Lexipedia

Entscheid

UV.2025.40

Anspruch auf ein Teiltaggeld gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV bei Abbruch und Wiederaufnahme der Berufsausbildung

26. November 2025Deutsch21 min

einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge wurde am 26. Dezember

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nuray

Ates Tekdemir, Advokatin, Advokatur am Fluss, Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.40

Einspracheentscheid vom 4. August

2025

Anspruch auf ein Teiltaggeld

gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV bei Abbruch und Wiederaufnahme der Berufsausbildung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 2004 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 2017 bis

2020 die Sekundarschule. Im Arbeitsjahr 2020/2021 besuchte er die B____ (vgl.

SUVA-Akte 110). Am 13. November 2021 war er als Insasse eines Personenwagens in

einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge wurde am 26. Dezember

2021 der für den Zeitraum vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 vereinbarte

Lehrvertrag bei der C____ per 31. Dezember 2021 aufgelöst (vgl. SUVA-Akten 13;

24 und 94). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Per 8. August 2022 wurde mit der C____ ein

weiterer Lehrvertrag geschlossen, welcher jedoch gleichermassen wieder

aufgelöst werden musste (vgl. SUVA-Akte 87, S. 3). Der Beschwerdeführer

befand sich vom 13. Juni 2022 bis 11. November 2022 in einer teilstationären

tagesklinischen Behandlung in der D____ (vgl. SUVA-Akten 82; 101; 111 und 115).

Vom 30. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 absolvierte er ein Aufbautraining der

Invalidenversicherung im E____ (vgl. SUVA-Akte 129). Per 1. August 2023 schloss

der Beschwerdeführer schliesslich mit der F____ einen Lehrvertrag bis und mit

31. Juli 2026 als Kaufmann EFZ (vgl. SUVA-Akte 172). Anlässlich der

Standortbestimmung vom 3. Juli 2023 wurde die Möglichkeit zusätzlicher Taggeldzahlungen

der Beschwerdegegnerin thematisiert (vgl. SUVA-Akte 176), was die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2023 indes verneinte

(vgl. SUVA-Akte 193).

Mit Verfügung vom 7. November 2023 lehnte die

Beschwerdegegnerin eine Taggeldergänzung gemäss Art. 23 Abs. 9 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) unter Verweis

auf den Abbruch der Lehre nach wenigen Monaten ab (vgl. SUVA-Akte 210).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023, fortan vertreten

durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Einsprache (vgl. SUVA-Akte

216). Mit Verfügung vom 25. September 2024 kam die Beschwerdegegnerin auf die

Verfügung vom 7. November 2023 zurück und lehnte das ergänzende Taggeld per 9.

August 2024 erneut ab (vgl. SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene Einsprache vom

24. Oktober 2024 (vgl. SUVA-Akte 270) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 4. August 2025 ab (vgl. SUVA-Akte 298).

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer erhebt am 2. September 2025, nach wie vor

vertreten durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er

beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 und die

Verfügung vom 25. September 2024 vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm ab wann

rechtens für den Zeitraum von einem Jahr ein ergänzendes Taggeld gemäss Art. 23

Abs. 9 UVV auszurichten. Der Beschwerdeführer reicht diverse bereits in den

Akten der Beschwerdegegnerin befindliche Unterlagen sowie vereinzelte

IV-Aktenstücke ein, so auch die Mitteilung vom 9. November 2023 betreffend

das Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, Profil M

vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 (Beschwerdebeilage [BB] 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 19. September 2025 verzichtet der

Beschwerdeführer auf eine Replik und auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

III.

Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide auch

noch drei Jahre nach dem Unfallereignis an darauf zurückzuführenden kognitiven

Einschränkungen, welche sich auf seine Leistung im Lehrbetrieb auswirken

würden. Da zwischen dem ersten Ersuchen eines ergänzenden Taggelds und dem

Erlass des beschwerdefähigen Einspracheentscheids über zwei Jahre vergangen

seien, liege eine unzulässige Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung

vor. Weiter würde die Beschwerdegegnerin den Art. 23 Abs. 9 UVV falsch

anwenden. Eine Verlängerung der Ausbildung sei sowohl bei einer zeitlichen

Verlängerung im bestehenden Lehrverhältnis als auch bei einem Abbruch und einer

späteren Wiederaufnahme der Ausbildung anzunehmen. Durch die Auslegung der

Beschwerdegegnerin werde der Schutzzweck der Norm vereitelt. Durch eine

Unterscheidung zwischen den vorgenannten Modalitäten der Verlängerung der

Ausbildung werde überdies der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Ohne das

Unfallereignis hätte er seine Lehre zweifellos im Juni 2024 abgeschlossen.

Aktuell sei hingegen davon auszugehen, dass er seine Ausbildung mit mindestens

zwei Jahren Verzögerung abschliessen müsse. Folglich bestehe ein Anspruch auf

ein ergänzendes Taggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV.

2.2

Die Beschwerdegegnerin verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die

Begründung des Einspracheentscheids vom 4. August 2025. Demgemäss sei vor dem

9.

August 2024 bei einem ursprünglich intendierten Lehrabschluss per 8. August

2024.

kein Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld gegeben gewesen. Da zuvor keine

tatsächliche Verlängerung der Berufsausbildung angenommen habe werden können,

habe zuvor auch nicht über den fraglichen Anspruch verfügt werden können.

Praxisgemäss komme Art. 23 Abs. 9 UVV nur zur Anwendung, wenn sich die

versicherte Person im bisherigen Lehrverhältnis befinde. Aus dem Wortlaut der

Bestimmung und dem allgemeinen Sinn und Zweck von Taggeldern des Lohnersatzes

bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ergebe sich die restriktive

Auslegung und der daraus resultierende Ausschluss des Anspruchs bei Abbruch und

Wiederaufnahme der Lehre wie beim Beschwerdeführer.

2.3

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein

zusätzliches Taggeld aufgrund ihrer Auslegung von Art. 23 Abs. 9 IVV verneint

hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung kann vorab

festgehalten werden, dass es nicht vollständig nachvollziehbar ist, weswegen

bei der Bearbeitung dieser Rechtsfrage bei der Beschwerdegegnerin ganze zwei

Jahre vergangen sind. Mit der Beurteilung im Einspracheentscheid und

vorliegendem Urteil sind allfällige daraus abzuleitende Begehren indes

gegenstandslos geworden (vgl. zur Rechtsverzögerung im Allgemeinen u.a. Urteil

des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2).

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren. Artikel 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder

teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein

Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des

versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es

entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16

Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person.

3.2

In der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz sind verschiedene

Spezialfälle des Taggelds geregelt (vgl. Doris

Vollenweider/Andreas Brunner, in: Basler Kommentar

Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl., Basel 2019, N 28 zu Art. 15 UVG). Sofern

die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens

sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber

für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem

Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der

entsprechenden Berufsgattung vergütet (Art. 23 Abs. 9 UVV). Für diesen Anspruch

ist keine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt (Wegleitung der SUVA durch die

Unfallversicherung, Stand: 1. Januar 2023, S. 36).

3.3

Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut

auszulegen (grammatikalische Auslegung). An einen klaren Gesetzeswortlaut ist

die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind

indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme

bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche

Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historische

Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus dem

Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) ergeben. Vom

klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische

Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben

kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente

zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen

Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente

einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 II 685, 689 f. E. 4; vgl.

auch BGE 145 III 133, 136 E. 6). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung

sind die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichermassen zu beachten (vgl.

Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die

Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz; PublG; SR

170.512]).

3.4

Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen,

subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des

Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht

entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht

des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen

auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen

Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den

Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen

Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst

für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus.

Es begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum

rationem (BGE 140 I 305, 311 E. 6.2).

3.5

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid

schliesslich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen

(vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi,

in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,

2.

Aufl., Basel 2025, N 11 zu Art. 43 ATSG). Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen

nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2; BGE 138 V 218, 221 E. 6 mit diversen

Hinweisen).

4.

4.1

Zunächst gilt es einen Überblick über den ursprünglich geplanten und

den nun tatsächlich erfolgten Ausbildungsverlauf des Beschwerdeführers zu

verschaffen: Der Beschwerdeführer hätte seine nach dem Unfall vom 13. November

2021.

abgebrochene Lehre am 8. August 2024 abgeschlossen (vgl.

SUVA-Akten 13; 24 und 94). Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht,

dass der erste Lehrvertrag wegen des Unfalls aufgelöst wurde. Im Mai 2022

deutete sich an, dass der Beschwerdeführer noch einer längeren

neurorehabilitativen Behandlung bedurfte (vgl. SUVA-Akte 91, S. 3). Da ein

gleichzeitiger Lehrbeginn im August 2022 nicht realistisch gewesen wäre, wurde

der 2. Lehrvertrag bei der C____ ebenfalls wieder aufgelöst (vgl. SUVA-Akte 83),

wobei dieser Beschluss nicht vorab mit allen Beteiligten besprochen wurde (vgl.

SUVA-Akte 87). Die C____ erklärte sich indes ursprünglich bereit, den

Beschwerdeführer für einen Lehrbeginn ab 2023 einzuplanen (vgl. SUVA-Akten 88;

89). Der Beschwerdeführer entschloss sich darauf, sich in der Bank- und

Versicherungsbranche zu bewerben (vgl. SUVA-Akte 115, S. 6). Aufgrund der

Unfallfolgen befand sich der Beschwerdeführer bis am 11. November 2022 in der D____

in Behandlung (vgl. SUVA-Akte 115). Der Beschwerdeführer nahm im August 2023 –

also dem frühestmöglichen Termin nach dem Aufbautraining der

Invalidenversicherung (vgl. SUVA-Akte 129) – wieder die Lehre als Kaufmann EFZ auf,

nunmehr bei einem anderen Lehrbetrieb (vgl. SUVA-Akte 172). Im Verhältnis zum

mit dem ursprünglichen Lehrvertrag anvisierten Lehrabschluss am 8. August 2024

befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2024 in Verzögerung mit seiner

Berufsausbildung, deren Abschluss nunmehr per 31. Juli 2026 geplant ist (vgl.

SUVA-Akten 94 und 172).

4.2

Alsdann gilt es zu prüfen, ob diese konkrete Form der Verzögerung

der Berufsausbildung unter Art. 23 Abs. 9 UVV subsumiert werden darf. Gemäss

dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 9 UVV wird für das ergänzende Teiltaggeld

vorausgesetzt, dass «die Folgen eines versicherten Ereignisses eine

Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern». Im

französischen Wortlaut heisst es «si les suites d’un événement assuré

occasionnent un retard d’au moins six mois dans la formation professionnelle»,

alsdann auf Italienisch «nella misura in cui le conseguenze di un evento

assicurato provocano un ritardo di almeno sei mesi nella formazione

professionale». Alleine aufgrund des Wortlauts kann die zuvor

geschilderte Konstellation des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung

der gleichwertigen französischen und italienischen Gesetzeswortlaute nicht klar

vom Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 9 UVV ausgeschlossen werden.

Die Begriffe «eine Berufsausbildung», «la formation professionelle» und «nella

formazione professionale» sowie die Formulierung des Teilsatzes geben nicht

eindeutig wieder, dass das Teiltaggeld nur bei einer Verlängerung ein und

desselben Ausbildungsverhältnisses zuzusprechen sei. Während im Deutschen der

unbestimmte Artikel vor Berufsausbildung verwendet wird, ist es im

Französischen und Italienischen der bestimmte Artikel. Beides kann sich auf die

Berufsausbildung in ganzheitlicher Weise oder ein bestimmtes Berufsausbildungsverhältnis

beziehen. Folglich sind ferner die Entstehungsgeschichte, der Sinn und Zweck

und die Systematik des Gesetzes zu berücksichtigen.

4.3

In systematischer Hinsicht kann vorab Folgendes festgehalten werden:

Entgegen ihrer systematischen Stellung regelt die Bestimmung von Art. 23 Abs. 9

UVV nicht die Höhe des versicherten Verdienstes in einem Sonderfall, sondern

begründet einen eigenständigen Anspruch auf ein Teiltaggeld in einem Zeitpunkt,

in dem die versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig war (André Pierre Holzer, Der versicherte

Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 201, 222).

4.4

Ferner gilt es die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 9 UVV zu

analysieren. Gemäss den Materialien trägt dieser Absatz «der Rechtsprechung des

eidgenössischen Versicherungsgericht Rechnung, wonach die unfallbedingte

Verlängerung der Berufsausbildung in die Invaliditätsschätzung einzubeziehen

ist. Die Rechtsgleichheit gebietet es, unabhängig davon, ob eine Invalidität

zurückbleibt, dafür eine Entschädigung vorzusehen» (Rechtsprechung und

Verwaltungspraxis, Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1/1998, des

Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV], S. 91). In diesen Materialien wurde

die referenzierte Rechtsprechung indes nicht mit einem entsprechenden Verweis

zitiert, sondern nur pauschal darauf hingewiesen. Es kann vermutungsweise davon

ausgegangen werden, dass hiermit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von

BGE 114 V 119 verwiesen wurde. Demgemäss legt Art. 28 Abs. 1 UVV «fest, welcher

hypothetische, ohne gesundheitliche Einschränkung erzielbare Verdienst

(Valideneinkommen) für die Invaliditätsbemessung massgeblich ist, wenn der

Versicherte eine geplante Ausbildung unfallbedingt nicht aufnehmen konnte oder

abbrechen musste» – nämlich das Erwerbseinkommen, das er ohne Invalidität in

jenem Beruf erzielen könnte. «Dagegen wird der […] Tatbestand der

unfallbedingten Verzögerung bzw. Verlängerung der Ausbildung durch Art. 28 Abs.

1.

UVV nicht erfasst. Insoweit diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt,

gilt rechtsprechungsgemäss jener Verdienst als Valideneinkommen, den der

Versicherte ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst

gleichen Verhältnissen wahrscheinlich erzielen würde» (vgl. BGE 114 V 119, 121

E. 2a). Während in der Rechtsprechung zur Berentung bei Invalidität

bereits ein Einbezug des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden

erfolgte, wollte der Gesetzgeber diesem Grundsatz mit einem anderen Mechanismus

(von der Arbeitsunfähigkeit unabhängiges Taggeld) im Rahmen der Taggelder der

Unfallversicherung ebenfalls Rechnung tragen (vgl. RKUV 1/1998, S. 91).

4.5

Aus vorstehender Analyse der Verordnungsmaterialien kann ferner auf

den Sinn und Zweck der Norm geschlossen werden (vgl. im Weitesten Pierre Tschannen, Staatsrecht der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, § 4 Rz. 169). Es

ist bezeichnend, dass das Bundesgericht in der vorzitierten Rechtsprechung von

BGE 114 V 119 neben der verordnungsmässig vorgesehenen Berücksichtigung der

Nichtaufnahme oder des Abbruchs der Ausbildung bei der alternativen

Konstellation von Verzögerung oder Verlängerung der Ausbildung den Grundsatz

der Verhältnisse der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

bei sonst gleichen Verhältnissen gelten liess (vgl. Marc Hürzeler/Patricia Usinger-Egger, Einführung in das

Schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, § 5 Rz. 483). Aus der

Formulierung des «Erwerbseinkommens, das er ohne Invalidität in jenem Beruf

erzielen könnte» bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Berufsausbildung (vgl. Art.

28.

Abs. 1 UVV) und der Formulierung des Verdienstes, den er «ohne versicherte

gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen

wahrscheinlich erzielen würde» bei Verlängerung oder Verzögerung der Ausbildung

(vgl. BGE 114 V 119, 121 E. 2a) ergibt sich im Ergebnis faktisch eine

Gleichstellung beider Konstellationen. Hieraus ist zu schliessen, dass der

Gesetzgeber mit Blick auf die Rechtsgleichheit möglichst eine jede

Schlechterstellung wegen einer allfälligen Verlängerung der Berufsausbildung auch

im Rahmen der Taggelder statt nur bei der Festlegung der Invalidität vermeiden

wollte (vgl. E. 4.4 hiervor; RKUV 1/1998, S. 91). So ist Gleiches nach Massgabe

seiner Gleichheit, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu beurteilen

(BGE 136 V 231, 237 E. 6.1; vgl. auch Hans-Jakob

Mosimann/Anna Böhme, Öffentliches Recht, 4. Aufl., Zürich/Genf

2025, Rz. 8.21). Sowohl bei Verlängerung des gleichen Ausbildungsverhältnisses

als auch bei Abbruch und Neuaufnahme besteht im Ergebnis die gleiche Situation,

dass die versicherte Person erst mit Verspätung ein der abgeschlossenen

Ausbildung entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen wird.

4.6

Bezüglich des Zwecks der Regelung kann zudem Folgendes angeführt werden:

Es geht um die Korrektur der Folgen des verspäteten Berufsabschlusses und damit

um den späteren Erhalt eines berufsüblichen Lohns (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Basler Kommentar

Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl., Basel 2019, N 71 zu Art. 15 UVG). Das

Bundesgericht hielt im Jahr 2009 hinsichtlich des streitigen Artikels überdies

folgendes fest: «La Corte cantonale ha rilevato che nella determinazione del

guadagno assicurato non si tien conto, per principio, dell'ipotetico salario

che l'assicurato avrebbe conseguito dopo l'infortunio. Per quanto riguarda

l'art. 23 cpv. 9 OAINF, l'autorità giudiziaria di primo grado ha ricordato come

la norma sia stata introdotta per attenuare gli effetti dell'applicazione degli

art. 15 cpv. 2 LAINF e 22 cpv. 3 OAINF. Senza il disposto in

questione, un apprendista, vittima di un infortunio, riceverebbe un'indennità

giornaliera fondata su un salario notoriamente molto basso, anche quando, senza

il danno alla salute che ne ha ritardato la formazione professionale, avrebbe

potuto concludere prima tale formazione e, quindi, esercitare pure prima

un'attività lucrativa meglio retribuita.» Demgemäss soll mit dem Art. 23

Abs. 9 UVV verhindert werden, dass eine sich in Ausbildung befindliche Person

ein Taggeld erhält, das auf einem bekanntermassen sehr niedrigen Lohn basiert,

selbst wenn sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung, die ihre

Berufsausbildung verzögert hat, diese Ausbildung früher hätte abschliessen und

somit auch früher eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit hätte ausüben können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2008 vom 13. Mai 2009 E. 4.2).

Auch dies steht der Anwendung von Art. 23 Abs. 9 UVV auf eine Fallkonstellation

wie jener des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht entgegen.

4.7

Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Subsumtion von Fällen des

Abbruchs und der Wiederaufnahme der Ausbildung infolge eines versicherten

Ereignisses unter Art. 23 Abs. 9 UVV nicht per se ausgeschlossen ist. Für

den vorliegenden konkreten Fall kann zur Begründung der Gleichbehandlung von

Abbruch und Wiederaufnahme sowie Verlängerung der Ausbildung bei der Anwendung

von Art. 23 Abs. 9 UVV Folgendes festgehalten werden: Es bestehen keine

konkreten Hinweise, dass ein Lehrabbruch ohne das Unfallereignis vom 13.

November 2021 überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Die Bereitschaft der C____,

den Beschwerdeführer dennoch wieder aufzunehmen (vgl. SUVA-Akten 87, S. 3;

88; 89), spricht vielmehr für das Gegenteil. Die zweifache Verschiebung des

Lehrbeginns war nachweislich auf die Unfallfolgen zurückzuführen, da die

mehrmonatige teilstationäre Behandlung bei der D____ medizinisch indiziert war

(vgl. SUVA-Akten 68; 91; 82; 115). Wenngleich sich der Beschwerdeführer in

Zwischenzeit nicht mehr beim gleichen Lehrbetrieb (vgl. SUVA-Akte 94) wie im

Zeitpunkt des Unfalls befindet (nun ist dies die F____ [vgl. SUVA-Akte 172]),

hat er die gleiche Art der Ausbildung – nämlich als Kaufmann EFZ – wieder

aufgenommen. Da die Auflösung des zweiten Lehrvertrags aus einer Absprache

zwischen dem Case Manager der Beschwerdegegnerin und der C____ resultierte,

ohne dass der Beschwerdeführer, seine Eltern oder die D____ darin einbezogen

wurden (vgl. SUVA-Akten 83; 85; 87; 89), ist die Wiederaufnahme der Lehre in

einem anderen Lehrbetrieb nicht als Abkehr von der ursprünglich beabsichtigten

Berufsausbildung zu werten, sondern als verständliche Reaktion auf die

vorgenannten Geschehnisse, welche sich ohne Unfallereignis nicht so zugetragen

hätten. Allfällige Absenzen während des Aufbautrainings der

Invalidenversicherung im E____ (vgl. SUVA-Akten 148; 162) führen gleichfalls zu

keiner anderen Wertung, da keine solchen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers

in den Lehrverhältnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt dokumentiert sind (vgl. SUVA-Akten

195; 226). Auch dieses Aufbautraining war Teil des Rehabilitationsprozesses des

Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 115, S. 6). Vor diesem Hintergrund kann

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses seinen Lehrbeginn und somit auch

seinen Lehrabschluss herauszögern und somit seine Berufsausbildung verlängern musste.

4.8

Aus den vorstehenden Auslegungsergebnissen wie auch den konkreten

Umständen beim Beschwerdeführer, welche dazu führten, dass er aktuell noch

nicht das Einkommen einer ausgebildeten Person zu erzielen vermag, lässt sich

nichts ableiten, was die Ablehnung des Taggelds gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV zu

begründen vermöchte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache des

ergänzenden Taggelds hält der grammatikalischen, historischen, teleologischen

und systematischen Auslegung somit vollumfänglich stand. Insbesondere liegt

damit keine Gesetzesauslegung contra verba vor (vgl. E. 3.4 hiervor). Wenn

der Gesetzgeber nachweislich im Sinne der Rechtsgleichheit eine von der

Arbeitsunfähigkeit unabhängige Rechtsgrundlage eines Taggelds schaffen wollte

(vgl. E. 4.4 hiervor), kann auch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Taggelder

grundsätzlich den Lohnersatz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

gewährleisten sollen (vgl. E. 4.3 hiervor), wie von der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht (vgl. E. 2.2 hiervor), nichts zu Ungunsten des

Beschwerdeführers abgeleitet werden.

4.9

Hinsichtlich des konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers kann Folgendes

festgehalten werden: Das ursprüngliche Lehrverhältnis des Beschwerdeführers

hätte vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 gedauert (vgl. SUVA-Akte 94). Ab

dem 9. August 2024 hat sich somit die Ausbildung des Beschwerdeführers gemäss

Art. 23 Abs. 9 UVV verlängert. Die Verlängerung besteht auch für mehr als

sechs Monate, da der Lehrabschluss des jetzigen Lehrverhältnisses für den 31.

Juli 2026 vereinbart wurde (vgl. SUVA-Akte 172). Da Art. 23 Abs. 9 UVV den

ergänzenden Taggeldanspruch auf maximal ein Jahr beschränkt, ist dem Beschwerdeführer

ab dem 9. August 2024 für die Dauer eines Jahres das ergänzende Taggeld zu

gewähren. Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe des Taggelds unter

Berücksichtigung des Lehrlingslohns des Beschwerdeführers und des Lohnes eines

ausgebildeten Kaufmann EFZ festzulegen haben.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen entsprechend ist der Einspracheentscheid vom

4.

August 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Teiltaggeld nach

Art. 23 Abs. 9 UVV ab dem 9. August 2024 für die Dauer von einem Jahr während

seiner Lehre zum Kaufmann EFZ auszurichten. Die Sache wird zur Festlegung der

Höhe des Taggeldes per 9. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2

Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger

gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

macht mit ihrer Honorarnote eine Honorarforderung von Fr. 5'792.40 inklusive

Auslagen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 469.18 geltend (vgl. BB 26).

Darin werden Aufwendungen für den Zeitraum von Juni 2023 bis September 2025

ausgewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur über die

Entschädigung für das eigentliche Gerichtsverfahren entschieden wird. Die

Aufwendungen vor dem Erhalt des Einspracheentscheids und dessen Durchsicht am

8.

August 2025 können damit ohnehin nicht berücksichtigt werden. Zudem geht das

Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen

Beschwerdeverfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel

von einem Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist, sowohl was die Aktenmenge als auch die Komplexität des

Sachverhalts angeht, durchschnittlicher Natur. Mithin war vorliegend nur eine

rechtliche Frage strittig. Angesichts dessen besteht kein Grund, vom

durchschnittlichen Honorar von Fr. 2'500.00 abzuweichen. Folglich hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer

zu zahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 4. August 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Teiltaggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV ab

dem 9. August 2024 für die Dauer von einem Jahr während seiner Lehre zum

Kaufmann EFZ auszurichten. Die Sache wird zur Festlegung der Höhe des Taggeldes

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: