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Entscheid

VD.2017.208

Erlöschen / Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

9. Dezember 2020Deutsch57 min

verfügte das Migrationsamt, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2017.208

URTEIL

vom 9.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Dr. Stephan

Wullschleger, Dr. Cordula Lötscher

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt

Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Mai 2017

betreffend Erlöschen / Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der mazedonische

Staatsbürger A____ reiste im Jahr 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs in die

Schweiz ein und verfügt seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. Am

22. Februar 1999 heiratete er die Schweizerin B____, mit welcher er drei Kinder

hat (geboren 2002, 2005 und 2007). Seit dem 1. Oktober 2019 leben A____ und

seine Ehefrau in [...] in getrennten Haushalten. Die Töchter wohnen bei der

Mutter und der Sohn wohnt beim Vater.

Am 4. Mai 2016

verfügte das Migrationsamt, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen

sei, respektive widerrufen werde. Er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe

diese bis zum 4. August 2016 zu verlassen. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement mit dem Antrag auf vollumfängliche

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement sowohl den Rekurs (Ziff. 1) als auch das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2) ab und auferlegte A____ eine

Spruchgebühr (Ziff. 3). Mit Urteil VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 hob das Verwaltungsgericht

in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Dispositivziffern 2 und 3 des

Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf, gewährte A____ für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung, sprach seinem Rechtsvertreter ein Honorar zulasten des Justiz-

und Sicherheitsdepartements zu und wies den Rekurs im Übrigen ab. Des Weiteren

wurde A____ auch für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und wurde seinem

Rechtsvertreter ein Honorar ausgerichtet.

Gegen das Urteil

VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 hat A____ am 9. Februar 2018 Beschwerde beim

Bundesgericht erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und

es sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung

verfüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und ihm sei eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil

2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil VD.2017.208 vom

9. Januar 2018 auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht

zurück.

Am 5. August

2019 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bundesgericht um Erläuterung seines

Urteils vom 17. Mai 2019. Mit Urteil 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 wies das

Bundesgericht das Erläuterungsgesuch ab.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des

Verwaltungsgerichts VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 auf und wies die Sache zur Neuverlegung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das

Verwaltungsgericht zurück. Im Urteil vom 9. Januar 2018 hat das

Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens geregelt. Da

dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben worden ist, hat das

Verwaltungsgericht nicht nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, sondern auch diejenigen des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens neu zu regeln.

1.2

Die

Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2016 ist dahingehend zu verstehen, dass

es das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten festgestellt und

diese eventualiter widerrufen hat (BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020

E. 2.3.1). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte in seinem

Entscheid vom 18. Mai 2017 fest, dass die Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen sei und die

Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt seien.

Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2018 fest,

dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen sei. Die

Erfüllung der Voraussetzungen eines Widerrufs prüfte es nicht mit der

Begründung, dass eine von Gesetzes wegen erloschene Niederlassungsbewilligung

nicht noch zusätzlich widerrufen werden müsse (VGE VD.2017.208 vom 9. Januar

2018.

E. 3.3). Damit beschränkte es den Streitgegenstand auf das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und fällte einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91

lit. a BGG (BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.2). Folglich war auch nur

das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Gegenstand des bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens. Mit dem Urteil vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das

Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Erlöschensgründen auf. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens. Darüber hat das Verwaltungsgericht deshalb noch zu

entscheiden (vgl. BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.3 f.).

1.3

Das

AuG ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige

geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018

in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen

einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Verfahren das alte oder das

neue Recht anwendbar ist.

Das anwendbare

materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1

AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige

materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über

den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar,

die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind,

unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden

sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126

Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das

Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden

ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der

Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis

beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE

VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.2 mit Nachweisen).

Im vorliegenden

Fall wurde der Rekurrent spätestens mit dem Schreiben vom 7. März 2016,

mit dem ihm betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund

seiner Schulden und seiner Straffälligkeit das rechtliche Gehör gewährt wurde,

über die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die damit begründete Wegweisung in Kenntnis

gesetzt. Folglich ist im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit

das AuG anwendbar.

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter

wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines

Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der Regel einen schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise

weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche

Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn

sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht

beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch

fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person

willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann

nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine

Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit

einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S.

303.

f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21.

November 2011 E. 3.2). Gemäss einer vom Rekurrenten erwähnten Lehrmeinung muss

der Unrechtsgehalt des Verstosses oder der Verstösse bei einer gesamthaften

Betrachtungsweise in etwa demjenigen entsprechen, der eine längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertigt (Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 17;

Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 21). Diese Auffassung ist mit der

überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbar. Gemäss dieser

ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte

und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit ausschlaggebend, wenn der

Widerruf mit einer Summierung von Verstössen gerechtfertigt wird (BGer

2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.2.2; vgl. auch VGE VD.2016.154 vom 5. Januar

2017.

E. 3.1.3).

2.2

Aus

den Akten ergeben sich die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen des

Rekurrenten:

2.2.1

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 1999 wurde der

Rekurrent wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

(Januar 1998), mehrfacher Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Januar 1998) und

Vergehens gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen

durch jugoslawische Staatsangehörige (Januar 1998) zu einer Gefängnisstrafe von

zwei Jahren verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).

2.2.2

Mit Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 18. Februar 2005 wurde der

Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (22. November 2004) und

Verletzung der Verkehrsregeln (22. November 2004) zu einer

Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von CHF 1'600.– verurteilt

(Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).

2.2.3

Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2007 wurde

der Rekurrent wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers

ohne Bewilligung (1. Februar bis 15. März 2007) zu einer Busse von CHF

2’000.­– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).

2.2.4

Mit

Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 14. Juni 2007 wurde der Rekurrent wegen

vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (23. Mai 2007) zu

einer Busse von CHF 800.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober

2015).

2.2.5

Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. November 2007

wurde der Rekurrent wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts (22. bis

27.

September 2007) und vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne

Bewilligung (22. bis 27. September 2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 14

Tagessätzen und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt

(Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).

2.2.6

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2009 wurde der Rekurrent

wegen Angriffs (16. Mai 2007) und Sachbeschädigung (16. Mai 2007) zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Strafregisterauszug vom

11.

August 2020).

2.2.7

Mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2011, 23. November

2011, 4. Januar 2012, 3. Februar 2012, 7. Februar 2012 und 8. März 2012 wurde

der Rekurrent wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und gemeinnütziger

Arbeit verurteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8 und E. 4).

2.2.8

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2012 wurde der

Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (13. Oktober 2011),

Verletzung der Verkehrsregeln (13. Oktober 2011), Nichtmitführens von Ausweisen

oder Bewilligungen im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (13. Oktober 2011) und

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (13. Oktober 2011) zu einer Geldstrafe

von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 180.– verurteilt

(Strafregisterauszug vom 11. August 2020).

2.2.9

Mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2012, 24.

Oktober 2012, 23. April 2013, 3. Mai 2013, 3. April 2014, 15. Mai 2014, 13.

Februar 2015, 11. Mai 2015 und 3. September 2015 wurde der Rekurrent wegen

Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11 und E. 4).

2.2.10

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 wurde der Rekurrent wegen

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (26. Juni 2017) zu einer Geldstrafe von

20.

Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).

2.2.11

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 wurde der Rekurrent

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (1. September 2018) zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).

2.2.12

Es ist davon auszugehen, dass

die in Ziff. 2.2.7 und 2.2.9 erwähnten Verurteilungen nicht ins Strafregister

aufgenommen worden sind (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; Art. 3 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung

über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Die in Ziff. 2.2.1-2.2.5

erwähnten Verurteilungen sind inzwischen aus dem Strafregister entfernt worden.

Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem

Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Trotz des grundsätzlich auch

für die Ausländerbehörden geltenden, in Art. 369 Abs. 7 StGB statuierten

Verbots, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen

entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante

Daten, die sich in den Akten befinden oder den zuständigen Behörden anderweitig

bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers

während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz miteinbezogen werden, wobei

allerdings weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung

mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013

vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; VGE

VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.2.1.2). Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Straftaten, die im aktuellen Strafregisterauszug des

Rekurrenten verzeichnet sind oder nicht ins Strafregister aufgenommen worden

sind, ist festzustellen, dass der Rekurrent in den letzten gut zehn Jahren 19

Mal verurteilt worden ist. Dabei hat der Rekurrent nicht nur eine Vielzahl von

Strassenverkehrsdelikten begangen, sondern auch einen Angriff, eine

Sachbeschädigung und eine Hinderung einer Amtshandlung. Angriff im Sinn von

Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht

durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen und

setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung

eines Angegriffenen oder eines Dritten voraus (Trechsel/Mona,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2018, Art. 134 N 2 f.). Der Angriff des Rekurrenten vom 16. Mai 2007 ist

deshalb als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung zu qualifizieren. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 und Entscheid vom

18.

Mai 2017 widerriefen das Migrationsamt und das Justiz- und

Sicherheitsdepartement die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten unter

anderem wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung. Weniger als einen Monat nachdem er gegen den Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Rekurs angemeldet hatte, beging der Rekurrent eine

Hinderung einer Amtshandlung. Damit zeigte er, dass er nicht gewillt ist, sich

in die hier geltende Ordnung einzufügen, und dass er nicht einmal während eines

hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens fähig ist, sich an die Rechtsordnung

zu halten. Die wiederholten groben Verletzungen der Verkehrsregeln dürfen

ebenfalls nicht bagatellisiert werden, weil sie immerhin eine erhöhte abstrakte

Gefährdung von Leib oder Leben voraussetzt (vgl. dazu Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 8 f. und

45). Insbesondere die übrigen Strassenverkehrsdelikte wiegen demgegenüber für

sich genommen nicht schwer. Der Umstand, dass der Rekurrent während mehrerer

Jahre regelmässig Strassenverkehrsdelikte begangen hat (Verurteilungen g–i) und

trotz 16 Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (ohne Verurteilung b)

sogar noch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens am 1. September

2018.

sich eines weiteren Strassenverkehrsdelikts schuldig gemacht hat, zeigt

aber, dass er sich durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt

und weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Bei

einer Gesamtbetrachtung stellen deshalb auch die Strassenverkehrsdelikte des

Rekurrenten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dar. Da sich der Rekurrent weder von diversen Vorstrafen noch vom

hängigen ausländerrechtlichen Verfahren von weiteren Straftaten abhalten liess,

bestehen zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Anwesenheit in der

Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verstössen gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung führen würde. Abgesehen von den in Ziff.

2.2.1

f. erwähnten Verurteilungen lassen sich die Straftaten des Rekurrenten

auch nicht mit früherer Unreife erklären (vgl. dazu Stellungnahme vom 18.

September 2020 Ziff. 4). Insgesamt hat der Rekurrent damit in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen

und gefährdet er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz in

schwerwiegender Weise. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG, wie das Justiz- und Sicherheitsdepartement richtig festgestellt

hat.

2.3

2.3.1

Hinzu

kommt, dass auch Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.

b AuG erfüllen kann. Allerdings genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht

zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinn dieser Bestimmung. Vorausgesetzt ist zusätzlich

Dispositiv

Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss demnach selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_62/2019 vom 14. Februar

2020 3.1.1, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.140 vom 8.

Mai 2019 E. 2.5). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit

mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten,

der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener

Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation

nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird

(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

2.5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,

insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegender Schuldner von vornherein keine

Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das

kann dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen

oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt (BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2,

2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5).

2.3.2

2.3.2.1

Am 4. Mai 2016 lagen gegen den Rekurrenten 99 offene Verlustscheine über einen

Totalbetrag von CHF 240'836.35 vor. Zusätzlich waren 14 offene Betreibungen

über einen Totalbetrag von CHF 13'552.65 hängig. Insgesamt beliefen sich seine

Schulden damit auf CHF 254’389.– (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom

4. Mai 2016; Verfügung vom 4. Mai 2016 E. 2). Am 11. August 2020 lagen

gegen den Rekurrenten 133 offene Verlustscheine über einen Totalbetrag von

CHF 268'329.65 vor. Zusätzlich waren 21 offene Betreibungen über einen

Totalbetrag von CHF 38'884.26 hängig (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom

11. August 2020). Damit belaufen sich die Schulden des Rekurrenten

insgesamt auf CHF 307'213.92 und sind während des ausländerrechtlichen

Verfahrens um CHF 52'824.92 gestiegen. Ein Grossteil der Schulden des

Rekurrenten betrifft öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Verpflichtungen

gegenüber Krankenkassen (Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016; Auszüge

aus dem kantonalen Datenmarkt vom 4. Mai 2016 und 11. August 2020). Bei

diversen Forderungen des Kantons Basel-Stadt wird das Justiz- und

Sicherheitsdepartement als Vertreter genannt. Dabei dürfte es sich um Schulden

aus Strafverfahren handeln.

2.3.2.2

Der Rekurrent behauptet, die 99 im Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016

verzeichneten offenen Verlustscheine beträfen teilweise denselben

Forderungsgrund (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 13). Obwohl ihm

dies als Schuldner möglich sein müsste, bleibt der anwaltlich vertretene

Rekurrent in Verletzung seiner Begründungspflicht gemäss § 16 Abs. 2 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

aber jegliche Substanziierung seiner Behauptung schuldig und nennt er nicht

eine einzige konkrete Forderung, die mehrmals in Betreibung gesetzt worden sein

soll. Sein Einwand ist deshalb unbegründet und unbeachtlich.

2.3.2.3

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte fest, die Verschuldung des

Rekurrenten sei selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar (angefochtener

Entscheid E. 6). Der Rekurrent bestreitet dies (Rekursbegründung vom 24. August

2017 Ziff. 23).

2.3.2.4

Am 3. Juli 2015 kauften der Rekurrent und seine Ehefrau in [...], Frankreich

ein Haus für EUR 350’000.– plus EUR 26'893.22 Gebühren. Die Ehegatten

finanzierten das Haus mit einem Kredit von EUR 351’294.– und Eigenmitteln von

EUR 25'599.22 (angefochtener Entscheid E. 5; E-Mails vom 14. und 15.

September 2015). Am 2. Dezember 2015 hatte der Rekurrent bereits Schulden von

CHF 251'781.60 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2. Dezember

2015). Dass der Rekurrent unter diesen Umständen ein Haus gekauft und zu diesem

Zweck mit seiner Ehefrau einen Kredit von gut EUR 350’000.– aufgenommen hat,

zeugt von grosser Verantwortungslosigkeit in finanziellen Belangen.

2.3.2.5 Bis

2011 führte der Rekurrent als Geschäftsinhaber die [...] als Einzelunternehmen

(Stellungnahmen vom 25. Januar 2016 S. 1 und 22. März 2016 S. 2;

Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August

2017 Ziff. 10 und 23). Seit dem Jahr 2011 arbeitet er für die [...] im

Anstellungsverhältnis (Stellungnahme vom 25. Januar 2016 S. 1). Von der [...]

erhielt der Rekurrent einen Nettolohn von CHF 5’345.– inklusive

Kinderzulagen (Lohnabrechnung Februar 2016; vgl. Stellungnahme vom 22. März

2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom

24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23). Spätestens seit Dezember 2015 bestanden

Lohnpfändungen gegen den Rekurrenten (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt

vom 2. Dezember 2015). Im Jahr 2016 waren vom Lohn des Rekurrenten CHF 1’410.–

pro Monat gepfändet (vgl. Lohnabrechnung Februar 2016; Belastungsanzeige vom

29. Februar 2016; Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2). Ab Mai 2017 wurde der

das Existenzminimum des Rekurrenten und seiner Familie von CHF 4’855.–

übersteigende Betrag des Einkommens des Rekurrenten gepfändet (Berechnung des

Existenzminimums vom 10. Mai 2017; vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017

Ziff. 10 und 23). Seit Juli 2020 ist der das Existenzminimum des Rekurrenten

und seiner Familie von CHF 3’250.– übersteigende Betrag des Einkommens des

Rekurrenten gepfändet (Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020). In

den Monaten Januar bis August 2020 überwies die Arbeitgeberin des Rekurrenten

von dessen Lohn jeden Monat zwischen CHF 383.65 und CHF 1'774.50 an das

Betreibungsamt (Lohnabrechnungen Januar bis August 2020).

2.3.2.6

Gemäss eigenen Angaben konnte der Rekurrent mit dem durch seine selbständige

Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen den Bedarf seiner Familie decken

(Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August

2017 Ziff. 23). Mit dem bei der [...] erzielten Lohn konnte der Rekurrent nach

seiner eigenen Darstellung den Bedarf seiner Familie und die laufenden Schulden

decken (vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11.

August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23).

Solange die Ehefrau und die Kinder in Frankreich lebten, verblieb dem

Rekurrenten sogar ein Überschuss, den er für die Abzahlung bestehender Schulden

verwenden konnte (vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung

vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10

und 23). Die Ehefrau und die Kinder lebten vom 1. November 2012 bis zum 30.

September 2019 in [...] (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom

15. September 2020). Die offenen Verlustscheine und Betreibungen betreffen

grösstenteils Kosten, die zum Grundbedarf der Familie einschliesslich Steuern

zu zählen sind (vgl. oben E. 2.3.2). Wenn der Rekurrent sein Einkommen für den

notwendigen Lebensbedarf seiner Familie einschliesslich der Steuer verwendet

hätte, hätte er somit seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen

Verpflichtungen erfüllen können und keine Schulden machen müssen. Zudem hätte

er zumindest von November 2012 bis September 2019 sogar einen Teil der

bestehenden Schulden abbezahlen können. Dass sich der Rekurrent im Umfang von

gut CHF 300’000.– verschuldet hat und sich der Umfang seiner Verschuldung

selbst während des ausländerrechtlichen Verfahrens nochmals erheblich erhöht

hat, lässt sich unter diesen Umständen nur damit erklären, dass der Rekurrent

mit seinen Einkünften in grossem Umfang unnötige Ausgaben getätigt und den

Lebensstil von sich und allenfalls von seiner Familie nicht seinen finanziellen

Möglichkeiten angepasst hat. Unter den gegebenen Umständen ist die Verschuldung

des Rekurrenten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dasselbe gilt

soweit die offenen Verlustscheine und Betreibungen Kosten aus Strafverfahren

betreffen, die der Rekurrent durch seine diversen Straftaten schuldhaft

verursacht hat. In einer früheren Eingabe behauptete der Rekurrent, er habe mit

seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Steuern nicht bezahlen

können (Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; vgl. auch Rekursbegründung vom

24. August 2017 Ziff. 23). Auf diese unsubstanziierte und unbelegte Behauptung

kann nicht abgestellt werden. Selbst wenn sie als wahr unterstellt würde, wäre

die Mutwilligkeit höchstens für einen relativ kleinen Teil der Schulden zu

verneinen. Der Rekurrent war bis im Jahr 2011 selbständig erwerbstätig. Von den

Verlustscheinen, die in den Betreibungen vom 15. September 1998 bis zum 20.

Dezember 2013 ausgestellt worden sind, betreffen nur 26 über den Gesamtbetrag

von CHF 101'295.45 den Kanton Basel-Stadt oder die Schweizerische

Eidgenossenschaft (Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016). In den

Betreibungen seit dem 29. November 2010 wurde der Kanton Basel-Stadt dabei in

vier Fällen mit einem Gesamtbetrag von CHF 2’437.– nicht von der

Steuerverwaltung, sondern vom Justiz- und Sicherheitsdepartement vertreten

(Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 28. Oktober 2015). Folglich betreffen

diese Schulden nicht Steuern, sondern wohl Schulden aus Strafverfahren. Dies

dürfte auch bei einem Teil der Betreibungen vor dem 29. November 2010 der Fall

sein.

2.3.2.7

Der Rekurrent behauptet, der Grund für seine Verschuldung habe unter anderem in

einer Spielsucht bestanden. Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe

er begonnen, im Casino zu spielen. Mit der Zeit habe er eine Spielsucht

entwickelt und im Casino erhebliche Summen verspielt. Damit er seiner

Spielsucht nicht weiter nachgehen könne, habe er sich im Jahr 2004 freiwillig

für Casinos sperren lassen. Seine Verschuldung sei nicht mutwillig, sondern

durch seine Spielsucht erklärbar (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 13

und 23). Durch die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel ist erstellt,

dass er am 14. Februar 2004 eine freiwillige Spielsperre für das Grand Casino

Basel erwirkt hat. Dass die Spieltätigkeit des Rekurrenten bis Februar 2004 den

Grund für einen relevanten Teil der offenen Verlustscheine darstellt, ist aber

ausgeschlossen. Von den 99 im Betreibungsregis-terauszug vom 25. Mai 2016

verzeichneten Verlustscheinen wurden nur zehn über den Gesamtbetrag von CHF

12'442.15 in Betreibungen zwischen dem 15. September 1998 und dem 14. November

2007 ausgestellt. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass

Verlustscheine erst ausgestellt werden, nachdem die Forderungen in Betreibung

gesetzt worden sind, und dass es deshalb bis zur Ausstellung von

Verlustscheinen eine Weile dauere (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017

Ziff. 23). Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass für Forderungen, die vor

dem 14. Februar 2004 entstanden sind, Verlustscheine erst im November 2007

ausgestellt worden sind oder gar die Betreibung erst zu diesem Zeitpunkt

eingeleitet worden ist. Zudem könnten von allen 99 Verlustscheinen höchstens

zwei über den Gesamtbetrag von CHF 966.85 ([...] CHF 830.40 sowie [...] CHF

136.45) theoretisch Spielschulden betreffen. Aus den vorstehenden Gründen lässt

sich die Verschuldung des Rekurrenten nicht zu einem relevanten Teil mit einer

allfälligen Spielsucht entschuldigen.

2.3.2.8 In

der Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten und seiner Familie durch

das Betreibungsamt vom 30. Juli 2020 wurden die Krankenkassenprämien für den

Rekurrenten und seinen Sohn sowie die Unterhaltsbeiträge für seine Töchter

nicht berücksichtigt, weil der Rekurrent ihre Bezahlung nicht belegte (vgl.

Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020). Gemäss telefonischer

Auskunft des Betreibungsamts gegenüber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement

bezahlte der Rekurrent die Krankenkassenprämien für sich und seinen Sohn nicht

oder nur unregelmässig (Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. August 2020). Somit erfüllte der Rekurrent in der letzten Zeit nicht

einmal seine laufenden Verpflichtungen, obwohl er mit seinem Einkommen dazu in

der Lage gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Krankenkassenprämien und die

Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht mehr

berücksichtigt wurden, hinderte den Rekurrenten nicht an deren Bezahlung. Wenn

er die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge

gegenüber dem Betreibungsamt belegt hätte, hätte er eine Revision der

Lohnpfändung verlangen können (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b f. S. 23; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 25). Zudem wäre eine Rückerstattung der nachweislich

bezahlten Beträge aus der aktuell gepfändeten Monatsquote möglich gewesen (vgl.

Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020).

2.3.2.9

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch wegen seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft

erfüllt.

3.

3.1

3.1.1 Nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der

Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019

E. 2.1). In diesem Fall tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff.

1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019

vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2).

Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).

3.1.2 Der

am [...] geborene Rekurrent reiste im Jahr 1991 im Familiennachzug in die

Schweiz ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1). Gemäss den eigenen

Angaben des Rekurrenten verlegten seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder

ihren Wohnsitz Ende 2012 nach [...] in Frankreich. Mitte 2015 erwarben der

Rekurrent und seine Ehefrau das von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Haus

in [...] (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 9 und 11). Der Rekurrent

bestreitet nicht ernsthaft, zumindest die Wochenenden bei seiner Familie in [...]

verbracht zu haben (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 18). Er

macht zwar geltend, er habe immer im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und sich

täglich in Basel aufgehalten (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 12).

Diese Behauptung bezieht sich aber offensichtlich bloss auf Arbeitstage. Dass

er sich auch am Wochenende regelmässig nicht in [...], sondern in der Schweiz

aufgehalten hätte, hat er nie substantiiert behauptet und erst recht nicht

belegt. Er gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass er teilweise bei seiner

Familie in [...] genächtigt habe (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff.

18). Gegenüber dem Betreibungsamt erklärte er am 18. Februar 2016, er wohne

zusammen mit seiner Familie in einem Haus in [...] und übernachte unter der

Woche gelegentlich in einer Mansarde in Basel (Einvernahmeprotokoll vom 18.

Februar 2016). Der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befand sich damit seit

Ende 2012 in Frankreich am Wohnsitz seiner Frau und der gemeinsamen Kinder, wie

das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit überzeugender Begründung festgestellt

hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar

2016 erklärte der Rekurrent, wenn ihm eine Grenzgängerbewilligung erteilt würde

und er weiterhin seiner Tätigkeit für die [...] nachgehen könnte, würde er

gerne seinen Wohnsitz definitiv nach [...] verlegen (Stellungnahme vom 25. Januar

2016 S. 2). Am 1. Oktober 2019 zogen die Ehefrau und die Kinder allerdings

zurück nach Basel. Seither wohnen die Ehefrau mit den beiden Töchtern an der [...]

in Basel und der Rekurrent mit dem Sohn an der [...] in Basel (Auszüge aus dem

kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020; Mietvertrag vom 30. September

2019). Damit ist anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten spätestens

seit Oktober 2019 wieder in Basel befindet. Insgesamt ist unter den vorstehend

dargelegten Umständen davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen des

Rekurrenten in der Schweiz so eng sind, dass der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens tangiert. Folglich sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung des Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren.

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Wenn

zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, der Familienangehörige

in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) hat und es ihm nicht möglich und von vornherein ohne

Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im

Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn

der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2019.75

vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.4.1 und VD.2017.218

vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Unter den genannten Voraussetzungen

ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein

grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche

Bewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw.

widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten

Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens

erfüllt sind. Die Verweigerung bzw. der Widerruf muss somit auf einer

gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend

genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein. Bei der

Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer

Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung

trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen

an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019

E. 3.1.1 und VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1 mit Nachweisen).

3.2.1.2 Der

nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,

nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen

zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische

Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018

vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3,

VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017

E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber

einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils

sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich

oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens

zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen

Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw.

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und

damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen

überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

gerechtfertigt (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.11 vom 17.

April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2).

3.2.1.3 Ein

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss

der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem

Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz

und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch

nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der

Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben

hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S.

47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1,

2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E.

4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015

E. 2.2, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8.

November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom

3. August 2012 E. 3.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6,

VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E.

2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2016.31 vom 26. August

2016 E. 6.3.2, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Bei ausländischen

Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer

inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung

für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche

Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt

wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315

E. 2.5 S. 321; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4). An einem tadellosen

Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf

Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe

sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder

fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2;

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4).

Unter besonderen

Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Be-ziehung und ein

tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7.

Juni 2020 E. 5.2.4; vgl. betreffend das tadellose Verhalten BGer 2C_723/2014

vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62

vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3,

VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E.

3.2.3). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des

Bundesgerichts ist die vorstehend erwähnte Praxis auf einen Ausländer, der zwar

nicht mehr mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt und keine Obhut über

das gemeinsame Kind hat, aber noch verheiratet und Inhaber der gemeinsamen

elterlichen Sorge ist, nicht oder jedenfalls nicht unverändert anwendbar (BGE 140 I 145 E. 4.1 S. 148 f.). Im konkreten Fall war die Voraussetzung der

besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung erfüllt und fehlte es

an einem tadellosen Verhalten. Das Bundesgericht entschied, im beurteilten Fall

stelle die Tatsache, dass der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung

verstossen habe, keinen Ausschlussgrund für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung dar, sondern bloss ein Kriterium unter anderen, das bei

der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGE 140 I 145 E. 4.2

f. S. 149 ff.). Eine entsprechende Relativierung ist unter besonderen Umständen

auch beim Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung möglich (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2).

3.2.1.4 Gemäss

der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten

vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]

affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu

erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der

gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer

2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2,

2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines

der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert

aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend

erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung

die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer

2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5,

2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu

gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn

besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt

(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; VGE VD.2019.236 vom 7.

Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2).

Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse,

das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive

Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung

des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu

verweigern (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).

3.2.1.5 Bis

zur Revision des ZGB vom 21. Juni 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft trat, war

zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden worden (VGE

VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018

E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember

2017 E. 4.2.2.3; Büchler, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art.

273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die

Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das

tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die

Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (VGE

VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E.

4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art. 273

ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut

ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE VD.2019.11

vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2,

VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017

E. 4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art.

273 ZGB N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die

ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge

oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile, denen es bloss an

der faktischen Obhut über das Kind fehlt (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E.

3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12.

Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f. und 31 ff.).

3.2.1.6 Der

Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in

erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen

(BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1,

VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1).

Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein

geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen

hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88 vom 27. September

2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für

Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2,

VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser,

in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob

sich eine ausländische Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das

Alter ihres Kinds im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1

S. 230 f. und E. 6.7 S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.218 vom 1.

Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 3.2.2). Das gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten.

3.2.2

3.2.2.1 Wie

bereits erwähnt, fällt eine familiäre Beziehung nur dann in den Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, wenn sie intakt ist und tatsächlich

gelebt wird (vgl. oben E. 3.2.1.1). Indizien dafür sind unter anderem das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, regelmässige Kontakte und die

Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1

S. 148; Breitenmoser, in: St.

Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 N 34). Seit dem 1. Oktober

2019 leben der Rekurrent und seine Ehefrau in Basel in getrennten Haushalten

(Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Mit Entscheid

vom 23. Oktober 2019 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das seit dem 1.

Oktober 2019 bestehende Getrenntleben und stellte fest, dass sich die Ehegatten

mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.

Damit besteht zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau spätestens seit dem

1. Oktober 2019 keine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mehr.

Diesbezüglich tangieren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung des Rekurrenten somit den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Familienlebens nicht.

3.2.2.2 Der

Rekurrent und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Töchter (C____ geboren [...]

2002 und D____ geboren [...] 2005) und einen gemeinsamen Sohn (E____ geboren [...]

2007). Die Kinder befinden sich bzw. befanden sich (C____) unter der

elterlichen Sorge beider Elternteile (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom

15. September 2020) und unter der Obhut der Mutter (Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Die Ehefrau und die Kinder haben die

schweizerische Staatsbürgerschaft (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom

15. September 2020). Die Tochter C____ wurde [...] 2020 volljährig. Dass sie

zum Rekurrenten in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe, behauptet

dieser nicht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich wird die Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter vom Schutzbereich von Art.

8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr erfasst.

3.2.2.3 Der

Sohn des Rekurrenten wohnt bei diesem (vgl. Auszüge aus dem kantonalen

Datenmarkt vom 15. September 2020) und steht unter seiner Obhut (Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Mit Bezug auf seinen Sohn sind der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten

deshalb als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren.

3.2.2.4 Der

Rekurrent und seine Ehefrau wohnen in getrennten Haushalten. Die jüngere

Tochter wohnt bei der Mutter (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15.

September 2020) und befindet sich unter der Obhut der Mutter (Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Damit fehlt es dem Rekurrenten an

der faktischen Obhut über seine jüngere Tochter. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Oktober 2019 (Ziff. 4) konnten für die Zeit von Oktober 2019 bis April

2020 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden. Ab

Mai 2020 schuldet der Rekurrent an den Unterhalt der beiden Töchter monatliche

Unterhaltsbeiträge von je CHF 250.–. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl.

oben E. 2.3.2.7), ist jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent die

Kindesunterhaltsbeiträge zumindest nicht regelmässig bezahlt. Dementsprechend

behauptet er in seiner Stellungnahme vom 18. September 2020 auch nicht, dass er

Unterhaltsbeiträge bezahle. Damit fehlt es an einer besonders engen

wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren

Tochter. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 (Ziff. 3)

einigen sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr grundsätzlich direkt

untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder. Im

Sinn einer Minimalregelung seien sich die Eltern einig, dass die Kinder zweimal

unter der Woche das Nachtessen beim anderen Elternteil einnehmen und dass die

Kinder vierzehntäglich von Freitagabend bis Sonntagabend beim anderen

Elternteil übernachten. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat er einen guten

und regelmässigen Kontakt zu seinen Töchtern (Stellungnahme vom 18. September

2020 Ziff. 6). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen dem

Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter eine besonders enge affektive Beziehung

besteht. Ein Grund dafür, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und

seiner jüngeren Tochter praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, wenn

seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde und er aus der Schweiz weggewiesen

würde, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat sich der Rekurrent keineswegs

tadellos verhalten, sondern mit seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner

mutwilligen Verschuldung Anlass zu nennenswerten Klagen gegeben. Unter diesen

Umständen könnten die Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen. Solche sind im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen dem

Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter nicht gegeben. Damit steht die

Beziehung des Rekurrenten zu seiner jüngeren Tochter allein dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung nicht entgegen. Im Rahmen der

gesamthaften Interessenabwägung (vgl. unten E. 4) ist aber das durch Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Interesse des Rekurrenten und

seiner jüngeren Tochter, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben,

gebührend zu berücksichtigen.

4.

4.1 Hat

eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht,

so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung

verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen

Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine

Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der

konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013

vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; VGE

VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG

wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden

(BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020

E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).

4.2 Der

Rekurrent verstiess sowohl durch Straftaten als auch durch seine

Schuldenwirtschaft in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz. Zudem sind in Zukunft vergleichbare Verstösse zu

befürchten (vgl. oben E. 2.2 f.). Aus diesem Grund besteht ein gewichtiges

öffentliches Interesse daran, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen

wird und er aus der Schweiz weggewiesen wird.

4.3

4.3.1 Der

Rekurrent hat ein durch das Recht auf Achtung des Privatlebens geschütztes

erhebliches Interesse daran, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht

widerrufen wird und er nicht aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. oben E.

3.1.2). Er ist sprachlich sehr gut integriert und geht einer geregelten

Erwerbstätigkeit nach (angefochtener Entscheid E. 11). Er macht geltend, er sei

auch sozial gut integriert (Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 23;

Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 24). Eine gute soziale Integration

ist aufgrund des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten und

Indizien, die gegen eine solche sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der

Rekurrent reichte eine sehr positive persönliche Beschreibung seines Charakters

durch den in [...] wohnhaften Basler Bürger [...] vom 27. Juni 2016 ein. Dieser

Beschreibung einer Person, die gemäss eigenen Angaben sowohl eine geschäftliche

als auch eine private Beziehung mit dem Rekurrenten pflegte, kann höchstens ein

beschränktes Gewicht beigemessen werden. Am 12. April 2015 fing der Rekurrent

zusammen mit einem weiteren Helfer in Basel eine Frau auf, die von ihrem Balkon

ins Freie stürzte. Für diese beherzte und sehr mutige Rettungstat wurde er von

der Carnegie-Stiftung für Lebensretter/innen mit einer silbernen Ehrenmedaille

ausgezeichnet. Dieses Verhalten des Rekurrenten ist zwar sehr löblich, spricht

aber weder für seine Integration in der Schweiz noch für seine Bereitschaft, sich

an die hier geltenden Regeln zu halten. Beeinträchtigt wird die Integration des

Rekurrenten durch seine vielen Straftaten und seine mutwillige Verschuldung.

Der am [...] geborene Rekurrent zog am 18. Januar 1991 von Nordmazedonien in die

Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Es

ist deshalb davon auszugehen, dass er die prägenden ersten knapp zwölf Jahre

seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und mit der dortigen Sprache und

Kultur nach wie vor vertraut ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,

dass es ihm mit zumutbaren Bemühungen möglich wäre, sich in seiner Heimat eine

neue Existenz aufzubauen.

4.3.2 Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten hätten

zur Folge, dass sein Sohn nicht mehr bei ihm wohnen könnte, sofern er ihm nicht

ins Ausland folgen will. Dies ist dem Sohn nicht zumutbar, weil er Schweizer

ist, in der Schweiz zur Schule geht und seine Mutter sowie seine Schwestern in

der Schweiz wohnen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Sohn auch bei seiner

Mutter und seinen Schwestern im gewohnten Umfeld in Basel wohnen könnte. Zudem

ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten

und seinem Sohn im Rahmen von Besuchen und mittels Telefon und elektronischen

Medien bei einer Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat nicht

aufrechterhalten werden könnte. Durch diese Umstände wird das durch die

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn begründete Interesse daran,

dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen wird und der Rekurrent

nicht weggewiesen wird, etwas relativiert. Da sich der Sohn gemäss dem Entscheid

des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 unter der Obhut des Rekurrenten

befindet und dieser sich gemäss seinen glaubhaften Angaben auch tatsächlich um

seinen Sohn kümmert (Stellungnahme vom 18. September 2020 Ziff. 6), haben der

Rekurrent und sein Sohn aber trotzdem ein gewichtiges, durch Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, ihre familiäre

Beziehung in der Schweiz zu leben (vgl. oben E. 3.2.2.3). Ein wegen der

fehlenden tatsächlichen Obhut des Rekurrenten etwas geringeres, aber trotzdem

gebührend zu berücksichtigendes, durch das Recht auf Achtung des Familienlebens

geschütztes Interesse, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben, haben

auch der Rekurrent und seine jüngere Tochter (vgl. oben E. 3.2.2.4).

4.3.3 Aufgrund

der spätestens seit Dezember 2015 bestehenden Lohnpfändunggen wurde zwar ein

kleiner Teil der bestehenden Schulden des Rekurrenten aus dessen Einkommen

abbezahlt. Insgesamt stieg die Verschuldung des Rekurrenten aber von CHF

251'781.60 (offene Verlustscheine CHF 240'836.35 plus offene Betreibungen CHF

10'945.25) im Dezember 2015 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2.

Dezember 2015) auf CHF 307'213.92 (offene Verlustscheine CHF 268'329.65

plus offene Betreibungen CHF 38'884.26) im August 2020 (Auszug aus dem kantonalen

Datenmarkt vom 11. August 2020) um CHF 55'432.32. Die Erwerbstätigkeit des

Rekurrenten in der Schweiz liegt damit zwar im Interesse seiner bestehenden

Gläubiger (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5 und 23 f.).

Dieses wird aber aufgewogen durch das Interesse seiner potentiellen künftigen

Gläubiger, davor geschützt zu werden, dass er bei ihnen weiter nicht oder kaum

einbringliche Schulden macht.

4.3.4 Gemäss

dem Einvernahmeprotokoll des Betreibungsamts vom 18. Februar 2016 bestätigte

der Rekurrent, «keine Vermögenswerte irgendwelcher Art zu besitzen wie

Barschaften, Bank- und/oder Postkontoguthaben, Edelmetalle, Wertschriften und

andere Kapitalanlagen irgendwelcher Art (Aktien, Obligationen, Anteilscheine),

Kunst- und Schmuckgegenstände, Fahrzeuge irgendwelcher Art (auch geleaste),

Sammlungen, Erbguthaben, Lebensversicherungen, Grund- und/oder

Liegenschaftsbesitz weder hier noch auswärts, Aktiven bei Dritten, Forderungen

und Rechte gegenüber Dritten.» Da der Rekurrent zusammen mit seiner Ehefrau

Eigentümer eines Hauses in Frankreich war, schliesst das Justiz- und

Sicherheitsdepartement aus dem Einvernahmeprotokoll, der Rekurrent habe

Unwahrheiten verbreitet (angefochtener Entscheid E. 11). Dieser Schluss ist

unzulässig. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der

Rekurrent das Eigentum am Haus in Frankreich nicht verschwiegen hat. Gemäss dem

Einvernahmeprotokoll vom 18. Februar 2016 erklärte der Rekurrent, er wohne

zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einem Haus in [...]. Für

den Fall, dass der Rekurrent nicht von sich aus erwähnt hätte, dass er und

seine Ehefrau Eigentümer des Hauses sind, wäre davon auszugehen, dass ihn der

Betreibungsbeamte gefragt hätte, ob sie Mieter oder Eigentümer des Hauses sind.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 liess das Betreibungsamt dem Migrationsamt

unter Bezugnahme auf dessen Amtshilfegesuch «die gewünschten Unterlagen in

Fotokopie» zugehen. Auf dem Schreiben wurde zudem auf «Beilagen» verwiesen.

Damit ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt dem Migrationsamt Kopien

mehrerer Dokumente hat zukommen lassen. Unmittelbar hinter dem Schreiben vom

18. August 2016 finden sich in den Akten das Einvernahmeprotokoll vom 18.

Februar 2016 (eine Seite), eine Bestätigung vom 3. Juli 2015 (zwei Seiten),

dass der Rekurrent und seine Ehefrau das Haus in [...] gekauft und das Eigentum

daran erworben haben, sowie weitere Dokumente betreffend das Haus. Damit ist

davon auszugehen, dass der Rekurrent das Eigentum am Haus gegenüber dem

Betreibungsamt nicht nur erwähnt, sondern diesem sogar Belege dafür vorgelegt hat.

Der Umstand, dass das Eigentum am Haus im Einvernahmeprotokoll nicht

ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich wohl damit erklären, dass eine Pfändung

ohnehin nicht in Betracht gekommen ist, weil es sich in Frankreich befunden hat

und fast vollständig mit einem Kredit finanziert worden war (vgl. oben

2.3.2.4). Aus den vorstehend erwähnten Gründen kann entgegen der Ansicht des Justiz-

und Sicherheitsdepartements bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt

werden, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit dem Haus in [...] Unwahrheiten

verbreitet habe.

4.4 Aus

den vorstehenden Gründen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen

das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der

Wegweisung des Rekurrenten knapp. Damit erweisen sich der Widerruf und die

Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt entgegen der vom Justiz- und

Sicherheitsdepartement im angefochtenen Entscheid vom 18. Mai 2017 vertretenen

Ansicht (angefochtener Entscheid E. 12) als nicht verhältnismässig und damit

unzulässig.

4.5 Ist

eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die

betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme

verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen werden kann, sollte er erneut

straffällig werden, sich weiter verschulden oder sich nicht darum bemühen, die

bestehenden Schulden abzubauen.

5.

5.1

5.1.1 Der

Rekurrent beantragte sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].

5.1.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen

für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der

Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung

sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III

217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni

2017 E. 6.1.1).

5.1.3 Für

die Zeit des verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

bis zum ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 ist glaubhaft,

dass der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Betrag des

Erwerbseinkommens des Rekurrenten gepfändet gewesen ist (vgl. Lohnabrechnung

Februar 2016 [Beilage 4 zur Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016];

Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vom

11. August 2016]; Berechnung des Existenzminimums vom 10. Mai 2017

[Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 24. August 2017]). Der Kauf des Hauses in [...]

zum Preis von EUR 350‘000.– wurde mit einem Kredit über EUR 351‘294.– finanziert

(E-Mail vom 14. September 2015). Deshalb ist davon auszugehen, dass die

Prozesskosten weder durch einen Verkauf noch durch eine weitere Belehnung des

Hauses finanziert werden konnten. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten ist damit

glaubhaft. Der Rekurs war auch nicht aussichtlos. Somit hat der Rekurrent für

das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Eine anwaltliche Vertretung war aufgrund der Komplexität der

sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten

erforderlich. Folglich ist ihm auch die unentgeltliche Verbeiständung mit

Advokat [...] zu gewähren.

5.2

5.2.1 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] sowie § 30 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] für das

verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine

Verfahrenskosten zu erheben und dem Rekurrenten für die Rekursverfahren vor dem

Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht je eine

Parteientschädigung zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements

zuzusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten auch

für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

5.2.2

5.2.2.1 Im

Verwaltungsrekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten,

dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen

offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung

sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die

Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen

(§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf

eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz

(VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E.

5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in

Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

[VGV, SG 153.810] kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem

Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von

CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt

werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der

Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher

grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270

vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es

der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen

auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV

eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei

der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher

Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184

vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91

vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E.

3.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen

Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche

Rechtsverletzungen vorliegen.

5.2.2.2 Bei

Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine

Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum

reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung

berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes

Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse

festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.91 vom 15.

September 2017 E. 2.3 und 2.3.2).

5.2.2.3 Der

Rekurrent verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand seines früheren Rechtsvertreters,

Advokat [...], mit einer Honorarnote belegen zu lassen. Das Gericht hat daher

den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im Verfahren vor dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement reichte der frühere Rechtsvertreter des Rekurrenten eine

Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016, ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2016,

ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2016, eine Rekursbegründung vom

11. August 2016 und eine Eingabe vom 25. August 2016 ein. Dafür und für die

notwendigen Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein

Aufwand von knapp zwölf Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität

aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer

Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss § 13 Abs. 1 in

Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen, rechtfertigt, zu

bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist hingegen nicht

gerechtfertigt, weil der geschätzte Aufwand des Rechtsvertreters des

Rekurrenten nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen

auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung der Beschwerde durch das

Bundesgericht grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu

verneinen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht

die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E.

2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5, VD.2016.162 vom 24. November 2016 E.

2.1; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14.

September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).

5.2.2.4 Zu

prüfen bleibt, ob dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein ergänzendes Honorar

zuzusprechen ist, weil die Parteientschädigung den notwendigen und zum

reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung

berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige

Aufwand vorliegend schätzungsweise knapp zwölf Stunden. Dies ergibt unter Mitberücksichtigung

der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar

von CHF 2ꞌ400.–. Davon ist die Parteientschädigung von CHF

1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein zusätzliches Honorar von CHF 650.–,

einschliesslich Auslagen, auszurichten.

5.2.2.5 Für

den Fall, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement gestützt auf das

aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 bereits ein

Honorar von CHF 2‘400.– ausgerichtet hat, muss sich der unentgeltliche

Rechtsbeistand diesen Betrag auf die Parteientschädigung und das zusätzliche

Honorar anrechnen lassen (vgl. VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2,

VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5).

5.2.3

5.2.3.1 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren reichte der frühere Rechtsvertreter des

Rekurrenten, Advokat [...], eine Rekursanmeldung vom 1. Juni 2017, ein

Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2017, ein Fristerstreckungsgesuch vom 20.

Juli 2017, eine Rekursbegründung vom 24. August 2017, ein

Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 und eine Eingabe vom 27. November

2017 ein. Dafür und für die Lektüre des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden

angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursbegründung vom 24.

August 2017 abgesehen von insgesamt rund zwei Textseiten zu einem Grossteil

wörtlich der Rekursbegründung vom 11. August 2016 entspricht. Bei einem

Stundenansatz von CHF 250.– ist die Parteientschädigung deshalb auf CH

1'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–,

festzusetzen.

Gestützt auf das

aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 wurde dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], bereits ein

Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– ausgerichtet. Diesen

Betrag muss sich der unentgeltliche Rechtsbeistand auf die Parteientschädigung

anrechnen lassen, weshalb ihm bloss der Differenzbetrag zusteht (vgl. VGE

VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5).

Folglich hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den

Betrag von CHF 1'296.– zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 324.–

(inklusive Auslagen und MWST) dem Rechtsbeistand zu bezahlen.

5.2.3.2 Der

neue Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], reichte im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren drei kurze Eingaben vom 22. Juli

2019, 7. August 2020 und 21. August 2020 sowie eine Stellungnahme vom 18.

September 2020 ein. Dafür und für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von

knapp drei Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ist die

Parteientschädigung deshalb einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST auf

CHF 750.– festzusetzen. Da der Rekurrent keine unentgeltliche Verbeiständung

durch seinen neuen Rechtsvertreter, [...], beantragt hat, ist die

Parteientschädigung für dessen Bemühungen dem Rekurrenten zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 18. Mai 2017 und die

Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird dem

Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als

unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des

Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–, und ein Honorar von

CHF 650.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 52.–,

zugesprochen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des

Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, zugesprochen. Diese

ist im Umfang von CHF 1'296.– an das Verwaltungsgericht und im Umfang von CHF

324.– an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zu

bezahlen. Zusätzlich wird dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Advokat [...] (nur Erwägung 5 und Dispositiv)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.