VD.2019.102
Überbauung "Volta Ost", Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern (BGer 1C_418/2020 vom 28. Oktober 2021)
15. Mai 2020Deutsch41 min
2012 unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat für das Geviert Elsässerstrasse,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.102
URTEIL
vom 15. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
Beigeladene
Fischmarkt 10, 4001 Basel
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Rechtsdienst & Baurechte,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 8. Mai 2019
betreffend Überbauung "Volta
Ost",
Neubau von Wohn- und
Geschäftshäusern
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 9. Mai
2012 unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat für das Geviert Elsässerstrasse,
Voltastrasse, Mülhauserstrasse und Wasserstrasse (Areal Volta Ost) einen
Ratschlag (Nr. 12.0622.01) für eine Zonenänderung, die Festsetzung eines
Bebauungsplans sowie weitere nutzungsplanerische Massnahmen. Im Mittelteil des
Areals findet sich das Fernheizkraftwerk (FHKW) der Industriellen Werke Basel
(IWB). Im Teilbereich Ost befinden sich das Primarschulhaus Volta, das
Öltanklager der IWB und die Voltahalle. Im Teilbereich West befand sich zu
jener Zeit eine Wohnbebauung mit Solitärgebäuden. Dieser Teilbereich sollte
unverändert der Wohnnutzung vorbehalten werden, aber auch Räume für
Publikumsnutzung (Läden, Gastronomie, Ateliers, Praxen) wie auch Raum für
Kindertagesbetreuung bereitstellen. Unter Vergrösserung der Parzellen gegen
Osten hin (Mittelbereich FHKW IWB) sollte der Teilbereich West zugunsten
der baulichen Entwicklung im Norden gegen den Voltaplatz und die Voltastrasse
hin der Zone 6 zugeordnet werden, während der übrige Bereich der
Elsässerstrasse entlang in der Zone 5a verbleiben sollte. Gemäss dem für
das Areal vorgesehenen Bebauungsplan sollte hier von den massgeblichen
Bestimmungen betreffend Gebäudehöhe, Geschosszahl und Gebäudetiefe sowie von
der Baulinie abgewichen werden können, falls das Projekt auf dem Resultat eines
sogenannten Varianzverfahrens beruhen und zu einer städtebaulich und
architektonisch hochstehenden Bebauung führen sollte. Mit Beschluss vom
11. März 2015 genehmigte der Grosse Rat die vorgeschlagene
Zonenänderung und den vorgeschlagenen Bebauungsplan.
Gestützt auf ein
zwischenzeitlich durchgeführtes Varianzverfahren (Siegerprojekt
"Gregory") reichte das Hochbauamt am 26. September 2017 für die
Einwohnergemeinde der Stadt Basel als Grundeigentümerin des Areals Volta Ost
ein Baubegehren für einen Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern an der
Elsässerstrasse 50, 52, 54, 56, 58 und 60 sowie Voltastrasse 39, 41 und 43
mit Baumfällungen und Abbruch der Liegenschaften Elsässerstrasse 54 und 56
sowie Voltastrasse 39, 41, 43, 63, 65, 67 und 69 ein. Aufgrund einer
entsprechenden Baupublikation erhob A____ am 5. Dezember 2017
Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit Entscheid vom 21. August 2018
wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprache ab und erteilte mit
Bauentscheid Nr. [...] die Baugenehmigung unter gewissen Auflagen.
Hiergegen
rekurrierte A____ am 5. September 2018 an die Baurekurskommission,
welche den Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2019 (Versand:
28. Mai 2019) abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Anmeldung vom 7. Juni 2019 und Begründung vom
27. Juni 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Damit beantragt er, den
Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu
erteilen, eventualiter die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubehandlung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verzichtet
mit Eingabe vom 13. August 2019 auf eine eingehendere Stellungnahme
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Immobilien Basel-Stadt
beantragen mit Vernehmlassung vom 5. September 2019 im Namen des
Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt, den Rekurs abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die Baurekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 18. September 2019 die Abweisung des Rekurses. Mit
Replik vom 20. November 2019 verlangt der Rekurrent zusätzlich, die
Planauflage des Bebauungsplans aus dem Jahre 2011 für ungültig zu erklären
und zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht hat am 15. Mai 2020 im
Teilbereich West des Areals Volta Ost einen Augenschein genommen und im Bau-
und Verkehrsdepartement das Stadtmodell von Basel besichtigt. Daran haben der Rekurrent und sein Vertreter sowie die
Vertreter der Bauherrschaft und der Baurekurskommission teilgenommen und sich
zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. In der
anschliessenden Gerichtsverhandlung sind sie zum Vortrag gelangt. Ausserdem
sind am Augenschein [...] von der Stadtgärtnerei und [...] vom Planungsamt als
Auskunftspersonen befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren
Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl.
auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig.
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der
Rekurrent wohnt in einer unmittelbar an
das Baugrundstück grenzenden Liegenschaft. Er hat sich als Einsprecher am
ursprünglichen Baubewilligungsverfahren sowie als Rekurrierender im vorinstanzlichen Rekursverfahren beteiligt. Er
ist daher sowohl formell wie auch materiell beschwert und somit gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Der
Rekurrent stellt erstmals in der Replik den Antrag, wonach die Planauflage aus
dem Jahr 2011 für "ungültig zu erklären" respektive die Planauflage
zu wiederholen sei. Diese Planauflage erfolgte im Hinblick auf den Entscheid
des Grossen Rats vom 11. März 2015 betreffend Zonenänderungen und
Bebauungsplan. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Weder der Entscheid des Grossen Rats selbst noch das diesem vorangehende Planauflageverfahren
sind somit Streitgegenstand des hier angefochtenen Bau- und
Einsprachenentscheids des Bau- und Gastgewerbeinspektorats. Auf den erstmals in
der Replik, und damit ohnehin verspätet (vgl. VGE VD.2015.73 vom 1. März 2016
E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) vorgebrachten Antrag kann somit nicht
eingetreten werden (VGE VD.2015.73 vom 1. März 2016 E. 1.2,
VD.2015.32 vom 2. Juni 2015 E. 1.3, VD.2015.59 vom 23. August
2015.
E. 1.1 und VD.2013.54 vom 20. Dezember 2013 E. 1.2).
Zu behandeln bleibt aber der in der Rekursbegründung gestellte Antrag auf
Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission sowie auf Nichterteilung der
Baubewilligung.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
Dispositiv
der Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die
Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und
Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der
Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler
VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, in: BJM 2008 S. 271).
2.
Strittig ist die
Erteilung einer Baubewilligung für die Überbauung des Teilbereichs West des
Areals Volta Ost. Der Rekurrent erhebt
verschiedene Rügen. In formaler Hinsicht beanstandet er eine Befangenheit des
in das Baugenehmigungsverfahren involvierten Planungsamts (dazu nachstehend
E. 3) und einen ungenügenden Einbezug der Quartierbevölkerung in die
Meinungs- und Willensbildung nach § 55 der Kantonsverfassung (KV,
SG 111.100; dazu nachfolgend E. 4). In materieller Hinsicht beklagt
er Verletzungen der Bestimmungen über den Freiflächen- und Grünflächenanteil
(E. 5), des Denkmalschutzrechts (E. 6) sowie des Baumschutzgesetzes
(E. 7). Schliesslich rügt der Rekurrent
einen Verstoss des Bauprojekts gegen den vorangegangenen Bebauungsplan
(E. 8).
3.
3.1 Im
Verfahren vor der Baurekurskommission hat der Rekurrent gerügt, dass das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat sich in seinem Baugenehmigungsentscheid auf das
Urteil des zur Dienststelle Städtebau & Architektur gehörenden Planungsamts
verlassen habe, welches fast identisch mit dem Gesuchsteller Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) sei. Damit sei gegen die konventions- und
verfassungsrechtlich geschützten Gebote für ein faires Verfahren und
Unabhängigkeit verstossen worden. Das Planungsamt / Städtebau & Architektur
hätte daher als Ganzes in den Ausstand treten müssen (Rekursbegründung an die
Baurekurskommission vom 25. September 2018, S. 10). Das
Planungsamt habe die Arealentwicklung von Volta Ost projektiert, habe den
Bebauungsplan ausgearbeitet und den dazugehörigen Bericht an den Grossen Rat
verfasst und sei schliesslich in das spätere Varianzverfahren involviert
gewesen (Replik an die Baurekurskommission vom 21. Dezember 2018,
S. 10).
Die Vorinstanz
hat diese Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen. Die Einsprecher hätten im
Zeitpunkt ihrer Einsprache in der Regel zwar keine Kenntnis davon, welche
Fachinstanzen das Baugesuch prüfen würden, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch
noch keine Befangenheit gerügt werden könne. Dem Rekurrenten
als Architekt und demnach mit dem Baubewilligungsverfahren vertraute Person
hätte im Zeitpunkt seiner Einsprache aber klar sein müssen, dass verschiedene
dem BVD zugehörige Fachinstanzen das Baugesuch prüfen würden. Eine allfällige
Rüge hätte daher bereits in der Einsprache vorgebracht werden müssen. Auf die erst
im Verfahren vor der Baurekurskommission erhobene Rüge sei deshalb nicht
einzutreten. Gleichwohl hat die Vorinstanz das Vorbringen materiell noch
beurteilt. Unter Bezugnahme auf einen früheren Entscheid der Baurekurskommission
(referiert in BJM 2018, S. 149 ff., 150) hat sie ausgeführt,
dass es den Vorgaben des Gesetzgebers entspreche, dass staatliche Fachstellen,
die üblicherweise am Baubewilligungsverfahren beteiligt seien, auch die
Rechtskonformität von staatlichen Bauten und Anlagen überprüften. Eine
Auslagerung beziehungsweise Übertragung der entsprechenden Zuständigkeiten auf
Dritte sei durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und komme deshalb bereits
aufgrund von rechtsstaatlichen Überlegungen nicht in Betracht. Wenn eine
Behörde ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den
öffentlichen-rechtlichen Vorschriften überprüfe, nehme sie eine Aufgabe wahr,
die im öffentlichen Interessen liege. Bei der Wahrung öffentlicher Interessen
bestehe ohne gegenläufige Anhaltspunkte keine Ausstandspflicht. Konkrete
Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit schliessen liessen, seien vorliegend
nicht ersichtlich und würden nicht dargetan (angefochtener Entscheid,
E. 8).
Der Rekurrent
wendet im Verfahren vor Verwaltungsgericht hiergegen ein, dass man auch als
Architekt nicht wissen könne, ob und wo das Bau- und Gastgewerbeinspektorat in
planungsrechtlicher Hinsicht Fachinstanzen beiziehe. Im Allgemeinen würden
planungsrechtliche Aspekte vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat eigenständig
beurteilt. Der Rekurrent rügt, dass das Baugesuch vom Hochbauamt eingereicht
worden sei und die Stellungnahmen zu seiner Einsprache vom Planungsamt erfolgt
seien. Gemäss Organigramm gebe es direkte Verbindungen zwischen diesen beiden
Ämtern, welche direkt dem Kantonsbaumeister unterstellt seien. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat habe die Stellungnahme des Planungsamts direkt
übernommen, wie sie auch diejenige des Planungsamts im vorinstanzlichen
Rekursverfahren für die eigene Stellungnahme übernommen habe. Diese
Stellungnahmen seien von [...] verfasst worden, derselben Person, die den
kompletten Planungsprozess des Projektes seitens des Planungsamts begleitet
habe und auch die öffentliche Planauflage erstellt habe. Das sei ein klarer
konkreter Anhaltspunkt für eine Befangenheit (Rekursbegründung,
S. 7 f.).
3.2 Die
Frage, ob der Rekurrent als mit dem
Ablauf von Baugesuchsverfahren (möglicherweise) vertrauter Architekt seine
Einwände betreffend die fehlende Unabhängigkeit der involvierten Stellen
bereits im Einspracheverfahren hätte vortragen können und müssen (vgl.
§ 92 Abs. 2 BPG) oder ob ihm dies mangels näherer Kenntnis des
Einbezugs anderer Fachinstanzen nicht möglich war, kann vorliegend
offenbleiben. Denn seine Rügen sind, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen,
auch dann abzuweisen, wenn ihm die Erhebung dieser Rügen erst im Verfahren vor
der Baurekurskommission möglich gewesen wäre.
3.3
3.3.1 Der
Rekurrent hat im vorinstanzlichen
Rekursverfahren seinen Eventualantrag auf Rückweisung des Baugesuchs an das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat (Rechtsbegehren 2) mit dem Begehren
verbunden, dass die Neubehandlung so zu organisieren sei, "dass Entscheid
und eingeholte Stellungnahmen von Fachämtern nicht von Personen und
Institutionen stammen, welche dem Gesuchsteller Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt hierarchisch untergeordnet sind, wie dies bei dem im
angefochtenen Entscheid involvierten Planungsamt / Städtebau- und Architektur
(…) der Fall ist" (Rechtsbegehren 3). Er hat dies damit begründet,
dass das Planungsamt als Fachinstanz fast identisch mit dem Grundeigentümer
(Einwohnergemeinde Basel) bzw. Baugesuchsteller (Hochbauamt) sei und das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat als Baubewilligungsbehörde sich auf das Urteil des
Planungsamts verlassen habe. Das Planungsamt als Ganzes hätte deshalb in den
Ausstand treten müssen (Rekursbegründung an die Baurekurskommission,
S. 10). Mit diesen Vorbringen und seiner Berufung auf
Art. 29 ff. der Bundesverfassung (BV, SR 101) verkennt der Rekurrent, dass auf verwaltungsinterne
Verfahren nur Art. 29 Abs. 1 BV Anwendung findet. Diese
Bestimmung verlangt im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 BV von
Verwaltungsbehörden nicht Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von
Organisationsmaximen, sondern lediglich, aber immerhin Unbefangenheit (BGer
9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 2 mit Hinweisen). Im
Unterschied zu richterlichen Behörden sind sie nicht nur zur neutralen
Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch
öffentliche Aufgaben und nehmen die Interessen des Gemeinwesens wahr.
Verwaltungsbehörden sind vielfach Partei und in eine Verwaltungsorganisation
eingebunden. Sie können deshalb beim Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheids nicht im eigentlichen Sinne als unparteilich bezeichnet werden (Steinmann, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 35). Die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen führt unter diesen Gegebenheiten nicht zu
einer generellen Ausstandspflicht von Behördenmitgliedern. Es ist deshalb auch
nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn Gemeindevertreter an Baubewilligungen
mitwirken, die Bauprojekte der Gemeinde selber betreffen (BGer 1C_278/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2, 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.4 und 1C_555/2015 vom 30. März 2016 E. 4; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV
N 36). Von Bundesrecht wegen besteht keine Pflicht, die Zuständigkeit zur
Erteilung der Baubewilligung bei kommunalen Baugesuchen einer kantonalen
Behörde zu übertragen (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3).
Das basel-städtische Baurecht kennt denn auch keine Vorschrift, wonach die
gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit des Bau- und Gewerbeinspektorats zur
Bewilligung von Baugesuchen bei Bauvorhaben der Einwohnergemeinde Basel, wie
vom Rekurrenten gefordert, auf eine
andere Fachinstanz überzugehen hat, die nicht dem BVD untergeordnet ist.
Aufgrund der zwingenden Natur des Organisationsrechts darf von dieser
Zuständigkeitsordnung nicht abgewichen werden (BGE 133 II 181
E. 5.1.3 S. 193 mit Hinweisen). Abgesehen davon ist es grundsätzlich
auch nicht möglich, mit gegen eine ganze Amtsstelle gerichteten
Befangenheitsbegehren eine Verwaltungseinheit in corpore in den Ausstand zu
schicken, es sei denn, jede einzelne Amtsperson wäre befangen (BGer 1C_44/2019
vom 29. Mai 2019 E. 4.3 und 1C_555/2015 vom
30. März 2016 E. 4.1, je mit Hinweisen; Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 75 ff. und 191 f.).
3.3.2 Art. 29
Abs. 2 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden den
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Gebot der Unbefangenheit und
die daraus folgende Ausstandspflicht von Behördenmitgliedern bilden Teilgehalt dieser
Garantie (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; BGer
1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt für nicht richterliche Amtspersonen allerdings nicht der
gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2
S. 452; BGer 1C_44/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2). Die
für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können deshalb nicht
unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 140 I 326
E. 5.2 S. 329). Das grundrechtliche Unbefangenheitsgebot zielt zum
einen auf die Vermeidung von Interessenkonflikten, zum anderen auf den Schutz
vor unzulässiger Vorbefassung ab (zu diesen beiden Teilaspekten des
Unbefangenheitsanspruchs auch Thurnherr,
Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen 2013,
Rz. 382 ff.). In diesem Sinne verlangt § 22 des Personalgesetzes
von den Mitarbeitenden der basel-städtischen Verwaltung, die eine Verfügung
oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer
Behörde zu amten haben, dass sie in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache
in persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache
befangen sein könnten. Im Kern des Unbefangenheitsanspruchs steht für Richter
wie für Verwaltungspersonen, dass sie sich bei ihren Entscheiden bzw.
Verfügungen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits
festgelegt haben. Verwaltungsbehörden erfüllen wie ausgeführt (E. 3.3.1)
mannigfaltige Aufgaben und nehmen die Interessen des Gemeinwesens wahr. In
diesem Sinne liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und
ist sie gewollt. Darin liegt nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidet sich daher die Frage, ob
eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint,
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, namentlich nach Verfahrensart,
Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326
E. 5.2 S. 329 f. mit Hinweisen; BGer 1C_44/2019 vom
29. Mai 2019 E. 4.2; zur systembedingten Mehrfachbefassung auch Waldmann, in Waldmann/Belser/Epiney,
Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 35 und
Schindler, a.a.O.,
S. 150 f.). Massgeblich ist dabei, ob sich die betreffende Amtsperson
in einem früheren Verfahrensschritt in amtlicher Funktion mit derselben
Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage
zu beantworten gehabt hat und sie sich durch ihre Mitwirkung am früheren
Entscheid in Bezug auf einzelne Fragen bereits derart festgelegt hat, dass sie
nicht mehr als unvoreingenommen gelten kann und der Verfahrensausgang deshalb
nicht mehr als offen erscheint (VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016
E. 9.2; dazu Schindler,
a.a.O., S. 146 ff.)
Nachdem der Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren
noch das Planungsamt in corpore als in dieser Sache befangen und
ausstandspflichtig erachtet hatte (Rekursbegründung an die Baurekurskommission,
S. 10), was die Vorinstanz als zu pauschal zurückgewiesen hat
(angefochtener Entscheid, E. 8), bezeichnet er nunmehr [...], seines
Zeichens Mitarbeiter des Planungsamts, als im vorliegenden Baubewilligungsverfahren
befangen. Er begründet dies damit, dass [...] den kompletten Planungsprozess
seitens des Planungsamts begleitet habe, dass er sodann dessen Stellungnahme im
Einspracheverfahren verfasst habe, welche dann vom Bau- und
Gastgewerbeinspektorat für den Bewilligungsentscheid übernommen worden sei, und
dass dieser Mitarbeiter schliesslich auch eine Stellungnahme im Namen des
Planungsamts verfasst habe, die das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im
vorinstanzlichen Rekurs eingereicht habe (Rekursbegründung, S. 7).
Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie
verspätet erfolgen. Es wäre dem Rekurrenten
ohne Weiteres möglich gewesen, bereits im Verfahren vor Baurekurskommission und
nicht erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht den Namen des Mitarbeiters des
Planungsamts zu nennen, welchen er der Voreingenommenheit bezichtigt. Selbst
wenn man diese Vorbringen als rechtzeitig erachten würde, übergeht der Rekurrent den Umstand, dass [...] nicht
Mitarbeiter des Bau- und Gewerbeinspektorats, sondern des Planungsamts ist und
somit in der Frage der Erteilung der Baugenehmigung gar nicht entscheidbefugt war.
Unbestrittenermassen war [...] in die Ausarbeitung des Bebauungsplans
involviert. Rechtskräftig verabschiedet wurde der Bebauungsplan aber nicht
durch das Planungsamt, sondern durch den Grossen Rat. Ging es damals also um städtebauliche
und planungsrechtliche Fragen, so erscheint es nur als folgerichtig, dass das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat, als es um die Prüfung des konkreten
Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit dem vorangegangen Bebauungsplan
ging, das Planungsamt als Fachstelle zur Stellungnahme zu den
planungsrechtlichen Einwänden der Einsprecher einlud. Als Mitarbeiter des
Planungsamts hatte [...] somit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine
Entscheidungskompetenzen, sondern nahm nur eine Aufgabe im Rahmen der
gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung wahr. Über das Baugesuch zu entscheiden, lag
einzig in der Kompetenz des Bau- und Gastgewerbeinspektorats, welches auch in
eigener Kompetenz darüber zu entscheiden hatte, inwiefern es der Stellungnahme
des Planungsamts folgt und in welcher Form es diese in den Einspracheentscheid
einfliessen lässt (vgl. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Ab. 2
BPV). Erst recht kann aus dem Umstand, dass [...] eine weitere Stellungnahme
verfasst hat, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im vorinstanzlichen
Rekursverfahren zusammen mit der eigenen an die Baurekurskommission weiterleitete,
eine unzulässige Vorbefassung abgeleitet werden. Denn "verteidigt"
eine mit der Abfassung einer Verfügung oder sonstigen Arbeiten betraute
Amtsperson ihren Entscheid bzw. ihre Auffassung im Rechtsmittelverfahren vor
oberen Instanzen, liegt keine Voreingenommenheit vor (Schindler, a.a.O., S. 147).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Mehrfachbefassung bzw. Mehrfachzuständigkeiten von [...]
unterschiedliche Angelegenheiten bzw. unterschiedliche Fragestellungen betrafen.
Im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplans war er mit Fragen der
Arealentwicklung und der Nutzungsordnung befasst, während seine Involvierung in
das vorliegende Baubewilligungsverfahren lediglich im Rahmen einer
Stellungnahme des Planungsamts zur Konformität des Bauvorhabens mit dem
Bebauungsplan erfolgte. Entscheidbefugnisse kamen ihm hierbei nicht zu.
Insofern war seine Mehrfachbefassung bzw. -zuständigkeit systembedingt und kann
nicht eine Ausstandspflicht innerhalb des Baubewilligungsverfahrens begründen.
Abgesehen davon legt der Rekurrent in
keiner Weise dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten, inwiefern sich [...]
bei früherer Gelegenheit in einem Masse festgelegt hätte, dass der Ausgang des
Baubewilligungsverfahrens nicht mehr offen gewesen wäre. Die Rüge einer
unzulässigen Vorbefassung geht daher ins Leere.
4.
4.1 Im
vorinstanzlichen Rekursverfahren machte der Rekurrent
replicando eine Verletzung von § 55 KV geltend. Nach dieser
Verfassungsbestimmung bezieht der Staat die Quartierbevölkerung in seine
Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.
Der Rekurrent führte hierzu aus, dass an einem Vorbereitungsworkshop zur
Anhörung "Städtebauliche Entwicklungen auf dem Areal Volta Ost" vom
21. April 2010 der Quartierbevölkerung ein Bauprojekt mit einer
fünfgeschossigen Bebauung entlang der Elsässerstrasse und mit einer
siebengeschossigen Bebauung entlang der Voltastrasse vorgestellt worden sei.
Mit dem jetzigen zehngeschossigen Riegelbau an der Elsässerstrasse ohne
Parkierplätze im Untergeschoss würden die Anliegen der Quartierbevölkerung nach
einer Begrenzung der Gebäude auf sieben Geschosse und nach Schaffung von
Parkierplätzen missachtet und nicht umgesetzt (Replik an die
Baurekurskommission, S. 7 f.). Auf diese Rüge ist die Vorinstanz
nicht eingetreten, weil es sich hierbei um neue Einwände im Sinne von § 92 Abs. 2 BPG handle und sie erst noch in der Replik und damit verspätet
vorgebracht worden seien (angefochtener Entscheid, E. 9). Der Rekurrent hält im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren an seinen Vorbringen fest. Er habe mit der Rekursbegründung im
vorinstanzlichen Verfahren "sämtliche Akteneinsicht auch über die des Baugesuchs
hinaus" beantragt, was von der Vorinstanz jedoch abgewiesen worden sei, weshalb
seine nachträgliche Rüge zulässig gewesen sei (Rekursbegründung,
S. 8 f.). Ob der Rekurrent
seine Rüge der Verletzung von § 55 KV rechtzeitig vorgetragen hat,
kann dahingestellt bleiben. Denn, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
liegt kein Verstoss gegen § 55 KV vor.
4.2 Wie
der Rekurrent selber darlegt und belegt,
hat am 21. April 2010 ein Vorbereitungsworkshop zur Anhörung "Städtebauliche
Entwicklungen auf dem Areal Volta Ost" stattgefunden, an welchem auch die
Bewohner des St. Johann-Quartiers ihre Anliegen an die Arealentwicklung
vortragen konnten (Protokoll des Vorbereitungsworkshops "Städtebauliche
Entwicklungen auf dem Areal Volta Ost" [Rekursbegründungsbeilage 1a]).
Deren Anliegen fanden in der Folge auch Eingang in die Anhörung der
verschiedenen betroffenen Gruppierungen wie Anwohner, Gewerbe und Schule vom
14. Juli 2010 (vgl. Zusammenfassung der Anhörung "Städtbauliche
Entwicklung auf dem Areal Volta Ost" vom 14.7.2010 [Rekursbegründungsbeilage 1b]).
Vom 19. Oktober 2011 bis 18. November 2011 fand die
gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Planauflage für die Zonenänderung und
Festsetzung des Bebauungsplans statt, womit die interessierte
Quartierbevölkerung Gelegenheit erhielt, sich über das Vorhaben zu orientieren,
Anregungen einzureichen und Einsprache zu erheben
(§§ 109 f. BPG). Schliesslich wurde es der Quartierbevölkerung
mit der öffentlichen Auflage des Baubegehrens vom 8. November bis zum
8. Dezember 2018 im Kantonsblatt und im Internet (§ 45 BPV)
ermöglicht, sich über das konkrete Bauprojekt zu orientieren (vgl. Gebhardt et al., Die Baubewilligung im
Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 80) und gegebenenfalls Einsprache zu
erheben (§ 91 BPG), wovon auch der Rekurrent
Gebrauch gemacht hat. Die Quartierbevölkerung hatte somit mehrfach Gelegenheit,
ihre Anliegen zur Entwicklung des Areals Volta Ost einzubringen, sich über den
Verlauf des Vorhabens zu orientieren wie auch Einsprache sowohl gegen die
Nutzungsplanung wie auch gegen das Baugesuch einzureichen. Damit war der
Einbezug der Anwohner in jeder Hinsicht gewährleistet. § 55 KV,
wonach der Staat die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung
einbezieht, sofern ihre Belange besonders betroffen sind, kommt darüber hinaus
keine eigenständige Bedeutung zu (VGE VD.2016.51 vom 10. August 2017
E. 2.5 und 745-748/2007 vom 23. Januar 2009 E. 2.2). Soweit
der Rekurrent geltend macht, dass das
endgültige Bauvorhaben in seinen Baumassen nicht dem ursprünglich vorgestellten
Projekt entspricht, verkennt er, dass § 55 KV keinen Anspruch auf Umsetzung
von spezifischen Anliegen der Quartierbevölkerung gewährleistet, sondern nur
einen Anspruch auf Anhörung begründet (VGE VD.2010.86 vom 16. August 2011
E. 4). Hat wie vorliegend unbestrittenermassen eine Anhörung
stattgefunden, liegt auch keine Verletzung von Verfassungsrecht vor.
5.
5.1 Im
vorinstanzlichen Rekursverfahren machte der Rekurrent
replicando eine Verletzung der Bestimmungen von §§ 29 und 52 BPG
geltend. In der Zone 5 müsse die Freifläche 50 % der Grundfläche
betragen. Vorliegend belege die Bebauung in der Zone 5a 1'550 m2
und übersteige das zulässige Mass um 171 m2 (Replik an die
Baurekurskommission, S. 5). Auf diese Rüge ist die Vorinstanz mit der
Begründung nicht eingetreten, dass es sich hierbei um einen neuen Einwand im
Sinne von § 92 Abs. 2 BPG handle und sie erst noch in der Replik
und damit verspätet vorgebracht worden sei (angefochtener Entscheid,
E. 9). Der Rekurrent hält im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren an seinen Vorbringen fest. Er hält sie auch
nachträglich noch für zulässig, weil die Vorgaben des Freiflächen- und
Grünflächenanteils erst durch Einreichen der entsprechenden Anlagen der
Wettbewerbsunterlagen ersichtlich geworden seien. Daher habe in der Einsprache
die Überschreitung der bebaubaren Fläche noch nicht gerügt werden können
(Rekursbegründung, S. 10).
5.2 Den
Vorbringen des Rekurrenten kann nicht
gefolgt werden. Ob die gesetzlichen Anforderungen an den Freiflächenanteil
eingehalten waren, ergab sich entgegen seiner Behauptung nicht erst aus den
Wettbewerbsunterlagen, sondern bereits aus den Baugesuchsunterlagen. In der
Baueingabe befand sich ein "Nachweis Bruttogeschossfläche (BGF) und
Freifläche" vom 26. September 2017 (Beilage 014 zum Baubegehren).
Der Rekurrent hätte daher die Möglichkeit und die Obliegenheit gehabt, dessen
Angaben bereits im Einspracheverfahren zu rügen, falls er diese als
unzutreffend respektive das Projekt als nicht gesetzeskonform angesehen hätte
(§ 92 Abs. 2 BPG). Die Baurekurskommission ist daher zu Recht zum
Schluss gekommen, dass die Erhebung der entsprechenden Rüge erst im Verfahren
vor der Baurekurskommission verspätet erfolgt ist. Im Übrigen ist dem genannten
Nachweisplan zu entnehmen, dass die geforderte Freifläche auf dem vom Baugesuch
umfassten Areal eingehalten ist (Freifläche [Zone 5a + 6]: 1'420 m2;
geforderte Freifläche [1/2 Grundfläche von 2'758 m2]: 1'379 m2).
Dabei durfte auch die im Bereich der Zone 6 ausgewiesene Freifläche
berücksichtigt werden, da gemäss § 36 lit. b BPG für diese Zone
keine Freiflächenvorschriften gelten. Mit den entsprechenden Angaben setzt sich
der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert auseinander.
Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Replicando
machte der Rekurrent im vorinstanzlichen
Rekursverfahren des Weiteren eine Verletzung von § 13 Abs. 2 des
Denkmalschutzgesetzes sowie von § 3 Abs. 2 der
Denkmalpflegeverordnung geltend. Die Gebäude an der Elsässerstrassse 59-65 mit
einer fünfgeschossigen Gebäudehöhe würden sich in der Schonzone befinden.
Direkt gegenüber solle nun der zehngeschossige Riegelbau entstehen. Durch
diesen Neubau würde die Massstäblichkeit der Gebäude in der Schonzone
beeinträchtigt. Gleichzeitig würde das Ortsbild der Stadt Basel massiv
beeinträchtigt. Ausserdem hätte das Bauprojekt von der kantonalen Denkmalpflege
visiert und genehmigt werden müssen (Replik an die Baurekurskommission,
S. 7). Auch auf diese Rüge ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil es
sich hierbei um einen neuen Einwand im Sinne von § 92 Abs. 2 BPG
handle und sie erst noch in der Replik und damit verspätet vorgebracht worden
sei (angefochtener Entscheid, E. 9). Hiergegen wendet der Rekurrent ein, dass das Bauvorhaben gemäss
§ 3 Abs. 2 der Denkmalpflegeverordnung angesichts seiner grossen
Tragweite von der Denkmalpflegekommission hätte visiert werden müssen. Da
während des Baugesuchs noch keine Stellungnahme der Denkmalpflege vorgelegen
habe, habe dieses in der Einsprache auch noch nicht gerügt werden können. Daher
sei dieser nachträgliche Einwand zulässig (Rekursbegründung, S. 10). Im
Übrigen hält der Rekurrent unverändert an
seiner Auffassung fest, dass der Neubau die bestehende Bebauung in der
Schonzone stark beeinträchtige und daher gegen § 13 Abs. 2 des
Denkmalschutzgesetzes verstosse (Rekursbegründung, S. 11).
6.2 Mit
seinen Vorbringen verkennt der Rekurrent,
dass das strittige Bauprojekt nicht in der Schonzone, sondern in den
Zonen 5a und 6 liegt. Entgegen seiner Behauptung war deshalb vorliegend
kein Einbezug der Denkmalpflege angezeigt. Da die Zoneneinteilung des
Bauvorhabens unbestreitbar schon im Baubewilligungsverfahren bekannt war, hätte
er seine Rüge eines Verstosses gegen die Vorschriften des Denkmalschutzes
bereits im Einspracheverfahren vortragen können und müssen (§ 92 Abs. 2 BPG). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die entsprechenden
Vorbringen nicht eingetreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 13
Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz (SG 497.100)
ausschliesslich auf Bauten und Anlagen in der Schonzone selbst zur Anwendung
kommt. Anders als den im Denkmalverzeichnis eingetragenen Denkmälern kommt den
Liegenschaften in der Schonzone wie vorliegend die gegenüberliegenden Gebäude
in der Elsässerstrasse ebenso wie denjenigen in der Schutzzone kein besonderer
Umgebungsschutz zu (VGE VD.2016.45 vom 13. Juni 2018 E. 3.1.2
und VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2).
7.
7.1 Der
Rekurrent machte im Verfahren vor der
Baurekurskommission auch Verletzungen des Baumschutzes geltend. Es gebe auf dem
Areal neben vielen schützenswerten Bäumen auch Bäume, die im Inventar als
"unbedingt schützenswert" eingestuft worden seien. Diese müssten
unbedingt erhalten bleiben. Der Grünbereich, habe so viele schützenswerte
Bäume, die ein Fällen nicht rechtfertigen würden. Eine Ersatzbaumbepflanzung
könne diesen Baumbestand nie wiederherstellen (Rekursbegründung an die
Baurekurskommission, S. 9 f.). Darüber hinaus machte er replicando
geltend, dass das Baufällgesuch nicht der Anzahl geschützter Bäume entspreche.
Auch sei der höchste Baum auf der Parzelle mit einer Randlage ohne bauliche
Tangierung des Projektes zur Fällung vorgesehen. Es müsse daher ein neues
aktuelles Baumfällgesuch eingereicht werden (Replik an die Baurekurskommission,
S. 9). Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Rekurrent sich in der Rekursbegründung zum
ersten Mal auf den Baumschutz beziehe. Da dieser bereits im Rahmen des
Einspracheverfahrens hätte thematisiert werden können, handle es sich um einen
neuen Einwand im Sinne von § 92 Abs. 2 BPG, auf den nicht
eingetreten werden könne. Zwar enthalte der angefochtene Einspracheentscheid
Ausführungen zum Baumschutz. Diese hätten sich aber offensichtlich auf eine
andere Einsprache bezogen (angefochtener Entscheid, E. 7).
7.2 In
Bezug auf die vor der Baurekurskommission verspätet erhobene Rüge macht der
Rekurrent geltend, dass gegen "das gesamte Projekt" Einsprache
erhoben worden sei, was auch beinhalte, dass die Bäume weiterhin geschützt
bleiben müssten und nicht gefällt werden dürften (Rekursbegründung, S. 11).
Mit dem Vorbringen, gegen das gesamte Projekt Einsprache erhoben zu haben, zeigt
der Rekurrent jedoch nicht auf, dass er im Einklang mit § 92 Abs. 2 BPG
konkrete Einwände betreffend den Baumschutz bereits im Einspracheverfahren
vorgebracht hätte. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass in seiner Einsprache
das Thema Baumschutz überhaupt nicht thematisiert worden ist (vgl. auch
Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung, S. 6), obwohl dem Baugesuch
ein Fällgesuch beilag (Beilage 026 zum Baubegehren). Die Baurekurskommission
ist daher zu Recht unter Verweisung auf § 92 Abs. 2 BPG auf die
erstmals bei ihr erhobenen Einwendungen nicht eingetreten.
Im Übrigen wären
die materiellen Vorbringen des Rekurrenten
ohnehin abzuweisen. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht macht er noch geltend, dass
die Stadtgärtnerei mit der Baubewilligung noch die Einreichung von
Austauschplänen für das Baumfällgesuch verlangt habe. Dadurch sei das
Baumfällgesuch auch nicht korrekt gewesen und hätte von der Stadtgärtnerei
zurückgewiesen werden müssen (Rekursbegründung, S. 11). Im angefochtenen
Bauentscheid [...] wurden die Erwägungen, welche zur Fällbewilligung und zur
Festlegung von Ersatzpflanzungen geführt haben, dargelegt und einzeln
festgelegt, welche Bäume gefällt werden dürfen (Ziff. 72 des Bauentscheids).
Für die Fällung von anderen Bäumen liegt kein Gesuch und somit auch kein
Entscheid vor, der im Verfahren vor der Baurekurskommission hätte behandelt
werden können oder müssen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist der
angefochtene Bauentscheid sowohl in Bezug auf die Fällbewilligungen als auch in
Bezug auf die Anordnung der Ersatzpflanzungen rechtsgenüglich definiert. Daran
ändert nichts, dass die Baumarten und Standorte der angeordneten
Ersatzpflanzungen unter Berücksichtigung der Empfehlung der
Baumschutzkommission in Absprache mit der Stadtgärtnerei vor Baubeginn zu
definieren sind (vgl. Ziff. 74 des Bauentscheids) und dass vor Baubeginn
ein aktualisierter Baumbestandplan als Austauschplan einzureichen ist (vgl.
Ziff. 75 des Bauentscheids). Mit dieser Auflage wird vielmehr
sichergestellt, dass im Zeitpunkt des Baubeginns aufgrund der Entwicklung der
Bäume seit der Einreichung des Baugesuchs allenfalls auftretendes neues
Schutzbedürfnis berücksichtigt werden kann. Sollten zu diesem Zeitpunkt für die
Ausführung des Bauprojektes geschützte Bäume gefällt werden müssen, deren
Fällung im Bauentscheid noch nicht bewilligt worden ist, müsste ein
entsprechendes Fällgesuch gestellt werden. Dies wird mit der Auflage der
Einreichung eines aktualisierten Baumbestandplans vor Baubeginn in Ziff. 75
des Bauentscheids rechtskonform festgehalten.
8.
8.1
8.1.1 In
Bezug auf die Frage der Übereinstimmung der geplanten Bebauung mit dem Bebauungsplan
vom 11. März 2015 macht der Rekurrent wie bereits vor der Baurekurskommission
geltend, dass unter Berücksichtigung des entsprechenden Ratschlags des
Regierungsrats (Nr. 12.0622.01 vom 8. Mai 2012) und des Berichts der Bau- und
Raumplanungskommission des Grossen Rats (Nummer 12.0622.02 vom 6. Februar 2015)
lediglich gegen die Voltastrasse aufgrund eines Varianzverfahrens eine höhere
Geschosszahl von sieben anstelle von sechs geschossen zulässig sei. So sei die
Planauflage und der Bebauungsplan der Bevölkerung am 20. Oktober 2011
vorgestellt worden und so seien die Planauflage und der Bebauungsplan mit
dessen Historie und den Berichten zu verstehen (Rekursbegründung,
S. 13 f.). Es wäre nach Ansicht des Rekurrenten widersprüchlich, wenn
der Bereich West der Zone 5a und der Zone 6 zugewiesen würde und gleichzeitig
auf dem Planungsperimeter eine Abweichung von der zulässigen Gebäudetiefe, der
Gebäudehöhe, der Geschosszahl und von der Baulinie als Ergebnis eines
Varianzverfahrens zugelassen würde (Rekursbegründung, S. 14). Die
entsprechende Bestimmung im Bebauungsplan müsse daher unter Berücksichtigung
der Erläuterungen in der Planauflage sinnvoll ergänzt werden. In diesen
Erläuterungen sei ausgeführt worden, dass im Bereich gegen die Voltastrasse
eine leicht höhere Bebauung (7 statt 6 Geschosse) durchaus eine Verbesserung
der stadträumlichen Situation ermögliche. Insgesamt soll aus diesem Grund von
der Gebäudehöhe, der Geschosszahl und der Gebäudetiefe abgewichen werden
können, wenn das Projekt auf dem Resultat eines Varianzverfahrens beruht, wobei
die gemäss Grundordnung zulässigen Bruttogeschossfläche von rund 16'600 m²
nicht überschritten werden dürfe (Rekursbegründung, S. 15). Der Rekurrent
macht geltend, dass der Sinn des Bebauungsplans durch die Angaben in Bericht
erkennbar werde. Nach Ansicht des Rekurrenten würde es einen Bebauungsplan "ins
ad absurdum führen", wenn auf dem Planungsperimeter nur noch eine
Freifläche veröffentlicht werde, auf dem mittels eines Varianzverfahrens ein
beabsichtigtes Projekt entstehen solle, jedoch keiner wisse, wie dieses
aussehen werde (Rekursbegründung, S. 16).
8.1.2 Den
Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Der Rekurrent verweist
in seiner Rekursbegründung selbst darauf, dass im Bericht zur Planauflage
bereits als verbindlicher Text für den Bebauungsplan vorgesehen worden ist,
dass im Teilbereich West zur Gewährung einer städtebaulich und architektonisch
hochstehenden Bebauung, als Ergebnis eines Varianzverfahrens von der zulässigen
Gebäudetiefe, der Gebäudehöhe, der Geschosszahl und von der Baulinie abgewichen
werden darf. Schon im Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage wurde somit kundgetan,
dass für den gesamten Teilbereich West aufgrund eines Varianzverfahrens
Abweichungen von der Gebäudetiefe, der Gebäudehöhe, Geschosszahl und Baulinie
zulässig sein sollen.
Dies ergibt sich
deutlich auch aus den Folien zur Informationsveranstaltung zur Planauflage vom
20. Oktober 2011 (Rekursbegründungsbeilage 2a): Auf Folie 13 wird die Zuweisung
zur Zone 5a respektive Zone 6 als Grundzone dargestellt und auf Folie 15
explizit ausgeführt, dass für den Teilbereich West aufgrund eines
Varianzverfahrens Abweichungen in Bezug auf Gebäudetiefe, Gebäudehöhe,
Geschosszahl, Baulinie für zulässig erklärt werden sollen. Auf Folie 14
wird wiederum grafisch klargemacht, dass der von dieser Vorschrift betroffene
Teilbereich West sowohl den Bereich an der Elsässerstraße als auch denjenigen
an der Voltastrasse umfasst. Die gesamtheitliche Regelung dieses Teilbereichs
West geht auch aus Folie 19 betreffend Wohnanteilplan hervor. Richtig ist zwar,
dass Folie 20 "Einbezug Quartieranliegen" unter dem Stichwort
"Wohnen" auch das Anliegen "nicht mehr als
7 Stockwerke" aufgeführt wurde. Allerdings wurde im Bericht zur
Planauflage vom 18. Oktober 2011 (Rekursbegründungsbeilage 2b) für
den Teilbereich West bereits von einem sieben- bis zehngeschossigen Abschnitt
gesprochen, für welchen ein Bebauungsplan erforderlich sei. Aufgrund eines
Varianzverfahrens sollten insbesondere auch eine bessere städtebauliche
Gesamtlösung mit zwei Teilbereichen möglich sein (Bericht zur Planauflage vom
18. Oktober 2011, S. 11). Im genannten Bericht wird zudem klar
unterschieden zwischen der Zuweisung des Teilbereichs West zu einer Grundzone
(Bericht zur Planauflage vom 18. Oktober 2011, S. 16) und den
weiteren Vorschriften unter anderem für diesen Teilbereich. In den
Erläuterungen zum Teilbereich West wird auf die bereits mehrfach erwähnte Möglichkeit
der Abweichung von der "Grundordnung" hingewiesen. Dazu wird
ausgeführt:
«Insgesamt soll aus diesem Grund von der Gebäudehöhe,
der Geschosszahl und der Gebäudetiefe abgewichen werden können, wenn das
Projekt auf dem Resultat eines Varianzverfahrens (Wettbewerb, Studienauftrag,
Bauträgerausschreibung o.ä.) beruht und zu einer besseren städtebaulichen und
architektonischen Bebauung führt. Dabei darf aber die gemäss Grundordnung
zulässige BGF von rund 16'600 m² nicht überschritten werden und der Frei- und
Grünflächenanteil sowie die notwendigen Lichteinfallswinkel gegen Nachbarbebauungen
nicht unterschritten werden.» (Bericht zur Planauflage vom
18. Oktober 2011, S. 18 f.)
Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Möglichkeit zur
Verbesserung der stadträumlichen Situation aufgrund einer städtebaulichen Studie
lediglich gegen die Voltastrasse gesehen worden ist (vgl. Rekursbegründung,
S. 18). Entgegen seinen Ausführungen führt dieser Hinweis aber nicht dazu,
dass die Möglichkeiten zur Prüfung einer besseren städtebaulichen und
architektonischen Bebauung auf das Ergebnis dieser genannten städtebaulichen Studie
beschränkt werden soll. Sowohl aus der Formulierung des Bebauungsplantextes
selbst als auch aus den Erläuterungen dazu geht vielmehr das Gegenteil hervor.
Die Bestimmungen über die zulässige Abweichung von der zonenrechtlichen
Grundordnung wie auch über die Festsetzung eines Mindestwohnanteils betreffen
jeweils den gesamten Teilbereich West. Etwas Anderes ergibt sich entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten auch nicht aus dem Ratschlag des Regierungsrats
vom 8. Mai 2012 (Rekursbegründungsbeilage 3), welcher nach Abschluss des
Planauflageverfahrens verabschiedet worden ist. Auch im Ratschlag werden die
Zuweisung des Teilbereichs West zur Grundzone 5a bzw. 6 und die
Abweichungsmöglichkeiten von der Grundordnung im Teilbereich West dargestellt
und erläutert. Als Begrenzung für die Abweichungsmöglichkeiten von der
Grundordnung im Teilbereich West wird in den Erläuterungen festgehalten, dass
auch bei einer solchen Abweichung die gemäss Grundordnung zulässige Bruttogeschossfläche
von rund 16'600 m² nicht überschritten werden dürfe und dass der Frei- und
Grünflächenanteil sowie die notwendigen Lichteinfallswinkel gegen
Nachbarbebauung nicht unterschritten werden dürften (Ratschlag, S. 18).
Aus diesen Ausführungen geht keine Beschränkung dieser Abweichungsmöglichkeiten
auf einen bestimmten Abschnitt des Teilbereichs West hervor. Die
Bebauungsplanbestimmungen gelten vielmehr klarerweise für den gesamten
Teilbereich West.
Im Einklang mit
diesen Ausführungen im Ratschlag des Regierungsrates hat auch die Bau- und
Raumplanungskommission des Grossen Rats in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015
(Rekursbegründungsbeilage 4) festgehalten, dass im Teilbereich West "gemäss
dem Bebauungsplan […] von der Gebäudehöhe, der Geschosszahl und der
Gebäudetiefe abgewichen werden [darf], wenn das Projekt auf dem Resultat eines
Varianzverfahrens (Wettbewerb, Studienauftrag, Bauträgerausschreibung o.ä.)
beruht und zu einer besseren städtebaulichen und architektonischen Bebauung
führt. Dabei dürfen die gemäss Grundordnung zulässige Bruttogeschossfläche ('BGF')
von rund 16'600 m² nicht überschritten und der Frei- und Grünflächenanteil
sowie die notwendigen Lichteinfallswinkel gegen Nachbarbebauungen nicht
unterschritten werden." (Kommissionsbericht, S. 5) Auch hier ist
keine Rede davon, dass diese Abweichungsmöglichkeit auf einen bestimmten
Abschnitt des Teilbereichs West hätte beschränkt sein sollen.
8.1.3 Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten ist diese Festlegung einer zonenrechtlichen
Grundordnung mit Abweichungsmöglichkeiten in den Bebauungsplanvorschriften
weder widersprüchlich noch führt es "einen Bebauungsplan und eine
Planauflage ins ad absurdum" (Rekursbegründung, S. 16). Vielmehr
ergeben sich aus dem Zusammenspiel zwischen den gesetzlichen Bestimmungen für
die planungsrechtlichen Grundzonen 5a und 6 einerseits und den spezifischen
Bebauungsplanvorschriften andererseits gesamtheitliche Vorgaben für die
Zulässigkeit eines künftigen Bauvorhabens.
Der Rekurrent
weist zwar zu Recht darauf hin, dass die maximale zulässige
Bruttogeschossfläche von 16'600 m² im Bebauungsplantext selbst nicht erwähnt
wird (Rekursbegründung, S. 16). Dies ist aber auch nicht erforderlich,
weil sich diese maximale Bruttogeschossfläche bereits aus der zonenrechtlichen
Grundordnung des Teilbereichs West ergibt. Im Bebauungsplan wird festgehalten,
dass von der Gebäudehöhe, der Geschosszahl und von der Baulinie abgewichen
werden darf. Aus dieser Aufzählungen ergibt sich e contrario, dass eben von der
gemäss Grundordnung maximal zulässigen Bruttogeschossfläche nicht abgewichen
werden darf. Das zeigt einerseits, dass die Zuweisung des Gebietes zu einer
zonenrechtlichen Grundordnung trotz der Abweichungsmöglichkeiten gemäss dem
Bebauungsplan durchaus sinnvoll und notwendig ist. Andererseits ergeben sich
aus dieser Begrenzung der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche sowie der
Verpflichtung zur Einhaltung des Frei- und Grünflächenanteils sowie des
notwendigen Lichteinfallswinkels gegen benachbarte Bebauungen auch klar
umschriebene Vorgaben für die Projektierung eines Bauprojektes. Damit erfüllt
der Bebauungsplan zusammen mit dem Erfordernis eines Varianzverfahrens für
allfällige Abweichungen von den Grundnormen der Zoneneinweisung seinen Zweck,
"die Rahmenbedingungen für eine städtebaulich hochstehende Bebauung im
Teilbereich West zu schaffen" (Replik, S. 7 unter Zitierung des
regierungsrätlichen Ratschlags).
Aus diesem Grund
liegt in den strittigen Abweichungsmöglichkeiten des Bebauungsplans auch kein
Verstoss gegen die Planungspflicht nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG, SR 700), wonach Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre
raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen erarbeiten und sie aufeinander
abstimmen (Abs. 1). Mit dieser Planungspflicht verbinden sich einige
allgemeine Direktiven, welche teils den Inhalt der Planung, teils das Verfahren
betreffen (eingehend dazu Tschannen,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,
Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 2
N 57 ff.). Der Grundsatz der umfassenden Planung verlangt in der
Nutzungsplanung eine ganzheitliche Betrachtungsweise und verbietet inhaltsleere
Pläne (Tschannen, a.a.O.,
Art. 2 N 62). Pläne mit (weitgehend) unbestimmtem Inhalt sind zu
vermeiden (BGE 120 Ib 207 E. 6 S. 214). Entgegen der
Darstellung des Rekurrenten ist mit dem
Bebauungsplan nicht nur ein Planungsperimeter mit einer Freifläche
veröffentlicht worden, "auf dem mittels eines Varianzverfahrens ein
beabsichtigtes Projekt entstehen soll, jedoch keiner weiss, wie dieses aussehen
wird" (Rekursbegründung, S. 16). Im Zusammenspiel mit den für die
Grundzonen geltenden Bestimmungen, namentlich über die maximal zulässige
Bruttogeschossfläche, mit dem geltenden Lichteinfallswinkel sowie der
Voraussetzung eines Varianzverfahrens für allfällige Abweichungen, weist der
strittige Bebauungsplan eine ausreichende Bestimmtheit und damit eine genügende
Steuerungskraft für die spätere Bebauung des Areals auf.
8.1.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Baurekurskommission zu Recht erkannt hat, dass
gemäss dem rechtskräftigen Bebauungsplan auf dem gesamten Teilbereich West zur
Gewährleistung einer städtebaulich und architektonisch hochstehenden Bebauung
als Ergebnis eines Varianzverfahrens von der Gebäudehöhe, Geschosszahl und der
Gebäudetiefe im Rahmen der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Vorgaben
abgewichen werden darf. Genau diese Bestimmung wurde in der öffentlichen
Planauflage im Jahre 2011 als Inhalt des geplanten Bebauungsplanes transparent
dargestellt. Dass die möglichen Abweichungen von der gemäss geplanter
Zonenzuweisung zulässigen Gebäudehöhe, Geschosszahl und Gebäudetiefe im
öffentlich aufgelegten Plan nicht grafisch dargestellt wurden, ist entgegen der
Auffassung des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Eine solche Darstellung wäre aufgrund
der Vielfalt möglicher Varianten gar nicht realisierbar Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass gegen den nach der Planauflage im Jahre 2011 vom Grossen Rat am
11. März 2015 verabschiedeten Bebauungsplan keine Rechtsmittel
ergriffen wurden, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn die
Planauflage im Vorfeld zum vom Grossen Rat verabschiedeten Bebauungsplan
unzulänglich gewesen wäre, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht der
Fall ist, könnte dies nicht mehr im Verfahren betreffend die Baubewilligung
gerügt werden. Es ist in diesem Verfahrensstadium ausschliesslich noch zu
prüfen, ob das Baubegehren mit den Vorgaben unter anderem gemäss rechtskräftigem
Bebauungsplanplan im Einklang steht.
8.2
8.2.1 Der
Rekurrent macht in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht geltend, dass das
Varianzverfahren, welches zu dem gemäss Baugesuch beurteilten Projekt geführt
habe, den Vorgaben des Bebauungsplans nicht entsprechen würde. Bezweifelt werde
nicht der Siegerentwurf, sondern die Auslobung des Wettbewerbes. Kritisiert
wird die Formulierung im Wettbewerbsprogramm aus dem Jahr 2015, wonach
innerhalb des Planungsperimeters gesamthaft eine maximale Ausnutzung von
16'600 m² zu erzielen sei. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass
lediglich zur Voltastrasse von der Geschosszahl abgewichen werden dürfe. Zudem
sei zu Unrecht mitgeteilt worden, dass sämtliche Bäume auf dem Areal gefällt
werden dürften (Rekursbegründung, S. 17). Diesen Vorbringen kann nicht
gefolgt werden.
8.2.2 Die
Abteilung Immobilien Basel-Stadt des Finanzdepartements hat als
Eigentümervertretung 2015 einen Wettbewerb für den Teilbereich West des Areals
an der Ecke Volta-/Elsässerstrasse ausgeschrieben. Einleitend wurde im
Wettbewerbsprogramm festgelegt, dass sich die baurechtlichen Rahmenbedingungen
aus der Zonenänderung samt Bebauungsplan Nr. 213 ergeben würden, welche am
11. März 2015 rechtskräftig beschlossen wurden (Wettbewerbsprogramm
Quartierergänzung VoltaOst vom 24. September 2015
[Wettbewerbsprogramm], Ziff. 1.1, ferner Ziff. 6.2). Im
Wettbewerbsprogramm wurde weiter angegeben, dass auf dem Projektperimeter eine
Neubebauung angestrebt werde, welche sich gezielt an Nachfragegruppen richten
solle, die von den aktuellen Neubau- und Sanierungsaktivitäten im Quartier
weniger angesprochen würden. Das Projekt solle – im Vergleich zu anderen
Neubauten – erschwingliche Wohnungen- und Geschäftsflächen bieten. Neben frei
verfügbaren Wohn- und Arbeitsflächen sollten rund 80 Wohnplätze für Studierende
entstehen. Ebenfalls solle ein Teil der geplanten Wohnflächen durch die
Sozialhilfe an deren Zielgruppe vermietet werden (Wettbewerbsprogramm,
Ziff. 1.2). Der Wettbewerb wurde zur Erlangung eines qualitativ
hochstehenden Projektvorschlags als anonymer, einstufiger Projektwettbewerb
nach GATT/WTO im selektiven Verfahren (Präqualifikation) durchgeführt
(Wettbewerbsprogramm, Ziff. 2.2). Als Ziel wurde im Wettbewerbsprogramm
vorgegeben, dass die Realisierung von erschwinglichen Wohn- und Arbeitsflächen
oberste Priorität habe. Die zu planende Überbauung solle nicht nur
flächeneffizient, verdichtet und kostengünstig, sondern gleichzeitig vielfältig
genutzt und sozial integrativ sein. Sie solle das Quartier nutzungsmässig und
städtebaulich sinnvoll ergänzen und mit einer zeitgemäßen Architektur und
ökologischen Bauweise über das Quartier hinaus einen Beitrag zur nachhaltigen
Entwicklung von Basel leisten (Wettbewerbsprogramm, Ziff. 1.4).
Dass im Kapitel
Raumprogramm bzw. Allgemeine Rahmenbedingungen auf die maximal zulässige
Bruttogeschossfläche von 16'600 m² hingewiesen worden ist (Wettbewerbsprogramm,
Ziff. 5.3 und 6.2), ist entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu
beanstanden. Diese Vorgabe ergibt sich aus der zonenrechtlichen Zuordnung und
dem Bebauungsplan. Richtig ist auch der Hinweis im Wettbewerbsprogramm, wonach
gemäss Bebauungsplan von der Gebäudetiefe, Gebäudehöhe, der Geschosszahl und
von der Baulinie abgewichen werden darf (Wettbewerbsprogramm, Ziff. 6.2
a.E.). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten betrifft diese
Abweichungsmöglichkeit den gesamten Perimeter und nicht nur einen Teil des
Perimeters des Bebauungsplanes. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden
Erwägungen (oben E. 8.1.2) verwiesen werden. Auch die Hinweise auf die
erforderliche Einhaltung des Lichteinfallswinkels und der Freiflächen
(Wettbewerbsprogramm, Ziff. 6.3) werden in Wettbewerbsprogramm korrekt
dargestellt. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist es auch nicht zu
beanstanden, dass im Wettbewerbsprogramm davon ausgegangen wurde, dass
grundsätzlich sämtliche Bäume innerhalb des Areals gefällt werden können, auch
wenn eine entsprechende Fällbewilligung für die geschützten Bäume zum damaligen
Zeitpunkt selbstverständlich noch nicht vorlag. Über die Fällbewilligungen wird
nicht im Rahmen des Wettbewerbsprogramms entschieden, sondern bei der
Beurteilung des entsprechenden Fällgesuchs. Für den Wettbewerb musste daher von
einer Annahme ausgegangen werden, wobei auch die Prüfung von Varianten mit dem
Erhalt von Bäumen gewünscht worden war (Wettbewerbsprogramm, Ziff. 6.4).
Die Auslobung des Wettbewerbs ist somit entgegen den Ausführungen des
Rekurrenten nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung war es ebenso
wenig notwendig, die öffentlich zugänglichen Beschlüsse des Grossen Rats
betreffend Zonenänderungen und Bebauungsplan (SG 730.150) dem
Wettbewerbsprogramm anzuhängen.
8.3 Dass
das aus dem Wettbewerb hervorgegangene Bauprojekt "Gregory" das durch
den Bebauungsplan statuierte Erfordernis einer städtebaulich und
architektonisch hochstehenden Bebauung erfüllt, wird vom Rekurrenten explizit nicht bestritten
("Wir zweifeln nicht den Siegerentwurf an" [Rekursbegründung,
S. 17]). Die Jury, welche sich aus fünf Fachpreisrichtern, darunter vier
Architekten und einer Landschaftsarchitektin und vier Sachpreisrichtern
(Geschäftsführer WoVe, Leiter Portfolio Management der Immobilien Basel-Stadt,
Vertretung der Sozialhilfe sowie Portfoliomanager Pensimo) zusammensetzte, hat
die eingereichten Unterlagen aufgrund der angegebenen Beurteilungskriterien
insbesondere auf städtebauliche, volumenmetrische und architektonische Aspekte
hin geprüft und bewertet (Jurybericht Wettbewerb Quartierergänzung VoltaOst vom
12. April 2016 [Jurybericht], Ziff. 2.7). Die Jury, deren
Qualifikation vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist, hat
ihren Entscheid zu Gunsten des Vorschlages "Gregory" der ARGE
Trachsler & Hoffmann damit begründet, dass dieses Projekt auf Basis einer
optimalen städtebaulichen Lösung das grösstmögliche Entwicklungspotential für
eine adäquate und innovative Antwort auf die komplexe Aufgabenstellung biete
(Jurybericht, Ziff. 4). Das Projekt zeichne sich durch einen prägnanten
zehngeschossigen Riegelbau entlang der Elsässerstrasse und einem
dreigeschossigen Sockel zum Fernheizkraftwerk aus. Ergänzt werde diese Setzung
durch eine viergeschossige Tagesstätte als Fortführung der Zeile an der
Elsässerstrasse. Entsprechend ihrer historischen Bedeutung als Ausfallachse
werde die Elsässerstrasse durch den prägnanten Riegel gestärkt. Der Sockel
beziehe sich auf die Bauten der Chemieindustrie auf der gegenüberliegenden
Seite der Voltastrasse und auf das Fernheizkraftwerk und schaffe den Bezug zu
dieser andersartigen Typologie, welche sich bis zum Rhein hinziehe. Der
Riegelbau rücke von der Baulinie an der Elsässerstrasse zurück und halte damit
den gesetzlich geforderten Einfallswinkel ein. Formal würden sich die Bauten in
Strukturen und Materialisierung an den Bauten der Industrie orientieren und
damit in deutlichem Kontrast zum Bestand an der Elsässerstrasse stehen
(Jurybericht, S. 12). Der Riegelbau beherberge die Quartier- und
Sozialwohnungen. Die Galerie mit Arbeitsplätzen im ersten Obergeschoss habe
direkten Bezug zur Halle der Studierenden. Der durch das Zurückweichen des Riegelbaus
erweiterte Aussenraum an der Elsässerstrasse eigne sich im Bereich der
geschützten Kastanie gut als Gartencafé. Die Wohnungen im Riegelbau seien nach
Nordost und/oder Südwest ausgerichtet. Die größeren entwickelten sich über die
ganze Gebäudetiefe und profitierten von einer zweiseitigen Orientierung. Die
Vorhalle ermögliche, dass die Wohnungen von einem Maximum an Weitblick
profitieren würden. Die dem Raumprogramm und der Erschwinglichkeit geschuldete
reduzierte private Fläche in den Wohnungen werde durch gezielte Massnahmen in
den halbprivaten Bereichen des Hauses kompensiert. Die umliegenden Gebäudevorzonen
entlang der Elsässerstrasse, am Voltaplatz, an der Voltastrasse und zum Hof
würden geschickt als Ankunftsorte, Aufenthaltsbereiche, Verbindungs- und
Begegnungsräume ausformuliert und wirkten einladend und verbindend. Sie würden
sich mit dem gemeinschaftlich genutzten Erdgeschoss der Studentenwohnungen
verweben. Die Anbindung und Vernetzung im Innern und ins Quartier seien sehr
gut gelöst (Jurybericht, Ziff. 5.1 S. 15). Das auf dem Siegerprojekt
"Gregory" basierende Baugesuch wurde von der Stadtbildkommission
genehmigt. Das Verwaltungsgericht konnte sich anhand der Pläne sowie beim
Augenschein vor Ort und beim Stadtmodell ein eigenes Bild machen und kann sich
der nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Fachinstanzen anschliessen.
Die Baurekurskommission weist zurecht darauf hin, dass der Rekurrent in keiner
Weise darzutun vermöge, dass das Projekt "Gregory" nicht einer
architektonischen städtebaulich hochstehenden Bebauung entsprechen soll
(angefochtener Entscheid, E. 32). Der Rekurrent zweifelt im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Siegerentwurf wie ausgeführt explizit
nicht mehr an.
9.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs in allen Punkten
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Rekurrent gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent
trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.