UV.2025.39
Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens bejaht; Gutheissung der Beschwerde
16. Oktober 2025Deutsch19 min
SUVA-versicherten Ereignisses von 1995 handle. Die Beurteilung von Dr. med. D____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.39
Einspracheentscheid vom 24. Juni
2025
Einholung eines
versicherungsexternen medizinischen Gutachtens bejaht; Gutheissung der
Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die [...] geborene
Beschwerdeführerin war für die B____ AG als Modeberaterin tätig und in dieser
Eigenschaft obligatorisch unfallversichert. Am 18. Februar 2023
stolperte die Beschwerdeführerin auf dem Trottoir und stürzte (vgl.
Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). Noch am Unfalltag suchte sie das Orthopädische
Notfallzentrum der Klinik C____ auf, wo eine Fraktur am Tuberculum majus rechts
und eine Distorsion des linken Handgelenks diagnostiziert wurde (vgl. SUVA-Akte
6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(vgl. SUVA-Akte 2).
b) Am 28. März 2023 erfolgte eine
Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Handgelenks (vgl. SUVA-Akte 26),
welche eine Fraktur des Os pisiforme auswies. In einer ersten
versicherungsmedizinischen Einschätzung der Beschwerdegegnerin am 29. August
2023 durch Dr. med. D____ wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am
linken Handgelenk teilweise auf den Unfall vom 18. Februar 2023 zurückzuführen
seien.
c) Aufgrund persistierender
Beschwerden trotz durchgeführten Infiltrationen und Ergotherapie (vgl.
SUVA-Akte 105), empfahl ihr Dr. med. E____ eine erneute Infiltration
durchzuführen oder aber die Operation mit Spaltung des
ersten Strecksehnenfachs (vgl. Verlaufskontrolle vom 13. November 2023,
SUVA-Akte 94, S. 2 f.). In den Sprechstunden vom 15. Dezember 2023 und 25.
Januar 2024 in der F____ informierte sich die Beschwerdeführerin unter anderem
über eine Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Suva-Akten 120 und 121). Nach einer
erneuten MRT am 20. Dezember 2023 (vgl. SUVA-Akte 151) hielt Dr. med. D____ am
15. März 2024 im Hinblick auf eine operative Ulnaverkürzungsosteotomie fest,
dass die Beschwerden am rechten (recte: linken; vgl. auch Einspracheentscheid
vom 24. Juni 2025, Ziff. 3.8) Handgelenk auf das Unfallereignis vom 18. Februar
2023 zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 153). Am 18. März 2024 erfolgte in
der F____ die Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 154,
2 f.).
d) Im Rahmen einer (radiologischen) Zweitmeinung kam Dr. med.
univ. G____ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Februar
2025 zum Schluss, dass die am 18. März 2024 durchgeführte
Ulnaverkürzungsosteotomie keine Unfallfolgen adressiert habe bzw. dass es sich
beim fraglichen Gesundheitsschaden um Folgen eines früheren, nicht
SUVA-versicherten Ereignisses von 1995 handle. Die Beurteilung von Dr. med. D____
sei falsch gewesen. Nach Ansicht von Dr. med. univ. G____ seien die
Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 18. Februar 2023 spätestens Mitte 2023
abgeheilt (vgl. SUVA-Akten 273, 274, 3 und 275).
e) Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge die
Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. März 2025 per 28. Februar 2025 ein
(vgl. Suva-Akte 288). Eine dagegen erhobene
Einsprache vom 27. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung
einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. univ. G____ vom 15. Mai 2025 (vgl.
Suva-Akte 299) mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ab (Suva-Akte 300).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1) Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 aufzuheben und es
sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 28. Februar
2025.
hinaus an die Beschwerdeführerin für deren Unfall vom 18. Februar 2023 zu
erbringen. (2) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur
Unfallkausalität der über den 28. Februar 2025 hinaus bestehenden Beschwerden
der Beschwerdeführerin zu tätigen und es sei anschliessend erneut über deren
Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. (3) Es sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. (4) Unter
o/e Kostenfolge zzgl. MWST.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 21. August 2025 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Nicolai Fullin, Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 25. August 2025 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Schreiben vom 2. September 2025 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
1.3
Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt
im Wesentlichen vor, dass die Beschwerden mindestens teilkausal auf den Unfall
vom 18. Februar 2023 zurückzuführen seien. Entsprechend sei der Endzustand noch
nicht eingetreten (vgl. Beschwerde, S. 6 ff., Rz. 10 ff.; vgl. Replik, S. 1,
Rz. 1 f.). Sowohl im Bericht der F____ (vgl. SUVA-Akte 159, 205) als auch im
Bericht der H____ (SUVA-Akte 213) sei man von unfallkausalen
Handgelenksbeschwerden ausgegangen (vgl. Beschwerde, S. 7, Rz. 13). Nach der
Ansicht der Beschwerdeführerin sei es nach und nicht vor dem Unfall vom 18.
Februar 2023 wieder zu Handgelenksbeschwerden gekommen (vgl. Beschwerde, S. 8,
Rz. 15). Es würden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und an den
Schlussfolgerungen der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____
bestehen (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 17; vgl. Replik, S. 2, Rz. 2 f.).
2.2
Die Beschwerdegegnerin
verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf den Einspracheentscheid vom 24. Juni
2025, wonach die Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit
spätestens Mitte 2023 vollständig abgeheilt wären (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1
und Einspracheentscheid, S. 7 f., Ziff. 4 f.). Dabei könne vollumfänglich auf die
versicherungsmedizinischen Beurteilungen abgestellt werden, habe doch Dr. med.
univ. G____ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig begründet
(vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.). Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt; auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden. Die
Leistungseinstellung per 28. Februar 2025 sei rechtens.
2.3
Umstritten und vorliegend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. März 2025,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025, ihre Leistungen per
28.
Februar 2025 eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2
3.2.1
Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt
nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet
hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,
möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der
Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»
dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und
der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im
Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die
im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche
üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet
Dispositiv
wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu,
wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1). Entscheidend ist allein, ob
die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Gemäss dem im
Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und
vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E.
4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.3.2. Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben
medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2022
vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.3. Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7; zur
strengen Beweiswürdigung und deren Folge vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2022
vom 23. Dezember 2022 E. 4.3).
4.
4.1.
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin am 18. Februar 2023 auf dem Trottoir gestolpert und in der
Folge gestürzt ist. Dr. med. I____, Fachärztin für Handchirurgie, hielt in
ihrem Bericht vom 7. März 2023 fest, dass sich ein erheblicher Druckschmerz
über dem TFCC auslösen lasse (vgl. SUVA-Akte 6, 2).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses
Ereignis und gewährte der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (vgl.
SUVA-Akte 2; vgl. SUVA-Akte 292, 1 ff.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen
auf die Beurteilungen von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädie und Facharzt
für Chirurgie, vom 29. August 2023 (vgl. SUVA-Akte 53) und vom 15. März 2024
(vgl. SUVA-Akte 153), worin jeweils die natürliche (Teil-)Kausalität zwischen
den Beschwerden am linken Handgelenk und dem Ereignis vom 18. Februar 2023
bejaht wurden. Bildgebend konnte sich Dr. med. D____ auf das MRT vom 28. März
2023 stützen, wonach eine «Fraktur des Os pisiforme mit imprimierter
Gelenkfläche um 3 mm, ein Reizerguss radiokarpal und interkarpal, intakte
intrinsische und extrinsische Ligamente sowie eine geringe Arthrose im distalen
Radioulnargelenk sowie heterotope Ossifikation an der Spitze des Processus
styloideus der Ulna, dort inseriert die styloidale Insertion des Diskus;
konsolidierte distale Radiusfraktur» festgehalten wurde (vgl. SUVA-Akte 26). In
einem weiteren MRT vom 21. Dezember 2023 wurden degenerative Veränderungen im
DRUG und in der Artikulation zwischen Os pisiforme und Os Triquetrum
festgehalten (vgl. SUVA-Akte 273, 5).
4.3.
Die behandelnde Ärztin, Dr. med. E____, Fachärztin für Handchirurgie,
hat anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Oktober 2023 festgehalten, dass
sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ulnaren Handgelenk beklage. Gewisse
Rotationsbewegungen, Ulnarduktion im Handgelenk oder belastende Tätigkeiten seien
schmerzhaft. Auf Wunsch der Patientin sei eine Steroidinfiltration ulnokarpal
im Bereich der Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae durchgeführt
worden (vgl. SUVA-Akte 81). Bei der Verlaufskontrolle am 13. November 2023 hat
die behandelnde Ärztin aufgrund wiederaufgetretener Beschwerden im ersten
Strecksehnenfach sowie auch ulnokarpal eine erneute Infiltration oder die
Operation mit Spaltung des ersten Strecksehnenfachs empfohlen (SUVA-Akte 94, 2
f.).
4.4.
Dr. med. J____, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, hält
in ihren Arztberichten vom 16. Januar 2024 (vgl. SUVA-Akten 119, 2 und 120, 2;
vgl. Verlaufseintrag SUVA-Akte 139, 6) und vom 25. Januar 2024 (vgl. SUVA-Akten
115, 2 und 121, 3; vgl. Verlaufsbericht SUVA-Akte 139, 4) diagnostisch jeweils ulnare
Handgelenksschmerzen links fest. So würde ein Druckschmerz über dem ulnaren
Handgelenkskompartiment bestehen. Die Ulnarduktion sei ebenfalls schmerzhaft. Dabei
wird anamnestisch festgehalten, dass die Patientin in ihrer Kindheit eine
Ulnaverkürzungsosteotomie erhalten habe, sie habe dann nochmals einen Sturz
gehabt, bei dem sie sich eine Fraktur des distalen Radius zugezogen habe. Sie
sei schon lange in Behandlung bezüglich ihres linken Handgelenkes (vgl. Suva-Akte
120, 2).
Am 18. März 2024 führte Frau Dr. med. J____ an der Beschwerdeführerin eine Ulnaverkürzungsosteotomie
und eine Spaltung des ersten Strecksehnenfachs durch. Im Operationsbericht vom
18. März 2024 hält sie zur Induktion u.a. nochmals fest, dass die
Beschwerdeführerin als Kind eine Ulnaverkürzungsosteotomie im Ausland erhalten
habe. Zwischenzeitlich sei sie nun wieder gestürzt und habe sich eine
Radiusfraktur zugezogen, im weiteren Verlauf kam es wieder zum ulnaren
Handgelenksschmerz. Darüber hinaus würde eine Tendovaginitis stenosans de
Quervain bestehen. Es erfolgten bereits
Infiltrationen des Handgelenks, die zu einer vorübergehenden Verbesserung des
ulnaren Handgelenksschmerzes geführt hätten (vgl. SUVA-Akte 154, 2; vgl.
SUVA-Akte 254, 2).
4.5.
In einer Verlaufskontrolle in
der H____ hält Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, mit Bericht vom 2. Juli 2024 fest, dass die
Physiotherapie offenbar zu einer guten Zentrierung des Humeruskopfes und zu
einer muskulären Entlastung bei durch die operative Behandlung der linken Seite
führen würde. Somit sei sie weiterhin als Unfallfolge anzusehen und indiziert
(vgl. SUVA-Akte 213 bzw. 265, 2)
4.6.
Mit Bericht vom 23. August
2024 stellt Dr. med. L____, Facharzt für Anästhesie, eine Druckdolenz im
Bereich des ulnaren Handgelenkes und des distalen Unterarmes im Narbenbereich
(dort mit eingeschränkter Verschieblichkeit des Gewebes) sowie eine endgradig
schmerzhafte Pronation im linken Handgelenk fest. Bei der Patientin bestehe ein
protrahiertes Schmerzsyndrom (vgl. Suva-Akte 214, 2 f.).
4.7.
In der
versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 28. August 2024 hält Dr. med. D____ fest, dass eine Schmerztherapie gerade erst
begonnen habe. Für eine abschliessende Beurteilung sollte wenigstens der
anfängliche Verlauf bis zur nächsten Berichterstattung abgewartet werden.
Danach sollte geprüft werden, ob der medizinische Endzustand erreicht sei (vgl.
Suva-Akte 218).
4.8.
Die Einstellung der seit dem Unfallereignis gewährten
Versicherungsleistungen geht im Wesentlichen auf die radiologische Zweitmeinung
von Dr. med. univ. G____, Arzt für
Allgemeinmedizin (A), zurück (vgl. Suva-Akte 272). In seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Februar 2025 hält er fest,
dass der Unfall zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Der
Schaden, der am 18. März 2024 operiert wurde, sei aber nicht auf das
Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf ein nicht Suva-versichertes Ereignis
von 1995. Die Beurteilung der Teilkausalität durch Dr. med. D____ bezüglich der
am 18. März 2024 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei zweifellos
falsch. Nach Ansicht von Dr. med. univ. G____ seien die Unfallfolgen spätestens
Mitte 2023 abgeheilt gewesen (vgl. SUVA-Akte 277, 5 f.). Mit Stellungnahme vom
15. Mai 2023 hält Dr. med. univ. G____ fest, dass aufgrund des Unfallereignisses durchgeführten MRT des linken
Handgelenks vom 28. März 2023 sich als alleinige Unfallfolge eine etwas dislozierte
Fraktur des Os pisiforme mit radialseitig schalenförmigem Frakturfragment
finden lasse. Sowohl die Ulna als auch die (recte: der) Radius und die
Ligamente würden sich ohne strukturelle Verletzungsfolgen darstellen. Er
gelangte zum Schluss, dass sowohl die Anamnese anlässlich der Erstkonsultation
in der F____ als auch die Operationsindikation der Ulnaverkürzungsosteotomie den
Angaben der Versicherten widersprechen, wonach sie erst ab Zeitpunkt des Suva
versicherten Unfalls entsprechende Behandlungen hatte und ihr linker Unterarm
seit vielen Jahren beschwerdefrei gewesen sei. Die Behauptung stehe auch im
Widerspruch zur vorhandenen MRT-Dokumentation mit Fehlen struktureller
Unfallfolgen im Bereich des Handgelenks, abgesehen von der Fraktur des Os
pisiforme. Das ulnokarpale Impingement, welches als Indikation für die
Operation angeführt wurde, sei ausschliesslich vorbestehende Folge der in der
Kindheit durchgemachten distalen Radiusfraktur und nicht Folge oder Teilfolge
des Suva versicherten Unfallereignisses (vgl. zum Ganzen SUVA-Akte 299).
4.9.
4.9.1. Vorliegend bestehen in
verschiedener Hinsicht Zweifel an den Ausführungen der
versicherungsmedizinischen Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____.
4.9.2. Zunächst erscheint die Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____
im Lichte der anfänglichen, versicherungsinternen Beurteilung der Kausalität
durch Dr. med. D____ nicht nachvollziehbar, hatte doch Letzterer die natürliche
Kausalität zwischen dem Ereignis und den unbestrittenermassen vorliegenden
strukturellen Läsionen – die Fraktur des Os pisiforme an der linken Hand – stets
im Sinne einer zumindest teilkausalen Ursache bejaht. Dabei haben sich sowohl
Dr. med. univ. G____ als auch Dr. med. D____ auf die gleiche Bildgebung vom 28.
März 2023 gestützt (vgl. E. 4.2. hiervor). Soweit Dr. med. univ. G____ namentlich
aufgrund des zitierten Arztberichts vom 16. Januar 2024 (vgl. E. 4.4 hiervor) ableiten
will, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall zu
Handgelenksschmerzen gekommen sei, ist der ebenfalls von Dr. med. univ. G____
zitierte Operationsbericht 18. März 2024 in Erinnerung zu rufen, wonach präzisierend
festgehalten wird, dass es im weiteren Verlauf (nach der Fraktur) wieder zu
ulnaren Handgelenksschmerzen gekommen ist. Immerhin ist auch in Erinnerung zu
rufen, dass die Beschwerdeführerin als zweifache Mutter bis zum Unfallereignis
vom 18. Februar 2023 bei B____ zu 60% als Verkäuferin erwerbstätig war und dabei
schwere Waren (u.a. Kleiderlieferungen) entgegennehmen und auspacken musste
(vgl. SUVA-Akten 1 und 187). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall aufgrund ulnarer
Handgelenksbeschwerden in Behandlung gewesen wäre. Die Ansicht vorbestehender
Beschwerden greift auch deshalb zu kurz, weil auch im besagten Arztbericht von
Dr. med. J____ vom 16. Januar 2024 festgehalten wurde, dass ein Druckschmerz
über dem ulnaren Handgelenkskompartiment besteht und die Ulnarduktion ebenfalls
schmerzhaft ist (vgl. E. 4.4. hiervor). Trotz gewisser degenerativer
Veränderungen (vgl. E. 4.2. hiervor) kann nicht überwiegend wahrscheinlich
ausgeschlossen werden, dass die ulnaren Handgelenksschmerzen zumindest
teilweise auf die Fraktur des Os pisiforme und damit auf das Unfallereignis vom
18. Februar 2023 zurückzuführen sind. Bezeichnenderweise wollte just Dr. med. D____
mit einer abschliessenden Beurteilung noch zuwarten (vgl. E. 4.7. hiervor).
4.9.3. Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der
versicherungsinternen Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____ würden aber auch durch
die abweichenden fachärztlichen Einschätzungen aufkommen, wird doch noch bis
mindestens am 2. Juli 2024 von unfallkausalen Beschwerden ausgegangen (vgl. E.
4.5. hiervor). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. med.
univ. G____, wonach die Unfallfolgen spätestens Mitte 2023 abgeheilt sein
sollen (vgl. E. 4.8. hiervor), nicht zu überzeugen. Wie Dr. med. univ. G____
auf diesen Zeitpunkt gelangt, ist unklar, da eine Auseinandersetzung mit den
abweichenden fachärztlichen Meinungen fehlt.
4.10.
Im Ergebnis bestehen mehrere Anhaltspunkte, welche Zweifel an der
kreisärztlichen Zweitmeinung wecken, auf welchen die vorliegende
Leistungseinstellung beruht. Da bei Entscheidungen gestützt auf
versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen oder
ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, ist nunmehr von der
Beschwerdegegnerin ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Im Anschluss an das
versicherungsexterne Gutachten hat die Beschwerdegegnerin über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ist aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG
und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für
den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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