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Entscheid

UV.2025.37

Versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und Leistungseinstellung; Gutheissung der Beschwerde

12. November 2025Deutsch37 min

24). Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. E____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr.

med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Martin Lutz,

Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.37

Einspracheentscheid vom 28. Mai

2025

Versicherungsinterne

Aktenbeurteilungen und Leistungseinstellung;

Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter

bei der B____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

gegen die Folgen von Unfällen versichert (SUVA-Akte 1). Mit Schadenmeldung vom

7. Juni 2024 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er am 4. Juni 2024

von der Leiter gefallen sei und sich an der rechten Schulter und den Rippen

verletzt habe (SUVA-Akte 1; in späteren Berichten wird teilweise ein Sturz von

einer Treppe erwähnt, vgl. z.B. Bericht Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024,

SUVA-Akte 25; Bericht Dr. med. D____ vom 22. August 2024). Am 28. Juni 2024

wurde bei der [...] Radiologie [...] eine Sonographie der rechten Schulter

durchgeführt, welche einen vollständigen Abriss der Subsacapularissehne sowie

eine vollständige transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne ergab (SUVA-Akte

24). Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. E____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 2. Juli 2024, SUVA-Akte 22).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Am 8. Juli 2024 wurde eine MR-Arthrographie und eine

Rö-Arthrographie Schultergelenk rechts durchgeführt (SUVA-Akte 38). Daraufhin

wurde der Beschwerdeführer am 19. August 2024 von Dr. med. C____, Spezialarzt

für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin SGSM, operiert (Operationsbericht,

SUVA-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten hierfür

(Kostengutsprache, SUVA-Akte 47).

Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine

Innere Medizin, nahm am 22. August 2024 zum Dossier Stellung (SUVA-Akte 40). In

der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

29. August 2024 mit, dass gemäss der Beurteilung des versicherungsmedizinischen

Dienstes die aktuell bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr

unfallbedingt seien (SUVA-Akte 43, S. 1). Mit der Operation vom 19. August 2024

seien laut Beurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes keine

Unfallfolgen behandelt worden. Dennoch seien die Kosten dafür übernommen worden.

Spätestens 6 Wochen nach dem Ereignis seien die Beschwerden an der rechten

Schulter nicht mehr unfallbedingt (a.a.O.). Entsprechend werde der Fall per 31.

August 2024 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und

Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 43, S. 2). Der

Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. C____ am 2. September 2024

(Sprechstundenbericht vom 3. September 2024, SUVA-Akte 48).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 stellte die

Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 31. August 2024 mit der

Begründung ein, dass die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr

unfallkausal seien (SUVA-Akte 54). Dagegen erhob der Beschwerdeführer

Einsprache (SUVA-Akte 60). Am 4. November 2024 nahm Dr. med. C____ nochmals

Stellung (SUVA-Akte 62). Nachdem sich Dr. med. D____, FMH

für Allgemeine Innere Medizin, am 1. April 2025 erneut geäussert hatte

(SUVA-Akte 82), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28.

Mai 2025 an der Leistungseinstellung fest (SUVA-Akte 86).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 werden am

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Ansprüche aus UVG über den

31.

August 2024 hinaus auszurichten.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht er die Stellungnahme von Dr. med. C____

vom 23. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 3; vgl. auch SUVA-Akte 90) sowie das

Antwortschreiben an die SWICA Krankenversicherung vom 4. Dezember 2024 und die

MR-Arthrographie Schultergelenk rechts vom 8. Juli 2024 inkl. Nachtragsbefund

vom 12. Juni 2025 ein (Beschwedebeilagen 4 und 5).

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme der

Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

15.

Juli 2025 ein (Beschwerdeantwortbeilage 1) und

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. September 2025 an

den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Rechtsvertreter

seine Honorarnoten ein.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.

Am 12. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit,

dass es beim Ereignis vom 4. Juni 2024 zu keinen zusätzlichen strukturellen

Läsionen, sondern zu einer Distorsion an der rechten Schulter gekommen sei

(Einspracheentscheid, Rz. 4). Die beim Ereignis vom 4. Juni 2024 zugezogene

Distorsion der rechten Schulter gelte gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des

SVV von 2010 nach 4-6 Wochen als abgeheilt (a.a.O.). Insbesondere sei der

Schaden, welcher am 19. August 2024 an der rechten Schulter operiert wurde, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. Juni 2024

zurückzuführen, sondern auf einen unfallfremden Vorzustand (a.a.O.). In

medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung

auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. D____ vom 22. August

2024.

(SUVA-Akte 40) und vom 1. April 2025 (SUVA-Akte 82). Im vorliegenden

Verfahren holte sie zusätzlich noch die Stellungnahme von Dr. med. D____ vom

15.

Juli 2025 ein (Beschwerdeantwortbeilage 1).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass

aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C____ und einschlägiger Literatur

erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. D____

bestünden, weswegen ein orthopädisches Gerichtsgutachten zur Frage der

Kausalität zwischen den Beschwerden an der Schulter nach dem 31. August und dem

Unfall vom 4. Juni 2024 notwendig sei (Beschwerde, Rz. 19).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Verletzung der Supra-

sowie der Infraspinatussehne. Die Ruptur der Subscapularissehne wird vom

Beschwerdeführer als vorbestehend anerkannt (Beschwerde, Rz. 10).

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181

E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3

Der Unfallversicherer hat auch für eine richtungsweisende

Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung

bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,

wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nur, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,

sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.3

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember

2021.

E. 4.2.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3). Begründen ärztliche

Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis

auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein

beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325, 330 E. 2.3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19.

Oktober 2023 E. 5.1). Ein solcher Rückschluss im Sinne von «nach dem Unfall,

also wegen des Unfalls» ist beweisrechtlich unzulässig (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_273/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1).

3.4

3.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.

8.5

in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.4.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die am 7. Juni 2024 durchgeführte Bildgebung der rechten Schulter

auf der Radiologie des [...]spitals [...] (nachfolgend: F____) ergab den

Ausschluss einer Fraktur, eine erhaltene Artikulation im glenohumeralen Gelenk

und einen unauffälligen miterfassten Rippenthorax (SUVA-Akte 18, S. 2). Der

Patient habe Schulterschmerzen bei Bewegung in alle Richtungen (a.a.O.). Die

aktive und passive Beweglichkeit im Schultergelenk sei schmerzbedingt

eingeschränkt. Die Kraftprüfung bei Abduktion, Innen- und Aussenrotation sei

wegen Schmerzen eingeschränkt. Der Nacken- und Schürzengriff sei vermindert

(a.a.O.). Das gleichentags durchgeführte Röntgen Thorax hielt unauffällige

Verhältnisse fest (SUVA-Akte 20, S. 2; vgl. auch SUVA-Akte 19, S. 2).

4.2

Aus dem Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der

Notfallstation des F____ wird festgehalten, dass der Versicherte am 4. Juni

2024.

auf 3 Stufen ausgerutscht und auf der rechten Seite gelandet sei. Seither

leide er unter Schmerzen an der rechten Schulter und den Rippen rechts

(SUVA-Akte 19, S. 2). In der klinischen Untersuchung hätten sich Schulterschmerzen

bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit ergeben (SUVA-Akte 19, S. 3). Das Röntgen

der Schulter, des Thorax und eFAST seien unauffällig. Klinisch habe kein

Nachweis für Pneumothorax bestanden. Entsprechend habe der Patient nach Hause

entlassen werden können (a.a.O.).

4.3

Dr. med. G____, [...] Radiologie [...], hielt in der Beurteilung der

durchgeführten Sonographie der rechten Schulter vom 28. Juni 2024 einen

vollständigen Abriss der Subscapularissehne sowie eine vollständige

transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne mit 15mm messendem Sehnenstumpf am

Ansatz fest (SUVA-Akte 24). Die Infraspinatussehne sowie die lange Bizepssehne

würden intakt zur Darstellung kommen. Zudem vermerkte sie einen Gelenkerguss,

eine begleitende Bursitis subacromialis und eine beginnende Kapsulitis anterosuperior

(a.a.O.).

4.4

Im Arztzeugnis UVG vom 2. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. E____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an der rechten Schulter einen

vollständigen Abriss der Subscapularissehne sowie eine vollständige

transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 4. Juni 2024

(SUVA-Akte 22, S. 1). Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 4.

Juni 2024 bis auf weiteres (SUVA-Akte 22, S. 2). Ferner vermerkte Dr. med. E____

im Auszug der Krankengeschichte, dass am 18. Juni 2024 keine Elevation über 30°

möglich gewesen sei (SUVA-Akte 74, S. 1).

4.5

Dr. med. C____ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juli 2024. Er

hielt im Bericht vom gleichen Tag fest, dass der Versicherte Anfang Juni auf

einer Treppe ausgerutscht und dabei auf die rechte Seite gestürzt sei

(SUVA-Akte 25). Dabei sei er auch auf das Ellenbogengelenk und anschliessend

auf das Schultergelenk rechts gefallen und habe sich eine Kontusion des rechten

Hemithorax zugezogen (a.a.O.). Der Patient könne seither den rechten Arm nicht

mehr anheben und es bestehe auch ein Kraftverlust für die Aussenrotation. Die

Primärbehandlung sei beim Hausarzt erfolgt, eine Ultraschalluntersuchung habe

eine vollständige Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt

(a.a.O.). Zum Procedere vermerkte er, es sei eine zusätzliche MRI-Untersuchung

indiziert und es brauche auch eine Beurteilung, ob bereits eine Atrophie

vorliege. Anschliessend sei eine rasche Operation notwendig (a.a.O.).

4.6

PD Dr. med. H____, [...] Radiologie [...], hielt im Bericht vom 8.

Juli 2024 fest, es bestehe ein ausgedehnter Rotatorenmanschettendefekt mit

vollständiger älterer Ablösung der Subscapularissehne und einer bereits

fortgeschrittener Degeneration Goutallier Grad lll-IV und Atrophie sowie eine

vollständige Ablösung der Supraspinatussehne und Partialruptur der

Infraspinatussehne mit geringer fettiger Muskeldegeneration max. Goutallier

Grad II (SUVA-Akte 38). Ausserdem stellte sie eine Tendinopathie der langen

Bizepssehne und eine hypertrophe und aktivierte AC-Gelenksarthrose fest. Einen

glenohumeraler Knorpeldefekt schloss sie aus (a.a.O.). Im Rahmen der

Nachtragsbefundung vom 12. Juni 2025 wurde vermerkt, dass nach der nochmaligen

Durchsicht und Besprechung mit Dr. med. C____ der geringe Grad der Verfettung

des Musculus supraspinatus und infraspinatus überwiegend Goutallier Grad I

betrage (a.a.O.).

4.7

Dr. med. C____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und

Sportmedizin SGSM, stellte im Bericht vom 10. Juli 2024 betreffend die

Konsultation vom 9 Juli 2024 aufgrund der frischen Verletzung der Supra- wie

auch Infraspinatussehne die Indikation zur Operation (SUVA-Akte 27, S. 2 f.).

In der Folge operierte er den Beschwerdeführer am 19. August 2024 (SUVA-Akte

50). Im Einzelnen führte er eine diagnostische Arthroskopie Schulter rechts,

eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthroskopische Acromioplastik,

Bursektomie und Resektion des Ligamentum coracromiale und eine Partielle

Rekonstruktion der Infraspinatussehne mittels Mini-open durch (SUVA-Akte 50, S.

1). Im OP-Bericht hielt er fest, dass ein ausgedehnter

Rotatorenmanschettendefekt mit vollständiger Ablösung der Subscapularissehne, eine

vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit ausgedehnter Retraktion sowie eine

vollständige Ruptur der Infraspinatussehne, mit ebenfalls ausgedehnter

Retraktion bestehe (a.a.O.).

4.8

Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine

Innere Medizin, gab am 22. August 2024 eine Stellungnahme ab (SUVA-Akte 40).

Hierzu äusserte sich Dr. med. C____ mit Schreiben vom 4. November 2024 an die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und teilte mit, dass er sich der

Beurteilung der Suva vom 22. August 2024 von Dr. med. D____ aus verschiedenen

Gründen nicht anschliessen könne (SUVA-Akte 62). Am 1. April 2025 und 15. Juli

2025.

äusserte sich Dr. med. D____ erneut (SUVA-Akte 82 und

Beschwerdeantwortbeilage 1)

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung zur

Hauptsache auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. med. D____

vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) und vom 1. April 2025 (SUVA-Akte 82).

5.1.2

In der Stellungnahme vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) führte

Dr. med. D____ zunächst unter dem Titel «Allgemeine Fallbetrachtung –

Rotatorenmanschette» aus, in der Literatur sei es unbestritten und mit einer

2019.

veröffentlichten Arbeit von Lädermann und Mitarbeitern bestätigt worden,

dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage

degenerativer Veränderungen entstünden und dass diese ebenso bei

beschwerdefreien Personen festzustellen seien, respektive in vielen Fällen über

längere Zeit asymptomatisch blieben. Unter Verweis auf Uhthoff und Mitarbeiter würden

Hempfling und Wich feststellen, dass die «Erkrankung einer Rotatorenmanschette […]

dem Alterungsprozess zugeordnet [wird]» und «Tatsächliche Rupturen, die im

gutachtlichen Sprachgebrauch als Verletzung zu werten sind, […] denkbar selten [sind]»

(SUVA-Akte 40, S. 2). Anschliessend führte Dr. med. D____ unter dem Titel

«Spezielle Fallbetrachtung» aus, im aktuellen Fall gebe der Versicherte an, am

4.

Juni 2024 auf einer Treppe auf die rechte Seite gestürzt zu sein. In der

Erstbeurteilung auf der Notfallstation im [...]spital [...] sei eine

eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter aufgrund von Schmerzen ohne

genauere Angaben festgehalten worden (a.a.O.). Das MRI vom 8. Juli 2024 (1

Monat nach dem Unfallereignis) habe einen ausgedehnten Defekt der

Rotatorenmanschette in der Subscapularissehne mit fettiger Degeneration

Goutallier Grad III–IV und Atrophie sowie eine Ablösung der Supraspinatussehne

und Partialruptur der Infraspinatussehne mit fettiger Degeneration Goutallier

Grad II gezeigt. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. C____, habe die Ruptur an

der Subscapularissehne als vorbestehend beurteilt, diejenige an der

Supraspinatussehne als frisch (a.a.O.).

5.1.3

Weiter schreibt Dr. med. D____, zur Verfettung/Atrophie

der Rotatorenmanschettenmuskulatur sage Lädermann in seiner Publikation von

2019, dass die Entwicklungsdauer von Symptombeginn bis zu einer fettigen

Infiltration Grad II zwischen 2,5 bis 3 Jahre liege. Im aktuellen Fall sei die

Latenz zwischen Unfallereignis und MRI 1 Monat, womit die Aussage von Dr. med. C____

widerlegt sei: Der Literatur entsprechend könne eine fettige Infiltration Grad

II nicht bereits nach 1 Monat im MRI zu sehen sein und müsse somit vorbestehend

sein (a.a.O.). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe,

verneinte sie (a.a.O.). Sowohl die Läsion an der Subscapularis- als auch

diejenige an der Supraspinatussehne seien aufgrund der im MRI nach 1 Monat

sichtbaren fettigen Infiltration als vorbestehend zu werten (a.a.O.). Auf die

Frage, ob insbesondere der Schaden, welcher am 19. August 2024 operiert werden

solle, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei,

gab sie «Nein» an. Die Operation vom 19. August 2024 habe einen unfallfremden

Vorzustand behandelt (SUVA-Akte 40, S. 3). Zudem vermerkte sie, dass eine

Schulterdistorsion gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach

4–6 Wochen als abgeheilt gelte (a.a.O.).

5.1.4

Dr. med. C____ hielt im Schreiben vom 4. November 2024

an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, dass er sich der

Beurteilung von Dr. med. D____ nicht anschliessen könne, wobei einzig und

allein die Verletzung der Supra- wie auch Infraspinatussehne zur Diskussion

stehe. Die Ruptur an der Subscapularissehne wertete Dr. med. C____ ebenfalls

als vorbestehend (SUVA-Akte 62, S. 1). Er führte ferner aus, dass gemäss

Bericht des Hausarztes der Patient den Arm anfänglich nicht mehr habe anheben

können. Die sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Sinne einer

Pseudoparalyse spreche für ein Trauma, was auch in der von D____ zitierten

Arbeit von Lädermann festgehalten werde. In einer Arbeit von Denard et al seien

58.

Patienten mit Pseudoparalyse der Schulter prospektiv untersucht und in 78%

der Fälle sei eine traumabedingte Schädigung festgestellt worden (a.a.O.).

Weiter führte er aus, bei jungen Patienten (<60-jährig) seien transmurale

Rotatorenmanschettenläsionen häufig traumatisch bedingt, was ebenfalls in der

Arbeit von Lädermann festgehalten werde. Der Patient sei 50-jährig, weshalb es

sich um eine traumatische Verletzung handeln dürfte. Darüber hinaus vermerkte

er, in der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2024, also gut einen Monat nach dem

Unfall, werde eine vollständige Ablösung der Supraspinatus- sowie eine

Partialruptur der Infraspinatus-sehne beschrieben (SUVA-Akte 62, S. 2). Es

werde ausserdem von einer geringen fettigen Muskeldegeneration maximal

Goutallier Grad II ausgegangen. Bei der Analyse der MRI-Bilder würde sich auf

den meisten Bildern nur geringgradige fettige Degenerationen entsprechend einem

Goutallier Grad I finden (a.a.O.). Eine Grad I Degeneration sei nicht beweisend

für einen degenerativen Vorzustand. Der Zeitraum für die Entwicklung einer

Atrophie sei im Übrigen umstritten, was auch Lädermann in seiner Publikation

schreibe (a.a.O.). Schliesslich gab Dr. med. C____ an, selbst unter der

Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handle, würde das neue Trauma zu

einer richtungsweisenden Veränderung führen. Man könne keinesfalls davon

ausgehen, dass ein Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem

schicksalsbedingten Verlauf eines krankhaften Vorzustandes mit

Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (a.a.O.).

5.2

5.2.1

Dr. med. D____ gab in der Stellungnahme vom 1. April 2025 an,

im neu eingetroffenen Operationsbericht vom 19. August 2024 (SUVA-Akte 50)

würden die Supra- und Infraspinatussehnen als vollständig abgerissen und mit

Retraktion bis hinter das Glenoid beschrieben (SUVA-Akte 82, S. 1). Die

Supraspinatussehne habe überhaupt nicht mehr mobilisiert werden können, die

Infraspinatussehne sei anschliessend über eine Mini-open-Technik partiell

rekonstruiert worden. Zusätzlich sei die lange Bizepssehne tenotomiert und eine

Acromioplastik durchgeführt worden. Die AC-Arthrose sei als mässig ausgeprägt

beurteilt worden. In der Mini-open-Technik habe die Infraspinatussehne

ausgedehnt mobilisiert werden müssen (a.a.O.). Zum Einwand von Dr. med. C____,

dass nach Sturz auf die rechte Schulter eine sofortige Beeinträchtigung der

Beweglichkeit im Sinne einer Pseudoparalyse aufgetreten sei, was für ein Trauma

spreche, führte sie aus, zur Definition der Pseudoparalyse herrsche

Uneinigkeit. In der spezifischen Fachliteratur habe das Vorliegen einer

Pseudoparese oder Pseudoparalyse nicht beweisend für eine Genese traumatisch

oder degenerativ festgehalten werden können. Beschäftige man sich mit den

biomechanischen Eigenschaften der Schulter und den Aktivierungsmustern der

Muskeln zeige sich, dass für die Abduktion des angelegten Arms bis etwa 40° vor

allem der Musculus supraspinatus zuständig sei, bei vermehrter Abduktion immer

mehr der Deltamuskel aktiviert werde. In vorliegenden Fall sei bei der

Erstkonsultation auf der Notfallstation am 7. Juni 2024 eine eingeschränkte

aktive und passive Beweglichkeit des Schultergelenks ohne genauere Angaben

beschrieben worden. Die Kraftprüfung sei wegen Schmerzen eingeschränkt und der

Nacken- und Schürzengriff vermindert gewesen. Daraus gehe hervor, dass

zumindest keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe (a.a.O.). Im

Sprechstundenbericht von Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024 werde eine Abduktion

des Arms bis 40° und eine Elevation bis 50° beschrieben. Die passive

Beweglichkeit sei nicht angegeben worden. Aus dem vorher Beschriebenen lasse

sich somit ableiten, dass der Musculus supraspinatus zeitnah zum Unfallereignis

offenbar funktionsfähig gewesen sei bei möglicher Abduktion bis 40° (SUVA-Akte

82, S. 2). Erst die weitere Abduktion, wo vermehrt der Deltamuskel einsetze, sei

schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Bei einem Sachverhalt mit direktem Sturz

auf die rechte Seite/Schulter könne somit postuliert werden, dass die Prellung

des Deltamuskels zu der schmerzbedingten Bewegungshemmung geführt habe

(a.a.O.).

5.2.2

Weiter bemerkte Dr. med. D____, Dr. med. C____ führe an, dass

transmurale Rotatorenmanschettenläsionen bei jungen Patienten häufig

traumatisch bedingt seien. Auch wenn dieser Aussage zuzustimmen sei, könne sie

nicht als Beweis hergezogen werden, dass jüngere Patienten keine degenerativ

bedingte Rotatorenmanschettenläsionen hätten. Beim Versicherten, welcher am 4.

Juni 2024 als knapp 50-Jähriger direkt auf die rechte Schulter gestürzt sei, sei

zu bedenken, dass bei jüngeren «gesunden» Patienten häufig gar keine oder

maximal geringe fettige Infiltrationen der Muskulatur gefunden würden,

mindestens moderate fettige Infiltrationen (Goutallier II) jedoch selten seien.

Dr. med. B. Melis habe in der Studie ebenfalls nachgewiesen, dass eine

mässiggradige fettige Infiltration (Goutallier Grad II) durchschnittlich drei

Jahre nach traumatischer Sehnenläsion auftrete. Bei degenerativer Genese

erscheine die fettige Infiltration noch später. In der MRI-Untersuchung vom 8.

Juli 2024 habe die Radiologin die fettige Degeneration von Supraspinatus und

Infraspinatus mit maximal Goutallier Grad II beurteilt (a.a.O.). Dass nun

innerhalb von einem Monat zwischen Unfallereignis und MRI eine fettige

Infiltration der Supra- und Infraspinatusmuskulatur von maximal Grad II

entstanden sei, sei sehr unwahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der klar älteren

Ruptur der Subskapularissehne und der Tendinopathie der langen Bizepssehne

sowie hypertropher aktivierter AC-Arthrose passe das Bild zu einer Degeneration

der Supra- und Infraspinatussehne (a.a.O.). Diese Aussage werde klar

unterstützt durch den intraoperativen Befund vom 19. August 2024. Hier sei die

bereits aufgrund des MRIs bekannte ausgeprägte Retraktion der Sehnen des

Supraspinatus und Infraspinatus bestätigt worden. Die zurückgezogenen Sehnen seien

zudem so stark mit dem umgebenden Gewebe verwachsen, dass die

Supraspinatussehne gar nicht mehr, die Infraspinatussehne nur teilweise und mit

einem halboffenen Verfahren mobilisiert und rekonstruiert hätten werden können.

Diese Retraktion und fehlende Sehnenmobilität spreche zusätzlich zu dem oben

aufgeführten klar für eine degenerative Genese der Rotatorenmanschettenläsion. Wenn

die Tabellen der Publikation von F. Porschke, M. Loew, M. Schnetzke von 2021

zum Thema «Traumatische vs. degenerative Rotatorenmanschettenläsion – Was ist

bei der Begutachtung zu berücksichtigen?» herangezogen würden, würden sich

folgende Punkte ergeben(a.a.O.):

Indiz für traumatische Genese:

-

Alter unter 50 (wobei der Versicherte genau 50-jährig ist)

-

Subskapularissehne mitbetroffen (wobei hier die

Subskapularissehne klar und einheitlich als vorbestehende Läsion definiert

wurde)

Indiz für degenerative Genese:

− vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion

(Subskapularis)

-

direkter Sturz auf Schulter

-

ACG-Arthrose

-

Atrophie des Muskelbauchs

-

Retraktion der Sehne

-

Intraoperativ fehlende Sehnenmobilität (SUVA-Akte 62, S. 3).

5.2.3

Als Fazit hielt Dr. med. D____ fest, aufgrund der oben

erklärten Punkten halte sie an der Beurteilung vom 22. August 2024 fest, dass

der Direktsturz auf die rechte Schulter vom 4. Juni 2024 zu einer

Schulterdistorsion ohne setzen neuer strukturellen Läsionen geführt habe

(a.a.O.).

5.3

5.3.1

Zu den beiden Stellungnahmen von Dr. med. D____ äusserte sich

Dr. med. C____ am 23. Juni 2025. Er gab an, im Austrittsbericht vom 8. Juni 2024

der Notfallstation des [...]spitals [...] stehe nur, dass die aktive und

passive Beweglichkeit im Schultergelenk eingeschränkt gewesen sei (SUVA-Akte

90, S. 1). D____ behaupte deshalb, dass zumindest keine völlige

Funktionslosigkeit bestanden habe, was eine reine Vermutung sei. Es sei

durchaus möglich, dass ungenau beschrieben worden sei. Anlässlich seiner

Untersuchung vom 2. Juli 2024, knapp 1 Monat nach dem Unfall, habe eine

Abduktion von 40° bestanden. Innerhalb von 3-4 Wochen sei es die Regel, einen

derartigen nach wie vor aber geringen Bewegungsumfang zu erlangen. Wenn bei der

Erstkonsultation auf der Notfallstation bereits eine Abduktion von 40°

vorgelegen hätte, müsste 1 Monat später anlässlich seiner Untersuchung die

Abduktion mehr als 40° betragen haben (a.a.O.). Es sei also durchaus möglich,

dass beim Versicherten eine Pseudoparalyse vorgelegen habe und diese zusammen

mit den anderen Kriterien traumabedingt sei (SUVA-Akte 90, S. 2). Nach Rücksprache

mit der beurteilenden Radiologin, PD Dr. med. H____, sei diese ebenfalls der

Meinung, dass es sich nur um eine geringgradige Verfettung des M. supraspinatus

und infraspinatus überwiegend Grad I handle. Sie habe dies auch schriftlich

festgehalten. Dies entkräfte seiner Meinung nach das Argument, dass die

Verfettung zum Bild einer Degeneration passe (a.a.O.).

5.3.2

Zudem vermerkte Dr. med. C____, das Ausmass der

Retraktion wie es im OP-Bericht beschrieben sei, spreche nicht gegen eine

traumatische Ursache. Muskelfasern im Sinne einer Massenruptur könnten in sehr

kurzer Zeit retrahieren und müssten nicht degenerativ bedingt sein. Selbst

unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handle, sei er nach wie vor

der Meinung, dass ein neues Trauma zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung

geführt habe. Zum Zeitpunkt der Operation 2 Monate nach dem Unfallereignis sei

keinerlei Besserung der Befunde zu diagnostizieren gewesen. Wäre nur eine

einfache Schulterdistorsion vorgelegen, wäre diese gemäss dem

Integrationsleitfaden Unfall des SVV vom 2010 nach 4-6 Wochen abgeheilt. Zu

diesem Zeitpunkt hätte also der Vorzustand erreicht sein müssen, was aber im

vorliegenden Fall bei weitem nicht so gewesen sei (a.a.O.).

5.4

5.4.1

Diesen Punkten entgegnete Dr. med. D____ in ihrer

Stellungnahme vom 15. Juli 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 1) folgendes: Im

Austrittsbericht des F____ vom 7. Juni 2024 stehe, dass die aktive und passive

Beweglichkeit im Schultergelenk schmerzhaft eingeschränkt sei (Beschwerdeantwortbeilage

1, S. 2). Gleichzeitig stehe auch, dass keine Druckdolenz über dem proximalen

Humerus bestanden habe, das AC-Gelenk, die Clavicula und die Scapula

druckindolent und auch keine Prellmarken sichtbar gewesen seien. Innen- und

Aussenrotation sei wegen der Schmerzen ebenfalls als eingeschränkt angegeben

worden. Nacken- und Schürzengriff seien vermindert gewesen. Gemäss der Beurteilung

im selben Bericht stehe, dass die klinische Untersuchung Schulterschmerzen bei

Bewegung ohne sensomotorisches Defizit gezeigt habe (Beschwerdeantwortbeilage

1, S. 2). Sie schliesse sich in ihren Beurteilungen den Ausführungen des

besagten Berichtes vom 7. Juni 2024 an, dass zumindest keine völlige

Funktionslosigkeit der Schulter bestanden habe. Dr. med. C____ bezeichne dies

als reine Vermutung und erkläre, dass die Abduktion am 7. Juni 2024 weniger als

40° betragen haben musste, da anlässlich seiner Untersuchung vom 2. Juli 2024

eine Abduktion von 40° bestanden habe und die Erlangung einer Abduktion von

eben diesen 40° innerhalb von 3-4 Wochen nach Unfallereignis die Regel sei

(a.a.O.). Hierzu sei zu sagen, dass der Verlauf der Beweglichkeit nach einem

Unfallereignis unterschiedlich sei. Es werde in der Literatur diskutiert, dass wenn

bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur initial eine

Funktionslosigkeit bestehe, innerhalb von wenigen Wochen die Beschwerden

zurückgehen würden und die Beweglichkeit wieder deutlich besser würde, im Sinne

einer Decrescendo-Symptomatik. Im Gegensatz dazu werde nach einem

Unfallereignis mit vorbestehenden Läsionen eine Crescendo-Symptomatik

beschrieben. Somit hätten beim Versicherten nach 4 Wochen eine bessere

Beweglichkeit und weniger Schmerzen vorliegen müssen, wenn eine traumatische

Rotatorenmanschettenläsion gesetzt worden wäre. Theoretisch könne sich auch

eine Schultersteife entwickeln, in diesem Fall wäre die Beweglichkeit im

Verlauf schlechter als initial (a.a.O.). Dass nach dem Ereignis eine

Pseudoparalyse vorgelegen habe, wie dies Herr C____ als durchaus möglich sehe, sei

ihres Erachtens deutlich mehr als «Vermutung» zu sehen, als dass am 7. Juni 2024

keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe. Denn eine Funktionslosigkeit

würde weder zu der Beschreibung einer aktiven und passiven

Bewegungseinschränkung, verminderten Nacken- und Schürzengriff, noch zu der

Beurteilung, es hätten bei der klinischen Untersuchung Schmerzen in der

Schulter bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit bestanden, passen (a.a.O.).

Anzumerken sei zum Bericht vom 7. Juni 2024 noch, dass weder eine Druckdolenz

über dem Tuberculum majus (Ansatz der Rotatorenmanschettenmuskulatur), noch

Prellmarken bestanden hätten. Nach einem akuten Riss der Supraspinatussehne am

Ursprung, dem Tuberculum majus, wäre klar eine Druckdolenz ebendort zu

erwarten. Die fehlenden Prellmarken würden zusätzlich gegen ein massives Trauma

sprechen, das für die Entstehung einer akuten Sehnenruptur nötig wäre (a.a.O.).

Im MRI-Bericht vom 8. Juli 2024 habe Dr. med. H____ von einer fettigen

Degeneration des Supraspinatus von maximal Goutallier Grad II geschrieben

(a.a.O.). Im Nachbefund vom 12. Juni 2025 schreibe sie, dass der Grad der

Verfettung des M. supraspinatus überwiegend Goutallier Grad I betrage (Beschwerdeantwortbeilage

1, S. 3). Der Nachbefund decke sich ihres Erachtens mit dem Erstbefund und bedeute,

dass eine fettige Degeneration Grad I, teilweise auch Grad II bestehe (a.a.O.).

Auch wenn von einer rein geringen fettigen Degeneration ausgegangen würde, sei

diese gemäss der mehrfach zitierten Arbeit von PD Dr. med. Alexander Ledermann

(recte: Alexandre Lädermann) von 2019 frühestens 19 Monate nach Defekt

sichtbar. Es bleibe dabei, dass die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI 1

Monat betrage und somit auch die geringe fettige Atrophie nicht durch das

Ereignis erklärt werden könne (a.a.O.).

5.4.2

Im Weiteren hielt Dr. med. D____ fest, in der Arbeit von

PD Dr. med. Alexandre Lädermann von 2019 werde die Retraktion des

Sehnenstumpfes Stadium III oder höher nach Patte als Korrelation mit einer

vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion angegeben mit dem Hinweis einer

vorbestehenden Veränderung über Monate oder Jahre hinweg, was zu der oben

beschriebenen fettigen Atrophie passe (a.a.O.). Im Operationsbericht vom 19.

August 2024 werde aber nicht nur eine Retraktion, sondern vor allem auch eine

Immobilisation der Supraspinatussehne beschrieben. Dass eine solche innerhalb

von 2 Monaten entstehe sei definitiv nicht überwiegend wahrscheinlich und gelte

gemäss Publikation von F. Porschke, M. Löw und M. Schnetzke zum Indiz für

degenerative Genese der Rotatorenmanschettenläsion (a.a.O.). Dabei verwies sie

auf ihre Beurteilung vom 1. April 2025 (a.a.O.).

5.4.3

Schliesslich hielt Dr. med. D____ fest, in der Arbeit

von Dr. med. H. Koch, Dr. med. Th. Meier und Dr. med. P. A. Bülow werde

eingehend erklärt, dass das Auftreten von Schmerzen an der Schulter nur

eingeschränkt Rückschluss auf eine allfällige Ursache Gewalteinwirkung zulasse

und nicht ausreiche, um traumabedingte strukturelle Verletzungen zu belegen

(a.a.O.).

5.4.4

Zuletzt gab Dr. med. D____ an, ein weiterer Hinweis, der

gegen eine unfallkausale strukturelle Veränderung spreche, sei die Tatsache,

dass weder im Ultraschall, noch im MRI oder im OP-Bericht ein Hämatom oder eine

Blutauflagerung beschrieben worden sei (a.a.O.).

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Verweis auf

medizinische Literatur vor, eine sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit

im Sinne einer Pseudoparalyse spreche für ein Trauma (Beschwerde, Rz. 11). Im

Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Notfallstation des [...]spitals [...] werde

lediglich beschriebenen, dass die aktive und passive Beweglichkeit des

Schultergelenks eingeschränkt gewesen sei. Genauere Angaben dazu würden nicht

gemacht (a.a.O.). Dr. med. D____ schliesse daraus, dass zumindest keine

vollständige Funktionslosigkeit bestanden habe. Dabei handle es sich allerdings

bloss um eine Vermutung, welche sich nicht aus den Ausführungen im

Austrittsbericht ergebe. Im Rahmen der Untersuchung vom 2. Juli 2024, d.h.

ungefähr ein Monat nach dem Unfall, habe Dr. med. C____ eine Abduktion von 40°

festgestellt (a.a.O.). Es sei die Regel, einen solchen Bewegungsumfang innert

3-4 Wochen nach der Verletzung zu erlangen. Hätte bereits bei der

Erstkonsultation eine Abduktion von 40° vorgelegen, müsste die Abduktion einen

Monat später bei der Untersuchung durch Dr. med. C____ mehr als 40° betragen

haben. Es sei daher durchaus möglich, dass beim Beschwerdeführer eine

Pseudoparalyse vorgelegen habe, was als wichtiges Indiz für eine traumabedingte

Schädigung zu werten sei (a.a.O.).

5.5.2

Darüber hinaus vermerkt der Beschwerdeführer, ein typischer

Verletzungsmechanismus für eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette sei

der Sturz von einem Gerüst mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten

abzufangen, wie dies auch beim Unfall des Beschwerdeführers der Fall gewesen

sei (Beschwerde, Rz. 12). Beim Sturz von der Leiter sei der Beschwerdeführer

zuerst auf das Ellenbogengelenk und anschliessend auf das Schultergelenk

gefallen. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Fall abzufangen. Der

Unfallhergang sei daher als typischer Verletzungsmechanismus für eine

traumatische Läsion der Rotatorenmanschette zu werten (a.a.O.).

5.5.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in einer Studie zu

transmuralen Läsionen der Rotatorenmanschette bei unter 50-Jährigen sei in

79,2% der Fälle ein Trauma festgestellt worden (Lädermann/Jost/Weishaupt et al.,

Degenerative oder traumatische Läsion der Rotatorenmanschette, 2019, S. 262

f.). Er sei zum Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt gewesen, was für eine traumatisch

bedingte Verletzung der Rotatorenmanschette spreche (Beschwerde, Rz. 13). Das

Ausmass der Retraktion, welches im Operationsbericht vom 19. August 2024

beschrieben worden sei, spreche nicht gegen eine traumatische Ursache

(Beschwerde, Rz. 15). Aufgrund der vorbestehenden Subscapularisläsion fehle es

an stabilisierenden Muskelfasern für den Musculus supraspinatus. Es handle sich

daher eigentlich um eine Massenruptur, welche in sehr kurzer Zeit retrahieren könne

und nicht degenerativ bedingt sein müsse (a.a.O.). Es könne sehr wohl

vorkommen, dass eine Retraktion Grad III bis zum Glenoid ohne fettige

Infiltration innerhalb weniger Wochen nach dem Trauma auftrete (a.a.O.).

5.5.4

Selbst bei der Schlussfolgerung, dass es sich um einen Vorzustand

handle, habe der Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt

(Beschwerde, Rz. 16). Bis zum Zeitpunkt der Operation, welche zwei Monate nach

dem Unfall durchgeführt worden sei, habe keine Besserung der Befunde

stattgefunden. Würde es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers nur um

eine einfache Schulterdistorsion handeln, müsste diese gemäss dem

Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach 4-6 Wochen abgeheilt sein.

Somit hätte nach 4-6 Wochen der Vorzustand erreicht sein müssen, was in casu

nicht der Fall gewesen sei (a.a.O.).

5.5.5

In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es würden in der

klinischen Würdigung Rotatorenmanschettenrupturen hybriden Ursprungs vorliegen

(sog. «acute-on-chronic»-Verletzung). Dies stelle eine seltene, dritte

Kategorie von Rotatorenmanschettenverletzungen dar (Replik, Rz. 6). Dr. med. D____

berücksichtige den Umstand der «acute-on-chronic»-Verletzung zu wenig (a.a.O.).

5.6

Vorliegend bestehen aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C____ vom

23.

Juni 2025 und einschlägiger Literatur erhebliche Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Feststellungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____.

5.7

5.7.1

Zunächst ist festzustellen, dass der Unfallhergang in den

Akten nicht wirklich präzise wiedergegeben ist, zunächst weil einerseits von

einem Sturz von der Treppe und andererseits von einem Sturz auf der Leiter die

Rede ist. Zum Unfallmechanismus lässt sich dem Bericht von Dr. med. C____ vom 2.

Juli 2024 (E. 4.5.) entnehmen, dass vorliegend ein Sturz auf Ellenbogen- und

anschliessend Schultergelenk stattgefunden hat. Allerdings wird zur Beurteilung

der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete

Bedeutung mehr beigemessen (BGer Urteile 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.

4.1; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 f.). Diesbezüglich ist dem Aufsatz

von Lädermann et al. zu entnehmen, dass es sich beim zur Verletzung führenden

Mechanismus einer traumatischen RM-Läsion am häufigsten um einen Sturz auf den

ausgestreckten Arm handelt, wobei als Beispiele der Sturz vom Gerüst mit dem

Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen oder der Treppensturz mit der

Hand am Geländer genannt werden (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al.,

Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss

Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Daneben geht die Schweizer

Expertengruppe der Schulter und Ellbogenchirurgie jedoch auch davon aus, dass

bei einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls

eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen kann (vgl. PD Dr. med. Alexandre

Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der

Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Insoweit

lässt sich der vorliegende Unfallmechanismus, bei welchem zumindest ein

Direkttrauma stattgefunden hat, nicht ohne weiteres als traumatisches Element

ausschliessen.

5.7.2

Anlässlich der ersten Konsultation auf der Notfallstation des F____ konnte

eine gewisse Beweglichkeit festgestellt werden (vgl. SUVA-Akte 19 und Erwägung

4.2

vorstehend), wobei Dr. med. D____ selbst ausführt, dass die Beweglichkeit

unterschiedlich sei (E. 5.4.1. vorstehend). Diesbezüglich dürften beim

Beschwerdeführer als Bauarbeiter gute Konditionen bestanden haben, um die

Bewegungseinschränkungen zu kompensieren. Im Übrigen wurden im gleichen Bericht

Bewegungseinschränkungen aktiver und passiver Art der Schulter dokumentiert

(vgl. a.a.O.), die unbestritten geblieben sind. Laut Dr. med. D____ spricht

eine Decrescendo-Symptomatik, wonach initial zuerst eine Funktionslosigkeit

besteht, welche innerhalb von wenigen Wochen zurückgeht und die Beweglichkeit

wieder deutlich besser wird, für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur

(vgl. E. 5.4.1. vorstehend). Zudem halten Lädermann et al. fest, die sofortige

Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation, Aussenrotation oder die

Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht

möglich) aufgrund einer RM-Läsion sei das typische Bild nach einem Trauma (vgl.

PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen

der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Angesichts

dessen, dass der Hausarzt Dr. med. E____ anlässlich der Untersuchung vom 18.

Juni 2024 festhielt, eine Elevation von > 30° sei nicht möglich (SUVA-Akte

74), dann Dr. med. C____ eine Elevation von 40° vermerkte, spricht für ein so

genanntes Decrescendo, indem das Bewegungsvermögen wieder besser wurde.

Demzufolge kann eine Pseudoparalyse nicht ausgeschlossen werden, wie Dr. med. C____

ausführt (vgl. E. 5.1.4.), zumal die Begriffsdefinition nicht einheitlich ist (vgl.

Roland Stefan Camenzind, Laurent Lafosse & Thibault Lafosse,

Pseudoparalysis and pseudoparesis of the shoulder, Springer nature, 2021, Volume

16, S. 237–246; vgl. bit.ly/4tw50OL), wie auch Dr. med. D____ festhält (siehe

E. 5.2.). Jedenfalls kann insgesamt von einer sofortigen Beeinträchtigung der

aktiven Mobilität ausgegangen werden.

5.7.3

Weiter halten Lädermann et. al. fest, dass nach einer

Literaturauswertung traumabedingte Schädigungen der Rotatorenmanschette junge

Patienten im Durchschnittsalter von 54 Jahren betreffen und dass die Meinung

der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie damit

übereinstimmt (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder

traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S.

260.

ff., S. 262 und 263). Dies passt auf den vorliegenden Fall, da der

Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt war.

5.8

5.8.1

Schliesslich basiert die Beurteilung von Dr. med. D____ im

Wesentlichen auf der Annahme, dass die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI

nur 1 Monat betragen habe und somit eine fettige Atrophie nicht durch das

Ereignis erklärt werden könne (vgl. Erwägung 5.4.1 vorstehend). Diese Annahme

erweist sich indes als überholt. Die Radiologin PD Dr. med. H____ korrigierte in

ihrem Nachtragsbefund ihre ursprüngliche Einschätzung einer fettiger

Muskeldegeneration max. Goutallier Grad II (SUVA-Akte 38) nach der nochmaligen

Durchsicht und Besprechung mit Dr. med. C____ auf einen geringen Grad der

Verfettung des Musculus supraspinatus und infraspinatus mit überwiegend

Goutallier Grad 1 (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend).

5.8.2

Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass gemäss Dr. med. C____

bei einer Massenruptur Muskelfasern in sehr kurzer Zeit retrahieren könnten und

nicht degenerativ bedingt sein müssen (vgl. Erwägung 5.3.2. vorstehend). Auch

Dr. med. Lädermann et al. halten fest, dass sich die Entwicklungsdauer der

fettigen Infiltration unterscheidet, je nachdem, ob eine traumabedingte oder

eine allmählich fortschreitende Ausgangssituation vorliegt (vgl. PD Dr. med.

Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der

Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 264). Bei

einer traumabedingten Ausganssituation und bei massiven Läsionen (≥2

komplette Sehnen) manifestiere sich die fettige Infiltration schneller

(a.a.O.). Auch unter diesem Gesichtspunkt relativiert sich die in vorstehender

Erwägung diskutierte Auffassung von Dr. med. D____. Im Übrigen erscheint es als

nachvollziehbar, dass vorliegend die vorbestehende Ruptur der Subscapularissehne

einen Einfluss auf das Reissen der Supra- sowie der Infraspinatussehne hatte.

Dispositiv

5.8.3. Zusammen mit Dr. med. C____ kann demnach abgeleitet werden, dass selbst

unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handelt, ein neues Trauma

zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hat, wozu Dr. med. D____

keine Stellung nimmt. Zudem liegt vorliegend kein Bagatellfall vor, da die Beschwerden

des Versicherten, welche vor dem Unfall unbestrittenermassen nicht bestanden,

bis zur Operation nie besser wurden.

5.9.

Im Ergebnis kann auf die Beurteilungen von Dr. med. D____ vorliegend

nicht abgestützt werden. Die Ausführungen von Dr. med. C____ erweisen sich

demgegenüber als vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Daher ist die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nicht nur die bisher übernommenen Kosten

der Operation vom 19. August 2024 zu tragen, sondern auch weitere Leistungen zu

übernehmen. Folglich ist die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2024

aufzuheben.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über den 31. August 2024 hinaus

Leistungen zu erbringen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, über den 31. August 2024 hinaus Leistungen zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: