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Entscheid

VD.2019.190

Wegweisung

27. Oktober 2020Deutsch13 min

China stammende A____ (Rekurrentin), geboren am [...], welche im Besitz eines [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2019.190

URTEIL

vom 27. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. September 2019

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Firma B____,

[...], meldete im Rahmen des Online-Meldeverfahrens am 31. Juli 2019 die aus

China stammende A____ (Rekurrentin), geboren am [...], welche im Besitz eines [...]

Aufenthaltstitels ist, für den Zeitraum vom 8. August bis 5. Oktober 2019 als

aus Malta entsandte Person zur Erbringung von Massagedienstleistungen in der [...]

in Basel. Dieser Einsatz wurde ihr mit Schreiben des Amts für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) vom 5. August 2019 bestätigt. Aufgrund von

Feststellungen der Kantonspolizei bzw. des Fahndungsdiensts Basel-Stadt und

weiteren Abklärungen, wonach die Rekurrentin Massagen mit erotischen Dienstleistungen

für die Firma C____ GmbH erbringe, wurde der Einsatz der Rekurrentin mit

Schreiben des AWA vom 15. August 2019 auf den 18. August 2019

gekürzt. Anlässlich einer Polizeikontrolle in der Firma C____ GmbH an der [...]

in Basel wurde die Rekurrentin vom Fahndungsdienst beim Arbeiten angetroffen.

Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das AWA im Wesentlichen fest, dass

betreffend die Rekurrentin als Arbeitnehmerin keine Entsendung vorliege,

sondern ein Stellenantritt bei der Firma C____ GmbH. Letztere sei als

Arbeitgeberin im Sinne des Ausländerrechts einzustufen. Bei einem

Stellenantritt in der Schweiz sei eine Meldung nicht möglich und vom ersten Tag

an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen. Zudem wurde der Rekurrentin untersagt,

in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Einem allfälligen Rekurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 23. August 2019 verfügte das

Migrationsamt die Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz. Mit Verfügung vom

23. August 2019 sprach das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend:

SEM) gegenüber der Rekurrentin ein für die Dauer vom 2. September 2019

bis und mit 1. September 2021 gültiges Einreiseverbot aus.

Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde die

Rekurrentin des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

70 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit: zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF

420.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5

Tagen, verurteilt. Der am 29. August 2019 von der Rekurrentin gegen

die Verfügung des Migrationsamts vom 23. August 2019 erhobene Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid

vom 10. September 2019 ab und auferlegte der Rekurrentin eine Spruchgebühr in

Höhe von CHF 400.–.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 18. September 2019 angemeldete

und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt die Rekurrentin die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

der vorausgehenden Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 23. August 2019.

Eventualiter sei das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in dem

denselben Sachverhalt betreffenden Rechtsmittelverfahren gegen die

Feststellungsverfügung des AWA zu sistieren. Weiter beantragte die Rekurrentin,

dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Schliesslich seien

die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen und es sei der Rekurrentin

eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom

19. September 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 23. September 2019 wies der Instruktionsrichter die

Gesuche um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie um Sistierung des Verfahrens

ab. Die Einzelheiten des Standpunkts der Rekurrentin ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. September 2019

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist grundsätzlich

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der

Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich

des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid

zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen

dahinfällt (VGE VD.2019.169 vom 10. Oktober 2019 E. 1.4). Auch für die

Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit

ist die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des

Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

1.2.1.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 20. Oktober

2018.

E. 1.2, VD.2018.71 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai

2017.

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305).

1.2.1.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG ist des Weiteren zum Rekurs nur berechtigt, wer durch den

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der

Rekurrentin aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177

vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292).

Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim

Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine

praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen

gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der

Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen

Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei

muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der

Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,

unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren

vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67).

Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der

Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.

Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im

Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das

Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer

B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, mit Hinweisen). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177

vom 1. April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher

Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April

2011.

E. 2.1.2). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht nach Lehre und

Rechtsprechung auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren

gewahrt werden können (vgl. BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2,

mit Hinweisen).

1.2.1.3

Fehlt

das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses,

ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens

dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom

21.

August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6;

vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai

2015.

E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise

verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine

rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des

Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;

Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292

f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

1.2.2

1.2.2.1

Der

Rekurs zielte in erster Linie darauf ab, der Rekurrentin in Aufhebung der

Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 23. August 2019 einen

ausländerrechtlichen Aufenthalt zur Erbringungen von Massagedienstleistungen in

der Schweiz zu ermöglichen. Dabei ist unbestritten, dass die Rekurrentin die

Schweiz am 27. August 2019 verlassen hat und ihr vom SEM am 23. August

2019.

ein Einreiseverbot auferlegt worden ist, das einer erneuten Einreise in

die Schweiz entgegenstehen soll. Die Rekurrentin macht aber einen

Aufenthaltsanspruch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum 5. Oktober 2019

geltend. Obwohl die Bewilligung in erster Linie mit dem melderrechtlichen

Verfahren vor dem AWA zusammenhängt und die Hängigkeit eines

Bewilligungsverfahrens nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Wegweisung

grundsätzlich nicht entgegensteht (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E.

3.2.3), hätte die Frage der Wegweisung im Zeitpunkt der Rekurserhebung unter

gewissen Aspekten, wie etwa unter dem Titel des offensichtlichen Vorliegens der

Bewilligungsvoraussetzungen, überprüft werden können (vgl. VGE VD.2017.57 vom

2.

Mai 2017 E. 2.1). Dieses bei der Rekurserhebung allenfalls noch vorhandene

Interesse in der Hauptsache ist infolge Zeitablaufs per 5. Oktober 2019 nunmehr

definitiv dahingefallen. Die Rekurrentin hat mit ihrem Rekurs in zeitlicher

Hinsicht keinen weitergehenden Aufenthalt beantragt. Damit braucht hier nicht

abschliessend erörtert zu werden, ob und inwiefern die Rekurrentin mit

vorliegendem Verfahren im Hinblick auf eine Wiedereinreise aufgrund des in

einem anderen Verfahren angeordneten Einreiseverbots überhaupt etwas hätte auszurichten

vermögen. Soweit die Rekurrentin geltend machen lässt, es stehe und falle alles

mit der Frage der Rechtmässigkeit der Kürzung ihrer ursprünglichen

Meldebestätigung, so ist festzustellen, dass diese Frage im dortigen

Rechtsmittelverfahren zu klären sein wird (vgl. hierzu auch die

instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. September 2019, mit Hinweisen).

Damit steht

fest, dass der vorliegende Rekurs aufgrund der nach der Rekurserhebung eingetretenen

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Hauptsache als erledigt abzuschreiben

ist.

1.2.2.2

Die

Rekurrentin hat mit ihrem Rekurs den Entscheid des JSD vom 10. September

2019.

und damit implizit auch die Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.– in Ziffer

2.

des Dispositivs angefochten. Konkret beantragt sie dass die Kostendes vorinstanzlichen

Verfahrens entsprechend dem Verfahrensgang dem Staat auferlegt werden. Sie rügt

damit, der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vor-instanz sei aufgrund der

angeblich falschen Beurteilung in der Hauptsache rechtswidrig.

Diesbezüglich

besteht trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache noch ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung (vgl. BGE 100 Ia 298 E. 4).

Wenn der Rekurs in der Hauptsache mangels eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist, kann die rekurrierende

Person aber nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des

Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand erlangen. Die

Kognition des Gerichts ist eingeschränkt. Falls die Vorinstanz die Kosten nach

dem Unterliegerprinzip der rekurrierenden Partei auferlegt hat, kann –

abgesehen von Rügen, die sich nicht auf den Verfahrensausgang in der Hauptsache

beziehen – lediglich geltend gemacht werden, der Kostenentscheid sei

fehlerhaft, weil der Hauptsachenentscheid im Ergebnis nicht haltbar sei. In

diesem Fall ändert das Verwaltungsgericht den Kostenentscheid der Vorinstanz,

wenn sich ihr Sachentscheid bei summarischer Prüfung des mutmasslichen

Verfahrensausgangs auf der Grundlage der vorliegenden Akten unschwer als falsch

bzw. ohne weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGE VD.2016.170, 171,

184.

und 193 vom 21. August 2017 E. 2.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli

2019.

E. 9.2; VGer ZH VB.2017.00463 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5; Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014,

§ 63 N 8; Plüss, in: Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.

Auflage, Zürich 2014, § 13 N 77). Dabei geht es nicht darum, die

Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu

verursachen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein materielles Urteil zu

fällen und unter Umständen eine heikle Rechtsfrage zu präjudizieren, wenn eine

Partei Beschwerde gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt in einem

gegenstandslos gewordenen Verfahren erhebt. Vielmehr soll es bei einer knappen

Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, wobei dem Gericht ein

Beurteilungsspielraum eröffnet wird (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568; BGer 4A_24/2019

vom 26. Februar 2019 E. 1.2, 2C_729/2017 und 2C_741/2017 vom 4. Januar

2019.

E. 3.3, 1C_176/2018 vom 8. August 2018 E. 2.1, 1B_115/2017 vom 12.

Juni 2017 E. 2.3.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2).

2.

Die Rekurrentin

hat am Kontrolltag vom 19. August 2019 weder über eine gültige Meldebestätigung

noch eine Arbeitsbewilligung verfügt, weshalb sie die

Wegweisungsvoraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erfüllt. Die Rückkehr nach Malta ist auch nicht

unverhältnismässig und unzumutbar, was dadurch bestätigt wird, dass die

Rekurrentin die Schweiz bereits am 27. August 2019 verlassen hat. Die

summarische Kontrolle des angefochtenen Entscheids, auf welchen hier

vollumfänglich verwiesen wird, ergibt somit, dass dieser nicht unschwer falsch

ist und der Rekurs vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre.

Dass die Kostenverteilung aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass

die Rekurrentin in der Hauptsache unterliegt, abzuändern wäre, macht die

Rekurrentin zu Recht nicht geltend. Damit ist die vorinstanzliche Spruchgebühr

gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen.

3.

Es bleibt über

die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren zu befinden.

3.1

3.1.1

In

der Verwaltungsrechtspflege sind der rekurrierenden Person im Falle des

Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Soweit die Rekurrentin den vorinstanzlichen Kostenentscheid anficht, ist sie

als unterliegend zu betrachten. Damit hat sie auf jeden Fall einen Teil der

Verfahrenskosten zu tragen.

3.1.2

Auch

bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall

des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch

in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der

Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25.

Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom

18.

Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514;

zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17.

Dezember 2019 E. 2.1). Wie bereits festgestellt, wäre der Rekurs vom

Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden. Es kann auf die vorstehenden

Erwägungen verwiesen werden (E. 2). Daher hat die Rekurrentin die ganzen

Verfahrenskosten zu tragen.

3.2

Nach

dem Gesagten hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten gemäss § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Entscheidgebühr in Höhe

von CHF 800.‒ zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Spruchgebühr gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheids

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 10. September 2019 wird bestätigt.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.