VD.2019.13
24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)
10. April 2020Deutsch57 min
Höchstarbeits- und Ruhezeitvorschriften nicht einhalte. Mit Verfügung vom 2. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.13
URTEIL
vom 10. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales Beschwerdegegner
und Umwelt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ AG Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 2. August 2018
betreffend 24-Stunden-Betreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte das Arbeitsinspektorat Basel-Stadt mit
Schreiben vom 14. November 2017 und 28. Juni 2018 um Überprüfung eines
Arbeitsvertrages der B____ AG (ehemals [...] AG, nachfolgend: Beigeladene). Er
vertrat dabei die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag die arbeitsgesetzlichen
Höchstarbeits- und Ruhezeitvorschriften nicht einhalte. Mit Verfügung vom 2. August
2018 stellte das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) fest,
dass das Arbeitsgesetz (und dessen Verordnungen) auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Beigeladenen, welche zur 24-Stunden-Betreuung in
Privathaushalten beschäftigt werden, keine Anwendung findet und die beantragte
Überprüfung des Arbeitsvertrags auf die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen
Höchstarbeits- und Ruhezeitvorschriften deshalb entfällt.
Gegen diese Verfügung
richtet sich die mit Eingabe vom 28. August 2018 erhobene und summarisch
begründete Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin
begehrt der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
(Rechtsbegehren 1), es sei festzustellen, dass das Arbeitsgesetz (und dessen
Verordnungen) auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beigeladenen, welche
zur 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt würden, anwendbar sei
(Rechtsbegehren 2) und das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Basel-Stadt sei anzuweisen, die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen
Höchstarbeits- und Ruhezeiten bei der Beigeladenen zu prüfen (Rechtsbegehren 3).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm die
vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren sei. Nach deren Gewährung sei das
Beschwerdeverfahren bis am 30. November 2018 zu sistieren. Anschliessend sei
ihm eine Frist zur ausführlichen Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren
4). Dem Beschwerdeführer wurde die Akteneinsicht gewährt und das
Präsidialdepartement sistierte das Verfahren bis am 30. November 2018. Innert
angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 eine
ergänzende Begründung unter Beilage eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. iur. Z____
ein. Das Präsidialdepartement überwies die Beschwerde am 14. Januar 2019 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April
2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer und das WSU hielten
in der Replik vom 17. Juni 2019 bzw. in der Duplik vom 2. August 2019 an ihren Rechtsbegehren
fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. Januar
2019.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Angefochten ist
eine Verfügung des WSU, mit der dieses gestützt auf Art. 41 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG, SR 822.11)
festgestellt hat, dass das ArG auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Beigeladenen, die zur 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt
werden, keine Anwendung findet. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ArG kann gegen
Verfügungen der kantonalen Behörde innert 30 Tagen, von der Eröffnung der
Verfügung an gerechnet, Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde erhoben
werden. Gemäss Art. 58 ArG sind zur Beschwerde auch die Verbände der
beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt. Dieses
Verbandsbeschwerderecht steht Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu, die
statutarisch die Verteidigung beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer oder
kultureller Interessen ihrer Mitglieder bezwecken (vgl. BGer 2C_344/2008,
2C_345/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2, 2A.578/1999 vom 5. Mai 2000 E. 1b).
Branchenverbände sind nur beschwerdelegitimiert, soweit die angefochtene
Verfügung denjenigen Gewerbe- oder Industriezweig betrifft, in dem sie tätig
sind. Branchenübergreifende Verbände sind in jedem Wirtschaftszweig, in dem sie
massgebliche Interessen vertreten, beschwerdelegitimiert (vgl. BGer 2C_344/2008,
2C_345/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 f.). Die Beschwerdelegitimation des
Verbands besteht unabhängig davon, ob direkt betroffene Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber dem Verband angehören oder nicht (Häggi
Furrer, in: Blesi et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Basel
2018, Art. 58 N 4; vgl. BGer 2C_344/2008, 2C_345/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2).
C____ ist eine
Gewerkschaft mit Sitz in Zürich. Er ist als Verein gemäss Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Handelsregister eingetragen (Art.
1.
Statuten des C____ [Webseite], besucht am 20. April 2020]). Der C____ umfasst
das Personal von Verwaltungen, Anstalten und Betrieben der Gemeinden, der
Kantone und des Bundes sowie von gemischt-wirtschaftlichen und privaten öffentliche
Aufgaben erfüllenden Unternehmungen und Institutionen (Art. 2 Abs. 1 Statuten
des C____). Zweck des C____ ist es, das im öffentlichen Dienst tätige Personal
im Sinn seines Arbeitsprogramms in beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer,
politischer und kultureller Hinsicht zu schützen und zu fördern. Er erfüllt
diese Aufgabe in seinem Verbandsgebiet unter anderem durch Vertretung der
Interessen der Mitglieder gegenüber den Arbeitgebern und der Öffentlichkeit
sowie durch Gewährung von Rechtshilfe an seine Mitglieder (Art. 3 Abs. 1
Statuten des C____). Der C____ gliedert sich in Regionen und Sektionen, die im
Sinn des Verbandszwecks tätig sind (Art. 10 Abs. 1 Statuten des C____). Der
Beschwerdeführer ist Teil des C____ (Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements der Region [...]
des C____, [nachfolgend Reglement des A____, [Webseite], besucht am 20. April
2020]). Das Organisationsgebiet und die Tätigkeit des Beschwerdeführers
umfassen das Personal der in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
wirkenden öffentlichen Arbeitgeber sowie der privatrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen selbständigen Unternehmungen und Betriebe, die öffentliche
Aufgaben erfüllen (Ziff. 2 des Reglements des A____). Die Beigeladene ist eine
privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt
insbesondere die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, insbesondere die
spitalexterne Haus-, Kranken- und Gesundheitspflege für die Einwohner in der
gesamten Schweiz in Form eines Spitex-Dienstes sowie das Erbringen aller damit
zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. Handelsregisterauszug der Beigeladenen).
Sowohl pflegerische als auch hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen sind
öffentliche Aufgaben des Kantons (vgl. VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E.
5.5.3, VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 3.2–3.4). Somit können die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Beigeladenen, die zur 24-Stunden-Betreuung in
Privathaushalten beschäftigt werden, als Personal eines im Kanton Basel-Stadt
wirkenden privaten Unternehmens, das eine öffentliche Aufgabe erfüllt,
qualifiziert werden. Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
berechtigt. Dies entspricht auch der Auffassung des WSU (angefochtene Verfügung,
E. 2.1; Vernehmlassung vom 16. April 2019, Ziff. B.2). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2
Im
Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet eine mündliche Verhandlung
statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten (§ 25 Abs. 1 VRPG). Ein
solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die
rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat
dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte
einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom
2.
Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2; VGE VD.2018.74
vom 7. Februar 2019 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es im Ermessen des Verfahrensleiters,
ob er eine mündliche Verhandlung ansetzt oder nicht (§ 25 Abs. 3 VRPG; VGE
VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 1.4.1). Von der Sache her ist eine mündliche
Verhandlung im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Verfahrensleiter verfügte
deshalb am 18. April 2019, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung
aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung,
sondern ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik. Damit
verzichtete er konkludent auf einen allfälligen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Im Übrigen erklärte er in seiner Replik ausdrücklich,
die Sache sei spruchreif (Replik, S. 4). Die Beigeladene machte bereits von der
mit Verfügung vom 31. Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerde
Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch und nahm damit am Beschwerdeverfahren nicht
teil. Aus den vorstehenden Gründen kann das Urteil selbst dann ohne mündliche
Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen, wenn eine Streitigkeit über
zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt. Folglich
kann die Frage, ob die Parteien im vorliegenden Fall gestützt auf diese
Bestimmung grundsätzlich Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gehabt hätten,
offenbleiben.
1.3
1.3.1
Art.
110.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015.
E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden
dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des
anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen
Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2,
2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1;
VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG
gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der
Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser
Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt
(VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben
kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die
neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien
erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher
kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom
8.
Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.3.2
Mit
der Replik reichte der Beschwerdeführer drei Einsatz- und Rahmenarbeitsverträge
ein, die er bisher nicht vorgebracht hatte (Replikbeilagen 4–6). Dass die
Verträge erst nach der Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20.
Dezember 2018 entstanden wären, behauptet er nicht. Folglich handelt es sich um
unechte Noven. Der Beschwerdeführer begründet die Einreichung der Verträge
damit, dass das WSU in seiner Vernehmlassung die Auffassung vertreten habe, die
24-Stunden-Betreuerinnen würden durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen
ausreichend geschützt, und dass die Verträge belegten, dass dies nicht der Fall
sei (vgl. Replik, S. 2 f.). Das WSU machte in seiner Vernehmlassung geltend,
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der 24-Stunden-Betreuung seien
aufgrund der Geltung der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220), des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal im
Kanton Basel-Stadt (NAV Hauspersonal, SG 215.700) und des Normalarbeitsvertrags
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV
Hauswirtschaft, SR 221.215.329.4) sowie im Fall von Personalverleih des
allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih
(nachfolgend GAV Personalverleih) bei Nichtunterstellung unter das ArG nicht schutzlos
(Vernehmlassung vom 16. April 2019, Ziff. C.32–34, 57 und 69). In der Duplik
betont das WSU, dass es sich zur Frage, ob der Schutz der Arbeitnehmer im
Bereich der 24-Stunden-Betreuung hinreichend sei, nicht geäussert habe, sondern
bloss festgehalten habe, dass diese nicht schutzlos seien (Duplik, Ziff. 4).
Aus den Ausführungen in der Vernehmlassung des WSU kann nicht abgeleitet
werden, erst diese habe zur Einreichung der Verträge Anlass gegeben. Das WSU
verwies bereits in der Verfügung von 2. August 2018 auf den NAV Hauspersonal
und den NAV Hauswirtschaft (angefochtene Verfügung, E. 3). Im vom
Beschwerdeführer eingereichten Parteigutachten wurden auch zwingende
Bestimmungen des OR und der GAV Personalverleih erwähnt (Gutachten, Rz. 18 und
60). In der ergänzenden Beschwerdebegründung wurde geltend gemacht, die
Auffassung des WSU setze die Arbeitnehmerinnen einer gesundheitsgefährdenden
Überbeanspruchung aus (ergänzende Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2018,
Rz. 12). Damit hätte der Beschwerdeführer Anlass gehabt, die Verträge, aus
denen sich ergeben soll, dass die Arbeitnehmerinnen durch die bestehenden
rechtlichen Grundlagen nicht hinreichend geschützt sind, spätestens mit der
ergänzenden Beschwerdebegründung einzureichen. Bei Anwendung der ihm zumutbaren
Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Verträge spätestens mit der ergänzenden
Beschwerdebegründung einreichen können und müssen. Folglich handelt es sich bei
den drei Einsatz- und Rahmenverträgen sowie den diesbezüglichen Ausführungen in
der Replik um unbeachtliche Noven. Im Übrigen würde die Berücksichtigung dieser
Noven nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändern (vgl. E. 4.12.3 hiernach).
1.4
1.4.1
Prof.
Dr. iur. Z____ verfasste im Auftrag des Beschwerdeführers ein Rechtsgutachten
vom 6. Dezember 2018 zur Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf
Arbeitstätigkeiten in privaten Haushaltungen. Das Gutachten wurde während des
hängigen Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf dieses verfasst. Damit handelt es
sich um ein Parteigutachten und ist Prof. Z____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Parteigutachter. Am 27. Mai 2019 wurde in der elektronischen Zeitschrift
Jusletter ein Aufsatz des Parteigutachters mit dem Titel «Private Haushalte:
Anwendung des Arbeitsgesetzes?» publiziert. Der Aufsatz entspricht weitgehend
wörtlich dem Parteigutachten vom 6. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer macht
geltend, nach der Publikation des Aufsatzes im Jusletter könne nicht mehr von
einem Parteigutachten gesprochen werden (Replik, S. 1). Dies trifft nicht zu.
Die nachträgliche Publikation in einer Zeitschrift ändert nichts daran, dass
die Ausführungen im Auftrag des Beschwerdeführers für das vorliegende
Beschwerdeverfahren verfasst worden sind und es sich damit um ein
Parteigutachten handelt. Dementsprechend scheint auch die Lehre die Auffassung
zu vertreten, dass Parteigutachten auch im Fall ihrer Publikation
Parteigutachten bleiben (vgl. Emmenegger/Tschentscher,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 1 ZGB N 479). Im Übrigen änderte auch die
Berücksichtigung des Aufsatzes von Prof. Z____ als Lehre nichts am Ausgang des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.4.2
Gemäss
Art. 1 Abs. 3 ZGB folgt das Gericht bei der Auslegung und der Lückenfüllung
bewährter Lehre und Überlieferung (Emmenegger/Tschentscher,
a.a.O., Art. 1 ZGB N 474). Dabei besteht keine Pflicht zur Befolgung, sondern
bloss zur Berücksichtigung der bewährten Lehre (Emmenegger/Tschentscher,
a.a.O., Art. 1 ZGB N 477 und 480). Bewährt ist diejenige Lehre, die sich als
überzeugend erweist. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht (Emmenegger/Tschentscher, a.a.O., Art. 1
ZGB N 477 f.). Beim Entscheid über die Bewährtheit ist auch das
Publikationsmotiv zu berücksichtigen (Emmenegger/Tschentscher,
a.a.O., Art. 1 ZGB N 479). Die Prominenz des Autors ist als solche kein
Anhaltspunkt für Bewährtheit (Dürr,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 1 ZGB N 565). Der Umstand, dass
der Inhalt des im Jusletter vom 27. Mai 2019 publizierten Aufsatzes von Prof. Z____
«Private Haushalte: Anwendung des Arbeitsgesetzes?» ursprünglich im Auftrag des
Beschwerdeführers als Gewerkschaft für ein konkretes Beschwerdeverfahren, an
dem der Beschwerdeführer als Interessenvertreter beteiligt ist, verfasst worden
ist, spricht gegen dessen Qualifikation als bewährte Lehre.
2.
Im Folgenden
werden die einzelnen materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers in drei
Schritten behandelt. Zunächst wird die Anwendbarkeit des ArG auf private
Haushaltungen untersucht (E. 3 hiernach). In einem zweiten Schritt wird geprüft,
welches beim Personalverleih der massgebende Betrieb für die Bestimmung des
betrieblichen Geltungsbereichs des ArG ist (E. 4 hiernach). Und schliesslich
wird die Frage beantwortet, ob die von der Beigeladenen angebotene Betreuung in
Privathaushalten als Personalverleih zu qualifizieren ist (E. 5 hiernach).
3.
3.1
Das
ArG ist unter Vorbehalt der Art. 2–4 ArG auf alle öffentlichen und privaten
Betriebe anwendbar (Art. 1 Abs. 1 ArG). Ein Betrieb im Sinn des Gesetzes liegt
vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere
Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder
Anlagen vorhanden sind (Art. 1 Abs. 2 ArG). Arbeitnehmer ist jede Person, die
in einem unter das Gesetz fallenden Betrieb dauernd oder vorübergehend während
der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon beschäftigt wird (Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Der sachliche
Anwendungsbereich des ArG wird somit durch zwei Begriffe bestimmt. Zum einen
muss ein Betrieb vorliegen. Zum anderen muss ein Arbeitnehmer beschäftigt
werden (Geiser, in: Geiser et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 1 N 4). Ein
Betrieb im Sinn des ArG ist jede Arbeitsorganisation, die mindestens eine
Person als Arbeitnehmer beschäftigt (BGer 2C_703/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2.1;
Bachmann, in: Blesi et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Basel 2018, Art. 1 N 8; Geiser, a.a.O., Art. 1 N 7). Als solche
kommen auch private Haushaltungen infrage (Bachmann,
a.a.O., Art. 1 N 8; vgl. Müller/Maduz,
ArG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2017, Art. 1 N 3). Diese sind jedoch gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG vom betrieblichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen
(Bachmann, a.a.O., Art. 1 N 8). In
der Regel fällt die Person des Betriebsinhabers zwar mit der Person des
Arbeitgebers zusammen. Der Betriebsinhaber darf jedoch nicht mit dem
Arbeitgeber gleichgesetzt werden (Bachmann,
a.a.O., Art. 1 N 9; vgl. BGer 2C_703/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2.1; Geiser, a.a.O., Art. 1 N 7). Es ist sehr
wohl möglich, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Betriebsinhaber, sondern
mit einem Dritten besteht (BGer 2C_703/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2.1; Geiser, a.a.O., Art. 1 N 7; vgl. Bachmann, a.a.O., Art. 1 N 10). Als
Betriebsinhaber gilt derjenige Unternehmensträger, der die Arbeit konkret
organisiert und die entsprechenden Arbeitsanweisungen erteilt (Bachmann, a.a.O., Art. 1 N 9; vgl. BGer
2C_703/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2.1; Geiser,
a.a.O., Art. 1 N 7). Arbeitnehmer im Sinn des ArG ist eine Person, die in einer
fremden Arbeitsorganisation in persönlicher Unterordnung Arbeit leistet (SECO,
Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Art. 1 Abs. 2;
vgl. Bachmann, a.a.O., Art. 1 N 12;
Geiser, a.a.O., Art. 1 N 12). Ein
Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist keine
Voraussetzung für die Geltung des ArG (SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und
zu den Verordnungen 1 und 2, Art. 1 Abs. 2; Bachmann,
a.a.O., Art. 1 N 12). Dieses erfasst „tatsächliche Arbeitsverhältnisse“ (SECO,
Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Art. 1 Abs. 2).
3.2
Wie
bereits erwähnt ist das ArG gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf private
Haushaltungen nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt nur für die Bestimmungen des
ArG und seiner Verordnungen über das Mindestalter (Art. 2 Abs. 4 ArG). Private
Haushaltungen sind vom betrieblichen Geltungsbereich des ArG somit ausgenommen
(Bachmann, a.a.O., Art. 2 N 69).
Die primären Gründe dafür bestehen darin, dass die bei Geltung des ArG von der
zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde durchzuführenden Kontrollen in den
Betrieben (vgl. Art. 41 Abs. 1 ArG, Art. 79 Abs. 1 lit. a ArGV 1) bei privaten
Haushaltungen einen übermässigen Eingriff in die Privatsphäre der Inhaber der
Haushalte darstellen (vgl. Bericht über die von der Internationalen Arbeitskonferenz
anlässlich ihrer 82. und 83. Tagung 1995 und 1996 genehmigten Übereinkommen und
Empfehlungen und Botschaft zum Übereinkommen [Nr. 98] über die
Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 und zum
Übereinkommen [Nr. 138] über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung,
1973.
vom 21. September 1998, in: BBl 1999 I S. 513 [nachfolgend Botschaft 1998]
S. 561; Bachmann, a.a.O., Art. 2 N
69) und die Bestimmungen des ArG in privaten Haushaltungen in der Praxis kaum
durchgesetzt werden können (vgl. Botschaft des Bundesrats an die
Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz] vom 30. September 1960, in: BBl
1960.
II S. 909 [nachfolgend Botschaft 1960], 945; Wagner, Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung in der Pflege, in: AJP
2016, S. 768, 773). Zudem sah der Gesetzgeber beim Erlass des ArG kein
Schutzbedürfnis von Hausangestellten (vgl. Botschaft 1960, S. 945; Bachmann, a.a.O., Art. 2 N 69). Als
weiterer Grund für die Ausnahme privater Haushaltungen vom betrieblichen
Geltungsbereich des ArG wird angeführt, dass bei Hausangestellten sehr
spezifische und von Fall zu Fall unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiten
vorliegen, was eine einheitliche arbeitsgesetzliche Regelung erschweren würde
(Rechtliche Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur Alterspflege – Bericht
des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Schmid-Federer 12.3266 vom 16. März
2012.
[nachfolgend Bericht Pendelmigration], S. 14).
3.3
Eine
private Haushaltung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG liegt vor, wenn der
Inhaber eines Privathaushalts in seinem Haushalt bzw. seinen Wohnräumen eine
Person für seine privaten bzw. persönlichen Bedürfnisse beschäftigt (vgl. Bachmann, a.a.O., Art. 2 N 69 und 71; Geiser, a.a.O., Art. 2 N 39). Dabei kann
es sich beispielsweise um Reinigungspersonal, Haushalthilfen, Gärtner,
Privatlehrer, Chauffeure, Dienstboten oder Butler handeln (SECO, Wegleitung zum
Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 lit. g; Bachmann, a.a.O., Art. 2 N 69; Geiser, a.a.O., Art. 2 N 39; Wagner, a.a.O., S. 773). Wenn der
Inhaber des Privathaushalts in seinem Haushalt bzw. seinen Wohnräumen eine
Erwerbstätigkeit ausübt, ist die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf
Personen, die er im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigt, nicht anwendbar (Geiser, a.a.O., Art. 2 N 40; vgl. SECO,
Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Art. 2 Abs. 1
lit. g; Bachmann, a.a.O., Art. 2 N
71).
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG sei als
Ausnahmebestimmung nach dem Grundsatz «singularia non sunt extendenda» restriktiv
auszulegen (Beschwerde, Rz. 2). Dies trifft nicht zu. Ausnahmebestimmungen sind
weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der
allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 136 I 297 E. 4.1 S. 300, 118 Ia 175 E. 2d
S. 178 f.). In der Literatur wird die früher verschiedentlich vertretene These,
Ausnahmebestimmungen seien restriktiv auszulegen, gar als abwegig bezeichnet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 192). Aus dem Umstand, dass es
sich bei Art. 2 ArG um eine Ausnahmebestimmung handelt, kann deshalb nicht
geschlossen werden, dass die Bestimmung restriktiv ausgelegt werden müsste
(vgl. Geiser, a.a.O., Art. 2 N 6).
Nach den allgemein anerkannten Regeln der juristischen Methodenlehre ist
zumindest unter gewissen Voraussetzungen sogar eine analoge Anwendung von Art. 2
ArG zulässig (Geiser, a.a.O., Art.
2.
N 6; Müller/Maduz, a.a.O., Art. 2
N 1). Der Parteigutachter schliesst aus dem weiten Anwendungsbereich des ArG
und der weiten Definition des Betriebs, der Zweck des ArG bestehe darin,
möglichst viele Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten und gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu schützen. Damit dieser Zweck erreicht werden könne,
müssten die in Art. 2–4 ArG vorgesehenen Ausnahmen vom betrieblichen und
persönlichen Anwendungsbereich eng ausgelegt werden (Gutachten, Rz. 58). Auch
diese Begründung einer restriktiven Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG überzeugt
nicht, weil sie den Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung, dem für deren
Auslegung entscheidende Bedeutung zukommt, ausblendet und nicht berücksichtigt,
dass sich der Geltungsbereich des ArG erst aus dem Zusammenspiel von Art. 1 ArG
einerseits und Art. 2–4 ArG andererseits ergibt.
3.5
Soweit
ein Auslegungsspielraum besteht, sind Bundesgesetze völkerrechts- und
verfassungskonform auszulegen (vgl. BGE 128 IV 201 E. 1.2 S. 205, 125 II 417 E.
4c S. 424). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der
Verfassung am besten entspricht (BGE 138 IV 232 E. 3 S. 235, 131 II 697 E. 4.1
S. 703). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei
festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 134 II 249 E. 2.3 S. 252, 131 II 697 E. 4.1
S. 703). Gemäss dem Parteigutachten lassen sich aus den in der Bundesverfassung
verankerten Grundrechten (Art. 7 ff. der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und
Sozialzielen (Art. 41 BV) sowie den im Arbeitsvölkerrecht garantierten
arbeitsplatzbezogenen Menschenrechten umfangreiche Verpflichtungen der staatlichen
Akteure (Gesetzgebung, Gerichte, Verwaltung) zum Schutz der Arbeitnehmer
ableiten (Gutachten, Rz. 12). Dies trifft zu. Entgegen der Auffassung des
Parteigutachters (Gutachten, Rz. 12 und 19) kann daraus aber nicht abgeleitet
werden, die rechtsanwendenden Behörden seien im Sinn einer grundrechts- und
völkerrechtskonformen Auslegung verpflichtet, die Bestimmungen des ArG im
Rahmen des zulässigen Auslegungsspielraums so auszulegen, dass ein möglichst
breiter Schutz der Arbeitnehmer verwirklicht werden könne. Insbesondere kann
aus völker- und verfassungsrechtlichen Schutzpflichten zugunsten von
Arbeitnehmern nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Ausnahmebestimmungen
zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des ArG seien eng
auszulegen. Die zwingenden Bestimmungen des ArG stellen einen erheblichen
Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Diese ist für Verträge, welche die
privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit betreffen, Bestandteil des Grundrechts
der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (Uhlmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 27 BV N 10–13). Im Geltungsbereich des ArG hat
die zuständige kantonale Vollzugsbehörde Kontrollen in den Betrieben über die
Einhaltung der Vorschriften des ArG und der zugehörigen Verordnungen
durchzuführen (Art. 41 Abs. 1 ArG, Art. 79 Abs. 1 lit. a ArGV 1). Diese sind
mit der Bearbeitung von Personendaten verbunden. Damit wird in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingegriffen,
das durch das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 17 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) bzw. das Grundrecht auf Schutz der
Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet ist (vgl. dazu Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 13 BV N 32 f.; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 10 f.).
Durch Kontrollen in einem Privathaushalt würde zudem erheblich in das
Grundrecht auf Achtung der Wohnung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV eingegriffen. Somit erfolgt die Anwendung des ArG im Spannungsfeld
verschiedener Grundrechte. In einem solchen Fall ist zwischen den betroffenen
Grundrechten praktische Konkordanz herzustellen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 319 f.). Dementsprechend hielt
der Bundesrat bezüglich der Frage, ob private Haushaltungen mittels einer
Gesetzesrevision dem ArG unterstellt werden sollen, fest, aufgrund der damit
verbundenen Kontrollen in privaten Haushaltungen müsste vorgängig eine
Güterabwägung zwischen der Wahrung der Privatsphäre (private Haushaltungen) und
der Durchsetzung des ArG (Haushalt als Arbeitsplatz) vorgenommen werden (vgl.
Bericht Pendelmigration, S. 25). Die Auslegung im Privatgutachten, die den
grundrechtlichen Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer generell Vorrang
einräumt und die entgegenstehenden Grundrechte nicht erwähnt, überzeugt daher
nicht.
3.6
Gemäss
Art. 13 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für
Hausangestellte (SR 0.822.728.9) hat jeder Hausangestellte das Recht auf eine
sichere und gesunde Arbeitsumgebung und hat jeder Mitgliedstaat in
Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der
innerstaatlichen Praxis unter gebührender Berücksichtigung der besonderen
Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit wirksame Massnahmen zu ergreifen, um
die Sicherheit und Gesundheit der Hausangestellten bei der Arbeit
sicherzustellen. Gemäss der im Parteigutachten nicht in Frage gestellten
Einschätzung des Bundesrats genügen Art. 328 f. OR diesen Anforderungen (vgl.
Botschaft zum Übereinkommen [Nr. 189] der Internationalen Arbeitsorganisation
über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011 und Berichte über die
Empfehlung [Nr. 201] betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte,
2011, sowie über die Empfehlung [Nr. 202] betreffend den sozialen Basisschutz,
2012.
vom 28. August 2013, in: BBl 2013, S. 6927 [nachfolgend Botschaft 2013],
6950.
und 6957; Gutachten, Rz. 18).
Gemäss Art. 10
Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 189 hat der Mitgliedstaat Massnahmen zu
ergreifen mit dem Ziel, die Gleichbehandlung von Hausangestellten und
Arbeitnehmern allgemein in Bezug auf die normale Arbeitszeit, die
Überstundenvergütung, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und den
bezahlten Jahresurlaub gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gesamtarbeitsverträgen sicherzustellen, wobei die besonderen Merkmale der
hauswirtschaftlichen Arbeit zu berücksichtigen sind. Nach Einschätzung des
Bundesrats stimmt das schweizerische Recht trotz der Nichtanwendbarkeit des ArG
auf private Haushaltungen mit diesen Anforderungen überein, insbesondere weil
die Art. 329 ff. OR für Hausangestellte ebenso wie für alle anderen
Arbeitnehmer gelten (vgl. Botschaft 2013, S. 6937 und 6947 f.). Die Ausnahme
privater Haushaltungen vom Geltungsbereich des ArG kann zwar betreffend die
Arbeits- und Ruhezeit zu einer Ungleichbehandlung von Hausangestellten und
anderen Arbeitnehmern führen. Eine solche ist jedoch mit Art. 10 Ziff. 1 des
Übereinkommens Nr.189 vereinbar, weil diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht,
dass die besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit zu berücksichtigen
sind. Wie bereits erwähnt liegen bei Hausangestellten sehr spezifische und von
Fall zu Fall unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiten vor, was eine
einheitliche arbeitsgesetzliche Regelung erschweren würde (Bericht 2012, S. 14).
Damit stehen die besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit einer
Gleichstellung im Hinblick auf die Unterstellung unter das ArG entgegen. Noch
grössere Besonderheiten bestehen bei der 24-Stunden-Betreuung von Menschen in
Privathaushalten. Gemäss den heute geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
des ArG müssten drei Achtstundenschichten eingeführt werden, in denen sich
mindestens drei bis vier Personen im Turnus ablösen würden, damit eine Präsenz rund
um die Uhr gewährleistet werden könnte. Damit käme ein Team von Betreuerinnen
zum Einsatz. Eine solche Lösung widerspräche dem vielfach geäusserten Wunsch
der zu betreuenden Personen, eine einzige Bezugsperson zu haben und sich nicht
mit einem ganzen Betreuungsteam konfrontiert zu sehen (Bericht Pendelmigration,
S. 24 f.). Auch gemäss Parteigutachten kann argumentiert werden, die Ausnahme
privater Haushaltungen vom Geltungsbereich des ArG sei zulässig, weil das
Übereinkommen Nr. 189 den Mitgliedstaaten erlaube, die besonderen Merkmale
hauswirtschaftlicher Arbeit zu berücksichtigen (Gutachten, Rz. 15). Wenn solche
Besonderheiten bestehen und berücksichtigt werden dürfen, kann aus Art. 10 Abs.
1.
des Übereinkommens Nr. 189 entgegen der im Parteigutachten vertretenen Auffassung
(Gutachten, Rz. 16) aber gerade nicht abgeleitet werden, Art. 2 Abs. 1 lit. g
ArG müsse im Rahmen eines allfälligen Auslegungsspielraums so ausgelegt werden,
dass soweit möglich auch Hausangestellte in den Genuss des Schutzes des ArG
kommen.
Gemäss Art. 17
Ziff. 2 des Übereinkommens Nr. 189 hat jeder Mitgliedstaat unter gebührender
Berücksichtigung der besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit
Massnahmen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf
Arbeitsaufsicht, Durchsetzung und Zwangsmassnahmen zu entwickeln und
durchzuführen. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 360a Abs. 1 OR den
befristeten NAV Hauswirtschaft. Dessen räumlicher Geltungsbereich umfasst
abgesehen vom Kanton Genf die ganze Schweiz (Bericht Pendelmigration, S. 17; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 360a–f N
4). Der NAV Hauswirtschaft legt Mindestlöhne fest. Deren Einhaltung wird von
den tripartiten Kommissionen kontrolliert (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen
vorgesehenen Mindestlöhne [EntsG, SR 823.20]). Verstösse gegen die Bestimmungen
über die Mindestlöhne werden der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet und
können von dieser sanktioniert werden (Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. c
EntsG). Betreffend die Mindestlöhne sind damit Aufsichts-, Durchsetzungs- und
Zwangsmassnahmen vorgesehen. Hinsichtlich der Einhaltung der arbeitsrechtlichen
Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitszeit fehlt es zwar an
behördlichen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten, wenn private Haushalte vom
Geltungsbereich des ArG ausgenommen werden (vgl. Gutachten, Rz. 19). Dies ist
jedoch mit Art. 17 Ziff. 2 des Übereinkommens Nr. 189 vereinbar, weil
Massnahmen gemäss dieser Bestimmung nur unter gebührender Berücksichtigung der
besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit zu entwickeln und
durchzuführen sind und die besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen
Tätigkeit behördlichen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften über den
Gesundheitsschutz und die Arbeitszeit entgegenstehen. Eine wirksame Kontrolle
der Einhaltung dieser Vorschriften wäre nur möglich, wenn sich die zuständigen
kantonalen Behörden Zutritt zu den Privathaushalten, in denen die Arbeitnehmer
tätig sind, verschafften und die dortigen tatsächlichen Verhältnisse untersuchten.
Damit griffen sie erheblich in das Grundrecht auf Achtung der Wohnung gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein. Dass die Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet sind, in Privathaushalten behördliche Kontrollen durchzuführen, ergibt
sich im Übrigen aus Art. 17 Ziff. 3 des Übereinkommens Nr. 189. Gemäss dieser
Bestimmung sind die Bedingungen festzulegen, unter denen unter gebührender
Achtung der Privatsphäre Zugang zu den Räumlichkeiten des Haushalts gewährt
werden kann, «soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar
ist». Damit ist mit dem Bundesrat festzuhalten, dass das bestehende Recht und
die bestehende Praxis der Schweiz trotz der Ausnahme der privaten Haushalte vom
Geltungsbereich des ArG mit Art. 17 des Übereinkommens Nr. 189 vereinbar ist
(vgl. Botschaft 2013, S. 6956 f.).
Für Arbeitnehmer,
auf die das ArG gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG nicht anwendbar ist, tritt an
die Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes gemäss Art. 359 Abs. 2 OR
ein Schutz durch Normalarbeitsverträge der Kantone (Müller/Maduz, a.a.O., Art. 2 N 19). Für das
Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeitsverträge
(NAV) zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die
Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln (Art. 359
Abs. 2 OR). Der Schutz der Arbeitnehmer durch diese NAV ist insofern
beschränkt, als es zulässig ist, im Einzelarbeitsvertrag zuungunsten des
Arbeitnehmers von den Bestimmungen des NAV abzuweichen (Bericht Pendelmigration,
S. 14). Im Kanton Basel-Stadt gilt der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal im
Kanton Basel-Stadt (SG 215.700). Zusammenfassend ist mit dem Bundesrat
festzuhalten, dass das geltende Recht der Schweiz trotz der Nichtanwendbarkeit
des ArG auf Hausangestellte den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 189 an den
Arbeitnehmerschutz genügt (vgl. Botschaft 2013, S. 6937 und 6956 f.). Im
Übrigen wird der Schutz der in Privathaushalten 24-Stunden-Betreuung leistenden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch teilweise bereits ergriffene und
teilweise jedenfalls geplante Massnahmen unter Berücksichtigung der besonderen
Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit weiter verbessert (vgl. dazu E. 4.12.2
hiernach).
Aus den
vorstehenden Gründen kann aus dem Übereinkommen Nr. 189 entgegen dem
Parteigutachten nicht abgeleitet werden, Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG müsse im
Rahmen eines allfälligen Auslegungsspielraums so ausgelegt werden, dass das ArG
auch für Hausangestellte gelte. Ausserhalb eines allfälligen Auslegungsspielraums
kann das Übereinkommen Nr. 189 nach geltendem Recht auch gemäss Parteigutachten
nicht zur Anwendung des ArG führen (vgl. Gutachten, Rz. 12, 16, 52–54 und 62).
Dies ergibt sich daraus, dass das Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV nur für
unmittelbar anwendbare Normen gilt (vgl. Hangartner/Looser,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 190 N 31; vgl. ferner Tschumi/Schindler, in: St. Galler
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 67 ff.) und die vorstehend
erwähnten Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 189 nicht unmittelbar anwendbar
sind (vgl. zu den Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
5.
BV N 78).
3.7
Für
den Fall, dass ein Arbeitsvertrag zwischen dem zu betreuenden Inhaber des
Privathaushalts und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird und damit ein Zweiparteienverhältnis
vorliegt, ist es unbestritten, dass die 24-Stunden-Betreuung in einem
Privathaushalt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG vom Geltungsbereich des ArG
ausgenommen ist (vgl. Beschwerde, Rz. 1; Gutachten, Rz. 52 und 62).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, welches beim Personalverleih der
für die Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs des ArG massgebende
Betrieb ist. Gemäss der Verfügung des WSU vom 2. August 2018 ist der
Einsatzbetrieb massgeblich (angefochtene Verfügung, E. 2.3). Gemäss dem
Beschwerdeführer und dem Parteigutachten soll hingegen auf den Betrieb des
Verleihers abzustellen sein (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung, Rz. 1;
Gutachten, Rz. 59).
Personalverleih
ist der Oberbegriff für das Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber
(Verleiher), Einsatzbetrieb (Entleiher) und Arbeitnehmer. Zwischen dem
Verleiher und dem Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag bzw. ein
Arbeitsverhältnis (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih [AVG, SR 823.11]). Zwischen dem Arbeitgeber und dem
Einsatzbetrieb wird ein Verleihvertrag (vgl. Art. 22 AVG) als Vertrag sui
generis abgeschlossen. Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem
Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse
gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVV, SR 823.11]). Die Delegation
des Weisungsrechts ist ein wesentliches Element des Personalverleihs (BGer
2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.3). Die Weisungsbefugnis muss aber
nicht vollständig beim Einsatzbetrieb liegen. Für das Bestehen eines
Personalverleihverhältnisses reicht die Übertragung wesentlicher
Weisungsbefugnisse. Das Weisungsrecht wird zwischen dem rechtlichen Arbeitgeber
und dem Einsatzbetrieb aufgespalten (BGer 2C_543/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1;
vgl. BGer 2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.3 und 5.2.5).
Weisungsbefugnisse gelten dann als abgetreten oder überlassen, wenn es der
Einsatzbetrieb ist, der den Arbeitnehmer über die Art und den Umfang der zu
verrichtenden Arbeit vor Ort instruiert und ihm die notwendigen Arbeitsmittel
zur Verfügung stellt. Dabei kommen dem Einsatzbetrieb gegenüber dem
Arbeitnehmer Weisungsrechte zu, wie sie sonst gestützt auf Art. 321d OR nur dem
Arbeitgeber zur einseitigen Konkretisierung des Arbeitsvertrags zukommen (BGer
2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.3; vgl. BGer 2C_543/2014 vom 26. November
2014.
E. 2.6). Es ist gut möglich, dass vertraglich zwischen dem Verleiher und
dem Einsatzbetrieb die verschiedenen Dienstleistungen, die erbracht werden
müssen, vorgängig aufgelistet werden. Wenn der Einsatzbetrieb jeweils dem
eingesetzten Arbeitnehmer konkrete Anweisungen erteilt, was wie erledigt werden
muss, übt er trotzdem für die Erbringung der konkreten Arbeit wesentliche
Weisungsbefugnisse aus (vgl. Greub,
Personalverleih, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht,
Zürich 2018, S. 607 ff., N 15.8). Beim Personalverleih wird der Arbeitnehmer in
die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert (vgl. BGer 2C_543/2014
vom 26. November 2014 E. 2.2, BGer 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.6 und
4.4). Da der Verleiher nicht vollständig aus seinen Pflichten als Arbeitgeber entlassen
wird, kommt es zu einer Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen
Einsatzbetrieb und Personalverleiher. Daher wird der Einsatzbetrieb als
faktischer Arbeitgeber und der Verleiher als rechtlicher Arbeitgeber bezeichnet
(BGer 2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.3).
4.2
Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist für den sachlichen
Anwendungsbereich des ArG entscheidend, ob eine Person in einem fremden Betrieb
tatsächlich Arbeit leistet und ihr der Inhaber dieses Betriebs für diese Arbeit
Weisungen erteilt. Ob und mit wem ein Arbeitsvertrag besteht, ist unerheblich
(vgl. E. 3.1 hiervor). Beim Personalverleih leistet der Arbeitnehmer seine
Arbeit tatsächlich im Einsatzbetrieb des Entleihers und verfügt dieser
gegenüber dem Arbeitnehmer über wesentliche Weisungsbefugnisse. Folglich ist
der Einsatzbetrieb der für die Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs
massgebende Betrieb (so im Ergebnis auch Bericht Pendelmigration, S. 14; Wagner, a.a.O., S. 774). Da für den
sachlichen Anwendungsbereich das tatsächliche Arbeitsverhältnis massgebend ist,
ist auf den Einsatzbetrieb des Entleihers als faktischer Arbeitgeber
abzustellen und nicht auf einen allfälligen Betrieb des Verleihers als
rechtlicher Arbeitgeber. Wenn bei Haushalts-, Betreuungs- und
Pflegedienstleistungen, die Arbeitnehmer in einem Privathaushalt für die
persönlichen Bedürfnisse des Inhabers des Haushalts erbringen, Personalverleih
vorliegt, ist das ArG folglich gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf die
Arbeitnehmer nicht anwendbar. Dies entspricht der Auffassung des Bundesrats und
des SECO (Bericht Pendelmigration, S. 14) sowie eines Grossteils der Autoren,
die sich zur Problematik geäussert haben (Looser,
Der Personalverleih, Diss. Basel 2015, N 260; Wagner,
a.a.O., S. 774; vgl. Geiser,
Übersicht über die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: AJP
2016, S. 100, 101). In einer neueren Publikation vertritt allerdings Geiser im Widerspruch zu seiner früheren
Ansicht die Auffassung, die Ausnahme vom betrieblichen Anwendungsbereich gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG gelte bei Spitex-Diensten und 24-Stunden-Betreuungen
nicht, wenn die Anstellung durch die entsprechende Organisation und nicht durch
die zu betreuende Person erfolgt (Geiser,
Arbeitsgesetz, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht,
Zürich 2018, S. 635 ff., N 16.37). Gemäss Wagner
und dem Parteigutachten sollen die für Beschäftigungen in einer privaten
Haushaltung angeführten Beispiele (vgl. dazu oben E. 3.3) verdeutlichen, dass
Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG typischerweise Zweiparteienverhältnisse erfasse (Wagner, a.a.O., S. 773; Gutachten, Rz. 55).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Jedenfalls bei Reinigungspersonal,
Haushalthilfen und Gärtnern besteht das Arbeitsverhältnis oft nicht mit dem
Inhaber des Privathaushalts, sondern mit einem Dienstleistungsanbieter.
4.3
Dass
das ArG nicht anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen des
Personalverleihs in einem Privathaushalt für die persönlichen Bedürfnisse des
Inhabers des Haushalts Haushalts-, Betreuungs- und/oder Pflegedienstleistungen
erbringt, wird durch das teleologische Auslegungselement bestätigt. Im
Geltungsbereich des ArG hat die zuständige kantonale Vollzugsbehörde Kontrollen
in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des ArG und der
zugehörigen Verordnungen durchzuführen (Art. 41 Abs. 1 ArG; Art. 79 Abs. 1 lit.
a ArGV 1). Da die Arbeit beim Personalverleih nicht im Betrieb des Verleihers,
sondern im Haushalt des Dritten als Einsatzbetrieb geleistet wird, wären
wirksame Kontrollen nur in den privaten Haushaltungen möglich und folglich mit
den gleichen rechtlichen (Eingriff in die Privatsphäre) und faktischen
Problemen behaftet wie in einem Zweiparteienverhältnis. Zudem wird die Regelung
der Arbeitszeit im ArG den besonderen Anforderungen an Haushalts-, Betreuungs-
und Pflegedienstleistungen von Hausangestellten auch dann nicht gerecht, wenn
sie im Rahmen des Personalverleihs erbracht werden. Damit beanspruchen alle
wesentlichen Gründe für die Ausnahme privater Haushaltungen vom betrieblichen
Geltungsbereich des ArG (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) auch in Dreiparteienverhältnissen
Geltung.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, unter teleologischen Gesichtspunkten sei
massgebend, dass im Dreiecksverhältnis der kommerzielle Zweck der Tätigkeit des
Arbeitnehmers ausserhalb des Haushalts der zu betreuenden Person im Betrieb des
Arbeitgebers erreicht werde (Beschwerde, Rz. 3; vgl. auch Gutachten, Rz. 56 und
62). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sich der Ort der
Erreichung des kommerziellen Zwecks unter den vorliegend zu beurteilenden
Verhältnissen nicht eindeutig lokalisieren lässt. Der Fall des
Personalverleihs, in dem die Arbeit eines Arbeitnehmers in einer privaten
Haushaltung nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers,
sondern auch den kommerziellen Interessen des Verleihers dient, ist entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 3) nicht
vergleichbar mit dem Fall, in dem der Inhaber des Privathaushalts in seinem
Haushalt eine Erwerbstätigkeit ausübt und im Rahmen dieser Tätigkeit einen
Arbeitnehmer beschäftigt. Im zweiten Fall verlegt der Inhaber des
Privathaushalts bewusst eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit in seinen
Haushalt und dient die Arbeit des Arbeitnehmers nicht den persönlichen
Bedürfnissen des Inhabers des Haushalts. Im ersten Fall hingegen findet im
Privathaushalt überhaupt keine wirtschaftliche Tätigkeit des Inhabers des
Haushalts statt und dient die Tätigkeit des Arbeitnehmers ausschliesslich den
privaten Bedürfnissen des Inhabers des Haushalts.
4.5
In
Zweiparteienverhältnissen, d.h. wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem zu betreuenden
Inhaber des Privathaushalts und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, ist das
ArG gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auch gemäss dem Parteigutachten nicht
anwendbar (Gutachten, Rz. 52 und 62). Entgegen dessen Auffassung besteht aber
kein sachlicher Grund, Dreiparteienverhältnisse hinsichtlich der Unterstellung
unter das ArG anders zu behandeln. Die Arbeitnehmer sind weder stärker
gefährdet noch schutzwürdiger, wenn sie ihren Arbeitsvertrag statt mit dem
Inhaber des Privathaushalts mit einem Personalverleiher abschliessen. Der
Parteigutachter macht geltend, bei Personalverleih bewirke die Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers auch die Erfüllung der Leistungspflicht des Verleihers
gegenüber dem Einsatzbetrieb aus dem Verleihvertrag (Gutachten, Rz. 44, 59 und
62). Für den betrieblichen Geltungsbereich des ArG ist es aber unerheblich, ob
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auch für die Erfüllung des
Verleihvertrags relevant ist oder nicht, weil für den sachlichen
Anwendungsbereich des ArG nicht die vertragliche Konstruktion, sondern die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind (vgl. E. 3.1 hiervor).
Dementsprechend ist auch der Bundesrat der Auffassung, dass es eine schwierig
zu vertretende Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen darstellen würde,
die Betreuung von Personen in Privathaushalten nur im Fall von
Arbeitsvermittlung oder Personalverleih dem ArG zu unterstellen (vgl. Bericht
Pendelmigration, S. 24). Zusammenfassend macht das WSU zu Recht geltend, die
Auffassung des Rekurrenten und des Parteigutachters führe zu einer
willkürlichen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im Bereich der 24-Stunden
Betreuung (Duplik, Ziff. 3–5).
4.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei widersprüchlich, mit einer auf das AVG
als Arbeitnehmerschutzgesetz gestützten Argumentation einer zur
24-Stunden-Betreuung eingesetzten Arbeitnehmerin den Schutz des ArG zu versagen
(ergänzende Beschwerdebegründung, Rz. 12). Dieser Einwand ist unbegründet. Die
Argumentation in der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Urteil stützt
sich nicht auf das AVG, sondern auf Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG. Das AVG und die
AVV sowie Praxis und Lehre dazu werden nur insoweit berücksichtigt, als es zur
Beantwortung der Frage erforderlich ist, welches beim Personalverleih der für
die Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs massgebende Betrieb ist.
4.7
Wie
bereits erwähnt, ist das ArG auf Arbeitnehmer, die der Inhaber einer privaten
Haushaltung im Rahmen seiner im eigenen Haushalt ausgeübten Erwerbstätigkeit beschäftigt,
anwendbar (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht geltend, in solchen
Fällen sei die Einhaltung der Vorschriften des ArG im Privathaushalt zu prüfen
(Beschwerde, Rz. 3). Dies ist zutreffend. Aus dem Umstand, dass in den
erwähnten Ausnahmefällen auch in Privathaushalten Kontrollen durchzuführen
sind, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 3)
aber nicht geschlossen werden, solchen stünde auch im Fall des Personalverleihs
nichts entgegen. Indem der Inhaber des Privathaushalts seine Erwerbstätigkeit
in seinen eigenen Haushalt verlegt, nimmt er in Kauf, dass dort auch geprüft
wird, ob er im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit die Bestimmungen des ArG einhält.
Ein Entleiher, der einen Arbeitnehmer des Verleihers in seinem Privathaushalt
ausschliesslich für seine persönlichen Bedürfnisse beschäftigt, muss hingegen
nicht damit rechnen, damit plötzlich ins Visier der kantonalen
Arbeitsmarktinspektoren zu geraten.
4.8
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die für die Ausnahme privater Haushaltungen vom
Geltungsbereich des ArG sprechenden Gründe seien obsolet, weil die Einhaltung
der Mindestlöhne gemäss dem NAV Hauswirtschaft ohnehin überprüft werden müssten
(vgl. Beschwerde, Rz. 4; ergänzende Beschwerdebegründung, Rz. 2). Der NAV
Hauswirtschaft gilt unter Vorbehalt diverser Ausnahmen für alle
Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten
in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern (Art. 2 NAV
Hauswirtschaft). Ob der NAV Hauswirtschaft auf Arbeitnehmer, die nicht nur
Haushalts-, sondern auch Betreuungsdienste und/oder Pflegedienstleistungen
erbringen, anwendbar ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil aus seiner
Anwendbarkeit ohnehin nichts zugunsten der vom Beschwerdeführer und dem
Parteigutachter vertretenen Auffassung abgeleitet werden kann. Der NAV
Hauswirtschaft legt ausschliesslich Mindestlöhne fest (Art. 4 ff. NAV
Hauswirtschaft; Bericht Pendelmigration, S. 17; Emmel,
a.a.O., Art. 360a–f N 4). Die Einhaltung der Bestimmungen über die Mindestlöhne
wird von den tripartiten Kommissionen kontrolliert (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art.
7.
Abs. 1 lit. b EntsG; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 360b N 8).
Dabei werden sie von besonderen Inspektoren unterstützt (vgl. Art. 7a Abs. 1
EntsG; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 360b N 13). Die Einhaltung der Bestimmungen des NAV Hauswirtschaft
über Minimallöhne kann aufgrund schriftlicher Dokumente wie Arbeitsvertrag und
Lohnabrechnungen sowie nötigenfalls Bankbelegen kontrolliert werden. Eines
Zutritts zum Privathaushalt, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet,
oder gar eine Untersuchung der Verhältnisse in diesem Haushalt bedarf es dazu
nicht. Eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des ArG und der
zugehörigen Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten und erst Recht
derjenigen über den Gesundheitsschutz wäre hingegen nur möglich, wenn sich die
zuständigen kantonalen Behörden Zutritt zu den Privathaushalten, in denen die
Arbeitnehmer tätig sind, verschaffen und die dortigen tatsächlichen
Verhältnisse untersuchen würden. Die Arbeitszeiten sind zwar im Arbeitsvertrag
zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer zu regeln (Art. 19 Abs. 2 lit. d
AVG). Deren tatsächliche Einhaltung könnte jedoch nur am tatsächlichen
Arbeitsort und damit im Einsatzbetrieb kontrolliert werden. Die Auffassung des
Parteigutachters, die Vollzugsbehörde könnte die Einhaltung der Bestimmungen
des ArG im Betrieb des Personalverleihers kontrollieren (Gutachten, Rz. 59 und
62), trifft somit nicht zu. Damit stellten bei in einem Privathaushalt
beschäftigten Arbeitnehmern die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften des
ArG wesentlich schwerere Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens
bzw. der Privatsphäre (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 17 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 13
BV) dar als die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NAV
Hauswirtschaft und würde nur durch jene in das Recht auf Achtung der Wohnung
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 17 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 13 Abs. 1 BV)
eingegriffen. Folglich kann aus dem Umstand, dass Kontrollen der Einhaltung des
NAV Hauswirtschaft zulässig sind, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(vgl. Beschwerde, Rz. 4; ergänzende Beschwerdebegründung, Rz. 2) nicht
geschlossen werden, dass auch Kontrollen der Einhaltung des ArG zulässig wären.
Zusammenfassend kann damit aus dem NAV Hauswirtschaft entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 4) nicht geschlossen werden, dass
die für die Ausnahme privater Haushaltungen vom Geltungsbereich des ArG (vgl.
dazu E. 3.2 und 3.5 hiervor) sprechenden Gründe obsolet wären.
4.9
Für
den Personalverleih besteht ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV Personalverleih). Ein
Teil seiner Bestimmungen wurden allgemeinverbindlich erklärt
(Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih vom 13. Dezember 2011, 20. Juni
2013, 11. Dezember 2014, 23. Oktober 2015, 29. März 2016, 17. November 2017 und
12.
Dezember 2018). Der Beschwerdeführer und der Parteigutachter machen
geltend, die Anwendbarkeit des ArG ergebe sich aus dem GAV Personalverleih,
wenn die 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten als Personalverleih zu
qualifizieren ist (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung, Rz. 6; Gutachten, Rz. 60).
Dies trifft aus den nachstehenden Gründen zumindest im vorliegenden Fall nicht
zu.
Gemäss Art. 2
Abs. 1 des GAV Personalverleih gilt dieser für alle Betriebe und Betriebsteile,
die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung
nach AVG sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. Gemäss Art. 2
Abs. 3 des GAV Personalverleih steht es Betrieben ausserhalb des betrieblichen
Geltungsbereichs frei, sich dem GAV Personalverleih zu unterstellen. Die
Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die Inhaber einer
eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und
deren Hauptaktivität der Personalverleih ist, sowie mit gewissen Ausnahmen für
alle Arbeitnehmer, die von solchen Betrieben verliehen werden (Art. 2 Abs. 2
und 3 Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih vom 29. März 2016). An einen
Betriebsteil kann für die Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs nur
dann angeknüpft werden, wenn es sich um einen selbstständigen Betriebsteil
handelt (vgl. BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1 S. 665, 134 III 11 E. 2.1 S. 13; Fragen
& Antworten zum GAV Personalverleih vom 12. Juli 2018, Ziff. 1.1.1). Von
einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Betriebsteil eine eigene
organisatorische Einheit bildet. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer
klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der
übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden sowie
dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen
insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in
Erscheinung tritt (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2 S. 665). Zur Ermittlung der
Haupttätigkeit wird in erster Linie auf den Zweck gemäss Handelsregistereintrag
abgestellt (Fragen & Antworten zum GAV Personalverleih vom 12. Juli 2018,
Ziff. 1.1.1). Gemäss dem Parteigutachten bieten sehr viele Organisationen
sowohl Haushalts- und Betreuungsdienste als auch Spitex-Leistungen an (Gutachten,
Rz. 10 und 61). Dabei dürften die Haushalts- und Betreuungsdienste regelmässig
nicht von einem selbständigen Betriebsteil erbracht werden. Wenn Arbeitnehmer
von Spitex-Organisationen pflegerische Leistungen und weitere spezifisch
vereinbarte Dienstleistungen im Rahmen zeitlich beschränkter Einsätze in
Privathaushalten erbringen, liegt regelmässig kein Personalverleih vor (vgl.
BGer 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.3.2; vgl. ferner Gutachten, Rz. 2).
Die als Personalverleih zu qualifizierenden Haushalts- und Betreuungsdienste im
Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung werden regelmässig nicht die Hauptaktivität
der Spitex-Organisation darstellen. Folglich dürfte ein Grossteil der Betriebe,
die sowohl 24-Stunden-Betreuung als auch Spitex-Leistungen anbieten, nicht vom
betrieblichen Geltungsbereich des GAV Personalverleih erfasst werden. Davon ist
jedenfalls für den Betrieb der Beigeladenen auszugehen. Diese bezweckt gemäss
Handelsregisterauszug die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen,
insbesondere die spitalexterne Haus-, Kranken- und Gesundheitspflege für die
Einwohner in der gesamten Schweiz jeder Alterskategorie in Form eines
Spitex-Dienstes sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden
Dienstleistungen (Handelsregisterauszug der Beigeladenen). Gemäss ihrer Website
umfasst ihr Angebot die Pflege nach Spitalaufenthalt, die Pflege mit ärztlichem
Auftrag, die palliative Pflege, die private Pflege und Betreuung sowie die
Unterstützung im Haushalt. Die einzelnen Bereiche treten gegen aussen nicht
selbstständig in Erscheinung (vgl. [Webseite] besucht am 20. April 2020]).
Damit kann nicht angenommen werden, die Haupttätigkeit des Betriebs der
Beigeladenen oder eines selbstständigen Betriebsteils der Beigeladenen bestehe
in der als Personalverleih zu qualifizierenden 24-Stunden-Betreuung. Folglich
ist davon auszugehen, dass die Beigeladene vom betrieblichen Geltungsbereich
der GAV Personalverleih nicht erfasst wird. Dass sie sich diesem GAV freiwillig
unterstellt hätte, wird nicht behauptet und ist aus den Akten nicht
ersichtlich.
Der
allgemeinverbindliche Art. 12 des GAV Personalverleih regelt die Arbeitszeit.
Ein Verweis auf das ArG findet sich in den seit dem 1. Mai 2016 geltenden
Fassungen von Art. 12 des GAV Personalverleih entgegen der Behauptung im Parteigutachten
(Gutachten, Rz. 60) nicht (Art. 12 GAV Personalverleih vom 12. Dezember 2018;
Art. 12 GAV Personalverleih vom 29. März 2016). Art. 41 des GAV Personalverleih
bestimmt zwar, dass die Bestimmungen des OR, des ArG, des Bundesgesetzes über
die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311)
und des AVG sowie die entsprechenden Verordnungen der betreffenden Gesetze
gelten, soweit sich im GAV Personalverleih keine Bestimmungen finden. Diese
Bestimmung wurde aber nicht allgemeinverbindlich erklärt und ist deshalb einzig
für die Vertragsparteien und ihre Mitglieder sowie die nach Art. 2 Abs. 3 des
GAV Personalverleih freiwillig unterstellten Verleihbetriebe verbindlich.
4.10
Gemäss
dem Parteigutachten bieten sehr viele Organisationen sowohl Haushalts- und
Betreuungsdienste als auch in den Anwendungsbereich des ArG fallende Spitex-Leistungen
an (Gutachten, Rz. 10 und 61). Die Behauptung des Beschwerdeführers, alle
Spitex-Organisationen würden beide Arten von Leistungen anbieten (Beschwerde,
Dispositiv
Rz. 3), steht demnach im Widerspruch zum Parteigutachten und ist unbelegt. Im
Übrigen könnte daraus ohnehin nichts für die Anwendbarkeit des ArG auf den
vorliegenden Fall abgeleitet werden. Auch wenn dieselbe Organisation sowohl
Haushalts- und Betreuungsdienste als auch in den Anwendungsbereich des ArG
fallenden Spitex-Leistungen anbietet, ist es sowohl rechtlich als auch
tatsächlich ohne Weiteres möglich, das ArG nur auf diejenigen Arbeitnehmer
anzuwenden, welche die Spitex-Leistungen erbringen. Weder der Beschwerdeführer noch
der Parteigutachter begründen ihre Behauptung, dies sei nicht praktikabel (vgl.
Beschwerde, Rz. 3; Gutachten, Rz. 61). Es ist vielmehr sogar möglich, dass das
ArG zwar für einen Betrieb gilt, nicht aber für einzelne Arbeitnehmer dieses
Betriebs (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 ArG; Geiser,
a.a.O., Art. 1 N 2 und Art. 3 N 3).
4.11 Im
Entscheid GS.2013.32 vom 27. Oktober 2014 wendete das Zivilgericht das ArG auf
einen Fall an, in dem zwischen einer Gesellschaft, welche die Vermittlung und
den Verleih von Personal bezweckte und eine Bewilligung für Personalverleih
hatte, und einer Arbeitnehmerin ein Arbeitsvertrag bestand und die
Arbeitnehmerin in einem Privathaushalt 24-Stunden-Betreuung leistete. Das WSU
macht geltend, das Zivilgericht sei für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitnehmer
dem ArG unterstellt sei, nicht zuständig (Vernehmlassung, Ziff. C.4). Diese
Auffassung ist unrichtig. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des ArG auf
einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in
industriellen oder nicht- industriellen Betrieben, so entscheidet zwar gemäss
Art. 41 Abs. 3 ArG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SG 812.100) das
WSU. Diese Zuständigkeit kann jedoch nur das öffentliche Recht betreffen. Wird
durch Vorschriften des Bundes über die Arbeit dem Arbeitgeber oder dem
Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht
gemäss Art. 342 Abs. 2 OR der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher
Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des
Einzelarbeitsvertrags sein könnte. Diese Rezeptionsklausel gilt insbesondere
für das ArG (vgl. Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 342 OR N 5; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art.
342 N 5 f.). Die öffentlich-rechtliche Pflicht kann sich nicht nur aus einer
Verfügung, sondern auch direkt aus einer generell-abstrakten Norm ergeben (Portman/Rudolph, a.a.O., Art. 342 OR N 5;
Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 342 N 6). Der Anspruch im Sinn von Art. 342 Abs. 2 OR ist
grundsätzlich privatrechtlicher Natur, auch wenn er sich aus einer
öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs ist deshalb das Zivilgericht zuständig (Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage, 2014, Art. 342
OR N 18; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 342 N 6). Voraussetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gemäss
Art. 342 Abs. 2 OR ist, dass die öffentlich-rechtliche Vorschrift, aus der sich
die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt, auf den Fall anwendbar ist
(vgl. BGE 139 III 411 E. 2.5 S. 415 ff; Vischer/Müller,
Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Basel 2014, § 3 N 5). Wenn der Arbeitnehmer
gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR einen aus dem ArG abgeleiteten Anspruch geltend
macht, ist das Zivilgericht folglich auch zuständig zur Beantwortung der Frage,
ob das ArG im zu beurteilenden Einzelfall anwendbar ist oder nicht.
Dementsprechend beurteilte die erste zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts die (örtliche) Anwendbarkeit des ArG auf einen Arbeitnehmer (BGE 139 III 411 E. 2.4 S. 414 f.). Im Übrigen dürfte das Zivilgericht die
Anwendbarkeit des ArG als Vorfrage selbst dann prüfen, wenn die Anwendbarkeit
des ArG als Hauptfrage nur vom WSU beurteilt werden dürfte. Solange die
sachkompetente Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat, ist die
für die Hauptfrage zuständige Behörde grundsätzlich zur vorfrageweisen Prüfung
einer Rechtsfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde berechtigt (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, 1. Kap. N 4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1750).
Allerdings ist
die sachkompetente Behörde nicht an den Entscheid über die Vorfrage durch eine
andere Instanz gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1758; vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 24 N 22). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung, Rz. 8) sind das
WSU und das Verwaltungsgericht an den rechtskräftigen Entscheid des
Zivilgerichts GS.2013.32 vom 27. Oktober 2014 auch dann nicht gebunden, wenn
davon ausgegangen wird, dass das Zivilgericht die Anwendbarkeit des ArG zu
Recht als Hauptfrage beurteilt hat. Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt
sich nur dann auf spätere Verfahren, wenn Identität der Parteien und Identität
des Streitgegenstands besteht (Zürcher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 40). Die Beigeladene
war am Verfahren GS.2013.32 nicht beteiligt. Dass die Arbeitnehmerin, die den
vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag der Beigeladenen vom 5. August
2015 abgeschlossen hat, am Verfahren GS.2013.32 beteiligt gewesen sei, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet und ist nicht feststellbar, weil der
Beschwerdeführer den Vertrag anonymisiert eingereicht hat. Auf den Entscheid
des Zivilgerichts kann aber auch in der Sache nicht abgestellt werden. Erstens beruht
er auf der Annahme, Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG sei nach dem Grundsatz «singularia
non sunt extendenda» eng auszulegen (vgl. Zivilgericht BS GS.2013.32 vom 27. Oktober
2014 E. 3.6.1), welcher nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 3.4 hiervor).
Zweitens stellte das Zivilgericht fest, dass es aufgrund der besonderen
Umstände des beurteilten Einzelfalls fraglich sei, ob dem Inhaber des
Privathaushalts überhaupt eine überwiegende Weisungsbefugnis und damit eine
faktische Arbeitgeberfunktion zuerkannt werden könne, wie es beim
Personalverleih typisch sei (Zivilgericht BS GS.2013.32 vom 27. Oktober 2014 E.
3.6.1). Aufgrund dieser Besonderheit können aus dem Entscheid keine allgemeinen
Aussagen für als Personalverleih zu qualifizierende 24-Stunden-Betreuungen
abgeleitet werden.
4.12
4.12.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
24-Stunden-Betreuung leisten, würden durch die bestehenden rechtlichen
Grundlagen nicht ausreichend vor Überanstrengung geschützt und der
erforderliche Schutz könne allein durch die Unterstellung unter das ArG
erreicht werden (Replik, S. 2 f.). Dass die Arbeitnehmer durch die bestehenden
rechtlichen Grundlagen nicht ausreichend vor Überanstrengung geschützt werden,
soll nach Ansicht des Beschwerdeführers unter anderem durch den im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsvertrag der Beigeladenen vom
5. August 2015 sowie drei mit der Replik eingereichte Einsatz- und Rahmenarbeitsverträge
(Replikbeilagen 4–6) belegt werden. Bei den drei Einsatz- und Rahmenverträgen
sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik handelt es sich um
unbeachtliche Noven (vgl. E. 1.3 hiervor). Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, würde aber auch die Berücksichtigung dieser Noven nichts am
Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändern.
4.12.2 Mit
dem Postulat Schmid-Federer 12.3266 wurde der Bundesrat beauftragt, zu prüfen,
inwiefern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pendelmigrantinnen, die in
Schweizer Privathaushalten 24-Stunden-Betreuungsdienste leisten, verbessert
werden können. In Erfüllung dieses Postulats erstattete der Bundesrat einen
Bericht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur
Alterspflege. Die für die Beantwortung des Postulats einberufene
interdepartementale Arbeitsgruppe stellte fest, dass es gesetzlichen
Handlungsbedarf gebe, um den betroffenen Arbeitnehmerinnen einen angemessenen
Schutz gewährleisten zu können (Bericht Pendelmigration, S. 4).
Betagtenbetreuerinnen, die sich alleine um eine betagte Person kümmern müssen,
könnten unter Umständen eine grosse Belastung in ihrem Arbeitsverhältnis
erfahren, was ihre Gesundheit gefährden könne. Gleichzeitig fehlten für diese
Beschäftigungsgruppe spezifische und klare rechtliche Vorgaben in verschiedenen
zentralen Fragen. Daraus könne ein Bedarf abgeleitet werden, die
Arbeitsbedingungen der Betagtenbetreuerinnen besser zu regeln, um den Schutz
der Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten und den privaten Haushalten
Rechtssicherheit zu geben (Bericht Pendelmigration, S. 21). Das WSU erklärte,
es sei bekannt, dass die Arbeitsbedingungen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung
in gewissen Fällen prekär seien, wie sich bereits aus dem Bericht des
Bundesrates in Erfüllung des Postulats Schmid-Federer ergebe (Duplik, Ziff. 5).
Am 21. Juni 2017
beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF), die Kantone bei der Erarbeitung eines Modells für
die Ergänzung der kantonalen NAV für Arbeitnehmer im Hausdienst zu
unterstützen. Das SECO stellt auf seiner Website einen zusammen mit den
Kantonen entwickelten Modell-NAV zur Ergänzung der kantonalen
Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmer im Hausdienst zur Verfügung. Dieser
enthält Vorgaben für die Regelung der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche
Leistungen für gebrechliche Personen erbringen und dafür in deren Haushalt
wohnen. Es besteht die Erwartung, dass die Kantone ihre bestehenden NAV für
Arbeitnehmer im Hausdienst mit diesen Regelungen ergänzen, sofern sie die
betreffenden Punkte noch nicht angemessen geregelt haben (Medienmitteilung des
SECO vom 29. Juni 2018 [https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-71402.html,
besucht am 20. April 2020]; Modell-NAV zur Ergänzung der kantonalen
Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmer im Hausdienst [https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/24-stunden-betagtenbetreuung.html,
besucht am 20. April 2020]). Der Kanton Basel-Stadt beabsichtigt, den NAV
Hauspersonal einer Totalrevision zu unterziehen und die fehlenden Regelungen im
Bereich der 24-Stunden-Betreuung in den kantonalen NAV einzufügen (https://www.awa.bs.ch/nm/2020-der-normalarbeitsvertrag-fuer-hauspersonal-wird-revidiert-rr.html,
besucht am 20. April 2020; vgl. auch angefochtene Verfügung, E. 3.3; vgl.
Duplik, Ziff. 4). Zusätzlich veröffentlichte das SECO Informationsblätter für
zu betreuende Personen und deren Angehörige, Betreuungspersonen sowie
Personalverleih- und Vermittlungsunternehmen, in denen die rechtliche Situation
der 24-Stunden-Betreuung abgebildet wird (Gut zu wissen für: zu betreuende
Personen und deren Angehörige, Gut zu wissen für: Betreuungspersonen, Gut zu
wissen für: Personalverleih- und Vermittlungsunternehmen [https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/24-stunden-betagtenbetreuung.html,
besucht am 20. April 2020]).
Ob den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der 24-Stunden-Betreuung im
Haushalt der zu betreuenden Person trotz den in letzter Zeit ergriffenen und
geplanten Massnahmen eine Überanstrengung droht und ihnen die bestehenden
rechtlichen Grundlagen keinen ausreichenden Schutz bieten, kann aus den
nachstehenden Gründen vorliegend offen bleiben.
4.12.3
Selbst für den Fall, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
24-Stunden-Betreuung leisten, eines zusätzlichen Schutzes bedürfen, trifft die
Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, der erforderliche Schutz könne allein
durch die Unterstellung unter das ArG erreicht werden. Der Bericht des
Bundesrats zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur
Alterspflege zeigt verschiedene Lösungswege auf, wie die Arbeitsbedingungen der
in privaten Haushalten lebenden Betagtenbetreuerinnen besser geregelt werden
können, um den Schutz der Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten und den privaten
Haushalten Rechtssicherheit zu geben. Dabei handelt es sich insbesondere um die
Unterstellung unter das Arbeitsgesetz, die Schaffung einer neuen Verordnung zum
ArG, die Verstärkung der bestehenden kantonalen NAV oder die Schaffung eines
nationalen NAV mit zwingenden Bestimmungen, eine Aufklärungspflicht der
Arbeitgeber sowie Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen (Bericht Pendelmigration,
S. 4 und 21 ff.). Schliesslich könnte selbst ein nur durch die Anwendung des
ArG zu befriedigendes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer die Anwendung des ArG
auf die 24-Stunden-Betreuung von Menschen in Privathaushalten nach geltendem
Recht nicht rechtfertigen, weil der für die rechtsanwendenden Behörden
verbindliche Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG diese bei richtiger Auslegung
ausschliesst (vgl. insbesondere E. 3.1–3.3 und E. 4.1–4.3 hiervor). Da eine
Anwendung des ArG auf 24-Stunden-Betreuung im Zweiparteienverhältnis nach
geltendem Recht unbestrittenermassen ausgeschlossen ist, würde die Anwendung
des ArG zudem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von
24-Stunden-Betreuung im Zweiparteienverhältnis und 24-Stunden-Betreuung im Dreiparteienverhältnis
führen (E. 4.5 hiervor).
5.
5.1 Ob
die von einer Betreuungsorganisation angebotenen Dienstleistungen als
Personalverleih zu qualifizieren sind, ist aufgrund der zwischen der
Organisation und dem Kunden konkret vereinbarten Tätigkeit und der tatsächlichen
Verhältnisse beim Kunden zu beurteilen (vgl. BGer 2C_132/2018 vom 2. November
2018 E. 6.1, 2C_543/2014 vom 26. November 2014 E. 2.4 f.).
5.2 Im
mit BGer 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 beurteilten Fall bot eine
Gesellschaft einen 24-Stunden-Service an, bei dem die Arbeitnehmer der
Gesellschaft rund um die Uhr bei den Kunden weilten, bei diesen ein Zimmer
bezogen und vollständig in deren Haushalt eingegliedert wurden (Sachverhalt A).
Die Arbeitnehmer erbrachten den Kunden Haushalts- und Betreuungsdienste sowie
Pflegedienstleistungen. Dabei bestand die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer in
Haushalts- und Betreuungsdiensten. Diese wurden nach den individuellen
Bedürfnissen und Wünschen der Kunden erbracht. Die Pflegedienstleistungen waren
auf den Tagesablauf bezogen von deutlich untergeordneter Bedeutung und nicht an
ein spezifisches medizinisches Fachwissen gebunden (E. 4.1 f. und 4.3.1).
Gemäss den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts ist es nicht denkbar,
dass die Haushalts- und Betreuungsdienste der Arbeitnehmer, die den Kunden
grundsätzlich rund um die Uhr für die Alltagsbewältigung zur Verfügung standen,
jeden Tag nach einem von der Betreuungsorganisation vorgegebenen fixen Ablauf
ausgeführt werden mussten. Vielmehr sei es den Kunden offenbar möglich gewesen,
die von den mit ihnen zusammenlebenden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen
während des laufenden Betreuungseinsatzes mittels Weisungen zu konkretisieren
(vgl. E. 4.3.2). Gemäss dem Bundesgericht durfte das Verwaltungsgericht unter den
erwähnten Umständen davon ausgehen, dass die Betreuungsorganisation den Kunden
wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmern abtraten und die
Arbeitnehmer in die Privathaushalte der Kunden als Einsatzbetriebe
eingegliedert wurden, und die von der Betreuungsorganisation angebotenen
Dienstleistungen deshalb als Personalverleih qualifizieren (vgl. E. 3.6, 4.2.2,
4.3.1, 4.4 und 7). Neben ihrer Tätigkeit als Betreuungsorganisation war die
Gesellschaft auch anerkannte Spitex-Leistungserbringerin (Sachverhalt A). Die
Grundstruktur der 24-Stunden-Betreuung mit vollständiger Eingliederung in den
Haushalt der Kunden unterscheidet sich gemäss dem Bundesgericht von den
spezifischen (Pflege-)Dienstleistungen, die Spitex-Organisationen im
Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR) typischerweise anbieten. Bei diesen
erbringen Spitex-Angestellte während einzelner Stunden in verschiedenen
privaten Haushalten pflegerische Leistungen oder weitere spezifisch vereinbarte
Dienstleistungen, wobei sie für ihre einzelnen Einsätze in den verschiedenen
Haushalten direkt von der Spitex-Organisation detaillierte Anweisungen
hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung erhalten (E. 4.3.2).
5.3 Im
mit BGer 2C_543/2014 vom 26. November 2014 beurteilten Fall bot eine Betreuungsorganisation
ihren Kunden Betreuungs- und Haushaltsdienste an (E. 1.5). Die Dienste wurden
von Arbeitnehmern der Betreuungsorganisation verrichtet. Die Vereinbarung
zwischen der Betreuungsorganisation und den Kunden regelte die Betreuungs- und
Haushaltsdienste nur rudimentär. Der genaue Leistungsinhalt und die Modalitäten
der Leistungserbringung wurden in der Vereinbarung nicht geregelt (E. 3.1,
3.4.1 und 4.1). Die Kunden konkretisierten die in den Vereinbarungen zwischen
ihnen und der Betreuungsorganisation vorgesehenen Leistungen situativ vor Ort
(E. 3.4.1 f. und 4.1). Die Betreuungsorganisation erteilte den Arbeitnehmern zwar
gewisse Weisungen (vgl. E. 3.2), aber keine detaillierten Anweisungen
hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung bei den einzelnen
Einsätzen (E. 4.5.2). Die Arbeitnehmer waren in einem oder höchstens zwei
Kundenhaushalten tätig (E. 3.2 und 3.4.2). Sie hielten sich nicht nur für eine
kurze Zeit in einem Haushalt auf und erbrachten dort nicht nur wenige, genau
bestimmte Einzelleistungen (E. 3.4.2 und 4.4). Gemäss dem Bundesgericht durfte
das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die
Betreuungsorganisation den Kunden wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber den
Arbeitnehmern abtrat und die Arbeitnehmer in die Privathaushalte der Kunden als
Einsatzbetriebe eingegliedert wurden, und die von der Betreuungsorganisation
angebotenen Dienstleistungen deshalb als Personalverleih qualifizieren (vgl. E.
2.5, 4.4 und 5).
5.4 Im
vorliegenden Fall steht die 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten durch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Beigeladenen zur Diskussion. Gemäss dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag der Beigeladenen vom 5. August
2015 wohnt die Arbeitnehmerin für die Erfüllung ihrer Aufgabe als «Seniorenbetreuerin
24 h» während der Einsatzdauer von jeweils 21 Tagen (inkl. Wochenende) beim zu
betreuenden Kunden und hält sich grundsätzlich in der Wohnung, dem Haus bzw.
dem privaten Umfeld des zu betreuenden Kunden auf. Nach 21 Tagen wird sie von
einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer von 21 Tagen abgelöst. Die der
Arbeitnehmerin wöchentlich zustehende Auszeit ist aufgrund der besonderen
Fürsorgepflicht und der «kundenorientierten Zeitdisposition» mit dem Kunden
abzustimmen (Ziff. 1). Neben den Weisungen der Beigeladenen als Arbeitgeberin
hat die Arbeitnehmerin auch die Weisungen des Kunden zu befolgen (Ziff. 3.2).
Dass die Leistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die
Beigeladene zur 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt,
Pflegedienstleistungen umfassen würde, die von mehr als bloss untergeordneter
Bedeutung sind oder an spezifisches medizinisches Fachwissen gebunden sind,
wird nicht behauptet und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sind die
Verhältnisse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beigeladenen, die zur
24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt werden, mit den
Verhältnissen in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen vergleichbar, wie das
WSU zu Recht festgestellt hat (angefochtene Verfügung, E. 2.4). Die von der
Beigeladenen angebotene 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten ist deshalb
als Personalverleih zu qualifizieren. Folglich ist der Privathaushalt als Einsatzbetrieb
der für die Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs des ArG massgebende
Betrieb (vgl. E. 4 hiervor) und ist dieses gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG
nicht anwendbar (vgl. E. 3 hiervor), wie das WSU zutreffend festgestellt hat
(angefochtene Verfügung, E. 2.3 f.).
6.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr für das vorliegende Urteil
wird in Anwendung vom § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)
auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.