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Entscheid

UV.2025.7

UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der Operationsfolgen

21. Mai 2025Deutsch25 min

Kostengutsprache der Beklagten (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. September

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,

Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.7

Einspracheentscheid vom 28. März

2023

Anspruch auf Übernahme der Kosten

der Operationsfolgen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Sommer 2022 bei der

Firma B____ in Basel in einem Pensum von 100 %. Infolgedessen war er bei

der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 26. August 2022

stürzte er in der Badewanne und verletzte sich am Knie (vgl. Schadenmeldung UVG

vom 30. August 2022, SUVA-Akte 1, sowie Bericht der C____ Klinik vom

30. August 2022, SUVA-Akte 2). Noch am gleichen Tag begab er sich auf

den [...]Notfall der C____ Klinik und wurde vom dortigen Arzt zu 100 %

krankgeschrieben (vgl. ärztliches Zeugnis vom 26. August 2022,

SUVA-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen

in Form von Heilungskosten und Taggeld (Schreiben vom 15. September 2022,

SUVA-Akte 27, S. 1).

b)

Namentlich unter Berücksichtigung einer am 30. August 2022

vorgenommenen MRI-Untersuchung (vgl. Bericht der C____ Klinik vom

30. August 2022, SUVA-Akte 2), stellte Dr. med. D____, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine

Indikation zur Durchführung einer Gelenksarthroskopie (vgl. Bericht vom

1. September 2022, SUVA-Akte 6, S. 2). Die ursprünglich für den

7. September 2022 geplante Operation wurde zunächst mangels

Kostengutsprache der Beklagten (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. September

2022, SUVA-Akte 21), dann aufgrund eines grippalen Infekts des

Beschwerdeführers und aufgrund mangelnder Kapazität in der C____ Klinik

mehrfach verschoben (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. Februar

2023, SUVA-Akte 94, S. 5). Sie fand schliesslich am 2. November

2022 statt (vgl. Operationsbericht vom selben Datum, SUVA-Akte 47, S. 2).

c)

Basierend auf einer Stellungnahme von Dr. med. E____, Fachärztin Allgemeinchirurgie

und Traumatologie, vom 25. November 2022 (SUVA-Akte 53, S. 1),

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom

30. November 2022 (SUVA-Akte 56) mit, dass die

Versicherungsleistungen per 30. November 2022 einstelle, da sein

Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall vom 26. […] [August] 2022

bestanden habe, wieder erreicht sei. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer

mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 66). Die

Beschwerdegegnerin legte die Sache erneut Dr. med. E____ von der

SUVA-Versicherungsmedizin vor (vgl. deren Beurteilung vom 22. Dezember

2022, SUVA-Akte 79). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hielt sie

daraufhin an der Einstellung ihrer Leistungen per 30. November 2022 fest

(SUVA-Akte 82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023

Einsprache (SUVA-Akte 89). Diese wies die Beschwerdegegnerin – nach der

erneuten Einholung einer Stellungnahme der SUVA-Versicherungsmedizin (vgl.

ärztliche Beurteilung von PD Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, der SUVA-Versicherungsmedizin, vom 8. März 2023, SUVA-Akte 98)

mit Einspracheentscheid vom 28. März 2023 ab (SUVA-Akte 102). Die am 27.

April 2023 dagegen erhobene Beschwerde (SUVA-Akte 106) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2023.19 vom

13. September 2023 (SUVA-Akte 123) gut und wies die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine orthopädische

Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____,

Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der status quo sine am linken Knie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nach drei bis vier Monaten nach dem Unfall vom

26. August 2022 erreicht gewesen sei (vgl. Gutachten vom 23. Juli

2024, SUVA-Akte 144, S. 12). Im Wesentlichen gestützt darauf schloss

die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 6. September 2024

nunmehr per 26. Dezember 2022 ab (SUVA-Akte 156). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, am 25. September 2024

Einsprache (SUVA-Akte 162). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember

2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (SUVA-Akte 166).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer es sei

der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen gemäss UVG über den 26. Dezember 2022 hinaus bis zur

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % und bis zum Abschluss der

Heilbehandlung zu bezahlen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar

2025.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 21. Februar 2025 und Duplik vom 25. März 2025 halten

die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 21. Mai 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Ereignis vom 26. August

2022.

als Unfall. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr.

med. G____ vom 23. Juli 2024 ist sie der Auffassung, der Unfall habe

lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit richtungsweisenden Verschlimmerung eines krankhaften

Vorzustandes am linken Knie geführt. Es sei davon auszugehen, dass der status

quo sine nach drei bis vier Monaten erreicht gewesen sei. Die Operation vom

2.

November 2022 habe den unfallfremden Beschwerden gegolten und sei von

ihr übernommen worden, weil sie durchgeführt worden sei, ehe die unfallbedingte

Verschlimmerung des vorbestandenen Zustands abgeschlossen gewesen sei. Per

26.

Dezember 2022 sei die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung

des Vorzustandes abgeschlossen gewesen. Demzufolge habe sie ihre Leistungen per

dieses Datum zu recht eingestellt.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Einstellung

der Leistungen der Beschwerdegegnerin per 26. Dezember 2022 und beantragt

die Ausrichtung von Taggeldleistungen sowie die Übernahme der im Zusammenhang

mit der Operation vom 2. November 2022 notwendige Heilbehandlung bis zum

Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung bringt er im

Wesentlichen vor, gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ vom

23.

Juli 2024 hätte die erwähnte Operation ohne das Unfallereignis vom 26. August

2023.

nicht zum gleichen Zeitpunkt und nicht in der gleichen Art und Weise

durchgeführt werden müssen. Dass er dazu festgestellte habe, die Operation sei

gar nicht notwendig gewesen, ändere nichts daran, dass sie ohne den Unfall

überhaupt nicht durchgeführt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur

für die unmittelbaren Unfallfolgen aufzukommen. Selbst wenn die

Indikationsstellung für die Operation nicht lege artis gewesen wäre, hafte die

Beschwerdegegnerin für die Operation und deren Folgen, insbesondere für die

Arbeitsunfähigkeit und die notwendigen Heilbehandlungen danach.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen an den

Beschwerdeführer zu Recht zufolge des Erreichens des status quo sine per

26.

Dezember 2022 eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die

Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6 Abs.

3.

UVG hält zudem fest, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen ausserdem

für Schädigungen erbringt, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt

werden.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf

Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen

solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e

contrario; siehe dazu André Nabold,

in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5.

Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend André

Nabold, RBS], Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG

sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und

BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten

Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, es muss

nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 148 V 356, 358 E. 3., BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und

BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang

liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der

Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356, 358 E. 3., 129 V 177,

181.

E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom

9.

August 2022 E. 3.3. und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.2.1.). Laut Art. 36 Abs. 1 UVG sind Leistungen

auch bei blosser Teilkausalität geschuldet, sodass Kostenvergütungen und Taggelder

nicht gekürzt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung zumindest teilweise durch

den Unfall verursacht wurde.

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und

adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich

nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021

vom 3. März 2022 E. 3.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen

des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch

operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

liegt die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs beim

Unfallversicherer (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom

23.

Dezember 2022 E. 3.1., 8C_640/2022 vom 9. August 2022

E. 3.3. und 8C_669/2019 vom 20. März 2020 E. 2.2.). Die blosse

Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles

genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.

3.2.1.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens

ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

3.5

3.5.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger

bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

ATSG).

3.5.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine

Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.6

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass

das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den

Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft

noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes, wie auch eines medizinischen Gutachtens, ist viel mehr

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation

einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a ).

4.

4.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam mit Urteil UV.2023.19

vom 13. September 2023 zum Schluss, dass an der Beurteilung des

Versicherungsmediziners PD Dr. med. F____ von der Versicherungsmedizin der

Beschwerdegegnerin, vom 8. März 2023 (SUVA-Akte 98), wie auch an

jener von Dr. med. E____ (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2022,

SUVA-Akte 79; vgl. zudem auch die Stellungnahme vom 25. November 2022,

SUVA-Akte 53), zumindest geringe Zweifel bestünden. Auch basierend auf den

übrigen Akten liess sich die Frage nach der Ursache der Meniskusschädigung nach

Auffassung des Gerichts nicht klären. Deshalb wies es die Beschwerdegegnerin an,

ein verwaltungsexternes Gutachten zu veranlassen (vgl. insb.

E. 5.2 f., SUVA-Akte 123; zum Ganzen vgl. Tatsachen I.c).

4.2

Infolgedessen beauftragte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. Dr.

med. G____ mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ging in seinem

Gutachten vom 23. Juli 2024 (SUVA-Akte 144) davon aus, dass es sich

beim fraglichen Unfallereignis zu einer Knieprellung, nicht aber zu einer

Kniedistorsion gekommen sei. Dafür sprächen die Rötung des Kniegelenkes direkt

nach dem Unfallereignis und der Umstand, dass bei einer Distorsion mit frischer

Meniskusverletzung eine Ergussbildung zu erwarten wäre (SUVA-Akte 144,

S. 10). Im Weiteren wies er darauf hin, dass sich bereits in einer

MRI-Untersuchung des linken Knies des Beschwerdeführers vom 8. August 2013

eine horizontale Innenmeniskushinterhornläsion ohne Rissbildung in die

Meniskusoberfläche gezeigt habe. Dazu erklärte er, es sei typisch, dass es im Zeitverlauf

zu einer Progression der degenerativen Meniskusläsionen in degenerative

Meniskusrisse komme (SUVA-Akte 144, S. 11). Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die am 8. August 2013

nachgewiesene Meniskusläsion innerhalb der neun Jahre bis zum Ereignis am

26.

August 2022 schicksalshaft auch ohne ein zwischenzeitliches Trauma zu

dem am 30. August 2022 nachweisbaren Meniskusriss entwickelt habe. Das

erwähnte Ereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend

objektivierbaren Verletzung des linken Knies im Sinne einer richtungsweisenden

Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt. Vielmehr könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem geringen Trauma des linken

Kniegelenkes ausgegangen werden. Die hierdurch hervorgerufene vorübergehende

Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes des linken Kniegelenkes, d.h. der

degenerativen Innenmeniskusläsion, habe überwiegend wahrscheinlich nach sechs

bis acht Wochen keinen Einfluss mehr auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers gehabt. Selbst im Falle eines prolongierten Verlaufes wäre

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo sine

nach drei bis vier Monaten nach dem Unfallereignis, d.h. am 26. Dezember

2022, erreicht gewesen sei (SUVA-Akte 144, S. 12). Bezüglich der am

2.

November 2022 durchgeführten Operation erklärte er, dass diese überwiegend

wahrscheinlich ohne das Unfallereignis vom 26. August 2022 nicht zum

gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Art und Weise hätte durchgeführt werden

müssen. Beim Beschwerdeführer habe zum Unfallzeitpunkt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein asymptomatischer, komplexer Innenmeniskusriss

vorgelegen. Diese asymptomatischen, degenerativ bedingten Meniskusrisse

bedürften üblicherweise keiner operativen Therapie, d.h. einer Teilresektion

des Meniskus. Durch das Unfallereignis vom 26. August 2022 sei es zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes gekommen. Seiner

Auffassung nach hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne

Operation wieder ein Zustand eingestellt, der gar keiner Operation bedurft

hätte. Der Gutachter zeigte sich der Auffassung, die Indikation zur Operation sei

zu früh gestellt worden. Da beim Beschwerdeführer keine mechanischen Symptome

wie Blockaden oder eine Streckhemmung vorgelegen hätten, hätte seiner

Auffassung nach für drei bis sechs Monate nach dem Trauma einer konservativen

Therapie der Vorzug vor einer Operation gegeben werden sollen

(SUVA-Akte 144, S. 13 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei vom Tag nach dem

Unfallereignis am 26. August 2022 bis zum 29. Januar 2023 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor der Operation am

2.

November 2022 sei mangels Arztberichten vom Zeitraum zwischen dem

9.

September 2022 und der Operation nur eingeschränkt beurteilbar. Nach

eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen bis zur

Operation Gehstöcke verwendet und habe Schmerzmedikamente eingenommen, sodass

überwiegend wahrscheinlich bis zur Operation Schmerzen bestanden hätten, die eine

Arbeitsfähigkeit in einem körperlich anspruchsvollen Beruf, wie dem des Beschwerdeführers,

nicht erlaubt hätten. Allerdings habe bis zur Operation auch keine spezifische

konservative Therapie (z.B. Physiotherapie oder eine Kniegelenksinfiltration)

stattgefunden, welche die Symptome hätte bessern und die Arbeitsfähigkeit

möglicherweise früher hätte wiederherstellen können. Die Arbeitsunfähigkeit nach

der Operation habe mit einer Dauer von knapp drei Monaten über dem üblichen

Rahmen der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit schwerer

körperlicher Arbeit nach einer arthroskopischen Operation des Kniegelenkes mit

Teilentfernung des Meniskus von drei bis sechs Wochen gelegen. Dieser

prolongierte Verlauf sei auf den komplizierten Verlauf mit postoperativem

Hämathros, der am 10. November 2022 und am 15. November 2022

punktiert worden sei, zurückzuführen (SUVA-Akte 144, S. 14).

4.3

4.3.1

Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ erfüllt

grundsätzlich die formellen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines

Gutachtens (vgl. E. 3.6.). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt,

besteht diagnostisch grundsätzlich Einigkeit darin, dass der Beschwerdeführer

am linken Knie einen Meniskusriss erlitten hat. Die Diagnosestellung ist denn

auch zwischen den Parteien nicht strittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass der

Beschwerdeführer vom 26. August 2022 bis zum 29. Januar 2023

arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit vom 26. August 2022 bis zum

26.

Dezember 2022 als unfallbedingt zu gelten hat. Umstritten ist jedoch,

ob die Arbeitsunfähigkeit vom 27. Dezember 2022 bis zum 29. Januar

2023.

ebenfalls als Unfallfolge zu werten ist und dementsprechend zu Leistungsansprüchen

des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin führt.

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der

Beschwerdegegnerin gelinge es nicht, nachzuweisen, dass auch kein teilweiser

natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die Feststellungen, dass gar keine

Operation notwendig gewesen wäre, dass die Operationsindikation zu früh

gestellt worden sei und, dass man einer nicht-operativen Behandlung den Vorzug

hätte geben müssen, ändere nichts daran, dass diese Operation ohne den Unfall

vom 26. August 2022 überhaupt nicht durchgeführt worden wäre. Rechtsprechungsgemäss

bestehe zumindest eine Teilkausalität zwischen der Operation und dem

Unfallereignis. Selbst wenn von einer Fehlbehandlung ausgegangen würde und die

Indikationsstellung für die Operation nicht lege artis gewesen wäre, hafte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen für die Operation

und deren Folgen (Arbeitsunfähigkeit und notwendige Heilbehandlungen). Ferner

sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der

Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt in der gleichen Art und Weise auch ohne

Unfall vom 26. August 2022 hätte operiert werden müssen. Überdies habe die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 2. November

2022.

anerkannt. Insofern müsse sie auch die Kosten für die danach noch

bestehende Arbeitsunfähigkeit übernehmen (Beschwerde, Ziff. 9.).

4.4

Der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____ und der behandelnde Arzt

Dr. med. D____ sind sich bezüglich der Notwendigkeit der am

2.

November 2022 durchgeführten Knieoperation nicht einig. Während der

behandelnde Arzt, Dr. med. D____, die Operationsindikation gestellt hatte (vgl.

Tatsachen I.b), zeigte sich der Gutachter der Auffassung, die Operation sei gar

nicht notwendig gewesen (vgl. E. 4.2.). Anders verhält es sich jedoch im

Hinblick auf die Frage der Unfallkausalität der Operation.

4.5

Mit einer Stellungnahme vom

9.

Februar 2023 (SUVA-Akte 94, S. 4f.) beantworte[te] Dr.

med. D____ eine Anfrage des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 6. Februar

2023, SUVA-Akte 94, S. 1 ff.). Darin konstatierte er, dass der

Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 26. August 2022 keine Beschwerden am

linken Knie beklagt habe. Auch die Klinik spreche gegen eine strukturell

relevante Meniskusläsion grösserer Art vor August 2022. Im Jahr 2013 sei der

Innenmeniskus als regelrecht konfiguriert beschrieben worden und es habe sich

eine diskrete muzinöse Degeneration im Hinterhornbereich ohne

Meniskuspathologie, welche die Oberfläche erreicht hätte, gezeigt. Daher sei es

für ihn mit der Distorsion vom 26. August 2022 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu der frisch strukturellen Läsion im Bereich des linken

Kniegelenks im Hinterhorn des medialen Meniskus gekommen. Der komplexe Riss im

Hinterhorn und Korpus des medialen Meniskus beschreibe sowohl eine horizontale

als auch eine radiäre Komponente mit einem kleinen eingeschlagenen Lappen. Vor

allen Dingen der kleine eingeschlagene Lappen als auch die radiäre Komponente

sei «erfahrungsgemäss und aus der Literatur bekannterweise» traumatisch

entstanden, während die Horizontalläsionen eher degenerativ verursacht seien.

Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Rissbildung dem Unfall

zuzuordnen. Der radiäre Riss erfordere meist ein Trauma zur mechanischen

Entstehung, wohingegen die Horizontalrisse durch repetitives Belasten und

Walgen des Meniskus verursacht würden. Es sei möglich, dass es beim Aussteigen

aus der Badewanne zu einem grösseren Trauma gekommen sein, was die beim Beschwerdeführer

vorliegende Rissform verursacht habe. Dr. med. D____ erklärte ferner, die

Operation vom 2. November 2022 hätte nicht durchgeführt werden

müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht verunfallt wäre, da keine

Kniebeschwerden bestanden hätten. Die von Dr. med. E____ postulierte

chronisch-degenerative Veränderung sei für ihn nicht nachvollziehbar. In der

Regel führten auch diese chronisch degenerativen Läsionen, sofern vorhanden,

über einen längeren Zeitraum als über drei bis vier Wochen zu Beschwerden und

bedürften meist einer Therapie. Beim Beschwerdeführer wären ohne den Unfall

keine Beschwerden aufgetreten.

4.6

Der Gutachter Dr. med. G____ und der behandelnde Arzt Dr.

med. D____ stimmen somit in ihren Aussagen überein, dass die Operation vom

2.

November 2022 nicht durchgeführt worden wäre, wenn der Unfall vom

26.

August 2022 nicht geschehen wäre (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Dr.

med. G____ vom 23. Juli 2024, SUVA-Akte 144, S. 13 und Bericht

von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2023, SUVA-Akte 94, S. 5,

sowie E. 4.2. und E. 4.5.). Darauf kann abgestellt werden. Der Unfall

ist folglich für die Operation zumindest teilkausal zu werten (vgl. E. 3.3).

4.7

Während die zwischen dem Behandler und dem Gutachter streitige

Frage, ob die Operation notwendig war, offengelassen werden kann, erweisen sich

die unbestrittenen Komplikationen nach der Operation als relevant für den

Anspruch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.8

Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Unfallversicherung auch

für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt

werden, Leistungen. Dass von der Leistungspflicht der Unfallversicherung

medizinische Komplikationen als mittelbare Unfallfolgen miterfasst sind, selbst

im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen, hat das Bundesgericht

schon länger klargestellt. Für diese Leistungspflicht muss weder ein

Behandlungs- oder ein Kunstfehler vorliegen, noch sind ein

haftpflichtrechtlicher Kunstfehler oder eine strafrechtlich relevante

Körperschädigung vorausgesetzt. Jedoch muss der eingetretene Schaden natürlich

und adäquat kausal auf die Heilbehandlung zurückzuführen sein (vgl. BGE 128 V 169, 172 E. 1c, Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2021 vom 29. September

2021, 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4. mit Hinweisen, sowie André Nabold, in: Marc Hürzeler/Ueli

Kieser, KOSS, Bern 2018, Art. 6 Rz 85 ff. und André Nabold, RBS, Art. 6,

S. 87).

4.9

Der Beschwerdeführer ist medizinischer Laie und konnte selbst nicht

beurteilen, ob die von ärztlicher Seite als indiziert erachtete Operation notwendig

war. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Operation nicht

notwendig gewesen war und deren Durchführung in gewissem Sinne einem

Behandlungsfehler gleichkommt, wäre sie im Lichte der unter E. 4.8.

dargestellten Rechtsprechung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Dasselbe

gilt für die unerwünschten Folgen der Operation. Vorliegend musste sich der

Beschwerdeführer im Verlauf nach der am 2. November 2022 durchgeführten

Operation zweimal einer Kniegelenkspunktion unterziehen, das erste Mal am

10.

November 2022. Der behandelnde Arzt diagnostizierte einen massiven

Hämarthros bei Status nach Kniearthroskopie links am 2. November 2022

(vgl. Behandlungsbericht von Dr. med. H____, [...]Notfall C____ Klinik,

vom 10. November 2022, SUVA-Akte 70, S. 5 f.). Die zweite

Kniepunktion erfolgte am 15. November 2022. Dr. med. I____ der C____

Klinik nannte in seinem Bericht vom selben Tag die Diagnose «Reizerguss Knie

links nach OP am 2. November 2022». Dazu erklärte er, eine

Kniegelenkspunktion habe «sich als altes Hämatom in einer Mischung mit

Reizerguss» entleert (SUVA-Akte 64, S. 1). Bei einer weiteren

Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem [...]Notfall der C____ Klinik am

25.

November 2022 stellte Dr. med. J____ fest, das linke Knie sei im

Seitenvergleich mässig geschwollen. Aufgrund des Infektrisikos verzichtete er

auf eine weitere Kniepunktion (vgl. Bericht vom 25. November 2022,

SUVA-Akte 63, S. 2). Dr. med. D____ hielt in seinem

Verlaufseintrag vom 4. Januar 2023 schliesslich immer noch einen

regredienten aber noch deutlichen Erguss fest und schrieb den Beschwerdeführer

noch bis zum 29. Januar 2023 krank (SUVA-Akte 84, S. 2). Schon

aus den Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich schliessen, dass der Hämarthros

eine Folge der Operation vom 2. November 2022 war. Dies bestätigte sodann

auch der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____, indem er den Hämarthros als

postoperativ bezeichnete (SUVA-Akte 144, S. 14). Zum Eintritt des

status quo sine erklärte er zunächst, selbst im Falle eines prolongierten

Verlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis eingetreten sei

(SUVA-Akte 144, S. 12). Gleichzeitig hielt er am Schluss des

Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Operation bis

zum 29. Januar 2023 und somit knapp drei Monate arbeitsunfähig gewesen

sei. Die zu erwartende Dauer der Arbeitsunfähigkeit liege bei einer derartigen

Operation und bei einem Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit bei drei bis

sechs Wochen. Der vorliegende prolongierte Verlauf sei auf den komplizierten

Verlauf mit postoperativem Hämarthros, der zweimalig punktiert worden sei,

zurückzuführen (SUVA-Akte 144, S. 14; zu den Ausführungen des

Gutachters vgl. auch E. 4.6.). Wenngleich er sich also der Auffassung

zeigte, der Status quo sine sei am 26. Dezember 2022 eingetreten, so

bestritt er nicht, dass die bis zum 29. Januar 2023 attestierte

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Januar 2023,

SUVA-Akte 81, S. 2) mit der Operation vom 2. November 2022 in

einem Zusammenhang stand bzw. eine Folge derselben war. Zusammenfassend besteht

somit zumindest eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom

26.

August 2022 und der Operation vom 2. November 2022 und die

prolongierte Arbeitsunfähigkeit stellt sich aus den genannten Gründen als

mittelbare Unfallfolge in Form einer Komplikation dar. Infolge der obigen Ausführungen

hat die Beschwerdegegnerin daher ihre Leistungen für den erwähnten Unfall in

Form von Taggeld und Heilungskosten bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am

29.

Januar 2023 zu erbringen.

5.

5.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und ist der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang

mit dem Unfallereignis vom 26. August 2022, bis zum 29. Januar 2023

Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten zu erbringen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar

mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 26. August 2022, bis zum 29. Januar 2023

Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: