VD.2019.191
kantonale Steuern pro 2007 und 2008 (Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungen)
26. März 2020Deutsch14 min
und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Jeweils ausgehend von einem geschätzten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.191
VD.2019.192
URTEIL
vom 26. März
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. Iur.
Anrdé Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 22. August 2019
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2007 und 2008 (Feststellung der Nichtigkeit der
Veranlagungen)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin und Beschwerdeführerin; in der Folge Rekurrentin genannt) wurde
aufgrund unterbliebener Einreichung von Steuererklärungen pro 2007 und
2008 mit Verfügungen vom 25. Juni 2009 für das Jahr 2007 und vom
25. Februar 2010 für das Jahr 2008 jeweils für die kantonalen Steuern
und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Jeweils ausgehend von einem geschätzten
Erwerbseinkommen von CHF 70'000.– und Unterhaltsbeiträgen von
CHF 30'000.– wurde ihr steuerbares Einkommen dabei für das Jahr 2007
auf CHF 101'400.– (kantonale Steuern) resp. CHF 100'300.–
(Bundessteuer) und für das Jahr 2008 auf CHF 62'200.– (kantonale
Steuern) resp. CHF 91'500.– (Bundessteuer) festgesetzt. Diese
Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben
vom 13. Dezember 2018 beantragte die Rekurrentin der Steuerverwaltung Basel-Stadt
(nachfolgend Steuerverwaltung) sinngemäss die Feststellung, dass diese
Veranlagungen für die Jahre 2007 bis 2010 nichtig seien. Mit Entscheiden
vom 28. Februar 2019 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Veranlagungsverfügungen
pro 2007 und 2008 für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer nicht
nichtig seien und wies die Revisionsgesuche für die Steuerperioden 2007 und 2008
ab, da die Schätzungen der Steuerverwaltung aus objektiver Sicht nicht als
derart unnachvollziehbar erschienen, um nichtig zu sein, und ein Revisionsgrund
nicht ersichtlich sei. Bezüglich der Steuerperioden 2009 und 2010
trat sie auf das Revisionsgesuch nicht ein, da noch keine
Veranlagungsverfügungen für diese beiden Jahre ergangen seien. Die gegen diesen
Entscheid erhobenen Rechtsmittel wies die Steuerrekurskommission mit
Präsidialentscheiden vom 22. August 2019 kostenfällig ab, soweit sie
darauf eintrat. Mit Rekurs vom 22. September 2019 betreffend die
kantonalen Steuern pro 2007 und 2008 und Beschwerde vom 22. September
2019 betreffend die direkte Bundessteuer pro 2007 und 2008 beantragt die
Rekurrentin sinngemäss deren Aufhebung («Die Entscheiden […] müssen abgewiesen
[werden], soweit darauf einzutreten sind»). Weiter richten sich die Rechtmittel
gegen die vorinstanzlichen Kostenentscheide. Schliesslich beantragt die
Rekurrentin den Verzicht auf die Erhebung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2019 ergänzte die Rekurrentin ihre
Begründung innert der Frist, welche der Instruktionsrichter ihr zur Einreichung
von Belegen zur Beurteilung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gesetzt hat. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 verzichtet
die Steuerrekurskommission unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf
die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung hat sich mit Eingabe
vom 11. November 2019 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige
Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Vor erfolgter Zustellung dieser
beiden Eingaben reichte die Rekurrentin mit Datum vom 22. November 2019
eine Eingabe ein. Diese weist gemäss der mit Verfügung vom 26. November
2019 vorgenommenen instruktionsrichterlichen Einschätzung nach einer
summarischen Beurteilung keinen Zusammenhang zum Streitgegenstand der
vorliegenden Verfahren auf. Mit Eingabe vom 13. Januar 2019 nahm die
Rekurrentin schliesslich replicando Stellung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2007 und 2008 (Verfahren VD.2019.191) und andererseits auf die direkte
Bundessteuer pro 2007 und 2008 (Verfahren VD.2019.192). Beide
Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2018.209 vom 29. September 2019
E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31.
Oktober 2013).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin
als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insoweit kann auf die Rechtsmittel
eingetreten werden.
1.4
1.4.1
Der
Rekurs und die Beschwerde müssen gemäss § 171 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 140 Abs. 2 DBG einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die rekurrierende Partei muss in diesem Sinne beantragen, inwiefern der
angefochtene Entscheid abzuändern ist, und die tatsächlichen oder rechtlichen
Aspekte zur Begründung dieser Anträge nennen. Dabei hat sie sich zumindest
konkret und genügend verständlich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage,
Zürich 2018, § 24 N 34). Aus dem Antrag muss zumindest im Gesamtzusammenhang
mit der Begründung und der Eingabe betragsmässig klar ersichtlich sein, mit
welchem steuerbaren Einkommen die rekurrierende Person eingeschätzt werden will
(Hunziker/Mayer-Knobel, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 140 N 40). Aus der Rekursschrift muss zumindest hervorgehen, in
welchen Teilen und weshalb die steuerpflichtige Person den angefochtenen
Entscheid anficht (Biaggi, in:
Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz,
Basel 2019, § 165 N 40). In diesem Sinne muss eine sachbezogene
Begründung vorliegen (Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 140 N 41). Diesen Anforderungen genügt die innert der
nicht erstreckbaren Rekurs- und Beschwerdefrist eingereichte Begründung knapp.
1.4.2
Nicht
eingetreten werden kann auf die replicando wieder aufgenommene
Schadenersatzforderung und die Begehren, Entscheide der Aufsichtsbehörden über
das Betreibungs- und Konkursamt aufzuheben und dem Betreibungsamt bestimmte
Anweisungen zu erteilen. Abgesehen von der verspäteten Antragstellung ist festzustellen,
dass bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise auf diese Anträge mangels
Zuständigkeit der Steuerbehörden zu deren Beurteilung nicht eingetreten ist.
Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Entscheide, E. 2b
S. 3).
1.5
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
Dispositiv
§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug
auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
Die Rekurrentin
bestreitet nicht, dass die streitgegenständlichen kantonalen Steuern und
Bundessteuern für die Jahre 2007 und 2008 mit Verfügungen vom
25. Juni 2009 und vom 25. Februar 2010 rechtskräftig amtlich festgesetzt
worden sind. Nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft einer
Veranlagungsverfügung kann daher von ihrer «vermuteten Unabänderlichkeit»
gesprochen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensgrundsatzes
und der Verfahrensökonomie kommt eine nachträgliche Abänderung nur
ausnahmsweise in Frage (Looser, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Vor
Art. 147–153a N 40). Namentlich erscheint es ausgeschlossen, formell
rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügungen erneut umfassend auf ihre
Rechtmässigkeit zu überprüfen, wie dies in einem Rechtsmittelverfahren auf
rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid möglich
wäre. Die Vorinstanz hat daher korrekterweise geprüft, ob diesen formell rechtskräftigen
Veranlagungen aufgrund der Nichtigkeit der Verfügungen oder dem Vorliegen von
Revisionsgründen die Rechtsbeständigkeit gleichwohl abgeht.
3.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch fehlerhafte Verfügungen in
der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und erwachsen durch
Nichtanfechtung in Rechtskraft; die Nichtigkeit, das heisst die absolute
Unwirksamkeit einer Verfügung bildet die Ausnahme. Zur Abgrenzung der blossen
Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung,
wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, der sogenannten Evidenztheorie (Looser, a.a.O., Vor Art. 147–153a
N 7). Danach wird die Nichtigkeit einer Verfügung nur angenommen, wenn sie
mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, der offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe
fallen hauptsächlich die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer
Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. In seltenen
Ausnahmefällen führen auch inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit einer Verfügung.
Die inhaltlichen Mängel müssen danach ausserordentlich schwer wiegen, so dass
diese die Verfügung sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich werden lassen.
Erweist sich eine Verfügung als nichtig, ist sie von Anfang an unwirksam, wobei
die Nichtigkeit durch jede rechtsanwendende Behörde von Amtes wegen und
jederzeit, insbesondere auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen, zu beachten
ist (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31
N 13 ff.; Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 2554 ff.; Locher, Kommentar
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil,
Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 147 N 34; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger
Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053, 1054
sowie BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275,
136 II 489 E. 3.3 S. 495, 133 II 366 E. 3.2
S. 367; BGer 8C_1065/2009 vom 31. August 2010
E. 4.2.3; VGE VD.2015.222 vom 20. Juli 2016 E. 2.1, VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 2.4 und VD.2014.83 vom
2. September 2014 E. 5.2).
3.2
3.2.1 Mit
ihrer Rekursbegründung bestreitet die Rekurrentin nicht, keine Steuererklärungen
eingereicht zu haben. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dazu nicht
verpflichtet gewesen zu sein, da ihr Einkommen den Basler Gerichten bekannt
gewesen sei (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 4 S. 1). Selbst wenn die
Rekurrentin ihr Einkommen damals den Gerichten offenbart hätte, entbindet sie
dies nicht, ihr Einkommen gemäss § 151 Abs. 2 StG und Art. 124
Abs. 2 DBG auf dem amtlichen Formular vollständig und wahrheitsgemäss zu
erklären und mit den vorgeschriebenen Beilagen zu belegen. Ein amtlicher
Informationsaustausch zwischen Gerichten und weiteren Behörden des Kantons und
der Steuerverwaltung findet nicht statt, zumal Anhaltspunkte für die
Aktualisierung einer aktiven oder passiven Amtshilfe fehlen (vgl. auch
§ 140 Abs. 1 StG und Art. 112 Abs. 1 DBG). Daher bleibt es
bei der unterbliebenen Erklärung ihres eigenen Einkommens, weshalb die
Steuerverwaltung die Rekurrentin nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen
hatte (§ 158 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG).
3.2.2 Die
Rekurrentin verweist auf ein «falsch Protokoll 2007/2008», welches von einem
Mitarbeiter der Steuerverwaltung geschaffen worden sei. Replicando – und damit
verspätet – konkretisiert sie diesen Vorwurf damit, dass ihr für die
Steuerperiode 2007 Unterhaltsbeiträge ihres Ehemanns im Betrag von
CHF 100'000.– angerechnet worden seien, die ihr dieser nicht bezahlt habe
(vgl. Replik, S. 1). Weiter macht sie mit ihrer Rekursbegründung geltend,
seit zwanzig Jahren an der genetisch degenerativen Krankheit Otosklerose zu
leiden, weswegen sie nie habe arbeiten können. Sie habe aber auch keine
IV-Meldung machen wollen. Soweit sie damit geltend machen will, dass die
amtlichen Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen im vorliegenden Verfahren
hätten überprüft werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann offenbleiben,
ob die nach pflichtgemässem Ermessen erfolgten Veranlagungen mit dieser
Begründung innerhalb der Rechtsmittelfristen mit Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren gegen die ursprünglichen Verfügungen hätten abgeändert
werden können. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann vom
Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden
(§ 160 Abs. 4 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). In Bezug auf die
Schätzung als solche ist von einer offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen,
wenn die Steuerbehörde einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch
gewürdigt hat, wenn ihr in die Augen springende Fehler oder Irrtümer
unterlaufen sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat
oder wenn die Schätzung mit aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls
aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann.
Sofern eine partielle Ermessensveranlagung erfolgt ist, gelten die erschwerten
Voraussetzungen zur Anfechtung nur für die nach Ermessen festgelegten
Steuerfaktoren der Veranlagung (VGE VD.2018.216 vom 14. Januar 2019
E. 3.3.1 mit Hinweis auf auf VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die unterbliebene Berücksichtigung der
genannten, der Steuerverwaltung nicht bekannten Faktoren begründet aber
offensichtlich keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus materiellen
Gründen. Die unterbliebene Berücksichtigung der Umstände, welche der
Steuerverwaltung vorgängig nicht belegtermassen offengelegt worden sind, wiegt
nicht so ausserordentlich schwer, dass die Verfügungen dadurch sinnlos,
sittenwidrig oder willkürlich geworden wären. Im Übrigen zielen die Darlegungen
der Rekurrentin an der Sache vorbei. Dies gilt insbesondere für die Bezugnahme
auf die vollstreckungsrechtlichen Verfahren und Vorgänge, die sich nach der
Veranlagung der streitgegenständlichen Steuern ereignet haben. Diese können zum
vornherein mit der Veranlagung des Einkommens der Jahre 2007 und 2008
nichts zu tun haben.
4.
4.1 Weiter
hat die Vorinstanz geprüft, ob die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen
revidiert werden können. Wie sie zutreffend erwogen hat, kann eine
rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid gemäss § 173 Abs. 1 StG respektive Art. 147 Abs. 1 DBG auf Antrag oder von
Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn neue
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
(lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat
(lit. b) oder ein Verbrechen und Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat (lit. c).
4.2 Die
Rekurrentin hat mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz bereits im
vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern einer dieser
Revisionsgründe vorliegend erfüllt sein könnte, und tut dies auch im
vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch eine
Revision der streitgegenständlichen Veranlagungsverfügungen ausgeschlossen.
Alle von der Rekurrentin geltend gemachten Tatsachen und Umstände hätten schon
in der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden können. Es handelt sich daher
heute nicht mehr um neue Tatsachen.
5.
Daraus folgt,
dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der
Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten. Die Rekurrentin hat ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Sie hat es
unterlassen, dem Gericht innert der ihr gesetzten Frist Belege zu ihren aktuellen
finanziellen Verhältnissen zu edieren. Zudem müssen ihre Rechtsmittel nach dem
Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden. Daraus folgt, dass das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Der Rekurrentin
sind daher die Verfahrenskosten mit Gebühren von je CHF 500.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin
trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– für das Verfahren VD.2019.191 und von CHF 500.–
für das Verfahren VD.2019.192, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.