VD.2019.101
Bewilligungen zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
3. Februar 2020Deutsch44 min
Plätze belegt würden, zusätzliches Personal einzustellen. Zudem habe die A____ monatlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.101
URTEIL
vom 3.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Fachstelle Tagesbetreuung
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Erziehungsdepartements
vom 9. Mai 2019
betreffend Bewilligungen zur
Betreuung von Kindern
in den Kindertagesstätten [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit drei Verfügungen
vom 9. Juli 2018 erteilte die Fachstelle Tagesbetreuung der A____ für die
Kindertagesstätten (nachfolgend Kitas) B____, C____ sowie D____ in Basel bis
zum 30. Juni 2019 befristete Bewilligungen zur Betreuung von Kindern im
Alter von drei Monaten bis sechs Jahren. Die Bewilligungen verband die
Fachstelle Tagesbetreuung mit der Auflage, mit dem aktuell beschäftigten
Personal in der Kita B____ nicht mehr als 30 von 48 Vollzeitplätzen, in
der Kita C____ nicht mehr als 25 von 39 Vollzeitplätzen sowie in der Kita D____
nicht mehr als 14 von 38 Vollzeitplätzen zu belegen und, sobald mehr
Plätze belegt würden, zusätzliches Personal einzustellen. Zudem habe die A____ monatlich
jeweils bis am fünften Tag eines Monats aktuelle Personal- und Belegungslisten
aller [...] Standorte in Basel einzureichen. Weiter hielt die Fachstelle
Tagesbetreuung darin fest, dass bei einer Änderung des Betriebskonzepts oder
bei einem Wechsel der verantwortlichen Leitung die Bewilligung ungültig werde
und ein Gesuch für eine Erneuerung an sie gestellt werden müsse.
Gegen diese
Verfügungen erhob die A____ Rekurs an das Erziehungsdepartement. Aufgrund eines
von ihr gleichzeitig eingereichten Gesuchs um Wiedererwägung der angefochtenen
Verfügungen dehnte die Fachstelle Tagesbetreuung die Dauer der Befristung der
Bewilligungen für die Standorte B____ und C____ in Wiedererwägung der
Verfügungen vom 9. Juli 2018 mit neuen Verfügungen vom 27. August
2018 auf zwei Jahre aus. Weiter beschränkte sie die Auflage, monatlich aktuelle
Personal- und Belegungslisten einzureichen, in zeitlicher Hinsicht auf eine
Meldepflicht alle vier Monate an den Stichtagen 5. November 2018,
15. März und 15. Juli 2019 und in sachlicher Hinsicht auf die
Einreichung der Personal- und Belegungslisten des jeweils bewilligten
Standorts. Im Übrigen hielt die Fachstelle Tagesbetreuung an den
Nebenbestimmungen zu den Bewilligungen für die Standorte B____, C____ sowie D____,
die sie am 9. Juli 2018 verfügt hatte, fest. Nachdem die A____ ihrerseits an
ihrem Rekurs festgehalten hat, wies das Erziehungsdepartement diesen mit
Entscheid vom 9. Mai 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20. Mai 2019 erhobene Rekurs
der A____ an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs lässt die A____ die
vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beantragen (Ziff. 1/2). Sie verlangt, dass die Bewilligung für
die Institution D____ für 2 Jahre und mithin bis zum 30. Juni 2020 zu
erteilen sei (Ziff. 1.1 lit. a). Weiter seien bei den Bewilligungen
für die Institutionen D____, B____ und C____ sämtliche Auflagen in der Bewilligung
ersatzlos aufzuheben (Ziff. 1.1 lit. b, 1.3 lit. a und 1.5
lit. a), und die jeweilige Regelung, wonach die Bewilligung bei einer
Änderung des Konzepts oder bei einem Wechsel der verantwortlichen Leitung
ungültig werde, ersatzlos aufzuheben (Ziff. 1.1 lit. c, 1.3
lit. b und 1.5 lit. b). Im Übrigen seien die Verfügungen vom
27. August 2018 bzw. vom 1. Mai 2019 unverändert zu belassen
(Ziff. 1.2, 1.4 und 1.6). In ihrem Eventualstandpunkt beantragt die A____ die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und erneuten
Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 4. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die A____
hat ihren Rekurs mit Eingabe vom 11. Juni 2019 begründet.
Mit Verfügung
vom 1. Juli 2019 erteilte die Fachstelle Tagesbetreuung der A____ für die
Institution D____ auf der Grundlage des Konzepts vom 8. März 2018 eine
Übergangsbewilligung bis zum 30. September 2019 zur Betreuung von Kindern
im Alter von 3 Monaten bis 6 Jahren. Als Auflage wurde festgestellt,
dass das aktuelle Personal für eine Belegung von 14 Vollzeitplätzen reiche,
weshalb zusätzliches Personal eingestellt werden müsse, sobald mehr Plätze
belegt seien. Weiter wurde festgestellt, dass die Bewilligung bei einer
Änderung des Konzepts oder bei einem Wechsel der verantwortlichen Leitung
ungültig werde.
Mit
Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 beantragt das Erziehungsdepartement die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die A____ hält mit Replik vom 16. September
2019 an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung
vom 1. Oktober 2019 wurde der A____ für die Institution D____ wiederum auf
der Grundlage des Konzepts vom 8. März 2018 eine Bewilligung bis zum
30. September 2021 mit den gleichen Auflagen wie in der
Übergangsbewilligung vom 1. Juli 2019 erteilt.
Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 4. Juni 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen.
1.2
1.2.1
Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der
Rekurrentin aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1,
VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober
2010.
E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292).
1.2.2
Die
Rekurrentin ist als Betreiberin der verfügungsbetroffenen Kindertagesstätten
und Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem betroffen. Es fehlt ihr
aber ein aktuelles Rechtschutzinteresse, soweit ihren Anträgen zwischenzeitlich
durch neue Entscheide entsprochen worden ist. Dies gilt etwa mit Bezug auf
Ziff. 1.1 lit. a der Rechtsbegehren der Rekurrentin. Damit verlangt
sie für ihre Institution D____ die Erteilung einer auf zwei Jahre anstatt bloss
auf ein Jahr befristeten Bewilligung. Eine solche ist ihr nun mit Verfügung vom
1.
Oktober 2019 erteilt worden. Damit ist das diesbezügliche
Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin während des Verfahrens weggefallen und das
Verfahren wäre insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (VGE
VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom
27.
Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1
S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1).
Auf das Erfordernis
des aktuellen Interesses kann indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
292.
f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.2, VD.2016.213 vom
10.
Januar 2017 E. 1.3; VD.2016.170 vom 21. August 2017
E. 1.3.1). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das Erfordernis
des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018
E. 1.2.3 m.H. auf BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143,
139.
I 206 E. 1.1 S. 208, je m.H.; BGer 2C_1052/2016 und
2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3, m.H.). Die Rekurrentin hat im
vorliegenden Verfahren ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehendes
Interesse an der Entscheidung dieser Frage nicht konkret geltend gemacht. Zu
beachten ist allerdings, dass ihr entsprechendes Rechtsschutzinteresse auch
erst nach der Einreichung ihrer Replik weggefallen ist. Wie sich aus den Akten
zudem ergibt, hat die Rekurrentin wiederholt neue Kindertagesstätten an neuen
Standorten in Basel eröffnet. Auch wenn sie dies nicht explizit geltend macht,
hat sie daher ein Interesse an der Prüfung der Frage, zumal aufgrund der Dauer
des Rechtsmittelweges eine Prüfung der Frage der Befristung erstmaliger
Bewilligungen durch das Verwaltungsgericht ansonsten kaum je möglich wäre. Folglich
ist auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise
zu verzichten.
1.2.3
Nicht
erkennbar erscheint aber, welches Interesse die Rekurrentin an der Anfechtung
der – von der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Mai 2019 als mitangefochten
bezeichneten – Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung vom 1. Mai 2019
haben könnte. Die Rekurrentin bestreitet mit ihrer Rekursbegründung nicht, dass
mit dieser Verfügung inhaltlich einzig der Namensänderung der Leiterin ihrer
Kindertagesstätte D____ Rechnung getragen worden ist. Insoweit verlangt die
Rekurrentin keine Änderung. Im Übrigen aber wurde die bereits mit den
angefochtenen Verfügungen in der Fassung der Wiedererwägungsentscheide vom
27.
August 2018 geschaffene, konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung weder rechtsgestaltend noch feststellend in verbindlicher Weise
neu geregelt. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs zu erblicken meint, weil sie sich zur Verfügung mit der
Namensanpassung nicht hat äussern können, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist
nicht erkennbar, inwieweit sie durch diese Verfügung beschwert worden wäre,
sodass sie diesbezüglich auch nichts "mitzutragen" braucht (vgl. RB
Ziff. I.4).
1.2.4
Nicht
einzutreten ist weiter auf die in Ziff. 90 der Rekursbegründung
enthaltenen blossen Verweise auf die vorinstanzliche Rekursbegründung (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305 f.).
Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin ihren Rekurs im vorliegenden Verfahren
auf 44 Seiten begründet. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein,
zu prüfen, inwieweit in der 43-seitigen Rekursbegründung im
departementsinternen Rekursverfahren in Ergänzung dazu weitergehende Rügen
erhoben werden.
1.2.5
Auf
den gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist somit in diesem Umfang einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5, VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Die Betreuung von Kindern ausserhalb
des Elternhauses unterliegt nach § 14 Abs. 1 des Tagesbetreuungsgesetzes
(TBG, SG 815.100) unter bestimmten Voraussetzungen der Bewilligung und
Aufsicht des zuständigen Departements. Die entsprechenden Voraussetzungen
werden in § 5 der Tagesbetreuungsverordnung (TBV, SG 815.110) weiter
konkretisiert. Die Bewilligungspflicht ergibt sich dabei auch bereits aus dem
Bundesrecht. In Konkretisierung von Art. 316 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bedarf der Betrieb von
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehrere Kinder unter zwölf Jahren
regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u.
dgl.), gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338)
der Bewilligung. Die Voraussetzungen und die Form der Bewilligung
ergeben sich aus Art. 15 f. PAVO, wobei das kantonale Recht über das
Bundesrecht hinausgehende Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen, die
ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, vorsehen kann (Art. 3 Abs. 1 PAVO).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 PAVO wird die Bewilligung dem verantwortlichen
Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt. Die
Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden
dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden (Art. 16 Abs. 2 PAVO).
2.2 Bei Auflagen, Bedingungen oder einer
Befristung handelt es sich um Nebenbestimmungen, die die durch eine Verfügung
begründeten Rechte und Pflichten entsprechend den konkreten Umständen ausgestalten.
Das in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
niedergelegte Legalitätsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese brauchen
jedoch nicht in jedem Fall ausdrücklich in einem Rechtssatz enthalten zu sein.
Ihre Zulässigkeit kann sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck und
dem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben
(vgl. BGer 1C_750/2013 vom 28. April 2014 E. 3.1, 2C_855/2008 vom
11. Dezember 2009 E. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 926).
Nebenbestimmungen müssen zudem mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar
sein, d.h. sie müssen die Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und
der Verhältnismässigkeit zwischen Zweck und Wirkung des Eingriffs erfüllen (Art. 5
Abs. 2 BV; BGer 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 10.2 f.).
2.3 Die Rekurrentin sieht sich durch die
strittigen Nebenbestimmungen in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt. Die
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV umfasst insbesondere die freie Wahl
des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit.
Der Betrieb einer Kinderkrippe ist eine unmittelbar auf Erwerb oder Gewinn
gerichtete, privatwirtschaftliche Tätigkeit und fällt daher in den sachlichen
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. VGE ZH VB.2017.00826 vom
23. April 2018 E. 2.1). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die
strittige Befristung bzw. die strittigen Auflagen und Bedingungen der erteilten
Bewilligungen die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllen. Daneben rügt
die Rekurrentin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV)
sowie des Gebots von Treu und Glauben und des Schutzes vor Willkür (Art. 9
BV). Auch auf diese Rügen ist nachfolgend bei der Überprüfung der einzelnen
Nebenbestimmungen einzugehen.
3.
Strittig
ist zunächst die von den Vorinstanzen vorgenommene Befristung der Bewilligung
für die im Jahr 2018 eröffnete Kindertagesstätte D____ auf
ein Jahr.
3.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die
Befristung der Bewilligung für die neu eröffnete Kita D____ auf ein Jahr liege
darin begründet, dass sich neue Standorte im Aufbau befänden, die Kinderzahl
sich laufend verändere und entsprechend laufend zusätzliches Personal
eingestellt werde. Dies erfordere eine engere Beaufsichtigung einer Kita im
ersten Betriebsjahr, auf deren Grundlage nach dem ersten Betriebsjahr mit der
Betriebsleitung und Trägerschaft eine Standortbestimmung vorgenommen und die
Bewilligung in der Folge unter Berücksichtigung der veränderten sowie in der
Zwischenzeit etablierten Verhältnisse in der Kita, insbesondere der Anzahl
belegter und noch belegbarer Vollzeitplätze, erneuert werden könne. Dieser Prozess
setze sich nach einem erfolgreich verlaufenden ersten Betriebsjahr in der Folge
nicht mehr in derselben Intensität fort, weshalb darauf regelmässig eine auf
zwei Jahre befristete Betriebsbewilligung erteilt und der Spielraum für die
weitere Entwicklung der Kindertagesstätte entsprechend erweitert werde. Die so
motivierte Praxis liege zum einen im Interesse der Rechtssicherheit der Betriebsleitung
und der Trägerschaft einer neuen Kindertagesstätte, da sie aufgrund der an die
veränderten Verhältnisse angepassten neuen Bewilligung über eine bessere
Planungsgrundlage für den Weiterbetrieb der Kita verfügten. Zum anderen liege
diese Praxis auch im Interesse des vorrangig zu beachtenden Wohls der zu
betreuenden Kinder (Art. 1a Abs. 1 PAVO, § 1 Abs. 2 TBV).
3.2 Die
Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang zunächst die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz und bestreitet, dass die Fachstelle Tagesbetreuung "eine
einjährige Bewilligungspraxis" anwende. Soweit sie behauptet, selber in
der Vergangenheit nach Eröffnung neuer Kindertagesstätten sofort eine
zweijährige Bewilligung erhalten zu haben, unterlässt sie es, dies zu
substantiieren. Demgegenüber hat die Vorinstanz belegt, dass der Rekurrentin
nach deren Eröffnung auch die Bewilligungen für ihre Kindertagesstätten C____
mit Verfügung vom 10. Juni 2011 (act. 8/12/6), B____ mit Verfügung
vom 28. Juli 2014 (act. 8/12/7), [...] mit Verfügung vom
1. Februar 2019 (act. 8/12/8) und [...] mit Verfügung vom 5. November
2018 (act. 8/12/5) mit einer Befristung von rund einem Jahr erteilt worden
sind. Die von der Rekurrentin angeführten Verfügungen betreffend der Standorte B____
und C____ mit Befristungen auf zwei Jahre und mehr betreffen jeweils einen
Zeitpunkt mit bereits überjährigem Bestand. Demgegenüber hat die Vorinstanz
darauf verzichtet, entsprechende, andere Betreiberinnen mit neuen Standorten in
Basel betreffende Verfügungen zu den Akten zu nehmen. Dies ist nicht zu
beanstanden. Selbst wenn in Vergangenheit Dritte anders behandelt worden sein
sollten, könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar
erfordert das aus Art. 8 Abs. 1 BV fliessende Gleichbehandlungsgebot,
dass rechtserhebliche Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu
behandeln sind. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht, soweit eine Behörde nicht zu erkennen gibt, dass
sie auch in Zukunft Dritte anders zu behandeln gedenkt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 771 f.). Dies ist
vorliegend gerade nicht der Fall, macht die Behörde mit dem angefochtenen
Entscheid doch deutlich, dass sie zukünftig auch gegenüber Dritten gleich
verfahren wird. Sodann stellt selbst im Falle einer in der Vergangenheit
möglicherweise abweichenden Praxis die bessere Erkenntnis der Ratio des
Gesetzes einen ernsthaften sachlichen Grund dar, aufgrund dessen eine solche
Praxis abgeändert werden könnte (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019
E. 4.3 m.H. auf BGE 144 III 175 E. 2 S. 178, 137 III 352
E. 4.6 S. 360 und Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 676). Damit sind
der Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV wie
auch einer Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV die Grundlage
entzogen. Zu prüfen ist daher allein, ob die von der Vorinstanz dargestellte
Praxis auf sachlichen Gründen beruht und gerechtfertigt erscheint.
3.3 Fehlt
aber der Nachweis einer früheren Praxis, gemäss welcher der Rekurrentin für neu
eröffnete Kindertagesstätten Bewilligungen für mindestens zwei Jahren erteilt
worden wären, so fehlt es auch an der Grundlage der von den Rekurrentin geltend
gemachten Verletzung des Gebots von Treu und Glauben und einer Grundlage für
ein Vertrauen auf die Erteilung länger dauernder erstmaliger Bewilligungen
eines neu eröffneten Betriebs (vgl. RB Ziff. 24 f).
3.4
3.4.1 Die
Rekurrentin bestreitet zu Recht nicht, dass Bewilligungen für den Betrieb von
Kindertagesstätten gemäss Art. 16 Abs. 2 PAVO und § 7 Abs. 1 lit. e TBV befristet werden dürfen. Damit ist eine gesetzliche
Grundlage für den Erlass der Befristung als Nebenbestimmung der Bewilligung
vorhanden. Diese verfolgt offensichtlich den mit Art. 15 Abs. 1 PAVO
verfolgten Zweck der Wahrung des Kindswohls insbesondere durch Sicherstellung
einer die körperliche und geistige Entwicklung förderlichen Betreuung der
Minderjährigen und einer befähigten Heimleitung.
3.4.2 Die
Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, die gesetzlichen Grundlagen seien für
eine Befristung einer Bewilligung für neu eröffnete Standorte auf lediglich ein
Jahr nicht genügend bestimmt, als dass ein Verfügungsadressat sein Verhalten
danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den
Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen könnte. Darin kann ihr
nicht gefolgt werden.
Das
Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV verlangt aufgrund
des Gesetzesvorbehalts und im Interesse der Rechtssicherheit sowie der
Berechenbarkeit, Voraussehbarkeit und Gleichmässigkeit staatlichen Handelns eine
hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Das
Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen darf dabei aber nicht in absoluter
Weise verstanden werden. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt vielmehr
von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der
Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den
Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der
erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten
Entscheidung ab (BGE 132 I 49 E. 6.2 S. 58). Die genannte, vorliegend
angewandte Grundlage für die Befristung ist letztlich unabhängig von ihrer
Dauer, weshalb die Rüge zum vornherein ins Leere zielt. Gerade im Bereich des
Kindsschutzes ist der Gesetzgeber aber auch in anderen Bereichen gezwungen,
selbst weitreichende Entscheide, wie den Entzug des elterlichen
Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Kind, auf eine in allgemeiner Weise auf
das Kindswohl verweisende gesetzliche Grundlage zu stellen (vgl. Art. 310
ZGB). Im Übrigen hat die Bewilligungsbehörde auch mit der auf ein Jahr
befristeten Bewilligung die in Umsetzung des Vorrangs des Kindeswohls gemäss
Art. 1a PAVO nach Art. 15 PAVO verlangten Voraussetzungen für die
Bewilligung im Einzelfall zu konkretisieren. Soweit sich die Ausgangslage mit
Bezug auf die Wahrung des Wohls der betreuten Kinder nicht grundlegend ändert,
darf die Rekurrentin bei weiterhin erfolgender Erfüllung dieser Voraussetzungen
daher davon ausgehen, dass die Bewilligung erneuert wird. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Rekurrentin aufgrund einer nach Eröffnung eines neuen
Standortes bloss auf ein Jahr befristeten Bewilligung nicht in der Lage sein
soll, die Folgen ihres Verhaltens mit genügender Bestimmtheit zu erkennen.
3.4.3 In
der Sache rügt die Rekurrentin, dass sie zu Unrecht "Neulingen"
gleichgestellt werde, die mit "gänzlichen Neueröffnungen von
Kleinbetrieben" beginnen und "nicht über die notwendige Erfahrung"
verfügten oder diese noch nicht unter Beweis gestellt hätten. Es sei weder
sachgerecht noch angemessen, sie trotz ihrer langjährigen Erfahrung auf dem
Gebiet der Kinderbetreuung und dem erfolgreichen Betrieb von Kindertagesstätten
an einer Vielzahl von Standort mit solchen Neulingen "in einen Topf"
zu werfen. Im Übrigen könne es nicht nur im ersten Betriebsjahr zu
Fluktuationen bei der Betreuungszahl kommen. Sie habe im Unterschied zu
kleineren Einrichtungen aufgezeigt, dass sie aufgrund ihrer Grösse
Fluktuationen bei der Betreuung oder den Mitarbeitenden problemlos bewältigen
könne. Es seien daher auch Faktoren wie Grösse, Erfahrung, Struktur oder
Organisation einer Trägerschaft bei Neueröffnungen zu berücksichtigen. Indem
die Vorinstanz diese Faktoren ausser Acht lasse, begehe sie eine
Ungleichbehandlung. Als professionelle, mehrfach ausgezeichnete Anbieterin von
qualitativ hochstehenden Kinderbetreuungsleistungen garantiere sie das
Kindeswohl als in Art. 1a PAVO gesetzlich festgelegte Ziel der
Kinderbetreuung. Die Vorinstanz habe denn auch nicht dargelegt, inwieweit sie
jemals die Anforderungen gemäss Art. 15 POVO nicht erfüllt hätte. Die "enorm
kurze Befristung" sei daher auch nicht verhältnismässig, zumal mildere,
aufsichtsrechtliche Mittel zur Verfügung stünden.
Diesbezüglich
ist festzustellen, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 PAVO und § 7 Abs. 1 lit. e TBV der Bewilligungsbehörde ein weiter
Ermessensspielraum bei der Bemessung der Befristung einer Bewilligung zukommt
(vgl. allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 926 und bezüglich Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO
VGE ZH VB.2017.00826 vom 23. April 2018 E. 2.3), in welchen das
Verwaltungsgericht nicht einzugreifen befugt ist (vgl. oben E. 1.3).
Zutreffend ist zwar, dass sich die Rekurrentin aufgrund ihrer Erfahrung im
Betrieb von Kindertagesstätten bei der Neueröffnung eines weiteren
Kindertagesheimstandorts von einer Betreiberin ohne entsprechende Erfahrung
unterscheidet. Gleichwohl erscheint es aber mit den Erwägungen der Vorinstanz
nachvollziehbar, dass auch bei der Eröffnung einer neuen Kindertagesstätte der
Rekurrentin an einem neuen Standort unter neuer Leitung und mit neuem Personal
gegenüber einem seit Jahren bestehenden Betrieb relevante Unterschiede bestehen,
welche eine differenzierte Beurteilung und Bewilligungserteilung erlauben. Die
Rekurrentin bestreitet denn auch nicht, dass sich in der Aufbauphase
entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz die Kinderzahl laufend verändert und
gegebenenfalls entsprechend zusätzliches Personal eingestellt werden muss, was eine
engere Beaufsichtigung einer Kindertagesstätte im ersten Betriebsjahr
indiziert.
3.4.4 Nicht
ersichtlich ist weiter, dass mit der verkürzten Befristung der Bewilligung im
ersten Betriebsjahr wesentlich in die Wirtschaftsfreiheit der Rekurrentin
eingegriffen würde. Ein solcher Eingriff wird von der Rekurrentin denn auch
nicht plausibilisiert. Soweit die Voraussetzungen, unter deren Annahme die auf
ein Jahr befristete Bewilligung erteilt worden ist, auch nach dem ersten
Betriebsjahr erfüllt sind, darf die Rekurrentin ohne Weiteres von der
Erneuerung der Bewilligung ausgehen. Sollten sich diese Annahmen aber aufgrund
der betrieblichen Erfahrungen als unzutreffend erweisen, so gebietet das Kindeswohl
die Neubeurteilung der Situation. In diesem Falle wäre aber auch nach erfolgter
Erteilung einer auf zwei Jahre befristeten Bewilligung in Anwendung von
Art. 19 f. PAVO zu intervenieren. Vor diesem Hintergrund liegt die
vorgenommene Befristung auch im öffentlichen Interesse und erweist sich als
verhältnismässig.
3.5 Vor
diesem Hintergrund ist der Willkürrüge der Rekurrentin mit Bezug auf die
vorgenommene Befristung der Bewilligung für die Aufnahme des Betriebes der
Kindertagesstätte D____ die Grundlage entzogen.
4.
Weiter richtet
sich der Rekurs der Rekurrentin gegen die Auflagen in den Bewilligungen für
ihre Kindertagesstätten C____, B____ und D____. Ihre Verfügungen vom 9. Juli
resp. 27. August 2018 verband die Fachstelle Tagesbetreuung jeweils mit
der Auflage, mit dem aktuell beschäftigten Personal nicht mehr als 30 (B____),
25 (C____) sowie 14 (D____) Vollzeitplätze zu belegen und zusätzliches Personal
einzustellen, sobald mehr Plätze belegt würden.
4.1 Die
Vorinstanzen haben ihre Auflagen zu den belegbaren Vollzeitplätzen in formeller
Hinsicht auf Art. 16 Abs. 2 PAVO und materiell-rechtlich auf Art. 15
Abs. 1 lit. b PAVO gestützt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 PAVO
hält die Bewilligung fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden
dürfen. Die Bewilligung darf dabei nur erteilt werden, wenn der Leiter und seine
Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und
Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeitenden für
die zu betreuenden Minderjährigen genügt.
Eine Betriebsbewilligung
darf gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO unter anderem nur erteilt
werden, wenn die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen
genügt. Die Fachstelle hat daher sicherzustellen, dass die Zahl der
Mitarbeitenden und deren Qualifikation eine genügende Betreuung der Kinder
gewährleistet. Dafür kann sie die Bewilligung gestützt auf Art. 16
Abs. 2 PAVO unter entsprechenden Auflagen erteilen. Namentlich kann der
Betreiberin einer Krippe vorgeschrieben werden, dass sie die ständige
Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Betreuenden pro bestimmter Anzahl Kinder
sicherstellt (VGE ZH VB.2017.00826 vom 23. April 2018 E. 2.4).
4.2 Die
Rekurrentin rügt zwar bezüglich der Bestimmung der belegbaren Vollzeitplätze
eine ungleiche Behandlung gegenüber Mitbewerberinnen und mithin eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots, unterlässt es aber, diese angebliche
Ungleichbehandlung zu substantiieren (RB Ziff. 37). Soweit sich die
Rekurrentin auf das Mail der Fachstelle vom 28. August 2018 bezieht, kann
sie daraus mit Bezug auf die Berechnung der Belegung aufgrund des vorhandenen
Personals nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wird allein zu prüfen sein, ob
die Anordnung entsprechender Auflagen in den die Rekurrentin betreffenden
Verfügungen mit Blick auf dieses Schreiben verhältnismässig erscheint.
Vor diesem
Hintergrund kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, auf der Grundlage
des entsprechenden Antrags auf "Edition sämtlicher Betriebsbewilligungen
seit dem 10. Juni 2011" durch die Fachstelle Tagesbetreuung
gewissermassen nach der vollkommen unsubstantiiert geltend gemachten
Ungleichbehandlung zu forschen. Es handelt sich insoweit um den Versuch einer
unzulässigen "fishing expedition", mit der ohne konkrete
Anhaltspunkte ein Sachverhalt ausgeforscht werden soll (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 2052 m.H. auf BGVE 2011/14 E. 5.2.2.1). Zwar gilt im
Verwaltungsrecht grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (BGE 139 II 489
E. 3.2 S. 495; VGE VD.2015.219 vom 18. April 2016 E. 2.3.2),
wonach das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen hat. Dieser Grundsatz
wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. Eine
solche unsubstantiierte Beweisausforschung ist daher auch unter der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes unzulässig. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1; VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4). Es wäre daher an der Rekurrentin gelegen,
die geltend gemachte Ungleichbehandlung zu substantiieren und Beispiele einer
im Vergleich zur strittigen Bewilligungspraxis erfolgenden Privilegierung von
Drittanbieterinnen konkret zu benennen oder zumindest konkrete Anhaltspunkte
für eine Ungleichsbehandlung vorzubringen. Dies hat die Rekurrentin
unterlassen, sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.
4.3 Mit
ihren angefochtenen Verfügungen vom 9. Juli resp. 27. August 2019
verweist die Fachstelle Tagesbetreuung für die Festlegung der maximalen
Belegung auf den eingereichten Betreuungsschlüssel und die gängige Praxis (vgl.
act. 8/20). Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Konkretisierung der
Voraussetzungen in den Richtlinien über die Bewilligung und Aufsicht von
Tagesheimen zur familienergänzenden Betreuung von Kindern vom 1. Oktober
2008 (nachfolgend Kita-Richtlinien, abrufbar unter: https://www.jfs.bs.ch/fuer-fachpersonen-traegerschaften/tagesheime/dokumente-tagesbetreuung.html)
verwiesen. Nach deren Ziff. 3.2.2 muss für zehn belegte Plätze mindestens
eine pädagogisch ausgebildete Betreuungsperson zuständig sein und der
Einsatzplan so angelegt sein, dass von einer Betreuungsperson mit oder ohne
pädagogische Ausbildung nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.
Diese Vorgabe erscheine im Lichte der konkretisierten gesetzlichen Bestimmungen
sachgerecht. Die Ermittlung der Anzahl belegbarer Vollzeitplätze erfolge in
jedem Einzelfall aufgrund der aktuellen Angaben der Betreiberin der
Kindertagesstätte zum beschäftigten Personal auf dem Formular "Erfassung
Stellenschlüssel Institution" und des Betreuungsschlüssels, mit dem das
Verhältnis zwischen der Anzahl zu betreuender Kinder und der Anzahl
Betreuungspersonen festgelegt werde. Der Betreuungsschlüssel basiere dabei auf den
beiden Formeln gemäss Ziff. 3.2.2 der Kita-Richtlinien für die Festlegung
der mit dem beschäftigten Betreuungspersonal mit und ohne pädagogische
Ausbildung belegbaren Vollzeitplätze. Diese fussen auf einem Betreuungsverhältnis
von maximal fünf Kindern pro pädagogischer Mitarbeiterin resp. pädagogischem
Mitarbeiter und von maximal 9,78 Kindern pro pädagogisch ausgebildeter
Mitarbeiterin resp. pädagogisch ausgebildetem Mitarbeiter. Entsprechend würden
die 1'772 Normarbeitsstunden pro Jahr mit den Stellen des pädagogischen
resp. des pädagogisch ausgebildeten Personals und den Kindern pro
Mitarbeitenden multipliziert und durch die durchschnittlich 245 Öffnungstage
pro Jahr und die gewichteten täglichen 10 Öffnungsstunden geteilt.
4.4 Mit
dem Formular "Erfassung Stellenschlüssel Institution" meldete die
Rekurrentin am Standort B____ 130 Stellenprozente Leitungspersonal,
450 Stellenprozente pädagogisch ausgebildetes Personal und 355 Stellenprozente
pädagogisch nicht oder noch nicht ausgebildetes Personal, am Standort C____
130 Stellenprozente Leitungspersonal, 455 Stellenprozente pädagogisch
ausgebildetes Personal und 465 Stellenprozente pädagogisch nicht oder noch
nicht ausgebildetes Personal sowie am Standort D____ 120 Stellenprozente Leitungspersonal,
200 Stellenprozente pädagogisch ausgebildetes Personal und 200 Stellenprozente
pädagogisch nicht oder noch nicht ausgebildetes Personal. Daraus ermittelte die
Fachstelle mit den vom 9. Juli 2018 datierenden Berechnungsblättern zum
Betreuungsschlüssel für die Standorte B____, C____ und D____ die verfügte
Anzahl belegbarer Vollzeitplätze. Beim Standort B____ ergaben die Formeln Werte
von 29.11 resp. 31.83 und damit eine aufgerundete Belegungszahl von 30 Kindern,
beim Standort C____ aufgrund des vergleichsweise tiefen Personalbestands an
pädagogisch ausgebildeten Mitarbeitenden und den Werten 33.27 resp. 25.82
eine Belegungszahl von 25 Kindern und am Standort D____ aufgrund der Werte
von 14.47/14.14 eine Belegungszahl von 14 Kindern. Dabei berücksichtigte
die Fachstelle am Standort C____ 90 Stellenprozente des gemeldeten
ausgebildeten Personals nicht als solches, da die Ausbildung Cache Level 2
einer zu 90 % angestellten Mitarbeitenden nicht für die Anerkennung als
ausgebildete Betreuungsperson ausreiche. Sie rechnete diese Mitarbeiterin aber
zu dem nicht oder noch nicht ausgebildeten Personal hinzu.
Diese Berechnung
wurde von der Vorinstanz als korrekt beurteilt. Es erscheine vertretbar und
damit im Ermessen der Fachstelle zu liegen, bei der Berechnung der belegbaren
Vollzeitplätze im Rahmen der Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung die
Angaben der Betreiberin der Kindertagesstätte zum beschäftigten Personal auf
ein Jahr hochzurechnen und dabei bezüglich der jährlichen Normarbeitsstunden,
Öffnungstage und täglichen Öffnungszeiten sowie der Anzahl betreuter Kinder pro
pädagogisch ausgebildeter Person auf erfahrungsbasierte Werte bzw. Vorgaben
abzustellen, da die täglich schwankende Anzahl zu betreuender Kinder und deren
jeweils unterschiedliche Anwesenheitsdauer mit Rücksicht auf eine rechtsgleiche
und praktikable Praxis nicht bei jeder Tagesstätte individuell berücksichtigt
werden könne.
4.5 Die
Rekurrentin rügt diese Berechnung unter Zitierung ihrer vorinstanzlichen
Rekursbegründung als nicht nachvollziehbar (RB Ziff. 38 ff., 47).
Diese Kritik ist unverständlich. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die
Berechnung wie ausgeführt eingehend erläutert worden. Insbesondere geht daraus
auch hervor, von welchen personellen Ressourcen pro Standort die Fachstelle auf
der Grundlage der eigenen Meldungen der Rekurrentin ausgegangen ist. Damit
setzt sich die Rekurrentin nicht auseinander. Sie behauptet bloss in weitgehend
unsubstantiierter Weise, die Berechnungsblätter seien auf der Grundlage
falscher Annahmen erstellt worden und stünden in krassem Widerspruch zu den
tatsächlichen Verhältnissen. Konkretisiert wird allein der Vorwurf, die
Fachstelle habe zu Unrecht Belegungslisten einverlangt, welche der Fluktuation
aufgrund von Kinderwechsel, Ferienabwesenheiten und Sommerloch nicht Rechnung tragen.
Dies wird replicando mit Bezug auf die Verhältnisse am Standort [...] weiter
ausgeführt (vgl. Replik Ziff. 9 ff.). Darin kann der Rekurrentin
nicht gefolgt werden. Sie macht nicht geltend, auf welche Parameter der
angewandten Formel sich das Abstellen auf die Belegungslisten anstelle der von
ihr als Grundlage verlangten Präsenzlisten zu ihren Lasten auswirken sollte. Im
Übrigen bleibt es ihr Geheimnis, wie die Berücksichtigung unvorhersehbarer
Fluktuationen einzelner Kinder bei der Berechnung des notwendigen
Personalbestandes ohne erheblichen Einfluss auf die Betreuungskontinuität
erfolgen könnte. Zudem scheint die Rekurrentin bei ihren Berechnungen
Krankheiten und Absenzen der angemeldeten Kinder fest einplanen zu wollen,
sodass sie bei deren vollzähligen Anwesenheit offensichtlich nicht auf die für
ihre Betreuung notwendigen Personalressourcen zurückgreifen kann. Dies gilt umso
mehr, als neben Abwesenheiten auch hinzugebuchte Extratage hinzukommen können
(Replik Ziff. 13). Wie im Übrigen auf konkrete Verhältnisse womöglich noch
bezogen auf jeden einzelnen Halbtag im Jahr und entsprechende andauernde
Aufsichtsbesuche vor Ort (vgl. RB Ziff. 46) in einem Bewilligungsverfahren
abgestellt werden sollte, ist nicht erfindlich. Soweit die Rekurrentin
diesbezüglich den finanziellen Ruin einzelner Standorte ins Feld führt, kann
zudem auf den notorischen Umstand verwiesen werden, dass die Eltern auch im
Falle von Abwesenheiten ihrer Kinder den Betreuungsbeitrag zu entrichten haben.
In diesem Sinne ergibt sich die Auslastung eines Tagesheimes nicht allein aus
der Anzahl der anwesenden, sondern vielmehr jener der aufgenommenen Kinder.
Nichts anderes
ergibt sich auch aus dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid des Zürcher
Verwaltungsgerichts (VGE ZH VB.2017.00826 vom 23. April 2018 E. 2.4).
Dort hat das Gericht ausgeführt, es könne nicht Sache der Bewilligungsbehörde
sein, darüber zu entscheiden, wie viele Stunden pro Woche die Mitarbeitenden
der Beschwerdeführerin zu arbeiten haben, wie diese einen allfälligen
Schichtbetrieb organisiert und wie viele Wochen Ferien zu gewähren sind. Die
Beschwerdegegnerin habe sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob eine
angemessene Kinderbetreuung mit dem vorgesehenen Personalbestand möglich ist. Vorliegend
hat sich die Fachstelle Tagesbetreuung denn auch nur dieser Prüfung und
Regelung angenommen.
Weiter wirft die
Rekurrentin der Vorinstanz vor, nicht überprüft zu haben, ob die Formeln der
Fachstelle Tagesbetreuung korrekt sind (RB Rz. 47). Diesbezüglich fehlt es
aber wiederum an einer Substantiierung, welcher Parameter dieser Formel aus
welchen Gründen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollte. Auf die
pauschale Rüge kann daher nicht weiter eingetreten werden.
4.6
4.6.1 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, sie verfüge "nachweislich über genügend
Betreuungspersonal, um die maximal bewilligte Anzahl der Plätze bei den
streitgegenständlichen Standorten ([...]) zu betreuen" (RB Ziff. 45).
Zum Beweis verweist sie allein auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. act. 8/15) und auf die Befragung eines
Geschäftsleitungsmitgliedes. Mit welchem vorhandenen Personal über die
bewilligten Vollzeitplätze hinaus weitere 18 (B____ [30/48]), 14 (C____ [25/39])
sowie 24 Kinder (D____ [14/38]) bis zur jeweiligen maximalen Anzahl der
Betreuungsplätze betreut werden sollen, wird nicht konkret benannt.
Entsprechende Personalnachweise mittels Personallisten über die gemeldeten
Personen hinaus fehlen. Sie werden auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der
Akten nicht in konkretisierter Weise geführt. Die Rekurrentin unterlässt es
gänzlich, ihren Standpunkt, wonach sie "und ihr Betreuungspersonal in
ihrer Gesamtheit und mit Blick auf die konkreten Verhältnisse zu erfassen"
seien, in der Weise zu konkretisieren, dass mit konkreten Personalnachweisen
belegt werden kann, dass an den drei Standorten unter Beachtung der relevanten
Betreuungsschlüssel insgesamt 125 Kinder vollzeitlich betreut werden
können. Dieser fehlende Nachweis könnte durch die Befragung eines Organs der
Rekurrentin nicht ersetzt werden.
4.6.2 Es
fehlt daher bereits an einer nachvollziehbaren Grundlage zur Beurteilung der
von der Rekurrentin bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Behauptung,
sie verfüge mit ihrer Grösse über eine Vielzahl von Betreuungspersonen und
könne damit den Nachfragefluktuationen bei den unterschiedlichen Standorten
optimal gerecht werden, indem sie ihr Personal im Rahmen der bewilligten Anzahl
an Vollzeitplätzen und unter Einhaltung des Betreuungsschlüssels dort einsetze,
wo es gebraucht werde. Mit der Auflage zu den belegbaren Vollzeitplätzen werde
diese optimale Auslastung geradewegs verhindert. Es bestehe die Gefahr, dass
als Folge der Auflage gewisse Standorte nicht mehr effizient geführt und
betrieben werden könnten.
Diesem Ansatz
hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht entgegengehalten, dass das
unternehmerische Interesse der Rekurrentin an der optimalen Steuerung ihrer
Personalressourcen nicht gleichgerichtet mit dem vorrangigen öffentlichen
Interesse einer am Kindeswohl orientierten Kinderbetreuung sei (Art. 1a Abs. 1
PAVO, § 1 Abs. 2 TBV). Eine solche setze aufgrund der Bedürfnisse der
Kinder nach Beständigkeit und Geborgenheit Beziehungskontinuität voraus, die
den nötigen Beziehungsaufbau zwischen Kind und Betreuungs- bzw. Bezugsperson
ermögliche (vgl. dazu Rosch/Mauri,
Kindesschutz, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 1009). Dieser
Beziehungskontinuität seien häufige Wechsel von Betreuungspersonen als Folge
einer optimalen Steuerung der Personalressourcen abträglich, was besonders
Säuglinge und Kleinkinder mit einem grossen Bedürfnis nach Beständigkeit und
Geborgenheit überfordere. Häufige personelle Wechsel stellten aber auch die
Mitarbeitenden der Rekurrentin vor die Herausforderung, sich immer wieder von
neuem auf ihnen nicht vertraute Betreuungssituationen in einem neuen
Betreuungsumfeld einlassen zu müssen. Die Auflage beuge daher auch solchen Überlastungssituationen
von Mitarbeitenden vor. Die Auflage entspreche daher einem überwiegenden
öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig. Sie könne auch nicht durch die
jährliche Überprüfung des Betreuungsschlüssels als mildere Massnahme ersetzt
werden, diene diese doch der späteren Beaufsichtigung der Betreiberin einer
Kindertagesstätte, regelmässigen Kontrollen der Einhaltung der
Bewilligungsvoraussetzungen und mithin einem anderen Zweck. Die Überprüfung
ersetzt nicht die Sicherstellung der kindsgerechten Betreuung in personeller
Hinsicht durch konkrete standardisierte Vorgaben an die Betreiberin.
Die Rekurrentin
hält diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz allein den Vorwurf
entgegen, ihr zu Unrecht häufige Personalwechsel vorzuwerfen. Sie belegt aber
nicht, wie sie ihr Personal flexibel einzusetzen gedenkt, ohne das Bedürfnis
der betreuten Kinder nach Beziehungskontinuität zu verletzen. Wenn sie über das
ordentliche, den einzelnen Standorten zur Verfügung stehende und für die Berechnung
der jeweiligen Belegung massgebende Personal nun einen flexiblen Einsatz
weiterer Personalressourcen geltend macht, so fehlt dieses Personal einerseits
bei den anderen Standorten, sodass dort das Personal für eine Auslastung im
Umfang der bewilligten Vollzeitplätze fehlt und andererseits resultiert eine
grössere Fluktuation in der Betreuung, welche dem Kindswohl mit den Erwägungen
der Vorinstanz abträglich ist.
4.7 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin weiter einen Anspruch auf Schutz ihres
berechtigten Vertrauens in den Erhalt einer Bewilligung geltend, "mit der
auch sie berechtigt ist, die in der Bewilligung festgehaltene maximale Anzahl
von Vollzeitplätzen zu belegen" (RB Ziff. 31). Hierzu hat die
Vorinstanz erwogen, die maximale Anzahl verfügbarer Betreuungsplätze bestimme
sich gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d und Art. 15 Abs. 1
lit. d PAVO aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, während die Anzahl
belegbarer Vollzeitplätze sich aus dem Betreuungsschlüssel ergebe (Art. 14
Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO). Es
bestehe daher kein Widerspruch zwischen der Festlegung einer höheren maximalen
Anzahl verfügbarer Betreuungsplätze und der tieferen verfügten Anzahl
belegbarer Vollzeitplätze.
Die Rekurrentin
sieht in dieser Argumentation eine Verdrehung der Tatsachen und der
einschlägigen Bestimmungen. Art. 14 Abs. 1 lit. b sowie
Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO bezögen sich jeweils auf die
Betreuungszahl. Demgegenüber gehe es bei Art. 14 Abs. 1 lit. d
sowie Art. 15 Abs. 1 lit d PAVO um die räumlichen Voraussetzungen,
die "rein gar nichts mit den bewilligten Plätzen zu tun" hätten.
Darin kann der Rekurrentin offensichtlich nicht gefolgt werden. Sowohl die
räumlichen Verhältnisse wie auch das vorhandene Betreuungspersonal limitieren
offensichtlich die Anzahl der anbietbaren Betreuungsplätze. Erlauben die
räumlichen Verhältnisse eine Belegung, welche mit dem vorhandenen
Betreuungspersonal nicht adäquat betreut werden kann, so ist es unmittelbar
einleuchtend, dass die maximale Anzahl von Vollzeitplätzen unter der maximalen
Anzahl verfügbarer Betreuungsplätze bleiben muss. So liegen die Verhältnisse
vorliegend. Ein widersprüchliches Verhalten der Behörde, eine falsche Auslegung
der genannten Bestimmungen oder eine Verletzung des Vertrauensprinzips, wie sie
die Rekurrentin in diesem Zusammenhang rügt, liegt daher nicht vor.
4.8 Da
den Akten schliesslich entnommen werden kann, dass Eltern in der Vergangenheit
mit einer Klage bezüglich der Betreuungsverhältnisse und ungenügend vorhandenem
Personal in ihren Kindertagesstätten an die Fachstelle getreten sind (vgl.
Schreiben Fachstelle vom 14. Juni 2018, act. 8/15
Rekursbeilage 20; Mail Fachstelle vom 20. April 2018, act. 8/15 vorinstanzliche
Aktennr. 6 [vgl. auch RB Ziff. 61]; Aufsichtsbericht 26. Juni
2014 C____, act. 8/15 vorinstanzliche Aktennr. 37) und aufgrund des
auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebrachten fehlenden Verständnisses
für die Einhaltung der Belegungsbegrenzung nach Massgabe des verfügbaren
Personals, erscheint die Aufnahme der maximal belegbaren Vollzeitplätze als
Auflage in die angefochtenen Verfügungen auch erforderlich und
verhältnismässig. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge der Rekurrentin,
die Auflage beruhe auf der Klage der Fachstelle Tagesbetreuung über eine sich
schwierig gestaltende Zusammenarbeit mit der Rekurrentin und sei daher in
dysfunktionaler und rechtsmissbräuchlicher Weise erlassen worden, um den
Kontakt zur Rekurrentin auf ein Minimum zu reduzieren und die der Fachstelle
obliegende Aufsichtsverpflichtung an die Rekurrentin zu delegieren, unbegründet.
Die Auflage ist im Gegenteil geeignet, eine für alle Beteiligten verlässliche
Grundlage für die Beurteilung der zulässigen Belegungszahlen aufgrund des
vorhandenen Personals zu schaffen. Die Rekurrentin wird dadurch im Übrigen auch
nicht in der weiteren Entwicklung ihrer Kindertagesstätten im Interesse der
Ausschöpfung der maximal zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze
eingeschränkt, steht ihr eine solche mit der Anstellung des hierfür
erforderlichen Personals zur Sicherstellung der notwendigen Betreuung der
aufgenommenen Kinder ohne Weiteres offen, was in den angefochtenen Verfügungen
denn auch explizit vorbehalten wird.
4.9 Insgesamt
sind die Auflagen, mit dem aktuell beschäftigten Personal in der Kita B____ nicht
mehr als 30, in der Kita C____ nicht mehr als 25 sowie in der Kita D____ nicht
mehr als 14 Vollzeitplätze zu belegen und, sobald mehr Plätze belegt
würden, zusätzliches Personal einzustellen, nicht zu beanstanden.
5. Gegenstand
der Beschwerde ist weiter die Auflage, alle vier Monate aktuelle Personal- und
Betreuungslisten der bewilligten Standorte B____, C____ und D____ einzureichen.
5.1 Diese
Auflage ist mit Bezug auf die Standort D____ mit der neuen, auf den 1. Oktober
2019 datierten Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung aufgehoben worden (vgl.
die Eingabe der Vorinstanz vom 25. September 2019, act. 11). Damit
ist das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin während des
Verfahrens weggefallen. Das Verfahren ist deshalb insoweit als gegenstandslos
abzuschreiben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1,
VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135
E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Gegenstand
der Beschwerde ist daher bloss noch die entsprechende Auflage in den
Verfügungen für die Standorte B____ und C____.
5.2 Die
strittige aufsichtsrechtliche Auflage stützt sich auf Art. 19 PAVO, wonach
die Fachstelle verpflichtet ist, über die Einhaltung der
Bewilligungsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen zu wachen. Die Vorinstanz
hat die Massnahme damit begründet, dass die Rekurrentin gemäss dem in den
Monaten April bis Juli 2018 mit der Fachstelle geführten E-Mailverkehr im
Rahmen ihrer Beaufsichtigung während vier Monaten die Einhaltung des
Betreuungsschlüssels für die Standorte [...], B____ und C____ nicht nachvollziehbar
habe nachweisen können. Aufgrund einer Beschwerde von Eltern und den von der Rekurrentin
erteilten Auskünften zur Anzahl betreuter Kinder und zum beschäftigten Personal
hätten Hinweise dafür bestanden, dass die Kindertagesstätten der Rekurrentin,
insbesondere die Kitas B____ und C____, massiv überbelegt gewesen seien.
5.3 Mit
ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin einen Beweis für eine Verletzung der Vorgaben
zum Betreuungsschlüssel und bezeichnet die Vorwürfe als "vollkommen falsch
und unzulässig, da geschäftsschädigend" (RB Ziff. 56). Damit zielt
sie an der Sache vorbei. Die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen setzt
nicht per se den Nachweis der Verletzung von Pflichten voraus. Zu unterscheiden
ist zwischen Aufsichtsmitteln präventiver und repressiver Art (vgl. etwa BGE 126 III 499 E. 3a S. 501; Jaag,
Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.],
Verwaltungsstrafrecht, S. 1 ff., 2 f.). Präventive Massnahmen
sind Vorkehren, die den Betroffenen unabhängig von eingetretenen Pflichtverletzungen
auferlegt werden können (Jaag, in:
Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2015, Rz. 23.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Kinderbelange. Als
ultima ratio kann die Behörde nach Art. 20 Abs. 3 PAVO der
Kindertagesstätte die Bewilligung entziehen. Dies kann jedoch nur erfolgen,
wenn andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen. Damit
sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt es für die Anordnung
aufsichtsrechtlicher Massnahmen somit, dass Hinweise bestehen, die eine
Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher oder behördlich angeordneter Pflichten
und Auflagen als angebracht erscheinen lassen. Ein solcher Anlass bestand
aufgrund der genannten Hinweise wie auch der offensichtlich bestehenden
Differenzen über die Berechnung des zutreffenden Betreuungsschlüssels im
vorliegenden Fall (vgl. auch oben E. 4.8). Die Massnahme liegt daher im
öffentlichen Interesse des Schutzes der drittbetreuten Kinder und war hier
geeignet und erforderlich. Zudem kann von einer Geschäftsschädigung zum
vornherein deshalb nicht gesprochen werden, da die Massnahme nur im Verhältnis
zwischen der Aufsichtsbehörde und der Rekurrentin wirkt. Die Fachstelle ist
dabei bei ihrer Aufsicht an das Amtsgeheimnis gebunden. Die Rekurrentin macht
denn auch nicht geltend, dass die behördliche Auflage Dritten zur Kenntnis
gelangt ist. Mit der gerügten Auflage wird die Rekurrentin in ihrem Betrieb nur
marginal eingeschränkt. Personal- und Betreuungslisten wird sie bereits
aufgrund ihrer eigenen internen Qualitätskontrolle zu führen haben. Diese
viermonatlich einzureichen begründet eine minimale Einschränkung ihrer
wirtschaftlichen Betätigung. Soweit die Listen die Einhaltung der bewilligten
Betreuungsverhältnisse belegen, muss sie auch keine Weiterungen befürchten. Die
verfügten Auflagen erweisen sich somit als verhältnismässig. Schliesslich wird
die Fachbehörde bei der Erneuerung der befristeten Bewilligungen für die
Standorte B____ und C____ zu prüfen haben, ob auf die aufsichtsrechtliche
Auflage wie beim Standort D____ verzichtet werden kann.
5.4 Zusammengefasst
bewirkt die angefochtene Auflage in den Verfügungen für die Standorte C____ und
B____ daher keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des
Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV), des Rechtsmissbrauchsverbotes oder
des Willkürverbotes (Art. 9 BV).
6. Schliesslich
rügt die Rekurrentin weiterhin die in den angefochtenen Verfügungen enthaltene
Bestimmung, wonach bei einer Änderung des Konzepts oder bei einem Wechsel der
verantwortlichen Leitung die erteilte Bewilligung ungültig werde.
6.1
6.1.1 Die
Vorinstanz hat diese Rüge als "von vornherein unbegründet" bezeichnet,
soweit sie sich auf den Wechsel der verantwortlichen Leitungsperson beziehe.
Die Ungültigkeit der erteilten Bewilligung sei die logische Folge davon, dass
die Bewilligung für den Betrieb einer Kita gemäss Art. 16 Abs. 1 PAVO
an die verantwortliche Leitungsperson geknüpft sei. Entsprechend müsse die
Trägerschaft einer Kindertagesstätte nach Art. 16 Abs. 3 PAVO bei
einem Wechsel der Leitungsperson eine neue Bewilligung einholen.
6.1.2 Darin
kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden. Die Bestimmung entspricht
Art. 16 Abs. 1 PAVO, wonach die Bewilligung "dem
verantwortlichen Leiter des Heim erteilt und gegebenfalls dem Träger angezeigt
wird". Gemäss Art. 16 Abs. 3 PAVO ist bei einem Wechsel der
verantwortlichen Leitungsperson eine neue Bewilligung einzuholen. Die
Bewilligung ist daher nach dem Willen des Verordnungsgebers notwendigerweise
mit der Person der Leiterin oder des Leiters eines Kindertagesheims verbunden.
Soweit die
Rekurrentin dem entgegenhält, dass sie ihre Kindertagesstätte bis zum Erhalt einer
neuen Bewilligung nach Art. 16 Abs. 3 PAVO jeweils schliessen müsse,
wenn die Leitungsperson wechselt oder ausfällt, blendet sie aus, dass einem
Wechsel der Leitungsperson normalerweise Kündigungsfristen vorausgehen. Soweit
eine Leiterin oder ein Leiter dagegen infolge Todes, andauernder krankheits-
oder unfallbedingter Verhinderung oder fristloser Entlassung sofort ausfällt,
ist es Sache der Rekurrentin, mit der Fachstelle eine Übergangsregelung zu finden.
Da die Fachbehörde auch in einem solchen Fall das mit den angefochtenen
Verfügungen und den darin aufgenommenen Auflagen verfolgte Kindswohl und die
Betreuungskontinuität zu wahren hat, fehlt dem Zerrbild einer sofortigen
Schliessung und des Ruins eines Standortes zum vornherein die Grundlage. Es ist
nicht erkennbar, inwieweit die entsprechende Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit, des
Legalitätsprinzips, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses
gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, des Rechtsmissbrauchsverbotes oder des
Willkürverbotes bewirken könnte.
6.1.3 Weiterer
Ausführungen der Vorinstanz bedurfte es diesbezüglich nicht, weshalb auch der
Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV
durch die Vorinstanz die Grundlage fehlt.
6.2 Mit
ihrem Rekurs hält die Rekurrentin auch an der Rüge bezüglich der Bestimmung,
wonach die Bewilligung im Falle einer Konzeptänderung ungültig werde, fest.
6.2.1 Die
Vorinstanz hat diesen Hinweis als Auflage an die Rekurrentin verstanden, in
Betracht gezogene Änderungen ihres Betriebskonzepts der Fachstelle mitzuteilen,
soweit diese für den Betrieb der Kindertagesstätte und damit deren Bewilligung
wesentlich sind.
Sie verweist auf Ziff. 4.4 der Kita-Richtlinien,
wonach die Leitung einer Kindertagesstätte oder allenfalls deren Trägerschaft
der Fachstelle beabsichtigte wesentliche personelle Änderungen, Änderungen der
Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit, insbesondere die
Erweiterung, Verkleinerung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs,
rechtzeitig und vorgängig mitzuteilen habe. Bei einer – entsprechend
wesentlichen – Änderung der Verhältnisse werde eine neue Bewilligung
ausgestellt. Die so zu verstehende Auflage, wesentliche Änderungen des
Betriebskonzepts vorgängig der Fachstelle zu melden, erscheine rechtlich
vertretbar und verhältnismässig.
6.2.2 Die
Rekurrentin rügt mit ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz in der Bestimmung zu
Unrecht bloss eine Auflage anstatt eine Bedingung der Bewilligung sehen wolle.
Gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügungen würden die Bewilligungen auch
bei Konzeptänderungen unmittelbar und ohne Überbrückungszeit ungültig. Damit
habe sich die Vorinstanz in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht auseinandergesetzt.
Zutreffend an
der Auffassung der Rekurrentin ist, dass die Bestimmung, wonach die Bewilligung
"bei einer Änderung des Konzepts (…) ungültig" werde, eine
Resolutivbedingung enthält. Auslegungsbedürftig erscheint aber der Begriff der
Konzeptänderung. Die Verfügungsklausel ist diesbezüglich verfassungskonform
auszulegen. Entgegen der von der Rekurrentin implizit zum Ausdruck gebrachten
Auffassung kann nicht jede inhaltliche Änderung des Betriebs als
Konzeptänderung verstanden werden. Eine die Ungültigkeit der Bewilligung
begründende Konzeptänderung liegt mit den Erwägungen der Vorinstanz nur dann
vor, wenn der Betrieb gegenüber dem bewilligten Gesuch der Betreiberin in
wesentlicher Weise geändert werden soll. Nur das dem Bewilligungsgesuch von der
Betreiberin selber zu Grunde gelegte Betriebskonzept kann denn auch als
bewilligt gelten. Wird dieses Konzept wesentlich geändert, so liegt kein bewilligter
Betrieb mehr vor. In diesem Fall könnte die Dauerverfügung aufgrund geänderter
Verhältnisse auch widerrufen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1230). Soweit in solchen Fällen ein sofortiger Entzug einer
Dauerbewilligung ausgeschlossen und verlangt wird, dass der
Bewilligungsinhaberin zunächst Gelegenheit zur Anpassung an die veränderten
Verhältnisse zu geben ist (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3 S. 202 f.),
kann sich dies nicht auf Fälle beziehen, wo die Bewilligungsinhaberin selber
die wesentlichen Grundlagen der Bewilligung aufgrund einer selber veranlassten
Konzeptänderung nicht mehr einzuhalten bereit oder in der Lage ist. Davon zu
unterscheiden ist die Regelung des Widerrufs in Art. 20 PAVO. Diese
bezieht sich nicht auf eine Konzeptänderung, sondern vielmehr auf eine
mangelhafte Umsetzung des bewilligten Konzepts.
Im Übrigen
erscheint auch fraglich, ob eine Bewilligungsinhaberin am Fortbestand einer
Bewilligung überhaupt ein Interesse haben kann, wenn sie den damit bewilligten
Betrieb mit diesem grundlegenden Konzept gar nicht mehr fortzuführen gedenkt.
Dieser Interpretation steht entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch die
Meldepflichtregelung gemäss § 7 Abs. 2 TBV nicht entgegen, muss die
Fachstelle doch auch Kenntnis von Umständen haben, die zu einer Ungültigkeit
der Bewilligung führen.
Zuzustimmen ist
der Rekurrentin, dass bei minder erheblichen Veränderungen des betrieblichen
Betreuungskonzepts in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips keine direkte
Ungültigkeit der Bewilligung eintreten kann, sondern auf der Grundlage der entsprechenden
Mitteilung gemäss § 7 Abs. 2 TBV vielmehr eine Anpassung der
Bewilligung durch die Fachstelle zu erfolgen hat. Die so zu verstehende
Auflage, wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts vorgängig der Fachstelle
Tagesbetreuung zu melden, stellt aber weder einen ungerechtfertigten Eingriff
in die Wirtschaftsfreiheit noch in andere verfassungsmässige Rechte der
Rekurrentin dar. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind damit im Ergebnis nicht
zu beanstanden.
7.
Schliesslich
rügt die Rekurrentin die Art und Weise, wie ihr die Verfügungen und
Wiedererwägungsentscheide eröffnet worden seien. In der Sache macht sie eine
Verletzung der Begründungspflicht sowie ihres Akteneinsichtsrechts im ursprünglichen
Verfügungsverfahren als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Soweit die Rekurrentin eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts im
Verfügungsverfahren rügt, macht sie im vorliegenden Verfahren nicht
substantiiert geltend, welchen konkreten Akteneinsichtsgesuchen die Fachstelle
nicht entsprochen haben soll. Wie es sich damit sowie mit der gerügten
Verletzung der Begründungspflicht verhält, kann vorliegend indes offenbleiben. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs
kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör
vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als
auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die
Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197,
133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 314).
Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu
unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der
formalistischen Leerlauf und Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2
S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390,
133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; siehe zum Ganzen auch
VGE VD.2018.209 vom 29. September 2019 m.H. auf VD.2017.216 und 217
vom 30. August 2018 E. 3.1). Vorliegend erfüllt die Vorinstanz
diese Voraussetzungen. Eine allfällige Gehörsverletzung hat damit als geheilt
zu gelten.
8.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden ist.
Gegenstandslos
geworden ist nur ein minimaler Teil des Streitgegenstands, weshalb die
Rekurrentin als unterliegende Partei zu gelten hat. Entsprechend diesem Ausgang
des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 3'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG in fine).
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Erziehungsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.