VD.2017.277
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2009 und pro 2010 (Nachsteuern, Einkommensbesteuerung von Forschungsbeiträgen, steuerfreie Einkünfte infolge Schenkung oder Unterstützungen aus privaten Mitteln)
28. Juli 2020Deutsch4 min
Rekurs- und Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zu Lasten der Steuerverwaltung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.277
VD.2017.278
URTEIL
vom 28. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
B____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 1. Februar 2019
(vom Bundesgericht am 1. Mai 2020
aufgehoben)
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2009 und pro 2010 (Nachsteuern, Einkommensbesteuerung
von Forschungsbeiträgen, steuerfreie Einkünfte infolge Schenkung oder
Unterstützungen aus privaten Mitteln)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
STRK.2016.55 vom 22. Juni 2017 betreffend die kantonalen Steuern und Entscheid
STRK.2016.56 vom 22. Juni 2017 betreffend die direkte Bundessteuer wies die
Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrenten ab und
auferlegte ihnen Spruchgebühren von CHF 1'500.– je Entscheid. Mit Urteil
VD.2017.277 und VD.2017.278 vom 1. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht
den Rekurs und die Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission
gut und hob diese auf. Es erkannte, dass für die Rekurs- und
Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht
keine ordentlichen Kosten erhoben werden und sprach den Rekurrenten für beide
Rekurs- und Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zu Lasten der Steuerverwaltung
zu. Mit Urteil 2C_379/2019 vom 1. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts betreffend die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer gut. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf
und bestätigte die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017. Zur
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies
es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete auf einen
weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Für die
Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs und die Beschwerde gegen die
Entscheide der Steuerrekurskommission – das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
Da mit den
Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017, die mit dem Urteil
des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 ausdrücklich bestätigt worden sind, auch die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission
geregelt sind, bleibt insoweit kein Raum mehr für eine Neuverlegung der Kosten.
Entsprechend den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017
tragen die Rekurrenten für beide Entscheide eine Spruchgebühr von je CHF 1'500.–.
Gemäss dem für
das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020
unterliegen die Rekurrenten vollständig. In Anwendung von § 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) werden die Gerichtskosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb den Rekurrenten
auferlegt. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens VD.2017.277 werden auf CHF 2'000.–
und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2017.278 auf CHF 1'000.–
festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
154.810]). Als ursprünglich verfügende Behörde hat die Steuerverwaltung keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2019.7 vom 25.
September 2019 E. 6).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 2'000.– entfallend auf das
Rekursverfahren VD.2017.277 und CHF 1'000.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren
VD.2017.278).
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.