September 2023 erstattet wurde (SUVA-Akte 306). Mit Verfügung
vom 4. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Sacrumfraktur,
welche sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 8. Oktober 2019 zugezogen
habe, gemäss ärztlicher Beurteilung inzwischen folgenlos abgeheilt sei. Eine
weitere Behandlung sei nicht mehr notwendig. Es würden keine unfallbedingten
Einschränkungen mehr vorliegen. Die weiteren Beschwerden, am Übergang von der
Lendenwirbelsäule zum Steissbein, seien gemäss ärztlicher Beurteilung nach
spätestens acht Monaten nicht mehr unfallbedingt. Der Fall werde per 31. Januar
2021 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen
abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) wurden auf
diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 317). Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen am 8. April 2024 Einsprache (SUVA-Akte 321), welche mit Einspracheentscheid
vom 5. Juni 2025 abgewiesen wurde (SUVA-Akte 334).
Erwägungen
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, vertreten durch
Nicolai Fullin, Advokat, am 27. Juni 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:
1) Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2025 aufzuheben und es
sei diese zu verpflichten, über den 31. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen
Leistungen an den Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 8. Oktober 2019 zu
erbringen.
2) Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem
unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3) Unter o/e Kostenfolge zzgl.
MWST.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 16. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2025 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. August
2025.
an seinen Anträgen fest.
e) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. August
2025.
wird der Schriftenwechsel geschlossen.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 30. September 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden erhebliche Zweifel
an der Beweiskraft des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens von Dr. med. J____
und Dr. med. K____ vom L____ bestehen, weshalb nicht auf dieses hätte
abgestellt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe somit zu Unrecht den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Leiden des
Beschwerdeführers an der Wirbelsäule verneint und die Leistungen per 31. Januar
2021.
eingestellt (Beschwerde, Rz. 8-21; Replik, Rz. 3 f.).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe
hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den Leiden des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule richtigerweise
auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ abgestellt
(Beschwerdeantwort, Rz. 5).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 4. März 2024 respektive Einspracheentscheid vom 5. Juni
2025.
einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. Oktober
2019.
sowie den geklagten Beschwerden verneint und die Übernahme der Heilkosten
und Leistung von Taggeldern per 31. Januar 2021 eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn
die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2
3.2.1
Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt
nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet
hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,
möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der
Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»
dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und
der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im
Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die
im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche
üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet
Dispositiv
wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.2.3. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und
steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status
quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung
dies als richtunggebende Verschlimmerung, für welche der Unfallversicherer
aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.
3.1.2. und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S.
55 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember
2022 E. 3.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel
– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.
4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.3.5. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022
vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.3.6. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen
Störungen vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu
beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz
dargestellt.
4.2.
4.2.1. In seinem Bericht vom 15. Oktober 2019 hielt Dr. med. M____,
FMH Chirurgie, als Diagnosen eine Sacrumquerfraktur von SWK 4 nach Sturz am 8. Oktober
2019 sowie eine Ventrolisthesis Meyerding Grad I von LWK5 bei Spondylolysis
beidseitig fest. Zum aktuellen Leiden gab er an, der Patient habe sich
notfallsmässig mit stechenden Schmerzen im Bereich des Steisses und der unteren
LWS nach direktem Sturz auf das Gesäss aus dem Stand auf eine Steinplatte am
8. Oktober 2019 vorgestellt. Seither hätte er stechenden Schmerz im
Bereich des Steisses mit leichter Ausstrahlung ins Gesäss und keine
sensomotorischen Ausfälle. Zusätzlich leide er unter chronischen
Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS. Die Einnahme von Irfen hätte bisher
zu einer leichten Beschwerdelinderung geführt. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung
und Verlauf» gab Dr. med. M____ an, im Röntgen habe sich eine mögliche Fraktur
des Sacrum gezeigt. Das ergänzende MRI habe eine Sacrumquerfraktur von SWK 4
bestätigt. Die Nervenwurzeln seien nicht eingeengt gewesen. Der Patient sei
durch die Kollegen der spinalen Chirurgie begutachtet worden und es sei ein
konsekutives Procedere festgelegt worden. Der Patient werde schmerzkompensiert
nach Hause entlassen (SUVA-Akte 34).
4.2.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
20. November 2020 stellte sich der Kreisarzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf den Standpunkt, dass
aus unfallkausaler Sicht aktuell, mehr als ein Jahr nach dem Ereignis, keine
unfallbedingten Einschränkungen der Belastbarkeit mehr bestehen würden. Die
initial schon nicht verschobene Sakrumfraktur sei bewiesenermassen in
anatomischer Stellung knöchern konsolidiert. Eine Traumatisierung der
vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum
Steissbein spiele erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem
Ereignis auch keine Rolle mehr, gesamthaft sei bei durchaus initial vorhandenen
unfallkausalen Läsionen in Form einer nicht verschobenen Sakrumfraktur diese
aktuell abgeheilt, bewiesen durch die Bildgebung vom Mai 2020, sodass keine
einschränkenden Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Der behandelnde
Wirbelsäulenmediziner Dr. med. G____ habe deshalb auch die Diagnose einer
«vertebragenen Beschwerdesymptomatik lumbal» und einer «isthmischen Spondylolyse
LS mit Olisthese Grad 1» gestellt. Dies seien beides vorbestehende krankhafte
Veränderungen und hätten nichts mit der erlittenen unverschobenen Sakrumfraktur
zu tun, welche bereits in der Bildgebung vom 5. Mai 2020 fest konsolidiert und
somit verheilt gewesen seien. In der Konsequenz gebe es aktuell weder zeitliche
noch leistungsmässige Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bei
nicht mehr gegebenen einschränkenden Unfallfolgen könne auch von weiteren
Behandlungen keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden.
Die noch bestehenden Beschwerden seien gemäss Dr. med. G____ und in
Kenntnis des vollständigen Dossiers dem krankhaften Vorzustand geschuldet.
Dafür spreche auch, dass nach dem initialen Ereignis nach einem angemessenen Zeitraum
die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wieder erreicht worden sei und erst Wochen
später erneut Beschwerden aufgetreten seien. Dieser Verlauf sei äusserst
untypisch für Unfallfolgen, jedoch typisch für krankheitsbedingte Veränderungen
an der Wirbelsäule (SUVA-Akte 159, S. 3 f.).
4.2.3. Dr. med. G____ führte in seinem Operationsbericht vom
5. Februar 2021 zur Indikation des Eingriffs an, der Beschwerdeführer sei im
Oktober 2019 beim Einziehen von Elektrokabeln und beim Reissen des Kabels nach hinten
auf das Gesäss gestürzt. Anschliessend hätten mässige Beschwerden im Gesäss
bestanden, am nächsten Morgen seien beim Heben der Tasche Schmerzen im Gesäss
aufgetreten, welche radiologisch auf eine Fraktur des Kreuzbeins hätten zurückgeführt
werden können. Der Beschwerdeführer sei wieder ab Februar 2020 arbeitsunfähig
gewesen wegen zunehmendem stechendem Ziehen im unteren Rücken, wofür er
Dafalgan, Ibuprofen und Novalgin eingenommen habe. Am schlimmsten seien die
Anlaufschmerzen morgens gewesen. Beim Stehen und Gehen würden tieflumbale
Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss auftreten. Es habe eine Überweisung in
die spinale Chirurgie des D____ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe
Physiotherapie gemacht, bisher vier Serien, bis Ende August. Die
Physiotherapeutin habe die chiropraktische Behandlung empfohlen, welche jetzt
durchgeführt werde. Die Reklination sei bei bis -20 Grad zunehmend schmerzhaft,
die Lateralflexion sei symmetrisch bis 40 Grad beidseits schmerzhaft. Die Reklination
mit Rotation des Oberkörpers nach links und nach rechts sei schmerzhaft. Der Finger-Boden-Abstand
(FBA) betrage 50cm, Aufrichten ohne Kletterphänomen. Der Patellarsehnenreflex (PSR)
und der Achillessehnenreflex (ASR) seien symmetrisch lebhaft, die Sensibilität
über dem lateralen Unterschenkel links vermindert, in den übrigen lumbalen
Dermatomen und S1 symmetrisch erhalten. Der Slump-Test sei negativ. Es bestehe
eine schmerzhafte Palpation der mm. quadrati lumborum. Das MRI der LWS vom 5.
Mai 2020 zeige eine Chondrose L5/S1 mit Olisthese Grad I bei isthmischer
Spondylolyse und pedikulärer foraminaler Enge li>re. Es bestehe ein enger
Kontakt des processus articulatis L4 links mit der Lyse. Bei
therapieresistenten spondylogenen und radikulären Beschwerden werde die
Indikation zur transforaminalen und transpedikulären Spondylodese L5/S1 und
Resektion der partes descendentes des processus articularis L4 gestellt
(SUVA-Akte 161).
4.2.4. In seinem Bericht vom 7. Juni 2021 hielt Dr. med. G____
fest, die radiologische Untersuchung der LWS im Rahmen des Unfalls am 14.
Oktober 2019 zeige eine isthmische Spondylolyse L5 mit Kontakt des processus
articularis L4. Das sei der Befund, der verhindert hätte, dass nach Heilung der
Querfraktur des Sakrums eine weitgehende Schmerzfreiheit und somit der
Vorzustand eingetroffen sei. Es treffe nicht zu, dass «Eine Traumatisierung der
vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum
Steissbein..» «..erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis
auch keine Rolle..» mehr spiele. Diese Aussage lasse sich nicht halten:
traumatisierte isthmische Spondylolysen könnten nur in Ausnahmefällen und unter
erheblichem therapeutischem Aufwand konservativ zufriedenstellend behandelt
werden. Unglücklicherweise würden zwei Problemfelder bestehen: das erste
Problem sei die Sakrumfraktur als einfache, klare und auf ein Trauma
zurückführendes strukturelles Problem, welches konservativ geheilt sei. Das
zweite Problem, das in die Energie mit einbezogen worden sei, die es gebraucht
habe, damit ein Sakrum brechen könne, sei die isthmische Spondylolyse L5, ein
angeborenes strukturelles Leiden, das durch den Aufprall des Gesässes und die
damit verbundene forcierte Extension in der Lyse durch den processus
articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein Beil, das in ein
gebrochenes Holzscheit schlage. Es würde also zwei strukturelle anatomische
Probleme vorliegen, wovon eines traumatisch entstanden sei und folgenlos
abheilte und das andere aufgrund einer ungünstigen Biomechanik und
Pathoanatomie die strukturellen Beschwerden weiter unterhalten hätte. Zu keinem
Zeitpunkt sei nach dem Ereignis der Vorzustand auf konservativem Weg erreicht.
Der notwendige chirurgische Eingriff sei nach abgeschlossener konservativer
Therapie erfolgt, welche keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Die
aktuellen behandlungsbedürftigen Beschwerden seien nun dysfunktionell und nicht
mehr der Unfallwirkung unterworfen. Mit den aktuellen Therapien werde versucht,
die Dysfunktion zu verbessern (SUVA-Akte 180, S. 5 f.).
4.2.5. Dr. med. N____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 3. Juni 2022 in
diagnostischer Hinsicht eine Failed back surgery mit chronischem
Lumbovertebralsyndrom und Hyposensibilität am Oberschenkel links,
Differentialdiagnose: muskulär, Pseudorarthrose L5/S1, ISG-Syndrom, mit/bei St.
n. dorsolateraler Spondylodese L5/S1 mittels TLIF von links (TPAL und Expedium
Schrauben-Stab System) vom 5. Februar 2021 (fecit Dr. med. G____/[...]spital),
einen Verdacht auf traumatisierte lytische Spondylolisthese L5/S1, einen St. n.
nicht dislozierter Sakrumquerfraktur konservativ ausbehandelt 08/2019, einen St.
n. diagnostischer Infiltration der Facettengelenke L4/5 fecit [...] mit
negativer Anästhesie, einen Verdacht auf muskuläre Dysbalance, neurologische
akute Denervierungszeichen mittels elektrophysiologischer Untersuchung
ausgeschlossen und einen persistierenden Nikotinkonsum fest. Die Indikation zur
Operation vom 5. Februar 2021 sei gestellt worden, da eine Beschwerdepersistenz
der lumbosakralen Schmerzen auch nach Ausheilung der Sakrumquerfraktur
vorhanden gewesen sei. Somit bleibe als mögliche Schmerzursache die
traumatisierte Spondylolyse L5/S1 bestehen, nachdem keine weiteren wegweisenden
bildmorphologischen Veränderungen sichtbar gewesen seien. Bei
Beschwerdepersistenz nach mehrmonatigem konservativem Therapieversuch mit
intensiver Physiotherapie und Analgesie habe man sich zur Durchführung der
Operation im Februar 2021 entschieden. Es sei im Ermessen des Operateurs, ob
hier weitere Abklärungen präoperativ durchzuführen seien (zum Beispiel
Infiltration der Lysezone) und letztlich auch mit der Expertise und Erfahrung
des Chirurgen abgegolten. Da unmittelbar postoperativ anamnestisch eine
deutliche Schmerzreduktion stattgefunden habe und die Schmerzen nach circa drei
Monaten wieder aufgetreten seien (vorwiegend ein mechanischer Rückenschmerz),
sei es zumindest nicht auszuschliessen, dass durch die Operation das
ursprüngliche Problem adressiert worden sei. Weshalb es im Verlauf wieder zur
Schmerzentwicklung gekommen sei, sei unklar. Letztlich bleibe auch das Risiko
einer Pseudoarthrose bestehen, als Risikofaktor sei hier der persistierende
Nikotinkonsum zu nennen. Damit wäre die traumatisierte isthmische Spondylolyse
der Schmerzverursacher und da es zu einer richtungsweisenden Verschlechterung
des Vorzustandenes nach dem Unfall gekommen sei, müsse angenommen werden, dass
die traumatisierte Spondylolyse und die damit verbundenen Schmerzen auch über
die Länge der Zeit bis zur Operation die Folge des Unfalles seien. Der Rückschluss,
dass in der Regel Schmerzen nach einer Traumatisierung der Spondylolyse nur für
einige Wochen bestehen würden, sei nicht zulässig und nicht mit letzter Sicherheit
zu beweisen. Das Risiko einer Pseudoarthrose bei persistierendem Nikotinkonsum
sei auch gemäss Literatur deutlich erhöht. In der Spect-CT Untersuchung habe
sich zwar kein Aufhellungssaum/Lockerung der Implantate gezeigt, allerdings sei
auch keine wesentliche Durchbauung zwischen den Wirbelkörpern L5/S1 zu sehen.
Dies würde man nach einem Jahr aber erwarten, der Knochenstoffwechsel sei
deutlich erhöht, aber eine vollständige Durchbauung sei nicht sichtbar, sodass
die Pseudoarthrose als aktueller Schmerzverursacher nicht gänzlich
ausgeschlossen sei. Es sei diesbezüglich zu empfehlen, circa zwei Jahre nach
der Indexoperation eine Feinschicht-CT-Untersuchung durchzuführen mit der Frage
nach Durchbauung der Fusion. Differentialdiagnostisch würde eine Überlastung
der lliosakralgelenke in Frage kommen, das SPECT-CT zeige auch hier eine
gewisse Anreicherung, was letztlich mit einer Infiltration zu klären wäre. Die Anschlussegmente
L4/5 habe mit der diagnostischen Infiltration als Schmerzverursacher
ausgeschlossen werden können. Ein gewisser Anteil der Beschwerden scheine durch
die myofasziale Komponente miterklärt (siehe auch Bericht der Neurologie vom 3.
März 2022; SUVA-Akte 213).
4.3.
4.3.1. Dr. med. J____, FMH Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, und Dr. med. K____, FMH Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom L____ hielten in ihrem wirbelsäulenchirurgischen
Gutachten, erstattet im September 2023, fest, der Beschwerdeführer leide an
einer chronischen Lumbalgie sowie einer milden, am ehesten pseudoradikulären
Ausfallssymptomatik linksbetont (Hyposensibilität am Oberschenkel links), einem
St. n. nicht dislozierter Sakrumquerfraktur (SWK4) vom 8. Oktober 2019,
konservativ behandelt, einem persistierenden Nikotinkonsum, einer Adipositas
Grad I (BMI 33.9 kg/m2), einer chronischen Sinusitis bei St. n. Covid-Infektion
(10/2022) sowie einer Presbyakusis linkes Ohr (100 % gehörlos angegeben;
SUVA-Akte 306, S. 27).
4.3.2. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung» gaben die Gutachter im
Wesentlichen an, die Querfraktur des Sakrum im Bereich SWK4 nach Sturz vom 8.
Oktober 2019 sei zweifelsohne als Folge des Unfalles zu sehen, welche im
Verlauf, untermauert mit Bildgebung, zumindest ossär folgenlos abgeheilt sei.
Bevor jedoch auf die Entität der Spondylolyse mit Spondylolisthese eingegangen
werde, müsse festgehalten werden, dass ein Sturz mit Fraktur des Sakrum auch radiologisch
nichtsichtbare Veränderungen nach sich ziehen könne (Mikrotraumatisierung der Muskulatur,
Dekonditionierung ebendieser durch Schonung, Chronifizierung, etc.), welche
eine langandauernde Schmerz- und manchmal auch (pseudo-)radikuläre
Ausfallssymptomatik begründen könne. Beim Exploranden zeige sich zusätzlich
eine Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad I bei bilateraler isthmischer Lyse
L5. Diese Entität sei krankhaft bedingt. Während die Spondylolyse ein
anatomischer Defekt der Pars interarticularis (Interartikularportion)
darstelle, sei die Spondylolisthese das daraus resultierende Gleiten des
betroffenen Wirbels nach vorne. Die Entwicklung einer Spondylolyse bzw.
Spondylolisthese sei multifaktoriell. Genetische Prädisposition sei ein
wesentlicher Faktor, der an der Pathogenese dieser Krankheit beteiligt sei.
Darüber hinaus seien mechanische Faktoren bei der Entwicklung einer
symptomatischen Lyse mit Olisthese wesentlich. Um aufrecht stehen und
zweibeinig gehen zu können, benötige es eine erhöhte Lendenlordose. Diese
wiederum erhöhe die Belastung auf die Pars interarticularis in der
Lendenwirbelsäule, was die Entwicklung der Lyse im Sinne einer Stressfraktur
begünstige. Daher lasse sich die Spondylolyse am besten als Ermüdungsfraktur
der Pars interarticularis aufgrund chronischer, wiederholter Belastungen der Lendenwirbelsäule
beschreiben. Die Wichtigkeit der repetitiven mechanischen Belastung in der
Entwicklung der symptomatischen Spondylolyse lasse sich am besten bei Sportlern
veranschaulichen. Ein hohes Mass an körperlicher Aktivität werde stark mit
dieser Erkrankung in Verbindung gebracht, da die oben genannten Kräfte auf die
Pars interarticularis bei anstrengender körperlicher Betätigung erhöht seien.
Bei jungen Sportlern (11 %) sei über höhere Spondylolyseraten berichtet
worden als bei Nichtsportlern (3 %). Bis zu 47 % der Sportler im
Alter von 12-18 Jahren mit atraumatischen Rückenschmerzen hätten unter einer
Spondylolyse gelitten, wobei ähnliche Inzidenzraten auch für Spondylolisthesen
berichtet worden seien (45 %). Darüber hinaus scheine die Inzidenz von Spondylolysen
bei Sportlern auch sportartspezifisch zu sein, da über höhere Inzidenzraten bei
Aktivitäten berichtet worden sei, die eine Überstreckung (Hyperextension) der
Lendenwirbelsäule erfordern würde, darunter Tauchen, Gewichtheben, Rudern,
Gymnastik und Ringen. Der Sturz auf das Sakrum rückwärts eine Rampe hinab
entspricht dem gegenüber einer einmaligen Überbeugung (Hyperflexion).
Zusammenfassend müsse also aus den obengenannten Gründen festgehalten werden,
dass die einmalige Traumatisierung als Ursache, welche mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verschlechterung des Vorzustandes
geführt haben soll, ausgeschlossen sei. Ergänzend hierzu müsse festgehalten
werden, dass es nach Recherchen auch keine Beschreibung einer symptomatisch
gewordenen Spondylolisthese bei Lyse nach einmaligem Trauma in der aktuell
verfügbaren Literatur gebe (Stand August 2023). Streng davon unterschieden
werden müsse die traumatische Spondylolisthese, welche gänzlich eine andere
Entität darstelle. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass auch die nach
einer gewissen Zeit wiederholte Bildgebung keine wesentliche Progredienz weder
der Spondylolisthese noch der Bandscheibendegeneration präoperativ zeige,
sodass hier von einer ersthaften (recte: ernsthaften) unfallbedingten
Verschlechterung der Spondylolisthese nicht ausgegangen werden könne. Nicht
zuletzt zeige auch der postoperative Verlauf keine wesentliche, anhaltende
Besserung der Beschwerden über 3-4 Monaten hinaus. Es zeige sich in der
3-Phasen Skelettszintigraphie und dem SPECT-CT LWS vom 14. April 2022 (D____)
lediglich eine Durchbauung im Bereich des Cages, sowie neben einem Saum um die
Pedikelschrauben L5 beidseits eine deutliche Anreicherung im ehemaligen
Bandscheibenfach als auch um die Schrauben, sodass zumindest zum Zeitpunkt der
Bildgebung von einer Pseudoarthrose ausgegangen werden müsse. Festzuhalten sei
ebenfalls, dass im LWK5 die linksseitige Pedikelschraube durch das zu schonende
Facettengelenk verlaufe, eine Anreicherung in der 3-Phasen Skelettszintigraphie
und dem SPECT-CT sei jedoch nicht zu sehen. Aktuell beklage der Explorand
ähnliche Beschwerden wie vor der Operation, sodass von einer multifaktoriellen
Problematik auszugehen sei, wie bereits anfangs in der Beurteilung
festgehalten. Das Ganze werde auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren
(Geldsorgen, Verlust des Arbeitsplatzes, Isolierung, etc.) erschwert, sodass
ein hohes Chronifizierungspotential bestehe (SUVA-Akte 306, S. 27 f.).
4.3.3. Die an die Gutachter gerichteten speziellen Fragen zur
Unfallkausalität wurden wie folgt beantwortet: Die Unfallfolgen vom 8. Oktober
2019 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig abgeklungen. Bei
der Wiederaufnahme der Arbeit im März 2020 sei davon auszugehen, dass die
Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt
hätten. Mit der Operation vom 5. Februar 2021 seien keine Unfallfolgen
behandelt worden. Der Gesundheitszustand werde durch unfallfremde Faktoren
beeinträchtigt. Überlappend zur Unfallproblematik mit der Sakrumquerfraktur
käme das symptomatisch werden der Spondylolisthese bei Lyse hinzu. Ebenso
würden die Adipositas Grad I sowie der anhaltende Nikotinkonsum unfallfremde
gesundheitsbeeinträchtigende Faktoren darstellen. Durch die zeitlich nicht zu
trennende Problematik der Sakrumquerfraktur und der symptomatischen
Sponylolisthese könne sicherlich in gewissem Masse eine Dekonditionierung der
Muskulatur bei Inaktivität bei Sakrumfraktur die Symptomatik der Spondylolisthese
etwas getriggert haben. Das Symptomatischwerden der Spondylolisthese sei jedoch
nicht auf den Unfall zurückzuführen. Aktuell würden sich keine Hinweise zeigen,
dass noch unfallbedingte Beschwerden vorherrschen würden. Eine multimodale
Schmerztherapie mit Infiltrationen und die weitere Abklärung der zumindest 4/2022
vorherrschenden Pseudoarthrose seien sicherlich essenzielle Säulen der weiteren
Behandlung (SUVA-Akte 306, S. 28 f.).
5.
5.1.
Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche
Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen
sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 8. Oktober 2019
hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere Leiden an der Wirbelsäule; siehe E. 4.2.-4.3.
hiervor) und dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 auszugehen sei.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen sodann insbesondere bezüglich der Frage,
ob die noch geklagten Leiden an der Wirbelsäule (Spondylolyse, Spondylolisthese)
auf das traumatische Ereignis respektive den Unfall vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen
sind. Zwischen den Parteien unbestritten ist die Unfallkausalität der Sakrumfraktur
(vgl. Beschwerde, Rz. 8 und Einspracheentscheid, E. 4), welche gemäss dem
Bericht des Dr. med. F____ vom 20. November 2020 (E. 4.2.2. hiervor) der
Bildgebung zufolge (vgl. MRI der Lendenwirbelsäule und des Sakrum/ISG vom 5.
Mai 2020, SUVA-Akte 89) spätestens im März 2020 folgenlos abgeheilt war (vgl.
auch Bericht Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor).
5.2.
In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der
Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden.
Entgegen seiner Ansicht kann vorliegend auf das wirbelsäulenchirurgische
Gutachten von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom L____ abgestellt werden,
welches die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Dieses
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten,
IV-Akte 306, S. 2-22). Die geklagten Leiden des Beschwerdeführers wurden
berücksichtigt (IV-Akte 306, S. 25 f.) und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 306, S. 22-25). Ferner wurde eine
eingehende wirbelsäulenchirurgische Untersuchung durchgeführt (IV-Akte 306, S. 26),
welches – unter Miteinbezug der Bildgebung (vgl. IV-Akte 306, S. 28; vgl.
3-Phasenskeltettzintigraphie und SPECT/CT LSW vom 13. April 2022 bei Bericht
vom 15. April 2022, SUVA-Akte 278, S. 2 f.) – Grundlage der Diagnosestellung (IV-Akte
306, S. 27) und der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur Unfallkausalität
der Querfraktur des Sakrum im Bereich SWK4 sowie der Spondylolisthese darstellt
(IV-Akte 306, S. 306, S. 27 f.). Die sorgfältige und differenzierte
Beurteilung von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ sind für die streitigen
Belange umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der Frage betreffend die
Unfallkausalität der gesundheitlichen Schäden, allen voran der Spondylolyse und
Spondylolisthese, ein und die diesbezüglich getroffenen Schlussfolgerungen sind
gut begründet.
5.3.
5.3.1. Die behandelnden Ärzte Dr. med. G____ (Bericht vom 7. Juni
2021, E. 4.2.4. hiervor) und Dr. med. N____ (Bericht vom 3. Juni 2022,
E. 4.2.5. hiervor) halten zwar fest, dass der Beschwerdeführer seit dem
Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 an persistierenden Schmerzen an der
Wirbelsäule leide, und führten eine traumatisierte isthmische Spondylolyse L5
(vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor) an respektive
diagnostizierten einen Verdacht auf eine traumatisierte lytische
Spondylolisthese L5/S1 (Bericht Dr. med. N____ vom 3. Juni 2022, E. 4.2.5.
hiervor). Während Dr. med. N____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2022 keine
weiteren Ausführungen anbringt, inwiefern die lytische Spondylolisthese L5/S1
auf eine Traumatisierung zurückzuführen sei, begründet Dr. med. G____ seine
Diagnosestellung mit Bericht vom 7. Juni 2021 u. a. damit, dass durch den
Aufprall des Gesässes und die damit verbundene forcierte Extension in der Lyse
durch den processus articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein
Beil, das in ein gebrochenes Holzscheit schlage (E. 4.2.4. hiervor).
5.3.2. Die Einschätzung von Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021 vermag nicht, konkrete
Indizien gegen die Schlüssigkeit der wirbelsäulenchirurgischen Gutachter zu
begründen. Letztere führen in nachvollziehbarer Weise und unter Hinweis auf
fachmedizinische Literatur aus, dass eine Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad
I bei bilateraler isthmischer Lyse L5, wie sie der Beschwerdeführer erlitten
hat, krankhaft bedingt und deren Entwicklung multifaktoriell ist. Dabei verwiesen
die wirbelsäulenchirurgischen Gutachter darauf, dass neben der genetischen
Prädisposition auch eine repetitive mechanische Belastung zur Entwicklung einer
symptomatischen Spondylolyse wesentlich sei. Zusätzlich verwiesen sie auf den Unfallmechanismus
und den Umstand, dass höhere Inzidenzraten für Spondylolysen bei sportlichen
Aktivitäten vorliegen würden, die eine Überstreckung (Hyperextension) der
Lendenwirbelsäule erfordern würden. Der Sturz auf das Sakrum rückwärts eine
Rampe hinab, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hatte, entspreche demgegenüber
einer einmaligen Überbeugung (Hyperflexion). Die Darstellung von Dr. med. G____,
der – trotz Einschätzung einer traumatisierten lytischen Spondylolisthese L5/S1
– anmerkt, es handle sich bei der isthmischen Spondylolyse L5 um ein
angeborenes strukturelles Leiden, deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen der
wirbelsäulenchirurgischen Gutachter, wonach eine genetische Prädisposition ein
wesentlicher Faktor bei Spondylolisthesen darstelle, der an der Pathogenese
dieser Krankheit beteiligt sei.
5.3.3. Mit Blick auf die von den wirbelsäulenchirurgischen
Gutachtern ausführlich dargestellte multifaktorielle Entwicklung einer Spondylolyse
bzw. Spondylolisthese kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachter
hätten sich darauf beschränkt, vom Unfallmechanismus auf die Unfallkausalität
zu schliessen, nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 13). Die Gutachter
berücksichtigten bei ihrer Einschätzung nicht nur den Unfallmechanismus,
sondern auch den Umstand, dass höhere Inzidenzraten für Spondylolysen bei sportlichen
Aktivitäten vorliegen würden, die eine Überstreckung (Hyperextension) der
Lendenwirbelsäule erfordern würden, es sich beim Sturz auf das Sakrum rückwärts
eine Rampe hinab, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hatte, demgegenüber um
eine einmalige Überbeugung (Hyperflexion) handelt. Sie bezogen bei ihrer
Beurteilung ebenfalls die Tatsache mit ein, dass die genetische Prädisposition
ein wesentlicher Faktor darstellt und dass die Entwicklung der symptomatischen
Spondylolyse auf repetitive mechanische Belastungen zurückzuführen ist (E. 5.3.2.
hiervor).
5.3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gutachter des L____
hätten die Kausalität der Spondylolisthese durch den Unfall verneint, aber eingeräumt,
dass eine «Dekonditionierung der Muskulatur bei Inaktivität bei Sakrumfraktur
die Symptomatik der Spondylolisthese etwas getriggert haben» könnte. Die
konsequente Verneinung einer unfallbedingten Relevanz für die Operation und die
anhaltenden Beschwerden überzeuge nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht,
wenn gleichzeitig eine «Triggerung» zugestanden werde. Die Abgrenzung zwischen
einem «Trigger» und einer «richtungsweisenden Verschlimmerung» (im Sinne einer
dauerhaften kausalen Bedeutung) sei zu strikt, insbesondere wenn die initial
unfallbedingte Schonung die Schmerzproblematik der präexistenten Spondylolyse
verstärkt habe (Beschwerde, Rz. 16d). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die
Gutachter die genannte Aussage zum zeitlichen Konnex zwischen der spätestens im
März 2020 verheilten Sakrumfraktur (vgl. E. 5.1. hiervor) und der
symptomatischen Spondylolisthese vor dem Hintergrund der seitens der
Beschwerdegegnerin gestellten Frage machten, ob sich das unfallbedingte und das
unfallfremde Krankheitsbild überschneiden würden und wenn ja, inwiefern. Dabei
hielten die Gutachter im letzten Satz ihrer Antwort ausdrücklich fest, dass das
Symptomatischwerden der Spondylolisthese nicht auf den Unfall zurückzuführen
sei. Damit stellten die Gutachter als Ergebnis ihrer nachvollziehbar
begründeten Ansicht (vgl. E. 5.2. hiervor) fest, dass sie – trotz
Berücksichtigung einer möglichen Triggerung der Symptomatik der
Spondylolisthese durch die Dekonditionierung der Muskulatur bei Inaktivität bei
Sacrumfraktur – nicht von einem Symptomatischwerden der Spondylolisthese durch
den Unfall ausgehen. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern eine
richtungsgebende Verschlimmerung vorliegen soll, fehlen in den medizinischen
Akten doch klare und nachvollziehbar begründete Anhaltspunkte, insbesondere seitens
der behandelnden Ärzte Dr. med. G____ und Dr. med. N____, welche – entgegen der
Ansicht der Gutachter des L____ (E. 4.3.1.-4.3.3. hiervor) – darlegen
würden, dass infolge des Unfalls weder der Status quo ante noch der Status quo
sine je wieder erreicht werden könnten (vgl. E. 3.2.3. hiervor).
Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. M____ vom D____ kurz nach dem Unfall angegeben hatte, er
leide an chronischen Rückenschmerzen (E. 4.2.1. hiervor; siehe sogleich E.
5.3.6. hiernach).
5.3.5. Der Beschwerdeführer rügt ferner, von den Gutachtern
sei eine Pseudoarthrose L5/S1 diagnostiziert worden. Dabei hätten sie den
anhaltenden Nikotinkonsum als ursächlich erhöhten Risikofaktor für die
Pseudoarthrose angeführt. Wenn die Operation aus Sicht des behandelnden Arztes
unfallkausal gewesen sei, müsse – so der Beschwerdeführer – kritisch
hinterfragt werden, ob eine postoperative Komplikation wie die Pseudoarthrose
(die in direktem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehe) nicht zumindest
teilweise in der Kausalitätskette des Unfalls verbleiben solle, auch wenn
individuelle Risikofaktoren vorliegen würden (Beschwerde, Rz. 16h). Dieser
Ausführung des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen
seiner Darstellung waren es nicht die Gutachter des L____, sondern die
behandelnde Ärztin Dr. med. N____, die festgehalten hatte, dass letztlich das
Risiko einer Pseudoarthrose bestehe und als Risikofaktor der persistierende
Nikotinkonsum zu nennen sei. Dr. med. N____ fügte in ihrer Einschätzung überdies
an, dass das Risiko einer Pseudoarthrose bei persistierendem Nikotinkonsum auch
gemäss Literatur deutlich erhöht sei (Bericht vom 3. Juni 2022, E. 4.2.5.
hiervor). Demgegenüber haben die Gutachter eine Pseudoarthrose vielmehr aufgrund
der Bildgebung angenommen (3-Phasen Skelettszintigraphie und SPECT-CT LWS vom
14. April 2022, Bericht vom 15. April 2022, SUVA-Akte 278, S. 2 f.),
welche eine Durchbauung im Bereich des Cages, sowie neben einem Saum um die
Pedikelschrauben L5 beidseits eine deutliche Anreicherung im ehemaligen
Bandscheibenfach als auch um die Schrauben zeigte.
5.3.6. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten aus seiner Rüge, wonach die gegenüber den Gutachtern
getroffene Aussage, er habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt, im
Bericht des D____ falsch notiert oder von der SUVA falsch interpretiert worden
sei (vgl. Beschwerde, Rz. 16e). Während der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht
von Dr. med. M____ angegeben hatte, er leide unter chronischen
Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS (E. 4.2.1. hiervor), sagte er gegenüber
den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern auf explizites Nachfragen aus, er habe
vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt. Dies sei seiner Ansicht nach falsch
im Bericht des D____ notiert oder von der Suva falsch interpretiert worden.
Hier stünde nach seinen Erinnerungen, dass er bereits gelegentlich Dafalgan
wegen Rückenschmerzen eingenommen habe, dies sei so nicht korrekt. Der
Explorand habe davor über zehn Jahre sehr harte körperliche Arbeit
durchgeführt, habe jedoch keinen einzigen Tag wegen Rückenschmerzen gefehlt
(SUVA-Akte 306, S. 23). Vorliegend sind in den Akten keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass die gegenüber Dr. med. M____
getroffene Aussage damals nicht so vom Beschwerdeführer getroffen worden war.
Insbesondere ist zu bemerken, dass das gegenüber den Gutachtern des L____
gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie
Rückenschmerzen verspürt und seine Aussage im Bericht von Dr. med. M____ falsch
notiert oder von der SUVA falsch interpretiert worden sei, erstmals im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird und zuvor weder im
Einspracheverfahren (vgl. Einsprache, SUVA-Akte 321) noch in den
Rechtsschriften und Eingaben des Beschwerdeführers im vorherigen Verfahren
UV.2022.1 (Beschwerde vom 10. Januar 2022; Replik vom 15. Juni 2022; vgl. auch
Schreiben vom 19. Juli 2022) geltend gemacht worden war. Zudem ist hinsichtlich
den Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie am 13. April 2023 anlässlich
der Untersuchung im L____ gegenüber den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern gemacht
hatte, auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen
der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E. 6.2, zu den Angaben des
Versicherten über den Unfallhergang; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020
vom 18. Juni 2021 E. 3.3 und 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1, zu den
Angaben der versicherten Person über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit ohne
Gesundheitsschaden).
5.3.7. Schliesslich ändert auch der Hinweis des
Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 16h; vgl. E. 5.3.5. hiervor), wonach die
Operation vom 5. Februar 2021 aus der Sicht des behandelnden Arztes Dr. med. G____
unfallkausal gewesen sei (vgl. Operrationsbericht vom 5. Februar 2021, E. 4.2.3.
hiervor; Bericht vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor), nichts an der
Beweiskraft des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens des L____. So legten die
Gutachter des L____, wie in E. 5.2.-5.3. hiervor dargelegt, in
nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass spätestens im März 2020 die Unfallfolgen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeklungen waren, womit sie die Frage, ob
mit der Operation vom 5. Februar 2021 Unfallfolgen behandelt worden waren,
verneinten. Überdies fällt auf, dass Dr. med. N____, die Dr. med. G____
bei der Operation vom 5. Februar 2021 assistierte, die Ansicht von Dr.
med. G____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2022 nicht gänzlich stützt, hält
sie doch lediglich fest, es sei zumindest nicht auszuschliessen, dass durch die
Operation das ursprüngliche Problem adressiert worden sei, da unmittelbar
postoperativ anamnestisch eine deutliche Schmerzreduktion stattfand, und die
Schmerzen nach cirka drei Monaten wieder aufgetreten seien (vorwiegend ein
mechanischer Rückenschmerz).
5.4.
Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte des Beschwerdeführers keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Feststellungen der wirbelchirurgischen Gutachter des L____
zu begründen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt hat. Weitere
medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat
daher zu Recht mit Verfügung vom 4. März 2024 respektive Einspracheentscheid
vom 5. Juni 2025 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 sowie den geklagten Beschwerden
verneint und die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Januar
2021 eingestellt.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
6.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei zweifachem Schriftenwechsel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 und bei einfachem Schriftenwechsel von
einem Honorar von Fr. 2'000.00, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8.1 %, aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen
Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden
alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und
der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,
wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im
Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt
geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
6.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend
um einen durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zwei Rechtschriften eingereicht hat, rechtfertigt sich
die Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Nicolai
Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: