VD.2019.187
Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
9. März 2020Deutsch13 min
Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids verlangt. Weiter beantragt er die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.187
URTEIL
vom 9. März
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o JVA Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. September 2019
betreffend Abweisung der unentgeltlichen
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
6. August 2019 beantragte A____ (Rekurrent) beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) die kosten- und entschädigungsfällige
Feststellung, dass sich der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit der Nichtbehandlung
seiner Eingabe vom 24. Juli 2019 der Rechtsverweigerung schuldig gemacht
habe. Zudem beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm umgehend
Anwaltsbesuche ohne Trennscheibe zu ermöglichen. Den Antrag des Rekurrenten um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im departementalen Verfahren wies
das JSD mit Zwischenentscheid vom 12. September 2019 ab und verpflichtete ihn
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 700.– innert einer einmal erstreckbaren Frist bis zum 11. Oktober
2019.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 13. September 2019
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids verlangt. Weiter beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im
Rekursverfahren sowie der aufschiebenden Wirkung. Diesen Rekurs hat das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 19. September 2019 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Oktober 2019
repliziert.
Die Tatsachen
und Vorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. September
2019.
sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]) und den
Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem dieses das Gesuch des
Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im departementalen
Rekursverfahren abgelehnt hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 281 f.; statt vieler VGE VD.2014.174 vom 26. September
2014.
E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Irrelevant
erscheint dabei, ob sich der Rekurrent heute noch in der
Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg aufhält
und die Anwaltskontakte weiterhin mit einer Trennscheibe durchgeführt werden
müssen. Die Frage des Anspruchs auf unentgeltlichen Prozessführung ist bezogen
auf den Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen.
Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird der Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung in erster Linie durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ([BV, SR 101]; vgl. auch
Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]). Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11
des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den
§§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese
Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2016.237 vom 22. Februar
2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1,
VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne
Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE
VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni
2019 E. 3.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
S. 435, 472).
2.2
2.2.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung).
Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche
Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2018.126 vom 14. April 2019
E. 2.1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Die
genannten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssen kumulativ
erfüllt sein (vgl. statt vieler BGE 123 I 145 E. 2.b.bb S. 147). Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid einzig mit der Aussichtslosigkeit der
Rechtssache. Wie sie dabei zutreffend ausführt, sind Prozessbegehren dann als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237
vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237
vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im
Rechtsmittelverfahren ist u.a. die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen,
namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der
Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden
der Beschwerdeantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen,
wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden
Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen
ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet,
offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein
Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.;
VGE VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, Zürich 2019, 2. Auflage, Art. 65 N 35).
3.
Streitgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit
seiner Eingabe an das JSD vom 6. August 2019 verlangte der Rekurrent die
Feststellung, dass sich der SMV mit der Nichtbehandlung seiner Eingabe vom
24. Juli 2019, mit welcher er die Anordnung von Anwaltsbesuchen in der JVA
Lenzburg ohne Trennscheibe oder eine beschwerdefähige Verfügung beantragte, der
Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt eine Rechtsverweigerung dann vor,
wenn eine Behörde zum Erlass einer Verfügung verpflichtet ist, dies aber ablehnt
und untätig bleibt (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel
2003, S. 38).
3.2
3.2.1 Der
Rekurrent ist mit Schreiben vom 24. Juli 2019 an den SMV gelangt und hat
diesen darum ersucht, ihm Anwaltsbesuche ohne Trennscheibe zu ermöglichen.
Dieses Schreiben hat der SMV am 30. Juli 2019 zuständigkeitshalber an die
JVA Lenzburg weitergeleitet.
3.2.2 Mit
seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde machte der Rekurrent geltend, dass diese
Weiterleitung einen Leerlauf darstelle, da seitens der JVA Lenzburg zu erwarten
sei, dass die Sicherheitsabteilung nur Anwaltsbesuche mit Trennscheibe zulasse.
Indem der SMV bisher weder eine beschwerdefähige Verfügung erlassen noch den
Rekurrenten in eine Anstalt versetzt habe, in der Anwaltsbesuche ohne
Trennscheibe möglich seien, habe er eine Rechtsverweigerung begangen. Eine
solche hat die Vorinstanz verneint. Sie verweist darauf, dass die JVA Lenzburg
dem Rekurrenten mit Schreiben vom 17. August 2019 mitgeteilt habe, aufgrund
der Hausordnung SITRAK 2018 der JVA Lenzburg fänden alle Besuche im SITRAK II
hinter der Trennscheibe statt. Ausnahmen von dieser Regelung könnten nur mit
Bewilligung des Direktors gewährt werden. Diesbezüglich müssten jedoch wichtige
Gründe geltend gemacht werden. Solche seien im Schreiben vom 24. Juli 2019
nicht geltend gemacht worden, weshalb der Rekurrent zur Angabe entsprechender
Gründe aufgefordert worden sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er dies
bereits getan hätte. Es sei daher auch aus diesem Grund nicht ersichtlich,
inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen sollte. Aufgrund einer summarischen
Würdigung des Falles müssten die Erfolgsaussichten des Rekurses daher als
äusserst gering und der Rekurs als aussichtslos bezeichnet werden. Daher sei
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
3.2.3 Mit
dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er auf Veranlassung
der Vorinstanz in die Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg verlegt worden sei,
wo Anwaltsbesuche nur mit einer Trennscheibe möglich seien. Obwohl der SMV diese
Einweisung im Wissen um dieses Regime angeordnet habe, sei das Gesuch vom
13. Juli 2019 um Gewährung korrekter Anwaltsbesuche ohne Trennscheibe «zuständigkeitshalber»
an die JVA Lenzburg weitergeleitet worden. Es sei jedoch der SMV gewesen, der
die Einweisung veranlasst habe, und nicht die Sicherheitsabteilung der JVA
Lenzburg. Deswegen habe der Rekurrent bei der Vorinstanz eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht. Zuständig für die Einweisung sei
aber die einweisende Behörde und nicht das Gefängnis. Es sei von vornherein
absehbar, dass ein Rekurs gegen die Hausordnung der JVA Lenzburg bei den
Rechtsmittelinstanzen des Kantons Aargau chancenlos sei, da die
Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg doch für solche Fälle geschaffen worden
sei. Mit Schreiben vom 17. August 2019 habe sich die JVA Lenzburg auf die
klare Hausordnung bezogen und geltend gemacht, dass ein Besuch ohne
Trennscheiben nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sei. Zudem wurde der Kontakt
des Rekurrenten mit seinem Anwalt nicht als Ausnahmefall, sondern als
ordentlichen, regulären Anwaltsbesuch bezeichnet. Daher sei ein Leerlauf
vorprogrammiert. Es sei daher offensichtlich, dass sich die Vorinstanz bzw. die
Behörden des Kantons Basel-Stadt mit dieser Frage zu beschäftigen hätten. Das
Abschieben der Zuständigkeit an das Gefängnis in Lenzburg bzw. den Kanton
Aargau stelle eine Rechtsverweigerung dar.
3.3
3.3.1 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die baselstädtischen Behörden haben
auf Rekurse des Rekurrenten hin dessen Einweisung in die Sicherheitsabteilung II
der JVA Lenzburg überprüft. Mit AGE VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019 hat
das Verwaltungsgericht diese Einweisung unter dem Vorbehalt ihrer eingeleiteten
Überprüfung als verhältnismässig erachtet. Es hat sich dabei auch mit der mit
dieser Einweisung verbundenen und vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren gerügten Durchführung der Gespräche zwischen dem
Rekurrenten und seinem Anwalt in einem Besuchsraum mit installierter Trennwand
und über Mikrophone befasst. Damit war die Frage des Anwaltskontakts mit
Trennscheibe als grundsätzliche Konsequenz der Einweisung in die Sicherheitsabteilung II
der JVA Lenzburg im Zeitpunkt der gerügten Rechtsverweigerung Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aufgrund des Devolutiveffekts der
Rechtsmittel des Rekurrenten konnte daher im Verfahren des SMV gar keine
Rechtsverweigerung eintreten. Dieses Urteil hat der Rekurrent mit Beschwerde
vom 13. November 2019 an das Bundesgericht weitergezogen. Mit seiner
Beschwerde hat der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Urteils «bezüglich
der von der Vorinstanz gebilligten Einschränkung des Verkehrs des beschuldigten
Beschwerdeführers mit seinem Anwalt durch Trennscheibe und Mikrofon» und die
Anweisung der kantonalen Behörden beantragt, «Anwaltsbesuche ohne Trennscheibe
zu gewährleisten». Daraus folgt, dass die Frage auch weiterhin beim
Bundesgericht hängig und daher aufgrund des Devolutiveffekts dieses
Rechtsmittels (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1997) vom
Bundesgericht zu prüfen sein wird.
3.3.2 Demgegenüber
konnte aber überprüft werden, ob dem Rekurrenten im Rahmen des Strafvollzugs in
der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg aufgrund wichtiger Gründe
Anwaltskontakte ohne Trennscheibe bewilligt werden konnten. Hierfür ist aber
nicht der SMV als einweisende Behörde, sondern die Strafanstalt zuständig. Gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Strafvollzugsgesetzes
(SG 258.200) ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, Strafentscheide durch die
Einweisung der verurteilten Person in eine geeignete Vollzugsanstalt zu
vollziehen. Der SMV ist somit für die Rechtmässigkeit der Einweisung des
Rekurrenten verantwortlich. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Für den Vollzug an sich sind die Vorschriften der
einzelnen Vollzugseinrichtungen massgebend (Art. 15 Abs. 2 des
Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen [SG 258.300]). Die Besuchsmodalitäten beim Vollzug
von Freiheitsstrafen in Vollzugsanstalten des Kantons Aargau werden gemäss
§ 69 Abs. 2 der aargauischen Strafvollzugsverordnung
(SAR 253.111) durch die Hausordnung der jeweiligen Vollzugseinrichtung
bestimmt. Zuständig für den Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15
Abs. 2 des erwähnten Konkordats der jeweilige Standortkanton. Der Kanton
Aargau hat in § 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die
Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (SAR 253.331) festgelegt,
dass die Direktorin oder der Direktor über den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung der Hausordnung entscheidet. Somit hat der SMV die Eingabe des
Rekurrenten vom 13. Juli 2019 zutreffenderweise zuständigkeitshalber an
die JVA Lenzburg weitergeleitet. Wie gross die Erfolgsaussichten eines solchen
Begehren sind, erscheint für die vorliegend zu beurteilende Frage irrelevant.
3.3.3 Daraus
folgt in summarischer Beurteilung die Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen
Rechtsmittels, weshalb die Vorinstanz dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung zu Recht verweigert hat.
4.
Dementsprechend
ist der Rekurs abzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der verwaltungsgerichtliche
Rekurs zudem als seinerseits aussichtlos, weshalb dem Rekurrenten die
unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht
bewilligt werden kann. Er trägt daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– sowie die Kosten seiner Vertretung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.