VD.2017.208
Erlöschen / Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
9. Dezember 2020Deutsch57 min
verfügte das Migrationsamt, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.208
URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Cordula Lötscher
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Mai 2017
betreffend Erlöschen / Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsbürger A____ reiste im Jahr 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs in die
Schweiz ein und verfügt seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. Am
22. Februar 1999 heiratete er die Schweizerin B____, mit welcher er drei Kinder
hat (geboren 2002, 2005 und 2007). Seit dem 1. Oktober 2019 leben A____ und
seine Ehefrau in [...] in getrennten Haushalten. Die Töchter wohnen bei der
Mutter und der Sohn wohnt beim Vater.
Am 4. Mai 2016
verfügte das Migrationsamt, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen
sei, respektive widerrufen werde. Er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe
diese bis zum 4. August 2016 zu verlassen. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement mit dem Antrag auf vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement sowohl den Rekurs (Ziff. 1) als auch das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2) ab und auferlegte A____ eine
Spruchgebühr (Ziff. 3). Mit Urteil VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 hob das Verwaltungsgericht
in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Dispositivziffern 2 und 3 des
Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf, gewährte A____ für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung, sprach seinem Rechtsvertreter ein Honorar zulasten des Justiz-
und Sicherheitsdepartements zu und wies den Rekurs im Übrigen ab. Des Weiteren
wurde A____ auch für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und wurde seinem
Rechtsvertreter ein Honorar ausgerichtet.
Gegen das Urteil
VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 hat A____ am 9. Februar 2018 Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung
verfüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und ihm sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil
2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil VD.2017.208 vom
9. Januar 2018 auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
zurück.
Am 5. August
2019 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bundesgericht um Erläuterung seines
Urteils vom 17. Mai 2019. Mit Urteil 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 wies das
Bundesgericht das Erläuterungsgesuch ab.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 auf und wies die Sache zur Neuverlegung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht zurück. Im Urteil vom 9. Januar 2018 hat das
Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens geregelt. Da
dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben worden ist, hat das
Verwaltungsgericht nicht nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, sondern auch diejenigen des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens neu zu regeln.
1.2
Die
Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2016 ist dahingehend zu verstehen, dass
es das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten festgestellt und
diese eventualiter widerrufen hat (BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020
E. 2.3.1). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte in seinem
Entscheid vom 18. Mai 2017 fest, dass die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen sei und die
Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt seien.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2018 fest,
dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen sei. Die
Erfüllung der Voraussetzungen eines Widerrufs prüfte es nicht mit der
Begründung, dass eine von Gesetzes wegen erloschene Niederlassungsbewilligung
nicht noch zusätzlich widerrufen werden müsse (VGE VD.2017.208 vom 9. Januar
2018.
E. 3.3). Damit beschränkte es den Streitgegenstand auf das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und fällte einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91
lit. a BGG (BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.2). Folglich war auch nur
das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Gegenstand des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens. Mit dem Urteil vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das
Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Erlöschensgründen auf. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens. Darüber hat das Verwaltungsgericht deshalb noch zu
entscheiden (vgl. BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.3 f.).
1.3
Das
AuG ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige
geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018
in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Verfahren das alte oder das
neue Recht anwendbar ist.
Das anwendbare
materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1
AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige
materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über
den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar,
die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind,
unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden
sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126
Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das
Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden
ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der
Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis
beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE
VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.2 mit Nachweisen).
Im vorliegenden
Fall wurde der Rekurrent spätestens mit dem Schreiben vom 7. März 2016,
mit dem ihm betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund
seiner Schulden und seiner Straffälligkeit das rechtliche Gehör gewährt wurde,
über die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die damit begründete Wegweisung in Kenntnis
gesetzt. Folglich ist im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit
das AuG anwendbar.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter
wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines
Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der Regel einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise
weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn
sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person
willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann
nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine
Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit
einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S.
303.
f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.2). Gemäss einer vom Rekurrenten erwähnten Lehrmeinung muss
der Unrechtsgehalt des Verstosses oder der Verstösse bei einer gesamthaften
Betrachtungsweise in etwa demjenigen entsprechen, der eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertigt (Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 17;
Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 21). Diese Auffassung ist mit der
überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbar. Gemäss dieser
ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte
und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit ausschlaggebend, wenn der
Widerruf mit einer Summierung von Verstössen gerechtfertigt wird (BGer
2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.2.2; vgl. auch VGE VD.2016.154 vom 5. Januar
2017.
E. 3.1.3).
2.2
Aus
den Akten ergeben sich die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen des
Rekurrenten:
2.2.1
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 1999 wurde der
Rekurrent wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
(Januar 1998), mehrfacher Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Januar 1998) und
Vergehens gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen
durch jugoslawische Staatsangehörige (Januar 1998) zu einer Gefängnisstrafe von
zwei Jahren verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.2
Mit Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 18. Februar 2005 wurde der
Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (22. November 2004) und
Verletzung der Verkehrsregeln (22. November 2004) zu einer
Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von CHF 1'600.– verurteilt
(Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.3
Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2007 wurde
der Rekurrent wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers
ohne Bewilligung (1. Februar bis 15. März 2007) zu einer Busse von CHF
2’000.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.4
Mit
Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 14. Juni 2007 wurde der Rekurrent wegen
vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (23. Mai 2007) zu
einer Busse von CHF 800.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober
2015).
2.2.5
Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. November 2007
wurde der Rekurrent wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts (22. bis
27.
September 2007) und vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne
Bewilligung (22. bis 27. September 2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 14
Tagessätzen und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt
(Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.6
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2009 wurde der Rekurrent
wegen Angriffs (16. Mai 2007) und Sachbeschädigung (16. Mai 2007) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Strafregisterauszug vom
11.
August 2020).
2.2.7
Mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2011, 23. November
2011, 4. Januar 2012, 3. Februar 2012, 7. Februar 2012 und 8. März 2012 wurde
der Rekurrent wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und gemeinnütziger
Arbeit verurteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8 und E. 4).
2.2.8
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2012 wurde der
Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (13. Oktober 2011),
Verletzung der Verkehrsregeln (13. Oktober 2011), Nichtmitführens von Ausweisen
oder Bewilligungen im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (13. Oktober 2011) und
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (13. Oktober 2011) zu einer Geldstrafe
von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 180.– verurteilt
(Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.9
Mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2012, 24.
Oktober 2012, 23. April 2013, 3. Mai 2013, 3. April 2014, 15. Mai 2014, 13.
Februar 2015, 11. Mai 2015 und 3. September 2015 wurde der Rekurrent wegen
Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11 und E. 4).
2.2.10
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 wurde der Rekurrent wegen
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (26. Juni 2017) zu einer Geldstrafe von
20.
Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.11
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 wurde der Rekurrent
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (1. September 2018) zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.12
Es ist davon auszugehen, dass
die in Ziff. 2.2.7 und 2.2.9 erwähnten Verurteilungen nicht ins Strafregister
aufgenommen worden sind (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; Art. 3 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung
über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Die in Ziff. 2.2.1-2.2.5
erwähnten Verurteilungen sind inzwischen aus dem Strafregister entfernt worden.
Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem
Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Trotz des grundsätzlich auch
für die Ausländerbehörden geltenden, in Art. 369 Abs. 7 StGB statuierten
Verbots, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen
entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante
Daten, die sich in den Akten befinden oder den zuständigen Behörden anderweitig
bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers
während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz miteinbezogen werden, wobei
allerdings weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung
mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013
vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; VGE
VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.2.1.2). Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Straftaten, die im aktuellen Strafregisterauszug des
Rekurrenten verzeichnet sind oder nicht ins Strafregister aufgenommen worden
sind, ist festzustellen, dass der Rekurrent in den letzten gut zehn Jahren 19
Mal verurteilt worden ist. Dabei hat der Rekurrent nicht nur eine Vielzahl von
Strassenverkehrsdelikten begangen, sondern auch einen Angriff, eine
Sachbeschädigung und eine Hinderung einer Amtshandlung. Angriff im Sinn von
Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht
durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen und
setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung
eines Angegriffenen oder eines Dritten voraus (Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2018, Art. 134 N 2 f.). Der Angriff des Rekurrenten vom 16. Mai 2007 ist
deshalb als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu qualifizieren. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 und Entscheid vom
18.
Mai 2017 widerriefen das Migrationsamt und das Justiz- und
Sicherheitsdepartement die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten unter
anderem wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Weniger als einen Monat nachdem er gegen den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Rekurs angemeldet hatte, beging der Rekurrent eine
Hinderung einer Amtshandlung. Damit zeigte er, dass er nicht gewillt ist, sich
in die hier geltende Ordnung einzufügen, und dass er nicht einmal während eines
hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten. Die wiederholten groben Verletzungen der Verkehrsregeln dürfen
ebenfalls nicht bagatellisiert werden, weil sie immerhin eine erhöhte abstrakte
Gefährdung von Leib oder Leben voraussetzt (vgl. dazu Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 8 f. und
45). Insbesondere die übrigen Strassenverkehrsdelikte wiegen demgegenüber für
sich genommen nicht schwer. Der Umstand, dass der Rekurrent während mehrerer
Jahre regelmässig Strassenverkehrsdelikte begangen hat (Verurteilungen g–i) und
trotz 16 Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (ohne Verurteilung b)
sogar noch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens am 1. September
2018.
sich eines weiteren Strassenverkehrsdelikts schuldig gemacht hat, zeigt
aber, dass er sich durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Bei
einer Gesamtbetrachtung stellen deshalb auch die Strassenverkehrsdelikte des
Rekurrenten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar. Da sich der Rekurrent weder von diversen Vorstrafen noch vom
hängigen ausländerrechtlichen Verfahren von weiteren Straftaten abhalten liess,
bestehen zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Anwesenheit in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verstössen gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führen würde. Abgesehen von den in Ziff.
2.2.1
f. erwähnten Verurteilungen lassen sich die Straftaten des Rekurrenten
auch nicht mit früherer Unreife erklären (vgl. dazu Stellungnahme vom 18.
September 2020 Ziff. 4). Insgesamt hat der Rekurrent damit in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen
und gefährdet er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz in
schwerwiegender Weise. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG, wie das Justiz- und Sicherheitsdepartement richtig festgestellt
hat.
2.3
2.3.1
Hinzu
kommt, dass auch Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG erfüllen kann. Allerdings genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht
zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinn dieser Bestimmung. Vorausgesetzt ist zusätzlich
Dispositiv
Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss demnach selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_62/2019 vom 14. Februar
2020 3.1.1, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.140 vom 8.
Mai 2019 E. 2.5). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten,
der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener
Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation
nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird
(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
2.5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegender Schuldner von vornherein keine
Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das
kann dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen
oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt (BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2,
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5).
2.3.2
2.3.2.1
Am 4. Mai 2016 lagen gegen den Rekurrenten 99 offene Verlustscheine über einen
Totalbetrag von CHF 240'836.35 vor. Zusätzlich waren 14 offene Betreibungen
über einen Totalbetrag von CHF 13'552.65 hängig. Insgesamt beliefen sich seine
Schulden damit auf CHF 254’389.– (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom
4. Mai 2016; Verfügung vom 4. Mai 2016 E. 2). Am 11. August 2020 lagen
gegen den Rekurrenten 133 offene Verlustscheine über einen Totalbetrag von
CHF 268'329.65 vor. Zusätzlich waren 21 offene Betreibungen über einen
Totalbetrag von CHF 38'884.26 hängig (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom
11. August 2020). Damit belaufen sich die Schulden des Rekurrenten
insgesamt auf CHF 307'213.92 und sind während des ausländerrechtlichen
Verfahrens um CHF 52'824.92 gestiegen. Ein Grossteil der Schulden des
Rekurrenten betrifft öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Verpflichtungen
gegenüber Krankenkassen (Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016; Auszüge
aus dem kantonalen Datenmarkt vom 4. Mai 2016 und 11. August 2020). Bei
diversen Forderungen des Kantons Basel-Stadt wird das Justiz- und
Sicherheitsdepartement als Vertreter genannt. Dabei dürfte es sich um Schulden
aus Strafverfahren handeln.
2.3.2.2
Der Rekurrent behauptet, die 99 im Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016
verzeichneten offenen Verlustscheine beträfen teilweise denselben
Forderungsgrund (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 13). Obwohl ihm
dies als Schuldner möglich sein müsste, bleibt der anwaltlich vertretene
Rekurrent in Verletzung seiner Begründungspflicht gemäss § 16 Abs. 2 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
aber jegliche Substanziierung seiner Behauptung schuldig und nennt er nicht
eine einzige konkrete Forderung, die mehrmals in Betreibung gesetzt worden sein
soll. Sein Einwand ist deshalb unbegründet und unbeachtlich.
2.3.2.3
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte fest, die Verschuldung des
Rekurrenten sei selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar (angefochtener
Entscheid E. 6). Der Rekurrent bestreitet dies (Rekursbegründung vom 24. August
2017 Ziff. 23).
2.3.2.4
Am 3. Juli 2015 kauften der Rekurrent und seine Ehefrau in [...], Frankreich
ein Haus für EUR 350’000.– plus EUR 26'893.22 Gebühren. Die Ehegatten
finanzierten das Haus mit einem Kredit von EUR 351’294.– und Eigenmitteln von
EUR 25'599.22 (angefochtener Entscheid E. 5; E-Mails vom 14. und 15.
September 2015). Am 2. Dezember 2015 hatte der Rekurrent bereits Schulden von
CHF 251'781.60 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2. Dezember
2015). Dass der Rekurrent unter diesen Umständen ein Haus gekauft und zu diesem
Zweck mit seiner Ehefrau einen Kredit von gut EUR 350’000.– aufgenommen hat,
zeugt von grosser Verantwortungslosigkeit in finanziellen Belangen.
2.3.2.5 Bis
2011 führte der Rekurrent als Geschäftsinhaber die [...] als Einzelunternehmen
(Stellungnahmen vom 25. Januar 2016 S. 1 und 22. März 2016 S. 2;
Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August
2017 Ziff. 10 und 23). Seit dem Jahr 2011 arbeitet er für die [...] im
Anstellungsverhältnis (Stellungnahme vom 25. Januar 2016 S. 1). Von der [...]
erhielt der Rekurrent einen Nettolohn von CHF 5’345.– inklusive
Kinderzulagen (Lohnabrechnung Februar 2016; vgl. Stellungnahme vom 22. März
2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom
24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23). Spätestens seit Dezember 2015 bestanden
Lohnpfändungen gegen den Rekurrenten (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt
vom 2. Dezember 2015). Im Jahr 2016 waren vom Lohn des Rekurrenten CHF 1’410.–
pro Monat gepfändet (vgl. Lohnabrechnung Februar 2016; Belastungsanzeige vom
29. Februar 2016; Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2). Ab Mai 2017 wurde der
das Existenzminimum des Rekurrenten und seiner Familie von CHF 4’855.–
übersteigende Betrag des Einkommens des Rekurrenten gepfändet (Berechnung des
Existenzminimums vom 10. Mai 2017; vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017
Ziff. 10 und 23). Seit Juli 2020 ist der das Existenzminimum des Rekurrenten
und seiner Familie von CHF 3’250.– übersteigende Betrag des Einkommens des
Rekurrenten gepfändet (Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020). In
den Monaten Januar bis August 2020 überwies die Arbeitgeberin des Rekurrenten
von dessen Lohn jeden Monat zwischen CHF 383.65 und CHF 1'774.50 an das
Betreibungsamt (Lohnabrechnungen Januar bis August 2020).
2.3.2.6
Gemäss eigenen Angaben konnte der Rekurrent mit dem durch seine selbständige
Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen den Bedarf seiner Familie decken
(Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August
2017 Ziff. 23). Mit dem bei der [...] erzielten Lohn konnte der Rekurrent nach
seiner eigenen Darstellung den Bedarf seiner Familie und die laufenden Schulden
decken (vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11.
August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23).
Solange die Ehefrau und die Kinder in Frankreich lebten, verblieb dem
Rekurrenten sogar ein Überschuss, den er für die Abzahlung bestehender Schulden
verwenden konnte (vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung
vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10
und 23). Die Ehefrau und die Kinder lebten vom 1. November 2012 bis zum 30.
September 2019 in [...] (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom
15. September 2020). Die offenen Verlustscheine und Betreibungen betreffen
grösstenteils Kosten, die zum Grundbedarf der Familie einschliesslich Steuern
zu zählen sind (vgl. oben E. 2.3.2). Wenn der Rekurrent sein Einkommen für den
notwendigen Lebensbedarf seiner Familie einschliesslich der Steuer verwendet
hätte, hätte er somit seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Verpflichtungen erfüllen können und keine Schulden machen müssen. Zudem hätte
er zumindest von November 2012 bis September 2019 sogar einen Teil der
bestehenden Schulden abbezahlen können. Dass sich der Rekurrent im Umfang von
gut CHF 300’000.– verschuldet hat und sich der Umfang seiner Verschuldung
selbst während des ausländerrechtlichen Verfahrens nochmals erheblich erhöht
hat, lässt sich unter diesen Umständen nur damit erklären, dass der Rekurrent
mit seinen Einkünften in grossem Umfang unnötige Ausgaben getätigt und den
Lebensstil von sich und allenfalls von seiner Familie nicht seinen finanziellen
Möglichkeiten angepasst hat. Unter den gegebenen Umständen ist die Verschuldung
des Rekurrenten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dasselbe gilt
soweit die offenen Verlustscheine und Betreibungen Kosten aus Strafverfahren
betreffen, die der Rekurrent durch seine diversen Straftaten schuldhaft
verursacht hat. In einer früheren Eingabe behauptete der Rekurrent, er habe mit
seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Steuern nicht bezahlen
können (Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; vgl. auch Rekursbegründung vom
24. August 2017 Ziff. 23). Auf diese unsubstanziierte und unbelegte Behauptung
kann nicht abgestellt werden. Selbst wenn sie als wahr unterstellt würde, wäre
die Mutwilligkeit höchstens für einen relativ kleinen Teil der Schulden zu
verneinen. Der Rekurrent war bis im Jahr 2011 selbständig erwerbstätig. Von den
Verlustscheinen, die in den Betreibungen vom 15. September 1998 bis zum 20.
Dezember 2013 ausgestellt worden sind, betreffen nur 26 über den Gesamtbetrag
von CHF 101'295.45 den Kanton Basel-Stadt oder die Schweizerische
Eidgenossenschaft (Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016). In den
Betreibungen seit dem 29. November 2010 wurde der Kanton Basel-Stadt dabei in
vier Fällen mit einem Gesamtbetrag von CHF 2’437.– nicht von der
Steuerverwaltung, sondern vom Justiz- und Sicherheitsdepartement vertreten
(Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 28. Oktober 2015). Folglich betreffen
diese Schulden nicht Steuern, sondern wohl Schulden aus Strafverfahren. Dies
dürfte auch bei einem Teil der Betreibungen vor dem 29. November 2010 der Fall
sein.
2.3.2.7
Der Rekurrent behauptet, der Grund für seine Verschuldung habe unter anderem in
einer Spielsucht bestanden. Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe
er begonnen, im Casino zu spielen. Mit der Zeit habe er eine Spielsucht
entwickelt und im Casino erhebliche Summen verspielt. Damit er seiner
Spielsucht nicht weiter nachgehen könne, habe er sich im Jahr 2004 freiwillig
für Casinos sperren lassen. Seine Verschuldung sei nicht mutwillig, sondern
durch seine Spielsucht erklärbar (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 13
und 23). Durch die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel ist erstellt,
dass er am 14. Februar 2004 eine freiwillige Spielsperre für das Grand Casino
Basel erwirkt hat. Dass die Spieltätigkeit des Rekurrenten bis Februar 2004 den
Grund für einen relevanten Teil der offenen Verlustscheine darstellt, ist aber
ausgeschlossen. Von den 99 im Betreibungsregis-terauszug vom 25. Mai 2016
verzeichneten Verlustscheinen wurden nur zehn über den Gesamtbetrag von CHF
12'442.15 in Betreibungen zwischen dem 15. September 1998 und dem 14. November
2007 ausgestellt. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass
Verlustscheine erst ausgestellt werden, nachdem die Forderungen in Betreibung
gesetzt worden sind, und dass es deshalb bis zur Ausstellung von
Verlustscheinen eine Weile dauere (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017
Ziff. 23). Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass für Forderungen, die vor
dem 14. Februar 2004 entstanden sind, Verlustscheine erst im November 2007
ausgestellt worden sind oder gar die Betreibung erst zu diesem Zeitpunkt
eingeleitet worden ist. Zudem könnten von allen 99 Verlustscheinen höchstens
zwei über den Gesamtbetrag von CHF 966.85 ([...] CHF 830.40 sowie [...] CHF
136.45) theoretisch Spielschulden betreffen. Aus den vorstehenden Gründen lässt
sich die Verschuldung des Rekurrenten nicht zu einem relevanten Teil mit einer
allfälligen Spielsucht entschuldigen.
2.3.2.8 In
der Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten und seiner Familie durch
das Betreibungsamt vom 30. Juli 2020 wurden die Krankenkassenprämien für den
Rekurrenten und seinen Sohn sowie die Unterhaltsbeiträge für seine Töchter
nicht berücksichtigt, weil der Rekurrent ihre Bezahlung nicht belegte (vgl.
Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020). Gemäss telefonischer
Auskunft des Betreibungsamts gegenüber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
bezahlte der Rekurrent die Krankenkassenprämien für sich und seinen Sohn nicht
oder nur unregelmässig (Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. August 2020). Somit erfüllte der Rekurrent in der letzten Zeit nicht
einmal seine laufenden Verpflichtungen, obwohl er mit seinem Einkommen dazu in
der Lage gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Krankenkassenprämien und die
Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht mehr
berücksichtigt wurden, hinderte den Rekurrenten nicht an deren Bezahlung. Wenn
er die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge
gegenüber dem Betreibungsamt belegt hätte, hätte er eine Revision der
Lohnpfändung verlangen können (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b f. S. 23; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 25). Zudem wäre eine Rückerstattung der nachweislich
bezahlten Beträge aus der aktuell gepfändeten Monatsquote möglich gewesen (vgl.
Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020).
2.3.2.9
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch wegen seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft
erfüllt.
3.
3.1
3.1.1 Nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der
Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019
E. 2.1). In diesem Fall tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff.
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019
vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2).
Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).
3.1.2 Der
am [...] geborene Rekurrent reiste im Jahr 1991 im Familiennachzug in die
Schweiz ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1). Gemäss den eigenen
Angaben des Rekurrenten verlegten seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder
ihren Wohnsitz Ende 2012 nach [...] in Frankreich. Mitte 2015 erwarben der
Rekurrent und seine Ehefrau das von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Haus
in [...] (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 9 und 11). Der Rekurrent
bestreitet nicht ernsthaft, zumindest die Wochenenden bei seiner Familie in [...]
verbracht zu haben (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 18). Er
macht zwar geltend, er habe immer im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und sich
täglich in Basel aufgehalten (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 12).
Diese Behauptung bezieht sich aber offensichtlich bloss auf Arbeitstage. Dass
er sich auch am Wochenende regelmässig nicht in [...], sondern in der Schweiz
aufgehalten hätte, hat er nie substantiiert behauptet und erst recht nicht
belegt. Er gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass er teilweise bei seiner
Familie in [...] genächtigt habe (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff.
18). Gegenüber dem Betreibungsamt erklärte er am 18. Februar 2016, er wohne
zusammen mit seiner Familie in einem Haus in [...] und übernachte unter der
Woche gelegentlich in einer Mansarde in Basel (Einvernahmeprotokoll vom 18.
Februar 2016). Der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befand sich damit seit
Ende 2012 in Frankreich am Wohnsitz seiner Frau und der gemeinsamen Kinder, wie
das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit überzeugender Begründung festgestellt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar
2016 erklärte der Rekurrent, wenn ihm eine Grenzgängerbewilligung erteilt würde
und er weiterhin seiner Tätigkeit für die [...] nachgehen könnte, würde er
gerne seinen Wohnsitz definitiv nach [...] verlegen (Stellungnahme vom 25. Januar
2016 S. 2). Am 1. Oktober 2019 zogen die Ehefrau und die Kinder allerdings
zurück nach Basel. Seither wohnen die Ehefrau mit den beiden Töchtern an der [...]
in Basel und der Rekurrent mit dem Sohn an der [...] in Basel (Auszüge aus dem
kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020; Mietvertrag vom 30. September
2019). Damit ist anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten spätestens
seit Oktober 2019 wieder in Basel befindet. Insgesamt ist unter den vorstehend
dargelegten Umständen davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen des
Rekurrenten in der Schweiz so eng sind, dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens tangiert. Folglich sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung des Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren.
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Wenn
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, der Familienangehörige
in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) hat und es ihm nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im
Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn
der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2019.75
vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.4.1 und VD.2017.218
vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Unter den genannten Voraussetzungen
ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein
grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche
Bewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw.
widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten
Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens
erfüllt sind. Die Verweigerung bzw. der Widerruf muss somit auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend
genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein. Bei der
Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer
Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung
trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen
an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019
E. 3.1.1 und VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1 mit Nachweisen).
3.2.1.2 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018
vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3,
VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017
E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber
einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils
sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich
oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens
zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen
Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und
damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
gerechtfertigt (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.11 vom 17.
April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2).
3.2.1.3 Ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss
der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem
Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz
und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch
nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der
Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben
hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S.
47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1,
2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E.
4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015
E. 2.2, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8.
November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom
3. August 2012 E. 3.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6,
VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E.
2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2016.31 vom 26. August
2016 E. 6.3.2, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Bei ausländischen
Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt
wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315
E. 2.5 S. 321; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4). An einem tadellosen
Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf
Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe
sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder
fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2;
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4).
Unter besonderen
Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Be-ziehung und ein
tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7.
Juni 2020 E. 5.2.4; vgl. betreffend das tadellose Verhalten BGer 2C_723/2014
vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62
vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3,
VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E.
3.2.3). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des
Bundesgerichts ist die vorstehend erwähnte Praxis auf einen Ausländer, der zwar
nicht mehr mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt und keine Obhut über
das gemeinsame Kind hat, aber noch verheiratet und Inhaber der gemeinsamen
elterlichen Sorge ist, nicht oder jedenfalls nicht unverändert anwendbar (BGE 140 I 145 E. 4.1 S. 148 f.). Im konkreten Fall war die Voraussetzung der
besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung erfüllt und fehlte es
an einem tadellosen Verhalten. Das Bundesgericht entschied, im beurteilten Fall
stelle die Tatsache, dass der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung
verstossen habe, keinen Ausschlussgrund für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung dar, sondern bloss ein Kriterium unter anderen, das bei
der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGE 140 I 145 E. 4.2
f. S. 149 ff.). Eine entsprechende Relativierung ist unter besonderen Umständen
auch beim Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung möglich (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2).
3.2.1.4 Gemäss
der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten
vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]
affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu
erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der
gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer
2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2,
2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines
der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert
aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend
erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung
die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer
2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5,
2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu
gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn
besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt
(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; VGE VD.2019.236 vom 7.
Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2).
Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse,
das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive
Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung
des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu
verweigern (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).
3.2.1.5 Bis
zur Revision des ZGB vom 21. Juni 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft trat, war
zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden worden (VGE
VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018
E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember
2017 E. 4.2.2.3; Büchler, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art.
273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die
Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das
tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die
Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (VGE
VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E.
4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art. 273
ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut
ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE VD.2019.11
vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2,
VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017
E. 4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art.
273 ZGB N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die
ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge
oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile, denen es bloss an
der faktischen Obhut über das Kind fehlt (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E.
3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12.
Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f. und 31 ff.).
3.2.1.6 Der
Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in
erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen
(BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1,
VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1).
Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein
geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88 vom 27. September
2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für
Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2,
VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob
sich eine ausländische Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das
Alter ihres Kinds im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1
S. 230 f. und E. 6.7 S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.218 vom 1.
Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 3.2.2). Das gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten.
3.2.2
3.2.2.1 Wie
bereits erwähnt, fällt eine familiäre Beziehung nur dann in den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, wenn sie intakt ist und tatsächlich
gelebt wird (vgl. oben E. 3.2.1.1). Indizien dafür sind unter anderem das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, regelmässige Kontakte und die
Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1
S. 148; Breitenmoser, in: St.
Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 N 34). Seit dem 1. Oktober
2019 leben der Rekurrent und seine Ehefrau in Basel in getrennten Haushalten
(Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Mit Entscheid
vom 23. Oktober 2019 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das seit dem 1.
Oktober 2019 bestehende Getrenntleben und stellte fest, dass sich die Ehegatten
mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
Damit besteht zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau spätestens seit dem
1. Oktober 2019 keine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mehr.
Diesbezüglich tangieren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung des Rekurrenten somit den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nicht.
3.2.2.2 Der
Rekurrent und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Töchter (C____ geboren [...]
2002 und D____ geboren [...] 2005) und einen gemeinsamen Sohn (E____ geboren [...]
2007). Die Kinder befinden sich bzw. befanden sich (C____) unter der
elterlichen Sorge beider Elternteile (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom
15. September 2020) und unter der Obhut der Mutter (Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Die Ehefrau und die Kinder haben die
schweizerische Staatsbürgerschaft (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom
15. September 2020). Die Tochter C____ wurde [...] 2020 volljährig. Dass sie
zum Rekurrenten in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe, behauptet
dieser nicht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich wird die Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter vom Schutzbereich von Art.
8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr erfasst.
3.2.2.3 Der
Sohn des Rekurrenten wohnt bei diesem (vgl. Auszüge aus dem kantonalen
Datenmarkt vom 15. September 2020) und steht unter seiner Obhut (Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Mit Bezug auf seinen Sohn sind der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten
deshalb als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren.
3.2.2.4 Der
Rekurrent und seine Ehefrau wohnen in getrennten Haushalten. Die jüngere
Tochter wohnt bei der Mutter (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15.
September 2020) und befindet sich unter der Obhut der Mutter (Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Damit fehlt es dem Rekurrenten an
der faktischen Obhut über seine jüngere Tochter. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Oktober 2019 (Ziff. 4) konnten für die Zeit von Oktober 2019 bis April
2020 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden. Ab
Mai 2020 schuldet der Rekurrent an den Unterhalt der beiden Töchter monatliche
Unterhaltsbeiträge von je CHF 250.–. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl.
oben E. 2.3.2.7), ist jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent die
Kindesunterhaltsbeiträge zumindest nicht regelmässig bezahlt. Dementsprechend
behauptet er in seiner Stellungnahme vom 18. September 2020 auch nicht, dass er
Unterhaltsbeiträge bezahle. Damit fehlt es an einer besonders engen
wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren
Tochter. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 (Ziff. 3)
einigen sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr grundsätzlich direkt
untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder. Im
Sinn einer Minimalregelung seien sich die Eltern einig, dass die Kinder zweimal
unter der Woche das Nachtessen beim anderen Elternteil einnehmen und dass die
Kinder vierzehntäglich von Freitagabend bis Sonntagabend beim anderen
Elternteil übernachten. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat er einen guten
und regelmässigen Kontakt zu seinen Töchtern (Stellungnahme vom 18. September
2020 Ziff. 6). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen dem
Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter eine besonders enge affektive Beziehung
besteht. Ein Grund dafür, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und
seiner jüngeren Tochter praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, wenn
seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde und er aus der Schweiz weggewiesen
würde, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat sich der Rekurrent keineswegs
tadellos verhalten, sondern mit seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner
mutwilligen Verschuldung Anlass zu nennenswerten Klagen gegeben. Unter diesen
Umständen könnten die Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen. Solche sind im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen dem
Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter nicht gegeben. Damit steht die
Beziehung des Rekurrenten zu seiner jüngeren Tochter allein dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung nicht entgegen. Im Rahmen der
gesamthaften Interessenabwägung (vgl. unten E. 4) ist aber das durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Interesse des Rekurrenten und
seiner jüngeren Tochter, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben,
gebührend zu berücksichtigen.
4.
4.1 Hat
eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht,
so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung
verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen
Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine
Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013
vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; VGE
VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG
wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden
(BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020
E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).
4.2 Der
Rekurrent verstiess sowohl durch Straftaten als auch durch seine
Schuldenwirtschaft in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz. Zudem sind in Zukunft vergleichbare Verstösse zu
befürchten (vgl. oben E. 2.2 f.). Aus diesem Grund besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen
wird und er aus der Schweiz weggewiesen wird.
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent hat ein durch das Recht auf Achtung des Privatlebens geschütztes
erhebliches Interesse daran, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht
widerrufen wird und er nicht aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. oben E.
3.1.2). Er ist sprachlich sehr gut integriert und geht einer geregelten
Erwerbstätigkeit nach (angefochtener Entscheid E. 11). Er macht geltend, er sei
auch sozial gut integriert (Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 23;
Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 24). Eine gute soziale Integration
ist aufgrund des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten und
Indizien, die gegen eine solche sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der
Rekurrent reichte eine sehr positive persönliche Beschreibung seines Charakters
durch den in [...] wohnhaften Basler Bürger [...] vom 27. Juni 2016 ein. Dieser
Beschreibung einer Person, die gemäss eigenen Angaben sowohl eine geschäftliche
als auch eine private Beziehung mit dem Rekurrenten pflegte, kann höchstens ein
beschränktes Gewicht beigemessen werden. Am 12. April 2015 fing der Rekurrent
zusammen mit einem weiteren Helfer in Basel eine Frau auf, die von ihrem Balkon
ins Freie stürzte. Für diese beherzte und sehr mutige Rettungstat wurde er von
der Carnegie-Stiftung für Lebensretter/innen mit einer silbernen Ehrenmedaille
ausgezeichnet. Dieses Verhalten des Rekurrenten ist zwar sehr löblich, spricht
aber weder für seine Integration in der Schweiz noch für seine Bereitschaft, sich
an die hier geltenden Regeln zu halten. Beeinträchtigt wird die Integration des
Rekurrenten durch seine vielen Straftaten und seine mutwillige Verschuldung.
Der am [...] geborene Rekurrent zog am 18. Januar 1991 von Nordmazedonien in die
Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass er die prägenden ersten knapp zwölf Jahre
seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und mit der dortigen Sprache und
Kultur nach wie vor vertraut ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass es ihm mit zumutbaren Bemühungen möglich wäre, sich in seiner Heimat eine
neue Existenz aufzubauen.
4.3.2 Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten hätten
zur Folge, dass sein Sohn nicht mehr bei ihm wohnen könnte, sofern er ihm nicht
ins Ausland folgen will. Dies ist dem Sohn nicht zumutbar, weil er Schweizer
ist, in der Schweiz zur Schule geht und seine Mutter sowie seine Schwestern in
der Schweiz wohnen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Sohn auch bei seiner
Mutter und seinen Schwestern im gewohnten Umfeld in Basel wohnen könnte. Zudem
ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten
und seinem Sohn im Rahmen von Besuchen und mittels Telefon und elektronischen
Medien bei einer Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat nicht
aufrechterhalten werden könnte. Durch diese Umstände wird das durch die
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn begründete Interesse daran,
dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen wird und der Rekurrent
nicht weggewiesen wird, etwas relativiert. Da sich der Sohn gemäss dem Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 unter der Obhut des Rekurrenten
befindet und dieser sich gemäss seinen glaubhaften Angaben auch tatsächlich um
seinen Sohn kümmert (Stellungnahme vom 18. September 2020 Ziff. 6), haben der
Rekurrent und sein Sohn aber trotzdem ein gewichtiges, durch Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, ihre familiäre
Beziehung in der Schweiz zu leben (vgl. oben E. 3.2.2.3). Ein wegen der
fehlenden tatsächlichen Obhut des Rekurrenten etwas geringeres, aber trotzdem
gebührend zu berücksichtigendes, durch das Recht auf Achtung des Familienlebens
geschütztes Interesse, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben, haben
auch der Rekurrent und seine jüngere Tochter (vgl. oben E. 3.2.2.4).
4.3.3 Aufgrund
der spätestens seit Dezember 2015 bestehenden Lohnpfändunggen wurde zwar ein
kleiner Teil der bestehenden Schulden des Rekurrenten aus dessen Einkommen
abbezahlt. Insgesamt stieg die Verschuldung des Rekurrenten aber von CHF
251'781.60 (offene Verlustscheine CHF 240'836.35 plus offene Betreibungen CHF
10'945.25) im Dezember 2015 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2.
Dezember 2015) auf CHF 307'213.92 (offene Verlustscheine CHF 268'329.65
plus offene Betreibungen CHF 38'884.26) im August 2020 (Auszug aus dem kantonalen
Datenmarkt vom 11. August 2020) um CHF 55'432.32. Die Erwerbstätigkeit des
Rekurrenten in der Schweiz liegt damit zwar im Interesse seiner bestehenden
Gläubiger (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5 und 23 f.).
Dieses wird aber aufgewogen durch das Interesse seiner potentiellen künftigen
Gläubiger, davor geschützt zu werden, dass er bei ihnen weiter nicht oder kaum
einbringliche Schulden macht.
4.3.4 Gemäss
dem Einvernahmeprotokoll des Betreibungsamts vom 18. Februar 2016 bestätigte
der Rekurrent, «keine Vermögenswerte irgendwelcher Art zu besitzen wie
Barschaften, Bank- und/oder Postkontoguthaben, Edelmetalle, Wertschriften und
andere Kapitalanlagen irgendwelcher Art (Aktien, Obligationen, Anteilscheine),
Kunst- und Schmuckgegenstände, Fahrzeuge irgendwelcher Art (auch geleaste),
Sammlungen, Erbguthaben, Lebensversicherungen, Grund- und/oder
Liegenschaftsbesitz weder hier noch auswärts, Aktiven bei Dritten, Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten.» Da der Rekurrent zusammen mit seiner Ehefrau
Eigentümer eines Hauses in Frankreich war, schliesst das Justiz- und
Sicherheitsdepartement aus dem Einvernahmeprotokoll, der Rekurrent habe
Unwahrheiten verbreitet (angefochtener Entscheid E. 11). Dieser Schluss ist
unzulässig. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Rekurrent das Eigentum am Haus in Frankreich nicht verschwiegen hat. Gemäss dem
Einvernahmeprotokoll vom 18. Februar 2016 erklärte der Rekurrent, er wohne
zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einem Haus in [...]. Für
den Fall, dass der Rekurrent nicht von sich aus erwähnt hätte, dass er und
seine Ehefrau Eigentümer des Hauses sind, wäre davon auszugehen, dass ihn der
Betreibungsbeamte gefragt hätte, ob sie Mieter oder Eigentümer des Hauses sind.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 liess das Betreibungsamt dem Migrationsamt
unter Bezugnahme auf dessen Amtshilfegesuch «die gewünschten Unterlagen in
Fotokopie» zugehen. Auf dem Schreiben wurde zudem auf «Beilagen» verwiesen.
Damit ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt dem Migrationsamt Kopien
mehrerer Dokumente hat zukommen lassen. Unmittelbar hinter dem Schreiben vom
18. August 2016 finden sich in den Akten das Einvernahmeprotokoll vom 18.
Februar 2016 (eine Seite), eine Bestätigung vom 3. Juli 2015 (zwei Seiten),
dass der Rekurrent und seine Ehefrau das Haus in [...] gekauft und das Eigentum
daran erworben haben, sowie weitere Dokumente betreffend das Haus. Damit ist
davon auszugehen, dass der Rekurrent das Eigentum am Haus gegenüber dem
Betreibungsamt nicht nur erwähnt, sondern diesem sogar Belege dafür vorgelegt hat.
Der Umstand, dass das Eigentum am Haus im Einvernahmeprotokoll nicht
ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich wohl damit erklären, dass eine Pfändung
ohnehin nicht in Betracht gekommen ist, weil es sich in Frankreich befunden hat
und fast vollständig mit einem Kredit finanziert worden war (vgl. oben
2.3.2.4). Aus den vorstehend erwähnten Gründen kann entgegen der Ansicht des Justiz-
und Sicherheitsdepartements bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt
werden, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit dem Haus in [...] Unwahrheiten
verbreitet habe.
4.4 Aus
den vorstehenden Gründen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen
das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der
Wegweisung des Rekurrenten knapp. Damit erweisen sich der Widerruf und die
Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt entgegen der vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement im angefochtenen Entscheid vom 18. Mai 2017 vertretenen
Ansicht (angefochtener Entscheid E. 12) als nicht verhältnismässig und damit
unzulässig.
4.5 Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen werden kann, sollte er erneut
straffällig werden, sich weiter verschulden oder sich nicht darum bemühen, die
bestehenden Schulden abzubauen.
5.
5.1
5.1.1 Der
Rekurrent beantragte sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].
5.1.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen
für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der
Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni
2017 E. 6.1.1).
5.1.3 Für
die Zeit des verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
bis zum ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 ist glaubhaft,
dass der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Betrag des
Erwerbseinkommens des Rekurrenten gepfändet gewesen ist (vgl. Lohnabrechnung
Februar 2016 [Beilage 4 zur Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016];
Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vom
11. August 2016]; Berechnung des Existenzminimums vom 10. Mai 2017
[Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 24. August 2017]). Der Kauf des Hauses in [...]
zum Preis von EUR 350‘000.– wurde mit einem Kredit über EUR 351‘294.– finanziert
(E-Mail vom 14. September 2015). Deshalb ist davon auszugehen, dass die
Prozesskosten weder durch einen Verkauf noch durch eine weitere Belehnung des
Hauses finanziert werden konnten. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten ist damit
glaubhaft. Der Rekurs war auch nicht aussichtlos. Somit hat der Rekurrent für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Eine anwaltliche Vertretung war aufgrund der Komplexität der
sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten
erforderlich. Folglich ist ihm auch die unentgeltliche Verbeiständung mit
Advokat [...] zu gewähren.
5.2
5.2.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] sowie § 30 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] für das
verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine
Verfahrenskosten zu erheben und dem Rekurrenten für die Rekursverfahren vor dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht je eine
Parteientschädigung zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
zuzusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten auch
für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
5.2.2
5.2.2.1 Im
Verwaltungsrekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten,
dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen
offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die
Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen
(§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf
eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz
(VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E.
5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
[VGV, SG 153.810] kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem
Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von
CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt
werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der
Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher
grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270
vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es
der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen
auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV
eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei
der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher
Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184
vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91
vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E.
3.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen
Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorliegen.
5.2.2.2 Bei
Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine
Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum
reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung
berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes
Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse
festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.91 vom 15.
September 2017 E. 2.3 und 2.3.2).
5.2.2.3 Der
Rekurrent verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand seines früheren Rechtsvertreters,
Advokat [...], mit einer Honorarnote belegen zu lassen. Das Gericht hat daher
den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im Verfahren vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement reichte der frühere Rechtsvertreter des Rekurrenten eine
Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016, ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2016,
ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2016, eine Rekursbegründung vom
11. August 2016 und eine Eingabe vom 25. August 2016 ein. Dafür und für die
notwendigen Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein
Aufwand von knapp zwölf Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität
aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer
Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen, rechtfertigt, zu
bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist hingegen nicht
gerechtfertigt, weil der geschätzte Aufwand des Rechtsvertreters des
Rekurrenten nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen
auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung der Beschwerde durch das
Bundesgericht grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu
verneinen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht
die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E.
2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5, VD.2016.162 vom 24. November 2016 E.
2.1; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14.
September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).
5.2.2.4 Zu
prüfen bleibt, ob dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein ergänzendes Honorar
zuzusprechen ist, weil die Parteientschädigung den notwendigen und zum
reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung
berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige
Aufwand vorliegend schätzungsweise knapp zwölf Stunden. Dies ergibt unter Mitberücksichtigung
der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar
von CHF 2ꞌ400.–. Davon ist die Parteientschädigung von CHF
1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein zusätzliches Honorar von CHF 650.–,
einschliesslich Auslagen, auszurichten.
5.2.2.5 Für
den Fall, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement gestützt auf das
aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 bereits ein
Honorar von CHF 2‘400.– ausgerichtet hat, muss sich der unentgeltliche
Rechtsbeistand diesen Betrag auf die Parteientschädigung und das zusätzliche
Honorar anrechnen lassen (vgl. VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2,
VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5).
5.2.3
5.2.3.1 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren reichte der frühere Rechtsvertreter des
Rekurrenten, Advokat [...], eine Rekursanmeldung vom 1. Juni 2017, ein
Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2017, ein Fristerstreckungsgesuch vom 20.
Juli 2017, eine Rekursbegründung vom 24. August 2017, ein
Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 und eine Eingabe vom 27. November
2017 ein. Dafür und für die Lektüre des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden
angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursbegründung vom 24.
August 2017 abgesehen von insgesamt rund zwei Textseiten zu einem Grossteil
wörtlich der Rekursbegründung vom 11. August 2016 entspricht. Bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– ist die Parteientschädigung deshalb auf CH
1'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–,
festzusetzen.
Gestützt auf das
aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 wurde dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], bereits ein
Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– ausgerichtet. Diesen
Betrag muss sich der unentgeltliche Rechtsbeistand auf die Parteientschädigung
anrechnen lassen, weshalb ihm bloss der Differenzbetrag zusteht (vgl. VGE
VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5).
Folglich hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den
Betrag von CHF 1'296.– zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 324.–
(inklusive Auslagen und MWST) dem Rechtsbeistand zu bezahlen.
5.2.3.2 Der
neue Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], reichte im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren drei kurze Eingaben vom 22. Juli
2019, 7. August 2020 und 21. August 2020 sowie eine Stellungnahme vom 18.
September 2020 ein. Dafür und für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von
knapp drei Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ist die
Parteientschädigung deshalb einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST auf
CHF 750.– festzusetzen. Da der Rekurrent keine unentgeltliche Verbeiständung
durch seinen neuen Rechtsvertreter, [...], beantragt hat, ist die
Parteientschädigung für dessen Bemühungen dem Rekurrenten zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 18. Mai 2017 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird dem
Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des
Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–, und ein Honorar von
CHF 650.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 52.–,
zugesprochen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des
Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, zugesprochen. Diese
ist im Umfang von CHF 1'296.– an das Verwaltungsgericht und im Umfang von CHF
324.– an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zu
bezahlen. Zusätzlich wird dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Advokat [...] (nur Erwägung 5 und Dispositiv)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.