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Entscheid

VD.2019.14

Härtefallbewilligung bzw. Gesuch um Familiennachzug

22. Januar 2020Deutsch45 min

Familiennachzug erneut in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Landschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.14

VD.2019.15

URTEIL

vom 22. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Annatina Wirz und

Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. Oktober 2018

betreffend Härtefallbewilligung

bzw. Gesuch um Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste am 4. April

1998 in die Schweiz ein. Sein unter falschem Namen eingereichtes Asylgesuchs

wies das damalige Bundesamts für Flüchtlinge mit Verfügung vom 3. September

1998 ab. Nach seiner am 26. Januar 2001 in X____ erfolgten Heirat mit einer

Schweizer Bürgerin reiste A____ in der Folge am 20. April 2001 im

Familiennachzug erneut in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Landschaft

eine Aufenthaltsbewilligung. [...] 2002 wurde die gemeinsame Tochter der

Ehegatten geboren. Am 19. April 2006 erteilte der Kanton Basel-Landschaft

dem Beschwerdeführer schliesslich die Niederlassungsbewilligung.

Am 19. November 2014 stellte der damals von seiner

Ehefrau getrenntlebende A____ beim Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um

Kantonswechsel nach Basel-Stadt, welches bewilligt wurde. Am 28. April

2016 wurde die Ehe zwischen A____ und seiner Ehefrau geschieden. Gleichzeitig

wurde er ab April 2016 in die Sozialhilfe Basel-Stadt aufgenommen, von der er

seither ununterbrochen unterstützt wird. Mit Schreiben vom 26. August 2016

teilte A____ dem Bereich BdM mit, dass seine schwangere Verlobte B____, geboren

am [...], sowie deren Sohn C____, geboren [...] 2013, beide kamerunische

Staatsangehörige, von Y____ in die Schweiz eingereist seien und ersuchte um die

Bewilligung dieses Familiennachzuges. Per September 2016 wurde auch B____ in die

Sozialhilfe aufgenommen und seither ununterbrochen unterstützt. [...] 2016

wurde in Basel D____, der gemeinsame Sohn von A____ und B____, geboren, ohne

dass jedoch eine Kindesanerkennung vorlag. Der Bereich BdM qualifizierte das

Gesuch der Beiden sinngemäss als Antrag auf Erteilung einer befristeten

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, eröffnete ein diesbezügliches

Verfahren, gewährte A____ das rechtliche Gehör der unter Bezugnahme auf die

Unterstützung durch die Sozialhilfe in Aussicht genommene Abweisung des

Gesuchs, holte weitere Unterlagen ein und wies das Gesuch schliesslich mit

Verfügung vom 21. April 2017 ab.

Gegen diese

Verfügung erhoben A____ (im Folgenden: Rekurrent) und B____ (im Folgenden:

Rekurrentin) Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). In dessen

Verfahren reichten sie einerseits eine Geburtsurkunde und eine vom

Zivilstandsamt beglaubigte Kindsanerkennung des Rekurrenten bezüglich des

gemeinsamen Sohnes D____ ein. Andererseits stellte sich heraus, dass die

Rekurrierenden keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben, und die Rekurrentin die

Wohnadresse des Rekurrenten mit dem gemeinsamen Sohn verlassen hat.

Schliesslich nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Datum vom

27. April 2018 die Erklärung betreffend die Errichtung der gemeinsamen

elterlichen Sorge der Rekurrierenden über ihren gemeinsamen Sohn ([...] D____) entgegen.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 stellte das JSD fest, dass die

Erteilung einer befristeten Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat ausser

Betracht falle, nachdem die Rekurrierenden gar keine Heiratsabsicht mehr

hätten. Es prüfte aber, ob der Rekurrentin eine Bewilligung zur medizinischen

Behandlung oder eine Bewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalles zu erteilen sei oder der Rekurrent einen Anspruch auf Nachzug

seines Sohnes D____ habe, woraus die Rekurrentin ihrerseits eine

Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Dies verneinte es und wies den Rekurs ab,

wobei es den Rekurrierenden die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.

Gegen diesen

Entscheid richten sich die mit Eingaben vom 12. September und 21. Dezember

2018 erhobenen und begründeten Rekurse des Rekurrenten (Verfahren VD.2019.14)

und der Rekurrentin (Verfahren VD.2019.15), mit dem sie, nunmehr vertreten

durch Advokatin [...] die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 21. April

2017 und des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober

2018 beantragen. Weiter beantragen sie, dass D____ eine

Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung, und C____ und

B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Subeventualiter resp.

eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Einholung verschiedener

medizinischer Consultings beim Staatssekretariat für Migration (SEM), die

Sistierung des Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der

Invalidenversicherung über die Rente des Rekurrenten und für den Fall einer

Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht die Bewilligung der

aufschiebenden Wirkung. Entgegen dem Antrag der Rekurrierenden überwies das

instruierende Präsidialdepartement diese Rekurse dem Verwaltungsgericht mit

Schreiben vom 14. Januar 2019 zum Entscheid. Mit prozessleitender

Verfügung vom 21. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um

Sistierung des Verfahrens bis zum rechtkräftigen Rentenentscheid der

Invalidenversicherung über einen Rentenanspruch des Rekurrenten ab, legte die

beiden Verfahren zusammen und erkannte den Rekursen in dem Sinn die

aufschiebende Wirkung zu, als der Rekurrentin gestattet wurde, den Ausgang des

Verfahrens mit ihren beiden Söhnen in der Schweiz abzuwarten. Das JSD

verzichtete mit Eingabe vom 1. Februar 2019 auf eine inhaltliche

Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit

instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 4. und 11. Februar 2019

wurden darauf dem SEM, Sektion Analysen, in Ergänzung zum Medizinischen

Consulting vom 16. August 2017 medizinische Fragen bezüglich der

Behandlungsmöglichkeiten für eine schwere depressive Episode mit psychotischen

Symptomen (ICD-10 F32.3), die Verfügbarkeit von bestimmten Medikamten und die

Finanzierung medizinischer Behandlung in Kamerun unterbreitet. Der

entsprechende medizinische Consultingbericht vom 7. August 2019 ist den

Verfahrensparteien zugestellt worden. Die Rekurrierenden nahmen dazu mit

Eingabe vom 13. September 2019 Stellung und stellten Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf gerichtliche Nachfrage hin

reichte das Tagesheim [...], in welchem die beiden Söhne der Rekurrentin

betreut werden, am 19. November 2019 einen Bericht ein.

Das Verwaltungsgericht

führte am 22. Januar 2020 eine Verhandlung durch, wobei die Rekurrierenden

befragt wurden. Sodann gelangten die Vertreterin der Rekurrierenden als auch

die Vertreterin des JSD zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden

Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom

14.

Januar 2019 sowie aus § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) und

§ 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der

Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz

[OG, SG 153.100]). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. März 2015 (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen

Entscheids unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung und Änderung. Sie sind damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist

somit einzutreten.

1.2

Durch

den Gegenstand des angefochtenen Entscheids wird der Streitgegenstand im Rahmen

der Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413

E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1,

VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, in: Buser [Hrsg.], Neues

Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 285). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Der Streitgegenstand darf sich

im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und

um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017

E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom

13.

April 2017 E. 2.2, VD.2016.76 vom 18. Januar 2017

E. 2.2; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 505; vgl.

BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Von diesem Grundsatz kann aus

prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf

eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende, spruchreife Frage aus

prozessökonomischen Gründen dann zulässig, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit

gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; BGer 9C_1002/2008

vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124– 125 vom

21.

Oktober 2016 E. 1.5.2). Gestützt darauf hat die Vorinstanz den

Streitgegenstand des Verfahrens über den mit der ursprünglich angefochtenen

Verfügung vom 17. April 2017 festgelegten, aber gegenstandslos gewordenen

Streitgegenstand eines Anspruchs auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat hinaus auf die Erteilung eines Aufenthaltsanspruchs

der Rekurrentin und des gemeinsamen Sohnes der Rekurrierenden erweitert. Dabei

hat es auch im vorliegenden Rekursverfahren zu bleiben, sodass offengelassen

werden kann, ob dies auch schon Gegenstand des ursprünglichen Gesuchs der

Rekurrierenden gewesen ist.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor-instanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Nicht zu überprüfen ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aber die

Angemessenheit des Entscheides innerhalb der Schranken der Ermessensausübung

durch die Vorinstanzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in

Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240

vom 19. September 2016 E. 1.2).

1.4 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde

am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt.

Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft

getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des

geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage,

ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur

Anwendung gelangt. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126

Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht

worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom

17. April 2019 E. 1.5). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner

Ehefrau datiert vom 26. August 2016. Folglich sind die am 1. Januar

2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden

Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden

auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

1.5 Die

Rekurrierenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss

Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren

betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung

nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom

2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010

E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). In den übrigen

Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des

instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche

Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung

angeordnet oder der Entschied mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt

werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrierenden ist

vorliegend angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts von den

Rekurrierenden sowie die aktuelle Situation insbesondere in Bezug auf die

Kinderbetreuung für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist

(vgl. VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom

25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011

E. 1.4).

2.

2.1 Die

Rekurrentin ist illegal in die Schweiz eingereist. Sie ist in der Hauptstadt

Kameruns Yaoundé aufgewachsen, wo sie am 1. Januar 2011 einen [...] Staatsangehörigen

geheiratet hat. Bis zur Scheidung am 28. März 2014 lebte sie mit einer

Aufenthaltserlaubnis in Z____. Das erste Kind der Rekurrentin wurde bei der Geburt

von einem in Y____ lebenden Kameruner als seinen Sohn anerkannt. Die Zeit

zwischen der Ehescheidung und ihrer Einreise in die Schweiz verbrachte die

Rekurrentin auf der Grundlage einer «carte d’individuelle d’admission à l’aide

medicale de l’état» zwecks Zugang zu medizinischer Versorgung mit ihrem Sohn

bei dessen Vater in [...], ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein.

Auch C____ verfügte in Y____ über keinen Aufenthaltstitel und ist lediglich in

Besitz eines bis am 3. März 2020 gültigen «document de circulation pour

étranger mineur». Einen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung nach

Art. 18 ff. AuG in der Schweiz besteht nicht. Die Rekurrentin leidet allerdings

an einer Sichelzellanämie, eine von wiederkehrenden Schmerzkrisen begleitete,

chronische Erbkrankheit. Mit der Vorinstanz ist daher zunächst das Vorliegen

eines Härtefalles der Rekurrentin im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG zu prüfen.

2.2 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen

gemäss Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung,

auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein

Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer

2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen

aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88

vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,

in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern, Art. 30

N 2; Spescha, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30

AuG, N 1).

Bei der

Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die

Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den

Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der

Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c),

die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben

und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die

Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu

berücksichtigen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt

Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls

sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und

Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen

Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die

Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit

schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles

müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden.

Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration

sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird

vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz

unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,

insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre

Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in

der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der

Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung

im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von

den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen

eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014

vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2018.20 vom 19. März 2018

E. 4.2.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1, VD.2016.152

vom 17. Januar 2017 E. 3.3.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme

darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen

werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und

die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.;

VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Die Tatsache, dass die

medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, genügt für

die Annahme eines Härtefalles nicht (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016

E. 6.3.4.1).

2.3

Die Vorinstanz prüfte, ob die behandlungsbedürftige Sichelzellanämie, an der

die Rekurrentin leidet, und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen

Komplikationen einen Härtefall begründen. Sie klärte deshalb die medizinische

Versorgungssituation in Kamerun ab, da eine Wegweisung der Betroffenen in ihr

Heimatland erfolgen müsste, nachdem sie ihre ehemalige Aufenthaltserlaubnis in Z____

nach der Scheidung von ihrem Mann und der darauffolgenden Ausreise verloren hat

und während ihres Voraufenthalts in Y____ gar nie ein Aufenthaltsrecht besessen

hat. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom

18. Februar 2017 sei die Rekurrentin wegen ihrer Sichelzellanämie, einer

angeborenen chronischen Erkrankung der roten Blutzellen, welche eine Vielzahl

an klinischen Beschwerden und Komplikationen mit sich bringe und bei

unzureichender Therapie zu einer verkürzten Lebensdauer führen könne,

entsprechend auf die Entbindung ihres zweiten Sohnes vorbereitet worden. Sie

werde nach dem Ende der Stillzeit eine medikamentöse Therapie beginnen, welche

sie vor weiteren Sichelzellkrisen (schmerzhafte Gefässverschlüsse, je nach

Schweregrad mit permanenten Organschäden) schütze und wofür sie auf eine

engmaschige Betreuung durch ein spezialisiertes Zentrum angewiesen sei. Im

Notfall müssten ständig erneuerte Blutkonserven abrufbar sein, wofür das

Blutspendezentrum Basel bestens gerüstet sei.

Unter Hinweis

auf die vorgenannten Grundsätze für die Bewilligung eines Härtefalles aus

medizinischen Gründen stellte die Vorinstanz fest, dass diese ärztlichen

Ausführungen nicht reichten, um eine schwere persönliche Härte zu begründen.

Dafür, dass die erforderlichen Therapiemassnahmen nur in der Schweiz bzw. in

den genannten Institutionen in Basel erhältlich wären, fehle ein Nachweis. Der

mehrjährige Aufenthalt in Z____ und Y____ zeige auf, dass die Behandlung einer

Sichelzellanämie wenigstens in Gesundheitssystemen nach mitteleuropäischem

Standard gut gewährleistet sei. Gemäss der Auskunft der Schweizer Botschaft in

Kamerun handle es sich bei der Sichelzellanämie um eine in der kamerunischen

Population endemische Krankheit mit einer Betroffenheit von bis zu 40 %

der Bevölkerung in unterschiedlichen Schweregraden. Das vom Universitätsspital

Basel bei der Rekurrentin diagnostizierte Krankheitsbild sei gemäss dem

medizinischen Consulting des SEM in der Hauptstadt Yaoundé, wo die Rekurrentin

herkomme und wo ihre Angehörigen lebten, grundsätzlich behandelbar. Auch seien

die in Basel für die Behandlung der Rekurrentin eingesetzten Medikamente

Litalir (Hydroxycarbamid) und Tramal (Schmerzmittel) in der Apotheke des

Central Hospital of Yaoundé erhältlich. Insgesamt sei somit davon auszugehen,

dass in Kamerun bzw. insbesondere in Yaoundé angemessene Behandlungs- und

Therapiemöglichkeiten für die Symptome der Rekurrentin bestünden. Eine

Unerschwinglichkeit dieser Behandlung in Kamerun gehe aus den eingeholten

Fachinformationen nicht hervor und werde nicht belegt, zumal auch eine

Bedürftigkeit der Familie der Rekurrentin nicht erstellt sei. Die Rekurrentin

könne daher aufgrund ihrer behandlungsbedürftigen Sichelzellanämie für sich und

ihre Kinder keinen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG ableiten.

2.4 Mit

ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden unter Hinweis auf verschiedene Berichte

der Hämatologie des Universitätsspitals Basel (act. 7/15–18) bezüglich der

Auswirkungen ihrer Sichelzellanämie und der Diagnose einer schweren depressiven

Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. Arztberichte act. 7/19–21)

weiterhin einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

geltend. Mit Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit der Rekurrentin aufgrund ihrer

Sichelzellanämie geht aus den Berichten von [...] von der Hämatologie des

Universitätsspitals vom 13. November 2018 (act. 7/15) aber bloss

hervor, dass sie im Universitätsspital Basel und im Blutspendezentrum die

notwendige Notfallbehandlung wie auch die präventive Betreuung in engmaschiger

Weise durch ein spezialisiertes Zentrum mit betreuenden Fachpersonen benötigt,

die mit ihrer Vorgeschichte im Detail vertraut seien. Zudem müssten Blutkonserven

jederzeit abrufbar sein. Dem Schreiben von [...] vom 20. Dezember 2018

kann entnommen werden, dass das von der Rekurrentin benötigte Medikament

Litalir nur ein Medikament im Rahmen verschiedener Massnahmen zur Vorbeugung

von Komplikationen und Organschäden sei. Dessen günstige Wirkung auf die

Blutwerte könne aber nicht selten mit der Zeit abnehmen. Zudem habe es

verschiedene langfristige Nebenwirkungen und schütze nicht vor akuten, auch

tödlich verlaufenden Komplikationen. Es verhindere nicht vollständig das

Entstehen von Mikroinfarkten, welche unbemerkt zu einer Beeinträchtigung der

Organfunktionen führten. Bisher habe die Rekurrentin Litalir gut toleriert. Die

Situation könne sich aber verändern, was nur durch eine regelmässige

medizinische Überwachung erkannt werde. Wenn sie das Medikament nicht mehr

einnehmen könne, führe dies zum häufigeren Auftreten von Schmerzkrisen, einer

Verschlechterung der Nierenfunktion und dem Auftreten von psychologischen und

kognitiven Veränderungen. Bei Patientinnen mit Sichelzellanämie sei das Risiko

für kardiovaskulären Komplikationen, wie einem Herzinfarkt oder Hirnschlägen,

oder für Thrombosen deutlich erhöht. Eine optimale Betreuung von Patientinnen

mit Sichelzellanämie mit den empfohlenen Massnahmen könne nur in einem Land mit

genügenden Ressourcen gewährleistet werden.

Die

Rekurrierenden bestreiten, dass eine entsprechende Behandlung auch in Kamerun

resp. in Yaoundé erfolgen könne. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt

hat, steht dem das medizinische Consulting des SEM vom 16. August 2017

entgegen. Danach kann das Krankheitsbild gemäss einem Vertrauensarzt im Central

Hospital of Yaoundé behandelt werden und stehen das Medikament Litalir,

Schmerzmittel wie auch Blutkonserven dort zur Verfügung. Entgegen der Auffassung

der Rekurrierenden kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das

medizinische Consulting zu unbestimmt sei. Nach dem Gesagten ist es für die

Verneinung eines Härtefalls nicht notwendig, dass im Herkunftsland die gleiche,

optimale Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, reicht doch die Verfügbarkeit

eines höheren medizinischen Standards in der Schweiz nicht zur Begründung eines

Härtefalls. Der Nachweis dieser medizinischen Infrastrukur ist zudem genügend,

scheint doch der von den Rekurrierenden verlangte Beweis, dass die Rekurrentin «selbst

auch tatsächlich behandelt würde» aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz

nicht erbringbar. Soweit die Rekurrierenden die Finanzierbarkeit einer dortigen

Behandlung bestreiten, ergibt sich zwar aus dem ergänzenden medizinischen Consultingbericht

des SEM vom 7. August 2019, dass in Kamerun kein

Krankenversicherungssystem besteht und die monatlichen Kosten einer Behandlung

von rund CHF 100.– selbst zu tragen sind. Die Rekurrentin macht aber nicht

substantiiert geltend, weshalb es ihr bei Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit

nach einer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein soll, diese Kosten neben

der Deckung ihres sonstigen Existenzbedarfs zu tragen. Die allgemein gehaltenen

Hinweise auf eine hohe Arbeitslosigkeit von alleinstehenden Frauen und deren

Diskriminierung in Kamerun genügen hierfür nicht. Weiter kann aufgrund der

Ausführungen von [...] auch nicht davon gesprochen werden, dass es im Falle

einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands führen würde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist

eine Verkürzung der Lebenserwartung und eine Schmälerung der gesundheitlichen

Lebensqualität. Gemäss den Ausführungen der Rekurrierenden teilen aber rund 40 %

der Bevölkerung von Kamerun dieses Schicksal. Wie bereits vom Migrationsamt mit

der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 festgestellt, erweisen sich

die Lebensbedingungen der Rekurrentin bei einer Rückkehr in ihre Heimat trotz

den anerkannten erschwerten Lebensumständen aufgrund ihrer Erkrankung gemessen

am durchschnittlichen Schicksal von anderen Menschen in Kamerun somit nicht in

aussergewöhlichem Masse in Frage gestellt. Von einem besonderen Härtefall kann

deshalb insgesamt nicht gesprochen werden.

2.5 Einen

solchen begründet auch die von den Rekurrierenden in diesem Verfahren in diesem

Zusammenhang erstmals geltend gemachte depressive Erkrankung der Rekurrentin nicht.

Nachgewiesen ist, dass die Rekurrentin aufgrund einer schweren depressiven

Episode mit psychotischen Symptomen vom 21. September bis zum 23. Oktober

2017 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) stationär

behandelt worden ist. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 20. November

2018 erfolgte diese stationäre Behandlung nach dem Auftreten akustischer

Halluzinationen und Sinnestäuschungen vorerst zur familiären Entlastung und

Medikamenteneinstellung. In diesem Zusammenhang wurde im vorinstanzlichen

Verfahren denn auch geltend gemacht, die Rekurrentin leide «derzeit (…) stark darunter,

dass ihre Mutter kürzlich verstorben sei, ohne dass sie an der Beisetzung hätte

teilnehmen können» (RB vom 17. Juli 2017 Ziff. II.2). Nach diesem

Aufenthalt erfolgte eine ambulante und weiterführende Therapie in den UPK. Der

Affekt der Patientin habe sich dabei deutlich aufgehellt gezeigt und weitere

Sinnestäuschungen seien verneint worden. Daraus folgt, dass keine Anzeichen für

eine dauernde, chronische Depression vorliegen. Diese stand gemäss dem

Austrittsbericht vielmehr im Zusammenhang mit vorangegangenen familiären

Todesfällen. Empfohlen wurde eine weiterführende ambulante Psychotherapie der

affektiven Störung, welche durch eine medikamentöse Behandlung ergänzt wird.

Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf das Monitoring der psychotischen Symptome

gelegt werden. Diese erfolgt gemäss ihrem ärztlichen Bericht vom 22. November

2018 bei Dr. med. [...]. Die Psychiaterin macht geltend, dass eine

Ausweisung die Gesundheit der Rekurrentin aus psychiatrischer Sicht in

erheblichem Masse gefährden würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden,

dass sie dann die vorderhand benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung erhalten würde. Zudem müsse befürchtet werden, dass durch den

abrupten Wechsel sich die vulnerable psychische Befindlichkeit der Patientin

erheblich verschlechtern würde.

Soweit sich die

Rekurrierenden damit auf eine mögliche Verschlechterung der psychischen

Gesundheit der Rekurrentin im Falle ihrer Wegweisung berufen, kann eine solche

nur Berücksichtigung finden, wenn reaktiv auf einen bevorstehenden

Wegweisungsvollzug mit einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen

Störung lebensbedrohlichen Ausmasses gerechnet werden muss, welcher nicht

medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann (VGE

VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2 m.H. auf BVGE D-2004/2011 vom

23. Januar 2013, E. 8.3.4). Eine solche Gefährdung der Rekurrentin

ist nicht erstellt. Im Übrigen kann offenbleiben, inwieweit nach einer Rückkehr

der Rekurrentin in ihre Heimat unabhängig von der damals aufgetretenen

Belastungssituation von erneuten schweren depressiven Episoden ausgegangen

werden muss. Aktuell geht die Rekurrentin denn auch nicht von einer schweren

psychischen Erkrankung aus, welche Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hätte.

Sie macht selber geltend, mit einer Fortsetzung ihrer Medikation und

psychotherapeutischen Betreuung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt

zu sein. Eine solche Behandlung ist gemäss dem ergänzenden medizinischen Consultingbericht

des SEM vom 7. August 2019 in Kamerun zu monatlichen Kosten von gut

CHF 80.- verfügbar, was gemäss den vorstehenden Erwägungen für die

Rekurrentin tragbar erscheint.

2.6 Weiter

machen die Rekurrierenden auch einen Härtefall bezüglich D____ geltend, welcher

seiner Wegweisung nach Kamerun entgegenstehe. Die Rekurrierenden weisen auf die

hohe Kindersterblichkeit von unter 5-jährigen Kindern in Kamerun hin. Zum

Beweis beziehen sie sich auf den Bericht «a fair chance for every children» der

Unicef (act. 5/30). Danach beträgt der Prozentsatz der Todesfälle bis zum

5. Lebensjahr rund 8 %. Berücksichtigt man das heutige Alter von D____

von über drei Jahren ergibt sich daraus keine unmittelbare Bedrohung des Lebens

des Kindes im Falle einer Wegweisung nach Kamerun, zumal er nicht an der

schweren homozygoten Form der Sichelzellanämie leidet wie seine Mutter

(act. 10/47 S. 3).

2.7 Insgesamt

ist die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt sind.

3.

Zu prüfen bleibt,

ob aus familiären Gründen ein Anspruch auf Aufenthalt der Rekurrentin und ihrer

Kinder in der Schweiz besteht.

3.1 Da

die Rekurrierenden weder verheiratet sind noch zusammen wohnen, kann die

Rekurrentin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 AuG ableiten.

3.2 Demgegenüber

kann sich der Rekurrent, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, nach der

erfolgten Anerkennung seines Sohnes grundsätzlich auf den Familiennachzugsanspruch

gemäss Art. 43 AuG bezüglich D____ berufen.

3.2.1 Nach

der Rechtsprechung ist ein Familiennachzug auch durch einen Elternteil allein möglich.

Voraussetzung des Nachzugs bildet, dass entweder der gesuchstellende Elternteil

alleiniger Inhaber des Sorgerechts ist, oder – im Fall eines gemeinsamen

Sorgerechts – der andere Elternteil seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat (BGE 136 II 78 E. 4.7; BGer 2C_44/2010 vom 26. August 2010 E. 2.1.2;

2C_537/2009 vom 31. März 2010 E. 3). Der Anspruch auf Nachzug lediger

Kinder unter 18 Jahren durch Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Art. 43

AuG setzt ebenfalls voraus, dass der nachziehende Elternteil mit dem Kind

zusammenwohnt. Ob es dafür genügt, dass der Sohn nur einen Teil der Woche beim

Vater lebt, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Rekurrierenden verfügen als

Eltern über das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Ein von der Kindsmutter

unabhängiger Nachzug des Kindes könnte daher nur erfolgen, wenn sie ihre

Zustimmung hinsichtlich eines alleinigen Verbleibs von D____ in der Schweiz

beim Vater geben würde. Eine solche Zustimmungserklärung der Rekurrentin liegt

jedoch nicht vor.

3.2.2 Unabhängig

von dieser Ausgangslage erlöschen Ansprüche nach Art. 43 AuG unter

anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Mit

dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster

Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Nach

der Rechtsprechung ist für dessen Bejahung eine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und kann dafür nicht auf Hypothesen und

pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli

2015 E. 2.3; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1). Blosse

finanzielle Bedenken genügen ebenfalls nicht (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai

2011 E. 2.3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist

auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Zeit abzuwägen

(BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2015.135 vom

8. Juni 2016 E. 2.1).

3.2.3 Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass nicht nur die Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit von D____ im Fall eines Familiennachzugs bestehe, sondern

eine solche Sozialhilfeabhängigkeit bereits heute Tatsache sei. Aktuell beläuft

sich der vom Rekurrent seit April 2016 bezogene Betrag auf CHF 157'982.–

(Verhandlungsprotokoll S. 5). Darin ist auch der am Asylansatz bemessene

Betrag für D____ enthalten. Dieser würde sich bei einem gewährten

Familiennachzug um CHF 450.– erhöhen, da D____ dann nicht mehr nur den

Asylansatz zugute hätte. Die Vorinstanz erwog, es bestünden keine Anzeichen dafür,

dass nach einer allfälligen Bewilligungserteilung eine realistische Perspektive

hinsichtlich einer Ablösung von der Fürsorge gegeben wäre. Von D____ könne in

den nächsten 15 Jahren jedenfalls altersgemäss kein Beitrag an den eigenen

Lebensunterhalt erwartet werden. Der Rekurrent seinerseits gehe weder einer

Arbeit nach noch habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Nur schon aufgrund

seines Alters von fast 50 Jahren dürften sich seine Erwerbsaussichten

zunehmend schwierig gestalten. Hinzu komme, dass dem Rekurrenten das Ausüben

einer Erwerbstätigkeit laut eigenen Angaben durch körperliche Schwierigkeiten

erschwert werde. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Rekurrent heute – entgegen dem bereits gefällten invalidenrechtlichen

Vorbescheid – intakte Chancen auf eine IV-Rente habe. Insgesamt lasse die

bestehende sowie weiterhin zu erwartende Sozialhilfeabhängigkeit von Vater und

Sohn einen aus Art. 43 AuG abgeleiteten Anspruch daher – unabhängig davon,

ob die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben wären – grundsätzlich

erlöschen.

3.3 Fraglich

ist, ob dieses Ergebnis mit dem verfassungsmässigen Anspruch der Rekurrierenden

auf Schutz ihres Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar ist.

3.3.1 Der

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist tangiert, wenn einer

ausländischen Person, deren Familienangehörige mit einem Anwesenheitsanspruch

in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame,

tatsächlich gelebte Familienleben verhindert wird (BGE 130 II 281 E. 3.1).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann dabei nur angerufen werden, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern

führen würde (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a). Ein staatlicher Eingriff liegt

folglich regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden

kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Erscheint für das

aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dagegen eine Ausreise «nicht von

vornherein ohne weiteres zumutbar», so ist eine Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des

Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1, 116 Ib

353 E. 3d S. 358).

3.3.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent aufgrund seiner

Niederlassungsbewilligung einerseits über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in

der Schweiz und andererseits mit der Rekurrentin über das gemeinsame Sorgerecht

für D____ verfüge. Er übe aufgrund der Obhutsregelung der Eltern eine

alternierende Betreuung aus, indem D____ unter der Woche beim Rekurrenten lebe

und sich am Wochenende bei der Rekurrentin aufhalte, wobei er mit seinem Bruder

von Montag bis Freitag tagsüber zusätzlich in einer von der Sozialhilfe

finanzierten Kindertagesstätte betreut werde (vgl. Betreuungsplan vom 1. November

2017, E-Mail des KJD vom 26. September 2018). Die Beziehung zwischen dem

Rekurrenten und D____ stelle damit eine von Art. 8 EMRK geschützte kernfamiliäre

Beziehung dar. Seine Arbeitslosigkeit und der Sozialhilfebezug reichten nicht

aus, um bei ihm generell auf eine fehlende Bindung zur Schweiz zu schliessen.

Vielmehr halte er sich seit bald zwei Jahrzehnten in der Schweiz auf und sei

Vater einer 15-jährigen Tochter mit schweizerischem Bürgerrecht, weshalb es ihm

nicht ohne Schwierigkeiten zuzumuten sei, nach Kamerun auszureisen, um seine

Beziehung zu seinem Sohn weiter pflegen zu können. Da er mit der Rekurrentin

keine Beziehung mehr pflege, müsste er allein zur Kontaktpflege zu seinem Sohn

in ein fremdes Land ausreisen, ohne dort über andere Bezugspersonen zu

verfügen, was überdies die Frage aufwerfe, ob ihm ein längerfristiger

Aufenthalt in Kamerun überhaupt rechtlich möglich wäre. Die Wegweisung der

Rekurrentin und des gemeinsamen Sohnes führe daher voraussichtlich zur Trennung

des Rekurrenten von seinem Sohn. Damit sei von einem Eingriff in den

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK auszugehen.

3.3.3 Anlässlich

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bestätigte sich die gelebte

familienrechtliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn. Die Rekurrierenden

gaben an, dass D____ nach wie vor die Woche von Montagmorgen bis Freitagabend neben

der Tagesbetreuung beim Vater verbringe, die Mutter ihn aber auch manchmal

spontan vom Tagi abhole oder besuche. Gemäss dem Schreiben des Tagesheims [...]

wird D____ seit dem 1. Dezember 2017 zu 100 % in diesem Tagesheim

betreut. Er pflege einen regen Kontakt zu seinem Vater. Die Beziehung zu ihm

sei intensiv und stabil (act. 10/45). Laut Angaben des Kinder- und

Jugenddienstes betreut die Mutter ihren Sohn von Freitagabend bis Montagabend,

während er unter der Woche vom Vater betreut wird (Mail vom 26. September

2018). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts, wer D____ an welchen Wochentagen

ins Tagesheim bringe und wer ihn dort an welchen Wochentagen abhole, teilte das

Tagesheim [...] mit Bericht vom 20. November 2019 mit, dass D____ unterschiedlich

und abwechslungsweise vom Vater und der Mutter in die KiTa gebracht und

abgeholt werde (act. 11). Insoweit stimmt dies mit den Angaben der

Rekurrierenden überein, auch wenn diese darlegen, dass die Mutter grundsätzlich

den Sohn nur am Montagmorgen bringt und am Freitagabend holt, da sie gemäss

ihren Aussagen auch unter der Woche manchmal spontan Zeit mit ihrem jüngeren

Kind verbringt. Aktuell ist damit von einer alternierenden Obhut auszugehen,

wobei die Hauptbetreuung unter der Woche durch den Rekurrenten erfolgt. Die

Beziehung zwischen Vater und Sohn fällt damit in den Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK.

3.4

3.4.1 Ein

Eingriff in diesen Schutzbereich erweist sich nach Art. 8 Ziff. 2

EMKR dann als gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt eine

Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der Erteilung der

Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei

Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig

erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 148). Nach der Rechtsprechung liegt

ein guter Grund zur Verweigerung eines Nachzuges dann vor, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung

nach Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 VZAE nicht erfüllt ist

oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG besteht (BGE 139 I 330 E. 2.4.1 S. 337 f.; BGer 2C_1188/2013 vom 24. Februar

2015 E. 2.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische

Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

lit. e AuG). Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender

finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der

öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist dabei

konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339). Dies

bedeutet jedoch nicht, dass der in der Verweigerung des Familiennachzugs bestehende

Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV

garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens in jedem Fall gerechtfertigt

ist, wenn einer oder mehrere der betroffenen Familienangehörigen auf

Sozialhilfe angewiesen sind. Da über die Rechtfertigung dieses Eingriffs

aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, die sämtlichen Umständen

des Einzelfalls Rechnung trägt, ist es aufgrund der spezifischen Konstellation

des konkreten Einzelfalls vielmehr möglich, dass die Interessen an der

Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen trotz

der Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019

E. 3.1.2).

3.4.2 Bei

der Interessenabwägung ist das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des

Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können

zu beachten (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.5.2 m.H. auf

Urteil des EGMR Nr. 56871/10 vom 8. November 2016 i.S. El Ghatet

gegen Schweiz, §§ 27, 28 und 46, vgl. auch § 49; Grabenwarter/Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., Basel 2016, § 22 N. 46 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.3 ff. S. 485 ff.).

Der Betreuung durch den hier gefestigt anwesenheitsberechtigen Kindsvater ist

daher Rechnung zu tragen, auch wenn sich D____ mit Bezug auf einen Umzug in ein

anderes Land noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es besteht eine

enge Beziehung zum Kind. Insofern liegt ein erhebliches privates Interesse des

Rekurrenten an der Bewilligungserteilung an seinen Sohn vor.

3.4.3 Die

Vorinstanz erwog, das nicht gering wiegende private Interesse des Rekurrenten

am Weiterleben der Beziehung zu seinem Sohn sei mit den öffentlichen Interessen

an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Fernhaltung

von ausländischen Personen, die sich nicht selbst finanzieren können,

abzuwägen. Dabei sei einerseits von einer dauerhaften Sozialhilfebedürftigkeit

des Rekurrenten und seines Sohnes auszugehen und die seit September 2016

bestehende Fürsorgeabhängigkeit der Rekurrentin und ihres Sohnes C____ zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin im Falle einer

Bewilligungserteilung sei zu hinterfragen. Es würden ihr von der Sozialhilfe

aufgrund ihrer Arbeitsmotivation und der guten deutschen Sprachkenntnisse zwar gute,

arbeitsmarktliche Voraussetzungen attestiert. Konkrete Pläne für den

Arbeitsmarkteinstieg oder Stellenzusicherungen bringe sie aber nicht bei.

Denkbar erscheine ein allfälliger Berufseinstieg nach einer

Bewilligungserteilung allenfalls mit Hilfe des

Arbeitsmarktsintegrationszentrums der Sozialhilfe (AIZ), wobei die

Erfolgsaussichten und der zeitliche Horizont solcher Massnahmen gerade auch

aufgrund ihres Gesundheitszustandes schwierig abzuschätzen seien. Schliesslich

trage sie in den nächsten Jahren die elterliche Verantwortung für zwei Söhne im

Kleinkindalter, was sie in ihrer Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich

einschränke. Eine Erwerbsaufnahme der Rekurrentin bzw. eine Ablösung von der

Fürsorge müsse im Lichte dieser Gesamtumstände auf kurze Sicht als

unwahrscheinlich und längerfristig als zumindest fraglich bezeichnet werden.

Aus dieser überwiegend negativen Prognose und unter Miteinbezug der

voraussichtlichen medizinischen Behandlungskosten sei in absehbarer Zukunft

eine beträchtliche Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Rekurrentin

und ihren Sohn zu erwarten. Dies falle aus Sicht des öffentlichen Interesses an

der Aufenthaltsbeendigung stark ins Gewicht. Daraus folge, dass das öffentliche

Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib in der

Schweiz überwiege.

3.4.4 Zur

Begründung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrentin und

ihrer Kinder beziehen sich die Vorinstanzen somit – neben dem allgemeinen

Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik – auf das fiskalische Interesse

an der Entlastung der Sozialhilfe. Dies bildet grundsätzlich ein relevantes

öffentliches Interesse. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug

von Flüchtlingen stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung grundsätzlich

entgegen, wenn aufgrund der aktuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der

wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (BGE 139 I 330 E. 4.1

S. 341). Diese Rechtsprechung kann vorliegend beigezogen werden, da der

Rekurrent das Familienleben mit seinem Sohn nicht in dessen Heimatland leben

kann. Zu berücksichtigen sind sowohl das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen wie auch die finanziellen Möglichkeiten

aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Dabei müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen der Familienmitglieder

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin

gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1

S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil

2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).

3.4.5 In

fiskalischer Hinsicht relevant kann dabei nur die Vermeidung zusätzlicher

Unterstützungskosten im Falle des beantragten Familiennachzuges sein. Daraus

folgt, dass die Belastung des Sozialwesens durch die Unterstützung des

Rekurrenten selbst nicht zu berücksichtigen ist, da diese von einem Familiennachzug

unabhängig zu gewähren ist. Zu beachten ist dabei aber, dass mit den

monatlichen Leistungen an den Rekurrenten in der Höhe von CHF 3‘415.75

auch der zum Asylansatz bemessene Bedarf seines Sohnes D____ eingerechnet ist.

Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2018 handelt es

sich dabei um einen Grundbedarf von CHF 533.75, die KVG-Prämie von

CHF 105.– und die Drittbetreuungskosten im Betrag von CHF 300.–. Ohne

Berücksichtigung des im Falle der Bewilligung eines Familiennachzuges nicht

mehr relevanten Asylansatzes für D____ würde dieser monatliche Betrag gemäss

den diesbezüglich nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz um CHF 450.–

höher ausfallen (vgl. Aktennotiz vom 28. August 2018).

Hinzu kommt die

vorliegend spezielle Konstellation, dass die Rekurrentin aus der Beziehung zu ihrem jüngeren minderjährigen Sohn D____

ebenfalls ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten könnte. In Betracht

kommt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV

("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143

E. 1.3.1 f.). Da eine Bewilligungserteilung an D____ allein

nicht möglich ist, würde sie mit einer Regelung des Aufenthalts der Rekurrentin

sowie deren Sohn C____ einhergehen. Folglich sind für die Frage des öffentlichen

Interesses auch der Umfang einer zu befürchtenden Unterstützung der Rekurrentin

und ihres älteren Sohnes durch die Sozialhilfe massgebend. Die monatliche

Unterstützung der Rekurrentin und C____ beträgt CHF 3’119.90. Auch diese

bisher zum Asylansatz erfolgte Unterstützung würde nach den nicht bestrittenen

Ausführungen der Vorinstanz im Falle der Bewilligung eines Familiennachzuges

noch um ca. CHF 300.– bis 600.– höher liegen (vgl. Aktennotiz vom

19. September 2019).

3.4.6 Mit

ihren Rekursen machen die Rekurrierenden zunächst eine zukünftige Ablösung des

Rekurrenten von der heute unbestrittenermassen bestehenden

Sozialhilfeunterstützung geltend. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt

gelassen, dass die Invalidenversicherung erneut ein Rentenprüfverfahren

durchführe. Im Falle eines positiven Ausgangs würden dem Rekurrenten von der

Invalidenversicherung wie auch der Pensionskasse nicht nur eine Rente für sich,

sondern auch eine Kinderrente für D____ ausgerichtet. Die Ablösemöglichkeit

könne daher nicht als schlecht bezeichnet werden. Dem steht aber der negative

Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom

14. Februar 2019 (act. 10/36) entgegen, mit dem diese einen

Rentenanspruch verneint hat. Diese Beurteilung entspricht jener der SUVA mit ihrem

Einspracheentscheid vom 9. September 2016 (act. 5/12). Auch wenn sich

der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diesen Vorbescheid zur

Wehr gesetzt hat (vgl. act. 10/37) und gegen die anfechtbare Verfügung mittlerweile

eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhoben hat (act. 13/52),

muss aufgrund der bisherigen Aktenlage von einer weiteren

Sozialhilfeunterstützung des Rekurrenten ausgegangen und können ihm und seinem

Sohn keine Rentenleistungen angerechnet werden. Laut dem Bericht von [...],

Psychotherapeut, kann zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 40–50 %

ausgegangen werden (act. 10/38 S. 6). Aufgrund seiner körperlichen

Einschränkungen und seines Alters ist es aber nicht erkennbar, dass der

Rekurrent in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle antreten kann. Die fehlende

finanzielle Unterstützung des Sohns ist aber nicht allzu stark zu gewichten. Das

Bundesgericht spricht in seiner Praxis zum umgekehrten Familiennachzug von

einer engen wirtschaftlichen Beziehung und nicht von einer "signifikanten

Unterstützung". Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten

Kontakte zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen

und Zumutbaren (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4; BGer 2C_1125/2014 vom 9. September

2015 E. 4.6.2). Angesichts der Umstände ist es dem Rekurrenten nicht

vorzuwerfen, dass er momentan keine Arbeitsstelle hat, obwohl ihn dies nicht

davon befreit, weiterhin zumindest eine Teilzeitstelle zu suchen. Auch wenn

davon auszugehen ist, dass D____ bei einem Familiennachzug weiterhin von der

Sozialhilfe unterstützt werden müsse, liegt angesichts der Höhe des

Unterstützungsbetrags für das Kind noch kein gewichtiges öffentliches Interesse

vor.

3.4.7 Massgeblich

ins Gewicht fällt daher die Perspektive der Rekurrentin, ihren zukünftigen

Unterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen bestreiten zu können. Die Rekurrentin

rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, mit Bezug

auf die Befürchtung einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin

Abklärungen zu treffen. Nachdem sich die Rekurrierenden im vorinstanzlichen

Verfahren noch darauf beschränkt habe, ausführen zu lassen, die Rekurrentin

werde durchaus wieder in der Lage sein, einer beruflichen Tätigkeit

nachzugehen, wie sie dies auch in der Vergangenheit tat, machen sie nun geltend,

sie sei in Z____ über mehrere Jahre als Sachbearbeiterin bei einem Notar

arbeitstätig gewesen. Zum Beweis reichen sie mit ihrer Eingabe vom 13. September

2019 eine Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit ein (act. 10/43).

Danach hat die Rekurrentin mit einem durchschnittlichen Pensum von

30 Stunden pro Monat vom 1. April bis zum 30. November 2012 in

Leipzig gearbeitet. Arbeitgeber war gemäss dieser Bestätigung ihr damaliger

Ehemann [...]. Daraus folgt, dass sie auf dem europäischen Arbeitsmarkt

abgesehen von einer Beschäftigung bei ihrem damaligen Ehemann bisher keiner

Arbeitstätigkeit nachgegangen ist.

Fraglich

erscheint auch die Befähigung der Rekurrentin, in der Schweiz eine

Arbeitsstelle finden zu können. Sie hat Bemühungen nachgewiesen, ihre

entsprechenden Qualifikationen zu verbessern. Belegt hat sie die Teilnahme am «Gründungskurs

2019» des Vereins [...] mit einem Gastronomie-, einem Betreuungs- und

Hauswirtschafts- sowie einem Computerkurs. Mit der entsprechenden Bestätigung

wird ihr auch Engagement und Interesse attestiert (act. 10/40). Weiter hat

sie den erfolgreichen Abschluss des Theorieteils des Lehrgangs Nr. 201.1

«Pflegehelfer/in SRK» beim Schweizerischen Roten Kreuz nachgewiesen (act. 10/41).

An diesen Lehrgang schliesst sich ein 12-tägiges Praktikum an (vgl. 5/26), das

die Rekurrentin mangels Arbeitsbewilligung noch nicht absolvieren konnte.

Anlässlich der Verhandlung legte die Rekurrentin dar, dass sie am Gründungskurs

das Projekt eines Reinigungsservices mit natürlichen Produkten entwickelte,

wobei sie auch Unterstützung im Haushalt für Seniorinnen und Senioren anbieten

würde. Es gebe bereits eine Warteliste. An diesem Projekt arbeite sie jetzt,

wenn sie die Kinder nicht habe. Da es Zeit brauche, sich selbständig zu machen,

würde sie gerne in der Pflege arbeiten, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz habe. Sie habe auch bereits in Z____ in einem Pflegeheim gearbeitet

(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar

2020 bestätigt der Verein [...] den erfolgreichen Abschluss des [...] Kursprogramms

2019 und bietet der Rekurrentin zudem ein bezahltes Praktikum im [...] an. Der

Verein attestiert, dass die Rekurrentin eine fleissige, arbeitswillige und

zuverlässige Person sei, die ihre Aufgaben mit viel Freude und Motivation

erfülle (act. 13/50). Diese Einschätzung bestätigt sich auch an der

Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Die Rekurrentin hat in der Zeit, in der sie

in der Schweiz anwesend war, alles Mögliche unternommen, um ihre Chancen auf

dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie spricht gut Deutsch, hat Weiterbildungen in

verschiedenen Bereichen absolviert und macht einen motivierten Eindruck. Zudem

kann sie als Pflegehelferin SRK in einem Bereich tätig sein, an dem ein grosser

Bedarf an Arbeitskräften besteht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der

Rekurrentin damit keine wirtschaftlich schlechte Integration vorgeworfen

werden. Dass sie während des Laufs des Verfahrens nicht gearbeitet hat, ist

aufgrund der fehlender Arbeitsbewilligung nicht zu vermeiden. Aktuell besteht

nun zumindest die Möglichkeit eines bezahlten Praktikums. Unter diesen

Umständen kann der Rekurrentin keine schlechte Prognose gestellt werden.

Es stellt sich indes

die Frage, inwieweit die Rekurrentin durch die Betreuung ihrer Kinder an der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Soweit die Vorinstanz ausführt,

dass sie in den nächsten Jahren die elterliche Verantwortung für zwei Söhne im

Kleinkindalter trage, ist jedoch festzustellen, dass zumindest die Betreuung

des jüngeren Sohnes zu einem grossen Teil vom Rekurrenten übernommen wird.

Daneben besuchen beide Kinder das Tagesheim bzw. den Kindergarten. Aufgrund der

vorliegenden Konstellation ist es dem Rekurrenten auch zuzumuten, dass die

Betreuungsaufgaben vermehrt vom ihm übernommen werden, damit die Rekurrentin

einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. auch VGE VD.2018.21 vom 25. September

2019 E. 5.4).

Obwohl der

Rekurrentin schliesslich von der UPK mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Juli

2017 mit Bezug auf ihre damalige Behandlung in der Klinik eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, ist heute keine gesundheitliche

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr erkennbar. Die stationäre Betreuung

wegen einer depressiven Episode mit psychotischen Symptome erfolgte im

Zusammenhang mit dem Tod der Mutter und des Bruders der Rekurrentin (vgl.

act. 5/20). Seither ist die Rekurrentin nebst der begleitenden

Psychotherapie auf die Einnahme der Medikamente Zyprexa und Remeron angewiesen.

Die Psychiaterin schätzte die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 noch auf 30–50%

(act. 5/21). Auch aktuell ist die Rekurrentin noch zwei bis drei Mal

monatlich in psychiatrischer Behandlung. Es sind jedoch keine Hinweise

vorhanden, dass sie bei Einnahme der Medikamente weiterhin in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Im Jahr 2019 konnte sie die genannten

Weiterbildungen absolvieren. Auch bei der Sichelzellenanämie zeigt sich gemäss

dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 4. März 2019 ein

komplikationsloser Verlauf. Seit der Geburt des jüngeren Sohns seien keine

Transfusionen und keine Hospitalisationen nötig gewesen (act. 10/47). Bei

Weiterführung der bestehenden Behandlung sind insgesamt vorliegend keine

Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

ersichtlich. Damit ist zumindest mittelfristig eine Ablösung der Rekurrentin

und ihrer Söhne von der Sozialhilfe anzunehmen.

3.5 Auch

wenn der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit

zuzumuten ist, darf der Gesundheitsschutz der Rekurrentin im Rahmen der

Interessenabwägung berücksichtigt werden. Wie dargelegt genügt ihre Situation

nicht für die Bejahung eines Härtefalls, aber die in Basel erhältliche Therapie

der Rekurrentin stellt ein weiteres privates Interesse der Rekurrierenden dar.

Weiter weisen die Rekurrierenden darauf hin, dass dem bisher allein in Europa

aufgewachsenen C____ ein Wechsel nach Kamerun schwerfallen würde. Er sei

inzwischen im Kindergarten und in einem Fussballverein. Gemäss der

Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass sich das heute über sechs

jährige Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet, in dem ein Umzug in ein

anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge

grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f., 142

III 612 E. 4.1 S. 614; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019

E. 5.5.2). Dass der Rekurrent C____ ebenfalls «punktuell» betreut, genügt

zwar nicht für die Begründung eines geschützten Interesses. Hingegen lebt in

unmittelbarer Nähe in [...] die Schwester der Rekurrentin und ein Cousin der

beiden Jungen, zu welchen die Familie regelmässig Kontakt pflegt. Die

Gesamtumstände ergeben jedenfalls ein gewichtiges privates Interesse am

weiteren Aufenthalt in der Schweiz, dessen Beendigung auch nach Ansicht der

Vorinstanz nur unter Berufung auf ein erhebliches öffentliches Interesse

zulässig wäre.

3.6 Zusammenfassend

ergibt sich aber aufgrund der aktuellen Situation, wonach von einer künftigen

Erwerbstätigkeit der Rekurrentin auszugehen ist, mit der sie ihren eigenen

Existenzbedarf sowie denjenigen der Söhne decken kann, kein gewichtiges

öffentliches Interesse an deren Wegweisung. Bei der Abwägung der vorstehend

dargelegten Interessen überwiegen damit die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung.

4.

Demnach erweisen

sich die Rügen der Rekurrierenden als begründet, womit die Rekurse gutzuheissen

sind. Folglich sind die Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2017

sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober

2018 aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, der Rekurrentin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ihr

Sohn C____ als minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das

Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge – hier der Mutter – teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28). Zu prüfen bleibt, welche Aufenthaltskategorie dem

gemeinsamen Sohn der Rekurrierenden D____ zukommt. Gemäss Art. 43

Abs. 6 AuG haben Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Dies muss auch für einen Familiennachzug gestützt

auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten. Grundsätzlich erhält ein Kind

den Status des sorgeberechtigten Elternteils, bzw. – bei gemeinsamer

elterlichen Sorge – denjenigen des Elternteils mit dem es zusammenlebt. Sofern

die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht aber die elterliche (faktische)

Obhut alternierend ausüben, erhält das Kind den Status desjenigen Elternteils,

der günstiger für ihn ausfällt (vgl. Ziff. 6.1.2 der Weisungen und

Erläuterungen des SEM [I. Ausländerbereich], Bern, Oktober 2013 [aktualisiert

am 1. November 2019]). Dies ist vorliegend die Niederlassungsbewilligung

des Vaters.

5.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

keine Verfahrenskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden eine

Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit

gegenstandslos. Für die Höhe der Parteientschädigung kann grundsätzlich auf die

Honorarnote der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden vom 21. Januar 2020

abgestellt werden. Allerdings ist der geltend gemachte Aufwand von

66 Stunden und 10 Minuten für das vorliegende Verfahren überhöht.

Auch wenn die Rechtsvertreterin das Mandat erst nach dem verwaltungsinternen

Verfahren übernommen hat, bestand mit dem ausführlich begründeten Entscheid der

Vorinstanz bereits eine wegweisende Grundlage. Damit können die 38 Stunden

Aufwand, die bereits bis zur Ausfertigung der Rekurs Schrift angefallen waren,

nicht gerechtfertigt werden und sind auf 18 Stunden zu kürzen. Hinzu

werden 8 Stunden für die weiteren Eingaben und die Vorbereitung der

Verhandlung sowie 4 Stunden für die heutige Verhandlung gerechnet.

Insgesamt ist den Rekurrierenden somit ein Aufwand von 30 Stunden zu

CHF 250.– sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 701.40,

zuzüglich Mehrwertsteuer, total CHF 8’832.90 zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Rekurse werden die

Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2017 sowie der Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2018 aufgehoben, das

Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und das Migrationsamt

angewiesen, dem Sohn des Rekurrenten eine Niederlassungsbewilligung und der

Rekurrentin und ihrem älteren Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird

verpflichtet, den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 8’201.40 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 631.50, total CHF 8’832.90 auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.