VD.2019.125
Einspracheentscheid zum Entscheid Nr. [...] in Sachen generelles Baubegehren Quartierparking Landhof (BGer 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021)
3. Dezember 2020Deutsch31 min
an das Tiefbauamt, Allmendverwaltung des Bau- und Verkehrsdepartements (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.125
URTEIL
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
D____ Rekurrentin
4
[...]
E____ Rekurrent
5
[...]
F____ Rekurrentin
6
[...]
G____ Rekurrent
7
[...]
H____ Rekurrentin
8
[...]
I____ Rekurrentin
9
[...]
J____ Rekurrentin
10
[...]
K____ Rekurrentin
11
[...]
L____ Rekurrentin
12
[...]
M____ Rekurrent
13
[...]
N____ Rekurrent
14
[...]
O____ Rekurrentin
15
[...]
P____ Rekurrent
16
[...]
Q____ Rekurrentin
17
[...]
R____ Rekurrentin
18
[...]
S____ Rekurrent
19
[...]
T____ Rekurrentin
20
[...]
U____ Rekurrent
21
[...]
V____ Rekurrentin
22
[...]
W____ Rekurrent
23
[...]
X____ Rekurrent
24
[...]
Y____ Rekurrentin
25
[...]
Z____ Rekurrent
26
[...]
AA____ Rekurrent
27
[...]
AB____ Rekurrentin
28
[...]
AC____ Rekurrentin
29
[...]
AD____ Rekurrentin
30
[...]
AE____ Rekurrentin
31
[...]
AF____ Rekurrent
32
[...]
AG____ Rekurrent
33
[...]
AH____ Rekurrentin
34
[...]
AI____ Rekurrentin
35
[...]
AJ____ Rekurrentin
36
[...]
AK____ Rekurrentin
37
[...]
AL____ Rekurrentin
38
[...]
AM____ Rekurrent
39
[...]
AN____ Rekurrent
40
[...]
AO____ Rekurrent
41
[...]
AP____ Rekurrentin
42
[...]
AQ____ Rekurrentin
43
[...]
AR____ Rekurrentin
44
[...]
AS____ Rekurrentin
45
[...]
AT____ Rekurrentin
46
[...]
AU____ Rekurrentin
47
[...]
AV____ Rekurrent
48
[...]
AW____ Rekurrentin
49
[...]
AX____ Rekurrentin
50
[...]
AY____ Rekurrentin
51
[...]
AZ____ Rekurrentin
52
[...]
BA____ Rekurrent
53
[...]
BB____ Rekurrent
54
[...]
BC____ Rekurrent
55
[...]
BD____ Rekurrent
56
[...]
BE____ Rekurrentin
57
[...]
BF____ Rekurrentin
58
[...]
BG____ Rekurrentin
59
[...]
BH____ Rekurrentin
60
[...]
BI____ Rekurrent
61
[...]
BJ____ Rekurrentin
62
[...]
BK____ Rekurrentin
63
[...]
BL____ Rekurrent
64
[...]
BM____ Rekurrent
65
[...]
BN____ Rekurrent
66
[...]
BO____ Rekurrentin
67
[...]
BP____ Rekurrentin
68
[...]
BQ____ Rekurrent
69
[...]
BR____ Rekurrentin
70
[...]
BS____ Rekurrent
71
[...]
BT____ Rekurrentin
72
[...]
BU____ Rekurrentin
73
[...]
BV____ Rekurrentin
74
[...]
BW____ Rekurrent
75
[...]
BX____ Rekurrent
76
[...]
BY____ Rekurrent
77
[...]
BZ____ Rekurrentin
78
[...]
CA____ Rekurrent
79
[...]
CB____ Rekurrent
80
[...]
CC____ Rekurrentin
81
[...]
CD____ Rekurrentin
82
[...]
CE____ Rekurrentin
83
[...]
CF____ Rekurrent
84
[...]
CG____ Rekurrentin
85
[...]
CH____ Rekurrentin
86
[...]
CI____ Rekurrentin
87
[...]
CJ____ Rekurrentin
88
[...]
CK____ Rekurrentin
89
[...]
CL____ Rekurrentin
90
[...]
CM____ Rekurrentin
91
[...]
CN____ Rekurrent
92
[...]
CO____ Rekurrentin
93
[...]
Alle vertreten durch lic. iur. CP____,
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
vertreten durch die
Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements
Münsterplatz 11, 4051 Basel
_____ AG Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 27. März 2019
betreffend Einspracheentscheid
zum Entscheid Nr. […] vom 12. September 2018 in Sachen generelles Baubegehren
Quartierparking Landhof
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit generellem
Baubegehren vom 26. April 2018 gelangte die _____ AG (nachfolgend: Beigeladene)
an das Tiefbauamt, Allmendverwaltung des Bau- und Verkehrsdepartements (nachfolgend:
Tiefbauamt) und stellte verschiedene Fragen im Hinblick auf ein Quartierparking
auf der Parzelle […] […/…/…/…]. Dabei wurde unter anderem folgende Frage
gestellt: «Ist die Bewilligungsfähigkeit des Projekts Quartierparking Landhof
hinsichtlich der Grünanlagenzone gegeben?». Das generelle Baubegehren wurde ein
erstes Mal vom 19. Mai bis 20. Juni 2018 publiziert. Nach einer Einsprache der
Rekurrierenden wegen fehlenden Unterlagen erfolgte eine zweite Publikation vom
30. Juni bis 31. Juli 2018. Die mit dem generellen Baubegehren
gestellten Fragen der Beigeladenen wurden mit Entscheid Nr. […] vom
12. September 2018 unter Beizug verschiedener Fachinstanzen beantwortet.
Gleichentags wies das Tiefbauamt die gegen das generelle Baubegehren erhobenen
Einsprachen ab.
Gegen den Einspracheentscheid
zum Entscheid Nr. […] vom 12. September 2018 erhoben zahlreiche Personen sowie
zwei Vereine mit Anmeldung vom 26. September 2018 und Rekursbegründung vom 18.
Oktober 2018 Rekurs an die Baurekurskommission. Die Baurekurskommission führte
am 27. März 2019 eine Augenscheinverhandlung durch und wies den Rekurs mit
Entscheid vom gleichen Tag (versandt am 18. Juni 2019) ab. Sie hielt zudem
fest, dass über die Kompensation oberirdischer Parkplätze im
Baubewilligungsverfahren zu entscheiden sei.
Gegen diesen
Entscheid meldeten am 4. Juli 2019 91 Personen sowie zwei Vereine Rekurs an
das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht an. CK____, CL____, CM____, CN____
(Rekurrierende 89-92; Hinweis: die vorliegende Nummerierung der Rekurrierenden
entspricht nicht derjenigen in den Rekurseingaben oder im vorinstanzlichen
Verfahren) zogen danach ihren Rekurs zurück. Die übrigen 89 Rekurrierenden
reichten am 5. September 2019 die Rekursbegründung ein. In dieser beantragen
sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der
Baurekurskommission vom 27. März 2019 sowie des Einspracheentscheids des
Tiefbauamts vom 12. September 2018 und des Entscheids Nr. […] des Tiefbauamts vom
12. September 2018. Zudem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.
Die
Baurekurskommission und die das Tiefbauamt vertretende Rechtsabteilung des Bau-
und Verkehrsdepartements beantragten je mit Vernehmlassung bzw. Stellungnahme vom
19. November 2019 die Abweisung des Rekurses. Am 20. November 2019 nahm die Beigeladene
Stellung und beantragte, den Rekurs abzuweisen.
Innert der ihnen
gesetzten Frist stellten die Rekurrierenden keinen Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung. Am 17. Januar 2020 reichten sie eine
Replik ein, in welcher sie mitteilten, dass CO____ (Rekurrentin 93) aufgrund ihres
Wegzuges ihren Rekurs zurückziehe, die übrigen Rekurrierenden an den Anträgen
gemäss Rekursbegründung jedoch weiterhin vollumfänglich festhalten würden. Die
Replik wurde der Baurekurskommission, der Rechtsabteilung des Bau- und
Verkehrsdepartements sowie der Beigeladenen zugestellt.
Mit Verfügung
vom 27. Juli 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte,
die auf der Webseite der Abteilung Mobilität des Bau- und Verkehrs-departements
publizierten Berichte und Angaben bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Am
5. August 2020 äusserten sich die Rekurrierenden zur Erhebung
Parkplatzauslastung 2019. Die Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements
nahm zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 21. August 2020 Stellung, zu welcher
sich wiederum die Rekurrierenden am 3. September 2020 äusserten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG], SG 790.100), deren
Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch
§ 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid praxisgemäss stellvertretend
für die übrigen Rekurrierenden nur die Rekurslegitimation eines Rekurrenten
(Rekurrent 1) geprüft und bejaht. Dies wird von keiner Seite beanstandet. Der Rekurrent 1
wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft des Landhof-Areals und hat sich als
Einsprecher gegen das generelle Baubegehren sowie als Rekurrent im vorinstanzlichen
Rekursverfahren beteiligt. Er ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen
und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
Auf den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten. Nicht zu prüfen ist die Rekurslegitimation der übrigen
Rekurrierenden. Da die Legitimation des Rekurrenten 1 ausser Frage steht,
ist der Rekurs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren praxisgemäss zu
behandeln, ohne dass die Rekursbefugnis bei einer Mehrheit von Rekurrierenden
im Einzelnen geklärt werden muss (ebenso VGE VD.2015.109 vom 18. März 2016 E.
1.3, VD.2013.42 vom 14. Januar 2014 E. 3.1; VGE 678/2002 vom 18. Juni
2003.
E. 1b).
1.2.2
Demgegenüber
haben die Rekurrierenden 89-93 ihren Rekurs zurückgezogen. Diesbezüglich wird
das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (§ 45 GOG).
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100)
sowie das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS, SG 780.100), nicht oder
nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss
ausgeübt hat (statt vieler VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, in: BJM
2008 S. 271).
1.4 Die
Rekurrierenden weisen zu Recht darauf hin, dass die Eingabe der Beigeladenen
nach Ablauf der ihr gewährten Frist eingereicht worden ist. Da das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, sind die
entsprechenden Ausführungen bei der Entscheidfindung dennoch zu
berücksichtigen.
2.
2.1 Das
Tiefbauamt hat im Entscheid Nr. […] vom 12. September 2018 Fragen aus dem
generellen Baubegehren der Beigeladenen vom 26. April 2018 beantwortet. Das
generelle Baubegehren bezieht sich gemäss Beschrieb des Vorhabens auf ein
eingeschossiges unterirdisches Quartierparking mit 200 Parkplätzen unter dem Landhof.
Im generellen Baubegehren wird darauf hingewiesen, dass sich das Landhof-Areal
in der Grünanlagenzone befindet, in welcher unterirdische Bauten und Anlagen
zulässig sind, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen und die oberirdische
Nutzung nicht beeinträchtigen. Für die oberirdischen Bauten/Rampe sowie Zu- und
Ausgänge bedürfe es einer entsprechenden Ausnahmebewilligung. Es wurde die
Frage gestellt, ob die Bewilligungsfähigkeit des Projekts «Quartierparking Landhof»
hinsichtlich der Grünanlagenzone gegeben sei. Zudem wurden diverse Fragen zu
den Themen Verkehr, Erschliessung und Lärmimmissionen gestellt. In der
Beantwortung dieser Fragen wurde im genannten Entscheid des Tiefbauamts ausgeführt,
dass ein entsprechendes Baubegehren in gleicher Form, Grösse und Nutzung mit
Bedingungen und Auflagen bewilligt werden könnte. Die dagegen gerichteten Einsprachen
wies das Tiefbauamt am 12. September 2018 ab.
2.2 Mit
vorliegend angefochtenem Entscheid vom 27. März 2019 wies die
Baurekurskommission den gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2018 erhobenen
Rekurs ab. Sie hält fest, dass § 40b Abs. 2 lit. a BPG für die Frage der
Bewilligungsfähigkeit des geplanten Quartierparkings in der Grünanlagenzone die
zentrale Bestimmung sei. Diese besage, dass unterirdische Bauten und Anlagen
zulässig seien, sofern sie im öffentlichen Interesse stünden und die
oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigten (angefochtener Entscheid, Rz. 16).
Die Baurekurskommission bejahte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.
Aus einer spezifischen flächendeckenden Erhebung für das Wettsteinquartier
ergebe sich ein Parkierdruck. Die Erhebung sei vom Amt für Mobilität in den
Jahren 2015 und 2017 in der Umgebung der F. Hoffmann-La Roche AG vorgenommen
worden. Daraus gehe hervor, dass für die rund um den Landhof liegenden
Parkräume B, D, E und G an den entsprechenden Vormittagen im Mai/Juni 2015 eine
hohe Parkplatzbelegung von 100 % (Parkraum E) bis sogar 125 % (Parkraum A)
vorgelegen habe. Auch im Rahmen der weiteren Erhebungen im April 2017 sei sie
bei 100 % (Parkraum B) bis 119 % (Parkraum G) gelegen. Am Abend sei die
Parkbelegung im Mai/Juni 2015 mit 76 % (Parkraum E) und 105 % (Parkraum B)
zwar marginal tiefer, im April 2017 aber auf sämtlichen betroffenen Parkräumen
bei 100 % (A und B), 96 % (E) und 94 % (G) gelegen. Gestützt auf diese
Erhebungen sei ersichtlich, dass für die Anwohner im Quartier ein Parkierdruck
bestehe. Dabei sei irrelevant, ob der Parkierdruck auf Pendler zurückzuführen
sei. Das geplante Quartierparking würde lediglich für Anwohnerparkplätze zur
Verfügung stehen. Pendler würden hingegen vom Quartierparking nur bedingt
profitieren, da als Folge des Baus des Quartierparking oberirdische Parkplätze
aufgehoben werden müssten (angefochtener Entscheid, Rz. 18).
Weiter prüfte
die Baurekurskommission, ob das geplante Bauvorhaben mit weiteren einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehe. Gemäss § 17 USG BS seien
finanzielle Unterstützungen für den Bau und Betrieb von Autoparkgaragen durch
den Kanton oder die Gemeinden Bettingen und Riehen verboten. Das Verbot gelte
nach § 17 Abs. 2 lit. b USG BS nicht für Quartierparkgaragen,
welche ausschliesslich Anwohnerinnen und Anwohnern und gleichermassen
Betroffenen zur Verfügung stünden, sofern nach deren Erstellung an anderen
Orten gleich viele Parkplätze aufgehoben würden. Gemäss § 17 Abs. 3 USG
BS könne der Regierungsrat Ausnahmen von der Kompensationspflicht gemäss
Abs. 2 lit. b in jenen Quartieren bewilligen, in denen der Mangel an
Privatparkplätzen ausgewiesen sei (angefochtener Entscheid, Rz. 21).
§ 74 Abs. 1 BPG schreibe zudem vor, dass die zulässige Zahl der
Abstellplätze für Personenwagen durch Verordnung zu bestimmen sei. Gemäss
§ 11 Abs. 3 der Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für
Personenwagen (Parkplatzverordnung [PPV], SG 730.310) könne das Bau- und
Verkehrsdepartement unterirdische Quartierparkgaragen bewilligen, sofern eine
angemessene Anzahl oberirdischer Parkplätze (ggf. auf Allmend) zu Gunsten
eindeutiger stadtgestalterischer Verbesserungen (Grünraumgestaltung, Spiel- und
Grünflächen anstatt Parkplätze, neue Fussgängerzonen usw.) aufgehoben würden
(angefochtener Entscheid, Rz. 22). Sodann könne gemäss § 74 Abs. 3 BPG der Regierungsrat die Baubewilligungsbehörde ermächtigen, eine grössere als
durch die Verordnung zugelassene Zahl von Abstellplätzen in
Gemeinschaftsanlagen zu bewilligen, wenn er im gleichen Beschluss für jeden zusätzlichen
Platz mindestens 0,6 Plätze auf Allmend aufhebe (angefochtener Entscheid,
Rz. 23). § 74 Abs. 3 BPG gehe als jüngere Bestimmung den älteren
Bestimmungen von § 17 Abs. 3 USG BS und § 11 Abs. 3 PPV vor
(angefochtener Entscheid, Rz. 27). Über die Frage der Kompensation von
oberirdischen Parkplätzen werde der Regierungsrat im Rahmen des dereinstigen
konkreten Baubewilligungsverfahrens zu befinden haben. Darüber sei nicht im
Rekursverfahren gegen das generelle Baubegehren zu befinden (angefochtener Entscheid,
Rz. 28). Weiter kam die Baurekurskommission zum Schluss, dass das vom
generellen Baubegehren betroffene Bauvorhaben so ausgestaltet werden könne,
dass keine Beeinträchtigung der oberirdischen Nutzung erfolge (§ 40b Abs. 2 lit. a BPG; angefochtener Entscheid, Rz. 35). Schliesslich führte die
Baurekurskommission aus, dass im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden
worden sei, ob sich der Kanton finanziell am Parkhaus beteilige. Es obliege
auch nicht der Baurekurskommission, über die Zulässigkeit einer entsprechenden
Mittelvergabe zu befinden (angefochtener Entscheid, Rz. 38).
Zusammenfassend kam die Baurekurskommission zum Schluss, dass die mit dem
generellen Baubegehren gestellten Fragen zu Recht in allgemeiner Form positiv
beantwortet worden seien (angefochtener Entscheid, Rz. 43).
2.3 Die
Rekurrierenden stellen die Ausführungen der Baurekurskommission zu den
gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben im vorliegenden Rekurs an das
Verwaltungsgericht nicht mehr in Frage (Rekursbegründung, Rz. 7). Auch die
Ausführungen der Baurekurskommission zur Frage der Beeinträchtigung der
oberirdischen Nutzung werden von den Rekurrierenden nicht gerügt
(Rekursbegründung, Rz. 11). Die Rekurrierenden machen aber geltend, dass
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission
kein öffentliches Interesse an der Erstellung des Quartierparkings bestehe. Es sei
insbesondere kein Parkierdruck nachgewiesen. Zudem würden etliche alternative
Massnahmen zur Verfügung stehen, um Pendler vom Parkieren im Quartier
abzuhalten, ohne damit den Landhof zu beeinträchtigen (Rekursbegründung, Rz. 12
ff.).
3.
Nachfolgend ist
zunächst auf den Einwand der Rekurrierenden einzugehen, wonach im betroffenen Quartier
kein Parkierdruck bestehe (E. 3.1). Danach ist zu prüfen, ob im Falle der
Bejahung eines Parkierdrucks ein öffentliches Interesse an der Errichtung des
Quartierparkings besteht (E. 3.2) und ob die unterirdische Baute die
oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigt (E. 3.3).
3.1
3.1.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, dass bei den von der Baurekurskommission
berücksichtigten Erhebungen zum Nachweis eines Parkierdrucks relevante
Strassenabschnitte (obere Peter rot-Strasse, Teile des Riehenrings und der
Riehenstrasse sowie Beginn der Mattenstrasse) nicht berücksichtigt worden seien
(Rekursbegründung, Rz. 19). Zudem müssten für eine aussagekräftige
Erhebung
Tages-, Wochentags- und jahreszeitliche Schwankungen berücksichtigt werden. Im
Zeitpunkt der Erhebung im Jahr 2017 hätten diverse Baustellen zu einer höheren
Parkplatznachfrage geführt. Die Erhöhung der Auslastung gegenüber dem Jahr 2015
könne mit den baustellenbedingten Effekten erklärt werden. Deshalb würden diese
Erhebungen keine grundsätzlichen Aussagen über die Parkplatzsituation im
Quartier zulassen. Auch im Wirkungscontrolling-Bericht der […] AG betreffend
die Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung 2013-2016 werde ausgeführt, dass
Baustellen und andere Bewegungen die Anzahl verfügbarer Parkplätze verkleinern würden,
was zu einer höheren Auslastung an einzelnen Stichdatum beitragen könne. Im Wettsteinquartier
würden seit Jahren grosse Umfeldentwicklungen stattfinden, welche die Resultate
von Erhebungen erheblich beeinflussen würden. Durch eine jährliche einfache
Erhebung der Parkplatzbelegung würden diese nicht berücksichtigt. Die
vorhandenen Daten seien daher statistisch nicht belastbar und verfügten über
keine relevante Aussagekraft. Weder sei eine hohe Parkplatzauslastung noch ein
Parkierdruck nachgewiesen (Rekursbegründung, Rz. 20-23). Im Übrigen würde
im direkt angrenzenden Messeparkhaus ausreichend freier Platz zur Verfügung
stehen. Eine eigene Erhebung der Rekurrierenden über comparis.ch habe zudem ergeben,
dass die Anzahl der zur Miete verfügbaren Einstellplätze im Quartier mit
jeweils knapp unter 20 Parkplätzen immer etwa gleichbleibend sei. Dies deute
darauf hin, dass private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Demgegenüber
verfüge das Amt für Mobilität über keine Zahlen betreffend die Anzahl der Privatparkplätze.
Solange die Anzahl der Gesamtparkplätze im Quartier und deren Nutzung im Tages-,
Wochen- und Jahresverlauf nicht bekannt sei, sei ein Parkierdruck nicht
nachgewiesen (Rekursbegründung, Rz. 24-27).
3.1.2 Am
13. Januar 2010 stimmte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt dem
Umsetzungskonzept Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel des Regierungsrats
(Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0655.01 vom 29. April 2009) mit
gewissen Änderungen zu. Zwecks Reduktion des Suchverkehrs und der Verbesserung
der Parkiersituation für die Anwohnerinnen und Anwohner, Besucherinnen und
Besucher, Kundinnen und Kunden und das Gewerbe wurde vorgesehen, die weissen Parkfelder
(alt: Zonen) in bewirtschaftete Parkplatz-Arten umzuwandeln und das bereits
bewirtschaftete Parkplatzangebot auf Allmend bezüglich Nutzergerechtigkeit
punktuell zu optimieren (Ratschlag, a.a.O., S. 3). Gemäss den Angaben im
Ratschlag bestanden damals (2009) in Basel rund 100'000 Parkplätze bzw.
Parkiermöglichkeiten, davon rund 64'000 Privatparkplätze. Für die
bewirtschafteten Parkplätze auf Allmend wurde gemäss den Angaben auf Seite 9
des genannten Ratschlags ein durchschnittlicher Auslastungsgrad von 80%
(während gebührenpflichtiger Zeiten) als Ziel vorgegeben. Die vom Grossen Rat
beschlossene Parkraumbewirtschaftung wurde in den Jahren 2011 bis 2016
umgesetzt. Seit 2015 erhebt das Amt für Mobilität alle Parkplätze im
öffentlichen Raum der Stadt Basel und stellt sie im Parkplatzkataster dar, der
alle zwei Jahre aktualisiert und veröffentlicht wird. Am 23. Mai 2017 hat die […]
AG für das Amt für Mobilität ein Wirkungscontrolling zur Umsetzung der
Parkraumbewirtschaftung 2013-2016 erstellt. Im Herbst 2016, nach Fertigstellung
der Parkplatz-Ummarkierungen, wurde in 40 Teilgebieten der Stadt die Parkierungssituation
jeweils vormittags und abends erfasst. Gemäss Angaben im Controlling-Bericht
könnten durch entsprechende Streckenwahl und einer Abdeckung von ca. 18 % aller
Parkplätze der Stadt Basel flächenbezogene Aussagen gemacht werden. Der
Controlling Bericht kommt zum Schluss, dass die Auslastung der Parkplätze im
öffentlichen Strassenraum insgesamt hoch sei und dass in einzelnen Quartieren
(St. Johann, Klybeck, Wettstein, Gundeli) insbesondere am Abend nur schwer ein
Parkplatz zu finden sei (Controlling Bericht, S. 22). Das Tiefbauamt hat
der Baurekurskommission am 14. Dezember 2018 zudem eine spezifische
flächendeckende Erhebung Wettstein-Quartier 2015 und 2017 eingereicht. Es
handelt sich dabei um Erhebungen um das Firmenareal der F. Hoffmann-La Roche AG.
Die in diese Erhebung einbezogenen Gebiete grenzen auch an das betroffene Landhof-Areal
bzw. liegen unmittelbar daneben. Dies gilt insbesondere für die von der
Baurekurskommission detailliert geprüften Parkräume B, D, E und G. Es ist
deshalb entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nicht zu beanstanden, dass
die Baurekurskommission die Ergebnisse dieser Erhebungen für die Beurteilung
der Parkplatzbelegungsdichte respektive des Parkierdrucks als relevant und
aussagekräftig bezeichnet hat. Daran ändert nichts, dass gewisse Strassenzüge
in der Umgebung des Landhof-Areals nicht in die Erhebung einbezogen wurden. Anhand
der Erhebungen lässt sich in den Parkräumen B, D, E und G sowohl im Mai/Juni
2015 als auch im April 2017 eine hohe bis sehr hohe Parkplatzbelegung nachweisen.
Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in Randziffer 18 des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden.
3.1.3 Wie
die Rekurrierenden richtig ausführten, sind die Belegungszahlen bei Parkplätzen
Schwankungen unterworfen. Dies gilt in erhöhtem Mass für das Areal um die Messe
Basel. Zudem können sich insbesondere Baustellen auf die Parkierungssituation
auswirken. Die Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements weist in
seiner Stellungnahme zum Rekurs allerdings zu Recht darauf hin, dass die vom Amt
für Mobilität dokumentierte Parkplatzauslastung aus den Jahren 2015 und 2017 als
Teil der Gesamtbeurteilung sehr aussagekräftig ist (Stellungnahme, Rz. 8). Die
sich daraus ergebenden Hinweise auf eine hohe Auslastung der sich auf der
Allmend befindlichen Parkplätze und eine erhöhte Nachfrage nach Parkplätzen auf
öffentlichem Grund oder in privaten Anlagen werden durch die vom
Verwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogene Erhebung Parkplatzauslastung
Stadt Basel 2019 der […] AG vom 3. Dezember 2019 für das Amt für Mobilität
bestätigt (https://www.mobilitaet.bs.ch/motorfahrzeuge/parkraumbewirtschaftung.html).
Gemäss der Erhebung können durch die Auswahl von über das gesamte Stadtbild
verteilten Erhebungsstrecken flächendeckende und repräsentative Aussagen zur
Auslastung der Parkplätze in der ganzen Stadt ermöglicht werden (Erhebung Parkplatzauslastung
2019, Ziff. 1.2). Geprüft wurden 35 Erhebungsgebiete, die den Grossteil
der Stadt abdecken (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 2.1.1). Für
jedes Erhebungsgebiet wurden Erhebungsstrecken definiert, wobei die Strecken
vor der Erhebung auf grössere Einbussen aufgrund von Baustellen oder von anderweitigen
dauerhaften Belegungen geprüft wurden (Erhebung Parkplatzauslastung 2019,
Ziff. 2.1.2). Für das vorliegend betroffene Areal Landhof sind
insbesondere die Prüfstrecke 4, welche unmittelbar beim Landhof durchführt
sowie die Prüfstrecken 2, 3 und 7 in benachbarten Gebieten relevant. Die
Erhebung wurde vormittags zwischen 9:00 und 11:00 Uhr sowie abends zwischen
18:30 und 21:00 Uhr durchgeführt, um eine relativ stabile Parkierungssituation erfassen
zu können. Während zwei Wochen wurde jedes Erhebungsgebiet insgesamt neunmal
erhoben, jeweils dienstags, mittwochs und donnerstags einmal am Vormittag und
zweimal am Abend (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 2.2.1). Nach
Auswertung der jeweils auf der Strecke aufgenommenen Videos wurde die
Auslastung in Prozent bestimmt und auf das Erhebungsgebiet hochgerechnet. Die
so erfolgte Auswertung wurde auf Messfehler hin überprüft und plausibilisiert
(Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 2.3 f.). Für das Gebiet, in welchem
sich der Landhof befindet, wurde eine Auslastung zwischen 81 und 90 %
festgestellt (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Ziff. 3.1 und 3.2). Die
Erhebung zeigt eine Auslastung der blauen Zone vormittags von 87 % und
eine Auslastung aller gebührenpflichtigen Parkplätze zwischen 86 und 89 %
(Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Anhang A1.1). Am Abend wurde eine
Auslastung der Parkplätze der blauen Zone von 89 % bzw. 92 % sowie der
gebührenpflichtigen Parkplätze von 90 % bzw. 91 % festgestellt
(Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Anhang A1.2). Gegenüber der Erhebung aus
dem Jahr 2016 wurde eine Abnahme um 9 % am Vormittag und um 7 % am
Abend festgestellt (Erhebung Parkplatzauslastung 2019, Anhang A2.3 und A2.4).
3.1.4 Diese
Ergebnisse aus dem Jahr 2019 bestätigen einerseits die Annahme der Rekurrierenden,
dass die frühere Erhebung vom April 2017 mit Belegungswerten von 100 %
respektive darüber möglicherweise auch auf Sonderfaktoren zurückzuführen ist
(angefochtener Entscheid, Rz. 19 ff.). Andererseits zeigen die Erhebungen
aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und nunmehr 2019, dass die Belegungsdichte im
Bereich von 90 % konstant hoch ist. Die Bauarbeiten auf dem Areal der F.
Hoffmann-La Roche AG und die temporäre Beschränkung der Anzahl der Parkplätze
in deren eigenen Parkierungsanlagen mögen zwar zu einer höheren Auslastung der
Parkplätze auf öffentlichem Grund beigetragen haben. Aufgrund der grossen
Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze auf dem Areal ist aber nicht davon
auszugehen, dass sich diese Situation etwa nach Beendigung des Baus des zweiten
Roche-Turms (Bau 2) und ungeachtet des aktuellen Trends zum Arbeiten im
Homeoffice deutlich ändern wird. Aus den Erhebungen des statistischen Amts des
Kantons Basel-Stadt ergibt sich zudem, dass die Anzahl der Bewohnerinnen und
Bewohner des Wettsteinquartiers seit dem Jahr 2000 leicht gestiegen ist (5'261
[2000]; 5'525 [2019]; https://www.statistik.bs.ch/zahlen/raumdaten/wv-tabellen.html,
Tabelle T01.1.16, besucht am 3. Dezember 2020). Es ist daher von einem
unverändert hohen Bedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner nach der Nutzung von
Parkplätzen auszugehen.
Die hohe
Auslastungsdichte wird auch aufgrund von anderen Erhebungen und Zahlen
plausibilisiert. Aus dem Parkplatzkataster des Amtes für Mobilität ergibt sich,
dass die Anzahl der Parkplätze in der blauen Zone im Gebiet der Postleitzahl
4058 von 3'644 im Jahr 2017 auf 3'399 im Jahr 2019 zurückgegangen ist. Es ist
somit eine Verknappung des entsprechenden Angebots festzustellen. Das Amt für
Mobilität nahm im November 2019 zudem eine Erhebung über die vorhandenen
Privatparkplätze vor (Ergebnisbericht Auslastungserhebung Privatparkplätze 2019
vom 24. Februar 2020). Eine Schätzung aus dem Jahr 2015 hatte ergeben,
dass in der Stadt Basel damals ungefähr 78'000 private Parkplätze vorhanden
waren (Auslastungserhebung Privatparkplätze 2019, Ziff. 1.2). Aus der
Hochrechnung der 2019 erhobenen Angaben resultierte ein Wert zwischen 73‘500
und 88‘500 privater Parkplätze in der Stadt Basel, was somit in etwa dem 2015
geschätzten Wert entspricht (Auslastungserhebung Privatparkplätze 2019, Ziff.
6.2). Für das Wettsteinquartier wurden 530 Privatparkplätze festgestellt, zehn
davon wurden als leerstehend aufgeführt (Auslastungserhebung Privatparkplätze
2019, Tabelle 11). Der erhobene Leerstand bestätigt die von den Rekurrierenden festgestellten
etwa 20 Internetangebote für private Abstellplätze im betroffenen Quartier (Rekursbegründung,
Rz. 25). Schliesslich ist mit der Rechtsabteilung des Bau- und
Verkehrsdepartements zu berücksichtigen, dass die verkauften Anwohnerparkkarten
die Anzahl der mit diesen Parkkarten nutzbaren Parkplätzen übersteigen, was ebenfalls
auf ein grosses Bedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner nach der Nutzung solcher
Parkplätze hinweist (Stellungnahme, Rz. 13). Daran ändert entgegen den
Ausführungen der Rekurrierenden nichts, dass im Messe-Parkhaus zusätzliche
Mietparkplätze zur Verfügung stünden. Wie die Rekurrierenden selber einräumen,
sind diese Parkplätze im Vergleich zu denjenigen auf der Allmend wesentlich
teurer (Replik, Rz. 10). Zudem ist gerichtsnotorisch, dass ein Bedürfnis
von Anwohnerinnen und Anwohnern besteht, ihre Fahrzeuge möglichst in der Nähe
des Wohnorts abzustellen, weshalb grössere öffentliche und mehrstöckige
Parkhäuser als Dauermietplätze aus Praktikabiltitätsgründen weniger attraktiv
sind (vgl. dazu die Ausführungen im Ratschlag «Areal Messe Basel» [Neubau
Rosentalturm] des Regierungsrats vom 14. März 2018, S. 30). Die
Baurekurskommission stellte daher zu Recht fest, dass Mietparkplätze in
öffentlichen Parkhäusern für Anwohnerinnen und Anwohner in der Regel keine
valable Alternative darstellten (Vernehmlassung, Rz. 21).
3.1.5 Insgesamt
ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Baurekurskommission zum Schluss
gekommen ist, dass für die Anwohner im […]quartier ein Parkierdruck besteht.
3.2
3.2.1 Von
den Rekurrierenden wird geltend gemacht, dass selbst bei der Annahme eines
Parkierdrucks kein öffentliches Interesse an der Errichtung eines
Quartierparkings auf dem Landhof -Areal bestehe. Wie die Baurekurskommission im
angefochtenen Entscheid richtig ausführte, ist für die Bewilligung des
geplanten Quartierparkings in der hier betroffenen Grünanlagenzone gemäss § 40b Abs. 2 lit. a BPG erforderlich, dass die Anlage im öffentlichen Interesse steht
(angefochtener Entscheid, Rz. 11 ff.). Beim öffentlichen Interesse handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der weite Begriff des öffentlichen
Interesses bezeichnet einerseits die legitimen Ziele staatlichen, jedoch auch
privaten Handelns. Jene öffentlichen Interessen, deren Verfolgung vom Staat an
die Hand genommen wird, stellen sich so als Staatsziele dar, welche die
abstrakten Staatszwecke konkretisieren (Schmid,
Der Begriff der Staatsaufgabe und verwandte Begriffe in: Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S.
3). Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl
vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, Rz. 315). Die
öffentlichen Interessen betreffen Anliegen, die nicht nur dem Interesse einer
Einzelperson dienen, sondern dem Wohl einer ganzen Personengemeinschaft (Plüss Kaspar, Öffentliche Interessen im
Zusammenhang mit dem Betrieb von Flughäfen, Zürich 2007 [= ZStöR 177], S. 55). Das
Erfordernis des öffentlichen Interesses will sicherstellen, dass staatliche
Massnahmen dem Gemeinwohl, also den Interessen der Allgemeinheit und nicht
bloss dem Anliegen einzelner Personen dienen. Die betreffenden relevanten
Interessen ergeben sich weitgehend aus der positiv gesetzten Rechtsordnung,
d. h. aus der Verfassung, den Ziel- und Zweckartikeln in den Sachgesetzen
und in seltenen Fällen aus Verordnungen (vgl. VGE VD.2014.5 vom 21. Mai
2015 E. 1.2.3.3, mit Hinweis auf VD.2012.121/122 vom 14. August 2013 E.
6.3.2). Sie sind mit Rücksicht auf die dem Wandel unterworfene ethische
Wertordnung und in Anbetracht der sich verändernden Sozialverhältnisse örtlich
verschieden und zeitlich wandelbar. Zu den wichtigsten Gruppen öffentlicher
Interessen gehören polizeiliche, planerische, soziale, umweltpolitische und
fiskalische Interessen (Belser/Waldmann/Wiederkehr,
Staatsorganisationsrecht, Zürich 2017, S. 72).
3.2.2 Es
stellt sich daher die Frage, ob die Errichtung eines Quartierparkings im Sinne
der vorstehenden Ausführungen als im öffentlichen Interesse liegend zu
bezeichnen ist. Gemäss § 30 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG
111.100) ermöglicht und koordiniert der Staat eine sichere, wirtschaftliche,
umweltgerechte und energiesparende Mobilität, wobei der öffentliche Verkehr
Vorrang geniesst. Gemäss § 13b Abs. 2 USG BS treffen der Kanton und
die Gemeinden Massnahmen zur Kanalisierung, Verminderung und Beruhigung des
privaten Motorfahrzeugverkehrs. Das zeitlich unbeschränkte Parkieren privater
Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ist bevorzugt Behinderten, Anwohnerinnen,
Anwohnern und gleichermassen Betroffenen zu ermöglichen (§ 16 Abs. 2 USG BS). Verboten
ist dabei jede finanzielle Unterstützung des Baus und Betriebs von
Autoparkgaragen durch den Kanton oder die Gemeinden (§ 17 USG BS). Von diesem
Verbot ausgenommen sind unter anderen Quartierparkgaragen, welche ausschliesslich
Anwohnerinnen und Anwohner und gleichermassen Betroffenen zur Verfügung stehen,
sofern nach deren Erstellung an anderen Orten gleich viele Parkplätze
aufgehoben werden (§ 17 Abs. 2 lit. b USG BS). Die
zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen wird durch Verordnung
bestimmt (§ 74 BPG). Gemäss dem aktuellen Richtplan des Kantons
Basel-Stadt ist der Parkraum in der Stadt zu bewirtschaften. Dabei sind die
Anwohnerinnen und Anwohner, das Gewerbe, die Besucherinnen und Besucher sowie
die Kundinnen und Kunden bevorzugt zu behandeln. Die Preisgestaltung soll eine
lenkende Wirkung haben, sodass sich die Nachfrage nach Parkplätzen im
Strassenraum reduziert. In den Wohngebieten ist der Verkehr im Hinblick auf
eine hohe Wohnqualität zu beruhigen (Richtplan, Rz. 46 f. S. 140). Auf
Seite 8 des Ratschlags zur Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel (Rahmenkredit) vom
28. April / 4. Mai 2009 hat der Regierungsrat als Ziele des Umsetzungskonzepts
der Parkraumbewirtschaftung aufgeführt: Verbesserung der Parkiermöglichkeiten
für die Anwohnerinnen und Anwohner, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden
und das Gewerbe; Reduktion des Parkplatz-Suchverkehrs; Erreichung eines
durchschnittlichen Auslastungsgrades auf gebührenpflichtigen Parkplätzen von 80 %
(während gebührenpflichtiger Zeiten). Mit den erwarteten Einnahmen aus der
Parkraumbewirtschaftung sollen unter anderem Quartierparkings mitfinanziert
werden. Im entsprechenden Beschluss des Grossen Rats vom 13. Januar 2010 wurde
(ergänzend zum vorgeschlagenen Beschlusstext des Regierungsrats) explizit festgehalten,
dass mit den zusätzlichen Nettoeinnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung die
Mitfinanzierung von Quartierparkings ermöglicht werden soll. Gemäss § 3
der Verordnung über den Pendlerfonds (SG 780.300) können Beiträge an
Projektierungs- und Baukosten unter anderem von Quartierparkings ausgerichtet
werden, wenn diese Projekte den Parkierdruck auf Allmend reduzieren. Auf Seite
8 des Ratschlags vom 10/11. Mai 2011 zur Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel (Rahmenkredit)
hat der Regierungsrat als Ziele in diesem Zusammenhang aufgeführt: Optimale
Auslastung der bestehenden Parkplätze; Reduktion des Parksuchverkehrs; Reduktion
des Parkdrucks auf Allmend und dadurch langfristig eine Reduktion des Flächenbedarfs
für öffentliche Parkplätze; Reduktion des Strassenverkehrs. Im Bericht der
Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag 11.0675.01
Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel (Rahmenkredit) vom 17. August 2011 stellt
sich diese hinter das vom Regierungsrat vorgeschlagene Konzept zur Einführung einer
Parkraumbewirtschaftung in der Stadt Basel. Der Grosse Rat hat dem Rahmenkredit
mit Beschluss vom 7. Januar 2015 zugestimmt. Im Legislaturplan des
Regierungsrats vom 31. August 2017, S. 15, ist aufgeführt, dass der Bau
von Quartierparkings erleichtert werden soll.
3.2.3 Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen ist zumindest fraglich, ob im Kanton Basel-Stadt
generell ein öffentliches Interesse an der Errichtung von privaten Parkplätzen zu
bejahen ist, zumal gemäss § 13b Abs. 2 USG BS der private Motorfahrzeugverkehr
nicht gefördert, sondern vielmehr kanalisiert, vermindert und beruhigt werden
soll. Die generelle Erhöhung der Anzahl privater Parkplätze in Basel-Stadt ist
kaum dazu geeignet, den privaten Motorfahrzeugverkehr zu vermindern, da die
bessere Verfügbarkeit von privaten Parkplätzen den Kanton für die Nutzung von
Motorfahrzeugen attraktiver macht und damit dem in § 30 KV geforderten
Vorrang des öffentlichen Verkehrs zuwider läuft. In diesem Sinn ist auch das in
§ 17 USG BS verankerte Verbot der finanziellen Unterstützung des Baus und
Betriebs von Autoparkgaragen durch den Kanton oder die Gemeinden zu verstehen.
Allerdings wird aus der Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung ersichtlich, dass
auch in Basel-Stadt dann ein öffentliches Interesse an der Errichtung von
Parkplätzen zu bejahen ist, wenn diese der Reduktion des Parksuchverkehrs und
der Reduktion des Parkdrucks auf der Allmend dienen. Die Reduktion des Parksuchverkehrs
fördert das im USG BS aufgeführte Ziel der Verminderung und Beruhigung des
Motorfahrzeugverkehrs. Der Parkdruck auf der Allmend wiederum wird
hauptsächlich dann reduziert, wenn Anwohnerinnen und Anwohner, welche bis anhin
ihre Fahrzeuge auf der Allmend parkiert haben, dazu motiviert werden, ihre
Fahrzeuge nunmehr auf einem privaten Parkplatz abzustellen. Ein öffentliches
Interesse an der Verlagerung von oberirdischen Parkplätzen auf der Allmend in
unterirdische Parkanlagen ergibt sich sodann aus dem Grundsatz der
haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG, SR 700). Gerade im Stadtgebiet besteht ein öffentliches
Interesse daran, dass die Allmend für verschiedenste Anliegen der Bevölkerung
genutzt werden kann und daher nicht durch Abstellplätze für Motorfahrzeuge
blockiert ist. Es ist dabei an Massnahmen zur vermehrten Begrünung und zur
Erhöhung der Aufenthaltsqualität im Stadtraum zu denken (VD.2016.116 vom 16.
November 2016, E. 3.2.1). Schliesslich kann durch den Wegfall von
Parkplätzen auf der Allmend häufig auch eine Verbesserung der Sicherheit für
den Langsamverkehr etwa durch die Verbreiterung der Trottoirs oder die
Errichtung von Velowegen oder Velostreifen erreicht werden (VD.2016.116 vom
16. November 2016, E. 3.3.2).
3.2.4 Aus
den vorgenannten Bestimmungen der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung ist
somit abzuleiten, dass an der Errichtung von privaten Parkplätzen dann ein
öffentliches Interesse zu bejahen ist, wenn damit eine Verlagerung der Nutzung
der (oberirdischen) Allmend auf privates Areal oder auf unterirdische Parkierungsanlagen
erreicht wird und wenn diese Parkierungsanlagen primär Anwohnerinnen und
Anwohner und gleichermassen Betroffenen zur Verfügung stehen.
3.2.5 Diese
Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlichen Interesses an der
Errichtung eines unterirdischen Quartierparkings unterhalb des Landhof-Areals
sind unter Berücksichtigung der von der Baurekurskommission formulierten weiteren
Vorgaben erfüllt. Wie die Baurekurskommission richtig erwog, ist der Bau des
geplanten Quartierparkings in Grünanlagen nur dann bewilligungsfähig, wenn die
Voraussetzungen gemäss § 74 BPG eingehalten sind. Eine grössere als durch
die Verordnung zugelassene Anzahl von Abstellplätzen in Gemeinschaftsanlagen
kann vom Regierungsrat nur bewilligt werden, wenn er im gleichen Beschluss für
jeden zusätzlichen Platz mindestens 0,6 Plätze auf Allmend aufhebt (§ 74 Abs. 3 BPG). Damit ist sichergestellt, dass mit dem geplanten
Quartierparking nur dann eine grössere als durch die Verordnung zugelassene
Anzahl an Abstellplätzen errichtet werden kann, wenn eine Reduktion von
Parkplätzen auf der Allmend beschlossen wird. Auch wenn nicht feststeht, dass
der Regierungsrat eine vollständige Kompensation der neu eingerichteten
Parkplätze im Quartierparking verlangen wird, ist aufgrund von § 74 Abs. 3 BPG sichergestellt, dass zumindest mehr als die Hälfte der
Parkplätze durch entsprechende Aufhebungen kompensiert werden. Somit kann
einerseits erreicht werden, dass auf der Allmend Fläche für anderweitige
Nutzung frei wird. Andererseits entlastet die Verlegung der Fahrzeuge der
Anwohnerinnen und Anwohner von der Allmend in das Quartierparking den
Nutzungsdruck auf die (reduzierte) Anzahl der Abstellplätze auf der Allmend. Damit
kann auch der Parkplatzsuchverkehr eingeschränkt werden.
3.3 In
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des massgeblichen § 40b Abs. 2 lit. a BPG kam die Baurekurskommission zum Schluss, dass eine
unterirdische Nutzung des Areals für das geplante Quartierparking möglich sei,
ohne die oberirdische Nutzung zu beeinträchtigen (angefochtener Entscheid, Rz.
31 ff.). Ihre nachvollziehbaren Ausführungen werden von den Rekurrierenden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren explizit nicht infrage gestellt (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 11). Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
ist daher nicht davon auszugehen, dass «die die grüne Oase Landhof» durch das
unterirdische Quartierparking beeinträchtigt wird (Rekursbegründung Rz. 42).
Gegen die Bejahung eines öffentlichen Interesses am geplanten Quartierparking
spricht auch nicht, dass auch andere Massnahmen ergriffen werden können, um den
Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner mit Motorfahrzeugen entgegenzukommen.
Ein öffentliches Interesse ist nicht erst dann zu bejahen, wenn ein
angestrebtes Ziel nur mit dem ergriffenen Mittel erreicht werden kann.
4. Im
vorinstanzlichen Verfahren hatten die Rekurrierenden geltend gemacht, dass die
vom Regierungsrat in Aussicht gestellte Mitfinanzierung des Quartierparkings
aus dem Pendlerfonds unzulässig sei. Die Baurekurskommission führte im angefochtenen
Entscheid aus, dass sich in den Akten keinerlei Angaben oder Informationen
darüber befinden würden, ob und falls ja mit welchen Mitteln sich der Kanton
finanziell am Bau eines Quartierparkings Landhof beteilige. Selbst wenn
entsprechende Angaben darüber vorliegen würden, läge es nicht in der Kompetenz
der Baurekurskommission über die Zulässigkeit entsprechender Mittelvergaben zu
befinden (angefochtener Entscheid, Rz. 38). In ihrem Rekurs an das
Verwaltungsgericht bestreiten die Rekurrierenden nicht, dass die allfällige
Mitfinanzierung des Quartierparking durch Mittel aus dem Pendlerfonds nicht
Inhalt des angefochtenen Entscheids war und somit auch nicht im Rahmen des erhobenen
Rekurses geprüft werden kann. Sie machen aber geltend, dass die Frage der Zulässigkeit
der Mitfinanzierung des Quartierparkings für die Frage der Rentabilität der
Anlage und somit auch des öffentlichen Interesses relevant sei. Deshalb müsse
auch die Frage der Zulässigkeit der Mitfinanzierung geprüft werden
(Rekursbegründung, Rz. 8, 48). Dem kann nicht gefolgt werden. In einem
Baubewilligungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln ein
geplanter Bau finanziert werden soll. Es obliegt alleine der Bauherrschaft,
darüber zu entscheiden, ob die Ausführung eines Bauvorhabens mit oder ohne
Mitfinanzierung durch Mittel des Pendlerfonds wirtschaftlich sinnvoll ist. Die
Baurekurskommission hat daher diese Frage zu Recht offengelassen. Aus dem
gleichen Grund ist die Zulässigkeit der Mitfinanzierung durch Mittel aus dem
Pendlerfonds auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der
Errichtung eines Quartierparking am betreffenden Standort nicht relevant und
muss vom Verwaltungsgericht nicht geprüft werden. Lediglich ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Mitfinanzierung von Quartierparkings durch Mittel
aus dem Pendlerfonds in § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den
Pendlerfonds explizit vorgesehen ist.
5. Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs der Rekurrierenden 1-88 abzuweisen ist.
6.
6.1 Für
das abgeschriebene Verfahren betreffend die Rekurrierenden 89-93 (vgl. E. 1.2.2
oben) wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
6.2 Die
Rekurrierenden 1-88 haben in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten mit
einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird in Bezug auf die Rekurrierenden
89-93 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für die Abschreibung des Verfahrens wird verzichtet.
Der Rekurs der Rekurrierenden 1-88 wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden 1-88 tragen in
solidarischer Verbindung die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende 1-93
-
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
-
Beigeladene
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.