VD.2019.194
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft
13. März 2020Deutsch18 min
Raiffeisenbank. Mit superprovisorischem, befristetem Entscheid vom 10. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.194
URTEIL
vom 13.
März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Oktober 2019
betreffend Abweisung des Antrags
auf Aufhebung der Beistandschaft und auf Mandatsträgerwechsel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 27. März
2019 wurde für B____, geboren am [...], eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet. Die
Beiständin, C____, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
erhielt die Aufgabenbereiche Finanzen/Administration, Wohnen, Gesundheit (ohne
Kompetenz, bei Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden)
und Soziales übertragen. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 wurde eine
teilweise Sicherung des Vermögens der Verbeiständeten vorgenommen und die
Zugriffsrechte zu deren Konten geregelt.
Nachdem A____ (Beschwerdeführerin),
die Tochter von B____, bereits mit E-Mail an die KESB vom 25. Juli 2019
eine Beschränkung der Beistandschaft auf die Finanzadministration beantragt
hatte, verlangte sie mit E-Mail vom 9. September 2019 die Aufhebung der
bestehenden Beistandschaft und den Zugriff auf die Konten, die Finanzen und auf
das Vermögen ihrer Mutter. Demgegenüber beantragte die Beiständin mit Schreiben
vom 9. September 2019 bei der KESB die Erweiterung der bestehenden
Beistandschaft. Es sei ihr die Kompetenz zu erteilen, im Falle der
Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Zudem
beantragte sie die Sperrung sämtlicher auf die Verbeiständete lautender Konten
bei der Basler Kantonalbank (BKB) sowie ihres Mieterkautionssparkontos bei der
Raiffeisenbank. Mit superprovisorischem, befristetem Entscheid vom 10. September
2019 hat die KESB sämtliche auf B____ lautenden Konten gemäss Art. 445
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 3 ZGB gesperrt.
Anlässlich einer
Besprechung vom 25. September 2019 mit der KESB machte die
Beschwerdeführerin geltend, sich genügend um die Angelegenheiten ihrer Mutter
kümmern zu können. Nach weiteren Abklärungen wies die KESB den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der für B____ bestehenden Beistandschaft
gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB
mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 (Ziff. 1) wie auch den Antrag auf
Mandatsträgerwechsel ab (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde der Beiständin gestützt
auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, die Wohnräume von B____ zu
betreten (Ziff. 3). Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB wurde ihr im Rahmen
der Vertretungsbeistandschaft im Aufgabenbereich Gesundheit neu die Aufgabe
übertragen (Ziff. 4),
-
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
-
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie
bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
-
insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu
entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen.
Weiter wurde
gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit von B____ hinsichtlich
Vorbereitungshandlungen bezüglich einer möglichen Ausreise aus der Schweiz
(insbesondere der Beschaffung von entsprechenden Visa und Buchungen von Car-,
Zugs-, Schiffs- und Flugreisen) entzogen (Ziff. 5). Gestützt auf Art. 395
Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die
Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR
211.223.11) wurden ihr, ohne Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit, der
Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und noch zu eröffnenden
Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.)
entzogen. Dies betrifft nicht das von der Beiständin zu bezeichnende Konto, mit
den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen, die der
Verbeiständeten zur freien Verfügung stehen.
Es wurde
festgestellt, dass unter Vorbehalt anderer Entscheide der KESB, der
Beistandsperson gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV das alleinige
Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt (Ziff. 6). Die
Beiständin wurde zur zweijährlichen Berichterstattung über ihre Amtsführung und
Abrechnung verpflichtet (Ziff. 7). Der Verbeiständeten wurde gestützt auf
§ 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410) eine Gebühr von CHF 400.–
auferlegt (Ziff. 8) und es wurde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf
Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin hält sie an ihrem Antrag
auf Aufhebung der Beistandschaft fest. Zudem beantragt sie damit sinngemäss
einen Mandatsträgerwechsel auf sich selber. Die KESB hält in ihrer
Vernehmlassung vom 4. November 2019 an der bestehenden Beistandschaft
fest. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November
2019 und nahm mit Eingaben vom 23. und 29. Januar 2020 erneut zur
Sache Stellung.
Das vorliegende
Urteil ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen
in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär
diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
1.2
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die
der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit
denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur
Dispositiv
Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie
mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer
Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft
zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7001, 7084; Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 450 ZGB N 32 f.; Steck,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450
ZGB N 24; Rosch, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 7; Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 390 ZGB N 27; VGE VD.2014.10 vom
24. Juni 2014 E. 1.1; VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2;
VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Dementsprechend ist die
Beschwerdeführerin als Tochter der verbeiständeten Person grundsätzlich zur
Beschwerde befugt.
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1
ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die
Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB
N 4 und N 9). Das Verwaltungsgericht prüft dabei einen angefochtenen Entscheid
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt –
abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das
sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom
16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An
die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien –
keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB
N 42, mit Hinweisen). Die Beschwerde wurde gemäss Art. 450 Abs. 3 und
Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben und begründet, so dass grundsätzlich
darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Zur
Begründung der angefochtenen Aufrechterhaltung der Beistandschaft machte die
Vorinstanz geltend, aus der neuropsychologischen Untersuchung vom 9., 10.
und 11. September 2019 gehe hervor, dass B____ an einer dementiellen
Erkrankung leide und ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die
finanzadministrativen Angelegenheiten und bezüglich ihrer Wohnform nicht mehr gegeben
sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ausgeschlossen, dass sie
ihre Angelegenheiten wieder selbständig erledigen könnte. Der von der
Beschwerdeführerin angedachte Mandatsträgerwechsel auf sie selber stehe ausser
Frage. In der bisherigen Mandatsführung habe sich herausgestellt, dass die
Beschwerdeführerin weder bezüglich finanzieller Angelegenheiten noch bezüglich
gesundheitlicher Angelegenheiten im Sinne ihrer Mutter gehandelt habe. So habe
sie bisher von den finanziellen Mitteln ihrer Mutter gelebt. Ebenso habe sie
bisher die Zusammenarbeit von Hausärztin, Spitex und Beiständin verunmöglicht.
2.2 Im
vorliegenden Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin den Schwächezustand
und die Hilfsbedürftigkeit ihrer Mutter nicht. Sie macht aber weiterhin
geltend, sich in Zukunft selber um den finanziellen Bereich ihrer Mutter
kümmern zu können. Sie macht eine «massive Rufschädigung» ihres Namens geltend,
bei dem es sich um eine «geschützte Marke» handle. Sie bräuchten und wollten
keine Drittpersonen im finanziellen Bereich und schon gar nicht solche nicht
vertrauenswürdigen Menschen. Ihre Mutter werde schliesslich nur noch wenn nötig
von fachkompetenten Ärzten betreut, da sie die Hausärztin wegen Misshandlung
auch hätten anzeigen müssen.
3.
3.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger
Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige
Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur
teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn
die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390
Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und daher der Vertretung bedarf.
3.2 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB).
Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie
sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur
angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme
muss erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft zur Änderung des ZGB,
a.a.O., BBl 2006 S. 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 389 N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389
ZGB N 12; VGE VD.2019.12 vom 5. November 2019 E. 2.3). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit
Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
3.3
3.3.1 Gemäss
der neuropsychologischen Untersuchung des [...] Spitals vom 9.‑11. September
2019 (act. 4, S. 37 ff.) bestehe aufgrund der Fremdanamnese, des
klinischen Eindrucks sowie den kognitiven Defiziten der Mutter weiterhin der
Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung, am ehesten eine Alzheimer-Demenz mit
vaskulärer Beteiligung (Leukenzephalopathie). Der Schweregrad der kognitiven
Beeinträchtigungen entspreche einer mittelschweren bis schweren
Hirnfunktionsstörung. Der Schweregrad der Demenz werde aufgrund des hohen
Unterstützungsbedarfs im Alltag als mittelschwer bis schwer beurteilt. Zurzeit
seien die kognitiven Voraussetzungen (Erkenntnisfähigkeit/Wertungsfähigkeit)
und voluntativen Komponenten (Willensbildung/Willenskraft) der Urteilfähigkeit
bezüglich der Wohnsituation wie auch bezüglich der Finanzen und der
administrativen Aufgaben nicht gegeben. Daraus folgt der unbestrittene
Schwächezustand und die unbestrittene Hilfsbedürftigkeit der Verbeiständeten.
3.3.2 Strittig
ist dagegen, inwieweit dieser Hilfsbedürftigkeit auch von der
Beschwerdeführerin als Tochter der Verbeiständeten begegnet und deren
Unterstützung durch sie gewährleistet werden kann.
3.3.2.1 Noch
bei der Errichtung der Beistandschaft mit Entscheid vom 27. März 2019
und mithin vor dem Eintritt ihrer Obdachlosigkeit war eine solche Unterstützung
ihrer Mutter für die Beschwerdeführerin noch kein Thema. Sie wurde damals in
das Verfahren der Errichtung der Beistandschaft einbezogen. Dabei
erklärte sie sich mit der Errichtung einer Beistandschaft mit den
Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales und Finanzadministration
einverstanden und stellte sich auf den Standpunkt, ihre Mutter hätte schon
lange Unterstützung gebraucht (Aktennotiz vom 18. März 2019 [act. 4,
S. 103]).
3.3.2.2 Erst
nach erfolgter Errichtung der Beistandschaft und ihrem Einzug bei ihrer Mutter
stellte sich die Beschwerdeführerin dann auf den Standpunkt, die Unterstützung
ihrer Mutter selber vornehmen zu wollen. Mit ihrem Antrag vom 9. September
2019 (act. 4, S. 51 ff.) wies die Beiständin darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrem Mandatsbeginn obdachlos sei und keinerlei
finanzielle Unterstützung erhalte, da sie sich nicht bei der Sozialhilfe oder
beim Arbeitsamt anmelden möchte. Sie wohne seit Anfang Juni 2019 bei ihrer
Mutter, wo sie das Schlafzimmer der Mutter bezogen habe, während die Mutter seither
im kleineren Gäste-Büro-Zimmer auf einem kleineren Schrankbett mit dem Hund
ihrer Tochter schlafe. Im Juni 2019 habe sie ohne Ankündigung oder Anfrage bei
der Beiständin den Mahlzeitendienst auf zwei Menüs aufgestockt und andererseits
am 27. Juni 2019 die Spitex aufgefordert, nur noch einmal täglich für
Pflege zu kommen und auch keine Einkäufe mehr zu tätigen. Stattdessen sollte
das Einkaufsgeld für den Lebensunterhalt auf ein Konto der Beschwerdeführerin
bezahlt werden, damit sie gleich für sich und die Mutter einkaufen könne. Mit
der Übernahme der Versorgung ihrer Tochter und der Vornahme der Einkäufe durch
sie habe sich die Verbeiständete aufgrund der aktuellen und scheinbar vorübergehenden
misslichen finanziellen Situation der Tochter einverstanden erklärt. Die
Beschwerdeführerin habe aber darauf bestanden, die Haushaltshilfe der Spitex
beizubehalten, da sie nicht in der ganzen Wohnung putzen könne. Schliesslich
wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Einnahme der von der Hausärztin
verschriebenen Schmerzmittel gegen die Schulterbeschwerden durch ihre Mutter
und eine baldige Abklärung für eine Schulter-Prothese. In Absprache mit der
Verbeiständeten sei daher der Einsatzplan der Spitex abgeändert und beschlossen
worden, mit den medizinischen Massnahmen abzuwarten. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin der Spitex den Zugang zur Wohnung verweigert und ohne
Rücksprache einen Operationstermin für eine Schulter-Prothese organisiert, ohne
gegenüber dem Orthopäden die Demenzerkrankung und die starke Osteoporose der
Mutter zu erwähnen. Aufgrund der Gefahr eines möglichen Delirs durch die
Vollnarkose bei Demenzerkrankungen und wegen der Osteoporose habe der Termin in
der Folge verschoben werden können. Zudem empfahl die Hausärztin eine
Zweitmeinung einzuholen, was beides von der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert
worden sei. Weiter habe die Spitex berichtet, dass sie weiterhin von der
Beschwerdeführerin nicht in die Wohnung gelassen und beleidigt werde. Zudem
dürften auch Medikamente nicht abgegeben werden. Auch die
Liegenschaftsverwaltung habe der Beiständin von Reklamationen über das
Verhalten der Beschwerdeführerin berichtet.
An einem Termin
für einen «runden Tisch» am 23. Juli 2019 zur Besprechung der Situation
sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen (Antrag Beiständin vom
9. September 2019 [act. 4, S. 52 f.]). Die Verbeiständete habe
sich dabei über die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Färbung ihrer Haare
beschwert. Zudem wurden ihr die neuen Sandalen, die sie mit der Beiständin
gekauft habe, weggenommen. Sie sah deprimiert, angeschlagen und körperlich etwas
eingefallen aus. Sie erklärte sich mit dem Einholen einer Zweitmeinung
bezüglich der vorgesehenen Operation einverstanden und äusserte ihren Willen,
bei ihrer Hausärztin D____ bleiben zu wollen. Sie fühle sich nicht wohl zuhause
und wolle, dass ihre Tochter wieder ausziehe. Ihre Tochter gehe auch gar nicht
einkaufen, sodass sich auch im Kühlschrank eine gähnende Leere präsentiert habe.
Gegenüber der Beiständin, im Beisein der Verbeiständeten, habe die
Beschwerdeführerin bereits im Juni 2019 erwähnt, nach Los Angeles ausreisen und
dort mit ihrer Mutter in ein grosses Haus ziehen zu wollen, wohingegen die
Verbeiständete erklärt habe, ihren Lebensabend auf keinen Fall dort verbringen
zu wollen. In einer E-Mail vom 9. August 2019 erwähnte die Beschwerdeführerin
erneut, dass sie mit ihrer Mutter bald ausser Landes sein werde. Die
Schulteroperation habe darauf am 23. August 2019 erfolgreich durchgeführt
werden können.
Ab September
2019 habe die Beschwerdeführerin mehrmals bei der Basler Kantonalbank Vollmacht
und Zugriff zu den Konten ihrer Mutter verlangt, ohne auf den Bestand einer
Beistandschaft hinzuweisen. Zudem habe sie dies auch gegenüber der Beiständin
verlangt. Gemäss Auskunft der Spitex habe die Verbeiständete nie eine besonders
enge und harmonische Beziehung zu ihrer Tochter gehabt und vor deren
Obdachlosigkeit auch nicht viel Kontakt zu ihr gepflegt. Aufgrund ihrer starken
Demenz und ihrem gutmütigen sowie auch sensiblen Charakter könne sie sich
gegenüber der Tochter nicht wehren und scheine durch die kognitive
Einschränkung aktuell sehr manipulierbar zu sein.
3.3.2.3 Die
Beschwerdeführerin hat sich bei ihrer Anhörung vom 25. September 2019 (Aktennotiz
KESB [act. 4, S. 44 f.]) durch die Vorinstanz auf den Standpunkt
gestellt, dass die Hausärztin, die involvierte Spitex und die Beiständin zum Leidwesen
ihrer Mutter gehandelt hätten, sie könne all diese Aufgaben übernehmen. Weiter
meint die Beschwerdeführerin, sie wolle mit den finanziellen Mitteln der Mutter
auch für sich selber sorgen. Da sie kein Einkommen habe, habe sie Anspruch auf
das Vermögen und Einkommen ihrer Mutter. Die finanziellen Mittel seien
Gemeingut der Familie. Sie wies auf einen am 17. September 2019 ausgearbeiteten
Darlehensvertrag, welchen ihre Mutter unterschrieben habe, ohne einen solche
vorweisen zu wollen. Gemäss Aktennotiz stellte sie sich in der Anhörung auf den
Standpunkt «aufgrund ihrer Stellung als selbständige Erfinderin (sie habe schon
mehrere Patente angemeldet) ein Anrecht auf dieses Geld» zu haben.
3.3.3 Vor
diesem Hintergrund erscheint die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer
Mutter ungeeignet. Sie ist offensichtlich in finanzieller Hinsicht von ihrer
Mutter abhängig. Sie vermag auch die eigenen finanziellen Unterhaltsinteressen
nicht von jenen ihrer Mutter zu trennen. So geht sie trotz ihrer Volljährigkeit
und trotz ihres Hinweises auf ihre «Stellung als selbständige Erfinderin»
offensichtlich von einem rechtlich nicht bestehenden Unterhalts- oder
Unterstützungsanspruch gegenüber ihrer Mutter aus. Zudem negiert sie in
finanzieller Hinsicht die Urteilsunfähigkeit ihrer Mutter, wenn sie mit ihr
einen Darlehensvertrag abschliessen möchte. Schliesslich besteht die Gefahr,
dass die Beschwerdeführerin als Beiständin die vorhandenen Konten ihrer Mutter
auflösen würde, auch gerade vor dem Hintergrund einer möglichen Ausreise ins
Ausland.
Die
Beschwerdeführerin ist auch in ihrem alltäglichen Verhalten als Wohngenossin
ihrer Mutter nicht in der Lage, die Interessen ihrer Mutter als Mieterin zu
wahren, wie die von der Beiständin genannten Reklamationen der Vermieterschaft
belegen. Sie vermag sich auch nicht verlässlich um die gesundheitlichen Belange
ihrer Mutter zu kümmern. Beleg dafür ist einerseits ihr Vorgehen im
Zusammenhang mit der Schulteroperation ihrer Mutter und andererseits die
mangelnde Kooperation, wie sie sich etwa in der grundlosen Abwesenheit bei
einem «runden Tisch» zur Besprechung der medizinischen Vorgehensweise
manifestiert. Auch vermag sie nicht, eigene Interessen von jenen ihrer Mutter
zu trennen, wie die entgegen dem Willen ihrer Mutter verlangte Trennung von
deren langjährigen Hausärztin belegt, für welche sie abgesehen von unsubstantiierten
Vorwürfen keine nachvollziehbaren Gründe vorweisen kann. Schliesslich beruht
das Anliegen der Beschwerdeführerin, für die Belange ihrer Mutter zu sorgen,
auch nicht auf einer bereits bisher ausgeübten Fürsorge und Unterstützung,
begann sie sich für deren Belange doch erst nach dem Auftreten ihrer eigenen
Unterstützungsbedürftigkeit zu kümmern.
Die
Unterstützung der Verbeiständeten durch die Beschwerdeführerin ist daher nicht
geeignet, um von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme absehen zu können
(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), und die Beschwerdeführerin erweist sich
nicht als geeignet im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB, um die errichtete
Beistandschaft zu übernehmen.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie sich implizit gegen die Ziffern
1, 2 und 4 (bzw. 6) des angefochtenen Entscheids richtet.
3.4 Mit
Bezug auf die weiteren Anordnungen im angefochtenen Entscheid fehlt es an
genügend bestimmten Rügen, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Oktober 2019 wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.