VD.2019.110
Gesuch um Kostenübernahmegarantie
28. April 2020Deutsch24 min
Autismus-Spektrum betroffen. Seit August 1965 wird sie von dem Verein «B____» [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.110
URTEIL
vom 28. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur André Equey, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2. April
2019
betreffend Gesuch um
Kostenübernahmegarantie
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren [...]
1951, ist seit ihrer frühen Kindheit von einer Störung aus dem
Autismus-Spektrum betroffen. Seit August 1965 wird sie von dem Verein «B____» [...]
im Rahmen eines Tagesstrukturangebots betreut. Wohnhaft ist A____ bei ihrer
Mutter. Ab April 2005 übernachtete sie jedoch einmal wöchentlich im Wohnhaus C____
der «B____». Ab September 2009 wurden die Übernachtungen auf zwei Mal
wöchentlich, ab November 2016 auf drei Mal wöchentlich gesteigert.
Mit Verfügung
vom 30. November 2017 wies das Amt für Sozialbeiträge (ASB) das für A____ von ihrem
Bruder und Beistand, [...], gestellte Gesuch vom 6. Juli 2017 ab. Zur
Begründung machte das ASB geltend, dass A____ im Zeitpunkt des Erreichens des
AHV-Alters keine Leistungen der Behindertenhilfe im Lebensbereich Wohnen
bezogen habe, weshalb kein Anspruch auf eine Kostenübernahme bestehe. Die
dagegen erhobene Einsprache wies das ASB mit Einspracheentscheid vom 20. April
2018 ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A____, nunmehr vertreten durch Advokat
[...], beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), das den
Rekurs mit Entscheid vom 2. April 2019 abwies.
Gegen den
Entscheid vom 2 April 2019 meldete A____ mit Eingabe vom 15. April Rekurs
beim Regierungsrat an, den sie am 3. Juni 2019 begründete. Sie beantragt die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahmegarantie für betreutes Wohnen im
Wohnhaus C____ der «B____» und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit
an die Abteilung Behindertenhilfe zur materiellen Prüfung des Gesuchs um
Kostenübernahmegarantie. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 12. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt beantragt mit Vernehmlassung vom 10.
September 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Mit Eingabe vom
27. September 2019 beantragte A____ die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung. Diese fand am 28. April 2020 statt, wobei der Bruder und
Beistand der Rekurrentin befragt wurde und der Vertreter der Rekurrentin sowie
der Vertreter des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zum Vortrag
gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Rekursüberweisung vom 12. Juni 2019 durch den Regierungsrat nach § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Zum Entscheid ist laut § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen.
1.2
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn die Gutheissung des Rekurses der Rekurrentin einen praktischen Nutzen
einträgt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin vorliegend
von diesem unmittelbar berührt. Zwar hat das Amt für Sozialbeiträge die Übernahme
der strittigen Wohnkosten sowohl für das Jahr 2019 als auch für das Jahr 2020 über
den Kredit für Härtefälle bewilligt (vgl. Schreiben ASB vom 20. Dezember
2019). Da es sich bei dem Kredit für Härtefälle einerseits um eine befristete
Finanzierung handelt, auf die andererseits kein Rechtsanspruch besteht, verfügt
die Rekurrentin indes nach wie vor über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am
Entscheid über ihr Gesuch um Kostenübernahme für betreutes Wohnen. Sie ist
folglich rechtsmittellegitimiert.
Der vorliegende
Rekurs wurde sodann den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und begründet. Insgesamt ist daher auf den Rekurs
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Sozialrechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch
verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3.
April 2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Antragsgemäss hat
das Verwaltungsgericht daher eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.
2.
2.1 Strittig
ist im vorliegenden Verfahren, ob eine Person mit einer Behinderung zum Bezug
von Leistungen im Lebensbereich Wohnen berechtigt ist, wenn sie bis zum
Erreichen der Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
keine solchen Leistungen bezogen hat. Die Vorinstanzen bezogen sich
diesbezüglich auf § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG, SG
869.700). Danach gelten Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht haben, im Lebensbereich
Wohnen als Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Erreichen der
Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der
behinderungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der
altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur
richten sich die Leistungen in Art, Dauer und Umfang auf die Gleichstellung von
Personen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.
2.2 Die
Vorinstanz erwog, nach der Legaldefinition von § 4 Abs. 1 BHG würden
volljährige Personen, welche eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, als
Personen mit Behinderung gelten. Damit habe sich der Gesetzgeber bewusst dafür
entschieden, Personen im AHV-Alter nicht als Personen mit Behinderung zu
erfassen. Dieser Grundsatz erfahre gemäss § 4 Abs. 4 BHG für den Lebensbereich
Wohnen eine Ausnahme. Personen im AHV-Alter würden zwar erfasst, aber nur für
die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der
Behindertenhilfe. Da die Rekurrentin vor dem Erreichen der AHV-Altersgrenze für
den Lebensbereich Wohnen keine Leistungen der Behindertenhilfe bezogen habe,
gelte sie diesbezüglich nach dem klaren Wortlaut von § 4 Abs. 1 und 4 BHG nicht
als Person mit Behinderung. Etwas Anderes ergebe sich weder aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, noch aus den Materialien. Es liege auch
keine Diskriminierung vor, wenn die Rekurrentin für den Lebensbereich Wohnen
genauso wie andere Menschen in ihrem Alter auf das Angebot der kantonalen
Betagtenhilfe verwiesen werde.
2.3 Die
Rekurrentin macht dagegen gelten, sie werde aufgrund ihres Alters diskriminiert
im Vergleich zu jemanden, der mit einem identischen (hohen)
behinderungsbedingten Pflegebedarf und einem identischen (geringen)
altersbedingten Pflegebedarf bereits mit 63 Jahren ein Gesuch stellen würde, da
dann der behinderungsbedingte Bedarf gedeckt würde. Das Erreichen des
AHV-Alters sei aber kein sachliches Kriterium dafür, dass davor eine
behinderungsbedingte Pflege finanziert werde und danach nicht mehr. Die
AHV-Altersschwelle sei lediglich ein Konstrukt vor dem Hintergrund der
berufsbedingten Invalidität und der Invaliditätsrente. Vielmehr müsse zwischen
dem behinderungsbedingten Pflegebedarf und dem altersbedingten Pflegebedarf unterschieden
werden. Es sei durchaus gerechtfertigt, dass die Finanzierung nicht über die
Behindertenhilfe abgewickelt werde, wenn der altersbedingte Pflegebedarf
überwiege. Sie habe aber keinen Anspruch auf eine finanzierte Platzierung in
einer Institution der Langzeitpflege, wo zudem ihr Bedarf an agogischer
Betreuung und Begleitung nicht gedeckt sei. Die Rekurrentin habe vielmehr
bereits jahrzehntelang einen behinderungsbedingten Pflegebedarf, sie habe die
entsprechenden Leistungen bis jetzt einfach von ihrer Mutter und der «B____»
bezogen. Dass diese Leistungen nicht offiziell über die Behindertenhilfe,
Bereich Wohnen, abgerechnet worden seien, ändere nichts an der Behinderung der
Rekurrentin bzw. ihrem behinderungsbedingten Pflegebedarf.
Mit dem Rekurs
wird weiter dargelegt, es sei für die Mutter der Rekurrentin lange undenkbar
gewesen, dass sich ihre Tochter bei der «B____» definitiv anmelde, weshalb erst
am 6. Juli 2017 bei der Abteilung Behindertenhilfe ein Gesuch zur
Kostenübernahme für betreutes Wohnen bei der «B____» gestellt worden sei. Wäre
dieses vorher erfolgt, so wäre das – für den Staat bis dahin praktisch
kostenlose – Betreuungssystem mit unabsehbaren Folgen zusammengebrochen. Folge
man der Argumentation der Vorinstanzen, dann würde dies bedeuten, dass alle
Behinderten, wenn sie kein finanzielles Risiko eingehen wollen, vor dem
Erreichen des AHV-Alters Leistungen der Behindertenhilfe für den Bereich Wohnen
anmelden müssten. Dies könne nicht der Sinn und Zweck der Norm sein.
3.
3.1 Die
soziale Teilhabe von Personen mit Behinderung wird mit wirksamen, zweckmässigen
und wirtschaftlich erbrachten Leistungen der Behindertenhilfe gewährleistet. Der
Kanton richtet diese Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit
Behinderung aus (§ 2 Abs. 1 und 2 BHG). Unterschieden werden unter anderem Leistungsarten
im Lebensbereich Wohnen und Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur
(§ 5 Abs. 1 lit. b und c BHG). Im Lebensbereich Wohnen können nach
§ 4 Abs. 4 BHG Personen mit Behinderung, die über dem AHV-Alter sind, nur
Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, sofern sie bereits vor Erreichen der
Altersgrenze der AHV entsprechende Leistungen bezogen haben.
3.2
3.2.1 Um
beurteilen zu können, ob die Anwendung von § 4 Abs. 4 BHG im vorliegenden
Fall eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirkt, wie die Rekurrentin dies
vorbringt, muss die Bestimmung vorfrageweise auf ihre Verfassungsrechtsmässigkeit
geprüft werden. Diese so genannte akzessorische Normenkontrolle beschränkt sich
auf die im Einzelfall zur Anwendung gelangende Norm, soweit sie für den Fall
massgeblich ist (BGE 136 I 65 S. 69 E. 2.3; VGE VD.2017.106 vom 23.
Januar 2018 E. 2.2). Dazu ist vorab der Sinn und Zweck der Bestimmung
mittels Auslegung zu ermitteln, wobei die Ermittlung dieser ratio legis nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach den eigenen, subjektiven
Wertvorstellungen des Gerichtes, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu
erfolgen hat. Dazu gilt es die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit
erkennbar getroffene Wertentscheidung mit Hilfe der herkömmlichen
Auslegungselemente zu ermitteln (BGer 8C_46/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2
m.w.H.).
Ausgangspunkt
jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches
Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur
ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Gründe
zur Annahme, der Wortlaut entspreche nicht dem wahren Sinn der Bestimmung,
können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Element), aus
ihrem Sinn und Zweck (teleologisches Element) oder aus dem Zusammenhang mit
anderen Vorschriften (systematisches Element) ergeben (BGE 143 II 685 E. 4
S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74,
131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind
auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine
klare Antwort geben. Das Bundesgericht verfolgt einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. (BGE 142 V 488
E. 6.3.1; 139 V 442 E. 4.1 jeweils m.w.H.). Schliesslich hat die gerichtliche
Behörde immer zu versuchen, eine Bestimmung verfassungskonform auszulegen,
bevor sie sie letzten Endes aufhebt (vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 558).
3.2.2 Gemäss
§ 4 Abs. 1 BHG gelten als Personen mit Behinderung im Sinn des Gesetzes über
die Behindertenhilfe volljährige Personen, die eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen. Die Behindertenhilfe knüpft demnach an den
Bezug einer Invalidenrente an. Dies setzt eine Invalidität im Sinn von Art. 8
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) voraus, d.h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss der Legaldefinition in
Art. 7 Abs. 1 ATSG handelt es sich bei Erwerbsunfähigkeit um den durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem Eintritt in das AHV-Alter kann
keine Erwerbsunfähigkeit mehr auftreten. Daher endet der IV-Rentenanspruch
gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Personen im AHV-Alter sind damit
grundsätzlich nicht vom BHG erfasst. Diesem Hintergrund entsprechend, haben
gemäss § 4 Abs. 4 BHG Personen, die die AHV-Altersgrenze erreicht haben,
grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe im
Lebensbereich Wohnen. Als Ausnahme besteht ein solcher aber dann, wenn die
Person bereits vor Erreichen des AHV-Alters entsprechende Leistungen der
Behindertenhilfe in diesem Bereich bezogen hat (Besitzstand).
Mit der
Besitzstandsregelung soll auf der einen Seite ermöglicht werden, dass
behinderte Personen, die bereits vor Erreichen des Rentenalters in einer
Behinderteneinrichtung wohnen, in ihrem gewohnten Wohnheim bleiben können. Auf
der anderen Seite soll mit der Bestimmung erreicht werden, dass altersmässige
Einschränkungen oder Behinderungen, die aufgrund des Alters eintreten, nicht in
den Bereich der Behindertenhilfe fallen. Diese Personen fallen in die
Zuständigkeit der Gesundheitsversorgung. Der altersbedingte Pflegebedarf bzw.
die Langzeitpflege wird folglich durch entsprechende Alters- und Pflegeheime
gedeckt. Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100)
ist für einen Heimeintritt eine Pflegebedürftigkeit erforderlich. Damit ist ein
altersbedingter Bedarf gemeint. Eine Regelungslücke besteht demnach für
Personen, die, ohne dass sie Leistungen im Bereich Wohnen bezogen haben, bereits
von Kind an oder jedenfalls nicht altersbedingt behindert sind und einen
agogischen Bedarf, nicht aber einen überwiegenden altersbedingten Pflegebedarf,
haben (vgl. auch Regierungsratsbeschluss Nr. 19.5474.02 vom 10. März 2020
– Stellungnahme zur Motion Michelle Lachenmeier und Konsorten betreffend Agogik
im Alter: «Stationäre Leistungen für behinderte Personen im AHV-Alter» im
Folgenden Stellungnahme des Regierungsrats] S. 4).
3.2.3 Schon
die Regelung des Bundes vor Übertragung der Finanzierung von Einrichtungen der
Behindertenhilfe auf die Kantone per 1. Januar 2008 umfasste in Bezug auf den
Lebensbereich Wohnen als Behinderte lediglich Personen vor Erreichen des
AHV-Alters. Für Personen im AHV-AIter galt eine Ausnahme, wenn sie sich bereits
vor dem Erreichen des AHV-Alters im betreffenden Wohnheim befanden (vgl.
Wohnheim-Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab
1. Januar 2007, S. 10). Auch Art. 73 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung enthielt eine Besitzstandsregelung, wonach Beiträge weiterhin
ausgerichtet wurden, wenn «die in den genannten Einrichtungen untergebrachten
Personen das Rentenalter der AHV» erreichten. Diese Regelung wurde in den am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen kantonalen Erlassen übernommen.
Soweit die
Rekurrentin der Ansicht ist, dass bei dieser kantonalen Vorgängerregelung des
BHG (Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten
Institutionen für invalide Erwachsene vom 16. Oktober 2007
[Kostenübernahmeverordnung, SG 869.160, nicht mehr in Kraft]) bei invaliden
Erwachsenen nach Eintritt in das AHV-Alter ein neuer Bedarf an Leistungen der
Behindertenhilfe habe geltend gemacht werden können, verkennt sie, dass auch
die Kostenübernahmeverordnung in Bezug auf Personen im AHV-Alter lediglich die
Wahrung des Besitzstands vorsah. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Titel von § 9 Kostenübernahmeverordnung («Besitzstand bei Eintritt in das AHV-Alter»). § 9
Abs. 1 der Kostenübernahmeverordnung hielt fest, dass der Anspruch auf und die
Zuständigkeit für eine Kostenübernahmegarantie unverändert blieb, falls die
bisherigen Leistungen auch nach Eintritt in das AHV-Alter unverändert bedarfsgerecht
waren. Wird der von der Rekurrentin angerufene § 9 Abs. 2 der Kostenübernahmeverordnung,
wonach bei Entstehung eines neuen Bedarfs an Leistungen nach dem Eintritt in
das AHV-Alter, die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements zum
Entscheid beigezogen wird, in diesem systematischen Zusammenhang gesehen, wird
klar, dass mit «neuer Bedarf an Leistungen» nicht ein erstmaliger Bedarf
gemeint war, sondern ein zusätzlicher Bedarf zu den bereits bezogenen
Leistungen.
Somit entspricht
der Wortlaut von § 4 Abs. 4 BHG der kantonalen Regelung, die auch vor
Inkrafttreten des BHG gegolten hat.
3.2.4 Aus
den Materialien wird ersichtlich, dass mit der strittigen Bestimmung erreicht
werden soll, dass auch bei Personen mit Behinderung im Alter eine Angleichung
an den Betagtenbereich erfolgen soll. Im Ratschlag und Entwurf zur Umsetzung
des gemeinsamen Konzepts der Behindertenhilfe der Kantone Basel-Landschaft und
Basel-Stadt und zum neuen Gesetz über die Behindertenhilfe wird Folgendes
ausgeführt: «Personen, welche das AHV-Alter erreicht haben, gelten wie bisher
als Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Eintritt in das AHV-Alter
bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe. Für sie gilt im Sinne des
Normalisierungsprinzips: Mit einem allfälligen altersbedingten Anstieg des
Pflegebedarfs kann sich die Frage nach einem Übertritt in ein Alters- und
Pflegeheim genau wie bei einem Menschen ohne Behinderung stellen. Diese
Mehrbelastung der Behindertenhilfe wird teilweise kompensiert durch Personen,
die aufgrund eines vorzeitigen Anstiegs des altersbedingten Pflegebedarfs
bereits im IV-Alter Leistungen der Langzeitpflege beziehen. Im Lebensbereich
Tagesstruktur sind tagesstrukturierende Leistungen mit Lohnanspruch (begleitete
Arbeit) oder ohne (betreute Tagesgestaltung) möglich. Bis zum AHV-Alter sind
die Leistungen der Tagesgestaltung gewährleistet. Danach ist nur noch eine
betreute Tagesgestaltung ohne Lohnanspruch in reduziertem Umfang möglich. So
wird ein ähnlicher Leistungsstandard wie im Betagtenbereich angestrebt»
(Ratschlag Nr. 14.1356.01 vom 24. Juni 2015 S. 14).
Der Botschaft zum
neuen Finanzausgleich (NFA) vom 7. September 2005 lässt sich entnehmen, dass
die Kantone keine Definition der invaliden Person wählen dürfen, die enger
gefasst ist als der in der Verfassung enthaltene Begriff. Diese Definition wird
demnach mindestens all jene Verhältnisse abdecken müssen, die im
Sozialversicherungsrecht als Invaliditätsfälle anerkannt werden (Art. 8 ATSG,
Art. 4 und 5 IVG usw.). Die invaliden Personen, die bereits vor der Erreichung
des AHV-Alters von einer Institution betreut wurden und die es auch im
AHV-Alter noch sind, verlieren ihren Invalidenstatus gemäss dem Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG,
SR 831.26) nicht (Art. 73 Abs. 3 aIVG). Hingegen sollen Personen, welche erst
nach der Erreichung des AHV-Alters von einer Behinderung betroffen sind, nicht
unter das IFEG fallen (BBl 2005 6029 ff., 6204 f.).
3.2.5 Angesichts
des klaren Wortlauts von § 4 Abs. 4 BHG sowie dessen
Entstehungsgeschichte und Einbettung im grundsätzlichen Unterscheiden von IV-
und AHV-Alter besteht grundsätzlich kein Raum für eine Interpretation der Norm
in dem Sinne, dass ein erstmaliger Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe im
Bereich Wohnen auch nach Erreichen des AHV-Alters möglich ist. Selbst wenn der
Gesetzgeber teleologisch darauf abstellen wollte, dass nur der
behinderungsbedingte und nicht auch der altersbedingte Bedarf vom BHG erfasst
werden, normierte er mit § 4 Abs. 4 BHG einen Besitzstand, der auf
den Leistungsbezug abstellt. Dementsprechend bestehen zwei Voraussetzungen für
den Anspruch auf Leistungen im Bereich Wohnen für Personen mit Behinderung, die
die Altersgrenze der AHV erreicht haben: Neben dem entsprechenden
behinderungsbedingten Bedarf müssen die Wohnleistungen tatsächlich auch bereits
bezogen worden sein. Dasselbe Verständnis der Regelung ergibt sich auch aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In Bezug auf eine vergleichbare Regelung im
Bundesrecht (vor dem Übergang der entsprechenden Aufgabe im Zusammenhang mit
dem NFA) hielt das Bundesgericht fest, dass die Besitzstandsgarantie in Art. 43bis
Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SG 831.10) den effektiven Bezug einer Leistung und nicht allein
einen bereits früher «virtuell» vorhandenen Anspruch voraussetze (vgl. BGE 105 V 133 E. 2 S. 134 f.).
3.3 Die
Rekurrentin erfüllt die Voraussetzung des tatsächlichen Leistungsbezugs vor dem
Erreichen der Altersgrenze der AHV jedoch unbestrittenermassen nicht. Der
Wohnbetreuungsbedarf der Rekurrentin stellt zwar keinen erstmalig im AHV-Alter
aufgetretenen Bedarf dar. Es handelt sich vielmehr um einen behinderungsbedingten
Bedarf, den die betagte Mutter der Rekurrentin bisher hat erfüllen können, nun
dazu aber aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage ist. Tatsächlich
übernachtete die Rekurrentin zur Entlastung ihrer betreuenden Mutter bereits
vor ihrem Eintritt ins AHV-Rentenalter im Wohnhaus C____ der «B____». Gemäss
Schreiben der «B____» im vorinstanzlichen Verfahren benötigt die Rekurrentin
vollumfängliche Begleitung in ihrer Alltagsgestaltung während 24 Stunden
pro Tag. Der Begleitungsbedarf erfordere eine impulsgebende,
tagesstrukturierende und absichernde Betreuung, während der Pflegebedarf marginal
sei bei der Überwachung der Körperpflege und in temporären
Krankheitssituationen. Aufgrund der starken Mutter-Tochter-Bindung sei ein vollständiger
Wechsel in ein Internatsangebot lange undenkbar gewesen. Um den Prozess der
Ablösung anzustossen, sei entschieden worden, dass die Rekurrentin einzelne Nächte
im Wohnheim verbringe. Diese Zusatzleistungen seien seitens der «B____» nicht
über die Behindertenhilfe im Bereich Wohnen verrechnet worden (Schreiben der «B____»
vom 6. August 2018 S. 1 f.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine individuelle
Bedarfsermittlung gemäss § 10 BHG bereits vor dem Eintritt in das AHV-Alter bei
der Rekurrentin einen Anspruch auf Leistungen im Lebensbereich Wohnen ergeben
hätte, soweit dieser nicht von der Familie bzw. der «B____» über nicht direkte
Kantonsbeiträge abgedeckt worden wäre (vgl. Schreiben ASB vom 20. Dezember
2019). Die Rekurrentin verfügt damit zwar über einen vorbestandenen Anspruch
auf Leistungen der Behindertenhilfe im Lebensbereich Wohnen, hat aber keinen
Besitzstand bezüglich des Bezugs solcher Leistungen.
4.
4.1 Es
bleibt zu prüfen, ob dieser Ausschluss der Rekurrentin von den Leistungen der
Behindertenhilfe im Bereich Wohnen mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Dass
die Rekurrentin einen behinderungsbedingten Bedarf hat, ist nicht bestritten. Ein
Pflegebedarf besteht auf der anderen Seite nicht, weshalb der Rekurrentin
Einrichtungen der Langzeitpflege nicht zur Verfügung stehen (vgl. Schreiben der
«B____» vom 6. August 2018 sowie der Gemeinde [...] vom 21. Juni 2019). Solange
der behinderungsbedingte Bedarf der Rekurrentin überwiegt und sie dennoch keine
Leistungen der Behindertenhilfe erhält, wird sie schlechter gestellt als
behinderte Personen, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der AHV
Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen bezogen haben. Einzig
aufgrund der vorhandenen familiären Unterstützung – und nicht mangels Bedarf –
musste die Rekurrentin bis anhin keine Behindertenhilfe im Lebensbereich Wohnen
in Anspruch nehmen.
4.2
4.2.1 Ein
Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127 mit
Hinweisen). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 136 I 1 E. 4.1 S. 5, 134
I 23 E. 9.1 S. 42 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen des Alters oder wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das
Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen einer besonders
qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127, 135
I 49 E. 4.1 S. 53,129 I 392 E. 3.2.2 S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet
nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist
dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von
spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren
tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 136 I 297 E. 7.1 S.
306).
4.2.2 Sachlich
begründet ist die Unterscheidung danach, ob eine Person vor oder nach dem
Erreichen der AHV-Altersgrenze behindert wird. Personen, die nach Erreichen der
AHV-Altersgrenze psychische, geistige oder körperliche Defizite erlangen,
gelten auch sozialversicherungsrechtlich nicht als invalid oder behindert. Das
AHV-Alter als Abgrenzungskriterium ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die
Personen in diesem Altersabschnitt nicht mehr erwerbstätig sein müssen und
damit nicht mehr die Förderung der Kompetenzen im Vordergrund steht, sondern
die Betreuung und Pflege. Sobald bei Personen mit Behinderung der altersbedingte
Pflegebedarf überwiegt, fallen sie ebenfalls nicht mehr unter das
Behindertengesetz. Folglich ist nicht die absolute Altersgrenze zentral,
sondern die Frage nach der Art des Bedarfs. Unter diesem Gesichtspunkt lässt es
sich nicht rechtfertigen, dass eine behinderte Person, deren
behinderungsbedingter Bedarf schon lange vor dem AHV-Alter entstanden ist,
keinen Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen hat,
obwohl ihr behinderungsbedingter Bedarf den altersbedingten Bedarf überwiegt,
einzig, weil sie bis anhin vom familiären Umfeld betreut wurde. Sie
unterscheidet sich von Personen, die erst nach Erreichen der AHV-Altersgrenze
einen Pflegebedarf aufweisen. Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleichheit
aber auch ungleich zu behandeln (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 S. 211). Indem
der Wortlaut von § 4 Abs. 4 BHG auf den Bezug bzw. Nichtbezug der
Leistungen der Behindertenhilfe unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der
AHV abstellt, trifft er in unverhältnismässiger Weise Unterscheidungen, die
sachlich nicht gerechtfertigt sind.
4.3 Die
verfassungskonforme Interpretation stösst dort an ihre funktionell-rechtlichen
Grenzen, wo eine Norm nach ihrem ermittelten Sinn eindeutig die Verfassung
verletzt (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O.,
Rz. 560). Die Auslegung von § 4 Abs. 4 BHG hat ergeben, dass für eine
Person mit Behinderung, die das AHV-Alter erreicht und bisher keine Leistungen
der Behindertenhilfe bezogen hat, kein erstmaliger Bezug dieser Leistungen der
Behindertenhilfe möglich ist (vgl. auch Stellungnahme des Regierungsrats,
S. 3). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Personen, die – wie die
Rekurrentin – bereits vor Erreichen der Altersgrenze der AHV einen Anspruch auf
Leistungen der Behindertenhilfe hatten, diesen aber nicht geltend gemacht
haben. Eine klar korrigierende Auslegung der Norm gegen den Sinn des Gesetzes
ist nicht zulässig (Kramer,
Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., Bern 2019, S. 118 f.). Damit widerspricht
§ 4 Abs. 4 BHG in der vorliegenden Konstellation Art. 8 Abs. 1 und 2 BV Wenn die
kantonale Vorschrift sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, kann
sie nicht angewendet werden (vgl. BGE 133 I 77 S. 79). Bei einem solchen
Normenkonflikt geht das Bundesverfassungsrecht dem widersprechenden kantonalen
Recht vor.
In der
vorliegenden Konstellation kann die Voraussetzung des effektiven
Leistungsbezugs vor Erreichen der AHV-Altersgrenze nach § 4 Abs. 4 BHG folglich nicht zur Anwendung gelangen, sodass auch die Rekurrentin trotz
ihres Alters im Lebensbereich Wohnen als Person mit Behinderung zu gelten hat. § 4 Abs. 4 BHG muss aber nicht vollständig aufgehoben werden, da eine
verfassungskonforme Anwendung für anders gelagerte Fälle durchaus möglich ist
(oben E. 4.2.2). Insgesamt handelt es sich um eine partielle Nichtanwendung von
§ 4 Abs. 4 BHG, soweit darin ein effektiver Leistungsbezug vor Erreichen
des AHV-Alters vorausgesetzt wird.
4.4 An
diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die bundesgesetzliche
Besitzstandsgarantie in diesem Zusammenhang nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wie erwähnt den effektiven Bezug einer Leistung voraussetzte
(vgl. BGE 105 V 133 E. 2 S. 134 f. zu Art. 43bis Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SG
831.10]). Das Bundesgericht ist an Bundesgesetze gebunden. Die Massgeblichkeit
von Bundesrecht gemäss Art. 190 BV erstreckt sich indes nicht auf paralleles
kantonales Recht (vgl. BGE 130 II 509 E. 9 S. 513; Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar
zu Art. 190 BV Rz 22 m.w.H.).
4.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass § 4 Abs. 4 BHG vorliegend teilweise nicht
anzuwenden ist und die Rekurrentin aufgrund ihres bereits vor dem Eintritt ins
Rentenalter bestehenden Bedarfs auch im Lebensbereich Wohnen als behinderte
Person zu gelten hat. Damit erweisen sich ihre Rügen als begründet, weshalb der
Rekurs gutzuheissen ist. Der Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt vom 2. April 2019 sowie die Verfügung vom 30. November 2017 und
der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 des Amts für Sozialbeiträge
sind aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung eines Verfahrens zur
individuellen Bedarfsermittlung gemäss § 10 BHG an das Amt für
Sozialbeiträge zurückzuweisen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates und es
ist der Rekurrentin für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dafür
kann grundsätzlich auf die Honorarnote ihres Vertreters vom 26. April 2020
abgestellt werden. Allerdings macht der Rechtsvertreter bereits für das
vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 34.75 Stunden geltend. Bei einer
praxisgemässen Vergütung von CHF 250.– pro Stunde ergäbe das ein Honorar
von CHF 4'812.50. Dieser Betrag ist auf CHF 3'500.– (zuzüglich
Mehrwertsteuer, MWST) zu kürzen, da dies nach § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 12 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810)
unter den vorliegenden Umständen den maximalen Betrag für eine
Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren darstellt. Ab dem
Zeitpunkt der Rekursanmeldung an das Verwaltungsgericht macht der Vertreter
einen Aufwand von 14,5 Stunden (inkl. Verhandlung von zwei anstatt drei Stunden)
geltend, die zu einem Ansatz von CHF 250.– zu vergüten sind. Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich demnach ein Honorar von CHF
3'625.– zuzüglich MWST. Zusätzlich sind (unpräjudiziell) die lediglich pauschal
geltend gemachten Auslagen mit einem Betrag von CHF 100.– zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 2. April
2019 sowie die Verfügung vom 30. November 2017 und der Einspracheentscheid vom
20. April 2018 des Amts für Sozialbeiträge aufgehoben und die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Amt für Sozialbeiträge
zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten auferlegt.
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
wird verpflichtet, der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50
und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 3'725.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 286.80, insgesamt
CHF 7'781.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Sozialbeiträge (mit den Akten)
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.