VD.2019.177
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
27. Mai 2020Deutsch53 min
(Rekurrent) arbeitete seit dem 1. Oktober 2001 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
Source bs.ch
s
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.177
URTEIL
vom 27.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6–12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Personalrekurskommission
vom 30. August 2019
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) arbeitete seit dem 1. Oktober 2001 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
(Anstellungsbehörde) als Sicherheitsassistent, zuletzt in der Funktion eines [...]
im Rang eines [...] auf dem Polizeistützpunkt [...]. Am 22. April 2017 erschien
in der Basler Zeitung ein Artikel mit der Überschrift «Erdogan-Spitzel bei der
Basler Polizei». Darin wird der Rekurrent unter anderem verdächtigt, Spionage
betrieben zu haben. In der Folge erteilte der Rekurrent der Kantonspolizei die
Ermächtigung, seine Abfragen in den polizeilich genutzten Datenbanken wie RIPOL
und kantonaler Datenmarkt auszuwerten. Nach erfolgter Auswertung stellte die Kantonspolizei
den Rekurrenten am 27. April 2017 frei. Im wegen der Abfragen der Datenbanken
geführten Strafverfahren erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten
mit Urteil vom 23. April 2018 des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig. Der
Verdacht der Spionagetätigkeit wurde nicht erhärtet. Der Rekurrent erhob gegen das
strafgerichtliche Urteil Berufung an das Appellationsgericht. Das
Berufungsverfahren ist noch hängig (SB.2018.126). Die Kantonspolizei kündigte
mit Verfügung vom 17. Juli 2018 das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten. Dagegen
erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission. Diese wies den
Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2019 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. September 2019 und 23. Dezember
2019 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt
der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Kantonspolizei
vom 17. Juli 2018 unter o/e-Kostenfolge zulasten der Kantonspolizei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident erkannte mit Verfügung vom 2.
Januar 2020 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Die Personalrekurskommission
und die Kantonspolizei beantragen mit Vernehmlassungen vom 31. Januar 2020 bzw.
6. Februar 2020 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurs wurde am 27. Mai 2020
vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und die
Kantonspolizei befragt und gelangten deren Rechtsvertreterinnen zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der
Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der
Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als
Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter
Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
1.2
Der
Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der Personalrekurskommission. Er ist
daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs
ist demzufolge einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2019.20 vom 21. August
2019 E. 1.4).
2.
Strittig ist die
Rechtmässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rekurrenten
und der Kantonspolizei. Diese sprach die Kündigung mit Verfügung vom 17. Juli
2018 wegen schwerer Pflichtverletzung nach § 30 Abs. 2 lit. d PG sowie wegen
der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 30 Abs. 2 lit. e PG aus. Die
Personalrekurskommission bejahte ebenfalls den Kündigungsgrund der schweren
Pflichtverletzung. Ob zusätzlich der Kündigungsgrund der Begehung einer
strafbaren Handlung gegeben sei, könne jedoch – so die Personalrekurskommission
weiter – mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht beurteilt werden. Im
Folgenden werden die Vorbringen des Rekurrenten in vier Schritten behandelt.
Zunächst werden die rechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 30 Abs.
2 lit. d und e PG dargestellt (E. 3 hiernach). In einem zweiten Schritt wird
geprüft, auf welche Datenbank-Abfragen des Rekurrenten abgestellt werden kann,
und werden diese rechtlich gewürdigt (E. 4 hiernach). Danach wird beurteilt, ob
in den Abfragen und der strafgerichtlichen Verurteilung ein Kündigungsgrund
nach § 30 Abs. 2 lit. d und e PG liegt (E. 5 hiernach). Und in einem letzten
Schritt wird erwogen, ob die Kündigung verhältnismässig ist (E. 6 hiernach).
3.
3.1 Gemäss
§ 30 Abs. 2 lit. d PG kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis
kündigen, wenn der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine
Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden,
wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder leichten Pflichtverletzungen wie z.B.
Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates
Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung muss somit eine
Bewährungsfrist angesetzt werden und ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sich
die betroffene Person während der Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert
hat (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember
2014 E. 3.1). Im Ratschlag zum PG wird betreffend die Kündigung wegen schwerer
Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit schon eine einmalige
Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist
dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige
ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der
Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes
in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde» (Ratschlag
Nr. 8941 vom 7. September 1999, S. 52). Gemäss der Praxis des
Verwaltungsgerichts und der Personalrekurskommission ist eine Pflichtverletzung
als schwer zu qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis
zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die
Bewährung während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verloren
Vertrauen wiederherzustellen (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2,
VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1,
621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Mühlebach,
Aus der Praxis der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM
2015, S. 285, 290), oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung
unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheide
der Personalrekurskommission Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a, Nr. 112 vom 9.
Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E. 2, Nr. 46 vom 25. August
2004 E. 2e; Meyer, Staatspersonal,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 208 f.).
Ob eine Pflichtverletzung als schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter
Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der
Anstellung, des bisherigen Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung des Mitarbeiters
(VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2; Entscheid der
Personalrekurskommission Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O.,
S. 207 f.). Gemäss § 30 Abs. 2 lit. e PG kann die Anstellungsbehörde das
Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Mitarbeiter eine strafbare Handlung
begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung
nicht vereinbar ist.
3.2 Auch
wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie
verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100); VGE VD.2018.164
vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi
Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz,
in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich
2017, Kapitel 4, S. 433, 477 N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung
bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit
und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019
E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Die Kündigung muss für das Erreichen
des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt
werden (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7 S.
373 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss
der Personalrekurskommission könne betreffend die ohne dienstlichen
Zusammenhang erfolgten Datenbank-Abfragen des Rekurrenten auf die
Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts abgestellt werden, weil deren
Begründung schlüssig sei (angefochtener Entscheid, E. 4a). Da diese
Sachverhaltsfeststellungen im Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht bestritten
werden, ist dieser Einschätzung grundsätzlich zu folgen, obwohl das Urteil des
Strafgerichts aufgrund der Berufung des Rekurrenten nicht rechtskräftig ist.
Aufgrund der Vorbringen der Kantonspolizei drängen sich allerdings gewisse
Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts auf.
4.1.2 Der
Rekurrent nahm gemäss dem Urteil des Strafgerichts (Akten PRK, S. 240 ff.) 19
Abfragen im kantonalen Datenmarkt und 6 Abfragen im RIPOL betreffend seine
Ex-Ehefrau vor. Das Strafgericht stellte betreffend die Abfragen im RIPOL fest,
aus der diesbezüglichen Aufstellung gehe hervor, dass statt der 26 angeklagten
Abfragen in Wahrheit lediglich deren 6 erfolgt seien, sofern man die mehreren
angeblich innerhalb einer oder zweier aufeinanderfolgenden Minuten getätigten
Abfragen richtigerweise zu einer einzigen Abfrage zusammenfasse (Urteil des
Strafgerichts E. II.1.a S. 6). Die Kantonspolizei wendet dagegen ein, die
innerhalb einer oder zweier aufeinanderfolgenden Minuten getätigten Abfragen
dürften teilweise nicht zu einer Abfrage zusammengefasst werden, weil der
Rekurrent seine Ex-Ehefrau unter ihrem Namen B____ und unter ihrem Mädchennamen
C____ gesucht habe und weil die Abfragen teilweise unterschiedliche Datenbanken
beträfen. Insgesamt sei von mindestens 15 Abfragen in den Datenbanken des EJPD
auszugehen. Am 24. Oktober 2016 habe der Rekurrent in Bezug auf B____ eine
Personen-, eine SIS- und eine ZEMIS-Abfrage sowie in Bezug auf C____ eine
Personen-, eine ZEMIS- und eine SIS-Abfrage vorgenommen. Am 6. Oktober 2016
habe er in Bezug auf B____ eine Personen-, eine SIS- und eine ZEMIS-Abfrage
getätigt. Am 28. Dezember 2016 habe er in Bezug auf B____ eine ZEMIS- und eine
FABER/MOFIS-Abfrage getätigt (Vernehmlassung, Ziff. 6).
Gemäss den
Angaben der Kantonspolizei wird die SIS-Abfrage vom System jeweils automatisch
generiert (Vernehmlassung, Ziff. 6). Folglich können die SIS-Abfragen entgegen
der Auffassung der Kantonspolizei von vornherein nicht als eigenständige
Abfragen des Rekurrenten berücksichtigt werden. Die FABER/MOFIS-Abfrage (11:48)
und die ZEMIS-Abfrage (11:50) vom 28. Dezember 2016 sind nicht innerhalb einer
oder zweier aufeinanderfolgenden Minuten erfolgt (Vernehmlassungsbeilage 2, S.
14). Zwischen der Personen-Abfrage und einer ersten ZEMIS-Abfrage betreffend B____
vom 24. Oktober 2016 (16:55) einerseits und einer zweiten ZEMIS-Abfrage
betreffend B____ vom 24. Oktober 2016 (17:00) andererseits liegen mehr als zwei
Minuten (Vernehmlassungsbeilage 2, S. 12). Folglich ist davon auszugehen, dass
das Strafgericht insoweit ohnehin von jeweils zwei Abfragen ausgegangen ist.
Die Personen- und die ZEMIS-Abfrage betreffend C____ vom 24. Oktober 2016
(16:55) sind in derselben Minute erfolgt wie die Personen-Abfrage und die erste
ZEMIS-Abfrage betreffend B____ vom 24. Oktober 2016 (16:55) (Vernehmlassungsbeilage
2, S. 12) und dürften deshalb vom Strafgericht mit diesen zu einer Abfrage
zusammengefasst worden sein. Die Personen- und die ZEMIS-Abfrage vom 6. Oktober
2016 (16:51) sind in derselben Minute erfolgt (Vernehmlassungsbeilage 2, S. 13)
und werden daher vom Strafgericht ebenfalls als eine Abfrage behandelt worden
sein. Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei ist dies aber nicht zu
beanstanden. Mehrere Abfragen innerhalb einer Minute bilden auch dann eine
natürliche Handlungseinheit und damit nur eine selbstständige Abfrage, wenn sie
unter verschiedenen Namen derselben Person erfolgt sind und verschiedene
Datenbanken des EJPD betroffen haben. Wie die Kantonspolizei auf 15 einzelne
Abfragen kommt, ist aufgrund ihrer Ausführungen in der Vernehmlassung auch
nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist damit betreffend die Ex-Ehefrau des
Rekurrenten nicht von mehr als 6 Abfragen im RIPOL auszugehen. Somit bleibt es
dabei, dass der Rekurrent betreffend seine Ex-Ehefrau 19 Abfragen im kantonalen
Datenmarkt und 6 Abfragen im RIPOL vorgenommen hat.
4.1.3 Gemäss
dem Urteil des Strafgerichts nahm der Rekurrent 4 Abfragen im kantonalen
Datenmarkt betreffend seine Partnerin vor (Urteil des Strafgerichts E. II.1.b
S. 7). Die Kantonspolizei macht sinngemäss geltend, der Rekurrent habe am 26. September
2016 auch im RIPOL eine Abfrage betreffend seine Partnerin vorgenommen (vgl.
Vernehmlassung, Ziff. 7). In den Ergebnissen der Datenauswertung des EJPD
finden sich am 26. September 2016 eine Personen-Abfrage von 15:50, zwei ZEMIS-Abfragen
von 15:50 und eine ZEMIS-Abfrage von 15:51 betreffend D____ sowie eine
FABER/MOFIS-Abfrage von 15:50 betreffend D____. Zwar ist der Name falsch
geschrieben ([...] statt D____). Der Rekurrent bestätigte in der Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht aber, dass es sich dabei um seine Partnerin handle
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Die Abfragen sind zu einer Abfrage
zusammenzufassen. Folglich hat der Rekurrent betreffend seine Partnerin zusätzlich
zu den vom Strafgericht festgestellten 4 Abfragen im kantonalen Datenmarkt eine
Abfrage im RIPOL vorgenommen.
4.1.4 Die
Kantonspolizei behauptet, der neue Ehemann der Ex-Ehefrau des Rekurrenten
heisse E____ (Vernehmlassung, Ziff. 8). Die Rechtsvertreterin der Rekurrenten
bestätigte dies in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 11). Wenn entsprechend dem überzeugenden Vorgehen des
Strafgerichts mehrere Abfragen innerhalb einer oder zweier aufeinanderfolgenden
Minuten zu einer einzigen Abfrage zusammengefasst werden, finden sich in den
Ergebnissen der Datenauswertung des EJPD (Vernehmlassungsbeilage 2, S. 10–15) 5
Abfragen im RIPOL betreffend E____ (14. Juli, 18. August, 26. September 2016
und 7. Januar 2017 [2]).
4.1.5 Zusammenfassend
steht fest, dass der Rekurrent gemäss dem Urteil des Strafgerichts 19 Abfragen
im kantonalen Datenmarkt und 6 Abfragen im RIPOL betreffend seine Ex-Ehefrau sowie
4 Abfragen betreffend seine Partnerin vorgenommen hat und im Zweifel von 30 bis
40 Abfragen des Rekurrenten betreffend eine Familie F____ auszugehen ist
(Urteil des Strafgerichts E. II.1.a S. 6, E. II.1.b S. 7 und E. II.2.a S. 8). Hinzu
kommen eine Abfrage betreffend seine Partnerin im RIPOL (vgl. E. 4.1.3 hiervor)
und 5 Abfragen betreffend den Ehemann seiner Ex-Ehefrau im RIPOL (vgl. E. 4.1.4
hiervor). Insgesamt ist damit entgegen den Angaben des Rekurrenten
(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 10) nicht von 30, sondern von 65
bis 75 Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang auszugehen. Für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Kündigung ist es allerdings nicht entscheidend, ob es sich
um 30 oder 65 Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang gehandelt hat.
4.2
4.2.1 Die
Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau begründete der Rekurrent gemäss dem Urteil
des Strafgerichts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2017 damit, dass
seine Ex-Ehefrau mit einer anderen Frau im Streit gelegen habe und er ihr in
diesem Zusammenhang zu einer Strafanzeige geraten habe. Es sei auch um eine
Geschichte mit einem Auto gegangen (Urteil des Strafgerichts E. II.1.a S. 6).
In der Verhandlung des Strafgerichts brachte der Rekurrent zur Begründung
seiner Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau vor, als sie sich selbstständig
gemacht habe, habe er alle Formulare ausgefüllt und geschaut, ob das Geschäft
freigeschaltet worden sei. Bei der Trennung habe er ihr eine Wohnung
organisiert. Zwischen der Abmeldung in Pratteln und der Anmeldung in Basel habe
es eine Lücke von ein paar Tagen gegeben. Er habe diese bereinigen lassen und
geschaut, ob sie bereinigt worden sei. Nach der Trennung und nach der Scheidung
hätten Unterhaltszahlungen von ihm an seine Ex-Ehefrau nicht ausgelöst werden
können. Er habe deshalb geprüft, ob sie wieder ihren Ledignamen angenommen oder
die Adresse geändert habe (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 6 f.).
Anlässlich der Sitzung der Personalrekurskommission begründete der Rekurrent
seine Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau im Wesentlichen gleich wie vor dem
Strafgericht, wobei er erklärte, mehrere Unterhaltsbeiträge seien von ihm zwar
überwiesen worden, aber wieder zurück auf sei Konto gekommen. Zusätzlich brachte
er vor, er habe einen Streit mit einer Kollegin wegen eines Autos gehabt, das diese
über seine Ex-Ehefrau eingelöst gehabt habe (Sitzungsprotokoll vom 30. August
2019, S. 5). Dabei könnte es sich um den Streit und die Geschichte mit einem
Auto handeln, die der Rekurrent bereits anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli
2017 erwähnt hat. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts habe der Rekurrent die
Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau im Vorverfahren und vor dem Strafgericht
mit zwei vollkommen verschiedenen Versionen begründet, was nahelege, dass es
sich dabei um Schutzbehauptungen handle (Urteil des Strafgerichts E. II.1.a S.
7). Das Strafgericht erwog weiter, dass der Rekurrent die Abfragen betreffend
seine Ex-Ehefrau zur Erlangung ihn interessierender Informationen bzw. zur
Befriedigung persönlicher Neugier vorgenommen habe (Urteil des Strafgerichts E.
II.1.c S. 7 und E. II.4 S. 12). Auch gemäss dem angefochtenen Entscheid habe
der Rekurrent für dieselben Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau immer wieder
andere Erklärungen vorgetragen und seien seine Erklärungen auch aus weiteren
Gründen wenig überzeugend (angefochtener Entscheid, E. 4c). Das Motiv für die
Abfragen des Rekurrenten betreffend seine Ex-Ehefrau sei wohl in seiner Neugier
und in seinem Bedürfnis, über die Frauen in seinem Umfeld möglichst viel zu
wissen, zu suchen (angefochtener Entscheid, E. 4f). Vor dem Verwaltungsgericht
führte der Rekurrent aus, dass es verschiedene Anlässe für die Abfrage der
Daten seiner Ex-Ehefrau gegeben habe. Er erwähnte die Nachforschungen wegen der
nicht erfolgreichen Unterhaltszahlungen und wegen des Umzugs nach der Trennung
(Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Die
Feststellungen der Personalrekurskommission betreffend die Abfragen werden im
Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht bestritten. Trotzdem drängen sich die
folgenden Präzisierungen auf: Zwar erwähnte der Rekurrent einen Grossteil der
später vorgebrachten Gründe in seiner ersten Einvernahme nicht und brachte er den
anlässlich dieser erwähnten Grund vor dem Strafgericht nicht vor. Von
vollkommen verschiedenen Versionen oder immer wieder anderen Erklärungen kann
aber keine Rede sein. Selbst wenn deshalb davon ausgegangen wird, dass die
Angaben des Rekurrenten grundsätzlich glaubhaft sind, können diese aber
höchstens einen kleinen Teil der Abfragen erklären. Der Streit betreffend ein
Auto und die Kontrolle der Schliessung der Lücke anlässlich des Umzugs mögen
dem Rekurrenten aus seiner Sicht Anlass für Abfragen im RIPOL, aus dem auch
Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) abgefragt werden
können, geboten haben und die Kontrolle der Eintragung des Geschäfts seiner Ex-Ehefrau
und die gescheiterten Überweisungen mögen dem Rekurrenten aus seiner Sicht
Anlass für Abfragen im kantonalen Datenmarkt geboten haben. Doch selbst wenn
die Darstellung des Rekurrenten als wahr angenommen wird, vermag sie nicht 6
Abfragen im RIPOL und 19 Abfragen im kantonalen Datenmarkt zu erklären. Damit
ist erstellt, dass der Rekurrent zumindest einen Teil der Abfragen betreffend
seine Ex-Ehefrau nicht in deren Interesse, sondern zur Befriedigung
persönlicher Neugier getätigt hat. Dementsprechend erklärte seine
Rechtsvertreterin in der Sitzung der Personalrekurskommission, der Rekurrent
habe die Abfragen aus Neugier oder wie auch immer getätigt (Sitzungsprotokoll
vom 30. August 2019, S. 3). Selbst unter Zugrundelegung der Hypothese, dass
alle Abfragen betreffend die Ex-Ehefrau des Rekurrenten zu den von ihm geltend
gemachten Zwecken erfolgten, standen sie ausnahmslos nicht in einem dienstlichen
Zusammenhang und bediente sich der Rekurrent der Datenbanken zu privaten
Zwecken, wie die Personalrekurskommission zu Recht feststellte (angefochtener
Entscheid, E. 4c).
4.2.2 Die
Abfragen betreffend seine Partnerin begründete der Rekurrent gemäss dem Urteil
des Strafgerichts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2017 damit, dass
sie bestohlen worden sei und er ihr geraten habe, Anzeige zu erstatten (Urteil
des Strafgerichts E. II.1.b S. 7). Anlässlich der Sitzung der
Personalrekurskommission erklärte der Rekurrent, seiner Partnerin sei ein Paket
von Zalando gestohlen worden. Er habe ihr geraten, eine Anzeige zu machen, und
habe ihr geholfen, Zalando zu schreiben. Zudem habe er ihr das Formular zum
Umschreiben ihres ausländischen Führerausweises vorbereitet. Er habe in der
Datenbank nachgeschaut, wie sich der Name seiner Partnerin richtig schreibe
(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019). Die Kantonspolizei macht geltend, die
Behauptung des Rekurrenten, er habe nicht gewusst, wie der Name seiner
Partnerin geschrieben werde, spiegle sich bei den Abfragen nicht. Er habe ihren
Namen korrekt eingegeben und fehlerhafte Schreibweisen seien nicht ersichtlich
(Vernehmlassung, Ziff. 7). Diese Behauptung ist teilweise aktenwidrig. Bei den
Abfragen im kantonalen Datenmarkt gab der Rekurrent den Namen seiner Partnerin
zwar richtig ein (Vernehmlassungsbeilage 3). Bei den Abfragen im RIPOL schrieb
er den Nachnamen aber falsch ([...] statt D____; Vernehmlassungsbeilage 2, S.
11). Gemäss dem Urteil des Strafgerichts nahm der Rekurrent die Abfragen
betreffend seine Partnerin zur Erlangung ihn interessierender Informationen
bzw. zur Befriedigung persönlicher Neugier vor (Urteil des Strafgerichts E.
II.1.c S. 7 und E. II.4 S. 12). Die Personalrekurskommission stellte fest, dass
die Erklärungen des Rekurrenten für die Abfragen betreffend seine Partnerin
nicht glaubhaft seien (angefochtener Entscheid, E. 4d). Das Motiv für die
Abfragen des Rekurrenten betreffend seine Partnerin sei wohl in seiner Neugier
und in seinem Bedürfnis, über die Frauen in seinem Umfeld möglichst viel zu
wissen, zu suchen (angefochtener Entscheid, E. 4f). Vor dem Verwaltungsgericht
erklärte der Rekurrent die Nachforschungen betreffend seine Partnerin damit,
dass er ihr geholfen habe, die Umschreibung ihres ausländischen Führerausweises
zu beantragen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Ausserdem erwähnte er das Paket
von Zalando (Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Die
Feststellungen der Personalrekurskommission bestritt der Rekurrent im Rekurs an
das Verwaltungsgericht nicht. Trotzdem drängen sich die folgenden
Präzisierungen auf: Entgegen der Einschätzung der Personalrekurskommission
erscheint die Darstellung des Rekurrenten grundsätzlich glaubhaft und mögen die
vom Rekurrenten behaupteten Tatsachen ihm aus seiner Sicht Anlass für eine
Abfrage im RIPOL und für Abfragen im kantonalen Datenmarkt geboten haben.
Selbst bei Unterstellung als wahr vermag die Darstellung des Rekurrenten aber
nicht 4 Abfragen im kantonalen Datenmarkt zu erklären. Damit ist erstellt, dass
der Rekurrent zumindest einen Teil der Abfragen betreffend seine Partnerin
nicht in deren Interesse, sondern zur Befriedigung persönlicher Neugier
getätigt hat, wie auch seine Rechtsvertreterin in der Sitzung der
Personalrekurskommission erklärte (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S.
3). Selbst wenn alle Abfragen betreffend die Partnerin des Rekurrenten zu den
von ihm geltend gemachten Zwecken erfolgt wären, standen sie ausnahmslos nicht
in einem dienstlichen Zusammenhang und bediente sich der Rekurrent der
Datenbanken zu privaten Zwecken, wie die Personalrekurskommission zu Recht feststellte
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d).
4.2.3 Die
Abfragen betreffend die Familie F____ begründete der Rekurrent gemäss dem
Urteil des Strafgerichts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2017 damit,
dass ein Mitglied dieser Familie, E. F____, unter dem Verdacht gelitten habe,
ein Adoptivkind zu sein, und ihn gebeten habe, ihm bei der Klärung ihrer Familienverhältnisse
behilflich zu sein (Urteil des Strafgerichts E. II.2.a S. 8). In der
Verhandlung des Strafgerichts brachte der Rekurrent zur Begründung seiner
Abfragen betreffend die Familie F____ vor, E. F____ sei verzweifelt und in
psychologischer Behandlung gewesen. E. F____ habe ihm erzählt, sie vermute, sie
sei adoptiert worden und ihr Vater sei in Wahrheit ihr Onkel und ihre Schwester
sei in Wahrheit ihre Cousine. Zudem habe E. F____ ihm erzählt, ihr Onkel habe
eine Frau umgebracht. Er habe überprüft, ob die Geschichte, die E. F____ ihm
erzählt habe, wahr sei. Insbesondere habe er nachgeschaut, ob zwischen E. F____
und den Personen, die sie ihm genannt habe, ein Bezug bestehe oder nicht
(Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 7 und 12 f.). Vor der Personal-rekurskommission
erklärte der Rekurrent, E. F____ habe auch von einem Borderline-Syndrom erzählt
(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6). Gemäss dem Urteil des
Strafgerichts ist es glaubhaft, dass der Grund für die Abfragen betreffend die
Familie F____ darin bestanden hat, dass ein Mitglied dieser Familie, E. F____,
unter dem Verdacht gelitten hat, ein Adoptivkind zu sein, und den Rekurrenten
gebeten hat, ihr bei der Klärung ihrer Familienverhältnisse behilflich zu sein,
und hat der Rekurrent die Abfragen auf Bitte und im Interesse von E. F____
vorgenommen (Urteil des Strafgerichts E. II.2.a f. S. 8 und E. II.4 S. 12). Die
Personalrekurskommission scheint die Erklärungen des Rekurrenten nicht als
glaubhaft zu erachten. Sie macht zwar zu Recht geltend, dass der Rekurrent im
kantonalen Datenmarkt keine Informationen betreffend eine Adoption oder eine
Borderline-Diagnose habe finden können und ihm dies klar gewesen sein müsse (angefochtener
Entscheid, E. 4e). Insgesamt erscheint es aber dennoch glaubhaft, dass der
Rekurrent die Abfragen betreffend die Familie F____ zum Zweck der Überprüfung
von Angaben bzw. Vermutungen von E. F____ getätigt hat. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Abfragen auch unter Zugrundelegung der Darstellung des Rekurrenten
nicht in einem dienstlichen Zusammenhang gestanden haben, wie die
Personalrekurskommission richtig feststellte (angefochtener Entscheid, E. 4e).
4.2.4 Die
Kantonspolizei mutmasst, E____, der heutige Ehemann der Ex-Ehefrau des
Rekurrenten, sei im Zeitpunkt der 5 Abfragen im RIPOL der Freund der Ex-Ehefrau
des Rekurrenten gewesen. Daraus leitet sie ab, dass der Rekurrent diese
Abfragen aus rein privatem Interesse vorgenommen habe (Vernehmlassung, Ziff.
8). In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab sich der Rekurrent
betreffend den Namen E____ unwissend (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.),
während seine Rechtsvertreterin bestätigte, dass E____, der heutige Ehemann der
Ex-Ehefrau des Rekurrenten sei (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auf die Frage,
weshalb er den Namen E____ abgefragt habe, antwortete der Rekurrent, dass er
sich vorstellen könne, dass E____ in einem Verfahren vor dem Zivilgericht
betreffend das Auto seiner Ex-Ehefrau involviert gewesen sein könnte
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aus der Dokumentation der Abfragen im RIPOL vom
26. September 2016, geht hervor, dass der Rekurrent zwischen 15.48 und 15.51
Uhr die Datenbanken neben dem Namen seiner Partnerin auch nach dem Namen E____
abgefragt hat. Darauf angesprochen zögerte der Rekurrent rund 20 Sekunden und
gab dann eine ausweichende Antwort (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Insgesamt vermochte
der Rekurrent keine plausible Erklärung für die Abfragen betreffend E____ zu geben.
Soweit er sich auf einen Zivilprozess seiner Ex-Ehefrau beruft, verweist er
selber auf einen nicht dienstlichen Anlass. Dies legt auch die zeitliche Nähe
der Abfrage zu den privaten Abfragen betreffend seine jetzige Partnerin am 26. September
2016 nahe. Daraus kann mit der Kantonspolizei geschlossen werden, dass auch die
wiederholten Abfragen betreffend E____ vom 14. Juli, 18. August, 6. Oktober
2016 und 7. Januar 2017 aus privatem Anlass erfolgt sind. Damit ist erstellt,
dass die 5 Abfragen betreffend E____ nicht in einem dienstlichen Zusammenhang
gestanden haben.
4.3 In
der Begründung der Verfügung vom 17. Juli 2018 behauptet die Kantonspolizei vor
Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 23. April
2018, das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass der Rekurrent den grössten
Teil der ihm vorgeworfenen rund 870 Abfragen betreffend andere Personen als
seine Ex-Ehefrau, seine Partnerin und die Familie F____ ohne dienstlichen
Zusammenhang vorgenommen habe (Verfügung vom 17. Juli 2018, Ziff. 10). In ihrer
Vernehmlassung behauptet die Kantonspolizei sodann, in der mündlichen
Begründung habe das Strafgericht die Abfragen betreffend 162 Personen als nicht
in dienstlichem Zusammenhang erfolgt gewertet (Vernehmlassung, Ziff. 10), ohne
auf die inzwischen bei den Akten liegende schriftliche Begründung einzugehen.
Abgesehen davon, dass die Kantonspolizei keinen Beweis für den behaupteten
Inhalt der mündlichen Begründung erbringt, ist die Berufung auf diese von
vornherein unbehelflich, weil bei einem Widerspruch zwischen der mündlichen
Begründung und der nachträglichen schriftlichen Begründung allein diese
massgebend ist (vgl. BGer 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2 [zum
Zivilprozessrecht]; Naegeli/Mayhall,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 239
ZPO N 22; zum Strafprozessrecht vgl. die Praxis des KassGer ZH, in: ZR 1987,
Nr. 14, E. 2 und 3; in: SJZ 1972, 28; in ZR 1972, Nr. 7, E. 1 und in: SJZ 1958,
S. 275). Angesichts der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts
erweisen sich die Behauptungen der Kantonspolizei zu den
Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts als unrichtig. Gemäss dem Urteil
des Strafgerichts ist die Verlässlichkeit der Untersuchungsergebnisse bezüglich
der Abfragen betreffend andere Personen zweifelhaft und ist der Vorwurf, der
Rekurrent habe Abfragen betreffend 162 (gemäss dem Strafgericht richtigerweise
156) Personen ohne dienstlichen Zusammenhang getätigt, nicht plausibel.
Insbesondere sei im Zweifel davon auszugehen, dass die vom Rekurrenten während
seiner Beschäftigung bei der Velosammelstelle getätigten Abfragen in einem
dienstlichen Zusammenhang erfolgt seien (Urteil des Strafgerichts E. II.3 S. 8
ff., insb. E. II.3.b S. 9 f. und E. II.3.d S. 11 f.). Entgegen der Auffassung
der Kantonspolizei hat das Strafgericht somit bezüglich der nicht die Ex-Ehefrau,
die Partnerin und die Familie F____ betreffenden Abfragen nicht nur die für die
Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Amtsmissbrauchs erforderliche
Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht verneint (vgl. dazu Urteil des
Strafgerichts E. II.4 S. 12), sondern es bereits als nicht erstellt erachtet,
dass der Rekurrent die ihm vorgeworfenen Abfragen ohne dienstlichen
Zusammenhang vorgenommen hat. In der Verhandlung des Strafgerichts antwortete
der Rekurrent auf die Frage, ob es richtig sei, dass sich das, was er im
Wesentlichen gemacht und gearbeitet habe, in der Geschäftskontrolle widerspiegeln
müsste: «Ja, mehrheitlich schon, ja» (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018,
S. 5). Damit gestand der Rekurrent aber nicht zu, dass er die ihm vorgeworfenen
Abfragen tatsächlich vorgenommen hatte und dass diese nicht in einem
dienstlichen Zusammenhang gestanden hatten. Insbesondere gestand er damit nicht
zu, dass die Abfragen tatsächlich keinen Niederschlag in der Geschäftskontrolle
gefunden hatten. Dementsprechend hat er unmittelbar nach der erwähnten Frage
auf den Vorhalt, er habe zahlreiche Abfragen getätigt, die nichts mit seiner
Arbeit zu tun gehabt hätten, geantwortet, das akzeptiere er nicht, und
bezweifelt, dass die Überprüfung eines dienstlichen Zusammenhangs korrekt
vorgenommen worden war (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 5 f.). Im
Übrigen dürfte sich die Aussage des Rekurrenten, seine wesentlichen Arbeiten
müssten sich mehrheitlich in der Geschäftskontrolle spiegeln, nicht auf die
Zeit seiner Beschäftigung bei der Velosammelstelle beziehen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 4 f.). Damit kann entgegen der
Ansicht der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 10) auch aus der hiervor
zitierten Aussage des Rekurrenten nichts zu dessen Lasten abgeleitet werden.
4.4 In
der Begründung seiner Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts macht der
Rekurrent geltend, alle Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau und seine
Partnerin seien «ausschliesslich in deren Interesse und auch mit deren –
mutmasslich offensichtlichen – Einwilligung getätigt» worden (Akten PRK, S.
260). Für den Fall, dass die Ex-Ehefrau und die Partnerin den Rekurrenten um
dessen Tätigkeiten in ihrem Interesse gebeten haben, ist es denkbar, für die
damit begründeten Abfragen konkludente Einwilligungen der beiden Frauen
anzunehmen. Für die Abfragen im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sowie
die Abfragen zur Befriedigung der persönlichen Neugier ist dies jedoch
ausgeschlossen. Mutmassliche Einwilligungen der Ex-Ehefrau und der Partnerin
kommen ebenfalls nicht in Betracht. Eine mutmassliche Einwilligung setzt
voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist einzuwilligen, die
Datenbearbeitung in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen
vorausgesetzt werden kann (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG, SG 153.260]; Rampini, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2014, Art. 13 DSG N 12; Rudin,
in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 21 N 29 ff. und 57
ff.). Der Rekurrent behauptete nicht einmal, dass es ihm nicht möglich gewesen
wäre, seine Ex-Ehefrau und seine Partnerin nach Einwilligungen zu fragen.
Betreffend die Unterhaltszahlungen machte er zwar geltend, weil seine
Ex-Ehefrau ihn im Telefon blockiert habe, sei es schwierig gewesen, sie zu
erreichen (Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 7). Dies ändert aber
nichts daran, dass sie jedenfalls schriftlich erreichbar gewesen wäre. Zudem durfte
der Rekurrent angesichts der Tatsache, dass seine Ex-Ehefrau ihn im Telefon
blockiert hatte, offensichtlich nicht in guten Treuen davon ausgehen, sie wäre
damit einverstanden gewesen, dass er im Datenmarkt nachschaut, ob sie umgezogen
ist oder wieder ihren Ledignamen angenommen hat. Bei den Abfragen betreffend
die Familie F____ kann bezüglich der Personendaten von E. F____ von deren
konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Diese Abfragen haben aber
zumindest zu einem erheblichen Teil auch die Personendaten anderer Mitglieder
der Familie F____ betroffen. Diesbezüglich fehlte es offensichtlich sowohl an
ausdrücklichen oder konkludenten als auch an mutmasslichen Einwilligungen.
4.5 Die
Personalrekurskommission stellte fest, der Rekurrent habe die durch die
Datenbank-Abfragen erlangten Kenntnisse vermutlich nicht weitergegeben (angefochtener
Entscheid, E. 4f). Die Kantonspolizei wendet dagegen ein, in Bezug auf die
Familie F____ sei die Annahme, der Rekurrent habe keine Daten an Dritte
herausgegeben, lebensfremd. Es sei davon auszugehen, dass er E. F____
mitgeteilt habe, dass er in den Datenbanken keine Hinweise auf eine Adoption
gefunden habe (Vernehmlassung, Ziff. 9). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss
der Darstellung des Rekurrenten bestand der Grund für die Abfragen betreffend
die Familie F____ darin, dass er habe herausfinden wollen, ob die Angaben von
E. F____ wahr seien. Er habe E. F____ aber keine Daten herausgegeben, sondern
habe seinen Vorgesetzten gefragt, wie er weiter vorgehen solle. Dieser habe ihm
zwei Adressen gegeben und gesagt, die Betroffene könne dort eine Antwort auf
die Frage erhalten, ob sie adoptiert worden sei (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 4e; Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2018, S. 8 und 13). Unter diesen
Umständen ist es nicht lebensfremd anzunehmen, dass der Rekurrent E. F____ nur
die von seinem Vorgesetzten erhaltenen Informationen weitergegeben hat.
4.6 In
der Begründung der Verfügung vom 17. Juli 2018 nahm die Kantonspolizei an, dass
der Rekurrent rund 870 Abfragen betreffend ca. 162 Personen ohne dienstlichen
Zusammenhang vorgenommen habe (Ziff. 9 f.). Es ist davon auszugehen, dass die
Kündigung sowie die Feststellungen in der Begründung der Verfügung vom 17. Juli
2018, die Kantonspolizei sei durch den vom Strafgericht festgestellten
Sachverhalt zutiefst erschüttert (Ziff. 9) und habe kein Vertrauen mehr in eine
ordentliche Dienstausübung des Rekurrenten (Ziff. 16), auf dieser Annahme
beruhen. Auch ist davon auszugehen, dass die vorstehend erwähnten Abfragen betreffend
die Ex-Ehefrau, die Partnerin, die Familie F____ und den Ehemann der Ex-Ehefrau
(vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) Bestandteil der Abfragen betreffend ca. 162
Personen bilden, von denen die Kantonspolizei bei der Kündigung ausgegangen ist.
Dies wird jedenfalls teilweise dadurch bestätigt, dass im Strafbefehl vom 17.
Juli 2017 (Akten PRK, S. 48 ff.) 24 Abfragen im kantonalen Datenmarkt und 26
Abfragen im RIPOL betreffend die Ex-Ehefrau und 4 Abfragen im kantonalen
Datenmarkt betreffend die Partnerin als Beispiele für die dem Rekurrenten
vorgeworfenen ca. 870 Abfragen betreffend 162 Personen genannt werden. Damit sprach
die Kantonspolizei die Kündigung unter anderem wegen der vorstehend erwähnten
und vom Strafgericht und von der Personalrekurskommission als erstellt
erachteten Abfragen aus. In der Verhandlung der Personalrekurskommission erklärte
die Kantonspolizei, auch wenn man nur die Abfragen betreffend die Ex-Ehefrau,
die Partnerin und die Familie F____ berücksichtige, liege eine schwere
Pflichtverletzung vor (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 9). Dies bestätigte
die Kantonspolizei in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass das Vertrauen der Kantonspolizei in den
Rekurrenten auch dann empfindlich gestört ist und die Kantonspolizei die
Kündigung auch dann ausgesprochen hätte, wenn nur die vorstehend erwähnten und
erstellten Abfragen berücksichtigt werden. Zudem hatte der Rekurrent in der
Verhandlung vor der Personalrekurskommission Gelegenheit, zur diesbezüglichen
Behauptung der Kantonspolizei Stellung zu nehmen. Da er im Verfahren vor der
Personalrekurskommission selbst das Urteil des Strafgerichts eingereicht hatte
(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 9), hatte der Rekurrent im Übrigen
unabhängig von der Erklärung der Kantonspolizei Anlass, sich zur Frage zu
äussern, ob die Kündigung auf der Grundlage des vom Strafgericht als erstellt
erachteten Sachverhalts zulässig ist. Die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 13 und 23) sind
unbegründet.
5.
5.1 Die
Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, ihrem Arbeitsvertrag und gemäss den Weisungen des Arbeitgebers
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 PG). Die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten
durch die Kantonspolizei richten sich nach den Bestimmungen der
Datenschutzgesetzgebung (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei
des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]). Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) darf ein
öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche
Grundlage besteht (lit. a) oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
erforderlich ist (lit. b). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet
werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage
ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im
Einzelfall einwilligt (§ 12 IDG). Im Datenmarkt der kantonalen Verwaltung
werden den öffentlichen Organen Personen- und Sachdaten, die von mehr als einem
öffentlichen Organ zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, tagesaktuell
und auf einer zentralen Plattform zur Verfügung gestellt (§ 2 der Verordnung
über den Datenmarkt [DMV, SG 153.310]). RIPOL ist das automatisierte
Polizeifahndungssystem des Bundes (Art. 2 lit. b und Art. 15 des Bundesgesetzes
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]; Art. 1 der
Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR
361.0]). Die Polizeibehörden der Kantone dürfen zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem RIPOL abfragen (Art.
15 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. i BPI; Art. 6 Abs. 1 lit. a
RIPOL-Verordnung). Gemäss der überzeugenden Auffassung von Uhlmann gibt es für den Zugriff auf die
Datenbanken der Polizei keinen rechtmässigen privaten Zugriff und dürfen diese
Datenbanken ausschliesslich zum dienstlichen Gebrauch verwendet werden
(Untersuchung in Sachen Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Massnahmen gegen
einen Mitarbeiter der Kantonspolizei von Prof. Dr. iur. Felix Uhlmann vom 14.
Juni 2017 [nachfolgend Untersuchung Uhlmann],
Ziff. 36). Die für einen Teil der Abfragen des Rekurrenten ohne dienstlichen
Zusammenhang anzunehmende Einwilligung der betroffenen Personen rechtfertigt
den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung oder in das Persönlichkeitsrecht und allenfalls die Verwendung
von Daten aus dem kantonalen Datenmarkt, nicht jedoch die Verwendung von Daten aus
dem RIPOL. Zudem hat für einen erheblichen Teil der Abfragen des Rekurrenten
ohne dienstlichen Zusammenhang auch keine Einwilligung der betroffenen Person
vorgelegen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Verwendung von Daten aus dem
kantonalen Datenmarkt oder dem RIPOL zu privaten Zwecken besteht nicht. Damit verletzte
der Rekurrent zumindest in einem erheblichen Teil der Fälle eine gesetzliche
Pflicht, indem er Daten aus dem kantonalen Datenmarkt und dem RIPOL ohne
dienstlichen Zusammenhang abfragte.
5.2
5.2.1 Das
Arbeitsverhältnis des Rekurrenten dauerte im Zeitpunkt der Kündigung knapp 17
Jahre und damit bereits lange. Der Rekurrent hat als [...] eine
Vorgesetztenfunktion und damit auch eine Vorbildfunktion zu erfüllen, weshalb
erhöhte Anforderungen an die korrekte Aufgabenerfüllung zu stellen sind. Er nahm
zahlreiche Abfragen betreffend mehrere Personen ohne dienstlichen Zusammenhang
vor. Jedenfalls bei einem erheblichen Teil der Abfragen des Rekurrenten lag
keine Einwilligung der betroffenen Person vor. Das Abfragen von Daten aus dem
kantonalen Datenmarkt und dem RIPOL ohne dienstlichen Zusammenhang und ohne
Einwilligung der betroffenen Person stellt eine Verletzung des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV oder des
Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) der Betroffenen dar, je nachdem, ob es als
staatliches oder privates Handeln qualifiziert wird (vgl. VGE VD.2018.164 vom
9. August 2019 E. 3.4.3, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 6.3.2). Dem
Rekurrenten war aufgrund seiner Ausbildung klar, dass in den Datenbanken nur
dienstliche Abfragen getätigt werden dürfen, was er in der Verhandlung der
Personalrekurskommission auch explizit einräumte (angefochtener Entscheid, E.
4f). Polizeidienstangehörige haben aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Zugriff
auf einen grossen Bestand vertraulicher, teilweise auch die Intimsphäre
betreffender Daten. Für den Polizeidienst ist deshalb eine hohe
Vertrauenswürdigkeit unabdingbar. Wenn die Kantonspolizei in Fällen, in denen
Polizeidienstangehörige das Zugriffsrecht für dienstfremde Zwecke missbrauchen,
nicht umgehend personalrechtliche Konsequenzen zöge, riskierte sie, das
Vertrauen der Bevölkerung in die Kantonspolizei zu erschüttern, was besonders
schwer wiegt, weil die Polizei in einem Kernbereich staatlicher Machtausübung
tätig ist (vgl. VGer ZH VB.2015.00531 vom 10. Februar 2016 E. 6.3).
5.2.2 Gemäss
den Aussagen von PolA1 G____ teilte ihm der Rekurrent im zweiten Halbjahr 2015
am Morgen wiederholt kurzfristig mit, dass er später komme, und kam der
Rekurrent dann jeweils erst gegen 07:50, 08:00 oder 08:30 Uhr, obwohl PolA1 G____
jeweils um 07:00 Uhr hätte ausrücken müssen. Zudem sei der Rekurrent im zweiten
Halbjahr 2015 manchmal übernächtigt gewesen, wenn er zur Arbeit gekommen sei
(Aktennotiz vom 11. Mai 2016). Der Rekurrent gestand zu, dass er ab und zu
jeweils am Montag spontan später zur Arbeit gekommen sei. Wenn er übermüdet
gewesen sei, habe der Grund darin gelegen, dass er wegen seiner Trennung und
seiner Gedanken nicht habe schlafen können (Aktennotiz vom 16. November 2016).
Auf den Vorhalt der Präsidentin der Personalrekurskommission, er sei übermüdet
zur Arbeit gekommen, erklärte der Rekurrent, wegen der Trennung und Scheidung
habe er den Kopf nicht bei der Sache und Schlafprobleme gehabt
(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6). Gemäss eigenen Angaben übte der Rekurrent
von Mai bis November 2015 eine Nebenbeschäftigung bei der H____ ag aus. Er habe
unter andere darauf achten müssen, dass auf dem Privatareal diverser Unternehmen
keine Abfälle liegen gelassen oder die Fassaden nicht besprayt werden. Der
Rekurrent behauptet, er habe die Nebenbeschäftigung im Sommer 2015 gegenüber
Hauptmann I____ erwähnt. Dass er sie jedenfalls vorher nicht gemeldet hat,
gesteht er implizit zu (Bericht des Rekurrenten vom 5. Dezember 2016).
Dementsprechend meldete der Rekurrent gemäss Aktennotiz vom 10. Juni 2016 gestützt
auf Rückfragen beim Personaldienst des JSD und beim Rechtsdienst der
Kantonspolizei bis zu diesem Datum keine Nebenbeschäftigung (Bericht des
Rekurrenten vom 5. Dezember 2016). Der Rekurrent behauptet, als er vor über 10
Jahren eine Nebentätigkeit bei einer Putzfirma verrichtet habe, habe man ihm
gesagt, bei einem Verdienst von weniger als CHF 20'000.– müsse man die
Nebentätigkeit nicht melden. Er habe deshalb gedacht, er müsse auch die
Nebentätigkeit bei der H____ ag nicht melden, wenn seine Einkünfte weniger als
CHF 20'000.– betrügen (Bericht des Rekurrenten vom 5. Dezember 2016;
Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 7 f.).
Gemäss § 20 Abs. 2 PG bedarf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung der Bewilligung durch die
Anstellungsbehörde, wenn die Aufgabenerfüllung dadurch beeinträchtigt werden
könnte (lit. a), die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht (lit. b)
oder Arbeitszeit in Anspruch genommen wird (lit. c). Bei einer
Nebenbeschäftigung im Sicherheitsbereich, wie sie der Rekurrent bei der H____
ag ausgeübt hat, besteht die Möglichkeit einer Interessenkollision. Folglich
hätte er für diese Nebentätigkeit eine Bewilligung der Kantonspolizei einholen
müssen. Zu diesem Zweck hätte er sie vor dem Stellenantritt melden müssen.
Indem er dies unterliess, verletzte er eine arbeitsrechtliche Pflicht.
Gemäss Polizeikommissär
J____ von der Kantonspolizei wurde mit dem Rekurrenten im Jahr 2016 ein
Führungsgespräch durchgeführt, weil diverse Sachen nicht in Ordnung gewesen
seien (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 8). Der Rekurrent erklärte
anlässlich des Führungsgesprächs vom 16. November 2016 zusammenfassend, das
Jahr 2015 sei für ihn sehr schwierig gewesen und er sehe ein, dass er bei der
Arbeit Fehler gemacht und sich nicht immer korrekt verhalten habe (Aktennotiz
vom 16. November 2016). PK J____ erklärte anlässlich der Verhandlung der
Personalrekurskommission, er sei mit den Leistungen des Vorgesetzten des
Rekurrenten nicht einverstanden gewesen und sie hätten mit dem Gespräch einen
Schlussstrich zu Gunsten des Rekurrenten ziehen wollen (Sitzungsprotokoll vom
30. August 2019, S. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent
bereits im Jahr 2015 arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat.
5.2.3 Die
Personalrekurskommission erwog, die Kantonspolizei habe während längerer Zeit
keine Massnahmen ergriffen, obwohl ihr Facebook-Einträge des Rekurrenten
bekannt gewesen seien, die seine besondere Nähe und Sympathie für die
gegenwärtige türkische Regierung zeigten und mit der offiziellen politischen
Haltung der Schweiz kaum zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund könnten die
Facebook-Einträge nicht als ergänzender Kündigungsgrund nachgeschoben werden
und sei die Frage, ob der Rekurrent aufgrund dieser Einträge als
Polizeidienstangestellter untauglich sei, nicht zu beurteilen (angefochtener
Entscheid, E. 3). Es trifft zu, dass die Facebook-Einträge bzw. die damit zum
Ausdruck gebrachte Einstellung unter den gegebenen Umständen nicht als
ergänzender Kündigungsgrund berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass die
Kantonspolizei während längerer Zeit trotz Kenntnis der Einträge keine
personalrechtlichen Massnahmen ergriffen hat, steht der Berücksichtigung der
Einträge im Rahmen der Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung und der
Verhältnismässigkeit der Kündigung unter dem Titel des übrigen Verhaltens des
Rekurrenten aber nicht entgegen.
Gemäss § 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig,
gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des
Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere Treuepflicht
gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG
einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein Gelübde ab. Die
Sicherheitsassistenten legen zwar ein Gelübde ab. Das PolG statuiert für sie
aber keine besondere Treuepflicht (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.1;
Untersuchung Uhlmann, Ziff. 21;
vgl. § 20 Abs. 3 PolG). In einem Urteil betreffend eine Sicherheitsassistentin schloss
das Verwaltungsgericht daraus, Sicherheitsassistenten treffe eine gegenüber
derjenigen von Polizeibeamten entsprechend angepasste funktionale Treuepflicht
(VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.1). In einem einen Polizeibeamten
betreffenden Urteil erwog es hingegen, es sei nicht ersichtlich, dass mit der
besonderen Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über die besondere Treuepflicht
gemäss § 12 Abs. 2 PG hinausgehende Pflichten begründet würden (VGE VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall
offenbleiben. Die für alle Mitarbeiter geltende Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber, insbesondere
dessen Autorität und Integrität, zu wahren und die eigenen Interessen
gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls unterzuordnen. Grundsätzlich
bezieht sich die Treuepflicht nur auf das dienstliche Verhalten. Sie kann aber
auch ausserdienstliches Verhalten beschlagen. Die Treuepflicht wird durch die
eigenen überwiegenden Interessen der Mitarbeiter begrenzt. Der konkretisierte
Inhalt der Treuepflicht ist insofern stets auch das Ergebnis einer
Interessenabwägung (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2).
Mit dem Stand
25. August 2016 enthielt das Facebook-Profil des Rekurrenten den folgenden
Post: «Wir sind bereit für Ihre Befehle und Ansichten, mein Oberbefehlshaber».
Der Beitrag bezieht sich auf Recep Tayyip Erdogan und in den Kommentaren folgt
eine Diskussion, ob dieser nun als Oberbefehlshaber bezeichnet werden dürfe
oder ob nur Kemal Atatürk diesen Titel tragen dürfe. Für den Rekurrenten steht
fest, dass Erdogan derzeit der Oberbefehlshaber ist (Personenabklärung des
Nachrichtendiensts des Bundes NDB vom 25. August 2016, S. 4; vgl. auch Akten
PRK, S. 202). Der Rekurrent macht geltend, Erdogan werde in der Verfassung
Oberbefehlshaber genannt und der Post sei nicht ernst gemeint, sondern ein Witz
nach der Wahl gewesen (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 10). Ob der
Präsident der Republik Türkei in der türkischen Verfassung Oberbefehlshaber
genannt wird oder nicht, ist für die Beantwortung der Frage irrelevant, ob es
mit der Treuepflicht eines Angehörigen des Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt
vereinbar ist, sich als Befehlsempfänger des türkischen Präsidenten zu
bezeichnen. Dass der Post nicht ernst gemeint gewesen ist, ist angesichts der
politischen Haltung des Rekurrenten nicht glaubhaft. Jedenfalls ist für einen
unbefangenen Leser nicht erkennbar gewesen, dass es sich bloss um einen Witz
handeln soll. Wie Uhlmann
überzeugend festgestellt hat, ist der Eintrag, der Rekurrent stehe für Befehle
des türkischen Präsidenten als seines Oberbefehlshabers zur Verfügung,
inakzeptabel. Nach einer solchen Aussage kann kein Gegner des türkischen
Präsidenten damit rechnen, vom Rekurrenten vorurteilslos behandelt zu werden.
Die Aussage erschüttert zudem das Vertrauensverhältnis zum Rekurrenten in
seinen Grundfesten, weil als erste Autorität nicht das Schweizer Staatswesen,
sondern ein ausländisches Staatsoberhaupt in seiner militärischen Kapazität
genannt wird. Selbst wenn man in Abzug bringt, dass solche Posts auf einem
sozialen Netzwerk allenfalls voreilig und unbedacht verbreitet werden, stellt
das Verhalten des Rekurrenten einen klaren Verstoss gegen seine Treuepflicht
dar (Untersuchung Uhlmann, Ziff.
24).
Gemäss dem
Informationsbericht der Kriminalpolizei fänden sich zu einem Facebook-Post von
Juli 2016 drei Kommentare, die übersetzt folgendermassen lauteten: Man soll die
Geschäfte, welche die Gülen-Bewegung unterstützen auch melden. Ich brauche eine
ganze Liste. Ich werde einen Dollar verteilen (Informationsbericht der
Kriminalpolizei vom 14. Oktober 2016, S. 4; vgl. auch Akten PRK, S. 201). Der
Rekurrent macht geltend, die Übersetzung sei falsch. Er habe nicht die
Bekanntgabe von Namen gewollt, sondern sich auf einen Pressebericht bezogen,
gemäss dem Geschäfte Gülen unterstützten (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019,
S. 3). In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläuterte der Rekurrent
glaubwürdig, inwiefern die losgelöst vom Kontext der Kommentare vorgenommene
Übersetzung irreführend ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Fest steht,
dass der Rekurrent in den drei Kommentaren seine Einstellung gegen die Bewegung
von Fethullah Gülen zum Ausdruck gebracht hat. Wie es sich damit personalrechtlich
verhält, kann aber letztlich offenbleiben, weil bereits der Post betreffend
Recep Tayyip Erdogan eine Treuepflichtverletzung des Rekurrenten begründet.
Dementsprechend hat Uhlmann zwar
auch die Kommentare in der Übersetzung des Informationsberichts für mehr als
bedenklich befunden, dem Post aber grösseres Gewicht beigemessen (vgl.
Untersuchung, Uhlmann Ziff. 24).
5.2.4 Unter
Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls sind die Abfragen von
Daten aus dem kantonalen Datenmarkt ohne dienstlichen Zusammenhang und ohne
Einwilligung der betroffenen Person sowie die Abfragen von Daten aus dem RIPOL
ohne dienstlichen Zusammenhang geeignet, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende
Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass der Kantonspolizei eine
Weiterbeschäftigung des Rekurrenten unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht
zugemutet werden kann und auch die Bewährung während einer Bewährungsfrist
nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen. Die Abfragen
sind deshalb in ihrer Gesamtheit als schwere Pflichtverletzung im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG zu qualifizieren.
5.3 Gemäss
dem Zentralen Personaldienst des Kantons Basel-Stadt und Merker/Conradin/Häggi Furrer setzt die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer strafbaren Handlung nach § 30 Abs. 2 lit. e PG eine rechtskräftige Verurteilung des Mitarbeiters voraus, weil
der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV) gebunden sei (Schlussfolgerungen des ZPD aus dem Entscheid der
Personalrekurskommission Nr. 103 vom 16. Mai 2014; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 211). Die
Personalrekurskommission hat die Frage, ob eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. e PG eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, bisher offengelassen (Entscheid
der Personalrekurskommission Nr. 103 vom 16. Mai 2014 E. 3f) und gemäss Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann ist die
Frage nicht abschliessend geklärt (Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 212). Im angefochtenen Entscheid erwog die Personalrekurskommission,
es seien zwar Konstellationen denkbar, in denen es wohl nicht notwendig sei,
die Rechtskraft des Strafverfahrens abzuwarten. Das vorliegende Verfahren zähle
jedoch angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen relativ geringen Sanktion
und der nach wie vor bestehenden Möglichkeit eines Freispruchs nicht dazu (angefochtener
Entscheid, E. 3). Die Kantonspolizei bringt keine überzeugenden Gründe dafür
vor, dass im vorliegenden Fall eine Kündigung wegen einer strafbaren Handlung
vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils möglich sein sollte (vgl. Vernehmlassung,
Ziff. 11). Eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. e PG wegen nicht
rechtskräftig abgeurteilter Delikte dürfte jedenfalls voraussetzen, dass die
Delikte unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass
sie dem Mitarbeiter zur Last zu legen sind (vgl. zu Art. 63 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) BGer 2C_39/2016 vom 31.
August 2016 E. 2.5, 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2, 2A.41/2003 vom 2. Juni
2003 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ob
Datenbearbeitungen als Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) qualifiziert werden können (vgl. dazu Urteil
des Strafgerichts E. II.4), erscheint angesichts der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht klar und wird vom Appellationsgericht
zu klären sein.
6.
6.1 Die
Kündigung ist geeignet, die korrekte Aufgabenerfüllung im Polizeikorps zu
gewährleisten und die Personen, auf deren Daten die Mitarbeiter der
Kantonspolizei Zugriff haben, vor unberechtigten Zugriffen des Rekurrenten zu
schützen. Der Rekurrent gesteht die Eignung der Kündigung zudem ausdrücklich zu
(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 17). Dagegen bestreitet er die
Erforderlichkeit (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 17 ff.).
6.2
6.2.1 Die
Personalrekurskommission erwog, dem Rekurrenten fehle es an Einsicht und
Unrechtsbewusstsein. Auch im personalrechtlichen Verfahren habe er keinerlei
Einsicht oder Unrechtsbewusstsein gezeigt. Aus diesen Gründen könne dem
Rekurrenten keine positive Prognose ausgestellt werden und sei eine
Wiederholung unrechtmässiger Datenabfragen nicht auszuschliessen (angefochtener
Entscheid, E. 5d). Der Rekurrent wendet ein, es sei nicht ersichtlich, gestützt
auf welche Äusserungen die Personalrekurskommission zum Schluss gekommen sei,
er habe anlässlich der Verhandlung keinerlei Reue und Einsicht gezeigt
(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 20). Dieser Einwand ist
unbegründet.
6.2.2 Das
Strafgericht stellte fest, der Rekurrent habe sich durchwegs, insbesondere auch
hinsichtlich der ihm angelasteten Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau, seine
Partnerin und die Familie F____, weder einsichtig noch reuig gezeigt und bis
zum Schluss stereotyp auf dem Standpunkt beharrt, dass alle seine Abfragen
einen dienstlichen Bezug gehabt hätten. Es berücksichtigte die fehlende
Einsicht und Reue im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend (Urteil des
Strafgerichts E. III S. 14 f.). Da der Rekurrent im vorliegenden Verfahren
nicht darlegt, inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein könnten, kann
trotz der fehlenden Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts darauf abgestellt
werden.
6.2.3 Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Juli
2018 (Akten PRK, S. 55 f.), er werde dafür kämpfen, dass auch die Verurteilung
des Strafgerichts betreffend seine Ex-Ehefrau, seine Partnerin und die Familie F____
aufgehoben und «mein Ruf als unbescholtener Polizist wiederhergestellt wird».
Indem er erklärte, nicht nur für einen Freispruch, sondern auch für die
Wiederherstellung seines Rufs als unbescholtener Polizist zu kämpfen, behauptete
er implizit, auch bezüglich der Abfragen betreffend seine Ex-Ehefrau, seine
Partnerin und die Familie F____ unbescholten zu sein und sich somit nicht nur
nicht strafbar, sondern rechtlich überhaupt nicht pflichtwidrig verhalten zu
haben. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er noch immer nicht einsah, dass
seine Abfragen betreffend die erwähnten Personen zumindest zu einem erheblichen
Teil pflichtwidrig gewesen waren. Des Weiteren erklärte der Rekurrent in der
Eingabe vom 10. Juli 2018, er verwehre sich dezidiert gegen den unbewiesenen
Vorhalt, er habe Abfragen zugunsten oder im Auftrag Dritter gemacht. Mit dieser
Behauptung offenbarte der Rekurrent eine erschreckende Uneinsichtigkeit. Gemäss
den Feststellungen des Strafgerichts begründete der Rekurrent Abfragen
betreffend die Familie F____ damit, dass E. F____ unter dem Verdacht gelitten
habe, ein Adoptivkind zu sein, und ihn gebeten habe, ihr bei der Klärung ihrer
wahren Familienverhältnisse zu helfen (Urteil des Strafgerichts E. II.2a S. 8).
In der Verhandlung der Personalrekurskommission erklärte der Rekurrent
sinngemäss, er habe Abfragen betreffend die Familie F____ vorgenommen, weil er
E. F____ habe helfen wollen (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6 f.).
Damit nahm der Rekurrent gemäss eigenen Angaben Abfragen im Auftrag oder
jedenfalls zugunsten einer Dritten vor.
6.2.4 Im
gesamten Sitzungsprotokoll findet sich keine Aussage des Rekurrenten
persönlich, mit der dieser eingestehen würde, dass er mit Abfragen eine
Pflichtverletzung begangen hat, oder eine solche gar bereuen würde. Er versuchte
vielmehr weiterhin, sein pflichtwidriges Verhalten zu rechtfertigen. Auf die
Frage der Präsidentin der Personalrekurskommission, ob er bei der Arbeit private
Sachen ausgefüllt habe, antwortete er, wenn jemand Fremdes auf den
Polizeiposten käme, würde er genauso versuchen, ihm zu helfen
(Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 4). Auf die Frage eines Mitglieds
der Personalrekurskommission, ob er also gewusst habe, dass die privaten
Abfragen nicht zulässig gewesen seien, erklärte er, ihm sei klar gewesen, dass
er keine Daten weitergeben und sich damit keinen persönlichen Vorteil
verschaffen dürfe. Er habe aber nur helfen wollen. Er sei in dieser Sache oder
in jener Frage behilflich (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6). Damit
ist die Feststellung der Personalrekurskommission korrekt, der Rekurrent habe
auch im personalrechtlichen Verfahren keinerlei Einsicht oder
Unrechtsbewusstsein gezeigt. Auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
zeigte er keine richtige Einsicht in die Unrechtmässigkeit seiner Abfragen. Angesprochen
auf den Vorwurf des fehlenden Unrechtsbewusstseins und der fehlenden Reue sagte
er, dass ihm jetzt klar sei, dass das, was er gemacht habe, sehr schwere Folgen
habe. Er würde das so nie mehr machen (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Mit den
schweren Folgen meinte er das, was ihm seither medial, personal- und
strafrechtlich widerfahren ist. Die Verletzung der Rechte der Personen, deren Daten
er unrechtmässig abgefragt hat, und die negativen Folgen für das Ansehen der
Kantonspolizei zog er hingegen nach wie vor nicht in Betracht.
6.2.5 Der
Rekurrent macht geltend, er habe die zu Unrecht erhobenen massiven Vorwürfe
bestreiten müssen (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 19 f.). Der
Umstand, dass der Rekurrent einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Abfragen
gemäss dem Urteil des Strafgerichts zu Recht bestritten hat, stellt aber weder
eine Erklärung noch eine Entschuldigung dafür dar, dass er sich im
personalrechtlichen Verfahren auch bezüglich der Abfragen ohne dienstlichen
Zusammenhang, die mit dem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht bestritten
werden, weder einsichtig noch reuig gezeigt hat. Aus dem Umstand, dass
betreffend die Abfragen, mit denen die Kündigung begründet wird, ein
Strafverfahren hängig ist, in dem der Rekurrent gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 113 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Recht hat, die
Mitwirkung und insbesondere die Aussage zu verweigern, ohne dass ihm daraus
Nachteile erwachsen (nemo-tenetur-Prinzip; vgl. dazu BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40
f.; Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 113 N 5), kann
entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 23. Dezember
2019, Ziff. 12) nicht abgeleitet werden, dass die fehlende Einsicht und Reue
nicht zuungunsten des Rekurrenten berücksichtigt werden dürfen. Selbst im
Strafrecht kann das Fehlen von Einsicht in das Unrecht der Tat und das Fehlen
von Reue als gegen eine günstige Prognose sprechender Umstand berücksichtigt
werden. Nur das blosse Bestreiten der Tat darf nicht zuungunsten des Täters
berücksichtigt werden (vgl. Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 73–75; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 13). Zudem
können Einsicht und Reue strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGer
6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 169).
6.3 Der
Rekurrent nahm zahlreiche rechtswidrige Abfragen betreffend mehrere Personen vor.
Es fehlt ihm an Einsicht und Reue. Ausserdem verletzte er seine
arbeitsrechtlichen Pflichten auch anderweitig (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor). Angesichts
dieser Umstände wären eine mit der Überprüfung der Datenbearbeitung des
Rekurrenten verbundene Bewährungsfrist und/oder ein Verweis entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff.
18 und 23 f.) keine geeigneten personalrechtlichen Massnahmen. Sie vermöchten
nicht die korrekte Aufgabenerfüllung im Polizeikorps zu gewährleisten, die
Personen, auf deren Daten die Mitarbeiter der Kantonspolizei Zugriff haben, vor
unberechtigten Zugriffen des Rekurrenten zu schützen und das Vertrauen der
Kantonspolizei in den Rekurrenten sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die
Kantonspolizei wiederherzustellen. Indem dem Rekurrenten regelmässige
Überprüfungen seiner Datenbearbeitung in Aussicht gestellt würden, könnte die
Gefahr weiterer Pflichtverletzungen zwar vermindert werden. Weitere
Pflichtverletzungen könnten damit aber nicht mit Sicherheit verhindert, sondern
bloss aufgedeckt und geahndet werden (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019
E. 3.4.8). Zudem wäre eine flächendeckende Überprüfung der Datenbearbeitung des
Rekurrenten mit einem unverhältnismässigen und für die Kantonspolizei
unzumutbaren Aufwand verbunden, weil für jede Abfrage das Vorliegen eines dienstlichen
Zusammenhangs geprüft werden müsste. Da der Rekurrent trotz dem Strafverfahren,
der Freistellung und der Presseberichterstattung im personalrechtlichen
Verfahren keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann insbesondere nicht davon
ausgegangen werden, dass diese Umstände eine hinreichende Warnwirkung entfaltet
haben. Die Kündigung ist deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten
erforderlich.
6.4
6.4.1 Der
Rekurrent befindet sich in einem langjährigen Arbeitsverhältnis. Unter
Mitberücksichtigung der Dauer der Diensttätigkeit ist davon auszugehen, dass
der Rekurrent im Fall der Kündigung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die
Kündigung stellt für ihn deshalb einen schweren Eingriff dar (angefochtener
Entscheid, E. 5d). Der Rekurrent hat vor der Polizeidienstangestelltenschule
die Handelsmittelschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt
damit über keine andere Ausbildung als die bei der Polizei absolvierte
(Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 7). Er macht geltend, als
langjähriger Mitarbeiter der Kantonspolizei ohne andere Ausbildung habe er
keine berufliche Perspektive (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff.
24). Diese Behauptung trifft nicht zu. Der Rekurrent hatte gemäss eigenen
Angaben immer Nebenjobs (Sitzungsprotokoll vom 30. August 2019, S. 6).
Insbesondere hatte er im Jahr 2008 eine Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft
und im Jahr 2015 eine solche im Sicherheitsbereich (Bericht des Rekurrenten vom
5. Dezember 2016). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass es ihm im Fall
der Kündigung möglich sein sollte, in einem der Bereiche, in denen er in der
Vergangenheit Nebenbeschäftigungen ausgeübt hat, eine Stelle zu finden.
6.4.2 Der
Rekurrent macht geltend, er sei ein fähiger und engagierter Mitarbeiter gewesen,
der über längere Zeit gute Leistungen erbracht habe. Er habe sogar eine
Anerkennungsprämie erhalten (Rekursbegründung vom 23. Dezember 2019, Ziff. 21
f.).
Während gewisser
Perioden mögen die Leistungen des Rekurrenten zwar gut gewesen sein. Jedenfalls
in gewissen Perioden waren sie aber auch bloss genügend. Im Mitarbeitergespräch
betreffend die Beurteilungsperiode vom 1. bis 31. Oktober 2001 wurde die
Gesamtleistung des Rekurrenten als gut, den Erwartungen entsprechend
qualifiziert. Als Ziele wurden das Vertiefen und Umsetzen der Fachkenntnisse im
polizeiarbeitsspezifischen Bereich vereinbart. Gemäss dem Mitarbeitergespräch
betreffend die Beurteilungsperiode von Oktober 2001 bis Dezember 2002 entsprach
der Rekurrent insgesamt den Anforderungen (C auf der Skala von D [Entspricht
den Anforderungen nicht; Ungenügende Leistung] bis A [Hebt sich wesentlich vom
Durchschnitt ab; Sehr gute Leistung]), waren seine Leistungen insgesamt
genügend (C) und wurden die Ziele teilweise erreicht. Als zu erreichende Ziele wurden
die Weiterbildung in allen Bereichen und die erfolgreiche Absolvierung eines
Deutschkurses vereinbart. Im Mitarbeitergespräch betreffend die
Beurteilungsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2003 wurde festgehalten, dass
der Rekurrent insgesamt den Anforderungen entspreche (C), dass seine Leistungen
insgesamt genügend gewesen seien (C) und dass die Ziele nur teilweise erreicht
worden seien. Zudem wurde bemerkt, dass der Rekurrent bei Kritik nicht
empfindlich reagieren, sondern das Positive daraus nehmen sollte. Die
Kantonspolizei liess sich vernehmen, dass die Beurteilungen des Rekurrenten in
den Mitarbeitergesprächen zwischen 2002 und 2016 in der Regel zwischen B und C
geschwankt hätten, der Rekurrent im Jahr 2015 mit D bewertet worden sei und
eine Bewertung für das Jahr 2014 fehle (Vernehmlassung, Ziff. 23). Gemäss den
Angaben der Kantonspolizei für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses vom 31.
Oktober 2007 entsprachen die Arbeitsweise und die Leistungen des Rekurrenten
vollumfänglich den Erwartungen. Betreffend die Arbeit des Rekurrenten in [...]
waren die Rückmeldungen gut (vgl. Aktennotiz vom 16. November 2016). Im Jahr
2008 erhielt der Rekurrent eine Anerkennungsprämie von CHF 600.00
(Vernehmlassungsbeilage 8). Diese habe der Rekurrent wie viele andere
Mitarbeiter der Kantonspolizei für seine Leistungen anlässlich der Euro 08
erhalten (Vernehmlassung, Ziff. 23). Aus der Ausrichtung einer
Anerkennungsprämie können daher keine Schlüsse auf die Qualität der Leistungen
des Rekurrenten über längere Zeit gezogen werden.
6.4.3 Aus
dem Umstand, dass die Personalrekurskommission und das Verwaltungsgericht in
einem anderen Fall betreffend die Datenbearbeitung durch eine
Sicherheitsassistentin die Verhältnismässigkeit der Kündigung verneint haben,
kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich die beiden
Fälle unter anderem hinsichtlich der folgenden wesentlichen Umstände
unterscheiden: Die Sicherheitsassistentin erfüllte ihre Aufgaben während ihrer
17-jährigen Dienstzeit – abgesehen von den pflichtwidrigen und strafbaren
Datenbearbeitungen, die Anlass für die Kündigung gegeben haben – sehr gut oder
jedenfalls gut und ohne jede Beanstandung (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019
E. 2.4 und 3.4.8 f.). Der Rekurrent hingegen verletzte – abgesehen von den
Datenabfragen, die Anlass für die Kündigung geben – auch durch anderes
Verhalten arbeitsrechtliche Pflichten und zeigte kein tadelloses Verhalten
(vgl. E. 5.2.2 f. hiervor). Die Sicherheitsassistentin zeigte von Beginn weg aufrichtige
Reue und Einsicht (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.4 und E. 3.4.6). Der
Rekurrent hingegen zeigte weder im Strafverfahren noch im personalrechtlichen
Verfahren echte Einsicht oder Reue (vgl. E. 6.2 hiervor). Schliesslich fielen
aufgrund einer Veränderung der Ausgangslage die Anlässe und die Motivation für
die Pflichtverletzungen der Sicherheitsassistentin weg (VGE VD.2018.164 vom 9. August
2019 E. 3.4.6). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.4.4 Insbesondere
angesichts der Schwere der Pflichtverletzung, die Anlass zur Kündigung gibt
(vgl. E. 5.1 und 5.2.1 hiervor), sowie der Umstände, dass der Rekurrent auch
andere arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor) und
dass bei weiteren Abfragen ohne dienstlichen Zusammenhang das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung oder das Persönlichkeitsrecht der betroffenen
Personen verletzt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der
Bevölkerung in die Kantonspolizei droht, ist die Kündigung trotz den damit
verbundenen erheblichen Belastungen zumutbar. Damit bejahte die
Personalrekurskommission die Verhältnismässigkeit der Kündigung insgesamt zu
Recht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5d).
7.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund
seines Unterliegens trägt der Rekurrent seine Vertretungskosten selber. Zu
Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.