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Entscheid

VD.2019.188

Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB)

14. Januar 2020Deutsch11 min

und Erziehungsberatung (FaBe) in Anspruch zu nehmen (Ziff. 2). Für C____ wurde eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2019.188

URTEIL

vom 14. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin lic.iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Kind

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 11. Juni 2019

betreffend Abschreibung der

Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

und B____ (Beigeladene) sind die Eltern von C____, geboren am [...]. Der Mutter

kommt die elterliche Sorge für ihren Sohn zu, welcher bisher in ihrer Obhut

stand. Nach erfolgtem Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsame elterliche

Sorge, der Abklärung der Situation durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde, KESB) und dem

zwischenzeitlichen Umzug des Kindes zum Vater ordnete die Kindesschutzbehörde

mit Entscheid vom 11. Juni 2019 (act. 1) gestützt auf Art. 307

Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Multisystemische Therapie

(MST-CAN) an und wies die Eltern an, aktiv zusammen zu arbeiten und dafür zu

sorgen, dass C____ bei den notwendigen Terminen anwesend ist (Ziff.1). Weiter

wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine

Beratung zum Thema der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der Familien-, Paar-

und Erziehungsberatung (FaBe) in Anspruch zu nehmen (Ziff. 2). Für C____ wurde eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, D____,

Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beistand ernannt und

dessen Aufgaben umschrieben (Ziff. 3). Hierzu gehörte auch die Aufgleisung und

Begleitung der Multisystemischen Therapie (MST/MST-CAN) für C____ und seine

Eltern (Ziff. 3 d) und der Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige

Ereignisse – insbesondere den allfälligen Abbruch der Multisystemischen

Therapie – umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben,

falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme

veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen

den Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450c

ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 19. September 2019

(act. 2), mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und stattdessen die Anordnung einer

Therapie bei E____ beantragte. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Beide Verfahrensanträge wurden vom Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 23. September 2019 bewilligt, wobei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege allerdings mit einem Selbstbehalt von vorläufig CHF 600.–,

mit dem Vorbehalt einer Erhöhung bei längerer Verfahrensdauer, auferlegt worden

ist. Die beigeladene Mutter beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Oktober

2019 (act. 7) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ebenfalls die

unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm der bereits im

vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindesvertreter, [...], zur Beschwerde

Stellung (act. 8). Auf entsprechende amtliche Erkundigungen hin äusserten sich

das Gymnasium [...] und E____ [...]) mit Eingaben vom 24. Oktober und 8.

November 2019 zur aktuellen Situation (act. 9, 10). Mit Schreiben vom 27. November

2019 unterrichtete die Kindesschutzbehörde das Gericht über ihre Absicht, ihren

angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, welche sie mit

Wiedererwägungsentscheid vom 19. Dezember 2019 umsetzte (act. 11, 13). Dabei

wurde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde aufgehoben,

entsprechend von der Anordnung einer Multisystemischen Therapie (MSt-CAN) abgesehen

und C____

bei seiner Bereitschaft behaftet, die Therapie bei E____

fortzuführen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 hat sich die Vertreterin der

Beigeladenen vernehmen lassen und die Honorarnote für ihre Bemühungen im

Beschwerdeverfahren mit der Bitte um Genehmigung eingereicht

(act. 14 f.).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§

92.

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]).

Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die

Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2

Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am

Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er erhob und begründete die

Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung

mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.

Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse

an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss

das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel

aktuell sein (Droese/Steck, in:

Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N

29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom

21.

Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E.

1.2

S. 157).

Vorliegend hat

die Kindesschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer

Multisystemischen Therapie (MST-CAN) wiedererwägungsweise und lite pendente

aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers in der

Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit

ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung

seiner Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1

Der

Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens infolge

Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen

Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es

ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid

bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2016.49

vom 19. Juni 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Soweit sich der Verfahrensausgang nicht feststellen lässt, trägt

diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher

die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 310, mit Hinweisen; Schwank,

a.a.O., S. 468; Beusch, in:

Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE

VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1).

2.2

Die

Vorinstanz hat mit ihrer Eingabe vom 27. November 2019 ihrer Überzeugung

Ausdruck gegeben, dass die Anordnung der Multisystemischen Therapie im

Verhandlungszeitpunkt nach wie vor die geeignete Kindesschutzmassnahme

dargestellt habe. Es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer diese Chance

nicht haben nutzen können, um für eine nachhaltige Verbesserung der Situation

seines Sohnes mit den TherapeutInnen von MST zusammenzuarbeiten. Bei

entsprechender, für den Sohn spürbarer Motivation und Veränderungsbereitschaft

des Beschwerdeführers hätte sich dieser sicher auch auf die Therapie einlassen

können. Da nun aber nach dem instruktionsrichterlich angeordneten Abbruch der

Multisystemischen Therapie weder MST selbst noch der Beistand von C____

aufgrund des anhaltenden massiven Widerstands von C____ und seinem Vater eine

Wiederaufnahme der MST-Behandlung empfehlen, sei diese wiedererwägungsweise

aufzuheben. Nach der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. November

2019.

in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens nach Eingang des angekündigten

Wiedererwägungsentscheides hat sich lediglich die Vertreterin der Beigeladenen

mit Eingabe vom 9. Januar 2020 kurz vernehmen lassen und die Honorarnote

für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit der Bitte um Genehmigung

eingereicht (act. 14 f.).

2.3

Aufgrund

der Akten kann in summarischer Beurteilung der aktuellen familiären Situation

der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Dies gilt umso

mehr, als C____ trotz der laufenden Therapie bei E____ gemäss dem ausführlichen

Bericht des Gymnasiums [...] u.a. unter besorgniserregenden schulischen

Problemen leidet. Weiter ist festzustellen, dass die Wiedererwägung des

angefochtenen Entscheides wesentlich in der oppositionellen Haltung des

Beschwerdeführers gegenüber der angeordneten therapeutischen Massnahme

begründet liegt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann heute, trotz

der alternativen Begleitung des Kindes durch E____, sowohl in schulischer

Hinsicht wie auch bezüglich des Kontakts des Kindes zu seiner Mutter nicht mehr

von einer Beruhigung der Situation gesprochen werden (vgl. Abschlussbericht

MST-CAN vom 10. Oktober 2019, act. 12 S. 56 ff.). Daher hat der

Beschwerdeführer den Abbruch der – bei gegebener Kooperation – möglicherweise

noch immer sinnvollen MST-Therapie zu verantworten, welche notabene die vom

Beschwerdeführer befürwortete laufende Begleitung des Kindes bei E____ nicht

aufheben würde (vgl. Abschlussbericht MST-CAN, act. 12 S. 60).

2.4

Bei

dieser Situation rechtfertigt es sich auch in Anbetracht der beiden Elternteilen

erteilten respektive zu erteilenden unentgeltlichen Prozessführung auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und die Vertretungskosten

wettzuschlagen. Mit Bezug auf die Beigeladene kann dabei auf den Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 8. November 2019 (act. 12 S. 20 ff.) verwiesen werden.

Beiden Vertretungen der Elternteile und dem Kindsvertreter sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens Honorare aus der Gerichtskasse auszuweisen, wobei beim

Beschwerdeführer der Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Es hat bis heute einzig

die Vertreterin der Beigeladenen, welche eine rund 7-seitige Vernehmlassung

sowie eine kurze Eingabe verfasst hat, eine Honorarnote eingereicht, welche in

Dispositiv

jeder Hinsicht angemessen erscheint. Es wird ihr demnach, ausgehend von einem

Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.–, ein Honorar von

CHF 650.–, zuzüglich Auslagen von CHF 41.75 und 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 53.25, zugesprochen. Demgegenüber haben es die Vertreter des

Beschwerdeführers und des Kindes unterlassen, dem Gericht ihren Aufwand

auszuweisen. Dieser ist daher praxisgemäss zu schätzen, wobei die Honorarnote

der Vertreterin der Beigeladenen als Richtschnur gelten mag. Angemessen

erscheinen dabei nach Massgabe insbesondere der jeweiligen Eingaben und der

mutmasslich geführten Besprechungen mit den Mandanten Vertretungsaufwände von 6

Stunden für den Vertreter des Beschwerdeführers, welcher neben der 11 Seiten

umfassenden Beschwerdeschrift zwei kurze Schreiben eingereicht hat, und von 3

Stunden für den Kindsvertreter, welcher eine knapp drei Seiten umfassende Vernehmlassung

eingereicht hat. Daraus ergeben sich Honorare von CHF 1'240.– respektive

von CHF 640.–, jeweils einschliesslich Auslagen von geschätzt rund

CHF 40.–, sowie zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 95.50

respektive CHF 49.30. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist im Umfang

von CHF 600.– auf den diesem auferlegten Selbstbehalt zu verweisen. Ihm

sind somit noch CHF 735.50 aus der Gerichtskasse auszurichten (CHF 1'240.–

+ CHF 95.50 – CHF 600.–).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

[...], Advokat, wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 1'240.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.50,

zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 600.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten

Selbstbehalt verwiesen und ihm somit der Betrag von CHF 735.50 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet wird.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beigeladenen,

[...], Advokatin, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 691.75, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.25,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Kindes,

[...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein

Honorar von CHF 640.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 49.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beigeladene

-

Vertreter des Kindes

-

Beistand des Kindes (D____, [...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als

auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.