VD.2019.144
Sicherungsentzug des Führerausweises (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020)
9. Januar 2020Deutsch22 min
Führerausweis unverzüglich wieder zu erteilen. Im Falle eines Unterliegens sei ihm
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.144
URTEIL
vom 9.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. April 2019
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund einer
Meldung von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin, ordnete das Ressort
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt eine
verkehrsmedizinische Untersuchung von A____ an. Diese fand am 17. Oktober 2017
im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) statt. In der Folge
erstatteten Dr. med. [...] und [...] am 6. Februar 2018 ein
verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach bei A____ von einem Alkoholmissbrauch,
wenn nicht gar von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 28. Februar 2018
den Sicherungsentzug von A____s Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte
die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter anderem von einer ihm die
Fahreignung wieder bescheinigenden verkehrsmedizinischen Neuuntersuchung der
Stufe 4 abhängig. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben vom
6. März 2018 und vom 22. Mai 2018 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement,
das den Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2019 kostenfällig abwies.
Gegen diesen
Entscheid meldete A____ (Rekurrent) am 10. Mai 2019 Rekurs beim Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom 16. Juli 2019
begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Wiedererteilung des Führerausweises.
Eventualiter sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 29.
April 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er,
dem Rekurs sei die entzogene aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu
gewähren bzw. sei dem Rekurrenten im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der
Führerausweis unverzüglich wieder zu erteilen. Im Falle eines Unterliegens sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Juli 2019 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Präsident des Appellationsgerichts wies
den Antrag, dem Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. dem
Rekurrenten den Führerausweis vorsorglich wieder zu erteilen, mit Verfügung vom
30. Juli 2019 ab. Die Rekursbegründung wurde dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den Rekurs ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3
Nicht
einzugehen ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung. Der Rekurrent äussert sein
Befremden darüber, dass die Vorinstanz erst 14 Monate nach der
Rekursanmeldung einen Entscheid gefällt hat. Da inzwischen aber ein Entscheid ergangen
ist, fehlt es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zwar kann
in Ausnahmefällen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses
verzichtet werden (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25, mit Hinweisen), unter
anderem dann, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen
eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein
genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGer 5A_903/2012 vom 26.
Februar 2013 E. 3; Bosshart/Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 52).
Vorliegend stellte der Rekurrent weder ausdrücklich noch sinngemäss ein
Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung. Folglich ist auf die
entsprechende Rüge nicht einzutreten.
1.4
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.
2.1 Der
Rekurrent rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da insbesondere
ein Bericht seines Hausarztes gemäss Stand der Akten zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 28. Februar 2018 nicht aktenkundig gewesen bzw. nicht
berücksichtigt worden sei. Dies verletze die Aktenführungspflicht. Die
Vorinstanz führte dagegen aus, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Rekursverfahren Einsicht in sämtliche Akten, auf denen das Gutachten fusse und
die anlässlich der Begutachtung erstellt worden seien, erhalten habe. Zwar
hätten sich die Detailakten der Begutachtung selbst nicht im vorinstanzlichen
Administrativdossier befunden, sondern hätten zuerst bei der begutachtenden
Institution angefordert werden müssen. Die Aktenführungspflicht verlange die
Sicherstellung der vollständigen im Verfahren eingebrachten und erstellten
Akten, weshalb es genüge, dass die Begutachtungsakten bei Bedarf von der
begutachtenden Institution beigezogen werden könnten.
2.2 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar,
das den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam
und sachbezogen wahrnehmen zu können (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2).
Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle
verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht: Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2014, Rz. 322;
vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227).
Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie
insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen,
daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für
die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7
E. 2b S. 10 in: Pra 90 [2001] Nr. 57, 122 I 109 E. 2b
S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die
Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die
Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles
aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019
E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89,
130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f.
S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich
weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden)
Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde
sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai
2018 E. 2.2). Gleiches gilt auch für die Akten eines von einer Behörde
oder einem Gericht beigezogenen Gutachters. Dieser schuldet dem Gericht
grundsätzlich bloss die Ablieferung eines vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen Gutachtens, nicht aber die Aushändigung seiner vollständigen, im
Rahmen der Ausführung seines Auftrages erstellten Akten.
2.3 Der
Vertreter des Rekurrenten ersuchte am 22. März 2018 um Akteneinsicht, worauf
ihm die Kantonspolizei umgehend die Akten im Original zustellte. Darin
enthalten war unter anderem das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. [...]
und [...] des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Februar 2018 (nachfolgend
Gutachten IRM). Einzelne Dokumente, die während der verkehrsmedizinischen
Begutachtung Verwendung fanden oder erstellt wurden, hat das IRM der
Kantonspolizei dagegen erst mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018
zugestellt. Darunter befand sich auch der Arztbrief von Dr. med. C____ vom 19.
Oktober 2017. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Hilfsbelege, welche den
Gutachterinnen zur Erstellung des für den Entscheid einzig massgebenden Gutachtens
dienten (vgl. dazu auch BGer 1C_159/2011 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 46 N 13). Wie in der Stellungnahme des IRM ausgeführt wird, ist es
nicht üblich, sämtliche eingeholte Berichte dem verkehrsmedizinischen Gutachten
beizulegen (Stellungnahme IRM S. 6). Für den Entscheid wesentlich ist denn
auch das Gutachten an sich. Die Behörden haben in den Akten einzig festzuhalten,
was massgeblich für den Entscheid sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1
S. 477, 124 V 372 E. 3b). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass diese
Unterlagen nicht bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in den
Akten vorhanden waren. Soweit der Rekurrent beanstandet, dass die
Kantonspolizei damit insbesondere nicht auf den Bericht seines Hausarztes Dr.
med. C____ hätte abstellen können, ist festzuhalten, dass dieser Bericht im
Gutachten beinahe wörtlich wiedergegeben wird. Damit ist eine umfassende Basis
für den Entscheid vorhanden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist auch nicht
von einer lückenhaften Aktenführung auszugehen.
Sodann hat die
Vorinstanz dem Rekurrenten die gesamten Unterlagen am 28. September 2018
zugestellt. Somit konnte er dazu vollumfänglich Stellung nehmen, was er mit der
Eingabe vom 19. November 2018 auch getan hat. Die Rüge, es sei ihm im
vorinstanzlichen Verfahren erst auf seinen replicando gestellten Antrag hin
Einsicht in ergänzende Dokumente gewährt worden, geht an der Sache vorbei.
Massgebend ist vielmehr, dass ihm der Einblick im vorinstanzlichen Verfahren
gewährt worden ist. Insgesamt ist damit keine Gehörsverletzung ersichtlich.
3.
3.1 Der
vorliegend zu beurteilende Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf
Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).
Danach wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Die
Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig
so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie
diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu
überwinden oder zu kontrollieren vermag. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts
deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Im
Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen
Alkoholkonsum der Abhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und
Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auch bloss
suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch
vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGer 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1,
1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1). Auf eine fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum
und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGer
1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E.
3.1). Dafür muss nach neuem Recht genügen, dass die nahe liegende Gefahr
besteht, dass der Betroffene in fahrunfähigem Zustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d SVG N. 30). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten
der Person, ihre Vorgeschichte sowie ihre Persönlichkeit (vgl. BGer 1C_285/2018
vom 12. Oktober 2018 E. 3.1).
3.2 Die
Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten IRM zum Schluss, es bestehe die
erhöhte Gefahr, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, Alkohol und
Strassenverkehr konsequent zu trennen. Der im Gutachten ausgewiesene Wert von Ethylglucuronid
(EtG) von über 100 pg/mg belege einen massiven täglichen Alkoholüberkonsum, was
bereits ein schwerwiegendes Indiz für einen relevanten Alkoholmissbrauch mit
Suchtgefährdung darstelle. Auch die labormedizinischen Testergebnisse würden
für einen schädlichen Alkoholabusus sprechen. Angesichts dieser Faktoren würden
die Beteuerungen des Rekurrenten, dass er sich nicht alkoholisiert hinter das
Steuer eines Motorfahrzeugs setze, selbst unter Berücksichtigung seines
fahrerischen Leumunds wenig glaubwürdig wirken. Auch wenn er gemäss seinen
eigenen Angaben nur sehr wenig als Lenker Auto fahre, sei er mit seiner
erheblichen Alkoholproblematik mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleiste.
3.3 Der
Rekurrent macht dagegen geltend, ihm werde zu Unrecht unterstellt, Alkohol und
Strassenverkehr nicht trennen zu können. Dabei verfüge er über einen makellosen
automobilistischen Leumund und habe sich während seiner rund 50-jährigen Zeit
als aktiver Motofahrzeuglenker nicht einen einzigen Verstoss im Bereich der
Strassenverkehrsgesetzgebung zu Schulden lassen kommen. Insbesondere sei er
auch zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung
getreten. Wenn die Vorinstanz es als wenig glaubwürdig erachte, dass der
Rekurrent sich nie alkoholisiert hinter das Steuer setze, unterstelle sie ihm
implizit ein straffälliges Verhalten. Die verschiedenen Berichte und Tests in
den Akten zeigten, dass der Rekurrent lediglich "zum Einschlafen"
Alkohol konsumiere, und damit sehr wohl Alkoholkonsum und Strassenverkehr
trenne. Sowohl beim EtG-Wert als auch beim CDT-Wert handle es sich lediglich um
abstrakte Messwerte, die nicht geeignet seien, die verlangte Gefährdung der
Verkehrssicherheit bzw. eine fehlende Trennung von Alkoholkonsum und Strassenverkehr
nachzuweisen.
4.
4.1 Ein
Sicherungsentzug des Führerausweises greift in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein. Deswegen ist eine genaue Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Alkohol,
vorzunehmen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 19. April
2017 habe der Rekurrent im Rahmen der Fahrtauglichkeitsuntersuchung geäussert,
"dass er bis zu 6–8 Dosen Bier (ca. 2–2,5 Liter) pro Tag trinke (dann
aber nicht autofahre)." Dr. med. B____ führt weiter aus, dass gemäss
Hausarzt ein – nicht genau definiertes und wenig thematisiertes –
Alkoholproblem bestehe. Aufgrund dieser Meldung hat die Kantonspolizei eine
verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 veranlasst. Das
entsprechende Gutachten IRM vom 6. Februar 2018 hält zusammenfassend fest, dass
der Rekurrent während des verkehrsmedizinischen Interviews keine genauen
Angaben bezüglich der Menge oder Frequenz seines Alkoholkonsums gemacht habe.
Er habe jedoch offen über einen grundsätzlich als regelmässig zu bezeichnenden
abendlichen/nächtlichen Bierkonsum berichtet. Während des Gesprächs sei
deutlich geworden, dass der Rekurrent keine Alkoholabstinenz anstrebe, was auch
im vorgelegten Arztbericht bestätigt werde. Die Analyse habe für den Zeitraum
von April/Mai 2017 bis Anfang Oktober 2017 einen EtG-Wert von über 100 pg/mg
ergeben, was für einen beständig übermässigen oder phasenweise exzessiven
Alkoholkonsum spreche und auch die anzunehmende Alkoholgewöhnung erkläre. Der
Alkoholkonsummarker CDT sei ebenfalls massiv erhöht, was als Zeichen eines
Alkoholüberkonsums gewertet werden könne. Folglich sei beim Rekurrenten von
einem Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar von einer Abhängigkeit (insbesondere
wegen der funktionellen Komponente des Konsums) auszugehen.
4.2 Die
festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an
Trinkalkohol. EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen für einen übermässigen
Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist bereits bei EtG-Werten von 45 und 66 pg/mg von einem regelmässigen
Alkoholkonsum auszugehen (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E.
5.3). Wie die Vorinstanz ausführte, belegt der EtG-Wert von über 100 pg/mg einen
Alkoholkonsum von weit mehr als 60 Gramm Ethanol pro Tag, was einem massiven
täglichen Alkoholüberkonsum entspreche.
Nach der
Rechtsprechung können deutlich überhöhte Werte bei den Analyseresultaten von
Blut- und Haarproben – wie hier die EtG-Konzentration und das CDT – ein
wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch
eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den
Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai
2018 E. 3.2, 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1). Vorliegend
stützt sich das Gutachten indes nicht nur auf den EtG- und CDT-Wert, sondern es
wurden zusätzliche ergänzende Abklärungen in einem ausreichenden Umfang
getroffen. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 17. Oktober
2017 wurden die allgemeinen Trinkgewohnheiten des Rekurrenten sowie seine
subjektive Einstellung dazu besprochen. Der Rekurrent führte aus, er trinke
Bier ausschliesslich am Abend zum Schlafen. Auf die Frage, wie viel Dosen Bier
er am Abend trinke, antwortete er mit "kann mal mehr sein, mal
weniger". Genauere Angaben wollte er nicht machen, Herr Dr. med. B____
habe sich mit den Angaben von 2 bis 2,5 Liter Bier pro Tag ja bereits
festgelegt. Des Weiteren berichtete der Rekurrent, dass die Trinkmenge in der
Nacht davon abhängen würde, was er am nächsten Tag geplant habe. Die Trinkmenge
sei jeden Abend verschieden, er könne auch mal bis sechs Dosen in der Nacht
trinken. Der Rekurrent gab weiter an, dass er vor ca. 30 Jahren zweimal zu den
Anonymen Alkoholikern gegangen sei, weil er den Alkoholkonsum reduzieren
wollte. Allerdings sei das Thema Alkohol nie ein Problem gewesen.
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten stützt sich das Gutachten auch auf Fremdberichte
und berücksichtigt sowohl die Berichte von Dr. med. B____ vom 15. März und
19. April 2017 als auch den Arztbericht von Dr. med. C____ vom 19. Oktober
2017. Weiter wurden auch Kurztests zur Überprüfung der kognitiven
Leistungsfähigkeit des Rekurrenten durchgeführt und eine allgemeinmedizinische
Untersuchung vorgenommen, jeweils mit unauffälligen Ergebnissen. Die
standardisierten Befragungen (AUDIT und CAGE) konnten zwar aufgrund der
unvollständigen Antworten des Rekurrenten formal nicht ausgewertet werden,
dennoch ergeben sich daraus ebenfalls Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch bzw.
eine Abhängigkeit (Ergänzung zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 18. Juni
2018 [im Folgenden: Ergänzung zum Gutachten] S. 3). Auf die Einholung
weiterer Berichte Dritter – beispielsweise der Familienangehörigen – zu den
Trinkgewohnheiten konnte angesichts der Lebensumstände des Rekurrenten verzichtet
werden.
Folglich wurde
für die gutachterliche Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers auch
auf andere Faktoren als den EtG-Wert abgestellt. Damit genügt das Gutachten
vorliegend den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung (vgl. dazu BGE 129 II 82 E. 6 S. 88 f.). Der Rekurrent bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit
des Gutachtens bzw. die Unbefangenheit der Gutachterinnen ernsthaft in Zweifel
ziehen würden. Aufgrund des festgestellten EtG-Werts von über 100 pg/mg und den
Aussagen des Rekurrenten ist gemäss der Ergänzung zum Gutachten von einem
beständigen übermässigen Konsum auszugehen. Wenn bereits eine Konzentration von
30 pg/mg EtG auf einen täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol (ca. 5
bis 6 Standardgläsern Bier) hindeutet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid
E. 15), ist die Schlussfolgerung eines massiven täglichen Alkoholüberkonsums
bei einem EtG-Wert von über 100 pg/mg nicht infrage zu stellen. Selbst unter
Berücksichtigung einer Messunsicherheit liegt der Rekurrent immer noch weit
über der von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grenze des moderaten
Konsums (vgl. BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2. f.). Laut dem Gutachten
ist die konsumierte Alkoholmenge geeignet, die Fahreignung zu beeinträchtigen.
Von der gutachterlichen Feststellung dieser Sachfrage darf das Gericht nicht
ohne triftigen Gründe abweichen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269, 130 I 337
E. 5.4.2 S. 345 f.).
4.3 Wie
der Rekurrent zu Recht geltend macht, wurde zwar keine Alkoholabhängigkeit
diagnostiziert. Seine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht jedoch aufgrund
der jüngsten Rechtsprechung fehl (oben E. 3.1). Soweit ersichtlich geht
das Bundesgericht bei einem EtG-Wert um 100 pg/mg von einem verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus (BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember
2010 E. 2.7, 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.2 f.). Wie die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erlaubt ein solch übermässiges
Konsumverhalten – wie vorliegend gutachterlich festgestellt – kaum je,
ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr
zu trennen (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 16d SVG N 30). Es ist zu beachten, dass bei an Alkohol gewöhnten
Personen, die aufgrund der entwickelten hohen Alkoholtoleranz die körperlichen
Gefahrensignale für eine bestehende Trunkenheit nicht mehr zuverlässig
wahrnehmen, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen alkoholisierten
Verkehrsteilnahme erhöht ist. Gemäss der Ergänzung zum verkehrsmedizinischen
Gutachten vom 18. Juni 2018 ist der Rekurrent der Gruppe der alkoholgewöhnten
Personen zuzuordnen (Ergänzung zum Gutachten S. 4). Hier ist solange von
einem erhöhten Risiko für Trunkenheitsfahrten auszugehen, als diese Personen
nicht ihr Alkoholkonsumverhalten deutlich verringern und wieder für die
Gefahrensignale der Alkoholisierung empfindlich werden (Ergänzung zum Gutachten
S. 4). Eine Reduktion des Alkoholkonsums scheint aber für den Rekurrenten
kein Thema zu sein. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die
Alkoholproblematik bagatellisiert (vgl. Gutachten IRM S. 4), stehen seine
Angaben zum Konsumverhalten im Widerspruch zu dem sehr hohen EtG-Wert. Mit der
Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es ihm am entsprechenden
Problembewusstsein fehlt. Folglich ist nicht damit zu rechnen, dass er seine
Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen zu überwinden
oder zu kontrollieren vermag. Aufgrund der getrunkenen Mengen gemäss den
gutachterlichen und vorinstanzlichen Feststellungen ist insgesamt auf einen
dermassen regelmässigen Konsum zu schliessen, dass eine Trennung von
Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr im Alltag ausgeschlossen
erscheint, soweit der Rekurrent nicht sowieso auf das Autofahren verzichtet,
wie er dies denn auch selbst geltend macht. Die weiteren Einwände
des Rekurrenten, er verfüge über einen guten Allgemeinzustand und einen
unauffälligen psychischen Befund, können die Schlussfolgerungen des Gutachtens
ebenfalls nicht entkräften.
4.4 Aus
dem Argument des Rekurrenten, er habe einen makellosen automobilistischen
Leumund, kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Charakteristisch für
den Entzugstatbestand von Art. 16d lit. b SVG ist das Gefährdungspotential,
weshalb es nicht vorausgesetzt ist, dass der Lenker bereits in fahrunfähigem
Zustand gefahren ist. Der Sicherungsentzug bezweckt vielmehr, die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der
Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug –
gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern
an die fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; BGer 1C_701/2017
vom 14. Mai 2018 E. 3.3; Rütsche/D'Amico,
Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 44).
Im Ergebnis hat
damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten IRM vom 6. Februar 2018 zu
Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Rekurrenten verneint werden muss.
4.5 Der
Sicherungsentzug erweist sich auch als verhältnismässig. Das private Interesse
des Rekurrenten, der sein Auto gemäss seinen eigenen Angaben kaum mehr fährt,
vermag das öffentliche Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht
zu überwiegen. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit im Sinn einer beruflichen
Angewiesenheit auf den Führerausweis liegt nicht vor. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent bei Einhaltung der kontrollierten und
fachlich begleiteten Alkoholabstinenz und positivem Ergebnis einer
Neubegutachtung bereits nach zwölf Monaten ein Gesuch um Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis stellen kann. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid somit
nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der
Rekurrent rügt, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die
unentgeltliche Prozessführung mangels Beleg seiner Bedürftigkeit sowie infolge
der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels verweigert worden sei.
5.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen
für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des
Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. § 15 der
Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; VGE VD.2017.86
und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017
E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung
der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die
Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur
Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende
Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt
Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt
nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch
belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen
Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen
gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein
Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie
weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin
abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen
überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf
solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass
sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia 179 E.
3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; AGE 981/2008 vom 23.
April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).
5.3 Mit
seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren hat sich der anwaltschaftlich
vertretene Rekurrent darauf beschränkt, auf den Bezug einer AHV-Rente und von
Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu verweisen, "womit seine
Mittellosigkeit erstellt" sei. Entsprechende Belege würden "auf
Nachfrage gerne nachgereicht". Mit seiner Replik hat er keine weiteren
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Damit ist der
Rekurrent offensichtlich seiner Obliegenheit zum Beleg seiner Bedürftigkeit
nicht nachgekommen. Das mit den Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen
gedeckte soziale Existenzminimum kann zudem durchaus das erweiterte und erhöhte
Existenzminimum, welches die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf
unentgeltlichen Prozessführung bildet, übersteigen. Es musste dem
anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten daher klar sein, dass er mit dem
blossen Hinweis auf den Bezug dieser Leistungen keine Bedürftigkeit als
Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung belegen
konnte. Dies gilt umso mehr, als es ihm offensichtlich möglich gewesen ist, die
Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung ohne Weiteres zu leisten.
5.4 Im
Übrigen erweist sich der Rekurs mit der vorinstanzlichen Begründung auch als
aussichtslos. Angesichts des EtG-Wert von über 100 pg/mg mussten die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt
werden, hat doch das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführte, soweit
ersichtlich bei einem derart hohen EtG-Messergebnis noch nie auf eine fehlende
Alkoholproblematik erkannt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen.
6.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
6.2 Der
Rekurrent beantragt auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Rekurs erweist sich
aufgrund der vorstehenden Erwägungen aber ebenfalls als aussichtslos. Der
Rekurrent bringt nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz zutreffend
beurteilt worden ist. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.