VD.2019.158
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt
30. Juni 2020Deutsch6 min
ersuchten zwei Medizinalpersonen der UPK Basel (nachfolgend Klinik) das Gesundheitsdepartement
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.158
URTEIL
vom 30. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o ABES, MC 3,
Rheinsprung 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Rekursgegner
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
St. Alban-Vorstadt 30, 4001 Basel
Dr. med. B____
Beigeladene 1
C____ Beigeladener
2
beide c/o UPK (persönlich),
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gesundheitsdepartements
vom 9. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6. November 2019
(vom Bundesgericht am 1. Mai 2020
aufgehoben, 2C_1049/2019)
betreffend Gerichtskosten,
Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Juni 2019
ersuchten zwei Medizinalpersonen der UPK Basel (nachfolgend Klinik) das Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt um Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht. Mit Verfügung
vom 9. Juli 2019 entband das Gesundheitsdepartement die Medizinalpersonen vom
Berufsgeheimnis. Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend Rekurrent) als Geheimnisherr
Rekurs. Mit Verfügung vom 11. September 2019 gewährte der Verfahrensleiter dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Mit Urteil vom 6. November
2019 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab und sprach dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’349.70,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 103.95, zu.
Die Entschädigung von insgesamt CHF 1’453.65 wurde im November 2019 aus
der Gerichtskasse ausbezahlt.
Gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 erhob der Rekurrent Beschwerde
beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 hob das
Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 auf und
stellte fest, dass die Bewilligung der Entbindung vom Berufsgeheimnis gegen
Art. 321 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs verstosse. Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht
vom 16. Juni 2020 machte der Rekurrent eine Parteientschädigung von CHF 1’678.70
geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf einem Aufwand von 6,58 Stunden
beruhe.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Aufgrund des
Devolutiveffekts trat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019
prozessual an die Stelle der angefochtenen Verfügung des
Gesundheitsdepartements vom 9. Juli 2019 (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457). Damit braucht diese nicht mehr
aufgehoben zu werden und steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichts in der
Sache fest, dass die beiden Medizinalpersonen im vorliegenden Fall nicht vom
Berufsgeheimnis entbunden werden. Da das Bundesgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 vollständig aufgehoben hat, ohne
über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden,
fehlt es jedoch an einem diesbezüglichen Kostenentscheid. Obwohl das
Bundesgericht die Sache diesbezüglich nicht ausdrücklich an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, ist deshalb über die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens neu zu entscheiden.
2.
2.1
Gemäss
dem für das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 1.
Mai 2020 obsiegt der Rekurrent vollständig und unterliegt das
Gesundheitsdepartement als erstinstanzliche verfügende Behörde und Vorinstanz
vollständig.
2.2
Das
Gesundheitsdepartement hat als erstinstanzlich verfügende Behörde und
Vorinstanz trotz seines Unterliegens keine ordentlichen Kosten zu tragen (vgl.
§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100;
VGE VD.2016. 221 vom 16. November 2017 E. 8.2). Es wird daher keine
Gerichtsgebühr erhoben.
2.3
In
Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG hat das Gesundheitsdepartement für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der
Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–
(VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Für das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement hat der Rekurrent keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Schwank,
a.a.O., S. 435, 471; vgl. § 7 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren, SG 153.800).
2.4
In
der Begründung des Urteils vom 6. November 2019 (E. 3.2) erwog das
Verwaltungsgericht, der unentgeltliche Rechtsbeistand mache mit der Honorarnote
vom 21. Oktober 2019 für eine Besprechung am 18. Juli 2019 in der Klinik
mit der Beiständin und der Medizinalperson betreffend Anzeige einen Zeitaufwand
von 100 Minuten geltend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser
Aufwand im Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom 25. Juli 2019 stehen oder
für das Verfassen der Rekursanmeldung oder -begründung erforderlich gewesen
sein sollte. Folglich seien anstelle der geltend gemachten 8,25 Stunden bloss
6,58 Stunden zu entschädigen. Der Rekurrent hat diese Feststellungen in der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht beanstandet und macht im Schreiben vom
16.
Juni 2020 richtigerweise einen Aufwand von 6,58 Stunden geltend.
Der Zeitaufwand von
6,58 Stunden für das Rekursverfahren erscheint vertretbar. Multipliziert mit
dem für die Parteientschädigung geltenden Stundenansatz von CHF 250.–
ergibt dies ein Honorar von CHF 1’645.–. Die mit der Honorarnote geltend
gemachten Auslagen von CHF 33.70 sind ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass
sich nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 129.25 ein Gesamtbetrag von
CHF 1’807.95 ergibt. Die Parteientschädigung geht zulasten des
Gesundheitsdepartements.
2.5
Aufgrund
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die
Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem
unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das Gesundheitsdepartement hat die
Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen
(vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14.
September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Der
unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich allerdings die Entschädigung von CHF 1’453.65,
die ihm bereits aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden ist, auf die
Parteientschädigung anrechnen lassen, weshalb ihm bloss der Differenzbetrag
zusteht. Konkret hat das Gesundheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den
Betrag von CHF 1’453.65 zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 354.30
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) dem Rechtsbeistand zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird
zulasten des Gesundheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1’807.95 zugesprochen
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar im Betrag von CHF 1’453.65
an das Verwaltungsgericht (Erstattung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands) und im Betrag von CHF 354.30 an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...].
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Beigeladene 1 + 2
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.