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Entscheid

VD.2019.158

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt

30. Juni 2020Deutsch6 min

ersuchten zwei Medizinalpersonen der UPK Basel (nachfolgend Klinik) das Gesundheitsdepartement

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.158

URTEIL

vom 30. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o ABES, MC 3,

Rheinsprung 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Rekursgegner

Generalsekretariat, Rechtsdienst,

St. Alban-Vorstadt 30, 4001 Basel

Dr. med. B____

Beigeladene 1

C____ Beigeladener

2

beide c/o UPK (persönlich),

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Gesundheitsdepartements

vom 9. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts vom

6. November 2019

(vom Bundesgericht am 1. Mai 2020

aufgehoben, 2C_1049/2019)

betreffend Gerichtskosten,

Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Juni 2019

ersuchten zwei Medizinalpersonen der UPK Basel (nachfolgend Klinik) das Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt um Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht. Mit Verfügung

vom 9. Juli 2019 entband das Gesundheitsdepartement die Medizinalpersonen vom

Berufsgeheimnis. Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend Rekurrent) als Geheimnisherr

Rekurs. Mit Verfügung vom 11. September 2019 gewährte der Verfahrensleiter dem

Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Mit Urteil vom 6. November

2019 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab und sprach dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’349.70,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 103.95, zu.

Die Entschädigung von insgesamt CHF 1’453.65 wurde im November 2019 aus

der Gerichtskasse ausbezahlt.

Gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 erhob der Rekurrent Beschwerde

beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 hob das

Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 auf und

stellte fest, dass die Bewilligung der Entbindung vom Berufsgeheimnis gegen

Art. 321 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs verstosse. Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht

vom 16. Juni 2020 machte der Rekurrent eine Parteientschädigung von CHF 1’678.70

geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf einem Aufwand von 6,58 Stunden

beruhe.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Aufgrund des

Devolutiveffekts trat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019

prozessual an die Stelle der angefochtenen Verfügung des

Gesundheitsdepartements vom 9. Juli 2019 (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457). Damit braucht diese nicht mehr

aufgehoben zu werden und steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichts in der

Sache fest, dass die beiden Medizinalpersonen im vorliegenden Fall nicht vom

Berufsgeheimnis entbunden werden. Da das Bundesgericht das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 vollständig aufgehoben hat, ohne

über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden,

fehlt es jedoch an einem diesbezüglichen Kostenentscheid. Obwohl das

Bundesgericht die Sache diesbezüglich nicht ausdrücklich an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, ist deshalb über die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens neu zu entscheiden.

2.

2.1

Gemäss

dem für das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 1.

Mai 2020 obsiegt der Rekurrent vollständig und unterliegt das

Gesundheitsdepartement als erstinstanzliche verfügende Behörde und Vorinstanz

vollständig.

2.2

Das

Gesundheitsdepartement hat als erstinstanzlich verfügende Behörde und

Vorinstanz trotz seines Unterliegens keine ordentlichen Kosten zu tragen (vgl.

§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100;

VGE VD.2016. 221 vom 16. November 2017 E. 8.2). Es wird daher keine

Gerichtsgebühr erhoben.

2.3

In

Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG hat das Gesundheitsdepartement für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der

Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–

(VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Für das erstinstanzliche

Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement hat der Rekurrent keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (vgl. Schwank,

a.a.O., S. 435, 471; vgl. § 7 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren, SG 153.800).

2.4

In

der Begründung des Urteils vom 6. November 2019 (E. 3.2) erwog das

Verwaltungsgericht, der unentgeltliche Rechtsbeistand mache mit der Honorarnote

vom 21. Oktober 2019 für eine Besprechung am 18. Juli 2019 in der Klinik

mit der Beiständin und der Medizinalperson betreffend Anzeige einen Zeitaufwand

von 100 Minuten geltend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser

Aufwand im Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom 25. Juli 2019 stehen oder

für das Verfassen der Rekursanmeldung oder -begründung erforderlich gewesen

sein sollte. Folglich seien anstelle der geltend gemachten 8,25 Stunden bloss

6,58 Stunden zu entschädigen. Der Rekurrent hat diese Feststellungen in der

Beschwerde an das Bundesgericht nicht beanstandet und macht im Schreiben vom

16.

Juni 2020 richtigerweise einen Aufwand von 6,58 Stunden geltend.

Der Zeitaufwand von

6,58 Stunden für das Rekursverfahren erscheint vertretbar. Multipliziert mit

dem für die Parteientschädigung geltenden Stundenansatz von CHF 250.–

ergibt dies ein Honorar von CHF 1’645.–. Die mit der Honorarnote geltend

gemachten Auslagen von CHF 33.70 sind ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass

sich nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 129.25 ein Gesamtbetrag von

CHF 1’807.95 ergibt. Die Parteientschädigung geht zulasten des

Gesundheitsdepartements.

2.5

Aufgrund

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die

Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem

unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das Gesundheitsdepartement hat die

Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen

(vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14.

September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Der

unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich allerdings die Entschädigung von CHF 1’453.65,

die ihm bereits aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden ist, auf die

Parteientschädigung anrechnen lassen, weshalb ihm bloss der Differenzbetrag

zusteht. Konkret hat das Gesundheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den

Betrag von CHF 1’453.65 zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 354.30

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) dem Rechtsbeistand zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird

zulasten des Gesundheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1’807.95 zugesprochen

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar im Betrag von CHF 1’453.65

an das Verwaltungsgericht (Erstattung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands) und im Betrag von CHF 354.30 an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...].

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Beigeladene 1 + 2

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.