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Entscheid

VD.2019.131

Sistierung des persönlichen Verkehrs und Aufhebung der Beistandschaft

2. Juni 2020Deutsch59 min

Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.131

URTEIL

vom 2. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella

Matefi, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Juni 2019

betreffend Sistierung des

persönlichen Verkehrs und Aufhebung der Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren [...]

2010, ist die Tochter der seit dem 22. April 2015 geschiedenen Eltern B____

(Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Sie lebt in der Obhut der

Kindsmutter, welcher die alleinige elterliche Sorge zukommt.

Aufgrund

häuslicher Gewalt errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel- Stadt

(heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nachfolgend: Kindesschutzbehörde)

mit Entscheid vom 8. Februar 2011 für C____ eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 22. April 2015 erweiterte das

Zivilgericht Basel-Stadt die Aufgaben der Beiständin. Zu deren Aufgaben gehörte

danach unter anderem, die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers

zu regeln, die Möglichkeit künftiger begleiteter Übergaben zu prüfen und im

Falle einer Inhaftierung oder Ausweisung des Beschwerdeführers zu prüfen, wie

und in welchem Umfang der Kontakt zur Tochter aufrechterhalten werden kann und

auf eine entsprechende Umsetzung hinzuwirken. Beiständin ist seit dem 28.

Januar 2016 D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD).

Mit Schreiben

vom 16. November 2016 beantragte die Beiständin der Kindesschutzbehörde die

Sistierung der Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter

sowie die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Seit Herbst 2016 fanden in

der Folge keine Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter mehr statt.

Mit

Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2015.74

vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher

Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen Drohung,

versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und

mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– bzw.

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Die

dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgerichts abgewiesen, soweit es

darauf eintrat (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem Urteil

wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine

ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.

Am 2. November

2017 bestätigte das Bundesgericht den Entzug der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (vgl. BGer 2C_788/2017 vom 2. November

2017; VD.2016.169 vom 23. Juli 2017).

Mit Urteil

SB.2018.105 des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 wurde der

Beschwerdeführer der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen

Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege

schuldig erklärt und nach erfolgter Vollziehbarerklärung der mit Urteil des

Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 im Umfang von 18 Monaten

bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30

Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gegen

die verhängte Landesverweisung ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig (AGE

SB.2018.105 vom 26. März 2019).

Nach erfolgten

Anhörungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und des Kindes sowie weiteren

Abklärungen sistierte die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C____ mit Entscheid vom 13. Juni 2019

(Ziff. 1), wies seinen Antrag auf psychiatrische Begutachtung von C____ (Ziff.

2) und auf Entfernung von Polizeirapporten und Eingaben der Kindsmutter aus den

Akten der Kindesschutzbehörde ab (Ziff. 3), hob die bestehende Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) auf (Ziff. 4), entliess D____ aus ihrer Verpflichtung als Beiständin

(Ziff. 5) und genehmigte ihren Bericht vom 20. März 2018 als Schlussbericht

(Ziff. 6). Vorschriftsgemäss wurde auf Art. 454 f. ZGB bezüglich der

allfälligen Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher

zuständigen kindes- und erwachsenschutzrechtlichen Organen hingewiesen (Ziff. 7),

auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Ziff. 8) und einer allfälligen

Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 erhobene Beschwerde

an das Verwaltungsgericht, mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige

(Rechtsbegehren 31) Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung

der Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des

erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz beantragt (Rechtsbegehren 1).

Weiter verlangt er die Feststellung der Zuständigkeit des Zivilgerichts für

eine allfällige Abänderung seiner Scheidungsvereinbarung (Rechtsbegehren 2),

einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3),

seines Anspruchs auf persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter (Rechtsbegehren 4),

einer schwerwiegenden Verletzung und eines Missbrauchs seiner persönlichen Daten

sowie seiner Privatsphäre (Rechtsbegehren 5), einer unrichtigen und

unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Rechtsbegehren 6) sowie einer

Unangemessenheit und eines Missbrauchs des Ermessens (Rechtsbegehren 7). Sodann

verlangt er die Feststellung einer «schwerwiegende(n) unbegründete(n)

Verletzung vom Grundsatz der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB sowie

Amtswillkür der Beistandsperson D____» (Rechtsbegehren 8), einer «Verletzung

von den Verfahrensgrundsätze(n) gemäss Art. 446 ZGB sowie eine(r) Verletzung

vom Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie eine(r) Verletzung von meinem Anspruch

auf persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB im Vergleich mit den mehrfach

gewährten durchgeführten persönlichen Anhörungen von der Kindsmutter» (Rechtsbegehren

9) sowie einer «schwerwiegende(n) Verletzung von dem Grundsatz der

Beweiswürdigung und mehrfache willkürliche und ungültige und unverwertbare

unzulässig Beweiserhebung und Forschungsmethoden des Sachverhalts und der

Wahrheitsfindung» (Rechtsbegehren 10). Er verlangt ferner die Anweisung der

Vorinstanz, «die unterdrückten Beweismittel (Videoaufnahme vom 20. August 2016)

sowie die unterdrückte Urkunde (Verlaufsbericht der Familienbegleiterin der

Kindsmutter, F____, vom 28. Oktober 2016 sowie das Journal KJD 2016 sowie die

Verlaufsberichte BBT 2016 sowie weitere Akten) (…) zu den Akten zu nehmen» (Rechtsbegehren

11). Der Kinder- und Jugenddienst sei zudem anzuweisen, «das unterdrückte

verborgene unvereinbarte dringende Gespräch zwischen B____ und der Beistandsperson

und F____ (…) vom 16. August 2016 (…) abzugeben» (Rechtsbegehren 17; Anmerkung:

die Ziffern 12 bis 16 fehlen in der Nummerierung der Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers). Für den Fall eines Eintretens auf die Beschwerde gegen die

Entscheidung der Sistierung seines persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter

verlangt er eine Wiedererwägung der gesamten Scheidungsvereinbarung, wofür die

Sache an das zuständige Zivilgericht zu überweisen sei (Rechtsbegehren 18). Er

verlangt sodann die Feststellung der Untätigkeit der Beistandsperson und der

Vorinstanz hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern

als Kinderschutzmassnahmen und die Anweisung der Vorinstanz, Berichtigungen und

ergänzende Begründungen auszustellen (Rechtsbegehren 19). Ferner verlangt er die

Entlassung der Beiständin D____ aus ihrem Amt und die Ernennung einer

männlichen Beistandsperson, wobei diese anzuweisen sei, den ersten

Besuchsnachmittag engmaschig zu begleiten, die Eltern zu behutsamem Vorgehen

und kooperativem Verhalten zu ermahnen, seinen Psychotherapeuten [...] in die

Sache einzubeziehen und die Eltern zu verpflichten, mit ihm in

Mediationsgesprächen zusammenzuarbeiten. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen,

die Nichtbefolgung dieser Anordnungen unter Strafdrohung nach Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu stellen (Rechtsbegehren 20).

Er verlangt weiter die Feststellung, dass in den Akten entgegen der Behauptung

der Vorinstanz keine objektiven Hinweise auf eine somatische Erkrankung der

Tochter zu finden seien, die früheren begleiteten Besuchskontakte überwiegend

aus Gründen bei der Kindsmutter ausgefallen seien, die Kindsmutter wiederholt

eine Sistierung verlangt habe (Rechtsbegehren 21) und ihn angefeindet und

Ängste auf das Kind übertragen habe (Rechtsbegehren 22). Schliesslich beantragt

er die Feststellung einer Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht im

Verfahren vor dem KJD (Rechtsbegehren 26) und die Zusprechung einer

Entschädigung an ihn und das Kind für den Abbruch des persönlichen Verkehrs «in

Form von einer normalen Lebensgestaltung des persönlichen Kontakts (durch

mehrere fachliche Begleitung) im Öffentlichkeitsleben» (Rechtsbegehren 27). In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 1), die Einholung eines

Familiengutachtens der KJPK (Rechtsbegehren 23), den Beizug von Verfahrensakten

der appellationsgerichtlichen Verfahren BES.2017.174 (Rechtsbegehren 24) sowie

VD.2019.92 und der Kindesschutzbehörde (Rechtsbegehren 25), die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung (Rechtsbegehren 28), die Bestellung einer

unentgeltlichen Vertretung des Kindes (Rechtsbegehren 29) und die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen

Verbeiständung für ihn (Rechtsbegehren 30).

Mit Verfügung vom

17. Juli 2019 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab und holte eine Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde ein. Auf die

gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_648/2019 vom 22.

August 2019 unter Kostenfolge nicht ein. Ein Revisionsgesuch gegen dieses

Urteil wies es mit Urteil 5F_13/2019 vom 17. Oktober 2019 kostenfällig ab. Mit

Verfügung vom 16. August 2019 gab der Instruktionsrichter auch der

Kindsmutter Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde, die sie in der Folge

nicht wahrnahm. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 12.

September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom

13. September 2019 verlangte der Beschwerdeführer «im Sinne meines Anspruchs

auf Gegendarstellungsrecht» die Einholung einer Vernehmlassung der Kindsmutter

(Ziff. 1) und wiederholte seine Begehren, ihm eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bestellen (Ziff. 2) und ein Gutachten einzuholen (Ziff. 5).

Weiter verlangte er Kopien (Ziff. 3) und die Durchführung eines ordentlichen, anstelle

eines summarischen Verfahrens (Ziff. 4). Mit Verfügung vom 23. September 2019

stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Beigeladene nicht verpflichtet sei,

sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, sodass sich diesbezügliche

verfahrensrechtliche Schritte erübrigen würden. Das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. November

2019 stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei «das vorliegende

Beschwerdeverfahren (…) zufolge Gegenstandslosigkeit der vorliegenden

Beschwerde hinsichtlich dem angefochtenen Dreierentscheid der Vorinstanz

betreffend Sistierung meines persönlichen Verkehrs sowie der zwingenden sachlichen

Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt aufgrund der Rechtshängigkeit des

Revisionsprozesses meines Revisionsgesuchs vom 9. August 2019 (F.2019.342 VOD)

gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 22. April 2015 (F.2014.409 SUK) als

erledigt abzuschreiben, da die sachliche Zuständigkeit der KESB und des

Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Beschwerdeverfahren sich nicht

mehr aus Art. 134 Abs. 4 ZGB und Art. 275 Abs. 1 ZGB» ergäbe (Ziff.

1). Weiter beantragt er den Beizug von Akten aus diesem Verfahren (Ziff. 2).

Mit weiteren Eingaben vom 18. und 23. November 2019 reichte er weitere Beilagen

zu seiner Replik ein und verlangte die Weitergabe von Akten an seinen Beistand

und die Kindsmutter.

Am 20. Februar

2020 ersuchte die Beiständin um Dispensation von der Gerichtsverhandlung, da

sie seit ihrem Bericht vom 16. November 2019 in Bezug auf ihren Auftrag keine

Handlungen mehr ausgeführt und sich die Situation nicht verändert habe. Der

Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 20. März 2020 Stellung und ersuchte

um Sistierung der Gerichtsverhandlung auf «unbestimmte Zeit».

Die

Justizvollzugsanstalt [...] reichte mit Eingabe vom 26. März 2020 ihren

Vollzugsbericht ein. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Mai 2020 dazu

Stellung und legte einen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom

27. April 2020 bei. Ferner stellte er mit Eingabe vom gleichen Tag neuerlich

ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung für die

Gerichtsverhandlung, auf welches der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 11. Mai

2020 nicht eintrat. Mit Schreiben vom 10. Mai 2020 informierte der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitstätigkeit seiner jetzigen Ehefrau

in der Schweiz sowie sein hängiges Asylverfahren über die angebliche

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bis 31.Oktober 2020.

Das vom

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2020 eingereichte Gesuch um

Verschiebung der Gerichtsverhandlung und Sistierung des Verfahrens wies der

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 27. Mai 2020 ab. Auf telefonische Nachfrage

des Verwaltungsgerichts am 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen,

dass er an der Gerichtsverhandlung teilnehmen werde.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2020 wurden der

Beschwerdeführer sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt.

Anschliessend gelangten beide zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest.

Der Beschwerdeführer änderte seine Anträge jedoch insofern, als er neu um Einleitung

eines Schlichtungsprozesses ersuchte. Die Beigeladene nahm an der Verhandlung,

zu welcher sie fakultativ Vorgeladen worden war, nicht teil. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist

eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt

für Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (VGE VD.2016.34 vom

31.

August 2016 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.1.2

Für

das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch

das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht

ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.1.3

1.1.3.1

Zur

Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ ist

der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid unmittelbar berührt und hatte im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im

Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel jedoch noch aktuell sein.

Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens weg, ist

dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931).

1.1.3.2

Vorliegend

focht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zunächst den gesamten

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2019 an. In der verwaltungsgerichtlichen

Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer neu die

Einleitung eines Schlichtungsprozesses mit seiner Ehefrau. Er sei (noch) nicht

bereit das Kind zu sehen und er wolle mit ihm gegen den Willen der Mutter keinen

Kontakt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aus seinen Ausführungen geht dabei

klar hervor, dass er seine Beschwerde gegen den Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2019 nicht zurückziehen möchte. Will er mit

seinem Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung doch weiterhin

etwas anderes als von der Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid

verfügt, nämlich die Aufhebung der Sistierung des persönlichen Verkehrs mit

seiner Tochter. Er hat damit weiterhin ein Rechtschutzinteresse an der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist nach Art. 450 Abs. 2

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die unter

Berücksichtigung des Sonntages beim Fristablauf rechtzeitig erhobene und

begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Zu

prüfen ist aber im Einzelnen, inwieweit auf die Rechtsbegehren eingetreten

werden kann.

1.2.1

Mit

seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung und

Abänderung des angefochtenen Entscheides, sondern erhebt darüber hinaus auch

eine Vielzahl von Feststellungsbegehren.

1.2.1.1

Für

das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017

E. 1.2.4, mit Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses

grundsätzlich aktuell sein (VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1,

VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12

vom 27. Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998

vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1931). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur

und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch

eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die

betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil

erlitte (VGE VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE

VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).

1.2.1.2

Nicht

einzutreten ist nach diesen Grundsätzen auf die Feststellungsbegehren, soweit

sich diese auf Vorfragen des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beziehen. Dies gilt für die Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Zuständigkeit des Zivilgerichts für

eine allfällige Abänderung seiner Scheidungsvereinbarung (Rechtsbegehren 2),

einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3) und

seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter (Rechtsbegehren 4)

sowie seiner persönlichen Daten und seiner Privatsphäre (Rechtsbegehren 5),

einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts

(Rechtsbegehren 6), der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren

7), einer Verletzung «vom Grundsatz der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art.

445.

ZGB» (Rechtsbegehren 8), der Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 446 ZGB und

des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie seines Anspruch auf persönliche

Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB (Rechtsbegehren 9), einer Verletzung der

Grundsätze der Beweiswürdigung (Rechtsbegehren 10) sowie einer Untätigkeit der

Vorinstanz hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern

als Kinderschutzmassnahmen (Rechtsbegehren 19). Weiter gilt dies für die

verlangte Feststellung, dass in den Akten entgegen der Behauptung der

Vorinstanz keine objektiven Hinweise auf eine somatische Erkrankung der Tochter

zu finden seien, die früheren begleiteten Besuchskontakte überwiegend aus Gründen

bei der Kindsmutter ausgefallen seien, die Kindsmutter wiederholt eine

Sistierung verlangt (Rechtsbegehren 21) und ihn angefeindet sowie Ängste auf

das Kind übertragen habe (Rechtsbegehren 22) sowie auch die Feststellung einer

Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem KJD

(Rechtsbegehren 26).

1.2.2

Sodann

macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde «Amtswillkür der

Beistandsperson D____» geltend (Rechtsbegehren 8) und verlangt die Feststellung

der Untätigkeit der Beiständin hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung

gegenüber beiden Eltern als Kinderschutzmassnahmen sowie die Anweisung der

Vorinstanz, Berichtigungen und ergänzende Begründungen auszustellen

(Rechtsbegehren 19). Gemäss Art. 419 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann

gegen Handlungen und Unterlassungen einer Beistandsperson die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden, unter deren Aufsicht die Mandatsführung

grundsätzlich steht (vgl. Rosch, in:

Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 419 N 1 und 11). Dies

war aber nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die

entsprechenden Rügen ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten

(vgl. VGE VD.2019.12 vom 5. November 2019 E. 1.4; VD.2018.201 vom 20. März

2019.

E. 2.3).

1.2.3

Der

Beschwerdeführer verlangt ferner die Anweisung der Vorinstanz, «die

unterdrückte(n) Beweismittel (Videoaufnahme vom 20. August 2016) sowie die

unterdrückte Urkunde (Verlaufsbericht der Familienbegleiterin der Kindsmutter, F____,

vom 28.10.16 sowie das Journal KJD 2016 sowie die Verlaufsberichte BBT 2016

sowie weitere Akten […])» zu den Akten zu nehmen (Rechtsbegehren 11). Weiter

sei der Kinder- und Jugenddienst anzuweisen, «das unterdrückte verborgene

unvereinbarte dringende Gespräch zwischen B____ und der Beistandsperson und F____

(…) vom 16. August 2016 (…) abzugeben» (Rechtsbegehren 17). Diese Anträge

beziehen sich auf Vorfragen des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, weshalb auf diese auch nicht eingetreten werden kann.

1.2.4

Ebenfalls

nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren um Zusprechung einer

Entschädigung an ihn und das Kind für den Abbruch des persönlichen Verkehrs,

soweit sich das Begehren um eine Leistung «in Form von einer normalen

Lebensgestaltung des persönlichen Kontakts (durch mehrere fachliche Begleitung)

im Öffentlichkeitsleben» (vgl. Rechtsbegehren 27) überhaupt auf einen

Schadenersatz bezieht. Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des

Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG],

SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen.

Das Verwaltungsgericht ist dazu im Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Soweit

der Beschwerdeführer lediglich eine Berücksichtigung des in der Vergangenheit

unterbliebenen Kontakts bei der zukünftigen Regelung seines persönlichen

Verkehrs mit seiner Tochter verlangt, ist darauf gegebenenfalls bei der

materiellen Beurteilung seines Hauptbegehrens einzutreten.

1.2.5

Mit

seiner Replik stellt der Beschwerdeführer geänderte und neue Rechtsbegehren.

Soweit er damit seine bisherigen Rechtsbegehren bloss umformulieren möchte,

erscheint dies zulässig. Zulässig ist auch der Rückzug von Rechtsbegehren. Im

Übrigen setzt die Änderung der Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren aber gemäss

Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB neue Tatsachen und

Beweismittel voraus. Da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Rechtsbegehren

nicht begründet, unterlässt er es auch, neue Tatsachen und Beweismittel zu

benennen. Wie darzulegen sein wird, ist die Sistierung des Besuchsrechts zu

bestätigen (vgl. E. 4.9 hiernach). Es kann daher offengelassen werden, ob es

sich um einen teilweisen Beschwerderückzug handelt, wenn der Beschwerdeführer in

der Replik auf Beilagen verweist und darin neu den Antrag stellt, es sei auf

eine Beistandschaft zu verzichten, da keine Gründe hierfür bestünden (vgl. Replik-Beilage

1, Rechtsbegehren 13). Im Übrigen ist auf die geänderten Rechtsbegehren gemäss

der Replik nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die unterhalts-,

güter- und vorsorgerechtlichen Rechtsbegehren (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren

14-16, 23), die geltend gemachten Herausgabeansprüche (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren 17)

sowie die beantragte Revision des Scheidungsurteils der Kindseltern (Replik-Beilage 1,

Rechtsbegehren 4), für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht im vorliegenden

Verfahren nicht zuständig ist, zumal das vom Beschwerdeführer beim Zivilgericht

anhängig gemachte Revisionsverfahren noch immer hängig ist (vgl. die

zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 und BEZ.2020.4).

1.2.6

Einzutreten

ist folglich auf die mit der Beschwerdebegründung gestellten Anträge des

Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung

der Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des

erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 1) sowie den

Antrag auf Ernennung einer männlichen Beistandsperson, welcher spezifische

Anweisungen zu erteilen seien (Rechtsbegehren 20).

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die

Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden.

1.4

Das

Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,

deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE

VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im

Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei

im Sinn von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.5

1.5.1

Der

Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäss

§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine

mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.

Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Sistierung des

Besuchskontakts einerseits und die Aufhebung der Beistandschaft für das Kind

andererseits. Der Anspruch auf Besuchskontakt als Teil der Elternrechte bildet

einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

1.5.2

Das

Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind,

anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen

(vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus,

dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist

(vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E.

4.4). C____ wurde im [...] 10-Jahre alt und ist im vorinstanzlichen Verfahren

zweimal angehört worden, letztmals am 6. Mai 2019 (act. 4a S. 677). Sie hat

dabei in konstanter Weise ihrem Willen Ausdruck gegeben. Es kann daher im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf eine nochmalige Anhörung

verzichtet werden, besteht doch im gesamten Instanzenzug nur die Pflicht zu

einer einmaligen Anhörung des Kindes (Breitschmid,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314a/314abis N 3a; BGE 133 III 553

E. 4 S. 554 f.; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3,

5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3).

2.

Mit seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer zunächst fomelle Rügen geltend.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 275 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich für Anordnungen über den persönlichen

Verkehr die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Diese

Zuständigkeit gilt auch bei einer Abänderung einer bestehenden Regelung des

persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 in fine ZGB, Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nur

wenn ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der

ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Kinderunterhalt

zu regeln hat, regelt es gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB im Sinne einer

Kompetenzattraktion auch den persönlichen Verkehr mit dem Kind. Diese

Kompetenzattraktion tritt gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB auch in einem

Urteilsänderungsverfahren ein (Büchler/Clausen,

in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage, Bern 2017, Art.

134.

mit Art. 315a/b ZGB N 18 ff.). Die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 275

ZGB basiert einerseits auf der grösseren Beratungsnähe der Kindesschutzbehörde

zu den Eltern und andererseits auf dem Bedürfnis nach einer umfassenden

Regelung der Kinderbelange durch eine einzige Behörde (Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 275 ZGB N 1).

Daraus folgt zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde

zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem nicht hauptsächlich

betreuenden Elternteil und seinem Kind (Büchler,

in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 275 ZGB N 3).

Andererseits soll aber das Gericht den Besuchskontakt dann regeln können, wenn

es gleichzeitig mit der Regelung anderer Kinderbelange in seinem

Zuständigkeitsbereich befasst ist. Diese Regelung entspricht jener der

Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 und 315a

ZGB. Diese Regelung kennt dabei aber zwei Ausnahmen von der Kompetenzattraktion

im gerichtlichen Verfahren. So bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor

dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen

(Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) und die zum Schutz eines Kindes sofort

notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht

rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Die Regelung des

Besuchskontakts und insbesondere dessen Sistierung bildet ebenfalls eine

Kindesschutzmassnahme, weshalb die Ausnahmen von der Kompetenzattraktion eines

angerufenen Gerichts gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB auch hier zu Anwendung

kommen.

2.1.2

Zunächst

bezieht sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auf die im Scheidungsverfahren

erfolgte gerichtliche Regelung des Besuchsrechts (vgl. Rechtsbegehren 2).

Daraus kann der Beschwerdeführer aber nicht die Unzuständigkeit der

Kindesschutzbehörde ableiten. Diese ist bei veränderten Verhältnissen auch zur

Abänderung einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig

(Art. 134 Abs. 4 in fine ZGB; Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 275 ZGB N 12), was der Beschwerdeführer

selber zu Recht denn auch explizit anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 17 Rz. 5),

ohne daraus aber die richtigen Schlüsse zu ziehen. Auf seine diesbezüglichen

Ausführungen braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden. Sodann kann der

Beschwerdeführer auch nichts aus der mit Urteil des Zivilgerichts vom 7. Dezember

2016.

erfolgten Abänderung des Unterhalts ableiten, war jenes Verfahren im

Zeitpunkt der hier strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs doch längst

abgeschlossen, sodass die Kompetenzattraktion von Art. 134 Abs. 4 ZGB

insoweit nicht greifen konnte. Zudem beschränkte sich dessen Gegenstand auf die

Regelung des Unterhalts (vgl. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli

2016, act. 3/5). Die Kindsmutter ersuchte zwar in jenem Verfahren um eine

Abänderung des Besuchsrechts (vgl. act. 3/5). Mit dem Urteil des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2016 (vgl. act. 4a S. 326 f.) wurde aber aufgrund der

gleichentags abgeschlossenen Vereinbarung der Eltern (vgl. act. 3/5) nur der

Kinderunterhalt neu geregelt.

2.1.3

Im

Übrigen war im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor der

Kindsschutzbehörde und bis zu dessen Abschluss kein gerichtliches Verfahren zur

Regelung von Kinderbelangen hängig gewesen. Ein solches ist erst während der

Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Revisionsgesuch

des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 beim Zivilgericht eingereicht worden.

Mit diesem Gesuch verlangt er die Revision des Scheidungsurteils der

Kindseltern vom 22. April 2015 (vgl. act. 7/1). Dieses Gesuch, welches weder

die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des zu revidierenden Entscheids

hemmt (Art. 331 ZPO), hat auch keinen Einfluss auf eine seitherige Änderung des

damals geregelten Streitgegenstands durch eine zuständige Instanz. Dies gilt insbesondere

dann, wenn diese einem allfälligen Rechtsmittel gegen den getroffenen Entscheid

aufgrund der Dringlichkeit seiner Umsetzung die aufschiebende Wirkung entzogen

hat. Daraus folgt, dass die Einreichung des Revisionsgesuchs vom 9. August 2019

in Anwendung von Art. 315a Abs. 3 lit. a und b ZGB keinen Einfluss auf die

Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde und des Verwaltungsgerichts als

Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid hat. Damit ist dem Begehren um Wiedererwägung

der gesamten Scheidungsvereinbarung unter Einschluss der Besuchsrechtsregelung

durch das Zivilgericht, an welches die vorliegende Streitsache zu überweisen sei

(Rechtsbegehren 18) wie auch dem mit Eingabe vom 7. November 2019 gestellten

Begehren um Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch das Zivilgericht im

dort anhängig gemachten Revisionsverfahren die Grundlage entzogen.

2.2

Weiter rügt

der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

2.2.1

Er

macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei während des Vorverfahrens

mehrfach grob verletzt worden, indem Amtshandlungen vorgenommen worden seien.

Er bezieht sich dabei auf 42 Dokumente in den Akten (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde,

S. 7 Rz. 1). Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs erfolgt sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu

substantiieren, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4).

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit mit Bezug auf diese Dokumente

eine Verletzung seines Anspruchs auf Begründung des angefochtenen Entscheids

erfolgt sein soll, worauf sich der Beschwerdeführer einleitend bezieht. Wie der

Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, muss die Kindesschutzbehörde die

Begründung ihrer Entscheide so abfassen, dass sich die betroffenen Personen

über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an

die höhere Instanz weiterziehen können. Die Begründungspflicht wird nicht

bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente

beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, a.a.O., N 343 ff.; BGE 134 I 83

E. 4 S. 88 f.; 136 I 184, E. 2.2.1 S. 188; VGE VD.2016.178

vom 16. August 2017 E. 1.4). Diesen Anforderungen entspricht die

Begründung des angefochtenen Entscheides offensichtlich, braucht sie sich doch

nicht auf alle vom Beschwerdeführer genannten Dokumente in den Akten zu

beziehen.

2.2.2

Weiter

macht der Beschwerdeführer die «Unverwertbarkeit und Ungültigkeit sowie

Unzulässigkeit der im Vorverfahren erhobenen polizeilichen Requisitionen und

persönlichen Daten» geltend (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde, S. 11 Rz. 3).

2.2.2.1

Zur

Begründung verweist er darauf, dass alle ohne Gewährung seines rechtlichen

Gehörs sowie ohne seine Zustimmung und Kenntnis vorgenommenen Amtshandlungen

ungültig seien und nicht verwertet werden dürften. Die Sache sei daher zur

ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem

hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass der

Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den einzelnen

Punkten zu äussern. Sie bezieht sich dabei auf seine persönliche Anhörung vom

21.

Februar 2017 und zahlreiche Telefonate und schriftliche Eingaben

(Vernehmlassung, S. 2).

2.2.2.2

Dem

Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit begründetem

Einzelentscheid vom 25. April 2019 und mithin knapp zwei Monate vor dem

angefochtenen Entscheid auf sein Gesuch eine gemäss Art. 449b ZGB

eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden. Die Einschränkung der

Akteneinsicht ist Gegenstand des separaten Rekursverfahrens VD.2019.92 und

daher hier nicht weiter zu prüfen. Auf die Rügen in Zusammenhang mit einer

angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht ist daher in diesem

Verfahren nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 13 Rz. 7).

2.2.3

Weiter

rügt er eine Verletzung seines Anhörungsrechts. Er sei im Verhältnis zur

Kindsmutter diskriminiert worden. Diese Rüge geht offensichtlich an der Sache

vorbei. Der Beschwerdeführer ist nach seiner früheren Anhörung vom 15. Dezember

2015.

(act. 4a S. 2211) im vorliegenden Verfahren am 20. Februar 2017

(act. 4a S. 2127) persönlich angehört worden. Daneben hat er sich am

24.

August 2016 (act. 4a S. 2196), 1. September 2016 (act. 4a S. 2196),

29.

September 2016 (act. 4a S. 2186), 10. November 2016

(act. 4a S. 2184), 3. Januar 2017 (act. 4a S. 2150), 27. Februar 2017

(act. 4a S. 2126), 20. März 2017 (act. 4a S. 2124), 3. Juli 2017

(act. 4a S. 2113), 6. Juli 2017 (act. 4a S. 2110), 26. Juli 2017 (act. 4a S.

2109), 16. und 17. August 2017 (act. 4a S. 2031 f.), 1. November 2017

(act. 4a S. 1780), 20. Dezember 2017 (act. 4a S. 1770), 2. Mai 2019 (act. 4a

S. 678), 15. Mai 2019 (act. 4a S. 673), 20. Mai 2019 (act. 4a S. 672) und am 4.

Juni 2019 (act. 4a S. 255) ergänzend telefonisch gegenüber der Kindesschutzbehörde

äussern können. Zudem hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit einer

Vielzahl von Eingaben vom 30. August 2016 (act. 4a S. 2195),

25.

September 2016 (act. 4a S. 2191 f.), 8. Dezember 2016 (act. 4a S.

2156.

ff.), 25. Januar 2017 (act. 4a S. 2143), 28. März 2017 (act. 4a

S. 2120), 3. April 2017 (act. 4a S. 2118), 13. August 2017 (act. 4a S. 2037),

15.

Mai 2018 (act. 4a S. 1602), 26. September 2018 (act. 4a S. 1598), 2.

Dezember 2018 (act. 4a S. 1568 ff.), 4. Dezember 2018 (act. 4a S. 1591), 12.

Februar 2019 (act. 4a S. 1563), 16. Mai 2019 (act. 4a S. 652 und 654), 25. Mai

2019.

(act. 4a S. 262), 26. Mai 2019 (act. 4a S. 256), 4. Juni 2019 (act. 4a

S. 422 ff.) zur Sache vernehmen lassen. Hinzu kommen Äusserungen

seines Beistands (vgl. act. 4a S. 2147, 2149). Schliesslich hat der

Beschwerdeführer der Kindesschutzbehörde mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 eine

34-seitige Darstellung seiner Position zugestellt (act. 4a S. 1959 ff.), welche

er mit Telefon vom 17. Oktober 2017 nochmals ausführlich erläuterte (act. 4a

S. 1958). Mit Eingabe vom 27. November 2017 liess er sich erneut auf 18

Seiten vernehmen (act. 4a S. 1728 ff.) und gab schliesslich eine

48-seitige Eingabe vom 8. Februar 2019 zu den Akten (act. 4a S. 1494 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte damit Gelegenheit, seine Position, seine Anträge und

deren Begründung umfassend ins Verfahren einzubringen.

2.3

Die

Beschwerde ist daher mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 20 (vgl. oben E.

1.2.6) materiell zu beurteilen.

3.

Die Beschwerde

des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen die Sistierung seines

Besuchskontakts mit seiner Tochter C____. Dieser wurde im Rahmen des

Eheschutzes begleitet im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) geregelt

(vgl. Entscheide vom 12. Dezember 2012 [act. 4a S. 1632], vom 14. Februar 2013

[act. 4a S. 1638] und vom 20. Februar 2014 [act. 4a S. 1653]) und so auch von

den Eltern mit ihrer Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 vereinbart

(Scheidungsurteil Zivilgericht vom 22. April 2015 [act. 4a S. 1582 ff.]).

3.1

3.1.1

Nach

Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen

Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem

betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht

zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

[UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar

2002.

E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht den Betroffenen um

ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360, mit Hinweisen).

Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu

regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen

den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom

15.

Januar 2015 E. 6.3). Der persönliche Verkehr dient damit in erster Linie

dem Kindeswohl.

3.1.2

Der

aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2

ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den

persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil

pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind

gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des

Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte

körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013

vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm

Scheidung, a.a.O., Art. 274 ZGB N 3 ff.). Erforderlich ist sodann, dass dieser

Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies

folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung

des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der

vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die

«ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die

nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind

vertretbaren Grenzen halten lassen. Als mildere Massnahme kommt allenfalls die

zeitlich befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls

ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des

persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit

einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015

E. 2.1).

3.1.3

Bei

der Entscheidung über die Regelung bzw. Sistierung des Besuchsrechts ist der

geäusserte Wille des Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches

Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und

seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, was in der Regel bei

Vollendung des zwölften Altersjahres der Fall ist, sowie die Konstanz der

Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2,

5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die

Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren

und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker

können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, jedoch nur als eines von

mehreren und nicht als einziges Kriterium. Für fast volljährige Kinder besteht

die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn sie den

persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b

S. 221 f.; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5A_107/2007 vom 16.

November 2007 E. 3.2).

3.2

Vorliegend

hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Berichte der Beiständin und ihre

Abklärungen erwogen, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Tochter bis im Herbst 2016 jeweils in Begleitung stattgefunden hätten

(angefochtener Entscheid, E. 2). C____ habe über einen längeren Zeitraum

konstant zum Ausdruck gebracht, ihren Vater aufgrund negativer Erlebnisse mit

ihm im Rahmen der BBT und früher nicht sehen zu wollen. Mit Bericht vom 17.

Januar 2011 habe die damals zuständige Sozialarbeiterin von erheblicher

häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Kindsmutter berichtet, was

zur Errichtung der Beistandschaft am 8. Februar 2011 geführt habe. Soweit er

sämtliche Anwendungen von Gewalt bestreitet, werde auf seine Verurteilung wegen

Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit sowie die Polizeirapporte

aufgrund von Requisitionen durch Drittpersonen wegen aggressivem oder drohendem

Verhalten verwiesen. Zudem könnten gerade bei häuslicher Gewalt nicht nur

strafrechtliche Verurteilungen für die Beurteilung der familiären

Gesamtsituation beigezogen werden. Gemäss dem Bericht verschiedener

Fachpersonen sei die Kindsmutter durch das in der Paarbeziehung Erlebte

traumatisiert, was auch C____ nachvollziehbarerweise mitbekommen habe. Damit

setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern bezichtige die

Kindsmutter, das Kind manipulieren und ihm entfremden sowie seinen Aufenthalt

in der Schweiz gefährden zu wollen. Sowohl die Mutter wie auch die Sozialpädagogische

Familienbegleitung hätten über somatische Beschwerden von C____ jeweils vor den

Besuchen mit dem Vater berichtet. Aufgrund ihrer erheblichen Belastung durch

den elterlichen Konflikt habe sich C____ für einen Elternteil entschieden und

lehne den Kontakt zum anderen Elternteil ab. Während der rund anderthalbjährigen

Besuchsbegleitung im Rahmen der BBT sei es nicht gelungen, eine Beruhigung der

elterlichen Konflikte zu erreichen, wozu auch der Beschwerdeführer beigetragen

habe. Bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Besuchskontakte würde eine

erhebliche Belastung des bisher gesunden Mädchens entstehen, wodurch dessen

positive Entwicklung gefährdete würde. Es gäbe daher keine Alternative zur

Sistierung des Besuchskontakts des Beschwerdeführers mit C____ (angefochtener

Entscheid, E. 3). Da keine Anzeichen einer Gefährdung der Entwicklung von C____

bestünden, sei auch der Antrag auf eine kinderpsychiatrische Begutachtung

seiner Tochter abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 4).

4.

4.1

Bezogen

auf diese materielle Beurteilung der Sache macht der Beschwerdeführer sodann eine

«Verletzung und (ein) Missbrauch» seiner persönlichen Daten, seiner

Privatsphäre und seines Privatlebens geltend.

4.1.1

Er

bezieht sich dabei auf Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8

EMRK. Er macht geltend, in seiner Persönlichkeit, seiner Ehre und seinem Ruf

verletzt worden zu sein, indem persönliche Daten sowie unhaltbare

Anschuldigungen aus in den mit einem Freispruch beendeten Strafverfahren gegen

ihn ohne seine Kenntnis in die Akten aufgenommen worden seien (Rechtsbegehren

5; Beschwerde, S. 10 Rz. 2).

4.1.2

Die

Kindesschutzbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 ZGB). Es gilt somit die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime (Maranta/Auer/Marti,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 446 ZGB N 7; Breitschmid,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 ZGB N 6). Es können dabei im Sinne des

Freibeweises alle geeigneten, erforderlichen Beweismittel beigezogen werden,

wobei nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Abklärungen im engen

Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Personen zu erheben sind (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 446 ZGB N 11, 13). Im Interesse der Klärung des Kindeswohls sind

dabei auch Polizeirapporte und Anzeigen bezüglich angeblicher Gewalttätigkeiten

eines Elternteils in die Abklärungen einzubeziehen, die zu keiner Verurteilung

oder gar zu einem Freispruch geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn

das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB nach erfolgter Sistierung

eingestellt wird (vgl. AGE BES.2013.118 vom 18. September 2014 [act. 4a S.

1937]). Daran ändert auch ein gleichlautender Antrag der requirierenden,

gewaltbetroffenen Person nichts (vgl. Schreiben vom 22. Mai 2019 [act. 4a S.

644]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher die

Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den zahlreichen Gewaltvorwürfen

verschiedenster, untereinander in keinerlei Verbindung stehender Personen

keinesfalls «rechtswidrig, unnötig, unbegründet». Der Beschwerdeführer

verkennt, dass wiederholte Gewaltvorwürfe gerade auch aus dem familiären

Bereich sehr wohl einen Zusammenhang zur Ausübung von Elternrechten haben, was

eigentlich keiner weiteren Erklärung bedarf. Darin liegt keine Verletzung des

Anspruchs auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.

4.2

Nicht

einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, soweit er damit eine

unrechtmässige Verweigerung und Verzögerung von Verfügungen im vor-instanzlichen

Verfahren geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 12 Rz. 4). Mit dem angefochtenen

Dispositiv

Entscheid hat die Vorinstanz in der Sache entschieden. Diesen Entscheid hat der

Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Soweit er nun

eine Rechtsverzögerung geltend macht, weil bezüglich der Sistierung nicht

schon, wie von ihm verlangt, im September 2016 verfügt worden ist, fehlt ihm

ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, fällt dieses nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts doch mit dem Erlass des verlangten Entscheides dahin (VGE

VD.2019.91 vom 17. Oktober 2019 E. 1.3; act. 4a 2213 ff.). Soweit der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut «Amtswillkür» der Beiständin rügt,

ist darauf in diesem Verfahren ebenfalls nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2.2).

4.3 Zu

prüfen ist in der Sache ferner die Rüge des Beschwerdeführers einer unrichtigen

und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren

6; Beschwerde, S. 20 Rz. 6).

4.3.1 Dabei

bezieht er sich zunächst auf die eigene Darstellung der Geschichte seiner

Beziehung mit der Kindsmutter (vgl. Beschwerde, S. 20 ff.). Gestützt

darauf bestreitet er, dass die Sistierung seines Besuchskontakts dem Kindeswohl

entspreche und macht geltend, «dass das subjektive Sicherheitsgefühl der

Kindsmutter nicht das Kriterium für die Gewährung oder Durchführung des

Kontaktrechts» sein könne. Die Besuchsbegleitung sei allein das Ergebnis eines

gezielten und geschickten Vorgehens und der «Anschuldigung zur

Entführungsgefahr». Die Kindsmutter habe als Schweizerin gegen ihn einen

Machtkampf mit Hilfe eines «riesigen Helferinnen-netzes» von zahlreichen

Anwältinnen, Familienbegleiterinnen, Ärzten und Fachpersonen geführt. In diesem

Kampf habe sie die Tochter missbraucht und instrumentalisiert (vgl. Beschwerde,

S. 22). Die Wohngemeinschaft der Kindseltern bestehe seit August 2010 nicht

mehr. Bis dahin sei die Gewalt gegenseitig, das Kind im Zeitpunkt der Trennung

aber erst sechs Monate alt gewesen. Zwischen ihm und der Tochter bestehe seit

deren Geburt «eine intakte familiäre Beziehung in affektiver Hinsicht mit

voller Liebe und Rücksicht und Verbundenheit», was von der Kindsmutter noch im

Jahr 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätig worden sei (vgl. Beschwerde,

S. 23 f.). Die Kindsmutter leide unter einer psychischen Störung aufgrund

des im Kindesalter erlebten Suizids ihres Vaters. Sie habe ab 2012 begonnen,

ihm C____ vorzuenthalten. Sie habe sich dabei auch den Anordnungen des

Zivilgerichts wiedersetzt (Beschwerde, S. 24). Ihre Anträge auf Aufhebung der

bei den BBT durchgeführten begleiteten Besuche seien vom Zivilgericht

abgewiesen worden (Beschwerde, S. 25 f.). Er habe mit grossem Einsatz die

ungerechtfertigten Beschuldigungen abwehren müssen (vgl. Beschwerde, S. 27). Er

sei durch das «böse, hindernde Vorgehen der Kindsmutter immer wieder schwer

belastet». Die Fachpersonen der BBT hätten ihm noch im Juli 2016 ein

einwandfreies Verhalten zum Kind attestiert (vgl. Beschwerde, S. 28).

4.3.2 Obwohl

der Beschwerdeführer mittlerweile Gewalt gegenüber der Kindsmutter bestreitet

(vgl. Journal Kindesschutzbehörde vom 15. Mai 2019 [act. 4a S. 673]) oder

verharmlost (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.), sind in den Akten zahlreiche

Vorfälle dokumentiert. Bereits während der Schwangerschaft und noch während der

Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer wurde die Kindsmutter

von der Polizei schockiert, weinend, verängstigt, aufgelöst und einen wirren

Eindruck erweckend in ihrer Wohnung aufgefunden (Requisition vom 10. November

2009 [act. 4a S. 1832, 1934]). Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt führte

zu einer Intervention der UPK beim Kinder- und Jugenddienst (damals AKJS, vgl.

Bericht der Beiständin an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2265])

und auch nach der Geburt von C____ zu panischer Angst der Kindsmutter

(Requisitionsbericht vom 17. Juni 2010 [act. 4a S 1853]). Entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers endete diese Gewalt nicht mit der Trennung.

So berichtete G____ mit Bericht vom 17. Januar 2011 (act. 4a S. 2306 ff.),

dass die Kindsmutter sich mit ihrer Tochter auch nach der Trennung oft bei

einer Nachbarin habe verstecken müssen und es zu «üblen Streitereien» gekommen

sei, wenn die Kindsmutter den Beschwerdeführer in die Wohnung gelassen habe.

Auch E____ berichtete am 14. Januar 2016 davon, dass es seit 2010 «diverse Male

zu verbaler und körperlicher Gewalt» des Beschwerdeführers gegenüber der

Kindsmutter gekommen sei, was C____ zum Teil auf dem Arm der Mutter mitbekommen

habe. Eifersuchtsszenen seitens des Beschwerdeführers würden eine wirkungsvolle

Unterstützung der Kindsmutter verunmöglichen. Sie sei gemäss einem früheren Bericht

von G____ «körperlich, emotional und in ihrer Beurteilungsfähigkeit erschöpft

und eingeschränkt». Längerfristig könne sie weder sich noch ihre Tochter vor

den Übergriffen des Beschwerdeführers schützen. Die Kommunikation unter den Eltern

sei weiterhin unmöglich (act. 4a S. 2325 ff.; vgl. auch Bericht E____ an

das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2265] sowie Bericht G____

vom 17. Januar 2011 [act. 4a S. 2306]). Dies führte zur Errichtung der

Beistandschaft mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde vom 8. Februar

2011 (act. 4a S. 2301 f.). Im Dezember 2012 kam es zu einem weiteren

gewalttätigen Übergriff des Beschwerdeführers auf die Kindsmutter. Dabei passte

er sie und C____ ab, umarmte die Kindsmutter, zog ein Messer mit einer 30 cm

langen Klinge und sagte, er wolle sie und C____ töten. Die Kindsmutter

flüchtete daraufhin ins Frauenhaus (Protokoll Zivilgericht vom

10. Dezember 2012 [act. 4a S. 1628], Bericht E____ vom 11. November

2013 [act. 4a S. 2294 ff.]; Anhörung Kindsmutter vom 10. Dezember

2015 [act. 4a S. 2347]; Bestätigung Frauenhaus vom 31. Mai 2012 [act.

4a S. 547]). Den Vorfall im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer bei seiner

Anhörung vom 16. Dezember 2015 nicht bestritten (act. 4a S. 2346) und wurde

hierfür auch rechtskräftig verurteilt (vgl. AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017

[act. 4a S. 2081 ff.]; BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember

2017). In der Folge gab die Kindsmutter an, der Beschwerdeführer habe

sie wiederholt mit SMS und E-Mails belästigt (vgl. Anhörung Kindsmutter vom

10. Dezember 2015 [act. 4a S. 2347]; E-Mail Kindsmutter vom 24. Februar

2015 [act. 4a S. 2280]). Bei seiner Anhörung vom 20. Februar 2017

gestand der Beschwerdeführer Gewaltandrohungen ein, die falsch gewesen seien,

und anerkannte auch die Angst der Kindsmutter (act. 4a S. 2314).

4.3.3 Neben

der Gewalt gegen die Kindsmutter sind auch mehrfache Gewalt und Drohungen gegen

Drittpersonen belegt.

4.3.3.1 Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2015.74 vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,

Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener

Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–

respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung

verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgerichts

abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017).

Mit dem Urteil wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar

erklärt und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem

Schuldspruch zu Grunde liegen die vorerwähnte gegenüber der Kindsmutter

erfolgte Todesdrohung mit einem Messer (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und Schläge mit

der Folge einer wochenlangen Kiefersperre sowie Gewalttaten gegenüber Dritten.

So wurde der Beschwerdeführer für schuldig erklärt, einer ihm unbekannten

Drittperson nach vorangegangener verbaler Provokation ohne Vorwarnung einen

massiven Kopfstoss versetzt und sie darauf weiter tätlich mit erheblicher

Verletzungsfolge angriffen zu haben. Weiter wurde er schuldig befunden, in

einem Tram einen Dritten zunächst verbal und sodann körperlich mit Schlägen

mit den Fäusten und den Knien sowie einem mit Anlauf und voller Wucht

ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn erheblich verletzt zu haben.

Schliesslich wurde er für schuldig befunden, die Kindsmutter als Druckmittel

aufgrund frei erfundener Anschuldigungen fälschlicherweise der mehrfachen

Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von

Sozialhilfegeldern und / oder dem Antrag auf IV bezichtigt zu haben.

4.3.3.2 Mit

Urteil SB.2018.105 des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 (act. 4a S. 610

ff.) wurde der Beschwerdeführer sodann der versuchten einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und

der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und nach erfolgter Vollziehbarerklärung

der mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 im Umfang

von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er gemäss

Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dem Schuldspruch

lag eine Drohung gegenüber seiner Ex-Frau B____ zu Grunde. Am 23. Mai 2016 hatte

der Beschwerdeführer sie in [...] abgepasst und ihr auf Arabisch nachgerufen: «Ich

werde dich umbringen du Nutte». Weiter basiert das Urteil auf einem Vorfall

anlässlich einer Personenkontrolle am 6. Oktober 2017, bei welcher der

Beschwerdeführer einem Polizeibeamten einen Kopfstoss zu verpassen versuchte

und in der Folge aufgrund seiner massiven Gegenwehr gegen seine Anhaltung Polizisten

verletzte und Sachen beschädigte. Ferner hatte der Beschwerdeführer versucht,

Passanten Kopfstösse zu verpassen und danach zwei Wachdienstmitarbeiter in der

Eingangshalle des Bahnhofs SBB bedroht. Schliesslich hatte er eine

Prostituierte zu Unrecht bezichtigt, ihm CHF 1ʹ000.– gestohlen zu haben. Dieses

Urteil ist vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochten worden und noch

nicht rechtskräftig, im vorliegenden Zusammenhang aber gleichwohl zu beachten

(vgl. VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4.2, VD.2014.220 vom 20. Juli

2015 E. 2.4.2).

4.3.3.3 Belegt

sind ferner zahlreiche polizeiliche Interventionen wegen Beschimpfungen

(Rapport vom 6. März 2015 [act. 4a S. 2010 ff.]), Verurteilungen wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Drohungen sowie weitere Requisitionen

wegen bedrohlichen Verhaltens und Renitenz (vgl. auch VGE VD.2016.169 vom 23.

Juli 2017 E. 2.4; act. 4a S. 364 ff., S. 1029 ff.). Hinzu kommen polizeiliche

Requisitionen durch andere, früher mit dem Beschwerdeführer befreundete oder

bekannte Personen, welche angaben, von ihm geschlagen worden zu sein und sich

vor ihm zu fürchten (vgl. Rapport vom 10. Januar 2018, act. 4a S. 912 [Drohung

mit Aufschlitzen und Umbringen], Requisitionsberichte vom 11. März 2017, 22.

August 2017, 27. September 2017, [act. 4a S. 879 ff.], vom 1. März 2016 [act. 4a

S. 1998], Requisition vom 23. Oktober 2015 [act. 4a S. 2003], Requisitionen vom

26. Juni 2015 [act. 4a S. 903] und 3. Juli 2015 [act. 4a

S. 2005], Requisition vom 1. Oktober 2014 [act. 4a S. 909 f.]).

Schliesslich mussten auch Institutionen die Polizei zum Schutz vor dem Beschwerdeführer

requirieren (Requisitionen vom 31. Oktober und 18. November 2016 [act. 4a 885

ff.]). So soll er einmal unter Anrufung von Allah gedroht haben, allen die

Köpfe abzuschneiden (Requisition vom 29. November 2015 [act. 4a S. 896]).

Inwieweit diese Requisitionen zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben,

ist im vorliegenden Zusammenhang für die Beurteilung des Gefährdungspotentials

des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter und ihres Umfelds sowie die

damit verbundene Destabilisierung der Kindsmutter irrelevant. Belegt ist ferner

ein impulsiver Ausbruch beim Kinder- und Jugenddienst, wobei er der abklärenden

Sozialarbeiterin drohte (vgl. Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a

S. 2173]). Dabei vermochten die verharmlosenden Erklärungsversuche des

Beschwerdeführers anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht zu überzeugen (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Deutlich grenzüberschreitend wirkt auch

die Aussage des Beschwerdeführers in der Abklärung, die Mutter könne den

Kontakt gar nicht abbrechen, er «werde sie überall finden» (vgl. Bericht D____

vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2173, 2180]).

4.3.3.4 Schliesslich

ist zu beachten, dass in den Akten die Diagnose einer schwere

Borderline-Persönlichkeitsstörung erwähnt wird (vgl. Austrittsbericht der

Interdisziplinären Notfallstation, [...] vom 2. Juli 2013 [act. 4a S.

310]). Bereits bei einer Requisition am 24. Dezember 2012 hatte der Beschwerde

gegenüber der Kantonspolizei selber angegeben, «er habe eine böse Seite in

sich, die ihm dauernd sage, dass er schlimme Dinge tun soll» (act. 4a

S. 569). Er erschien daher in der Abklärung der Kindesschutzbehörde gesundheitlich

sehr belastet sowie schwer einschätzbar und löste auch bei der abklärenden

Sozialarbeiterin immer wieder Angst aus (vgl. Bericht D____ vom 16. November

2016 [act. 4a S. 2179]). Gemäss einem Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2017 rief der Beschwerdeführer dort an, um in energischem und

aggressivem Ton mitzuteilen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten alle

getan habe und stolz darauf sei. Er bleibe in der Schweiz und «ficke eure

Gesetze!» (act. 4a S. 593). Schliesslich berichtete auch der Kindes- und

Jugenddienst mit Telefon vom 15. Juli 2019 der Kindeschutzbehörde, dass sich

der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin sehr aggressiv

verhalte (act. 4a S. 93). Anlässlich der Gerichtsverhandlung gab der

Beschwerdeführer an, seit November 2016 bei verschiedenen Therapeuten in

psychiatrischer Behandlung zu stehen. Zwischenzeitlich seien ihm vom

behandelnden Psychiater stimmungsstabilisierenden Medikamente verschrieben

worden, diese benötige er aber nicht mehr (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).

4.3.4 Das

so während Jahren dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers ist

offensichtlich objektiv geeignet, die von der Kindsmutter und C____

beschriebenen Ängste zu begründen (Bericht D____ vom 16. November 2016

[act. 4a S. 2174 f.]). Dies gilt auch dann, wenn die Ängste des

Kindes als reaktive Abwehr gegenüber dem Vater aufgrund der erlebten Ängste

ihres Umfelds verstanden werden (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a

S. 2179]). Die Kindsmutter sprach konstant von ihrer Traumatisierung durch die

gewaltgeprägte Ehe und von einer ewigen Spirale von Gewalt, Reue und dann

Negieren der Taten bzw. Schuldzuweisungen an andere (vgl. Anhörung Kindsmutter

vom 23. Dezember 2016 [act. 4a S. 2332]). Auch von den abklärenden Fachpersonen

wurde in den Berichten wiederholt auf die entsprechende Belastung der

Kindsmutter hingewiesen. Die frühere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers

ihr gegenüber nehme bei der Kindsmutter einen enormen Stellenwert ein, schüre

ihre Ängste und lähme sie (Bericht E____ vom 11. November 2013 [act. 4a S. 2297];

Bericht E____ vom 13. Oktober 2014 [act. 4a S. 2290]). Das Kind erlebe die

Mutter gemäss der Rückmeldung der Familienbegleiterin häufig am Rande der

Verzweiflung. Aufgrund der Erfahrung mit dem Beschwerdeführer und den damit

verbundenen Ängsten sei die Kindsmutter auch nicht mehr arbeitsfähig und bei der

IV angemeldet (Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a

S. 2266 f.]). Sowohl vom Betreuungsteam BBT wie auch den involvierten

Familienbegleitern wird die Kindsmutter als stark belastet, instabil,

gelegentlich überfordert bis verängstigt und durch die Gewalterfahrung mit dem

Beschwerdeführer traumatisiert beschrieben. Die vergangenen und aktuellen

Bedrohungen verunmöglichten ihr den Aufbau eines eigenständigen Lebens als

alleinerziehende Mutter (vgl. Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11.

Dezember 2014 [act. 4a S. 2269 f.]; Bericht D____ vom 16. November 2016

[act. 4a S. 2177 ff.]). Es wurde festgestellt, aufgrund der gemachten

Erfahrungen und Belastungen sei es wichtig, dass die Kindsmutter wieder

Vertrauen in sich gewinnen und ihr Familienleben nach eigenen Vorstellungen und

Ideen gestalten könne (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2177]).

Dies gilt umso mehr, als das gesamte prozessuale Verhalten des

Beschwerdeführers von einer erstaunlichen Uneinsichtigkeit zeugt. Trotz

mehrfacher rechtskräftiger Verurteilung verharmlost der Beschwerdeführer

weiterhin seine Taten und macht stattdessen der Kindsmutter Vorwürfe. Zwar gab

der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Juni 2020 an,

viele «Sachen» zu bereuen, blieb in seiner Reue aber eher vage und erwähnte

insbesondere den gewalttätigen Übergriff auf die Kindsmutter vom Dezember 2012

erst auf entsprechende Nachfrage (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Vor dem

Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, ist auch sein an

der Gerichtsverhandlung gestellter Antrag auf Vergleichsverhandlungen (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 5 f., 10) nicht geeignet, eine dauerhafte

Verhaltensänderung glaubhaft zu machen.

4.3.5 Als

roter Faden zieht sich auch die Kommunikationsunfähigkeit der Eltern durch die

behördlichen Berichte. So lehnt die Kindsmutter jeglichen persönlichen Kontakt

mit dem Beschwerdeführer ab (vgl. Bericht G____ vom 17. Januar 2011 [act. 4a S.

2306]; Bericht E____ vom 7. Oktober 2014 [act. 4a S. 2289], Bericht E____ vom

14. Januar 2016 [act. 4a S. 2325 ff.]). Gleichzeitig wurde aber auch der

Beschwerdeführer in seinem Verhalten als «undurchsichtig» bezeichnet, was für

die Kindsmutter und C____ enorm anspruchsvoll sei. So habe er plötzlich den

Beschluss gefasst, in die Fremdenlegion einzutreten, dies der Tochter

mitgeteilt, um ein Abschiedstreffen gebeten und einen halben Tag später wieder

alles revidiert (Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a

S. 2266]. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung beschrieb der Vertreter

der Kindesschutzbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr

wechselhaft. Teilweise sei er für ein Aussetzten der Besuche seiner Tochter

gewesen, dann habe er wieder auf die Durchführung der Besuche bestanden (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 11).

4.3.6 Vor

diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich C____ in ihrem

Loyalitätskonflikt offensichtlich auf die Seite der sie betreuenden Mutter

stellt. Die Ablehnung weiterer Besuchskontakte mit dem Vater erklärte sie damit,

dass dieser bei den Besuchen teilweise nach Alkohol und Rauch stinke. Sie habe

Angst vor ihm. Er habe ihr gesagt, dass Omi in die Hölle komme, weil sie in die

Kirche gehe, und dass sie nicht mit Jungs spielen dürfe. Sie empfinde ihn als «nicht

so normal». Sie könne aber keinen konkreten Vorfall nennen, wieso sie nicht

mehr in die BBT wolle (Kindesanhörung vom 27. Dezember 2016 [act. 4a S. 2331];

Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2172 ff.]). Weiter wird

beschrieben, dass es C____ an den BBT-Besuchstagen ab Mai 2016 oft schlecht

geworden sei. Sie habe erbrochen und unter Magenschmerzen und Durchfall

gelitten, was zur Absage von Terminen geführt habe (vgl. Bericht D____ vom 16.

November 2016 [act. 4a S. 2177]). Bei ihrer Anhörung durch die Vorinstanz vom

6. Mai 2019 bestätigte C____, aufgrund der schlechten Erfahrungen in der

Vergangenheit keinen Kontakt mit ihrem Vater zu wollen (act. 4a S. 677).

4.3.7 Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers steht C____s Schilderungen nicht eine

uneingeschränkt positive Rückmeldung der BBT über die Besuchsnachmittage

entgegen. Positiv gehalten ist zwar der Bericht vom 6. Juli 2016, worin ein

wohlwollender Umgang beschrieben und festgestellt wird, Vater und Tochter

unterhielten sich gerne und intensiv. C____ scheine sich auf Wiedersehen zu

freuen (act. 4 S. 226). Dies ist von der Kindsmutter in differenzierter Weise

bei ihrem Bericht über die Reaktion der Tochter nach Besuchen anerkannt worden,

indem sie ausgeführt hat, dass C____ teilweise freudig von Besuchen

zurückgekommen sei (vgl. Anhörung Kindsmutter vom 23. Dezember 2016 [act. 4a S.

2332]). Demgegenüber wurde an anderer Stelle auch im Rahmen der BBT ein

grenzüberschreitendes Verhalten des Beschwerdeführers vermerkt, indem er seine

Tochter trotz ausgesprochenem Verbot immer wieder fotografiere. Kindgerechte

Spiele seien selten (vgl. Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember

2014 [act. 4a S. 2268 f.]; Journal AKJS 12. März 2015 [act. 4a S. 563], Bericht

BBT vom 20. September 2014 [act. 4a S. 549]). Weiter wurde berichtet, dass

sich der Beschwerdeführer vor den Kindern gegenüber einem anderen Kindsvater

beleidigend über die Kindsmutter geäussert habe (Bericht vom 16. Mai 2015 [act.

4a S. 565]). Aufgrund seines Verhaltens wurde er als für die Mitbesucher nicht

mehr zumutbar erachtet, weshalb seine BBT-Teilnahme in Frage gestellt worden

ist (Bericht vom 3. Mai 2015 [act. 4a S. 564]).

4.4 Die

in der Obhut der Kindsmutter lebende C____ ist zur Wahrung ihres Wohls primär

auf einen unbelasteten Bezug zur obhutsberechtigten Mutter angewiesen (VGE

VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4). Es liegt daher auch stark im Interesse

des Kindes, dafür zu sorgen, dass die durch die Gewalt und die Drohungen des

Beschwerdeführers traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird

(VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3).

Zwar dürfen Konflikte zwischen

den Eltern nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts

auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587

f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Die sorge- oder obhutsberechtigte

Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind

zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser,

FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273

ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind

und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv

vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht

unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des

persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum

anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person

erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Bei der

Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche

Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung

wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404

E. 3a S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige

Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte

grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher

sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen:

VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1).

In diesem Sinne steht mit Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters nicht

primär das Wohl der Mutter, sondern jenes des Kindes im Vordergrund.

Nichtsdestotrotz ist vorliegend bei der Entscheidung auch das Wohl der Mutter

als der Hauptbezugsperson des Kindes zu berücksichtigen, zumal sich der Zustand

der Mutter respektive ihr Wohlbefinden unmittelbar auch auf das Wohl des Kindes

auswirkt. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, in

welchem es um den Vorwurf eines gravierenden strafrechtlich inkriminierten

Verhaltens des inhaftierten Kinds-vaters gegenüber der Kindsmutter geht (VGE

VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Es gilt daher

eine weitere Belastung der bereits durch die Gewalt des Beschwerdeführers

traumatisierte Kindsmutter abzuwenden. Die Fortsetzung des aktuell seit vier

Jahren bestehenden Kontaktunterbruchs erscheint zur Stabilisierung der aufgrund

dieses Strafverfahrens belasteten Situation der Kindsmutter und zum Schutz des

Kindswohls unerlässlich (vgl. Büchler,

a.a.O., Art. 274 ZGB N 7 ff.; VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015

E. 3.4.3 ff.).

4.5 Aufgrund

der neuesten Akten ebenfalls nicht gänzlich zu verneinen ist die vom

Beschwerdeführer in Abrede gestellte Entführungsgefahr (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 12). So hat die Instruktionsrichterin im

strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2018.105 mit Verfügung vom 19. Februar

2019 einen Brief des Beschwerdeführers an seinen Bruder zu den Akten genommen,

im Übrigen aber nicht weitergeleitet. Darin schreibt der Beschwerdeführer an

seinen Bruder, wenn er ihn besuchen komme, könne er zum Konsulat gehen und

sagen, dass er selber [...] sei. So könne er C____, als ob sie seine Tochter

wäre, registrieren. Die Ähnlichkeit zwischen ihnen sei klar. Es sei notwendig,

dass er C____ beim [...] Konsulat registriere, so würden die Anträge auf

Ausschaffung abgelehnt. Er habe Angst um sein Leben in [...] (act. 4a S. 603).

Die damit belegten Machenschaften belegen den von der Kindsmutter gehegten

Argwohn.

4.6 Schliesslich

darf auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines

Verhaltens seit geraumer Zeit im Strafvollzug und mithin in Haft befindet. Er

macht keine Ausführungen, wie ihn seine Tochter kindgerecht im Haftregime soll

besuchen können. Jedenfalls soweit ein Kind den Kontakt zu seinem Vater

ablehnt, kann ein gegen seinen Willen angeordneter Besuchskontakt hinter

Gittern nicht seinem Kindswohl entsprechen. Im Übrigen gilt es auch nicht,

einen zukünftigen hiesigen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu sichern. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen und

seine Wegweisung verfügt (VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 [act. 4a S. 614

ff.]; BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017 [act. 4a S. 627]). Zudem ist gegen

den Beschwerdeführer die Landesverweisung verhängt worden (AGE SB.2018.105 vom 26.

März 2019 [act. 4a S. 610 ff.]), wogegen noch eine Beschwerde vor Bundesgericht

hängig ist. Ebenfalls noch nicht entschieden wurde über die Behandlung seines

Asylgesuchs (vgl. den das Asylgesuch ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 1.

Februar 2019 [act. 4a S. 594], welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit

Entscheid BVGer D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 aus formellen Gründen aufgehoben worden

ist [act. 4a S. 489 ff.]).

4.7 Bei

dieser Sachlage bedarf es keiner kinderpsychiatrischen Begutachtung (vgl.

Rechtsbegehren 23). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel

abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch

darauf, dass vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem

Elternteil und seinem Kind in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder

kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Es liegt im pflichtgemässen

Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (VGE VD.2018.44

vom 22. März 2019 E. 1.7.2, VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2;

Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,

Bd. II Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf

BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 und

FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die

Ermittlung des Sachverhalts wie ausgeführt (vgl. oben E. 4.1.2) für die

Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach

eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus

Berichte einholen» kann (Schweighauser,

a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer

5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.

2.4.3, VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).

4.8 Nach

dem Gesagten ist vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr auch der vom

Beschwerdeführer beantragte Schlichtungsprozess mit Absolvierung eines Lernprogramms

gegen häusliche Gewalt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10) nicht erforderlich.

Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, sich – seinen Ausführungen in

der Gerichtsverhandlung entsprechend (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.) – nach

der Haftentlassung auch ohne behördliche Anordnung für ein Programm zur

Aggressionsbewältigung anzumelden und dadurch wieder Vertrauen zu schaffen,

damit seine Tochter allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt den Kontakt zu ihm

selbständig aufnehmen könnte.

4.9 Daraus

folgt, dass die angefochtene Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter zu bestätigen ist.

5.

Mit seiner

Beschwerde ficht der Beschwerdeführer weiter die Aufhebung der bestehenden

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Wie erwähnt kann dabei

offengelassen werden, ob mit der Replik diesbezüglich ein teilweiser Beschwerderückzug

erfolgte (vgl. E. 1.2.5 hiervor).

5.1 Zur

Begründung hat sich die Vorinstanz auf die entsprechende Empfehlung der

Beiständin, D____, bezogen. Sie hat erwogen, da das Besuchsrecht sistiert sei,

habe die Beiständin keine Aufgaben im Zusammenhang mit einer Umsetzung zu

vollziehen. Ausserdem sei die Zusammenarbeit von D____ mit der Kindsmutter

derart gut und gestärkt, dass auch keine Kontrolle mehr im erzieherischen

Bereich notwendig sei. Die Kindsmutter nehme seit vielen Jahren Unterstützungen

in Anspruch und werde die Zusammenarbeit mit D____ fortsetzen. Somit könne die

bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben werden

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5).

5.2 Damit

setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung soweit

ersichtlich nicht auseinander, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht

eingetreten werden kann. Auch in der Sache erscheint der angefochtene Entscheid

aber richtig. Wird gar kein Besuchskontakt angeordnet, so erübrigt sich eine

Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Breitschmid,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308 ZGB N 14). Im Übrigen ist auch bei

der Anordnung und Aufrechterhaltung einer Erziehungsbeistandschaft, wie bei

allen behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls, dem Gebot der

Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dies bringt der Gesetzgeber damit zum

Ausdruck, dass eine Beistandschaft nur errichtet werden kann, wenn es die

Verhältnisse erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Im Einzelnen muss daher auch eine

Beistandschaft zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des

Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), die mildeste erfolgversprechende

Massnahme bilden (Proportionalität) und darf die elterlichen Bemühungen nicht

ersetzen, sondern bloss ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom

16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1VD.2013.8

vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz

des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (VGE VD.2019.146 vom 13.

November 2019 E. 2.1, mit Hinweis auf KGer BL 810 17 236 vom

29. November 2017 E. 4.2;

Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Kommentar

ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1). Ist die Kindsmutter aber in der Lage

selbständig die erforderlichen Hilfen für die Wahrnehmung ihrer

Erziehungsaufgabe einzuholen, so bedarf es hierzu keiner Beistandschaft mehr.

5.3 Nachdem

die Sistierung des persönlichen Verkehres bestätigt wurde und sich eine

Besuchsrechtsbeistandschaft erübrigt (vgl. E. 4.9 und 5.1 f. hiervor), ist auf

die vom Beschwerdeführer beantragte Ernennung einer männlichen Beistandsperson,

welcher spezifische Anweisungen zu erteilen seien (Rechtsbegehren 20),

ebenfalls nicht mehr einzugehen.

6.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–

(vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und seine

Beschwerde nicht aussichtslos ist, gehen die Verfahrenskosten aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) jedoch zu

Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF

1ʹ000.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichts-kasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.