Lexipedia

Entscheid

VD.2019.166

Erweiterung des Auftrags des Beistands

25. Juni 2020Deutsch19 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Schwester von B____, geboren am [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.166

URTEIL

vom 25. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

B____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juli 2019

betreffend Erweiterung des

Auftrages des Beistands

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Schwester von B____, geboren am [...],

der seit dem Tod der gemeinsamen Eltern bei ihr lebt. Mit Entscheid vom

15. Oktober 2013 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) die bisher von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau geführte Beistandschaft für B____ gemäss

Art. 392 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 395 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dabei wurde B____ im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen

Finanzen/Administration, Wohnen und Soziales ein Beistand beigegeben. Gestützt

auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde dem Verbeiständeten die Handlungsfähigkeit

hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und Vermögens unter Einschluss des

Abschlusses von Verträgen und dem Eingehen von finanziellen Verpflichtungen

entzogen. Seit dem Jahr 2015 übt C____, Berufsbeistand beim Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), das Amt des Beistands aus (vgl.

Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 12. März 2015).

Anlässlich des

periodischen Rechenschaftsberichtes vom 11. Dezember 2018 beantragte der

Beistand die Erweiterung seines Auftrages um den Bereich Gesundheit. Als

Begründung führte er an, dass er bereits bis anhin teilweise Aufgaben in diesem

Aufgabenbereich habe übernehmen müssen. Da der Verbeiständete ernsthaft

erkrankt sei, erachte er es als sinnvoll, dass er ihn als Beistand auch künftig

in gesundheitlichen Belangen unterstützen könne. Am 16. Juli 2019 besprach ein

Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde die beantragte Auftragserweiterung mit

dem Verbeiständeten. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 übertrug die

Erwachsenenschutzbehörde dem Beistand zusätzlich die Aufgaben, für eine

hinreichende medizinische Betreuung des Verbeiständeten bzw. für die

Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen und allgemein sein

gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Ausdrücklich ausgenommen wurde dabei

die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen

Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit des

Verbeiständeten betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu

vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer

allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag

massgebend seien. Falls solche Anordnung fehlten, bestimmten sich die

vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.

Mit Beschwerde

vom 26. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses

Entscheids. Die Erwachsenenschutzbehörde liess sich – gestützt auf eine interne

Stellungnahme des Beistands vom 9. September 2019 – mit Schreiben vom 25.

September 2019 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, räumte

dabei allerdings ein, dass es «sicherlich gut gewesen wäre», wenn der Antrag

vorgängig mit der Beschwerdeführerin besprochen worden wäre.

Am 19. Dezember

2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich einer mündlichen

Verhandlung die medizinische Versorgung des Verbeiständeten und die strittige

Erweiterung der Aufgaben des Beistandes im gemeinsamen Gespräch erörtert

würden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die Verhandlung auf den

13. Februar 2020 angesetzt.

Mit Schreiben

(vorab per Fax) vom 10. Februar 2020 zeigte Rechtsanwalt [...] dem Gericht an,

dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt

worden sei. Er bat um die Verschiebung der angesetzten Verhandlung, da er an

diesem Termin bereits anderweitig besetzt sei. Diesem Gesuch wurde entsprochen

und den Parteien mitgeteilt, dass die angesetzte Verhandlung umgeboten werde.

In der Folge wurde die Verhandlung auf den 25. Juni 2020 neu angesetzt.

Mit

E-Mail-Eingabe vom 28. April 2020 stellte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin dem Gericht ein Arztzeugnis vom 23. April 2020 betreffend

den Verbeiständeten zu, wonach dieser seit dem 17. Februar 2020 und bis

(vorläufig) 31. Juli 2020 ganz arbeitsunfähig sei und sich im Zeitpunkt der

Gerichtsverhandlung voraussichtlich noch in stationärer Behandlung befinden

werden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, wann er an einer Verhandlung

teilnehmen könne; das könne frühestens im Herbst 2020 beurteilt werden. Der

Verfahrensleiter dispensierte daraufhin am 4. Mai 2020 den Verbeiständeten vom

Erscheinen an der angesetzten Verhandlung. Er führte aus, auf eine erneute

Umbietung der Verhandlung werde verzichtet, da die Beurteilung der

Drittbeschwerde keinen weiteren Aufschub mehr ertrage, zumal der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Es müsse daher beurteilt

werden, ob die medizinischen Belange durch die Beschwerdeführerin im Interesse

des Verbeiständeten hinreichend gewahrt werden könnten oder eine Erweiterung

des Auftrags des Beistands angezeigt sei. Hierfür bedürfe es der Anwesenheit

des Verbeiständeten nicht.

Anlässlich der

Verhandlung vom 25. Juni 2020 sind die Beschwerdeführerin sowie der Beistand

des Beigeladenen befragt worden und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

sowie der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde, [...], zum Vortrag gelangt.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450

Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Neben

der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten

Personen sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die der betroffenen

Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Der Begriff «nahestehend»

im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der

Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung

für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet

erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese

Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich

bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung

regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende

Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der

betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015

vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, m.w.H.). Die Vermutung kann im

Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht

vorliegen, das heisst wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die

Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die

Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom

7.

Dezember 2015 E. 2.5.2).

Vorliegend sind

keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Vermutung des Nahestehens der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geschwisterlichen Beziehung zum

Verbeiständeten widerlegen könnte.

1.3

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das

Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss

Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2)

und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit

ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des

angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I,

6.

Auflage 2018, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007

vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

2.

2.1

2.1.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind

die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der

betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die

Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.

2.1.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl und Ausgestaltung der

Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB).

Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie

sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der

Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft

nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der

betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung

besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch

Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar,

ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2, 5 f.; Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz,

Art. 394 ZGB N 1 ff.). Schliesslich muss die Anordnung der

Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste

zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389

Abs. 2 ZGB; Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli,

in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12). Die

Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10; VGE VD.2014.10 vom 24. Juni 2014 E. 2).

2.2

Im

vorliegenden Fall ist die bereits bestehende Beistandschaft mit dem bisherigen

Auftrag des Beistandes nicht strittig. Streitgegenstand ist allein die mit dem

angefochtenen Entscheid vorgenommene Erweiterung des Auftrages des Beistandes.

Damit ist das Bestehen eines Schwächezustandes bei der verbeiständeten Person anerkannt.

Strittig ist bloss, ob der Verbeiständete der externen Unterstützung hinsichtlich

der Sicherstellung einer hinreichenden medizinischen Betreuung und der

Vermittlung geeigneter Hilfestellungen hierzu sowie hinsichtlich der Förderung

seines gesundheitlichen Wohls bedarf oder ob die Beschwerdeführerin die

Betreuung im medizinischen Bereich ausreichend gewährleistet. Nicht Gegenstand

des Verfahrens ist die Vertretung des Verbeiständeten in medizinischen Fragen

im Falle seiner diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 378 ZGB, wurde

diese mit dem angefochtenen Entscheid doch explizit vom Auftrag des Beistands

ausgenommen.

3.

3.1

Die

Erweiterung des Auftrages des Beistandes wird von der Erwachsenenschutzbehörde damit

begründet, dass dieser faktisch bereits bisher Aufgaben im Bereich Gesundheit

habe übernehmen müssen. Da der Verbeiständete ernsthaft erkrankt sei, mache es

Sinn, dass der Beistand den Verbeiständeten auch künftig in gesundheitlichen

Belangen unterstützen könne. Dies sei von einem Vertreter der

Erwachsenenschutzbehörde mit dem Verbeiständeten besprochen worden und dieser

habe sich mit der neuen Ausgestaltung der Beistandschaft einverstanden erklärt.

3.2

Mit

ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Annahme

einer gültigen Einwilligung ihres Bruders in die angefochtene Erweiterung des

Auftrages der Beistandsperson. Sie macht geltend, ihr Bruder sei mit diesem

Gespräch überrumpelt worden und er sage den Behörden gegenüber aus

Schüchternheit sowieso zu allem Ja. Sie erachtet es als inakzeptabel, dass sie

als engste Bezugsperson des Verbeiständeten über die geplante

Aufgabenerweiterung des Beistands nicht informiert und ihre Stellungnahme dazu

eingeholt worden sei. In diesem Punkt ist ihr beizupflichten. Tatsächlich kann nicht

von einem aufgeklärten Einverständnis des Verbeiständeten mit der Erweiterung

des Auftrages des Beistands ausgegangen werden. Wie der Beistand mit Schreiben

vom 9. September 2019 erklärte, war ihm bei der zusammen mit einem Mitglied der

Spruchkammer der Erwachsenenschutzbehörde durchgeführten Anhörung des

Verbeiständeten wohl bekannt, dass dieser «aufgrund seiner kognitiven

Einschränkung aber auch aufgrund seiner ‘guten Seele’ eigentlich in keiner

Situation ‘Nein sagen’ oder sich abgrenzen» könne (act. 3 S. 4). Entsprechend

hat sich der Beistand auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2020

geäussert (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dem entspricht auch die Feststellung im

letzten Rechenschaftsbericht des Beistands vom 11. Dezember 2018 (act. 7 S.

23), wonach der Verbeiständete weder kognitiv noch emotional eine eigene

Meinung vertreten könne und dadurch einfach manipulierbar sei. Es braucht daher

auf die von der Beschwerdeführerin monierten genauen Umstände dieses Gesprächs

nicht weiter eingegangen zu werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen für ihren Bruder geleisteten Fürsorge wäre es korrekt und

im Interesse einer besseren Akzeptanz des Entscheids zudem angezeigt gewesen,

die Beschwerdeführerin in das Verfahren betreffend die Erweiterung des Auftrags

des Beistands einzubeziehen.

3.3

Weiter

bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer am 26. August 2019 erhobenen

Beschwerde, dass ihr Bruder ernsthaft erkrankt sei und dass der Beistand

bereits früher Aufgaben im Bereich Gesundheit übernommen habe. Sie machte

geltend, ihr Bruder gehe seit Jahren vier Tage pro Woche arbeiten und sei nie

ernsthaft krank gewesen. Soweit nötig habe sie ihn immer zu Arztbesuchen

begleitet und werde das auch weiterhin tun. Es gebe also überhaupt keinen

Grund, dem Beistand im Bereich Gesundheit Aufgaben zu übertragen. Damit bestreitet

sie die Notwendigkeit der Erweiterung des Auftrages der Beistandsperson.

Dem hielt der Beistand

in seinem Schreiben vom 9. September 2019 (act. 3 S. 7 ff.) entgegen, dass beim

Verbeiständeten im Jahr 2015 ein Makroadenom (Tumor im Kopf) diagnostiziert

worden sei. Er – der Beistand – habe damals zusammen mit Prof. [...], Chefarzt [...]

am Universitätsspital Basel (USB), die weitere Untersuchung und Diagnostik

organisiert. Da der Verbeiständete wegen Platzangst nicht zu einer

MRI-Untersuchung in der «Röhre» zu bewegen gewesen sei, habe er – der Beistand

– die Untersuchung in einer «offenen Röhre» in Liestal organisiert. Dieser

Termin sei zunächst vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin wieder abgesagt

worden, habe auf sein Drängen hin aber doch durchgeführt werden können. Dabei

habe sich erfreulicherweise ergeben, dass der Tumor zu dem Zeitpunkt nicht

gewachsen sei, aber beobachtet werden müsse. Der Nachsorgeauftrag mit einem

alle zwei Jahre durchzuführenden MRI, einer Hypophysenkontrolle und einer

augenärztlichen Kontrolle sei aber in der Folge nicht umgesetzt worden, wie

eine Nachfrage seinerseits beim zuständigen Prof. [...] ergeben habe. Er habe

deshalb beim Hausarzt einen Termin abgemacht, damit die entsprechenden

Untersuchungen und Überweisungen vorgenommen werden könnten. Die

Beschwerdeführerin sei zwar «ohne Wenn und Aber um ihren Bruder bemüht», allerdings

hätten sie und ihr Partner, Herr D____, aber auch eine grundsätzlich abwehrende

und ablehnende Haltung gegen «jede Annäherung» an ihr Privatleben und dasjenige

ihres Bruders, nach dem Grundsatz, «das geht niemanden etwas an». Es fehle die

Offenheit und das Know-how, um tatsächlich vollumfänglich im Sinne des

Verbeiständeten zu handeln. Zudem tangierten auch seine Bemühungen im

Zusammenhang mit der IV-Berentung des Verbeiständeten den Bereich Gesundheit. Zusammen

mit einem Psychiater und einer Anwältin sei es ihm gelungen, für den

Verbeiständeten anstelle der bestehenden Viertelrente eine volle IV-Rente zu erstreiten

(vgl. diesbezüglich auch Leistungsübersicht vom 4. Februar 2016, act. 3 S. 95

sowie Rechenschaftsbericht vom 18. November 2014, act. 3 S. 119). In diesen

beiden für den Verbeiständeten sehr wichtigen Angelegenheiten habe er diesen

trotz fehlendem Mandat in medizinischen Dingen vertreten. Die Zusammenarbeit

mit ihm sei von den jeweiligen Partnern aus der Medizin und der Psychiatrie

aufgrund der Situation des Verbeiständeten und der nicht nicht immer ganz

einfachen Kooperation mit der Beschwerdeführerin und ihrem Partner «relativ

selbstverständlich» gesucht worden. Seiner Meinung nach werde das auch

zukünftig wichtig sein, und er möchte das auch «offiziell» zum Wohle des

Verbeiständeten tun können. Mit dem Entscheid werde der Beschwerdeführerin zudem

nichts weggenommen, könne sie ihren Bruder doch auch weiterhin in medizinischen

Dingen betreuen und begleiten. Sie schaue grundsätzlich sehr gut für ihren

Bruder. Ohne ihr dies zum Vorwurf zu machen, habe sich aber auch gezeigt, dass

«ihre Sicht der Dinge, ihre Erfahrungen und ihre Bewältigungsstrategien nicht

immer ausschliesslich dem Wohle» des Verbeiständeten dienten. Auch im

Rechenschaftsbericht vom 11. Dezember 2018 (act. 3 S. 22), wo er seinen

Antrag auf Auftragserweiterung erstmals formulierte, anerkannte der Beistand

ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr gut für den Verbeiständeten

schaue; er fände es aber sinnvoll, wenn er im Gesundheitsbereich noch als

«backup-Koordinator» dienen könne, namentlich da eine lebensbedrohliche

Erkrankung im Raume stehe.

3.4

3.4.1

In

der Verhandlung vom 25. Juni 2020 betonte der Beistand erneut, dass laut

Auskunft von Prof. [...] das Makroadenom der Hypophyse jährlich hätte überprüft

werden müssen, was aber nicht gemacht worden sei. Erst als er selbst sich

wieder eingeschaltet habe, sei die lange Pause bei den Arztterminen

unterbrochen worden. Er finde, es gehe nicht an, dass die Nachsorge einfach so

vernachlässig werde. Er sei daher der Meinung, der Verbeiständete brauche eine

unabhängige Person, die auch im Bereich der Gesundheit – zusätzlich zur

Beschwerdeführerin – für ihn schaue und eingreifen könne, wenn das zum Wohl des

Verbeiständeten nötig sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Er reichte ein

Schreiben von Prof. [...] vom 9. März 2015 ein, mit dem dieser den mit der

IV-Abklärung befassten Psychiater Dr. [...] sowie in Kopie den Hausarzt Dr. [...]

und die Beschwerdeführerin über das entdeckte Makroadenom, seine diesbezügliche

Beurteilung und das weitere Prozedere informierte. Unter anderem bat er den

Hausarzt darin um Durchführung eines Hypophysen-Checks beim Verbeiständeten

(act. 9/1). Aus der von der Beschwerdeführerin auf Anweisung des

Verfahrensleiters in der Verhandlung eingereichten Liste der stattgefundenen

Konsultationen ihres Bruders beim Hausarzt Dr. [...] (act. 9/2) ergibt sich,

dass zwar am 22. Mai 2015 eine Besprechung stattfand, der Verbeiständete in der

Folge aber erst wieder am 14. August 2017 (wegen eines Notfalls) und

schliesslich ab 15. Oktober 2019 bis 1. April 2020 sieben Mal beim

Hausarzt war (drei Besprechungen am 15. Oktober 2019, 8. November 2019 und

8.

Februar 2020, ein Notfall am 5. März 2020, drei Kontrollen am 8. März 2020,

10.

März 2020 und 1. April 2020). Eine regelmässige Kontrolle des

Makroadenoms fand somit nicht statt.

3.4.2

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, im Februar 2020 sei beim Verbeiständeten

ein Lymphom diagnostiziert worden, eine relativ aggressive Krebsform. Deswegen

sei er jetzt hospitalisiert und bekomme eine Chemotherapie. Das habe aber

nichts mit dem im Jahr 2015 entdeckten Makroadenom zu tun. Er bestritt im

Weiteren, dass die Beschwerdeführerin die Nachsorge versäumt habe. Der Hausarzt

sei in Kenntnis der Umstände gewesen und habe von sich aus auf

Nachsorgeuntersuchungen verzichtet. Er hätte selbst tätig werden müssen, wenn

er es für nötig erachtet hätte. Nachdem im Herbst 2019 eine auf Initiative des

Beistands stattgefundene Nachuntersuchung ergeben habe, dass das Makroadenom seit

2015.

geringfügig gewachsen sei, habe der Hausarzt gesagt, eine Operation sei

nicht nötig, die Beobachtung genüge (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es könne von

der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie als medizinische Laiin

die Beurteilungen des Hausarztes in Frage stelle. Da das Adenom seit 2015 nur

geringfügig gewachsen sei, sei durch die unterbliebenen Nachkontrollen auch

nichts verpasst worden (Verhandlungsprotokoll S. 5).

3.4.3

Der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde führte aus,

dass die Erwachsenenschutzbehörde keineswegs Aufgaben im medizinischen Bereich

dem Beistand übertragen würde, wenn die Angehörigen selbst zuverlässig in Zusammenarbeit

mit dem Beistand für das medizinische Wohl des Verbeiständeten sorgen würden.

Im vorliegenden Fall habe es sich im Zusammenhang mit dem Makroadenom aber

gezeigt, dass es gut gewesen wäre, wenn der Beistand die Möglichkeiten gehabt

hätte, die Durchführung der gebotenen Nachsorge zu überprüfen und den Hausarzt

nötigenfalls daran zu erinnern. Es gehe nicht darum, der Beschwerdeführerin

etwas wegzunehmen, sondern darum, dass der Beistand in medizinischen Belangen

(ebenfalls) informiert werde und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ihren

Bruder unterstützen könne. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten worden

sei, dürfe der Beistand in diesem Sinne nur unterstützend wirken und keine

Entscheidungen über die Durchführung oder Nichtdurchführung von medizinischen

Massnahmen fällen. Dies sei gemäss Art. 378 ZGB nach wie vor der

Beschwerdeführerin als engste Angehörige vorbehalten, soweit der Verbeiständete

darüber nicht selbst entscheiden könne (Verhandlungsprotokoll S. 6).

3.5

Wie

sich aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten ergibt, ist die Nachsorge

des im Frühling 2015 entdeckten Makroadenoms offensichtlich nicht optimal

verlaufen. Es ist dem Gericht unerklärlich, warum der Hausarzt dem

Nachsorgeauftrag nicht nachgekommen ist. Dass das Adenom seither nur

geringfügig gewachsen ist, wie die im Herbst 2019 – notabene erst auf

Initiative des Beistands hin – offenbar erstmals durchgeführte Nachkontrolle

ergeben hat, ist eine reine Glücksache. Es hätte durchaus auch sein können,

dass das Adenom rasch stark gewachsen wäre, so dass das Unterbleiben der

gebotenen Kontrolluntersuchungen zu Sehschädigungen und anderen ernsten

gesundheitlichen Störungen des Verbeiständeten hätte führen können. Es kann

zwar der Beschwerdeführerin als medizinischer Laiin tatsächlich nicht zum

Vorwurf gemacht werden, dass sie die Haltung des Hausarztes nicht hinterfragt

hat. Es geht bei der heute zu entscheidenden Frage jedoch nicht um

Schuldzuweisungen, sondern einzig darum zu entscheiden, was für das Wohl des

Verbeiständeten notwendig ist. Diesbezüglich ist klar festzustellen, dass es im

Fall des Makroadenoms vorteilhaft gewesen wäre, wenn neben der

Beschwerdeführerin auch der Beistand die rechtlich abgesicherte Möglichkeit

gehabt hätte, bei den Ärzten Informationen einzuholen und nachzuprüfen, ob

empfohlene Kontrollen tatsächlich gemacht werden.

Die zusätzlich

und unabhängig vom Makroadenom im Februar 2020 diagnostizierte Krebserkrankung

des Verbeiständeten wird wohl in Zukunft zu noch weit mehr Abklärungs- und

Handlungsbedarf im medizinischen Bereich führen. Auch wenn in keiner Weise zu

bezweifeln ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr gut für ihren

Bruder sorgt und sich auch im medizinischen Bereich nach Kräften für sein Wohl

einsetzt, erachtet es das Gericht wie die Erwachsenenschutzbehörde als sinnvoll

und im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB notwendig, dass der Beistand sie

dabei auf der Grundlage eines eigenen Informationsrechts unterstützen kann.

Die

entsprechende Erweiterung des Auftrags des Beistands erscheint zudem auch zur

Erfüllung seiner unbestrittenen Aufgaben geboten. So ist etwas die Begleitung

sozialversicherungsrechtlicher Revisionsverfahren nicht ohne die Befugnis

möglich, mitunter auch selbständig medizinische Abklärungen zu veranlassen.

Da der Beistand

gemäss dem angefochtenen Entscheid im medizinischen Bereich kein

Vertretungsrecht gemäss Art. 394 und 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat, sondern das

Vertretungsrecht im Fall der Urteilsunfähigkeit des Verbeiständeten gemäss Art.

378.

Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt, stellt

die Erweiterung des Auftrags des Beistands keinen schwerwiegenden Eingriff in

die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin dar. Damit ist auch die

Verhältnismässigkeit der von der Erwachsenenschutzbehörde verfügten

Auftragserweiterung des Beistands zu bejahen.

4.

4.1

Aus

diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene

Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde zu bestätigen ist.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 30 Abs. 2 VRPG; § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, sodass die Beschwerdeführerin

ihre Vertretungskosten selber zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht)

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. Juli

2019.

bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von

CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren).

Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladener

-

Beistand, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel

in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.