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Entscheid

VD.2019.183

Erlass der kantonalen Steuern pro 2013 und 2014 (BGer-Nr. 2D_37/2020 vom 1. September 2020))

30. Mai 2020Deutsch8 min

welchem dieser sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.183

URTEIL

vom 30. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias

Calò

Beteiligte

A____

Rekurrent

[…]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Präsidialentscheid

der Steuerrekurskommission

vom 15. August 2019

betreffend kantonale Steuern pro 2013

und 2014 (Erlass)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Rekurrent) stellte sinngemäss ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern

pro 2013 und 2014, welches mit Erlassentscheid der Steuerverwaltung

Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) vom 26. Juli 2018

abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache, die mit Entscheid der

Steuerverwaltung vom 26. Juli 2018 abgewiesen wurde. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das Präsidium der Steuerrekurskommission Basel-Stadt

(nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission) mit Präsidialentscheid vom

15. August 2019 ab.

Hiergegen

richtet sich der Rekurs des Rekurrenten vom 14. September 2019, mit

welchem dieser sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den

Erlass der Steuern pro 2013 und 2014 beantragt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen

der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung wurde verzichtet.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den

Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu.

1.2.2

Der

Rekurs muss gemäss § 171 Abs. 2 i.V.m. 164 Abs. 2 StG einen

Antrag und eine Begründung enthalten. Die rekurrierende Partei muss in diesem

Sinne beantragen, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern ist, und die

tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte zur Begründung dieser Anträge nennen.

Dabei hat sie sich zumindest konkret und genügend verständlich mit dem

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018, § 24

N 34). Aus der Rekursschrift muss zumindest hervorgehen, in welchen Teilen

und weshalb die steuerpflichtige Person den angefochtenen Entscheid anficht (Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al.,

Kommentar zum Schweizer Steuergesetz, Basel 2019, § 165 N 40).

In diesem Sinne muss eine sachbezogene Begründung vorliegen (Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 140 N 41). Diesen Anforderungen genügt die eingereichte

Begründung knapp, obwohl – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – sich der

Rekurrent nicht mit der zentralen Frage auseinandersetzt.

1.2.3

Der

Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und insofern auch begründet (§ 171

Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine

speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,

muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg

gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

2.1 Die

aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung im Verfahren der kantonalen

Steuern geschuldeten und noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten

oder Bussen einer steuerpflichtigen Person können gemäss § 201 StG

i.V.m. § 146 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]) ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie

eine grosse Härte bedeuten würde.

2.1.1 Eine

Notlage gemäss § 201 Abs. 2 StG liegt vor, wenn der ganze geschuldete

Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der

steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person

namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit

vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei

Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die öffentliche Hand für

die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie

aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen

uneingeschränkt (zum Ganzen VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017

E. 2.2, VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.2).

2.1.2 Die

zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für

die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Kriterium

der Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die

wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter

dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich

die Unbilligkeit (vgl. Richner et

al., Handkommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer],

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 N 30). Ob dies der Fall

ist oder nicht, beurteilt sich primär aufgrund der konkreten

Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit

der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für

die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und

Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (§ 148 Abs. 1 StV;

vgl. zum Ganzen Beusch/Raas,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,

Art. 167 N 14 ff.). Dabei werden insbesondere die Ursachen

geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der

gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus,

wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende

Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so

wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung

des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE Nr. 2009-162

vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra 2011, S. 331,

334). Dies wird in § 201a Abs. 1 StG konkretisiert: Danach kann

von einem vollständigen oder teilweisen Erlass abgesehen werden, wenn die

steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend

oder wiederholt verletzt hat (lit. a), im Zeitpunkt der Fälligkeit der

Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen

vornimmt (lit. b), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen

Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte

Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt

hat (lit. c), während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige

Gläubiger oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt (lit. d) oder

überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern oder

Gläubigerinnen zu Gute kommen würde (lit. e; zum Ganzen auch VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017).

2.2 Die

Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Steuererlass nicht

gewährt werden kann, weil der Rekurrent überschuldet ist und ein Steuererlass

im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens eines Drittgläubigers zu einer Gläubigerbevorzugung

führen würde (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Überschuldung des

Rekurrenten ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts

Basel-Landschaft: Danach lauten auf ihn Verlustscheine in der Höhe von

CHF 14'490.– für Schulden gegenüber dem kantonalen Sozialamt

Basel-Landschaft (Vernehmlassung vom 18. Juni 2019, Beilage 8

[Vorakten Vorinstanz, S. 160]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

würde ein Verzicht der Steuerverwaltung auf die Steuerforderungen zur

Bevorzugung eines anderen Gläubigers führen. Mit anderen Worten würde nicht der

Rekurrent von einem Verzicht der Steuerverwaltung profitieren, sondern der

andere Gläubiger, welcher beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen

einen Konkurrenten verlieren würde (angefochtener Entscheid, E. 4b; vgl.

VGE VD.2012.101 vom 27. September 2012). Dass es sich beim

Gläubiger um das kantonale Sozialamt Basel-Landschaft als öffentlich-rechtliche

Anstalt handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts; die entsprechenden

Forderungen stellen eigentliche Drittschulden dar (vgl. VGE VD.2014.174 vom 26. September 2014). Damit setzt sich der Rekurrent

in seinem Rekurs überhaupt nicht auseinander. Auch ein anteiliger Verzicht des

anderen Gläubigers, infolgedessen ein Erlass der Steuerforderungen im selben

Umfang zu prüfen wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet und schon gar nicht

nachgewiesen.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Der Rekurs ist als aussichtslos anzusehen

(vgl. etwa VGE VD.2018.189 E. 2.1 und VD.2012.162 vom 1. Juli 2013

E. 4), weshalb dem Rekurrenten unabhängig von seinen finanziellen

Verhältnissen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen

sind.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Tobias Calò

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.