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Entscheid

VD.2017.277

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2009 und pro 2010 (Nachsteuern, Einkommensbesteuerung von Forschungsbeiträgen, steuerfreie Einkünfte infolge Schenkung oder Unterstützungen aus privaten Mitteln)

28. Juli 2020Deutsch4 min

Rekurs- und Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zu Lasten der Steuerverwaltung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2017.277

VD.2017.278

URTEIL

vom 28. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

B____ Rekurrentin

[...] Beschwerdeführerin

beide vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017

Entscheid des

Appellationsgerichts vom 1. Februar 2019

(vom Bundesgericht am 1. Mai 2020

aufgehoben)

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2009 und pro 2010 (Nachsteuern, Einkommensbesteuerung

von Forschungsbeiträgen, steuerfreie Einkünfte infolge Schenkung oder

Unterstützungen aus privaten Mitteln)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

STRK.2016.55 vom 22. Juni 2017 betreffend die kantonalen Steuern und Entscheid

STRK.2016.56 vom 22. Juni 2017 betreffend die direkte Bundessteuer wies die

Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrenten ab und

auferlegte ihnen Spruchgebühren von CHF 1'500.– je Entscheid. Mit Urteil

VD.2017.277 und VD.2017.278 vom 1. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht

den Rekurs und die Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission

gut und hob diese auf. Es erkannte, dass für die Rekurs- und

Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht

keine ordentlichen Kosten erhoben werden und sprach den Rekurrenten für beide

Rekurs- und Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zu Lasten der Steuerverwaltung

zu. Mit Urteil 2C_379/2019 vom 1. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die

Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts betreffend die kantonalen Steuern und die direkte

Bundessteuer gut. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf

und bestätigte die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017. Zur

Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies

es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete auf einen

weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Für die

Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens

ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs und die Beschwerde gegen die

Entscheide der Steuerrekurskommission – das Verwaltungsgericht als

Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

Da mit den

Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017, die mit dem Urteil

des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 ausdrücklich bestätigt worden sind, auch die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission

geregelt sind, bleibt insoweit kein Raum mehr für eine Neuverlegung der Kosten.

Entsprechend den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017

tragen die Rekurrenten für beide Entscheide eine Spruchgebühr von je CHF 1'500.–.

Gemäss dem für

das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020

unterliegen die Rekurrenten vollständig. In Anwendung von § 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) werden die Gerichtskosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb den Rekurrenten

auferlegt. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens VD.2017.277 werden auf CHF 2'000.–

und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2017.278 auf CHF 1'000.–

festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

154.810]). Als ursprünglich verfügende Behörde hat die Steuerverwaltung keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2019.7 vom 25.

September 2019 E. 6).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurrenten tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 2'000.– entfallend auf das

Rekursverfahren VD.2017.277 und CHF 1'000.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren

VD.2017.278).

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.