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Entscheid

VD.2019.177

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

27. Mai 2020Deutsch53 min

(Rekurrent) arbeitete seit dem 1. Oktober 2001 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

Source bs.ch

s

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.177

URTEIL

vom 27.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Dr. Andreas Traub und

Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Spiegelgasse 6–12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Personalrekurskommission

vom 30. August 2019

betreffend Kündigung des

Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) arbeitete seit dem 1. Oktober 2001 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

(Anstellungsbehörde) als Sicherheitsassistent, zuletzt in der Funktion eines [...]

im Rang eines [...] auf dem Polizeistützpunkt [...]. Am 22. April 2017 erschien

in der Basler Zeitung ein Artikel mit der Überschrift «Erdogan-Spitzel bei der

Basler Polizei». Darin wird der Rekurrent unter anderem verdächtigt, Spionage

betrieben zu haben. In der Folge erteilte der Rekurrent der Kantonspolizei die

Ermächtigung, seine Abfragen in den polizeilich genutzten Datenbanken wie RIPOL

und kantonaler Datenmarkt auszuwerten. Nach erfolgter Auswertung stellte die Kantonspolizei

den Rekurrenten am 27. April 2017 frei. Im wegen der Abfragen der Datenbanken

geführten Strafverfahren erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten

mit Urteil vom 23. April 2018 des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig. Der

Verdacht der Spionagetätigkeit wurde nicht erhärtet. Der Rekurrent erhob gegen das

strafgerichtliche Urteil Berufung an das Appellationsgericht. Das

Berufungsverfahren ist noch hängig (SB.2018.126). Die Kantonspolizei kündigte

mit Verfügung vom 17. Juli 2018 das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten. Dagegen

erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission. Diese wies den

Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2019 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. September 2019 und 23. Dezember

2019 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt

der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Kantonspolizei

vom 17. Juli 2018 unter o/e-Kostenfolge zulasten der Kantonspolizei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident erkannte mit Verfügung vom 2.

Januar 2020 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Die Personalrekurskommission

und die Kantonspolizei beantragen mit Vernehmlassungen vom 31. Januar 2020 bzw.

6. Februar 2020 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurs wurde am 27. Mai 2020

vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und die

Kantonspolizei befragt und gelangten deren Rechtsvertreterinnen zum Vortrag.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der

Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht

zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der

Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als

Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter

Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

1.2

Der

Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der Personalrekurskommission. Er ist

daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs

ist demzufolge einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die

Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2019.20 vom 21. August

2019 E. 1.4).

2.

Strittig ist die

Rechtmässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rekurrenten

und der Kantonspolizei. Diese sprach die Kündigung mit Verfügung vom 17. Juli

2018 wegen schwerer Pflichtverletzung nach § 30 Abs. 2 lit. d PG sowie wegen

der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 30 Abs. 2 lit. e PG aus. Die

Personalrekurskommission bejahte ebenfalls den Kündigungsgrund der schweren

Pflichtverletzung. Ob zusätzlich der Kündigungsgrund der Begehung einer

strafbaren Handlung gegeben sei, könne jedoch – so die Personalrekurskommission

weiter – mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht beurteilt werden. Im

Folgenden werden die Vorbringen des Rekurrenten in vier Schritten behandelt.

Zunächst werden die rechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 30 Abs.

2 lit. d und e PG dargestellt (E. 3 hiernach). In einem zweiten Schritt wird

geprüft, auf welche Datenbank-Abfragen des Rekurrenten abgestellt werden kann,

und werden diese rechtlich gewürdigt (E. 4 hiernach). Danach wird beurteilt, ob

in den Abfragen und der strafgerichtlichen Verurteilung ein Kündigungsgrund

nach § 30 Abs. 2 lit. d und e PG liegt (E. 5 hiernach). Und in einem letzten

Schritt wird erwogen, ob die Kündigung verhältnismässig ist (E. 6 hiernach).

3.

3.1 Gemäss

§ 30 Abs. 2 lit. d PG kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis

kündigen, wenn der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten

wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine

Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden,

wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder leichten Pflichtverletzungen wie z.B.

Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates

Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung muss somit eine

Bewährungsfrist angesetzt werden und ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sich

die betroffene Person während der Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert

hat (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember

2014 E. 3.1). Im Ratschlag zum PG wird betreffend die Kündigung wegen schwerer

Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit schon eine einmalige

Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist

dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige

ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der

Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes

in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde» (Ratschlag

Nr. 8941 vom 7. September 1999, S. 52). Gemäss der Praxis des

Verwaltungsgerichts und der Personalrekurskommission ist eine Pflichtverletzung

als schwer zu qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis

zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die

Bewährung während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verloren

Vertrauen wiederherzustellen (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2,

VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1,

621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Mühlebach,

Aus der Praxis der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM

2015, S. 285, 290), oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung

unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheide

der Personalrekurskommission Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a, Nr. 112 vom 9.

Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E. 2, Nr. 46 vom 25. August

2004 E. 2e; Meyer, Staatspersonal,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 208 f.).

Ob eine Pflichtverletzung als schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter

Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der

Anstellung, des bisherigen Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung des Mitarbeiters

(VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2; Entscheid der

Personalrekurskommission Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O.,

S. 207 f.). Gemäss § 30 Abs. 2 lit. e PG kann die Anstellungsbehörde das

Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Mitarbeiter eine strafbare Handlung

begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung

nicht vereinbar ist.

3.2 Auch

wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des

Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie

verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100); VGE VD.2018.164

vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi

Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz,

in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich

2017, Kapitel 4, S. 433, 477 N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung

bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit

und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019

E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Die Kündigung muss für das Erreichen

des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt

werden (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7 S.

373 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514).

4.

4.1

4.1.1 Gemäss

der Personalrekurskommission könne betreffend die ohne dienstlichen

Zusammenhang erfolgten Datenbank-Abfragen des Rekurrenten auf die

Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts abgestellt werden, weil deren

Begründung schlüssig sei (angefochtener Entscheid, E. 4a). Da diese

Sachverhaltsfeststellungen im Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht bestritten

werden, ist dieser Einschätzung grundsätzlich zu folgen, obwohl das Urteil des

Strafgerichts aufgrund der Berufung des Rekurrenten nicht rechtskräftig ist.

Aufgrund der Vorbringen der Kantonspolizei drängen sich allerdings gewisse

Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts auf.

4.1.2 Der

Rekurrent nahm gemäss dem Urteil des Strafgerichts (Akten PRK, S. 240 ff.) 19

Abfragen im kantonalen Datenmarkt und 6 Abfragen im RIPOL betreffend seine

Ex-Ehefrau vor. Das Strafgericht stellte betreffend die Abfragen im RIPOL fest,

aus der diesbezüglichen Aufstellung gehe hervor, dass statt der 26 angeklagten

Abfragen in Wahrheit lediglich deren 6 erfolgt seien, sofern man die mehreren

angeblich innerhalb einer oder zweier aufeinanderfolgenden Minuten getätigten

Abfragen richtigerweise zu einer einzigen Abfrage zusammenfasse (Urteil des

Strafgerichts E. II.1.a S. 6). Die Kantonspolizei wendet dagegen ein, die

innerhalb einer oder zweier aufeinanderfolgenden Minuten getätigten Abfragen

dürften teilweise nicht zu einer Abfrage zusammengefasst werden, weil der

Rekurrent seine Ex-Ehefrau unter ihrem Namen B____ und unter ihrem Mädchennamen

C____ gesucht habe und weil die Abfragen teilweise unterschiedliche Datenbanken

beträfen. Insgesamt sei von mindestens 15 Abfragen in den Datenbanken des EJPD

auszugehen. Am 24. Oktober 2016 habe der Rekurrent in Bezug auf B____ eine

Personen-, eine SIS- und eine ZEMIS-Abfrage sowie in Bezug auf C____ eine

Personen-, eine ZEMIS- und eine SIS-Abfrage vorgenommen. Am 6. Oktober 2016

habe er in Bezug auf B____ eine Personen-, eine SIS- und eine ZEMIS-Abfrage

getätigt. Am 28. Dezember 2016 habe er in Bezug auf B____ eine ZEMIS- und eine

FABER/MOFIS-Abfrage getätigt (Vernehmlassung, Ziff. 6).

Gemäss den

Angaben der Kantonspolizei wird die SIS-Abfrage vom System jeweils automatisch

generiert (Vernehmlassung, Ziff. 6). Folglich können die SIS-Abfragen entgegen

der Auffassung der Kantonspolizei von vornherein nicht als eigenständige

Abfragen des Rekurrenten berücksichtigt werden. Die FABER/MOFIS-Abfrage (11:48)

und die ZEMIS-Abfrage (11:50) vom 28. Dezember 2016 sind nicht innerhalb einer

oder zweier aufeinanderfolgenden Minuten erfolgt (Vernehmlassungsbeilage 2, S.

14). Zwischen der Personen-Abfrage und einer ersten ZEMIS-Abfrage betreffend B____

vom 24. Oktober 2016 (16:55) einerseits und einer zweiten ZEMIS-Abfrage

betreffend B____ vom 24. Oktober 2016 (17:00) andererseits liegen mehr als zwei

Minuten (Vernehmlassungsbeilage 2, S. 12). Folglich ist davon auszugehen, dass

das Strafgericht insoweit ohnehin von jeweils zwei Abfragen ausgegangen ist.

Die Personen- und die ZEMIS-Abfrage betreffend C____ vom 24. Oktober 2016

(16:55) sind in derselben Minute erfolgt wie die Personen-Abfrage und die erste

ZEMIS-Abfrage betreffend B____ vom 24. Oktober 2016 (16:55) (Vernehmlassungsbeilage

2, S. 12) und dürften deshalb vom Strafgericht mit diesen zu einer Abfrage

zusammengefasst worden sein. Die Personen- und die ZEMIS-Abfrage vom 6. Oktober

2016 (16:51) sind in derselben Minute erfolgt (Vernehmlassungsbeilage 2, S. 13)

und werden daher vom Strafgericht ebenfalls als eine Abfrage behandelt worden

sein. Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei ist dies aber nicht zu

beanstanden. Mehrere Abfragen innerhalb einer Minute bilden auch dann eine

natürliche Handlungseinheit und damit nur eine selbstständige Abfrage, wenn sie

unter verschiedenen Namen derselben Person erfolgt sind und verschiedene

Datenbanken des EJPD betroffen haben. Wie die Kantonspolizei auf 15 einzelne

Abfragen kommt, ist aufgrund ihrer Ausführungen in der Vernehmlassung auch

nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist damit betreffend die Ex-Ehefrau des

Rekurrenten nicht von mehr als 6 Abfragen im RIPOL auszugehen. Somit bleibt es

dabei, dass der Rekurrent betreffend seine Ex-Ehefrau 19 Abfragen im kantonalen

Datenmarkt und 6 Abfragen im RIPOL vorgenommen hat.

4.1.3 Gemäss

dem Urteil des Strafgerichts nahm der Rekurrent 4 Abfragen im kantonalen

Datenmarkt betreffend seine Partnerin vor (Urteil des Strafgerichts E. II.1.b

S. 7). Die Kantonspolizei macht sinngemäss geltend, der Rekurrent habe am 26. September

2016 auch im RIPOL eine Abfrage betreffend seine Partnerin vorgenommen (vgl.

Vernehmlassung, Ziff. 7). In den Ergebnissen der Datenauswertung des EJPD

finden sich am 26. September 2016 eine Personen-Abfrage von 15:50, zwei ZEMIS-Abfragen

von 15:50 und eine ZEMIS-Abfrage von 15:51 betreffend D____ sowie eine

FABER/MOFIS-Abfrage von 15:50 betreffend D____. Zwar ist der Name falsch

geschrieben ([...] statt D____). Der Rekurrent bestätigte in der Verhandlung

vor dem Verwaltungsgericht aber, dass es sich dabei um seine Partnerin handle

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Die Abfragen sind zu einer Abfrage

zusammenzufassen. Folglich hat der Rekurrent betreffend seine Partnerin zusätzlich

zu den vom Strafgericht festgestellten 4 Abfragen im kantonalen Datenmarkt eine

Abfrage im RIPOL vorgenommen.

4.1.4 Die

Kantonspolizei behauptet, der neue Ehemann der Ex-Ehefrau des Rekurrenten

heisse E____ (Vernehmlassung, Ziff. 8). Die Rechtsvertreterin der Rekurrenten

bestätigte dies in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 11). Wenn entsprechend dem überzeugenden Vorgehen des

Strafgerichts mehrere Abfragen innerhalb einer oder zweier aufeinanderfolgenden

Minuten zu einer einzigen Abfrage zusammengefasst werden, finden sich in den

Ergebnissen der Datenauswertung des EJPD (Vernehmlassungsbeilage 2, S. 10–15) 5

Abfragen im RIPOL betreffend E____ (14. Juli, 18. August, 26. September 2016

und 7. Januar 2017 [2]).

4.1.5 Zusammenfassend

steht fest, dass der Rekurrent gemäss dem Urteil des Strafgerichts 19 Abfragen

im kantonalen Datenmarkt und 6 Abfragen im RIPOL betreffend seine Ex-Ehefrau sowie

4 Abfragen betreffend seine Partnerin vorgenommen hat und im Zweifel von 30 bis

40 Abfragen des Rekurrenten betreffend eine Familie F____ auszugehen ist

(Urteil des Strafgerichts E. II.1.a S. 6, E. II.1.b S. 7 und E. II.2.a S. 8). Hinzu

kommen eine Abfrage betreffend seine Partnerin im RIPOL (vgl. E. 4.1.3 hiervor)

und 5 Abfragen betreffend den Ehemann seiner Ex-Ehefrau im RIPOL (vgl. E. 4.1.4

hiervor). Insgesamt ist damit entgegen den Angaben des Rekurrenten

(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 10) nicht von 30, sondern von 65

bis 75 Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang auszugehen. Für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Kündigung ist es allerdings nicht entscheidend, ob es sich

um 30 oder 65 Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang gehandelt hat.

4.2

4.2.1 Die

Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau begründete der Rekurrent gemäss dem Urteil

des Strafgerichts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2017 damit, dass

seine Ex-Ehefrau mit einer anderen Frau im Streit gelegen habe und er ihr in

diesem Zusammenhang zu einer Strafanzeige geraten habe. Es sei auch um eine

Geschichte mit einem Auto gegangen (Urteil des Strafgerichts E. II.1.a S. 6).

In der Verhandlung des Strafgerichts brachte der Rekurrent zur Begründung

seiner Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau vor, als sie sich selbstständig

gemacht habe, habe er alle Formulare ausgefüllt und geschaut, ob das Geschäft

freigeschaltet worden sei. Bei der Trennung habe er ihr eine Wohnung

organisiert. Zwischen der Abmeldung in Pratteln und der Anmeldung in Basel habe

es eine Lücke von ein paar Tagen gegeben. Er habe diese bereinigen lassen und

geschaut, ob sie bereinigt worden sei. Nach der Trennung und nach der Scheidung

hätten Unterhaltszahlungen von ihm an seine Ex-Ehefrau nicht ausgelöst werden

können. Er habe deshalb geprüft, ob sie wieder ihren Ledignamen angenommen oder

die Adresse geändert habe (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 6 f.).

Anlässlich der Sitzung der Personalrekurskommission begründete der Rekurrent

seine Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau im Wesentlichen gleich wie vor dem

Strafgericht, wobei er erklärte, mehrere Unterhaltsbeiträge seien von ihm zwar

überwiesen worden, aber wieder zurück auf sei Konto gekommen. Zusätzlich brachte

er vor, er habe einen Streit mit einer Kollegin wegen eines Autos gehabt, das diese

über seine Ex-Ehefrau eingelöst gehabt habe (Sitzungsprotokoll vom 30. August

2019, S. 5). Dabei könnte es sich um den Streit und die Geschichte mit einem

Auto handeln, die der Rekurrent bereits anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli

2017 erwähnt hat. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts habe der Rekurrent die

Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau im Vorverfahren und vor dem Strafgericht

mit zwei vollkommen verschiedenen Versionen begründet, was nahelege, dass es

sich dabei um Schutzbehauptungen handle (Urteil des Strafgerichts E. II.1.a S.

7). Das Strafgericht erwog weiter, dass der Rekurrent die Abfragen betreffend

seine Ex-Ehefrau zur Erlangung ihn interessierender Informationen bzw. zur

Befriedigung persönlicher Neugier vorgenommen habe (Urteil des Strafgerichts E.

II.1.c S. 7 und E. II.4 S. 12). Auch gemäss dem angefochtenen Entscheid habe

der Rekurrent für dieselben Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau immer wieder

andere Erklärungen vorgetragen und seien seine Erklärungen auch aus weiteren

Gründen wenig überzeugend (angefochtener Entscheid, E. 4c). Das Motiv für die

Abfragen des Rekurrenten betreffend seine Ex-Ehefrau sei wohl in seiner Neugier

und in seinem Bedürfnis, über die Frauen in seinem Umfeld möglichst viel zu

wissen, zu suchen (angefochtener Entscheid, E. 4f). Vor dem Verwaltungsgericht

führte der Rekurrent aus, dass es verschiedene Anlässe für die Abfrage der

Daten seiner Ex-Ehefrau gegeben habe. Er erwähnte die Nachforschungen wegen der

nicht erfolgreichen Unterhaltszahlungen und wegen des Umzugs nach der Trennung

(Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Die

Feststellungen der Personalrekurskommission betreffend die Abfragen werden im

Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht bestritten. Trotzdem drängen sich die

folgenden Präzisierungen auf: Zwar erwähnte der Rekurrent einen Grossteil der

später vorgebrachten Gründe in seiner ersten Einvernahme nicht und brachte er den

anlässlich dieser erwähnten Grund vor dem Strafgericht nicht vor. Von

vollkommen verschiedenen Versionen oder immer wieder anderen Erklärungen kann

aber keine Rede sein. Selbst wenn deshalb davon ausgegangen wird, dass die

Angaben des Rekurrenten grundsätzlich glaubhaft sind, können diese aber

höchstens einen kleinen Teil der Abfragen erklären. Der Streit betreffend ein

Auto und die Kontrolle der Schliessung der Lücke anlässlich des Umzugs mögen

dem Rekurrenten aus seiner Sicht Anlass für Abfragen im RIPOL, aus dem auch

Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) abgefragt werden

können, geboten haben und die Kontrolle der Eintragung des Geschäfts seiner Ex-Ehefrau

und die gescheiterten Überweisungen mögen dem Rekurrenten aus seiner Sicht

Anlass für Abfragen im kantonalen Datenmarkt geboten haben. Doch selbst wenn

die Darstellung des Rekurrenten als wahr angenommen wird, vermag sie nicht 6

Abfragen im RIPOL und 19 Abfragen im kantonalen Datenmarkt zu erklären. Damit

ist erstellt, dass der Rekurrent zumindest einen Teil der Abfragen betreffend

seine Ex-Ehefrau nicht in deren Interesse, sondern zur Befriedigung

persönlicher Neugier getätigt hat. Dementsprechend erklärte seine

Rechtsvertreterin in der Sitzung der Personalrekurskommission, der Rekurrent

habe die Abfragen aus Neugier oder wie auch immer getätigt (Sitzungsprotokoll

vom 30. August 2019, S. 3). Selbst unter Zugrundelegung der Hypothese, dass

alle Abfragen betreffend die Ex-Ehefrau des Rekurrenten zu den von ihm geltend

gemachten Zwecken erfolgten, standen sie ausnahmslos nicht in einem dienstlichen

Zusammenhang und bediente sich der Rekurrent der Datenbanken zu privaten

Zwecken, wie die Personalrekurskommission zu Recht feststellte (angefochtener

Entscheid, E. 4c).

4.2.2 Die

Abfragen betreffend seine Partnerin begründete der Rekurrent gemäss dem Urteil

des Strafgerichts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2017 damit, dass

sie bestohlen worden sei und er ihr geraten habe, Anzeige zu erstatten (Urteil

des Strafgerichts E. II.1.b S. 7). Anlässlich der Sitzung der

Personalrekurskommission erklärte der Rekurrent, seiner Partnerin sei ein Paket

von Zalando gestohlen worden. Er habe ihr geraten, eine Anzeige zu machen, und

habe ihr geholfen, Zalando zu schreiben. Zudem habe er ihr das Formular zum

Umschreiben ihres ausländischen Führerausweises vorbereitet. Er habe in der

Datenbank nachgeschaut, wie sich der Name seiner Partnerin richtig schreibe

(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019). Die Kantonspolizei macht geltend, die

Behauptung des Rekurrenten, er habe nicht gewusst, wie der Name seiner

Partnerin geschrieben werde, spiegle sich bei den Abfragen nicht. Er habe ihren

Namen korrekt eingegeben und fehlerhafte Schreibweisen seien nicht ersichtlich

(Vernehmlassung, Ziff. 7). Diese Behauptung ist teilweise aktenwidrig. Bei den

Abfragen im kantonalen Datenmarkt gab der Rekurrent den Namen seiner Partnerin

zwar richtig ein (Vernehmlassungsbeilage 3). Bei den Abfragen im RIPOL schrieb

er den Nachnamen aber falsch ([...] statt D____; Vernehmlassungsbeilage 2, S.

11). Gemäss dem Urteil des Strafgerichts nahm der Rekurrent die Abfragen

betreffend seine Partnerin zur Erlangung ihn interessierender Informationen

bzw. zur Befriedigung persönlicher Neugier vor (Urteil des Strafgerichts E.

II.1.c S. 7 und E. II.4 S. 12). Die Personalrekurskommission stellte fest, dass

die Erklärungen des Rekurrenten für die Abfragen betreffend seine Partnerin

nicht glaubhaft seien (angefochtener Entscheid, E. 4d). Das Motiv für die

Abfragen des Rekurrenten betreffend seine Partnerin sei wohl in seiner Neugier

und in seinem Bedürfnis, über die Frauen in seinem Umfeld möglichst viel zu

wissen, zu suchen (angefochtener Entscheid, E. 4f). Vor dem Verwaltungsgericht

erklärte der Rekurrent die Nachforschungen betreffend seine Partnerin damit,

dass er ihr geholfen habe, die Umschreibung ihres ausländischen Führerausweises

zu beantragen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Ausserdem erwähnte er das Paket

von Zalando (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Die

Feststellungen der Personalrekurskommission bestritt der Rekurrent im Rekurs an

das Verwaltungsgericht nicht. Trotzdem drängen sich die folgenden

Präzisierungen auf: Entgegen der Einschätzung der Personalrekurskommission

erscheint die Darstellung des Rekurrenten grundsätzlich glaubhaft und mögen die

vom Rekurrenten behaupteten Tatsachen ihm aus seiner Sicht Anlass für eine

Abfrage im RIPOL und für Abfragen im kantonalen Datenmarkt geboten haben.

Selbst bei Unterstellung als wahr vermag die Darstellung des Rekurrenten aber

nicht 4 Abfragen im kantonalen Datenmarkt zu erklären. Damit ist erstellt, dass

der Rekurrent zumindest einen Teil der Abfragen betreffend seine Partnerin

nicht in deren Interesse, sondern zur Befriedigung persönlicher Neugier

getätigt hat, wie auch seine Rechtsvertreterin in der Sitzung der

Personalrekurskommission erklärte (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S.

3). Selbst wenn alle Abfragen betreffend die Partnerin des Rekurrenten zu den

von ihm geltend gemachten Zwecken erfolgt wären, standen sie ausnahmslos nicht

in einem dienstlichen Zusammenhang und bediente sich der Rekurrent der

Datenbanken zu privaten Zwecken, wie die Personalrekurskommission zu Recht feststellte

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d).

4.2.3 Die

Abfragen betreffend die Familie F____ begründete der Rekurrent gemäss dem

Urteil des Strafgerichts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2017 damit,

dass ein Mitglied dieser Familie, E. F____, unter dem Verdacht gelitten habe,

ein Adoptivkind zu sein, und ihn gebeten habe, ihm bei der Klärung ihrer Familienverhältnisse

behilflich zu sein (Urteil des Strafgerichts E. II.2.a S. 8). In der

Verhandlung des Strafgerichts brachte der Rekurrent zur Begründung seiner

Abfragen betreffend die Familie F____ vor, E. F____ sei verzweifelt und in

psychologischer Behandlung gewesen. E. F____ habe ihm erzählt, sie vermute, sie

sei adoptiert worden und ihr Vater sei in Wahrheit ihr Onkel und ihre Schwester

sei in Wahrheit ihre Cousine. Zudem habe E. F____ ihm erzählt, ihr Onkel habe

eine Frau umgebracht. Er habe überprüft, ob die Geschichte, die E. F____ ihm

erzählt habe, wahr sei. Insbesondere habe er nachgeschaut, ob zwischen E. F____

und den Personen, die sie ihm genannt habe, ein Bezug bestehe oder nicht

(Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 7 und 12 f.). Vor der Personal-rekurskommission

erklärte der Rekurrent, E. F____ habe auch von einem Borderline-Syndrom erzählt

(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6). Gemäss dem Urteil des

Strafgerichts ist es glaubhaft, dass der Grund für die Abfragen betreffend die

Familie F____ darin bestanden hat, dass ein Mitglied dieser Familie, E. F____,

unter dem Verdacht gelitten hat, ein Adoptivkind zu sein, und den Rekurrenten

gebeten hat, ihr bei der Klärung ihrer Familienverhältnisse behilflich zu sein,

und hat der Rekurrent die Abfragen auf Bitte und im Interesse von E. F____

vorgenommen (Urteil des Strafgerichts E. II.2.a f. S. 8 und E. II.4 S. 12). Die

Personalrekurskommission scheint die Erklärungen des Rekurrenten nicht als

glaubhaft zu erachten. Sie macht zwar zu Recht geltend, dass der Rekurrent im

kantonalen Datenmarkt keine Informationen betreffend eine Adoption oder eine

Borderline-Diagnose habe finden können und ihm dies klar gewesen sein müsse (angefochtener

Entscheid, E. 4e). Insgesamt erscheint es aber dennoch glaubhaft, dass der

Rekurrent die Abfragen betreffend die Familie F____ zum Zweck der Überprüfung

von Angaben bzw. Vermutungen von E. F____ getätigt hat. Dies ändert aber nichts

daran, dass die Abfragen auch unter Zugrundelegung der Darstellung des Rekurrenten

nicht in einem dienstlichen Zusammenhang gestanden haben, wie die

Personalrekurskommission richtig feststellte (angefochtener Entscheid, E. 4e).

4.2.4 Die

Kantonspolizei mutmasst, E____, der heutige Ehemann der Ex-Ehefrau des

Rekurrenten, sei im Zeitpunkt der 5 Abfragen im RIPOL der Freund der Ex-Ehefrau

des Rekurrenten gewesen. Daraus leitet sie ab, dass der Rekurrent diese

Abfragen aus rein privatem Interesse vorgenommen habe (Vernehmlassung, Ziff.

8). In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab sich der Rekurrent

betreffend den Namen E____ unwissend (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.),

während seine Rechtsvertreterin bestätigte, dass E____, der heutige Ehemann der

Ex-Ehefrau des Rekurrenten sei (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auf die Frage,

weshalb er den Namen E____ abgefragt habe, antwortete der Rekurrent, dass er

sich vorstellen könne, dass E____ in einem Verfahren vor dem Zivilgericht

betreffend das Auto seiner Ex-Ehefrau involviert gewesen sein könnte

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aus der Dokumentation der Abfragen im RIPOL vom

26. September 2016, geht hervor, dass der Rekurrent zwischen 15.48 und 15.51

Uhr die Datenbanken neben dem Namen seiner Partnerin auch nach dem Namen E____

abgefragt hat. Darauf angesprochen zögerte der Rekurrent rund 20 Sekunden und

gab dann eine ausweichende Antwort (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Insgesamt vermochte

der Rekurrent keine plausible Erklärung für die Abfragen betreffend E____ zu geben.

Soweit er sich auf einen Zivilprozess seiner Ex-Ehefrau beruft, verweist er

selber auf einen nicht dienstlichen Anlass. Dies legt auch die zeitliche Nähe

der Abfrage zu den privaten Abfragen betreffend seine jetzige Partnerin am 26. September

2016 nahe. Daraus kann mit der Kantonspolizei geschlossen werden, dass auch die

wiederholten Abfragen betreffend E____ vom 14. Juli, 18. August, 6. Oktober

2016 und 7. Januar 2017 aus privatem Anlass erfolgt sind. Damit ist erstellt,

dass die 5 Abfragen betreffend E____ nicht in einem dienstlichen Zusammenhang

gestanden haben.

4.3 In

der Begründung der Verfügung vom 17. Juli 2018 behauptet die Kantonspolizei vor

Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 23. April

2018, das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass der Rekurrent den grössten

Teil der ihm vorgeworfenen rund 870 Abfragen betreffend andere Personen als

seine Ex-Ehefrau, seine Partnerin und die Familie F____ ohne dienstlichen

Zusammenhang vorgenommen habe (Verfügung vom 17. Juli 2018, Ziff. 10). In ihrer

Vernehmlassung behauptet die Kantonspolizei sodann, in der mündlichen

Begründung habe das Strafgericht die Abfragen betreffend 162 Personen als nicht

in dienstlichem Zusammenhang erfolgt gewertet (Vernehmlassung, Ziff. 10), ohne

auf die inzwischen bei den Akten liegende schriftliche Begründung einzugehen.

Abgesehen davon, dass die Kantonspolizei keinen Beweis für den behaupteten

Inhalt der mündlichen Begründung erbringt, ist die Berufung auf diese von

vornherein unbehelflich, weil bei einem Widerspruch zwischen der mündlichen

Begründung und der nachträglichen schriftlichen Begründung allein diese

massgebend ist (vgl. BGer 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2 [zum

Zivilprozessrecht]; Naegeli/Mayhall,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 239

ZPO N 22; zum Strafprozessrecht vgl. die Praxis des KassGer ZH, in: ZR 1987,

Nr. 14, E. 2 und 3; in: SJZ 1972, 28; in ZR 1972, Nr. 7, E. 1 und in: SJZ 1958,

S. 275). Angesichts der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts

erweisen sich die Behauptungen der Kantonspolizei zu den

Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts als unrichtig. Gemäss dem Urteil

des Strafgerichts ist die Verlässlichkeit der Untersuchungsergebnisse bezüglich

der Abfragen betreffend andere Personen zweifelhaft und ist der Vorwurf, der

Rekurrent habe Abfragen betreffend 162 (gemäss dem Strafgericht richtigerweise

156) Personen ohne dienstlichen Zusammenhang getätigt, nicht plausibel.

Insbesondere sei im Zweifel davon auszugehen, dass die vom Rekurrenten während

seiner Beschäftigung bei der Velosammelstelle getätigten Abfragen in einem

dienstlichen Zusammenhang erfolgt seien (Urteil des Strafgerichts E. II.3 S. 8

ff., insb. E. II.3.b S. 9 f. und E. II.3.d S. 11 f.). Entgegen der Auffassung

der Kantonspolizei hat das Strafgericht somit bezüglich der nicht die Ex-Ehefrau,

die Partnerin und die Familie F____ betreffenden Abfragen nicht nur die für die

Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Amtsmissbrauchs erforderliche

Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht verneint (vgl. dazu Urteil des

Strafgerichts E. II.4 S. 12), sondern es bereits als nicht erstellt erachtet,

dass der Rekurrent die ihm vorgeworfenen Abfragen ohne dienstlichen

Zusammenhang vorgenommen hat. In der Verhandlung des Strafgerichts antwortete

der Rekurrent auf die Frage, ob es richtig sei, dass sich das, was er im

Wesentlichen gemacht und gearbeitet habe, in der Geschäftskontrolle widerspiegeln

müsste: «Ja, mehrheitlich schon, ja» (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018,

S. 5). Damit gestand der Rekurrent aber nicht zu, dass er die ihm vorgeworfenen

Abfragen tatsächlich vorgenommen hatte und dass diese nicht in einem

dienstlichen Zusammenhang gestanden hatten. Insbesondere gestand er damit nicht

zu, dass die Abfragen tatsächlich keinen Niederschlag in der Geschäftskontrolle

gefunden hatten. Dementsprechend hat er unmittelbar nach der erwähnten Frage

auf den Vorhalt, er habe zahlreiche Abfragen getätigt, die nichts mit seiner

Arbeit zu tun gehabt hätten, geantwortet, das akzeptiere er nicht, und

bezweifelt, dass die Überprüfung eines dienstlichen Zusammenhangs korrekt

vorgenommen worden war (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 5 f.). Im

Übrigen dürfte sich die Aussage des Rekurrenten, seine wesentlichen Arbeiten

müssten sich mehrheitlich in der Geschäftskontrolle spiegeln, nicht auf die

Zeit seiner Beschäftigung bei der Velosammelstelle beziehen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 4 f.). Damit kann entgegen der

Ansicht der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 10) auch aus der hiervor

zitierten Aussage des Rekurrenten nichts zu dessen Lasten abgeleitet werden.

4.4 In

der Begründung seiner Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts macht der

Rekurrent geltend, alle Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau und seine

Partnerin seien «ausschliesslich in deren Interesse und auch mit deren –

mutmasslich offensichtlichen – Einwilligung getätigt» worden (Akten PRK, S.

260). Für den Fall, dass die Ex-Ehefrau und die Partnerin den Rekurrenten um

dessen Tätigkeiten in ihrem Interesse gebeten haben, ist es denkbar, für die

damit begründeten Abfragen konkludente Einwilligungen der beiden Frauen

anzunehmen. Für die Abfragen im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sowie

die Abfragen zur Befriedigung der persönlichen Neugier ist dies jedoch

ausgeschlossen. Mutmassliche Einwilligungen der Ex-Ehefrau und der Partnerin

kommen ebenfalls nicht in Betracht. Eine mutmassliche Einwilligung setzt

voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist einzuwilligen, die

Datenbearbeitung in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen

vorausgesetzt werden kann (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG, SG 153.260]; Rampini, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2014, Art. 13 DSG N 12; Rudin,

in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 21 N 29 ff. und 57

ff.). Der Rekurrent behauptete nicht einmal, dass es ihm nicht möglich gewesen

wäre, seine Ex-Ehefrau und seine Partnerin nach Einwilligungen zu fragen.

Betreffend die Unterhaltszahlungen machte er zwar geltend, weil seine

Ex-Ehefrau ihn im Telefon blockiert habe, sei es schwierig gewesen, sie zu

erreichen (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 7). Dies ändert aber

nichts daran, dass sie jedenfalls schriftlich erreichbar gewesen wäre. Zudem durfte

der Rekurrent angesichts der Tatsache, dass seine Ex-Ehefrau ihn im Telefon

blockiert hatte, offensichtlich nicht in guten Treuen davon ausgehen, sie wäre

damit einverstanden gewesen, dass er im Datenmarkt nachschaut, ob sie umgezogen

ist oder wieder ihren Ledignamen angenommen hat. Bei den Abfragen betreffend

die Familie F____ kann bezüglich der Personendaten von E. F____ von deren

konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Diese Abfragen haben aber

zumindest zu einem erheblichen Teil auch die Personendaten anderer Mitglieder

der Familie F____ betroffen. Diesbezüglich fehlte es offensichtlich sowohl an

ausdrücklichen oder konkludenten als auch an mutmasslichen Einwilligungen.

4.5 Die

Personalrekurskommission stellte fest, der Rekurrent habe die durch die

Datenbank-Abfragen erlangten Kenntnisse vermutlich nicht weitergegeben (angefochtener

Entscheid, E. 4f). Die Kantonspolizei wendet dagegen ein, in Bezug auf die

Familie F____ sei die Annahme, der Rekurrent habe keine Daten an Dritte

herausgegeben, lebensfremd. Es sei davon auszugehen, dass er E. F____

mitgeteilt habe, dass er in den Datenbanken keine Hinweise auf eine Adoption

gefunden habe (Vernehmlassung, Ziff. 9). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss

der Darstellung des Rekurrenten bestand der Grund für die Abfragen betreffend

die Familie F____ darin, dass er habe herausfinden wollen, ob die Angaben von

E. F____ wahr seien. Er habe E. F____ aber keine Daten herausgegeben, sondern

habe seinen Vorgesetzten gefragt, wie er weiter vorgehen solle. Dieser habe ihm

zwei Adressen gegeben und gesagt, die Betroffene könne dort eine Antwort auf

die Frage erhalten, ob sie adoptiert worden sei (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 4e; Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 8 und 13). Unter diesen

Umständen ist es nicht lebensfremd anzunehmen, dass der Rekurrent E. F____ nur

die von seinem Vorgesetzten erhaltenen Informationen weitergegeben hat.

4.6 In

der Begründung der Verfügung vom 17. Juli 2018 nahm die Kantonspolizei an, dass

der Rekurrent rund 870 Abfragen betreffend ca. 162 Personen ohne dienstlichen

Zusammenhang vorgenommen habe (Ziff. 9 f.). Es ist davon auszugehen, dass die

Kündigung sowie die Feststellungen in der Begründung der Verfügung vom 17. Juli

2018, die Kantonspolizei sei durch den vom Strafgericht festgestellten

Sachverhalt zutiefst erschüttert (Ziff. 9) und habe kein Vertrauen mehr in eine

ordentliche Dienstausübung des Rekurrenten (Ziff. 16), auf dieser Annahme

beruhen. Auch ist davon auszugehen, dass die vorstehend erwähnten Abfragen betreffend

die Ex-Ehefrau, die Partnerin, die Familie F____ und den Ehemann der Ex-Ehefrau

(vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) Bestandteil der Abfragen betreffend ca. 162

Personen bilden, von denen die Kantonspolizei bei der Kündigung ausgegangen ist.

Dies wird jedenfalls teilweise dadurch bestätigt, dass im Strafbefehl vom 17.

Juli 2017 (Akten PRK, S. 48 ff.) 24 Abfragen im kantonalen Datenmarkt und 26

Abfragen im RIPOL betreffend die Ex-Ehefrau und 4 Abfragen im kantonalen

Datenmarkt betreffend die Partnerin als Beispiele für die dem Rekurrenten

vorgeworfenen ca. 870 Abfragen betreffend 162 Personen genannt werden. Damit sprach

die Kantonspolizei die Kündigung unter anderem wegen der vorstehend erwähnten

und vom Strafgericht und von der Personalrekurskommission als erstellt

erachteten Abfragen aus. In der Verhandlung der Personalrekurskommission erklärte

die Kantonspolizei, auch wenn man nur die Abfragen betreffend die Ex-Ehefrau,

die Partnerin und die Familie F____ berücksichtige, liege eine schwere

Pflichtverletzung vor (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 9). Dies bestätigte

die Kantonspolizei in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass das Vertrauen der Kantonspolizei in den

Rekurrenten auch dann empfindlich gestört ist und die Kantonspolizei die

Kündigung auch dann ausgesprochen hätte, wenn nur die vorstehend erwähnten und

erstellten Abfragen berücksichtigt werden. Zudem hatte der Rekurrent in der

Verhandlung vor der Personalrekurskommission Gelegenheit, zur diesbezüglichen

Behauptung der Kantonspolizei Stellung zu nehmen. Da er im Verfahren vor der

Personalrekurskommission selbst das Urteil des Strafgerichts eingereicht hatte

(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 9), hatte der Rekurrent im Übrigen

unabhängig von der Erklärung der Kantonspolizei Anlass, sich zur Frage zu

äussern, ob die Kündigung auf der Grundlage des vom Strafgericht als erstellt

erachteten Sachverhalts zulässig ist. Die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten

(vgl. Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 13 und 23) sind

unbegründet.

5.

5.1 Die

Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen, ihrem Arbeitsvertrag und gemäss den Weisungen des Arbeitgebers

verpflichtet (§ 12 Abs. 1 PG). Die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten

durch die Kantonspolizei richten sich nach den Bestimmungen der

Datenschutzgesetzgebung (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei

des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]). Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) darf ein

öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche

Grundlage besteht (lit. a) oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe

erforderlich ist (lit. b). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet

werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage

ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im

Einzelfall einwilligt (§ 12 IDG). Im Datenmarkt der kantonalen Verwaltung

werden den öffentlichen Organen Personen- und Sachdaten, die von mehr als einem

öffentlichen Organ zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, tagesaktuell

und auf einer zentralen Plattform zur Verfügung gestellt (§ 2 der Verordnung

über den Datenmarkt [DMV, SG 153.310]). RIPOL ist das automatisierte

Polizeifahndungssystem des Bundes (Art. 2 lit. b und Art. 15 des Bundesgesetzes

über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]; Art. 1 der

Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR

361.0]). Die Polizeibehörden der Kantone dürfen zur Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem RIPOL abfragen (Art.

15 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. i BPI; Art. 6 Abs. 1 lit. a

RIPOL-Verordnung). Gemäss der überzeugenden Auffassung von Uhlmann gibt es für den Zugriff auf die

Datenbanken der Polizei keinen rechtmässigen privaten Zugriff und dürfen diese

Datenbanken ausschliesslich zum dienstlichen Gebrauch verwendet werden

(Untersuchung in Sachen Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Massnahmen gegen

einen Mitarbeiter der Kantonspolizei von Prof. Dr. iur. Felix Uhlmann vom 14.

Juni 2017 [nachfolgend Untersuchung Uhlmann],

Ziff. 36). Die für einen Teil der Abfragen des Rekurrenten ohne dienstlichen

Zusammenhang anzunehmende Einwilligung der betroffenen Personen rechtfertigt

den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle

Selbstbestimmung oder in das Persönlichkeitsrecht und allenfalls die Verwendung

von Daten aus dem kantonalen Datenmarkt, nicht jedoch die Verwendung von Daten aus

dem RIPOL. Zudem hat für einen erheblichen Teil der Abfragen des Rekurrenten

ohne dienstlichen Zusammenhang auch keine Einwilligung der betroffenen Person

vorgelegen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Verwendung von Daten aus dem

kantonalen Datenmarkt oder dem RIPOL zu privaten Zwecken besteht nicht. Damit verletzte

der Rekurrent zumindest in einem erheblichen Teil der Fälle eine gesetzliche

Pflicht, indem er Daten aus dem kantonalen Datenmarkt und dem RIPOL ohne

dienstlichen Zusammenhang abfragte.

5.2

5.2.1 Das

Arbeitsverhältnis des Rekurrenten dauerte im Zeitpunkt der Kündigung knapp 17

Jahre und damit bereits lange. Der Rekurrent hat als [...] eine

Vorgesetztenfunktion und damit auch eine Vorbildfunktion zu erfüllen, weshalb

erhöhte Anforderungen an die korrekte Aufgabenerfüllung zu stellen sind. Er nahm

zahlreiche Abfragen betreffend mehrere Personen ohne dienstlichen Zusammenhang

vor. Jedenfalls bei einem erheblichen Teil der Abfragen des Rekurrenten lag

keine Einwilligung der betroffenen Person vor. Das Abfragen von Daten aus dem

kantonalen Datenmarkt und dem RIPOL ohne dienstlichen Zusammenhang und ohne

Einwilligung der betroffenen Person stellt eine Verletzung des Grundrechts auf

informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV oder des

Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) der Betroffenen dar, je nachdem, ob es als

staatliches oder privates Handeln qualifiziert wird (vgl. VGE VD.2018.164 vom

9. August 2019 E. 3.4.3, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 6.3.2). Dem

Rekurrenten war aufgrund seiner Ausbildung klar, dass in den Datenbanken nur

dienstliche Abfragen getätigt werden dürfen, was er in der Verhandlung der

Personalrekurskommission auch explizit einräumte (angefochtener Entscheid, E.

4f). Polizeidienstangehörige haben aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Zugriff

auf einen grossen Bestand vertraulicher, teilweise auch die Intimsphäre

betreffender Daten. Für den Polizeidienst ist deshalb eine hohe

Vertrauenswürdigkeit unabdingbar. Wenn die Kantonspolizei in Fällen, in denen

Polizeidienstangehörige das Zugriffsrecht für dienstfremde Zwecke missbrauchen,

nicht umgehend personalrechtliche Konsequenzen zöge, riskierte sie, das

Vertrauen der Bevölkerung in die Kantonspolizei zu erschüttern, was besonders

schwer wiegt, weil die Polizei in einem Kernbereich staatlicher Machtausübung

tätig ist (vgl. VGer ZH VB.2015.00531 vom 10. Februar 2016 E. 6.3).

5.2.2 Gemäss

den Aussagen von PolA1 G____ teilte ihm der Rekurrent im zweiten Halbjahr 2015

am Morgen wiederholt kurzfristig mit, dass er später komme, und kam der

Rekurrent dann jeweils erst gegen 07:50, 08:00 oder 08:30 Uhr, obwohl PolA1 G____

jeweils um 07:00 Uhr hätte ausrücken müssen. Zudem sei der Rekurrent im zweiten

Halbjahr 2015 manchmal übernächtigt gewesen, wenn er zur Arbeit gekommen sei

(Aktennotiz vom 11. Mai 2016). Der Rekurrent gestand zu, dass er ab und zu

jeweils am Montag spontan später zur Arbeit gekommen sei. Wenn er übermüdet

gewesen sei, habe der Grund darin gelegen, dass er wegen seiner Trennung und

seiner Gedanken nicht habe schlafen können (Aktennotiz vom 16. November 2016).

Auf den Vorhalt der Präsidentin der Personalrekurskommission, er sei übermüdet

zur Arbeit gekommen, erklärte der Rekurrent, wegen der Trennung und Scheidung

habe er den Kopf nicht bei der Sache und Schlafprobleme gehabt

(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6). Gemäss eigenen Angaben übte der Rekurrent

von Mai bis November 2015 eine Nebenbeschäftigung bei der H____ ag aus. Er habe

unter andere darauf achten müssen, dass auf dem Privatareal diverser Unternehmen

keine Abfälle liegen gelassen oder die Fassaden nicht besprayt werden. Der

Rekurrent behauptet, er habe die Nebenbeschäftigung im Sommer 2015 gegenüber

Hauptmann I____ erwähnt. Dass er sie jedenfalls vorher nicht gemeldet hat,

gesteht er implizit zu (Bericht des Rekurrenten vom 5. Dezember 2016).

Dementsprechend meldete der Rekurrent gemäss Aktennotiz vom 10. Juni 2016 gestützt

auf Rückfragen beim Personaldienst des JSD und beim Rechtsdienst der

Kantonspolizei bis zu diesem Datum keine Nebenbeschäftigung (Bericht des

Rekurrenten vom 5. Dezember 2016). Der Rekurrent behauptet, als er vor über 10

Jahren eine Nebentätigkeit bei einer Putzfirma verrichtet habe, habe man ihm

gesagt, bei einem Verdienst von weniger als CHF 20'000.– müsse man die

Nebentätigkeit nicht melden. Er habe deshalb gedacht, er müsse auch die

Nebentätigkeit bei der H____ ag nicht melden, wenn seine Einkünfte weniger als

CHF 20'000.– betrügen (Bericht des Rekurrenten vom 5. Dezember 2016;

Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 7 f.).

Gemäss § 20 Abs. 2 PG bedarf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung der Bewilligung durch die

Anstellungsbehörde, wenn die Aufgabenerfüllung dadurch beeinträchtigt werden

könnte (lit. a), die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht (lit. b)

oder Arbeitszeit in Anspruch genommen wird (lit. c). Bei einer

Nebenbeschäftigung im Sicherheitsbereich, wie sie der Rekurrent bei der H____

ag ausgeübt hat, besteht die Möglichkeit einer Interessenkollision. Folglich

hätte er für diese Nebentätigkeit eine Bewilligung der Kantonspolizei einholen

müssen. Zu diesem Zweck hätte er sie vor dem Stellenantritt melden müssen.

Indem er dies unterliess, verletzte er eine arbeitsrechtliche Pflicht.

Gemäss Polizeikommissär

J____ von der Kantonspolizei wurde mit dem Rekurrenten im Jahr 2016 ein

Führungsgespräch durchgeführt, weil diverse Sachen nicht in Ordnung gewesen

seien (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 8). Der Rekurrent erklärte

anlässlich des Führungsgesprächs vom 16. November 2016 zusammenfassend, das

Jahr 2015 sei für ihn sehr schwierig gewesen und er sehe ein, dass er bei der

Arbeit Fehler gemacht und sich nicht immer korrekt verhalten habe (Aktennotiz

vom 16. November 2016). PK J____ erklärte anlässlich der Verhandlung der

Personalrekurskommission, er sei mit den Leistungen des Vorgesetzten des

Rekurrenten nicht einverstanden gewesen und sie hätten mit dem Gespräch einen

Schlussstrich zu Gunsten des Rekurrenten ziehen wollen (Sitzungsprotokoll vom

30. August 2019, S. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent

bereits im Jahr 2015 arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat.

5.2.3 Die

Personalrekurskommission erwog, die Kantonspolizei habe während längerer Zeit

keine Massnahmen ergriffen, obwohl ihr Facebook-Einträge des Rekurrenten

bekannt gewesen seien, die seine besondere Nähe und Sympathie für die

gegenwärtige türkische Regierung zeigten und mit der offiziellen politischen

Haltung der Schweiz kaum zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund könnten die

Facebook-Einträge nicht als ergänzender Kündigungsgrund nachgeschoben werden

und sei die Frage, ob der Rekurrent aufgrund dieser Einträge als

Polizeidienstangestellter untauglich sei, nicht zu beurteilen (angefochtener

Entscheid, E. 3). Es trifft zu, dass die Facebook-Einträge bzw. die damit zum

Ausdruck gebrachte Einstellung unter den gegebenen Umständen nicht als

ergänzender Kündigungsgrund berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass die

Kantonspolizei während längerer Zeit trotz Kenntnis der Einträge keine

personalrechtlichen Massnahmen ergriffen hat, steht der Berücksichtigung der

Einträge im Rahmen der Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung und der

Verhältnismässigkeit der Kündigung unter dem Titel des übrigen Verhaltens des

Rekurrenten aber nicht entgegen.

Gemäss § 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig,

gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des

Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere Treuepflicht

gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2017.150 vom

14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG

einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein Gelübde ab. Die

Sicherheitsassistenten legen zwar ein Gelübde ab. Das PolG statuiert für sie

aber keine besondere Treuepflicht (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.1;

Untersuchung Uhlmann, Ziff. 21;

vgl. § 20 Abs. 3 PolG). In einem Urteil betreffend eine Sicherheitsassistentin schloss

das Verwaltungsgericht daraus, Sicherheitsassistenten treffe eine gegenüber

derjenigen von Polizeibeamten entsprechend angepasste funktionale Treuepflicht

(VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.1). In einem einen Polizeibeamten

betreffenden Urteil erwog es hingegen, es sei nicht ersichtlich, dass mit der

besonderen Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über die besondere Treuepflicht

gemäss § 12 Abs. 2 PG hinausgehende Pflichten begründet würden (VGE VD.2017.150

vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall

offenbleiben. Die für alle Mitarbeiter geltende Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber, insbesondere

dessen Autorität und Integrität, zu wahren und die eigenen Interessen

gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls unterzuordnen. Grundsätzlich

bezieht sich die Treuepflicht nur auf das dienstliche Verhalten. Sie kann aber

auch ausserdienstliches Verhalten beschlagen. Die Treuepflicht wird durch die

eigenen überwiegenden Interessen der Mitarbeiter begrenzt. Der konkretisierte

Inhalt der Treuepflicht ist insofern stets auch das Ergebnis einer

Interessenabwägung (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2).

Mit dem Stand

25. August 2016 enthielt das Facebook-Profil des Rekurrenten den folgenden

Post: «Wir sind bereit für Ihre Befehle und Ansichten, mein Oberbefehlshaber».

Der Beitrag bezieht sich auf Recep Tayyip Erdogan und in den Kommentaren folgt

eine Diskussion, ob dieser nun als Oberbefehlshaber bezeichnet werden dürfe

oder ob nur Kemal Atatürk diesen Titel tragen dürfe. Für den Rekurrenten steht

fest, dass Erdogan derzeit der Oberbefehlshaber ist (Personenabklärung des

Nachrichtendiensts des Bundes NDB vom 25. August 2016, S. 4; vgl. auch Akten

PRK, S. 202). Der Rekurrent macht geltend, Erdogan werde in der Verfassung

Oberbefehlshaber genannt und der Post sei nicht ernst gemeint, sondern ein Witz

nach der Wahl gewesen (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 10). Ob der

Präsident der Republik Türkei in der türkischen Verfassung Oberbefehlshaber

genannt wird oder nicht, ist für die Beantwortung der Frage irrelevant, ob es

mit der Treuepflicht eines Angehörigen des Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt

vereinbar ist, sich als Befehlsempfänger des türkischen Präsidenten zu

bezeichnen. Dass der Post nicht ernst gemeint gewesen ist, ist angesichts der

politischen Haltung des Rekurrenten nicht glaubhaft. Jedenfalls ist für einen

unbefangenen Leser nicht erkennbar gewesen, dass es sich bloss um einen Witz

handeln soll. Wie Uhlmann

überzeugend festgestellt hat, ist der Eintrag, der Rekurrent stehe für Befehle

des türkischen Präsidenten als seines Oberbefehlshabers zur Verfügung,

inakzeptabel. Nach einer solchen Aussage kann kein Gegner des türkischen

Präsidenten damit rechnen, vom Rekurrenten vorurteilslos behandelt zu werden.

Die Aussage erschüttert zudem das Vertrauensverhältnis zum Rekurrenten in

seinen Grundfesten, weil als erste Autorität nicht das Schweizer Staatswesen,

sondern ein ausländisches Staatsoberhaupt in seiner militärischen Kapazität

genannt wird. Selbst wenn man in Abzug bringt, dass solche Posts auf einem

sozialen Netzwerk allenfalls voreilig und unbedacht verbreitet werden, stellt

das Verhalten des Rekurrenten einen klaren Verstoss gegen seine Treuepflicht

dar (Untersuchung Uhlmann, Ziff.

24).

Gemäss dem

Informationsbericht der Kriminalpolizei fänden sich zu einem Facebook-Post von

Juli 2016 drei Kommentare, die übersetzt folgendermassen lauteten: Man soll die

Geschäfte, welche die Gülen-Bewegung unterstützen auch melden. Ich brauche eine

ganze Liste. Ich werde einen Dollar verteilen (Informationsbericht der

Kriminalpolizei vom 14. Oktober 2016, S. 4; vgl. auch Akten PRK, S. 201). Der

Rekurrent macht geltend, die Übersetzung sei falsch. Er habe nicht die

Bekanntgabe von Namen gewollt, sondern sich auf einen Pressebericht bezogen,

gemäss dem Geschäfte Gülen unterstützten (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019,

S. 3). In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläuterte der Rekurrent

glaubwürdig, inwiefern die losgelöst vom Kontext der Kommentare vorgenommene

Übersetzung irreführend ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Fest steht,

dass der Rekurrent in den drei Kommentaren seine Einstellung gegen die Bewegung

von Fethullah Gülen zum Ausdruck gebracht hat. Wie es sich damit personalrechtlich

verhält, kann aber letztlich offenbleiben, weil bereits der Post betreffend

Recep Tayyip Erdogan eine Treuepflichtverletzung des Rekurrenten begründet.

Dementsprechend hat Uhlmann zwar

auch die Kommentare in der Übersetzung des Informationsberichts für mehr als

bedenklich befunden, dem Post aber grösseres Gewicht beigemessen (vgl.

Untersuchung, Uhlmann Ziff. 24).

5.2.4 Unter

Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls sind die Abfragen von

Daten aus dem kantonalen Datenmarkt ohne dienstlichen Zusammenhang und ohne

Einwilligung der betroffenen Person sowie die Abfragen von Daten aus dem RIPOL

ohne dienstlichen Zusammenhang geeignet, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende

Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass der Kantonspolizei eine

Weiterbeschäftigung des Rekurrenten unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht

zugemutet werden kann und auch die Bewährung während einer Bewährungsfrist

nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen. Die Abfragen

sind deshalb in ihrer Gesamtheit als schwere Pflichtverletzung im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG zu qualifizieren.

5.3 Gemäss

dem Zentralen Personaldienst des Kantons Basel-Stadt und Merker/Conradin/Häggi Furrer setzt die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer strafbaren Handlung nach § 30 Abs. 2 lit. e PG eine rechtskräftige Verurteilung des Mitarbeiters voraus, weil

der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1

BV) gebunden sei (Schlussfolgerungen des ZPD aus dem Entscheid der

Personalrekurskommission Nr. 103 vom 16. Mai 2014; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 211). Die

Personalrekurskommission hat die Frage, ob eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. e PG eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, bisher offengelassen (Entscheid

der Personalrekurskommission Nr. 103 vom 16. Mai 2014 E. 3f) und gemäss Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann ist die

Frage nicht abschliessend geklärt (Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

a.a.O., S. 212). Im angefochtenen Entscheid erwog die Personalrekurskommission,

es seien zwar Konstellationen denkbar, in denen es wohl nicht notwendig sei,

die Rechtskraft des Strafverfahrens abzuwarten. Das vorliegende Verfahren zähle

jedoch angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen relativ geringen Sanktion

und der nach wie vor bestehenden Möglichkeit eines Freispruchs nicht dazu (angefochtener

Entscheid, E. 3). Die Kantonspolizei bringt keine überzeugenden Gründe dafür

vor, dass im vorliegenden Fall eine Kündigung wegen einer strafbaren Handlung

vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils möglich sein sollte (vgl. Vernehmlassung,

Ziff. 11). Eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. e PG wegen nicht

rechtskräftig abgeurteilter Delikte dürfte jedenfalls voraussetzen, dass die

Delikte unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass

sie dem Mitarbeiter zur Last zu legen sind (vgl. zu Art. 63 Abs. 1 lit. b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) BGer 2C_39/2016 vom 31.

August 2016 E. 2.5, 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2, 2A.41/2003 vom 2. Juni

2003 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ob

Datenbearbeitungen als Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) qualifiziert werden können (vgl. dazu Urteil

des Strafgerichts E. II.4), erscheint angesichts der bisherigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht klar und wird vom Appellationsgericht

zu klären sein.

6.

6.1 Die

Kündigung ist geeignet, die korrekte Aufgabenerfüllung im Polizeikorps zu

gewährleisten und die Personen, auf deren Daten die Mitarbeiter der

Kantonspolizei Zugriff haben, vor unberechtigten Zugriffen des Rekurrenten zu

schützen. Der Rekurrent gesteht die Eignung der Kündigung zudem ausdrücklich zu

(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 17). Dagegen bestreitet er die

Erforderlichkeit (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 17 ff.).

6.2

6.2.1 Die

Personalrekurskommission erwog, dem Rekurrenten fehle es an Einsicht und

Unrechtsbewusstsein. Auch im personalrechtlichen Verfahren habe er keinerlei

Einsicht oder Unrechtsbewusstsein gezeigt. Aus diesen Gründen könne dem

Rekurrenten keine positive Prognose ausgestellt werden und sei eine

Wiederholung unrechtmässiger Datenabfragen nicht auszuschliessen (angefochtener

Entscheid, E. 5d). Der Rekurrent wendet ein, es sei nicht ersichtlich, gestützt

auf welche Äusserungen die Personalrekurskommission zum Schluss gekommen sei,

er habe anlässlich der Verhandlung keinerlei Reue und Einsicht gezeigt

(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 20). Dieser Einwand ist

unbegründet.

6.2.2 Das

Strafgericht stellte fest, der Rekurrent habe sich durchwegs, insbesondere auch

hinsichtlich der ihm angelasteten Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau, seine

Partnerin und die Familie F____, weder einsichtig noch reuig gezeigt und bis

zum Schluss stereotyp auf dem Standpunkt beharrt, dass alle seine Abfragen

einen dienstlichen Bezug gehabt hätten. Es berücksichtigte die fehlende

Einsicht und Reue im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend (Urteil des

Strafgerichts E. III S. 14 f.). Da der Rekurrent im vorliegenden Verfahren

nicht darlegt, inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein könnten, kann

trotz der fehlenden Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts darauf abgestellt

werden.

6.2.3 Im

Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Juli

2018 (Akten PRK, S. 55 f.), er werde dafür kämpfen, dass auch die Verurteilung

des Strafgerichts betreffend seine Ex-Ehefrau, seine Partnerin und die Familie F____

aufgehoben und «mein Ruf als unbescholtener Polizist wiederhergestellt wird».

Indem er erklärte, nicht nur für einen Freispruch, sondern auch für die

Wiederherstellung seines Rufs als unbescholtener Polizist zu kämpfen, behauptete

er implizit, auch bezüglich der Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau, seine

Partnerin und die Familie F____ unbescholten zu sein und sich somit nicht nur

nicht strafbar, sondern rechtlich überhaupt nicht pflichtwidrig verhalten zu

haben. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er noch immer nicht einsah, dass

seine Abfragen betreffend die erwähnten Personen zumindest zu einem erheblichen

Teil pflichtwidrig gewesen waren. Des Weiteren erklärte der Rekurrent in der

Eingabe vom 10. Juli 2018, er verwehre sich dezidiert gegen den unbewiesenen

Vorhalt, er habe Abfragen zugunsten oder im Auftrag Dritter gemacht. Mit dieser

Behauptung offenbarte der Rekurrent eine erschreckende Uneinsichtigkeit. Gemäss

den Feststellungen des Strafgerichts begründete der Rekurrent Abfragen

betreffend die Familie F____ damit, dass E. F____ unter dem Verdacht gelitten

habe, ein Adoptivkind zu sein, und ihn gebeten habe, ihr bei der Klärung ihrer

wahren Familienverhältnisse zu helfen (Urteil des Strafgerichts E. II.2a S. 8).

In der Verhandlung der Personalrekurskommission erklärte der Rekurrent

sinngemäss, er habe Abfragen betreffend die Familie F____ vorgenommen, weil er

E. F____ habe helfen wollen (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6 f.).

Damit nahm der Rekurrent gemäss eigenen Angaben Abfragen im Auftrag oder

jedenfalls zugunsten einer Dritten vor.

6.2.4 Im

gesamten Sitzungsprotokoll findet sich keine Aussage des Rekurrenten

persönlich, mit der dieser eingestehen würde, dass er mit Abfragen eine

Pflichtverletzung begangen hat, oder eine solche gar bereuen würde. Er versuchte

vielmehr weiterhin, sein pflichtwidriges Verhalten zu rechtfertigen. Auf die

Frage der Präsidentin der Personalrekurskommission, ob er bei der Arbeit private

Sachen ausgefüllt habe, antwortete er, wenn jemand Fremdes auf den

Polizeiposten käme, würde er genauso versuchen, ihm zu helfen

(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 4). Auf die Frage eines Mitglieds

der Personalrekurskommission, ob er also gewusst habe, dass die privaten

Abfragen nicht zulässig gewesen seien, erklärte er, ihm sei klar gewesen, dass

er keine Daten weitergeben und sich damit keinen persönlichen Vorteil

verschaffen dürfe. Er habe aber nur helfen wollen. Er sei in dieser Sache oder

in jener Frage behilflich (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6). Damit

ist die Feststellung der Personalrekurskommission korrekt, der Rekurrent habe

auch im personalrechtlichen Verfahren keinerlei Einsicht oder

Unrechtsbewusstsein gezeigt. Auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

zeigte er keine richtige Einsicht in die Unrechtmässigkeit seiner Abfragen. Angesprochen

auf den Vorwurf des fehlenden Unrechtsbewusstseins und der fehlenden Reue sagte

er, dass ihm jetzt klar sei, dass das, was er gemacht habe, sehr schwere Folgen

habe. Er würde das so nie mehr machen (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Mit den

schweren Folgen meinte er das, was ihm seither medial, personal- und

strafrechtlich widerfahren ist. Die Verletzung der Rechte der Personen, deren Daten

er unrechtmässig abgefragt hat, und die negativen Folgen für das Ansehen der

Kantonspolizei zog er hingegen nach wie vor nicht in Betracht.

6.2.5 Der

Rekurrent macht geltend, er habe die zu Unrecht erhobenen massiven Vorwürfe

bestreiten müssen (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 19 f.). Der

Umstand, dass der Rekurrent einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Abfragen

gemäss dem Urteil des Strafgerichts zu Recht bestritten hat, stellt aber weder

eine Erklärung noch eine Entschuldigung dafür dar, dass er sich im

personalrechtlichen Verfahren auch bezüglich der Abfragen ohne dienstlichen

Zusammenhang, die mit dem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht bestritten

werden, weder einsichtig noch reuig gezeigt hat. Aus dem Umstand, dass

betreffend die Abfragen, mit denen die Kündigung begründet wird, ein

Strafverfahren hängig ist, in dem der Rekurrent gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 113 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Recht hat, die

Mitwirkung und insbesondere die Aussage zu verweigern, ohne dass ihm daraus

Nachteile erwachsen (nemo-tenetur-Prinzip; vgl. dazu BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40

f.; Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 113 N 5), kann

entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 23. Dezember

2019, Ziff. 12) nicht abgeleitet werden, dass die fehlende Einsicht und Reue

nicht zuungunsten des Rekurrenten berücksichtigt werden dürfen. Selbst im

Strafrecht kann das Fehlen von Einsicht in das Unrecht der Tat und das Fehlen

von Reue als gegen eine günstige Prognose sprechender Umstand berücksichtigt

werden. Nur das blosse Bestreiten der Tat darf nicht zuungunsten des Täters

berücksichtigt werden (vgl. Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 73–75; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 13). Zudem

können Einsicht und Reue strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGer

6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 169).

6.3 Der

Rekurrent nahm zahlreiche rechtswidrige Abfragen betreffend mehrere Personen vor.

Es fehlt ihm an Einsicht und Reue. Ausserdem verletzte er seine

arbeitsrechtlichen Pflichten auch anderweitig (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor). Angesichts

dieser Umstände wären eine mit der Überprüfung der Datenbearbeitung des

Rekurrenten verbundene Bewährungsfrist und/oder ein Verweis entgegen der

Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff.

18 und 23 f.) keine geeigneten personalrechtlichen Massnahmen. Sie vermöchten

nicht die korrekte Aufgabenerfüllung im Polizeikorps zu gewährleisten, die

Personen, auf deren Daten die Mitarbeiter der Kantonspolizei Zugriff haben, vor

unberechtigten Zugriffen des Rekurrenten zu schützen und das Vertrauen der

Kantonspolizei in den Rekurrenten sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die

Kantonspolizei wiederherzustellen. Indem dem Rekurrenten regelmässige

Überprüfungen seiner Datenbearbeitung in Aussicht gestellt würden, könnte die

Gefahr weiterer Pflichtverletzungen zwar vermindert werden. Weitere

Pflichtverletzungen könnten damit aber nicht mit Sicherheit verhindert, sondern

bloss aufgedeckt und geahndet werden (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019

E. 3.4.8). Zudem wäre eine flächendeckende Überprüfung der Datenbearbeitung des

Rekurrenten mit einem unverhältnismässigen und für die Kantonspolizei

unzumutbaren Aufwand verbunden, weil für jede Abfrage das Vorliegen eines dienstlichen

Zusammenhangs geprüft werden müsste. Da der Rekurrent trotz dem Strafverfahren,

der Freistellung und der Presseberichterstattung im personalrechtlichen

Verfahren keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann insbesondere nicht davon

ausgegangen werden, dass diese Umstände eine hinreichende Warnwirkung entfaltet

haben. Die Kündigung ist deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten

erforderlich.

6.4

6.4.1 Der

Rekurrent befindet sich in einem langjährigen Arbeitsverhältnis. Unter

Mitberücksichtigung der Dauer der Diensttätigkeit ist davon auszugehen, dass

der Rekurrent im Fall der Kündigung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die

Kündigung stellt für ihn deshalb einen schweren Eingriff dar (angefochtener

Entscheid, E. 5d). Der Rekurrent hat vor der Polizeidienstangestelltenschule

die Handelsmittelschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt

damit über keine andere Ausbildung als die bei der Polizei absolvierte

(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 7). Er macht geltend, als

langjähriger Mitarbeiter der Kantonspolizei ohne andere Ausbildung habe er

keine berufliche Perspektive (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff.

24). Diese Behauptung trifft nicht zu. Der Rekurrent hatte gemäss eigenen

Angaben immer Nebenjobs (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6).

Insbesondere hatte er im Jahr 2008 eine Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft

und im Jahr 2015 eine solche im Sicherheitsbereich (Bericht des Rekurrenten vom

5. Dezember 2016). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass es ihm im Fall

der Kündigung möglich sein sollte, in einem der Bereiche, in denen er in der

Vergangenheit Nebenbeschäftigungen ausgeübt hat, eine Stelle zu finden.

6.4.2 Der

Rekurrent macht geltend, er sei ein fähiger und engagierter Mitarbeiter gewesen,

der über längere Zeit gute Leistungen erbracht habe. Er habe sogar eine

Anerkennungsprämie erhalten (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 21

f.).

Während gewisser

Perioden mögen die Leistungen des Rekurrenten zwar gut gewesen sein. Jedenfalls

in gewissen Perioden waren sie aber auch bloss genügend. Im Mitarbeitergespräch

betreffend die Beurteilungsperiode vom 1. bis 31. Oktober 2001 wurde die

Gesamtleistung des Rekurrenten als gut, den Erwartungen entsprechend

qualifiziert. Als Ziele wurden das Vertiefen und Umsetzen der Fachkenntnisse im

polizeiarbeitsspezifischen Bereich vereinbart. Gemäss dem Mitarbeitergespräch

betreffend die Beurteilungsperiode von Oktober 2001 bis Dezember 2002 entsprach

der Rekurrent insgesamt den Anforderungen (C auf der Skala von D [Entspricht

den Anforderungen nicht; Ungenügende Leistung] bis A [Hebt sich wesentlich vom

Durchschnitt ab; Sehr gute Leistung]), waren seine Leistungen insgesamt

genügend (C) und wurden die Ziele teilweise erreicht. Als zu erreichende Ziele wurden

die Weiterbildung in allen Bereichen und die erfolgreiche Absolvierung eines

Deutschkurses vereinbart. Im Mitarbeitergespräch betreffend die

Beurteilungsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2003 wurde festgehalten, dass

der Rekurrent insgesamt den Anforderungen entspreche (C), dass seine Leistungen

insgesamt genügend gewesen seien (C) und dass die Ziele nur teilweise erreicht

worden seien. Zudem wurde bemerkt, dass der Rekurrent bei Kritik nicht

empfindlich reagieren, sondern das Positive daraus nehmen sollte. Die

Kantonspolizei liess sich vernehmen, dass die Beurteilungen des Rekurrenten in

den Mitarbeitergesprächen zwischen 2002 und 2016 in der Regel zwischen B und C

geschwankt hätten, der Rekurrent im Jahr 2015 mit D bewertet worden sei und

eine Bewertung für das Jahr 2014 fehle (Vernehmlassung, Ziff. 23). Gemäss den

Angaben der Kantonspolizei für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses vom 31.

Oktober 2007 entsprachen die Arbeitsweise und die Leistungen des Rekurrenten

vollumfänglich den Erwartungen. Betreffend die Arbeit des Rekurrenten in [...]

waren die Rückmeldungen gut (vgl. Aktennotiz vom 16. November 2016). Im Jahr

2008 erhielt der Rekurrent eine Anerkennungsprämie von CHF 600.00

(Vernehmlassungsbeilage 8). Diese habe der Rekurrent wie viele andere

Mitarbeiter der Kantonspolizei für seine Leistungen anlässlich der Euro 08

erhalten (Vernehmlassung, Ziff. 23). Aus der Ausrichtung einer

Anerkennungsprämie können daher keine Schlüsse auf die Qualität der Leistungen

des Rekurrenten über längere Zeit gezogen werden.

6.4.3 Aus

dem Umstand, dass die Personalrekurskommission und das Verwaltungsgericht in

einem anderen Fall betreffend die Datenbearbeitung durch eine

Sicherheitsassistentin die Verhältnismässigkeit der Kündigung verneint haben,

kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich die beiden

Fälle unter anderem hinsichtlich der folgenden wesentlichen Umstände

unterscheiden: Die Sicherheitsassistentin erfüllte ihre Aufgaben während ihrer

17-jährigen Dienstzeit – abgesehen von den pflichtwidrigen und strafbaren

Datenbearbeitungen, die Anlass für die Kündigung gegeben haben – sehr gut oder

jedenfalls gut und ohne jede Beanstandung (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019

E. 2.4 und 3.4.8 f.). Der Rekurrent hingegen verletzte – abgesehen von den

Datenabfragen, die Anlass für die Kündigung geben – auch durch anderes

Verhalten arbeitsrechtliche Pflichten und zeigte kein tadelloses Verhalten

(vgl. E. 5.2.2 f. hiervor). Die Sicherheitsassistentin zeigte von Beginn weg aufrichtige

Reue und Einsicht (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.4 und E. 3.4.6). Der

Rekurrent hingegen zeigte weder im Strafverfahren noch im personalrechtlichen

Verfahren echte Einsicht oder Reue (vgl. E. 6.2 hiervor). Schliesslich fielen

aufgrund einer Veränderung der Ausgangslage die Anlässe und die Motivation für

die Pflichtverletzungen der Sicherheitsassistentin weg (VGE VD.2018.164 vom 9. August

2019 E. 3.4.6). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6.4.4 Insbesondere

angesichts der Schwere der Pflichtverletzung, die Anlass zur Kündigung gibt

(vgl. E. 5.1 und 5.2.1 hiervor), sowie der Umstände, dass der Rekurrent auch

andere arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor) und

dass bei weiteren Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang das Grundrecht auf

informationelle Selbstbestimmung oder das Persönlichkeitsrecht der betroffenen

Personen verletzt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der

Bevölkerung in die Kantonspolizei droht, ist die Kündigung trotz den damit

verbundenen erheblichen Belastungen zumutbar. Damit bejahte die

Personalrekurskommission die Verhältnismässigkeit der Kündigung insgesamt zu

Recht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5d).

7.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und

daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund

seines Unterliegens trägt der Rekurrent seine Vertretungskosten selber. Zu

Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.