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Entscheid

VD.2019.128

situationsbedingte Leistungen

8. Januar 2020Deutsch17 min

überwies das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.128

URTEIL

vom 8. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 31. Mai 2019

betreffend situationsbedingte

Leistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrentin) ist Mutter eines Sohnes, geboren am [...] 2011, und

einer Tochter, geboren am [...] 2015. Seit 1. Juli 2018 wird die

Rekurrentin mit ihren Kindern von der Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend:

Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Ende August 2018 ersuchte die

Rekurrentin die Sozialhilfe, die Betreuungskosten der beiden Kinder in der

Tagesstätte in B____, Kanton C____, zu übernehmen. Zudem reichte sie

Abrechnungen der Monate Januar und Februar 2018 ein. Nachdem die Sozialhilfe

der Rekurrentin mit E-Mail vom 30. August 2018 mitgeteilt hatte, dass die

Kosten der ausserkantonalen Kinderbetreuung mangels eines entsprechenden

Abkommens nicht übernommen werden könnten, verlangte die Rekurrentin

gleichentags den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die von der Sozialhilfe

in der Folge einbezogene interne Einzelfallkommission (EFKOS) wies den Antrag

der Rekurrentin ab. Diesem Entscheid folgend, lehnte die Sozialhilfe mit

Verfügung vom 25. Oktober 2018 die Kostenübernahme für die Kinderbetreuung

in B____ ebenfalls ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der

fehlenden Notwendigkeit einer ausserkantonalen Kinderbetreuung. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) mit Entscheid vom 31. Mai 2019 ab. Auf

die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.

Gegen diesen

Entscheid des WSU richtet sich der mit Schreiben vom 12. Juni 2019 angemeldete

und mit undatierter Eingabe begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt (Poststempel vom 27. Juni 2019; Eingang am 2. Juli 2019). Mit ihrem

Rechtsmittel beantragt die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

vom 31. Mai 2019 und die Übernahme der Kosten für die externe Kinderbetreuung

von Juni 2018 bis August 2019.

Diesen Rekurs

überwies das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht

mit Schreiben vom 12. Juli 2019 zum Entscheid. Das WSU liess sich am 16. August

2019 vernehmen und beantragt die Abweisung des Rekurses.

Die Rekurrentin

nahm mit Replik vom 16. September 2019 Stellung. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Juli

2019.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188

vom 12. Januar 2017 E. 1.1).

1.4

1.4.1

Sowohl

gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den

Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,

der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die

Rekursbegründung die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in

welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden

soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom

16.

Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. In

diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip

(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom

23.

März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit

der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).

1.4.2

Art.

110.

BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen

nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,

hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.

Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30.

Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom

8.

Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher

nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der

Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194

vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende

Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder

Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt

geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass

bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom

7.

November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.

4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai

2015.

E. 1.3.2).

1.5

Sozialhilferechtliche

Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das

anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl.

BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom

3.

April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2, mit

Hinweisen). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss

Art. 6 Abs. 1 EMRK kann aber verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE 630/2009

vom 26. August 2009 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurrentin mit

Verfügung vom 22. August 2019 mitgeteilt, dass ohne ihren entsprechenden Antrag

der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der

Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Die Rekurrentin hat innert der

ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

gestellt und in der Folge schriftlich auf die Vernehmlassung des WSU

repliziert. Sie hat damit implizit auf die Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher auf dem

Zirkulationsweg gefällt werden (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3,

VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,

6.

Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).

2.

2.1

Die

öffentliche Sozialhilfe hat die Aufgabe, bedürftige und von

Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu

gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfegesetz [SHG, SG 890.100]). Wer bedürftig ist, hat

gemäss § 4 Abs. 1 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche

Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums (§ 7 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum ist ein unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger

Rechtsbegriff (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2012.191

vom 12. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss § 7 Abs. 3 SHG

regelt das zuständige Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass

der wirtschaftlichen Hilfe. Dabei orientiert es sich an den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 7 Abs. 3 SHG). Zur Regelung

des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die Unterstützungsrichtlinien

(URL; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2015.190

vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2015.176 vom 7. März 2016

E. 3.1). Bei diesen handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung

mit Aussenwirkungen (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.3.3; VGE

VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September 2016 E.

3.3, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.). Verwaltungsverordnungen sind

für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es soll diese

bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung

der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015

vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 41 N 16).

2.2

Die

Erbringung von situationsbedingten Leistungen orientiert sich gemäss

Ziff. 11 der URL an den SKOS-Richtlinien. Situationsbedingte Leistungen

berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und

familiäre Lage von unterstützten Personen (SKOS-Richtlinien Kap. C.I; vgl. VGE

VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 3, VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E.

2.1). Sie dienen der Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (VGE 666/2005

vom 24. Januar 2007 E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Gemäss dem

angefochtenen Entscheid des WSU liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Sozialhilfe, ob einzelne situationsbedingte Leistungen zu gewähren sind

(angefochtener Entscheid E. 4). Auch das Verwaltungsgericht erwog in einem

früheren Entscheid, bei der Beurteilung der Ausrichtung von situationsbedingten

Leistungen komme der Verwaltung ein erhebliches Ermessen zu (VGE 657/2008 vom

18.

November 2008 E. 2.2). Diesbezüglich ist jedoch nach der Art der situationsbedingten

Leistungen zu differenzieren. Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, die zu gewähren sind, sobald

ein bestimmter Bedarf eingetreten ist, und fördernden situationsbedingten

Leistungen, die das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen. Beim

Entscheid über grundversorgende situationsbedingte Leistungen hat die

Sozialhilfe teilweise nur einen engen oder keinen Ermessensspielraum

(SKOS-Richtlinien Kap. C.I; gegen die Qualifikation bestimmter situationsbedingter

Leistungen als Ermessensleistungen auch Wizent,

Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel, Zürich 2014, S. 324 f.).

Dass die Ausrichtung der situationsbedingten Leistungen bei gegebenen

Voraussetzungen nicht im Ermessen der Sozialhilfe liegt, gilt insbesondere für die

Kosten der Fremdbetreuung von Kindern. Ziff. 11.2 der URL bestimmt unter

Verweis auf Kap. C.1.3 der SKOS-Richtlinien, dass die Kosten für die

Fremdbetreuung von Kindern übernommen werden. Gemäss Kap. C.I.3 der

SKOS-Richtlinien sind die Kosten, die bei erwerbstätigen Eltern für die

stunden- oder tageweise familienergänzende Betreuung der Kinder während der

Arbeitszeit anfallen, nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Die Kosten für

familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu übernehmen, wenn die

Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer Integrationsmassnahme

teilnehmen.

3.

3.1

Das

WSU begründete die Abweisung des Rekurses damit, dass die Kosten für die

ausserkantonalen Fremdbetreuung von Kindern grundsätzlich von der Sozialhilfe

nicht zu übernehmen seien und nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen

werden könnten sowie dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme im

vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13).

Wie das WSU für das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtig festgestellt

hat, bestreitet die Rekurrentin die Auffassung der Sozialhilfe und des WSU,

dass die Kosten für ausserkantonale familienergänzende Betreuung nur in

begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe zu übernehmen seien, nicht,

sondern macht bloss geltend, im vorliegenden Fall sei die ausserkantonale

Betreuung notwendig gewesen. Die Ansicht der Sozialhilfe und des WSU ist

zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Insbesondere erscheint es denkbar,

aus der Beschränkung der Übernahme der Kosten für die familienergänzende

Kinderbetreuung auf die ortsüblichen Ansätze in Kap. C.I.3 der SKOS-Richtlinien

abzuleiten, dass grundsätzlich nur die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern am

Ort des Unterstützungswohnsitzes zu übernehmen sind. Damit ist aufgrund des

Rügeprinzips (vgl. E. 1.4.1 hiervor) nur zu prüfen, ob die Sozialhilfe und das

WSU einen begründeten Ausnahmefall für die Übernahme der Kosten für die

ausserkantonale Fremdbetreuung von Kindern im vorliegenden Fall zu Recht verneinten.

3.2

Im

verwaltungsinternen Verfahren machte die Rekurrentin gestützt auf ein Zeugnis

von D____, Fachpsychologin FSP bei [...], vom 29. Januar 2019 zunächst geltend,

die Betreuung ihres an ADHS leidenden Sohnes von Juni 2018 bis August 2019 in

einer ausserkantonalen Tagesstätte in B____ sei aus medizinischen Gründen

erforderlich gewesen. Im angefochtenen Entscheid legte das WSU mit eingehender

und überzeugender Begründung dar, dass das Zeugnis vom 29. Januar 2019

nicht geeignet ist, die medizinische Notwendigkeit der Betreuung des Sohns der

Rekurrentin in B____ nachzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13).

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin besteht unter diesen Umständen kein

Anlass zur eingehenderen Begründung der Nichtanerkennung der medizinischen

Notwendigkeit der ausserkantonalen Fremdbetreuung. Aufgrund der

Begründungspflicht hätte es vielmehr der Rekurrentin oblegen, in

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des WSU darzulegen, weshalb dessen

Feststellung unrichtig sein sollte. Da entsprechende Ausführungen in der

Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig fehlen, ist

auf die Rüge nicht weiter einzugehen und ist die Feststellung des WSU unter

Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (angefochtener

Entscheid, E. 7 und 13) zu bestätigen.

3.3

3.3.1

Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin sodann, eine

Betreuung über 30 % sei nicht möglich gewesen und die Betreuung im Tagesheim in

Basel-Stadt habe nicht unter 30 % liegen dürfen. Zudem habe die

Kindertagesstätte E____ keine freien Plätze gehabt. Demgegenüber machte die

Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme im verwaltungsinternen Rekursverfahren

geltend, in Absprache mit den Institutionen und der Fachstelle Tagesbetreuung

seien auch in Basel-Stadt Betreuungspensen von weniger als 30 % möglich, die

Rekurrentin habe neben den vollsubventionierten auch teilsubventionierte

Tagesheime in Erwägung zu ziehen und die Rekurrentin habe nicht einmal

behauptet, dass sie versucht habe, einen Betreuungsplatz in Basel zu finden

(Stellungnahme vom 12. Dezember 2018, Ziff. 11 f.). Daraufhin behauptete

die Rekurrentin in der Replik im verwaltungsinternen Rekursverfahren, sie habe

sich bemüht, für ihren Sohn einen Platz in einer basel-städtischen Tagesstätte

zu finden. Die Anfrage beim Tagesheim, in dem auch ihre Tochter betreut werde,

sei jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, dass eine Betreuung im Umfang

eines Pensums von weniger als 30 % nicht möglich sei. Zudem habe es in diesem

Tagesheim im damaligen Zeitpunkt keine freien Plätze gegeben (Replik vom

31.

Januar 2019 Ziff. 3). Das WSU erwog diesbezüglich im

angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rekurrentin stünden in gewissem

Widerspruch zu ihrer Behauptung, ein Betreuungswechsel sei ihrem Sohn aus

medizinischen Gründen nicht zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter habe sie

keinerlei Unterlagen eingereicht, weshalb die Nachfrage beim Tagesheim eine

blosse Behauptung bleibe. Mangels näherer Ausführungen und Einreichung von

Unterlagen könne zudem nicht nachvollzogen werden, was genau zwischen der

Rekurrentin und dem Tagesheim besprochen worden sein solle. Wie die Sozialhilfe

mehrfach ausgeführt habe, seien nach Absprache mit den Institutionen und der

Vermittlungsstelle der Fachstelle Tagesbetreuung auch kleinere Pensen als 30 %

möglich. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb nur eine bestimmte Tagesstätte

in Betracht kommen solle. Zusammenfassend habe die Rekurrentin nicht dargelegt,

dass im Kanton Basel-Stadt keine Betreuungsmöglichkeiten bestünden (angefochtener

Entscheid E. 9 und 13).

3.3.2

Mit

diesen Erwägungen setzt sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auseinander. Insbesondere offeriert

sie weiterhin keine Beweise für ihre Behauptungen, obwohl sie im angefochtenen

Entscheid ausdrücklich auf deren Fehlen aufmerksam gemacht worden ist. Dass eine

Betreuung in einer anderen Institution im Kanton Basel-Stadt als der

Kindestagesstätte E____ nicht möglich gewesen wäre, behauptet sie nicht einmal

mehr. Erst mit ihrer Replik vom 16. September 2019 reicht die Rekurrentin

eine E-Mail von F____ vom 28. November 2018 ein, in der diese der

Rekurrentin erklärt, da sie eine von der Stadt subventionierte

Kindertagesstätte seien, müssten Kindergarten- und Schulkinder mindestens ein

Pensum von 30 % besuchen. Bei dieser E-Mail handelt es sich um ein unzulässiges

Novum. Die Rekurrentin hätte aufgrund des Hinweises im angefochtenen Entscheid

Anlass gehabt, das Beweismittel spätestens mit der verwaltungsgerichtlichen Rekursbegründung

einzureichen (vgl. E. 1.4.2 hiervor).

3.3.3

Gemäss

§ 32 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern

(TBV, SG 815.110) beträgt die durchschnittliche Mindestbelegung pro Woche für

subventionierte Plätze in Tagesheimen bis zum Kindergarteneintritt mindestens

40.

% (lit. a) und ab dem Kindergarteneintritt mindestens 30 % (lit. b).

Gemäss Auskunft der Leiterin der Fachstelle Tagesbetreuung gilt für Kinder mit

Behinderung aber eine Ausnahme und kann für solche eine individuelle

Mindestbelegung festgelegt werden. Zudem sei eine Betreuung nach der Schule

immer möglich und werde in diesem Fall der Nachmittag verrechnet. Mit der

geltenden Gesetzgebung könnten mitfinanzierte Institutionen die Mindestbelegung

auch unterschreiten und könne ein Platz auch bei einer Belegung von 20 %

mitfinanziert werden (E-Mail von I____ vom 7. August 2019 [einzige Beilage der

Vernehmlassung des WSU vom 16. August 2019]). Damit ist davon auszugehen, dass

auch im Kanton Basel-Stadt Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder der

Rekurrentin bestanden hätten.

3.3.4

Anzumerken

bleibt, dass die Tochter der Rekurrentin am Dienstag den ganzen Tag und der

Sohn am Nachmittag nach der Schule in der Kindertagesstätte G____ in B____

betreut wurden (Replik vom 31. Januar 2019 Ziff. 2 und 5; Rekursbegründung vom

16.

November 2018, Ziff. 4.1; E-Mail vom 31. August 2018). Die übrige

Fremdbetreuung der Tochter erfolgte in einem Tagesheim in Basel (vgl. Replik

vom 31. Januar 2019, Ziff. 3). Der Grund, weshalb die Tochter am

Dienstag ebenfalls in der Kindertagesstätte in B____ betreut wurde, bestand

gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin darin, dass beide Kinder vom Vater,

der in H____ wohnte, dort am Abend abgeholt werden konnten und damit das

Besuchsrecht ohne umständliche zusätzliche Reisewege ermöglicht wurde (Replik

vom 31. Januar 2019, Ziff. 5). Eine solche blosse organisatorische

Vereinfachung stellt keinen hinreichenden Grund für die Übernahme der Kosten

für die ausserkantonale Fremdbetreuung der Tochter dar, wie das WSU zu Recht feststellte

(angefochtener Entscheid, E. 8). Zudem wurde durch die Betreuung der

Tochter in der Kindertagesstätte in B____ kein Reiseweg eingespart. Gemäss

ihren eigenen Angaben brachte die Rekurrentin die Tochter am Dienstag an

Vormittag nach B____ (Rekursbegründung vom 16. November 2018, Ziff. 4.3).

Folglich wäre kein zusätzlicher Reiseweg angefallen, wenn sie die Tochter

stattdessen am Dienstag am Abend nach B____ oder H____ gebracht hätte.

3.4

Insgesamt

stellte das WSU zu Recht fest, dass kein Ausnahmefall vorliegt, der die

Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Fremdbetreuung rechtfertigt.

4.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich von der Rekurrentin zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aus Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wird

jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.