UV.2025.36
UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_175/2026 vom 26.03.2026)
16. Oktober 2025Deutsch21 min
weiteren Operation im Juli 2010 (vgl. UV-Akte 645 S. 3) sprach die Suva dem Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Hans-Christian Reichardt,
Gassmatt 4, 6025 Neudorf
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.36
Einspracheentscheid vom 30. Mai
2025
Abweisung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2007
bei der B____ und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gemäss UVG
obligatorisch versichert. Am 5. Juli 2008 rutschte er auf einer Plastikfolie
aus und verdrehte sich dabei das linke Knie (Unfallmeldung UVG vom 6. Juli
2008, Suva-Akte 2). Nach Durchführung einer Ersatzplastik für das vordere
Kreuzband links und einer medialen Teilmeniskektomie im Februar 2009 und einer
weiteren Operation im Juli 2010 (vgl. UV-Akte 645 S. 3) sprach die Suva dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (UV-Akte 133) eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 10 % zu.
b) Am 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer in der
Badewanne ausgerutscht und hat sich den Ellbogen und die Schulter angeschlagen
(vgl. Suva-Akte 192). Dabei erlitt er eine SLAP-Läsion der rechten Schulter. Am
21. September 2016 wurde eine Arthroskopie der rechten Schulter, ein
transarthroskopisches Débridement des Labrums und eine subacromiale
Dekompression rechts durchgeführt.
Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2017
(Suva-Akte 210) sprach die Suva mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Suva-Akte 217)
eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von
10 % aufgrund arthrotischer Veränderungen femoropatellar linkes Kniegelenk
(vgl. Suva-Akte 211) zu.
c) Am 23. März 2018 verdrehte sich der Beschwerdeführer beim
Treppenlaufen das linke Knie (Schadenmeldung UVG vom 4. April 2018, Suva-Akte
219). Daraufhin richtete die Suva aufgrund von Folgen des Berufsunfalls vom 5.
Februar 2008 Leistungen aus (Mitteilung vom 16. Mai 2018, Suva-Akte 233). Die
behandelnde Hausärztin beschrieb eine Läsion am Restmeniskus und eine
aktivierte mediale Gonarthrose (Bericht vom 28. Mai 2018, Suva-Akte 243). In
der Folge wurde eine posttraumatische Varusarthrose links mit Verdacht auf ein
Rezidiv des Cyclops und eine Meniskusläsion diagnostiziert (Bericht vom 15.
Juni 2018, Suva-Akte 249). Am 8. August 2018 (Suva-Akte 260) wurde der
Beschwerdeführer ein weiteres Mal am linken Knie operiert. Am 25. März 2019
(Suva-Akte 295) fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. In einer weiteren
Operation vom 12. Juni 2019 (Suva-Akte 308) wurde unter anderem eine
arthroskopische mediale und laterale Meniskusteilresektion und eine
Chondroplastik des medialen Femurkondylus sowie eine Plattenentfernung Tibia
rechts vorgenommen. Am 24. August 2021 (Suva-Akte 487) wurde
dem Beschwerdeführer unter anderem eine Teilprothese medial linkes Kniegelenk
implantiert, am 20. September 2022 (Suva-Akte 583) wurde eine Arthroskopie
linkes Knie sowie eine Revision der vorderen Kreuzbandplastik durchgeführt.
Nach zwei kreisärztlichen Untersuchungen am 15. November 2023
(Suva-Akte 639) und am 30. Mai 2024 (Suva-Akte 679) teilte die Suva dem
Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30.
Juni 2024 (Suva-Akte 683) einstellen werde. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024
(Suva-Akte 697) ging die Suva von einem Invaliditätsgrad von 13 % aus
bezogen auf die Unfälle vom 5. Februar 2008 und vom 6. November 2015 und von
einer Integritätsentschädigung von 20 % aus. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einsprache und legte einen Arztbericht vom 3. Juli 2024
(Suva-Akte 705) vor. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 (Suva-Akte 735)
wies die Suva die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Hans-Christian Reichardt, Rechtsanwalt (DE),
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2025 und die Ausrichtung
einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 79’613.00 sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 40 %. Zusätzlich beantragt er die
Durchführung eines Gerichtsgutachtens. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
III.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 leitet die Suva die bei der Suva
eingegangene, selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni
2025.
an das Sozialversicherungsgericht weiter.
IV.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
V.
Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Der Beschwerdeführer wird durch einen in Deutschland zugelassenen
Anwalt mit Schweizer Domiziladresse vertreten. Gemäss dem BGFA können
EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte im freien Dienstleistungsverkehr während
höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor
Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Zur
berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt
(Parteivertretung) ist nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 Advokaturgesetz Basel-Stadt; SG 291.100). Art.
27.
Abs. 1 BGFA räumt Anwälten aus Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA das
Recht ein, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung dieselbe berufliche
Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, wie die in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragenen Anwälte, sofern es sich um eine vorübergehende Dienstleistung
handelt. Grundsätzlich ist der Anwalt daher befugt, den Beschwerdeführer zu
vertreten.
1.3
Der Beschwerdeführer hatte jedoch zuvor mit Schreiben vom 25. Juni
2025.
selbständig bei der Suva Beschwerde erhoben. Diese hat die Eingabe gemäss
Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weitergeleitet. Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der
Überschrift «Zuständigkeit» stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die
Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem
zuständigen Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der
unzuständigen Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).
1.4
Da die selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers die
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, sie enthält sowohl ein
Rechtsbegehren als auch eine kurze Begründung, ist auf dessen auch rechtzeitig
erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weiterhin Schmerzen in
Knie und Schulter habe, und dass eine weitere Prothese des Knies geplant sei, und
legt hierfür den Bericht von PD Dr. med. C____ vom 18. Juni 2025 vor. Auch
seine rechte Schulter sei in einem schlechteren Zustand als es die Suva
angenommen habe. Des Weiteren seien zurückführend auf die von den Unfällen
verursachten Gesundheitsprobleme psychische Beschwerden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer
macht damit sinngemäss geltend, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei.
2.2
Die Suva verweist insbesondere auf die Beurteilungen ihres
Kreisarztes und führt an, dass der Versicherte für eine Totalprothese zu jung
sei und gesundheitliche Verschlechterungen im Rahmen eines Rückfalls neu zu
beurteilen seien. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, bringt sie vor,
dass diese nicht belegt seien und im Übrigen leichte Unfälle vorgelegen seien.
2.3
Zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge
eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.3
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann
und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin.
3.4
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Dispositiv
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E.
3b/bb).
3.5.
Hervorzuheben ist schliesslich, dass an die Beweiswürdigung
medizinischer Berichte strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden
soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit
Hinweisen).
3.6.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der
Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
erwartet werden kann.
4.2.
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2023
(Suva-Akte 639) führte Dr. med. D____ aus, bezüglich des linken Kniegelenks
bestehe eine chronifizierte Beschwerdeproblematik. Der Eingriff vom 20.
November 2022 mit vorderer Kreuzbandrevision habe zu keiner Stabilisierung
geführt. Derzeit bestehe eine vordere Instabilität mit zweitgradig positivem
Lachman-Test und zweitgradig positiver vorderer Schublade linkes Kniegelenk.
Unter Berücksichtigung des gesamthaften klinischen und radiologischen Verlaufes
könne letztendlich nur die totalendoprothetische Versorgung des linken
Kniegelenkes zu einem Erfolg führen, dafür sei der Beschwerdeführer derzeit
aber noch zu jung. Im Rahmen einer totalendoprothetischen Versorgung des linken
Kniegelenkes müsse der derzeit liegende mediale Schlitten vollständig ausgebaut
werden. Er empfehle hier eine entsprechende Orthese, wobei es fraglich sei, ob
sich aufgrund der neuen orthetischen Versorgung das Belastbarkeitsprofil
wesentlich verbessern werde. Die bisherige Orthese müsse überdacht werden.
Derzeit sei keine definitive Einschätzung des Belastbarkeitsprofiles möglich,
da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei.
Anlässlich der Untersuchung hatte der Beschwerdeführer
angegeben, dass er drei Tagen zuvor erneut auf die rechte
Schulter gestürzt sei. Dr. med. D____ veranlasste eine Röntgendiagnostik und
ein MRI sowie die Erfassung des Ereignisses durch die Suva.
4.3.
Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin eine stabilisierende
Knieorthese für den vorderen Bereich (Suva-Akte 647).
4.4.
Kreisarzt Dr. med. D____ veranlasste sodann am 18. Januar 2024 eine
Belastungsaufnahme der AC-Gelenke im Seitenvergleich (siehe Suva-Akte 656), die
am 12. Februar durchgeführt wurde. Am 30. Mai 2024 fand eine weitere
kreisärztliche Untersuchung statt (Suva-Akte 679). Dr. med. D____ führte aus,
im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2023
gebe es keine wesentliche Befundänderung im Bereich der rechten Schulter und
des linken Kniegelenkes. Bezüglich des Sturzereignisses auf die rechte Schulter
am 11. November 2023 hätten umfangreiche Abklärungen stattgefunden. Dieses
Ereignis habe überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturell
objektivierbaren Läsionen geführt. Die MR-Arthrographie der Schulter rechts vom
30. November 2023 habe im Vergleich zur MR-Untersuchung vom 16. März 2016 keine
wesentliche Verschlimmerung der damaligen SLAP-Läsion gezeigt. In der neuen
Bildgebung seien unfallfremd degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne,
Subscapularissehne und Infraspinatussehnen erkennbar. Aufgrund der
Röntgendiagnostik und Funktionsdiagnostik der AC-Gelenke beidseits sei es
überwiegend wahrscheinlich im Bereich des rechten AC-Gelenkes zu keinen
strukturell objektivierbaren Läsionen gekommen. Die Veränderungen seien
vorbestehend. Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit Chronifizierung der
Beschwerdeproblematik im Bereich des linken Kniegelenkes und der rechten
Schulter sei nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit weiteren
Besserungen des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Die
radiologische Situation des linken Kniegelenkes habe sich seit dem 26. April
2022 nicht wesentlich verändert. Eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende
Tätigkeit sei sowohl bezogen auf das linke Kniegelenk als auch auf die rechte
Schulter ganztags möglich; nur kurzzeitig gehende und stehende Intervalle,
Tätigkeit mit der rechten Schulter maximal bis zur Horizontalen, kein Besteigen
von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdenden Positionen, keine
Vibrationsbelastungen, kein Gehen in unebenem Gelände.
4.5.
Der Kreisarzt hat sowohl die Situation am Knie als auch an der
Schulter umfassend abgeklärt. Die Arthrographie der Schulter rechts vom 30.
November 2023 ergab einen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Bericht vom 30.
November 2023, Suva-Akte 646). Dr. med. E____, Facharzt für Radiologie FMH,
führte im zugehörigen Bericht aus, dass keine offensichtliche Fraktur im
Bereich der Extremitas acromialis der Klavikula sowie Akromion stattgefunden
habe, allerdings gebe es ein posttraumatisch bedingtes Knochenmarksödem der
Gelenksfacetten mit Gelenkserguss und inhomogene Darstellung der ligamentären
Strukturen ventralseitig akromioklavikulär DD: Partialläsion, keine
offensichtliche relevante Stufenbildung. Sodann beschrieb er die ligamentären
Strukturen coraco-klavikulär und coraco- akromial mit erhaltener Kontinuität,
eine zunehmende interstitielle Läsion (Partialruptur) der SSP articularseitig
vom posterioren bis zum ventralen Drittel jedoch ohne offensichtliche
transmurale Komponente, eine intakte Infraspinatussehne, eine zunehmende
Tendinopathie der SSc, aktuell der Verdacht eines minimalen Partialrisses im oberen/mittleren
Drittel (Grad 2 nach Lafosse), eine leicht progrediente fortgeschrittene
SLAP-Läsion bei deutlicher Unterminierung des Labrums von anterior superior
nach posterior und eine progrediente Degeneration des anterioren inferioren
sowie posterioren inferioren Labrum glenoidale. Im axillären Recessus gebe es
hypertrophe synoviale Zotten im Sinne einer chronischen Reizung.
Die MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts vom 16. März 2016
beschrieb bereits einen Einriss des antero-superioren Labrums zwischen 1 und 2
Uhr und eine leichte Reizung der Bursa subacromialis.
Dem radiologischen Bericht vom 30. November 2023 sind insgesamt
keine schwerwiegenden Schädigungen aufgrund des anlässlich der vorausgegangenen
kreisärztlichen Untersuchung gemeldeten Ereignisses zu entnehmen. Die Suva
hatte ohnehin die gesetzlichen Leistungen übernommen. Dass es einer über den
Fallabschluss per 30. Juni 2024 hinausgehenden Behandlung der Schulter bedurft
hätte bzw. dass noch eine namhafte Besserung möglich gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich.
4.6.
Bezüglich der Situation am Knie ist der Kreisarzt in seinen Bericht
bereits auf die Möglichkeit einer Totalendoprothese eingegangen und befand den
Beschwerdeführer noch als zu jung. Sollte sich der Beschwerdeführer aber zu
einem späteren Zeitpunkt für eine solche entscheiden, werden die entsprechenden
Leistungen ohnehin als Rückfall von der Suva zu übernehmen sein. Allein aus dem
Grund, dass es diese Möglichkeit der weiteren Behandlung gibt, kann aber nicht
geschlossen werden, dass der Fallabschluss deswegen verfrüht erfolgt wäre.
4.7.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das MRT des Knies vom
10. Juni 2025.
4.8.
PD Dr. med. C____ führte hierzu im Bericht vom 18. Juni 2025 aus,
dass sich im MRT neue tiefe Knorpelsubstanzdefekte retropatellar sowie
Meniskusläsionen posterolateral bestätigen würden. Dies würde es im
Zusammenhang mit der beschriebenen Instabilität bei Status nach
Kreuzbandrekonstruktion von klinischer Seite die Diskussion einer Implantation
einer Knietotalprothese rechtfertigen. Limitierend würden hier die Befunde der
Computertomographie mit grösseren ossären Substanzdefekten im Bereich der
ehemaligen femoralen und tibialen Tunnel (bis zu 3cm Ausdehnung) vorliegen. Ob
eine zementierte Standard-Knietotalprothese bei dieser knöchernen Situation
genügend Verankerung finde, könne erst intraoperativ endgültig beurteilt
werden. Auf alle Fälle müsste eine Revisionsprothese mit Sterns und Cones in
Bereitschaft gehalten werden. Aufgrund des jungen Patientenalters sei daher die
OP-Indikation mit Vorsicht zu stellen und nur dann anzustreben, wenn der
Leidensdruck ein sehr hohes Ausmass annehme.
4.9.
Auch dieser Bericht lässt nicht darauf schliessen, dass der
Fallabschluss per 30. Juni 2024 verfrüht erfolgt ist. Auch Dr. med. C____ gibt
das Alter des Beschwerdeführers zu bedenken. Er schlägt aufgrund der neuen
Befunde weitere operative Eingriffe vor, welche die Suva, sollten sie
ausgeführt werden, ohnehin als Rückfall wird übernehmen müssen. Das hat sie
auch entsprechend im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 und in der
Beschwerdeantwort erwähnt. Ausserdem sind die neuen Befunde nach dem
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 erfasst worden und sind daher in
zeitlicher Hinsicht im vorliegendem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen
(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022,
8C_281/2022, E. 4.1.). Ohne diese Eingriffe ist jedoch keine namhafte Besserung
der Situation am Knie zu erwarten, weswegen selbst unter Berücksichtigung
dieser Befunde der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt ist. Die Ausführungen
im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 sind somit nachvollziehbar und nicht
weiter zu beanstanden.
4.10.
Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kreisarzt
erstellte Zumutbarkeitsprofil (siehe oben Erw. 4.4), das sich auf eine
alternative Tätigkeit bezieht, nicht korrekt wäre. Entsprechend geht auch der
behandelnde Arzt Dr. med. F____ im Bericht vom 3. Juli 2024 (Suva-Akte 705)
davon aus, dass eine rein sitzende Tätigkeit möglich sei.
5.
5.1.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer psychische Beschwerden
geltend. Die Suva weist darauf hin, dass es sich um leichte Unfälle gehandelt
habe und dass psychische Beschwerden nicht belegt seien. Streitig ist, ob das
psychische Leiden des Beschwerdeführers adäquat unfallkausal ist.
5.2.
Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
5.4.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis
dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
5.5.
Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für
Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in
einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, BGE 123 V 102 Erw. 3b mit
Hinweisen). Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit
in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der
Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite
von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 129 V 177 E. 3.3, 125 V 462 Erw. 5c).
5.6.
Die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen,
werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des
Gesundheitsschadens geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil
8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.3).
5.7.
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv
erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise
ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als
schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die
Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012,
8C_398/2012, E. 5 Ingress mit Hinweisen).
5.8.
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der
augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil
des Bundesgerichts vom 6. November 2012, 8C_398/2012, 8C_398/2012 E. 5.2
Ingress mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 4.1 mit Hinweisen), es ist am
Unfallereignis an sich, jedoch nicht am Unfallerlebnis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress).
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer hat mehrere versicherte Unfälle erlitten. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist grundsätzlich für jeden Unfall gesondert
zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008,
8C_477/2008, E. 6.1.); zumal die beiden Unfälle unterschiedliche Körperteile
betreffen und in keinem Zusammenhang miteinander stehen.
6.2.
Das Ausrutschen auf einer Plastikfolie (ebenso wie das als Rückfall
erfasste Verdrehen des Knies) kann den leichten Unfällen zugeordnet werden. Das
Ausrutschen in der Badewanne kann den Unfällen im mittleren Bereich zugeordnet
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2004, U 25/04, E.
5.2.1).
6.3.
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des
Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem
gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres
verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a).
6.4.
Bei mittelschweren Unfällen sind die folgenden sieben
Adäquanzkriterien zu beachten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa): besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit.
6.5.
Der Vorfall vom 6. November 2015 (Ausrutschen in der Badewanne) hat
sich nicht unter besonders eindrücklichen oder dramatischen Umständen ereignet.
Der Beschwerdeführer erlitt dabei keine besonders schweren Verletzungen oder
solche, die normalerweise geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung
auszulösen. Der Heilungsverlauf am Ellbogen gestaltete sich im normalen
medizinischen Rahmen. Dieser Unfall erfüllt keines der sieben
Adäquanzkriterien.
6.6.
Der Unfall am Knie erfüllt das Kriterium das schwierigen
Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen. Da es sich um einen leichten
Unfall handelt, ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen.
Ob ausnahmesweise ein Kausalzusammenhang besteht, allenfalls auch aufgrund
weiterer Kriterien, kann offenbleiben. Denn psychische Beschwerden wurden
lediglich anlässlich der Untersuchung vom 9. Mai 2021 (Suva-Akte 546)
dokumentiert. Dr. phil G____ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und hielt eine depressive
Verstimmung, Hilflosigkeit, katastrophisierende Gedanken bezüglich Arbeit und
Zukunft fest. Es ist nachvollziehbar, dass insbesondere die Situation am Knie
belastend für den Beschwerdeführer ist. Weitere Arztberichte, die psychische
Beschwerden dokumentieren, liegen jedoch keine vor, auch hat sich der
Beschwerdeführer nach dieser Untersuchung nicht in psychiatrische Behandlung
begeben.
6.7.
Die Adäquanz und damit Unfallkausalität allfälliger psychischer
Beschwerden ist, auch aufgrund der Unfallschwere, zu verneinen.
6.8.
Der von der Suva vorgenommene Einkommensvergleich gibt keinen Anlass
zu Korrekturen. Der von der Suva errechnete Invaliditätsgrad erweist sich damit
als korrekt.
6.9.
In Bezug auf den Integritätsschaden ist auf die zutreffenden
Ausführungen hierzu im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 zu verweisen.
6.10.
Abschliessend wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht,
sich bei der IV-Stelle anzumelden, damit diese prüfen kann, ob dem
Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: