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Entscheid

VD.2019.120

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

26. März 2020Deutsch28 min

2010 in Basel die Schweizerin B____ (geboren am [...]). In der Folge erhielt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.120

URTEIL

vom 26.

März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt

Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. April 2019

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

argentinische Staatsbürger A____ (geboren am [...]) heiratete am 29. Oktober

2010 in Basel die Schweizerin B____ (geboren am [...]). In der Folge erhielt A____

am 7. Dezember 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 7. November 2015 bestätigten A____ und B____ gegenüber dem Migrationsamt

unterschriftlich ihre Ehegemeinschaft, worauf dieses A____ am 10. Dezember

2015 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Schreiben vom 7. Juni und 26.

Juli 2017 teilte B____ dem Migrationsamt mit, ihr Ehemann habe die gemeinsame

Wohnung am 6. Mai 2017 verlassen und führe seit einigen Jahren eine Beziehung

zu einer anderen Frau. Daraufhin holte das Migrationsamt bei den Ehegatten

jeweils eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 gewährte des

Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Nachdem dieser mit Eingabe vom 5. März 2018

geantwortet hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. April

2018 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Dagegen rekurrierte

A____ mit Eingaben vom 24. April und 5. Juli 2018 beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung, subeventualiter die

Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt,

alles unter o/e-Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokat. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. April 2019 ab

und bewilligte A____ die unentgeltliche Rechtspflege.

Gegen diesen

Entscheid meldete A____ am 11. April 2019 Rekurs beim Regierungsrat an, den er

mit Eingabe vom 18. Juni 2019 begründete. Er beantragt die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 1. April 2019. Dementsprechend

sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung im

Kanton Basel-Stadt verfüge, eventualiter sei ihm weiterhin der Aufenthalt im

Kanton Basel-Stadt zu bewilligen und es sei von einer Wegweisung des

Rekurrenten abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall einer Abweisung

seines Rekurses ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit

Schreiben vom 26. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz-

und Sicherheitsdepartement beantragt am 9. September 2019 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 30. Oktober 2019

hält A____ an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019

belegt er schliesslich eine neue Arbeitsstelle und am 11. Februar 2020 teilt er

dem Gericht mit, dass er am 30. Januar 2020 geheiratet habe und seinen Wohnsitz

nach [...] verlegt habe.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

26.

Juni 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs

ist insgesamt einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von

Dispositiv

§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni

2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).

1.3 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten

die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt

abzustellen, in dem der Rekurrent von der Einleitung des Widerrufsverfahrens

Kenntnis erhalten hat (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019

E. 2.1, mit Hinweis), mithin spätestens bei Erhalt des Schreibens des

Migrationsamts vom 12. Februar 2018. Im vorliegenden Fall sind die am

1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des

AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG daher nicht zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des

Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).

2.

2.1 Streitgegenstand

ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Nach Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die

Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267, 139 II 393 E.

2.1 S. 395; BGer 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1, 2C_334/2017 vom 9.

April 2018 E. 2.1).

2.2 Eine

ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des für den

Bewilligungsentscheid massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Falsche Angaben, welche für

die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind,

führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die

Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert

worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung

der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E.

3.1 S. 266; BGer 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Was das

Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person

eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die

ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder

aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Das betrifft namentlich das

Vorliegen von stabilen Parallelbeziehungen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November

2019 E. 5.3, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).

2.3 Die

Vorinstanz machte dem Rekurrenten ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an

einer inhaltlos gewordenen Ehe mit seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Erteilung

der Niederlassungsbewilligung und damit eine Täuschung durch Verschweigen

wesentlicher Tatsachen zum Vorwurf. Sie erwog, die Ehefrau des Rekurrenten habe

im Schreiben vom 9. August 2017 angeführt, dass der Rekurrent anscheinend seit

Frühling 2014 eine Beziehung mit C____ führe. Im Schreiben vom 26. Juli 2017 habe

sie angegeben, dass er der jungen Frau weisgemacht habe, die Ehegatten würden

schon seit Jahren getrennt leben. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Angaben

der Ehefrau zwar ihre subjektive Sichtweise wiedergeben würden und nicht

ausschlaggebend für die dem Rekurrenten vorgeworfene Täuschung und damit für

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien. Jedoch könnten sie als ein

Indiz herangezogen werden, welches die eigenen Angaben des Rekurrenten

untermauern. So habe der Rekurrent mit Schreiben vom 11. September 2017 selbst

mitgeteilt, dass er seit 2015 eine Beziehung mit C____ führe. Den Ausführungen

des Rekurrenten, dass er lediglich gemeint habe, seit diesem Datum eine

freundschaftliche Beziehung zu C____ zu pflegen, wertete die Vorinstanz als

Schutzbehauptung. Zudem hätten auch die Eltern von C____ dem Migrationsamt mit

E-Mail vom 21. August 2017 mitgeteilt, dass der Rekurrent schon seit Jahren

eine Beziehung mit ihrer Tochter führen würde. Im Übrigen würden auch die

eingereichten Printscreens des Mobiltelefonkontaktes, auf dem eine Handynummer

sowie das Foto des Rekurrenten ersichtlich seien, ergeben, dass die Probleme

mit der Ehefrau schon vor Jahren begonnen hätten. Insgesamt sei davon

auszugehen, dass der Rekurrent bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung geführt habe. Da der Rekurrent

diese wesentliche Tatsache verschwiegen habe, sei der Widerrufsgrund von Art.

63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

2.4 Der

Rekurrent macht dagegen geltend, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf

die Aussagen B____s und der Eltern von C____, die nicht glaubhaft seien. Den

diversen Eingaben der Ex-Ehefrau sei unschwer zu entnehmen, dass sie durch die

Trennung vom Rekurrenten schwer enttäuscht und verbittert gewesen sei, was

sich, als sie von dessen neuen Beziehung zu einer jüngeren Frau erfahren hatte,

noch verstärkt habe. Sie äussere sogar explizit, es sei das Ziel ihres

Agitierens, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung entzogen werde.

Auch die Eingaben der Eltern seien unglaubhaft und ohne Beweiswert, da diese es

anstreben würden, die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und ihrer Tochter zu

beenden, wozu auch das Mittel der Denunziation beim Migrationsamt recht erscheine.

Was sodann die elektronische Textnachricht betreffe, welche die Eltern von C____

einreichten, sei in keiner Art und Weise erwiesen, dass diese vom Rekurrent

stamme. Ohne die belastenden Aussagen B____s und der Eltern von C____ erscheine

die Aussage des Rekurrenten – er habe zu C____ seit dem Jahr 2015 eine

Beziehung gepflegt – jedoch als ein simples Missverständnis. In seiner

Stellungnahme vom 5. März 2018 habe der Rekurrent dieses ausgeräumt, indem er klargestellt

habe, seit 2015 ein freundschaftliches und erst seit der Trennung von der

Ehefrau im 2017 ein engeres Verhältnis mit C____ geführt zu haben. Bereits der

durch B____ und der Eltern von C____ vermutete Beginn der intimen Beziehung sei

gemäss ihren eigenen Aussagen unklar. Als klares Indiz für die intakte Ehe

hätten dagegen die im E-Mail der Eltern vom 21. August 2017 erwähnte Feier

des Hochzeitstages des Ehepaares 2016 und die Liebeserklärungen des Rekurrenten

an seine damalige Ehefrau zu gelten.

2.5

2.5.1 Es

ist unbestritten, dass nicht feststeht, wann genau die eheliche Gemeinschaft

des Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau aufgegeben worden ist bzw. nur noch nach

aussen hin fortgeführt wurde. Die Aussagen der Ehegatten sind diesbezüglich

widersprüchlich. Das Vorliegen einer

nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in

der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt,

die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher

oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGer

2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5.2 Vorliegend bestehen verschiedene Indizien, die dafür sprechen,

dass der Rekurrent bereits vor der Trennung von seiner Ehefrau am 6. Mai 2017

eine ernsthafte aussereheliche Beziehung geführt hat. Die damalige Ehefrau des

Rekurrenten wandte sich erstmals am 7. Juni 2017 an das Migrationsamt und

teilte mit, dass der Rekurrent die Ehe ausgenutzt habe, um an die

Niederlassungsbewilligung zu gelangen. Sie habe schon seit zwei Jahren ein

komisches Gefühl gehabt, weil er immer im Wohnzimmer geschlafen habe, wenn er

nach Hause gekommen sei. Er sei dabei meistens um ca. 6 oder 7 Uhr morgens

gekommen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 meldete sie dem Migrationsamt sodann,

dass der Rekurrent seit einigen Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau

namens C____ habe. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann während der letzten

zwei oder drei Jahren eine Scheinehe geführt habe. Die Behauptung des Rekurrenten, dass die Aussagen seiner

Ex-Ehefrau auf ihrer Enttäuschung und Verbitterung über seine neue Beziehung

beruhen, mag zwar im Grundsatz zutreffen. Das Beweisergebnis der Vorinstanzen

lässt sich aber auch auf seine eigenen Aussagen stützen. Auf schriftliche Nachfrage des Migrationsamts, seit

wann er eine Beziehung zu C____ geführt habe, antwortete der Rekurrent selbst

mit Eingabe vom 11. September 2017 «seit den Jahr 2015». Im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent mit Schreiben vom 5. März

2018 zwar geltend, die Behauptung, dass die Ehe schon vor 2015 nicht mehr

intakt gewesen sei, sei absurd. Die Beziehung mit C____, die er im Fragebogen

angegeben habe, sei zu diesem Zeitpunkt (2014/2015) einfach eine

freundschaftliche Bekanntschaft gewesen. Sie hätten sich im Rahmen von Anlässen

mit Freunden, jedoch nie alleine und niemals in einer intimen Art getroffen.

Als seine Ehe dann im Jahr 2017 getrennt worden sei, habe er ein engeres

Verhältnis mit C____ begonnen. Diese Ausführungen sind jedoch mit der Vorinstanz

als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die vom Migrationsamt im Fragebogen

vom 14. August 2017 gestellte Frage Nr. 16,

ab wann er eine Beziehung zu C____ pflege, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch

dahingehend zu verstehen, ab wann eine Paarbeziehung bestanden habe. Dies ergibt

sich auch aus dem Kontext des Fragebogens zur ehelichen Situation. Der

Rekurrent benutzte das Wort Beziehung in seiner Antwort zur Frage 12 denn auch

selbst in diesem Sinne. Da der Rekurrent bei der Beantwortung des Fragenkatalogs

bereits anwaltlich vertreten war, darf auch ausser Acht gelassen werden, dass

Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Umstand, dass der Rekurrent bereits

im Jahr 2015 eine Beziehung zu C____ pflegte, wird sodann durch die E-Mail der

Eltern von C____ vom 21. August 2017 gestützt, worin diese dem Migrationsamt meldeten,

dass der Rekurrent schon seit Jahren eine Beziehung mit ihrer Tochter führen

würde. Zudem haben die Eltern einen Ausdruck einer elektronischen Textnachricht

des Rekurrenten vom 17. August 2017 beigelegt, in welcher er ihnen

mitteilte, dass die Probleme mit seiner Ehefrau schon vor Jahren begonnen hätten und eine Trennung

wegen der befürchteten Wegweisung aber nicht in Frage gekommen sei. Es erscheint

nicht glaubhaft, dass der Rekurrent nicht der Absender dieser Nachricht sein

soll, wurde er doch bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom

12. Februar 2018 auf diese Mobiltelefonnachrichten aufmerksam gemacht, wobei er

in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 nicht anführte, dass er nicht der

Absender dieser Nachricht sei. Er bestreitet dies erstmals in seinem Rekurs im

vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Vorbringen

auseinander und kam zum Schluss, dass es insgesamt äusserst unwahrscheinlich

sei, dass jemand im Namen des Rekurrenten eine ihn diffamierende Nachricht

verfasst hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten

hier gerügt wird, ist damit nicht ersichtlich.

2.5.3 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten liegt auch keine

unzulässige Beweislastumkehr vor. Auch im öffentlichen Recht gilt die

(materielle) Beweislastverteilung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210). Diejenige Partei hat das Vorhandensein einer Tatsache zu

beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Für eine begünstigende Verfügung trägt

grundsätzlich der Ansprecher und für eine belastende Verfügung die Verwaltung

die Beweislast (Auer/Binder, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VWVG], 2. Aufl.,

Zürich 2018, Art. 12 N 17). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten die

Beweislast bezüglich des Absenders der Textnachricht nicht auferlegt. Vielmehr

erachtete es die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweislage als erstellt,

dass der Rekurrent die fragliche Nachricht verfasst hat. Dies ist aber nicht

eine Frage der Beweislastverteilung, sondern der Beweiswürdigung (BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015

E. 3.1).

2.5.4 Ein Beweis ist erbracht, wenn die entscheidende Behörde

zum Schluss gelangt, dass die Tatsache, wie behauptet oder angenommen, besteht.

Absolute Gewissheit ist nicht verlangt; es genügt ein Grad an

Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache

zulässt (BGer 2C_988/2014 vom

1. September 2015 E. 3.2). Angesichts der genannten Umstände ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die von den Eltern C____s

eingereichte Textnachricht des Rekurrenten abstellte. Zwar ergibt sich daraus

nicht, seit wann der Rekurrent eine Beziehung mit C____ führte, jedoch wird ersichtlich, dass die Ehe bereits seit

vielen Jahren problematisch war. Auch wenn

insgesamt die Informationen der Eltern von C____ für sich allein nicht

ausreichen würden, um eine Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Rekurrenten

seit dem Jahr 2015 zu belegen, stellen sie doch ein weiteres Indiz dar, das

zusammen mit den Angaben der früheren Ehegattin sowie des Rekurrenten selbst mit

genügender Wahrscheinlichkeit darauf hinweist, dass die aussereheliche

Beziehung schon im Jahr 2015 bestand. Weitere Beweise mussten nicht eingeholt

werden. Die angebotenen Zeugen könnten nur Aussagen über das nach aussen zur

Darstellung gebrachte Eheleben geben. Diesem steht aber der parallele Bestand

dar ausserehelichen Beziehung des Rekurrenten zu C____ nicht entgegen.

2.6

2.6.1 Das Verheimlichen einer dauerhaften Parallelbeziehung

führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 63 Abs. 1

lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; 2C_562/2019 vom

12. November 2019 E. 5.3, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2). Indem ein

Ausländer nicht erwähnt, dass er eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen

Person unterhält, versucht er, die Behörde über den stabilen Charakter seiner

Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher

der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach

einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren –

Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art.

42 Abs. 3 AuG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht. Der Rekurrent macht diesbezüglich allerdings geltend, dass – selbst

wenn schon 2015 eine intime Beziehung zwischen dem Rekurrenten und C____

vorgelegen haben sollte – dies nicht per se die fehlende Intaktheit der Ehe

bereits zu diesem Zeitpunkt impliziere. Aussereheliche Affären seien keineswegs

aussergewöhnlich. In den meisten Fällen würden die involvierten Personen

dennoch an ihrer Ehe festhalten wollen. Für den Schluss von einer

Parallelbeziehung auf eine fehlende intakte Ehe sei eine besondere Qualität der

Beziehung erforderlich. Eine solche habe in casu nicht vorgelegen. Am 7.

November 2015 hätte die Beziehung maximal wenige Monate bestanden und es hätten

auch sonst keine Umstände vorgelegen, welche auf eine besondere Qualität der

Beziehung hätten schliessen lassen.

2.6.2 Das

Bundesgericht führt bezüglich von Beginn an vorliegender Scheinehen aus, dass

eine Täuschungsabsicht besteht, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um

Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson

bzw. eine jahrelange Parallelbeziehung verschweigt (BGer 2C_562/2019 vom 12.

November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_144/2019 vom 25.

Februar 2019 E. 2.4). Eine mehrjährige Parallelbeziehung bzw. eine parallele

eheähnliche Beziehung im Heimatland ist für den Bewilligungsentscheid grundsätzlich

bedeutsam (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1 und 3.3). Dem Rekurrent

ist insofern zuzustimmen, dass es nicht belegt ist, dass die aussereheliche

Beziehung im November 2015 bereits eine solche Qualität erreicht hat. So müssen

Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft

infrage stellen (vgl. auch VGer ZH VB.2019.00180 vom 17. April 2019). Jedoch

kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit

weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens

aufkommen lassen. Ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung könnte etwa die nachfolgende Verfestigung

der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss sein (VGer ZH

VB.2017.00762 vom 31. Januar 2018 E. 3.2).

2.6.3 Der

Gesetzgeber hat den Familiennachzug in dem Sinne geregelt, dass ein solcher nur

bei einer grundsätzlich auf Dauer konzipierten wirtschaftlichen, körperlichen

und spirituellen Vereinigung möglich sein soll (BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.;

BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E.2.3, 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014

E. 3.4). Fraglich ist vorliegend, ob der Rekurrent erkannt hat, dass seine

Ehe im Jahr 2015 nicht mehr intakt war, sodass ihm eine Täuschungsabsicht

vorgeworfen werden kann. Mangels Beweises eines früheren Beginns der Beziehung

muss vorliegend zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass die

aussereheliche Beziehung im Zeitpunkt der Angaben auf dem Formular vom 7. November

2015 zur intakten Ehe erst einige Monate bestand. Auch wenn sie schliesslich

über zwei Jahre gedauert hat, kann daraus höchstens geschlossen werden, dass

sie nach einiger Zeit zu einer Parallelbeziehung im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung geworden ist, noch nicht aber zum Zeitpunkt der vorgeworfenen

Täuschung. Eine allfällig zeitlich begrenzte Ehekrise muss noch nicht bedeuten,

dass die eheliche Beziehung tatsächlich nicht mehr gelebt wird.

Vorliegend

besteht jedoch ein weiterer Hinweis darauf, dass aus Sicht des Rekurrenten

keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat. Er bestätigt in der

Telefonnachricht vom August 2017 an die Eltern von C____, seit Jahren keine

Beziehung irgendwelcher Art mit seiner Ehefrau gehabt zu haben. Er erklärt

zudem, dass er seit vielen Jahren Probleme mit seiner Ex-Frau hatte und dass er

sie nicht verlassen konnte, da er sonst das Land hätte verlassen müssen. Daraus

lässt sich schliessen, dass es dem Rekurrenten auch bewusst war, dass die

aussereheliche Beziehung einen Einfluss auf seine Bewilligung haben würde, die von

der Ehe abgeleitet wurde.

2.6.4 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, die

auf eine Scheinehe schliessen lassen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss

bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden

können. Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine

Scheinehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus

Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen

(BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4, 2C_169/2018 vom 17. August

2018 E. 2.4).

Ein Wille zur

Führung einer dauernden Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im November 2015

wird vom Rekurrenten nicht belegt. Dass der Rekurrent auch gegenüber der

Ehefrau vorgab, ein intaktes Eheleben zu führen, indem die Ehegatten – wie im

Rekurs geltend gemacht – den Hochzeitstag feierten und gemeinsame Ferien

verbrachten, ändert daran nichts, genügt doch, dass zumindest bei einem

Ehepartner der Ehewille fehlt (BGer 2C_218/2019 vom 12. November 2019

E. 4.2, 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Der Rekurrent hat durch

das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren die

Mitwirkungspflicht verletzt. Wäre das Migrationsamt bereits zum Zeitpunkt der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Kenntnis seiner Parallelbeziehung

gewesen, hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Überprüfung stattgefunden.

Der Rekurrent hat durch die wahrheitswidrige Bestätigung, im Verfahren der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung in einer intakten Ehe zu leben und

keine Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen, getäuscht. Insgesamt ist

damit der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

3.

3.1 Der

Widerruf der Bewilligung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn diese

Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss die

Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergeben, dass die

Fernhaltemassnahme den Umständen angemessen erscheint. Dabei sind namentlich,

neben dem Vorliegen eines Verschuldens und dessen Schwere, die persönliche

Situation der Ausländerin oder des Ausländers, der Grad der Integration, die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihrer bzw. seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen, falls die strittige Massnahme umgesetzt würde

(BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.2 Die

Vorinstanz hielt fest, dass sich der Rekurrent im Verfügungszeitpunkt seit rund

sieben Jahren und vier Monaten in der Schweiz aufgehalten habe und in der

Zwischenzeit sprachlich integriert sei. Unter Hinweis auf zwei Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. März 2011 und vom 31. Mai 2016

schloss die Vorinstanz, dass kein tadelloses Verhalten vorliege. Auch die

wirtschaftliche Integration sei dem Rekurrenten nicht vollends gelungen, da er

zwei Verlustscheine unter anderem wegen nichtbezahlten Unterhaltszahlungen (Stand

5. März 2019: CHF 22'606.95) an seine Ehefrau verzeichne sowie

zwischen dem 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 für zwei Monate

zusammen mit seiner Ehefrau von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und einen

offenen Sozialhilfesaldo in Höhe von Fr. 12'105.95 aufweise. Auch seine

berufliche Integration sei mittlerweile zu relativieren, da er seit dem 1 Juli

2017 mit kurzen Unterbrüchen arbeitslos sei. Anzumerken sei weiter, dass der

Rekurrent erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz einreiste. Er sei in

Argentinien aufgewachsen, wo er zuletzt von Dezember 2013 bis Januar 2014

gewesen sei und wo fast alle seine Verwandten lebten. Da er auf der anderen

Seite keine Verwandten in der Schweiz habe, die Beziehung zu C____ inzwischen

beendet sei und er auch keinen Kontakt zu seinem angeblichen Sohn pflege, bestünden

keine gewichtigen privaten Interessen. Das öffentliche Interesse im Vollzug des

bestehenden Rechts überwiege damit vorliegend.

3.3 Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Widerruf einer Bewilligung aufgrund

des Verschweigens einer Parallelbeziehung in aller Regel als verhältnismässig

zu betrachten (BGer 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Vorliegend sind

keine besonderen Umstände ersichtlich, die dagegensprechen würden. Zwar verfügt

der Rekurrent angesichts der Aufenthaltsdauer von mittlerweile über neun Jahren

durchaus über ein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Jedoch ist er

erst in seinem 31. Lebensjahr in die Schweiz eingereist. Er ist in Argentinien

aufgewachsen und ist aufgrund seiner Besuche mit der dortigen Kultur nach wie

vor vertraut. Seine Verwandten leben ebenfalls in seinem Heimatland, womit er

sich auf ein soziales Netz bei seiner Wiedereingliederung abstützen kann. Eine

Reintegration in sein Herkunftsland erscheint damit zumutbar. Zu seinem

leiblichen Sohn in der Schweiz besteht hingegen weder in affektiver noch in

wirtschaftlicher Hinsicht eine Beziehung, auch ansonsten belegt der Rekurrent

keine besondere soziale Verbundenheit in der Schweiz. Auch wirtschaftlich ist

nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen (vgl. E. 4.2). Die

Niederlassungsbewilligung wurde vorliegend aufgrund falscher Annahmen gewährt,

weil der Rekurrent wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Vor diesem

Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen zur Durchsetzung des

materiellen Ausländerrechts die privaten Interessen. Folglich erweist sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

4.

4.1 Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesst die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung nicht aus, wenn der Gesuchsteller zwecks Erlangung einer

Niederlassungsbewilligung unzutreffende Angaben über die mit seiner Ehefrau

gelebte und intakte Ehe tätigte, er jedoch zu diesem Zeitpunkt über einen

Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt

(vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.

a AuG besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung oder

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe drei Jahre

gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art. 77 Abs. 4 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis zum 1.

Januar 2019 geltenden Fassung (aVZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche

Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b).

4.2 Es

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten

mehr als drei Jahre dauerte, jedenfalls bestehen keine genügenden Hinweise,

dass die Ehe bereits in den ersten drei Ehejahren nicht mehr intakt gewesen

wäre. Fraglich ist aber, ob eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten bejaht

werden kann. Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass die von der Vorinstanz

angeführten Strafbefehle wegen Entziehens von Unmündigen sowie wegen einfacher

Verletzung von Verkehrsregeln noch nicht gegen eine erfolgreiche Integration

sprechen. Die erste Verurteilung datiert vom Jahr 2011 und die zweite Verurteilung

betrifft ein Bagatelldelikt. Sodann kann offengelassen werden, ob der Rekurrent

– wie von ihm dargelegt – über ein enges soziales Umfeld in der Schweiz

verfügt, schliesst doch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen eine

erfolgreiche Integration nicht aus (vgl. BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018

E. 2.4). Auch sprachlich ist der Rekurrent genügend integriert.

Ausschlaggebend

ist damit die Beurteilung der wirtschaftlichen Integration. Zu beachten sind hier

die neuerliche Betreibung (act. 8) und die damit einhergehende offensichtlich

weiterhin bestehende Säumnis bei der Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Weiter

ist bis anhin nicht von einer stabilen Arbeitssituation auszugehen, da der

Rekurrent teilweise keine Arbeitsstelle vorweisen konnte. Per Ende Mai 2019 hat

der Rekurrent nun die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung

ausgeschöpft. In der Zwischenzeit hatte er zwar eine Stelle bei [...] mit einem

Lohn, der über seinem Existenzminimum von CHF 3'050.– lag, sodass über

eine Einkommenspfändung bis Ende Oktober 2019 CHF 3'940.90 von seinen

Schulden beglichen werden konnten. Allerdings war dieser Arbeitsvertrag bis zum

30. November 2019 befristet. Im vorliegenden Verfahren reicht der Rekurrent einen

Arbeitsvertrag für einen Temporäreinsatz ab dem 21. November 2019 ein. Die

Einsatzdauer ist zwar unbefristet, der Umfang der Arbeitszeit beträgt aber

bloss durchschnittlich 24 Stunden pro Woche. Mit dem Stundeneinkommen vom

brutto CHF 26.52 inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung kann der Rekurrent

seinen Existenzbedarf von CHF 3'050.– offensichtlich nicht decken. Damit

fehlt ihm auch die Grundlage, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und

seine Schulden abzubauen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht von

einer erfolgreichen Integration des Rekurrenten ausgegangen werden.

4.3 Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit b. AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der

Ehe auch erteilt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe

können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AuG). Dass solche wichtige persönliche Gründe vorliegen,

wird hier weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf

die vorinstanzlichen Ausführungen (Ziff. 24) verwiesen werden. Ein

Härtefall liegt damit nicht vor.

4.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt

sind.

5.

Mit Eingabe vom

11. Februar 2020 bringt der Rekurrent dem Gericht zu Kenntnis, dass er seine neue

Partnerin D____ am 30. Januar 2020 geheiratet habe und er zu ihr nach [...]

gezogen sei. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, hat der

neuerliche Eheschluss im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung für die Frage

des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist der selbständige Bewilligungsanspruch des Rekurrenten.

Demgegenüber wird es Sache des zuständigen Migrationsamts sein, zu prüfen, ob

dem Rekurrenten aufgrund seiner neuen Ehe gestützt auf Art. 42 AuG eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. VGE VD.2012.206 vom 10 April

2013 E. 5).

6.

6.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

6.2 Der

Rekurrent ersuchte allerdings mit seinem Rekurs vom 18. Juni 2019 um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erzielte zu diesem Zeitpunkt ein

monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4‘600.– zuzüglich 13. Monatslohn. Es war

ihm daher möglich, mit dem das Existenzminimum übersteigenden Überschuss einen

Beitrag an die Verfahrenskosten zu leisten. Daher wies der Verfahrensleiter mit

Verfügung vom 28. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 1‘200.–.

Nach Art. 29

Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. In der Zwischenzeit deckt das aktuelle Einkommen des

Rekurrenten seinen Existenzbedarf nicht mehr (vgl. E. 4.2), weshalb nun seine

Bedürftigkeit bejaht werden kann, wobei es ihm nach wie vor zuzumuten ist, die

bereits geleisteten Kosten in Höhe von CHF 1'200.– zu tragen. Da der

vorliegende Rekurs nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem

Rekurrenten folglich die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt

von CHF 1'200.– zu bewilligen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

wird eine Gebühr von CHF 1'200.– erhoben. Diese wird mit dem in gleicher Höhe

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Daneben hat eine

Partei einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur

Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen,

womit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aufgrund

einer Schätzung des angemessenen Aufwands aus der Gerichtskasse auszurichten. Ausgehend

von einem Aufwand von gut 10 Stunden und den notwendigen Auslagen erscheint ein

Honorar von CHF 2'200.– inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1’200.–

bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, [...],

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'200.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 169.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.