VD.2019.14
Härtefallbewilligung bzw. Gesuch um Familiennachzug
22. Januar 2020Deutsch45 min
Familiennachzug erneut in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Landschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.14
VD.2019.15
URTEIL
vom 22. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Oktober 2018
betreffend Härtefallbewilligung
bzw. Gesuch um Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste am 4. April
1998 in die Schweiz ein. Sein unter falschem Namen eingereichtes Asylgesuchs
wies das damalige Bundesamts für Flüchtlinge mit Verfügung vom 3. September
1998 ab. Nach seiner am 26. Januar 2001 in X____ erfolgten Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin reiste A____ in der Folge am 20. April 2001 im
Familiennachzug erneut in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Landschaft
eine Aufenthaltsbewilligung. [...] 2002 wurde die gemeinsame Tochter der
Ehegatten geboren. Am 19. April 2006 erteilte der Kanton Basel-Landschaft
dem Beschwerdeführer schliesslich die Niederlassungsbewilligung.
Am 19. November 2014 stellte der damals von seiner
Ehefrau getrenntlebende A____ beim Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um
Kantonswechsel nach Basel-Stadt, welches bewilligt wurde. Am 28. April
2016 wurde die Ehe zwischen A____ und seiner Ehefrau geschieden. Gleichzeitig
wurde er ab April 2016 in die Sozialhilfe Basel-Stadt aufgenommen, von der er
seither ununterbrochen unterstützt wird. Mit Schreiben vom 26. August 2016
teilte A____ dem Bereich BdM mit, dass seine schwangere Verlobte B____, geboren
am [...], sowie deren Sohn C____, geboren [...] 2013, beide kamerunische
Staatsangehörige, von Y____ in die Schweiz eingereist seien und ersuchte um die
Bewilligung dieses Familiennachzuges. Per September 2016 wurde auch B____ in die
Sozialhilfe aufgenommen und seither ununterbrochen unterstützt. [...] 2016
wurde in Basel D____, der gemeinsame Sohn von A____ und B____, geboren, ohne
dass jedoch eine Kindesanerkennung vorlag. Der Bereich BdM qualifizierte das
Gesuch der Beiden sinngemäss als Antrag auf Erteilung einer befristeten
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, eröffnete ein diesbezügliches
Verfahren, gewährte A____ das rechtliche Gehör der unter Bezugnahme auf die
Unterstützung durch die Sozialhilfe in Aussicht genommene Abweisung des
Gesuchs, holte weitere Unterlagen ein und wies das Gesuch schliesslich mit
Verfügung vom 21. April 2017 ab.
Gegen diese
Verfügung erhoben A____ (im Folgenden: Rekurrent) und B____ (im Folgenden:
Rekurrentin) Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). In dessen
Verfahren reichten sie einerseits eine Geburtsurkunde und eine vom
Zivilstandsamt beglaubigte Kindsanerkennung des Rekurrenten bezüglich des
gemeinsamen Sohnes D____ ein. Andererseits stellte sich heraus, dass die
Rekurrierenden keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben, und die Rekurrentin die
Wohnadresse des Rekurrenten mit dem gemeinsamen Sohn verlassen hat.
Schliesslich nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Datum vom
27. April 2018 die Erklärung betreffend die Errichtung der gemeinsamen
elterlichen Sorge der Rekurrierenden über ihren gemeinsamen Sohn ([...] D____) entgegen.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 stellte das JSD fest, dass die
Erteilung einer befristeten Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat ausser
Betracht falle, nachdem die Rekurrierenden gar keine Heiratsabsicht mehr
hätten. Es prüfte aber, ob der Rekurrentin eine Bewilligung zur medizinischen
Behandlung oder eine Bewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles zu erteilen sei oder der Rekurrent einen Anspruch auf Nachzug
seines Sohnes D____ habe, woraus die Rekurrentin ihrerseits eine
Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Dies verneinte es und wies den Rekurs ab,
wobei es den Rekurrierenden die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.
Gegen diesen
Entscheid richten sich die mit Eingaben vom 12. September und 21. Dezember
2018 erhobenen und begründeten Rekurse des Rekurrenten (Verfahren VD.2019.14)
und der Rekurrentin (Verfahren VD.2019.15), mit dem sie, nunmehr vertreten
durch Advokatin [...] die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 21. April
2017 und des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober
2018 beantragen. Weiter beantragen sie, dass D____ eine
Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung, und C____ und
B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Subeventualiter resp.
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Einholung verschiedener
medizinischer Consultings beim Staatssekretariat für Migration (SEM), die
Sistierung des Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der
Invalidenversicherung über die Rente des Rekurrenten und für den Fall einer
Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht die Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung. Entgegen dem Antrag der Rekurrierenden überwies das
instruierende Präsidialdepartement diese Rekurse dem Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 14. Januar 2019 zum Entscheid. Mit prozessleitender
Verfügung vom 21. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um
Sistierung des Verfahrens bis zum rechtkräftigen Rentenentscheid der
Invalidenversicherung über einen Rentenanspruch des Rekurrenten ab, legte die
beiden Verfahren zusammen und erkannte den Rekursen in dem Sinn die
aufschiebende Wirkung zu, als der Rekurrentin gestattet wurde, den Ausgang des
Verfahrens mit ihren beiden Söhnen in der Schweiz abzuwarten. Das JSD
verzichtete mit Eingabe vom 1. Februar 2019 auf eine inhaltliche
Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 4. und 11. Februar 2019
wurden darauf dem SEM, Sektion Analysen, in Ergänzung zum Medizinischen
Consulting vom 16. August 2017 medizinische Fragen bezüglich der
Behandlungsmöglichkeiten für eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F32.3), die Verfügbarkeit von bestimmten Medikamten und die
Finanzierung medizinischer Behandlung in Kamerun unterbreitet. Der
entsprechende medizinische Consultingbericht vom 7. August 2019 ist den
Verfahrensparteien zugestellt worden. Die Rekurrierenden nahmen dazu mit
Eingabe vom 13. September 2019 Stellung und stellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf gerichtliche Nachfrage hin
reichte das Tagesheim [...], in welchem die beiden Söhne der Rekurrentin
betreut werden, am 19. November 2019 einen Bericht ein.
Das Verwaltungsgericht
führte am 22. Januar 2020 eine Verhandlung durch, wobei die Rekurrierenden
befragt wurden. Sodann gelangten die Vertreterin der Rekurrierenden als auch
die Vertreterin des JSD zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden
Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom
14.
Januar 2019 sowie aus § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) und
§ 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz
[OG, SG 153.100]). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. März 2015 (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen
Entscheids unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung und Änderung. Sie sind damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2
Durch
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids wird der Streitgegenstand im Rahmen
der Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413
E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1,
VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, in: Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 285). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Der Streitgegenstand darf sich
im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und
um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017
E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom
13.
April 2017 E. 2.2, VD.2016.76 vom 18. Januar 2017
E. 2.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 505; vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Von diesem Grundsatz kann aus
prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf
eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende, spruchreife Frage aus
prozessökonomischen Gründen dann zulässig, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; BGer 9C_1002/2008
vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124– 125 vom
21.
Oktober 2016 E. 1.5.2). Gestützt darauf hat die Vorinstanz den
Streitgegenstand des Verfahrens über den mit der ursprünglich angefochtenen
Verfügung vom 17. April 2017 festgelegten, aber gegenstandslos gewordenen
Streitgegenstand eines Anspruchs auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat hinaus auf die Erteilung eines Aufenthaltsanspruchs
der Rekurrentin und des gemeinsamen Sohnes der Rekurrierenden erweitert. Dabei
hat es auch im vorliegenden Rekursverfahren zu bleiben, sodass offengelassen
werden kann, ob dies auch schon Gegenstand des ursprünglichen Gesuchs der
Rekurrierenden gewesen ist.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor-instanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Nicht zu überprüfen ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aber die
Angemessenheit des Entscheides innerhalb der Schranken der Ermessensausübung
durch die Vorinstanzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240
vom 19. September 2016 E. 1.2).
1.4 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde
am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt.
Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft
getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage,
ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur
Anwendung gelangt. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126
Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht
worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom
17. April 2019 E. 1.5). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner
Ehefrau datiert vom 26. August 2016. Folglich sind die am 1. Januar
2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden
Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden
auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
1.5 Die
Rekurrierenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren
betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung
nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom
2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010
E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). In den übrigen
Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des
instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche
Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung
angeordnet oder der Entschied mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt
werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrierenden ist
vorliegend angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts von den
Rekurrierenden sowie die aktuelle Situation insbesondere in Bezug auf die
Kinderbetreuung für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist
(vgl. VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom
25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 1.4).
2.
2.1 Die
Rekurrentin ist illegal in die Schweiz eingereist. Sie ist in der Hauptstadt
Kameruns Yaoundé aufgewachsen, wo sie am 1. Januar 2011 einen [...] Staatsangehörigen
geheiratet hat. Bis zur Scheidung am 28. März 2014 lebte sie mit einer
Aufenthaltserlaubnis in Z____. Das erste Kind der Rekurrentin wurde bei der Geburt
von einem in Y____ lebenden Kameruner als seinen Sohn anerkannt. Die Zeit
zwischen der Ehescheidung und ihrer Einreise in die Schweiz verbrachte die
Rekurrentin auf der Grundlage einer «carte d’individuelle d’admission à l’aide
medicale de l’état» zwecks Zugang zu medizinischer Versorgung mit ihrem Sohn
bei dessen Vater in [...], ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein.
Auch C____ verfügte in Y____ über keinen Aufenthaltstitel und ist lediglich in
Besitz eines bis am 3. März 2020 gültigen «document de circulation pour
étranger mineur». Einen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung nach
Art. 18 ff. AuG in der Schweiz besteht nicht. Die Rekurrentin leidet allerdings
an einer Sichelzellanämie, eine von wiederkehrenden Schmerzkrisen begleitete,
chronische Erbkrankheit. Mit der Vorinstanz ist daher zunächst das Vorliegen
eines Härtefalles der Rekurrentin im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG zu prüfen.
2.2 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
gemäss Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung,
auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein
Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer
2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen
aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88
vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern, Art. 30
N 2; Spescha, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30
AuG, N 1).
Bei der
Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die
Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der
Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c),
die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu
berücksichtigen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt
Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls
sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles
müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden.
Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration
sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,
insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der
Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung
im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von
den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen
eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014
vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2018.20 vom 19. März 2018
E. 4.2.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1, VD.2016.152
vom 17. Januar 2017 E. 3.3.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme
darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.;
VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Die Tatsache, dass die
medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, genügt für
die Annahme eines Härtefalles nicht (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016
E. 6.3.4.1).
2.3
Die Vorinstanz prüfte, ob die behandlungsbedürftige Sichelzellanämie, an der
die Rekurrentin leidet, und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen
Komplikationen einen Härtefall begründen. Sie klärte deshalb die medizinische
Versorgungssituation in Kamerun ab, da eine Wegweisung der Betroffenen in ihr
Heimatland erfolgen müsste, nachdem sie ihre ehemalige Aufenthaltserlaubnis in Z____
nach der Scheidung von ihrem Mann und der darauffolgenden Ausreise verloren hat
und während ihres Voraufenthalts in Y____ gar nie ein Aufenthaltsrecht besessen
hat. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom
18. Februar 2017 sei die Rekurrentin wegen ihrer Sichelzellanämie, einer
angeborenen chronischen Erkrankung der roten Blutzellen, welche eine Vielzahl
an klinischen Beschwerden und Komplikationen mit sich bringe und bei
unzureichender Therapie zu einer verkürzten Lebensdauer führen könne,
entsprechend auf die Entbindung ihres zweiten Sohnes vorbereitet worden. Sie
werde nach dem Ende der Stillzeit eine medikamentöse Therapie beginnen, welche
sie vor weiteren Sichelzellkrisen (schmerzhafte Gefässverschlüsse, je nach
Schweregrad mit permanenten Organschäden) schütze und wofür sie auf eine
engmaschige Betreuung durch ein spezialisiertes Zentrum angewiesen sei. Im
Notfall müssten ständig erneuerte Blutkonserven abrufbar sein, wofür das
Blutspendezentrum Basel bestens gerüstet sei.
Unter Hinweis
auf die vorgenannten Grundsätze für die Bewilligung eines Härtefalles aus
medizinischen Gründen stellte die Vorinstanz fest, dass diese ärztlichen
Ausführungen nicht reichten, um eine schwere persönliche Härte zu begründen.
Dafür, dass die erforderlichen Therapiemassnahmen nur in der Schweiz bzw. in
den genannten Institutionen in Basel erhältlich wären, fehle ein Nachweis. Der
mehrjährige Aufenthalt in Z____ und Y____ zeige auf, dass die Behandlung einer
Sichelzellanämie wenigstens in Gesundheitssystemen nach mitteleuropäischem
Standard gut gewährleistet sei. Gemäss der Auskunft der Schweizer Botschaft in
Kamerun handle es sich bei der Sichelzellanämie um eine in der kamerunischen
Population endemische Krankheit mit einer Betroffenheit von bis zu 40 %
der Bevölkerung in unterschiedlichen Schweregraden. Das vom Universitätsspital
Basel bei der Rekurrentin diagnostizierte Krankheitsbild sei gemäss dem
medizinischen Consulting des SEM in der Hauptstadt Yaoundé, wo die Rekurrentin
herkomme und wo ihre Angehörigen lebten, grundsätzlich behandelbar. Auch seien
die in Basel für die Behandlung der Rekurrentin eingesetzten Medikamente
Litalir (Hydroxycarbamid) und Tramal (Schmerzmittel) in der Apotheke des
Central Hospital of Yaoundé erhältlich. Insgesamt sei somit davon auszugehen,
dass in Kamerun bzw. insbesondere in Yaoundé angemessene Behandlungs- und
Therapiemöglichkeiten für die Symptome der Rekurrentin bestünden. Eine
Unerschwinglichkeit dieser Behandlung in Kamerun gehe aus den eingeholten
Fachinformationen nicht hervor und werde nicht belegt, zumal auch eine
Bedürftigkeit der Familie der Rekurrentin nicht erstellt sei. Die Rekurrentin
könne daher aufgrund ihrer behandlungsbedürftigen Sichelzellanämie für sich und
ihre Kinder keinen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG ableiten.
2.4 Mit
ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden unter Hinweis auf verschiedene Berichte
der Hämatologie des Universitätsspitals Basel (act. 7/15–18) bezüglich der
Auswirkungen ihrer Sichelzellanämie und der Diagnose einer schweren depressiven
Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. Arztberichte act. 7/19–21)
weiterhin einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
geltend. Mit Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit der Rekurrentin aufgrund ihrer
Sichelzellanämie geht aus den Berichten von [...] von der Hämatologie des
Universitätsspitals vom 13. November 2018 (act. 7/15) aber bloss
hervor, dass sie im Universitätsspital Basel und im Blutspendezentrum die
notwendige Notfallbehandlung wie auch die präventive Betreuung in engmaschiger
Weise durch ein spezialisiertes Zentrum mit betreuenden Fachpersonen benötigt,
die mit ihrer Vorgeschichte im Detail vertraut seien. Zudem müssten Blutkonserven
jederzeit abrufbar sein. Dem Schreiben von [...] vom 20. Dezember 2018
kann entnommen werden, dass das von der Rekurrentin benötigte Medikament
Litalir nur ein Medikament im Rahmen verschiedener Massnahmen zur Vorbeugung
von Komplikationen und Organschäden sei. Dessen günstige Wirkung auf die
Blutwerte könne aber nicht selten mit der Zeit abnehmen. Zudem habe es
verschiedene langfristige Nebenwirkungen und schütze nicht vor akuten, auch
tödlich verlaufenden Komplikationen. Es verhindere nicht vollständig das
Entstehen von Mikroinfarkten, welche unbemerkt zu einer Beeinträchtigung der
Organfunktionen führten. Bisher habe die Rekurrentin Litalir gut toleriert. Die
Situation könne sich aber verändern, was nur durch eine regelmässige
medizinische Überwachung erkannt werde. Wenn sie das Medikament nicht mehr
einnehmen könne, führe dies zum häufigeren Auftreten von Schmerzkrisen, einer
Verschlechterung der Nierenfunktion und dem Auftreten von psychologischen und
kognitiven Veränderungen. Bei Patientinnen mit Sichelzellanämie sei das Risiko
für kardiovaskulären Komplikationen, wie einem Herzinfarkt oder Hirnschlägen,
oder für Thrombosen deutlich erhöht. Eine optimale Betreuung von Patientinnen
mit Sichelzellanämie mit den empfohlenen Massnahmen könne nur in einem Land mit
genügenden Ressourcen gewährleistet werden.
Die
Rekurrierenden bestreiten, dass eine entsprechende Behandlung auch in Kamerun
resp. in Yaoundé erfolgen könne. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt
hat, steht dem das medizinische Consulting des SEM vom 16. August 2017
entgegen. Danach kann das Krankheitsbild gemäss einem Vertrauensarzt im Central
Hospital of Yaoundé behandelt werden und stehen das Medikament Litalir,
Schmerzmittel wie auch Blutkonserven dort zur Verfügung. Entgegen der Auffassung
der Rekurrierenden kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das
medizinische Consulting zu unbestimmt sei. Nach dem Gesagten ist es für die
Verneinung eines Härtefalls nicht notwendig, dass im Herkunftsland die gleiche,
optimale Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, reicht doch die Verfügbarkeit
eines höheren medizinischen Standards in der Schweiz nicht zur Begründung eines
Härtefalls. Der Nachweis dieser medizinischen Infrastrukur ist zudem genügend,
scheint doch der von den Rekurrierenden verlangte Beweis, dass die Rekurrentin «selbst
auch tatsächlich behandelt würde» aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz
nicht erbringbar. Soweit die Rekurrierenden die Finanzierbarkeit einer dortigen
Behandlung bestreiten, ergibt sich zwar aus dem ergänzenden medizinischen Consultingbericht
des SEM vom 7. August 2019, dass in Kamerun kein
Krankenversicherungssystem besteht und die monatlichen Kosten einer Behandlung
von rund CHF 100.– selbst zu tragen sind. Die Rekurrentin macht aber nicht
substantiiert geltend, weshalb es ihr bei Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit
nach einer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein soll, diese Kosten neben
der Deckung ihres sonstigen Existenzbedarfs zu tragen. Die allgemein gehaltenen
Hinweise auf eine hohe Arbeitslosigkeit von alleinstehenden Frauen und deren
Diskriminierung in Kamerun genügen hierfür nicht. Weiter kann aufgrund der
Ausführungen von [...] auch nicht davon gesprochen werden, dass es im Falle
einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands führen würde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist
eine Verkürzung der Lebenserwartung und eine Schmälerung der gesundheitlichen
Lebensqualität. Gemäss den Ausführungen der Rekurrierenden teilen aber rund 40 %
der Bevölkerung von Kamerun dieses Schicksal. Wie bereits vom Migrationsamt mit
der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 festgestellt, erweisen sich
die Lebensbedingungen der Rekurrentin bei einer Rückkehr in ihre Heimat trotz
den anerkannten erschwerten Lebensumständen aufgrund ihrer Erkrankung gemessen
am durchschnittlichen Schicksal von anderen Menschen in Kamerun somit nicht in
aussergewöhlichem Masse in Frage gestellt. Von einem besonderen Härtefall kann
deshalb insgesamt nicht gesprochen werden.
2.5 Einen
solchen begründet auch die von den Rekurrierenden in diesem Verfahren in diesem
Zusammenhang erstmals geltend gemachte depressive Erkrankung der Rekurrentin nicht.
Nachgewiesen ist, dass die Rekurrentin aufgrund einer schweren depressiven
Episode mit psychotischen Symptomen vom 21. September bis zum 23. Oktober
2017 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) stationär
behandelt worden ist. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 20. November
2018 erfolgte diese stationäre Behandlung nach dem Auftreten akustischer
Halluzinationen und Sinnestäuschungen vorerst zur familiären Entlastung und
Medikamenteneinstellung. In diesem Zusammenhang wurde im vorinstanzlichen
Verfahren denn auch geltend gemacht, die Rekurrentin leide «derzeit (…) stark darunter,
dass ihre Mutter kürzlich verstorben sei, ohne dass sie an der Beisetzung hätte
teilnehmen können» (RB vom 17. Juli 2017 Ziff. II.2). Nach diesem
Aufenthalt erfolgte eine ambulante und weiterführende Therapie in den UPK. Der
Affekt der Patientin habe sich dabei deutlich aufgehellt gezeigt und weitere
Sinnestäuschungen seien verneint worden. Daraus folgt, dass keine Anzeichen für
eine dauernde, chronische Depression vorliegen. Diese stand gemäss dem
Austrittsbericht vielmehr im Zusammenhang mit vorangegangenen familiären
Todesfällen. Empfohlen wurde eine weiterführende ambulante Psychotherapie der
affektiven Störung, welche durch eine medikamentöse Behandlung ergänzt wird.
Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf das Monitoring der psychotischen Symptome
gelegt werden. Diese erfolgt gemäss ihrem ärztlichen Bericht vom 22. November
2018 bei Dr. med. [...]. Die Psychiaterin macht geltend, dass eine
Ausweisung die Gesundheit der Rekurrentin aus psychiatrischer Sicht in
erheblichem Masse gefährden würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sie dann die vorderhand benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung erhalten würde. Zudem müsse befürchtet werden, dass durch den
abrupten Wechsel sich die vulnerable psychische Befindlichkeit der Patientin
erheblich verschlechtern würde.
Soweit sich die
Rekurrierenden damit auf eine mögliche Verschlechterung der psychischen
Gesundheit der Rekurrentin im Falle ihrer Wegweisung berufen, kann eine solche
nur Berücksichtigung finden, wenn reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug mit einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses gerechnet werden muss, welcher nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann (VGE
VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2 m.H. auf BVGE D-2004/2011 vom
23. Januar 2013, E. 8.3.4). Eine solche Gefährdung der Rekurrentin
ist nicht erstellt. Im Übrigen kann offenbleiben, inwieweit nach einer Rückkehr
der Rekurrentin in ihre Heimat unabhängig von der damals aufgetretenen
Belastungssituation von erneuten schweren depressiven Episoden ausgegangen
werden muss. Aktuell geht die Rekurrentin denn auch nicht von einer schweren
psychischen Erkrankung aus, welche Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hätte.
Sie macht selber geltend, mit einer Fortsetzung ihrer Medikation und
psychotherapeutischen Betreuung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt
zu sein. Eine solche Behandlung ist gemäss dem ergänzenden medizinischen Consultingbericht
des SEM vom 7. August 2019 in Kamerun zu monatlichen Kosten von gut
CHF 80.- verfügbar, was gemäss den vorstehenden Erwägungen für die
Rekurrentin tragbar erscheint.
2.6 Weiter
machen die Rekurrierenden auch einen Härtefall bezüglich D____ geltend, welcher
seiner Wegweisung nach Kamerun entgegenstehe. Die Rekurrierenden weisen auf die
hohe Kindersterblichkeit von unter 5-jährigen Kindern in Kamerun hin. Zum
Beweis beziehen sie sich auf den Bericht «a fair chance for every children» der
Unicef (act. 5/30). Danach beträgt der Prozentsatz der Todesfälle bis zum
5. Lebensjahr rund 8 %. Berücksichtigt man das heutige Alter von D____
von über drei Jahren ergibt sich daraus keine unmittelbare Bedrohung des Lebens
des Kindes im Falle einer Wegweisung nach Kamerun, zumal er nicht an der
schweren homozygoten Form der Sichelzellanämie leidet wie seine Mutter
(act. 10/47 S. 3).
2.7 Insgesamt
ist die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt sind.
3.
Zu prüfen bleibt,
ob aus familiären Gründen ein Anspruch auf Aufenthalt der Rekurrentin und ihrer
Kinder in der Schweiz besteht.
3.1 Da
die Rekurrierenden weder verheiratet sind noch zusammen wohnen, kann die
Rekurrentin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 AuG ableiten.
3.2 Demgegenüber
kann sich der Rekurrent, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, nach der
erfolgten Anerkennung seines Sohnes grundsätzlich auf den Familiennachzugsanspruch
gemäss Art. 43 AuG bezüglich D____ berufen.
3.2.1 Nach
der Rechtsprechung ist ein Familiennachzug auch durch einen Elternteil allein möglich.
Voraussetzung des Nachzugs bildet, dass entweder der gesuchstellende Elternteil
alleiniger Inhaber des Sorgerechts ist, oder – im Fall eines gemeinsamen
Sorgerechts – der andere Elternteil seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat (BGE 136 II 78 E. 4.7; BGer 2C_44/2010 vom 26. August 2010 E. 2.1.2;
2C_537/2009 vom 31. März 2010 E. 3). Der Anspruch auf Nachzug lediger
Kinder unter 18 Jahren durch Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Art. 43
AuG setzt ebenfalls voraus, dass der nachziehende Elternteil mit dem Kind
zusammenwohnt. Ob es dafür genügt, dass der Sohn nur einen Teil der Woche beim
Vater lebt, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Rekurrierenden verfügen als
Eltern über das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Ein von der Kindsmutter
unabhängiger Nachzug des Kindes könnte daher nur erfolgen, wenn sie ihre
Zustimmung hinsichtlich eines alleinigen Verbleibs von D____ in der Schweiz
beim Vater geben würde. Eine solche Zustimmungserklärung der Rekurrentin liegt
jedoch nicht vor.
3.2.2 Unabhängig
von dieser Ausgangslage erlöschen Ansprüche nach Art. 43 AuG unter
anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Mit
dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster
Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Nach
der Rechtsprechung ist für dessen Bejahung eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und kann dafür nicht auf Hypothesen und
pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli
2015 E. 2.3; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1). Blosse
finanzielle Bedenken genügen ebenfalls nicht (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai
2011 E. 2.3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist
auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Zeit abzuwägen
(BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2015.135 vom
8. Juni 2016 E. 2.1).
3.2.3 Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass nicht nur die Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit von D____ im Fall eines Familiennachzugs bestehe, sondern
eine solche Sozialhilfeabhängigkeit bereits heute Tatsache sei. Aktuell beläuft
sich der vom Rekurrent seit April 2016 bezogene Betrag auf CHF 157'982.–
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Darin ist auch der am Asylansatz bemessene
Betrag für D____ enthalten. Dieser würde sich bei einem gewährten
Familiennachzug um CHF 450.– erhöhen, da D____ dann nicht mehr nur den
Asylansatz zugute hätte. Die Vorinstanz erwog, es bestünden keine Anzeichen dafür,
dass nach einer allfälligen Bewilligungserteilung eine realistische Perspektive
hinsichtlich einer Ablösung von der Fürsorge gegeben wäre. Von D____ könne in
den nächsten 15 Jahren jedenfalls altersgemäss kein Beitrag an den eigenen
Lebensunterhalt erwartet werden. Der Rekurrent seinerseits gehe weder einer
Arbeit nach noch habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Nur schon aufgrund
seines Alters von fast 50 Jahren dürften sich seine Erwerbsaussichten
zunehmend schwierig gestalten. Hinzu komme, dass dem Rekurrenten das Ausüben
einer Erwerbstätigkeit laut eigenen Angaben durch körperliche Schwierigkeiten
erschwert werde. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Rekurrent heute – entgegen dem bereits gefällten invalidenrechtlichen
Vorbescheid – intakte Chancen auf eine IV-Rente habe. Insgesamt lasse die
bestehende sowie weiterhin zu erwartende Sozialhilfeabhängigkeit von Vater und
Sohn einen aus Art. 43 AuG abgeleiteten Anspruch daher – unabhängig davon,
ob die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben wären – grundsätzlich
erlöschen.
3.3 Fraglich
ist, ob dieses Ergebnis mit dem verfassungsmässigen Anspruch der Rekurrierenden
auf Schutz ihres Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar ist.
3.3.1 Der
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist tangiert, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige mit einem Anwesenheitsanspruch
in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame,
tatsächlich gelebte Familienleben verhindert wird (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann dabei nur angerufen werden, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern
führen würde (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a). Ein staatlicher Eingriff liegt
folglich regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden
kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Erscheint für das
aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dagegen eine Ausreise «nicht von
vornherein ohne weiteres zumutbar», so ist eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des
Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1, 116 Ib
353 E. 3d S. 358).
3.3.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent aufgrund seiner
Niederlassungsbewilligung einerseits über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz und andererseits mit der Rekurrentin über das gemeinsame Sorgerecht
für D____ verfüge. Er übe aufgrund der Obhutsregelung der Eltern eine
alternierende Betreuung aus, indem D____ unter der Woche beim Rekurrenten lebe
und sich am Wochenende bei der Rekurrentin aufhalte, wobei er mit seinem Bruder
von Montag bis Freitag tagsüber zusätzlich in einer von der Sozialhilfe
finanzierten Kindertagesstätte betreut werde (vgl. Betreuungsplan vom 1. November
2017, E-Mail des KJD vom 26. September 2018). Die Beziehung zwischen dem
Rekurrenten und D____ stelle damit eine von Art. 8 EMRK geschützte kernfamiliäre
Beziehung dar. Seine Arbeitslosigkeit und der Sozialhilfebezug reichten nicht
aus, um bei ihm generell auf eine fehlende Bindung zur Schweiz zu schliessen.
Vielmehr halte er sich seit bald zwei Jahrzehnten in der Schweiz auf und sei
Vater einer 15-jährigen Tochter mit schweizerischem Bürgerrecht, weshalb es ihm
nicht ohne Schwierigkeiten zuzumuten sei, nach Kamerun auszureisen, um seine
Beziehung zu seinem Sohn weiter pflegen zu können. Da er mit der Rekurrentin
keine Beziehung mehr pflege, müsste er allein zur Kontaktpflege zu seinem Sohn
in ein fremdes Land ausreisen, ohne dort über andere Bezugspersonen zu
verfügen, was überdies die Frage aufwerfe, ob ihm ein längerfristiger
Aufenthalt in Kamerun überhaupt rechtlich möglich wäre. Die Wegweisung der
Rekurrentin und des gemeinsamen Sohnes führe daher voraussichtlich zur Trennung
des Rekurrenten von seinem Sohn. Damit sei von einem Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK auszugehen.
3.3.3 Anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bestätigte sich die gelebte
familienrechtliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn. Die Rekurrierenden
gaben an, dass D____ nach wie vor die Woche von Montagmorgen bis Freitagabend neben
der Tagesbetreuung beim Vater verbringe, die Mutter ihn aber auch manchmal
spontan vom Tagi abhole oder besuche. Gemäss dem Schreiben des Tagesheims [...]
wird D____ seit dem 1. Dezember 2017 zu 100 % in diesem Tagesheim
betreut. Er pflege einen regen Kontakt zu seinem Vater. Die Beziehung zu ihm
sei intensiv und stabil (act. 10/45). Laut Angaben des Kinder- und
Jugenddienstes betreut die Mutter ihren Sohn von Freitagabend bis Montagabend,
während er unter der Woche vom Vater betreut wird (Mail vom 26. September
2018). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts, wer D____ an welchen Wochentagen
ins Tagesheim bringe und wer ihn dort an welchen Wochentagen abhole, teilte das
Tagesheim [...] mit Bericht vom 20. November 2019 mit, dass D____ unterschiedlich
und abwechslungsweise vom Vater und der Mutter in die KiTa gebracht und
abgeholt werde (act. 11). Insoweit stimmt dies mit den Angaben der
Rekurrierenden überein, auch wenn diese darlegen, dass die Mutter grundsätzlich
den Sohn nur am Montagmorgen bringt und am Freitagabend holt, da sie gemäss
ihren Aussagen auch unter der Woche manchmal spontan Zeit mit ihrem jüngeren
Kind verbringt. Aktuell ist damit von einer alternierenden Obhut auszugehen,
wobei die Hauptbetreuung unter der Woche durch den Rekurrenten erfolgt. Die
Beziehung zwischen Vater und Sohn fällt damit in den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK.
3.4
3.4.1 Ein
Eingriff in diesen Schutzbereich erweist sich nach Art. 8 Ziff. 2
EMKR dann als gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der Erteilung der
Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei
Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig
erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 148). Nach der Rechtsprechung liegt
ein guter Grund zur Verweigerung eines Nachzuges dann vor, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung
nach Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 VZAE nicht erfüllt ist
oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG besteht (BGE 139 I 330 E. 2.4.1 S. 337 f.; BGer 2C_1188/2013 vom 24. Februar
2015 E. 2.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische
Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
lit. e AuG). Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender
finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der
öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist dabei
konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass der in der Verweigerung des Familiennachzugs bestehende
Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens in jedem Fall gerechtfertigt
ist, wenn einer oder mehrere der betroffenen Familienangehörigen auf
Sozialhilfe angewiesen sind. Da über die Rechtfertigung dieses Eingriffs
aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, die sämtlichen Umständen
des Einzelfalls Rechnung trägt, ist es aufgrund der spezifischen Konstellation
des konkreten Einzelfalls vielmehr möglich, dass die Interessen an der
Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen trotz
der Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019
E. 3.1.2).
3.4.2 Bei
der Interessenabwägung ist das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des
Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können
zu beachten (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.5.2 m.H. auf
Urteil des EGMR Nr. 56871/10 vom 8. November 2016 i.S. El Ghatet
gegen Schweiz, §§ 27, 28 und 46, vgl. auch § 49; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., Basel 2016, § 22 N. 46 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.3 ff. S. 485 ff.).
Der Betreuung durch den hier gefestigt anwesenheitsberechtigen Kindsvater ist
daher Rechnung zu tragen, auch wenn sich D____ mit Bezug auf einen Umzug in ein
anderes Land noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es besteht eine
enge Beziehung zum Kind. Insofern liegt ein erhebliches privates Interesse des
Rekurrenten an der Bewilligungserteilung an seinen Sohn vor.
3.4.3 Die
Vorinstanz erwog, das nicht gering wiegende private Interesse des Rekurrenten
am Weiterleben der Beziehung zu seinem Sohn sei mit den öffentlichen Interessen
an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Fernhaltung
von ausländischen Personen, die sich nicht selbst finanzieren können,
abzuwägen. Dabei sei einerseits von einer dauerhaften Sozialhilfebedürftigkeit
des Rekurrenten und seines Sohnes auszugehen und die seit September 2016
bestehende Fürsorgeabhängigkeit der Rekurrentin und ihres Sohnes C____ zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin im Falle einer
Bewilligungserteilung sei zu hinterfragen. Es würden ihr von der Sozialhilfe
aufgrund ihrer Arbeitsmotivation und der guten deutschen Sprachkenntnisse zwar gute,
arbeitsmarktliche Voraussetzungen attestiert. Konkrete Pläne für den
Arbeitsmarkteinstieg oder Stellenzusicherungen bringe sie aber nicht bei.
Denkbar erscheine ein allfälliger Berufseinstieg nach einer
Bewilligungserteilung allenfalls mit Hilfe des
Arbeitsmarktsintegrationszentrums der Sozialhilfe (AIZ), wobei die
Erfolgsaussichten und der zeitliche Horizont solcher Massnahmen gerade auch
aufgrund ihres Gesundheitszustandes schwierig abzuschätzen seien. Schliesslich
trage sie in den nächsten Jahren die elterliche Verantwortung für zwei Söhne im
Kleinkindalter, was sie in ihrer Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich
einschränke. Eine Erwerbsaufnahme der Rekurrentin bzw. eine Ablösung von der
Fürsorge müsse im Lichte dieser Gesamtumstände auf kurze Sicht als
unwahrscheinlich und längerfristig als zumindest fraglich bezeichnet werden.
Aus dieser überwiegend negativen Prognose und unter Miteinbezug der
voraussichtlichen medizinischen Behandlungskosten sei in absehbarer Zukunft
eine beträchtliche Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Rekurrentin
und ihren Sohn zu erwarten. Dies falle aus Sicht des öffentlichen Interesses an
der Aufenthaltsbeendigung stark ins Gewicht. Daraus folge, dass das öffentliche
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib in der
Schweiz überwiege.
3.4.4 Zur
Begründung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrentin und
ihrer Kinder beziehen sich die Vorinstanzen somit – neben dem allgemeinen
Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik – auf das fiskalische Interesse
an der Entlastung der Sozialhilfe. Dies bildet grundsätzlich ein relevantes
öffentliches Interesse. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug
von Flüchtlingen stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung grundsätzlich
entgegen, wenn aufgrund der aktuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der
wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (BGE 139 I 330 E. 4.1
S. 341). Diese Rechtsprechung kann vorliegend beigezogen werden, da der
Rekurrent das Familienleben mit seinem Sohn nicht in dessen Heimatland leben
kann. Zu berücksichtigen sind sowohl das Einkommen des hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen wie auch die finanziellen Möglichkeiten
aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Dabei müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen der Familienmitglieder
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin
gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1
S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil
2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).
3.4.5 In
fiskalischer Hinsicht relevant kann dabei nur die Vermeidung zusätzlicher
Unterstützungskosten im Falle des beantragten Familiennachzuges sein. Daraus
folgt, dass die Belastung des Sozialwesens durch die Unterstützung des
Rekurrenten selbst nicht zu berücksichtigen ist, da diese von einem Familiennachzug
unabhängig zu gewähren ist. Zu beachten ist dabei aber, dass mit den
monatlichen Leistungen an den Rekurrenten in der Höhe von CHF 3‘415.75
auch der zum Asylansatz bemessene Bedarf seines Sohnes D____ eingerechnet ist.
Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2018 handelt es
sich dabei um einen Grundbedarf von CHF 533.75, die KVG-Prämie von
CHF 105.– und die Drittbetreuungskosten im Betrag von CHF 300.–. Ohne
Berücksichtigung des im Falle der Bewilligung eines Familiennachzuges nicht
mehr relevanten Asylansatzes für D____ würde dieser monatliche Betrag gemäss
den diesbezüglich nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz um CHF 450.–
höher ausfallen (vgl. Aktennotiz vom 28. August 2018).
Hinzu kommt die
vorliegend spezielle Konstellation, dass die Rekurrentin aus der Beziehung zu ihrem jüngeren minderjährigen Sohn D____
ebenfalls ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten könnte. In Betracht
kommt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV
("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.1 f.). Da eine Bewilligungserteilung an D____ allein
nicht möglich ist, würde sie mit einer Regelung des Aufenthalts der Rekurrentin
sowie deren Sohn C____ einhergehen. Folglich sind für die Frage des öffentlichen
Interesses auch der Umfang einer zu befürchtenden Unterstützung der Rekurrentin
und ihres älteren Sohnes durch die Sozialhilfe massgebend. Die monatliche
Unterstützung der Rekurrentin und C____ beträgt CHF 3’119.90. Auch diese
bisher zum Asylansatz erfolgte Unterstützung würde nach den nicht bestrittenen
Ausführungen der Vorinstanz im Falle der Bewilligung eines Familiennachzuges
noch um ca. CHF 300.– bis 600.– höher liegen (vgl. Aktennotiz vom
19. September 2019).
3.4.6 Mit
ihren Rekursen machen die Rekurrierenden zunächst eine zukünftige Ablösung des
Rekurrenten von der heute unbestrittenermassen bestehenden
Sozialhilfeunterstützung geltend. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt
gelassen, dass die Invalidenversicherung erneut ein Rentenprüfverfahren
durchführe. Im Falle eines positiven Ausgangs würden dem Rekurrenten von der
Invalidenversicherung wie auch der Pensionskasse nicht nur eine Rente für sich,
sondern auch eine Kinderrente für D____ ausgerichtet. Die Ablösemöglichkeit
könne daher nicht als schlecht bezeichnet werden. Dem steht aber der negative
Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom
14. Februar 2019 (act. 10/36) entgegen, mit dem diese einen
Rentenanspruch verneint hat. Diese Beurteilung entspricht jener der SUVA mit ihrem
Einspracheentscheid vom 9. September 2016 (act. 5/12). Auch wenn sich
der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diesen Vorbescheid zur
Wehr gesetzt hat (vgl. act. 10/37) und gegen die anfechtbare Verfügung mittlerweile
eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhoben hat (act. 13/52),
muss aufgrund der bisherigen Aktenlage von einer weiteren
Sozialhilfeunterstützung des Rekurrenten ausgegangen und können ihm und seinem
Sohn keine Rentenleistungen angerechnet werden. Laut dem Bericht von [...],
Psychotherapeut, kann zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 40–50 %
ausgegangen werden (act. 10/38 S. 6). Aufgrund seiner körperlichen
Einschränkungen und seines Alters ist es aber nicht erkennbar, dass der
Rekurrent in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle antreten kann. Die fehlende
finanzielle Unterstützung des Sohns ist aber nicht allzu stark zu gewichten. Das
Bundesgericht spricht in seiner Praxis zum umgekehrten Familiennachzug von
einer engen wirtschaftlichen Beziehung und nicht von einer "signifikanten
Unterstützung". Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten
Kontakte zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen
und Zumutbaren (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4; BGer 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 4.6.2). Angesichts der Umstände ist es dem Rekurrenten nicht
vorzuwerfen, dass er momentan keine Arbeitsstelle hat, obwohl ihn dies nicht
davon befreit, weiterhin zumindest eine Teilzeitstelle zu suchen. Auch wenn
davon auszugehen ist, dass D____ bei einem Familiennachzug weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsse, liegt angesichts der Höhe des
Unterstützungsbetrags für das Kind noch kein gewichtiges öffentliches Interesse
vor.
3.4.7 Massgeblich
ins Gewicht fällt daher die Perspektive der Rekurrentin, ihren zukünftigen
Unterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen bestreiten zu können. Die Rekurrentin
rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, mit Bezug
auf die Befürchtung einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin
Abklärungen zu treffen. Nachdem sich die Rekurrierenden im vorinstanzlichen
Verfahren noch darauf beschränkt habe, ausführen zu lassen, die Rekurrentin
werde durchaus wieder in der Lage sein, einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen, wie sie dies auch in der Vergangenheit tat, machen sie nun geltend,
sie sei in Z____ über mehrere Jahre als Sachbearbeiterin bei einem Notar
arbeitstätig gewesen. Zum Beweis reichen sie mit ihrer Eingabe vom 13. September
2019 eine Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit ein (act. 10/43).
Danach hat die Rekurrentin mit einem durchschnittlichen Pensum von
30 Stunden pro Monat vom 1. April bis zum 30. November 2012 in
Leipzig gearbeitet. Arbeitgeber war gemäss dieser Bestätigung ihr damaliger
Ehemann [...]. Daraus folgt, dass sie auf dem europäischen Arbeitsmarkt
abgesehen von einer Beschäftigung bei ihrem damaligen Ehemann bisher keiner
Arbeitstätigkeit nachgegangen ist.
Fraglich
erscheint auch die Befähigung der Rekurrentin, in der Schweiz eine
Arbeitsstelle finden zu können. Sie hat Bemühungen nachgewiesen, ihre
entsprechenden Qualifikationen zu verbessern. Belegt hat sie die Teilnahme am «Gründungskurs
2019» des Vereins [...] mit einem Gastronomie-, einem Betreuungs- und
Hauswirtschafts- sowie einem Computerkurs. Mit der entsprechenden Bestätigung
wird ihr auch Engagement und Interesse attestiert (act. 10/40). Weiter hat
sie den erfolgreichen Abschluss des Theorieteils des Lehrgangs Nr. 201.1
«Pflegehelfer/in SRK» beim Schweizerischen Roten Kreuz nachgewiesen (act. 10/41).
An diesen Lehrgang schliesst sich ein 12-tägiges Praktikum an (vgl. 5/26), das
die Rekurrentin mangels Arbeitsbewilligung noch nicht absolvieren konnte.
Anlässlich der Verhandlung legte die Rekurrentin dar, dass sie am Gründungskurs
das Projekt eines Reinigungsservices mit natürlichen Produkten entwickelte,
wobei sie auch Unterstützung im Haushalt für Seniorinnen und Senioren anbieten
würde. Es gebe bereits eine Warteliste. An diesem Projekt arbeite sie jetzt,
wenn sie die Kinder nicht habe. Da es Zeit brauche, sich selbständig zu machen,
würde sie gerne in der Pflege arbeiten, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz habe. Sie habe auch bereits in Z____ in einem Pflegeheim gearbeitet
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar
2020 bestätigt der Verein [...] den erfolgreichen Abschluss des [...] Kursprogramms
2019 und bietet der Rekurrentin zudem ein bezahltes Praktikum im [...] an. Der
Verein attestiert, dass die Rekurrentin eine fleissige, arbeitswillige und
zuverlässige Person sei, die ihre Aufgaben mit viel Freude und Motivation
erfülle (act. 13/50). Diese Einschätzung bestätigt sich auch an der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Die Rekurrentin hat in der Zeit, in der sie
in der Schweiz anwesend war, alles Mögliche unternommen, um ihre Chancen auf
dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie spricht gut Deutsch, hat Weiterbildungen in
verschiedenen Bereichen absolviert und macht einen motivierten Eindruck. Zudem
kann sie als Pflegehelferin SRK in einem Bereich tätig sein, an dem ein grosser
Bedarf an Arbeitskräften besteht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der
Rekurrentin damit keine wirtschaftlich schlechte Integration vorgeworfen
werden. Dass sie während des Laufs des Verfahrens nicht gearbeitet hat, ist
aufgrund der fehlender Arbeitsbewilligung nicht zu vermeiden. Aktuell besteht
nun zumindest die Möglichkeit eines bezahlten Praktikums. Unter diesen
Umständen kann der Rekurrentin keine schlechte Prognose gestellt werden.
Es stellt sich indes
die Frage, inwieweit die Rekurrentin durch die Betreuung ihrer Kinder an der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Soweit die Vorinstanz ausführt,
dass sie in den nächsten Jahren die elterliche Verantwortung für zwei Söhne im
Kleinkindalter trage, ist jedoch festzustellen, dass zumindest die Betreuung
des jüngeren Sohnes zu einem grossen Teil vom Rekurrenten übernommen wird.
Daneben besuchen beide Kinder das Tagesheim bzw. den Kindergarten. Aufgrund der
vorliegenden Konstellation ist es dem Rekurrenten auch zuzumuten, dass die
Betreuungsaufgaben vermehrt vom ihm übernommen werden, damit die Rekurrentin
einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. auch VGE VD.2018.21 vom 25. September
2019 E. 5.4).
Obwohl der
Rekurrentin schliesslich von der UPK mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Juli
2017 mit Bezug auf ihre damalige Behandlung in der Klinik eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, ist heute keine gesundheitliche
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr erkennbar. Die stationäre Betreuung
wegen einer depressiven Episode mit psychotischen Symptome erfolgte im
Zusammenhang mit dem Tod der Mutter und des Bruders der Rekurrentin (vgl.
act. 5/20). Seither ist die Rekurrentin nebst der begleitenden
Psychotherapie auf die Einnahme der Medikamente Zyprexa und Remeron angewiesen.
Die Psychiaterin schätzte die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 noch auf 30–50%
(act. 5/21). Auch aktuell ist die Rekurrentin noch zwei bis drei Mal
monatlich in psychiatrischer Behandlung. Es sind jedoch keine Hinweise
vorhanden, dass sie bei Einnahme der Medikamente weiterhin in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Im Jahr 2019 konnte sie die genannten
Weiterbildungen absolvieren. Auch bei der Sichelzellenanämie zeigt sich gemäss
dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 4. März 2019 ein
komplikationsloser Verlauf. Seit der Geburt des jüngeren Sohns seien keine
Transfusionen und keine Hospitalisationen nötig gewesen (act. 10/47). Bei
Weiterführung der bestehenden Behandlung sind insgesamt vorliegend keine
Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
ersichtlich. Damit ist zumindest mittelfristig eine Ablösung der Rekurrentin
und ihrer Söhne von der Sozialhilfe anzunehmen.
3.5 Auch
wenn der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit
zuzumuten ist, darf der Gesundheitsschutz der Rekurrentin im Rahmen der
Interessenabwägung berücksichtigt werden. Wie dargelegt genügt ihre Situation
nicht für die Bejahung eines Härtefalls, aber die in Basel erhältliche Therapie
der Rekurrentin stellt ein weiteres privates Interesse der Rekurrierenden dar.
Weiter weisen die Rekurrierenden darauf hin, dass dem bisher allein in Europa
aufgewachsenen C____ ein Wechsel nach Kamerun schwerfallen würde. Er sei
inzwischen im Kindergarten und in einem Fussballverein. Gemäss der
Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass sich das heute über sechs
jährige Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet, in dem ein Umzug in ein
anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge
grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f., 142
III 612 E. 4.1 S. 614; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019
E. 5.5.2). Dass der Rekurrent C____ ebenfalls «punktuell» betreut, genügt
zwar nicht für die Begründung eines geschützten Interesses. Hingegen lebt in
unmittelbarer Nähe in [...] die Schwester der Rekurrentin und ein Cousin der
beiden Jungen, zu welchen die Familie regelmässig Kontakt pflegt. Die
Gesamtumstände ergeben jedenfalls ein gewichtiges privates Interesse am
weiteren Aufenthalt in der Schweiz, dessen Beendigung auch nach Ansicht der
Vorinstanz nur unter Berufung auf ein erhebliches öffentliches Interesse
zulässig wäre.
3.6 Zusammenfassend
ergibt sich aber aufgrund der aktuellen Situation, wonach von einer künftigen
Erwerbstätigkeit der Rekurrentin auszugehen ist, mit der sie ihren eigenen
Existenzbedarf sowie denjenigen der Söhne decken kann, kein gewichtiges
öffentliches Interesse an deren Wegweisung. Bei der Abwägung der vorstehend
dargelegten Interessen überwiegen damit die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung.
4.
Demnach erweisen
sich die Rügen der Rekurrierenden als begründet, womit die Rekurse gutzuheissen
sind. Folglich sind die Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2017
sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober
2018 aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, der Rekurrentin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ihr
Sohn C____ als minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das
Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge – hier der Mutter – teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28). Zu prüfen bleibt, welche Aufenthaltskategorie dem
gemeinsamen Sohn der Rekurrierenden D____ zukommt. Gemäss Art. 43
Abs. 6 AuG haben Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Dies muss auch für einen Familiennachzug gestützt
auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten. Grundsätzlich erhält ein Kind
den Status des sorgeberechtigten Elternteils, bzw. – bei gemeinsamer
elterlichen Sorge – denjenigen des Elternteils mit dem es zusammenlebt. Sofern
die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht aber die elterliche (faktische)
Obhut alternierend ausüben, erhält das Kind den Status desjenigen Elternteils,
der günstiger für ihn ausfällt (vgl. Ziff. 6.1.2 der Weisungen und
Erläuterungen des SEM [I. Ausländerbereich], Bern, Oktober 2013 [aktualisiert
am 1. November 2019]). Dies ist vorliegend die Niederlassungsbewilligung
des Vaters.
5.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden eine
Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit
gegenstandslos. Für die Höhe der Parteientschädigung kann grundsätzlich auf die
Honorarnote der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden vom 21. Januar 2020
abgestellt werden. Allerdings ist der geltend gemachte Aufwand von
66 Stunden und 10 Minuten für das vorliegende Verfahren überhöht.
Auch wenn die Rechtsvertreterin das Mandat erst nach dem verwaltungsinternen
Verfahren übernommen hat, bestand mit dem ausführlich begründeten Entscheid der
Vorinstanz bereits eine wegweisende Grundlage. Damit können die 38 Stunden
Aufwand, die bereits bis zur Ausfertigung der Rekurs Schrift angefallen waren,
nicht gerechtfertigt werden und sind auf 18 Stunden zu kürzen. Hinzu
werden 8 Stunden für die weiteren Eingaben und die Vorbereitung der
Verhandlung sowie 4 Stunden für die heutige Verhandlung gerechnet.
Insgesamt ist den Rekurrierenden somit ein Aufwand von 30 Stunden zu
CHF 250.– sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 701.40,
zuzüglich Mehrwertsteuer, total CHF 8’832.90 zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Rekurse werden die
Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2017 sowie der Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2018 aufgehoben, das
Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und das Migrationsamt
angewiesen, dem Sohn des Rekurrenten eine Niederlassungsbewilligung und der
Rekurrentin und ihrem älteren Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 8’201.40 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 631.50, total CHF 8’832.90 auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.