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Entscheid

VD.2018.115

Nichtzulassung zum Studium

14. November 2020Deutsch6 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2018.115

URTEIL

vom 14. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey

, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Universität Basel,

Vizerektorat Lehre Beigeladene

Petersgraben 35, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom [...]

Urteil des Appellationsgerichts

vom 29. März 2019

(vom Bundesgericht am 14. Juli 2020

aufgehoben)

betreffend Nichtzulassung zum

Studium (Kostenentscheid)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) ersuchte bei der Universität Basel mit E-Mail vom [...] bzw. mit

Antrag vom [...] um Zulassung zum [...]studium [...] mit Beginn im

Herbstsemester [...]. Mit Verfügung vom [...] verweigerte das Vizerektorat

Lehre der Universität Basel dem Rekurrenten die Zulassung zum Studium. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit

Entscheid vom [...] ab. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das

Verwaltungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs ab. Es erkannte, dass der

Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr

von CHF 600.– trägt, dass diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen und dass dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

ein Honorar von CHF 1'400.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil

2C_465/2019 vom 14. Juli 2020 gut. Es hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung

im Sinn der Erwägungen an die Universität Basel und «zur Neuverlegung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens» an das

Verwaltungsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 10. August

2020 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf einen

weiteren Schriftenwechsel. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Für

die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist – wie bereits für den Entscheid

über den Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität

Basel – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff.

11.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Hebt das Bundesgericht einen

kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde

zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des

Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken,

was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als

Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig

abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; VGE

VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1). Der Kostenentscheid wird

entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (VGE VD.2018.51 vom 11.

September 2019 E. 1.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 309). Die

Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der

Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen

Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer 2C_846/2013 vom

28.

April 2014 E. 3.2; VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1,

VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2).

2.2

Die von der Universität Basel aufgrund

der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen

Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen. Folglich sind für die

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens der Rekurrent als vollständig obsiegend und die Universität

Basel als vollständig unterliegend zu betrachten. Aufgrund seines Obsiegens hat

der Rekurrent keine Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen. Als erstinstanzlich verfügende Behörde und

Vorinstanz haben trotz ihres Unterliegens auch die Universität Basel und ihre

Rekurskommission keine Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.2). In

Anwendung von § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) hat die Universität Basel für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.3

Der Aufwand des Rechtsvertreters des

Rekurrenten ist mangels Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss zu schätzen

(VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Wie das Verwaltungsgericht

bereits in seinem aufgehobenen Urteil vom 29. März 2019 festgestellt hat,

erscheint für die Rekursanmeldung vom 6. Juli 2018, die Rekursbegründung

vom 27. Juli 2018, das Fristerstreckungsgesuch vom 3. September 2018

und die Replik vom 12. Oktober 2018 ein Aufwand von nicht ganz sieben

Stunden angemessen (VGE VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 4). Diese

Feststellung wurde im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht

beanstandet. Unter Zugrundelegung des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.–

(vgl. dazu statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3) beträgt

die Parteientschädigung damit unter Mitberücksichtigung der notwendigen

Auslagen CHF 1'750.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75.

3.

Aufgrund

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die

Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich

vertretenen Rekurrenten zu. Die Universität Basel hat die Parteientschädigung

deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (VGE VD.2018.140

vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; vgl. BGer 4A_171/2017

vom 26. September 2017 E. 1.1, 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE

ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli

2017.

E. 9.3.2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich dabei die Beträge, die

ihm bereits ausgerichtet worden sind, auf die Parteientschädigung in der Höhe

von insgesamt CHF 1'884.75 anrechnen lassen. Im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren wurde ihm mit Urteil vom 29. März 2019 eine Entschädigung von

CHF 1'507.80 zugesprochen, welche bereits aus der Gerichtskasse

ausgerichtet worden ist, weshalb ihm noch der Differenzbetrag zusteht. Die

Universität Basel hat dem Verwaltungsgericht den Betrag von CHF 1'507.80

zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 376.95 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) dem Rechtsbeistand zu bezahlen (vgl. VGE VD.2019.158 vom 30.

Juni 2020 E. 2.5).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...],

wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zulasten der Universität

Basel eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75, zugesprochen, zahlbar im Betrag von CHF 1'507.80

an das Verwaltungsgericht und im Betrag von CHF 376.95 an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Für das vorliegende Urteil werden weder Gerichtskosten

erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

[...], Advokat

-

Universität Basel, Vizerektorat Lehre

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.