VD.2019.195
Entscheid in Sachen Neubau einer Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation (mit Equipmentcontainer) (BGer 1C602/2021/STO vom 1. November 2021) (BGer 1C602/2021/STO vom 19. September 2023)
16. April 2021Deutsch36 min
haben der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wie auch einige der Rekurrierenden selbst, die Vertreterin der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.195
URTEIL
vom 16. April 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
C____
Rekurrentin 3
[...]
D____
Rekurrent 4
[...]
E____
Rekurrent 5
[...]
F____
Rekurrentin 6
[...]
G____
Rekurrentin 7
[...]
H____
Rekurrentin 8
[...]
I____
Rekurrentin 9
[...]
J____
Rekurrent 10
[...]
K____
Rekurrentin 11
[...]
L____
Rekurrentin 12
[...]
M____
Rekurrent 13
[...]
N____
Rekurrentin 14
[...]
O____
Rekurrent 15
[...]
P____
Rekurrentin 16
[...]
Q____
Rekurrentin 17
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
R____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. August 2019
betreffend Neubau Antennenanlage
für Mobilfunkkommunikation (mit Equipmentcontainer)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 21.
Dezember 2016 ersuchte die R____ (Beigeladene) das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung
einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Schützenmattstrasse 85, Basel. Das
Baugesuch wurde vom 30. August 2017 bis zum 29. September 2017
publiziert. Während dieser Frist gingen zahlreiche Einsprachen aus der
Nachbarschaft ein. Diese wurden mit Entscheid vom 17. Dezember 2018
abgewiesen. Gleichentags wurde die Baubewilligung unter Vorbehalt verschiedener
Bedingungen und Auflagen erteilt. Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide
rekurrierten 20 Personen an die Baurekurskommission. Diese wies die Rekurse mit
Entscheid vom 28. August 2019 ab.
Gegen diesen
Entscheid meldeten 17 Personen am 25. September 2019 Rekurs beim
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom
18. November 2019 beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids sowie der Einspracheentscheide des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats (BGI) vom 17. Dezember 2018 sowie des Bauentscheids vom
gleichen Tag sowie die Nichterteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw.
an das BGI zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid teilweise
aufzuheben und die Mobilfunkantenne nur unter der Auflage zu bewilligen, den
Equipmentcontainer auf der südwestlichen, von der Murtengasse abgewandten Seite
des Dachaufbaus zu platzieren. Die Baurekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 die Abweisung des Rekurses, während
das BGI mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme
verzichtet hat. Seitens der Beigeladenen ist keine Stellungnahme eingegangen.
Am
16. April 2021 hat das Verwaltungsgericht bei der Liegenschaft
Schützenmattstrasse 85, Basel sowie in der angrenzenden Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] wie auch von der Seite der rückwärtigen Gärten
der Liegenschaften Murtengasse [...] her einen Augenschein genommen. Daran
haben der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wie auch einige der Rekurrierenden selbst, die Vertreterin der
Baurekurskommission und der Rechtsvertreter der Beigeladenen teilgenommen und
sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren ist der Leiter
Abteilung nichtionisierende Strahlung des Lufthygieneamts beider Basel (LHA)
als Auskunftsperson vor Ort und im Gerichtssaal befragt worden. Die Tatsachen
und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Angefochten
ist ein Entscheid über die Baubewilligung für eine Antennenanlage für
Mobilkommunikation am Standort Schützenmattstrasse 85. Die geplante Mobilfunkantenne
soll im Frequenzbereich zwischen 800-900 bzw. 1800-2100 MHz senden; der
Anlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 6 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. b der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV, SR 814.710]). Die sechs
Sendeantennen verfügen über eine kumulierte Strahlungsleistung von 1200 W.
Damit beträgt der Radius 485 m (70/5 x √1200; vgl.
Standortdatenblatt der Beigeladenen Zusatzblatt 2, sowie BGE 128 II 168
E. 2.4 S. 171). Die Liegenschaften zumindest eines Teils der
Rekurrierenden befinden sich in einem Umkreis von weniger als 485 m vom
Antennenstandort. Damit sind zumindest einige Rekurrierende vom angefochtenen
Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG
rechtsmittellegitimiert sind. Praxisgemäss kann in diesem Fall auf die Prüfung
verzichtet werden, ob alle Rekurrierenden zum Rekurs legitimiert sind (VGE
VD.2018.102 vom 7. Mai 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichten Rekurse ist somit einzutreten. Nicht mehr Verfahrensbeteiligter
ist der Rekurrent 4, nachdem mit der
Rekursbegründung (Rz 1) mitgeteilt worden ist, dass er als Rekurrent weggefallen sei.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler:
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
2.
2.1 Die
Rekurrierenden monieren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren als
Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich die Unterlagen des
Lufthygieneamtes als unvollständig erweisen würden. In den Unterlagen des
Bewilligungsverfahrens würden sich lediglich das Standortdatenblatt der
Beigeladenen mit einem Stempel des LHA, mit einem Visum und dem Vermerk «i.O.»
befinden. Es sei weder erkennbar, wer die Prüfung vorgenommen habe, noch wie
eine solche Prüfung vorgenommen worden sei. Damit werde es den
rekurslegitimierten Anwohnern verunmöglicht, die Berechnungen und die Art der
Prüfungshandlungen des LHA nachzuvollziehen. Damit werde der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung, Rz 8). Das LHA würde die
Angaben der Baugesuchsstellerin mit diversen modernen Hilfsmitteln (Hard- und
Software) überprüfen. Es sei nicht vorstellbar respektive nicht
nachvollziehbar, dass bei Verwendung dieser Hilfsmittel keine Auswertung
erstellt werden könne, aus welcher nachvollziehbar überprüft werden könne, wie
die Prüfung tatsächlich vorgenommen worden sei. In einem anderen
Baurekursverfahren habe die Baurekurskommission auch tatsächlich zusätzliche
Unterlagen zu einem OMEN verlangt, welche in der Folge vom LHA eingereicht
worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im vorliegenden Fall
nicht geschehen sei (Rz 9). Sie, die Anwohner, verlangten Einsicht in die
Prüfungsergebnisse, weil man gestützt auf diese Prüfungsergebnisse allfällige
Fehler erkennen und diese konkreten Fehler rügen möchte. Die Einsicht in die
Prüfungsberichte werde ihnen jedoch mit der Begründung verweigert, ihre Rügen
betreffend Verletzung der Grenzwerte seien zu vage. Somit drehe man sich – zu
ihren Lasten – im Kreise (Rz 10).
2.2 Die
Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (zum Folgenden
angefochtener Entscheid, E. 9). Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA
stellten Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines
Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle dar. Nicht ihnen,
sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt komme der
Beweiswert zu, weshalb sie vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen seien und es
nicht zu beanstanden sei, dass sich das LHA auf den Vermerk «i.O.» beschränkt habe.
Sollten die fachbehördlichen Berechnungen des Lufthygieneamts in einem
Baurekursverfahren ernsthaft in Frage gestellt werden, könnte die
Baurekurskommission die entsprechenden Unterlagen zur Kontrolle einfordern und
bei Bedarf eine eigene Expertise in Auftrag geben. Vor dem Hintergrund der
Mitwirkungs- bzw. Begründungspflicht der rekursführenden Partei würde eine
entsprechende gerichtliche Überprüfung aber voraussetzen, dass die Einhaltung
der Grenzwerte mit einer plausiblen Begründung in Frage gestellt werde. Die von
den Rekurrierenden ins Feld geführten Zweifel seien jedoch äusserst vage,
weshalb kein Grund dafür bestehe, die Richtigkeit der behördlichen Berechnungen
in Frage zu stellen. Es liege daher keine Gehörsverletzung vor.
2.3 Strittig
ist vorliegend, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Rekurrierenden verletzt hat, indem sie deren Anträge auf Edition sämtlicher
Prüfungsunterlagen des LHA bzw. Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl.
Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 28. Februar 2019,
Rz 8 f. und Replik vom 7. Mai 2019, S. 2 f.)
abgewiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 7 ff.).
2.3.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) umfasst neben anderen Teilgehalten auch den Anspruch auf
Akteneinsicht. Betroffene können ihre grund- bzw. verfahrensrechtlichen
Mitwirkungsrechte wie namentlich ihren Anspruch auf Äusserung oder Anspruch auf
Mitwirkung am Beweisverfahren nur wirksam wahrnehmen, wenn ihnen die
Möglichkeit geboten wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde
ihre Verfügung bzw. ihren Entscheid stützt bzw. zu stützen gedenkt
(BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388 f. und
132 II 485 E. 3.2 S. 494; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 331; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29
N 54). Vom Akteneinsichtsrecht umfasst werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die
spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant bzw. beweiserheblich sind
oder sein können. Davon ausgenommen sind allerdings die Akten des internen
amtlichen Verkehrs wie Entwürfe, Anträge, Notizen oder Mitberichte. Damit soll
verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die
entscheidenden Aktenstücke und die erlassene begründete Verfügung hinaus
vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141
E. 3.3.1 S. 146 f. und 132 II 485 E. 3.4
S. 495; BGer 1C_100/2009 vom 22. September 2009 E. 3.1 und
8C_65/2014 vom 28. Juni 2014 E. 4.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O.,
Rz 333 und 338; Waldmann,
a.a.O., Art. 29 N 54 f.).
2.3.2 In
den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das
Standortdatenblatt dokumentiert. Gemäss Art. 11 NISV hat der Inhaber von
Mobilfunkanlagen vor Erstellung, Verlegung, Ersetzung oder Änderung der Anlage
der Bewilligungsbehörde das Standortdatenblatt einzureichen. Das
Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage,
Zürich 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in erster Linie
abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379;
BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält
die Angaben der Bauherrschaft, welche die Einhaltung der Anlagengrenzwerte
beweisen sollen (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV), und wird vom LHA überprüft.
Mit seinem Vermerk «in Ordnung» bzw. «i.O.» auf dem Standortdatenblatt
bestätigt das LHA zuhanden des für die Baubewilligung zuständigen BGI die
Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine Kontrollrechnung keine oder nur eine
irrelevante Abweichung von den Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Die
Angaben und Berechnungen im zum Baugesuch gehörenden Standortdatenblatt bilden
Ausgangspunkt der Prüfung und massgebend für die Erteilung der Baubewilligung.
Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA bilden demgegenüber Teil der
verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines Mitberichts einer zur
Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle. Nicht ihnen, sondern dem
zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt kommt der massgebende
Beweiswert zu (in ständiger Praxis VGE VD.2014.225 vom
7. September 2016 E. 3.3 und VD.2015.224 vom 7. September
2016 E. 4.4, je mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Kontrollen und
Nachrechnungen des LHA deshalb zu Recht als Teil der verwaltungsinternen
Meinungsbildung bezeichnet, die grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht der
Verfahrensparteien ausgenommen seien (angefochtener Entscheid, E. 9). Es
verhält sich hier nicht anders, wie wenn die Bauherrschaft mit Angaben zur
Lärmdämmung oder zur statischen Tragfähigkeit von Gebäudeteilen die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften nachweisen muss und die zuständige Behörde diese
Angaben überprüft. Gleichwohl muss es für von Immissionen einer Mobilfunkanlage
Betroffene möglich sein, unter besonderen Umständen bzw. bei Nachweis eines
besonderen Interesses Einblick in die Herleitung der Ergebnisse der (fach)behördlichen
Überprüfung zu erhalten, welche entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit der
Mobilfunkanlage sein kann.
2.3.3 Ist
die Anlage wie im vorliegenden Fall noch nicht errichtet und in Betrieb
genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagengrenzwerte nicht
gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage dieser rechnerischen Prognose
ist das vom Inhaber der geplanten Anlage eingereichte Standortdatenblatt. Dieses
muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei
OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung [Art. 3 Abs. 3 NISV])
enthalten, an denen die Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2
lit. c Ziff. 2 NISV). Grundlage für die Berechnung bilden die
beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die
Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber
der Antenne. Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle
berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019
E. 2.1 mit Hinweis). Die Überprüfung des LHA beschränkt sich freilich
nicht auf eine Kontrolle der Angaben des Antennenbetreibers sowie auf die
blosse Nachrechnung der Berechnungen im Standortdatenblatt. Wie der Leiter des
LHA an der heutigen Verhandlung ausgeführt hat (zum Folgenden Protokoll der
Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll], S. 6 f.), arbeitet das LHA
mit einer spezialisierten 3D-Software namens NISMap, in welches behördenseits auch
Daten aus einem Geländemodell und dem Stadtmodell eingespiesen sind. Darüber
hinaus werden im konkreten Anwendungsfall bezüglich aller Gebäude, bei welchen
in einer vorgängigen Worst-case-Betrachtung mit einer Überschreitung der
Grenzwerte gerechnet wird, mit dem Tachymeter vor Ort die Höhen der betroffenen
Gebäude ermittelt und weitere massgebliche Daten erhoben, um sie anschliessend
ins System zu überführen. All diese zusätzlichen Daten bilden zusammen mit den
aus dem Standortdatenblatt überführten Daten die Grundlage für die mit der
Spezialsoftware durchgeführte Kontrolle und Nachrechnung der vom Gesuchsteller
gelieferten Angaben und Berechnungen durch das LHA. Auch wenn es sich bei
diesem Prozedere um die interne Meinungsbildung des LHA als zuständige Fachbehörde
handelt, zeitigt es am Ende ein Ergebnis, welches massgeblich für die Erteilung
der Bewilligung der geplanten Antennenanlage ist.
2.3.4 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst
auch der Anspruch der Betroffenen auf Mitwirkung bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Sie haben insbesondere das Recht, Beweisanträge
zu stellen oder sich wenigstens zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler BGE 142 I 86
E. 2.2 S. 89 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 327). Als Gegenstück zu diesem Recht sind die Behörden
verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten und aufzubewahren, was zur Sache
gehört und entscheidrelevant sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2
S. 89 und 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 339). Nur auf diese Weise werden die Betroffenen in die Lage
versetzt, die entscheidwesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen
nachzuvollziehen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben und zusätzliche
Beweisanträge zu stellen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 341). Wie sich aus der Befragung des Leiters des LHA ergibt,
kommt das LHA seiner Aktenführungspflicht nach (dazu Verhandlungsprotokoll,
S. 6 f.). Nach seinen Angaben generiert das Rechnungsprogramm am Ende
eine Feldstärkekarte, aus der hervorgeht, wo die Grenzwerte eingehalten bzw.
überschritten sind und wo sie, was für das weitere Vorgehen entscheidend ist
(vgl. nachstehend E. 2.3.5), zwischen 80 und 100 % der
zulässigen Werte liegen. Gewisse Dokumente würden im PDF-Format abgelegt.
Ausgedruckt würden sie nur auf Verlangen, was namentlich auf die erwähnte
Feldstärkekarte zutreffe, was in der Vergangenheit aber erst ein Mal passiert
sei.
2.3.5 Strittig
im vorliegenden Bewilligungsverfahren ist vor allem die Strahlenbelastung am
OMEN 2, welcher unmittelbar in der zum Standort benachbarten Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] liegt. Gemäss dem betreffenden Zusatzblatt 4a zum Standortdatenblatt beträgt die rechnerische Prognose für
die elektrische Feldstärke der Anlage an diesem Ort 4,98 V/m. Der Wert
liegt damit nahe beim für die vorliegende Anlage maximal zulässigen
Anlagegrenzwert von 5,0 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV).
Angesichts dessen wie auch des Umstands, dass bei Erreichen des
Anlagegrenzwerts an einem OMEN zu 80 % gemäss rechnerischer Prognose bei
der Inbetriebnahme der Anlage eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden soll
(so Ziff. 2.1.8 BUWAL [heute: BAFU] Vollzugsempfehlung zur NISV für
Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, 2002; in diesem Sinne auch
BGE 128 II 378 E. 4.3 S. 382), liegt das Interesse der
Rekurrierenden auf der Hand, über das Ergebnis der Überprüfung der Angaben im
Standortdatenblatt durch das LHA Aufschluss zu erhalten, um gegebenenfalls im
Rekursverfahren formelle oder materielle Einwände gegen das Prüfungsergebnis erheben
und Beweisanträge stellen zu können. Das LHA hat zwar in seiner Vernehmlassung
vom 15. März 2019 im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu den
Vorbringen der Rekurrierenden, insbesondere zur Feldstärke am OMEN Nr. 2, Stellung genommen und
namentlich erläutert, warum seine Prüfung mit ihrer flächendeckenden Berechnung
nicht diesen Ort, sondern andere Orte im Strahlenperimeter als höchstbelastete
OMEN identifiziert hat (Vernehmlassung, ad "10.-13."). Wie die
heutigen Ausführungen des Leiters des LHA gezeigt haben, wäre es ohne Weiteres
möglich gewesen, das Schlussergebnis der behördlichen Überprüfung, welche von
den Angaben auf dem von der Beigeladenene eingereichten Standortdatenblatt
abwichen, etwa in Form einer Feldstärkekarte auszudrucken und seiner
Stellungnahme beizulegen. Damit wären die Rekurrierenden besser in die Lage
versetzt worden, das von den Berechnungen im Standortblatt abweichende
Schlussergebnis der Nachberechnungen des LHA nachzuvollziehen und
gegebenenfalls Einwände dagegen zu erheben und erhebliche Beweise beizubringen.
Dies muss insbesondere mit Blick auf den OMEN Nr. 2 gelten, für welchen
die Nachberechnung ergeben hatte, dass der Anlagegrenzwert deutlich unter dem
massgebenden Wert zu liegen kam (Stellungnahme LHA vom 15. März 2019,
ad "10.-13"), obschon er gemäss Standortdatenblatt gerade noch im
Rahmen des Zulässigen lag. Indem die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Rekurrierenden auf
Einreichung der vom LHA erwähnten Unterlagen betreffend flächendeckende
Berechnung der durch die Mobilfunkantenne verursachten Strahlenbelastungen
davon abgesehen hat, die Edition dieser Unterlagen anzuordnen, hat sie das
rechtliche Gehör der Rekurrierenden (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
2.3.6 Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet
der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und
135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das
rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;
vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387
E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;
VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer. Es wäre zwar
wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz das LHA aufgefordert hätte, die
Unterlagen zu seinen eigenen Messergebnissen, namentlich die Feldstärkekarte,
in Bezug auf den strittigen OMEN Nr. 2 zu edieren. Die Rekurrierenden hatten indessen im vorinstanzlichen Verfahren mit der Replik Gelegenheit, zu den Ausführungen des LHA in
dessen Vernehmlassung vom 15. März 2019, ad "10.-13."
betreffend die Vorgehensweise und den zur Verfügung stehenden Mitteln bei den
unabhängigen flächendeckenden Nachberechnungen und den abweichenden Ergebnissen
Stellung zu nehmen. Der Leiter LHA hat heute eingehend und in nachvollziehbarer
Weise Auskunft zum Vorgehen bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften, namentlich auch zur Ermittlung der elektrischen Feldstärke am
OMEN Nr. 2, gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Die Rekurrierenden konnten dem Leiter LHA Fragen
zu den ihnen belangreichen erscheinenden Punkten stellen
(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Verwaltungsgericht
verfügt sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über volle
Kognition (vgl. oben E. 1.3). Unter den gegebenen Umständen kann der gerügte
Verfahrensmangel daher als geheilt gelten.
3.
3.1 In
der Sache rügen die Rekurrierenden zunächst, dass mit Bezug auf den OMEN Nr. 2,
der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Schützenmattstrasse [...], die
Behauptung des LHA im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieses Haus im Schatten
der Mauer der Standortliegenschaft liege (Stellungnahme vom
19. März 2019), nicht zutreffe. Sie hätten schon mit ihrer Eingabe
vom 7. Mai 2019 dargelegt, dass gemäss Berechnungen ihres Rechtsvertreters
ausgehend vom höchsten Punkt der Antenne (4,9 m über der Dachoberfläche des
Standortgebäudes) der Sendestrahl mit einem Abstand von 7,2 m – von der
Brandmauer der Standortliegenschaft aus gerechnet – auf den obersten Punkt des
Dachs der Nachbarliegenschaft treffe. Die Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] sei 8,2 m breit; d.h. der Sendestrahl treffe im
Bereich dieser Liegenschaft auf das Dach und dort just auf das Oberlicht des
Treppenhauses. Der Sendestrahl trete somit noch erheblich in das Treppenhaus
dieser Liegenschaft ein. Die Behauptung des LHA, gestützt auf die
flächendeckende Berechnung sei erwiesen, dass in der gesamten Liegenschaft der
Grenzwert eingehalten werde, sei unbelegt und werde bestritten
(Rekursbegründung, Rz 15).
3.2 Auch
wenn man die Berechnungen des Rechtsvertreters der Rekurrierenden als
zutreffend erachten würde – diese Berechnungen wurden allerdings weder im
vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher belegt (z.B. anhand
eines massstabgetreuen Schnitts) –, vermögen sie an der Bewilligungsfähigkeit
der Mobilfunkantenne nichts zu ändern. Das LHA hat in seiner Stellungnahme vom
15. März 2019 (S. 2 sub "10.-13") auf entsprechende
Vorbringen der Rekurrierenden hin ausgeführt, dass die Liegenschaft Schützenmattstrasse [...]
nach seinen Berechnungen vollflächig deutlich unter dem massgebenden
Anlagegrenzwert liege, weil sie durch das Dach der Standortliegenschaft
abgeschirmt werde. Der Leiter der Abteilung NIS hat diese Darstellung auf
Fragen des Gerichts wie auch des Rechtsvertreters der Rekurrierenden heute allgemeinverständlich
bestätigt. Man habe für die Berechnung die gesamte Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] als Ort mit empfindlicher Nutzung angeschaut und
keine Unterscheidung zwischen Treppenhaus und Rest des Hauses gemacht. Das
ganze Haus werde durch das Dach der Standortliegenschaft abgeschattet. Die
Berechnung habe die vollflächige Einhaltung des Anlagegrenzwerts für die genannte
Liegenschaft ergeben. Dabei habe man für die Dämpfung durch das Dach der
Standortliegenschaft einen für Eisenbetondächer wie vorliegend üblichen
Dämpffaktor von 15 db abgezogen (Verhandlungsprotokoll,
S. 7 f.). Diesen Ausführungen ist – da plausibel und nachvollziehbar
– vollumfänglich zu folgen, umso mehr als mit Ziff. 18 des Bau-Entscheids
vom 17. Dezember 2019 für den OMEN Nr. 2 an der
Schützenmattstrasse [...] eine Abnahmemessung zwecks Prüfung der
Einhaltung der Anlagengrenzwerte angeordnet worden ist.
Wie der Leiter
der Abteilung NIS heute auf entsprechende Frage hin einlässlich erläutert
hat, wird die Beigeladene mit Hilfe eines unabhängigen Messlabors nach
Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nachweisen
müssen (dazu Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dabei geht es nicht um die
Messung der aktuellen Belastung alleine, sondern um die (rechnerische)
Ermittlung der Belastung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung (vgl. Bau-Entscheid vom 17. Dezember 2019,
Ziff. 18). Zusätzlich werden nach Angaben des Leiters der Abteilung NIS
die Antennen, die in ihrer vertikalen Senderichtung verstellbar sind, jeweils
auf ihren Worst-Case-Wert eingestellt, so dass die Belastung tatsächlich am
höchsten sei. Zeige sich, dass der Grenzwert unter diesen Bedingungen nicht
eingehalten werden könne, werde mit einer einfachen Dreisatzrechnung eine neue
bewilligte Sendeleistung berechnet, die tiefer als die ursprünglich bewilligte
sei. Die Anlage dürfe dann nur noch mit dieser Sendeleistung betrieben werden.
Ausserdem könne der unterste horizontale Winkel der Antennen, die in der
Vertikale schräg nach unten verstellt werden könnten, so weit angehoben werden,
bis am betreffenden Ort der Anlagegrenzwert eingehalten sei. Mit diesen
Messungen bzw. Massnahmen (Herabsetzung der maximalen Sendeleistung, Anhebung
des untersten Abstrahlwinkels) wird die Einhaltung des massgeblichen
Anlagengrenzwerts am betreffenden OMEN auch nach Inbetriebnahme sichergestellt
werden. Unter diesen Umständen ist die Bewilligung der Mobilfunkanlage nicht zu
beanstanden, auch wenn die rechnerische Prognose der Beigeladenen für den OMEN
Nr. 2 (Schützenmattstrasse [...]) eine elektrische Feldstärke von
4,98 V/m und damit nahe am Anlagengrenzwert von 5,0 V/m ergeben hat
(Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a S. 11).
4.
4.1 Die
Rekurrierenden tragen sodann vor, dass die im Standortdatenblatt angegebene
Sendeleistung ausserordentlich tief und deshalb nicht glaubwürdig sei. Die
Kontrolle der Sendeleistung mittels Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei
nicht geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die berechneten
Grenzwerte lägen teilweise dermassen nahe am massgeblichen Anlagegrenzwert von
5,0 V/m, dass bereits geringste Abweichungen, sei es bei der Sendeleistung
oder bei der Senderichtung, zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts führten
(Rekursbegründung, Rz 16). Die Antenne sei mit der tiefen Sendeleistung
gemäss Baugesuch für die Beigeladene effektiv nutzlos. Es mache den Anschein,
dass die Antenne auf Vorrat errichtet werden soll, in der Hoffnung, dass die
Grenzwerte in einem späteren Zeitpunkt erhöht würden und damit auch die Sendeleistung
erhöht werden könne. Die Interessen der Anwohner an der Einhaltung der
Grenzwerte sei deutlich höher zu gewichten als das Interesse der Beigeladenen,
eine Antenne auf Vorrat erstellen zu können. Die Erteilung der Baubewilligung
sei deshalb rechtswidrig erfolgt (Rz 17).
4.2 Die
Rekurrierenden stellen die Zuverlässigkeit von
QS-Systemen, die Einhaltung der für Mobilfunkantennen massgeblichen Grenzwerte
überwachen zu können, in Frage. In einem Urteil vom 3. September 2019
habe das Bundesgericht ausgeführt, dass nicht gewährleistet sei, dass
diejenigen Daten, die nicht automatisch erfasst würden (insbesondere die
Angaben zur eingestellten Senderichtung), korrekt in das System übertragen
würden (Rekursbegründung, Rz 16). Richtig ist, dass gemäss dem Entscheid
BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 in der
Vergangenheit nicht überall gleichermassen gewährleistet war, dass die Prozesse
der Datenübertragung in die QS-Datenbanken hinreichend eingehalten bzw.
"gelebt" wurden. Das Bundesgericht hat deshalb das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) aufgefordert, nach seiner letzten Kontrolle in den Jahren 2010/2011
erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der
QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Wie das
Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE VD.2019.136 ff. E. 4.3.1
ausgeführt hat, bestehen zumindest für den Kanton Basel-Stadt bis zum Vorliegen
eines neuen Berichts jedoch keine Anhaltspunkte, um auf ein Versagen des
QS-Systems zu schliessen. Wie der Leiter Abteilung NIS an der heutigen
Verhandlung dargelegt hat, werden Mobilfunkanlagen im Kanton Basel-Stadt nach
ihrer Erstellung regelmässig behördlich abgenommen, so dass es nicht wie
andernorts geschehen könne, dass eine Anlage in erheblichem Masse nicht so
erstellt werde, wie sie bewilligt worden sei (Verhandlungsprotokoll,
S. 10). Fehler bei der Datenübertragung in die QS-Datenbanken können
damit, wenn nicht ausgeschlossen, so doch erheblich minimiert werden. Kommt
hinzu, dass mit Bezug auf die benachbarte Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] (wie auch bezüglich der Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] [OMEN Nr. 3]) eine Abnahmemessung
angeordnet worden ist (Bau-Entscheid, Ziff. 18). Somit wird die Kontrolle der
Sendeleistung wie auch anderer Parameter (z.B. Senderichtung,
Abstrahlcharakteristik) und damit die Einhaltung der Grenzwerte ausreichend
gewährleistet.
4.3 Dass
die streitbetroffene Mobilfunkantenne nach Darstellung der Rekurrierenden mit der vorgesehenen tiefen
Sendeleistung für die Beigeladene effektiv nutzlos wäre und bloss "auf
Vorrat" errichtet werde (Rekursbegründung, Rz 17), ist für die
Bewilligungsfähigkeit der Anlage ohne Belang. Die Anlagegrenzwerte gemäss
Ziff. 64 Anhang 1 NISV stellen keine Gefährdungsgrenzwerte dar,
sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11
Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Der Bundesrat hat die
Anlagegrenzwerte im Sinne dieser Vorschrift so tief angesetzt, wie dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er
bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorgesehen
hat (BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3 mit Hinweis).
Hält eine Anlage die gesetzlichen Grenzwerte ein, hat der Anlagenbetreiber deshalb
Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, und es besteht kein Raum für eine
Interessenabwägung wie von den Rekurrierenden
gefordert, auch wenn der massgebliche Anlagengrenzwert nur knapp eingehalten
ist. Sollte die Beigeladene die Sendeleistung der Anlage dereinst erhöhen
wollen, wird sie um eine entsprechende Bewilligung ersuchen müssen.
5.
5.1 Die
Rekurrierenden wenden sich des Weiteren
gegen die Positionierung des Equipmentcontainers gegen die Murtengasse hin und
verlangen eine Umplatzierung des Behälters auf die andere Seite des Dachaufbaus
gegen den Steinenring hin. Sie begründen diese Forderung mit der
Beeinträchtigung der Anwohner. Insbesondere die Bewohner der oberen Stockwerke
der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...], die sich praktisch auf
derselben Höhe wie der Container befänden, würden einerseits optisch, jedoch
auch durch den Lärm, der vom Container ausgehe, beeinträchtigt. Eine
Verschiebung auf die andere Seite des Dachaufbaus sei technisch ohne Probleme
möglich. Die Baubewilligungsbehörde habe nicht nur stur die Einhaltung von
Bauvorschriften und Grenzwerten zu beachten. Vielmehr sei es auch ihre Aufgabe,
die Interessen der Anwohner optimal zu schützen und darauf zu achten, dass die
Auswirkungen einer Baute möglichst gering ausfielen. Dies gelte insbesondere
dann, wenn es mehrere Ausführungsmöglichkeiten gebe und es für die
Baugesuchstellerin ohne Nachteil möglich sei, die eine oder die andere
Ausführung umzusetzen (Rekursbegründung, Rz 18 ff.).
5.2 Den
Vorbringen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. In einem
Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Projekt so, wie es eingegeben
worden ist, bewilligt werden kann oder nicht. Änderungen in der Ausgestaltung
von Anlagen können nur dann verlangt werden, wenn das Projekt ohne diese
Änderungen den baurechtlichen Grundlagen nicht entspricht. Von den
Rekurrierenden wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass bei der Antennenanlage
inklusive dem Container Lärmemissionen zu erwarten sind, welche über den
anwendbaren Grenzwerten liegen. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass
durch den Betrieb einer Mobilfunkantenne erfahrungsgemäss die Planungswerte der
Empfindlichkeitsstufe II eingehalten würden, wovon auch im vorliegenden
Fall auszugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 17). Unter diesen
Umständen besteht auch keine Grundlage für die von den Rekurrierenden
beantragte Auflage, das Equipment an einem anderen Standort auf dem Flachdach
zu platzieren, auch wenn dies technisch und statisch möglich ist.
6.
Die Rekurrierenden
rügen abschliessend, die erteilte Baubewilligung widerspreche den gesetzlichen
Vorgaben zum Stadtbild- und Denkmalschutz. Die Mobilfunkantenne solle auf dem
Dachaufbau eines Gebäudes mit Flachdach errichtet werden. Die Antenne überrage
die eigentliche Dachkante somit ohne Weiteres um mehr als fünf Meter und sei demzufolge
von weithin gut sichtbar. In unmittelbarer Nähe würden sich ausgedehnte Schutz-
und Schonzonen (Murtengasse/Schützenmattstrasse) und das Feuerschützenhaus
befinden, das im Denkmalregister aufgeführt sei (Rekursbegründung,
Rz 21 ff.).
6.1
6.1.1 Gegenüber
dem Standortgebäude für die neue Mobilfunkantenne befindet sich das
Feuerschützenhaus (Schützenmattstrasse 56), welches im Denkmalverzeichnis
als Denkmal eingetragen ist (§ 14 des Gesetzes über den Denkmalschutz
[DSchG, SG 497.100] in Verbindung mit dem Denkmalverzeichnis,
Anhang 1 [SG 497.300]). Eingetragene Denkmäler geniessen Denkmalschutz.
Gemäss § 19 Abs. 1 DSchG dürfen diese nicht durch bauliche
Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt dabei
der nähere Sichtbereich des Denkmals. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hat die Auslegung des Begriffs des Beeinträchtigens nach
objektiven, allgemein gültigen Kriterien zu erfolgen. Das subjektive Empfinden
Einzelner muss demnach ohne Berücksichtigung bleiben. Nicht massgeblich ist
daher, wenn ein besonders sensibler Betrachter am Projekt Anstoss nimmt. Nicht
jede noch so geringfügige Beeinträchtigung, die schon allein durch die
ungewohnte Veränderung eines vertrauten Umgebungsbildes entstehen kann, vermag
die Abweisung eines Bauvorhabens zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite reicht
eine Beeinträchtigung als solche. Eine eigentliche Verunstaltung des Denkmals
ist nicht notwendig. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das
öffentliche Interesse an der ungestörten Wirkung der Denkmäler bzw. der
historisch oder künstlerisch wertvollen Bausubstanz hoch einstuft
(VGE VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen).
6.1.2 Die
Vorinstanz ist im Einklang mit der Einschätzung der Kantonalen Denkmalpflege
zum Schluss gekommen, dass das Feuerschützenhaus durch die geplante
Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt wird. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden
sei die Höhe des Projektstandorts von Vorteil. Diese stelle sicher, dass
zwischen der Anlage und dem eingetragenen Denkmal genügend vertikale Distanz
bestehe. Auch horizontal besteht genügend Distanz, so dass die geplante Antenne
sich nicht in den Vordergrund des Denkmals dränge. Und soweit sich die Rekurrierenden
darauf berufen würden, vom Feuerschützenhaus aus sei die Mobilfunkantenne gut
sichtbar, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Beeinträchtigung
die Sicht auf die geschützten Gebäude und nicht der Blick aus diesen massgebend
sei (angefochtener Entscheid, E. 29).
6.1.3 Den
Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Das im
Denkmalverzeichnis aufgeführte Feuerschützenhaus befindet sich in
zurückversetzter Lage auf der gegenüberliegenden Seite der an dieser Stelle
dreispurigen Schützenmattstrasse und ist damit deutlich vom Antennenstandort
abgetrennt. Die visuelle Trennung wird durch den Charakter des Gebäudes, auf
welchem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, verstärkt. Es handelt sich
um ein mehrgeschossiges Haus, dessen Flachdach erheblich höher liegt als der
First des Schützenhauswalmdachs. Für den Betrachter von der gegenüberliegenden
Seite der nahen Kreuzung (Steinenring/Bundesstrasse/Schützenmattstrasse) aus,
wo sich die Situation namentlich bei der Tramstation Schützenhaus weitet, wird
das Feuerschützenhaus, wie der heutige Augenschein gezeigt hat, durch die
davorstehenden Bäume gegenüber dem Standortgebäude zusätzlich visuell
abgetrennt. Aufgrund der gesamten klaren Abtrennung ergibt sich keine
Beeinträchtigung des eingetragenen Denkmals, auch wenn es aus gewissen
Blickwinkeln gleichzeitig mit der Antennenanlage auf dem Dach des
gegenüberliegenden Gebäudes optisch wahrgenommen werden kann. Aus keinem
Blickwinkel schiebt sich die Mobilfunkantenne indessen vor das Denkmal, so dass
für den Betrachter des geschützten Hauses keine Vermischung von dessen
Erscheinungsbild mit dem Gebäude auf der anderen Strassenseite und der darauf
befindlichen Antennenanlage stattfindet. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden
(Rekursbegründung, Rz 27) liegt somit keine Beeinträchtigung des Denkmals
vor. Aus diesem Grund ändert auch nichts, dass das Feuerschützenhaus (wie im
Übrigen das Tramhäuschen bei der Schützenmatte auch) mit dem Erhaltungsziel A
(integrales Erhalten der Substanz) im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragen ist. Ebenso wenig ändert daran im Übrigen
der Umstand, dass in der Nachbarschaft Murtengasse/Schützenmattstrasse
zahlreiche Liegenschaften der Schon- bzw. Schutzzone zugewiesen sind. Denn
Liegenschaften in der Schon- und Schutzzone geniessen im Gegensatz zu
eingetragenen Denkmälern keinen Umgebungsschutz (VGE VD.2019.136 ff. vom
14. Oktober 2020 E. 3.3.1 und VD.2016.45 vom 13. Juni 2018
E. 3.1.2).
6.2
6.2.1 Die
Rekurrierenden machen auch eine übermässige Beeinträchtigung des Stadtbilds und
damit eine Verletzung von § 58 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG,
SG 730.100) geltend (Rekursbegründung, Rz 23 und 28). Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und
Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung
entsteht. Diese sogenannte positive ästhetische Generalklausel, welche einen strengen
Massstab an die Gestaltung eines Bauprojektes stellt (vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum
baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990 S. 1 ff., 36), will
gewährleisten, dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der
Umgebung eine optisch gute Lösung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf
ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen
(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Beachtlich ist aber auch nicht ausschliesslich
die Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern. Massstab
bilden neben den Fachmeinungen vielmehr auch diejenigen Anschauungen, welche in
weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich
zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis einerseits und
publikumsgängiger Meinung andererseits gesucht werden (statt vieler VGE VD.2019.136
vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.4 und VD.2019.30 vom 8. Januar 2020
E. 2.1.1, je mit Hinweisen).
Kantone dürfen zwar
Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen erlassen. Da der
Immissionsschutz bundesrechtlich geregelt ist, dürfen die kantonalen Erlasse
aber weder dem Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung dienen,
noch die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen
verletzen. Namentlich müssen sie den Interessen an einer qualitativ guten
Mobilfunkversorgung Rechnung tragen (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67 mit
Hinweis; Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Werden
die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind
ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen
Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität
eines Quartiers, grundsätzlich möglich (vgl. dazu Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich
2006, S. 97 f.; Marti, Urteilsanmerkung,
ZBl 107/2006 S. 213).
Mit Bezug auf
die Anforderungen des Einpassungsgebots gemäss § 58 BPG hat das
Appellationsgericht wiederholt festgestellt, dass bei der ästhetischen
Beurteilung einer Antennenanlage von anderen Voraussetzungen auszugehen ist als
etwa bei der Beurteilung eines Umbaus, einer Fassadenneugestaltung oder einer
Reklameeinrichtung. Bei Antennenanlagen handelt es sich um reine
Zweckeinrichtungen, die der Befriedigung optischer Bedürfnisse weder dienen
wollen noch können. Entsprechend wirken sie sich in keinem Fall positiv auf die
Gestaltung ihrer Umgebung aus, sondern sie werden – soweit sichtbar – praktisch
übereinstimmend als störend empfunden. Ihre ungünstige Erscheinung wird durch
den Umstand verstärkt, dass sie an prominenter Stelle in der Höhe anzubringen
sind. Will man Antennen wegen diesen negativen Wirkungen nicht grundsätzlich
verbieten, so kann es bei der Anwendung von § 58 BPG stets nur um die Frage
gehen, ob sich der gewählte Standort im Vergleich zu anderen möglichen
Standorten als für die Umgebung besonders ungünstig erweist (VGE VD.2019.136
vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.5, VD.2015.224 vom
7. September 2016 E. 3.2, VD.2012.111 vom 26. April 2013
E. 3.3.3 und VGE 699/2006 vom 20. Juni 2007). In diesem
Sinne ist die Ästhetikklausel auch bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen zu
beachten (BGE 133 II 353 E.4.2 S. 360). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden
(Rekursbegründung, Rz 23) bedarf es jedoch für Zweckbauten, wie sie
Antennenanlagen darstellen, keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeklausel,
"um von § 58 BPG abweichen zu können". Vielmehr ist, soweit
überhaupt eine Beeinträchtigung der "guten Gesamtwirkung" zu bejahen
ist, beim Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit einer Mobilfunkanlage eine
Interessenabwägung zwischen den sich entgegenstehenden öffentlichen Interessen,
zwischen dem Ziel einer guten Gesamtwirkung von Bauvorhaben einerseits und
einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung andererseits, vorzunehmen (vgl. BGer
1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; VGE 713/2000 vom
19. Oktober 2001 E. 3 und 4 und VD. 2015.153 vom
24. Oktober 2016 E. 4.2).
6.2.2 Die
Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Einhaltung von § 58 BPG ausführlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid, E. 34). Den
zutreffenden Ausführungen kann vollumgänglich gefolgt werden. Beim
Standortgebäude handelt es sich um ein modernes Gebäude mit Flachdach in der
Bauzone 5a. Dass die Antenne nicht direkt auf dem Flachdach, sondern auf dem
Dachaufbau errichtet wird, ist insofern nicht von Belang, als dem Aufbau der
gleiche Charakter wie dem Flachdach zukommt (dazu auch VGE VD.2015.224 vom 7.
September 2016 E. 3.3 und VD.2012.111 vom 26. April 2013
E. 3.3.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die
Höhe der Liegenschaft und die mittige Platzierung der Anlage vorliegend als
vorteilhaft. Das ausladende Dach hat zudem zur Folge, dass die Antennenanlage
vom näheren Strassenraum aus betrachtet kaum wahrgenommen werden kann. Die
Tatsache, dass sich die Standortliegenschaft in der Höhe von den benachbarten
Liegenschaften abhebt, ist als positiv zu werten. Mit Bezug auf den Equipmentcontainer
und dessen Sichtbarkeit für die Bewohner der oberen Stockwerke der Liegenschaft
Schützenmattstrasse [...] ist festzustellen, dass der Container nur wenig höher
ist als der Dachaufbau, auf dessen Mitte die Antenne montiert werden soll. In
der Breite geht der Container nicht über den Dachaufbau hinaus. Demzufolge ist
ein grosser Teil des Equipmentcontainers optisch vom Dachaufbau hinterlegt, der
bereits heute von der Schützenmattstrasse [...] aus gut sichtbar ist (vgl.
Rekursbegründungsbeilage 4 "Fotografie betreffend Sicht aus der
Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] auf den Standort der Antenne").
Berücksichtigt man zusätzlich die für städtische Verhältnisse durchaus
grosszügige Distanz zwischen der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...]
und dem Projektstandort, ist der vorgesehene Equipmentcontainer aus
ästhetischer Sicht deshalb nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit, Antennenanlagen
in der Höhe – vor allem auf Flachdächern – anzubringen, führt zwangsläufig
dazu, dass diese von vergleichbaren Höhen benachbarter Gebäude aus sichtbar
sind. Dies vermag eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen,
andernfalls die Bewilligung von Mobilfunkanlagen übermässig erschwert würde.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Rüge der Rekurrierenden abzuweisen ist.
Grundsätzlich eignen
sich moderne Flachdächer als Standorte für Mobilfunkantennen besser als andere
Dachformen (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.4). Es ist der
Vorinstanz darin zu folgen, dass die Höhe der Baute und die zurückversetzte Platzierung
der Antenne deren Einsehbarkeit von der Strasse aus vermindern (angefochtener
Entscheid, E. 34). Es trifft zwar zu, dass jede Erhöhung einer Baute zu
einer besseren Sichtbarkeit führt. Daraus resultiert aber nicht bereits eine
Verletzung des Einpassungsgebots. Antennenanlagen müssen eine gewisse Höhe
aufweisen, um eine bestimmte Reichweite zu erzielen und ihre Wirkung zu
entfalten. Würden ihre Höhe verringert, würde eine grössere Anzahl an
Antennenanlagen für ein Quartier notwendig. Die geplante Mobilfunkantenne wird
den Aufbau auf dem Flachdach um bloss 3,79 m (oder das oberste Geschoss um 5 m)
überragen (ohne Blitzschutz). Die Wahl dieses Standortes ist damit
nachvollziehbar. Ohnehin gibt das Quartier Am Ring inzwischen ein ausserordentlich
heterogenes Gesamtbild ab (ISOS, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton
Basel-Stadt, hrsg. vom Eidgenössischen Departement des Innern, Bundesamt für
Kultur, Frühjahr 2012, S. 214). Die Kreuzung
(Steinenring/Bundesstrasse/Schützenmattstrasse) weist, wie auch der heutige
Augenschein gezeigt hat, ein Gewirr von Tramleitungen, Strassenlampen,
Verkehrsschildern und –ampeln auf, so dass eine technische Anlage wie die
projektierte Antennenanlage von der gegenüberliegenden Seite aus (Tramhäuschen)
betrachtet nicht besonders ins Auge sticht. Steht der Betrachter im Garten des
Schützenhauses, bleibt ihm die Antenne hinter den Kastanienbäumen verborgen.
Einzig vom gegenüberliegenden Parkplatz des Feuerschützenhauses wird sie
ungehindert sichtbar sein (vgl. auch Rekursbegründungsbeilage 6
"Fotografien des Standortgebäudes"). Das Einpassungsgebot (§ 58 BPG) wird somit nicht verletzt.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bewilligung der
Mobilfunkantenne nicht zu beanstanden ist und die Rekurse folglich abzuweisen
sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden (mit Ausnahme
des Rekurrenten 4, der aus dem
Verfahren ausgeschieden ist [oben E. 1.2]) in solidarischer Verbindung die
Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da die Rekurrierenden
jedoch erfolgreich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt
haben (oben E. 2), ist die Gebühr auf CHF 1'000.– herabzusetzen.
7.2 Der
Beigeladenen ist zu Lasten der Rekurrierenden
eine Parteientschädigung zuzusprechen, obschon ihr Rechtsvertreter an der
heutigen Hauptverhandlung keinen expliziten Antrag gestellt hat, wie der
Vertreter der Rekurrierenden im Nachgang zur mündlichen Urteilsverkündung
angemerkt hat. Der Bestimmung von § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG,
wonach die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung verurteilt werden
kann, ist nicht zu entnehmen, ob hierfür ein entsprechender Antrag erforderlich
ist. Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Da die Frage, ob für die Zusprechung
einer Parteientschädigung ein entsprechender Antrag vorausgesetzt wird, im VRPG
selbst nicht geregelt ist, ist das ergänzend anwendbare VwVG beizuziehen. Gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen
werden. In der Lehre wird soweit ersichtlich einhellig die Meinung vertreten,
dass ein formeller Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht
erforderlich ist (vgl. etwa Beusch,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 64 N 9; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 64 N 8). Da für die Beigeladene aufgrund der Teilnahme ihres
Rechtsvertreters am Augenschein und der Hauptverhandlung offensichtlich Kosten
angefallen sind, ist ihr trotz des Hinweises des Rechtsvertreters der
Rekurrierenden nach der mündlichen Urteilseröffnung, wonach ein formeller
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gar nicht erfolgt sei, für die
Bemühungen ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die
Beigeladene keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung
praxisgemäss aufgrund einer Schätzung festzusetzen. Die Beigeladene hat keine
schriftliche Stellungnahme eingereicht. Für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung
einschliesslich entsprechender Vorbereitung erscheint vorliegend ein Aufwand
von knapp 7 Stunden als angemessen, was beim geltenden Überwälzungstarif von
CHF 250.– pro Stunde ein Honorar von CHF 1'750.– ergibt. Die
Parteientschädigung ist den Rekurrierenden (mit Ausnahme des Rekurrenten 4) in solidarischer Verbindung
aufzuerlegen. Da die Beigeladene gemäss UID-Register selber
mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit
führt, wird sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen können. Daher ist ihr die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. dazu VGE VD.2018.49
vom 8. August 2018, E. 3).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Den Rekurrierenden 1-3 und 5-17 werden in solidarischer
Verbindung die ver-waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Die Rekurrierenden 1-3
und 5-17 werden in solidarischer Verbindung zur Leistung einer
Parteientschädigung von CHF 1'750.– inklusive Auslagen an die Beigeladene
verpflichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Basel-Stadt
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.