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Entscheid

VD.2019.138

Ablehnung des Informationszugangs

12. Februar 2020Deutsch29 min

Basel-Stadt (IBS) und ersuchte gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip um Zustellung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.138

URTEIL

vom 12. Februar

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

und [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt, Rekursgegner

Staatskanzlei, Marktplatz 9,

4001 Basel

B____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Staatskanzlei

vom 16. Juli 2019

betreffend Ablehnung des

Informationszugangs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton [...]. Sie

bezweckt den Erwerb, die Veräusserung und die Verwaltung von Grundstücken und

kann andere Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die

Rekurrentin gelangte mit Schreiben vom 2. Mai 2019 an Immobilien

Basel-Stadt (IBS) und ersuchte gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip um Zustellung

des zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der B____ (Beigeladene) abgeschlossenen

Baurechtsvertrags (Baurechtsparzelle Gbbl. Nr. [...]). IBS leitete das

Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei, Koordinationsstelle IDG

(Staatskanzlei), weiter.

Mit Schreiben

vom 28. Mai 2019 teilte die Staatskanzlei der Rekurrentin mit, dass die

Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen werde, und wies darauf hin, dass

innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt werden könne. Mit

Eingabe vom 7. Juni 2019 verlangte die Rekurrentin eine solche Verfügung,

welche ihr mit Schreiben vom 16. Juli 2019 eröffnet wurde. Damit beschied die

Staatskanzlei der Rekurrentin, dass das Gesuch um Herausgabe des bezeichneten Baurechtsvertrags

abgewiesen werde und keine Kosten für das Verfahren erhoben würden.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 26. Juli 2019 angemeldete und am

15. August 2019 begründete Rekurs der Rekurrentin. Sie beantragt die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Gewährung des Zugangs zum Baurechtsvertrag betreffend den Baugrund, auf dem der

Neubau der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) erstellt werden solle. Die

Staatskanzlei beantragt mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe

vom 6. Dezember 2019 repliziert. Die Beigeladene hat innert Frist keine

Stellungnahme eingereicht.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus § 41 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) sowie § 10

Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100;

VGE VD.2015.142 vom 19. April 2016 E. 1.1). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als

Gesuchstellerin und als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,

weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Bei

dieser Ausgangslage ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches

Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr

Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen

gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (§ 8 Abs. 5 VRPG; VGE

VD.2015.142 vom 27. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.20 vom 2. Dezember

2016.

E. 1.3).

2.

Die Rekurrentin

macht geltend, die Staatskanzlei habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, weil sie ihr Vorbringen, IBS nehme nicht am wirtschaftlichen

Wettbewerb teil, da mit dem Bau eines Schulhauses eine öffentliche Aufgabe

erfüllt werde, nicht behandelt habe (Rekursbegründung, Rz. 28 S. 8; vgl.

auch Replik, Rz. 3 f. S. 1). Diese Rüge ist unbegründet. Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die

Staatskanzlei hat ausdrücklich berücksichtigt, dass IBS nach Ansicht der

Rekurrentin nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, weil mit dem

Baurecht eine öffentliche Schule ermöglicht werden solle und dies eine öffentliche

Aufgabe darstelle, und der Rekurrentin entgegengehalten, dass IBS beim

Abschluss des Baurechtsvertrags auf dem freien Markt gehandelt habe und wie ein

privater Investor aufgetreten sei (angefochtene Verfügung, E. 2.1.3

S. 2 f.). Damit hat sich die Staatskanzlei mit dem Argument der

Rekurrentin auseinandergesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass die Vorbringen

der Rekurrentin ihrer Ansicht nach nichts daran ändern, dass IBS im

Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

Dies genügt den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden

Anforderungen an die Begründung. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Anspruchs

der Rekurrentin auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren geheilt worden.

3.

3.1

3.1.1

Das

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) gilt für

alle öffentlichen Organe gemäss § 3 Abs. 1 IDG (§ 2 Abs. 1 IDG). Es findet gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG keine Anwendung,

soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und

dabei privatrechtlich handelt. Öffentliche Organe im Sinn des IDG sind gemäss

§ 3 Abs. 1 IDG die Organisationseinheiten des Kantons und der

Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (lit. a), die

Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen

öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (lit. b) und

Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinde die Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe übertragen ist (lit. c).

3.1.2

Das

IDG bezweckt unter anderem, die Grundrechte von Personen zu schützen, über

welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten (§ 1 Abs. 2 lit. b IDG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 BV ist an die Grundrechte

gebunden, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Regelung gilt als Ausdruck

allgemeiner Grundrechtsdogmatik auch als kantonales Verfassungsrecht (VGE

VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 3.2; Schefer/Ziegler, Die Grundrechte der Kantonsverfassung

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts

des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 57, 84 f.). Angesichts

des erwähnten Zwecks des IDG drängt es sich auf, den Begriff der öffentlichen

Aufgabe im Sinne von § 3 Abs. 1 IDG gleich auszulegen wie denjenigen

der staatlichen Aufgabe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV (so VGE VD.2017.224

vom 31. Januar 2018 E. 3.2 für § 3 Abs. 1 lit. c IDG).

Im Übrigen wird in der Lehre im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 2 BV

auch der Begriff der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verwendet (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage,

Bern 2013, S. 48; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann,

Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, Basel 2011, § 18

N 96) und statuiert, die Begriffe der öffentlichen Aufgabe und der

Staatsaufgabe bzw. staatlichen Aufgabe seien synonym zu verstehen (Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge

und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016 S. 71, 79). Eine staatliche Aufgabe im

Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV liegt nur dann vor, wenn die Verfassung

oder das Gesetz den Staat oder unmittelbar ein Staatsorgan oder einen Verwaltungsträger

verpflichtet, für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe die volle

Verantwortung zu übernehmen (VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 3.2;

Waldmann, in: Basler Kommentar

2015, Art. 35 BV N 20; vgl. Häner,

Grundrechtsgeltung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Private, in:

AJP 2002 S. 1144, 1149). Eine Aufgabe ist somit nur dann als

staatlich zu qualifizieren, wenn der Staat dafür verantwortlich ist, dass sie

erfüllt wird und wie sie erfüllt wird (VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018

E. 3.2; Häner, a.a.O.,

S. 1149; Waldmann, a.a.O.,

Art. 35 BV N 20). Zur Bestimmung der staatlichen Aufgaben sind

Verfassung und Gesetz mittels der anerkannten Grundsätze auszulegen (VGE

VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 3.2; Häner, a.a.O., S. 1149; vgl. Waldmann, a.a.O., Art. 35 BV N 20). Von Privaten

wahrgenommene Aufgaben, an deren Erfüllung zwar ein öffentliches Interesse

besteht, für deren unmittelbare Erfüllung aber der Staat im Einzelfall keine

Verantwortung trägt, sind keine staatlichen Aufgaben (VGE VD.2017.224 vom

31.

Januar 2018 E. 3.2; Waldmann,

a.a.O., Art. 35 BV N 21). Auch der Begriff der öffentlichen Aufgabe

im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das

Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3)

erfasst nicht alle von Privaten wahrgenommenen Aufgaben, die im öffentlichen

Interesse liegen (VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 3.2; Nuspliger, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar BGÖ, Bern 2008, Art. 5 N 19; vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2014, Art. 5 BGÖ N 15).

Als Wahrnehmung

einer staatlichen Aufgabe im Sinn von Art. 35 Abs. 2 BV gilt nur ein Handeln,

das in direkter oder unmittelbarer Erfüllung einer solchen erfolgt (Waldmann, a.a.O., Art. 35 BV

N 23). Tätigkeiten, die der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe lediglich

indirekt oder mittelbar dienen, wie insbesondere die Beschaffung oder

Bereitstellung der für die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe erforderlichen

Personal- und Sachmittel (Bedarfsverwaltung oder administrative

Hilfstätigkeit), gelten hingegen nicht als Wahrnehmung einer staatlichen

Aufgabe im Sinn von Art. 35 Abs. 2 BV (vgl. Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, 4. Auflage, Bern 2016, § 7 N 57; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 4 N 8 f.; Waldmann,

a.a.O., Art. 35 BV N 23). Da der Begriff der öffentlichen Aufgabe im

Sinn von § 3 Abs. 1 IDG gleich auszulegen ist wie derjenige der staatlichen

Aufgabe im Sinn von Art. 35 Abs. 2 BV, ist auch der Begriff der

Erfüllung einer solchen Aufgabe gleich auszulegen wie derjenige der Wahrnehmung

einer solchen Aufgabe. Folglich erfasst § 3 Abs. 1 IDG nur die

direkte oder unmittelbare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Die umstrittene

Frage, ob der Staat und die von ihm beherrschten Unternehmen auch unabhängig

von der Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe unmittelbar an die Grundrechte

gebunden sind (vgl. dazu Waldmann,

a.a.O., Art. 35 BV N 25–27), kann vorliegend offenbleiben.

3.1.3

Wettbewerb

liegt dann vor, wenn mindestens zwei Marktteilnehmer als Anbieter oder

Nachfrager einer Leistung danach streben, mit der anderen Marktseite ins

Geschäft zu kommen, das heisst wenn eine Konkurrenzsituation vorliegt (Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter-

und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, N 1374).

Mitbewerber stehen als Anbieter von Produkten auf einem Angebotsmarkt oder als

Abnehmer auf einem Beschaffungsmarkt mit anderen Anbietern oder Abnehmern in

einem potenziellen oder tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis (Heizmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.],

UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 1 N 38). Der Staat kann als

Anbieter oder Nachfrager von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt

auftreten (Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann,

a.a.O., § 18 N 1). Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrats Nr. 08.0637.01 vom

10.

Februar 2009 betreffend das Gesetz über die Information und den

Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) (nachfolgend Ratschlag

Nr. 08.0637.01) ist mit privatrechtlich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a IDG gemeint: als Anbieter in Konkurrenz zu anderen Anbietern

(Ratschlag Nr. 08.0637.01 S. 18). Dies spricht dafür, dass die

Anwendung des IDG nur dann ausgeschlossen ist, wenn das öffentliche Organ als

Anbieter auf dem Markt auftritt. Gegen eine solche Einschränkung spricht

hingegen die Tatsache, dass im Ratschlag Nr. 08.0637.01 für die Bedeutung

des Begriffs privatrechtlich auch auf Art. 23 des Bundesgesetzes über den

Datenschutz (DSG, SR 235.1) verwiesen wird (vgl. Ratschlag

Nr. 08.0637.01 S. 18). Gemäss Art. 23 Abs. 1 DSG gelten die

Bestim­mungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen, wenn

ein Bundesorgan privatrechtlich handelt. Privatrechtliches Handeln von

Bundesorganen im Sinn von Art. 23 DSG kommt bei der Bedarfsverwaltung oder

administrativen Hilfstätigkeit, der Verwaltung des Finanzvermögens, der

privatwirtschaftlichen Staatstätigkeit und Teilen der Leistungsverwaltung in

Betracht (Jöhri, in: Rosenthal/Jöhri,

Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 23 N 4; Kunz, in: Basler Kommentar 2014,

Art. 23 DSG N 13 ff.). Auch im allgemeinen Verwaltungsrecht gelten

diese Bereiche als Fälle zulässigen privatrechtlichen Handelns des Staats (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1384 ff.). Mit der

privatwirtschaftlichen Staatstätigkeit dürfte die unternehmerische Tätigkeit

der öffentlichen Hand gemeint sein. Bei dieser wird das Gemeinwesen in einer

der privaten Wirtschaft vergleichbaren Art tätig und tritt als Anbieter von

Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt auf (vgl. Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 18 N 10

und § 19 N 1). Nicht zur unternehmerischen Tätigkeit der öffentlichen

Hand zählt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen, bei der das

Gemeinwesen als Nachfrager auf dem Markt auftritt (vgl. Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 18 N 16

sowie § 19 N 1 und 3). Die Bedarfsverwaltung oder administrative

Hilfstätigkeit besteht in der Beschaffung oder Bereitstellung der für die

Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 40 und 1384; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 4

N 8). Damit umfasst das privatrechtliche Handeln im Sinn von Art. 23

DSG auch das Auftreten des Gemeinwesens als Nachfrager auf dem Markt. In der

Literatur wird die Auffassung vertreten, ein öffentliches Organ nehme im Sinn

von § 2 Abs. 2 lit. a IDG am wirtschaftlichen Wettbewerb teil,

wenn es seine Leistungen auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen Anbietern

offeriert (Rudin, in:

Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 2 N 13).

Mit der Ausnahmeklausel werde die wirtschaftende Verwaltung angesprochen. Diese

liege vor, wenn das öffentliche Organ auf dem freien Markt Güter oder Dienstleistungen

anbietet und dabei von sich aus in der Absicht handelt, Gewinn zu erzielen (Rudin, a.a.O., § 2 N 13; Rütsche, Datenschutzaufsicht über

Spitäler, in: digma 2012 S. 176, 177). Das Verwaltungsgericht erwog

unter Verweis auf die erwähnten Autoren, § 2 Abs. 2 lit. a IDG

gelte für die wirtschaftende Verwaltung. Diese bestehe darin, dass ein

öffentliches Organ am privaten Wettbewerb teilnimmt, das heisst auf dem freien

Markt seine Produkte oder Dienstleistungen anbietet und von sich aus in der

Absicht handelt, Gewinn zu erzielen (VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018

E. 4.1). Die Frage, ob § 2 Abs. 2 lit. a IDG tatsächlich

nur für das Auftreten öffentlicher Organe als Anbieter gilt, oder auch ihr

Auftreten als Nachfrager erfassen kann, hat das Verwaltungsgericht mangels Entscheidrelevanz

nicht geprüft. Eine Beschränkung von § 2 Abs. 2 lit. a IDG auf

das Auftreten öffentlicher Organe als Anbieter widerspricht Sinn und Zweck

dieser Bestimmung. Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb

teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt, gelten für die Datenbearbeitung

die materiellen Regeln des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch

private Personen (Rudin, a.a.O.,

§ 2 N 15). § 2 Abs. 2 lit. a IDG bezweckt damit,

öffentliche Organe, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei

privatrechtlich handeln, hinsichtlich des anwendbaren materiellen

Datenschutzrechts ihren privaten Mitkonkurrenten gleichzustellen und zu

verhindern, dass sie durch die Geltung des IDG in ihrer Wettbewerbsfähigkeit

behindert werden und der Wettbewerb verzerrt wird (vgl. zu Art. 23 IDG: Jöhri, a.a.O., Art. 23 N 2 und

Kunz, a.a.O., Art. 23 DSG

N 3). Wenn ein öffentliches Organ als Nachfrager von Gütern oder

Dienstleistungen in Konkurrenz mit privaten Abnehmern auf dem

(Beschaffungs-)Markt auftritt, ist die Anwendung des IDG genauso geeignet,

seine Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren,

wie wenn ein öffentliches Organ als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen

in Konkurrenz mit privaten Anbietern auf dem (Angebots-)Markt auftritt. Ein

sachlicher Grund, weshalb die Anwendung des IDG nur im zweiten Fall ausgeschlossen

sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass

§ 2 Abs. 2 lit. a IDG die Teilnahme eines öffentlichen Organs am

wirtschaftlichen Wettbewerb sowohl auf der Seite der Anbieter als auch auf der

Seite der Nachfrager erfasst.

3.2

3.2.1

IBS

ist gemäss § 54 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den kantonalen

Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsverordnung, SG 610.110) als

Kompetenzzentrum für das Immobilienmanagement des Kantons Basel-Stadt zuständig

für das Immo-bilienmanagement des Finanzvermögens entsprechend seiner

Zweckbestimmung zur Erzielung einer angemessenen Rendite unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit

(lit. a) sowie das Immo-bilienmanagement des Verwaltungsvermögens zur

Wahrnehmung der Interessen der Eigentümerschaft und zur Optimierung der wirtschaftlichen

Raumnutzung (lit. b).

3.2.2

Gemäss

den Feststellungen der Staatskanzlei ist IBS beim Abschluss des

Baurechtsvertrags wie ein privater Investor in Konkurrenz mit anderen

Interessenten auf dem freien Markt aufgetreten, handelt IBS in der Absicht der

Erzielung einer marktgerechten Rendite und befindet sich die Baurechtsparzelle

Dispositiv

im Finanzvermögen des Kantons Basel-Stadt. Aus diesen Gründen nehme IBS im

Bereich des Baurechtsvertrags am wirtschaftlichen Wettbewerb teil (angefochtene

Verfügung, E. 2.1.2 f. S. 2 f.).

Die

Feststellungen der Staatskanzlei, wonach IBS im Zusammenhang mit dem

Baurechtsvertrag in Konkurrenz mit anderen Interessenten und in der Absicht der

Erzielung einer marktgerechten Rendite handle (angefochtene Verfügung, E. 2.1.2

S. 2), werden von der Rekurrentin zu Recht nicht bestritten. Somit ist

davon auszugehen, dass IBS die Baurechtsparzelle in der Absicht, Gewinn zu

erzielen, auf dem freien Markt erworben und dabei in Konkurrenz mit privaten

Investoren gestanden hat. Damit hat IBS mit dem Abschluss des Baurechtsvertrags

als Nachfrager am wirtschaftlichen Wettbewerb teilgenommen. Diese Teilnahme am

wirtschaftlichen Wettbewerb als Nachfrager erfolgte zudem zum Zweck der

späteren Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb als Anbieter. Aufgrund der

unbestrittenen Feststellungen der Staatskanzlei ist davon auszugehen, dass IBS

ein auf der Baurechtsparzelle errichtetes Gebäude in der Absicht, Gewinn zu

erzielen, auf dem freien Markt zu marktgerechten Konditionen zur Miete anbieten

wird. Dabei wird IBS in Konkurrenz zu privaten Vermietern stehen. Damit nimmt

IBS im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a IDG am wirtschaftlichen Wettbewerb teil, wie die Staatskanzlei

richtig festgestellt hat.

Die Rekurrentin

macht geltend, IBS nehme nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teil, weil das streitbetroffene

Baurecht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diene, der beabsichtigte

Gewinn nicht am freien Markt erzielt werde, die vorgesehene Mieterin

überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werde und der Baurechtsvertrag

zwischen Partnern des öffentlichen Rechts geschlossen worden sei (Rekursbegründung,

Rz. 11 ff. S. 4–6). Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt.

3.2.3 Gemäss

§ 17 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sorgt

dieser für ein umfassendes Bildungsangebot und gemäss § 21 KV betreibt er

Fachhochschulen, wobei er kantonsübergreifende Trägerschaften anstrebt. Gemäss

§ 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen den Kantonen Aargau,

Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule

Nordwestschweiz (FHNW-Vertrag, SG 428.100) führen die Kantone Aargau,

Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (nachfolgend Vertragskantone) die

Fachhochschule Nordwestschweiz (nachfolgend FHNW). Die FHNW ist eine

interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit

und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des FHNW-Vertrags und des

Leistungsauftrags (§ 1 Abs. 2 FHNW-Vertrag). Sie hat ihren Sitz in

Windisch und in jedem Vertragskanton mindestens einen Standort (§ 1

Abs. 3 und § 2 Abs. 1). Die Vertragskantone erteilen der FHNW

einen mehrjährigen Leistungsauftrag (§ 6 Abs. 1 FHNW-Vertrag). Der

Betrieb der FHNW dürfte somit eine öffentliche Aufgabe des Kantons Basel-Stadt

im Sinn von § 3 Abs. 1 IDG sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es

auch zu den öffentlichen Aufgaben des Kantons Basel-Stadt oder gar von IBS

gehören würde, Land oder eine Baurechtsparzelle für einen Standort der FHNW zu

beschaffen, darauf ein Gebäude für die FHNW zu errichten und/oder der FHNW ein

Gebäude zu vermieten. Entsprechende Tätigkeiten dienen dem Betrieb der FHNW als

öffentlicher Aufgabe höchstens indirekt oder mittelbar. Selbst wenn der

Baurechtsvertrag im Hinblick auf die Erstellung eines Gebäudes für die FHNW und

die Vermietung dieses Gebäudes an die FHNW abgeschlossen worden ist, ist der

Vertragsabschluss somit nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn

von § 3 Abs. 1 IDG erfolgt.

Die FHNW

finanziert ihre Aufwendungen durch Beiträge der Vertragskantone, Beiträge des

Bundes, Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus

Nicht-Vertragskantonen, nationale, europäische und andere internationale

Förderungsmittel, Gebühren der Studierenden, Entgelte für Leistungen an Dritte

sowie Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel (§ 25 Abs. 1 FHNW-Vertrag). Damit würde der Mietzins für ein der FHNW vermietetes Gebäude

auf der Baurechtsparzelle zumindest teilweise vom Kanton Basel-Stadt, anderen

Kantonen und dem Bund finanziert. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ändert

dies aber nichts daran, dass die Vermietung auf dem freien Markt in Konkurrenz

mit privaten Vermietern erfolgt. Wenn das Gebäude auf der Baurechtsparzelle

nicht der FHNW zu marktkonformen Konditionen vermietet würde, erhielte der

Kanton Basel-Stadt von einem anderen Mieter einen marktkonformen Mietzins und

müsste die FHNW einem anderen Vermieter einen marktkonformen Mietzins bezahlen.

Die Beigeladene

ist eine gemeinnützige, öffentlich-rechtliche Stiftung. Somit handelt es sich

bei den Parteien des Baurechtsvertrags (Beigeladene und Kanton Basel-Stadt

vertreten durch IBS) und eines allfälligen späteren Mietvertrags (Kanton

Basel-Stadt vertreten durch IBS und FHNW) tatsächlich ausnahmslos um

öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten. Dies ist für die Frage, ob

IBS im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag am wirtschaftlichen Wettbewerb

teilnimmt aber entgegen der Ansicht der Rekurrentin genauso unerheblich wie die

Tatsache, dass es einen städtebaulichen Rahmenvertrag zwischen der Beigeladenen,

dem Kanton Basel-Stadt, der Gemeinde Münchenstein und dem Kanton

Basel-Landschaft über die Entwicklung des Dreispitzareals (SG 685.250),

auf dem sich die Baurechtsparzelle befindet, gibt.

Das

Finanzvermögen dient nur mittelbar durch seinen Wert oder seinen Ertrag der

Erfüllung staatlicher Aufgaben (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 2203 f.; vgl. Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 2,

Bern 2014, § 8 N 28). Zum Verwaltungsvermögen gehören jene

Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern

unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung einer öffentlichen

Aufgabe dienen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 2205, Wiederkehr,

a.a.O., § 8 N 56 f.). Öffentliche Sachen, mit deren Hilfe unmittelbar

staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, die aber gleichzeitig auch einen

Ertrag abwerfen, stellen kein Finanz-, sondern Verwaltungsvermögen dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2204).

Sofern IBS ein

allfälliges künftiges Gebäude auf der Baurechtsparzelle der FHNW vermietet und

diese dort einen Standort betreibt, dürfte die Baurechtsparzelle den Benutzern

dieses Standorts unmittelbar durch seinen Gebrauchswert für den Betrieb der

FHNW und damit die Besorgung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Damit dürfte

die Baurechtsparzelle unter diesen Voraussetzungen als Verwaltungsvermögen zu

qualifizieren sein. Dies ändert aber nichts daran, dass IBS im Zusammenhang mit

dem Baurechtsvertrag am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

3.2.4 Gemäss

den Feststellungen der Staatskanzlei handelt es sich beim Baurechtsvertrag um

einen privatrechtlichen Vertrag, mit dem ein Baurecht als selbständiges und dauerndes

Recht im Sinn von Art. 675 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) begründet worden ist und

hat IBS beim Abschluss dieses Vertrags privatrechtlich gehandelt (angefochtene

Verfügung, E. 2.1.2 f. S. 2 f.).

Wie bereits

erwähnt ist davon auszugehen, dass IBS ein auf der Baurechtsparzelle

errichtetes Gebäude in der Absicht, Gewinn zu erzielen, auf dem freien Markt zu

marktgerechten Konditionen zur Miete anbieten wird. Zurzeit ist auf der Baurechtsparzelle

noch kein Gebäude für einen Standort der FHNW errichtet worden und dient die

Baurechtsparzelle noch nicht dem Betrieb eines Standorts der FHNW. Zumindest

derzeit ist die Baurechtsparzelle deshalb mit der Staatskanzlei als Finanzvermögen

zu qualifizieren. Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis grundsätzlich

den Vorschriften des Privatrechts (Wiederkehr,

a.a.O., § 8 N 43; vgl. BGE 106 Ia 389 E. 2a.bb S. 393). Die

Zuordnung zum Finanzvermögen schliesst zwar nicht aus, dass im Aussenverhältnis

ausnahmsweise dennoch öffentliches Recht zur Anwendung gelangt (Wiederkehr, a.a.O., § 8 N 46;

vgl. VGer ZH VK.2010.00002 vom 10. Februar 2011 E. 1.4.2). Im

vorliegenden Fall besteht jedoch kein Grund, einen Vertrag über eine Sache im

Finanzvermögen ausnahmsweise als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.

Selbst wenn die

Baurechtsparzelle bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Baurechtsvertrags

als Verwaltungsvermögen qualifiziert würde, stünde diese Qualifika-tion der

privatrechtlichen Natur des Baurechtsvertrags im Übrigen nicht entgegen. Auch

Verträge betreffend Verwaltungsvermögen können privatrechtlicher Natur sein

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1384 f. [Werkverträge betreffend die Errichtung öffentlicher Bauten];

Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 50 N 13 f. [gewisse Verträge betreffend die Nutzung von Betriebssachen

(Anstaltssachen)]). Wenn das Gesetz die Rechtsnatur des Vertrags nicht regelt

ist der Gegenstand des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses das massgebliche

Kriterium für die Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlichem und

privatrechtlichem Vertrag. Der Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn er

unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, und

privatrechtlich, wenn damit nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt

werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1292 und 1294; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 33 N 7 ff.). Bei der Bedarfsverwaltung oder administrativen

Hilfstätigkeit und der privatwirtschaftlichen Staatstätigkeit schliesst der

Staat deshalb regelmässig privatrechtliche Verträge ab (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1294, 1384 und 1388;

vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 33 N 11). Der Baurechtsvertrag dient IBS zur Beschaffung

von Sachmitteln. Selbst wenn sie diese später der FHNW bereitstellt, werden

folglich mit dem Vertrag höchstens sehr indirekt öffentliche Interessen

verfolgt. Aus diesem Grund ist der Vertrag in jedem Fall als privatrechtlich zu

qualifizieren.

Die

Organisationsform und die Stellung der an einem Rechtsverhältnis beteiligten

Rechtssubjekte spielen für die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichem und

privatrechtlichem Vertrag keine Rolle. Ob eine Vertragspartei eine juristische

Person des öffentlichen Rechts ist oder über hoheitliche Befugnisse verfügt,

ist für die Rechtsnatur des Vertrags nicht relevant (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1300; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 33 N 14). Dass die Parteien des Baurechtsvertrags eine

öffentlich-rechtliche Anstalt (die Beigeladene) und eine öffentlich-rechtliche

Körperschaft (Kanton Basel-Stadt vertreten durch IBS) sind, ist deshalb für die

Frage, ob IBS beim Vertragsschluss privatrechtlich gehandelt hat, entgegen der

Auffassung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung, Rz. 22 S. 7)

irrelevant.

Dass der

Baurechtsvertrag privatrechtlicher Natur ist, scheint die Rekurrentin zu Recht

nicht zu bestreiten. Sie macht aber geltend, der Abschluss dieses Vertrags

stelle eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit dar (Rekursbegründung,

Rz. 21 ff. S. 6–7). Dieser Einwand ist nicht geeignet, privatrechtliches

Handeln im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a IDG auszuschliessen. Auch

wenn der Staat einen privatrechtlichen Vertrag abschliesst, kann er sich nicht

vollständig dem öffentlichen Recht entziehen. Dieses bleibt für die Fragen der

Zuständigkeit und des Verfahrens der Willensbildung massgeblich. Das

öffentliche Recht bestimmt also, mit wem der Staat welchen Vertrag zu welchen

Bedingungen abschliesst (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1392). Im staatlichen Innenverhältnis gilt bei der

Bedarfsverwaltung, der Verwaltung des Finanzvermögens, der privatwirtschaftlichen

Staatstätigkeit und der Leistungsverwaltung stets öffentliches Recht (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 42 N 3 und 5). Demgegenüber ist das Privatrecht einschlägig

für das Rechtsverhältnis, das aus dem Abschluss des Vertrags entsteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1392).

Auf die dem privatrechtlichen Vertragsschluss vorangehende interne Willensbildung

bezieht sich auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsurteil

(vgl. BGer 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.1.2 f.). Da jedem

privatrechtlichen Handeln des Staats eine vom öffentlichen Recht beherrschte

interne Willensbildung vorausgeht, kann der Umstand, dass es sich bei dieser um

eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelt, der Annahme privatrechtlichen

Handelns im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a IDG nicht entgegenstehen.

Andernfalls würde diese Bestimmung jeglicher praktischen Relevanz beraubt. Für

die Beantwortung der Frage, ob ein öffentliches Organ beim Abschluss eines

Vertrags im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a IDG privatrechtlich

handelt, kann deshalb nur massgebend sein, ob dieser Vertrag privatrechtlicher

Natur ist. Da der Baurechtsvertrag privatrechtlicher Natur ist, hat IBS bei

dessen Abschluss folglich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a IDG

privatrechtlich gehandelt.

3.2.5 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das IDG im Zusammenhang mit dem

Baurechtsvertrag gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG keine Anwendung

findet. Folglich hat die Rekurrentin keinen Anspruch gemäss § 25 Abs. 1 IDG auf Zugang zum Baurechtsvertrag.

4.

4.1 Gemäss

§ 29 Abs. 1 IDG hat das öffentliche Organ den Zugang zu Informationen

im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine

besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse entgegenstehen. § 29 Abs. 2 und 3 IDG

nennen beispielhaft öffentliche bzw. private Interessen, die einer Bekanntgabe

entgegenstehen können. Ob ein festgestelltes öffentliches oder privates

Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht

in genereller Weise gesagt werden, sondern muss in einer Interessenabwägung im

konkreten Fall ermittelt werden (VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018

E. 5.1, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3; Rudin, a.a.O., Art. 29 N 4, 18

und 39). Wenn der Informationszugang gemäss § 25 Abs. 1 IDG einer

Person gewährt wird, ist er allen Personen zu gewähren («access to one, access

to all»; VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 5.1, VD.2015.20 vom

2. Dezember 2016 E. 4.3, VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014

E. 4.2). Beim Jedermanns-Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen

Organ vorhandenen Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG ist deshalb

nicht das individuelle und möglicherweise konkrete Informationszugangsinteresse

der gesuchstellenden Person, sondern das Jedermanns-Zugangsinteresse bzw. das

allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung

gegenüber den Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (VGE VD.2017.224 vom

31. Januar 2018 E. 5.1, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016

E. 4.3; Rudin, a.a.O.,

§ 29 N 23 und 41). Gemäss § 29 Abs. 2 lit. d IDG

liegt ein öffentliches Interesse, das einer Zugangsgewährung entgegenstehen

kann, insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der oder der Zugang zur

Information die Position in Verhandlungen beeinträchtigt. Nach Ansicht des

Gesetzgebers soll damit die wirkungsvolle Verhandlungsführung sichergestellt

werden. Allerdings könne ein schützenswertes Interesse nur für Informationen

angenommen werden, deren Bekanntgabe tatsächlich die Verhandlungsposition des

betreffenden öffentlichen Organs schwächen würde (Ratschlag 08.0637.01 des

Regierungsrats vom 10. Februar 2009 betreffend IDG, S. 47; VD.2015.20

vom 2. Dezember 2016 E. 4.4). Geschützt werden damit nicht nur laufende

Verhandlungen. Die Position des öffentlichen Organs kann auch in künftigen

Verhandlungen beeinträchtigt werden, sollten vertrauliche Informationen aus

abgeschlossenen Verhandlungen und Verträgen vorher publik werden (VGE

VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.4; Rudin, a.a.O., Art. 29 N 34).

4.2 Gemäss

den Feststellungen der Staatskanzlei würde die Gewährung des Zugangs zum

Baurechtsvertrag die Position von IBS in künftigen Verhandlungen, insbesondere

in Bereichen, in denen übliche Marktkonditionen auszuhandeln sind, schwächen. Wenn

der Kanton verpflichtet wäre, Zugang zu Verträgen zu gewähren, würden ihm

entweder keine günstigen Angebote oder überhaupt keine Angebote mehr

unterbreitet (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2 S. 3). Diese

Feststellung mag etwas apodiktisch sein. Offensichtlich ist aber, dass ein

ernsthaftes Risiko besteht, dass Anbieter IBS bzw. dem Kanton in Zukunft

schlechtere Konditionen anbieten, wenn sie wissen, dass IBS bzw. der Kanton zur

Veröffentlichung abgeschlossener privatrechtlicher Verträge verpflichtet wird

und andere Abnehmer damit die in den Verträgen enthaltenen Informationen

verwenden können, um die Preise zu drücken oder bessere Konditionen

auszuhandeln (vgl. VGE VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.4). Dass

im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, der Vertrag enthalte eine

Geheimhaltungsklausel, ändert daran entgegen der Auffassung der Rekurrentin

nichts. Wie die Staatskanzlei zu Recht festgestellt hat, hat der Kanton ein

erhebliches öffentliches Interesse, sich auf dem Markt bewegen und Verträge

aushandeln zu können (angefochtene Verfügung, E. 2.2 S. 3). Im

Bereich des Immobilienmanagements des Finanzvermögens durch IBS besteht ein

besonders hohes öffentliches Interesse des Kantons, sich auf dem Markt

renditeorientiert bewegen und zu privatrechtlichen Konditionen Verträge

aushandeln zu können (vgl. Vernehmlassung, Rz. 9 S. 4 f.). Damit

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der von der

Rekurrentin gewünschten Informationen. Dieses überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit,

Kenntnis von den betreffenden Informationen zu erhalten.

Die Rekurrentin

behauptet, die Beigeladene informiere auf einer eigens dafür eingerichteten

Website (www.dreispitz.ch) über die Konditionen für Baurechtsverträge. Neben

detaillierten Musterverträgen finde sich auch ein Berechnungsmodell für den Baurechtszins.

Aus den bereits jetzt öffentlich zugänglichen Informationen, dem Berechnungsmodell

und der Erfolgsrechnung der FHNW, könnten die marktüblichen Konditionen

errechnet werden. Sofern die vereinbarten Konditionen wie behauptet marktüblich

seien, gebe es keinen Grund zur Geheimhaltung (Rekursbegründung, Rz. 27

S. 8). Die Staatskanzlei wendet dagegen ein, die Beigeladene habe im

Rahmen der Umgestaltung der Homepage und aufgrund veralteten Inhalts diverse

Dokumente, darunter auch die Musterverträge und das Berechnungsmodell für den

Baurechtszins, von ihrer Website entfernt. Im Übrigen hätten diese Dokumente

nur Modellcharakter gehabt und liessen sich daraus ohne spezifische Angaben zum

Objekt keine individuellen Baurechtszinsen ableiten (Vernehmlassung, Rz. 9

S. 4 f.). Auf der von der Rekurrentin genannten Website (www.dreispitz.ch [besucht

am 22. November 2019]) finden sich derzeit weder Musterverträge noch ein

Berechnungsmodell für den Baurechtszins. Damit sind diese Dokumente zumindest

nicht mehr ohne weiteres öffentlich zugänglich. Da die Rekurrentin entgegen

ihrer prozessualen Obliegenheit (§ 16 Abs. 2 VRPG) ihre Behauptungen

nicht substantiiert und keine Beweismittel für ihre Behauptungen, insbesondere

keine Ausdrucke der angeblich früher auf der Website aufgeschalteten Dokumente,

eingereicht hat, kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der erwähnten

Dokumente die marktüblichen Konditionen errechnet werden können. Dies erscheint

denn auch unwahrscheinlich. Folglich ist entsprechend der Darstellung der

Staatskanzlei davon auszugehen, dass die erwähnten Dokumente nur

Modellcharakter gehabt haben und daraus ohne spezifische Angaben zum Objekt

keine individuellen Baurechtszinsen haben abgeleitet werden können. Damit

änderte auch die öffentliche Zugänglichkeit der Dokumente nichts am

öffentlichen Geheimhaltungsinteresse von IBS bzw. des Kantons.

Aus den

vorstehenden Gründen hat die Staatskanzlei zu Recht festgestellt, dass das

Gesuch der Rekurrentin um Einsicht in den Baurechtsvertrag auch im Fall der

Anwendbarkeit des IDG abzuweisen wäre, weil der Zugang gemäss § 29

Abs. 1 und Abs. 2 lit. d IDG wegen eines entgegenstehenden überwiegenden

öffentlichen Interesses zu verweigern wäre.

5.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Grundsatz der

Gebührenfreiheit des Informationszugangs gemäss § 36 Abs. 1 IDG

entfaltet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls solange keine

Wirkung, als die Gebühr nicht prohibitiv ausfällt (§ 2 Abs. 2 lit. c IDG; VGE VD.2017.134 vom 7. März 2018 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend

wird die Gebühr auf CHF 1'200.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Präsidialdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.