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Entscheid

VD.2018.140

Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

3. August 2020Deutsch6 min

amtlichen Kosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2018.140

URTEIL

vom 3. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. Juni 2018

Entscheid des Appellationsgerichts

vom 8. Mai 2019

(vom Bundesgericht am 14. April

2020 aufgehoben)

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 18. April 1991

in die Schweiz ein und ist seit dem 11. April 2001 Inhaber einer

Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B____ (Rekurrentin), geboren am [...],

reiste am 2. April 1994 in die Schweiz ein und erhielt am 6. April 1994 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das Ehepaar hat zwei

volljährige Kinder (Jahrgänge 1995 und 1998).

Mit Verfügungen

des Bereichs BdM vom 24. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten widerrufen sowie die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht

mehr verlängert und wurden beide aus der Schweiz weggewiesen. Den gegen diese

beiden Verfügungen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab. Es bewilligte den

Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem damaligen

Rechtsvertreter, D____, als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das JSD erhob keine

amtlichen Kosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung

von CHF 1'446.10, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST, zu. Das

Verwaltungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai

2019 ab. Es bewilligte den Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als

unentgeltlichem Rechtsbeistand. Demzufolge ging die Gebühr von CHF 1'200.– zu

Lasten der Gerichtskaste und wurde dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand

der Rekurrenten, D____, ein Honorar von CHF 1'748.70, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die dagegen

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das

Bundesgericht mit Urteil 2C_573/2019 vom 14. April 2020 gut. Es hob das

angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies das Migrationsamt

Basel-Stadt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Neuverlegung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das

Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete

auf einen weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Für die

Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist

– wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Entscheid des JSD – das

Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Gemäss dem für

das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 14. April

2020.

obsiegen die Rekurrenten vollständig. Folglich werden weder für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren noch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

Verfahrenskosten erhoben (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG,

SG 270.100] und § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800])

und sind für beide Rekursverfahren Parteientschädigungen zulasten des JSD

zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 7 Abs. 1 VGG).

Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren machte der damalige unentgeltliche

Rechtsbeistand der Rekurrenten einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten sowie

Auslagen von CHF 48.70 geltend (vgl. Honorarnote vom 18. Dezember 2018), was

das Verwaltungsgericht im aufgehobenen Urteil als angemessen erachtete. Daran

ist festzuhalten. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt

praxisgemäss CHF 250.– (vgl. statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019

E. 7.3). Demzufolge beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren CHF 2'125.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.70 und 7,7 % MWST

von CHF 167.35, und damit insgesamt CHF 2'341.05.

Im

Rekursverfahren vor dem Departement machte der damalige unentgeltliche

Rechtsbeistand der Rekurrenten einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 5 Minuten

sowie Auslagen von CHF 29.40 geltend (vgl. Honorarnote vom 12. Juni 2018), was

das JSD seinem Entschädigungsentscheid zugrunde legte. Bei einem Stundenansatz

für die Parteientschädigung von CHF 250.– beträgt die Parteientschädigung für

das Rekursverfahren vor dem JSD demzufolge CHF 1'770.85, zuzüglich Auslagen von

CHF 29.40 und 8 % MWST von CHF 144.–, und damit insgesamt CHF 1'944.25. Diese

Entschädigung bleibt auch im Rahmen des begrenzten Anspruchs gemäss § 13 Abs. 1

in Verbindung mit § 11 und § 12 der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (SG 153.810, VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 2.1.1).

Auf die Honorarnote vom 12. Juni 2018 und den Entschädigungsentscheid des JSD

kann demzufolge abgestellt werden, so dass die Parteientschädigung für das Rekursverfahren

vor dem JSD auf CHF 1'944.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgelegt wird.

Aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen die Forderungen auf

Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht den

unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigungen

deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. VGE

VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5, mit Hinweisen). Der unentgeltliche Rechtsbeistand

muss sich dabei die Beträge anrechnen lassen, die ihm bereits ausgerichtet

worden sind. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren wurde ihm bereits der

Betrag von CHF 1'883.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das JSD hat dem

Verwaltungsgericht mithin den Betrag von CHF 1'883.35 zurückzuerstatten und dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz von CHF 457.70 zu bezahlen (CHF

2'341.05 abzüglich CHF 1'883.35). Im Rekursverfahren vor dem JSD wurde dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand noch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Das

JSD wird daher angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren vor dem Departement die volle Parteientschädigung von CHF

1'944.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'341.05 zugesprochen

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar im Betrag von CHF

1'883.35 an das Verwaltungsgericht und im Betrag von CHF 457.70 an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Für das Rekursverfahren vor dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement werden keine Kosten erhoben und wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'944.25 zugesprochen

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

D____, Advokat

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.