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Entscheid

UV.2025.36

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_175/2026 vom 26.03.2026)

16. Oktober 2025Deutsch21 min

weiteren Operation im Juli 2010 (vgl. UV-Akte 645 S. 3) sprach die Suva dem Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Hans-Christian Reichardt,

Gassmatt 4, 6025 Neudorf

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.36

Einspracheentscheid vom 30. Mai

2025

Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2007

bei der B____ und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gemäss UVG

obligatorisch versichert. Am 5. Juli 2008 rutschte er auf einer Plastikfolie

aus und verdrehte sich dabei das linke Knie (Unfallmeldung UVG vom 6. Juli

2008, Suva-Akte 2). Nach Durchführung einer Ersatzplastik für das vordere

Kreuzband links und einer medialen Teilmeniskektomie im Februar 2009 und einer

weiteren Operation im Juli 2010 (vgl. UV-Akte 645 S. 3) sprach die Suva dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (UV-Akte 133) eine Rente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 10 % zu.

b) Am 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer in der

Badewanne ausgerutscht und hat sich den Ellbogen und die Schulter angeschlagen

(vgl. Suva-Akte 192). Dabei erlitt er eine SLAP-Läsion der rechten Schulter. Am

21. September 2016 wurde eine Arthroskopie der rechten Schulter, ein

transarthroskopisches Débridement des Labrums und eine subacromiale

Dekompression rechts durchgeführt.

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2017

(Suva-Akte 210) sprach die Suva mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Suva-Akte 217)

eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von

10 % aufgrund arthrotischer Veränderungen femoropatellar linkes Kniegelenk

(vgl. Suva-Akte 211) zu.

c) Am 23. März 2018 verdrehte sich der Beschwerdeführer beim

Treppenlaufen das linke Knie (Schadenmeldung UVG vom 4. April 2018, Suva-Akte

219). Daraufhin richtete die Suva aufgrund von Folgen des Berufsunfalls vom 5.

Februar 2008 Leistungen aus (Mitteilung vom 16. Mai 2018, Suva-Akte 233). Die

behandelnde Hausärztin beschrieb eine Läsion am Restmeniskus und eine

aktivierte mediale Gonarthrose (Bericht vom 28. Mai 2018, Suva-Akte 243). In

der Folge wurde eine posttraumatische Varusarthrose links mit Verdacht auf ein

Rezidiv des Cyclops und eine Meniskusläsion diagnostiziert (Bericht vom 15.

Juni 2018, Suva-Akte 249). Am 8. August 2018 (Suva-Akte 260) wurde der

Beschwerdeführer ein weiteres Mal am linken Knie operiert. Am 25. März 2019

(Suva-Akte 295) fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. In einer weiteren

Operation vom 12. Juni 2019 (Suva-Akte 308) wurde unter anderem eine

arthroskopische mediale und laterale Meniskusteilresektion und eine

Chondroplastik des medialen Femurkondylus sowie eine Plattenentfernung Tibia

rechts vorgenommen. Am 24. August 2021 (Suva-Akte 487) wurde

dem Beschwerdeführer unter anderem eine Teilprothese medial linkes Kniegelenk

implantiert, am 20. September 2022 (Suva-Akte 583) wurde eine Arthroskopie

linkes Knie sowie eine Revision der vorderen Kreuzbandplastik durchgeführt.

Nach zwei kreisärztlichen Untersuchungen am 15. November 2023

(Suva-Akte 639) und am 30. Mai 2024 (Suva-Akte 679) teilte die Suva dem

Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30.

Juni 2024 (Suva-Akte 683) einstellen werde. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024

(Suva-Akte 697) ging die Suva von einem Invaliditätsgrad von 13 % aus

bezogen auf die Unfälle vom 5. Februar 2008 und vom 6. November 2015 und von

einer Integritätsentschädigung von 20 % aus. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer Einsprache und legte einen Arztbericht vom 3. Juli 2024

(Suva-Akte 705) vor. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 (Suva-Akte 735)

wies die Suva die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch Hans-Christian Reichardt, Rechtsanwalt (DE),

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2025 und die Ausrichtung

einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 79’613.00 sowie eine

Integritätsentschädigung von mindestens 40 %. Zusätzlich beantragt er die

Durchführung eines Gerichtsgutachtens. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

III.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 leitet die Suva die bei der Suva

eingegangene, selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni

2025.

an das Sozialversicherungsgericht weiter.

IV.

In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

V.

Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Der Beschwerdeführer wird durch einen in Deutschland zugelassenen

Anwalt mit Schweizer Domiziladresse vertreten. Gemäss dem BGFA können

EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte im freien Dienstleistungsverkehr während

höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor

Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Zur

berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt

(Parteivertretung) ist nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 Advokaturgesetz Basel-Stadt; SG 291.100). Art.

27.

Abs. 1 BGFA räumt Anwälten aus Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA das

Recht ein, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung dieselbe berufliche

Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, wie die in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragenen Anwälte, sofern es sich um eine vorübergehende Dienstleistung

handelt. Grundsätzlich ist der Anwalt daher befugt, den Beschwerdeführer zu

vertreten.

1.3

Der Beschwerdeführer hatte jedoch zuvor mit Schreiben vom 25. Juni

2025.

selbständig bei der Suva Beschwerde erhoben. Diese hat die Eingabe gemäss

Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weitergeleitet. Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der

Überschrift «Zuständigkeit» stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die

Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem

zuständigen Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der

unzuständigen Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).

1.4

Da die selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers die

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, sie enthält sowohl ein

Rechtsbegehren als auch eine kurze Begründung, ist auf dessen auch rechtzeitig

erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weiterhin Schmerzen in

Knie und Schulter habe, und dass eine weitere Prothese des Knies geplant sei, und

legt hierfür den Bericht von PD Dr. med. C____ vom 18. Juni 2025 vor. Auch

seine rechte Schulter sei in einem schlechteren Zustand als es die Suva

angenommen habe. Des Weiteren seien zurückführend auf die von den Unfällen

verursachten Gesundheitsprobleme psychische Beschwerden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer

macht damit sinngemäss geltend, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei.

2.2

Die Suva verweist insbesondere auf die Beurteilungen ihres

Kreisarztes und führt an, dass der Versicherte für eine Totalprothese zu jung

sei und gesundheitliche Verschlechterungen im Rahmen eines Rückfalls neu zu

beurteilen seien. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, bringt sie vor,

dass diese nicht belegt seien und im Übrigen leichte Unfälle vorgelegen seien.

2.3

Zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat

Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge

eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.3

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann

und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin.

3.4

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des

Dispositiv

Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E.

3b/bb).

3.5.

Hervorzuheben ist schliesslich, dass an die Beweiswürdigung

medizinischer Berichte strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden

soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit

Hinweisen).

3.6.

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der

Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

4.

4.1.

Zu prüfen ist zunächst, ob von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

erwartet werden kann.

4.2.

Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2023

(Suva-Akte 639) führte Dr. med. D____ aus, bezüglich des linken Kniegelenks

bestehe eine chronifizierte Beschwerdeproblematik. Der Eingriff vom 20.

November 2022 mit vorderer Kreuzbandrevision habe zu keiner Stabilisierung

geführt. Derzeit bestehe eine vordere Instabilität mit zweitgradig positivem

Lachman-Test und zweitgradig positiver vorderer Schublade linkes Kniegelenk.

Unter Berücksichtigung des gesamthaften klinischen und radiologischen Verlaufes

könne letztendlich nur die totalendoprothetische Versorgung des linken

Kniegelenkes zu einem Erfolg führen, dafür sei der Beschwerdeführer derzeit

aber noch zu jung. Im Rahmen einer totalendoprothetischen Versorgung des linken

Kniegelenkes müsse der derzeit liegende mediale Schlitten vollständig ausgebaut

werden. Er empfehle hier eine entsprechende Orthese, wobei es fraglich sei, ob

sich aufgrund der neuen orthetischen Versorgung das Belastbarkeitsprofil

wesentlich verbessern werde. Die bisherige Orthese müsse überdacht werden.

Derzeit sei keine definitive Einschätzung des Belastbarkeitsprofiles möglich,

da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei.

Anlässlich der Untersuchung hatte der Beschwerdeführer

angegeben, dass er drei Tagen zuvor erneut auf die rechte

Schulter gestürzt sei. Dr. med. D____ veranlasste eine Röntgendiagnostik und

ein MRI sowie die Erfassung des Ereignisses durch die Suva.

4.3.

Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin eine stabilisierende

Knieorthese für den vorderen Bereich (Suva-Akte 647).

4.4.

Kreisarzt Dr. med. D____ veranlasste sodann am 18. Januar 2024 eine

Belastungsaufnahme der AC-Gelenke im Seitenvergleich (siehe Suva-Akte 656), die

am 12. Februar durchgeführt wurde. Am 30. Mai 2024 fand eine weitere

kreisärztliche Untersuchung statt (Suva-Akte 679). Dr. med. D____ führte aus,

im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2023

gebe es keine wesentliche Befundänderung im Bereich der rechten Schulter und

des linken Kniegelenkes. Bezüglich des Sturzereignisses auf die rechte Schulter

am 11. November 2023 hätten umfangreiche Abklärungen stattgefunden. Dieses

Ereignis habe überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturell

objektivierbaren Läsionen geführt. Die MR-Arthrographie der Schulter rechts vom

30. November 2023 habe im Vergleich zur MR-Untersuchung vom 16. März 2016 keine

wesentliche Verschlimmerung der damaligen SLAP-Läsion gezeigt. In der neuen

Bildgebung seien unfallfremd degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne,

Subscapularissehne und Infraspinatussehnen erkennbar. Aufgrund der

Röntgendiagnostik und Funktionsdiagnostik der AC-Gelenke beidseits sei es

überwiegend wahrscheinlich im Bereich des rechten AC-Gelenkes zu keinen

strukturell objektivierbaren Läsionen gekommen. Die Veränderungen seien

vorbestehend. Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit Chronifizierung der

Beschwerdeproblematik im Bereich des linken Kniegelenkes und der rechten

Schulter sei nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit weiteren

Besserungen des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Die

radiologische Situation des linken Kniegelenkes habe sich seit dem 26. April

2022 nicht wesentlich verändert. Eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende

Tätigkeit sei sowohl bezogen auf das linke Kniegelenk als auch auf die rechte

Schulter ganztags möglich; nur kurzzeitig gehende und stehende Intervalle,

Tätigkeit mit der rechten Schulter maximal bis zur Horizontalen, kein Besteigen

von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdenden Positionen, keine

Vibrationsbelastungen, kein Gehen in unebenem Gelände.

4.5.

Der Kreisarzt hat sowohl die Situation am Knie als auch an der

Schulter umfassend abgeklärt. Die Arthrographie der Schulter rechts vom 30.

November 2023 ergab einen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Bericht vom 30.

November 2023, Suva-Akte 646). Dr. med. E____, Facharzt für Radiologie FMH,

führte im zugehörigen Bericht aus, dass keine offensichtliche Fraktur im

Bereich der Extremitas acromialis der Klavikula sowie Akromion stattgefunden

habe, allerdings gebe es ein posttraumatisch bedingtes Knochenmarksödem der

Gelenksfacetten mit Gelenkserguss und inhomogene Darstellung der ligamentären

Strukturen ventralseitig akromioklavikulär DD: Partialläsion, keine

offensichtliche relevante Stufenbildung. Sodann beschrieb er die ligamentären

Strukturen coraco-klavikulär und coraco- akromial mit erhaltener Kontinuität,

eine zunehmende interstitielle Läsion (Partialruptur) der SSP articularseitig

vom posterioren bis zum ventralen Drittel jedoch ohne offensichtliche

transmurale Komponente, eine intakte Infraspinatussehne, eine zunehmende

Tendinopathie der SSc, aktuell der Verdacht eines minimalen Partialrisses im oberen/mittleren

Drittel (Grad 2 nach Lafosse), eine leicht progrediente fortgeschrittene

SLAP-Läsion bei deutlicher Unterminierung des Labrums von anterior superior

nach posterior und eine progrediente Degeneration des anterioren inferioren

sowie posterioren inferioren Labrum glenoidale. Im axillären Recessus gebe es

hypertrophe synoviale Zotten im Sinne einer chronischen Reizung.

Die MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts vom 16. März 2016

beschrieb bereits einen Einriss des antero-superioren Labrums zwischen 1 und 2

Uhr und eine leichte Reizung der Bursa subacromialis.

Dem radiologischen Bericht vom 30. November 2023 sind insgesamt

keine schwerwiegenden Schädigungen aufgrund des anlässlich der vorausgegangenen

kreisärztlichen Untersuchung gemeldeten Ereignisses zu entnehmen. Die Suva

hatte ohnehin die gesetzlichen Leistungen übernommen. Dass es einer über den

Fallabschluss per 30. Juni 2024 hinausgehenden Behandlung der Schulter bedurft

hätte bzw. dass noch eine namhafte Besserung möglich gewesen wäre, ist nicht

ersichtlich.

4.6.

Bezüglich der Situation am Knie ist der Kreisarzt in seinen Bericht

bereits auf die Möglichkeit einer Totalendoprothese eingegangen und befand den

Beschwerdeführer noch als zu jung. Sollte sich der Beschwerdeführer aber zu

einem späteren Zeitpunkt für eine solche entscheiden, werden die entsprechenden

Leistungen ohnehin als Rückfall von der Suva zu übernehmen sein. Allein aus dem

Grund, dass es diese Möglichkeit der weiteren Behandlung gibt, kann aber nicht

geschlossen werden, dass der Fallabschluss deswegen verfrüht erfolgt wäre.

4.7.

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das MRT des Knies vom

10. Juni 2025.

4.8.

PD Dr. med. C____ führte hierzu im Bericht vom 18. Juni 2025 aus,

dass sich im MRT neue tiefe Knorpelsubstanzdefekte retropatellar sowie

Meniskusläsionen posterolateral bestätigen würden. Dies würde es im

Zusammenhang mit der beschriebenen Instabilität bei Status nach

Kreuzbandrekonstruktion von klinischer Seite die Diskussion einer Implantation

einer Knietotalprothese rechtfertigen. Limitierend würden hier die Befunde der

Computertomographie mit grösseren ossären Substanzdefekten im Bereich der

ehemaligen femoralen und tibialen Tunnel (bis zu 3cm Ausdehnung) vorliegen. Ob

eine zementierte Standard-Knietotalprothese bei dieser knöchernen Situation

genügend Verankerung finde, könne erst intraoperativ endgültig beurteilt

werden. Auf alle Fälle müsste eine Revisionsprothese mit Sterns und Cones in

Bereitschaft gehalten werden. Aufgrund des jungen Patientenalters sei daher die

OP-Indikation mit Vorsicht zu stellen und nur dann anzustreben, wenn der

Leidensdruck ein sehr hohes Ausmass annehme.

4.9.

Auch dieser Bericht lässt nicht darauf schliessen, dass der

Fallabschluss per 30. Juni 2024 verfrüht erfolgt ist. Auch Dr. med. C____ gibt

das Alter des Beschwerdeführers zu bedenken. Er schlägt aufgrund der neuen

Befunde weitere operative Eingriffe vor, welche die Suva, sollten sie

ausgeführt werden, ohnehin als Rückfall wird übernehmen müssen. Das hat sie

auch entsprechend im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 und in der

Beschwerdeantwort erwähnt. Ausserdem sind die neuen Befunde nach dem

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 erfasst worden und sind daher in

zeitlicher Hinsicht im vorliegendem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022,

8C_281/2022, E. 4.1.). Ohne diese Eingriffe ist jedoch keine namhafte Besserung

der Situation am Knie zu erwarten, weswegen selbst unter Berücksichtigung

dieser Befunde der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt ist. Die Ausführungen

im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 sind somit nachvollziehbar und nicht

weiter zu beanstanden.

4.10.

Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kreisarzt

erstellte Zumutbarkeitsprofil (siehe oben Erw. 4.4), das sich auf eine

alternative Tätigkeit bezieht, nicht korrekt wäre. Entsprechend geht auch der

behandelnde Arzt Dr. med. F____ im Bericht vom 3. Juli 2024 (Suva-Akte 705)

davon aus, dass eine rein sitzende Tätigkeit möglich sei.

5.

5.1.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer psychische Beschwerden

geltend. Die Suva weist darauf hin, dass es sich um leichte Unfälle gehandelt

habe und dass psychische Beschwerden nicht belegt seien. Streitig ist, ob das

psychische Leiden des Beschwerdeführers adäquat unfallkausal ist.

5.2.

Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur

insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

5.4.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis

dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

5.5.

Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für

Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in

einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der

Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer

Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, BGE 123 V 102 Erw. 3b mit

Hinweisen). Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit

in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der

Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite

von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll,

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet

ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 129 V 177 E. 3.3, 125 V 462 Erw. 5c).

5.6.

Die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen,

werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des

Gesundheitsschadens geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil

8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.3).

5.7.

Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv

erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise

ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als

schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere

Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.

Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die

Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012,

8C_398/2012, E. 5 Ingress mit Hinweisen).

5.8.

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der

augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil

des Bundesgerichts vom 6. November 2012, 8C_398/2012, 8C_398/2012 E. 5.2

Ingress mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 4.1 mit Hinweisen), es ist am

Unfallereignis an sich, jedoch nicht am Unfallerlebnis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress).

6.

6.1.

Der Beschwerdeführer hat mehrere versicherte Unfälle erlitten. Die

Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist grundsätzlich für jeden Unfall gesondert

zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008,

8C_477/2008, E. 6.1.); zumal die beiden Unfälle unterschiedliche Körperteile

betreffen und in keinem Zusammenhang miteinander stehen.

6.2.

Das Ausrutschen auf einer Plastikfolie (ebenso wie das als Rückfall

erfasste Verdrehen des Knies) kann den leichten Unfällen zugeordnet werden. Das

Ausrutschen in der Badewanne kann den Unfällen im mittleren Bereich zugeordnet

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2004, U 25/04, E.

5.2.1).

6.3.

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des

Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem

gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres

verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a).

6.4.

Bei mittelschweren Unfällen sind die folgenden sieben

Adäquanzkriterien zu beachten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa): besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit.

6.5.

Der Vorfall vom 6. November 2015 (Ausrutschen in der Badewanne) hat

sich nicht unter besonders eindrücklichen oder dramatischen Umständen ereignet.

Der Beschwerdeführer erlitt dabei keine besonders schweren Verletzungen oder

solche, die normalerweise geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung

auszulösen. Der Heilungsverlauf am Ellbogen gestaltete sich im normalen

medizinischen Rahmen. Dieser Unfall erfüllt keines der sieben

Adäquanzkriterien.

6.6.

Der Unfall am Knie erfüllt das Kriterium das schwierigen

Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen. Da es sich um einen leichten

Unfall handelt, ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen.

Ob ausnahmesweise ein Kausalzusammenhang besteht, allenfalls auch aufgrund

weiterer Kriterien, kann offenbleiben. Denn psychische Beschwerden wurden

lediglich anlässlich der Untersuchung vom 9. Mai 2021 (Suva-Akte 546)

dokumentiert. Dr. phil G____ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und hielt eine depressive

Verstimmung, Hilflosigkeit, katastrophisierende Gedanken bezüglich Arbeit und

Zukunft fest. Es ist nachvollziehbar, dass insbesondere die Situation am Knie

belastend für den Beschwerdeführer ist. Weitere Arztberichte, die psychische

Beschwerden dokumentieren, liegen jedoch keine vor, auch hat sich der

Beschwerdeführer nach dieser Untersuchung nicht in psychiatrische Behandlung

begeben.

6.7.

Die Adäquanz und damit Unfallkausalität allfälliger psychischer

Beschwerden ist, auch aufgrund der Unfallschwere, zu verneinen.

6.8.

Der von der Suva vorgenommene Einkommensvergleich gibt keinen Anlass

zu Korrekturen. Der von der Suva errechnete Invaliditätsgrad erweist sich damit

als korrekt.

6.9.

In Bezug auf den Integritätsschaden ist auf die zutreffenden

Ausführungen hierzu im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 zu verweisen.

6.10.

Abschliessend wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht,

sich bei der IV-Stelle anzumelden, damit diese prüfen kann, ob dem

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen.

7.

7.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: