VD.2019.183
Erlass der kantonalen Steuern pro 2013 und 2014 (BGer-Nr. 2D_37/2020 vom 1. September 2020))
30. Mai 2020Deutsch8 min
welchem dieser sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.183
URTEIL
vom 30. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Tobias
Calò
Beteiligte
A____
Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Präsidialentscheid
der Steuerrekurskommission
vom 15. August 2019
betreffend kantonale Steuern pro 2013
und 2014 (Erlass)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrent) stellte sinngemäss ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern
pro 2013 und 2014, welches mit Erlassentscheid der Steuerverwaltung
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) vom 26. Juli 2018
abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache, die mit Entscheid der
Steuerverwaltung vom 26. Juli 2018 abgewiesen wurde. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Präsidium der Steuerrekurskommission Basel-Stadt
(nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission) mit Präsidialentscheid vom
15. August 2019 ab.
Hiergegen
richtet sich der Rekurs des Rekurrenten vom 14. September 2019, mit
welchem dieser sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den
Erlass der Steuern pro 2013 und 2014 beantragt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen
der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung wurde verzichtet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den
Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu.
1.2.2
Der
Rekurs muss gemäss § 171 Abs. 2 i.V.m. 164 Abs. 2 StG einen
Antrag und eine Begründung enthalten. Die rekurrierende Partei muss in diesem
Sinne beantragen, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern ist, und die
tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte zur Begründung dieser Anträge nennen.
Dabei hat sie sich zumindest konkret und genügend verständlich mit dem
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018, § 24
N 34). Aus der Rekursschrift muss zumindest hervorgehen, in welchen Teilen
und weshalb die steuerpflichtige Person den angefochtenen Entscheid anficht (Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al.,
Kommentar zum Schweizer Steuergesetz, Basel 2019, § 165 N 40).
In diesem Sinne muss eine sachbezogene Begründung vorliegen (Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 140 N 41). Diesen Anforderungen genügt die eingereichte
Begründung knapp, obwohl – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – sich der
Rekurrent nicht mit der zentralen Frage auseinandersetzt.
1.2.3
Der
Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und insofern auch begründet (§ 171
Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1 Die
aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung im Verfahren der kantonalen
Steuern geschuldeten und noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten
oder Bussen einer steuerpflichtigen Person können gemäss § 201 StG
i.V.m. § 146 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]) ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie
eine grosse Härte bedeuten würde.
2.1.1 Eine
Notlage gemäss § 201 Abs. 2 StG liegt vor, wenn der ganze geschuldete
Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person
namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit
vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei
Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die öffentliche Hand für
die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie
aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen
uneingeschränkt (zum Ganzen VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017
E. 2.2, VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.2).
2.1.2 Die
zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für
die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Kriterium
der Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die
wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter
dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich
die Unbilligkeit (vgl. Richner et
al., Handkommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer],
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 N 30). Ob dies der Fall
ist oder nicht, beurteilt sich primär aufgrund der konkreten
Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit
der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für
die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und
Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (§ 148 Abs. 1 StV;
vgl. zum Ganzen Beusch/Raas,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 167 N 14 ff.). Dabei werden insbesondere die Ursachen
geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der
gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus,
wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende
Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so
wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung
des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE Nr. 2009-162
vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra 2011, S. 331,
334). Dies wird in § 201a Abs. 1 StG konkretisiert: Danach kann
von einem vollständigen oder teilweisen Erlass abgesehen werden, wenn die
steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend
oder wiederholt verletzt hat (lit. a), im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen
vornimmt (lit. b), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen
Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte
Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat (lit. c), während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige
Gläubiger oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt (lit. d) oder
überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern oder
Gläubigerinnen zu Gute kommen würde (lit. e; zum Ganzen auch VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017).
2.2 Die
Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Steuererlass nicht
gewährt werden kann, weil der Rekurrent überschuldet ist und ein Steuererlass
im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens eines Drittgläubigers zu einer Gläubigerbevorzugung
führen würde (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Überschuldung des
Rekurrenten ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts
Basel-Landschaft: Danach lauten auf ihn Verlustscheine in der Höhe von
CHF 14'490.– für Schulden gegenüber dem kantonalen Sozialamt
Basel-Landschaft (Vernehmlassung vom 18. Juni 2019, Beilage 8
[Vorakten Vorinstanz, S. 160]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
würde ein Verzicht der Steuerverwaltung auf die Steuerforderungen zur
Bevorzugung eines anderen Gläubigers führen. Mit anderen Worten würde nicht der
Rekurrent von einem Verzicht der Steuerverwaltung profitieren, sondern der
andere Gläubiger, welcher beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen
einen Konkurrenten verlieren würde (angefochtener Entscheid, E. 4b; vgl.
VGE VD.2012.101 vom 27. September 2012). Dass es sich beim
Gläubiger um das kantonale Sozialamt Basel-Landschaft als öffentlich-rechtliche
Anstalt handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts; die entsprechenden
Forderungen stellen eigentliche Drittschulden dar (vgl. VGE VD.2014.174 vom 26. September 2014). Damit setzt sich der Rekurrent
in seinem Rekurs überhaupt nicht auseinander. Auch ein anteiliger Verzicht des
anderen Gläubigers, infolgedessen ein Erlass der Steuerforderungen im selben
Umfang zu prüfen wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet und schon gar nicht
nachgewiesen.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Der Rekurs ist als aussichtslos anzusehen
(vgl. etwa VGE VD.2018.189 E. 2.1 und VD.2012.162 vom 1. Juli 2013
E. 4), weshalb dem Rekurrenten unabhängig von seinen finanziellen
Verhältnissen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen
sind.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.