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Entscheid

UV.2025.4

Zu Unrecht auf versicherungsmedizinische Beurteilung abgestellt und eine unfallähnliche Körperschädigung (Meniskusschaden) abgelehnt; Rückweisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere Einholung eines orthopädisches Gutachtens

13. Mai 2025Deutsch19 min

2022, Beschwerdebeilage [BB] 3;). Mit Schreiben vom 10. März 2023 wurde B____ mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Nadia Tarolli, Vischer

AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführerin

Zürich Versicherungs-Gesellschaft

AG

Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.4

Einspracheentscheid vom 2.

Dezember 2024

Zu Unrecht auf

versicherungsmedizinische Beurteilung abgestellt und eine unfallähnliche

Körperschädigung (Meniskusschaden) abgelehnt; Rückweisung zur Vornahme

ergänzender Abklärungen, insbesondere Einholung eines orthopädisches Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1969 geborene B____ war ab dem 1. Juli 2022 als

Chief Corporate Officer für die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) tätig

und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Juni

2022, Beschwerdebeilage [BB] 3;). Mit Schreiben vom 10. März 2023 wurde B____ mit

einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten per 31. März 2024 gekündigt (Kündigungsschreiben,

BB 4). B____ wurde am 15. März 2023 von seinen beruflichen Pflichten

freigestellt (vgl. Schadenmeldung, BB 6). Mit Regelung vom 1. Februar 2024

wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen B____ und der

Beschwerdeführerin per 30. Juni 2024 enden soll (vgl. BB 5).

b) Am 23. August 2023 wurde B____ beim Surfen in [...] ([...])

von einer Welle erfasst und dabei auf den Boden gedrückt, wobei er sich

Verletzungen am linken Knie und am Rücken zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 27.

September 2023, Unfallakte in der Beilage der Beschwerdeantwort [UV-Akte] 1;

vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 24. Oktober 2023, UV-Akte 14). Nach seiner

Rückkehr nach [...] begab er sich am 4. September 2023 notfallmässig und danach

mehrfach bei Dr. med. C____ in ärztliche Behandlung, welcher eine Kniegelenkdistorsion

links mit Innenmeniskusläsion und eine Thoraxprellung mit Lendenwirbelkörper

3-Grundplattenfraktur stabil feststellte (Berichte vom 4. September 2023 [UV-Akte

19], 13. September 2023 [UV-Akte 20], 24. September 2023 [UV-Akte 21] und 24. Oktober

2023 [UV-Akte 14]; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 21. September 2023

[UV-Akte 22]). Am 21. September 2023 erfolgte im Rahmen einer ambulanten

Operation eine Innenmeniskusteilresektion links (vgl. Bericht Dr. med. C____

vom 24. Oktober 2023, UV-Akte 14).

c) Die Beschwerdegegnerin teilte B____ am 19. April 2024

mit, dass das Ereignis vom 23. August 2023 mangels Erfüllung des

Begriffsmerkmals der Ungewöhnlichkeit kein Unfall darstelle. Zudem sei zwar

eine unfallähnliche Körperschädigung diagnostiziert worden, welche jedoch gemäss

ihrem medizinischen Dienst vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sei, weshalb es sich um keine Listenverletzung gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG handle. Damit könnten keine Leistungen für das linke Knie erbracht

werden. Die Übernahme der Heilungskosten für die Rückenverletzung werde jedoch

anerkannt (UV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer

Entscheidung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E____ vom

22. Januar 2024 (UV-Akte 37). Am 3. Juni 2024 erliess sie auf Verlangen der F____

(Mail vom 3. Juni 2024, UV-Akte 41) und der Beschwerdeführerin (Schreiben vom

4. Juni 2024, BB 4) eine dem Vorbescheid vom 19. April 2024 (UV-Akte 35) – so

die durch die Beschwerdegegnerin gewählte Bezeichnung (UV-Akte 39) – entsprechende

Verfügung, gegen welche sowohl B____ mit Mail vom 4. Juli 2024 (UV-Akte

46) wie auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, mit

Eingabe vom 4. Juli 2024 (UV-Akte 44) Einsprache erhoben. Mit Schreiben

vom 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf

deren Verlangen hin (vgl. Schreiben vom 7. August 2024, UV-Akte 52) die

entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Lohnzahlungen an B____ für den

Zeitraum der bestätigten Arbeitsunfähigkeit vom 13. September 2023 bis 16.

Oktober 2023 zukommen (UV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache

der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 ab

(UV-Akte 58).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin

vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, am 17. Januar 2025 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei der

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 sowie die Verfügung vom 3. Juni 2024

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Heilungskosten für

die Verletzung am linken Knie sowie zur Bezahlung eines Taggeldes zu

verpflichten.

2) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 17. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht die

Akten samt Aktenverzeichnis ein.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. April

2025.

an ihren Anträgen fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2025 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgestellt, dass innert der vom

Instruktionsrichter angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.

III.

Am 13. Mai 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die Beschwerdeführerin ihren Sitz

im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. Handelsregisterauszug, https://[...], zuletzt

abgerufen am 9. Juli 2025).

1.2

1.2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt prüft seine

Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen (insbesondere das

Vorliegen der Beschwerdelegitimation) von Amtes wegen und mit freier Kognition

(vgl. für das Bundesgericht BGE 146 V 121, BGE 123 E. 2.1).

1.2.2

Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt,

wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der

Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

(Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E.

2.1

mit Hinweisen). Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person

durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid)

stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten,

nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3).

1.2.3

In der obligatorischen Unfallversicherung hat eine

Arbeitgeberin, die einen Teil der Versicherungsprämien bezahlt und dem

Arbeitnehmer nach einem Unfall den Lohn vorgeschossen hat, ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung einer Verfügung, mit welcher dem verunfallten

Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft abgesprochen oder dessen

Taggeld-Leistungsanspruch verneint wird (vgl. Susanne

Bollinger, Art. 59 N 19, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Basel 2025 mit Hinweis auf BGE 106 V 219

E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2022 vom 6. April 2022, E. 5.1; vgl.

BGE 131 V 298 E. 5.3.2 und Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September

2007.

E. 5). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls die Arbeitgeberin

von B____ war und diesem während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 13.

September 2023 bis 16. Oktober 2023 (vgl.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 2, 3, 4)

nachweislich seinen Lohn auszahlte (vgl. Lohnauszahlungsbelege, BB 12), ist

ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.3

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass es sich bei der

Verletzung am linken Knie des Versicherten um eine Listenverletzung gemäss Art.

6.

Abs. 2 UVG handle und dass der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis nicht

gelinge, wonach die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sei. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf

generellen Aussagen von Dr. med. E____, die keinen spezifischen Bezug zum

aktuellen Fall hätten. Es handle sich somit um unzureichende Beweise, die den

rechtlichen Anforderungen an einen Gegenbeweis nicht genügen würden

(Beschwerde, Rz. 29-32 und Rz. 39; Replik, Rz. 1-4). Zudem sei auch ein

Taggeldanspruch des Versicherten bzw. der Beschwerdeführerin während der Freistellung

zu bejahen. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige auf, dass

weder ein aktueller Verdienstausfall noch eine tatsächliche Arbeitstätigkeit

für das Entstehen eines Taggeldanspruchs erforderlich seien. Vielmehr sei die

andauernde Arbeitsunfähigkeit und der Fortbestand der Heilbehandlung

entscheidend, weshalb der Taggeldanspruch trotz Freistellung zu bejahen sei

(Beschwerde, Rz. 33-38 und Rz. 40; Replik, Rz. 5-9).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, dass gemäss der

versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. E____ der Horizontalriss

im Bereich des linken Innenmeniskus als mit einer Wahrscheinlichkeit von über

50.

% auf eine Abnützung zurückzuführen sei. Dies sei damit zu begründen,

dass horizontale Signalstörungen in der Literatur als typischerweise

degenerativ bewertet würden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8). Konkrete Indizien,

die gegen die Beurteilung von Dr. med. E____ sprächen, würden nicht vorliegen

und seien in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden (BA, Rz. 9).

Ferner sei der Beschwerdeführerin aus der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten

kein Schaden entstanden, weshalb selbst bei gegebener grundsätzlicher

Leistungspflicht jedenfalls kein Anspruch auf Taggeldleistungen gegeben sei.

Die dem Versicherten während seiner Freistellung attestierte Arbeitsunfähigkeit

habe keinerlei Relevanz für die vertragliche Leistungspflicht der

Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten (BA, Rz. 10).

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (UV-Akte 39) respektive

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 (UV-Akte 58) die Übernahme der

Heilkosten und Leistung von Taggeldern für die Beschwerden am linken Knie

abgelehnt hat. Nicht umstritten ist die Übernahme der Versicherungsleistungen

für die erlittene Rückenverletzung (LWK 3), welche von der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2024, S. 2).

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er –

nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen

dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist

(BGE 134 V 72 E. 4.1).

3.1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen

auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen;

f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Aus dem

zweiten Teilsatz ergibt sich, dass dem Unfallversicherer die Möglichkeit

offensteht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dafür muss er nachweisen,

dass die Körperschädigung «vorwiegend» auf «Abnützung oder Erkrankung»

zurückzuführen ist (BGE 146 51 E. 8.2.2). Damit das Vorliegen einer

unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann, bedarf es keines

unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten

Gefahrenlage. Vielmehr führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6

Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es

handle sich hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung

(BGE 146 V 51 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember

2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG

vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der

Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen

Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer

Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des

Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen

und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der

Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach

der UVG-Revision relevant (BGE 146 V 51 E. 8.6, Urteil des Bundesgerichts vom

15.

Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Zu betonen ist aber, dass der

Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der

Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine

vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt

voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG)

nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der

Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder

lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so

vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen

zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage

stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit

auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu

beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder

Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der

Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf

beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –

nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im

gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für

Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der

Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere

Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6).

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.3

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.4

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende

Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur

Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.5

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1

Vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die

versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt hat. Die

wesentliche medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:

4.2

4.2.1

Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C____, bei dem sich B____ notfallmässig

in Behandlung begeben hatte, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2023

als Befund fest, der Patient sei am 23. August 2023 im Urlaub beim Surfen mit

dem Brett unter eine Welle gedrückt worden. Hierbei sei es zum Anprall auf dem

Meeresboden gekommen. Zudem klage er über Schmerzen im Bereich des rechten

Thorax dorsalseitig und am rechten unteren Rippenbogen. Ferner sei es zu einer

Kniedistorsion links gekommen. Der Thorax sei unauffällig, seitengleich

belüftet. Es bestehe ein Druckschmerz dorsal auf Höhe der Brustwirbelsäule Para

Vertebral rechts und ein Druckschmerz über dem rechten unteren Rippenbogen.

Hier würden keinerlei Prellmarken oder Hämatome bestehen, die Haut sei intakt.

Druckschmerz bestehe medialseitig am rechten Kniegelenk, wo die Haut intakt sei.

Es bestehe keine Schwellung, keine Rötung und es würde kein Hinweis auf einen

Erguss vorliegen. Der Bewegungsumfang sei endgradig frei. Keine Schmerzen würden

durch axiale Belastung bestehen und das gestreckte Anheben sei demonstrierbar.

Es würde kein Patellaverschiebeschmerz bestehen. Auch bei Beugung würden weiterhin

Schmerzen im Bereich der medialen Gelenksstrukturen bestehen. Die periphere

Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt. Es würden keine Hinweise

bestehen, was auf sonstige Verletzungen deuten würde. Im Urinbefund liege kein

Nachweis von Erythrozyten vor (UV-Akte 19).

4.2.2

In seinen Bericht vom 21. September 2023 hielt Dr. med. C____ fest,

es würde eine mehrdimensionale Ruptur des Innenmeniskus (Pars intermedia und

Hinterhorn) links bestehen, weshalb am 21. September 2023 eine

Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde (UV-Akte 21).

4.2.3

Mit Bericht vom 24. Oktober 2024 hielt Dr. med. C____ jeweils als

Verlaufsdiagnosen eine Kniegelenksdistorsion links mit Innenmeniskusläsion

sowie eine Thoraxprellung mit LWK 3-Grundplattenfraktur stabil fest.

Unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere solche, die am Befund

mitgewirkt hätten und deswegen abzugrenzen wären, würden nicht vorliegen. Der

Patient sei früher nicht von ihm behandelt worden (UV-Akte 14, S. 2 ff.).

4.2.4

Dr. med. E____, FMH Chirurgie, führte in seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. Januar 2024 an, dass

bildmorphologisch das MR Knie links vom 11. September 2023 eine horizontale

Signalstörung im Hinterhorn vom medialen Meniskus zeige. Formal liege eine

Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Schädigung sei aber mit einer

Wahrscheinlichkeit von über 50 % auf eine Abnützung zurückzuführen.

Horizontale Signalstörungen würden in der Literatur als typischerweise

degenerativ bewertet (vgl. Hannjörg Koch,

Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung,

SUVA, 2022; UV-Akte 37).

4.3

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.5. hiervor).

Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die diametral voneinander

abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Auch wenn sich die Ärzte

hinsichtlich Diagnose und Befundlage einig sind, widersprechen sich ihre

Ansichten in Bezug auf die Einordnung der Meniskusschädigung. Die

Einschätzungen der involvierten Ärzte widersprechen sich namentlich in der

Beurteilung, ob die erlittene Verletzung am linken Knie auf degenerativ

Veränderungen oder traumatisch auf den Unfall vom 23. August 2023

zurückzuführen seien. Während der versicherungsinterne Arzt Dr. med. E____ von

einer degenerativen Entstehung der Meniskusläsion ausgeht und dabei als

Begründung einzig auf eine – in den Akten nicht vorliegende –

MRI-Bildgebung vom 11. September 2023 sowie eine Literaturquelle zu

Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung verweist

(vgl. E. 4.2.4. hiervor), führt der behandelnde Arzt Dr. med. C____ die

Meniskusläsion auf das Ereignis vom 23. August 2023 zurück. Dr. med. C____ hält

fest, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere solche, die am

Befund mitgewirkt hätten und deswegen abzugrenzen wären, nicht vorliegen würden

(vgl. E. 4.2.3. hiervor). Hinsichtlich des Unfallhergangs führte Dr. med. C____

bereits nach der notfallmässigen Erstbehandlung von B____ am 4. September 2023 an,

dass es zu einer Kniedistorsion links gekommen sei (E. 4.2.1. hiervor). Mit

Blick auf die medizinische Aktenlage und die vorliegend sich widersprechenden

ärztlichen Einschätzungen ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, anhand

der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Kriterien überzeugend

und nachvollziehbar einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend

wahrscheinlich ist (vgl. E. 3.1.2. hiervor; vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2 und 8C_59/2020 vom

14.

April 2020 E. 5.4). Die bei den Akten befindlichen medizinischen

Unterlagen lassen keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Frage,

ob die Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zu. Bei dieser

Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit

weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Da der medizinisch relevante

Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin

ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein orthopädisches

Gutachten über die hier streitige Frage anfertigen lässt. Danach muss die

Beschwerdegegnerin nochmals über den Leistungsanspruch von B____ entscheiden.

Damit kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage (vgl. E. 2.1-2.2.

hiervor) offengelassen werden, ob ein Taggeldanspruch besteht, wenn die versicherte

Person – wie vorliegend – zum Zeitpunkt des Unfalls von ihrer Arbeitgeberin

freigestellt war.

5.

5.1

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur

Anordnung einer orthopädischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass

einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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