Lexipedia

Entscheid

UV.2025.6

Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung

28. August 2025Deutsch26 min

Person seit dem 29. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. F.

W. Eymann, Dr. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch German Castellano,

Kanzlei Castellano, Militärstrasse 86, 8004 Zürich

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.6

Einspracheentscheid vom 9.

Dezember 2024

Zumutbarkeitsprofil nicht zu

beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis

Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war als arbeitslose

Person seit dem 29. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert

(vgl. SUVA-Akten 1, 5 und 11, 2). Gemäss der Schadenmeldung vom 7. April

2022 rutschte der Beschwerdeführer am 12. März 2022 aus, als er aus der Dusche

steigen wollte und flog auf seine linke Hand (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. med. B____

von der C____ Klinik diagnostizierte am linken Handgelenk eine

Handgelenksdistorsion mit fraglich frischer Ruptur des SL-Ligaments (adominant)

und verwies den Beschwerdeführer zur Handchirurgie (vgl. SUVA-Akte 15, 2).

b) Nachdem am 19. April 2022 eine Magnetresonanztomographie

(MRT) eine vollständige Ruptur aller Komponenten des SL-Bandes ergab (vgl.

SUVA-Akte 22), wurde beim Beschwerdeführer im D____ eine Arthroskopie des

linken Handgelenks und eine Bandrekonstruktion durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 17;

zur ergotherapeutischen Behandlung vgl. SUVA-Akten 31 und 48).

c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 15. Juni

2023 eine Leistungspflicht betreffend die im Nachgang des operativen Eingriffs

zwischenzeitlich aufgetretenen Beschwerden an der linken Schulter (vgl.

SUVA-Akten 58, 60, 63 und 70) mangels Unfallkausalität ab (vgl. SUVA-Akten 72

und 79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Nach einer vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. med.E____,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

12. Juli 2023 (vgl. SUVA-Akte 89) und einer neuerlichen MRT am 18. August 2023

(vgl. SUVA-Akte 102), war der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2023 bis am 8.

November 2023 in ambulanter Rehabilitation in der Rehaklinik F____ (vgl.

SUVA-Akten 114 und 138).

e) Im Anschluss an den ambulanten Bericht des D____ vom 9. November

2023 (SUVA-Akte 135, 2), einer Zweitmeinung am G____ vom 5. Dezember 2024 (vgl.

SUVA-Akte 146) und eines erneuten ambulanten Berichts des D____ vom 23. Januar

2024 (vgl. SUVA-Akte 152), äusserte sich Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 zum

Endzustand, definierte das Zumutbarkeitsprofil und schätzte den

Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 154 und 155).

f) Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt werden (vgl. SUVA-Akte 158).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin eine

UVG-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl.

SUVA-Akte 177). Die hiergegen am 18. März 2024 erhobene Einsprache (vgl.

SUVA-Akte 186) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (SUVA-Akte 208).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer

am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei dem Einsprecher eine

Integritätsentschädigung von 20 % oder Fr. 29'640.‑‑ zuzusprechen;

2.

Es sei dem Einsprecher eine

Erwerbungsfähigkeit von 22 % anzuerkennen bzw. eine monatliche Rente von Fr.

960.80

zuzusprechen;

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen; eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und Einsetzung des unterzeichnenden

Abogados als Rechtsvertreter.»

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 18. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung mit German Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 22. April 2025 an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 23. Mai 2025 auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 28. August 2025 findet die

Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.3

Da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass

man gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der kreisärztlichen

Einschätzung von Dr. med. E____ vom 29. Januar 2024, korrekterweise eine 15%ige

Integritätsentschädigung zugesprochen und ausgehend vom festgestellten

Zumutbarkeitsprofil durch Dr. med. E____ – bei zutreffend durchgeführtem

Einkommensvergleich – dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente von 12 %

zugesprochen habe (vgl. Einspracheentscheid, 6 ff.; siehe Beschwerdeantwort, 2

ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss

ein, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt werden,

da dieser den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe (vgl. Beschwerde,

Rz. 1.1) und offenkundig von einem unvollständigen Krankheitsbild ausgegangen

sei (vgl. Replik, S. 2). Er wendet weiter ein, dass der Integritätsschaden mit

20.

% festgelegt werden müsse, sei doch die Schliessfunktion der linken Hand

erheblich beeinträchtigt (vgl. Beschwerde, Rz. 1.2; vgl. Replik S. 2 f.). Schliesslich

seien die Vergleichseinkommen zu korrigieren und entsprechend die Invalidenrente

bei 22 % festzusetzen (vgl. Beschwerde, Rz. 2.1 ff.).

2.3

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 16. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9.

Dezember 2024, zu Recht auf die versicherungsinterne Beurteilung des

Kreisarztes abgestellt hat und dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente von

12.

% und eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 4 ATSG ist

unter dem Begriff Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, zu verstehen.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erlischt der Anspruch auf Taggeld

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person.

3.3

Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von

Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf UVG-Invalidenrente

und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter

Fallabschluss; vgl. BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 143 V 148, 151 E. 3.1.1).

3.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im

Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.

43.

Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz

wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien

beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,

die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche

diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.

2.2

mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

3.5

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019

vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.6

3.6.1

Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen

angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen

sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es,

den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können.

3.6.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.6.3

Reine Aktengutachten sind

beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom

10.

Juni 2024 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April

2021.

E. 4 mit Hinweisen).

3.6.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225 E. 5.2).

4.

4.1

4.1.1

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am

12.

März 2022 einen Unfall im Rechtssinne

erlitten hat (vgl. E. 3.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden am

linken Handgelenk aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch

entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. SUVA-Akten 2 und 9 f.).

Unbestritten ist zu Recht weiter der Fallabschluss per 31. März 2024 (vgl.

SUVA-Akte 158).

4.1.2

Umstritten ist hingegen, ob auf das

Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E____, das die Grundlage für die

beschwerdegegnerische Invaliditätsbemessung bildet, abgestellt werden kann.

Dies ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nachfolgend zu prüfen.

4.2

4.2.1

In der Beurteilung der MR-Arthrographie des linken

Handgelenks vom 18. August 2023 wurde die Rekonstruktion des SL-Bandes mit

einem FCR-Streifen, eine intakte Bandrekonstruktion, eine DRUG-Arthrose, ein

konstanter zentraler TFCC Defekt, eine neu abgrenzbare Radiokarpalarthrose mit

radialen und scaphoidalen Knorpeldefekten und eine deutlich eingeschränkte

Bewegung in den dynamischen Aufnahmen, eine ausgeprägte Fibrosierung

intercarpal sowie ein vernarbtes dorsales LT-Band festgehalten (vgl. SUVA-Akte 102).

4.2.2

Im Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10.

November 2023 wurde im Wesentlichen eine reduzierte Beweglichkeit des linken

Handgelenks, ein inkompletter Faustschluss links (verminderter Faustschluss bei

deutlich reduzierter Handkraft, vgl. SUVA-Akte 138, 5 bzw. «leicht

eingeschränkter Faustschluss», vgl. SUVA Akte 138, 13), Schmerzen in MCP Dig. V

und IV, Handgelenk und Ellbogen links sowie eine ausgeprägte Morgensteifigkeit

der linken Hand festgehalten. Ebenfalls wurde festgehalten, dass der Patient

beim Austritt eine Besserung der Beweglichkeit in Extension und Flexion des

Handgelenks zeigte (zum Ganzen SUVA-Akte 138, 3 ff.). Hinsichtlich der

Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter

aktuell nicht zumutbar sei (vgl. SUVA-Akte 138, 3). Zumutbar wären andere

berufliche Tätigkeiten bzw. leichte Arbeit ganztags. Spezielle Einschränkungen am

linken Handgelenk (adominant): Ohne Einnahme Zwangshaltungen, ohne häufige oder

längerdauernde Umwendbewegungen, ohne häufigen oder maximalen Handeinsatz, ohne

Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die Feinmotorik, ohne Schläge, ohne Zug-

oder Stoss- oder Vibrationsbelastung (vgl. SUVA-Akte 138, 4).

4.2.3

Im ambulanten Bericht des D____ vom 9. November 2023

wurde eine weiterhin stark eingeschränkte Extension und Flexion im Handgelenk, aktiv

und passiv circa 30/0/10° bis maximal 30/0/20° festgehalten (SUVA-Akte 135, 2).

4.2.4

In der Beurteilung des G____ vom 5. Dezember 2023 wurde ein

Funktionsdefizit der Dig. IV und V festgehalten (Extension und Flexion bei

5-0-25, Pro-/Supination 65-0-90, Finger Hohlhand Abstand von 6-8 cm) und, dass

passiv ein voller Faustschlag problemlos erreicht werden könne (vgl. SUVA-Akte

146, 2).

4.2.5

Im ambulanten Bericht des D____ vom 23. Januar 2024

wurde festgehalten, dass das linke Handgelenk einen kleinen Bewegungsumfang im

Rahmen von 10-20° Pro-/Supination habe und damit ein fast steifes Handgelenk

vorliegen würde (vgl. SUVA-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt

habe, dass er einem operativen Eingriff nicht positiv gegenüberstehen würde und

er die konservative Therapie bevorzuge, wurde ihm mitgeteilt, dass er

austherapiert sei.

4.2.6

In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 29. Januar

2024.

orientierte sich Dr. med. E____ im Wesentlichen am Zumutbarkeitsprofil des

Austrittberichts der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 (vgl. E. 4.2.2.

hiervor) und ergänzte, dass keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund

der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit der linken Hand in Frage

kommen würden. Zudem verwies er bei der Beurteilung der Besserungsmöglichkeit

des Gesundheitszustandes auf den letzten Sprechstundenbericht des D____ vom 23.

Januar 2024 (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Er hielt schliesslich fest, dass die

Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand deutlich

eingeschränkt und dadurch ein Faustschluss nicht möglich sei und eine

reduzierte linke Handkraft bestehen würde (vgl. SUVA-Akten 154, 1-4 und 155,

1). Somit sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht

zumutbar.

4.3

Auf das von Dr. med. E____ umschriebene

Zumutbarkeitsprofil kann abgestellt werden. Dr. med. E____ hat in Kenntnis der

Vorakten und der Bildgebung eine nachvollziehbare Aktenbeurteilung abgegeben,

an der die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringe Zweifel an

der Schlüssigkeit zu wecken vermögen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht

gefolgt werden, wenn er behauptet, dass aktenwidrig wesentliche gesundheitliche

Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Selbst die letzte

Beurteilung des [...]spitals vom 23. Januar 2024, wonach ein fast steifes Handgelenk vorliegen würde, steht der

vertrauensärztlichen Beurteilung nicht entgegen, wonach die Festhaltefunktion mit der linken Hand massiv eingeschränkt

ist. Nachvollziehbar ist auch, wenn Dr. med. E____ in Nachachtung der gemäss

Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 attestierten

deutlich reduzierten Handkraft darauf schliesst, dass keine Arbeiten auf

Leitern und Gerüsten aufgrund der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit

der linken Hand in Frage kommen. Zudem

ist festzuhalten, dass Dr. med. E____ gestützt auf eben diesen Austrittsbericht

das Zumutbarkeitsprofil definiert hat. Die nachvollziehbaren Einschätzungen des

Austrittberichts beruhen ihrerseits auf den durchgeführten Belastungstests und

persönlichen Untersuchungen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Dr. med.

E____ ihn nie persönlich untersuchen konnte, verfängt daher nicht. Zusammenfassend

hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E____

Dispositiv

abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt.

4.4.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 %

arbeitsunfähig ist und in einer gestützt auf das versicherungsinterne Zumutbarkeitsprofil

angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.

5.1.

Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers verhält, beanstandet der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang doch die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1

ff.; Replik, S. 3 ff.).

5.2.

5.2.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.2. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie

möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung

und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Erst wenn sich

das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,

soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1).

5.2.3. Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten

vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die

Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne

der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen

werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem

effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten

Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174, 181

f. E. 6.2 und 189 f. E. 9.2.1). Praxisgemäss

sind auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt

des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen

(vgl. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3). Für eine

einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs

vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E.

9.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten

Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit

Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom

Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 16. Februar 2024

ein Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 61'626.--

(inklusive eines leidenbedingten Abzugs von 10 %). Auf diese Weise errechnete

sie bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 8'133.-- einen IV-Grad

von 12 % (vgl. SUVA-Akte 174, 3 f.).

5.4.

5.4.1. Das mit beschwerdegegnerischem Einspracheentscheid vom 9. Dezember

2024 bestätigte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69'759.-- basiert auf dem

Basislohn eines Bauarbeiters der Kategorie B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen)

gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV

2023-2025, Stand 1. Mai 2023, Anhang 9). Gemäss diesem liegt der Basis- bzw.

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 für die Zone Rot bei Fr. 30.50 (Region Basel, vgl.

Art. 41 Abs. 2 LMV; inklusive 13. Monatslohn [vgl. Art. 49 LMV] bei 2'112

Jahressollstunden, Art. 24 Abs. 2 LMV; Fr. 33.03 mit 2'112 multipliziert; vgl.

Invaliditätsgradberechnung, SUVA-Akte 174, 3).

5.4.2. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des

Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer das

Abstellen auf den Landesmantelvertrag beanstandet und den LSE-Lohn heranziehen

möchte (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4), ist daran zu erinnern, dass gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Einkommen ungelernter

Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für

das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder dieses gar

übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wird, selbst wenn es unter dem LSE-Lohnniveau

(Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, Kompetenzniveau 1, Männer,

veröffentlicht am 23. August 2022) im Baugewerbe (Ziff. 41-43) liegt. Dies

wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass der Mindestverdienst

gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet als der entsprechende

LSE-Lohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2).

Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Replik, S. 5) fällt

in einem solchen Fall praxisgemäss ausser Betracht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2). Schliesslich ist anzumerken,

dass die vorliegend ermittelte Höhe des Valideneinkommens mit Blick auf den

Auszug aus dem individuellen Konto und den dort ausgewiesenen Löhnen (vgl.

SUVA-Akte 178) eher grosszügig, wenn auch nachvollziehbar, ist.

5.5.

5.5.1. Das im beschwerdegegnerischen Einspracheentscheid vom 9.

Dezember 2024 festgesetzte Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf

die LSE 2022 ermittelt (vgl. Einspracheentscheid, S. 8; vgl. E. 5.2.3. hiervor).

Da der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 datiert und die LSE 2022 am 29.

Mai 2024 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens –

entgegen der Verfügung vom 16. Februar 2024 – nicht auf die LSE 2020, sondern

auf die LSE 2022 abzustellen (vgl. noch Verfügung vom 16. Februar 2024,

SUVA-Akte 174, 3 f.; vgl. E. 5.2.3. hiervor).

5.5.2. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid

vom 9. Dezember 2024 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 61'656.--, inklusive

eines leidenbedingten Abzugs von 10 %, basiert auf der Tabelle 2022

TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1).

Dabei beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--. Angepasst an die

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung für

das Jahr des Rentenbeginns 2024 (+ 1.7 % für das Jahr 2023; + 1.5 % für das 3.

Quartal im Jahr 2024, vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung)

ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein

Jahreseinkommen von gerundet Fr. 68’506.--; abzüglich eines leidenbedingten

Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 61'656.--.

5.5.3. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer

moniert, dass aufgrund seiner «Ausländereigenschaft» ein höherer Leidensabzug

angezeigt sei (Beschwerde, Ziff. 2.3, S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat sie bereits dessen

Nationalität als persönliches Merkmal angemessen berücksichtigt. Ein noch

höherer Abzug ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und weitere

Gründe, die einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht

ersichtlich.

5.5.4. Strittig bleibt indes das

sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von

10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3

IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 2.2; vgl. insb. Replik, S. 5). Vorab

ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem

Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In

der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von

Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt

(vgl. Thomas Flückiger, Art.

18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019).

Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches

sich gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs.

3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur

Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

(IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne

bei der Berechnung des IV-Grads» vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Demnach

bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine

Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein

solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf

Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich

nicht anwendbar (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische

Rechtsprechung scheint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3

IVV im Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil des Bundesgerichts

8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174

klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen

Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das

Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt

werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die kantonale

Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs.

3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es

bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des

Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023

E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3.,

jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser,

Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.;

vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die

Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht über deren

Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung analog anwendet.

5.6.

Als Zwischenfazit kann festgehalten

werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

9. Dezember 2024 eine UV-Invalidenrente von 12 % (basierend auf einem

Valideneinkommen von Fr 69'759.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.

61'656.--) zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit dem

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verhält.

6.

6.1.

6.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ist vorliegend unbestritten

(vgl. SUVA-Akten 155 und 207, 13).

6.1.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am

Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

nicht übersteigen darf.

6.1.3. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,

32 E. 1b) häufig vorkommende und typische

Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese

von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar,

sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für

das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem

Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar

(BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31.

Januar 2023 E. 6.1.1.mit Hinweis).

6.1.4. Verwaltung und Gericht sind für die

Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige

angewiesen, welche einerseits die konkreten Befunde

festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere

beurteilen müssen. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt

auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein

Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und,

bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl.

SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar

2009 E. 2.3).

6.2.

In der vertrauensärztlichen

Beurteilung hielt Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 fest, der Versicherte zeige

aktuell eine Radiokarpalarthrose, eine DRUG-Arthrose links und eine beginnende

SIT-Arthrose. Er hielt folgendes fest: Handgelenk mit reizlosen Narben, kein

Anhalt für Schwellung, keine Hypertrichose, normale Fingergelenksbeweglichkeit

der Finger I-III, Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand vor

allem bei der Kleinfingerbeugung deutlich eingeschränkt, dadurch Faustschluss

nicht möglich. Reduzierte Handkraft links. Des Weiteren verortete Dr. med. E____ auf Grundlage der

Tabelle 5.2 den Integritätsschaden auf 15 %, da die Arthrose nicht das gesamte Handgelenk betreffen würde, sondern den

überwiegenden radiokarpalen Anteil, zudem würde jedoch eine DRUG-Arthrose

vorliegen (vgl. SUVA-Akte 155).

6.3.

Auf die Beurteilung von Dr.

med. E____ kann abgestellt werden. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die vom

Sprechstundenbericht des G____ erhobenen Testergebnisse. Diesen kann ebenfalls

gefolgt werden, wird doch dort ein Funktionsdefizit des linken Ringfingers und

des kleinen Fingers beschrieben (vgl. E. 4.2.4.). Dr. med. E____ würdigt denn

auch, dass die Arthrose gerade nicht das gesamte Handgelenk betrifft, sondern

den überwiegenden radiokarpalen Anteil. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt

auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F____ von einer Restbeweglichkeit des

linken Handgelenks ausgeht (vgl. E. 4.2.2.) und somit einen kleinen

verbleibenden Bewegungsumfang nicht ausschliesst, erscheint die Annahme eines

Integritätsschadens von 15 % entsprechend der Tabelle 5.2 als korrekt.

6.4.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht mit Verfügung vom 16. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

9. Dezember 2024, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die

Leistungen per 31. März 2024 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine

UV-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 %

zugestanden hat.

7.

7.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9.

Dezember 2024 zu bestätigen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat am 23. April 2025 seine Honorarnote

eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im

Sinne einer Faustregel bei zweifachem Schriftenwechsel von einem Honorar in

Höhe von Fr. 3'000.-- und bei einfachem Schriftenwechsel von einem Honorar von

Fr. 2'000.--, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1

%, aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und

strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.

Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen

Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes

berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als

verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise

Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses

zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.4.

Die in Fällen der

unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale

(inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei

überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei

unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen

durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zwei Rechtsschriften eingereicht hat (Beschwerde vom 27.

Januar 2025 und Replik vom 22. April 2025), erscheint ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist German

Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

nebst Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: