VD.2019.188
Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB)
14. Januar 2020Deutsch11 min
und Erziehungsberatung (FaBe) in Anspruch zu nehmen (Ziff. 2). Für C____ wurde eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.188
URTEIL
vom 14. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin lic.iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Kind
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 11. Juni 2019
betreffend Abschreibung der
Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
und B____ (Beigeladene) sind die Eltern von C____, geboren am [...]. Der Mutter
kommt die elterliche Sorge für ihren Sohn zu, welcher bisher in ihrer Obhut
stand. Nach erfolgtem Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsame elterliche
Sorge, der Abklärung der Situation durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde, KESB) und dem
zwischenzeitlichen Umzug des Kindes zum Vater ordnete die Kindesschutzbehörde
mit Entscheid vom 11. Juni 2019 (act. 1) gestützt auf Art. 307
Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Multisystemische Therapie
(MST-CAN) an und wies die Eltern an, aktiv zusammen zu arbeiten und dafür zu
sorgen, dass C____ bei den notwendigen Terminen anwesend ist (Ziff.1). Weiter
wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine
Beratung zum Thema der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der Familien-, Paar-
und Erziehungsberatung (FaBe) in Anspruch zu nehmen (Ziff. 2). Für C____ wurde eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, D____,
Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beistand ernannt und
dessen Aufgaben umschrieben (Ziff. 3). Hierzu gehörte auch die Aufgleisung und
Begleitung der Multisystemischen Therapie (MST/MST-CAN) für C____ und seine
Eltern (Ziff. 3 d) und der Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige
Ereignisse – insbesondere den allfälligen Abbruch der Multisystemischen
Therapie – umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben,
falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme
veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450c
ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 19. September 2019
(act. 2), mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und stattdessen die Anordnung einer
Therapie bei E____ beantragte. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Beide Verfahrensanträge wurden vom Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 23. September 2019 bewilligt, wobei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege allerdings mit einem Selbstbehalt von vorläufig CHF 600.–,
mit dem Vorbehalt einer Erhöhung bei längerer Verfahrensdauer, auferlegt worden
ist. Die beigeladene Mutter beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Oktober
2019 (act. 7) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ebenfalls die
unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindesvertreter, [...], zur Beschwerde
Stellung (act. 8). Auf entsprechende amtliche Erkundigungen hin äusserten sich
das Gymnasium [...] und E____ [...]) mit Eingaben vom 24. Oktober und 8.
November 2019 zur aktuellen Situation (act. 9, 10). Mit Schreiben vom 27. November
2019 unterrichtete die Kindesschutzbehörde das Gericht über ihre Absicht, ihren
angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, welche sie mit
Wiedererwägungsentscheid vom 19. Dezember 2019 umsetzte (act. 11, 13). Dabei
wurde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde aufgehoben,
entsprechend von der Anordnung einer Multisystemischen Therapie (MSt-CAN) abgesehen
und C____
bei seiner Bereitschaft behaftet, die Therapie bei E____
fortzuführen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 hat sich die Vertreterin der
Beigeladenen vernehmen lassen und die Honorarnote für ihre Bemühungen im
Beschwerdeverfahren mit der Bitte um Genehmigung eingereicht
(act. 14 f.).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§
92.
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]).
Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die
Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
1.2
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am
Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er erhob und begründete die
Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung
mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse
an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss
das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel
aktuell sein (Droese/Steck, in:
Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N
29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom
21.
Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E.
1.2
S. 157).
Vorliegend hat
die Kindesschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer
Multisystemischen Therapie (MST-CAN) wiedererwägungsweise und lite pendente
aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers in der
Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit
ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung
seiner Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1
Der
Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens infolge
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen
Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es
ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid
bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2016.49
vom 19. Juni 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Soweit sich der Verfahrensausgang nicht feststellen lässt, trägt
diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher
die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 310, mit Hinweisen; Schwank,
a.a.O., S. 468; Beusch, in:
Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE
VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1).
2.2
Die
Vorinstanz hat mit ihrer Eingabe vom 27. November 2019 ihrer Überzeugung
Ausdruck gegeben, dass die Anordnung der Multisystemischen Therapie im
Verhandlungszeitpunkt nach wie vor die geeignete Kindesschutzmassnahme
dargestellt habe. Es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer diese Chance
nicht haben nutzen können, um für eine nachhaltige Verbesserung der Situation
seines Sohnes mit den TherapeutInnen von MST zusammenzuarbeiten. Bei
entsprechender, für den Sohn spürbarer Motivation und Veränderungsbereitschaft
des Beschwerdeführers hätte sich dieser sicher auch auf die Therapie einlassen
können. Da nun aber nach dem instruktionsrichterlich angeordneten Abbruch der
Multisystemischen Therapie weder MST selbst noch der Beistand von C____
aufgrund des anhaltenden massiven Widerstands von C____ und seinem Vater eine
Wiederaufnahme der MST-Behandlung empfehlen, sei diese wiedererwägungsweise
aufzuheben. Nach der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. November
2019.
in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens nach Eingang des angekündigten
Wiedererwägungsentscheides hat sich lediglich die Vertreterin der Beigeladenen
mit Eingabe vom 9. Januar 2020 kurz vernehmen lassen und die Honorarnote
für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit der Bitte um Genehmigung
eingereicht (act. 14 f.).
2.3
Aufgrund
der Akten kann in summarischer Beurteilung der aktuellen familiären Situation
der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Dies gilt umso
mehr, als C____ trotz der laufenden Therapie bei E____ gemäss dem ausführlichen
Bericht des Gymnasiums [...] u.a. unter besorgniserregenden schulischen
Problemen leidet. Weiter ist festzustellen, dass die Wiedererwägung des
angefochtenen Entscheides wesentlich in der oppositionellen Haltung des
Beschwerdeführers gegenüber der angeordneten therapeutischen Massnahme
begründet liegt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann heute, trotz
der alternativen Begleitung des Kindes durch E____, sowohl in schulischer
Hinsicht wie auch bezüglich des Kontakts des Kindes zu seiner Mutter nicht mehr
von einer Beruhigung der Situation gesprochen werden (vgl. Abschlussbericht
MST-CAN vom 10. Oktober 2019, act. 12 S. 56 ff.). Daher hat der
Beschwerdeführer den Abbruch der – bei gegebener Kooperation – möglicherweise
noch immer sinnvollen MST-Therapie zu verantworten, welche notabene die vom
Beschwerdeführer befürwortete laufende Begleitung des Kindes bei E____ nicht
aufheben würde (vgl. Abschlussbericht MST-CAN, act. 12 S. 60).
2.4
Bei
dieser Situation rechtfertigt es sich auch in Anbetracht der beiden Elternteilen
erteilten respektive zu erteilenden unentgeltlichen Prozessführung auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und die Vertretungskosten
wettzuschlagen. Mit Bezug auf die Beigeladene kann dabei auf den Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 8. November 2019 (act. 12 S. 20 ff.) verwiesen werden.
Beiden Vertretungen der Elternteile und dem Kindsvertreter sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens Honorare aus der Gerichtskasse auszuweisen, wobei beim
Beschwerdeführer der Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Es hat bis heute einzig
die Vertreterin der Beigeladenen, welche eine rund 7-seitige Vernehmlassung
sowie eine kurze Eingabe verfasst hat, eine Honorarnote eingereicht, welche in
Dispositiv
jeder Hinsicht angemessen erscheint. Es wird ihr demnach, ausgehend von einem
Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.–, ein Honorar von
CHF 650.–, zuzüglich Auslagen von CHF 41.75 und 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 53.25, zugesprochen. Demgegenüber haben es die Vertreter des
Beschwerdeführers und des Kindes unterlassen, dem Gericht ihren Aufwand
auszuweisen. Dieser ist daher praxisgemäss zu schätzen, wobei die Honorarnote
der Vertreterin der Beigeladenen als Richtschnur gelten mag. Angemessen
erscheinen dabei nach Massgabe insbesondere der jeweiligen Eingaben und der
mutmasslich geführten Besprechungen mit den Mandanten Vertretungsaufwände von 6
Stunden für den Vertreter des Beschwerdeführers, welcher neben der 11 Seiten
umfassenden Beschwerdeschrift zwei kurze Schreiben eingereicht hat, und von 3
Stunden für den Kindsvertreter, welcher eine knapp drei Seiten umfassende Vernehmlassung
eingereicht hat. Daraus ergeben sich Honorare von CHF 1'240.– respektive
von CHF 640.–, jeweils einschliesslich Auslagen von geschätzt rund
CHF 40.–, sowie zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 95.50
respektive CHF 49.30. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist im Umfang
von CHF 600.– auf den diesem auferlegten Selbstbehalt zu verweisen. Ihm
sind somit noch CHF 735.50 aus der Gerichtskasse auszurichten (CHF 1'240.–
+ CHF 95.50 – CHF 600.–).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
[...], Advokat, wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1'240.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.50,
zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 600.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten
Selbstbehalt verwiesen und ihm somit der Betrag von CHF 735.50 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beigeladenen,
[...], Advokatin, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 691.75, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.25,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Kindes,
[...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 640.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 49.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beigeladene
-
Vertreter des Kindes
-
Beistand des Kindes (D____, [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.