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Entscheid

VD.2019.191

kantonale Steuern pro 2007 und 2008 (Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungen)

26. März 2020Deutsch14 min

und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Jeweils ausgehend von einem geschätzten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.191

VD.2019.192

URTEIL

vom 26. März

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. Iur.

Anrdé Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...] Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei

Entscheide der Steuerrekurskommission

vom 22. August 2019

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2007 und 2008 (Feststellung der Nichtigkeit der

Veranlagungen)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin und Beschwerdeführerin; in der Folge Rekurrentin genannt) wurde

aufgrund unterbliebener Einreichung von Steuererklärungen pro 2007 und

2008 mit Verfügungen vom 25. Juni 2009 für das Jahr 2007 und vom

25. Februar 2010 für das Jahr 2008 jeweils für die kantonalen Steuern

und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Jeweils ausgehend von einem geschätzten

Erwerbseinkommen von CHF 70'000.– und Unterhaltsbeiträgen von

CHF 30'000.– wurde ihr steuerbares Einkommen dabei für das Jahr 2007

auf CHF 101'400.– (kantonale Steuern) resp. CHF 100'300.–

(Bundessteuer) und für das Jahr 2008 auf CHF 62'200.– (kantonale

Steuern) resp. CHF 91'500.– (Bundessteuer) festgesetzt. Diese

Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben

vom 13. Dezember 2018 beantragte die Rekurrentin der Steuerverwaltung Basel-Stadt

(nachfolgend Steuerverwaltung) sinngemäss die Feststellung, dass diese

Veranlagungen für die Jahre 2007 bis 2010 nichtig seien. Mit Entscheiden

vom 28. Februar 2019 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Veranlagungsverfügungen

pro 2007 und 2008 für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer nicht

nichtig seien und wies die Revisionsgesuche für die Steuerperioden 2007 und 2008

ab, da die Schätzungen der Steuerverwaltung aus objektiver Sicht nicht als

derart unnachvollziehbar erschienen, um nichtig zu sein, und ein Revisionsgrund

nicht ersichtlich sei. Bezüglich der Steuerperioden 2009 und 2010

trat sie auf das Revisionsgesuch nicht ein, da noch keine

Veranlagungsverfügungen für diese beiden Jahre ergangen seien. Die gegen diesen

Entscheid erhobenen Rechtsmittel wies die Steuerrekurskommission mit

Präsidialentscheiden vom 22. August 2019 kostenfällig ab, soweit sie

darauf eintrat. Mit Rekurs vom 22. September 2019 betreffend die

kantonalen Steuern pro 2007 und 2008 und Beschwerde vom 22. September

2019 betreffend die direkte Bundessteuer pro 2007 und 2008 beantragt die

Rekurrentin sinngemäss deren Aufhebung («Die Entscheiden […] müssen abgewiesen

[werden], soweit darauf einzutreten sind»). Weiter richten sich die Rechtmittel

gegen die vorinstanzlichen Kostenentscheide. Schliesslich beantragt die

Rekurrentin den Verzicht auf die Erhebung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2019 ergänzte die Rekurrentin ihre

Begründung innert der Frist, welche der Instruktionsrichter ihr zur Einreichung

von Belegen zur Beurteilung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gesetzt hat. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 verzichtet

die Steuerrekurskommission unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf

die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung hat sich mit Eingabe

vom 11. November 2019 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige

Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Vor erfolgter Zustellung dieser

beiden Eingaben reichte die Rekurrentin mit Datum vom 22. November 2019

eine Eingabe ein. Diese weist gemäss der mit Verfügung vom 26. November

2019 vorgenommenen instruktionsrichterlichen Einschätzung nach einer

summarischen Beurteilung keinen Zusammenhang zum Streitgegenstand der

vorliegenden Verfahren auf. Mit Eingabe vom 13. Januar 2019 nahm die

Rekurrentin schliesslich replicando Stellung.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern

pro 2007 und 2008 (Verfahren VD.2019.191) und andererseits auf die direkte

Bundessteuer pro 2007 und 2008 (Verfahren VD.2019.192). Beide

Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es

rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen

Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2018.209 vom 29. September 2019

E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012

E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des

VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6

S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern

ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte

Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:

BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie

die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den

Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom

31.

Oktober 2013).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin

als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insoweit kann auf die Rechtsmittel

eingetreten werden.

1.4

1.4.1

Der

Rekurs und die Beschwerde müssen gemäss § 171 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 140 Abs. 2 DBG einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Die rekurrierende Partei muss in diesem Sinne beantragen, inwiefern der

angefochtene Entscheid abzuändern ist, und die tatsächlichen oder rechtlichen

Aspekte zur Begründung dieser Anträge nennen. Dabei hat sie sich zumindest

konkret und genügend verständlich mit dem angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage,

Zürich 2018, § 24 N 34). Aus dem Antrag muss zumindest im Gesamtzusammenhang

mit der Begründung und der Eingabe betragsmässig klar ersichtlich sein, mit

welchem steuerbaren Einkommen die rekurrierende Person eingeschätzt werden will

(Hunziker/Mayer-Knobel, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 140 N 40). Aus der Rekursschrift muss zumindest hervorgehen, in

welchen Teilen und weshalb die steuerpflichtige Person den angefochtenen

Entscheid anficht (Biaggi, in:

Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz,

Basel 2019, § 165 N 40). In diesem Sinne muss eine sachbezogene

Begründung vorliegen (Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 140 N 41). Diesen Anforderungen genügt die innert der

nicht erstreckbaren Rekurs- und Beschwerdefrist eingereichte Begründung knapp.

1.4.2

Nicht

eingetreten werden kann auf die replicando wieder aufgenommene

Schadenersatzforderung und die Begehren, Entscheide der Aufsichtsbehörden über

das Betreibungs- und Konkursamt aufzuheben und dem Betreibungsamt bestimmte

Anweisungen zu erteilen. Abgesehen von der verspäteten Antragstellung ist festzustellen,

dass bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise auf diese Anträge mangels

Zuständigkeit der Steuerbehörden zu deren Beurteilung nicht eingetreten ist.

Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Entscheide, E. 2b

S. 3).

1.5

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen

Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe

Dispositiv

§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug

auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des

angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden

(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

Die Rekurrentin

bestreitet nicht, dass die streitgegenständlichen kantonalen Steuern und

Bundessteuern für die Jahre 2007 und 2008 mit Verfügungen vom

25. Juni 2009 und vom 25. Februar 2010 rechtskräftig amtlich festgesetzt

worden sind. Nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft einer

Veranlagungsverfügung kann daher von ihrer «vermuteten Unabänderlichkeit»

gesprochen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensgrundsatzes

und der Verfahrensökonomie kommt eine nachträgliche Abänderung nur

ausnahmsweise in Frage (Looser, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Vor

Art. 147–153a N 40). Namentlich erscheint es ausgeschlossen, formell

rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügungen erneut umfassend auf ihre

Rechtmässigkeit zu überprüfen, wie dies in einem Rechtsmittelverfahren auf

rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid möglich

wäre. Die Vorinstanz hat daher korrekterweise geprüft, ob diesen formell rechtskräftigen

Veranlagungen aufgrund der Nichtigkeit der Verfügungen oder dem Vorliegen von

Revisionsgründen die Rechtsbeständigkeit gleichwohl abgeht.

3.

3.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch fehlerhafte Verfügungen in

der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und erwachsen durch

Nichtanfechtung in Rechtskraft; die Nichtigkeit, das heisst die absolute

Unwirksamkeit einer Verfügung bildet die Ausnahme. Zur Abgrenzung der blossen

Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung,

wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, der sogenannten Evidenztheorie (Looser, a.a.O., Vor Art. 147–153a

N 7). Danach wird die Nichtigkeit einer Verfügung nur angenommen, wenn sie

mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, der offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe

fallen hauptsächlich die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer

Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. In seltenen

Ausnahmefällen führen auch inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit einer Verfügung.

Die inhaltlichen Mängel müssen danach ausserordentlich schwer wiegen, so dass

diese die Verfügung sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich werden lassen.

Erweist sich eine Verfügung als nichtig, ist sie von Anfang an unwirksam, wobei

die Nichtigkeit durch jede rechtsanwendende Behörde von Amtes wegen und

jederzeit, insbesondere auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen, zu beachten

ist (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31

N 13 ff.; Wiederkehr/Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,

Rz. 2554 ff.; Locher, Kommentar

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil,

Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 147 N 34; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger

Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053, 1054

sowie BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275,

136 II 489 E. 3.3 S. 495, 133 II 366 E. 3.2

S. 367; BGer 8C_1065/2009 vom 31. August 2010

E. 4.2.3; VGE VD.2015.222 vom 20. Juli 2016 E. 2.1, VD.2014.216

vom 9. Februar 2015 E. 2.4 und VD.2014.83 vom

2. September 2014 E. 5.2).

3.2

3.2.1 Mit

ihrer Rekursbegründung bestreitet die Rekurrentin nicht, keine Steuererklärungen

eingereicht zu haben. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dazu nicht

verpflichtet gewesen zu sein, da ihr Einkommen den Basler Gerichten bekannt

gewesen sei (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 4 S. 1). Selbst wenn die

Rekurrentin ihr Einkommen damals den Gerichten offenbart hätte, entbindet sie

dies nicht, ihr Einkommen gemäss § 151 Abs. 2 StG und Art. 124

Abs. 2 DBG auf dem amtlichen Formular vollständig und wahrheitsgemäss zu

erklären und mit den vorgeschriebenen Beilagen zu belegen. Ein amtlicher

Informationsaustausch zwischen Gerichten und weiteren Behörden des Kantons und

der Steuerverwaltung findet nicht statt, zumal Anhaltspunkte für die

Aktualisierung einer aktiven oder passiven Amtshilfe fehlen (vgl. auch

§ 140 Abs. 1 StG und Art. 112 Abs. 1 DBG). Daher bleibt es

bei der unterbliebenen Erklärung ihres eigenen Einkommens, weshalb die

Steuerverwaltung die Rekurrentin nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen

hatte (§ 158 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG).

3.2.2 Die

Rekurrentin verweist auf ein «falsch Protokoll 2007/2008», welches von einem

Mitarbeiter der Steuerverwaltung geschaffen worden sei. Replicando – und damit

verspätet – konkretisiert sie diesen Vorwurf damit, dass ihr für die

Steuerperiode 2007 Unterhaltsbeiträge ihres Ehemanns im Betrag von

CHF 100'000.– angerechnet worden seien, die ihr dieser nicht bezahlt habe

(vgl. Replik, S. 1). Weiter macht sie mit ihrer Rekursbegründung geltend,

seit zwanzig Jahren an der genetisch degenerativen Krankheit Otosklerose zu

leiden, weswegen sie nie habe arbeiten können. Sie habe aber auch keine

IV-Meldung machen wollen. Soweit sie damit geltend machen will, dass die

amtlichen Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen im vorliegenden Verfahren

hätten überprüft werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann offenbleiben,

ob die nach pflichtgemässem Ermessen erfolgten Veranlagungen mit dieser

Begründung innerhalb der Rechtsmittelfristen mit Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren gegen die ursprünglichen Verfügungen hätten abgeändert

werden können. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann vom

Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden

(§ 160 Abs. 4 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). In Bezug auf die

Schätzung als solche ist von einer offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen,

wenn die Steuerbehörde einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch

gewürdigt hat, wenn ihr in die Augen springende Fehler oder Irrtümer

unterlaufen sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat

oder wenn die Schätzung mit aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls

aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann.

Sofern eine partielle Ermessensveranlagung erfolgt ist, gelten die erschwerten

Voraussetzungen zur Anfechtung nur für die nach Ermessen festgelegten

Steuerfaktoren der Veranlagung (VGE VD.2018.216 vom 14. Januar 2019

E. 3.3.1 mit Hinweis auf auf VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018

E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die unterbliebene Berücksichtigung der

genannten, der Steuerverwaltung nicht bekannten Faktoren begründet aber

offensichtlich keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus materiellen

Gründen. Die unterbliebene Berücksichtigung der Umstände, welche der

Steuerverwaltung vorgängig nicht belegtermassen offengelegt worden sind, wiegt

nicht so ausserordentlich schwer, dass die Verfügungen dadurch sinnlos,

sittenwidrig oder willkürlich geworden wären. Im Übrigen zielen die Darlegungen

der Rekurrentin an der Sache vorbei. Dies gilt insbesondere für die Bezugnahme

auf die vollstreckungsrechtlichen Verfahren und Vorgänge, die sich nach der

Veranlagung der streitgegenständlichen Steuern ereignet haben. Diese können zum

vornherein mit der Veranlagung des Einkommens der Jahre 2007 und 2008

nichts zu tun haben.

4.

4.1 Weiter

hat die Vorinstanz geprüft, ob die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen

revidiert werden können. Wie sie zutreffend erwogen hat, kann eine

rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid gemäss § 173 Abs. 1 StG respektive Art. 147 Abs. 1 DBG auf Antrag oder von

Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn neue

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden

(lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht

gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat

(lit. b) oder ein Verbrechen und Vergehen die Verfügung oder den Entscheid

beeinflusst hat (lit. c).

4.2 Die

Rekurrentin hat mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz bereits im

vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern einer dieser

Revisionsgründe vorliegend erfüllt sein könnte, und tut dies auch im

vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch eine

Revision der streitgegenständlichen Veranlagungsverfügungen ausgeschlossen.

Alle von der Rekurrentin geltend gemachten Tatsachen und Umstände hätten schon

in der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden können. Es handelt sich daher

heute nicht mehr um neue Tatsachen.

5.

Daraus folgt,

dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der

Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten. Die Rekurrentin hat ein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Sie hat es

unterlassen, dem Gericht innert der ihr gesetzten Frist Belege zu ihren aktuellen

finanziellen Verhältnissen zu edieren. Zudem müssen ihre Rechtsmittel nach dem

Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden. Daraus folgt, dass das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Der Rekurrentin

sind daher die Verfahrenskosten mit Gebühren von je CHF 500.– aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin

trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– für das Verfahren VD.2019.191 und von CHF 500.–

für das Verfahren VD.2019.192, je einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.