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Entscheid

UV.2025.39

Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens bejaht; Gutheissung der Beschwerde

16. Oktober 2025Deutsch19 min

SUVA-versicherten Ereignisses von 1995 handle. Die Beurteilung von Dr. med. D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. Nicolai

Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.39

Einspracheentscheid vom 24. Juni

2025

Einholung eines

versicherungsexternen medizinischen Gutachtens bejaht; Gutheissung der

Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die [...] geborene

Beschwerdeführerin war für die B____ AG als Modeberaterin tätig und in dieser

Eigenschaft obligatorisch unfallversichert. Am 18. Februar 2023

stolperte die Beschwerdeführerin auf dem Trottoir und stürzte (vgl.

Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). Noch am Unfalltag suchte sie das Orthopädische

Notfallzentrum der Klinik C____ auf, wo eine Fraktur am Tuberculum majus rechts

und eine Distorsion des linken Handgelenks diagnostiziert wurde (vgl. SUVA-Akte

6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen

(vgl. SUVA-Akte 2).

b) Am 28. März 2023 erfolgte eine

Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Handgelenks (vgl. SUVA-Akte 26),

welche eine Fraktur des Os pisiforme auswies. In einer ersten

versicherungsmedizinischen Einschätzung der Beschwerdegegnerin am 29. August

2023 durch Dr. med. D____ wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am

linken Handgelenk teilweise auf den Unfall vom 18. Februar 2023 zurückzuführen

seien.

c) Aufgrund persistierender

Beschwerden trotz durchgeführten Infiltrationen und Ergotherapie (vgl.

SUVA-Akte 105), empfahl ihr Dr. med. E____ eine erneute Infiltration

durchzuführen oder aber die Operation mit Spaltung des

ersten Strecksehnenfachs (vgl. Verlaufskontrolle vom 13. November 2023,

SUVA-Akte 94, S. 2 f.). In den Sprechstunden vom 15. Dezember 2023 und 25.

Januar 2024 in der F____ informierte sich die Beschwerdeführerin unter anderem

über eine Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Suva-Akten 120 und 121). Nach einer

erneuten MRT am 20. Dezember 2023 (vgl. SUVA-Akte 151) hielt Dr. med. D____ am

15. März 2024 im Hinblick auf eine operative Ulnaverkürzungsosteotomie fest,

dass die Beschwerden am rechten (recte: linken; vgl. auch Einspracheentscheid

vom 24. Juni 2025, Ziff. 3.8) Handgelenk auf das Unfallereignis vom 18. Februar

2023 zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 153). Am 18. März 2024 erfolgte in

der F____ die Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 154,

2 f.).

d) Im Rahmen einer (radiologischen) Zweitmeinung kam Dr. med.

univ. G____ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Februar

2025 zum Schluss, dass die am 18. März 2024 durchgeführte

Ulnaverkürzungsosteotomie keine Unfallfolgen adressiert habe bzw. dass es sich

beim fraglichen Gesundheitsschaden um Folgen eines früheren, nicht

SUVA-versicherten Ereignisses von 1995 handle. Die Beurteilung von Dr. med. D____

sei falsch gewesen. Nach Ansicht von Dr. med. univ. G____ seien die

Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 18. Februar 2023 spätestens Mitte 2023

abgeheilt (vgl. SUVA-Akten 273, 274, 3 und 275).

e) Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge die

Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. März 2025 per 28. Februar 2025 ein

(vgl. Suva-Akte 288). Eine dagegen erhobene

Einsprache vom 27. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung

einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. univ. G____ vom 15. Mai 2025 (vgl.

Suva-Akte 299) mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ab (Suva-Akte 300).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die

Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1) Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 aufzuheben und es

sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 28. Februar

2025.

hinaus an die Beschwerdeführerin für deren Unfall vom 18. Februar 2023 zu

erbringen. (2) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur

Unfallkausalität der über den 28. Februar 2025 hinaus bestehenden Beschwerden

der Beschwerdeführerin zu tätigen und es sei anschliessend erneut über deren

Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. (3) Es sei

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. (4) Unter

o/e Kostenfolge zzgl. MWST.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 21. August 2025 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Nicolai Fullin, Rechtsanwalt, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 25. August 2025 an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 2. September 2025 auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR

830.1).

1.3

Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt

im Wesentlichen vor, dass die Beschwerden mindestens teilkausal auf den Unfall

vom 18. Februar 2023 zurückzuführen seien. Entsprechend sei der Endzustand noch

nicht eingetreten (vgl. Beschwerde, S. 6 ff., Rz. 10 ff.; vgl. Replik, S. 1,

Rz. 1 f.). Sowohl im Bericht der F____ (vgl. SUVA-Akte 159, 205) als auch im

Bericht der H____ (SUVA-Akte 213) sei man von unfallkausalen

Handgelenksbeschwerden ausgegangen (vgl. Beschwerde, S. 7, Rz. 13). Nach der

Ansicht der Beschwerdeführerin sei es nach und nicht vor dem Unfall vom 18.

Februar 2023 wieder zu Handgelenksbeschwerden gekommen (vgl. Beschwerde, S. 8,

Rz. 15). Es würden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und an den

Schlussfolgerungen der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____

bestehen (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 17; vgl. Replik, S. 2, Rz. 2 f.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin

verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf den Einspracheentscheid vom 24. Juni

2025, wonach die Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit

spätestens Mitte 2023 vollständig abgeheilt wären (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1

und Einspracheentscheid, S. 7 f., Ziff. 4 f.). Dabei könne vollumfänglich auf die

versicherungsmedizinischen Beurteilungen abgestellt werden, habe doch Dr. med.

univ. G____ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig begründet

(vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.). Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt; auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden. Die

Leistungseinstellung per 28. Februar 2025 sei rechtens.

2.3

Umstritten und vorliegend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. März 2025,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025, ihre Leistungen per

28.

Februar 2025 eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),

hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die

Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2

3.2.1

Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der

Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt

nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet

hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare

Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,

möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der

Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»

dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und

der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im

Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die

im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche

üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet

Dispositiv

wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und

adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu,

wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich

nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1). Entscheidend ist allein, ob

die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung

verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2).

3.3.

3.3.1. Gemäss dem im

Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der

rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und

vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E.

4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.3.2. Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben

medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2022

vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.3. Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7; zur

strengen Beweiswürdigung und deren Folge vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2022

vom 23. Dezember 2022 E. 4.3).

4.

4.1.

Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin am 18. Februar 2023 auf dem Trottoir gestolpert und in der

Folge gestürzt ist. Dr. med. I____, Fachärztin für Handchirurgie, hielt in

ihrem Bericht vom 7. März 2023 fest, dass sich ein erheblicher Druckschmerz

über dem TFCC auslösen lasse (vgl. SUVA-Akte 6, 2).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses

Ereignis und gewährte der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (vgl.

SUVA-Akte 2; vgl. SUVA-Akte 292, 1 ff.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen

auf die Beurteilungen von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädie und Facharzt

für Chirurgie, vom 29. August 2023 (vgl. SUVA-Akte 53) und vom 15. März 2024

(vgl. SUVA-Akte 153), worin jeweils die natürliche (Teil-)Kausalität zwischen

den Beschwerden am linken Handgelenk und dem Ereignis vom 18. Februar 2023

bejaht wurden. Bildgebend konnte sich Dr. med. D____ auf das MRT vom 28. März

2023 stützen, wonach eine «Fraktur des Os pisiforme mit imprimierter

Gelenkfläche um 3 mm, ein Reizerguss radiokarpal und interkarpal, intakte

intrinsische und extrinsische Ligamente sowie eine geringe Arthrose im distalen

Radioulnargelenk sowie heterotope Ossifikation an der Spitze des Processus

styloideus der Ulna, dort inseriert die styloidale Insertion des Diskus;

konsolidierte distale Radiusfraktur» festgehalten wurde (vgl. SUVA-Akte 26). In

einem weiteren MRT vom 21. Dezember 2023 wurden degenerative Veränderungen im

DRUG und in der Artikulation zwischen Os pisiforme und Os Triquetrum

festgehalten (vgl. SUVA-Akte 273, 5).

4.3.

Die behandelnde Ärztin, Dr. med. E____, Fachärztin für Handchirurgie,

hat anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Oktober 2023 festgehalten, dass

sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ulnaren Handgelenk beklage. Gewisse

Rotationsbewegungen, Ulnarduktion im Handgelenk oder belastende Tätigkeiten seien

schmerzhaft. Auf Wunsch der Patientin sei eine Steroidinfiltration ulnokarpal

im Bereich der Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae durchgeführt

worden (vgl. SUVA-Akte 81). Bei der Verlaufskontrolle am 13. November 2023 hat

die behandelnde Ärztin aufgrund wiederaufgetretener Beschwerden im ersten

Strecksehnenfach sowie auch ulnokarpal eine erneute Infiltration oder die

Operation mit Spaltung des ersten Strecksehnenfachs empfohlen (SUVA-Akte 94, 2

f.).

4.4.

Dr. med. J____, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, hält

in ihren Arztberichten vom 16. Januar 2024 (vgl. SUVA-Akten 119, 2 und 120, 2;

vgl. Verlaufseintrag SUVA-Akte 139, 6) und vom 25. Januar 2024 (vgl. SUVA-Akten

115, 2 und 121, 3; vgl. Verlaufsbericht SUVA-Akte 139, 4) diagnostisch jeweils ulnare

Handgelenksschmerzen links fest. So würde ein Druckschmerz über dem ulnaren

Handgelenkskompartiment bestehen. Die Ulnarduktion sei ebenfalls schmerzhaft. Dabei

wird anamnestisch festgehalten, dass die Patientin in ihrer Kindheit eine

Ulnaverkürzungsosteotomie erhalten habe, sie habe dann nochmals einen Sturz

gehabt, bei dem sie sich eine Fraktur des distalen Radius zugezogen habe. Sie

sei schon lange in Behandlung bezüglich ihres linken Handgelenkes (vgl. Suva-Akte

120, 2).

Am 18. März 2024 führte Frau Dr. med. J____ an der Beschwerdeführerin eine Ulnaverkürzungsosteotomie

und eine Spaltung des ersten Strecksehnenfachs durch. Im Operationsbericht vom

18. März 2024 hält sie zur Induktion u.a. nochmals fest, dass die

Beschwerdeführerin als Kind eine Ulnaverkürzungsosteotomie im Ausland erhalten

habe. Zwischenzeitlich sei sie nun wieder gestürzt und habe sich eine

Radiusfraktur zugezogen, im weiteren Verlauf kam es wieder zum ulnaren

Handgelenksschmerz. Darüber hinaus würde eine Tendovaginitis stenosans de

Quervain bestehen. Es erfolgten bereits

Infiltrationen des Handgelenks, die zu einer vorübergehenden Verbesserung des

ulnaren Handgelenksschmerzes geführt hätten (vgl. SUVA-Akte 154, 2; vgl.

SUVA-Akte 254, 2).

4.5.

In einer Verlaufskontrolle in

der H____ hält Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, mit Bericht vom 2. Juli 2024 fest, dass die

Physiotherapie offenbar zu einer guten Zentrierung des Humeruskopfes und zu

einer muskulären Entlastung bei durch die operative Behandlung der linken Seite

führen würde. Somit sei sie weiterhin als Unfallfolge anzusehen und indiziert

(vgl. SUVA-Akte 213 bzw. 265, 2)

4.6.

Mit Bericht vom 23. August

2024 stellt Dr. med. L____, Facharzt für Anästhesie, eine Druckdolenz im

Bereich des ulnaren Handgelenkes und des distalen Unterarmes im Narbenbereich

(dort mit eingeschränkter Verschieblichkeit des Gewebes) sowie eine endgradig

schmerzhafte Pronation im linken Handgelenk fest. Bei der Patientin bestehe ein

protrahiertes Schmerzsyndrom (vgl. Suva-Akte 214, 2 f.).

4.7.

In der

versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 28. August 2024 hält Dr. med. D____ fest, dass eine Schmerztherapie gerade erst

begonnen habe. Für eine abschliessende Beurteilung sollte wenigstens der

anfängliche Verlauf bis zur nächsten Berichterstattung abgewartet werden.

Danach sollte geprüft werden, ob der medizinische Endzustand erreicht sei (vgl.

Suva-Akte 218).

4.8.

Die Einstellung der seit dem Unfallereignis gewährten

Versicherungsleistungen geht im Wesentlichen auf die radiologische Zweitmeinung

von Dr. med. univ. G____, Arzt für

Allgemeinmedizin (A), zurück (vgl. Suva-Akte 272). In seiner

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Februar 2025 hält er fest,

dass der Unfall zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Der

Schaden, der am 18. März 2024 operiert wurde, sei aber nicht auf das

Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf ein nicht Suva-versichertes Ereignis

von 1995. Die Beurteilung der Teilkausalität durch Dr. med. D____ bezüglich der

am 18. März 2024 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei zweifellos

falsch. Nach Ansicht von Dr. med. univ. G____ seien die Unfallfolgen spätestens

Mitte 2023 abgeheilt gewesen (vgl. SUVA-Akte 277, 5 f.). Mit Stellungnahme vom

15. Mai 2023 hält Dr. med. univ. G____ fest, dass aufgrund des Unfallereignisses durchgeführten MRT des linken

Handgelenks vom 28. März 2023 sich als alleinige Unfallfolge eine etwas dislozierte

Fraktur des Os pisiforme mit radialseitig schalenförmigem Frakturfragment

finden lasse. Sowohl die Ulna als auch die (recte: der) Radius und die

Ligamente würden sich ohne strukturelle Verletzungsfolgen darstellen. Er

gelangte zum Schluss, dass sowohl die Anamnese anlässlich der Erstkonsultation

in der F____ als auch die Operationsindikation der Ulnaverkürzungsosteotomie den

Angaben der Versicherten widersprechen, wonach sie erst ab Zeitpunkt des Suva

versicherten Unfalls entsprechende Behandlungen hatte und ihr linker Unterarm

seit vielen Jahren beschwerdefrei gewesen sei. Die Behauptung stehe auch im

Widerspruch zur vorhandenen MRT-Dokumentation mit Fehlen struktureller

Unfallfolgen im Bereich des Handgelenks, abgesehen von der Fraktur des Os

pisiforme. Das ulnokarpale Impingement, welches als Indikation für die

Operation angeführt wurde, sei ausschliesslich vorbestehende Folge der in der

Kindheit durchgemachten distalen Radiusfraktur und nicht Folge oder Teilfolge

des Suva versicherten Unfallereignisses (vgl. zum Ganzen SUVA-Akte 299).

4.9.

4.9.1. Vorliegend bestehen in

verschiedener Hinsicht Zweifel an den Ausführungen der

versicherungsmedizinischen Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____.

4.9.2. Zunächst erscheint die Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____

im Lichte der anfänglichen, versicherungsinternen Beurteilung der Kausalität

durch Dr. med. D____ nicht nachvollziehbar, hatte doch Letzterer die natürliche

Kausalität zwischen dem Ereignis und den unbestrittenermassen vorliegenden

strukturellen Läsionen – die Fraktur des Os pisiforme an der linken Hand – stets

im Sinne einer zumindest teilkausalen Ursache bejaht. Dabei haben sich sowohl

Dr. med. univ. G____ als auch Dr. med. D____ auf die gleiche Bildgebung vom 28.

März 2023 gestützt (vgl. E. 4.2. hiervor). Soweit Dr. med. univ. G____ namentlich

aufgrund des zitierten Arztberichts vom 16. Januar 2024 (vgl. E. 4.4 hiervor) ableiten

will, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall zu

Handgelenksschmerzen gekommen sei, ist der ebenfalls von Dr. med. univ. G____

zitierte Operationsbericht 18. März 2024 in Erinnerung zu rufen, wonach präzisierend

festgehalten wird, dass es im weiteren Verlauf (nach der Fraktur) wieder zu

ulnaren Handgelenksschmerzen gekommen ist. Immerhin ist auch in Erinnerung zu

rufen, dass die Beschwerdeführerin als zweifache Mutter bis zum Unfallereignis

vom 18. Februar 2023 bei B____ zu 60% als Verkäuferin erwerbstätig war und dabei

schwere Waren (u.a. Kleiderlieferungen) entgegennehmen und auspacken musste

(vgl. SUVA-Akten 1 und 187). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte,

dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall aufgrund ulnarer

Handgelenksbeschwerden in Behandlung gewesen wäre. Die Ansicht vorbestehender

Beschwerden greift auch deshalb zu kurz, weil auch im besagten Arztbericht von

Dr. med. J____ vom 16. Januar 2024 festgehalten wurde, dass ein Druckschmerz

über dem ulnaren Handgelenkskompartiment besteht und die Ulnarduktion ebenfalls

schmerzhaft ist (vgl. E. 4.4. hiervor). Trotz gewisser degenerativer

Veränderungen (vgl. E. 4.2. hiervor) kann nicht überwiegend wahrscheinlich

ausgeschlossen werden, dass die ulnaren Handgelenksschmerzen zumindest

teilweise auf die Fraktur des Os pisiforme und damit auf das Unfallereignis vom

18. Februar 2023 zurückzuführen sind. Bezeichnenderweise wollte just Dr. med. D____

mit einer abschliessenden Beurteilung noch zuwarten (vgl. E. 4.7. hiervor).

4.9.3. Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der

versicherungsinternen Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____ würden aber auch durch

die abweichenden fachärztlichen Einschätzungen aufkommen, wird doch noch bis

mindestens am 2. Juli 2024 von unfallkausalen Beschwerden ausgegangen (vgl. E.

4.5. hiervor). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. med.

univ. G____, wonach die Unfallfolgen spätestens Mitte 2023 abgeheilt sein

sollen (vgl. E. 4.8. hiervor), nicht zu überzeugen. Wie Dr. med. univ. G____

auf diesen Zeitpunkt gelangt, ist unklar, da eine Auseinandersetzung mit den

abweichenden fachärztlichen Meinungen fehlt.

4.10.

Im Ergebnis bestehen mehrere Anhaltspunkte, welche Zweifel an der

kreisärztlichen Zweitmeinung wecken, auf welchen die vorliegende

Leistungseinstellung beruht. Da bei Entscheidungen gestützt auf

versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen oder

ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, ist nunmehr von der

Beschwerdegegnerin ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches

Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Im Anschluss an das

versicherungsexterne Gutachten hat die Beschwerdegegnerin über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

5.

5.1.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ist aufzuheben.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG

und § 16 SVGG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für

den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur Einholung

eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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