VD.2019.128
situationsbedingte Leistungen
8. Januar 2020Deutsch17 min
überwies das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.128
URTEIL
vom 8. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 31. Mai 2019
betreffend situationsbedingte
Leistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrentin) ist Mutter eines Sohnes, geboren am [...] 2011, und
einer Tochter, geboren am [...] 2015. Seit 1. Juli 2018 wird die
Rekurrentin mit ihren Kindern von der Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend:
Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Ende August 2018 ersuchte die
Rekurrentin die Sozialhilfe, die Betreuungskosten der beiden Kinder in der
Tagesstätte in B____, Kanton C____, zu übernehmen. Zudem reichte sie
Abrechnungen der Monate Januar und Februar 2018 ein. Nachdem die Sozialhilfe
der Rekurrentin mit E-Mail vom 30. August 2018 mitgeteilt hatte, dass die
Kosten der ausserkantonalen Kinderbetreuung mangels eines entsprechenden
Abkommens nicht übernommen werden könnten, verlangte die Rekurrentin
gleichentags den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die von der Sozialhilfe
in der Folge einbezogene interne Einzelfallkommission (EFKOS) wies den Antrag
der Rekurrentin ab. Diesem Entscheid folgend, lehnte die Sozialhilfe mit
Verfügung vom 25. Oktober 2018 die Kostenübernahme für die Kinderbetreuung
in B____ ebenfalls ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der
fehlenden Notwendigkeit einer ausserkantonalen Kinderbetreuung. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) mit Entscheid vom 31. Mai 2019 ab. Auf
die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid des WSU richtet sich der mit Schreiben vom 12. Juni 2019 angemeldete
und mit undatierter Eingabe begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt (Poststempel vom 27. Juni 2019; Eingang am 2. Juli 2019). Mit ihrem
Rechtsmittel beantragt die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
vom 31. Mai 2019 und die Übernahme der Kosten für die externe Kinderbetreuung
von Juni 2018 bis August 2019.
Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 12. Juli 2019 zum Entscheid. Das WSU liess sich am 16. August
2019 vernehmen und beantragt die Abweisung des Rekurses.
Die Rekurrentin
nahm mit Replik vom 16. September 2019 Stellung. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Juli
2019.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188
vom 12. Januar 2017 E. 1.1).
1.4
1.4.1
Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den
Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,
der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die
Rekursbegründung die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in
welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden
soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom
16.
Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. In
diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip
(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom
23.
März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit
der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).
1.4.2
Art.
110.
BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen
nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.
Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30.
Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom
8.
Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher
nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194
vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende
Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder
Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt
geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass
bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom
7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai
2015.
E. 1.3.2).
1.5
Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das
anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl.
BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom
3.
April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2, mit
Hinweisen). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss
Art. 6 Abs. 1 EMRK kann aber verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE 630/2009
vom 26. August 2009 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurrentin mit
Verfügung vom 22. August 2019 mitgeteilt, dass ohne ihren entsprechenden Antrag
der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der
Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Die Rekurrentin hat innert der
ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt und in der Folge schriftlich auf die Vernehmlassung des WSU
repliziert. Sie hat damit implizit auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3,
VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
6.
Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).
2.
2.1
Die
öffentliche Sozialhilfe hat die Aufgabe, bedürftige und von
Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu
gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfegesetz [SHG, SG 890.100]). Wer bedürftig ist, hat
gemäss § 4 Abs. 1 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche
Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums (§ 7 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum ist ein unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger
Rechtsbegriff (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2012.191
vom 12. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss § 7 Abs. 3 SHG
regelt das zuständige Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass
der wirtschaftlichen Hilfe. Dabei orientiert es sich an den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 7 Abs. 3 SHG). Zur Regelung
des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die Unterstützungsrichtlinien
(URL; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2015.190
vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2015.176 vom 7. März 2016
E. 3.1). Bei diesen handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung
mit Aussenwirkungen (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.3.3; VGE
VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September 2016 E.
3.3, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.). Verwaltungsverordnungen sind
für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es soll diese
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung
der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015
vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 41 N 16).
2.2
Die
Erbringung von situationsbedingten Leistungen orientiert sich gemäss
Ziff. 11 der URL an den SKOS-Richtlinien. Situationsbedingte Leistungen
berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und
familiäre Lage von unterstützten Personen (SKOS-Richtlinien Kap. C.I; vgl. VGE
VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 3, VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E.
2.1). Sie dienen der Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (VGE 666/2005
vom 24. Januar 2007 E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Gemäss dem
angefochtenen Entscheid des WSU liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Sozialhilfe, ob einzelne situationsbedingte Leistungen zu gewähren sind
(angefochtener Entscheid E. 4). Auch das Verwaltungsgericht erwog in einem
früheren Entscheid, bei der Beurteilung der Ausrichtung von situationsbedingten
Leistungen komme der Verwaltung ein erhebliches Ermessen zu (VGE 657/2008 vom
18.
November 2008 E. 2.2). Diesbezüglich ist jedoch nach der Art der situationsbedingten
Leistungen zu differenzieren. Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, die zu gewähren sind, sobald
ein bestimmter Bedarf eingetreten ist, und fördernden situationsbedingten
Leistungen, die das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen. Beim
Entscheid über grundversorgende situationsbedingte Leistungen hat die
Sozialhilfe teilweise nur einen engen oder keinen Ermessensspielraum
(SKOS-Richtlinien Kap. C.I; gegen die Qualifikation bestimmter situationsbedingter
Leistungen als Ermessensleistungen auch Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel, Zürich 2014, S. 324 f.).
Dass die Ausrichtung der situationsbedingten Leistungen bei gegebenen
Voraussetzungen nicht im Ermessen der Sozialhilfe liegt, gilt insbesondere für die
Kosten der Fremdbetreuung von Kindern. Ziff. 11.2 der URL bestimmt unter
Verweis auf Kap. C.1.3 der SKOS-Richtlinien, dass die Kosten für die
Fremdbetreuung von Kindern übernommen werden. Gemäss Kap. C.I.3 der
SKOS-Richtlinien sind die Kosten, die bei erwerbstätigen Eltern für die
stunden- oder tageweise familienergänzende Betreuung der Kinder während der
Arbeitszeit anfallen, nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Die Kosten für
familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu übernehmen, wenn die
Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer Integrationsmassnahme
teilnehmen.
3.
3.1
Das
WSU begründete die Abweisung des Rekurses damit, dass die Kosten für die
ausserkantonalen Fremdbetreuung von Kindern grundsätzlich von der Sozialhilfe
nicht zu übernehmen seien und nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen
werden könnten sowie dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme im
vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13).
Wie das WSU für das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtig festgestellt
hat, bestreitet die Rekurrentin die Auffassung der Sozialhilfe und des WSU,
dass die Kosten für ausserkantonale familienergänzende Betreuung nur in
begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe zu übernehmen seien, nicht,
sondern macht bloss geltend, im vorliegenden Fall sei die ausserkantonale
Betreuung notwendig gewesen. Die Ansicht der Sozialhilfe und des WSU ist
zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Insbesondere erscheint es denkbar,
aus der Beschränkung der Übernahme der Kosten für die familienergänzende
Kinderbetreuung auf die ortsüblichen Ansätze in Kap. C.I.3 der SKOS-Richtlinien
abzuleiten, dass grundsätzlich nur die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern am
Ort des Unterstützungswohnsitzes zu übernehmen sind. Damit ist aufgrund des
Rügeprinzips (vgl. E. 1.4.1 hiervor) nur zu prüfen, ob die Sozialhilfe und das
WSU einen begründeten Ausnahmefall für die Übernahme der Kosten für die
ausserkantonale Fremdbetreuung von Kindern im vorliegenden Fall zu Recht verneinten.
3.2
Im
verwaltungsinternen Verfahren machte die Rekurrentin gestützt auf ein Zeugnis
von D____, Fachpsychologin FSP bei [...], vom 29. Januar 2019 zunächst geltend,
die Betreuung ihres an ADHS leidenden Sohnes von Juni 2018 bis August 2019 in
einer ausserkantonalen Tagesstätte in B____ sei aus medizinischen Gründen
erforderlich gewesen. Im angefochtenen Entscheid legte das WSU mit eingehender
und überzeugender Begründung dar, dass das Zeugnis vom 29. Januar 2019
nicht geeignet ist, die medizinische Notwendigkeit der Betreuung des Sohns der
Rekurrentin in B____ nachzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13).
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin besteht unter diesen Umständen kein
Anlass zur eingehenderen Begründung der Nichtanerkennung der medizinischen
Notwendigkeit der ausserkantonalen Fremdbetreuung. Aufgrund der
Begründungspflicht hätte es vielmehr der Rekurrentin oblegen, in
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des WSU darzulegen, weshalb dessen
Feststellung unrichtig sein sollte. Da entsprechende Ausführungen in der
Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig fehlen, ist
auf die Rüge nicht weiter einzugehen und ist die Feststellung des WSU unter
Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (angefochtener
Entscheid, E. 7 und 13) zu bestätigen.
3.3
3.3.1
Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin sodann, eine
Betreuung über 30 % sei nicht möglich gewesen und die Betreuung im Tagesheim in
Basel-Stadt habe nicht unter 30 % liegen dürfen. Zudem habe die
Kindertagesstätte E____ keine freien Plätze gehabt. Demgegenüber machte die
Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme im verwaltungsinternen Rekursverfahren
geltend, in Absprache mit den Institutionen und der Fachstelle Tagesbetreuung
seien auch in Basel-Stadt Betreuungspensen von weniger als 30 % möglich, die
Rekurrentin habe neben den vollsubventionierten auch teilsubventionierte
Tagesheime in Erwägung zu ziehen und die Rekurrentin habe nicht einmal
behauptet, dass sie versucht habe, einen Betreuungsplatz in Basel zu finden
(Stellungnahme vom 12. Dezember 2018, Ziff. 11 f.). Daraufhin behauptete
die Rekurrentin in der Replik im verwaltungsinternen Rekursverfahren, sie habe
sich bemüht, für ihren Sohn einen Platz in einer basel-städtischen Tagesstätte
zu finden. Die Anfrage beim Tagesheim, in dem auch ihre Tochter betreut werde,
sei jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, dass eine Betreuung im Umfang
eines Pensums von weniger als 30 % nicht möglich sei. Zudem habe es in diesem
Tagesheim im damaligen Zeitpunkt keine freien Plätze gegeben (Replik vom
31.
Januar 2019 Ziff. 3). Das WSU erwog diesbezüglich im
angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rekurrentin stünden in gewissem
Widerspruch zu ihrer Behauptung, ein Betreuungswechsel sei ihrem Sohn aus
medizinischen Gründen nicht zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter habe sie
keinerlei Unterlagen eingereicht, weshalb die Nachfrage beim Tagesheim eine
blosse Behauptung bleibe. Mangels näherer Ausführungen und Einreichung von
Unterlagen könne zudem nicht nachvollzogen werden, was genau zwischen der
Rekurrentin und dem Tagesheim besprochen worden sein solle. Wie die Sozialhilfe
mehrfach ausgeführt habe, seien nach Absprache mit den Institutionen und der
Vermittlungsstelle der Fachstelle Tagesbetreuung auch kleinere Pensen als 30 %
möglich. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb nur eine bestimmte Tagesstätte
in Betracht kommen solle. Zusammenfassend habe die Rekurrentin nicht dargelegt,
dass im Kanton Basel-Stadt keine Betreuungsmöglichkeiten bestünden (angefochtener
Entscheid E. 9 und 13).
3.3.2
Mit
diesen Erwägungen setzt sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auseinander. Insbesondere offeriert
sie weiterhin keine Beweise für ihre Behauptungen, obwohl sie im angefochtenen
Entscheid ausdrücklich auf deren Fehlen aufmerksam gemacht worden ist. Dass eine
Betreuung in einer anderen Institution im Kanton Basel-Stadt als der
Kindestagesstätte E____ nicht möglich gewesen wäre, behauptet sie nicht einmal
mehr. Erst mit ihrer Replik vom 16. September 2019 reicht die Rekurrentin
eine E-Mail von F____ vom 28. November 2018 ein, in der diese der
Rekurrentin erklärt, da sie eine von der Stadt subventionierte
Kindertagesstätte seien, müssten Kindergarten- und Schulkinder mindestens ein
Pensum von 30 % besuchen. Bei dieser E-Mail handelt es sich um ein unzulässiges
Novum. Die Rekurrentin hätte aufgrund des Hinweises im angefochtenen Entscheid
Anlass gehabt, das Beweismittel spätestens mit der verwaltungsgerichtlichen Rekursbegründung
einzureichen (vgl. E. 1.4.2 hiervor).
3.3.3
Gemäss
§ 32 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern
(TBV, SG 815.110) beträgt die durchschnittliche Mindestbelegung pro Woche für
subventionierte Plätze in Tagesheimen bis zum Kindergarteneintritt mindestens
40.
% (lit. a) und ab dem Kindergarteneintritt mindestens 30 % (lit. b).
Gemäss Auskunft der Leiterin der Fachstelle Tagesbetreuung gilt für Kinder mit
Behinderung aber eine Ausnahme und kann für solche eine individuelle
Mindestbelegung festgelegt werden. Zudem sei eine Betreuung nach der Schule
immer möglich und werde in diesem Fall der Nachmittag verrechnet. Mit der
geltenden Gesetzgebung könnten mitfinanzierte Institutionen die Mindestbelegung
auch unterschreiten und könne ein Platz auch bei einer Belegung von 20 %
mitfinanziert werden (E-Mail von I____ vom 7. August 2019 [einzige Beilage der
Vernehmlassung des WSU vom 16. August 2019]). Damit ist davon auszugehen, dass
auch im Kanton Basel-Stadt Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder der
Rekurrentin bestanden hätten.
3.3.4
Anzumerken
bleibt, dass die Tochter der Rekurrentin am Dienstag den ganzen Tag und der
Sohn am Nachmittag nach der Schule in der Kindertagesstätte G____ in B____
betreut wurden (Replik vom 31. Januar 2019 Ziff. 2 und 5; Rekursbegründung vom
16.
November 2018, Ziff. 4.1; E-Mail vom 31. August 2018). Die übrige
Fremdbetreuung der Tochter erfolgte in einem Tagesheim in Basel (vgl. Replik
vom 31. Januar 2019, Ziff. 3). Der Grund, weshalb die Tochter am
Dienstag ebenfalls in der Kindertagesstätte in B____ betreut wurde, bestand
gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin darin, dass beide Kinder vom Vater,
der in H____ wohnte, dort am Abend abgeholt werden konnten und damit das
Besuchsrecht ohne umständliche zusätzliche Reisewege ermöglicht wurde (Replik
vom 31. Januar 2019, Ziff. 5). Eine solche blosse organisatorische
Vereinfachung stellt keinen hinreichenden Grund für die Übernahme der Kosten
für die ausserkantonale Fremdbetreuung der Tochter dar, wie das WSU zu Recht feststellte
(angefochtener Entscheid, E. 8). Zudem wurde durch die Betreuung der
Tochter in der Kindertagesstätte in B____ kein Reiseweg eingespart. Gemäss
ihren eigenen Angaben brachte die Rekurrentin die Tochter am Dienstag an
Vormittag nach B____ (Rekursbegründung vom 16. November 2018, Ziff. 4.3).
Folglich wäre kein zusätzlicher Reiseweg angefallen, wenn sie die Tochter
stattdessen am Dienstag am Abend nach B____ oder H____ gebracht hätte.
3.4
Insgesamt
stellte das WSU zu Recht fest, dass kein Ausnahmefall vorliegt, der die
Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Fremdbetreuung rechtfertigt.
4.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich von der Rekurrentin zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aus Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.