VD.2019.149
Kosten Polizeigewahrsam
3. April 2020Deutsch10 min
alkoholisierten A____ (Rekurrent) an. Nachdem sie ihm aufgrund seines Verhaltens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.149
URTEIL
vom 3.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Finanzen, Spiegelgasse, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Juli 2019
betreffend Kosten
Polizeigewahrsam
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
5. Januar 2018 um 03.59 Uhr wurden der Einsatzzentrale der Kantonspolizei
Basel-Stadt Probleme eines Taxifahrers mit seinem Fahrgast an der [...]
gemeldet. Dort trafen die ausrückenden Polizisten den sichtlich stark
alkoholisierten A____ (Rekurrent) an. Nachdem sie ihm aufgrund seines Verhaltens
eine Ordnungsbusse ausgestellt hatten, wurden sie vom Rekurrenten lauthals mit
groben Schimpfwörtern beleidigt. Sie beschlossen daher, die Kontrolle auf der
Polizeiwache Kannenfeld fortzusetzen. Nachdem er bereits beim Verbringen ins
Dienstfahrzeug derart Widerstand geleistet hatte, dass er unter Anwendung von
Körperkraft zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste, übergab
sich der Rekurrent auf dem Weg dorthin im Dienstfahrzeug und beschimpfte die
Polizisten weiter. Auf der Polizeiwache leistete er erneut Widerstand bei der
Effektenkontrolle und verweigerte im Anschluss die Unterschrift unter das
Effektenverzeichnis. Bei den um 04.57 Uhr und 05.05 Uhr
durchgeführten Atemalkoholproben wurden Atemalkoholkonzentrationen von 1.27
mg/L (= ca. 2.54 ‰) und von 1.22 mg/L (= ca. 2.44 ‰) gemessen. Zwecks
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung wurde der Rekurrent darauf bis um
17.00 Uhr in Polizeigewahrsam genommen.
Mit
Rechnung vom 29. März 2019 verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt gegenüber
dem Rekurrenten für den Aufwand dieses Polizeieinsatzes mit Polizeigewahrsam,
der durch eine öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand
verursacht worden war, eine Gebühr nach § 18 der Polizeiverordnung von CHF 585.–.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 1. Juli 2019 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von
CHF 700.– ab. Auf das Begehren des Rekurrenten um Ausrichtung einer Entschädigung für
den durch die Massnahme erlittenen Schaden trat das Departement nicht ein.
Gegen
diesen Entscheid hat der Rekurrent am 8. Juli 2019 beim Regierungsrat
Rekurs angemeldet und am 22. Juli 2019 begründet. Damit verlangt er
einerseits, den Entscheid wegen teilweise unvollständiger Feststellung des
Sachverhalts und wegen Unangemessenheit aufzuheben, andererseits die Verfügung
wegen Widerrechtlichkeit im Verfahren der Massnahme, die die Grundlage der
Verfügung bildet, für nichtig zu erklären. Eventualiter begehrt er, die
Spruchgebühr des Entscheids auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Das Präsidialdepartement
hat am 2. August 2019 den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid überwiesen. Mit Rekursantwort vom 21. Oktober 2019 beantragt
das JSD die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am
18. November 2019 repliziert. Die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. August 2019
sowie den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in der Sache die
Gebühr für den Polizeieinsatz mit Polizeigewahrsam vom 5. Januar 2018.
Gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 5 lit. dc) der Verordnung betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung [PolV],
SG 510.110) erhebt die Kantonspolizei für "polizeiliche Einsätze, die
durch öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand verursacht
werden", bei beeinträchtigten Personen mit Polizeigewahrsam (ohne
medizinische Abklärungen) einen pauschalierten Gebührenbetrag von CHF 585.–.
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent hat im vorinstanzlichen
Rekursverfahren den Sachverhalt, welcher zum Gewahrsam geführt hatte, nicht in
Frage gestellt und damit den Gewahrsam als solchen wie auch die damit
verbundenen Kosten grundsätzlich als rechtmässig anerkannt. Gleichwohl hat er
den Gewahrsam als widerrechtlich gehalten, weil er nicht über die Gründe des
anhaltenden Gewahrsams aufgeklärt worden und ihm auch nicht angeboten worden
sei, Kontakt mit den Angehörigen aufzunehmen. Eine Auskunft nach der Uhrzeit
sei trotz wiederholter Erkundigung durch Unterbrechen der Funkverbindung
verweigert worden. Seine Angehörigen hätten sich Sorgen um seinen Verbleib
gemacht. Aufgrund des langen Gewahrsams habe er zudem einen kostenpflichtigen
Termin nicht wahrnehmen respektive rechtzeitig absagen können (Rekurs vom
4. April 2019 [bei den Vorakten]).
2.2.2 Die
Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, es sei notorisch, dass die Kantonspolizei die
betroffenen Personen zu Beginn eines polizeilichen Gewahrsams jeweils
unverzüglich über ihre Rechte und den Grund des Gewahrsams aufkläre. Die
betroffenen Personen würden auch darüber informiert, dass sie Angehörige
verständigen dürften (angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent moniere, dass ihm dies nicht jeweils
bei der (späteren) Kontaktaufnahme über die Gegensprechanlage erneut mitgeteilt
respektive angeboten worden sei. Gemäss Rapport sei tatsächlich mehrmals mit
ihm (vermutlich über die Gegensprechanlage) während des polizeilichen
Gewahrsams gesprochen worden. Es wäre nun an ihm gelegen, die Polizisten
dahingehend zu informieren, dass er die Angehörigen benachrichtigen (lassen)
möchte, bzw. nach dem Aufwachen diese darum zu bitten, dass sie ihn mangels
Erinnerungsvermögen nochmals über den Grund seines Gewahrsams sowie seine Rechte
aufklären möchten (E. 9 f.). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Dauer
des Polizeigewahrsams von 12 Stunden angesichts der konkreten Umstände für
angemessen angesehen (E. 11 ff.).
2.3
2.3.1 Der
Rekurrent hält mit dem vorliegenden
Rekurs daran fest, dass seine jeweilige Frage nach der Uhrzeit von Seiten der
Kontaktperson nicht beantwortet worden sei und jeweils zum Abbruch der
Kommunikation geführt habe, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, um Kontaktierung
der Angehörigen zu bitten. Diese Verweigerung der Kommunikation mit
gleichzeitiger Verunmöglichung weiterer Informationserkundigung sei als schwere
Verletzung der Grundrechte zu werten, wie sie aus § 12 der
Kantonsverfassung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der
Bundesverfassung hervorgingen. Aufgrund dieser Widerrechtlichkeit im Verlaufe
der Massnahme sei die angefochtene Kostenverfügung als nichtig zu betrachten
(Rekurs, Ziff. 3 f.).
2.3.2 Es
ist unbestritten, dass der Rekurrent in den frühen Morgenstunden des
5. Januar 2018 mit einer hohen Alkoholintoxikation angetroffen wurde
und dabei durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdete und Ärger erregte.
Nach wie vor unbestritten ist auch, dass er aufgrund dieses Zustandes zu seiner
Ausnüchterung hatte in Polizeigewahrsam genommen werden müssen. Damit sind die
Voraussetzungen für die Erhebung der verfügten Gebühr erfüllt, worauf die
Vorinstanz zu Recht verwiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 4). Die vom
Rekurrenten im vorinstanzlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
aufgeworfenen und vom JSD behandelten Fragen zum genaueren Ablauf des
Polizeigewahrsams betreffen nicht den Streitgegenstand, die Frage nach der
Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung als solche, was vom Rekurrenten auch mit dem vorliegenden Verfahren
nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Soweit er Verletzungen seiner
Verfahrensrechte im Verlaufe des Polizeigewahrsams geltend macht, wie des
Rechts auf Aufklärung über die Gründe des Freiheitsentzugs und zur
Benachrichtigung der nächsten Angehörigen (Art. 31 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]), betrifft dies nicht die grundsätzliche
Berechtigung zur Gebührenerhebung, sondern vielmehr die Frage nach einer
allfälligen Entschädigung wegen Verletzung seiner Verfahrensrechte im Verlaufe
eines grundsätzlich berechtigten Freiheitsentzugs. Der Rekurrent hatte im vorinstanzlichen Rekursverfahren für den durch
die Massnahme erlittenen Schaden noch eine Entschädigung von CHF 500.–
verlangt. Auf dieses Begehren ist die Vorinstanz unter Hinweis auf die
massgebliche Bestimmung von § 6 des Haftungsgesetzes mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 20). An dieser Forderung
hält der Rekurrent mit dem vorliegenden
Rekurs nicht weiter fest, so dass es sich erübrigt, auf seine diesbezüglichen
Rügen einzugehen.
2.3.3 Der
Rekurrent hat die Höhe der Pauschalgebühr im Übrigen nicht beanstandet. Wenn
man berücksichtigt, dass sich der Rekurrent nicht nur ins Dienstfahrzeug
erbrochen, sondern nach Angabe des kontrollierenden Polizeiwachtmeisters in den
frühen Morgenstunden auch gegen die Zellentür uriniert haben soll (vgl.
Requisition vom 5. Januar 2018 S. 3 sowie Protokoll über beeinträchtigte
Person vom 5. Januar 2018, S. 2 [bei den Vorakten]), sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb die Gebühr in Anwendung der Kriterien für die Erhebung von
Verwaltungsgebühren (dazu auch nachfolgend E. 3) nicht angemessen gewesen sein
soll.
3.
Der Rekurrent rügt
die Höhe der ihm im vorinstanzlichen Rekursverfahren auferlegten Gebühr von
CHF 700.– (Rekurs, Ziff. 8 ff.). Gemäss § 11 lit. a der
Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) beträgt die
Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen
zwischen CHF 20.– und CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF
1'750.–. Bei der Festlegung der Gebühr ist neben dem vorliegend sicherlich
eingehaltenen Kostendeckungsprinzip (§ 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
[VGG, SG 153.800]) auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche
Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten (§ 3 VGG).
Dieses bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss. So ist ein gewisser Ausgleich hinsichtlich
der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Interesse der Privaten an der Leistung
sowie eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Auf
jeden Fall darf die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Leistungen
bzw. Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zum Ganzen
BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f. mit Hinweisen;
VGE VD.2015.59 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei grossen Verfahren eine höhere
Gebühr festgelegt werden, um Verluste bei kleinen Verfahren zu kompensieren;
grundsätzlich haben sich diese Gebühren nach objektiven Kriterien zu richten (BGE 139 III 334
E. 3.2.4 S. 337 f. mit Hinweisen).
Auch wenn sich
die festgelegte Entscheidgebühr von CHF 700.– gegen den oberen Rand des
Gebührenrahmens von CHF 850.– im Regelfall hin bewegt, so kann keine
Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannt werden. Angesichts des Aufwands für
die Instruktion des departementalen Rekursverfahrens und die Ausfertigung eines
elfseitigen Entscheids kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zur
erhobenen Gebühr gesprochen werden. Dass die Entscheidgebühr den für den
Polizeigewahrsam fakturierten Kostenersatz übersteigt, legt entgegen der
Auffassung des Rekurrenten keine
Missachtung des Äquivalenzprinzips nahe, umso mehr als sich der Rekursentscheid
auch noch mit seiner Schadenersatzforderung über CHF 500.– zu befassen
hatte. Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden, so dass dem rekurrentischen Eventualantrag auf Reduktion der
vorinstanzlichen Spruchgebühr nicht stattgegeben werden kann.
4.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.