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Entscheid

VD.2019.149

Kosten Polizeigewahrsam

3. April 2020Deutsch10 min

alkoholisierten A____ (Rekurrent) an. Nachdem sie ihm aufgrund seines Verhaltens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.149

URTEIL

vom 3.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Finanzen, Spiegelgasse, 4001

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Juli 2019

betreffend Kosten

Polizeigewahrsam

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

5. Januar 2018 um 03.59 Uhr wurden der Einsatzzentrale der Kantonspolizei

Basel-Stadt Probleme eines Taxifahrers mit seinem Fahrgast an der [...]

gemeldet. Dort trafen die ausrückenden Polizisten den sichtlich stark

alkoholisierten A____ (Rekurrent) an. Nachdem sie ihm aufgrund seines Verhaltens

eine Ordnungsbusse ausgestellt hatten, wurden sie vom Rekurrenten lauthals mit

groben Schimpfwörtern beleidigt. Sie beschlossen daher, die Kontrolle auf der

Polizeiwache Kannenfeld fortzusetzen. Nachdem er bereits beim Verbringen ins

Dienstfahrzeug derart Widerstand geleistet hatte, dass er unter Anwendung von

Körperkraft zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste, übergab

sich der Rekurrent auf dem Weg dorthin im Dienstfahrzeug und beschimpfte die

Polizisten weiter. Auf der Polizeiwache leistete er erneut Widerstand bei der

Effektenkontrolle und verweigerte im Anschluss die Unterschrift unter das

Effektenverzeichnis. Bei den um 04.57 Uhr und 05.05 Uhr

durchgeführten Atemalkoholproben wurden Atemalkoholkonzentrationen von 1.27

mg/L (= ca. 2.54 ‰) und von 1.22 mg/L (= ca. 2.44 ‰) gemessen. Zwecks

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung wurde der Rekurrent darauf bis um

17.00 Uhr in Polizeigewahrsam genommen.

Mit

Rechnung vom 29. März 2019 verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt gegenüber

dem Rekurrenten für den Aufwand dieses Polizeieinsatzes mit Polizeigewahrsam,

der durch eine öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand

verursacht worden war, eine Gebühr nach § 18 der Polizeiverordnung von CHF 585.–.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit

Entscheid vom 1. Juli 2019 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von

CHF 700.– ab. Auf das Begehren des Rekurrenten um Ausrichtung einer Entschädigung für

den durch die Massnahme erlittenen Schaden trat das Departement nicht ein.

Gegen

diesen Entscheid hat der Rekurrent am 8. Juli 2019 beim Regierungsrat

Rekurs angemeldet und am 22. Juli 2019 begründet. Damit verlangt er

einerseits, den Entscheid wegen teilweise unvollständiger Feststellung des

Sachverhalts und wegen Unangemessenheit aufzuheben, andererseits die Verfügung

wegen Widerrechtlichkeit im Verfahren der Massnahme, die die Grundlage der

Verfügung bildet, für nichtig zu erklären. Eventualiter begehrt er, die

Spruchgebühr des Entscheids auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Das Präsidialdepartement

hat am 2. August 2019 den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten

Entscheid überwiesen. Mit Rekursantwort vom 21. Oktober 2019 beantragt

das JSD die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am

18. November 2019 repliziert. Die Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. August 2019

sowie den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach

hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in der Sache die

Gebühr für den Polizeieinsatz mit Polizeigewahrsam vom 5. Januar 2018.

Gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 5 lit. dc) der Verordnung betreffend die

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung [PolV],

SG 510.110) erhebt die Kantonspolizei für "polizeiliche Einsätze, die

durch öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand verursacht

werden", bei beeinträchtigten Personen mit Polizeigewahrsam (ohne

medizinische Abklärungen) einen pauschalierten Gebührenbetrag von CHF 585.–.

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent hat im vorinstanzlichen

Rekursverfahren den Sachverhalt, welcher zum Gewahrsam geführt hatte, nicht in

Frage gestellt und damit den Gewahrsam als solchen wie auch die damit

verbundenen Kosten grundsätzlich als rechtmässig anerkannt. Gleichwohl hat er

den Gewahrsam als widerrechtlich gehalten, weil er nicht über die Gründe des

anhaltenden Gewahrsams aufgeklärt worden und ihm auch nicht angeboten worden

sei, Kontakt mit den Angehörigen aufzunehmen. Eine Auskunft nach der Uhrzeit

sei trotz wiederholter Erkundigung durch Unterbrechen der Funkverbindung

verweigert worden. Seine Angehörigen hätten sich Sorgen um seinen Verbleib

gemacht. Aufgrund des langen Gewahrsams habe er zudem einen kostenpflichtigen

Termin nicht wahrnehmen respektive rechtzeitig absagen können (Rekurs vom

4. April 2019 [bei den Vorakten]).

2.2.2 Die

Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, es sei notorisch, dass die Kantonspolizei die

betroffenen Personen zu Beginn eines polizeilichen Gewahrsams jeweils

unverzüglich über ihre Rechte und den Grund des Gewahrsams aufkläre. Die

betroffenen Personen würden auch darüber informiert, dass sie Angehörige

verständigen dürften (angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent moniere, dass ihm dies nicht jeweils

bei der (späteren) Kontaktaufnahme über die Gegensprechanlage erneut mitgeteilt

respektive angeboten worden sei. Gemäss Rapport sei tatsächlich mehrmals mit

ihm (vermutlich über die Gegensprechanlage) während des polizeilichen

Gewahrsams gesprochen worden. Es wäre nun an ihm gelegen, die Polizisten

dahingehend zu informieren, dass er die Angehörigen benachrichtigen (lassen)

möchte, bzw. nach dem Aufwachen diese darum zu bitten, dass sie ihn mangels

Erinnerungsvermögen nochmals über den Grund seines Gewahrsams sowie seine Rechte

aufklären möchten (E. 9 f.). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Dauer

des Polizeigewahrsams von 12 Stunden angesichts der konkreten Umstände für

angemessen angesehen (E. 11 ff.).

2.3

2.3.1 Der

Rekurrent hält mit dem vorliegenden

Rekurs daran fest, dass seine jeweilige Frage nach der Uhrzeit von Seiten der

Kontaktperson nicht beantwortet worden sei und jeweils zum Abbruch der

Kommunikation geführt habe, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, um Kontaktierung

der Angehörigen zu bitten. Diese Verweigerung der Kommunikation mit

gleichzeitiger Verunmöglichung weiterer Informationserkundigung sei als schwere

Verletzung der Grundrechte zu werten, wie sie aus § 12 der

Kantonsverfassung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der

Bundesverfassung hervorgingen. Aufgrund dieser Widerrechtlichkeit im Verlaufe

der Massnahme sei die angefochtene Kostenverfügung als nichtig zu betrachten

(Rekurs, Ziff. 3 f.).

2.3.2 Es

ist unbestritten, dass der Rekurrent in den frühen Morgenstunden des

5. Januar 2018 mit einer hohen Alkoholintoxikation angetroffen wurde

und dabei durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdete und Ärger erregte.

Nach wie vor unbestritten ist auch, dass er aufgrund dieses Zustandes zu seiner

Ausnüchterung hatte in Polizeigewahrsam genommen werden müssen. Damit sind die

Voraussetzungen für die Erhebung der verfügten Gebühr erfüllt, worauf die

Vorinstanz zu Recht verwiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 4). Die vom

Rekurrenten im vorinstanzlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

aufgeworfenen und vom JSD behandelten Fragen zum genaueren Ablauf des

Polizeigewahrsams betreffen nicht den Streitgegenstand, die Frage nach der

Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung als solche, was vom Rekurrenten auch mit dem vorliegenden Verfahren

nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Soweit er Verletzungen seiner

Verfahrensrechte im Verlaufe des Polizeigewahrsams geltend macht, wie des

Rechts auf Aufklärung über die Gründe des Freiheitsentzugs und zur

Benachrichtigung der nächsten Angehörigen (Art. 31 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]), betrifft dies nicht die grundsätzliche

Berechtigung zur Gebührenerhebung, sondern vielmehr die Frage nach einer

allfälligen Entschädigung wegen Verletzung seiner Verfahrensrechte im Verlaufe

eines grundsätzlich berechtigten Freiheitsentzugs. Der Rekurrent hatte im vorinstanzlichen Rekursverfahren für den durch

die Massnahme erlittenen Schaden noch eine Entschädigung von CHF 500.–

verlangt. Auf dieses Begehren ist die Vorinstanz unter Hinweis auf die

massgebliche Bestimmung von § 6 des Haftungsgesetzes mangels Zuständigkeit

nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 20). An dieser Forderung

hält der Rekurrent mit dem vorliegenden

Rekurs nicht weiter fest, so dass es sich erübrigt, auf seine diesbezüglichen

Rügen einzugehen.

2.3.3 Der

Rekurrent hat die Höhe der Pauschalgebühr im Übrigen nicht beanstandet. Wenn

man berücksichtigt, dass sich der Rekurrent nicht nur ins Dienstfahrzeug

erbrochen, sondern nach Angabe des kontrollierenden Polizeiwachtmeisters in den

frühen Morgenstunden auch gegen die Zellentür uriniert haben soll (vgl.

Requisition vom 5. Januar 2018 S. 3 sowie Protokoll über beeinträchtigte

Person vom 5. Januar 2018, S. 2 [bei den Vorakten]), sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb die Gebühr in Anwendung der Kriterien für die Erhebung von

Verwaltungsgebühren (dazu auch nachfolgend E. 3) nicht angemessen gewesen sein

soll.

3.

Der Rekurrent rügt

die Höhe der ihm im vorinstanzlichen Rekursverfahren auferlegten Gebühr von

CHF 700.– (Rekurs, Ziff. 8 ff.). Gemäss § 11 lit. a der

Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) beträgt die

Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen

zwischen CHF 20.– und CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF

1'750.–. Bei der Festlegung der Gebühr ist neben dem vorliegend sicherlich

eingehaltenen Kostendeckungsprinzip (§ 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren

[VGG, SG 153.800]) auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche

Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten (§ 3 VGG).

Dieses bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss. So ist ein gewisser Ausgleich hinsichtlich

der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Interesse der Privaten an der Leistung

sowie eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Auf

jeden Fall darf die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Leistungen

bzw. Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zum Ganzen

BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f. mit Hinweisen;

VGE VD.2015.59 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei grossen Verfahren eine höhere

Gebühr festgelegt werden, um Verluste bei kleinen Verfahren zu kompensieren;

grundsätzlich haben sich diese Gebühren nach objektiven Kriterien zu richten (BGE 139 III 334

E. 3.2.4 S. 337 f. mit Hinweisen).

Auch wenn sich

die festgelegte Entscheidgebühr von CHF 700.– gegen den oberen Rand des

Gebührenrahmens von CHF 850.– im Regelfall hin bewegt, so kann keine

Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannt werden. Angesichts des Aufwands für

die Instruktion des departementalen Rekursverfahrens und die Ausfertigung eines

elfseitigen Entscheids kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zur

erhobenen Gebühr gesprochen werden. Dass die Entscheidgebühr den für den

Polizeigewahrsam fakturierten Kostenersatz übersteigt, legt entgegen der

Auffassung des Rekurrenten keine

Missachtung des Äquivalenzprinzips nahe, umso mehr als sich der Rekursentscheid

auch noch mit seiner Schadenersatzforderung über CHF 500.– zu befassen

hatte. Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Entscheid nicht zu

beanstanden, so dass dem rekurrentischen Eventualantrag auf Reduktion der

vorinstanzlichen Spruchgebühr nicht stattgegeben werden kann.

4.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.