VD.2019.1
betreffend kantonale Steuern pro 2010 und pro 2011 (Nachsteuern Einkommen) und pro 2010 bis pro 2014 (Nachsteuern Vermögen) sowie direkte Bundessteuer pro 2010 und pro 2011 (Nachsteuern)
8. Januar 2020Deutsch21 min
Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ein. Als Begründung führte sie an, dass betreffend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.1
VD.2019.2
URTEIL
vom 8.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
Beschwerdeführer 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
Beschwerdeführerin 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 15. März 2018
betreffend kantonale Steuern
pro 2010 und pro 2011 (Nachsteuern Einkommen) und pro 2010 bis
pro 2014 (Nachsteuern Vermögen) sowie direkte Bundessteuer pro 2010
und pro 2011 (Nachsteuern)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen
Rekurrierende) leitete die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerverwaltung) am 12. Juli 2016 für die kantonalen Steuern
pro 2010 und pro 2011 (Einkommen) und pro 2010 bis pro 2014
(Vermögen) sowie die direkte Bundessteuer pro 2010 und pro 2011 ein
Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ein. Als Begründung führte sie an, dass betreffend
die Steuerjahre 2010 und 2011 diverse in Rechtskraft erwachsene
steuerliche Korrekturen bei den mittlerweile aufgrund Konkurseinstellung
mangels Aktiven gelöschten Gesellschaften C____ AG, D____ AG und E____ GmbH
durch die Abteilung Juristische Personen vorgenommen worden seien. Weil der
Rekurrent als Aktionär bzw. Gesellschafter die Gesellschaften kontrolliert
habe, seien ihm die entsprechenden geldwerten Leistungen als steuerbares
Einkommen in den Steuerperioden pro 2010 und pro 2011 und die nicht
deklarierten Beteiligungen als steuerbares Vermögen in den Steuerperioden
pro 2010 bis pro 2014 aufzurechnen.
Mit
Nachsteuerverfügungen vom 17. August 2016 erhob die Steuerverwaltung
für die kantonalen Steuern pro 2010 und pro 2011 (Einkommen) und
pro 2010 bis pro 2014 (Vermögen) eine Nachsteuer in der Höhe von
CHF 962'301.10 zuzüglich eines Belastungszinses von CHF 182'295.80
und für die direkte Bundessteuer pro 2010 und pro 2011 eine
Nachsteuer in der Höhe von CHF 335'938.60 zuzüglich eines Belastungszinses
von CHF 49'786.20. Dagegen erhoben die Rekurrierenden Einsprache, welche
mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 von der Steuerverwaltung
abgewiesen wurde. Der Rekurs und die Beschwerde, welche die Rekurrierenden
gegen den Einspracheentscheid erhoben, hiess die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission) mit
Entscheiden vom 15. März 2018 (begründete Entscheide zugestellt am
28. November 2018) teilweise gut.
Hiergegen
erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 Rekurs
und Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit denen sie beantragen, es seien
die angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend die
kantonalen Nachsteuern bezüglich der Jahre 2010 und 2011 (Einkommen) und
bezüglich der Jahre 2010 bis 2012 (Vermögen) sowie betreffend die
Nachsteuer zur direkten Bundessteuer pro 2010 und 2011 aufzuheben und die Rekurrierenden
für die entsprechenden Steuerperioden ohne Aufrechnung – mit Ausnahme der
anerkannten – Beträge zu veranlagen, eventualiter sei die Sache zur neuen
Veranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom
24. Januar 2019 verzichtet die Steuerrekurskommission unter Verweis
auf die angefochtenen Entscheide auf eine Vernehmlassung und beantragt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Steuerverwaltung
und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben innert Frist keine Vernehmlassung
eingereicht.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern pro 2010
und pro 2011 (Einkommen) sowie pro 2010 bis pro 2014 (Vermögen; Verfahren
VD.2019.1) und andererseits auf die direkte Bundessteuer pro 2010 und
pro 2011 (Verfahren VD.2019.2). Beide Verfahren betreffen dieselben
Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in
beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer
Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006
vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung
über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden
als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m.
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich
keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1
2.1.1 Die
Steuerverwaltung führte im August 2013 bei den Gesellschaften C____ AG,
D____ AG und E____ GmbH eine Buchprüfung betreffend die
Steuerjahre 2010 und 2011 durch und nahm gestützt darauf diverse
steuerliche Korrekturen vor, die mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind.
Dabei wurden bei der C____ AG für das Geschäftsjahr 2010 und 2011
insgesamt CHF 3'716'683.–, bei der D____ AG für das
Geschäftsjahr 2010 CHF 847'000.– und bei der E____ GmbH für das
Geschäftsjahr 2011 CHF 15'660.– als geldwerte Leistungen
aufgerechnet.
2.1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht
Nachsteuern für die Einkommenssteuern pro 2010 und pro 2011
(kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) und für die Vermögenssteuern
pro 2010 bis pro 2012 im Zusammenhang mit den Aufrechnungen bei der C____ AG
und der D____ AG veranlagt hat.
2.1.2.1 Die
Erhebung von Nachsteuern, die auf die Aufrechnungen bei der E____ GmbH
zurückgehen, haben die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt
(Rekursbegründung, Rz. 14; Beschwerdebegründung, Rz. 13). Ebenso
nicht mehr durch die Rekurrierenden bestritten wird die Nachbesteuerung der von
den Rekurrierenden empfangenen geldwerten Leistungen für einen Mantelhandel im
Zusammenhang mit der Gründung der C____ AG in der Höhe von
CHF 100'000.– (Rekursbegründung, Rz. 13; Beschwerdebegründung,
Rz. 12; zum Ganzen vorinstanzliche Entscheide, E. 2b). Die
Aufrechnungen bei der C____ AG betrafen durch die Gesellschaft verbuchte Aufwendungen
im Zusammenhang mit Zahlungen zugunsten der F____ Ltd im Umfang von
CHF 1'268'260.– im Geschäftsjahr 2010 und von CHF 2'283'306.– im
Geschäftsjahr 2011 sowie an Herrn G____ im Geschäftsjahr 2011
geleistete Beraterhonorare von CHF 65'116.75. Bei der D____ AG
rechnete die Steuerverwaltung ebenfalls zugunsten der F____ Ltd verbuchte
Aufwände auf, und zwar Zahlungen in der Höhe von CHF 847'000.– im
Geschäftsjahr 2010.
2.1.2.2 Ferner
unbestritten ist, dass der Rekurrent die Gesellschaften C____ AG und D____ AG
aufgrund seiner Beteiligungen kontrollierte. In diesem Zusammenhang wird in den
angefochtenen Entscheiden teilweise davon ausgegangen, der Rekurrent sei zu 90%
an der C____ AG beteiligt gewesen. Dies ist unrichtig. Die
Steuerverwaltung ist davon ausgegangen, dass der Rekurrent Inhaber von 100% der
Aktien der C____ AG gewesen sei (Einspracheentscheid, E. 5a
und 6a/bb [Vorakten Vorinstanz STRK.2016.156, S. 8 und 11, sowie
STRK.2016.157, S. 9 und 11]). Es ist erstellt und unbestritten, dass der
Rekurrent zunächst Inhaber von 100% der Aktien der C____ AG gewesen ist
(vgl. dazu Einspracheentscheid, E. 5b [Vorakten Vorinstanz STRK.2016.156,
S. 8 f., sowie STRK.2016.157, S. 9], und Kaufvertrag zwischen [...] AG
und [...] vom 20. Juli 2010 [Vorakten Vorinstanz STRK.2016.156,
S. 80 ff.). Der Kaufvertrag, mit dem der Rekurrent gemäss seiner
Darstellung G____ 10% der Aktien der C____ AG verkauft hat (Vorakten
Vorinstanz STRK.2016.156, S. 182), wurde von keiner Partei unterzeichnet.
Mit der Steuerrekurskommission (angefochtene Entscheide, E. 7) ist deshalb
davon auszugehen, dass G____ nicht Aktionär gewesen ist.
2.1.3 In
tatsächlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden vorwiegend auf die
Einsprache und den Rekurs vor der Vorinstanz. Sofern sich ihre weiteren Ausführungen
auf Ergänzungen des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beziehen
(Rekursbegründung, Rz. 7 ff.; Beschwerdebegründung,
Rz. 6 ff.), sind diese nicht rechtserheblich.
2.2 In
den angefochtenen Entscheiden hat die Vorinstanz in zutreffender Weise die
allgemeinen Erfordernisse für die Vornahme einer Nachbesteuerung umfassend
dargelegt. Danach setzt eine Nachbesteuerung die Unterbesteuerung durch eine
bereits rechtskräftige Veranlagung, aufgrund derer ein eigentlicher
Steuerausfall entstanden ist, sowie das Auftreten von neuen Tatsachen und
Beweismitteln bzw. das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus (vgl.
§ 177 StG, Art. 151 DBG). Als neu gelten Tatsachen und
Beweismittel, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren bzw. während des
anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren und insofern
erst nach der rechtskräftigen Veranlagung zum Vorschein gekommen sind. Für
diejenigen Tatsachen, welche die Nachsteuerpflicht begründen, trägt die
Steuerbehörde die objektive Beweislast (zum Ganzen angefochtene Entscheide,
E. 3).
2.3 In
Bezug auf das Erfordernis des Auftretens von neuen Tatsachen und Beweismitteln
sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Die Vorinstanz kam zum
Schluss, dass sich die Steuerverwaltung spätestens seit dem Datum des
Revisionsberichtes vom 17. Oktober 2013 für die C____ AG und die
D____ AG das Wissen bezüglich der geldwerten Leistungen bei den
Gesellschaften und in der Folge auch beim Anteilshaber, dem Rekurrenten, hat
anrechnen lassen müssen. Seit diesem Zeitpunkt hatte sie auch Kenntnis über die
Beteiligungsverhältnisse des Rekurrenten an den betroffenen Gesellschaften. Da
die Veranlagungen der Rekurrierenden für die Steuerperioden 2010 bis 2012 mit
Veranlagungsverfügungen vom 22. September 2011, vom 13. September 2012
und vom 12. September 2013 vor dem Revisionsbericht erfolgten und es
sich dabei um Ermessenstaxationen im Sinne von § 158 Abs. 2 StG
und Art. 130 Abs. 2 DBG handelte, ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass es sich bei den sich auf die geldwerten Leistungen und die
Beteiligungsverhältnissen beziehenden Tatsachen um eigentliche neue Tatsachen
handelte (zum Ganzen vorinstanzliche Entscheide, E. 4).
2.4
2.4.1
Nach § 21 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20 Abs. 1
lit. c DBG sind geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art als
Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Zu unterscheiden sind grundsätzlich
die offenen und die verdeckten Gewinnausschüttungen. Unter dem Begriff der
verdeckten Gewinnausschüttung ist im Allgemeinen die Zuweisung des Gewinnes
einer Kapitalgesellschaft an die Anteilshaber oder diesen nahestehende Personen
zu verstehen, welche buchmässig nicht als solche ausgewiesen, sondern durch
Buchungen verdeckt worden sind, die diese Leistungen entweder überhaupt nicht
oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lassen (VGE VD.2015.149 und 150 vom 10. April 2017 E. 4.3.3.1 mit
Hinweisen). Mit der Ausrichtung der geldwerten Leistungen kommt die
Gesellschaft insofern nicht ihren geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern
sie verwendet den Gewinn im Interesse der Inhaber der Beteiligungsrechte. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor, wenn (i) die Gesellschaft eine Zuwendung tätigt, ohne dafür eine adäquate
Gegenleistung zu erhalten, (ii) die Zuwendung an einen Gesellschafter oder eine
diesem nahestehende Person erfolgt, (iii) die Leistung zu diesen Bedingungen
nicht einem aussenstehenden Dritten ausgerichtet worden wäre und (iv) Leistung
und Gegenleistung offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander stehen, so
dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten
erkennen können (BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92, in: Pra
103 [2014] Nr. 77, 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f., 131 II 593 E. 5.1
S. 607, in: Pra 95 [2006] Nr. 117, 119 Ib 116 E. 2
S. 119, in: Pra 83 [1994] Nr. 31; vgl.; siehe auch Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, II. Teil,
Art. 49 - 101 DBG, Besteuerung juristischer Personen,
Quellensteuer für natürliche und juristische Personen, Therwil 2004,
Art. 58 N 97 und Richner et al., Handkommentar zum
DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer), 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 58 N 99; zum Ganzen vgl. auch
VGE VD.2018.170 und 171 vom 16. März 2019, E. 2.1).
2.4.2
Wenn auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung an die
Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Dritte aufgerechnet wird, setzt dies
ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu
berücksichtigen ist. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht aber nicht
(BGer 2C_489 und 490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2.5). Eine
natürliche Vermutung für die Begründetheit einer analogen Aufrechnung auf der
Ebene des Anteilshabers besteht ebenfalls nicht (BGer 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.1). Vielmehr greift
die übliche Normentheorie auch im zweidimensionalen Verhältnis.
Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind daher durch die
Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die
steuerpflichtige Person nachzuweisen (BGer 2C_489 und 490/2018 vom
13. Juli 2018 E. 2.2.5). In Abweichung von den üblichen Regeln
über die Beweislast hat aber ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der
Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten
geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Wenn er dies unterlässt oder
sich auf pauschale Ausführungen beschränkt, darf die Veranlagungsbehörde
annehmen, die auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte
Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (BGer 2C_489 und 490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2.5, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.8; vgl. BGer 2C_736/2018 vom
15. Februar 2019 E. 2.2.2). Dabei scheint das Bundesgericht
zumindest in neueren Entscheiden blosse Behauptungen und Erklärungen nicht genügen
zu lassen, sondern substanziierte Belege zu verlangen (vgl. BGer 2C_489 und 490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2.6). Eine weitere
Abweichung von der üblichen Beweislastverteilung nach der Normentheorie kann
sich bei grenzüberschreitenden Leistungen ergeben (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4 und 3.4.2). Von einer
besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht geht die Praxis bei
grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen aus. Zu denken ist etwa an Leistungen,
die von der Schweiz ins Nicht-DBA-Ausland erbracht werden, oder aber ins
DBA-Ausland, soweit das DBA dem heutigen OECD-Standard zur Informationshilfe
(Art. 26 OEDC-MA) noch nicht genügt. Die Überlegung geht dahin, dass
sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch
die inländischen Steuerbehörden entziehen. Wenn die steuerpflichtige Person aus
dem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ableitet, treffen sie
auch erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Mass
gilt dies, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht
die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (zum
Ganzen BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.2).
2.4.3
2.4.3.1 Der
Rekurrent war bis zu deren Löschung Alleinaktionär und
einzelzeichnungsberechtigter einziger Verwaltungsrat sowohl der C____ AG
als auch der D____ AG. Aus diesem Grund haben die Rekurrierenden Bestand
und Höhe der von der Steuerverwaltung behaupteten geldwerten Leistungen
detailliert zu bestreiten. Die Zahlungen an die F____ Ltd. erfolgten auf
die British Virgin Islands. Dabei handelt es sich um ein Nicht-DBA-Land, dessen
Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss
begünstigt. Aus diesem Grund trifft die Rekurrierenden eine besonders
qualifizierte Mitwirkungspflicht und damit erhöhte Beweisanforderungen und
Auskunftspflichten.
2.4.3.2 Die
Rekurrierenden machen geltend, sie hätten in den vorinstanzlichen Verfahren im
Rahmen ihres Möglichen aufgezeigt, wie ihr Geschäftsmodell abgewickelt worden
sei, wie sich die Zahlungsflüsse dargestellt haben und wer in diese
Transaktionen involviert gewesen sei. So gebe es belegbare Tatsachen, die
darauf hindeuten würden, dass die Gelder nicht von den Rekurrierenden, sondern
eher von Dritten vereinnahmt wurden, was eine Aufrechnung bei den
Rekurrierenden ausschliesse (Rekursbegründung, Rz. 26;
Beschwerdebegründung, Rz. 25). In diesem Zusammenhang behaupten die
Rekurrierenden, die Herren [...] und [...] hätten über diverse lukrative SMS Routen
verfügt und diese der F____ Ltd. zur Nutzung überlassen. Diese habe die
beiden Herren für das Nutzen der Routen bar bezahlt. Wie die beiden Herren das
erhaltene Geld weiterverwendet hätten, sei den Rekurrierenden nicht bekannt.
Jedenfalls habe es aber keinen Rückfluss an sie gegeben. Die C____ AG und
die D____ AG hätten bei der F____ Ltd. SMS eingekauft und an ihre
Kunden weiterverkauft. Dabei seien der entsprechende Aufwand und Ertrag korrekt
verbucht worden. Die F____ Ltd. habe die SMS über die von [...] und [...]
erworbenen SMS Routen versandt. Auf Wunsch von [...] und [...] seien fast alle
Geschäfte mündlich eingegangen und nicht dokumentiert und alle Zahlungen bar
ausgeführt worden. Daher sei es nicht möglich, den geschilderten Sachverhalt zu
belegen (Replik vom 4. Mai 2017, Rz. 7 – 10 [Vorakten
Vorinstanz STRK.2016.156, S. 178 f., sowie STRK.2016.157,
S. 112 f.]). Abgesehen von den vorstehenden Behauptungen machten die Rekurrierenden
keine Angaben zu ihrem Verhältnis zur F____ Ltd. Zudem machten sie
keinerlei Angaben dazu, wer an dieser Gesellschaft beteiligt und wirtschaftlich
berechtigt ist. Auch dies begründen sie damit, dass sie keine sachdienlichen
Unterlagen hätten (Rekursbegründung, Rz. 25; Beschwerdebegründung,
Rz. 24). Die Behauptung, es stehe fest, dass die Rekurrierenden nicht an
der F____ Ltd. beteiligt seien (Rekursbegründung, Rz. 25;
Beschwerdebegründung, Rz. 24), entbehrt jeglicher Grundlage. Mit den
vorstehenden durch kein einziges Beweismittel belegten reinen
Parteibehauptungen sind die Rekurrierenden zumindest ihrer besonders
qualifizierten Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Dieser
Mitwirkungspflicht können sie sich nicht einfach dadurch entziehen, dass sie
wiederum ohne jeglichen Beweis einfach behaupten, es gebe keine schriftlichen
Dokumente und es sei ihnen unbekannt, wer an der F____ Ltd. beteiligt und
wirtschaftlich berechtigt ist. Dementsprechend nahm das Bundesgericht im Urteil
2C_16/2015 vom 6. August 2015 an, beim Leistungsempfänger handle es
sich um eine dem Beteiligungsinhaber nahestehende Person, obwohl dieser
behauptete, die wirtschaftliche Berechtigung an dieser sei ihm unbekannt (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2.3 und 3.4.2). Aufgrund
der eklatanten Verletzung der besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht der
Rekurrierenden darf angenommen werden, dass die auf der Stufe der Gesellschaft
rechtskräftig veranlagten Aufrechnungen der Zahlungen an die F____ Ltd.
auch auf der Stufe der Rekurrierenden gerechtfertigt sind.
2.4.3.3
Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Rz. 26;
Beschwerdebegründung, Rz. 25) ist die im Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015
vom 6. August 2015 festgehaltene Praxis auf den vorliegenden Fall
anwendbar. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall gab es keinen direkten Beweis
dafür, dass der Beteiligungsinhaber Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigter
der Leistungsempfängerin war (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 3.4.4). Dass es sich bei
dieser um eine dem Beteiligungsinhaber nahestehende Person handelte, war gemäss
dem Bundesgericht bereits deshalb anzunehmen, weil der Beteiligungsinhaber
behauptete, die wirtschaftliche Berechtigung an der Leistungsempfängerin sei
ihm nicht bekannt, und eine plausible anderweitige Erklärung fehlte (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 3.4.2 – 3.4.4).
2.4.3.4 Die
Rekurrierenden bringen weiter vor, dass eine Aufrechnung der Zahlungen als
Einkommen mangels Nachweises eines Zuflusses nicht zulässig sei, was im
Ergebnis auch dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2015
entspreche. Der Entscheid enthalte keine Einschränkung der Beweislast mit Blick
auf Auslandsbeziehungen oder Organstellungen, obwohl die Steuerpflichtigen auch
im beurteilten Fall eine Organstellung innegehabt hätten (Rekursbegründung,
Rz. 18; Beschwerdebegründung, Rz. 17). Aus dem Urteil des
Bundesgerichts 2C_232 und 233/2015 vom 20. August 2015 können
die Rekurrierenden allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der
Zahlungen an die F____ Ltd. unterscheiden sich die beiden Fälle zumindest
insoweit wesentlich, als im vorliegenden Fall eine besonders qualifizierte
Mitwirkungspflicht besteht und eine solche im vom Bundesgericht beurteilten
Fall nicht festgestellt worden ist. Bezüglich der Zahlungen an G____
unterscheiden sich die beiden Fälle zumindest insoweit, als der
Beteiligungsinhaber im vom Bundesgericht beurteilten Fall die von der
Steuerverwaltung behauptete geldwerte Leistung detailliert bestritten hat (vgl.
BGer 2C_232 und 233/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1) und diese im
vorliegenden Fall als solche nicht bestritten wird, sondern bloss gestützt auf
die unbelegte Behauptung, G____ sei Aktionär gewesen, geltend gemacht wird, sie
sei diesem zuzurechnen.
2.4.3.5 Wenn
sich die Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person befindet,
greift in jedem Fall die reine Dreieckstheorie. Ihr zufolge fliesst die
geldwerte Leistung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft an
den Beteiligungsinhaber, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen (verdeckte
Gewinnausschüttung) nach § 21 Abs. 1 lit. c StG und
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG erfasst wird (BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.4.2). Das Bundesgericht
setzt keinen Kreislauf voraus, der darin besteht, dass letztlich die Mittel von
der leistungsempfangenden nahestehenden Person an den Beteiligungsinhaber
weiter- bzw. zurückfliessen. Ausschlaggebend für die Realisation ist, dass die Mittel
für eine logische Sekunde dem Beteiligungsinhaber zufliessen. Dies erlaubt bei
Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, die Erfassung als Ertrag
aus beweglichem Vermögen. In welcher Weise der Beteiligungsinhaber im Anschluss
an diese logische Sekunde über die Mittel verfügt, ist bedeutungslos (BGer
2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 3.5). Ob die aufgerechneten Leistungen den Rekurrierenden
tatsächlich zugeflossen sind oder ob diese darüber verfügen können (vgl. dazu Rekursbegründung
Rz. 17 f., 26 und 31 ff. sowie Beschwerdebegründung Rz. 16 f.,
25 und 30 ff.), ist deshalb irrelevant.
2.4.4
2.4.4.1
Hinsichtlich der Zahlungen der C____ AG an G____ entbehren der Rekurs und
die Beschwerde jeglicher Begründung. Bereits aus diesem Grund sind die
angefochtenen Entscheide insoweit ohne Weiteres unter Verweis auf die
Erwägungen der Vorinstanz (angefochtene Entscheide, E. 7) zu bestätigen.
2.4.4.2 Aus
den folgenden Gründen sind die angefochtenen Entscheide insoweit auch materiell
nicht zu beanstanden. G____ ist finnischer Staatsbürger. Gemäss dem
Handelsregisterauszug der D____ AG wohnte er in Helsinki, Finnland. In
diesem Fall wären die Zahlungen an G____ in ein Land erbracht worden, mit dem
ein dem heutigen OECD-Standard zur Informationsamtshilfe entsprechendes DBA
besteht. Jedenfalls war der Rekurrent aber bis zu ihrer Löschung Aktionär und
einzelzeichnungsberechtigter einziger Verwaltungsrat der C____ AG, welche
die Zahlungen an G____ erbracht hat. Abgesehen davon, dass er geltend macht,
die Zahlungen seien nicht ihm anzurechnen, weil G____ zu 10% an der C____ AG
beteiligt gewesen sei, begründete der Rekurrent nicht, weshalb die Zahlungen an
G____ keine geldwerten Leistungen an den Rekurrenten darstellen sollten. Er
gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass die Zahlungen an G____ nicht
geschäftsmässig begründet sind (Replik vom 4. Mai 2017,
Rz. 17 f. [Vorakten Vorinstanz STRK.2016.156, S. 180, sowie
STRK.2016.157, S. 114 f.]). Da der vom Rekurrenten als Beweis für die
Aktionärsstellung von G____ eingereichte Aktienkaufvertrag von keiner Partei
unterzeichnet ist (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.156, S. 182), ist mit der
Steuerrekurskommission davon auszugehen, dass G____ nicht Aktionär gewesen ist.
Die Bezeichnung von G____ als Mitaktionär (angefochtene Entscheide, Sachverhalt A)
ist unrichtig. Folglich darf mangels einer detaillierten Bestreitung angenommen
werden, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem
Rekurrenten gegenüber ebenso berechtigt.
3.
3.1 Zusammenfassend
ist die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich die
Aufrechnungen steuerbarer geldwerter Leistungen bei den Rekurrierenden aufgrund
der nicht geschäftsmässig begründeten Zahlungen der C____ an die F____ Ltd.
und G____ sowie der D____ AG an die F____ Ltd. als rechtmässig
erweisen.
3.2 Der
Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen deren Kosten von CHF 3'000.– betreffend die kantonalen
Steuern pro 2010 und pro 2011 (Einkommen) und pro 2010 bis
pro 2014 (Vermögen; Verfahren VD.2019.1) und von CHF 2'000.– betreffend
die direkte Bundessteuer pro 2010 und pro 2011 (Verfahren VD.2019.2)
zu Lasten der Rekurrierenden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrierenden und Beschwerdeführenden
tragen die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in
solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von CHF 3'000.– für das
Verfahren VD.2019.1 und von CHF 2'000.– für das Verfahren VD.2019.2, je
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende und Beschwerdeführende
-
Steuerrekurskommission
-
Steuerverwaltung
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.