VD.2018.115
Nichtzulassung zum Studium
14. November 2020Deutsch6 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.115
URTEIL
vom 14. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey
, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel,
Vizerektorat Lehre Beigeladene
Petersgraben 35, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom [...]
Urteil des Appellationsgerichts
vom 29. März 2019
(vom Bundesgericht am 14. Juli 2020
aufgehoben)
betreffend Nichtzulassung zum
Studium (Kostenentscheid)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ersuchte bei der Universität Basel mit E-Mail vom [...] bzw. mit
Antrag vom [...] um Zulassung zum [...]studium [...] mit Beginn im
Herbstsemester [...]. Mit Verfügung vom [...] verweigerte das Vizerektorat
Lehre der Universität Basel dem Rekurrenten die Zulassung zum Studium. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit
Entscheid vom [...] ab. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das
Verwaltungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs ab. Es erkannte, dass der
Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 600.– trägt, dass diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen und dass dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
ein Honorar von CHF 1'400.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil
2C_465/2019 vom 14. Juli 2020 gut. Es hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
im Sinn der Erwägungen an die Universität Basel und «zur Neuverlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens» an das
Verwaltungsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 10. August
2020 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf einen
weiteren Schriftenwechsel. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Für
die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist – wie bereits für den Entscheid
über den Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität
Basel – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Hebt das Bundesgericht einen
kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde
zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des
Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken,
was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als
Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; VGE
VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1). Der Kostenentscheid wird
entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (VGE VD.2018.51 vom 11.
September 2019 E. 1.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 309). Die
Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der
Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen
Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer 2C_846/2013 vom
28.
April 2014 E. 3.2; VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1,
VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2).
2.2
Die von der Universität Basel aufgrund
der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen
Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen. Folglich sind für die
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens der Rekurrent als vollständig obsiegend und die Universität
Basel als vollständig unterliegend zu betrachten. Aufgrund seines Obsiegens hat
der Rekurrent keine Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen. Als erstinstanzlich verfügende Behörde und
Vorinstanz haben trotz ihres Unterliegens auch die Universität Basel und ihre
Rekurskommission keine Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.2). In
Anwendung von § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) hat die Universität Basel für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.3
Der Aufwand des Rechtsvertreters des
Rekurrenten ist mangels Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss zu schätzen
(VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Wie das Verwaltungsgericht
bereits in seinem aufgehobenen Urteil vom 29. März 2019 festgestellt hat,
erscheint für die Rekursanmeldung vom 6. Juli 2018, die Rekursbegründung
vom 27. Juli 2018, das Fristerstreckungsgesuch vom 3. September 2018
und die Replik vom 12. Oktober 2018 ein Aufwand von nicht ganz sieben
Stunden angemessen (VGE VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 4). Diese
Feststellung wurde im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht
beanstandet. Unter Zugrundelegung des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.–
(vgl. dazu statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3) beträgt
die Parteientschädigung damit unter Mitberücksichtigung der notwendigen
Auslagen CHF 1'750.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75.
3.
Aufgrund
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die
Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich
vertretenen Rekurrenten zu. Die Universität Basel hat die Parteientschädigung
deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (VGE VD.2018.140
vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; vgl. BGer 4A_171/2017
vom 26. September 2017 E. 1.1, 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE
ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli
2017.
E. 9.3.2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich dabei die Beträge, die
ihm bereits ausgerichtet worden sind, auf die Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt CHF 1'884.75 anrechnen lassen. Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wurde ihm mit Urteil vom 29. März 2019 eine Entschädigung von
CHF 1'507.80 zugesprochen, welche bereits aus der Gerichtskasse
ausgerichtet worden ist, weshalb ihm noch der Differenzbetrag zusteht. Die
Universität Basel hat dem Verwaltungsgericht den Betrag von CHF 1'507.80
zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 376.95 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) dem Rechtsbeistand zu bezahlen (vgl. VGE VD.2019.158 vom 30.
Juni 2020 E. 2.5).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...],
wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zulasten der Universität
Basel eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75, zugesprochen, zahlbar im Betrag von CHF 1'507.80
an das Verwaltungsgericht und im Betrag von CHF 376.95 an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Für das vorliegende Urteil werden weder Gerichtskosten
erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
[...], Advokat
-
Universität Basel, Vizerektorat Lehre
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.