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Entscheid

VD.2019.170

Akteneinsichtsgesuch gemäss Informations- und Datenschutzgesetz

27. März 2020Deutsch31 min

versehentlich nicht eröffnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.170

URTEIL

vom 27. März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rekursgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beigeladene 1

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

C____

Beigeladene 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____

Beigeladene 3

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____

Beigeladene 4

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Juli 2014

betreffend Akteneinsichtsgesuch

gemäss Informations- und

Datenschutzgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Dezember

2011 reichte A____ (nachfolgend Rekurrent) bei der Staatsanwaltschaft eine

Strafanzeige gegen C____ (nachfolgend Beigeladene 2), D____ (nachfolgend

Beigeladene 3), E____ (nachfolgend Beigeladene 4), und F____ wegen

des Verdachts von Vermögensdelikten zum Nachteil von B____ (nachfolgend

Beigeladene 1) ein. Im Nachgang zu den polizeilichen Ermittlungen in

dieser Sache erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2012 eine

Nichtanhandnahmeverfügung. Auf Gesuch vom 23. August 2012 des Rekurrenten

verfügte die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2012, dass der Rekurrent

Einsicht in die hinsichtlich der Namen und Personalien der darin genannten

Personen anonymisierte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Februar 2012 erhalte. Dagegen erhoben die Beigeladenen am

12. Oktober 2012 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD). Mit Entscheid vom 16. Juli 2014

hiess das JSD den Rekurs gut und stellte fest, dass das Gesuch um Einsicht in

die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen sei. Dieser Entscheid hätte dem

Rekurrenten gemäss Dispositiv mitgeteilt werden sollen, wurde ihm jedoch

versehentlich nicht eröffnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft

ersuchte der Rekurrent um Mitteilung, wie es um sein Einsichtsgesuch stehe und

bis wann er mit der tatsächlichen Einsicht rechnen könne. Die

Staatsanwaltschaft teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 15. Juli 2019 mit,

dass mit Entscheid des JSD vom 1. Oktober 2012 der Rekurs der Beigeladenen

gutgeheissen und demgemäss das Einsichtsgesuch des Rekurrenten abgewiesen

worden sei und dass dieser Entscheid gemäss seinem Dispositiv dem Rekurrenten

eröffnet worden sein müsste. Mit ihrem Schreiben stellte die Staatsanwaltschaft

dem Rekurrenten zugleich eine Kopie des Entscheids des JSD vom 1. Oktober

2012 zu. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft machte

der Rekurrent geltend, der Entscheid des JSD vom 16. Juli 2014 sei

unhaltbar, und ersuchte die Staatsanwaltschaft, ihm mitzuteilen, wie er den

Entscheid anfechten könne, und dafür besorgt zu sein, dass keine Fristen zu

laufen beginnen, bevor er am 4. August 2019 aus dem Urlaub, den er am

17. Juli 2019 antrete, zurück sei. Dieses Schreiben des Rekurrenten leitete

die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das JSD

weiter. Dieses teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 5. August 2019

mit, Nachforschungen hätten ergeben, dass ihm der Entscheid vom 16. Juli

2014 seinerzeit fälschlicherweise nicht eröffnet worden sei, entschuldigte sich

für dieses Versehen und sandte ihm den Entscheid in der Beilage. Das Schreiben

mit dem Entscheid wurde dem Rekurrenten am 6. August 2019 zugestellt.

Am 13. August

2019 hat der Rekurrent beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Mit diesem beantragt

er, der Entscheid des JSD vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben, die im Verfahren [...]

ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2012 sei

vollumfänglich zu bestätigen und ihm sei die erbetene Einsicht nun endlich zu

gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 27. November 2019

sind B____, C____, D____ und E____ formell zum Verfahren beigeladen worden und

ist ihnen Gelegenheit gegeben worden, zum Rekurs Stellung zu nehmen. Ferner ist

angeordnet worden, dass der Rekurs vom 13. August 2019 einschliesslich der

Beilagen 1–7 und 9–12 an die Beigeladenen und das JSD geht; die

Einsichtnahme in die Rekursbeilage 8 ist verweigert worden. Das JSD hat am

18. Dezember 2019 eine Vernehmlassung und die Verfahrensakten eingereicht.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hat die Beigeladene 2 auf

entsprechendes Verlangen des Verwaltungsgerichts an der Kanzleiadresse ihres

Rechtsvertreters ein Zustelldomizil in der Schweiz begründet. Während die

Beigeladene 1 mit Eingabe vom 31. Januar 2020 auf eine Stellungnahme

verzichtet hat, beantragen die Beigeladenen 2 und 3 mit Eingaben vom 30. Januar

2020 bzw. vom 31. Januar 2020 übereinstimmend, auf den Rekurs sei nicht

einzutreten, eventuell sei er abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten des

Rekurrenten. Die Beigeladene 4 hat sich nicht vernehmen lassen. Der

Rekurrent hat mit Eingabe vom 11. Februar 2020 repliziert. Hierauf sind

keine weiteren Eingaben eingegangen.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

ist ein Entscheid des JSD betreffend einen Antrag auf Zugang zu einer

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Das dieser Verfügung

zugrundeliegende Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die

Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht zur

Anwendung kommen (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO), sondern der begehrte

Informationszugang nach dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260)

zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.1 f. S. 83 f.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 103 N 11). Das

Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne

eigenen Entscheid mit Beschluss vom 29. August 2019 an das Verwaltungsgericht

überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der

Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen,

ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels

einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (§ 8 Abs. 5 VRPG; VGE VD.2015.142 vom 27. Juni 2017 E. 1.2,

VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 1.3).

1.3

1.3.1 Der

Rekurs ist gemäss § 46 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit Eröffnung

der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Diese Frist ist nicht

erstreckbar (vgl. Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.

Basel 2003, S. 135 und 139). Innert 30 Tagen seit Eröffnung

der Verfügung ist die Rekursbegründung einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG).

Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann auf begründetes Gesuch hin

verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG).

1.3.2 Am

19. Dezember 2011 reichte der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft eine

Strafanzeige gegen die Beigeladene 2, die Beigeladene 3, die

Beigeladene 4 und F____ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten zum

Nachteil der Beigeladenen 1 ein (angefochtener Entscheid, S. 2). Im

Nachgang zu den polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache erliess die

Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Beilage 4

zum Rekurs, E. 1). Mit Gesuch vom 23. August 2012 ersuchte der

Rekurrent die Staatsanwaltschaft um Zustellung der begründeten

Einstellungsverfügung im Verfahren [...] in Sachen C____ und Konsorten. Am

1. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Rekurrent

Einsicht in die hinsichtlich der Namen und Personalien der darin genannten

Personen anonymisierte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Februar 2012 erhalte. Dagegen erhoben die Beigeladenen am 12. Oktober

2012 Rekurs. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ersuchte der Rekurrent die

Staatsanwaltschaft unter anderem um umgehende Gewährung der Einsicht in die begründete

Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2012. Mit Schreiben vom

22. Oktober 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Rekurrenten mit, die

Einsicht habe ihm noch nicht gewährt werden können, weil die beschwerten Personen

gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 Rekurs erhoben hätten, dieser

aufschiebende Wirkung habe und der Entscheid des JSD noch ausstehe. Mit

Schreiben vom 11. Dezember 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass die

Zuständigkeit zum abschliessenden Entscheid dem verfahrensleitenden

Staatsanwalt entzogen sei, weil dessen Verfügung von den beschwerten Personen

an das JSD weitergezogen worden sei. Mit Schreiben vom 29. April 2014

ersuchte der Rekurrent die Staatsanwaltschaft um Auskunft, bis wann er mit der

Einsicht rechnen könne. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 teilte die

Staatsanwaltschaft dem Rekurrenten mit, dass sie bisher vom JSD noch keinen

Entscheid über den Rekurs der Betroffenen gegen ihre Verfügung vom 1. Oktober

2012 erhalten habe. Sobald ihr ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, könne

sie dem Rekurrenten mitteilen, ob und in welchem Umfang die Einsicht gewährt

werden könne. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 hiess das Justiz- und

Sicherheitsdepartement den Rekurs gut und stellte fest, dass das Gesuch um

Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen sei. Im Dispositiv ist

vorgesehen, dass der Entscheid dem damaligen Rechtsvertreter der Beigeladenen,

dem Rekurrenten und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird. Der Entscheid wurde

dem Rekurrenten jedoch versehentlich nicht eröffnet (Beilage 1 zum Rekurs).

1.3.3 Wenn

ein Entscheid nur einem Teil der Parteien eröffnet worden ist, liegt eine

teilweise Nichteröffnung vor (Uhlmann/Schwank,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 38 N 10). Deren Rechtsfolgen bestimmen sich

nach dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein

Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 107 Ia 72 E. 4a S. 76; BGer

5A.13/2003 vom 7. November 2003 E. 2.1; Kneubühler/Pedretti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 34 N 5). Dieser

wird aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgeleitet (Kneubühler/Pedretti, a.a.O.,

Art. 38 N 1; Uhlmann/Schwank,

a.a.O., Art. 38 N 1 und 10). Grundsätzlich beginnt die Rechtsmittelfrist

für die Partei, welcher der Entscheid nicht eröffnet worden ist, deshalb erst

mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme der für die erfolgreiche Wahrung ihrer

Rechte wesentlichen Elemente des Entscheids (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2

S. 313, 107 Ia 72 E. 4a S. 76; BVGer A-363/2016 vom

22. April 2016 E. 1.3.2, A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3,

Kneubühler/Pedretti, a.a.O.,

Art. 38 N 9 und 18). Da der Grundsatz von Treu und Glauben nicht

nur für die staatlichen Organe, sondern auch für die Privaten gilt (Art. 5

Abs. 3 BV), kann sich die Partei aber nicht auf die fehlende Eröffnung

berufen, wenn sie selbst nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat (vgl. Kneubühler/Pedretti, a.a.O.,

Art. 38 N 8; Uhlmann/Schwank,

a.a.O., Art. 38 N 10). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben darf die Partei den Beginn des Fristenlaufs

nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise vom Vorliegen

eines Entscheids Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2

S. 313, 107 Ia 72 E. 4a S. 76; VGE VD.2018.94 vom 17. September

2019 E. 6.1 und 6.3). Ab Kenntnisnahme vom Vorliegen eines Entscheids hat sich

die Partei gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen des Zumutbaren

vielmehr darum zu bemühen, die wesentlichen Elemente des Entscheids in

Erfahrung zu bringen (vgl. BGE 107 Ia 72 E. 4a S. 76; BVGer

A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3; Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Art. 38 N 8; Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 38

N 10). Wenn die Partei, welcher der Entscheid nicht eröffnet worden ist,

aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass ein Entscheid vorliegt, hat sie

sich nach Treu und Glauben bei der zuständigen Behörde nach diesem zu erkundigen

(vgl. BGE 134 V 306 E. 2.4 S. 313, 107 Ia 72 E. 4a S. 76

f.; Kneubühler/Pedretti, a.a.O.,

Art. 34 N 5 FN 21). Wenn sie dies unterlässt und erst nach

Kenntnisnahme vom Entscheid ein Rechtsmittel erhebt, ist dieses verspätet (vgl.

BGE 107 Ia 72 E. 4a S. 77).

1.3.4 Der

Rekurrent wusste, dass die Beigeladenen gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2012 vor dem 22. Oktober 2012 beim

JSD Rekurs erhoben hatten. Es ist offensichtlich und muss auch dem Rekurrenten klar

gewesen sein, dass die Staatsanwaltschaft ihm zeitnah Einsicht in die

Nichtanhandnahmeverfügung gewährt hätte, wenn der Rekurs gegen ihre Verfügung

rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Selbst für den Fall, dass der Regierungsrat

einen Rekurs gegen den Entscheid des JSD selbst beurteilt hätte, ist es offensichtlich

und muss auch dem Rekurrenten klar gewesen sein, dass das Rekursverfahren vor

dem JSD, allfällige Rekursverfahren vor dem Regierungsrat und dem

Verwaltungsgericht sowie ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem

Bundesgericht insgesamt in jedem Fall deutlich weniger als sieben Jahre gedauert

hätten und dass der Rekurrent vom Regierungsrat oder vom Verwaltungsgericht

über ein allfälliges Rekursverfahren informiert worden wäre. Damit liess sich

der Umstand, dass der Rekurrent noch keine Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung

erhalten hatte, vernünftigerweise nur damit erklären, dass das JSD den Rekurs

der Beigeladenen gutgeheissen und das Einsichtsgesuch abgewiesen hatte.

Aufgrund der Umstände musste der Rekurrent deshalb davon ausgehen, dass ein

Entscheid vorliegt. Nach Treu und Glauben hätte er sich deshalb lange vor Juli

2019 beim JSD nach dem Entscheid erkundigen müssen. Indem sich der Rekurrent

erst mit Schreiben vom 5. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft erneut nach

dem Verfahrensstand erkundigte, verhielt er sich treuwidrig. Folglich kann er

sich vorliegend nicht auf die fehlende Eröffnung des Entscheids des JSD vom

16. Juli 2014 berufen und ist der erst am 13. August 2019 angemeldete

und begründete Rekurs verspätet. Auf diesen ist deshalb nicht einzutreten.

1.3.5 Mit

Schreiben vom 5. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft erklärte der Rekurrent,

seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2012 habe er in

der Sache nie mehr etwas gehört, und ersuchte um Mitteilung, wie es um sein Einsichtsgesuch

stehe und bis wann er mit der tatsächlichen Einsicht rechnen könne. Mit

Schreiben vom 15. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Rekurrenten

mit, dass mit Entscheid des JSD vom 16. Juli 2014 der Rekurs der Beigeladenen

gutgeheissen und demgemäss das Einsichtsgesuch des Rekurrenten abgewiesen

worden sei und dass dieser Entscheid gemäss seinem Dispositiv dem Rekurrenten

eröffnet worden sein müsste. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft dem Rekurrenten

eine Kopie des Entscheids des JSD vom 16. Juli 2014 zu. Wie sich aus dem Schreiben

des Rekurrenten vom 16. Juli 2019 ergibt, hat er das Schreiben der

Staatsanwaltschaft und den Entscheid des JSD vom 16. Juli 2014 am

16. Juli 2019 erhalten und tatsächlich zur Kenntnis genommen. Damit wurde

ihm der Entscheid am 16. Juli 2019 eröffnet. Jedenfalls erhielt er an

diesem Tag tatsächlich Kenntnis des vollständigen Entscheids des JSD vom

16. Juli 2014. Selbst wenn im Umstand, dass der Entscheid dem Rekurrenten

nicht vom JSD, sondern von der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist, ein

Eröffnungsmangel gesehen würde, könnte der Rekurrent daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Eröffnungsmängel, die für den Betroffenen keinen Nachteil

bewirken, haben keinen Einfluss auf die Rechtswirkungen des Entscheids (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 844). Dadurch, dass

ihm der Entscheid von der Staatsanwaltschaft statt vom JSD zugestellt wurde,

erlitt der Rekurrent keinen Nachteil. Falls der Rekurrent sein Rekursrecht

nicht bereits dadurch verwirkt hätte, dass er sich nicht spätestens im

November 2018 erneut nach dem Entscheid des JSD erkundigte, hätte die

Frist für die Rekursanmeldung somit am 17. Juli 2019 begonnen und am

26. Juli 2019 geendet. Damit wäre die Rekursanmeldung vom 13. August

2019 ebenfalls verspätet.

1.3.6 Mit

Schreiben vom 16. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft machte der Rekurrent

geltend, der Entscheid des JSD vom 16. Juli 2014 sei unhaltbar, und

ersuchte die Staatsanwaltschaft, ihm mitzuteilen, wie er den Entscheid

anfechten könne, und dafür besorgt zu sein, dass keine Fristen zu laufen

beginnen, bevor er am 4. August 2019 aus dem Urlaub, den er am 17. Juli

2019 antrete, zurück sei. Aus diesem Schreiben kann der Rekurrent nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Der Entscheid vom 16. Juli 2014 enthält eine korrekte

Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser ergibt sich klar, dass gegen den Entscheid an

den Regierungsrat rekurriert werden kann sowie dass der Rekurs innert 10 Tagen

seit Eröffnung des Entscheids angemeldet und innert 30 Tagen seit

Eröffnung des Entscheids begründet werden muss. Damit hat der Rekurrent

gewusst, dass er den Entscheid beim Regierungsrat hätte anfechten können und

dass er den Rekurs innert 10 Tagen hätte anmelden müssen. Aus Gründen der

Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durfte der

Rekurrent die Rekurserhebung nicht weiter hinauszögern, nachdem er auf diese

Weise vom Erlass der ihn berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hatte (VGE

VD.2018.94 vom 17. September 2019 E. 6.3 m.H. auf BGer 1C_256/2017 vom

11. Januar 2018 E. 2.1 und BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f.). Eine

Rekursanmeldung innert 10 Tagen wäre ihm trotz des behaupteten Urlaubs ohne

weiteres möglich gewesen. Indem er sich trotz der klaren und korrekten

Rechtsmittelbelehrung aus nicht nachvollziehbaren Gründen bei der nicht

zuständigen Instanz nach dem Rechtsmittelweg erkundigte, konnte er keine Verlängerung

der Frist für die Rekursanmeldung bewirken. Da sich der Rekurrent mit dem

Schreiben vom 16. Juli 2019 erst erkundigte, wie er den Entscheid

anfechten könne, brachte er damit noch nicht seinen vorbehaltlosen Willen zur Erhebung

eines Rekurses zum Ausdruck. Das Schreiben ist deshalb nicht als sinngemässe

Rekursanmeldung zu qualifizieren.

1.3.7 Mit

Schreiben vom 17. Juli 2019 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben

des Rekurrenten vom 16. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das JSD weiter.

Mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte das JSD dem Rekurrenten mit, dass

seine Nachforschungen ergeben hätten, dass ihm der Entscheid vom 16. Juli

2014 damals fälschlicherweise nicht eröffnet worden sei, entschuldigte sich für

dieses Versehen und sandte ihm den Entscheid in der Beilage. Das Schreiben mit

dem Entscheid wurde dem Rekurrenten am 6. August 2019 zugestellt. Ein

zweiter Versand eines Entscheids verlängert die Rekursfrist grundsätzlich nicht

(vgl. Schwank, a.a.O., S. 137).

Da ihm der Entscheid von der Staatsanwaltschaft bereits am 16. Juli 2019

zugestellt worden war, durfte der Rekurrent bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt

nicht davon ausgehen, dass mit der Zustellung durch das JSD vom 6. Augst

2019 neue Rechtsmittelfristen ausgelöst wurden. Selbst wenn davon ausgegangen

würde, der Rekurrent habe aufgrund der Zustellung durch das JSD darauf vertrauen

dürfen, dass neue Rechtsmittelfristen ausgelöst worden sind, könnte er daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist

gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 BV) setzt unter anderem voraus, dass die Partei gestützt auf die Vertrauensgrundlage

eine nachteilige Disposition getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil

rückgängig machen kann (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.

insb. 4.4.3; vgl. Kneubühler/Pedretti,

a.a.O., Art. 38 N 7). Da die Zustellung durch das JSD erst nach

Ablauf der nicht erstreckbaren Frist für die Anmeldung des Rekurses erfolgte,

war eine rechtzeitige Rekursanmeldung zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr

möglich. Folglich konnte der Rekurrent gestützt auf diese Zustellung auch keine

nachteilige Disposition mehr treffen.

1.3.8 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rekursanmeldung und -begründung

vom 13. August 2019 in jedem Fall verspätet ist. Auf den Rekurs ist

deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs abzuweisen, wie sich aus

der nachstehenden Eventualbegründung ergibt.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss

§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz

(IDG, SG 153.260) in der bis am 3. Januar 2018 geltenden Fassung

(nachfolgend aIDG) sind die Personendaten vor der Zugangsgewährung zu

anonymisieren, wenn der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen

Personendaten über Drittpersonen nicht schon nach § 29 IDG ganz oder

teilweise zu verweigern ist. In der am 4. Januar 2018 in Kraft getretenen

revidierten Fassung von § 30 Abs. 1 IDG wurde die Beschränkung der

Anonymisierungspflicht auf Personendaten von Drittpersonen gestrichen und damit

klargestellt, dass grundsätzlich alle Personendaten zu anonymisieren sind (VGE

VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 6.3; Ratschlag des Regierungsrats

Nr. 17.0998.01 vom 4. Juli 2017 S. 9). Die Anonymisierung

anderer Personendaten als solcher Dritter ist im vorliegenden Fall nicht

strittig, weshalb offenbleiben kann, nach welcher Fassung von § 30 Abs. 1 IDG das vorliegende Gesuch zu beurteilen ist.

2.1.2 Gemäss

§ 30 Abs. 2 aIDG richtet sich der Zugang zu nicht anonymisierten

Personendaten über Drittpersonen nach den Bestimmungen für die Bekanntgabe von

Personendaten. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass sich die Gewährung

des Zugangs nach den Bestimmungen für die Bekanntgabe von Personendaten und

damit nach §§ 20 ff. IDG richtet, wenn die gesuchstellende Person um Zugang

zu nicht anonymisierten Personendaten über Drittpersonen ersucht oder wenn die

Anonymisierung der Personendaten über Drittpersonen nicht möglich ist (VGE

VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 6.1, VD.2015.20 vom

2. Dezember 2016 E. 5.1; Rudin,

in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 30 N 1

und 13 ff.). Ist eine Anonymisierung nicht bzw. nicht vollständig möglich,

so darf das öffentliche Organ gemäss § 30 Abs. 2 IDG in der am

4. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung Zugang zu nicht anonymisierten

Personendaten gewähren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang

zu diesen Personendaten besteht (lit. a) oder die Voraussetzungen für die

Bekanntgabe von Personendaten nach diesem Gesetz (§§ 20 ff. IDG) erfüllt

sind (lit. b). Die zweite Möglichkeit entspricht vollständig der

bisherigen Regelung. Die erste Möglichkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in

Betracht, weil ein öffentliches Interesse im Sinn von § 30 Abs. 2 IDG

am Zugang zur Nichtanhandnahmeverfügung vom Rekurrenten nicht dargelegt wird

und nicht ersichtlich ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, nach

welcher Fassung von § 30 Abs. 2 IDG das vorliegende Gesuch zu

beurteilen ist.

2.1.3 Eine

Anonymisierung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn ein Zugangsgesuch sich

auf ein Dokument bezieht, das eine bestimmte, vom Gesuchsteller bezeichnete

Person betrifft (Ratschlag des Regierungsrats Nr. 17.0998.01 vom

4. Juli 2017 S. 6; vgl. VGE VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016

E. 5.2; Rudin, a.a.O.,

§ 30 N 19). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekurs,

Ziff. 18 S. 5 f.) kann aus dem Urteil des Bundesgerichts BGer

1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts

VGE VD.2015.142 vom 27. Juni 2017 nichts Gegenteiliges abgeleitet werden,

weil die Frage der Möglichkeit der Anonymisierung dort nicht geprüft worden

ist.

2.2 Mit

seinem Gesuch vom 23. August 2012 ersuchte der Rekurrent unter Angabe der

Verfahrensnummer und des Namens einer der beschuldigten Personen um Zustellung

der Einstellungsverfügung. Gemäss seinen eigenen Angaben sind ihm aufgrund

seiner Strafanzeige die Namen der Beschuldigten und der Geschädigten bekannt

(vgl. Rekurs, Ziff. 18b S. 6). Damit ist eine Anonymisierung im

vorliegenden Fall nicht möglich. Aufgrund seines personenbezogenen Gesuchs

steht jedenfalls für den Rekurrenten auch bei Entfernung der Namen der

beschuldigten Personen fest, um wen es sich bei diesen handelt (vgl. VGE

VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Mangels Möglichkeit der

Anonymisierung wäre das Gesuch des Rekurrenten um Zugang zur Nichtanhandnahmeverfügung

gemäss § 25 Abs. 1 IDG abzuweisen, wenn auf den Rekurs einzutreten

wäre (vgl. Rudin, a.a.O.,

§ 30 N 20).

2.3

2.3.1 Wenn

eine Anonymisierung nicht möglich ist, bleibt zu prüfen, ob der Zugang zu nicht

anonymisierten Personendaten gemäss § 30 Abs. 2 IDG zu gewähren ist

(vgl. VGE VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2; Ratschlag des Regierungsrats

Nr. 17.0998.01 vom 4. Juli 2017 S. 6; Rudin, a.a.O., § 30 N 20). Das Gesuch des Rekurrenten

wäre deshalb auch als sinngemässes Gesuch um Bekanntgabe der

Nichtanhandnahmeverfügung gemäss § 21 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 IDG zu verstehen und zu prüfen (vgl. Rudin, a.a.O., § 30 N 20). Entgegen der Auffassung

des Rekurrenten (vgl. Rekurs, Ziff. 18a S. 5 f.) hat das JSD sein Gesuch

deshalb zu Recht nach §§ 20 ff. IDG geprüft.

2.3.2 Gemäss

§ 21 Abs. 1 IDG gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt,

wenn eine gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet oder ermächtigt (lit. a),

dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (lit. b)

oder im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder,

falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt

und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf (lit. c).

Besondere Personendaten gibt das öffentliche Organ gemäss § 21 Abs. 2 IDG bekannt, wenn ein Gesetz (im formellen Sinn [VGE VD.2019.24 vom

3. Juli 2019 E. 2.1; Rudin,

a.a.O., § 21 N 39]) dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt

(lit. a), dies zur Erfüllung einer in einem Gesetz (im formellen Sinn [Rudin, a.a.O., § 21 N 39])

klar umschriebenen Aufgabe zwingend notwendig ist (lit. b) oder im

Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie

dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre

Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf. Zudem muss die

Bekanntgabe verhältnismässig sein und nach Treu und Glauben erfolgen (VGE

VD.2019.24 vom 3. Juli 2019 E. 2.1; vgl. § 9 Abs. 3 IDG; Rudin, a.a.O., § 21 N 20

und 48).

2.3.3 Besondere

Personendaten sind unter anderem Personendaten, bei deren Bearbeitung eine

besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht, insbesondere Angaben über

administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (§ 3

Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG). Das Strafverfahren beginnt

grundsätzlich mit einem aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und dem

Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft bestehenden Vorverfahren (vgl.

Art. 299 Abs. 1 StPO; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 299 StPO N 5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Vor Art. 299–328

N 2). Wenn die Staatsanwaltschaft sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung

erlässt, wird zwar kein Untersuchungsverfahren eröffnet (vgl. Art. 309

Abs. 4 StPO). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist jedoch von der

Aufnahme bzw. Einleitung des Vorverfahrens und damit der Strafverfolgung zu

unterscheiden (vgl. Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 299 N 2 und Art. 309

N 1). Ein Vorverfahren wird bereits durch eine blosse Ermittlungstätigkeit

der Staatsanwaltschaft ohne formelle Eröffnung einer Untersuchung eingeleitet

(vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 300 N 5; Riedo/Boner,

a.a.O., Art. 300 StPO N 14 und 18; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 300 N 3). Dazu

genügt bereits die Entgegennahme einer Strafanzeige, jedenfalls sofern sie

nicht von vornherein völlig haltlos und die entsprechende Behörde nicht von

vornherein örtlich unzuständig ist (vgl. Fingerhuth/Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 28; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 300

N 3 f.; Riedo/Boner, a.a.O.,

Art. 300 StPO N 13; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 300 N 1). Damit ist davon auszugehen, dass die in einer

Strafanzeige einer Straftat verdächtigten oder beschuldigten Personen auch im

Fall einer Nichtanhandnahmeverfügung regelmässig von einer strafrechtlichen

Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG

betroffen gewesen sind. Zudem begründen auch die Angaben in der Begründung

einer Nichtanhandnahmeverfügung regelmässig eine besondere Gefahr der

Grundrechtsverletzung. Schliesslich könnte auch die Angabe, dass keine

strafrechtliche Verfolgung stattgefunden hat, als Angabe über eine strafrechtliche

Verfolgung qualifiziert werden. Somit enthält die Nichtanhandnahmeverfügung

besondere Personendaten der Beigeladenen.

2.3.4 Die

Person, die Anzeige erstattet (Anzeigeerstatter) ist nicht Partei des

Strafverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1

lit. b StPO; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 104 N 2). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt

die Strafverfolgungsbehörde der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob

ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Dabei ist nur

mitzuteilen, ob das Vorverfahren durch Einstellung, Strafbefehl oder

Anklageerhebung erledigt oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden

ist. Zusätzliche Informationen, insbesondere die Begründung, sind gestützt auf

diese Bestimmung nicht bekanntzugeben (vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 12 und 14; Riedo/Boner,

a.a.O., Art. 301 StPO N 32 f.; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 301 N 3). Der anzeigenden Person, die weder Geschädigte

noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu

(Art. 301 Abs. 3 StPO).

2.3.5 Art. 30

Abs. 3 BV verankert das Prinzip der Justizöffentlichkeit (BGE 139 I 129

E. 3.3 S. 133). Er sieht für gerichtliche Verfahren unter Vorbehalt

gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung

und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der öffentlichen

Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als

Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer

Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30

Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von

Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19). Die Kenntnisnahme erstreckt

sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen

und Dispositiv (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136). Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht

absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten

Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im

Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gewährt Art. 30 Abs. 3 BV einem Dritten, der nicht Partei des Strafverfahrens

ist, auch Anspruch auf Einsicht in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen,

wenn er ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweist und der beantragten

Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen

(vgl. BGE 137 I 16 E. 2.3 f. S. 19 ff., 136 I 80 E. 2.2

S. 84, 134 I 286 E. 6.5 f. S. 291). Das Informationsinteresse

des Gesuchstellers ist gegen die entgegenstehenden Interessen der

Justizbehörden und der Verfahrensbeteiligten abzuwägen. Dabei ist zu prüfen, ob

den Geheimhaltungsinteressen durch Kürzung oder Anonymisierung der Verfügung

ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 127 I 16 E. 2.3

S. 19 f. und E. 2.5 S. 22, 134 I 286 E. 6.3 S. 290).

Zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Einsicht in eine

Strafverfügung genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der

Gesuchsteller ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht,

und ist ein solches Interesse insbesondere für den Anzeigesteller grundsätzlich

zu bejahen (vgl. BGE 134 I 286 E. 5.1 S. 288, 124 IV 234 E. 3d

S. 239 f.; BGer 1C_258/2008 vom 20. November 2008 E. 4.1). Da

das Bundesgericht im Bereich der Justizöffentlichkeit formellen Aspekten wenig

Beachtung schenkt (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.3 S. 19 f., 134 I 286

E. 6 S. 289), ist davon auszugehen, dass dies auch für den Nachweis

eines schutzwürdigen Informationsinteresses bei Einstellungs- und

Nichtanhandnahmeverfügungen gilt. Da das kantonale Recht den durch die BV

gewährleisteten Anspruch auf Einsicht in Einstellungs- und

Nichtanhandnahmeverfügungen, die in Anwendung der StPO ergangen sind, nicht

vereiteln darf, muss Art. 30 Abs. 3 BV als gesetzliche Grundlage im

Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a und § 21 Abs. 2 lit. a IDG anerkannt werden. Die Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe wird durch

die bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 3 BV erforderliche

Interessenabwägung gewährleistet (vgl. VGE VD.2019.24 vom 3. Juli 2019

E. 2.1 zum Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV).

2.3.6 Das

Strafverfahren, in dem die Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, ist durch eine

Strafanzeige des Rekurrenten veranlasst worden. Grundsätzlich ist deshalb davon

auszugehen, dass er diesbezüglich ein schutzwürdiges Informationsinteresse hat.

Da der Rekurrent sein Informationsinteresse ausschliesslich mit seiner formalen

Stellung als Anzeigesteller begründet (vgl. Beilage 3 zum Gesuch, S. 1;

Replik, Ziff. 3 S. 1), kann diesem aber nur ein bescheidenes Gewicht

beigemessen werden. Dafür, dass das Informationsinteresse des Rekurrenten

gering ist, spricht auch die Tatsache, dass er sich während gut fünf Jahren

nicht nach dem Verfahrensstand erkundigte (vgl. oben E. 1.3.2 und 1.3.4

f.), obwohl ihm die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einsicht nicht gewährt

worden war (vgl. Rekurs, Ziff. 10 S. 2 f.). Wenn der Rekurrent ein

erhebliches Interesse an der Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung hätte,

hätte er viel früher erneut nachgefragt, weshalb ihm die am 1. Oktober

2012 verfügte Einsicht noch nicht gewährt wurde.

2.3.7 Gemäss

§ 23 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV,

SG 153.270) wird bei besonderen Personendaten vermutet, dass das private

Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer Drittperson am

Zugang überwiegt. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden

(Rudin, a.a.O., § 29 N 43).

Im Rahmen der unmittelbar gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV

erforderlichen Interessenabwägung kann die in § 23 IDV und damit einer kantonalen

Verordnung statuierte Vermutung keine Geltung beanspruchen. Zudem dürfte sich

die Vermutung ohnehin nur auf das für den Jedermanns-Anspruch auf Zugang gemäss

§ 29 Abs. 1 IDG massgebende Jedermanns-Zugangsinteresse beziehen

(vgl. zum Jedermanns-Anspruch und zum Jedermanns-Zugangsinteresse VGE

VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 5.1). Im vorliegenden Fall hat der

Rekurrent aber ein individuelles schutzwürdiges Informationsinteresse.

2.3.8 Der

Zugang des Rekurrenten zur Nichtanhandnahmeverfügung beeinträchtigt die

Privatsphäre der Beigeladenen. Diese haben deshalb der Einsicht entgegenstehende

schutzwürdige Interessen (vgl. auch § 29 Abs. 1 lit. a IDG).

Dieses Interesse wird dadurch erhöht, dass die Beigeladenen aufgrund des

Entscheids des JSD vom 16. Juli 2014 darauf haben vertrauen dürfen, dass

die Sache längst abgeschlossen sei. Die Beigeladene 3 macht geltend, ihr

Geheimhaltungsinteresse sei hoch einzustufen. Der Rekurrent führe zusammen mit

seinem Bruder einen erbitterten Kampf gegen die Beigeladene 3 und weitere

Personen wie die Beigeladene 2, der mittlerweile in einen veritablen

Familienkonflikt ausgeartet sei. Das Einsichtsinteresse des Rekurrenten sei

darauf gerichtet, den Familienkonflikt weiter zu schüren und zusätzlich Front

gegen die Beigeladene 3 zu machen. Die vorliegende Rekursbegründung zeige,

dass der Rekurrent nicht davor zurückgeschreckt sei, besonders sensible

Unterlagen aus anderen Verfahren ohne Not im vorliegenden Rekursverfahren zu

verwenden, womit er Drittpersonen und Drittbehörden zu Unrecht und völlig

unnötigerweise verunglimpft habe. Der Rekurrent würde durch den Zugang zur

Nichtanhandnahmeverfügung allenfalls gewonnene Informationen dazu ausnützen, um

die Beigeladene 3 im Rahmen seiner querulatorischen Rundumschläge durch

die Institutionen zu ziehen (Stellungnahme vom 31. Januar 2020 der

Beigeladenen 3, Ziff. 10 S. 4). Diese Behauptungen werden vom

Rekurrenten in seiner Replik nicht bestritten. Es kann deshalb davon

ausgegangen werden, dass sie im Wesentlichen zutreffend sind. Dies gilt

insbesondere für die Behauptungen betreffend den vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent

hat als Rekursbeilage 8 eine aufsichtsrechtliche Anzeige seines

Rechtsvertreters gegen einen Notar vom 13. November 2012 eingereicht.

Diese enthält diverse detaillierte Vorwürfe. Der betroffene Notar hat deshalb

ein wesentliches Interesse an deren Geheimhaltung. Für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ist der Inhalt der aufsichtsrechtlichen Anzeige völlig

irrelevant. Der Rekurrent hat deshalb nicht den geringsten schutzwürdigen

Anlass gehabt, die aufsichtsrechtliche Anzeige im vorliegenden Verfahren

einzureichen und damit weiteren Personen bekannt zu machen. Folglich ist zu

befürchten, dass er auch die Nichtanhandnahmeverfügung ohne schutzwürdiges

Interesse unbeteiligten Dritten zur Kenntnis bringen würde.

2.3.9 Unter

den vorstehend dargelegten Umständen (vgl. oben E. 2.3.6 und 2.3.8)

überwiegen die Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen das Informationsinteresse

des Rekurrenten. Dies gälte auch ohne Berücksichtigung der Behauptungen der

Beigeladenen 3. Da dem Rekurrenten die Namen aller Beigeladenen bekannt

sind (vgl. oben E. 2.2), kann deren Geheimhaltungsinteressen durch

Anonymisierung des Entscheids nicht wirksam Rechnung getragen werden. Folglich

hat der Rekurrent gemäss Art. 30 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf

Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung. Damit kann der Zugang im

vorliegenden Fall nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Ein anderer Rechtfertigungsgrund

im Sinn von § 21 Abs. 1 oder 2 IDG ist im vorliegenden Fall

offensichtlich nicht gegeben. Damit wäre auch das sinngemässe Gesuch des Rekurrenten

um Zugang zur Nichtanhandnahmeverfügung gemäss § 21 in Verbindung mit

§ 30 Abs. 2 IDG abzuweisen, wenn auf den Rekurs einzutreten wäre.

3.

Der Rekurs

enthält diverse Behauptungen und Vorwürfe, die nichts mit dem Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens zu tun haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten mit einer Gebühr

von CHF 1'000.– zu tragen und den Beigeladenen eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Stundenansatz beträgt CHF 250.–

(VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2). Der Aufwand des Rechtsvertreters

der Beigeladenen 2 wird auf knapp 4 Stunden geschätzt. Damit beträgt

ihre Parteientschädigung einschliesslich Auslagen CHF 1'000.–. Der Aufwand

des Rechtsvertreters der Beigeladenen 3 wird auf knapp 5 Stunden

geschätzt. Damit beträgt ihre Parteientschädigung einschliesslich Auslagen

CHF 1'250.–. Den Beigeladenen 1 und 4, welche auf eine

Stellungnahme verzichtet bzw. keine Parteientschädigung beantragt haben, wird

keine solche zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Der Rekurrent wird verpflichtet, der Beigeladenen 2

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 77.–, zu bezahlen.

Der Rekurrent wird verpflichtet, der Beigeladenen 3

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 96.25, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird

auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.