UV.2025.40
Anspruch auf ein Teiltaggeld gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV bei Abbruch und Wiederaufnahme der Berufsausbildung
26. November 2025Deutsch21 min
einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge wurde am 26. Dezember
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nuray
Ates Tekdemir, Advokatin, Advokatur am Fluss, Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.40
Einspracheentscheid vom 4. August
2025
Anspruch auf ein Teiltaggeld
gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV bei Abbruch und Wiederaufnahme der Berufsausbildung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 2004 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 2017 bis
2020 die Sekundarschule. Im Arbeitsjahr 2020/2021 besuchte er die B____ (vgl.
SUVA-Akte 110). Am 13. November 2021 war er als Insasse eines Personenwagens in
einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge wurde am 26. Dezember
2021 der für den Zeitraum vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 vereinbarte
Lehrvertrag bei der C____ per 31. Dezember 2021 aufgelöst (vgl. SUVA-Akten 13;
24 und 94). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Per 8. August 2022 wurde mit der C____ ein
weiterer Lehrvertrag geschlossen, welcher jedoch gleichermassen wieder
aufgelöst werden musste (vgl. SUVA-Akte 87, S. 3). Der Beschwerdeführer
befand sich vom 13. Juni 2022 bis 11. November 2022 in einer teilstationären
tagesklinischen Behandlung in der D____ (vgl. SUVA-Akten 82; 101; 111 und 115).
Vom 30. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 absolvierte er ein Aufbautraining der
Invalidenversicherung im E____ (vgl. SUVA-Akte 129). Per 1. August 2023 schloss
der Beschwerdeführer schliesslich mit der F____ einen Lehrvertrag bis und mit
31. Juli 2026 als Kaufmann EFZ (vgl. SUVA-Akte 172). Anlässlich der
Standortbestimmung vom 3. Juli 2023 wurde die Möglichkeit zusätzlicher Taggeldzahlungen
der Beschwerdegegnerin thematisiert (vgl. SUVA-Akte 176), was die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2023 indes verneinte
(vgl. SUVA-Akte 193).
Mit Verfügung vom 7. November 2023 lehnte die
Beschwerdegegnerin eine Taggeldergänzung gemäss Art. 23 Abs. 9 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) unter Verweis
auf den Abbruch der Lehre nach wenigen Monaten ab (vgl. SUVA-Akte 210).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023, fortan vertreten
durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Einsprache (vgl. SUVA-Akte
216). Mit Verfügung vom 25. September 2024 kam die Beschwerdegegnerin auf die
Verfügung vom 7. November 2023 zurück und lehnte das ergänzende Taggeld per 9.
August 2024 erneut ab (vgl. SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene Einsprache vom
24. Oktober 2024 (vgl. SUVA-Akte 270) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 4. August 2025 ab (vgl. SUVA-Akte 298).
Erwägungen
II.
Der Beschwerdeführer erhebt am 2. September 2025, nach wie vor
vertreten durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er
beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 und die
Verfügung vom 25. September 2024 vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm ab wann
rechtens für den Zeitraum von einem Jahr ein ergänzendes Taggeld gemäss Art. 23
Abs. 9 UVV auszurichten. Der Beschwerdeführer reicht diverse bereits in den
Akten der Beschwerdegegnerin befindliche Unterlagen sowie vereinzelte
IV-Aktenstücke ein, so auch die Mitteilung vom 9. November 2023 betreffend
das Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, Profil M
vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 (Beschwerdebeilage [BB] 10).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 19. September 2025 verzichtet der
Beschwerdeführer auf eine Replik und auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
III.
Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide auch
noch drei Jahre nach dem Unfallereignis an darauf zurückzuführenden kognitiven
Einschränkungen, welche sich auf seine Leistung im Lehrbetrieb auswirken
würden. Da zwischen dem ersten Ersuchen eines ergänzenden Taggelds und dem
Erlass des beschwerdefähigen Einspracheentscheids über zwei Jahre vergangen
seien, liege eine unzulässige Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung
vor. Weiter würde die Beschwerdegegnerin den Art. 23 Abs. 9 UVV falsch
anwenden. Eine Verlängerung der Ausbildung sei sowohl bei einer zeitlichen
Verlängerung im bestehenden Lehrverhältnis als auch bei einem Abbruch und einer
späteren Wiederaufnahme der Ausbildung anzunehmen. Durch die Auslegung der
Beschwerdegegnerin werde der Schutzzweck der Norm vereitelt. Durch eine
Unterscheidung zwischen den vorgenannten Modalitäten der Verlängerung der
Ausbildung werde überdies der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Ohne das
Unfallereignis hätte er seine Lehre zweifellos im Juni 2024 abgeschlossen.
Aktuell sei hingegen davon auszugehen, dass er seine Ausbildung mit mindestens
zwei Jahren Verzögerung abschliessen müsse. Folglich bestehe ein Anspruch auf
ein ergänzendes Taggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV.
2.2
Die Beschwerdegegnerin verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die
Begründung des Einspracheentscheids vom 4. August 2025. Demgemäss sei vor dem
9.
August 2024 bei einem ursprünglich intendierten Lehrabschluss per 8. August
2024.
kein Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld gegeben gewesen. Da zuvor keine
tatsächliche Verlängerung der Berufsausbildung angenommen habe werden können,
habe zuvor auch nicht über den fraglichen Anspruch verfügt werden können.
Praxisgemäss komme Art. 23 Abs. 9 UVV nur zur Anwendung, wenn sich die
versicherte Person im bisherigen Lehrverhältnis befinde. Aus dem Wortlaut der
Bestimmung und dem allgemeinen Sinn und Zweck von Taggeldern des Lohnersatzes
bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ergebe sich die restriktive
Auslegung und der daraus resultierende Ausschluss des Anspruchs bei Abbruch und
Wiederaufnahme der Lehre wie beim Beschwerdeführer.
2.3
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein
zusätzliches Taggeld aufgrund ihrer Auslegung von Art. 23 Abs. 9 IVV verneint
hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung kann vorab
festgehalten werden, dass es nicht vollständig nachvollziehbar ist, weswegen
bei der Bearbeitung dieser Rechtsfrage bei der Beschwerdegegnerin ganze zwei
Jahre vergangen sind. Mit der Beurteilung im Einspracheentscheid und
vorliegendem Urteil sind allfällige daraus abzuleitende Begehren indes
gegenstandslos geworden (vgl. zur Rechtsverzögerung im Allgemeinen u.a. Urteil
des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2).
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Artikel 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein
Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des
versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es
entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16
Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person.
3.2
In der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz sind verschiedene
Spezialfälle des Taggelds geregelt (vgl. Doris
Vollenweider/Andreas Brunner, in: Basler Kommentar
Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl., Basel 2019, N 28 zu Art. 15 UVG). Sofern
die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens
sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber
für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem
Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der
entsprechenden Berufsgattung vergütet (Art. 23 Abs. 9 UVV). Für diesen Anspruch
ist keine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt (Wegleitung der SUVA durch die
Unfallversicherung, Stand: 1. Januar 2023, S. 36).
3.3
Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut
auszulegen (grammatikalische Auslegung). An einen klaren Gesetzeswortlaut ist
die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind
indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme
bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historische
Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) ergeben. Vom
klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische
Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben
kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente
zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente
einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 II 685, 689 f. E. 4; vgl.
auch BGE 145 III 133, 136 E. 6). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung
sind die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichermassen zu beachten (vgl.
Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz; PublG; SR
170.512]).
3.4
Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen,
subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des
Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht
entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht
des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen
auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen
Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den
Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen
Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst
für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus.
Es begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum
rationem (BGE 140 I 305, 311 E. 6.2).
3.5
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid
schliesslich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen
(vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi,
in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
2.
Aufl., Basel 2025, N 11 zu Art. 43 ATSG). Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen
nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2; BGE 138 V 218, 221 E. 6 mit diversen
Hinweisen).
4.
4.1
Zunächst gilt es einen Überblick über den ursprünglich geplanten und
den nun tatsächlich erfolgten Ausbildungsverlauf des Beschwerdeführers zu
verschaffen: Der Beschwerdeführer hätte seine nach dem Unfall vom 13. November
2021.
abgebrochene Lehre am 8. August 2024 abgeschlossen (vgl.
SUVA-Akten 13; 24 und 94). Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht,
dass der erste Lehrvertrag wegen des Unfalls aufgelöst wurde. Im Mai 2022
deutete sich an, dass der Beschwerdeführer noch einer längeren
neurorehabilitativen Behandlung bedurfte (vgl. SUVA-Akte 91, S. 3). Da ein
gleichzeitiger Lehrbeginn im August 2022 nicht realistisch gewesen wäre, wurde
der 2. Lehrvertrag bei der C____ ebenfalls wieder aufgelöst (vgl. SUVA-Akte 83),
wobei dieser Beschluss nicht vorab mit allen Beteiligten besprochen wurde (vgl.
SUVA-Akte 87). Die C____ erklärte sich indes ursprünglich bereit, den
Beschwerdeführer für einen Lehrbeginn ab 2023 einzuplanen (vgl. SUVA-Akten 88;
89). Der Beschwerdeführer entschloss sich darauf, sich in der Bank- und
Versicherungsbranche zu bewerben (vgl. SUVA-Akte 115, S. 6). Aufgrund der
Unfallfolgen befand sich der Beschwerdeführer bis am 11. November 2022 in der D____
in Behandlung (vgl. SUVA-Akte 115). Der Beschwerdeführer nahm im August 2023 –
also dem frühestmöglichen Termin nach dem Aufbautraining der
Invalidenversicherung (vgl. SUVA-Akte 129) – wieder die Lehre als Kaufmann EFZ auf,
nunmehr bei einem anderen Lehrbetrieb (vgl. SUVA-Akte 172). Im Verhältnis zum
mit dem ursprünglichen Lehrvertrag anvisierten Lehrabschluss am 8. August 2024
befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2024 in Verzögerung mit seiner
Berufsausbildung, deren Abschluss nunmehr per 31. Juli 2026 geplant ist (vgl.
SUVA-Akten 94 und 172).
4.2
Alsdann gilt es zu prüfen, ob diese konkrete Form der Verzögerung
der Berufsausbildung unter Art. 23 Abs. 9 UVV subsumiert werden darf. Gemäss
dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 9 UVV wird für das ergänzende Teiltaggeld
vorausgesetzt, dass «die Folgen eines versicherten Ereignisses eine
Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern». Im
französischen Wortlaut heisst es «si les suites d’un événement assuré
occasionnent un retard d’au moins six mois dans la formation professionnelle»,
alsdann auf Italienisch «nella misura in cui le conseguenze di un evento
assicurato provocano un ritardo di almeno sei mesi nella formazione
professionale». Alleine aufgrund des Wortlauts kann die zuvor
geschilderte Konstellation des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung
der gleichwertigen französischen und italienischen Gesetzeswortlaute nicht klar
vom Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 9 UVV ausgeschlossen werden.
Die Begriffe «eine Berufsausbildung», «la formation professionelle» und «nella
formazione professionale» sowie die Formulierung des Teilsatzes geben nicht
eindeutig wieder, dass das Teiltaggeld nur bei einer Verlängerung ein und
desselben Ausbildungsverhältnisses zuzusprechen sei. Während im Deutschen der
unbestimmte Artikel vor Berufsausbildung verwendet wird, ist es im
Französischen und Italienischen der bestimmte Artikel. Beides kann sich auf die
Berufsausbildung in ganzheitlicher Weise oder ein bestimmtes Berufsausbildungsverhältnis
beziehen. Folglich sind ferner die Entstehungsgeschichte, der Sinn und Zweck
und die Systematik des Gesetzes zu berücksichtigen.
4.3
In systematischer Hinsicht kann vorab Folgendes festgehalten werden:
Entgegen ihrer systematischen Stellung regelt die Bestimmung von Art. 23 Abs. 9
UVV nicht die Höhe des versicherten Verdienstes in einem Sonderfall, sondern
begründet einen eigenständigen Anspruch auf ein Teiltaggeld in einem Zeitpunkt,
in dem die versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig war (André Pierre Holzer, Der versicherte
Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 201, 222).
4.4
Ferner gilt es die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 9 UVV zu
analysieren. Gemäss den Materialien trägt dieser Absatz «der Rechtsprechung des
eidgenössischen Versicherungsgericht Rechnung, wonach die unfallbedingte
Verlängerung der Berufsausbildung in die Invaliditätsschätzung einzubeziehen
ist. Die Rechtsgleichheit gebietet es, unabhängig davon, ob eine Invalidität
zurückbleibt, dafür eine Entschädigung vorzusehen» (Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis, Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1/1998, des
Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV], S. 91). In diesen Materialien wurde
die referenzierte Rechtsprechung indes nicht mit einem entsprechenden Verweis
zitiert, sondern nur pauschal darauf hingewiesen. Es kann vermutungsweise davon
ausgegangen werden, dass hiermit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von
BGE 114 V 119 verwiesen wurde. Demgemäss legt Art. 28 Abs. 1 UVV «fest, welcher
hypothetische, ohne gesundheitliche Einschränkung erzielbare Verdienst
(Valideneinkommen) für die Invaliditätsbemessung massgeblich ist, wenn der
Versicherte eine geplante Ausbildung unfallbedingt nicht aufnehmen konnte oder
abbrechen musste» – nämlich das Erwerbseinkommen, das er ohne Invalidität in
jenem Beruf erzielen könnte. «Dagegen wird der […] Tatbestand der
unfallbedingten Verzögerung bzw. Verlängerung der Ausbildung durch Art. 28 Abs.
1.
UVV nicht erfasst. Insoweit diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt,
gilt rechtsprechungsgemäss jener Verdienst als Valideneinkommen, den der
Versicherte ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst
gleichen Verhältnissen wahrscheinlich erzielen würde» (vgl. BGE 114 V 119, 121
E. 2a). Während in der Rechtsprechung zur Berentung bei Invalidität
bereits ein Einbezug des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden
erfolgte, wollte der Gesetzgeber diesem Grundsatz mit einem anderen Mechanismus
(von der Arbeitsunfähigkeit unabhängiges Taggeld) im Rahmen der Taggelder der
Unfallversicherung ebenfalls Rechnung tragen (vgl. RKUV 1/1998, S. 91).
4.5
Aus vorstehender Analyse der Verordnungsmaterialien kann ferner auf
den Sinn und Zweck der Norm geschlossen werden (vgl. im Weitesten Pierre Tschannen, Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, § 4 Rz. 169). Es
ist bezeichnend, dass das Bundesgericht in der vorzitierten Rechtsprechung von
BGE 114 V 119 neben der verordnungsmässig vorgesehenen Berücksichtigung der
Nichtaufnahme oder des Abbruchs der Ausbildung bei der alternativen
Konstellation von Verzögerung oder Verlängerung der Ausbildung den Grundsatz
der Verhältnisse der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
bei sonst gleichen Verhältnissen gelten liess (vgl. Marc Hürzeler/Patricia Usinger-Egger, Einführung in das
Schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, § 5 Rz. 483). Aus der
Formulierung des «Erwerbseinkommens, das er ohne Invalidität in jenem Beruf
erzielen könnte» bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Berufsausbildung (vgl. Art.
28.
Abs. 1 UVV) und der Formulierung des Verdienstes, den er «ohne versicherte
gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen
wahrscheinlich erzielen würde» bei Verlängerung oder Verzögerung der Ausbildung
(vgl. BGE 114 V 119, 121 E. 2a) ergibt sich im Ergebnis faktisch eine
Gleichstellung beider Konstellationen. Hieraus ist zu schliessen, dass der
Gesetzgeber mit Blick auf die Rechtsgleichheit möglichst eine jede
Schlechterstellung wegen einer allfälligen Verlängerung der Berufsausbildung auch
im Rahmen der Taggelder statt nur bei der Festlegung der Invalidität vermeiden
wollte (vgl. E. 4.4 hiervor; RKUV 1/1998, S. 91). So ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu beurteilen
(BGE 136 V 231, 237 E. 6.1; vgl. auch Hans-Jakob
Mosimann/Anna Böhme, Öffentliches Recht, 4. Aufl., Zürich/Genf
2025, Rz. 8.21). Sowohl bei Verlängerung des gleichen Ausbildungsverhältnisses
als auch bei Abbruch und Neuaufnahme besteht im Ergebnis die gleiche Situation,
dass die versicherte Person erst mit Verspätung ein der abgeschlossenen
Ausbildung entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen wird.
4.6
Bezüglich des Zwecks der Regelung kann zudem Folgendes angeführt werden:
Es geht um die Korrektur der Folgen des verspäteten Berufsabschlusses und damit
um den späteren Erhalt eines berufsüblichen Lohns (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Basler Kommentar
Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl., Basel 2019, N 71 zu Art. 15 UVG). Das
Bundesgericht hielt im Jahr 2009 hinsichtlich des streitigen Artikels überdies
folgendes fest: «La Corte cantonale ha rilevato che nella determinazione del
guadagno assicurato non si tien conto, per principio, dell'ipotetico salario
che l'assicurato avrebbe conseguito dopo l'infortunio. Per quanto riguarda
l'art. 23 cpv. 9 OAINF, l'autorità giudiziaria di primo grado ha ricordato come
la norma sia stata introdotta per attenuare gli effetti dell'applicazione degli
art. 15 cpv. 2 LAINF e 22 cpv. 3 OAINF. Senza il disposto in
questione, un apprendista, vittima di un infortunio, riceverebbe un'indennità
giornaliera fondata su un salario notoriamente molto basso, anche quando, senza
il danno alla salute che ne ha ritardato la formazione professionale, avrebbe
potuto concludere prima tale formazione e, quindi, esercitare pure prima
un'attività lucrativa meglio retribuita.» Demgemäss soll mit dem Art. 23
Abs. 9 UVV verhindert werden, dass eine sich in Ausbildung befindliche Person
ein Taggeld erhält, das auf einem bekanntermassen sehr niedrigen Lohn basiert,
selbst wenn sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung, die ihre
Berufsausbildung verzögert hat, diese Ausbildung früher hätte abschliessen und
somit auch früher eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit hätte ausüben können
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2008 vom 13. Mai 2009 E. 4.2).
Auch dies steht der Anwendung von Art. 23 Abs. 9 UVV auf eine Fallkonstellation
wie jener des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht entgegen.
4.7
Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Subsumtion von Fällen des
Abbruchs und der Wiederaufnahme der Ausbildung infolge eines versicherten
Ereignisses unter Art. 23 Abs. 9 UVV nicht per se ausgeschlossen ist. Für
den vorliegenden konkreten Fall kann zur Begründung der Gleichbehandlung von
Abbruch und Wiederaufnahme sowie Verlängerung der Ausbildung bei der Anwendung
von Art. 23 Abs. 9 UVV Folgendes festgehalten werden: Es bestehen keine
konkreten Hinweise, dass ein Lehrabbruch ohne das Unfallereignis vom 13.
November 2021 überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Die Bereitschaft der C____,
den Beschwerdeführer dennoch wieder aufzunehmen (vgl. SUVA-Akten 87, S. 3;
88; 89), spricht vielmehr für das Gegenteil. Die zweifache Verschiebung des
Lehrbeginns war nachweislich auf die Unfallfolgen zurückzuführen, da die
mehrmonatige teilstationäre Behandlung bei der D____ medizinisch indiziert war
(vgl. SUVA-Akten 68; 91; 82; 115). Wenngleich sich der Beschwerdeführer in
Zwischenzeit nicht mehr beim gleichen Lehrbetrieb (vgl. SUVA-Akte 94) wie im
Zeitpunkt des Unfalls befindet (nun ist dies die F____ [vgl. SUVA-Akte 172]),
hat er die gleiche Art der Ausbildung – nämlich als Kaufmann EFZ – wieder
aufgenommen. Da die Auflösung des zweiten Lehrvertrags aus einer Absprache
zwischen dem Case Manager der Beschwerdegegnerin und der C____ resultierte,
ohne dass der Beschwerdeführer, seine Eltern oder die D____ darin einbezogen
wurden (vgl. SUVA-Akten 83; 85; 87; 89), ist die Wiederaufnahme der Lehre in
einem anderen Lehrbetrieb nicht als Abkehr von der ursprünglich beabsichtigten
Berufsausbildung zu werten, sondern als verständliche Reaktion auf die
vorgenannten Geschehnisse, welche sich ohne Unfallereignis nicht so zugetragen
hätten. Allfällige Absenzen während des Aufbautrainings der
Invalidenversicherung im E____ (vgl. SUVA-Akten 148; 162) führen gleichfalls zu
keiner anderen Wertung, da keine solchen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
in den Lehrverhältnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt dokumentiert sind (vgl. SUVA-Akten
195; 226). Auch dieses Aufbautraining war Teil des Rehabilitationsprozesses des
Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 115, S. 6). Vor diesem Hintergrund kann
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses seinen Lehrbeginn und somit auch
seinen Lehrabschluss herauszögern und somit seine Berufsausbildung verlängern musste.
4.8
Aus den vorstehenden Auslegungsergebnissen wie auch den konkreten
Umständen beim Beschwerdeführer, welche dazu führten, dass er aktuell noch
nicht das Einkommen einer ausgebildeten Person zu erzielen vermag, lässt sich
nichts ableiten, was die Ablehnung des Taggelds gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV zu
begründen vermöchte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache des
ergänzenden Taggelds hält der grammatikalischen, historischen, teleologischen
und systematischen Auslegung somit vollumfänglich stand. Insbesondere liegt
damit keine Gesetzesauslegung contra verba vor (vgl. E. 3.4 hiervor). Wenn
der Gesetzgeber nachweislich im Sinne der Rechtsgleichheit eine von der
Arbeitsunfähigkeit unabhängige Rechtsgrundlage eines Taggelds schaffen wollte
(vgl. E. 4.4 hiervor), kann auch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Taggelder
grundsätzlich den Lohnersatz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
gewährleisten sollen (vgl. E. 4.3 hiervor), wie von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht (vgl. E. 2.2 hiervor), nichts zu Ungunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden.
4.9
Hinsichtlich des konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers kann Folgendes
festgehalten werden: Das ursprüngliche Lehrverhältnis des Beschwerdeführers
hätte vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 gedauert (vgl. SUVA-Akte 94). Ab
dem 9. August 2024 hat sich somit die Ausbildung des Beschwerdeführers gemäss
Art. 23 Abs. 9 UVV verlängert. Die Verlängerung besteht auch für mehr als
sechs Monate, da der Lehrabschluss des jetzigen Lehrverhältnisses für den 31.
Juli 2026 vereinbart wurde (vgl. SUVA-Akte 172). Da Art. 23 Abs. 9 UVV den
ergänzenden Taggeldanspruch auf maximal ein Jahr beschränkt, ist dem Beschwerdeführer
ab dem 9. August 2024 für die Dauer eines Jahres das ergänzende Taggeld zu
gewähren. Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe des Taggelds unter
Berücksichtigung des Lehrlingslohns des Beschwerdeführers und des Lohnes eines
ausgebildeten Kaufmann EFZ festzulegen haben.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen entsprechend ist der Einspracheentscheid vom
4.
August 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Teiltaggeld nach
Art. 23 Abs. 9 UVV ab dem 9. August 2024 für die Dauer von einem Jahr während
seiner Lehre zum Kaufmann EFZ auszurichten. Die Sache wird zur Festlegung der
Höhe des Taggeldes per 9. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.2
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger
gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
5.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
macht mit ihrer Honorarnote eine Honorarforderung von Fr. 5'792.40 inklusive
Auslagen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 469.18 geltend (vgl. BB 26).
Darin werden Aufwendungen für den Zeitraum von Juni 2023 bis September 2025
ausgewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur über die
Entschädigung für das eigentliche Gerichtsverfahren entschieden wird. Die
Aufwendungen vor dem Erhalt des Einspracheentscheids und dessen Durchsicht am
8.
August 2025 können damit ohnehin nicht berücksichtigt werden. Zudem geht das
Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen
Beschwerdeverfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist, sowohl was die Aktenmenge als auch die Komplexität des
Sachverhalts angeht, durchschnittlicher Natur. Mithin war vorliegend nur eine
rechtliche Frage strittig. Angesichts dessen besteht kein Grund, vom
durchschnittlichen Honorar von Fr. 2'500.00 abzuweichen. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer
zu zahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. August 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Teiltaggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV ab
dem 9. August 2024 für die Dauer von einem Jahr während seiner Lehre zum
Kaufmann EFZ auszurichten. Die Sache wird zur Festlegung der Höhe des Taggeldes
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: