VD.2019.166
Erweiterung des Auftrags des Beistands
25. Juni 2020Deutsch19 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Schwester von B____, geboren am [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.166
URTEIL
vom 25. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____
Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juli 2019
betreffend Erweiterung des
Auftrages des Beistands
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Schwester von B____, geboren am [...],
der seit dem Tod der gemeinsamen Eltern bei ihr lebt. Mit Entscheid vom
15. Oktober 2013 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) die bisher von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau geführte Beistandschaft für B____ gemäss
Art. 392 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 395 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dabei wurde B____ im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen
Finanzen/Administration, Wohnen und Soziales ein Beistand beigegeben. Gestützt
auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde dem Verbeiständeten die Handlungsfähigkeit
hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und Vermögens unter Einschluss des
Abschlusses von Verträgen und dem Eingehen von finanziellen Verpflichtungen
entzogen. Seit dem Jahr 2015 übt C____, Berufsbeistand beim Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), das Amt des Beistands aus (vgl.
Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 12. März 2015).
Anlässlich des
periodischen Rechenschaftsberichtes vom 11. Dezember 2018 beantragte der
Beistand die Erweiterung seines Auftrages um den Bereich Gesundheit. Als
Begründung führte er an, dass er bereits bis anhin teilweise Aufgaben in diesem
Aufgabenbereich habe übernehmen müssen. Da der Verbeiständete ernsthaft
erkrankt sei, erachte er es als sinnvoll, dass er ihn als Beistand auch künftig
in gesundheitlichen Belangen unterstützen könne. Am 16. Juli 2019 besprach ein
Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde die beantragte Auftragserweiterung mit
dem Verbeiständeten. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 übertrug die
Erwachsenenschutzbehörde dem Beistand zusätzlich die Aufgaben, für eine
hinreichende medizinische Betreuung des Verbeiständeten bzw. für die
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen und allgemein sein
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Ausdrücklich ausgenommen wurde dabei
die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen
Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit des
Verbeiständeten betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer
allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag
massgebend seien. Falls solche Anordnung fehlten, bestimmten sich die
vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.
Mit Beschwerde
vom 26. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses
Entscheids. Die Erwachsenenschutzbehörde liess sich – gestützt auf eine interne
Stellungnahme des Beistands vom 9. September 2019 – mit Schreiben vom 25.
September 2019 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, räumte
dabei allerdings ein, dass es «sicherlich gut gewesen wäre», wenn der Antrag
vorgängig mit der Beschwerdeführerin besprochen worden wäre.
Am 19. Dezember
2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich einer mündlichen
Verhandlung die medizinische Versorgung des Verbeiständeten und die strittige
Erweiterung der Aufgaben des Beistandes im gemeinsamen Gespräch erörtert
würden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die Verhandlung auf den
13. Februar 2020 angesetzt.
Mit Schreiben
(vorab per Fax) vom 10. Februar 2020 zeigte Rechtsanwalt [...] dem Gericht an,
dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt
worden sei. Er bat um die Verschiebung der angesetzten Verhandlung, da er an
diesem Termin bereits anderweitig besetzt sei. Diesem Gesuch wurde entsprochen
und den Parteien mitgeteilt, dass die angesetzte Verhandlung umgeboten werde.
In der Folge wurde die Verhandlung auf den 25. Juni 2020 neu angesetzt.
Mit
E-Mail-Eingabe vom 28. April 2020 stellte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin dem Gericht ein Arztzeugnis vom 23. April 2020 betreffend
den Verbeiständeten zu, wonach dieser seit dem 17. Februar 2020 und bis
(vorläufig) 31. Juli 2020 ganz arbeitsunfähig sei und sich im Zeitpunkt der
Gerichtsverhandlung voraussichtlich noch in stationärer Behandlung befinden
werden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, wann er an einer Verhandlung
teilnehmen könne; das könne frühestens im Herbst 2020 beurteilt werden. Der
Verfahrensleiter dispensierte daraufhin am 4. Mai 2020 den Verbeiständeten vom
Erscheinen an der angesetzten Verhandlung. Er führte aus, auf eine erneute
Umbietung der Verhandlung werde verzichtet, da die Beurteilung der
Drittbeschwerde keinen weiteren Aufschub mehr ertrage, zumal der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Es müsse daher beurteilt
werden, ob die medizinischen Belange durch die Beschwerdeführerin im Interesse
des Verbeiständeten hinreichend gewahrt werden könnten oder eine Erweiterung
des Auftrags des Beistands angezeigt sei. Hierfür bedürfe es der Anwesenheit
des Verbeiständeten nicht.
Anlässlich der
Verhandlung vom 25. Juni 2020 sind die Beschwerdeführerin sowie der Beistand
des Beigeladenen befragt worden und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
sowie der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde, [...], zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Neben
der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten
Personen sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die der betroffenen
Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Der Begriff «nahestehend»
im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der
Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung
für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet
erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese
Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich
bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung
regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende
Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der
betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015
vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, m.w.H.). Die Vermutung kann im
Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht
vorliegen, das heisst wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die
Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die
Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom
7.
Dezember 2015 E. 2.5.2).
Vorliegend sind
keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Vermutung des Nahestehens der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geschwisterlichen Beziehung zum
Verbeiständeten widerlegen könnte.
1.3
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss
Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2)
und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit
ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des
angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I,
6.
Auflage 2018, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.
2.1
2.1.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der
betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die
Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.
2.1.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl und Ausgestaltung der
Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB).
Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie
sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft
nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung
besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch
Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar,
ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2, 5 f.; Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Art. 394 ZGB N 1 ff.). Schliesslich muss die Anordnung der
Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste
zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389
Abs. 2 ZGB; Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli,
in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12). Die
Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10; VGE VD.2014.10 vom 24. Juni 2014 E. 2).
2.2
Im
vorliegenden Fall ist die bereits bestehende Beistandschaft mit dem bisherigen
Auftrag des Beistandes nicht strittig. Streitgegenstand ist allein die mit dem
angefochtenen Entscheid vorgenommene Erweiterung des Auftrages des Beistandes.
Damit ist das Bestehen eines Schwächezustandes bei der verbeiständeten Person anerkannt.
Strittig ist bloss, ob der Verbeiständete der externen Unterstützung hinsichtlich
der Sicherstellung einer hinreichenden medizinischen Betreuung und der
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen hierzu sowie hinsichtlich der Förderung
seines gesundheitlichen Wohls bedarf oder ob die Beschwerdeführerin die
Betreuung im medizinischen Bereich ausreichend gewährleistet. Nicht Gegenstand
des Verfahrens ist die Vertretung des Verbeiständeten in medizinischen Fragen
im Falle seiner diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 378 ZGB, wurde
diese mit dem angefochtenen Entscheid doch explizit vom Auftrag des Beistands
ausgenommen.
3.
3.1
Die
Erweiterung des Auftrages des Beistandes wird von der Erwachsenenschutzbehörde damit
begründet, dass dieser faktisch bereits bisher Aufgaben im Bereich Gesundheit
habe übernehmen müssen. Da der Verbeiständete ernsthaft erkrankt sei, mache es
Sinn, dass der Beistand den Verbeiständeten auch künftig in gesundheitlichen
Belangen unterstützen könne. Dies sei von einem Vertreter der
Erwachsenenschutzbehörde mit dem Verbeiständeten besprochen worden und dieser
habe sich mit der neuen Ausgestaltung der Beistandschaft einverstanden erklärt.
3.2
Mit
ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Annahme
einer gültigen Einwilligung ihres Bruders in die angefochtene Erweiterung des
Auftrages der Beistandsperson. Sie macht geltend, ihr Bruder sei mit diesem
Gespräch überrumpelt worden und er sage den Behörden gegenüber aus
Schüchternheit sowieso zu allem Ja. Sie erachtet es als inakzeptabel, dass sie
als engste Bezugsperson des Verbeiständeten über die geplante
Aufgabenerweiterung des Beistands nicht informiert und ihre Stellungnahme dazu
eingeholt worden sei. In diesem Punkt ist ihr beizupflichten. Tatsächlich kann nicht
von einem aufgeklärten Einverständnis des Verbeiständeten mit der Erweiterung
des Auftrages des Beistands ausgegangen werden. Wie der Beistand mit Schreiben
vom 9. September 2019 erklärte, war ihm bei der zusammen mit einem Mitglied der
Spruchkammer der Erwachsenenschutzbehörde durchgeführten Anhörung des
Verbeiständeten wohl bekannt, dass dieser «aufgrund seiner kognitiven
Einschränkung aber auch aufgrund seiner ‘guten Seele’ eigentlich in keiner
Situation ‘Nein sagen’ oder sich abgrenzen» könne (act. 3 S. 4). Entsprechend
hat sich der Beistand auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2020
geäussert (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dem entspricht auch die Feststellung im
letzten Rechenschaftsbericht des Beistands vom 11. Dezember 2018 (act. 7 S.
23), wonach der Verbeiständete weder kognitiv noch emotional eine eigene
Meinung vertreten könne und dadurch einfach manipulierbar sei. Es braucht daher
auf die von der Beschwerdeführerin monierten genauen Umstände dieses Gesprächs
nicht weiter eingegangen zu werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen für ihren Bruder geleisteten Fürsorge wäre es korrekt und
im Interesse einer besseren Akzeptanz des Entscheids zudem angezeigt gewesen,
die Beschwerdeführerin in das Verfahren betreffend die Erweiterung des Auftrags
des Beistands einzubeziehen.
3.3
Weiter
bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer am 26. August 2019 erhobenen
Beschwerde, dass ihr Bruder ernsthaft erkrankt sei und dass der Beistand
bereits früher Aufgaben im Bereich Gesundheit übernommen habe. Sie machte
geltend, ihr Bruder gehe seit Jahren vier Tage pro Woche arbeiten und sei nie
ernsthaft krank gewesen. Soweit nötig habe sie ihn immer zu Arztbesuchen
begleitet und werde das auch weiterhin tun. Es gebe also überhaupt keinen
Grund, dem Beistand im Bereich Gesundheit Aufgaben zu übertragen. Damit bestreitet
sie die Notwendigkeit der Erweiterung des Auftrages der Beistandsperson.
Dem hielt der Beistand
in seinem Schreiben vom 9. September 2019 (act. 3 S. 7 ff.) entgegen, dass beim
Verbeiständeten im Jahr 2015 ein Makroadenom (Tumor im Kopf) diagnostiziert
worden sei. Er – der Beistand – habe damals zusammen mit Prof. [...], Chefarzt [...]
am Universitätsspital Basel (USB), die weitere Untersuchung und Diagnostik
organisiert. Da der Verbeiständete wegen Platzangst nicht zu einer
MRI-Untersuchung in der «Röhre» zu bewegen gewesen sei, habe er – der Beistand
– die Untersuchung in einer «offenen Röhre» in Liestal organisiert. Dieser
Termin sei zunächst vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin wieder abgesagt
worden, habe auf sein Drängen hin aber doch durchgeführt werden können. Dabei
habe sich erfreulicherweise ergeben, dass der Tumor zu dem Zeitpunkt nicht
gewachsen sei, aber beobachtet werden müsse. Der Nachsorgeauftrag mit einem
alle zwei Jahre durchzuführenden MRI, einer Hypophysenkontrolle und einer
augenärztlichen Kontrolle sei aber in der Folge nicht umgesetzt worden, wie
eine Nachfrage seinerseits beim zuständigen Prof. [...] ergeben habe. Er habe
deshalb beim Hausarzt einen Termin abgemacht, damit die entsprechenden
Untersuchungen und Überweisungen vorgenommen werden könnten. Die
Beschwerdeführerin sei zwar «ohne Wenn und Aber um ihren Bruder bemüht», allerdings
hätten sie und ihr Partner, Herr D____, aber auch eine grundsätzlich abwehrende
und ablehnende Haltung gegen «jede Annäherung» an ihr Privatleben und dasjenige
ihres Bruders, nach dem Grundsatz, «das geht niemanden etwas an». Es fehle die
Offenheit und das Know-how, um tatsächlich vollumfänglich im Sinne des
Verbeiständeten zu handeln. Zudem tangierten auch seine Bemühungen im
Zusammenhang mit der IV-Berentung des Verbeiständeten den Bereich Gesundheit. Zusammen
mit einem Psychiater und einer Anwältin sei es ihm gelungen, für den
Verbeiständeten anstelle der bestehenden Viertelrente eine volle IV-Rente zu erstreiten
(vgl. diesbezüglich auch Leistungsübersicht vom 4. Februar 2016, act. 3 S. 95
sowie Rechenschaftsbericht vom 18. November 2014, act. 3 S. 119). In diesen
beiden für den Verbeiständeten sehr wichtigen Angelegenheiten habe er diesen
trotz fehlendem Mandat in medizinischen Dingen vertreten. Die Zusammenarbeit
mit ihm sei von den jeweiligen Partnern aus der Medizin und der Psychiatrie
aufgrund der Situation des Verbeiständeten und der nicht nicht immer ganz
einfachen Kooperation mit der Beschwerdeführerin und ihrem Partner «relativ
selbstverständlich» gesucht worden. Seiner Meinung nach werde das auch
zukünftig wichtig sein, und er möchte das auch «offiziell» zum Wohle des
Verbeiständeten tun können. Mit dem Entscheid werde der Beschwerdeführerin zudem
nichts weggenommen, könne sie ihren Bruder doch auch weiterhin in medizinischen
Dingen betreuen und begleiten. Sie schaue grundsätzlich sehr gut für ihren
Bruder. Ohne ihr dies zum Vorwurf zu machen, habe sich aber auch gezeigt, dass
«ihre Sicht der Dinge, ihre Erfahrungen und ihre Bewältigungsstrategien nicht
immer ausschliesslich dem Wohle» des Verbeiständeten dienten. Auch im
Rechenschaftsbericht vom 11. Dezember 2018 (act. 3 S. 22), wo er seinen
Antrag auf Auftragserweiterung erstmals formulierte, anerkannte der Beistand
ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr gut für den Verbeiständeten
schaue; er fände es aber sinnvoll, wenn er im Gesundheitsbereich noch als
«backup-Koordinator» dienen könne, namentlich da eine lebensbedrohliche
Erkrankung im Raume stehe.
3.4
3.4.1
In
der Verhandlung vom 25. Juni 2020 betonte der Beistand erneut, dass laut
Auskunft von Prof. [...] das Makroadenom der Hypophyse jährlich hätte überprüft
werden müssen, was aber nicht gemacht worden sei. Erst als er selbst sich
wieder eingeschaltet habe, sei die lange Pause bei den Arztterminen
unterbrochen worden. Er finde, es gehe nicht an, dass die Nachsorge einfach so
vernachlässig werde. Er sei daher der Meinung, der Verbeiständete brauche eine
unabhängige Person, die auch im Bereich der Gesundheit – zusätzlich zur
Beschwerdeführerin – für ihn schaue und eingreifen könne, wenn das zum Wohl des
Verbeiständeten nötig sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Er reichte ein
Schreiben von Prof. [...] vom 9. März 2015 ein, mit dem dieser den mit der
IV-Abklärung befassten Psychiater Dr. [...] sowie in Kopie den Hausarzt Dr. [...]
und die Beschwerdeführerin über das entdeckte Makroadenom, seine diesbezügliche
Beurteilung und das weitere Prozedere informierte. Unter anderem bat er den
Hausarzt darin um Durchführung eines Hypophysen-Checks beim Verbeiständeten
(act. 9/1). Aus der von der Beschwerdeführerin auf Anweisung des
Verfahrensleiters in der Verhandlung eingereichten Liste der stattgefundenen
Konsultationen ihres Bruders beim Hausarzt Dr. [...] (act. 9/2) ergibt sich,
dass zwar am 22. Mai 2015 eine Besprechung stattfand, der Verbeiständete in der
Folge aber erst wieder am 14. August 2017 (wegen eines Notfalls) und
schliesslich ab 15. Oktober 2019 bis 1. April 2020 sieben Mal beim
Hausarzt war (drei Besprechungen am 15. Oktober 2019, 8. November 2019 und
8.
Februar 2020, ein Notfall am 5. März 2020, drei Kontrollen am 8. März 2020,
10.
März 2020 und 1. April 2020). Eine regelmässige Kontrolle des
Makroadenoms fand somit nicht statt.
3.4.2
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, im Februar 2020 sei beim Verbeiständeten
ein Lymphom diagnostiziert worden, eine relativ aggressive Krebsform. Deswegen
sei er jetzt hospitalisiert und bekomme eine Chemotherapie. Das habe aber
nichts mit dem im Jahr 2015 entdeckten Makroadenom zu tun. Er bestritt im
Weiteren, dass die Beschwerdeführerin die Nachsorge versäumt habe. Der Hausarzt
sei in Kenntnis der Umstände gewesen und habe von sich aus auf
Nachsorgeuntersuchungen verzichtet. Er hätte selbst tätig werden müssen, wenn
er es für nötig erachtet hätte. Nachdem im Herbst 2019 eine auf Initiative des
Beistands stattgefundene Nachuntersuchung ergeben habe, dass das Makroadenom seit
2015.
geringfügig gewachsen sei, habe der Hausarzt gesagt, eine Operation sei
nicht nötig, die Beobachtung genüge (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es könne von
der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie als medizinische Laiin
die Beurteilungen des Hausarztes in Frage stelle. Da das Adenom seit 2015 nur
geringfügig gewachsen sei, sei durch die unterbliebenen Nachkontrollen auch
nichts verpasst worden (Verhandlungsprotokoll S. 5).
3.4.3
Der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde führte aus,
dass die Erwachsenenschutzbehörde keineswegs Aufgaben im medizinischen Bereich
dem Beistand übertragen würde, wenn die Angehörigen selbst zuverlässig in Zusammenarbeit
mit dem Beistand für das medizinische Wohl des Verbeiständeten sorgen würden.
Im vorliegenden Fall habe es sich im Zusammenhang mit dem Makroadenom aber
gezeigt, dass es gut gewesen wäre, wenn der Beistand die Möglichkeiten gehabt
hätte, die Durchführung der gebotenen Nachsorge zu überprüfen und den Hausarzt
nötigenfalls daran zu erinnern. Es gehe nicht darum, der Beschwerdeführerin
etwas wegzunehmen, sondern darum, dass der Beistand in medizinischen Belangen
(ebenfalls) informiert werde und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ihren
Bruder unterstützen könne. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten worden
sei, dürfe der Beistand in diesem Sinne nur unterstützend wirken und keine
Entscheidungen über die Durchführung oder Nichtdurchführung von medizinischen
Massnahmen fällen. Dies sei gemäss Art. 378 ZGB nach wie vor der
Beschwerdeführerin als engste Angehörige vorbehalten, soweit der Verbeiständete
darüber nicht selbst entscheiden könne (Verhandlungsprotokoll S. 6).
3.5
Wie
sich aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten ergibt, ist die Nachsorge
des im Frühling 2015 entdeckten Makroadenoms offensichtlich nicht optimal
verlaufen. Es ist dem Gericht unerklärlich, warum der Hausarzt dem
Nachsorgeauftrag nicht nachgekommen ist. Dass das Adenom seither nur
geringfügig gewachsen ist, wie die im Herbst 2019 – notabene erst auf
Initiative des Beistands hin – offenbar erstmals durchgeführte Nachkontrolle
ergeben hat, ist eine reine Glücksache. Es hätte durchaus auch sein können,
dass das Adenom rasch stark gewachsen wäre, so dass das Unterbleiben der
gebotenen Kontrolluntersuchungen zu Sehschädigungen und anderen ernsten
gesundheitlichen Störungen des Verbeiständeten hätte führen können. Es kann
zwar der Beschwerdeführerin als medizinischer Laiin tatsächlich nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie die Haltung des Hausarztes nicht hinterfragt
hat. Es geht bei der heute zu entscheidenden Frage jedoch nicht um
Schuldzuweisungen, sondern einzig darum zu entscheiden, was für das Wohl des
Verbeiständeten notwendig ist. Diesbezüglich ist klar festzustellen, dass es im
Fall des Makroadenoms vorteilhaft gewesen wäre, wenn neben der
Beschwerdeführerin auch der Beistand die rechtlich abgesicherte Möglichkeit
gehabt hätte, bei den Ärzten Informationen einzuholen und nachzuprüfen, ob
empfohlene Kontrollen tatsächlich gemacht werden.
Die zusätzlich
und unabhängig vom Makroadenom im Februar 2020 diagnostizierte Krebserkrankung
des Verbeiständeten wird wohl in Zukunft zu noch weit mehr Abklärungs- und
Handlungsbedarf im medizinischen Bereich führen. Auch wenn in keiner Weise zu
bezweifeln ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr gut für ihren
Bruder sorgt und sich auch im medizinischen Bereich nach Kräften für sein Wohl
einsetzt, erachtet es das Gericht wie die Erwachsenenschutzbehörde als sinnvoll
und im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB notwendig, dass der Beistand sie
dabei auf der Grundlage eines eigenen Informationsrechts unterstützen kann.
Die
entsprechende Erweiterung des Auftrags des Beistands erscheint zudem auch zur
Erfüllung seiner unbestrittenen Aufgaben geboten. So ist etwas die Begleitung
sozialversicherungsrechtlicher Revisionsverfahren nicht ohne die Befugnis
möglich, mitunter auch selbständig medizinische Abklärungen zu veranlassen.
Da der Beistand
gemäss dem angefochtenen Entscheid im medizinischen Bereich kein
Vertretungsrecht gemäss Art. 394 und 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat, sondern das
Vertretungsrecht im Fall der Urteilsunfähigkeit des Verbeiständeten gemäss Art.
378.
Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt, stellt
die Erweiterung des Auftrags des Beistands keinen schwerwiegenden Eingriff in
die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin dar. Damit ist auch die
Verhältnismässigkeit der von der Erwachsenenschutzbehörde verfügten
Auftragserweiterung des Beistands zu bejahen.
4.
4.1
Aus
diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene
Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde zu bestätigen ist.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 30 Abs. 2 VRPG; § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, sodass die Beschwerdeführerin
ihre Vertretungskosten selber zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht)
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. Juli
2019.
bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren).
Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladener
-
Beistand, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.