VD.2018.140
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
3. August 2020Deutsch6 min
amtlichen Kosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.140
URTEIL
vom 3. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch C____, Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Juni 2018
Entscheid des Appellationsgerichts
vom 8. Mai 2019
(vom Bundesgericht am 14. April
2020 aufgehoben)
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 18. April 1991
in die Schweiz ein und ist seit dem 11. April 2001 Inhaber einer
Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B____ (Rekurrentin), geboren am [...],
reiste am 2. April 1994 in die Schweiz ein und erhielt am 6. April 1994 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das Ehepaar hat zwei
volljährige Kinder (Jahrgänge 1995 und 1998).
Mit Verfügungen
des Bereichs BdM vom 24. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten widerrufen sowie die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht
mehr verlängert und wurden beide aus der Schweiz weggewiesen. Den gegen diese
beiden Verfügungen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab. Es bewilligte den
Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem damaligen
Rechtsvertreter, D____, als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das JSD erhob keine
amtlichen Kosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung
von CHF 1'446.10, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST, zu. Das
Verwaltungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai
2019 ab. Es bewilligte den Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als
unentgeltlichem Rechtsbeistand. Demzufolge ging die Gebühr von CHF 1'200.– zu
Lasten der Gerichtskaste und wurde dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Rekurrenten, D____, ein Honorar von CHF 1'748.70, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die dagegen
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das
Bundesgericht mit Urteil 2C_573/2019 vom 14. April 2020 gut. Es hob das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies das Migrationsamt
Basel-Stadt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Neuverlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das
Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete
auf einen weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Für die
Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist
– wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Entscheid des JSD – das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Gemäss dem für
das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 14. April
2020.
obsiegen die Rekurrenten vollständig. Folglich werden weder für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren noch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
Verfahrenskosten erhoben (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG,
SG 270.100] und § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800])
und sind für beide Rekursverfahren Parteientschädigungen zulasten des JSD
zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 7 Abs. 1 VGG).
Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren machte der damalige unentgeltliche
Rechtsbeistand der Rekurrenten einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten sowie
Auslagen von CHF 48.70 geltend (vgl. Honorarnote vom 18. Dezember 2018), was
das Verwaltungsgericht im aufgehobenen Urteil als angemessen erachtete. Daran
ist festzuhalten. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt
praxisgemäss CHF 250.– (vgl. statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019
E. 7.3). Demzufolge beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren CHF 2'125.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.70 und 7,7 % MWST
von CHF 167.35, und damit insgesamt CHF 2'341.05.
Im
Rekursverfahren vor dem Departement machte der damalige unentgeltliche
Rechtsbeistand der Rekurrenten einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 5 Minuten
sowie Auslagen von CHF 29.40 geltend (vgl. Honorarnote vom 12. Juni 2018), was
das JSD seinem Entschädigungsentscheid zugrunde legte. Bei einem Stundenansatz
für die Parteientschädigung von CHF 250.– beträgt die Parteientschädigung für
das Rekursverfahren vor dem JSD demzufolge CHF 1'770.85, zuzüglich Auslagen von
CHF 29.40 und 8 % MWST von CHF 144.–, und damit insgesamt CHF 1'944.25. Diese
Entschädigung bleibt auch im Rahmen des begrenzten Anspruchs gemäss § 13 Abs. 1
in Verbindung mit § 11 und § 12 der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (SG 153.810, VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 2.1.1).
Auf die Honorarnote vom 12. Juni 2018 und den Entschädigungsentscheid des JSD
kann demzufolge abgestellt werden, so dass die Parteientschädigung für das Rekursverfahren
vor dem JSD auf CHF 1'944.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgelegt wird.
Aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen die Forderungen auf
Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht den
unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigungen
deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. VGE
VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5, mit Hinweisen). Der unentgeltliche Rechtsbeistand
muss sich dabei die Beträge anrechnen lassen, die ihm bereits ausgerichtet
worden sind. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren wurde ihm bereits der
Betrag von CHF 1'883.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das JSD hat dem
Verwaltungsgericht mithin den Betrag von CHF 1'883.35 zurückzuerstatten und dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz von CHF 457.70 zu bezahlen (CHF
2'341.05 abzüglich CHF 1'883.35). Im Rekursverfahren vor dem JSD wurde dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand noch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Das
JSD wird daher angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren vor dem Departement die volle Parteientschädigung von CHF
1'944.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'341.05 zugesprochen
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar im Betrag von CHF
1'883.35 an das Verwaltungsgericht und im Betrag von CHF 457.70 an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Für das Rekursverfahren vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement werden keine Kosten erhoben und wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'944.25 zugesprochen
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
D____, Advokat
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.