UV.2025.37
Versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und Leistungseinstellung; Gutheissung der Beschwerde
12. November 2025Deutsch37 min
24). Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. E____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr.
med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Martin Lutz,
Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.37
Einspracheentscheid vom 28. Mai
2025
Versicherungsinterne
Aktenbeurteilungen und Leistungseinstellung;
Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter
bei der B____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen von Unfällen versichert (SUVA-Akte 1). Mit Schadenmeldung vom
7. Juni 2024 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er am 4. Juni 2024
von der Leiter gefallen sei und sich an der rechten Schulter und den Rippen
verletzt habe (SUVA-Akte 1; in späteren Berichten wird teilweise ein Sturz von
einer Treppe erwähnt, vgl. z.B. Bericht Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024,
SUVA-Akte 25; Bericht Dr. med. D____ vom 22. August 2024). Am 28. Juni 2024
wurde bei der [...] Radiologie [...] eine Sonographie der rechten Schulter
durchgeführt, welche einen vollständigen Abriss der Subsacapularissehne sowie
eine vollständige transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne ergab (SUVA-Akte
24). Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. E____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 2. Juli 2024, SUVA-Akte 22).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Am 8. Juli 2024 wurde eine MR-Arthrographie und eine
Rö-Arthrographie Schultergelenk rechts durchgeführt (SUVA-Akte 38). Daraufhin
wurde der Beschwerdeführer am 19. August 2024 von Dr. med. C____, Spezialarzt
für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin SGSM, operiert (Operationsbericht,
SUVA-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten hierfür
(Kostengutsprache, SUVA-Akte 47).
Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine
Innere Medizin, nahm am 22. August 2024 zum Dossier Stellung (SUVA-Akte 40). In
der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. August 2024 mit, dass gemäss der Beurteilung des versicherungsmedizinischen
Dienstes die aktuell bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr
unfallbedingt seien (SUVA-Akte 43, S. 1). Mit der Operation vom 19. August 2024
seien laut Beurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes keine
Unfallfolgen behandelt worden. Dennoch seien die Kosten dafür übernommen worden.
Spätestens 6 Wochen nach dem Ereignis seien die Beschwerden an der rechten
Schulter nicht mehr unfallbedingt (a.a.O.). Entsprechend werde der Fall per 31.
August 2024 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und
Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 43, S. 2). Der
Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. C____ am 2. September 2024
(Sprechstundenbericht vom 3. September 2024, SUVA-Akte 48).
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 31. August 2024 mit der
Begründung ein, dass die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr
unfallkausal seien (SUVA-Akte 54). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Einsprache (SUVA-Akte 60). Am 4. November 2024 nahm Dr. med. C____ nochmals
Stellung (SUVA-Akte 62). Nachdem sich Dr. med. D____, FMH
für Allgemeine Innere Medizin, am 1. April 2025 erneut geäussert hatte
(SUVA-Akte 82), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2025 an der Leistungseinstellung fest (SUVA-Akte 86).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 werden am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Ansprüche aus UVG über den
31.
August 2024 hinaus auszurichten.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht er die Stellungnahme von Dr. med. C____
vom 23. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 3; vgl. auch SUVA-Akte 90) sowie das
Antwortschreiben an die SWICA Krankenversicherung vom 4. Dezember 2024 und die
MR-Arthrographie Schultergelenk rechts vom 8. Juli 2024 inkl. Nachtragsbefund
vom 12. Juni 2025 ein (Beschwedebeilagen 4 und 5).
Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme der
Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom
15.
Juli 2025 ein (Beschwerdeantwortbeilage 1) und
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. September 2025 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Rechtsvertreter
seine Honorarnoten ein.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
III.
Am 12. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit,
dass es beim Ereignis vom 4. Juni 2024 zu keinen zusätzlichen strukturellen
Läsionen, sondern zu einer Distorsion an der rechten Schulter gekommen sei
(Einspracheentscheid, Rz. 4). Die beim Ereignis vom 4. Juni 2024 zugezogene
Distorsion der rechten Schulter gelte gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des
SVV von 2010 nach 4-6 Wochen als abgeheilt (a.a.O.). Insbesondere sei der
Schaden, welcher am 19. August 2024 an der rechten Schulter operiert wurde, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. Juni 2024
zurückzuführen, sondern auf einen unfallfremden Vorzustand (a.a.O.). In
medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung
auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. D____ vom 22. August
2024.
(SUVA-Akte 40) und vom 1. April 2025 (SUVA-Akte 82). Im vorliegenden
Verfahren holte sie zusätzlich noch die Stellungnahme von Dr. med. D____ vom
15.
Juli 2025 ein (Beschwerdeantwortbeilage 1).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass
aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C____ und einschlägiger Literatur
erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. D____
bestünden, weswegen ein orthopädisches Gerichtsgutachten zur Frage der
Kausalität zwischen den Beschwerden an der Schulter nach dem 31. August und dem
Unfall vom 4. Juni 2024 notwendig sei (Beschwerde, Rz. 19).
2.3
Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Verletzung der Supra-
sowie der Infraspinatussehne. Die Ruptur der Subscapularissehne wird vom
Beschwerdeführer als vorbestehend anerkannt (Beschwerde, Rz. 10).
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181
E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3
Der Unfallversicherer hat auch für eine richtungsweisende
Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung
bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,
wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.
3.2.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nur, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,
sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
3.3
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember
2021.
E. 4.2.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3). Begründen ärztliche
Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis
auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein
beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325, 330 E. 2.3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19.
Oktober 2023 E. 5.1). Ein solcher Rückschluss im Sinne von «nach dem Unfall,
also wegen des Unfalls» ist beweisrechtlich unzulässig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_273/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1).
3.4
3.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.4.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.
8.5
in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.4.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Die am 7. Juni 2024 durchgeführte Bildgebung der rechten Schulter
auf der Radiologie des [...]spitals [...] (nachfolgend: F____) ergab den
Ausschluss einer Fraktur, eine erhaltene Artikulation im glenohumeralen Gelenk
und einen unauffälligen miterfassten Rippenthorax (SUVA-Akte 18, S. 2). Der
Patient habe Schulterschmerzen bei Bewegung in alle Richtungen (a.a.O.). Die
aktive und passive Beweglichkeit im Schultergelenk sei schmerzbedingt
eingeschränkt. Die Kraftprüfung bei Abduktion, Innen- und Aussenrotation sei
wegen Schmerzen eingeschränkt. Der Nacken- und Schürzengriff sei vermindert
(a.a.O.). Das gleichentags durchgeführte Röntgen Thorax hielt unauffällige
Verhältnisse fest (SUVA-Akte 20, S. 2; vgl. auch SUVA-Akte 19, S. 2).
4.2
Aus dem Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der
Notfallstation des F____ wird festgehalten, dass der Versicherte am 4. Juni
2024.
auf 3 Stufen ausgerutscht und auf der rechten Seite gelandet sei. Seither
leide er unter Schmerzen an der rechten Schulter und den Rippen rechts
(SUVA-Akte 19, S. 2). In der klinischen Untersuchung hätten sich Schulterschmerzen
bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit ergeben (SUVA-Akte 19, S. 3). Das Röntgen
der Schulter, des Thorax und eFAST seien unauffällig. Klinisch habe kein
Nachweis für Pneumothorax bestanden. Entsprechend habe der Patient nach Hause
entlassen werden können (a.a.O.).
4.3
Dr. med. G____, [...] Radiologie [...], hielt in der Beurteilung der
durchgeführten Sonographie der rechten Schulter vom 28. Juni 2024 einen
vollständigen Abriss der Subscapularissehne sowie eine vollständige
transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne mit 15mm messendem Sehnenstumpf am
Ansatz fest (SUVA-Akte 24). Die Infraspinatussehne sowie die lange Bizepssehne
würden intakt zur Darstellung kommen. Zudem vermerkte sie einen Gelenkerguss,
eine begleitende Bursitis subacromialis und eine beginnende Kapsulitis anterosuperior
(a.a.O.).
4.4
Im Arztzeugnis UVG vom 2. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. E____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an der rechten Schulter einen
vollständigen Abriss der Subscapularissehne sowie eine vollständige
transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 4. Juni 2024
(SUVA-Akte 22, S. 1). Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 4.
Juni 2024 bis auf weiteres (SUVA-Akte 22, S. 2). Ferner vermerkte Dr. med. E____
im Auszug der Krankengeschichte, dass am 18. Juni 2024 keine Elevation über 30°
möglich gewesen sei (SUVA-Akte 74, S. 1).
4.5
Dr. med. C____ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juli 2024. Er
hielt im Bericht vom gleichen Tag fest, dass der Versicherte Anfang Juni auf
einer Treppe ausgerutscht und dabei auf die rechte Seite gestürzt sei
(SUVA-Akte 25). Dabei sei er auch auf das Ellenbogengelenk und anschliessend
auf das Schultergelenk rechts gefallen und habe sich eine Kontusion des rechten
Hemithorax zugezogen (a.a.O.). Der Patient könne seither den rechten Arm nicht
mehr anheben und es bestehe auch ein Kraftverlust für die Aussenrotation. Die
Primärbehandlung sei beim Hausarzt erfolgt, eine Ultraschalluntersuchung habe
eine vollständige Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt
(a.a.O.). Zum Procedere vermerkte er, es sei eine zusätzliche MRI-Untersuchung
indiziert und es brauche auch eine Beurteilung, ob bereits eine Atrophie
vorliege. Anschliessend sei eine rasche Operation notwendig (a.a.O.).
4.6
PD Dr. med. H____, [...] Radiologie [...], hielt im Bericht vom 8.
Juli 2024 fest, es bestehe ein ausgedehnter Rotatorenmanschettendefekt mit
vollständiger älterer Ablösung der Subscapularissehne und einer bereits
fortgeschrittener Degeneration Goutallier Grad lll-IV und Atrophie sowie eine
vollständige Ablösung der Supraspinatussehne und Partialruptur der
Infraspinatussehne mit geringer fettiger Muskeldegeneration max. Goutallier
Grad II (SUVA-Akte 38). Ausserdem stellte sie eine Tendinopathie der langen
Bizepssehne und eine hypertrophe und aktivierte AC-Gelenksarthrose fest. Einen
glenohumeraler Knorpeldefekt schloss sie aus (a.a.O.). Im Rahmen der
Nachtragsbefundung vom 12. Juni 2025 wurde vermerkt, dass nach der nochmaligen
Durchsicht und Besprechung mit Dr. med. C____ der geringe Grad der Verfettung
des Musculus supraspinatus und infraspinatus überwiegend Goutallier Grad I
betrage (a.a.O.).
4.7
Dr. med. C____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und
Sportmedizin SGSM, stellte im Bericht vom 10. Juli 2024 betreffend die
Konsultation vom 9 Juli 2024 aufgrund der frischen Verletzung der Supra- wie
auch Infraspinatussehne die Indikation zur Operation (SUVA-Akte 27, S. 2 f.).
In der Folge operierte er den Beschwerdeführer am 19. August 2024 (SUVA-Akte
50). Im Einzelnen führte er eine diagnostische Arthroskopie Schulter rechts,
eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthroskopische Acromioplastik,
Bursektomie und Resektion des Ligamentum coracromiale und eine Partielle
Rekonstruktion der Infraspinatussehne mittels Mini-open durch (SUVA-Akte 50, S.
1). Im OP-Bericht hielt er fest, dass ein ausgedehnter
Rotatorenmanschettendefekt mit vollständiger Ablösung der Subscapularissehne, eine
vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit ausgedehnter Retraktion sowie eine
vollständige Ruptur der Infraspinatussehne, mit ebenfalls ausgedehnter
Retraktion bestehe (a.a.O.).
4.8
Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine
Innere Medizin, gab am 22. August 2024 eine Stellungnahme ab (SUVA-Akte 40).
Hierzu äusserte sich Dr. med. C____ mit Schreiben vom 4. November 2024 an die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und teilte mit, dass er sich der
Beurteilung der Suva vom 22. August 2024 von Dr. med. D____ aus verschiedenen
Gründen nicht anschliessen könne (SUVA-Akte 62). Am 1. April 2025 und 15. Juli
2025.
äusserte sich Dr. med. D____ erneut (SUVA-Akte 82 und
Beschwerdeantwortbeilage 1)
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung zur
Hauptsache auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. med. D____
vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) und vom 1. April 2025 (SUVA-Akte 82).
5.1.2
In der Stellungnahme vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) führte
Dr. med. D____ zunächst unter dem Titel «Allgemeine Fallbetrachtung –
Rotatorenmanschette» aus, in der Literatur sei es unbestritten und mit einer
2019.
veröffentlichten Arbeit von Lädermann und Mitarbeitern bestätigt worden,
dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage
degenerativer Veränderungen entstünden und dass diese ebenso bei
beschwerdefreien Personen festzustellen seien, respektive in vielen Fällen über
längere Zeit asymptomatisch blieben. Unter Verweis auf Uhthoff und Mitarbeiter würden
Hempfling und Wich feststellen, dass die «Erkrankung einer Rotatorenmanschette […]
dem Alterungsprozess zugeordnet [wird]» und «Tatsächliche Rupturen, die im
gutachtlichen Sprachgebrauch als Verletzung zu werten sind, […] denkbar selten [sind]»
(SUVA-Akte 40, S. 2). Anschliessend führte Dr. med. D____ unter dem Titel
«Spezielle Fallbetrachtung» aus, im aktuellen Fall gebe der Versicherte an, am
4.
Juni 2024 auf einer Treppe auf die rechte Seite gestürzt zu sein. In der
Erstbeurteilung auf der Notfallstation im [...]spital [...] sei eine
eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter aufgrund von Schmerzen ohne
genauere Angaben festgehalten worden (a.a.O.). Das MRI vom 8. Juli 2024 (1
Monat nach dem Unfallereignis) habe einen ausgedehnten Defekt der
Rotatorenmanschette in der Subscapularissehne mit fettiger Degeneration
Goutallier Grad III–IV und Atrophie sowie eine Ablösung der Supraspinatussehne
und Partialruptur der Infraspinatussehne mit fettiger Degeneration Goutallier
Grad II gezeigt. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. C____, habe die Ruptur an
der Subscapularissehne als vorbestehend beurteilt, diejenige an der
Supraspinatussehne als frisch (a.a.O.).
5.1.3
Weiter schreibt Dr. med. D____, zur Verfettung/Atrophie
der Rotatorenmanschettenmuskulatur sage Lädermann in seiner Publikation von
2019, dass die Entwicklungsdauer von Symptombeginn bis zu einer fettigen
Infiltration Grad II zwischen 2,5 bis 3 Jahre liege. Im aktuellen Fall sei die
Latenz zwischen Unfallereignis und MRI 1 Monat, womit die Aussage von Dr. med. C____
widerlegt sei: Der Literatur entsprechend könne eine fettige Infiltration Grad
II nicht bereits nach 1 Monat im MRI zu sehen sein und müsse somit vorbestehend
sein (a.a.O.). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe,
verneinte sie (a.a.O.). Sowohl die Läsion an der Subscapularis- als auch
diejenige an der Supraspinatussehne seien aufgrund der im MRI nach 1 Monat
sichtbaren fettigen Infiltration als vorbestehend zu werten (a.a.O.). Auf die
Frage, ob insbesondere der Schaden, welcher am 19. August 2024 operiert werden
solle, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei,
gab sie «Nein» an. Die Operation vom 19. August 2024 habe einen unfallfremden
Vorzustand behandelt (SUVA-Akte 40, S. 3). Zudem vermerkte sie, dass eine
Schulterdistorsion gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach
4–6 Wochen als abgeheilt gelte (a.a.O.).
5.1.4
Dr. med. C____ hielt im Schreiben vom 4. November 2024
an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, dass er sich der
Beurteilung von Dr. med. D____ nicht anschliessen könne, wobei einzig und
allein die Verletzung der Supra- wie auch Infraspinatussehne zur Diskussion
stehe. Die Ruptur an der Subscapularissehne wertete Dr. med. C____ ebenfalls
als vorbestehend (SUVA-Akte 62, S. 1). Er führte ferner aus, dass gemäss
Bericht des Hausarztes der Patient den Arm anfänglich nicht mehr habe anheben
können. Die sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Sinne einer
Pseudoparalyse spreche für ein Trauma, was auch in der von D____ zitierten
Arbeit von Lädermann festgehalten werde. In einer Arbeit von Denard et al seien
58.
Patienten mit Pseudoparalyse der Schulter prospektiv untersucht und in 78%
der Fälle sei eine traumabedingte Schädigung festgestellt worden (a.a.O.).
Weiter führte er aus, bei jungen Patienten (<60-jährig) seien transmurale
Rotatorenmanschettenläsionen häufig traumatisch bedingt, was ebenfalls in der
Arbeit von Lädermann festgehalten werde. Der Patient sei 50-jährig, weshalb es
sich um eine traumatische Verletzung handeln dürfte. Darüber hinaus vermerkte
er, in der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2024, also gut einen Monat nach dem
Unfall, werde eine vollständige Ablösung der Supraspinatus- sowie eine
Partialruptur der Infraspinatus-sehne beschrieben (SUVA-Akte 62, S. 2). Es
werde ausserdem von einer geringen fettigen Muskeldegeneration maximal
Goutallier Grad II ausgegangen. Bei der Analyse der MRI-Bilder würde sich auf
den meisten Bildern nur geringgradige fettige Degenerationen entsprechend einem
Goutallier Grad I finden (a.a.O.). Eine Grad I Degeneration sei nicht beweisend
für einen degenerativen Vorzustand. Der Zeitraum für die Entwicklung einer
Atrophie sei im Übrigen umstritten, was auch Lädermann in seiner Publikation
schreibe (a.a.O.). Schliesslich gab Dr. med. C____ an, selbst unter der
Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handle, würde das neue Trauma zu
einer richtungsweisenden Veränderung führen. Man könne keinesfalls davon
ausgehen, dass ein Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem
schicksalsbedingten Verlauf eines krankhaften Vorzustandes mit
Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (a.a.O.).
5.2
5.2.1
Dr. med. D____ gab in der Stellungnahme vom 1. April 2025 an,
im neu eingetroffenen Operationsbericht vom 19. August 2024 (SUVA-Akte 50)
würden die Supra- und Infraspinatussehnen als vollständig abgerissen und mit
Retraktion bis hinter das Glenoid beschrieben (SUVA-Akte 82, S. 1). Die
Supraspinatussehne habe überhaupt nicht mehr mobilisiert werden können, die
Infraspinatussehne sei anschliessend über eine Mini-open-Technik partiell
rekonstruiert worden. Zusätzlich sei die lange Bizepssehne tenotomiert und eine
Acromioplastik durchgeführt worden. Die AC-Arthrose sei als mässig ausgeprägt
beurteilt worden. In der Mini-open-Technik habe die Infraspinatussehne
ausgedehnt mobilisiert werden müssen (a.a.O.). Zum Einwand von Dr. med. C____,
dass nach Sturz auf die rechte Schulter eine sofortige Beeinträchtigung der
Beweglichkeit im Sinne einer Pseudoparalyse aufgetreten sei, was für ein Trauma
spreche, führte sie aus, zur Definition der Pseudoparalyse herrsche
Uneinigkeit. In der spezifischen Fachliteratur habe das Vorliegen einer
Pseudoparese oder Pseudoparalyse nicht beweisend für eine Genese traumatisch
oder degenerativ festgehalten werden können. Beschäftige man sich mit den
biomechanischen Eigenschaften der Schulter und den Aktivierungsmustern der
Muskeln zeige sich, dass für die Abduktion des angelegten Arms bis etwa 40° vor
allem der Musculus supraspinatus zuständig sei, bei vermehrter Abduktion immer
mehr der Deltamuskel aktiviert werde. In vorliegenden Fall sei bei der
Erstkonsultation auf der Notfallstation am 7. Juni 2024 eine eingeschränkte
aktive und passive Beweglichkeit des Schultergelenks ohne genauere Angaben
beschrieben worden. Die Kraftprüfung sei wegen Schmerzen eingeschränkt und der
Nacken- und Schürzengriff vermindert gewesen. Daraus gehe hervor, dass
zumindest keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe (a.a.O.). Im
Sprechstundenbericht von Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024 werde eine Abduktion
des Arms bis 40° und eine Elevation bis 50° beschrieben. Die passive
Beweglichkeit sei nicht angegeben worden. Aus dem vorher Beschriebenen lasse
sich somit ableiten, dass der Musculus supraspinatus zeitnah zum Unfallereignis
offenbar funktionsfähig gewesen sei bei möglicher Abduktion bis 40° (SUVA-Akte
82, S. 2). Erst die weitere Abduktion, wo vermehrt der Deltamuskel einsetze, sei
schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Bei einem Sachverhalt mit direktem Sturz
auf die rechte Seite/Schulter könne somit postuliert werden, dass die Prellung
des Deltamuskels zu der schmerzbedingten Bewegungshemmung geführt habe
(a.a.O.).
5.2.2
Weiter bemerkte Dr. med. D____, Dr. med. C____ führe an, dass
transmurale Rotatorenmanschettenläsionen bei jungen Patienten häufig
traumatisch bedingt seien. Auch wenn dieser Aussage zuzustimmen sei, könne sie
nicht als Beweis hergezogen werden, dass jüngere Patienten keine degenerativ
bedingte Rotatorenmanschettenläsionen hätten. Beim Versicherten, welcher am 4.
Juni 2024 als knapp 50-Jähriger direkt auf die rechte Schulter gestürzt sei, sei
zu bedenken, dass bei jüngeren «gesunden» Patienten häufig gar keine oder
maximal geringe fettige Infiltrationen der Muskulatur gefunden würden,
mindestens moderate fettige Infiltrationen (Goutallier II) jedoch selten seien.
Dr. med. B. Melis habe in der Studie ebenfalls nachgewiesen, dass eine
mässiggradige fettige Infiltration (Goutallier Grad II) durchschnittlich drei
Jahre nach traumatischer Sehnenläsion auftrete. Bei degenerativer Genese
erscheine die fettige Infiltration noch später. In der MRI-Untersuchung vom 8.
Juli 2024 habe die Radiologin die fettige Degeneration von Supraspinatus und
Infraspinatus mit maximal Goutallier Grad II beurteilt (a.a.O.). Dass nun
innerhalb von einem Monat zwischen Unfallereignis und MRI eine fettige
Infiltration der Supra- und Infraspinatusmuskulatur von maximal Grad II
entstanden sei, sei sehr unwahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der klar älteren
Ruptur der Subskapularissehne und der Tendinopathie der langen Bizepssehne
sowie hypertropher aktivierter AC-Arthrose passe das Bild zu einer Degeneration
der Supra- und Infraspinatussehne (a.a.O.). Diese Aussage werde klar
unterstützt durch den intraoperativen Befund vom 19. August 2024. Hier sei die
bereits aufgrund des MRIs bekannte ausgeprägte Retraktion der Sehnen des
Supraspinatus und Infraspinatus bestätigt worden. Die zurückgezogenen Sehnen seien
zudem so stark mit dem umgebenden Gewebe verwachsen, dass die
Supraspinatussehne gar nicht mehr, die Infraspinatussehne nur teilweise und mit
einem halboffenen Verfahren mobilisiert und rekonstruiert hätten werden können.
Diese Retraktion und fehlende Sehnenmobilität spreche zusätzlich zu dem oben
aufgeführten klar für eine degenerative Genese der Rotatorenmanschettenläsion. Wenn
die Tabellen der Publikation von F. Porschke, M. Loew, M. Schnetzke von 2021
zum Thema «Traumatische vs. degenerative Rotatorenmanschettenläsion – Was ist
bei der Begutachtung zu berücksichtigen?» herangezogen würden, würden sich
folgende Punkte ergeben(a.a.O.):
Indiz für traumatische Genese:
-
Alter unter 50 (wobei der Versicherte genau 50-jährig ist)
-
Subskapularissehne mitbetroffen (wobei hier die
Subskapularissehne klar und einheitlich als vorbestehende Läsion definiert
wurde)
Indiz für degenerative Genese:
− vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion
(Subskapularis)
-
direkter Sturz auf Schulter
-
ACG-Arthrose
-
Atrophie des Muskelbauchs
-
Retraktion der Sehne
-
Intraoperativ fehlende Sehnenmobilität (SUVA-Akte 62, S. 3).
5.2.3
Als Fazit hielt Dr. med. D____ fest, aufgrund der oben
erklärten Punkten halte sie an der Beurteilung vom 22. August 2024 fest, dass
der Direktsturz auf die rechte Schulter vom 4. Juni 2024 zu einer
Schulterdistorsion ohne setzen neuer strukturellen Läsionen geführt habe
(a.a.O.).
5.3
5.3.1
Zu den beiden Stellungnahmen von Dr. med. D____ äusserte sich
Dr. med. C____ am 23. Juni 2025. Er gab an, im Austrittsbericht vom 8. Juni 2024
der Notfallstation des [...]spitals [...] stehe nur, dass die aktive und
passive Beweglichkeit im Schultergelenk eingeschränkt gewesen sei (SUVA-Akte
90, S. 1). D____ behaupte deshalb, dass zumindest keine völlige
Funktionslosigkeit bestanden habe, was eine reine Vermutung sei. Es sei
durchaus möglich, dass ungenau beschrieben worden sei. Anlässlich seiner
Untersuchung vom 2. Juli 2024, knapp 1 Monat nach dem Unfall, habe eine
Abduktion von 40° bestanden. Innerhalb von 3-4 Wochen sei es die Regel, einen
derartigen nach wie vor aber geringen Bewegungsumfang zu erlangen. Wenn bei der
Erstkonsultation auf der Notfallstation bereits eine Abduktion von 40°
vorgelegen hätte, müsste 1 Monat später anlässlich seiner Untersuchung die
Abduktion mehr als 40° betragen haben (a.a.O.). Es sei also durchaus möglich,
dass beim Versicherten eine Pseudoparalyse vorgelegen habe und diese zusammen
mit den anderen Kriterien traumabedingt sei (SUVA-Akte 90, S. 2). Nach Rücksprache
mit der beurteilenden Radiologin, PD Dr. med. H____, sei diese ebenfalls der
Meinung, dass es sich nur um eine geringgradige Verfettung des M. supraspinatus
und infraspinatus überwiegend Grad I handle. Sie habe dies auch schriftlich
festgehalten. Dies entkräfte seiner Meinung nach das Argument, dass die
Verfettung zum Bild einer Degeneration passe (a.a.O.).
5.3.2
Zudem vermerkte Dr. med. C____, das Ausmass der
Retraktion wie es im OP-Bericht beschrieben sei, spreche nicht gegen eine
traumatische Ursache. Muskelfasern im Sinne einer Massenruptur könnten in sehr
kurzer Zeit retrahieren und müssten nicht degenerativ bedingt sein. Selbst
unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handle, sei er nach wie vor
der Meinung, dass ein neues Trauma zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung
geführt habe. Zum Zeitpunkt der Operation 2 Monate nach dem Unfallereignis sei
keinerlei Besserung der Befunde zu diagnostizieren gewesen. Wäre nur eine
einfache Schulterdistorsion vorgelegen, wäre diese gemäss dem
Integrationsleitfaden Unfall des SVV vom 2010 nach 4-6 Wochen abgeheilt. Zu
diesem Zeitpunkt hätte also der Vorzustand erreicht sein müssen, was aber im
vorliegenden Fall bei weitem nicht so gewesen sei (a.a.O.).
5.4
5.4.1
Diesen Punkten entgegnete Dr. med. D____ in ihrer
Stellungnahme vom 15. Juli 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 1) folgendes: Im
Austrittsbericht des F____ vom 7. Juni 2024 stehe, dass die aktive und passive
Beweglichkeit im Schultergelenk schmerzhaft eingeschränkt sei (Beschwerdeantwortbeilage
1, S. 2). Gleichzeitig stehe auch, dass keine Druckdolenz über dem proximalen
Humerus bestanden habe, das AC-Gelenk, die Clavicula und die Scapula
druckindolent und auch keine Prellmarken sichtbar gewesen seien. Innen- und
Aussenrotation sei wegen der Schmerzen ebenfalls als eingeschränkt angegeben
worden. Nacken- und Schürzengriff seien vermindert gewesen. Gemäss der Beurteilung
im selben Bericht stehe, dass die klinische Untersuchung Schulterschmerzen bei
Bewegung ohne sensomotorisches Defizit gezeigt habe (Beschwerdeantwortbeilage
1, S. 2). Sie schliesse sich in ihren Beurteilungen den Ausführungen des
besagten Berichtes vom 7. Juni 2024 an, dass zumindest keine völlige
Funktionslosigkeit der Schulter bestanden habe. Dr. med. C____ bezeichne dies
als reine Vermutung und erkläre, dass die Abduktion am 7. Juni 2024 weniger als
40° betragen haben musste, da anlässlich seiner Untersuchung vom 2. Juli 2024
eine Abduktion von 40° bestanden habe und die Erlangung einer Abduktion von
eben diesen 40° innerhalb von 3-4 Wochen nach Unfallereignis die Regel sei
(a.a.O.). Hierzu sei zu sagen, dass der Verlauf der Beweglichkeit nach einem
Unfallereignis unterschiedlich sei. Es werde in der Literatur diskutiert, dass wenn
bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur initial eine
Funktionslosigkeit bestehe, innerhalb von wenigen Wochen die Beschwerden
zurückgehen würden und die Beweglichkeit wieder deutlich besser würde, im Sinne
einer Decrescendo-Symptomatik. Im Gegensatz dazu werde nach einem
Unfallereignis mit vorbestehenden Läsionen eine Crescendo-Symptomatik
beschrieben. Somit hätten beim Versicherten nach 4 Wochen eine bessere
Beweglichkeit und weniger Schmerzen vorliegen müssen, wenn eine traumatische
Rotatorenmanschettenläsion gesetzt worden wäre. Theoretisch könne sich auch
eine Schultersteife entwickeln, in diesem Fall wäre die Beweglichkeit im
Verlauf schlechter als initial (a.a.O.). Dass nach dem Ereignis eine
Pseudoparalyse vorgelegen habe, wie dies Herr C____ als durchaus möglich sehe, sei
ihres Erachtens deutlich mehr als «Vermutung» zu sehen, als dass am 7. Juni 2024
keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe. Denn eine Funktionslosigkeit
würde weder zu der Beschreibung einer aktiven und passiven
Bewegungseinschränkung, verminderten Nacken- und Schürzengriff, noch zu der
Beurteilung, es hätten bei der klinischen Untersuchung Schmerzen in der
Schulter bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit bestanden, passen (a.a.O.).
Anzumerken sei zum Bericht vom 7. Juni 2024 noch, dass weder eine Druckdolenz
über dem Tuberculum majus (Ansatz der Rotatorenmanschettenmuskulatur), noch
Prellmarken bestanden hätten. Nach einem akuten Riss der Supraspinatussehne am
Ursprung, dem Tuberculum majus, wäre klar eine Druckdolenz ebendort zu
erwarten. Die fehlenden Prellmarken würden zusätzlich gegen ein massives Trauma
sprechen, das für die Entstehung einer akuten Sehnenruptur nötig wäre (a.a.O.).
Im MRI-Bericht vom 8. Juli 2024 habe Dr. med. H____ von einer fettigen
Degeneration des Supraspinatus von maximal Goutallier Grad II geschrieben
(a.a.O.). Im Nachbefund vom 12. Juni 2025 schreibe sie, dass der Grad der
Verfettung des M. supraspinatus überwiegend Goutallier Grad I betrage (Beschwerdeantwortbeilage
1, S. 3). Der Nachbefund decke sich ihres Erachtens mit dem Erstbefund und bedeute,
dass eine fettige Degeneration Grad I, teilweise auch Grad II bestehe (a.a.O.).
Auch wenn von einer rein geringen fettigen Degeneration ausgegangen würde, sei
diese gemäss der mehrfach zitierten Arbeit von PD Dr. med. Alexander Ledermann
(recte: Alexandre Lädermann) von 2019 frühestens 19 Monate nach Defekt
sichtbar. Es bleibe dabei, dass die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI 1
Monat betrage und somit auch die geringe fettige Atrophie nicht durch das
Ereignis erklärt werden könne (a.a.O.).
5.4.2
Im Weiteren hielt Dr. med. D____ fest, in der Arbeit von
PD Dr. med. Alexandre Lädermann von 2019 werde die Retraktion des
Sehnenstumpfes Stadium III oder höher nach Patte als Korrelation mit einer
vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion angegeben mit dem Hinweis einer
vorbestehenden Veränderung über Monate oder Jahre hinweg, was zu der oben
beschriebenen fettigen Atrophie passe (a.a.O.). Im Operationsbericht vom 19.
August 2024 werde aber nicht nur eine Retraktion, sondern vor allem auch eine
Immobilisation der Supraspinatussehne beschrieben. Dass eine solche innerhalb
von 2 Monaten entstehe sei definitiv nicht überwiegend wahrscheinlich und gelte
gemäss Publikation von F. Porschke, M. Löw und M. Schnetzke zum Indiz für
degenerative Genese der Rotatorenmanschettenläsion (a.a.O.). Dabei verwies sie
auf ihre Beurteilung vom 1. April 2025 (a.a.O.).
5.4.3
Schliesslich hielt Dr. med. D____ fest, in der Arbeit
von Dr. med. H. Koch, Dr. med. Th. Meier und Dr. med. P. A. Bülow werde
eingehend erklärt, dass das Auftreten von Schmerzen an der Schulter nur
eingeschränkt Rückschluss auf eine allfällige Ursache Gewalteinwirkung zulasse
und nicht ausreiche, um traumabedingte strukturelle Verletzungen zu belegen
(a.a.O.).
5.4.4
Zuletzt gab Dr. med. D____ an, ein weiterer Hinweis, der
gegen eine unfallkausale strukturelle Veränderung spreche, sei die Tatsache,
dass weder im Ultraschall, noch im MRI oder im OP-Bericht ein Hämatom oder eine
Blutauflagerung beschrieben worden sei (a.a.O.).
5.5
5.5.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Verweis auf
medizinische Literatur vor, eine sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit
im Sinne einer Pseudoparalyse spreche für ein Trauma (Beschwerde, Rz. 11). Im
Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Notfallstation des [...]spitals [...] werde
lediglich beschriebenen, dass die aktive und passive Beweglichkeit des
Schultergelenks eingeschränkt gewesen sei. Genauere Angaben dazu würden nicht
gemacht (a.a.O.). Dr. med. D____ schliesse daraus, dass zumindest keine
vollständige Funktionslosigkeit bestanden habe. Dabei handle es sich allerdings
bloss um eine Vermutung, welche sich nicht aus den Ausführungen im
Austrittsbericht ergebe. Im Rahmen der Untersuchung vom 2. Juli 2024, d.h.
ungefähr ein Monat nach dem Unfall, habe Dr. med. C____ eine Abduktion von 40°
festgestellt (a.a.O.). Es sei die Regel, einen solchen Bewegungsumfang innert
3-4 Wochen nach der Verletzung zu erlangen. Hätte bereits bei der
Erstkonsultation eine Abduktion von 40° vorgelegen, müsste die Abduktion einen
Monat später bei der Untersuchung durch Dr. med. C____ mehr als 40° betragen
haben. Es sei daher durchaus möglich, dass beim Beschwerdeführer eine
Pseudoparalyse vorgelegen habe, was als wichtiges Indiz für eine traumabedingte
Schädigung zu werten sei (a.a.O.).
5.5.2
Darüber hinaus vermerkt der Beschwerdeführer, ein typischer
Verletzungsmechanismus für eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette sei
der Sturz von einem Gerüst mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten
abzufangen, wie dies auch beim Unfall des Beschwerdeführers der Fall gewesen
sei (Beschwerde, Rz. 12). Beim Sturz von der Leiter sei der Beschwerdeführer
zuerst auf das Ellenbogengelenk und anschliessend auf das Schultergelenk
gefallen. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Fall abzufangen. Der
Unfallhergang sei daher als typischer Verletzungsmechanismus für eine
traumatische Läsion der Rotatorenmanschette zu werten (a.a.O.).
5.5.3
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in einer Studie zu
transmuralen Läsionen der Rotatorenmanschette bei unter 50-Jährigen sei in
79,2% der Fälle ein Trauma festgestellt worden (Lädermann/Jost/Weishaupt et al.,
Degenerative oder traumatische Läsion der Rotatorenmanschette, 2019, S. 262
f.). Er sei zum Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt gewesen, was für eine traumatisch
bedingte Verletzung der Rotatorenmanschette spreche (Beschwerde, Rz. 13). Das
Ausmass der Retraktion, welches im Operationsbericht vom 19. August 2024
beschrieben worden sei, spreche nicht gegen eine traumatische Ursache
(Beschwerde, Rz. 15). Aufgrund der vorbestehenden Subscapularisläsion fehle es
an stabilisierenden Muskelfasern für den Musculus supraspinatus. Es handle sich
daher eigentlich um eine Massenruptur, welche in sehr kurzer Zeit retrahieren könne
und nicht degenerativ bedingt sein müsse (a.a.O.). Es könne sehr wohl
vorkommen, dass eine Retraktion Grad III bis zum Glenoid ohne fettige
Infiltration innerhalb weniger Wochen nach dem Trauma auftrete (a.a.O.).
5.5.4
Selbst bei der Schlussfolgerung, dass es sich um einen Vorzustand
handle, habe der Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt
(Beschwerde, Rz. 16). Bis zum Zeitpunkt der Operation, welche zwei Monate nach
dem Unfall durchgeführt worden sei, habe keine Besserung der Befunde
stattgefunden. Würde es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers nur um
eine einfache Schulterdistorsion handeln, müsste diese gemäss dem
Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach 4-6 Wochen abgeheilt sein.
Somit hätte nach 4-6 Wochen der Vorzustand erreicht sein müssen, was in casu
nicht der Fall gewesen sei (a.a.O.).
5.5.5
In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es würden in der
klinischen Würdigung Rotatorenmanschettenrupturen hybriden Ursprungs vorliegen
(sog. «acute-on-chronic»-Verletzung). Dies stelle eine seltene, dritte
Kategorie von Rotatorenmanschettenverletzungen dar (Replik, Rz. 6). Dr. med. D____
berücksichtige den Umstand der «acute-on-chronic»-Verletzung zu wenig (a.a.O.).
5.6
Vorliegend bestehen aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C____ vom
23.
Juni 2025 und einschlägiger Literatur erhebliche Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Feststellungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____.
5.7
5.7.1
Zunächst ist festzustellen, dass der Unfallhergang in den
Akten nicht wirklich präzise wiedergegeben ist, zunächst weil einerseits von
einem Sturz von der Treppe und andererseits von einem Sturz auf der Leiter die
Rede ist. Zum Unfallmechanismus lässt sich dem Bericht von Dr. med. C____ vom 2.
Juli 2024 (E. 4.5.) entnehmen, dass vorliegend ein Sturz auf Ellenbogen- und
anschliessend Schultergelenk stattgefunden hat. Allerdings wird zur Beurteilung
der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete
Bedeutung mehr beigemessen (BGer Urteile 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.
4.1; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 f.). Diesbezüglich ist dem Aufsatz
von Lädermann et al. zu entnehmen, dass es sich beim zur Verletzung führenden
Mechanismus einer traumatischen RM-Läsion am häufigsten um einen Sturz auf den
ausgestreckten Arm handelt, wobei als Beispiele der Sturz vom Gerüst mit dem
Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen oder der Treppensturz mit der
Hand am Geländer genannt werden (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al.,
Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss
Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Daneben geht die Schweizer
Expertengruppe der Schulter und Ellbogenchirurgie jedoch auch davon aus, dass
bei einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls
eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen kann (vgl. PD Dr. med. Alexandre
Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der
Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Insoweit
lässt sich der vorliegende Unfallmechanismus, bei welchem zumindest ein
Direkttrauma stattgefunden hat, nicht ohne weiteres als traumatisches Element
ausschliessen.
5.7.2
Anlässlich der ersten Konsultation auf der Notfallstation des F____ konnte
eine gewisse Beweglichkeit festgestellt werden (vgl. SUVA-Akte 19 und Erwägung
4.2
vorstehend), wobei Dr. med. D____ selbst ausführt, dass die Beweglichkeit
unterschiedlich sei (E. 5.4.1. vorstehend). Diesbezüglich dürften beim
Beschwerdeführer als Bauarbeiter gute Konditionen bestanden haben, um die
Bewegungseinschränkungen zu kompensieren. Im Übrigen wurden im gleichen Bericht
Bewegungseinschränkungen aktiver und passiver Art der Schulter dokumentiert
(vgl. a.a.O.), die unbestritten geblieben sind. Laut Dr. med. D____ spricht
eine Decrescendo-Symptomatik, wonach initial zuerst eine Funktionslosigkeit
besteht, welche innerhalb von wenigen Wochen zurückgeht und die Beweglichkeit
wieder deutlich besser wird, für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur
(vgl. E. 5.4.1. vorstehend). Zudem halten Lädermann et al. fest, die sofortige
Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation, Aussenrotation oder die
Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht
möglich) aufgrund einer RM-Läsion sei das typische Bild nach einem Trauma (vgl.
PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen
der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Angesichts
dessen, dass der Hausarzt Dr. med. E____ anlässlich der Untersuchung vom 18.
Juni 2024 festhielt, eine Elevation von > 30° sei nicht möglich (SUVA-Akte
74), dann Dr. med. C____ eine Elevation von 40° vermerkte, spricht für ein so
genanntes Decrescendo, indem das Bewegungsvermögen wieder besser wurde.
Demzufolge kann eine Pseudoparalyse nicht ausgeschlossen werden, wie Dr. med. C____
ausführt (vgl. E. 5.1.4.), zumal die Begriffsdefinition nicht einheitlich ist (vgl.
Roland Stefan Camenzind, Laurent Lafosse & Thibault Lafosse,
Pseudoparalysis and pseudoparesis of the shoulder, Springer nature, 2021, Volume
16, S. 237–246; vgl. bit.ly/4tw50OL), wie auch Dr. med. D____ festhält (siehe
E. 5.2.). Jedenfalls kann insgesamt von einer sofortigen Beeinträchtigung der
aktiven Mobilität ausgegangen werden.
5.7.3
Weiter halten Lädermann et. al. fest, dass nach einer
Literaturauswertung traumabedingte Schädigungen der Rotatorenmanschette junge
Patienten im Durchschnittsalter von 54 Jahren betreffen und dass die Meinung
der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie damit
übereinstimmt (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder
traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S.
260.
ff., S. 262 und 263). Dies passt auf den vorliegenden Fall, da der
Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt war.
5.8
5.8.1
Schliesslich basiert die Beurteilung von Dr. med. D____ im
Wesentlichen auf der Annahme, dass die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI
nur 1 Monat betragen habe und somit eine fettige Atrophie nicht durch das
Ereignis erklärt werden könne (vgl. Erwägung 5.4.1 vorstehend). Diese Annahme
erweist sich indes als überholt. Die Radiologin PD Dr. med. H____ korrigierte in
ihrem Nachtragsbefund ihre ursprüngliche Einschätzung einer fettiger
Muskeldegeneration max. Goutallier Grad II (SUVA-Akte 38) nach der nochmaligen
Durchsicht und Besprechung mit Dr. med. C____ auf einen geringen Grad der
Verfettung des Musculus supraspinatus und infraspinatus mit überwiegend
Goutallier Grad 1 (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend).
5.8.2
Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass gemäss Dr. med. C____
bei einer Massenruptur Muskelfasern in sehr kurzer Zeit retrahieren könnten und
nicht degenerativ bedingt sein müssen (vgl. Erwägung 5.3.2. vorstehend). Auch
Dr. med. Lädermann et al. halten fest, dass sich die Entwicklungsdauer der
fettigen Infiltration unterscheidet, je nachdem, ob eine traumabedingte oder
eine allmählich fortschreitende Ausgangssituation vorliegt (vgl. PD Dr. med.
Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der
Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 264). Bei
einer traumabedingten Ausganssituation und bei massiven Läsionen (≥2
komplette Sehnen) manifestiere sich die fettige Infiltration schneller
(a.a.O.). Auch unter diesem Gesichtspunkt relativiert sich die in vorstehender
Erwägung diskutierte Auffassung von Dr. med. D____. Im Übrigen erscheint es als
nachvollziehbar, dass vorliegend die vorbestehende Ruptur der Subscapularissehne
einen Einfluss auf das Reissen der Supra- sowie der Infraspinatussehne hatte.
Dispositiv
5.8.3. Zusammen mit Dr. med. C____ kann demnach abgeleitet werden, dass selbst
unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handelt, ein neues Trauma
zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hat, wozu Dr. med. D____
keine Stellung nimmt. Zudem liegt vorliegend kein Bagatellfall vor, da die Beschwerden
des Versicherten, welche vor dem Unfall unbestrittenermassen nicht bestanden,
bis zur Operation nie besser wurden.
5.9.
Im Ergebnis kann auf die Beurteilungen von Dr. med. D____ vorliegend
nicht abgestützt werden. Die Ausführungen von Dr. med. C____ erweisen sich
demgegenüber als vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Daher ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nicht nur die bisher übernommenen Kosten
der Operation vom 19. August 2024 zu tragen, sondern auch weitere Leistungen zu
übernehmen. Folglich ist die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2024
aufzuheben.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über den 31. August 2024 hinaus
Leistungen zu erbringen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, über den 31. August 2024 hinaus Leistungen zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: