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Entscheid

VD.2019.125

Einspracheentscheid zum Entscheid Nr. [...] in Sachen generelles Baubegehren Quartierparking Landhof (BGer 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021)

3. Dezember 2020Deutsch31 min

an das Tiefbauamt, Allmendverwaltung des Bau- und Verkehrsdepartements (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.125

URTEIL

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

1

[...]

B____ Rekurrentin

2

[...]

C____ Rekurrentin

3

[...]

D____ Rekurrentin

4

[...]

E____ Rekurrent

5

[...]

F____ Rekurrentin

6

[...]

G____ Rekurrent

7

[...]

H____ Rekurrentin

8

[...]

I____ Rekurrentin

9

[...]

J____ Rekurrentin

10

[...]

K____ Rekurrentin

11

[...]

L____ Rekurrentin

12

[...]

M____ Rekurrent

13

[...]

N____ Rekurrent

14

[...]

O____ Rekurrentin

15

[...]

P____ Rekurrent

16

[...]

Q____ Rekurrentin

17

[...]

R____ Rekurrentin

18

[...]

S____ Rekurrent

19

[...]

T____ Rekurrentin

20

[...]

U____ Rekurrent

21

[...]

V____ Rekurrentin

22

[...]

W____ Rekurrent

23

[...]

X____ Rekurrent

24

[...]

Y____ Rekurrentin

25

[...]

Z____ Rekurrent

26

[...]

AA____ Rekurrent

27

[...]

AB____ Rekurrentin

28

[...]

AC____ Rekurrentin

29

[...]

AD____ Rekurrentin

30

[...]

AE____ Rekurrentin

31

[...]

AF____ Rekurrent

32

[...]

AG____ Rekurrent

33

[...]

AH____ Rekurrentin

34

[...]

AI____ Rekurrentin

35

[...]

AJ____ Rekurrentin

36

[...]

AK____ Rekurrentin

37

[...]

AL____ Rekurrentin

38

[...]

AM____ Rekurrent

39

[...]

AN____ Rekurrent

40

[...]

AO____ Rekurrent

41

[...]

AP____ Rekurrentin

42

[...]

AQ____ Rekurrentin

43

[...]

AR____ Rekurrentin

44

[...]

AS____ Rekurrentin

45

[...]

AT____ Rekurrentin

46

[...]

AU____ Rekurrentin

47

[...]

AV____ Rekurrent

48

[...]

AW____ Rekurrentin

49

[...]

AX____ Rekurrentin

50

[...]

AY____ Rekurrentin

51

[...]

AZ____ Rekurrentin

52

[...]

BA____ Rekurrent

53

[...]

BB____ Rekurrent

54

[...]

BC____ Rekurrent

55

[...]

BD____ Rekurrent

56

[...]

BE____ Rekurrentin

57

[...]

BF____ Rekurrentin

58

[...]

BG____ Rekurrentin

59

[...]

BH____ Rekurrentin

60

[...]

BI____ Rekurrent

61

[...]

BJ____ Rekurrentin

62

[...]

BK____ Rekurrentin

63

[...]

BL____ Rekurrent

64

[...]

BM____ Rekurrent

65

[...]

BN____ Rekurrent

66

[...]

BO____ Rekurrentin

67

[...]

BP____ Rekurrentin

68

[...]

BQ____ Rekurrent

69

[...]

BR____ Rekurrentin

70

[...]

BS____ Rekurrent

71

[...]

BT____ Rekurrentin

72

[...]

BU____ Rekurrentin

73

[...]

BV____ Rekurrentin

74

[...]

BW____ Rekurrent

75

[...]

BX____ Rekurrent

76

[...]

BY____ Rekurrent

77

[...]

BZ____ Rekurrentin

78

[...]

CA____ Rekurrent

79

[...]

CB____ Rekurrent

80

[...]

CC____ Rekurrentin

81

[...]

CD____ Rekurrentin

82

[...]

CE____ Rekurrentin

83

[...]

CF____ Rekurrent

84

[...]

CG____ Rekurrentin

85

[...]

CH____ Rekurrentin

86

[...]

CI____ Rekurrentin

87

[...]

CJ____ Rekurrentin

88

[...]

CK____ Rekurrentin

89

[...]

CL____ Rekurrentin

90

[...]

CM____ Rekurrentin

91

[...]

CN____ Rekurrent

92

[...]

CO____ Rekurrentin

93

[...]

Alle vertreten durch lic. iur. CP____,

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel

vertreten durch die

Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements

Münsterplatz 11, 4051 Basel

_____ AG Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 27. März 2019

betreffend Einspracheentscheid

zum Entscheid Nr. […] vom 12. September 2018 in Sachen generelles Baubegehren

Quartierparking Landhof

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit generellem

Baubegehren vom 26. April 2018 gelangte die _____ AG (nachfolgend: Beigeladene)

an das Tiefbauamt, Allmendverwaltung des Bau- und Verkehrsdepartements (nachfolgend:

Tiefbauamt) und stellte verschiedene Fragen im Hinblick auf ein Quartierparking

auf der Parzelle […] […/…/…/…]. Dabei wurde unter anderem folgende Frage

gestellt: «Ist die Bewilligungsfähigkeit des Projekts Quartierparking Landhof

hinsichtlich der Grünanlagenzone gegeben?». Das generelle Baubegehren wurde ein

erstes Mal vom 19. Mai bis 20. Juni 2018 publiziert. Nach einer Einsprache der

Rekurrierenden wegen fehlenden Unterlagen erfolgte eine zweite Publikation vom

30. Juni bis 31. Juli 2018. Die mit dem generellen Baubegehren

gestellten Fragen der Beigeladenen wurden mit Entscheid Nr. […] vom

12. September 2018 unter Beizug verschiedener Fachinstanzen beantwortet.

Gleichentags wies das Tiefbauamt die gegen das generelle Baubegehren erhobenen

Einsprachen ab.

Gegen den Einspracheentscheid

zum Entscheid Nr. […] vom 12. September 2018 erhoben zahlreiche Personen sowie

zwei Vereine mit Anmeldung vom 26. September 2018 und Rekursbegründung vom 18.

Oktober 2018 Rekurs an die Baurekurskommission. Die Baurekurskommission führte

am 27. März 2019 eine Augenscheinverhandlung durch und wies den Rekurs mit

Entscheid vom gleichen Tag (versandt am 18. Juni 2019) ab. Sie hielt zudem

fest, dass über die Kompensation oberirdischer Parkplätze im

Baubewilligungsverfahren zu entscheiden sei.

Gegen diesen

Entscheid meldeten am 4. Juli 2019 91 Personen sowie zwei Vereine Rekurs an

das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht an. CK____, CL____, CM____, CN____

(Rekurrierende 89-92; Hinweis: die vorliegende Nummerierung der Rekurrierenden

entspricht nicht derjenigen in den Rekurseingaben oder im vorinstanzlichen

Verfahren) zogen danach ihren Rekurs zurück. Die übrigen 89 Rekurrierenden

reichten am 5. September 2019 die Rekursbegründung ein. In dieser beantragen

sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der

Baurekurskommission vom 27. März 2019 sowie des Einspracheentscheids des

Tiefbauamts vom 12. September 2018 und des Entscheids Nr. […] des Tiefbauamts vom

12. September 2018. Zudem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.

Die

Baurekurskommission und die das Tiefbauamt vertretende Rechtsabteilung des Bau-

und Verkehrsdepartements beantragten je mit Vernehmlassung bzw. Stellungnahme vom

19. November 2019 die Abweisung des Rekurses. Am 20. November 2019 nahm die Beigeladene

Stellung und beantragte, den Rekurs abzuweisen.

Innert der ihnen

gesetzten Frist stellten die Rekurrierenden keinen Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Parteiverhandlung. Am 17. Januar 2020 reichten sie eine

Replik ein, in welcher sie mitteilten, dass CO____ (Rekurrentin 93) aufgrund ihres

Wegzuges ihren Rekurs zurückziehe, die übrigen Rekurrierenden an den Anträgen

gemäss Rekursbegründung jedoch weiterhin vollumfänglich festhalten würden. Die

Replik wurde der Baurekurskommission, der Rechtsabteilung des Bau- und

Verkehrsdepartements sowie der Beigeladenen zugestellt.

Mit Verfügung

vom 27. Juli 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte,

die auf der Webseite der Abteilung Mobilität des Bau- und Verkehrs-departements

publizierten Berichte und Angaben bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Am

5. August 2020 äusserten sich die Rekurrierenden zur Erhebung

Parkplatzauslastung 2019. Die Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements

nahm zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 21. August 2020 Stellung, zu welcher

sich wiederum die Rekurrierenden am 3. September 2020 äusserten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des

Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG], SG 790.100), deren

Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch

§ 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Die

Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid praxisgemäss stellvertretend

für die übrigen Rekurrierenden nur die Rekurslegitimation eines Rekurrenten

(Rekurrent 1) geprüft und bejaht. Dies wird von keiner Seite beanstandet. Der Rekurrent 1

wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft des Landhof-Areals und hat sich als

Einsprecher gegen das generelle Baubegehren sowie als Rekurrent im vorinstanzlichen

Rekursverfahren beteiligt. Er ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen

und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

Auf den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit

einzutreten. Nicht zu prüfen ist die Rekurslegitimation der übrigen

Rekurrierenden. Da die Legitimation des Rekurrenten 1 ausser Frage steht,

ist der Rekurs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren praxisgemäss zu

behandeln, ohne dass die Rekursbefugnis bei einer Mehrheit von Rekurrierenden

im Einzelnen geklärt werden muss (ebenso VGE VD.2015.109 vom 18. März 2016 E.

1.3, VD.2013.42 vom 14. Januar 2014 E. 3.1; VGE 678/2002 vom 18. Juni

2003.

E. 1b).

1.2.2

Demgegenüber

haben die Rekurrierenden 89-93 ihren Rekurs zurückgezogen. Diesbezüglich wird

das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (§ 45 GOG).

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche

Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100)

sowie das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS, SG 780.100), nicht oder

nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss

ausgeübt hat (statt vieler VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, in: BJM

2008 S. 271).

1.4 Die

Rekurrierenden weisen zu Recht darauf hin, dass die Eingabe der Beigeladenen

nach Ablauf der ihr gewährten Frist eingereicht worden ist. Da das

Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, sind die

entsprechenden Ausführungen bei der Entscheidfindung dennoch zu

berücksichtigen.

2.

2.1 Das

Tiefbauamt hat im Entscheid Nr. […] vom 12. September 2018 Fragen aus dem

generellen Baubegehren der Beigeladenen vom 26. April 2018 beantwortet. Das

generelle Baubegehren bezieht sich gemäss Beschrieb des Vorhabens auf ein

eingeschossiges unterirdisches Quartierparking mit 200 Parkplätzen unter dem Landhof.

Im generellen Baubegehren wird darauf hingewiesen, dass sich das Landhof-Areal

in der Grünanlagenzone befindet, in welcher unterirdische Bauten und Anlagen

zulässig sind, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen und die oberirdische

Nutzung nicht beeinträchtigen. Für die oberirdischen Bauten/Rampe sowie Zu- und

Ausgänge bedürfe es einer entsprechenden Ausnahmebewilligung. Es wurde die

Frage gestellt, ob die Bewilligungsfähigkeit des Projekts «Quartierparking Landhof»

hinsichtlich der Grünanlagenzone gegeben sei. Zudem wurden diverse Fragen zu

den Themen Verkehr, Erschliessung und Lärmimmissionen gestellt. In der

Beantwortung dieser Fragen wurde im genannten Entscheid des Tiefbauamts ausgeführt,

dass ein entsprechendes Baubegehren in gleicher Form, Grösse und Nutzung mit

Bedingungen und Auflagen bewilligt werden könnte. Die dagegen gerichteten Einsprachen

wies das Tiefbauamt am 12. September 2018 ab.

2.2 Mit

vorliegend angefochtenem Entscheid vom 27. März 2019 wies die

Baurekurskommission den gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2018 erhobenen

Rekurs ab. Sie hält fest, dass § 40b Abs. 2 lit. a BPG für die Frage der

Bewilligungsfähigkeit des geplanten Quartierparkings in der Grünanlagenzone die

zentrale Bestimmung sei. Diese besage, dass unterirdische Bauten und Anlagen

zulässig seien, sofern sie im öffentlichen Interesse stünden und die

oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigten (angefochtener Entscheid, Rz. 16).

Die Baurekurskommission bejahte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.

Aus einer spezifischen flächendeckenden Erhebung für das Wettsteinquartier

ergebe sich ein Parkierdruck. Die Erhebung sei vom Amt für Mobilität in den

Jahren 2015 und 2017 in der Umgebung der F. Hoffmann-La Roche AG vorgenommen

worden. Daraus gehe hervor, dass für die rund um den Landhof liegenden

Parkräume B, D, E und G an den entsprechenden Vormittagen im Mai/Juni 2015 eine

hohe Parkplatzbelegung von 100 % (Parkraum E) bis sogar 125 % (Parkraum A)

vorgelegen habe. Auch im Rahmen der weiteren Erhebungen im April 2017 sei sie

bei 100 % (Parkraum B) bis 119 % (Parkraum G) gelegen. Am Abend sei die

Parkbelegung im Mai/Juni 2015 mit 76 % (Parkraum E) und 105 % (Parkraum B)

zwar marginal tiefer, im April 2017 aber auf sämtlichen betroffenen Parkräumen

bei 100 % (A und B), 96 % (E) und 94 % (G) gelegen. Gestützt auf diese

Erhebungen sei ersichtlich, dass für die Anwohner im Quartier ein Parkierdruck

bestehe. Dabei sei irrelevant, ob der Parkierdruck auf Pendler zurückzuführen

sei. Das geplante Quartierparking würde lediglich für Anwohnerparkplätze zur

Verfügung stehen. Pendler würden hingegen vom Quartierparking nur bedingt

profitieren, da als Folge des Baus des Quartierparking oberirdische Parkplätze

aufgehoben werden müssten (angefochtener Entscheid, Rz. 18).

Weiter prüfte

die Baurekurskommission, ob das geplante Bauvorhaben mit weiteren einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehe. Gemäss § 17 USG BS seien

finanzielle Unterstützungen für den Bau und Betrieb von Autoparkgaragen durch

den Kanton oder die Gemeinden Bettingen und Riehen verboten. Das Verbot gelte

nach § 17 Abs. 2 lit. b USG BS nicht für Quartierparkgaragen,

welche ausschliesslich Anwohnerinnen und Anwohnern und gleichermassen

Betroffenen zur Verfügung stünden, sofern nach deren Erstellung an anderen

Orten gleich viele Parkplätze aufgehoben würden. Gemäss § 17 Abs. 3 USG

BS könne der Regierungsrat Ausnahmen von der Kompensationspflicht gemäss

Abs. 2 lit. b in jenen Quartieren bewilligen, in denen der Mangel an

Privatparkplätzen ausgewiesen sei (angefochtener Entscheid, Rz. 21).

§ 74 Abs. 1 BPG schreibe zudem vor, dass die zulässige Zahl der

Abstellplätze für Personenwagen durch Verordnung zu bestimmen sei. Gemäss

§ 11 Abs. 3 der Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für

Personenwagen (Parkplatzverordnung [PPV], SG 730.310) könne das Bau- und

Verkehrsdepartement unterirdische Quartierparkgaragen bewilligen, sofern eine

angemessene Anzahl oberirdischer Parkplätze (ggf. auf Allmend) zu Gunsten

eindeutiger stadtgestalterischer Verbesserungen (Grünraumgestaltung, Spiel- und

Grünflächen anstatt Parkplätze, neue Fussgängerzonen usw.) aufgehoben würden

(angefochtener Entscheid, Rz. 22). Sodann könne gemäss § 74 Abs. 3 BPG der Regierungsrat die Baubewilligungsbehörde ermächtigen, eine grössere als

durch die Verordnung zugelassene Zahl von Abstellplätzen in

Gemeinschaftsanlagen zu bewilligen, wenn er im gleichen Beschluss für jeden zusätzlichen

Platz mindestens 0,6 Plätze auf Allmend aufhebe (angefochtener Entscheid,

Rz. 23). § 74 Abs. 3 BPG gehe als jüngere Bestimmung den älteren

Bestimmungen von § 17 Abs. 3 USG BS und § 11 Abs. 3 PPV vor

(angefochtener Entscheid, Rz. 27). Über die Frage der Kompensation von

oberirdischen Parkplätzen werde der Regierungsrat im Rahmen des dereinstigen

konkreten Baubewilligungsverfahrens zu befinden haben. Darüber sei nicht im

Rekursverfahren gegen das generelle Baubegehren zu befinden (angefochtener Entscheid,

Rz. 28). Weiter kam die Baurekurskommission zum Schluss, dass das vom

generellen Baubegehren betroffene Bauvorhaben so ausgestaltet werden könne,

dass keine Beeinträchtigung der oberirdischen Nutzung erfolge (§ 40b Abs. 2 lit. a BPG; angefochtener Entscheid, Rz. 35). Schliesslich führte die

Baurekurskommission aus, dass im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden

worden sei, ob sich der Kanton finanziell am Parkhaus beteilige. Es obliege

auch nicht der Baurekurskommission, über die Zulässigkeit einer entsprechenden

Mittelvergabe zu befinden (angefochtener Entscheid, Rz. 38).

Zusammenfassend kam die Baurekurskommission zum Schluss, dass die mit dem

generellen Baubegehren gestellten Fragen zu Recht in allgemeiner Form positiv

beantwortet worden seien (angefochtener Entscheid, Rz. 43).

2.3 Die

Rekurrierenden stellen die Ausführungen der Baurekurskommission zu den

gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben im vorliegenden Rekurs an das

Verwaltungsgericht nicht mehr in Frage (Rekursbegründung, Rz. 7). Auch die

Ausführungen der Baurekurskommission zur Frage der Beeinträchtigung der

oberirdischen Nutzung werden von den Rekurrierenden nicht gerügt

(Rekursbegründung, Rz. 11). Die Rekurrierenden machen aber geltend, dass

entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission

kein öffentliches Interesse an der Erstellung des Quartierparkings bestehe. Es sei

insbesondere kein Parkierdruck nachgewiesen. Zudem würden etliche alternative

Massnahmen zur Verfügung stehen, um Pendler vom Parkieren im Quartier

abzuhalten, ohne damit den Landhof zu beeinträchtigen (Rekursbegründung, Rz. 12

ff.).

3.

Nachfolgend ist

zunächst auf den Einwand der Rekurrierenden einzugehen, wonach im betroffenen Quartier

kein Parkierdruck bestehe (E. 3.1). Danach ist zu prüfen, ob im Falle der

Bejahung eines Parkierdrucks ein öffentliches Interesse an der Errichtung des

Quartierparkings besteht (E. 3.2) und ob die unterirdische Baute die

oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigt (E. 3.3).

3.1

3.1.1 Die

Rekurrierenden machen geltend, dass bei den von der Baurekurskommission

berücksichtigten Erhebungen zum Nachweis eines Parkierdrucks relevante

Strassenabschnitte (obere Peter rot-Strasse, Teile des Riehenrings und der

Riehenstrasse sowie Beginn der Mattenstrasse) nicht berücksichtigt worden seien

(Rekursbegründung, Rz. 19). Zudem müssten für eine aussagekräftige

Erhebung

Tages-, Wochentags- und jahreszeitliche Schwankungen berücksichtigt werden. Im

Zeitpunkt der Erhebung im Jahr 2017 hätten diverse Baustellen zu einer höheren

Parkplatznachfrage geführt. Die Erhöhung der Auslastung gegenüber dem Jahr 2015

könne mit den baustellenbedingten Effekten erklärt werden. Deshalb würden diese

Erhebungen keine grundsätzlichen Aussagen über die Parkplatzsituation im

Quartier zulassen. Auch im Wirkungscontrolling-Bericht der […] AG betreffend

die Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung 2013-2016 werde ausgeführt, dass

Baustellen und andere Bewegungen die Anzahl verfügbarer Parkplätze verkleinern würden,

was zu einer höheren Auslastung an einzelnen Stichdatum beitragen könne. Im Wettsteinquartier

würden seit Jahren grosse Umfeldentwicklungen stattfinden, welche die Resultate

von Erhebungen erheblich beeinflussen würden. Durch eine jährliche einfache

Erhebung der Parkplatzbelegung würden diese nicht berücksichtigt. Die

vorhandenen Daten seien daher statistisch nicht belastbar und verfügten über

keine relevante Aussagekraft. Weder sei eine hohe Parkplatzauslastung noch ein

Parkierdruck nachgewiesen (Rekursbegründung, Rz. 20-23). Im Übrigen würde

im direkt angrenzenden Messeparkhaus ausreichend freier Platz zur Verfügung

stehen. Eine eigene Erhebung der Rekurrierenden über comparis.ch habe zudem ergeben,

dass die Anzahl der zur Miete verfügbaren Einstellplätze im Quartier mit

jeweils knapp unter 20 Parkplätzen immer etwa gleichbleibend sei. Dies deute

darauf hin, dass private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Demgegenüber

verfüge das Amt für Mobilität über keine Zahlen betreffend die Anzahl der Privatparkplätze.

Solange die Anzahl der Gesamtparkplätze im Quartier und deren Nutzung im Tages-,

Wochen- und Jahresverlauf nicht bekannt sei, sei ein Parkierdruck nicht

nachgewiesen (Rekursbegründung, Rz. 24-27).

3.1.2 Am

13. Januar 2010 stimmte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt dem

Umsetzungskonzept Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel des Regierungsrats

(Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0655.01 vom 29. April 2009) mit

gewissen Änderungen zu. Zwecks Reduktion des Suchverkehrs und der Verbesserung

der Parkiersituation für die Anwohnerinnen und Anwohner, Besucherinnen und

Besucher, Kundinnen und Kunden und das Gewerbe wurde vorgesehen, die weissen Parkfelder

(alt: Zonen) in bewirtschaftete Parkplatz-Arten umzuwandeln und das bereits

bewirtschaftete Parkplatzangebot auf Allmend bezüglich Nutzergerechtigkeit

punktuell zu optimieren (Ratschlag, a.a.O., S. 3). Gemäss den Angaben im

Ratschlag bestanden damals (2009) in Basel rund 100'000 Parkplätze bzw.

Parkiermöglichkeiten, davon rund 64'000 Privatparkplätze. Für die

bewirtschafteten Parkplätze auf Allmend wurde gemäss den Angaben auf Seite 9

des genannten Ratschlags ein durchschnittlicher Auslastungsgrad von 80%

(während gebührenpflichtiger Zeiten) als Ziel vorgegeben. Die vom Grossen Rat

beschlossene Parkraumbewirtschaftung wurde in den Jahren 2011 bis 2016

umgesetzt. Seit 2015 erhebt das Amt für Mobilität alle Parkplätze im

öffentlichen Raum der Stadt Basel und stellt sie im Parkplatzkataster dar, der

alle zwei Jahre aktualisiert und veröffentlicht wird. Am 23. Mai 2017 hat die […]

AG für das Amt für Mobilität ein Wirkungscontrolling zur Umsetzung der

Parkraumbewirtschaftung 2013-2016 erstellt. Im Herbst 2016, nach Fertigstellung

der Parkplatz-Ummarkierungen, wurde in 40 Teilgebieten der Stadt die Parkierungssituation

jeweils vormittags und abends erfasst. Gemäss Angaben im Controlling-Bericht

könnten durch entsprechende Streckenwahl und einer Abdeckung von ca. 18 % aller

Parkplätze der Stadt Basel flächenbezogene Aussagen gemacht werden. Der

Controlling Bericht kommt zum Schluss, dass die Auslastung der Parkplätze im

öffentlichen Strassenraum insgesamt hoch sei und dass in einzelnen Quartieren

(St. Johann, Klybeck, Wettstein, Gundeli) insbesondere am Abend nur schwer ein

Parkplatz zu finden sei (Controlling Bericht, S. 22). Das Tiefbauamt hat

der Baurekurskommission am 14. Dezember 2018 zudem eine spezifische

flächendeckende Erhebung Wettstein-Quartier 2015 und 2017 eingereicht. Es

handelt sich dabei um Erhebungen um das Firmenareal der F. Hoffmann-La Roche AG.

Die in diese Erhebung einbezogenen Gebiete grenzen auch an das betroffene Landhof-Areal

bzw. liegen unmittelbar daneben. Dies gilt insbesondere für die von der

Baurekurskommission detailliert geprüften Parkräume B, D, E und G. Es ist

deshalb entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nicht zu beanstanden, dass

die Baurekurskommission die Ergebnisse dieser Erhebungen für die Beurteilung

der Parkplatzbelegungsdichte respektive des Parkierdrucks als relevant und

aussagekräftig bezeichnet hat. Daran ändert nichts, dass gewisse Strassenzüge

in der Umgebung des Landhof-Areals nicht in die Erhebung einbezogen wurden. Anhand

der Erhebungen lässt sich in den Parkräumen B, D, E und G sowohl im Mai/Juni

2015 als auch im April 2017 eine hohe bis sehr hohe Parkplatzbelegung nachweisen.

Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in Randziffer 18 des angefochtenen

Entscheids verwiesen werden.

3.1.3 Wie

die Rekurrierenden richtig ausführten, sind die Belegungszahlen bei Parkplätzen

Schwankungen unterworfen. Dies gilt in erhöhtem Mass für das Areal um die Messe

Basel. Zudem können sich insbesondere Baustellen auf die Parkierungssituation

auswirken. Die Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements weist in

seiner Stellungnahme zum Rekurs allerdings zu Recht darauf hin, dass die vom Amt

für Mobilität dokumentierte Parkplatzauslastung aus den Jahren 2015 und 2017 als

Teil der Gesamtbeurteilung sehr aussagekräftig ist (Stellungnahme, Rz. 8). Die

sich daraus ergebenden Hinweise auf eine hohe Auslastung der sich auf der

Allmend befindlichen Parkplätze und eine erhöhte Nachfrage nach Parkplätzen auf

öffentlichem Grund oder in privaten Anlagen werden durch die vom

Verwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogene Erhebung Parkplatzauslastung

Stadt Basel 2019 der […] AG vom 3. Dezember 2019 für das Amt für Mobilität

bestätigt (https://www.mobilitaet.bs.ch/motorfahrzeuge/parkraumbewirtschaftung.html).

Gemäss der Erhebung können durch die Auswahl von über das gesamte Stadtbild

verteilten Erhebungsstrecken flächendeckende und repräsentative Aussagen zur

Auslastung der Parkplätze in der ganzen Stadt ermöglicht werden (Erhebung Parkplatzauslastung

2019, Ziff. 1.2). Geprüft wurden 35 Erhebungsgebiete, die den Grossteil

der Stadt abdecken (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 2.1.1). Für

jedes Erhebungsgebiet wurden Erhebungsstrecken definiert, wobei die Strecken

vor der Erhebung auf grössere Einbussen aufgrund von Baustellen oder von anderweitigen

dauerhaften Belegungen geprüft wurden (Erhebung Parkplatzauslastung 2019,

Ziff. 2.1.2). Für das vorliegend betroffene Areal Landhof sind

insbesondere die Prüfstrecke 4, welche unmittelbar beim Landhof durchführt

sowie die Prüfstrecken 2, 3 und 7 in benachbarten Gebieten relevant. Die

Erhebung wurde vormittags zwischen 9:00 und 11:00 Uhr sowie abends zwischen

18:30 und 21:00 Uhr durchgeführt, um eine relativ stabile Parkierungssituation erfassen

zu können. Während zwei Wochen wurde jedes Erhebungsgebiet insgesamt neunmal

erhoben, jeweils dienstags, mittwochs und donnerstags einmal am Vormittag und

zweimal am Abend (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 2.2.1). Nach

Auswertung der jeweils auf der Strecke aufgenommenen Videos wurde die

Auslastung in Prozent bestimmt und auf das Erhebungsgebiet hochgerechnet. Die

so erfolgte Auswertung wurde auf Messfehler hin überprüft und plausibilisiert

(Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 2.3 f.). Für das Gebiet, in welchem

sich der Landhof befindet, wurde eine Auslastung zwischen 81 und 90 %

festgestellt (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 3.1 und 3.2). Die

Erhebung zeigt eine Auslastung der blauen Zone vormittags von 87 % und

eine Auslastung aller gebührenpflichtigen Parkplätze zwischen 86 und 89 %

(Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Anhang A1.1). Am Abend wurde eine

Auslastung der Parkplätze der blauen Zone von 89 % bzw. 92 % sowie der

gebührenpflichtigen Parkplätze von 90 % bzw. 91 % festgestellt

(Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Anhang A1.2). Gegenüber der Erhebung aus

dem Jahr 2016 wurde eine Abnahme um 9 % am Vormittag und um 7 % am

Abend festgestellt (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Anhang A2.3 und A2.4).

3.1.4 Diese

Ergebnisse aus dem Jahr 2019 bestätigen einerseits die Annahme der Rekurrierenden,

dass die frühere Erhebung vom April 2017 mit Belegungswerten von 100 %

respektive darüber möglicherweise auch auf Sonderfaktoren zurückzuführen ist

(angefochtener Entscheid, Rz. 19 ff.). Andererseits zeigen die Erhebungen

aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und nunmehr 2019, dass die Belegungsdichte im

Bereich von 90 % konstant hoch ist. Die Bauarbeiten auf dem Areal der F.

Hoffmann-La Roche AG und die temporäre Beschränkung der Anzahl der Parkplätze

in deren eigenen Parkierungsanlagen mögen zwar zu einer höheren Auslastung der

Parkplätze auf öffentlichem Grund beigetragen haben. Aufgrund der grossen

Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze auf dem Areal ist aber nicht davon

auszugehen, dass sich diese Situation etwa nach Beendigung des Baus des zweiten

Roche-Turms (Bau 2) und ungeachtet des aktuellen Trends zum Arbeiten im

Homeoffice deutlich ändern wird. Aus den Erhebungen des statistischen Amts des

Kantons Basel-Stadt ergibt sich zudem, dass die Anzahl der Bewohnerinnen und

Bewohner des Wettsteinquartiers seit dem Jahr 2000 leicht gestiegen ist (5'261

[2000]; 5'525 [2019]; https://www.statistik.bs.ch/zahlen/raumdaten/wv-tabellen.html,

Tabelle T01.1.16, besucht am 3. Dezember 2020). Es ist daher von einem

unverändert hohen Bedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner nach der Nutzung von

Parkplätzen auszugehen.

Die hohe

Auslastungsdichte wird auch aufgrund von anderen Erhebungen und Zahlen

plausibilisiert. Aus dem Parkplatzkataster des Amtes für Mobilität ergibt sich,

dass die Anzahl der Parkplätze in der blauen Zone im Gebiet der Postleitzahl

4058 von 3'644 im Jahr 2017 auf 3'399 im Jahr 2019 zurückgegangen ist. Es ist

somit eine Verknappung des entsprechenden Angebots festzustellen. Das Amt für

Mobilität nahm im November 2019 zudem eine Erhebung über die vorhandenen

Privatparkplätze vor (Ergebnisbericht Auslastungserhebung Privatparkplätze 2019

vom 24. Februar 2020). Eine Schätzung aus dem Jahr 2015 hatte ergeben,

dass in der Stadt Basel damals ungefähr 78'000 private Parkplätze vorhanden

waren (Auslastungserhebung Privatparkplätze 2019, Ziff. 1.2). Aus der

Hochrechnung der 2019 erhobenen Angaben resultierte ein Wert zwischen 73‘500

und 88‘500 privater Parkplätze in der Stadt Basel, was somit in etwa dem 2015

geschätzten Wert entspricht (Auslastungserhebung Privatparkplätze 2019, Ziff.

6.2). Für das Wettsteinquartier wurden 530 Privatparkplätze festgestellt, zehn

davon wurden als leerstehend aufgeführt (Auslastungserhebung Privatparkplätze

2019, Tabelle 11). Der erhobene Leerstand bestätigt die von den Rekurrierenden festgestellten

etwa 20 Internetangebote für private Abstellplätze im betroffenen Quartier (Rekursbegründung,

Rz. 25). Schliesslich ist mit der Rechtsabteilung des Bau- und

Verkehrsdepartements zu berücksichtigen, dass die verkauften Anwohnerparkkarten

die Anzahl der mit diesen Parkkarten nutzbaren Parkplätzen übersteigen, was ebenfalls

auf ein grosses Bedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner nach der Nutzung solcher

Parkplätze hinweist (Stellungnahme, Rz. 13). Daran ändert entgegen den

Ausführungen der Rekurrierenden nichts, dass im Messe-Parkhaus zusätzliche

Mietparkplätze zur Verfügung stünden. Wie die Rekurrierenden selber einräumen,

sind diese Parkplätze im Vergleich zu denjenigen auf der Allmend wesentlich

teurer (Replik, Rz. 10). Zudem ist gerichtsnotorisch, dass ein Bedürfnis

von Anwohnerinnen und Anwohnern besteht, ihre Fahrzeuge möglichst in der Nähe

des Wohnorts abzustellen, weshalb grössere öffentliche und mehrstöckige

Parkhäuser als Dauermietplätze aus Praktikabiltitätsgründen weniger attraktiv

sind (vgl. dazu die Ausführungen im Ratschlag «Areal Messe Basel» [Neubau

Rosentalturm] des Regierungsrats vom 14. März 2018, S. 30). Die

Baurekurskommission stellte daher zu Recht fest, dass Mietparkplätze in

öffentlichen Parkhäusern für Anwohnerinnen und Anwohner in der Regel keine

valable Alternative darstellten (Vernehmlassung, Rz. 21).

3.1.5 Insgesamt

ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Baurekurskommission zum Schluss

gekommen ist, dass für die Anwohner im […]quartier ein Parkierdruck besteht.

3.2

3.2.1 Von

den Rekurrierenden wird geltend gemacht, dass selbst bei der Annahme eines

Parkierdrucks kein öffentliches Interesse an der Errichtung eines

Quartierparkings auf dem Landhof -Areal bestehe. Wie die Baurekurskommission im

angefochtenen Entscheid richtig ausführte, ist für die Bewilligung des

geplanten Quartierparkings in der hier betroffenen Grünanlagenzone gemäss § 40b Abs. 2 lit. a BPG erforderlich, dass die Anlage im öffentlichen Interesse steht

(angefochtener Entscheid, Rz. 11 ff.). Beim öffentlichen Interesse handelt

es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der weite Begriff des öffentlichen

Interesses bezeichnet einerseits die legitimen Ziele staatlichen, jedoch auch

privaten Handelns. Jene öffentlichen Interessen, deren Verfolgung vom Staat an

die Hand genommen wird, stellen sich so als Staatsziele dar, welche die

abstrakten Staatszwecke konkretisieren (Schmid,

Der Begriff der Staatsaufgabe und verwandte Begriffe in: Buser [Hrsg.], Neues

Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S.

3). Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl

vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, Rz. 315). Die

öffentlichen Interessen betreffen Anliegen, die nicht nur dem Interesse einer

Einzelperson dienen, sondern dem Wohl einer ganzen Personengemeinschaft (Plüss Kaspar, Öffentliche Interessen im

Zusammenhang mit dem Betrieb von Flughäfen, Zürich 2007 [= ZStöR 177], S. 55). Das

Erfordernis des öffentlichen Interesses will sicherstellen, dass staatliche

Massnahmen dem Gemeinwohl, also den Interessen der Allgemeinheit und nicht

bloss dem Anliegen einzelner Personen dienen. Die betreffenden relevanten

Interessen ergeben sich weitgehend aus der positiv gesetzten Rechtsordnung,

d. h. aus der Verfassung, den Ziel- und Zweckartikeln in den Sachgesetzen

und in seltenen Fällen aus Verordnungen (vgl. VGE VD.2014.5 vom 21. Mai

2015 E. 1.2.3.3, mit Hinweis auf VD.2012.121/122 vom 14. August 2013 E.

6.3.2). Sie sind mit Rücksicht auf die dem Wandel unterworfene ethische

Wertordnung und in Anbetracht der sich verändernden Sozialverhältnisse örtlich

verschieden und zeitlich wandelbar. Zu den wichtigsten Gruppen öffentlicher

Interessen gehören polizeiliche, planerische, soziale, umweltpolitische und

fiskalische Interessen (Belser/Waldmann/Wiederkehr,

Staatsorganisationsrecht, Zürich 2017, S. 72).

3.2.2 Es

stellt sich daher die Frage, ob die Errichtung eines Quartierparkings im Sinne

der vorstehenden Ausführungen als im öffentlichen Interesse liegend zu

bezeichnen ist. Gemäss § 30 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG

111.100) ermöglicht und koordiniert der Staat eine sichere, wirtschaftliche,

umweltgerechte und energiesparende Mobilität, wobei der öffentliche Verkehr

Vorrang geniesst. Gemäss § 13b Abs. 2 USG BS treffen der Kanton und

die Gemeinden Massnahmen zur Kanalisierung, Verminderung und Beruhigung des

privaten Motorfahrzeugverkehrs. Das zeitlich unbeschränkte Parkieren privater

Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ist bevorzugt Behinderten, Anwohnerinnen,

Anwohnern und gleichermassen Betroffenen zu ermöglichen (§ 16 Abs. 2 USG BS). Verboten

ist dabei jede finanzielle Unterstützung des Baus und Betriebs von

Autoparkgaragen durch den Kanton oder die Gemeinden (§ 17 USG BS). Von diesem

Verbot ausgenommen sind unter anderen Quartierparkgaragen, welche ausschliesslich

Anwohnerinnen und Anwohner und gleichermassen Betroffenen zur Verfügung stehen,

sofern nach deren Erstellung an anderen Orten gleich viele Parkplätze

aufgehoben werden (§ 17 Abs. 2 lit. b USG BS). Die

zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen wird durch Verordnung

bestimmt (§ 74 BPG). Gemäss dem aktuellen Richtplan des Kantons

Basel-Stadt ist der Parkraum in der Stadt zu bewirtschaften. Dabei sind die

Anwohnerinnen und Anwohner, das Gewerbe, die Besucherinnen und Besucher sowie

die Kundinnen und Kunden bevorzugt zu behandeln. Die Preisgestaltung soll eine

lenkende Wirkung haben, sodass sich die Nachfrage nach Parkplätzen im

Strassenraum reduziert. In den Wohngebieten ist der Verkehr im Hinblick auf

eine hohe Wohnqualität zu beruhigen (Richtplan, Rz. 46 f. S. 140). Auf

Seite 8 des Ratschlags zur Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel (Rahmenkredit) vom

28. April / 4. Mai 2009 hat der Regierungsrat als Ziele des Umsetzungskonzepts

der Parkraumbewirtschaftung aufgeführt: Verbesserung der Parkiermöglichkeiten

für die Anwohnerinnen und Anwohner, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden

und das Gewerbe; Reduktion des Parkplatz-Suchverkehrs; Erreichung eines

durchschnittlichen Auslastungsgrades auf gebührenpflichtigen Parkplätzen von 80 %

(während gebührenpflichtiger Zeiten). Mit den erwarteten Einnahmen aus der

Parkraumbewirtschaftung sollen unter anderem Quartierparkings mitfinanziert

werden. Im entsprechenden Beschluss des Grossen Rats vom 13. Januar 2010 wurde

(ergänzend zum vorgeschlagenen Beschlusstext des Regierungsrats) explizit festgehalten,

dass mit den zusätzlichen Nettoeinnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung die

Mitfinanzierung von Quartierparkings ermöglicht werden soll. Gemäss § 3

der Verordnung über den Pendlerfonds (SG 780.300) können Beiträge an

Projektierungs- und Baukosten unter anderem von Quartierparkings ausgerichtet

werden, wenn diese Projekte den Parkierdruck auf Allmend reduzieren. Auf Seite

8 des Ratschlags vom 10/11. Mai 2011 zur Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel (Rahmenkredit)

hat der Regierungsrat als Ziele in diesem Zusammenhang aufgeführt: Optimale

Auslastung der bestehenden Parkplätze; Reduktion des Parksuchverkehrs; Reduktion

des Parkdrucks auf Allmend und dadurch langfristig eine Reduktion des Flächenbedarfs

für öffentliche Parkplätze; Reduktion des Strassenverkehrs. Im Bericht der

Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag 11.0675.01

Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel (Rahmenkredit) vom 17. August 2011 stellt

sich diese hinter das vom Regierungsrat vorgeschlagene Konzept zur Einführung einer

Parkraumbewirtschaftung in der Stadt Basel. Der Grosse Rat hat dem Rahmenkredit

mit Beschluss vom 7. Januar 2015 zugestimmt. Im Legislaturplan des

Regierungsrats vom 31. August 2017, S. 15, ist aufgeführt, dass der Bau

von Quartierparkings erleichtert werden soll.

3.2.3 Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen ist zumindest fraglich, ob im Kanton Basel-Stadt

generell ein öffentliches Interesse an der Errichtung von privaten Parkplätzen zu

bejahen ist, zumal gemäss § 13b Abs. 2 USG BS der private Motorfahrzeugverkehr

nicht gefördert, sondern vielmehr kanalisiert, vermindert und beruhigt werden

soll. Die generelle Erhöhung der Anzahl privater Parkplätze in Basel-Stadt ist

kaum dazu geeignet, den privaten Motorfahrzeugverkehr zu vermindern, da die

bessere Verfügbarkeit von privaten Parkplätzen den Kanton für die Nutzung von

Motorfahrzeugen attraktiver macht und damit dem in § 30 KV geforderten

Vorrang des öffentlichen Verkehrs zuwider läuft. In diesem Sinn ist auch das in

§ 17 USG BS verankerte Verbot der finanziellen Unterstützung des Baus und

Betriebs von Autoparkgaragen durch den Kanton oder die Gemeinden zu verstehen.

Allerdings wird aus der Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung ersichtlich, dass

auch in Basel-Stadt dann ein öffentliches Interesse an der Errichtung von

Parkplätzen zu bejahen ist, wenn diese der Reduktion des Parksuchverkehrs und

der Reduktion des Parkdrucks auf der Allmend dienen. Die Reduktion des Parksuchverkehrs

fördert das im USG BS aufgeführte Ziel der Verminderung und Beruhigung des

Motorfahrzeugverkehrs. Der Parkdruck auf der Allmend wiederum wird

hauptsächlich dann reduziert, wenn Anwohnerinnen und Anwohner, welche bis anhin

ihre Fahrzeuge auf der Allmend parkiert haben, dazu motiviert werden, ihre

Fahrzeuge nunmehr auf einem privaten Parkplatz abzustellen. Ein öffentliches

Interesse an der Verlagerung von oberirdischen Parkplätzen auf der Allmend in

unterirdische Parkanlagen ergibt sich sodann aus dem Grundsatz der

haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG, SR 700). Gerade im Stadtgebiet besteht ein öffentliches

Interesse daran, dass die Allmend für verschiedenste Anliegen der Bevölkerung

genutzt werden kann und daher nicht durch Abstellplätze für Motorfahrzeuge

blockiert ist. Es ist dabei an Massnahmen zur vermehrten Begrünung und zur

Erhöhung der Aufenthaltsqualität im Stadtraum zu denken (VD.2016.116 vom 16.

November 2016, E. 3.2.1). Schliesslich kann durch den Wegfall von

Parkplätzen auf der Allmend häufig auch eine Verbesserung der Sicherheit für

den Langsamverkehr etwa durch die Verbreiterung der Trottoirs oder die

Errichtung von Velowegen oder Velostreifen erreicht werden (VD.2016.116 vom

16. November 2016, E. 3.3.2).

3.2.4 Aus

den vorgenannten Bestimmungen der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung ist

somit abzuleiten, dass an der Errichtung von privaten Parkplätzen dann ein

öffentliches Interesse zu bejahen ist, wenn damit eine Verlagerung der Nutzung

der (oberirdischen) Allmend auf privates Areal oder auf unterirdische Parkierungsanlagen

erreicht wird und wenn diese Parkierungsanlagen primär Anwohnerinnen und

Anwohner und gleichermassen Betroffenen zur Verfügung stehen.

3.2.5 Diese

Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlichen Interesses an der

Errichtung eines unterirdischen Quartierparkings unterhalb des Landhof-Areals

sind unter Berücksichtigung der von der Baurekurskommission formulierten weiteren

Vorgaben erfüllt. Wie die Baurekurskommission richtig erwog, ist der Bau des

geplanten Quartierparkings in Grünanlagen nur dann bewilligungsfähig, wenn die

Voraussetzungen gemäss § 74 BPG eingehalten sind. Eine grössere als durch

die Verordnung zugelassene Anzahl von Abstellplätzen in Gemeinschaftsanlagen

kann vom Regierungsrat nur bewilligt werden, wenn er im gleichen Beschluss für

jeden zusätzlichen Platz mindestens 0,6 Plätze auf Allmend aufhebt (§ 74 Abs. 3 BPG). Damit ist sichergestellt, dass mit dem geplanten

Quartierparking nur dann eine grössere als durch die Verordnung zugelassene

Anzahl an Abstellplätzen errichtet werden kann, wenn eine Reduktion von

Parkplätzen auf der Allmend beschlossen wird. Auch wenn nicht feststeht, dass

der Regierungsrat eine vollständige Kompensation der neu eingerichteten

Parkplätze im Quartierparking verlangen wird, ist aufgrund von § 74 Abs. 3 BPG sichergestellt, dass zumindest mehr als die Hälfte der

Parkplätze durch entsprechende Aufhebungen kompensiert werden. Somit kann

einerseits erreicht werden, dass auf der Allmend Fläche für anderweitige

Nutzung frei wird. Andererseits entlastet die Verlegung der Fahrzeuge der

Anwohnerinnen und Anwohner von der Allmend in das Quartierparking den

Nutzungsdruck auf die (reduzierte) Anzahl der Abstellplätze auf der Allmend. Damit

kann auch der Parkplatzsuchverkehr eingeschränkt werden.

3.3 In

Prüfung der weiteren Voraussetzungen des massgeblichen § 40b Abs. 2 lit. a BPG kam die Baurekurskommission zum Schluss, dass eine

unterirdische Nutzung des Areals für das geplante Quartierparking möglich sei,

ohne die oberirdische Nutzung zu beeinträchtigen (angefochtener Entscheid, Rz.

31 ff.). Ihre nachvollziehbaren Ausführungen werden von den Rekurrierenden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren explizit nicht infrage gestellt (vgl.

Rekursbegründung, Rz. 11). Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden

ist daher nicht davon auszugehen, dass «die die grüne Oase Landhof» durch das

unterirdische Quartierparking beeinträchtigt wird (Rekursbegründung Rz. 42).

Gegen die Bejahung eines öffentlichen Interesses am geplanten Quartierparking

spricht auch nicht, dass auch andere Massnahmen ergriffen werden können, um den

Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner mit Motorfahrzeugen entgegenzukommen.

Ein öffentliches Interesse ist nicht erst dann zu bejahen, wenn ein

angestrebtes Ziel nur mit dem ergriffenen Mittel erreicht werden kann.

4. Im

vorinstanzlichen Verfahren hatten die Rekurrierenden geltend gemacht, dass die

vom Regierungsrat in Aussicht gestellte Mitfinanzierung des Quartierparkings

aus dem Pendlerfonds unzulässig sei. Die Baurekurskommission führte im angefochtenen

Entscheid aus, dass sich in den Akten keinerlei Angaben oder Informationen

darüber befinden würden, ob und falls ja mit welchen Mitteln sich der Kanton

finanziell am Bau eines Quartierparkings Landhof beteilige. Selbst wenn

entsprechende Angaben darüber vorliegen würden, läge es nicht in der Kompetenz

der Baurekurskommission über die Zulässigkeit entsprechender Mittelvergaben zu

befinden (angefochtener Entscheid, Rz. 38). In ihrem Rekurs an das

Verwaltungsgericht bestreiten die Rekurrierenden nicht, dass die allfällige

Mitfinanzierung des Quartierparking durch Mittel aus dem Pendlerfonds nicht

Inhalt des angefochtenen Entscheids war und somit auch nicht im Rahmen des erhobenen

Rekurses geprüft werden kann. Sie machen aber geltend, dass die Frage der Zulässigkeit

der Mitfinanzierung des Quartierparkings für die Frage der Rentabilität der

Anlage und somit auch des öffentlichen Interesses relevant sei. Deshalb müsse

auch die Frage der Zulässigkeit der Mitfinanzierung geprüft werden

(Rekursbegründung, Rz. 8, 48). Dem kann nicht gefolgt werden. In einem

Baubewilligungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln ein

geplanter Bau finanziert werden soll. Es obliegt alleine der Bauherrschaft,

darüber zu entscheiden, ob die Ausführung eines Bauvorhabens mit oder ohne

Mitfinanzierung durch Mittel des Pendlerfonds wirtschaftlich sinnvoll ist. Die

Baurekurskommission hat daher diese Frage zu Recht offengelassen. Aus dem

gleichen Grund ist die Zulässigkeit der Mitfinanzierung durch Mittel aus dem

Pendlerfonds auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der

Errichtung eines Quartierparking am betreffenden Standort nicht relevant und

muss vom Verwaltungsgericht nicht geprüft werden. Lediglich ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass die Mitfinanzierung von Quartierparkings durch Mittel

aus dem Pendlerfonds in § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den

Pendlerfonds explizit vorgesehen ist.

5. Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rekurs der Rekurrierenden 1-88 abzuweisen ist.

6.

6.1 Für

das abgeschriebene Verfahren betreffend die Rekurrierenden 89-93 (vgl. E. 1.2.2

oben) wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

6.2 Die

Rekurrierenden 1-88 haben in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten mit

einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren wird in Bezug auf die Rekurrierenden

89-93 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für die Abschreibung des Verfahrens wird verzichtet.

Der Rekurs der Rekurrierenden 1-88 wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden 1-88 tragen in

solidarischer Verbindung die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende 1-93

-

Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung

-

Beigeladene

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.