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Entscheid

VD.2019.144

Sicherungsentzug des Führerausweises (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020)

9. Januar 2020Deutsch22 min

Führerausweis unverzüglich wieder zu erteilen. Im Falle eines Unterliegens sei ihm

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.144

URTEIL

vom 9.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei

Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. April 2019

betreffend Sicherungsentzug des

Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer

Meldung von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin, ordnete das Ressort

Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt eine

verkehrsmedizinische Untersuchung von A____ an. Diese fand am 17. Oktober 2017

im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) statt. In der Folge

erstatteten Dr. med. [...] und [...] am 6. Februar 2018 ein

verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach bei A____ von einem Alkoholmissbrauch,

wenn nicht gar von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 28. Februar 2018

den Sicherungsentzug von A____s Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte

die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter anderem von einer ihm die

Fahreignung wieder bescheinigenden verkehrsmedizinischen Neuuntersuchung der

Stufe 4 abhängig. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben vom

6. März 2018 und vom 22. Mai 2018 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement,

das den Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2019 kostenfällig abwies.

Gegen diesen

Entscheid meldete A____ (Rekurrent) am 10. Mai 2019 Rekurs beim Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom 16. Juli 2019

begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Wiedererteilung des Führerausweises.

Eventualiter sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 29.

April 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er,

dem Rekurs sei die entzogene aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu

gewähren bzw. sei dem Rekurrenten im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der

Führerausweis unverzüglich wieder zu erteilen. Im Falle eines Unterliegens sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Juli 2019 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Präsident des Appellationsgerichts wies

den Antrag, dem Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. dem

Rekurrenten den Führerausweis vorsorglich wieder zu erteilen, mit Verfügung vom

30. Juli 2019 ab. Die Rekursbegründung wurde dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das

Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den Rekurs ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.3

Nicht

einzugehen ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung. Der Rekurrent äussert sein

Befremden darüber, dass die Vorinstanz erst 14 Monate nach der

Rekursanmeldung einen Entscheid gefällt hat. Da inzwischen aber ein Entscheid ergangen

ist, fehlt es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zwar kann

in Ausnahmefällen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses

verzichtet werden (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25, mit Hinweisen), unter

anderem dann, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen

eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein

genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGer 5A_903/2012 vom 26.

Februar 2013 E. 3; Bosshart/Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 52).

Vorliegend stellte der Rekurrent weder ausdrücklich noch sinngemäss ein

Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung. Folglich ist auf die

entsprechende Rüge nicht einzutreten.

1.4

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

2.

2.1 Der

Rekurrent rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da insbesondere

ein Bericht seines Hausarztes gemäss Stand der Akten zum Zeitpunkt der

Verfügung vom 28. Februar 2018 nicht aktenkundig gewesen bzw. nicht

berücksichtigt worden sei. Dies verletze die Aktenführungspflicht. Die

Vorinstanz führte dagegen aus, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten im

Rekursverfahren Einsicht in sämtliche Akten, auf denen das Gutachten fusse und

die anlässlich der Begutachtung erstellt worden seien, erhalten habe. Zwar

hätten sich die Detailakten der Begutachtung selbst nicht im vorinstanzlichen

Administrativdossier befunden, sondern hätten zuerst bei der begutachtenden

Institution angefordert werden müssen. Die Aktenführungspflicht verlange die

Sicherstellung der vollständigen im Verfahren eingebrachten und erstellten

Akten, weshalb es genüge, dass die Begutachtungsakten bei Bedarf von der

begutachtenden Institution beigezogen werden könnten.

2.2 Das

Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar,

das den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam

und sachbezogen wahrnehmen zu können (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2).

Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle

verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des

Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht: Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2014, Rz. 322;

vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227).

Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie

insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen,

daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für

die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7

E. 2b S. 10 in: Pra 90 [2001] Nr. 57, 122 I 109 E. 2b

S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die

Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die

Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles

aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019

E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,

Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89,

130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f.

S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich

weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden)

Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde

sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai

2018 E. 2.2). Gleiches gilt auch für die Akten eines von einer Behörde

oder einem Gericht beigezogenen Gutachters. Dieser schuldet dem Gericht

grundsätzlich bloss die Ablieferung eines vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen Gutachtens, nicht aber die Aushändigung seiner vollständigen, im

Rahmen der Ausführung seines Auftrages erstellten Akten.

2.3 Der

Vertreter des Rekurrenten ersuchte am 22. März 2018 um Akteneinsicht, worauf

ihm die Kantonspolizei umgehend die Akten im Original zustellte. Darin

enthalten war unter anderem das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. [...]

und [...] des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Februar 2018 (nachfolgend

Gutachten IRM). Einzelne Dokumente, die während der verkehrsmedizinischen

Begutachtung Verwendung fanden oder erstellt wurden, hat das IRM der

Kantonspolizei dagegen erst mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018

zugestellt. Darunter befand sich auch der Arztbrief von Dr. med. C____ vom 19.

Oktober 2017. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Hilfsbelege, welche den

Gutachterinnen zur Erstellung des für den Entscheid einzig massgebenden Gutachtens

dienten (vgl. dazu auch BGer 1C_159/2011 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 46 N 13). Wie in der Stellungnahme des IRM ausgeführt wird, ist es

nicht üblich, sämtliche eingeholte Berichte dem verkehrsmedizinischen Gutachten

beizulegen (Stellungnahme IRM S. 6). Für den Entscheid wesentlich ist denn

auch das Gutachten an sich. Die Behörden haben in den Akten einzig festzuhalten,

was massgeblich für den Entscheid sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1

S. 477, 124 V 372 E. 3b). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass diese

Unterlagen nicht bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in den

Akten vorhanden waren. Soweit der Rekurrent beanstandet, dass die

Kantonspolizei damit insbesondere nicht auf den Bericht seines Hausarztes Dr.

med. C____ hätte abstellen können, ist festzuhalten, dass dieser Bericht im

Gutachten beinahe wörtlich wiedergegeben wird. Damit ist eine umfassende Basis

für den Entscheid vorhanden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist auch nicht

von einer lückenhaften Aktenführung auszugehen.

Sodann hat die

Vorinstanz dem Rekurrenten die gesamten Unterlagen am 28. September 2018

zugestellt. Somit konnte er dazu vollumfänglich Stellung nehmen, was er mit der

Eingabe vom 19. November 2018 auch getan hat. Die Rüge, es sei ihm im

vorinstanzlichen Verfahren erst auf seinen replicando gestellten Antrag hin

Einsicht in ergänzende Dokumente gewährt worden, geht an der Sache vorbei.

Massgebend ist vielmehr, dass ihm der Einblick im vorinstanzlichen Verfahren

gewährt worden ist. Insgesamt ist damit keine Gehörsverletzung ersichtlich.

3.

3.1 Der

vorliegend zu beurteilende Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf

Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

Danach wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Die

Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig

so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie

diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu

überwinden oder zu kontrollieren vermag. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts

deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Im

Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen

Alkoholkonsum der Abhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und

Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auch bloss

suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch

vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGer 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1,

1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1). Auf eine fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum

und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGer

1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E.

3.1). Dafür muss nach neuem Recht genügen, dass die nahe liegende Gefahr

besteht, dass der Betroffene in fahrunfähigem Zustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d SVG N. 30). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten

der Person, ihre Vorgeschichte sowie ihre Persönlichkeit (vgl. BGer 1C_285/2018

vom 12. Oktober 2018 E. 3.1).

3.2 Die

Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten IRM zum Schluss, es bestehe die

erhöhte Gefahr, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, Alkohol und

Strassenverkehr konsequent zu trennen. Der im Gutachten ausgewiesene Wert von Ethylglucuronid

(EtG) von über 100 pg/mg belege einen massiven täglichen Alkoholüberkonsum, was

bereits ein schwerwiegendes Indiz für einen relevanten Alkoholmissbrauch mit

Suchtgefährdung darstelle. Auch die labormedizinischen Testergebnisse würden

für einen schädlichen Alkoholabusus sprechen. Angesichts dieser Faktoren würden

die Beteuerungen des Rekurrenten, dass er sich nicht alkoholisiert hinter das

Steuer eines Motorfahrzeugs setze, selbst unter Berücksichtigung seines

fahrerischen Leumunds wenig glaubwürdig wirken. Auch wenn er gemäss seinen

eigenen Angaben nur sehr wenig als Lenker Auto fahre, sei er mit seiner

erheblichen Alkoholproblematik mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleiste.

3.3 Der

Rekurrent macht dagegen geltend, ihm werde zu Unrecht unterstellt, Alkohol und

Strassenverkehr nicht trennen zu können. Dabei verfüge er über einen makellosen

automobilistischen Leumund und habe sich während seiner rund 50-jährigen Zeit

als aktiver Motofahrzeuglenker nicht einen einzigen Verstoss im Bereich der

Strassenverkehrsgesetzgebung zu Schulden lassen kommen. Insbesondere sei er

auch zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung

getreten. Wenn die Vorinstanz es als wenig glaubwürdig erachte, dass der

Rekurrent sich nie alkoholisiert hinter das Steuer setze, unterstelle sie ihm

implizit ein straffälliges Verhalten. Die verschiedenen Berichte und Tests in

den Akten zeigten, dass der Rekurrent lediglich "zum Einschlafen"

Alkohol konsumiere, und damit sehr wohl Alkoholkonsum und Strassenverkehr

trenne. Sowohl beim EtG-Wert als auch beim CDT-Wert handle es sich lediglich um

abstrakte Messwerte, die nicht geeignet seien, die verlangte Gefährdung der

Verkehrssicherheit bzw. eine fehlende Trennung von Alkoholkonsum und Strassenverkehr

nachzuweisen.

4.

4.1 Ein

Sicherungsentzug des Führerausweises greift in den Persönlichkeitsbereich des

Betroffenen ein. Deswegen ist eine genaue Abklärung der persönlichen

Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Alkohol,

vorzunehmen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 19. April

2017 habe der Rekurrent im Rahmen der Fahrtauglichkeitsuntersuchung geäussert,

"dass er bis zu 6–8 Dosen Bier (ca. 2–2,5 Liter) pro Tag trinke (dann

aber nicht autofahre)." Dr. med. B____ führt weiter aus, dass gemäss

Hausarzt ein – nicht genau definiertes und wenig thematisiertes –

Alkoholproblem bestehe. Aufgrund dieser Meldung hat die Kantonspolizei eine

verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 veranlasst. Das

entsprechende Gutachten IRM vom 6. Februar 2018 hält zusammenfassend fest, dass

der Rekurrent während des verkehrsmedizinischen Interviews keine genauen

Angaben bezüglich der Menge oder Frequenz seines Alkoholkonsums gemacht habe.

Er habe jedoch offen über einen grundsätzlich als regelmässig zu bezeichnenden

abendlichen/nächtlichen Bierkonsum berichtet. Während des Gesprächs sei

deutlich geworden, dass der Rekurrent keine Alkoholabstinenz anstrebe, was auch

im vorgelegten Arztbericht bestätigt werde. Die Analyse habe für den Zeitraum

von April/Mai 2017 bis Anfang Oktober 2017 einen EtG-Wert von über 100 pg/mg

ergeben, was für einen beständig übermässigen oder phasenweise exzessiven

Alkoholkonsum spreche und auch die anzunehmende Alkoholgewöhnung erkläre. Der

Alkoholkonsummarker CDT sei ebenfalls massiv erhöht, was als Zeichen eines

Alkoholüberkonsums gewertet werden könne. Folglich sei beim Rekurrenten von

einem Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar von einer Abhängigkeit (insbesondere

wegen der funktionellen Komponente des Konsums) auszugehen.

4.2 Die

festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an

Trinkalkohol. EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen für einen übermässigen

Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist bereits bei EtG-Werten von 45 und 66 pg/mg von einem regelmässigen

Alkoholkonsum auszugehen (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E.

5.3). Wie die Vorinstanz ausführte, belegt der EtG-Wert von über 100 pg/mg einen

Alkoholkonsum von weit mehr als 60 Gramm Ethanol pro Tag, was einem massiven

täglichen Alkoholüberkonsum entspreche.

Nach der

Rechtsprechung können deutlich überhöhte Werte bei den Analyseresultaten von

Blut- und Haarproben – wie hier die EtG-Konzentration und das CDT – ein

wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch

eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den

Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai

2018 E. 3.2, 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1). Vorliegend

stützt sich das Gutachten indes nicht nur auf den EtG- und CDT-Wert, sondern es

wurden zusätzliche ergänzende Abklärungen in einem ausreichenden Umfang

getroffen. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 17. Oktober

2017 wurden die allgemeinen Trinkgewohnheiten des Rekurrenten sowie seine

subjektive Einstellung dazu besprochen. Der Rekurrent führte aus, er trinke

Bier ausschliesslich am Abend zum Schlafen. Auf die Frage, wie viel Dosen Bier

er am Abend trinke, antwortete er mit "kann mal mehr sein, mal

weniger". Genauere Angaben wollte er nicht machen, Herr Dr. med. B____

habe sich mit den Angaben von 2 bis 2,5 Liter Bier pro Tag ja bereits

festgelegt. Des Weiteren berichtete der Rekurrent, dass die Trinkmenge in der

Nacht davon abhängen würde, was er am nächsten Tag geplant habe. Die Trinkmenge

sei jeden Abend verschieden, er könne auch mal bis sechs Dosen in der Nacht

trinken. Der Rekurrent gab weiter an, dass er vor ca. 30 Jahren zweimal zu den

Anonymen Alkoholikern gegangen sei, weil er den Alkoholkonsum reduzieren

wollte. Allerdings sei das Thema Alkohol nie ein Problem gewesen.

Entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten stützt sich das Gutachten auch auf Fremdberichte

und berücksichtigt sowohl die Berichte von Dr. med. B____ vom 15. März und

19. April 2017 als auch den Arztbericht von Dr. med. C____ vom 19. Oktober

2017. Weiter wurden auch Kurztests zur Überprüfung der kognitiven

Leistungsfähigkeit des Rekurrenten durchgeführt und eine allgemeinmedizinische

Untersuchung vorgenommen, jeweils mit unauffälligen Ergebnissen. Die

standardisierten Befragungen (AUDIT und CAGE) konnten zwar aufgrund der

unvollständigen Antworten des Rekurrenten formal nicht ausgewertet werden,

dennoch ergeben sich daraus ebenfalls Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch bzw.

eine Abhängigkeit (Ergänzung zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 18. Juni

2018 [im Folgenden: Ergänzung zum Gutachten] S. 3). Auf die Einholung

weiterer Berichte Dritter – beispielsweise der Familienangehörigen – zu den

Trinkgewohnheiten konnte angesichts der Lebensumstände des Rekurrenten verzichtet

werden.

Folglich wurde

für die gutachterliche Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers auch

auf andere Faktoren als den EtG-Wert abgestellt. Damit genügt das Gutachten

vorliegend den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung (vgl. dazu BGE 129 II 82 E. 6 S. 88 f.). Der Rekurrent bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit

des Gutachtens bzw. die Unbefangenheit der Gutachterinnen ernsthaft in Zweifel

ziehen würden. Aufgrund des festgestellten EtG-Werts von über 100 pg/mg und den

Aussagen des Rekurrenten ist gemäss der Ergänzung zum Gutachten von einem

beständigen übermässigen Konsum auszugehen. Wenn bereits eine Konzentration von

30 pg/mg EtG auf einen täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol (ca. 5

bis 6 Standardgläsern Bier) hindeutet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid

E. 15), ist die Schlussfolgerung eines massiven täglichen Alkoholüberkonsums

bei einem EtG-Wert von über 100 pg/mg nicht infrage zu stellen. Selbst unter

Berücksichtigung einer Messunsicherheit liegt der Rekurrent immer noch weit

über der von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grenze des moderaten

Konsums (vgl. BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2. f.). Laut dem Gutachten

ist die konsumierte Alkoholmenge geeignet, die Fahreignung zu beeinträchtigen.

Von der gutachterlichen Feststellung dieser Sachfrage darf das Gericht nicht

ohne triftigen Gründe abweichen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269, 130 I 337

E. 5.4.2 S. 345 f.).

4.3 Wie

der Rekurrent zu Recht geltend macht, wurde zwar keine Alkoholabhängigkeit

diagnostiziert. Seine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht jedoch aufgrund

der jüngsten Rechtsprechung fehl (oben E. 3.1). Soweit ersichtlich geht

das Bundesgericht bei einem EtG-Wert um 100 pg/mg von einem verkehrsrelevanten

Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus (BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember

2010 E. 2.7, 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.2 f.). Wie die

Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erlaubt ein solch übermässiges

Konsumverhalten – wie vorliegend gutachterlich festgestellt – kaum je,

ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr

zu trennen (Weissenberger, a.a.O.,

Art. 16d SVG N 30). Es ist zu beachten, dass bei an Alkohol gewöhnten

Personen, die aufgrund der entwickelten hohen Alkoholtoleranz die körperlichen

Gefahrensignale für eine bestehende Trunkenheit nicht mehr zuverlässig

wahrnehmen, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen alkoholisierten

Verkehrsteilnahme erhöht ist. Gemäss der Ergänzung zum verkehrsmedizinischen

Gutachten vom 18. Juni 2018 ist der Rekurrent der Gruppe der alkoholgewöhnten

Personen zuzuordnen (Ergänzung zum Gutachten S. 4). Hier ist solange von

einem erhöhten Risiko für Trunkenheitsfahrten auszugehen, als diese Personen

nicht ihr Alkoholkonsumverhalten deutlich verringern und wieder für die

Gefahrensignale der Alkoholisierung empfindlich werden (Ergänzung zum Gutachten

S. 4). Eine Reduktion des Alkoholkonsums scheint aber für den Rekurrenten

kein Thema zu sein. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die

Alkoholproblematik bagatellisiert (vgl. Gutachten IRM S. 4), stehen seine

Angaben zum Konsumverhalten im Widerspruch zu dem sehr hohen EtG-Wert. Mit der

Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es ihm am entsprechenden

Problembewusstsein fehlt. Folglich ist nicht damit zu rechnen, dass er seine

Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen zu überwinden

oder zu kontrollieren vermag. Aufgrund der getrunkenen Mengen gemäss den

gutachterlichen und vorinstanzlichen Feststellungen ist insgesamt auf einen

dermassen regelmässigen Konsum zu schliessen, dass eine Trennung von

Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr im Alltag ausgeschlossen

erscheint, soweit der Rekurrent nicht sowieso auf das Autofahren verzichtet,

wie er dies denn auch selbst geltend macht. Die weiteren Einwände

des Rekurrenten, er verfüge über einen guten Allgemeinzustand und einen

unauffälligen psychischen Befund, können die Schlussfolgerungen des Gutachtens

ebenfalls nicht entkräften.

4.4 Aus

dem Argument des Rekurrenten, er habe einen makellosen automobilistischen

Leumund, kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Charakteristisch für

den Entzugstatbestand von Art. 16d lit. b SVG ist das Gefährdungspotential,

weshalb es nicht vorausgesetzt ist, dass der Lenker bereits in fahrunfähigem

Zustand gefahren ist. Der Sicherungsentzug bezweckt vielmehr, die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der

Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug –

gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern

an die fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; BGer 1C_701/2017

vom 14. Mai 2018 E. 3.3; Rütsche/D'Amico,

Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 44).

Im Ergebnis hat

damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten IRM vom 6. Februar 2018 zu

Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Rekurrenten verneint werden muss.

4.5 Der

Sicherungsentzug erweist sich auch als verhältnismässig. Das private Interesse

des Rekurrenten, der sein Auto gemäss seinen eigenen Angaben kaum mehr fährt,

vermag das öffentliche Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht

zu überwiegen. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit im Sinn einer beruflichen

Angewiesenheit auf den Führerausweis liegt nicht vor. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass der Rekurrent bei Einhaltung der kontrollierten und

fachlich begleiteten Alkoholabstinenz und positivem Ergebnis einer

Neubegutachtung bereits nach zwölf Monaten ein Gesuch um Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis stellen kann. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid somit

nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Der

Rekurrent rügt, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die

unentgeltliche Prozessführung mangels Beleg seiner Bedürftigkeit sowie infolge

der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels verweigert worden sei.

5.2 Gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen

für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des

Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. § 15 der

Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; VGE VD.2017.86

und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017

E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung

der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die

Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur

Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung

des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei,

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende

Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt

Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt

nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch

belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen

Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen

gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein

Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne

Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie

weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin

abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen

überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch

Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf

solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass

sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia 179 E.

3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; AGE 981/2008 vom 23.

April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).

5.3 Mit

seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren hat sich der anwaltschaftlich

vertretene Rekurrent darauf beschränkt, auf den Bezug einer AHV-Rente und von

Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu verweisen, "womit seine

Mittellosigkeit erstellt" sei. Entsprechende Belege würden "auf

Nachfrage gerne nachgereicht". Mit seiner Replik hat er keine weiteren

Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Damit ist der

Rekurrent offensichtlich seiner Obliegenheit zum Beleg seiner Bedürftigkeit

nicht nachgekommen. Das mit den Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen

gedeckte soziale Existenzminimum kann zudem durchaus das erweiterte und erhöhte

Existenzminimum, welches die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf

unentgeltlichen Prozessführung bildet, übersteigen. Es musste dem

anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten daher klar sein, dass er mit dem

blossen Hinweis auf den Bezug dieser Leistungen keine Bedürftigkeit als

Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung belegen

konnte. Dies gilt umso mehr, als es ihm offensichtlich möglich gewesen ist, die

Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung ohne Weiteres zu leisten.

5.4 Im

Übrigen erweist sich der Rekurs mit der vorinstanzlichen Begründung auch als

aussichtslos. Angesichts des EtG-Wert von über 100 pg/mg mussten die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt

werden, hat doch das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführte, soweit

ersichtlich bei einem derart hohen EtG-Messergebnis noch nie auf eine fehlende

Alkoholproblematik erkannt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen.

6.

6.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs

abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

6.2 Der

Rekurrent beantragt auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Rekurs erweist sich

aufgrund der vorstehenden Erwägungen aber ebenfalls als aussichtslos. Der

Rekurrent bringt nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz zutreffend

beurteilt worden ist. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.