VD.2019.120
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
26. März 2020Deutsch28 min
2010 in Basel die Schweizerin B____ (geboren am [...]). In der Folge erhielt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.120
URTEIL
vom 26.
März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. April 2019
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
argentinische Staatsbürger A____ (geboren am [...]) heiratete am 29. Oktober
2010 in Basel die Schweizerin B____ (geboren am [...]). In der Folge erhielt A____
am 7. Dezember 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 7. November 2015 bestätigten A____ und B____ gegenüber dem Migrationsamt
unterschriftlich ihre Ehegemeinschaft, worauf dieses A____ am 10. Dezember
2015 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Schreiben vom 7. Juni und 26.
Juli 2017 teilte B____ dem Migrationsamt mit, ihr Ehemann habe die gemeinsame
Wohnung am 6. Mai 2017 verlassen und führe seit einigen Jahren eine Beziehung
zu einer anderen Frau. Daraufhin holte das Migrationsamt bei den Ehegatten
jeweils eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 gewährte des
Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Nachdem dieser mit Eingabe vom 5. März 2018
geantwortet hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. April
2018 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Dagegen rekurrierte
A____ mit Eingaben vom 24. April und 5. Juli 2018 beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung, subeventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt,
alles unter o/e-Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokat. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. April 2019 ab
und bewilligte A____ die unentgeltliche Rechtspflege.
Gegen diesen
Entscheid meldete A____ am 11. April 2019 Rekurs beim Regierungsrat an, den er
mit Eingabe vom 18. Juni 2019 begründete. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 1. April 2019. Dementsprechend
sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung im
Kanton Basel-Stadt verfüge, eventualiter sei ihm weiterhin der Aufenthalt im
Kanton Basel-Stadt zu bewilligen und es sei von einer Wegweisung des
Rekurrenten abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall einer Abweisung
seines Rekurses ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 26. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement beantragt am 9. September 2019 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 30. Oktober 2019
hält A____ an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019
belegt er schliesslich eine neue Arbeitsstelle und am 11. Februar 2020 teilt er
dem Gericht mit, dass er am 30. Januar 2020 geheiratet habe und seinen Wohnsitz
nach [...] verlegt habe.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
26.
Juni 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
ist insgesamt einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von
Dispositiv
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni
2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
1.3 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten
die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem der Rekurrent von der Einleitung des Widerrufsverfahrens
Kenntnis erhalten hat (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019
E. 2.1, mit Hinweis), mithin spätestens bei Erhalt des Schreibens des
Migrationsamts vom 12. Februar 2018. Im vorliegenden Fall sind die am
1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des
AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG daher nicht zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des
Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).
2.
2.1 Streitgegenstand
ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Nach Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die
Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267, 139 II 393 E.
2.1 S. 395; BGer 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1, 2C_334/2017 vom 9.
April 2018 E. 2.1).
2.2 Eine
ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des für den
Bewilligungsentscheid massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Falsche Angaben, welche für
die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind,
führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die
Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert
worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung
der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E.
3.1 S. 266; BGer 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Was das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person
eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Das betrifft namentlich das
Vorliegen von stabilen Parallelbeziehungen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November
2019 E. 5.3, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).
2.3 Die
Vorinstanz machte dem Rekurrenten ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an
einer inhaltlos gewordenen Ehe mit seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung und damit eine Täuschung durch Verschweigen
wesentlicher Tatsachen zum Vorwurf. Sie erwog, die Ehefrau des Rekurrenten habe
im Schreiben vom 9. August 2017 angeführt, dass der Rekurrent anscheinend seit
Frühling 2014 eine Beziehung mit C____ führe. Im Schreiben vom 26. Juli 2017 habe
sie angegeben, dass er der jungen Frau weisgemacht habe, die Ehegatten würden
schon seit Jahren getrennt leben. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Angaben
der Ehefrau zwar ihre subjektive Sichtweise wiedergeben würden und nicht
ausschlaggebend für die dem Rekurrenten vorgeworfene Täuschung und damit für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien. Jedoch könnten sie als ein
Indiz herangezogen werden, welches die eigenen Angaben des Rekurrenten
untermauern. So habe der Rekurrent mit Schreiben vom 11. September 2017 selbst
mitgeteilt, dass er seit 2015 eine Beziehung mit C____ führe. Den Ausführungen
des Rekurrenten, dass er lediglich gemeint habe, seit diesem Datum eine
freundschaftliche Beziehung zu C____ zu pflegen, wertete die Vorinstanz als
Schutzbehauptung. Zudem hätten auch die Eltern von C____ dem Migrationsamt mit
E-Mail vom 21. August 2017 mitgeteilt, dass der Rekurrent schon seit Jahren
eine Beziehung mit ihrer Tochter führen würde. Im Übrigen würden auch die
eingereichten Printscreens des Mobiltelefonkontaktes, auf dem eine Handynummer
sowie das Foto des Rekurrenten ersichtlich seien, ergeben, dass die Probleme
mit der Ehefrau schon vor Jahren begonnen hätten. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass der Rekurrent bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung geführt habe. Da der Rekurrent
diese wesentliche Tatsache verschwiegen habe, sei der Widerrufsgrund von Art.
63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
2.4 Der
Rekurrent macht dagegen geltend, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf
die Aussagen B____s und der Eltern von C____, die nicht glaubhaft seien. Den
diversen Eingaben der Ex-Ehefrau sei unschwer zu entnehmen, dass sie durch die
Trennung vom Rekurrenten schwer enttäuscht und verbittert gewesen sei, was
sich, als sie von dessen neuen Beziehung zu einer jüngeren Frau erfahren hatte,
noch verstärkt habe. Sie äussere sogar explizit, es sei das Ziel ihres
Agitierens, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung entzogen werde.
Auch die Eingaben der Eltern seien unglaubhaft und ohne Beweiswert, da diese es
anstreben würden, die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und ihrer Tochter zu
beenden, wozu auch das Mittel der Denunziation beim Migrationsamt recht erscheine.
Was sodann die elektronische Textnachricht betreffe, welche die Eltern von C____
einreichten, sei in keiner Art und Weise erwiesen, dass diese vom Rekurrent
stamme. Ohne die belastenden Aussagen B____s und der Eltern von C____ erscheine
die Aussage des Rekurrenten – er habe zu C____ seit dem Jahr 2015 eine
Beziehung gepflegt – jedoch als ein simples Missverständnis. In seiner
Stellungnahme vom 5. März 2018 habe der Rekurrent dieses ausgeräumt, indem er klargestellt
habe, seit 2015 ein freundschaftliches und erst seit der Trennung von der
Ehefrau im 2017 ein engeres Verhältnis mit C____ geführt zu haben. Bereits der
durch B____ und der Eltern von C____ vermutete Beginn der intimen Beziehung sei
gemäss ihren eigenen Aussagen unklar. Als klares Indiz für die intakte Ehe
hätten dagegen die im E-Mail der Eltern vom 21. August 2017 erwähnte Feier
des Hochzeitstages des Ehepaares 2016 und die Liebeserklärungen des Rekurrenten
an seine damalige Ehefrau zu gelten.
2.5
2.5.1 Es
ist unbestritten, dass nicht feststeht, wann genau die eheliche Gemeinschaft
des Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau aufgegeben worden ist bzw. nur noch nach
aussen hin fortgeführt wurde. Die Aussagen der Ehegatten sind diesbezüglich
widersprüchlich. Das Vorliegen einer
nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in
der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt,
die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher
oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGer
2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.5.2 Vorliegend bestehen verschiedene Indizien, die dafür sprechen,
dass der Rekurrent bereits vor der Trennung von seiner Ehefrau am 6. Mai 2017
eine ernsthafte aussereheliche Beziehung geführt hat. Die damalige Ehefrau des
Rekurrenten wandte sich erstmals am 7. Juni 2017 an das Migrationsamt und
teilte mit, dass der Rekurrent die Ehe ausgenutzt habe, um an die
Niederlassungsbewilligung zu gelangen. Sie habe schon seit zwei Jahren ein
komisches Gefühl gehabt, weil er immer im Wohnzimmer geschlafen habe, wenn er
nach Hause gekommen sei. Er sei dabei meistens um ca. 6 oder 7 Uhr morgens
gekommen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 meldete sie dem Migrationsamt sodann,
dass der Rekurrent seit einigen Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau
namens C____ habe. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann während der letzten
zwei oder drei Jahren eine Scheinehe geführt habe. Die Behauptung des Rekurrenten, dass die Aussagen seiner
Ex-Ehefrau auf ihrer Enttäuschung und Verbitterung über seine neue Beziehung
beruhen, mag zwar im Grundsatz zutreffen. Das Beweisergebnis der Vorinstanzen
lässt sich aber auch auf seine eigenen Aussagen stützen. Auf schriftliche Nachfrage des Migrationsamts, seit
wann er eine Beziehung zu C____ geführt habe, antwortete der Rekurrent selbst
mit Eingabe vom 11. September 2017 «seit den Jahr 2015». Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent mit Schreiben vom 5. März
2018 zwar geltend, die Behauptung, dass die Ehe schon vor 2015 nicht mehr
intakt gewesen sei, sei absurd. Die Beziehung mit C____, die er im Fragebogen
angegeben habe, sei zu diesem Zeitpunkt (2014/2015) einfach eine
freundschaftliche Bekanntschaft gewesen. Sie hätten sich im Rahmen von Anlässen
mit Freunden, jedoch nie alleine und niemals in einer intimen Art getroffen.
Als seine Ehe dann im Jahr 2017 getrennt worden sei, habe er ein engeres
Verhältnis mit C____ begonnen. Diese Ausführungen sind jedoch mit der Vorinstanz
als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die vom Migrationsamt im Fragebogen
vom 14. August 2017 gestellte Frage Nr. 16,
ab wann er eine Beziehung zu C____ pflege, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
dahingehend zu verstehen, ab wann eine Paarbeziehung bestanden habe. Dies ergibt
sich auch aus dem Kontext des Fragebogens zur ehelichen Situation. Der
Rekurrent benutzte das Wort Beziehung in seiner Antwort zur Frage 12 denn auch
selbst in diesem Sinne. Da der Rekurrent bei der Beantwortung des Fragenkatalogs
bereits anwaltlich vertreten war, darf auch ausser Acht gelassen werden, dass
Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Umstand, dass der Rekurrent bereits
im Jahr 2015 eine Beziehung zu C____ pflegte, wird sodann durch die E-Mail der
Eltern von C____ vom 21. August 2017 gestützt, worin diese dem Migrationsamt meldeten,
dass der Rekurrent schon seit Jahren eine Beziehung mit ihrer Tochter führen
würde. Zudem haben die Eltern einen Ausdruck einer elektronischen Textnachricht
des Rekurrenten vom 17. August 2017 beigelegt, in welcher er ihnen
mitteilte, dass die Probleme mit seiner Ehefrau schon vor Jahren begonnen hätten und eine Trennung
wegen der befürchteten Wegweisung aber nicht in Frage gekommen sei. Es erscheint
nicht glaubhaft, dass der Rekurrent nicht der Absender dieser Nachricht sein
soll, wurde er doch bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
12. Februar 2018 auf diese Mobiltelefonnachrichten aufmerksam gemacht, wobei er
in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 nicht anführte, dass er nicht der
Absender dieser Nachricht sei. Er bestreitet dies erstmals in seinem Rekurs im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Vorbringen
auseinander und kam zum Schluss, dass es insgesamt äusserst unwahrscheinlich
sei, dass jemand im Namen des Rekurrenten eine ihn diffamierende Nachricht
verfasst hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten
hier gerügt wird, ist damit nicht ersichtlich.
2.5.3 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten liegt auch keine
unzulässige Beweislastumkehr vor. Auch im öffentlichen Recht gilt die
(materielle) Beweislastverteilung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210). Diejenige Partei hat das Vorhandensein einer Tatsache zu
beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Für eine begünstigende Verfügung trägt
grundsätzlich der Ansprecher und für eine belastende Verfügung die Verwaltung
die Beweislast (Auer/Binder, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VWVG], 2. Aufl.,
Zürich 2018, Art. 12 N 17). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten die
Beweislast bezüglich des Absenders der Textnachricht nicht auferlegt. Vielmehr
erachtete es die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweislage als erstellt,
dass der Rekurrent die fragliche Nachricht verfasst hat. Dies ist aber nicht
eine Frage der Beweislastverteilung, sondern der Beweiswürdigung (BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015
E. 3.1).
2.5.4 Ein Beweis ist erbracht, wenn die entscheidende Behörde
zum Schluss gelangt, dass die Tatsache, wie behauptet oder angenommen, besteht.
Absolute Gewissheit ist nicht verlangt; es genügt ein Grad an
Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache
zulässt (BGer 2C_988/2014 vom
1. September 2015 E. 3.2). Angesichts der genannten Umstände ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die von den Eltern C____s
eingereichte Textnachricht des Rekurrenten abstellte. Zwar ergibt sich daraus
nicht, seit wann der Rekurrent eine Beziehung mit C____ führte, jedoch wird ersichtlich, dass die Ehe bereits seit
vielen Jahren problematisch war. Auch wenn
insgesamt die Informationen der Eltern von C____ für sich allein nicht
ausreichen würden, um eine Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Rekurrenten
seit dem Jahr 2015 zu belegen, stellen sie doch ein weiteres Indiz dar, das
zusammen mit den Angaben der früheren Ehegattin sowie des Rekurrenten selbst mit
genügender Wahrscheinlichkeit darauf hinweist, dass die aussereheliche
Beziehung schon im Jahr 2015 bestand. Weitere Beweise mussten nicht eingeholt
werden. Die angebotenen Zeugen könnten nur Aussagen über das nach aussen zur
Darstellung gebrachte Eheleben geben. Diesem steht aber der parallele Bestand
dar ausserehelichen Beziehung des Rekurrenten zu C____ nicht entgegen.
2.6
2.6.1 Das Verheimlichen einer dauerhaften Parallelbeziehung
führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 63 Abs. 1
lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; 2C_562/2019 vom
12. November 2019 E. 5.3, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2). Indem ein
Ausländer nicht erwähnt, dass er eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen
Person unterhält, versucht er, die Behörde über den stabilen Charakter seiner
Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher
der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren –
Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art.
42 Abs. 3 AuG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Der Rekurrent macht diesbezüglich allerdings geltend, dass – selbst
wenn schon 2015 eine intime Beziehung zwischen dem Rekurrenten und C____
vorgelegen haben sollte – dies nicht per se die fehlende Intaktheit der Ehe
bereits zu diesem Zeitpunkt impliziere. Aussereheliche Affären seien keineswegs
aussergewöhnlich. In den meisten Fällen würden die involvierten Personen
dennoch an ihrer Ehe festhalten wollen. Für den Schluss von einer
Parallelbeziehung auf eine fehlende intakte Ehe sei eine besondere Qualität der
Beziehung erforderlich. Eine solche habe in casu nicht vorgelegen. Am 7.
November 2015 hätte die Beziehung maximal wenige Monate bestanden und es hätten
auch sonst keine Umstände vorgelegen, welche auf eine besondere Qualität der
Beziehung hätten schliessen lassen.
2.6.2 Das
Bundesgericht führt bezüglich von Beginn an vorliegender Scheinehen aus, dass
eine Täuschungsabsicht besteht, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um
Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
bzw. eine jahrelange Parallelbeziehung verschweigt (BGer 2C_562/2019 vom 12.
November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_144/2019 vom 25.
Februar 2019 E. 2.4). Eine mehrjährige Parallelbeziehung bzw. eine parallele
eheähnliche Beziehung im Heimatland ist für den Bewilligungsentscheid grundsätzlich
bedeutsam (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1 und 3.3). Dem Rekurrent
ist insofern zuzustimmen, dass es nicht belegt ist, dass die aussereheliche
Beziehung im November 2015 bereits eine solche Qualität erreicht hat. So müssen
Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft
infrage stellen (vgl. auch VGer ZH VB.2019.00180 vom 17. April 2019). Jedoch
kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit
weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens
aufkommen lassen. Ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung könnte etwa die nachfolgende Verfestigung
der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss sein (VGer ZH
VB.2017.00762 vom 31. Januar 2018 E. 3.2).
2.6.3 Der
Gesetzgeber hat den Familiennachzug in dem Sinne geregelt, dass ein solcher nur
bei einer grundsätzlich auf Dauer konzipierten wirtschaftlichen, körperlichen
und spirituellen Vereinigung möglich sein soll (BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.;
BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E.2.3, 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014
E. 3.4). Fraglich ist vorliegend, ob der Rekurrent erkannt hat, dass seine
Ehe im Jahr 2015 nicht mehr intakt war, sodass ihm eine Täuschungsabsicht
vorgeworfen werden kann. Mangels Beweises eines früheren Beginns der Beziehung
muss vorliegend zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass die
aussereheliche Beziehung im Zeitpunkt der Angaben auf dem Formular vom 7. November
2015 zur intakten Ehe erst einige Monate bestand. Auch wenn sie schliesslich
über zwei Jahre gedauert hat, kann daraus höchstens geschlossen werden, dass
sie nach einiger Zeit zu einer Parallelbeziehung im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geworden ist, noch nicht aber zum Zeitpunkt der vorgeworfenen
Täuschung. Eine allfällig zeitlich begrenzte Ehekrise muss noch nicht bedeuten,
dass die eheliche Beziehung tatsächlich nicht mehr gelebt wird.
Vorliegend
besteht jedoch ein weiterer Hinweis darauf, dass aus Sicht des Rekurrenten
keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat. Er bestätigt in der
Telefonnachricht vom August 2017 an die Eltern von C____, seit Jahren keine
Beziehung irgendwelcher Art mit seiner Ehefrau gehabt zu haben. Er erklärt
zudem, dass er seit vielen Jahren Probleme mit seiner Ex-Frau hatte und dass er
sie nicht verlassen konnte, da er sonst das Land hätte verlassen müssen. Daraus
lässt sich schliessen, dass es dem Rekurrenten auch bewusst war, dass die
aussereheliche Beziehung einen Einfluss auf seine Bewilligung haben würde, die von
der Ehe abgeleitet wurde.
2.6.4 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, die
auf eine Scheinehe schliessen lassen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss
bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden
können. Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine
Scheinehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus
Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen
(BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4, 2C_169/2018 vom 17. August
2018 E. 2.4).
Ein Wille zur
Führung einer dauernden Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im November 2015
wird vom Rekurrenten nicht belegt. Dass der Rekurrent auch gegenüber der
Ehefrau vorgab, ein intaktes Eheleben zu führen, indem die Ehegatten – wie im
Rekurs geltend gemacht – den Hochzeitstag feierten und gemeinsame Ferien
verbrachten, ändert daran nichts, genügt doch, dass zumindest bei einem
Ehepartner der Ehewille fehlt (BGer 2C_218/2019 vom 12. November 2019
E. 4.2, 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Der Rekurrent hat durch
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren die
Mitwirkungspflicht verletzt. Wäre das Migrationsamt bereits zum Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Kenntnis seiner Parallelbeziehung
gewesen, hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Überprüfung stattgefunden.
Der Rekurrent hat durch die wahrheitswidrige Bestätigung, im Verfahren der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung in einer intakten Ehe zu leben und
keine Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen, getäuscht. Insgesamt ist
damit der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
3.
3.1 Der
Widerruf der Bewilligung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn diese
Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss die
Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergeben, dass die
Fernhaltemassnahme den Umständen angemessen erscheint. Dabei sind namentlich,
neben dem Vorliegen eines Verschuldens und dessen Schwere, die persönliche
Situation der Ausländerin oder des Ausländers, der Grad der Integration, die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihrer bzw. seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen, falls die strittige Massnahme umgesetzt würde
(BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
3.2 Die
Vorinstanz hielt fest, dass sich der Rekurrent im Verfügungszeitpunkt seit rund
sieben Jahren und vier Monaten in der Schweiz aufgehalten habe und in der
Zwischenzeit sprachlich integriert sei. Unter Hinweis auf zwei Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. März 2011 und vom 31. Mai 2016
schloss die Vorinstanz, dass kein tadelloses Verhalten vorliege. Auch die
wirtschaftliche Integration sei dem Rekurrenten nicht vollends gelungen, da er
zwei Verlustscheine unter anderem wegen nichtbezahlten Unterhaltszahlungen (Stand
5. März 2019: CHF 22'606.95) an seine Ehefrau verzeichne sowie
zwischen dem 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 für zwei Monate
zusammen mit seiner Ehefrau von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und einen
offenen Sozialhilfesaldo in Höhe von Fr. 12'105.95 aufweise. Auch seine
berufliche Integration sei mittlerweile zu relativieren, da er seit dem 1 Juli
2017 mit kurzen Unterbrüchen arbeitslos sei. Anzumerken sei weiter, dass der
Rekurrent erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz einreiste. Er sei in
Argentinien aufgewachsen, wo er zuletzt von Dezember 2013 bis Januar 2014
gewesen sei und wo fast alle seine Verwandten lebten. Da er auf der anderen
Seite keine Verwandten in der Schweiz habe, die Beziehung zu C____ inzwischen
beendet sei und er auch keinen Kontakt zu seinem angeblichen Sohn pflege, bestünden
keine gewichtigen privaten Interessen. Das öffentliche Interesse im Vollzug des
bestehenden Rechts überwiege damit vorliegend.
3.3 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Widerruf einer Bewilligung aufgrund
des Verschweigens einer Parallelbeziehung in aller Regel als verhältnismässig
zu betrachten (BGer 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Vorliegend sind
keine besonderen Umstände ersichtlich, die dagegensprechen würden. Zwar verfügt
der Rekurrent angesichts der Aufenthaltsdauer von mittlerweile über neun Jahren
durchaus über ein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Jedoch ist er
erst in seinem 31. Lebensjahr in die Schweiz eingereist. Er ist in Argentinien
aufgewachsen und ist aufgrund seiner Besuche mit der dortigen Kultur nach wie
vor vertraut. Seine Verwandten leben ebenfalls in seinem Heimatland, womit er
sich auf ein soziales Netz bei seiner Wiedereingliederung abstützen kann. Eine
Reintegration in sein Herkunftsland erscheint damit zumutbar. Zu seinem
leiblichen Sohn in der Schweiz besteht hingegen weder in affektiver noch in
wirtschaftlicher Hinsicht eine Beziehung, auch ansonsten belegt der Rekurrent
keine besondere soziale Verbundenheit in der Schweiz. Auch wirtschaftlich ist
nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen (vgl. E. 4.2). Die
Niederlassungsbewilligung wurde vorliegend aufgrund falscher Annahmen gewährt,
weil der Rekurrent wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Vor diesem
Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen zur Durchsetzung des
materiellen Ausländerrechts die privaten Interessen. Folglich erweist sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
4.
4.1 Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesst die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung nicht aus, wenn der Gesuchsteller zwecks Erlangung einer
Niederlassungsbewilligung unzutreffende Angaben über die mit seiner Ehefrau
gelebte und intakte Ehe tätigte, er jedoch zu diesem Zeitpunkt über einen
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt
(vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art. 77 Abs. 4 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis zum 1.
Januar 2019 geltenden Fassung (aVZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche
Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b).
4.2 Es
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten
mehr als drei Jahre dauerte, jedenfalls bestehen keine genügenden Hinweise,
dass die Ehe bereits in den ersten drei Ehejahren nicht mehr intakt gewesen
wäre. Fraglich ist aber, ob eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten bejaht
werden kann. Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass die von der Vorinstanz
angeführten Strafbefehle wegen Entziehens von Unmündigen sowie wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln noch nicht gegen eine erfolgreiche Integration
sprechen. Die erste Verurteilung datiert vom Jahr 2011 und die zweite Verurteilung
betrifft ein Bagatelldelikt. Sodann kann offengelassen werden, ob der Rekurrent
– wie von ihm dargelegt – über ein enges soziales Umfeld in der Schweiz
verfügt, schliesst doch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen eine
erfolgreiche Integration nicht aus (vgl. BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018
E. 2.4). Auch sprachlich ist der Rekurrent genügend integriert.
Ausschlaggebend
ist damit die Beurteilung der wirtschaftlichen Integration. Zu beachten sind hier
die neuerliche Betreibung (act. 8) und die damit einhergehende offensichtlich
weiterhin bestehende Säumnis bei der Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Weiter
ist bis anhin nicht von einer stabilen Arbeitssituation auszugehen, da der
Rekurrent teilweise keine Arbeitsstelle vorweisen konnte. Per Ende Mai 2019 hat
der Rekurrent nun die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung
ausgeschöpft. In der Zwischenzeit hatte er zwar eine Stelle bei [...] mit einem
Lohn, der über seinem Existenzminimum von CHF 3'050.– lag, sodass über
eine Einkommenspfändung bis Ende Oktober 2019 CHF 3'940.90 von seinen
Schulden beglichen werden konnten. Allerdings war dieser Arbeitsvertrag bis zum
30. November 2019 befristet. Im vorliegenden Verfahren reicht der Rekurrent einen
Arbeitsvertrag für einen Temporäreinsatz ab dem 21. November 2019 ein. Die
Einsatzdauer ist zwar unbefristet, der Umfang der Arbeitszeit beträgt aber
bloss durchschnittlich 24 Stunden pro Woche. Mit dem Stundeneinkommen vom
brutto CHF 26.52 inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung kann der Rekurrent
seinen Existenzbedarf von CHF 3'050.– offensichtlich nicht decken. Damit
fehlt ihm auch die Grundlage, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und
seine Schulden abzubauen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht von
einer erfolgreichen Integration des Rekurrenten ausgegangen werden.
4.3 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit b. AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
Ehe auch erteilt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AuG). Dass solche wichtige persönliche Gründe vorliegen,
wird hier weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf
die vorinstanzlichen Ausführungen (Ziff. 24) verwiesen werden. Ein
Härtefall liegt damit nicht vor.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt
sind.
5.
Mit Eingabe vom
11. Februar 2020 bringt der Rekurrent dem Gericht zu Kenntnis, dass er seine neue
Partnerin D____ am 30. Januar 2020 geheiratet habe und er zu ihr nach [...]
gezogen sei. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, hat der
neuerliche Eheschluss im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung für die Frage
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist der selbständige Bewilligungsanspruch des Rekurrenten.
Demgegenüber wird es Sache des zuständigen Migrationsamts sein, zu prüfen, ob
dem Rekurrenten aufgrund seiner neuen Ehe gestützt auf Art. 42 AuG eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. VGE VD.2012.206 vom 10 April
2013 E. 5).
6.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
6.2 Der
Rekurrent ersuchte allerdings mit seinem Rekurs vom 18. Juni 2019 um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erzielte zu diesem Zeitpunkt ein
monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4‘600.– zuzüglich 13. Monatslohn. Es war
ihm daher möglich, mit dem das Existenzminimum übersteigenden Überschuss einen
Beitrag an die Verfahrenskosten zu leisten. Daher wies der Verfahrensleiter mit
Verfügung vom 28. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 1‘200.–.
Nach Art. 29
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. In der Zwischenzeit deckt das aktuelle Einkommen des
Rekurrenten seinen Existenzbedarf nicht mehr (vgl. E. 4.2), weshalb nun seine
Bedürftigkeit bejaht werden kann, wobei es ihm nach wie vor zuzumuten ist, die
bereits geleisteten Kosten in Höhe von CHF 1'200.– zu tragen. Da der
vorliegende Rekurs nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem
Rekurrenten folglich die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt
von CHF 1'200.– zu bewilligen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
wird eine Gebühr von CHF 1'200.– erhoben. Diese wird mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Daneben hat eine
Partei einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen,
womit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aufgrund
einer Schätzung des angemessenen Aufwands aus der Gerichtskasse auszurichten. Ausgehend
von einem Aufwand von gut 10 Stunden und den notwendigen Auslagen erscheint ein
Honorar von CHF 2'200.– inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1’200.–
bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, [...],
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'200.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 169.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.