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Entscheid

VD.2019.186

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

28. Januar 2020Deutsch15 min

unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten von der Einhaltung der Rekursfrist

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.186

URTEIL

vom 28. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Regierungsrats

vom 9. September 2019

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung des

Migrationsamts vom 25. Mai 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____

(Rekurrent) nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gegen

diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Rekurs

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Mit Entscheid vom 22. Mai

2019 wies das JSD den Rekurs des Rekurrenten ab. Dieser Entscheid wurde dem

Rekurrenten am 23. Mai 2019 zugestellt.

Mit Poststempel

vom 26. August 2019 meldete der Rekurrent mit Schreiben datiert vom

22. Mai 2019 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. Der

Rekursanmeldung wurde ein Arztzeugnis vom 21. August 2019 beigelegt. Mit

Präsidialbeschluss vom 9. September 2019 trat der Regierungsrat nicht auf

den Rekurs ein. Der Rekurs sei verspätet, und aus dem Arztzeugnis sei ein

unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten von der Einhaltung der Rekursfrist

abgehalten hätte, nicht ersichtlich.

Gegen diesen

Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 17. September 2019

Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 12. Oktober

2019, welche vom Rekurrenten nicht unterschrieben wurde, beantragte er, der

angefochtene Präsidialbeschluss sei aufzuheben und der Regierungsrat sei

anzuweisen, auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 22. Mai 2019

einzutreten. Zudem beantragte der Rekurrent, ihm sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Der Rekursbegründung wurden ein Arztzeugnis von Med. pract. [...],

FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 20. September 2019, ein

Überweisungsschreiben von Med. pract. [...] vom 20. September 2019 sowie

einen Einsatzvertrag der [...] AG vom 5. Juli 2019 beigelegt.

Mit Verfügung des

instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Oktober 2019 wurde das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Der Antrag, dem Rekurs gegen den Präsidialbeschluss vom 9. September 2019

die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ebenfalls abgewiesen. Dem

Rekurrenten wurde eine Kopie seiner Rekursbegründung vom 12. Oktober 2019 zugestellt

und eine Nachfrist bis zum 11. November 2019 gesetzt, um die Kopie dem

Gericht handschriftlich unterzeichnet wieder einzureichen. Innert Frist wurde die

Rekursbegründung vom Rekurrenten erneut nicht unterschrieben eingereicht.

Mit Schreiben

vom 27. November 2019 hat der Rekurrent Beschwerde gegen die Verfügung des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2019 beim Bundesgericht erhoben.

Mit Urteil 2C_995/2019 vom 2. Dezember 2019 ist das Bundesgericht auf die

Beschwerde nicht eingetreten, da die Eingabe keine rechtsgenügende Begründung

enthalten habe.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss

§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

und § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

zuständig. Es entscheidet gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht. Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

richtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

eingehalten, das öffentliche Recht richtig angewandt sowie von dem ihr

zustehenden Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.2 Die

Rekursbegründung ist vom Rekurrenten oder seinem Vertreter eigenhändig zu

unterzeichnen (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG und § 21 Abs. 1 VRPG

in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Moser,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 52 N 13; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 145). Genügt der Rekurs dieser Anforderung nicht und stellt er

sich nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt das

Verwaltungsgericht dem Rekurrenten eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein

mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf den Rekurs nicht

einzutreten (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 52

Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Schwank,

a.a.O., S. 145). Wenn der Rekurrent den Mangel innert der Nachfrist nicht

verbessert, ist auf den Rekurs wegen Fehlens einer Sachentscheidvoraussetzung

nicht einzutreten (vgl. Schwank,

a.a.O., S. 67 und 193).

1.3 Auf

der Rekursbegründung vom 12. Oktober 2019 fehlt die eigenhändige Unterschrift

des Rekurrenten. Am 28. Oktober 2019 hat der Verfahrensleiter deshalb

verfügt, dass dem Rekurrenten eine Kopie seiner Rekursbegründung zugestellt und

eine Nachfrist bis zum 11. November 2019 angesetzt wird, um diese Kopie

dem Gericht handschriftlich unterzeichnet wieder einzureichen. Obwohl der

Rekurrent darauf hingewiesen worden ist, dass bei unbenutztem Ablauf dieser

Nachfrist auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, hat er den Mangel innert

der angesetzten Frist nicht verbessert. Folglich ist auf den Rekurs nicht

einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs ohnehin abzuweisen, wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1 Gemäss

§ 46 Abs. 1 und 2 OG ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der

Eröffnung des Entscheids anzumelden. Der Entscheid des JSD vom 22. Mai

2019 ist dem Rekurrenten am 23. Mai 2019 zugestellt worden. Damit hat die

Frist für die Rekursanmeldung am 3. Juni 2019 geendet. Die mit 22. Mai

2019 datierte Rekursanmeldung ist erst am 26. August 2019 und damit verspätet

der Schweizerischen Post übergeben worden (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 4

und E. 4). Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er beantragt jedoch

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.2 Das

auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift

über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen

Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner

Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo

die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht

umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien

zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel

aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin

enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende

Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3,

VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1). Für das

verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung

von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG,

SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom

31. August 2015 E. 3.1; Schwank,

a.a.O., S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von

der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein

allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018

E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die

Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3,

VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine

schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14

vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel,

in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 24 N 10).

Ein

Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er

jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,

6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3, VD.2017.9

vom 4. Februar 2017 E. 2.4; Rhinow/

Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage,

Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen

daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen

(BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24

N 20).

Die Beweislast

für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai

2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).

Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59

für das BGG), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG 272] für die

StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

2.3 Die

Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich

und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, Schwank,

a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 N 7; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).

Da die Rekursanmeldung erst am 26. August 2019 der Schweizerischen Post

übergeben worden ist, setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

vorliegenden Fall somit voraus, dass der Rekurrent bis am 27. Juli 2019 durch

ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist

abgehalten worden ist.

2.4

2.4.1 Der

Rekurrent macht geltend, er sei nach der Abweisung seines Rekurses gegen die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wie gelähmt und nicht mehr

fähig gewesen, rechtzeitig einen erneuten Rekurs zu erheben oder einen

Vertreter zu suchen. Er habe es deshalb unverschuldet versäumt, rechtzeitig

Rekurs zu erheben (Rekursbegründung Ziff. B.13).

2.4.2 Der

Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat hat ein Arztzeugnis vom 21. August

2019 beigelegen. Darin wird folgendes festgehalten: „Hiermit bestätige ich,

dass Herr A____ vom Mai bis Juli 2019 aus medizinischen Gründen nicht gesund

war und aus diesem Grund auch depressiv“. Die Regierungspräsidentin hat erwogen,

das Arztzeugnis befasse sich nicht im Detail mit der Fähigkeit des Rekurrenten,

den Rekurs fristgerecht einzureichen. Der Rekurrent erbringe damit keinen

Beweis dafür, dass er zur Rekurseinreichung im Zeitraum der Rekursfrist

krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei. Es sei insbesondere nicht

ersichtlich, weshalb der Rekurrent verhindert gewesen sein sollte, rechtzeitig

eine Vertretung zu bestellen. Ein unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten

von der Einhaltung der Rekursfrist abgehalten habe, sei daher nicht ersichtlich

(angefochtener Entscheid E. 6). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden

und das Arztzeugnis vom 21. August 2019 genügt auch nicht zur

Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses.

Mit der

Rekursbegründung vom 12. Oktober 2019 reicht der Rekurrent ein Arztzeugnis

von Med. pract. [...], FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 20. September

2019 ein (Rekursbeilage 2). Darin wird Folgendes festgehalten: „Seit Mai

2019 leidet der Patient an eine depressive Episode, wegen einer schwierigen psychosozialen

Situation. Er könnte sich an dieser Zeit nicht richtig konzentrieren (Vergesslichkeit)

und er könnte seine Administrativen Tätigkeiten auch nicht richtig durchführen.

Er ist jetzt wieder gesund und bereit zu arbeiten.“ Bei der Würdigung dieses

Dokuments werden nicht nur orthographische, sondern auch inhaltliche

Unstimmigkeiten erkennbar. Die Feststellung, der Rekurrent leide an einer

depressiven Episode, steht im Widerspruch zum Überweisungsschreiben Med. pract.

[...] vom 20. September 2019 (Rekursbeilage 3). Dieses ist an einen

unbestimmten „Psychiater“ adressiert und besteht in der „Bitte um Untersuchung

und Behandlung wegen Verdacht auf Depression seit ca Mai 2019“. Folglich ist davon

auszugehen, dass Med. pract. [...] bloss den Verdacht auf eine depressive

Episode hegt, eine solche aber noch nicht mit Bestimmtheit diagnostiziert hat.

Die Verwendung des Konjunktivs („könnte“) im Arztzeugnis vom 20. September

2019 erweckt den Eindruck, dass der Arzt bloss die Schilderung des Rekurrenten

wiedergibt. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den betreffenden Angaben

um Feststellungen des Arztes handle, ist das Arztzeugnis aber nicht geeignet, glaubhaft

zu machen, dass der Rekurrent bis am 27. Juli 2019 durch ein

unverschuldetes Hindernis von der Einreichung einer Rekursanmeldung abgehalten

worden ist. Der Rekurrent behauptet, die drohende Beendigung seines Aufenthalts

in der Schweiz habe bewirkt, dass ihn Bilder einer schlimmen Zukunft

heimgesucht hätten, die ständig vor seinem inneren Auge erschienen seien

(Rekursbegründung Ziff. B.13). Selbst wenn er in der massgebenden Zeit

grundsätzlich an Vergesslichkeit gelitten hätte, hätte er somit den Entscheid

des JSD vom 22. Mai 2019 offensichtlich nicht vergessen. Die vom

Rekurrenten behauptete Lähmung wird im Arztzeugnis nicht erwähnt. Selbst wenn

der Rekurrent seine administrativen Tätigkeiten nicht richtig hätte durchführen

können, könnte daraus nicht geschlossen werden, das Verfassen und Versenden

einer Rekursanmeldung oder die Kontaktierung einer Vertretung wäre ihm nicht

möglich gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursanmeldung weder

einen Antrag noch eine Begründung enthalten muss und sich damit in der banalen

Erklärung, es werde gegen den Entscheid Rekurs erhoben, erschöpfen kann.

Schliesslich ist davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten höchstens bei einer schweren

depressiven Episode trotz Einsatz der gehörigen Sorgfalt nicht möglich oder der

nicht zumutbar gewesen sein könnte, in der Zeit von fast zwei Monaten vom

3. Juni bis 27. Juli 2019 eine Rekursanmeldung zu verfassen und zu

versenden oder eine Vertretung mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen.

Auf eine schwere depressive Episode besteht kein Hinweis. Da der Rekurrent

gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August 2019 nur von Mai bis Juli 2019 nicht

gesund gewesen sein soll und gemäss dem Arztzeugnis vom 20. September 2019

wieder gesund sein soll, ist davon auszugehen, dass eine allfällige depressive

Episode, an welcher der Rekurrent gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August

2019 und dem Überweisungsschreiben vom 20. September 2019 seit Mai 2019

gelitten haben soll, spätestens im August 2019 wieder verschwunden wäre. Dies

spricht gegen eine ernsthafte Erkrankung. Insoweit besteht zudem ein

unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Arztzeugnis und dem

Überweisungsschreiben von Med. pract. [...] vom 20. September 2019.

Während in diesem ein Psychiater um Untersuchung und Behandlung des Rekurrenten

ersucht und damit implizit eine fortdauernde Krankheit behauptet wird, wird in

jenem behauptet, der Rekurrent sei wieder gesund. Dieser Widerspruch erweckt

Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben des Arztes. Zusammenfassend ergibt

sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurrent eindeutig nicht

glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der

Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD

vom 22. Mai 2019 abgehalten worden ist und die sinngemässe Feststellung im

angefochtenen Präsidialbeschluss vom 9. September 2019, die

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt,

in keiner Art und Weise zu beanstanden ist.

2.4.3 Am

5. Juli 2019 hat der Rekurrent mit der [...] AG einen Einsatzvertrag abgeschlossen

(Rekursbegründung Ziff. B.15; Rekursbeilage 4). Wenn der Rekurrent trotz

der behaupteten depressiven Episode in der Lage gewesen ist, einen

Einsatzvertrag abzuschliessen und sich damit um seine berufliche Zukunft zu

kümmern, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm bei Einsatz der gehörigen

Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, eine

Rekursanmeldung zu verfassen und zu versenden oder eine Vertretung mit der

Wahrung seiner Interessen betreffend die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung zu betrauen. Damit ist davon

auszugehen, dass ein allfälliges Hindernis spätestens am 5. Juli 2019

weggefallen wäre. Folglich hätte der Rekurrent die Wiedereinsetzung spätestens

am 5. August 2019 beantragen müssen und ist das sinngemässe Wiedereinsetzungsgesuch

vom 26. August 2019 jedenfalls verspätet.

2.5 Aus

den vorstehenden Gründen wäre der Rekurs gegen den Präsidialbeschluss vom

9. September 2019 abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

3.

Auf den Rekurs

ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Rekurrent

kostenpflichtig. Da die Beurteilung aufgrund des unbenutzten Ablaufs der

Nachfrist für die Verbesserung der Rekursbegründung weniger Aufwand als erwartet

verursacht hat, wird die Gerichtsgebühr auf CHF 400.– festgesetzt und wird

dem Rekurrenten die Differenz zwischen dem Kostenvorschuss von CHF 600.–

und der Gerichtsgebühr zurückerstattet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.