VD.2019.131
Sistierung des persönlichen Verkehrs und Aufhebung der Beistandschaft
2. Juni 2020Deutsch59 min
Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.131
URTEIL
vom 2. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Juni 2019
betreffend Sistierung des
persönlichen Verkehrs und Aufhebung der Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren [...]
2010, ist die Tochter der seit dem 22. April 2015 geschiedenen Eltern B____
(Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Sie lebt in der Obhut der
Kindsmutter, welcher die alleinige elterliche Sorge zukommt.
Aufgrund
häuslicher Gewalt errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel- Stadt
(heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nachfolgend: Kindesschutzbehörde)
mit Entscheid vom 8. Februar 2011 für C____ eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 22. April 2015 erweiterte das
Zivilgericht Basel-Stadt die Aufgaben der Beiständin. Zu deren Aufgaben gehörte
danach unter anderem, die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers
zu regeln, die Möglichkeit künftiger begleiteter Übergaben zu prüfen und im
Falle einer Inhaftierung oder Ausweisung des Beschwerdeführers zu prüfen, wie
und in welchem Umfang der Kontakt zur Tochter aufrechterhalten werden kann und
auf eine entsprechende Umsetzung hinzuwirken. Beiständin ist seit dem 28.
Januar 2016 D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD).
Mit Schreiben
vom 16. November 2016 beantragte die Beiständin der Kindesschutzbehörde die
Sistierung der Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
sowie die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Seit Herbst 2016 fanden in
der Folge keine Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter mehr statt.
Mit
Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2015.74
vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher
Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen Drohung,
versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– bzw.
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgerichts abgewiesen, soweit es
darauf eintrat (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem Urteil
wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine
ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.
Am 2. November
2017 bestätigte das Bundesgericht den Entzug der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (vgl. BGer 2C_788/2017 vom 2. November
2017; VD.2016.169 vom 23. Juli 2017).
Mit Urteil
SB.2018.105 des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 wurde der
Beschwerdeführer der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege
schuldig erklärt und nach erfolgter Vollziehbarerklärung der mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 im Umfang von 18 Monaten
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30
Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gegen
die verhängte Landesverweisung ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig (AGE
SB.2018.105 vom 26. März 2019).
Nach erfolgten
Anhörungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und des Kindes sowie weiteren
Abklärungen sistierte die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C____ mit Entscheid vom 13. Juni 2019
(Ziff. 1), wies seinen Antrag auf psychiatrische Begutachtung von C____ (Ziff.
2) und auf Entfernung von Polizeirapporten und Eingaben der Kindsmutter aus den
Akten der Kindesschutzbehörde ab (Ziff. 3), hob die bestehende Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) auf (Ziff. 4), entliess D____ aus ihrer Verpflichtung als Beiständin
(Ziff. 5) und genehmigte ihren Bericht vom 20. März 2018 als Schlussbericht
(Ziff. 6). Vorschriftsgemäss wurde auf Art. 454 f. ZGB bezüglich der
allfälligen Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher
zuständigen kindes- und erwachsenschutzrechtlichen Organen hingewiesen (Ziff. 7),
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Ziff. 8) und einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 erhobene Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige
(Rechtsbegehren 31) Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz beantragt (Rechtsbegehren 1).
Weiter verlangt er die Feststellung der Zuständigkeit des Zivilgerichts für
eine allfällige Abänderung seiner Scheidungsvereinbarung (Rechtsbegehren 2),
einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3),
seines Anspruchs auf persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter (Rechtsbegehren 4),
einer schwerwiegenden Verletzung und eines Missbrauchs seiner persönlichen Daten
sowie seiner Privatsphäre (Rechtsbegehren 5), einer unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Rechtsbegehren 6) sowie einer
Unangemessenheit und eines Missbrauchs des Ermessens (Rechtsbegehren 7). Sodann
verlangt er die Feststellung einer «schwerwiegende(n) unbegründete(n)
Verletzung vom Grundsatz der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB sowie
Amtswillkür der Beistandsperson D____» (Rechtsbegehren 8), einer «Verletzung
von den Verfahrensgrundsätze(n) gemäss Art. 446 ZGB sowie eine(r) Verletzung
vom Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie eine(r) Verletzung von meinem Anspruch
auf persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB im Vergleich mit den mehrfach
gewährten durchgeführten persönlichen Anhörungen von der Kindsmutter» (Rechtsbegehren
9) sowie einer «schwerwiegende(n) Verletzung von dem Grundsatz der
Beweiswürdigung und mehrfache willkürliche und ungültige und unverwertbare
unzulässig Beweiserhebung und Forschungsmethoden des Sachverhalts und der
Wahrheitsfindung» (Rechtsbegehren 10). Er verlangt ferner die Anweisung der
Vorinstanz, «die unterdrückten Beweismittel (Videoaufnahme vom 20. August 2016)
sowie die unterdrückte Urkunde (Verlaufsbericht der Familienbegleiterin der
Kindsmutter, F____, vom 28. Oktober 2016 sowie das Journal KJD 2016 sowie die
Verlaufsberichte BBT 2016 sowie weitere Akten) (…) zu den Akten zu nehmen» (Rechtsbegehren
11). Der Kinder- und Jugenddienst sei zudem anzuweisen, «das unterdrückte
verborgene unvereinbarte dringende Gespräch zwischen B____ und der Beistandsperson
und F____ (…) vom 16. August 2016 (…) abzugeben» (Rechtsbegehren 17; Anmerkung:
die Ziffern 12 bis 16 fehlen in der Nummerierung der Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers). Für den Fall eines Eintretens auf die Beschwerde gegen die
Entscheidung der Sistierung seines persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter
verlangt er eine Wiedererwägung der gesamten Scheidungsvereinbarung, wofür die
Sache an das zuständige Zivilgericht zu überweisen sei (Rechtsbegehren 18). Er
verlangt sodann die Feststellung der Untätigkeit der Beistandsperson und der
Vorinstanz hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern
als Kinderschutzmassnahmen und die Anweisung der Vorinstanz, Berichtigungen und
ergänzende Begründungen auszustellen (Rechtsbegehren 19). Ferner verlangt er die
Entlassung der Beiständin D____ aus ihrem Amt und die Ernennung einer
männlichen Beistandsperson, wobei diese anzuweisen sei, den ersten
Besuchsnachmittag engmaschig zu begleiten, die Eltern zu behutsamem Vorgehen
und kooperativem Verhalten zu ermahnen, seinen Psychotherapeuten [...] in die
Sache einzubeziehen und die Eltern zu verpflichten, mit ihm in
Mediationsgesprächen zusammenzuarbeiten. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen,
die Nichtbefolgung dieser Anordnungen unter Strafdrohung nach Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu stellen (Rechtsbegehren 20).
Er verlangt weiter die Feststellung, dass in den Akten entgegen der Behauptung
der Vorinstanz keine objektiven Hinweise auf eine somatische Erkrankung der
Tochter zu finden seien, die früheren begleiteten Besuchskontakte überwiegend
aus Gründen bei der Kindsmutter ausgefallen seien, die Kindsmutter wiederholt
eine Sistierung verlangt habe (Rechtsbegehren 21) und ihn angefeindet und
Ängste auf das Kind übertragen habe (Rechtsbegehren 22). Schliesslich beantragt
er die Feststellung einer Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht im
Verfahren vor dem KJD (Rechtsbegehren 26) und die Zusprechung einer
Entschädigung an ihn und das Kind für den Abbruch des persönlichen Verkehrs «in
Form von einer normalen Lebensgestaltung des persönlichen Kontakts (durch
mehrere fachliche Begleitung) im Öffentlichkeitsleben» (Rechtsbegehren 27). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 1), die Einholung eines
Familiengutachtens der KJPK (Rechtsbegehren 23), den Beizug von Verfahrensakten
der appellationsgerichtlichen Verfahren BES.2017.174 (Rechtsbegehren 24) sowie
VD.2019.92 und der Kindesschutzbehörde (Rechtsbegehren 25), die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (Rechtsbegehren 28), die Bestellung einer
unentgeltlichen Vertretung des Kindes (Rechtsbegehren 29) und die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen
Verbeiständung für ihn (Rechtsbegehren 30).
Mit Verfügung vom
17. Juli 2019 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab und holte eine Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde ein. Auf die
gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_648/2019 vom 22.
August 2019 unter Kostenfolge nicht ein. Ein Revisionsgesuch gegen dieses
Urteil wies es mit Urteil 5F_13/2019 vom 17. Oktober 2019 kostenfällig ab. Mit
Verfügung vom 16. August 2019 gab der Instruktionsrichter auch der
Kindsmutter Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde, die sie in der Folge
nicht wahrnahm. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 12.
September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom
13. September 2019 verlangte der Beschwerdeführer «im Sinne meines Anspruchs
auf Gegendarstellungsrecht» die Einholung einer Vernehmlassung der Kindsmutter
(Ziff. 1) und wiederholte seine Begehren, ihm eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bestellen (Ziff. 2) und ein Gutachten einzuholen (Ziff. 5).
Weiter verlangte er Kopien (Ziff. 3) und die Durchführung eines ordentlichen, anstelle
eines summarischen Verfahrens (Ziff. 4). Mit Verfügung vom 23. September 2019
stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Beigeladene nicht verpflichtet sei,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, sodass sich diesbezügliche
verfahrensrechtliche Schritte erübrigen würden. Das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. November
2019 stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei «das vorliegende
Beschwerdeverfahren (…) zufolge Gegenstandslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde hinsichtlich dem angefochtenen Dreierentscheid der Vorinstanz
betreffend Sistierung meines persönlichen Verkehrs sowie der zwingenden sachlichen
Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt aufgrund der Rechtshängigkeit des
Revisionsprozesses meines Revisionsgesuchs vom 9. August 2019 (F.2019.342 VOD)
gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 22. April 2015 (F.2014.409 SUK) als
erledigt abzuschreiben, da die sachliche Zuständigkeit der KESB und des
Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Beschwerdeverfahren sich nicht
mehr aus Art. 134 Abs. 4 ZGB und Art. 275 Abs. 1 ZGB» ergäbe (Ziff.
1). Weiter beantragt er den Beizug von Akten aus diesem Verfahren (Ziff. 2).
Mit weiteren Eingaben vom 18. und 23. November 2019 reichte er weitere Beilagen
zu seiner Replik ein und verlangte die Weitergabe von Akten an seinen Beistand
und die Kindsmutter.
Am 20. Februar
2020 ersuchte die Beiständin um Dispensation von der Gerichtsverhandlung, da
sie seit ihrem Bericht vom 16. November 2019 in Bezug auf ihren Auftrag keine
Handlungen mehr ausgeführt und sich die Situation nicht verändert habe. Der
Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 20. März 2020 Stellung und ersuchte
um Sistierung der Gerichtsverhandlung auf «unbestimmte Zeit».
Die
Justizvollzugsanstalt [...] reichte mit Eingabe vom 26. März 2020 ihren
Vollzugsbericht ein. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Mai 2020 dazu
Stellung und legte einen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom
27. April 2020 bei. Ferner stellte er mit Eingabe vom gleichen Tag neuerlich
ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung für die
Gerichtsverhandlung, auf welches der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 11. Mai
2020 nicht eintrat. Mit Schreiben vom 10. Mai 2020 informierte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitstätigkeit seiner jetzigen Ehefrau
in der Schweiz sowie sein hängiges Asylverfahren über die angebliche
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bis 31.Oktober 2020.
Das vom
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2020 eingereichte Gesuch um
Verschiebung der Gerichtsverhandlung und Sistierung des Verfahrens wies der
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 27. Mai 2020 ab. Auf telefonische Nachfrage
des Verwaltungsgerichts am 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er an der Gerichtsverhandlung teilnehmen werde.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2020 wurden der
Beschwerdeführer sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt.
Anschliessend gelangten beide zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest.
Der Beschwerdeführer änderte seine Anträge jedoch insofern, als er neu um Einleitung
eines Schlichtungsprozesses ersuchte. Die Beigeladene nahm an der Verhandlung,
zu welcher sie fakultativ Vorgeladen worden war, nicht teil. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist
eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt
für Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (VGE VD.2016.34 vom
31.
August 2016 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2
Für
das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch
das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht
ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.1.3
1.1.3.1
Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ ist
der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid unmittelbar berührt und hatte im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im
Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel jedoch noch aktuell sein.
Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens weg, ist
dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931).
1.1.3.2
Vorliegend
focht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zunächst den gesamten
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2019 an. In der verwaltungsgerichtlichen
Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer neu die
Einleitung eines Schlichtungsprozesses mit seiner Ehefrau. Er sei (noch) nicht
bereit das Kind zu sehen und er wolle mit ihm gegen den Willen der Mutter keinen
Kontakt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aus seinen Ausführungen geht dabei
klar hervor, dass er seine Beschwerde gegen den Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2019 nicht zurückziehen möchte. Will er mit
seinem Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung doch weiterhin
etwas anderes als von der Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid
verfügt, nämlich die Aufhebung der Sistierung des persönlichen Verkehrs mit
seiner Tochter. Er hat damit weiterhin ein Rechtschutzinteresse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist nach Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die unter
Berücksichtigung des Sonntages beim Fristablauf rechtzeitig erhobene und
begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Zu
prüfen ist aber im Einzelnen, inwieweit auf die Rechtsbegehren eingetreten
werden kann.
1.2.1
Mit
seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung und
Abänderung des angefochtenen Entscheides, sondern erhebt darüber hinaus auch
eine Vielzahl von Feststellungsbegehren.
1.2.1.1
Für
das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017
E. 1.2.4, mit Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses
grundsätzlich aktuell sein (VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1,
VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12
vom 27. Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998
vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1931). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur
und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch
eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die
betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil
erlitte (VGE VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE
VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).
1.2.1.2
Nicht
einzutreten ist nach diesen Grundsätzen auf die Feststellungsbegehren, soweit
sich diese auf Vorfragen des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beziehen. Dies gilt für die Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Zuständigkeit des Zivilgerichts für
eine allfällige Abänderung seiner Scheidungsvereinbarung (Rechtsbegehren 2),
einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3) und
seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter (Rechtsbegehren 4)
sowie seiner persönlichen Daten und seiner Privatsphäre (Rechtsbegehren 5),
einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
(Rechtsbegehren 6), der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren
7), einer Verletzung «vom Grundsatz der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art.
445.
ZGB» (Rechtsbegehren 8), der Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 446 ZGB und
des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie seines Anspruch auf persönliche
Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB (Rechtsbegehren 9), einer Verletzung der
Grundsätze der Beweiswürdigung (Rechtsbegehren 10) sowie einer Untätigkeit der
Vorinstanz hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern
als Kinderschutzmassnahmen (Rechtsbegehren 19). Weiter gilt dies für die
verlangte Feststellung, dass in den Akten entgegen der Behauptung der
Vorinstanz keine objektiven Hinweise auf eine somatische Erkrankung der Tochter
zu finden seien, die früheren begleiteten Besuchskontakte überwiegend aus Gründen
bei der Kindsmutter ausgefallen seien, die Kindsmutter wiederholt eine
Sistierung verlangt (Rechtsbegehren 21) und ihn angefeindet sowie Ängste auf
das Kind übertragen habe (Rechtsbegehren 22) sowie auch die Feststellung einer
Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem KJD
(Rechtsbegehren 26).
1.2.2
Sodann
macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde «Amtswillkür der
Beistandsperson D____» geltend (Rechtsbegehren 8) und verlangt die Feststellung
der Untätigkeit der Beiständin hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung
gegenüber beiden Eltern als Kinderschutzmassnahmen sowie die Anweisung der
Vorinstanz, Berichtigungen und ergänzende Begründungen auszustellen
(Rechtsbegehren 19). Gemäss Art. 419 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann
gegen Handlungen und Unterlassungen einer Beistandsperson die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden, unter deren Aufsicht die Mandatsführung
grundsätzlich steht (vgl. Rosch, in:
Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 419 N 1 und 11). Dies
war aber nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die
entsprechenden Rügen ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten
(vgl. VGE VD.2019.12 vom 5. November 2019 E. 1.4; VD.2018.201 vom 20. März
2019.
E. 2.3).
1.2.3
Der
Beschwerdeführer verlangt ferner die Anweisung der Vorinstanz, «die
unterdrückte(n) Beweismittel (Videoaufnahme vom 20. August 2016) sowie die
unterdrückte Urkunde (Verlaufsbericht der Familienbegleiterin der Kindsmutter, F____,
vom 28.10.16 sowie das Journal KJD 2016 sowie die Verlaufsberichte BBT 2016
sowie weitere Akten […])» zu den Akten zu nehmen (Rechtsbegehren 11). Weiter
sei der Kinder- und Jugenddienst anzuweisen, «das unterdrückte verborgene
unvereinbarte dringende Gespräch zwischen B____ und der Beistandsperson und F____
(…) vom 16. August 2016 (…) abzugeben» (Rechtsbegehren 17). Diese Anträge
beziehen sich auf Vorfragen des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, weshalb auf diese auch nicht eingetreten werden kann.
1.2.4
Ebenfalls
nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren um Zusprechung einer
Entschädigung an ihn und das Kind für den Abbruch des persönlichen Verkehrs,
soweit sich das Begehren um eine Leistung «in Form von einer normalen
Lebensgestaltung des persönlichen Kontakts (durch mehrere fachliche Begleitung)
im Öffentlichkeitsleben» (vgl. Rechtsbegehren 27) überhaupt auf einen
Schadenersatz bezieht. Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des
Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG],
SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen.
Das Verwaltungsgericht ist dazu im Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Soweit
der Beschwerdeführer lediglich eine Berücksichtigung des in der Vergangenheit
unterbliebenen Kontakts bei der zukünftigen Regelung seines persönlichen
Verkehrs mit seiner Tochter verlangt, ist darauf gegebenenfalls bei der
materiellen Beurteilung seines Hauptbegehrens einzutreten.
1.2.5
Mit
seiner Replik stellt der Beschwerdeführer geänderte und neue Rechtsbegehren.
Soweit er damit seine bisherigen Rechtsbegehren bloss umformulieren möchte,
erscheint dies zulässig. Zulässig ist auch der Rückzug von Rechtsbegehren. Im
Übrigen setzt die Änderung der Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren aber gemäss
Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB neue Tatsachen und
Beweismittel voraus. Da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Rechtsbegehren
nicht begründet, unterlässt er es auch, neue Tatsachen und Beweismittel zu
benennen. Wie darzulegen sein wird, ist die Sistierung des Besuchsrechts zu
bestätigen (vgl. E. 4.9 hiernach). Es kann daher offengelassen werden, ob es
sich um einen teilweisen Beschwerderückzug handelt, wenn der Beschwerdeführer in
der Replik auf Beilagen verweist und darin neu den Antrag stellt, es sei auf
eine Beistandschaft zu verzichten, da keine Gründe hierfür bestünden (vgl. Replik-Beilage
1, Rechtsbegehren 13). Im Übrigen ist auf die geänderten Rechtsbegehren gemäss
der Replik nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die unterhalts-,
güter- und vorsorgerechtlichen Rechtsbegehren (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren
14-16, 23), die geltend gemachten Herausgabeansprüche (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren 17)
sowie die beantragte Revision des Scheidungsurteils der Kindseltern (Replik-Beilage 1,
Rechtsbegehren 4), für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Verfahren nicht zuständig ist, zumal das vom Beschwerdeführer beim Zivilgericht
anhängig gemachte Revisionsverfahren noch immer hängig ist (vgl. die
zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 und BEZ.2020.4).
1.2.6
Einzutreten
ist folglich auf die mit der Beschwerdebegründung gestellten Anträge des
Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung
der Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 1) sowie den
Antrag auf Ernennung einer männlichen Beistandsperson, welcher spezifische
Anweisungen zu erteilen seien (Rechtsbegehren 20).
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die
Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden.
1.4
Das
Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,
deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE
VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im
Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei
im Sinn von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.5
1.5.1
Der
Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Sistierung des
Besuchskontakts einerseits und die Aufhebung der Beistandschaft für das Kind
andererseits. Der Anspruch auf Besuchskontakt als Teil der Elternrechte bildet
einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
1.5.2
Das
Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind,
anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen
(vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus,
dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist
(vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E.
4.4). C____ wurde im [...] 10-Jahre alt und ist im vorinstanzlichen Verfahren
zweimal angehört worden, letztmals am 6. Mai 2019 (act. 4a S. 677). Sie hat
dabei in konstanter Weise ihrem Willen Ausdruck gegeben. Es kann daher im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf eine nochmalige Anhörung
verzichtet werden, besteht doch im gesamten Instanzenzug nur die Pflicht zu
einer einmaligen Anhörung des Kindes (Breitschmid,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314a/314abis N 3a; BGE 133 III 553
E. 4 S. 554 f.; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3,
5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3).
2.
Mit seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer zunächst fomelle Rügen geltend.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 275 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich für Anordnungen über den persönlichen
Verkehr die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Diese
Zuständigkeit gilt auch bei einer Abänderung einer bestehenden Regelung des
persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 in fine ZGB, Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nur
wenn ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der
ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Kinderunterhalt
zu regeln hat, regelt es gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB im Sinne einer
Kompetenzattraktion auch den persönlichen Verkehr mit dem Kind. Diese
Kompetenzattraktion tritt gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB auch in einem
Urteilsänderungsverfahren ein (Büchler/Clausen,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage, Bern 2017, Art.
134.
mit Art. 315a/b ZGB N 18 ff.). Die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 275
ZGB basiert einerseits auf der grösseren Beratungsnähe der Kindesschutzbehörde
zu den Eltern und andererseits auf dem Bedürfnis nach einer umfassenden
Regelung der Kinderbelange durch eine einzige Behörde (Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 275 ZGB N 1).
Daraus folgt zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde
zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem nicht hauptsächlich
betreuenden Elternteil und seinem Kind (Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 275 ZGB N 3).
Andererseits soll aber das Gericht den Besuchskontakt dann regeln können, wenn
es gleichzeitig mit der Regelung anderer Kinderbelange in seinem
Zuständigkeitsbereich befasst ist. Diese Regelung entspricht jener der
Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 und 315a
ZGB. Diese Regelung kennt dabei aber zwei Ausnahmen von der Kompetenzattraktion
im gerichtlichen Verfahren. So bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor
dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen
(Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) und die zum Schutz eines Kindes sofort
notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht
rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Die Regelung des
Besuchskontakts und insbesondere dessen Sistierung bildet ebenfalls eine
Kindesschutzmassnahme, weshalb die Ausnahmen von der Kompetenzattraktion eines
angerufenen Gerichts gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB auch hier zu Anwendung
kommen.
2.1.2
Zunächst
bezieht sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auf die im Scheidungsverfahren
erfolgte gerichtliche Regelung des Besuchsrechts (vgl. Rechtsbegehren 2).
Daraus kann der Beschwerdeführer aber nicht die Unzuständigkeit der
Kindesschutzbehörde ableiten. Diese ist bei veränderten Verhältnissen auch zur
Abänderung einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig
(Art. 134 Abs. 4 in fine ZGB; Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 275 ZGB N 12), was der Beschwerdeführer
selber zu Recht denn auch explizit anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 17 Rz. 5),
ohne daraus aber die richtigen Schlüsse zu ziehen. Auf seine diesbezüglichen
Ausführungen braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden. Sodann kann der
Beschwerdeführer auch nichts aus der mit Urteil des Zivilgerichts vom 7. Dezember
2016.
erfolgten Abänderung des Unterhalts ableiten, war jenes Verfahren im
Zeitpunkt der hier strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs doch längst
abgeschlossen, sodass die Kompetenzattraktion von Art. 134 Abs. 4 ZGB
insoweit nicht greifen konnte. Zudem beschränkte sich dessen Gegenstand auf die
Regelung des Unterhalts (vgl. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli
2016, act. 3/5). Die Kindsmutter ersuchte zwar in jenem Verfahren um eine
Abänderung des Besuchsrechts (vgl. act. 3/5). Mit dem Urteil des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2016 (vgl. act. 4a S. 326 f.) wurde aber aufgrund der
gleichentags abgeschlossenen Vereinbarung der Eltern (vgl. act. 3/5) nur der
Kinderunterhalt neu geregelt.
2.1.3
Im
Übrigen war im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor der
Kindsschutzbehörde und bis zu dessen Abschluss kein gerichtliches Verfahren zur
Regelung von Kinderbelangen hängig gewesen. Ein solches ist erst während der
Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Revisionsgesuch
des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 beim Zivilgericht eingereicht worden.
Mit diesem Gesuch verlangt er die Revision des Scheidungsurteils der
Kindseltern vom 22. April 2015 (vgl. act. 7/1). Dieses Gesuch, welches weder
die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des zu revidierenden Entscheids
hemmt (Art. 331 ZPO), hat auch keinen Einfluss auf eine seitherige Änderung des
damals geregelten Streitgegenstands durch eine zuständige Instanz. Dies gilt insbesondere
dann, wenn diese einem allfälligen Rechtsmittel gegen den getroffenen Entscheid
aufgrund der Dringlichkeit seiner Umsetzung die aufschiebende Wirkung entzogen
hat. Daraus folgt, dass die Einreichung des Revisionsgesuchs vom 9. August 2019
in Anwendung von Art. 315a Abs. 3 lit. a und b ZGB keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde und des Verwaltungsgerichts als
Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid hat. Damit ist dem Begehren um Wiedererwägung
der gesamten Scheidungsvereinbarung unter Einschluss der Besuchsrechtsregelung
durch das Zivilgericht, an welches die vorliegende Streitsache zu überweisen sei
(Rechtsbegehren 18) wie auch dem mit Eingabe vom 7. November 2019 gestellten
Begehren um Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch das Zivilgericht im
dort anhängig gemachten Revisionsverfahren die Grundlage entzogen.
2.2
Weiter rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
2.2.1
Er
macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei während des Vorverfahrens
mehrfach grob verletzt worden, indem Amtshandlungen vorgenommen worden seien.
Er bezieht sich dabei auf 42 Dokumente in den Akten (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde,
S. 7 Rz. 1). Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs erfolgt sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu
substantiieren, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4).
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit mit Bezug auf diese Dokumente
eine Verletzung seines Anspruchs auf Begründung des angefochtenen Entscheids
erfolgt sein soll, worauf sich der Beschwerdeführer einleitend bezieht. Wie der
Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, muss die Kindesschutzbehörde die
Begründung ihrer Entscheide so abfassen, dass sich die betroffenen Personen
über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen können. Die Begründungspflicht wird nicht
bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, a.a.O., N 343 ff.; BGE 134 I 83
E. 4 S. 88 f.; 136 I 184, E. 2.2.1 S. 188; VGE VD.2016.178
vom 16. August 2017 E. 1.4). Diesen Anforderungen entspricht die
Begründung des angefochtenen Entscheides offensichtlich, braucht sie sich doch
nicht auf alle vom Beschwerdeführer genannten Dokumente in den Akten zu
beziehen.
2.2.2
Weiter
macht der Beschwerdeführer die «Unverwertbarkeit und Ungültigkeit sowie
Unzulässigkeit der im Vorverfahren erhobenen polizeilichen Requisitionen und
persönlichen Daten» geltend (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde, S. 11 Rz. 3).
2.2.2.1
Zur
Begründung verweist er darauf, dass alle ohne Gewährung seines rechtlichen
Gehörs sowie ohne seine Zustimmung und Kenntnis vorgenommenen Amtshandlungen
ungültig seien und nicht verwertet werden dürften. Die Sache sei daher zur
ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass der
Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den einzelnen
Punkten zu äussern. Sie bezieht sich dabei auf seine persönliche Anhörung vom
21.
Februar 2017 und zahlreiche Telefonate und schriftliche Eingaben
(Vernehmlassung, S. 2).
2.2.2.2
Dem
Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit begründetem
Einzelentscheid vom 25. April 2019 und mithin knapp zwei Monate vor dem
angefochtenen Entscheid auf sein Gesuch eine gemäss Art. 449b ZGB
eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden. Die Einschränkung der
Akteneinsicht ist Gegenstand des separaten Rekursverfahrens VD.2019.92 und
daher hier nicht weiter zu prüfen. Auf die Rügen in Zusammenhang mit einer
angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht ist daher in diesem
Verfahren nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 13 Rz. 7).
2.2.3
Weiter
rügt er eine Verletzung seines Anhörungsrechts. Er sei im Verhältnis zur
Kindsmutter diskriminiert worden. Diese Rüge geht offensichtlich an der Sache
vorbei. Der Beschwerdeführer ist nach seiner früheren Anhörung vom 15. Dezember
2015.
(act. 4a S. 2211) im vorliegenden Verfahren am 20. Februar 2017
(act. 4a S. 2127) persönlich angehört worden. Daneben hat er sich am
24.
August 2016 (act. 4a S. 2196), 1. September 2016 (act. 4a S. 2196),
29.
September 2016 (act. 4a S. 2186), 10. November 2016
(act. 4a S. 2184), 3. Januar 2017 (act. 4a S. 2150), 27. Februar 2017
(act. 4a S. 2126), 20. März 2017 (act. 4a S. 2124), 3. Juli 2017
(act. 4a S. 2113), 6. Juli 2017 (act. 4a S. 2110), 26. Juli 2017 (act. 4a S.
2109), 16. und 17. August 2017 (act. 4a S. 2031 f.), 1. November 2017
(act. 4a S. 1780), 20. Dezember 2017 (act. 4a S. 1770), 2. Mai 2019 (act. 4a
S. 678), 15. Mai 2019 (act. 4a S. 673), 20. Mai 2019 (act. 4a S. 672) und am 4.
Juni 2019 (act. 4a S. 255) ergänzend telefonisch gegenüber der Kindesschutzbehörde
äussern können. Zudem hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit einer
Vielzahl von Eingaben vom 30. August 2016 (act. 4a S. 2195),
25.
September 2016 (act. 4a S. 2191 f.), 8. Dezember 2016 (act. 4a S.
2156.
ff.), 25. Januar 2017 (act. 4a S. 2143), 28. März 2017 (act. 4a
S. 2120), 3. April 2017 (act. 4a S. 2118), 13. August 2017 (act. 4a S. 2037),
15.
Mai 2018 (act. 4a S. 1602), 26. September 2018 (act. 4a S. 1598), 2.
Dezember 2018 (act. 4a S. 1568 ff.), 4. Dezember 2018 (act. 4a S. 1591), 12.
Februar 2019 (act. 4a S. 1563), 16. Mai 2019 (act. 4a S. 652 und 654), 25. Mai
2019.
(act. 4a S. 262), 26. Mai 2019 (act. 4a S. 256), 4. Juni 2019 (act. 4a
S. 422 ff.) zur Sache vernehmen lassen. Hinzu kommen Äusserungen
seines Beistands (vgl. act. 4a S. 2147, 2149). Schliesslich hat der
Beschwerdeführer der Kindesschutzbehörde mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 eine
34-seitige Darstellung seiner Position zugestellt (act. 4a S. 1959 ff.), welche
er mit Telefon vom 17. Oktober 2017 nochmals ausführlich erläuterte (act. 4a
S. 1958). Mit Eingabe vom 27. November 2017 liess er sich erneut auf 18
Seiten vernehmen (act. 4a S. 1728 ff.) und gab schliesslich eine
48-seitige Eingabe vom 8. Februar 2019 zu den Akten (act. 4a S. 1494 ff.).
Der Beschwerdeführer hatte damit Gelegenheit, seine Position, seine Anträge und
deren Begründung umfassend ins Verfahren einzubringen.
2.3
Die
Beschwerde ist daher mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 20 (vgl. oben E.
1.2.6) materiell zu beurteilen.
3.
Die Beschwerde
des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen die Sistierung seines
Besuchskontakts mit seiner Tochter C____. Dieser wurde im Rahmen des
Eheschutzes begleitet im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) geregelt
(vgl. Entscheide vom 12. Dezember 2012 [act. 4a S. 1632], vom 14. Februar 2013
[act. 4a S. 1638] und vom 20. Februar 2014 [act. 4a S. 1653]) und so auch von
den Eltern mit ihrer Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 vereinbart
(Scheidungsurteil Zivilgericht vom 22. April 2015 [act. 4a S. 1582 ff.]).
3.1
3.1.1
Nach
Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
[UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar
2002.
E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht den Betroffenen um
ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360, mit Hinweisen).
Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu
regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen
den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom
15.
Januar 2015 E. 6.3). Der persönliche Verkehr dient damit in erster Linie
dem Kindeswohl.
3.1.2
Der
aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2
ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil
pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des
Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013
vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm
Scheidung, a.a.O., Art. 274 ZGB N 3 ff.). Erforderlich ist sodann, dass dieser
Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies
folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung
des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die
«ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen. Als mildere Massnahme kommt allenfalls die
zeitlich befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls
ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des
persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit
einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015
E. 2.1).
3.1.3
Bei
der Entscheidung über die Regelung bzw. Sistierung des Besuchsrechts ist der
geäusserte Wille des Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches
Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und
seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, was in der Regel bei
Vollendung des zwölften Altersjahres der Fall ist, sowie die Konstanz der
Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2,
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die
Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren
und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker
können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, jedoch nur als eines von
mehreren und nicht als einziges Kriterium. Für fast volljährige Kinder besteht
die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn sie den
persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b
S. 221 f.; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5A_107/2007 vom 16.
November 2007 E. 3.2).
3.2
Vorliegend
hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Berichte der Beiständin und ihre
Abklärungen erwogen, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter bis im Herbst 2016 jeweils in Begleitung stattgefunden hätten
(angefochtener Entscheid, E. 2). C____ habe über einen längeren Zeitraum
konstant zum Ausdruck gebracht, ihren Vater aufgrund negativer Erlebnisse mit
ihm im Rahmen der BBT und früher nicht sehen zu wollen. Mit Bericht vom 17.
Januar 2011 habe die damals zuständige Sozialarbeiterin von erheblicher
häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Kindsmutter berichtet, was
zur Errichtung der Beistandschaft am 8. Februar 2011 geführt habe. Soweit er
sämtliche Anwendungen von Gewalt bestreitet, werde auf seine Verurteilung wegen
Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit sowie die Polizeirapporte
aufgrund von Requisitionen durch Drittpersonen wegen aggressivem oder drohendem
Verhalten verwiesen. Zudem könnten gerade bei häuslicher Gewalt nicht nur
strafrechtliche Verurteilungen für die Beurteilung der familiären
Gesamtsituation beigezogen werden. Gemäss dem Bericht verschiedener
Fachpersonen sei die Kindsmutter durch das in der Paarbeziehung Erlebte
traumatisiert, was auch C____ nachvollziehbarerweise mitbekommen habe. Damit
setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern bezichtige die
Kindsmutter, das Kind manipulieren und ihm entfremden sowie seinen Aufenthalt
in der Schweiz gefährden zu wollen. Sowohl die Mutter wie auch die Sozialpädagogische
Familienbegleitung hätten über somatische Beschwerden von C____ jeweils vor den
Besuchen mit dem Vater berichtet. Aufgrund ihrer erheblichen Belastung durch
den elterlichen Konflikt habe sich C____ für einen Elternteil entschieden und
lehne den Kontakt zum anderen Elternteil ab. Während der rund anderthalbjährigen
Besuchsbegleitung im Rahmen der BBT sei es nicht gelungen, eine Beruhigung der
elterlichen Konflikte zu erreichen, wozu auch der Beschwerdeführer beigetragen
habe. Bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Besuchskontakte würde eine
erhebliche Belastung des bisher gesunden Mädchens entstehen, wodurch dessen
positive Entwicklung gefährdete würde. Es gäbe daher keine Alternative zur
Sistierung des Besuchskontakts des Beschwerdeführers mit C____ (angefochtener
Entscheid, E. 3). Da keine Anzeichen einer Gefährdung der Entwicklung von C____
bestünden, sei auch der Antrag auf eine kinderpsychiatrische Begutachtung
seiner Tochter abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 4).
4.
4.1
Bezogen
auf diese materielle Beurteilung der Sache macht der Beschwerdeführer sodann eine
«Verletzung und (ein) Missbrauch» seiner persönlichen Daten, seiner
Privatsphäre und seines Privatlebens geltend.
4.1.1
Er
bezieht sich dabei auf Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8
EMRK. Er macht geltend, in seiner Persönlichkeit, seiner Ehre und seinem Ruf
verletzt worden zu sein, indem persönliche Daten sowie unhaltbare
Anschuldigungen aus in den mit einem Freispruch beendeten Strafverfahren gegen
ihn ohne seine Kenntnis in die Akten aufgenommen worden seien (Rechtsbegehren
5; Beschwerde, S. 10 Rz. 2).
4.1.2
Die
Kindesschutzbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 ZGB). Es gilt somit die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime (Maranta/Auer/Marti,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 446 ZGB N 7; Breitschmid,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 ZGB N 6). Es können dabei im Sinne des
Freibeweises alle geeigneten, erforderlichen Beweismittel beigezogen werden,
wobei nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Abklärungen im engen
Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Personen zu erheben sind (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 446 ZGB N 11, 13). Im Interesse der Klärung des Kindeswohls sind
dabei auch Polizeirapporte und Anzeigen bezüglich angeblicher Gewalttätigkeiten
eines Elternteils in die Abklärungen einzubeziehen, die zu keiner Verurteilung
oder gar zu einem Freispruch geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn
das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB nach erfolgter Sistierung
eingestellt wird (vgl. AGE BES.2013.118 vom 18. September 2014 [act. 4a S.
1937]). Daran ändert auch ein gleichlautender Antrag der requirierenden,
gewaltbetroffenen Person nichts (vgl. Schreiben vom 22. Mai 2019 [act. 4a S.
644]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher die
Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den zahlreichen Gewaltvorwürfen
verschiedenster, untereinander in keinerlei Verbindung stehender Personen
keinesfalls «rechtswidrig, unnötig, unbegründet». Der Beschwerdeführer
verkennt, dass wiederholte Gewaltvorwürfe gerade auch aus dem familiären
Bereich sehr wohl einen Zusammenhang zur Ausübung von Elternrechten haben, was
eigentlich keiner weiteren Erklärung bedarf. Darin liegt keine Verletzung des
Anspruchs auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
4.2
Nicht
einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, soweit er damit eine
unrechtmässige Verweigerung und Verzögerung von Verfügungen im vor-instanzlichen
Verfahren geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 12 Rz. 4). Mit dem angefochtenen
Dispositiv
Entscheid hat die Vorinstanz in der Sache entschieden. Diesen Entscheid hat der
Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Soweit er nun
eine Rechtsverzögerung geltend macht, weil bezüglich der Sistierung nicht
schon, wie von ihm verlangt, im September 2016 verfügt worden ist, fehlt ihm
ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, fällt dieses nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts doch mit dem Erlass des verlangten Entscheides dahin (VGE
VD.2019.91 vom 17. Oktober 2019 E. 1.3; act. 4a 2213 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut «Amtswillkür» der Beiständin rügt,
ist darauf in diesem Verfahren ebenfalls nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2.2).
4.3 Zu
prüfen ist in der Sache ferner die Rüge des Beschwerdeführers einer unrichtigen
und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren
6; Beschwerde, S. 20 Rz. 6).
4.3.1 Dabei
bezieht er sich zunächst auf die eigene Darstellung der Geschichte seiner
Beziehung mit der Kindsmutter (vgl. Beschwerde, S. 20 ff.). Gestützt
darauf bestreitet er, dass die Sistierung seines Besuchskontakts dem Kindeswohl
entspreche und macht geltend, «dass das subjektive Sicherheitsgefühl der
Kindsmutter nicht das Kriterium für die Gewährung oder Durchführung des
Kontaktrechts» sein könne. Die Besuchsbegleitung sei allein das Ergebnis eines
gezielten und geschickten Vorgehens und der «Anschuldigung zur
Entführungsgefahr». Die Kindsmutter habe als Schweizerin gegen ihn einen
Machtkampf mit Hilfe eines «riesigen Helferinnen-netzes» von zahlreichen
Anwältinnen, Familienbegleiterinnen, Ärzten und Fachpersonen geführt. In diesem
Kampf habe sie die Tochter missbraucht und instrumentalisiert (vgl. Beschwerde,
S. 22). Die Wohngemeinschaft der Kindseltern bestehe seit August 2010 nicht
mehr. Bis dahin sei die Gewalt gegenseitig, das Kind im Zeitpunkt der Trennung
aber erst sechs Monate alt gewesen. Zwischen ihm und der Tochter bestehe seit
deren Geburt «eine intakte familiäre Beziehung in affektiver Hinsicht mit
voller Liebe und Rücksicht und Verbundenheit», was von der Kindsmutter noch im
Jahr 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätig worden sei (vgl. Beschwerde,
S. 23 f.). Die Kindsmutter leide unter einer psychischen Störung aufgrund
des im Kindesalter erlebten Suizids ihres Vaters. Sie habe ab 2012 begonnen,
ihm C____ vorzuenthalten. Sie habe sich dabei auch den Anordnungen des
Zivilgerichts wiedersetzt (Beschwerde, S. 24). Ihre Anträge auf Aufhebung der
bei den BBT durchgeführten begleiteten Besuche seien vom Zivilgericht
abgewiesen worden (Beschwerde, S. 25 f.). Er habe mit grossem Einsatz die
ungerechtfertigten Beschuldigungen abwehren müssen (vgl. Beschwerde, S. 27). Er
sei durch das «böse, hindernde Vorgehen der Kindsmutter immer wieder schwer
belastet». Die Fachpersonen der BBT hätten ihm noch im Juli 2016 ein
einwandfreies Verhalten zum Kind attestiert (vgl. Beschwerde, S. 28).
4.3.2 Obwohl
der Beschwerdeführer mittlerweile Gewalt gegenüber der Kindsmutter bestreitet
(vgl. Journal Kindesschutzbehörde vom 15. Mai 2019 [act. 4a S. 673]) oder
verharmlost (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.), sind in den Akten zahlreiche
Vorfälle dokumentiert. Bereits während der Schwangerschaft und noch während der
Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer wurde die Kindsmutter
von der Polizei schockiert, weinend, verängstigt, aufgelöst und einen wirren
Eindruck erweckend in ihrer Wohnung aufgefunden (Requisition vom 10. November
2009 [act. 4a S. 1832, 1934]). Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt führte
zu einer Intervention der UPK beim Kinder- und Jugenddienst (damals AKJS, vgl.
Bericht der Beiständin an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2265])
und auch nach der Geburt von C____ zu panischer Angst der Kindsmutter
(Requisitionsbericht vom 17. Juni 2010 [act. 4a S 1853]). Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers endete diese Gewalt nicht mit der Trennung.
So berichtete G____ mit Bericht vom 17. Januar 2011 (act. 4a S. 2306 ff.),
dass die Kindsmutter sich mit ihrer Tochter auch nach der Trennung oft bei
einer Nachbarin habe verstecken müssen und es zu «üblen Streitereien» gekommen
sei, wenn die Kindsmutter den Beschwerdeführer in die Wohnung gelassen habe.
Auch E____ berichtete am 14. Januar 2016 davon, dass es seit 2010 «diverse Male
zu verbaler und körperlicher Gewalt» des Beschwerdeführers gegenüber der
Kindsmutter gekommen sei, was C____ zum Teil auf dem Arm der Mutter mitbekommen
habe. Eifersuchtsszenen seitens des Beschwerdeführers würden eine wirkungsvolle
Unterstützung der Kindsmutter verunmöglichen. Sie sei gemäss einem früheren Bericht
von G____ «körperlich, emotional und in ihrer Beurteilungsfähigkeit erschöpft
und eingeschränkt». Längerfristig könne sie weder sich noch ihre Tochter vor
den Übergriffen des Beschwerdeführers schützen. Die Kommunikation unter den Eltern
sei weiterhin unmöglich (act. 4a S. 2325 ff.; vgl. auch Bericht E____ an
das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2265] sowie Bericht G____
vom 17. Januar 2011 [act. 4a S. 2306]). Dies führte zur Errichtung der
Beistandschaft mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde vom 8. Februar
2011 (act. 4a S. 2301 f.). Im Dezember 2012 kam es zu einem weiteren
gewalttätigen Übergriff des Beschwerdeführers auf die Kindsmutter. Dabei passte
er sie und C____ ab, umarmte die Kindsmutter, zog ein Messer mit einer 30 cm
langen Klinge und sagte, er wolle sie und C____ töten. Die Kindsmutter
flüchtete daraufhin ins Frauenhaus (Protokoll Zivilgericht vom
10. Dezember 2012 [act. 4a S. 1628], Bericht E____ vom 11. November
2013 [act. 4a S. 2294 ff.]; Anhörung Kindsmutter vom 10. Dezember
2015 [act. 4a S. 2347]; Bestätigung Frauenhaus vom 31. Mai 2012 [act.
4a S. 547]). Den Vorfall im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer bei seiner
Anhörung vom 16. Dezember 2015 nicht bestritten (act. 4a S. 2346) und wurde
hierfür auch rechtskräftig verurteilt (vgl. AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017
[act. 4a S. 2081 ff.]; BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember
2017). In der Folge gab die Kindsmutter an, der Beschwerdeführer habe
sie wiederholt mit SMS und E-Mails belästigt (vgl. Anhörung Kindsmutter vom
10. Dezember 2015 [act. 4a S. 2347]; E-Mail Kindsmutter vom 24. Februar
2015 [act. 4a S. 2280]). Bei seiner Anhörung vom 20. Februar 2017
gestand der Beschwerdeführer Gewaltandrohungen ein, die falsch gewesen seien,
und anerkannte auch die Angst der Kindsmutter (act. 4a S. 2314).
4.3.3 Neben
der Gewalt gegen die Kindsmutter sind auch mehrfache Gewalt und Drohungen gegen
Drittpersonen belegt.
4.3.3.1 Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2015.74 vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener
Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–
respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung
verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgerichts
abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017).
Mit dem Urteil wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar
erklärt und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem
Schuldspruch zu Grunde liegen die vorerwähnte gegenüber der Kindsmutter
erfolgte Todesdrohung mit einem Messer (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und Schläge mit
der Folge einer wochenlangen Kiefersperre sowie Gewalttaten gegenüber Dritten.
So wurde der Beschwerdeführer für schuldig erklärt, einer ihm unbekannten
Drittperson nach vorangegangener verbaler Provokation ohne Vorwarnung einen
massiven Kopfstoss versetzt und sie darauf weiter tätlich mit erheblicher
Verletzungsfolge angriffen zu haben. Weiter wurde er schuldig befunden, in
einem Tram einen Dritten zunächst verbal und sodann körperlich mit Schlägen
mit den Fäusten und den Knien sowie einem mit Anlauf und voller Wucht
ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn erheblich verletzt zu haben.
Schliesslich wurde er für schuldig befunden, die Kindsmutter als Druckmittel
aufgrund frei erfundener Anschuldigungen fälschlicherweise der mehrfachen
Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von
Sozialhilfegeldern und / oder dem Antrag auf IV bezichtigt zu haben.
4.3.3.2 Mit
Urteil SB.2018.105 des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 (act. 4a S. 610
ff.) wurde der Beschwerdeführer sodann der versuchten einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und
der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und nach erfolgter Vollziehbarerklärung
der mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 im Umfang
von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er gemäss
Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dem Schuldspruch
lag eine Drohung gegenüber seiner Ex-Frau B____ zu Grunde. Am 23. Mai 2016 hatte
der Beschwerdeführer sie in [...] abgepasst und ihr auf Arabisch nachgerufen: «Ich
werde dich umbringen du Nutte». Weiter basiert das Urteil auf einem Vorfall
anlässlich einer Personenkontrolle am 6. Oktober 2017, bei welcher der
Beschwerdeführer einem Polizeibeamten einen Kopfstoss zu verpassen versuchte
und in der Folge aufgrund seiner massiven Gegenwehr gegen seine Anhaltung Polizisten
verletzte und Sachen beschädigte. Ferner hatte der Beschwerdeführer versucht,
Passanten Kopfstösse zu verpassen und danach zwei Wachdienstmitarbeiter in der
Eingangshalle des Bahnhofs SBB bedroht. Schliesslich hatte er eine
Prostituierte zu Unrecht bezichtigt, ihm CHF 1ʹ000.– gestohlen zu haben. Dieses
Urteil ist vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochten worden und noch
nicht rechtskräftig, im vorliegenden Zusammenhang aber gleichwohl zu beachten
(vgl. VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4.2, VD.2014.220 vom 20. Juli
2015 E. 2.4.2).
4.3.3.3 Belegt
sind ferner zahlreiche polizeiliche Interventionen wegen Beschimpfungen
(Rapport vom 6. März 2015 [act. 4a S. 2010 ff.]), Verurteilungen wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Drohungen sowie weitere Requisitionen
wegen bedrohlichen Verhaltens und Renitenz (vgl. auch VGE VD.2016.169 vom 23.
Juli 2017 E. 2.4; act. 4a S. 364 ff., S. 1029 ff.). Hinzu kommen polizeiliche
Requisitionen durch andere, früher mit dem Beschwerdeführer befreundete oder
bekannte Personen, welche angaben, von ihm geschlagen worden zu sein und sich
vor ihm zu fürchten (vgl. Rapport vom 10. Januar 2018, act. 4a S. 912 [Drohung
mit Aufschlitzen und Umbringen], Requisitionsberichte vom 11. März 2017, 22.
August 2017, 27. September 2017, [act. 4a S. 879 ff.], vom 1. März 2016 [act. 4a
S. 1998], Requisition vom 23. Oktober 2015 [act. 4a S. 2003], Requisitionen vom
26. Juni 2015 [act. 4a S. 903] und 3. Juli 2015 [act. 4a
S. 2005], Requisition vom 1. Oktober 2014 [act. 4a S. 909 f.]).
Schliesslich mussten auch Institutionen die Polizei zum Schutz vor dem Beschwerdeführer
requirieren (Requisitionen vom 31. Oktober und 18. November 2016 [act. 4a 885
ff.]). So soll er einmal unter Anrufung von Allah gedroht haben, allen die
Köpfe abzuschneiden (Requisition vom 29. November 2015 [act. 4a S. 896]).
Inwieweit diese Requisitionen zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben,
ist im vorliegenden Zusammenhang für die Beurteilung des Gefährdungspotentials
des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter und ihres Umfelds sowie die
damit verbundene Destabilisierung der Kindsmutter irrelevant. Belegt ist ferner
ein impulsiver Ausbruch beim Kinder- und Jugenddienst, wobei er der abklärenden
Sozialarbeiterin drohte (vgl. Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a
S. 2173]). Dabei vermochten die verharmlosenden Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht zu überzeugen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Deutlich grenzüberschreitend wirkt auch
die Aussage des Beschwerdeführers in der Abklärung, die Mutter könne den
Kontakt gar nicht abbrechen, er «werde sie überall finden» (vgl. Bericht D____
vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2173, 2180]).
4.3.3.4 Schliesslich
ist zu beachten, dass in den Akten die Diagnose einer schwere
Borderline-Persönlichkeitsstörung erwähnt wird (vgl. Austrittsbericht der
Interdisziplinären Notfallstation, [...] vom 2. Juli 2013 [act. 4a S.
310]). Bereits bei einer Requisition am 24. Dezember 2012 hatte der Beschwerde
gegenüber der Kantonspolizei selber angegeben, «er habe eine böse Seite in
sich, die ihm dauernd sage, dass er schlimme Dinge tun soll» (act. 4a
S. 569). Er erschien daher in der Abklärung der Kindesschutzbehörde gesundheitlich
sehr belastet sowie schwer einschätzbar und löste auch bei der abklärenden
Sozialarbeiterin immer wieder Angst aus (vgl. Bericht D____ vom 16. November
2016 [act. 4a S. 2179]). Gemäss einem Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2017 rief der Beschwerdeführer dort an, um in energischem und
aggressivem Ton mitzuteilen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten alle
getan habe und stolz darauf sei. Er bleibe in der Schweiz und «ficke eure
Gesetze!» (act. 4a S. 593). Schliesslich berichtete auch der Kindes- und
Jugenddienst mit Telefon vom 15. Juli 2019 der Kindeschutzbehörde, dass sich
der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin sehr aggressiv
verhalte (act. 4a S. 93). Anlässlich der Gerichtsverhandlung gab der
Beschwerdeführer an, seit November 2016 bei verschiedenen Therapeuten in
psychiatrischer Behandlung zu stehen. Zwischenzeitlich seien ihm vom
behandelnden Psychiater stimmungsstabilisierenden Medikamente verschrieben
worden, diese benötige er aber nicht mehr (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
4.3.4 Das
so während Jahren dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers ist
offensichtlich objektiv geeignet, die von der Kindsmutter und C____
beschriebenen Ängste zu begründen (Bericht D____ vom 16. November 2016
[act. 4a S. 2174 f.]). Dies gilt auch dann, wenn die Ängste des
Kindes als reaktive Abwehr gegenüber dem Vater aufgrund der erlebten Ängste
ihres Umfelds verstanden werden (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a
S. 2179]). Die Kindsmutter sprach konstant von ihrer Traumatisierung durch die
gewaltgeprägte Ehe und von einer ewigen Spirale von Gewalt, Reue und dann
Negieren der Taten bzw. Schuldzuweisungen an andere (vgl. Anhörung Kindsmutter
vom 23. Dezember 2016 [act. 4a S. 2332]). Auch von den abklärenden Fachpersonen
wurde in den Berichten wiederholt auf die entsprechende Belastung der
Kindsmutter hingewiesen. Die frühere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers
ihr gegenüber nehme bei der Kindsmutter einen enormen Stellenwert ein, schüre
ihre Ängste und lähme sie (Bericht E____ vom 11. November 2013 [act. 4a S. 2297];
Bericht E____ vom 13. Oktober 2014 [act. 4a S. 2290]). Das Kind erlebe die
Mutter gemäss der Rückmeldung der Familienbegleiterin häufig am Rande der
Verzweiflung. Aufgrund der Erfahrung mit dem Beschwerdeführer und den damit
verbundenen Ängsten sei die Kindsmutter auch nicht mehr arbeitsfähig und bei der
IV angemeldet (Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a
S. 2266 f.]). Sowohl vom Betreuungsteam BBT wie auch den involvierten
Familienbegleitern wird die Kindsmutter als stark belastet, instabil,
gelegentlich überfordert bis verängstigt und durch die Gewalterfahrung mit dem
Beschwerdeführer traumatisiert beschrieben. Die vergangenen und aktuellen
Bedrohungen verunmöglichten ihr den Aufbau eines eigenständigen Lebens als
alleinerziehende Mutter (vgl. Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11.
Dezember 2014 [act. 4a S. 2269 f.]; Bericht D____ vom 16. November 2016
[act. 4a S. 2177 ff.]). Es wurde festgestellt, aufgrund der gemachten
Erfahrungen und Belastungen sei es wichtig, dass die Kindsmutter wieder
Vertrauen in sich gewinnen und ihr Familienleben nach eigenen Vorstellungen und
Ideen gestalten könne (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2177]).
Dies gilt umso mehr, als das gesamte prozessuale Verhalten des
Beschwerdeführers von einer erstaunlichen Uneinsichtigkeit zeugt. Trotz
mehrfacher rechtskräftiger Verurteilung verharmlost der Beschwerdeführer
weiterhin seine Taten und macht stattdessen der Kindsmutter Vorwürfe. Zwar gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Juni 2020 an,
viele «Sachen» zu bereuen, blieb in seiner Reue aber eher vage und erwähnte
insbesondere den gewalttätigen Übergriff auf die Kindsmutter vom Dezember 2012
erst auf entsprechende Nachfrage (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Vor dem
Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, ist auch sein an
der Gerichtsverhandlung gestellter Antrag auf Vergleichsverhandlungen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 5 f., 10) nicht geeignet, eine dauerhafte
Verhaltensänderung glaubhaft zu machen.
4.3.5 Als
roter Faden zieht sich auch die Kommunikationsunfähigkeit der Eltern durch die
behördlichen Berichte. So lehnt die Kindsmutter jeglichen persönlichen Kontakt
mit dem Beschwerdeführer ab (vgl. Bericht G____ vom 17. Januar 2011 [act. 4a S.
2306]; Bericht E____ vom 7. Oktober 2014 [act. 4a S. 2289], Bericht E____ vom
14. Januar 2016 [act. 4a S. 2325 ff.]). Gleichzeitig wurde aber auch der
Beschwerdeführer in seinem Verhalten als «undurchsichtig» bezeichnet, was für
die Kindsmutter und C____ enorm anspruchsvoll sei. So habe er plötzlich den
Beschluss gefasst, in die Fremdenlegion einzutreten, dies der Tochter
mitgeteilt, um ein Abschiedstreffen gebeten und einen halben Tag später wieder
alles revidiert (Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a
S. 2266]. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung beschrieb der Vertreter
der Kindesschutzbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr
wechselhaft. Teilweise sei er für ein Aussetzten der Besuche seiner Tochter
gewesen, dann habe er wieder auf die Durchführung der Besuche bestanden (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 11).
4.3.6 Vor
diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich C____ in ihrem
Loyalitätskonflikt offensichtlich auf die Seite der sie betreuenden Mutter
stellt. Die Ablehnung weiterer Besuchskontakte mit dem Vater erklärte sie damit,
dass dieser bei den Besuchen teilweise nach Alkohol und Rauch stinke. Sie habe
Angst vor ihm. Er habe ihr gesagt, dass Omi in die Hölle komme, weil sie in die
Kirche gehe, und dass sie nicht mit Jungs spielen dürfe. Sie empfinde ihn als «nicht
so normal». Sie könne aber keinen konkreten Vorfall nennen, wieso sie nicht
mehr in die BBT wolle (Kindesanhörung vom 27. Dezember 2016 [act. 4a S. 2331];
Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2172 ff.]). Weiter wird
beschrieben, dass es C____ an den BBT-Besuchstagen ab Mai 2016 oft schlecht
geworden sei. Sie habe erbrochen und unter Magenschmerzen und Durchfall
gelitten, was zur Absage von Terminen geführt habe (vgl. Bericht D____ vom 16.
November 2016 [act. 4a S. 2177]). Bei ihrer Anhörung durch die Vorinstanz vom
6. Mai 2019 bestätigte C____, aufgrund der schlechten Erfahrungen in der
Vergangenheit keinen Kontakt mit ihrem Vater zu wollen (act. 4a S. 677).
4.3.7 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers steht C____s Schilderungen nicht eine
uneingeschränkt positive Rückmeldung der BBT über die Besuchsnachmittage
entgegen. Positiv gehalten ist zwar der Bericht vom 6. Juli 2016, worin ein
wohlwollender Umgang beschrieben und festgestellt wird, Vater und Tochter
unterhielten sich gerne und intensiv. C____ scheine sich auf Wiedersehen zu
freuen (act. 4 S. 226). Dies ist von der Kindsmutter in differenzierter Weise
bei ihrem Bericht über die Reaktion der Tochter nach Besuchen anerkannt worden,
indem sie ausgeführt hat, dass C____ teilweise freudig von Besuchen
zurückgekommen sei (vgl. Anhörung Kindsmutter vom 23. Dezember 2016 [act. 4a S.
2332]). Demgegenüber wurde an anderer Stelle auch im Rahmen der BBT ein
grenzüberschreitendes Verhalten des Beschwerdeführers vermerkt, indem er seine
Tochter trotz ausgesprochenem Verbot immer wieder fotografiere. Kindgerechte
Spiele seien selten (vgl. Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember
2014 [act. 4a S. 2268 f.]; Journal AKJS 12. März 2015 [act. 4a S. 563], Bericht
BBT vom 20. September 2014 [act. 4a S. 549]). Weiter wurde berichtet, dass
sich der Beschwerdeführer vor den Kindern gegenüber einem anderen Kindsvater
beleidigend über die Kindsmutter geäussert habe (Bericht vom 16. Mai 2015 [act.
4a S. 565]). Aufgrund seines Verhaltens wurde er als für die Mitbesucher nicht
mehr zumutbar erachtet, weshalb seine BBT-Teilnahme in Frage gestellt worden
ist (Bericht vom 3. Mai 2015 [act. 4a S. 564]).
4.4 Die
in der Obhut der Kindsmutter lebende C____ ist zur Wahrung ihres Wohls primär
auf einen unbelasteten Bezug zur obhutsberechtigten Mutter angewiesen (VGE
VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4). Es liegt daher auch stark im Interesse
des Kindes, dafür zu sorgen, dass die durch die Gewalt und die Drohungen des
Beschwerdeführers traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird
(VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3).
Zwar dürfen Konflikte zwischen
den Eltern nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts
auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587
f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Die sorge- oder obhutsberechtigte
Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind
zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser,
FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273
ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind
und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv
vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht
unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des
persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person
erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Bei der
Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche
Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung
wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404
E. 3a S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige
Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte
grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher
sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen:
VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1).
In diesem Sinne steht mit Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters nicht
primär das Wohl der Mutter, sondern jenes des Kindes im Vordergrund.
Nichtsdestotrotz ist vorliegend bei der Entscheidung auch das Wohl der Mutter
als der Hauptbezugsperson des Kindes zu berücksichtigen, zumal sich der Zustand
der Mutter respektive ihr Wohlbefinden unmittelbar auch auf das Wohl des Kindes
auswirkt. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, in
welchem es um den Vorwurf eines gravierenden strafrechtlich inkriminierten
Verhaltens des inhaftierten Kinds-vaters gegenüber der Kindsmutter geht (VGE
VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Es gilt daher
eine weitere Belastung der bereits durch die Gewalt des Beschwerdeführers
traumatisierte Kindsmutter abzuwenden. Die Fortsetzung des aktuell seit vier
Jahren bestehenden Kontaktunterbruchs erscheint zur Stabilisierung der aufgrund
dieses Strafverfahrens belasteten Situation der Kindsmutter und zum Schutz des
Kindswohls unerlässlich (vgl. Büchler,
a.a.O., Art. 274 ZGB N 7 ff.; VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015
E. 3.4.3 ff.).
4.5 Aufgrund
der neuesten Akten ebenfalls nicht gänzlich zu verneinen ist die vom
Beschwerdeführer in Abrede gestellte Entführungsgefahr (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 12). So hat die Instruktionsrichterin im
strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2018.105 mit Verfügung vom 19. Februar
2019 einen Brief des Beschwerdeführers an seinen Bruder zu den Akten genommen,
im Übrigen aber nicht weitergeleitet. Darin schreibt der Beschwerdeführer an
seinen Bruder, wenn er ihn besuchen komme, könne er zum Konsulat gehen und
sagen, dass er selber [...] sei. So könne er C____, als ob sie seine Tochter
wäre, registrieren. Die Ähnlichkeit zwischen ihnen sei klar. Es sei notwendig,
dass er C____ beim [...] Konsulat registriere, so würden die Anträge auf
Ausschaffung abgelehnt. Er habe Angst um sein Leben in [...] (act. 4a S. 603).
Die damit belegten Machenschaften belegen den von der Kindsmutter gehegten
Argwohn.
4.6 Schliesslich
darf auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens seit geraumer Zeit im Strafvollzug und mithin in Haft befindet. Er
macht keine Ausführungen, wie ihn seine Tochter kindgerecht im Haftregime soll
besuchen können. Jedenfalls soweit ein Kind den Kontakt zu seinem Vater
ablehnt, kann ein gegen seinen Willen angeordneter Besuchskontakt hinter
Gittern nicht seinem Kindswohl entsprechen. Im Übrigen gilt es auch nicht,
einen zukünftigen hiesigen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu sichern. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen und
seine Wegweisung verfügt (VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 [act. 4a S. 614
ff.]; BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017 [act. 4a S. 627]). Zudem ist gegen
den Beschwerdeführer die Landesverweisung verhängt worden (AGE SB.2018.105 vom 26.
März 2019 [act. 4a S. 610 ff.]), wogegen noch eine Beschwerde vor Bundesgericht
hängig ist. Ebenfalls noch nicht entschieden wurde über die Behandlung seines
Asylgesuchs (vgl. den das Asylgesuch ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 1.
Februar 2019 [act. 4a S. 594], welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid BVGer D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 aus formellen Gründen aufgehoben worden
ist [act. 4a S. 489 ff.]).
4.7 Bei
dieser Sachlage bedarf es keiner kinderpsychiatrischen Begutachtung (vgl.
Rechtsbegehren 23). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel
abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch
darauf, dass vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem
Elternteil und seinem Kind in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder
kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Es liegt im pflichtgemässen
Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (VGE VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.7.2, VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2;
Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,
Bd. II Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf
BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 und
FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die
Ermittlung des Sachverhalts wie ausgeführt (vgl. oben E. 4.1.2) für die
Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach
eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus
Berichte einholen» kann (Schweighauser,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer
5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.
2.4.3, VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).
4.8 Nach
dem Gesagten ist vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr auch der vom
Beschwerdeführer beantragte Schlichtungsprozess mit Absolvierung eines Lernprogramms
gegen häusliche Gewalt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10) nicht erforderlich.
Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, sich – seinen Ausführungen in
der Gerichtsverhandlung entsprechend (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.) – nach
der Haftentlassung auch ohne behördliche Anordnung für ein Programm zur
Aggressionsbewältigung anzumelden und dadurch wieder Vertrauen zu schaffen,
damit seine Tochter allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt den Kontakt zu ihm
selbständig aufnehmen könnte.
4.9 Daraus
folgt, dass die angefochtene Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter zu bestätigen ist.
5.
Mit seiner
Beschwerde ficht der Beschwerdeführer weiter die Aufhebung der bestehenden
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Wie erwähnt kann dabei
offengelassen werden, ob mit der Replik diesbezüglich ein teilweiser Beschwerderückzug
erfolgte (vgl. E. 1.2.5 hiervor).
5.1 Zur
Begründung hat sich die Vorinstanz auf die entsprechende Empfehlung der
Beiständin, D____, bezogen. Sie hat erwogen, da das Besuchsrecht sistiert sei,
habe die Beiständin keine Aufgaben im Zusammenhang mit einer Umsetzung zu
vollziehen. Ausserdem sei die Zusammenarbeit von D____ mit der Kindsmutter
derart gut und gestärkt, dass auch keine Kontrolle mehr im erzieherischen
Bereich notwendig sei. Die Kindsmutter nehme seit vielen Jahren Unterstützungen
in Anspruch und werde die Zusammenarbeit mit D____ fortsetzen. Somit könne die
bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben werden
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5).
5.2 Damit
setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung soweit
ersichtlich nicht auseinander, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht
eingetreten werden kann. Auch in der Sache erscheint der angefochtene Entscheid
aber richtig. Wird gar kein Besuchskontakt angeordnet, so erübrigt sich eine
Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Breitschmid,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308 ZGB N 14). Im Übrigen ist auch bei
der Anordnung und Aufrechterhaltung einer Erziehungsbeistandschaft, wie bei
allen behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls, dem Gebot der
Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dies bringt der Gesetzgeber damit zum
Ausdruck, dass eine Beistandschaft nur errichtet werden kann, wenn es die
Verhältnisse erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Im Einzelnen muss daher auch eine
Beistandschaft zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des
Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), die mildeste erfolgversprechende
Massnahme bilden (Proportionalität) und darf die elterlichen Bemühungen nicht
ersetzen, sondern bloss ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom
16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1VD.2013.8
vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz
des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (VGE VD.2019.146 vom 13.
November 2019 E. 2.1, mit Hinweis auf KGer BL 810 17 236 vom
29. November 2017 E. 4.2;
Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Kommentar
ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1). Ist die Kindsmutter aber in der Lage
selbständig die erforderlichen Hilfen für die Wahrnehmung ihrer
Erziehungsaufgabe einzuholen, so bedarf es hierzu keiner Beistandschaft mehr.
5.3 Nachdem
die Sistierung des persönlichen Verkehres bestätigt wurde und sich eine
Besuchsrechtsbeistandschaft erübrigt (vgl. E. 4.9 und 5.1 f. hiervor), ist auf
die vom Beschwerdeführer beantragte Ernennung einer männlichen Beistandsperson,
welcher spezifische Anweisungen zu erteilen seien (Rechtsbegehren 20),
ebenfalls nicht mehr einzugehen.
6.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–
(vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und seine
Beschwerde nicht aussichtslos ist, gehen die Verfahrenskosten aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) jedoch zu
Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF
1ʹ000.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichts-kasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.