UV.2025.6
Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung
28. August 2025Deutsch26 min
Person seit dem 29. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
August 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. F.
W. Eymann, Dr. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch German Castellano,
Kanzlei Castellano, Militärstrasse 86, 8004 Zürich
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.6
Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2024
Zumutbarkeitsprofil nicht zu
beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis
Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war als arbeitslose
Person seit dem 29. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(vgl. SUVA-Akten 1, 5 und 11, 2). Gemäss der Schadenmeldung vom 7. April
2022 rutschte der Beschwerdeführer am 12. März 2022 aus, als er aus der Dusche
steigen wollte und flog auf seine linke Hand (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. med. B____
von der C____ Klinik diagnostizierte am linken Handgelenk eine
Handgelenksdistorsion mit fraglich frischer Ruptur des SL-Ligaments (adominant)
und verwies den Beschwerdeführer zur Handchirurgie (vgl. SUVA-Akte 15, 2).
b) Nachdem am 19. April 2022 eine Magnetresonanztomographie
(MRT) eine vollständige Ruptur aller Komponenten des SL-Bandes ergab (vgl.
SUVA-Akte 22), wurde beim Beschwerdeführer im D____ eine Arthroskopie des
linken Handgelenks und eine Bandrekonstruktion durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 17;
zur ergotherapeutischen Behandlung vgl. SUVA-Akten 31 und 48).
c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 15. Juni
2023 eine Leistungspflicht betreffend die im Nachgang des operativen Eingriffs
zwischenzeitlich aufgetretenen Beschwerden an der linken Schulter (vgl.
SUVA-Akten 58, 60, 63 und 70) mangels Unfallkausalität ab (vgl. SUVA-Akten 72
und 79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Nach einer vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. med.E____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
12. Juli 2023 (vgl. SUVA-Akte 89) und einer neuerlichen MRT am 18. August 2023
(vgl. SUVA-Akte 102), war der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2023 bis am 8.
November 2023 in ambulanter Rehabilitation in der Rehaklinik F____ (vgl.
SUVA-Akten 114 und 138).
e) Im Anschluss an den ambulanten Bericht des D____ vom 9. November
2023 (SUVA-Akte 135, 2), einer Zweitmeinung am G____ vom 5. Dezember 2024 (vgl.
SUVA-Akte 146) und eines erneuten ambulanten Berichts des D____ vom 23. Januar
2024 (vgl. SUVA-Akte 152), äusserte sich Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 zum
Endzustand, definierte das Zumutbarkeitsprofil und schätzte den
Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 154 und 155).
f) Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt werden (vgl. SUVA-Akte 158).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin eine
UVG-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl.
SUVA-Akte 177). Die hiergegen am 18. März 2024 erhobene Einsprache (vgl.
SUVA-Akte 186) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (SUVA-Akte 208).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer
am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Er stellt folgende Anträge:
«1. Es sei dem Einsprecher eine
Integritätsentschädigung von 20 % oder Fr. 29'640.‑‑ zuzusprechen;
2.
Es sei dem Einsprecher eine
Erwerbungsfähigkeit von 22 % anzuerkennen bzw. eine monatliche Rente von Fr.
960.80
zuzusprechen;
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen; eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und Einsetzung des unterzeichnenden
Abogados als Rechtsvertreter.»
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 18. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung mit German Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 22. April 2025 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Schreiben vom 23. Mai 2025 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 28. August 2025 findet die
Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.3
Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass
man gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der kreisärztlichen
Einschätzung von Dr. med. E____ vom 29. Januar 2024, korrekterweise eine 15%ige
Integritätsentschädigung zugesprochen und ausgehend vom festgestellten
Zumutbarkeitsprofil durch Dr. med. E____ – bei zutreffend durchgeführtem
Einkommensvergleich – dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente von 12 %
zugesprochen habe (vgl. Einspracheentscheid, 6 ff.; siehe Beschwerdeantwort, 2
ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss
ein, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt werden,
da dieser den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe (vgl. Beschwerde,
Rz. 1.1) und offenkundig von einem unvollständigen Krankheitsbild ausgegangen
sei (vgl. Replik, S. 2). Er wendet weiter ein, dass der Integritätsschaden mit
20.
% festgelegt werden müsse, sei doch die Schliessfunktion der linken Hand
erheblich beeinträchtigt (vgl. Beschwerde, Rz. 1.2; vgl. Replik S. 2 f.). Schliesslich
seien die Vergleichseinkommen zu korrigieren und entsprechend die Invalidenrente
bei 22 % festzusetzen (vgl. Beschwerde, Rz. 2.1 ff.).
2.3
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2024, zu Recht auf die versicherungsinterne Beurteilung des
Kreisarztes abgestellt hat und dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente von
12.
% und eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 4 ATSG ist
unter dem Begriff Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, zu verstehen.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erlischt der Anspruch auf Taggeld
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person.
3.3
Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von
Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf UVG-Invalidenrente
und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter
Fallabschluss; vgl. BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 143 V 148, 151 E. 3.1.1).
3.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im
Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
43.
Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz
wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien
beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,
die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche
diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.
2.2
mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
3.5
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019
vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.6
3.6.1
Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können.
3.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.3
Reine Aktengutachten sind
beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom
10.
Juni 2024 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April
2021.
E. 4 mit Hinweisen).
3.6.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225 E. 5.2).
4.
4.1
4.1.1
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am
12.
März 2022 einen Unfall im Rechtssinne
erlitten hat (vgl. E. 3.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden am
linken Handgelenk aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch
entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. SUVA-Akten 2 und 9 f.).
Unbestritten ist zu Recht weiter der Fallabschluss per 31. März 2024 (vgl.
SUVA-Akte 158).
4.1.2
Umstritten ist hingegen, ob auf das
Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E____, das die Grundlage für die
beschwerdegegnerische Invaliditätsbemessung bildet, abgestellt werden kann.
Dies ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nachfolgend zu prüfen.
4.2
4.2.1
In der Beurteilung der MR-Arthrographie des linken
Handgelenks vom 18. August 2023 wurde die Rekonstruktion des SL-Bandes mit
einem FCR-Streifen, eine intakte Bandrekonstruktion, eine DRUG-Arthrose, ein
konstanter zentraler TFCC Defekt, eine neu abgrenzbare Radiokarpalarthrose mit
radialen und scaphoidalen Knorpeldefekten und eine deutlich eingeschränkte
Bewegung in den dynamischen Aufnahmen, eine ausgeprägte Fibrosierung
intercarpal sowie ein vernarbtes dorsales LT-Band festgehalten (vgl. SUVA-Akte 102).
4.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10.
November 2023 wurde im Wesentlichen eine reduzierte Beweglichkeit des linken
Handgelenks, ein inkompletter Faustschluss links (verminderter Faustschluss bei
deutlich reduzierter Handkraft, vgl. SUVA-Akte 138, 5 bzw. «leicht
eingeschränkter Faustschluss», vgl. SUVA Akte 138, 13), Schmerzen in MCP Dig. V
und IV, Handgelenk und Ellbogen links sowie eine ausgeprägte Morgensteifigkeit
der linken Hand festgehalten. Ebenfalls wurde festgehalten, dass der Patient
beim Austritt eine Besserung der Beweglichkeit in Extension und Flexion des
Handgelenks zeigte (zum Ganzen SUVA-Akte 138, 3 ff.). Hinsichtlich der
Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter
aktuell nicht zumutbar sei (vgl. SUVA-Akte 138, 3). Zumutbar wären andere
berufliche Tätigkeiten bzw. leichte Arbeit ganztags. Spezielle Einschränkungen am
linken Handgelenk (adominant): Ohne Einnahme Zwangshaltungen, ohne häufige oder
längerdauernde Umwendbewegungen, ohne häufigen oder maximalen Handeinsatz, ohne
Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die Feinmotorik, ohne Schläge, ohne Zug-
oder Stoss- oder Vibrationsbelastung (vgl. SUVA-Akte 138, 4).
4.2.3
Im ambulanten Bericht des D____ vom 9. November 2023
wurde eine weiterhin stark eingeschränkte Extension und Flexion im Handgelenk, aktiv
und passiv circa 30/0/10° bis maximal 30/0/20° festgehalten (SUVA-Akte 135, 2).
4.2.4
In der Beurteilung des G____ vom 5. Dezember 2023 wurde ein
Funktionsdefizit der Dig. IV und V festgehalten (Extension und Flexion bei
5-0-25, Pro-/Supination 65-0-90, Finger Hohlhand Abstand von 6-8 cm) und, dass
passiv ein voller Faustschlag problemlos erreicht werden könne (vgl. SUVA-Akte
146, 2).
4.2.5
Im ambulanten Bericht des D____ vom 23. Januar 2024
wurde festgehalten, dass das linke Handgelenk einen kleinen Bewegungsumfang im
Rahmen von 10-20° Pro-/Supination habe und damit ein fast steifes Handgelenk
vorliegen würde (vgl. SUVA-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt
habe, dass er einem operativen Eingriff nicht positiv gegenüberstehen würde und
er die konservative Therapie bevorzuge, wurde ihm mitgeteilt, dass er
austherapiert sei.
4.2.6
In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 29. Januar
2024.
orientierte sich Dr. med. E____ im Wesentlichen am Zumutbarkeitsprofil des
Austrittberichts der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 (vgl. E. 4.2.2.
hiervor) und ergänzte, dass keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund
der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit der linken Hand in Frage
kommen würden. Zudem verwies er bei der Beurteilung der Besserungsmöglichkeit
des Gesundheitszustandes auf den letzten Sprechstundenbericht des D____ vom 23.
Januar 2024 (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Er hielt schliesslich fest, dass die
Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand deutlich
eingeschränkt und dadurch ein Faustschluss nicht möglich sei und eine
reduzierte linke Handkraft bestehen würde (vgl. SUVA-Akten 154, 1-4 und 155,
1). Somit sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht
zumutbar.
4.3
Auf das von Dr. med. E____ umschriebene
Zumutbarkeitsprofil kann abgestellt werden. Dr. med. E____ hat in Kenntnis der
Vorakten und der Bildgebung eine nachvollziehbare Aktenbeurteilung abgegeben,
an der die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringe Zweifel an
der Schlüssigkeit zu wecken vermögen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht
gefolgt werden, wenn er behauptet, dass aktenwidrig wesentliche gesundheitliche
Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Selbst die letzte
Beurteilung des [...]spitals vom 23. Januar 2024, wonach ein fast steifes Handgelenk vorliegen würde, steht der
vertrauensärztlichen Beurteilung nicht entgegen, wonach die Festhaltefunktion mit der linken Hand massiv eingeschränkt
ist. Nachvollziehbar ist auch, wenn Dr. med. E____ in Nachachtung der gemäss
Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 attestierten
deutlich reduzierten Handkraft darauf schliesst, dass keine Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten aufgrund der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit
der linken Hand in Frage kommen. Zudem
ist festzuhalten, dass Dr. med. E____ gestützt auf eben diesen Austrittsbericht
das Zumutbarkeitsprofil definiert hat. Die nachvollziehbaren Einschätzungen des
Austrittberichts beruhen ihrerseits auf den durchgeführten Belastungstests und
persönlichen Untersuchungen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Dr. med.
E____ ihn nie persönlich untersuchen konnte, verfängt daher nicht. Zusammenfassend
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E____
Dispositiv
abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt.
4.4.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 %
arbeitsunfähig ist und in einer gestützt auf das versicherungsinterne Zumutbarkeitsprofil
angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
5.
5.1.
Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält, beanstandet der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang doch die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1
ff.; Replik, S. 3 ff.).
5.2.
5.2.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.2. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Erst wenn sich
das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,
soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1).
5.2.3. Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten
vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die
Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen
werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem
effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten
Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174, 181
f. E. 6.2 und 189 f. E. 9.2.1). Praxisgemäss
sind auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt
des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen
(vgl. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3). Für eine
einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs
vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E.
9.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten
Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit
Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 16. Februar 2024
ein Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 61'626.--
(inklusive eines leidenbedingten Abzugs von 10 %). Auf diese Weise errechnete
sie bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 8'133.-- einen IV-Grad
von 12 % (vgl. SUVA-Akte 174, 3 f.).
5.4.
5.4.1. Das mit beschwerdegegnerischem Einspracheentscheid vom 9. Dezember
2024 bestätigte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69'759.-- basiert auf dem
Basislohn eines Bauarbeiters der Kategorie B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen)
gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV
2023-2025, Stand 1. Mai 2023, Anhang 9). Gemäss diesem liegt der Basis- bzw.
Stundenlohn ab 1. Mai 2023 für die Zone Rot bei Fr. 30.50 (Region Basel, vgl.
Art. 41 Abs. 2 LMV; inklusive 13. Monatslohn [vgl. Art. 49 LMV] bei 2'112
Jahressollstunden, Art. 24 Abs. 2 LMV; Fr. 33.03 mit 2'112 multipliziert; vgl.
Invaliditätsgradberechnung, SUVA-Akte 174, 3).
5.4.2. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des
Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer das
Abstellen auf den Landesmantelvertrag beanstandet und den LSE-Lohn heranziehen
möchte (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4), ist daran zu erinnern, dass gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Einkommen ungelernter
Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für
das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder dieses gar
übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wird, selbst wenn es unter dem LSE-Lohnniveau
(Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, Kompetenzniveau 1, Männer,
veröffentlicht am 23. August 2022) im Baugewerbe (Ziff. 41-43) liegt. Dies
wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass der Mindestverdienst
gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet als der entsprechende
LSE-Lohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2).
Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Replik, S. 5) fällt
in einem solchen Fall praxisgemäss ausser Betracht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2). Schliesslich ist anzumerken,
dass die vorliegend ermittelte Höhe des Valideneinkommens mit Blick auf den
Auszug aus dem individuellen Konto und den dort ausgewiesenen Löhnen (vgl.
SUVA-Akte 178) eher grosszügig, wenn auch nachvollziehbar, ist.
5.5.
5.5.1. Das im beschwerdegegnerischen Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2024 festgesetzte Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf
die LSE 2022 ermittelt (vgl. Einspracheentscheid, S. 8; vgl. E. 5.2.3. hiervor).
Da der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 datiert und die LSE 2022 am 29.
Mai 2024 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens –
entgegen der Verfügung vom 16. Februar 2024 – nicht auf die LSE 2020, sondern
auf die LSE 2022 abzustellen (vgl. noch Verfügung vom 16. Februar 2024,
SUVA-Akte 174, 3 f.; vgl. E. 5.2.3. hiervor).
5.5.2. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
vom 9. Dezember 2024 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 61'656.--, inklusive
eines leidenbedingten Abzugs von 10 %, basiert auf der Tabelle 2022
TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1).
Dabei beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--. Angepasst an die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung für
das Jahr des Rentenbeginns 2024 (+ 1.7 % für das Jahr 2023; + 1.5 % für das 3.
Quartal im Jahr 2024, vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung)
ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein
Jahreseinkommen von gerundet Fr. 68’506.--; abzüglich eines leidenbedingten
Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 61'656.--.
5.5.3. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer
moniert, dass aufgrund seiner «Ausländereigenschaft» ein höherer Leidensabzug
angezeigt sei (Beschwerde, Ziff. 2.3, S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat sie bereits dessen
Nationalität als persönliches Merkmal angemessen berücksichtigt. Ein noch
höherer Abzug ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und weitere
Gründe, die einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht
ersichtlich.
5.5.4. Strittig bleibt indes das
sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von
10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3
IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 2.2; vgl. insb. Replik, S. 5). Vorab
ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem
Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In
der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von
Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt
(vgl. Thomas Flückiger, Art.
18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019).
Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches
sich gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs.
3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur
Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne
bei der Berechnung des IV-Grads» vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Demnach
bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine
Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein
solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf
Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich
nicht anwendbar (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische
Rechtsprechung scheint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3
IVV im Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil des Bundesgerichts
8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174
klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen
Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das
Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt
werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die kantonale
Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs.
3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es
bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des
Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023
E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3.,
jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.;
vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die
Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht über deren
Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung analog anwendet.
5.6.
Als Zwischenfazit kann festgehalten
werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom
9. Dezember 2024 eine UV-Invalidenrente von 12 % (basierend auf einem
Valideneinkommen von Fr 69'759.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.
61'656.--) zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verhält.
6.
6.1.
6.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ist vorliegend unbestritten
(vgl. SUVA-Akten 155 und 207, 13).
6.1.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am
Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes
nicht übersteigen darf.
6.1.3. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32 E. 1b) häufig vorkommende und typische
Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese
von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar,
sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für
das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem
Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar
(BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31.
Januar 2023 E. 6.1.1.mit Hinweis).
6.1.4. Verwaltung und Gericht sind für die
Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige
angewiesen, welche einerseits die konkreten Befunde
festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere
beurteilen müssen. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt
auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und,
bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl.
SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar
2009 E. 2.3).
6.2.
In der vertrauensärztlichen
Beurteilung hielt Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 fest, der Versicherte zeige
aktuell eine Radiokarpalarthrose, eine DRUG-Arthrose links und eine beginnende
SIT-Arthrose. Er hielt folgendes fest: Handgelenk mit reizlosen Narben, kein
Anhalt für Schwellung, keine Hypertrichose, normale Fingergelenksbeweglichkeit
der Finger I-III, Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand vor
allem bei der Kleinfingerbeugung deutlich eingeschränkt, dadurch Faustschluss
nicht möglich. Reduzierte Handkraft links. Des Weiteren verortete Dr. med. E____ auf Grundlage der
Tabelle 5.2 den Integritätsschaden auf 15 %, da die Arthrose nicht das gesamte Handgelenk betreffen würde, sondern den
überwiegenden radiokarpalen Anteil, zudem würde jedoch eine DRUG-Arthrose
vorliegen (vgl. SUVA-Akte 155).
6.3.
Auf die Beurteilung von Dr.
med. E____ kann abgestellt werden. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die vom
Sprechstundenbericht des G____ erhobenen Testergebnisse. Diesen kann ebenfalls
gefolgt werden, wird doch dort ein Funktionsdefizit des linken Ringfingers und
des kleinen Fingers beschrieben (vgl. E. 4.2.4.). Dr. med. E____ würdigt denn
auch, dass die Arthrose gerade nicht das gesamte Handgelenk betrifft, sondern
den überwiegenden radiokarpalen Anteil. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt
auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F____ von einer Restbeweglichkeit des
linken Handgelenks ausgeht (vgl. E. 4.2.2.) und somit einen kleinen
verbleibenden Bewegungsumfang nicht ausschliesst, erscheint die Annahme eines
Integritätsschadens von 15 % entsprechend der Tabelle 5.2 als korrekt.
6.4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 16. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
9. Dezember 2024, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die
Leistungen per 31. März 2024 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine
UV-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 %
zugestanden hat.
7.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2024 zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat am 23. April 2025 seine Honorarnote
eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im
Sinne einer Faustregel bei zweifachem Schriftenwechsel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 3'000.-- und bei einfachem Schriftenwechsel von einem Honorar von
Fr. 2'000.--, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1
%, aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und
strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen
Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes
berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als
verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise
Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses
zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
7.4.
Die in Fällen der
unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale
(inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei
überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei
unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen
durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zwei Rechtsschriften eingereicht hat (Beschwerde vom 27.
Januar 2025 und Replik vom 22. April 2025), erscheint ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist German
Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
nebst Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: