VD.2019.186
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
28. Januar 2020Deutsch15 min
unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten von der Einhaltung der Rekursfrist
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.186
URTEIL
vom 28. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 9. September 2019
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 25. Mai 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____
(Rekurrent) nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gegen
diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Rekurs
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Mit Entscheid vom 22. Mai
2019 wies das JSD den Rekurs des Rekurrenten ab. Dieser Entscheid wurde dem
Rekurrenten am 23. Mai 2019 zugestellt.
Mit Poststempel
vom 26. August 2019 meldete der Rekurrent mit Schreiben datiert vom
22. Mai 2019 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. Der
Rekursanmeldung wurde ein Arztzeugnis vom 21. August 2019 beigelegt. Mit
Präsidialbeschluss vom 9. September 2019 trat der Regierungsrat nicht auf
den Rekurs ein. Der Rekurs sei verspätet, und aus dem Arztzeugnis sei ein
unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten von der Einhaltung der Rekursfrist
abgehalten hätte, nicht ersichtlich.
Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 17. September 2019
Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 12. Oktober
2019, welche vom Rekurrenten nicht unterschrieben wurde, beantragte er, der
angefochtene Präsidialbeschluss sei aufzuheben und der Regierungsrat sei
anzuweisen, auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 22. Mai 2019
einzutreten. Zudem beantragte der Rekurrent, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Der Rekursbegründung wurden ein Arztzeugnis von Med. pract. [...],
FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 20. September 2019, ein
Überweisungsschreiben von Med. pract. [...] vom 20. September 2019 sowie
einen Einsatzvertrag der [...] AG vom 5. Juli 2019 beigelegt.
Mit Verfügung des
instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Oktober 2019 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Der Antrag, dem Rekurs gegen den Präsidialbeschluss vom 9. September 2019
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ebenfalls abgewiesen. Dem
Rekurrenten wurde eine Kopie seiner Rekursbegründung vom 12. Oktober 2019 zugestellt
und eine Nachfrist bis zum 11. November 2019 gesetzt, um die Kopie dem
Gericht handschriftlich unterzeichnet wieder einzureichen. Innert Frist wurde die
Rekursbegründung vom Rekurrenten erneut nicht unterschrieben eingereicht.
Mit Schreiben
vom 27. November 2019 hat der Rekurrent Beschwerde gegen die Verfügung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2019 beim Bundesgericht erhoben.
Mit Urteil 2C_995/2019 vom 2. Dezember 2019 ist das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht eingetreten, da die Eingabe keine rechtsgenügende Begründung
enthalten habe.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
zuständig. Es entscheidet gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
richtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
eingehalten, das öffentliche Recht richtig angewandt sowie von dem ihr
zustehenden Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.2 Die
Rekursbegründung ist vom Rekurrenten oder seinem Vertreter eigenhändig zu
unterzeichnen (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG und § 21 Abs. 1 VRPG
in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Moser,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 52 N 13; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 145). Genügt der Rekurs dieser Anforderung nicht und stellt er
sich nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt das
Verwaltungsgericht dem Rekurrenten eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein
mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf den Rekurs nicht
einzutreten (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Schwank,
a.a.O., S. 145). Wenn der Rekurrent den Mangel innert der Nachfrist nicht
verbessert, ist auf den Rekurs wegen Fehlens einer Sachentscheidvoraussetzung
nicht einzutreten (vgl. Schwank,
a.a.O., S. 67 und 193).
1.3 Auf
der Rekursbegründung vom 12. Oktober 2019 fehlt die eigenhändige Unterschrift
des Rekurrenten. Am 28. Oktober 2019 hat der Verfahrensleiter deshalb
verfügt, dass dem Rekurrenten eine Kopie seiner Rekursbegründung zugestellt und
eine Nachfrist bis zum 11. November 2019 angesetzt wird, um diese Kopie
dem Gericht handschriftlich unterzeichnet wieder einzureichen. Obwohl der
Rekurrent darauf hingewiesen worden ist, dass bei unbenutztem Ablauf dieser
Nachfrist auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, hat er den Mangel innert
der angesetzten Frist nicht verbessert. Folglich ist auf den Rekurs nicht
einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs ohnehin abzuweisen, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1 Gemäss
§ 46 Abs. 1 und 2 OG ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids anzumelden. Der Entscheid des JSD vom 22. Mai
2019 ist dem Rekurrenten am 23. Mai 2019 zugestellt worden. Damit hat die
Frist für die Rekursanmeldung am 3. Juni 2019 geendet. Die mit 22. Mai
2019 datierte Rekursanmeldung ist erst am 26. August 2019 und damit verspätet
der Schweizerischen Post übergeben worden (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 4
und E. 4). Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er beantragt jedoch
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2.2 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift
über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen
Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner
Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo
die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht
umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien
zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel
aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin
enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende
Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3,
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1). Für das
verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung
von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG,
SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom
31. August 2015 E. 3.1; Schwank,
a.a.O., S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von
der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein
allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3,
VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14
vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel,
in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 24 N 10).
Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,
6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3, VD.2017.9
vom 4. Februar 2017 E. 2.4; Rhinow/
Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage,
Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen
daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen
(BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24
N 20).
Die Beweislast
für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai
2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).
Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59
für das BGG), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG 272] für die
StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
2.3 Die
Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich
und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, Schwank,
a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 N 7; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).
Da die Rekursanmeldung erst am 26. August 2019 der Schweizerischen Post
übergeben worden ist, setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im
vorliegenden Fall somit voraus, dass der Rekurrent bis am 27. Juli 2019 durch
ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist
abgehalten worden ist.
2.4
2.4.1 Der
Rekurrent macht geltend, er sei nach der Abweisung seines Rekurses gegen die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wie gelähmt und nicht mehr
fähig gewesen, rechtzeitig einen erneuten Rekurs zu erheben oder einen
Vertreter zu suchen. Er habe es deshalb unverschuldet versäumt, rechtzeitig
Rekurs zu erheben (Rekursbegründung Ziff. B.13).
2.4.2 Der
Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat hat ein Arztzeugnis vom 21. August
2019 beigelegen. Darin wird folgendes festgehalten: „Hiermit bestätige ich,
dass Herr A____ vom Mai bis Juli 2019 aus medizinischen Gründen nicht gesund
war und aus diesem Grund auch depressiv“. Die Regierungspräsidentin hat erwogen,
das Arztzeugnis befasse sich nicht im Detail mit der Fähigkeit des Rekurrenten,
den Rekurs fristgerecht einzureichen. Der Rekurrent erbringe damit keinen
Beweis dafür, dass er zur Rekurseinreichung im Zeitraum der Rekursfrist
krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei. Es sei insbesondere nicht
ersichtlich, weshalb der Rekurrent verhindert gewesen sein sollte, rechtzeitig
eine Vertretung zu bestellen. Ein unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten
von der Einhaltung der Rekursfrist abgehalten habe, sei daher nicht ersichtlich
(angefochtener Entscheid E. 6). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden
und das Arztzeugnis vom 21. August 2019 genügt auch nicht zur
Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses.
Mit der
Rekursbegründung vom 12. Oktober 2019 reicht der Rekurrent ein Arztzeugnis
von Med. pract. [...], FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 20. September
2019 ein (Rekursbeilage 2). Darin wird Folgendes festgehalten: „Seit Mai
2019 leidet der Patient an eine depressive Episode, wegen einer schwierigen psychosozialen
Situation. Er könnte sich an dieser Zeit nicht richtig konzentrieren (Vergesslichkeit)
und er könnte seine Administrativen Tätigkeiten auch nicht richtig durchführen.
Er ist jetzt wieder gesund und bereit zu arbeiten.“ Bei der Würdigung dieses
Dokuments werden nicht nur orthographische, sondern auch inhaltliche
Unstimmigkeiten erkennbar. Die Feststellung, der Rekurrent leide an einer
depressiven Episode, steht im Widerspruch zum Überweisungsschreiben Med. pract.
[...] vom 20. September 2019 (Rekursbeilage 3). Dieses ist an einen
unbestimmten „Psychiater“ adressiert und besteht in der „Bitte um Untersuchung
und Behandlung wegen Verdacht auf Depression seit ca Mai 2019“. Folglich ist davon
auszugehen, dass Med. pract. [...] bloss den Verdacht auf eine depressive
Episode hegt, eine solche aber noch nicht mit Bestimmtheit diagnostiziert hat.
Die Verwendung des Konjunktivs („könnte“) im Arztzeugnis vom 20. September
2019 erweckt den Eindruck, dass der Arzt bloss die Schilderung des Rekurrenten
wiedergibt. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den betreffenden Angaben
um Feststellungen des Arztes handle, ist das Arztzeugnis aber nicht geeignet, glaubhaft
zu machen, dass der Rekurrent bis am 27. Juli 2019 durch ein
unverschuldetes Hindernis von der Einreichung einer Rekursanmeldung abgehalten
worden ist. Der Rekurrent behauptet, die drohende Beendigung seines Aufenthalts
in der Schweiz habe bewirkt, dass ihn Bilder einer schlimmen Zukunft
heimgesucht hätten, die ständig vor seinem inneren Auge erschienen seien
(Rekursbegründung Ziff. B.13). Selbst wenn er in der massgebenden Zeit
grundsätzlich an Vergesslichkeit gelitten hätte, hätte er somit den Entscheid
des JSD vom 22. Mai 2019 offensichtlich nicht vergessen. Die vom
Rekurrenten behauptete Lähmung wird im Arztzeugnis nicht erwähnt. Selbst wenn
der Rekurrent seine administrativen Tätigkeiten nicht richtig hätte durchführen
können, könnte daraus nicht geschlossen werden, das Verfassen und Versenden
einer Rekursanmeldung oder die Kontaktierung einer Vertretung wäre ihm nicht
möglich gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursanmeldung weder
einen Antrag noch eine Begründung enthalten muss und sich damit in der banalen
Erklärung, es werde gegen den Entscheid Rekurs erhoben, erschöpfen kann.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten höchstens bei einer schweren
depressiven Episode trotz Einsatz der gehörigen Sorgfalt nicht möglich oder der
nicht zumutbar gewesen sein könnte, in der Zeit von fast zwei Monaten vom
3. Juni bis 27. Juli 2019 eine Rekursanmeldung zu verfassen und zu
versenden oder eine Vertretung mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen.
Auf eine schwere depressive Episode besteht kein Hinweis. Da der Rekurrent
gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August 2019 nur von Mai bis Juli 2019 nicht
gesund gewesen sein soll und gemäss dem Arztzeugnis vom 20. September 2019
wieder gesund sein soll, ist davon auszugehen, dass eine allfällige depressive
Episode, an welcher der Rekurrent gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August
2019 und dem Überweisungsschreiben vom 20. September 2019 seit Mai 2019
gelitten haben soll, spätestens im August 2019 wieder verschwunden wäre. Dies
spricht gegen eine ernsthafte Erkrankung. Insoweit besteht zudem ein
unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Arztzeugnis und dem
Überweisungsschreiben von Med. pract. [...] vom 20. September 2019.
Während in diesem ein Psychiater um Untersuchung und Behandlung des Rekurrenten
ersucht und damit implizit eine fortdauernde Krankheit behauptet wird, wird in
jenem behauptet, der Rekurrent sei wieder gesund. Dieser Widerspruch erweckt
Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben des Arztes. Zusammenfassend ergibt
sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurrent eindeutig nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der
Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD
vom 22. Mai 2019 abgehalten worden ist und die sinngemässe Feststellung im
angefochtenen Präsidialbeschluss vom 9. September 2019, die
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt,
in keiner Art und Weise zu beanstanden ist.
2.4.3 Am
5. Juli 2019 hat der Rekurrent mit der [...] AG einen Einsatzvertrag abgeschlossen
(Rekursbegründung Ziff. B.15; Rekursbeilage 4). Wenn der Rekurrent trotz
der behaupteten depressiven Episode in der Lage gewesen ist, einen
Einsatzvertrag abzuschliessen und sich damit um seine berufliche Zukunft zu
kümmern, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm bei Einsatz der gehörigen
Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, eine
Rekursanmeldung zu verfassen und zu versenden oder eine Vertretung mit der
Wahrung seiner Interessen betreffend die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung zu betrauen. Damit ist davon
auszugehen, dass ein allfälliges Hindernis spätestens am 5. Juli 2019
weggefallen wäre. Folglich hätte der Rekurrent die Wiedereinsetzung spätestens
am 5. August 2019 beantragen müssen und ist das sinngemässe Wiedereinsetzungsgesuch
vom 26. August 2019 jedenfalls verspätet.
2.5 Aus
den vorstehenden Gründen wäre der Rekurs gegen den Präsidialbeschluss vom
9. September 2019 abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
3.
Auf den Rekurs
ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Rekurrent
kostenpflichtig. Da die Beurteilung aufgrund des unbenutzten Ablaufs der
Nachfrist für die Verbesserung der Rekursbegründung weniger Aufwand als erwartet
verursacht hat, wird die Gerichtsgebühr auf CHF 400.– festgesetzt und wird
dem Rekurrenten die Differenz zwischen dem Kostenvorschuss von CHF 600.–
und der Gerichtsgebühr zurückerstattet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.