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Entscheid

VD.2019.195

Entscheid in Sachen Neubau einer Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation (mit Equipmentcontainer) (BGer 1C602/2021/STO vom 1. November 2021) (BGer 1C602/2021/STO vom 19. September 2023)

16. April 2021Deutsch36 min

haben der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wie auch einige der Rekurrierenden selbst, die Vertreterin der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.195

URTEIL

vom 16. April 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara

Schneider

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

C____

Rekurrentin 3

[...]

D____

Rekurrent 4

[...]

E____

Rekurrent 5

[...]

F____

Rekurrentin 6

[...]

G____

Rekurrentin 7

[...]

H____

Rekurrentin 8

[...]

I____

Rekurrentin 9

[...]

J____

Rekurrent 10

[...]

K____

Rekurrentin 11

[...]

L____

Rekurrentin 12

[...]

M____

Rekurrent 13

[...]

N____

Rekurrentin 14

[...]

O____

Rekurrent 15

[...]

P____

Rekurrentin 16

[...]

Q____

Rekurrentin 17

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

R____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission

vom 28. August 2019

betreffend Neubau Antennenanlage

für Mobilfunkkommunikation (mit Equipmentcontainer)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 21.

Dezember 2016 ersuchte die R____ (Beigeladene) das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung

einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Schützenmattstrasse 85, Basel. Das

Baugesuch wurde vom 30. August 2017 bis zum 29. September 2017

publiziert. Während dieser Frist gingen zahlreiche Einsprachen aus der

Nachbarschaft ein. Diese wurden mit Entscheid vom 17. Dezember 2018

abgewiesen. Gleichentags wurde die Baubewilligung unter Vorbehalt verschiedener

Bedingungen und Auflagen erteilt. Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide

rekurrierten 20 Personen an die Baurekurskommission. Diese wies die Rekurse mit

Entscheid vom 28. August 2019 ab.

Gegen diesen

Entscheid meldeten 17 Personen am 25. September 2019 Rekurs beim

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom

18. November 2019 beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids sowie der Einspracheentscheide des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats (BGI) vom 17. Dezember 2018 sowie des Bauentscheids vom

gleichen Tag sowie die Nichterteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw.

an das BGI zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid teilweise

aufzuheben und die Mobilfunkantenne nur unter der Auflage zu bewilligen, den

Equipmentcontainer auf der südwestlichen, von der Murtengasse abgewandten Seite

des Dachaufbaus zu platzieren. Die Baurekurskommission beantragt mit

Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 die Abweisung des Rekurses, während

das BGI mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme

verzichtet hat. Seitens der Beigeladenen ist keine Stellungnahme eingegangen.

Am

16. April 2021 hat das Verwaltungsgericht bei der Liegenschaft

Schützenmattstrasse 85, Basel sowie in der angrenzenden Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] wie auch von der Seite der rückwärtigen Gärten

der Liegenschaften Murtengasse [...] her einen Augenschein genommen. Daran

haben der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wie auch einige der Rekurrierenden selbst, die Vertreterin der

Baurekurskommission und der Rechtsvertreter der Beigeladenen teilgenommen und

sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren ist der Leiter

Abteilung nichtionisierende Strahlung des Lufthygieneamts beider Basel (LHA)

als Auskunftsperson vor Ort und im Gerichtssaal befragt worden. Die Tatsachen

und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Angefochten

ist ein Entscheid über die Baubewilligung für eine Antennenanlage für

Mobilkommunikation am Standort Schützenmattstrasse 85. Die geplante Mobilfunkantenne

soll im Frequenzbereich zwischen 800-900 bzw. 1800-2100 MHz senden; der

Anlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 6 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. b der Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV, SR 814.710]). Die sechs

Sendeantennen verfügen über eine kumulierte Strahlungsleistung von 1200 W.

Damit beträgt der Radius 485 m (70/5 x √1200; vgl.

Standortdatenblatt der Beigeladenen Zusatzblatt 2, sowie BGE 128 II 168

E. 2.4 S. 171). Die Liegenschaften zumindest eines Teils der

Rekurrierenden befinden sich in einem Umkreis von weniger als 485 m vom

Antennenstandort. Damit sind zumindest einige Rekurrierende vom angefochtenen

Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG

rechtsmittellegitimiert sind. Praxisgemäss kann in diesem Fall auf die Prüfung

verzichtet werden, ob alle Rekurrierenden zum Rekurs legitimiert sind (VGE

VD.2018.102 vom 7. Mai 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht

eingereichten Rekurse ist somit einzutreten. Nicht mehr Verfahrensbeteiligter

ist der Rekurrent 4, nachdem mit der

Rekursbegründung (Rz 1) mitgeteilt worden ist, dass er als Rekurrent weggefallen sei.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz

(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie

deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig

angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler:

VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

2.

2.1 Die

Rekurrierenden monieren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren als

Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich die Unterlagen des

Lufthygieneamtes als unvollständig erweisen würden. In den Unterlagen des

Bewilligungsverfahrens würden sich lediglich das Standortdatenblatt der

Beigeladenen mit einem Stempel des LHA, mit einem Visum und dem Vermerk «i.O.»

befinden. Es sei weder erkennbar, wer die Prüfung vorgenommen habe, noch wie

eine solche Prüfung vorgenommen worden sei. Damit werde es den

rekurslegitimierten Anwohnern verunmöglicht, die Berechnungen und die Art der

Prüfungshandlungen des LHA nachzuvollziehen. Damit werde der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung, Rz 8). Das LHA würde die

Angaben der Baugesuchsstellerin mit diversen modernen Hilfsmitteln (Hard- und

Software) überprüfen. Es sei nicht vorstellbar respektive nicht

nachvollziehbar, dass bei Verwendung dieser Hilfsmittel keine Auswertung

erstellt werden könne, aus welcher nachvollziehbar überprüft werden könne, wie

die Prüfung tatsächlich vorgenommen worden sei. In einem anderen

Baurekursverfahren habe die Baurekurskommission auch tatsächlich zusätzliche

Unterlagen zu einem OMEN verlangt, welche in der Folge vom LHA eingereicht

worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im vorliegenden Fall

nicht geschehen sei (Rz 9). Sie, die Anwohner, verlangten Einsicht in die

Prüfungsergebnisse, weil man gestützt auf diese Prüfungsergebnisse allfällige

Fehler erkennen und diese konkreten Fehler rügen möchte. Die Einsicht in die

Prüfungsberichte werde ihnen jedoch mit der Begründung verweigert, ihre Rügen

betreffend Verletzung der Grenzwerte seien zu vage. Somit drehe man sich – zu

ihren Lasten – im Kreise (Rz 10).

2.2 Die

Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (zum Folgenden

angefochtener Entscheid, E. 9). Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA

stellten Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines

Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle dar. Nicht ihnen,

sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt komme der

Beweiswert zu, weshalb sie vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen seien und es

nicht zu beanstanden sei, dass sich das LHA auf den Vermerk «i.O.» beschränkt habe.

Sollten die fachbehördlichen Berechnungen des Lufthygieneamts in einem

Baurekursverfahren ernsthaft in Frage gestellt werden, könnte die

Baurekurskommission die entsprechenden Unterlagen zur Kontrolle einfordern und

bei Bedarf eine eigene Expertise in Auftrag geben. Vor dem Hintergrund der

Mitwirkungs- bzw. Begründungspflicht der rekursführenden Partei würde eine

entsprechende gerichtliche Überprüfung aber voraussetzen, dass die Einhaltung

der Grenzwerte mit einer plausiblen Begründung in Frage gestellt werde. Die von

den Rekurrierenden ins Feld geführten Zweifel seien jedoch äusserst vage,

weshalb kein Grund dafür bestehe, die Richtigkeit der behördlichen Berechnungen

in Frage zu stellen. Es liege daher keine Gehörsverletzung vor.

2.3 Strittig

ist vorliegend, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der

Rekurrierenden verletzt hat, indem sie deren Anträge auf Edition sämtlicher

Prüfungsunterlagen des LHA bzw. Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl.

Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 28. Februar 2019,

Rz 8 f. und Replik vom 7. Mai 2019, S. 2 f.)

abgewiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 7 ff.).

2.3.1 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]) umfasst neben anderen Teilgehalten auch den Anspruch auf

Akteneinsicht. Betroffene können ihre grund- bzw. verfahrensrechtlichen

Mitwirkungsrechte wie namentlich ihren Anspruch auf Äusserung oder Anspruch auf

Mitwirkung am Beweisverfahren nur wirksam wahrnehmen, wenn ihnen die

Möglichkeit geboten wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde

ihre Verfügung bzw. ihren Entscheid stützt bzw. zu stützen gedenkt

(BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388 f. und

132 II 485 E. 3.2 S. 494; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 331; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29

N 54). Vom Akteneinsichtsrecht umfasst werden nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die

spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant bzw. beweiserheblich sind

oder sein können. Davon ausgenommen sind allerdings die Akten des internen

amtlichen Verkehrs wie Entwürfe, Anträge, Notizen oder Mitberichte. Damit soll

verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die

entscheidenden Aktenstücke und die erlassene begründete Verfügung hinaus

vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141

E. 3.3.1 S. 146 f. und 132 II 485 E. 3.4

S. 495; BGer 1C_100/2009 vom 22. September 2009 E. 3.1 und

8C_65/2014 vom 28. Juni 2014 E. 4.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O.,

Rz 333 und 338; Waldmann,

a.a.O., Art. 29 N 54 f.).

2.3.2 In

den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das

Standortdatenblatt dokumentiert. Gemäss Art. 11 NISV hat der Inhaber von

Mobilfunkanlagen vor Erstellung, Verlegung, Ersetzung oder Änderung der Anlage

der Bewilligungsbehörde das Standortdatenblatt einzureichen. Das

Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage,

Zürich 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in erster Linie

abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379;

BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält

die Angaben der Bauherrschaft, welche die Einhaltung der Anlagengrenzwerte

beweisen sollen (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV), und wird vom LHA überprüft.

Mit seinem Vermerk «in Ordnung» bzw. «i.O.» auf dem Standortdatenblatt

bestätigt das LHA zuhanden des für die Baubewilligung zuständigen BGI die

Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine Kontrollrechnung keine oder nur eine

irrelevante Abweichung von den Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Die

Angaben und Berechnungen im zum Baugesuch gehörenden Standortdatenblatt bilden

Ausgangspunkt der Prüfung und massgebend für die Erteilung der Baubewilligung.

Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA bilden demgegenüber Teil der

verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines Mitberichts einer zur

Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle. Nicht ihnen, sondern dem

zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt kommt der massgebende

Beweiswert zu (in ständiger Praxis VGE VD.2014.225 vom

7. September 2016 E. 3.3 und VD.2015.224 vom 7. September

2016 E. 4.4, je mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Kontrollen und

Nachrechnungen des LHA deshalb zu Recht als Teil der verwaltungsinternen

Meinungsbildung bezeichnet, die grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht der

Verfahrensparteien ausgenommen seien (angefochtener Entscheid, E. 9). Es

verhält sich hier nicht anders, wie wenn die Bauherrschaft mit Angaben zur

Lärmdämmung oder zur statischen Tragfähigkeit von Gebäudeteilen die Einhaltung

der gesetzlichen Vorschriften nachweisen muss und die zuständige Behörde diese

Angaben überprüft. Gleichwohl muss es für von Immissionen einer Mobilfunkanlage

Betroffene möglich sein, unter besonderen Umständen bzw. bei Nachweis eines

besonderen Interesses Einblick in die Herleitung der Ergebnisse der (fach)behördlichen

Überprüfung zu erhalten, welche entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit der

Mobilfunkanlage sein kann.

2.3.3 Ist

die Anlage wie im vorliegenden Fall noch nicht errichtet und in Betrieb

genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagengrenzwerte nicht

gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage dieser rechnerischen Prognose

ist das vom Inhaber der geplanten Anlage eingereichte Standortdatenblatt. Dieses

muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei

OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung [Art. 3 Abs. 3 NISV])

enthalten, an denen die Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2

lit. c Ziff. 2 NISV). Grundlage für die Berechnung bilden die

beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die

Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber

der Antenne. Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle

berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019

E. 2.1 mit Hinweis). Die Überprüfung des LHA beschränkt sich freilich

nicht auf eine Kontrolle der Angaben des Antennenbetreibers sowie auf die

blosse Nachrechnung der Berechnungen im Standortdatenblatt. Wie der Leiter des

LHA an der heutigen Verhandlung ausgeführt hat (zum Folgenden Protokoll der

Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll], S. 6 f.), arbeitet das LHA

mit einer spezialisierten 3D-Software namens NISMap, in welches behördenseits auch

Daten aus einem Geländemodell und dem Stadtmodell eingespiesen sind. Darüber

hinaus werden im konkreten Anwendungsfall bezüglich aller Gebäude, bei welchen

in einer vorgängigen Worst-case-Betrachtung mit einer Überschreitung der

Grenzwerte gerechnet wird, mit dem Tachymeter vor Ort die Höhen der betroffenen

Gebäude ermittelt und weitere massgebliche Daten erhoben, um sie anschliessend

ins System zu überführen. All diese zusätzlichen Daten bilden zusammen mit den

aus dem Standortdatenblatt überführten Daten die Grundlage für die mit der

Spezialsoftware durchgeführte Kontrolle und Nachrechnung der vom Gesuchsteller

gelieferten Angaben und Berechnungen durch das LHA. Auch wenn es sich bei

diesem Prozedere um die interne Meinungsbildung des LHA als zuständige Fachbehörde

handelt, zeitigt es am Ende ein Ergebnis, welches massgeblich für die Erteilung

der Bewilligung der geplanten Antennenanlage ist.

2.3.4 Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst

auch der Anspruch der Betroffenen auf Mitwirkung bei der Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts. Sie haben insbesondere das Recht, Beweisanträge

zu stellen oder sich wenigstens zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler BGE 142 I 86

E. 2.2 S. 89 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 327). Als Gegenstück zu diesem Recht sind die Behörden

verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten und aufzubewahren, was zur Sache

gehört und entscheidrelevant sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2

S. 89 und 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 339). Nur auf diese Weise werden die Betroffenen in die Lage

versetzt, die entscheidwesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen

nachzuvollziehen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben und zusätzliche

Beweisanträge zu stellen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 341). Wie sich aus der Befragung des Leiters des LHA ergibt,

kommt das LHA seiner Aktenführungspflicht nach (dazu Verhandlungsprotokoll,

S. 6 f.). Nach seinen Angaben generiert das Rechnungsprogramm am Ende

eine Feldstärkekarte, aus der hervorgeht, wo die Grenzwerte eingehalten bzw.

überschritten sind und wo sie, was für das weitere Vorgehen entscheidend ist

(vgl. nachstehend E. 2.3.5), zwischen 80 und 100 % der

zulässigen Werte liegen. Gewisse Dokumente würden im PDF-Format abgelegt.

Ausgedruckt würden sie nur auf Verlangen, was namentlich auf die erwähnte

Feldstärkekarte zutreffe, was in der Vergangenheit aber erst ein Mal passiert

sei.

2.3.5 Strittig

im vorliegenden Bewilligungsverfahren ist vor allem die Strahlenbelastung am

OMEN 2, welcher unmittelbar in der zum Standort benachbarten Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] liegt. Gemäss dem betreffenden Zusatzblatt 4a zum Standortdatenblatt beträgt die rechnerische Prognose für

die elektrische Feldstärke der Anlage an diesem Ort 4,98 V/m. Der Wert

liegt damit nahe beim für die vorliegende Anlage maximal zulässigen

Anlagegrenzwert von 5,0 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV).

Angesichts dessen wie auch des Umstands, dass bei Erreichen des

Anlagegrenzwerts an einem OMEN zu 80 % gemäss rechnerischer Prognose bei

der Inbetriebnahme der Anlage eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden soll

(so Ziff. 2.1.8 BUWAL [heute: BAFU] Vollzugsempfehlung zur NISV für

Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, 2002; in diesem Sinne auch

BGE 128 II 378 E. 4.3 S. 382), liegt das Interesse der

Rekurrierenden auf der Hand, über das Ergebnis der Überprüfung der Angaben im

Standortdatenblatt durch das LHA Aufschluss zu erhalten, um gegebenenfalls im

Rekursverfahren formelle oder materielle Einwände gegen das Prüfungsergebnis erheben

und Beweisanträge stellen zu können. Das LHA hat zwar in seiner Vernehmlassung

vom 15. März 2019 im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu den

Vorbringen der Rekurrierenden, insbesondere zur Feldstärke am OMEN Nr. 2, Stellung genommen und

namentlich erläutert, warum seine Prüfung mit ihrer flächendeckenden Berechnung

nicht diesen Ort, sondern andere Orte im Strahlenperimeter als höchstbelastete

OMEN identifiziert hat (Vernehmlassung, ad "10.-13."). Wie die

heutigen Ausführungen des Leiters des LHA gezeigt haben, wäre es ohne Weiteres

möglich gewesen, das Schlussergebnis der behördlichen Überprüfung, welche von

den Angaben auf dem von der Beigeladenene eingereichten Standortdatenblatt

abwichen, etwa in Form einer Feldstärkekarte auszudrucken und seiner

Stellungnahme beizulegen. Damit wären die Rekurrierenden besser in die Lage

versetzt worden, das von den Berechnungen im Standortblatt abweichende

Schlussergebnis der Nachberechnungen des LHA nachzuvollziehen und

gegebenenfalls Einwände dagegen zu erheben und erhebliche Beweise beizubringen.

Dies muss insbesondere mit Blick auf den OMEN Nr. 2 gelten, für welchen

die Nachberechnung ergeben hatte, dass der Anlagegrenzwert deutlich unter dem

massgebenden Wert zu liegen kam (Stellungnahme LHA vom 15. März 2019,

ad "10.-13"), obschon er gemäss Standortdatenblatt gerade noch im

Rahmen des Zulässigen lag. Indem die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Rekurrierenden auf

Einreichung der vom LHA erwähnten Unterlagen betreffend flächendeckende

Berechnung der durch die Mobilfunkantenne verursachten Strahlenbelastungen

davon abgesehen hat, die Edition dieser Unterlagen anzuordnen, hat sie das

rechtliche Gehör der Rekurrierenden (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

2.3.6 Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet

der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und

135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das

rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe

Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195

E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;

vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung

an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387

E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;

VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.

3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Verletzung

des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer. Es wäre zwar

wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz das LHA aufgefordert hätte, die

Unterlagen zu seinen eigenen Messergebnissen, namentlich die Feldstärkekarte,

in Bezug auf den strittigen OMEN Nr. 2 zu edieren. Die Rekurrierenden hatten indessen im vorinstanzlichen Verfahren mit der Replik Gelegenheit, zu den Ausführungen des LHA in

dessen Vernehmlassung vom 15. März 2019, ad "10.-13."

betreffend die Vorgehensweise und den zur Verfügung stehenden Mitteln bei den

unabhängigen flächendeckenden Nachberechnungen und den abweichenden Ergebnissen

Stellung zu nehmen. Der Leiter LHA hat heute eingehend und in nachvollziehbarer

Weise Auskunft zum Vorgehen bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften, namentlich auch zur Ermittlung der elektrischen Feldstärke am

OMEN Nr. 2, gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Die Rekurrierenden konnten dem Leiter LHA Fragen

zu den ihnen belangreichen erscheinenden Punkten stellen

(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Verwaltungsgericht

verfügt sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über volle

Kognition (vgl. oben E. 1.3). Unter den gegebenen Umständen kann der gerügte

Verfahrensmangel daher als geheilt gelten.

3.

3.1 In

der Sache rügen die Rekurrierenden zunächst, dass mit Bezug auf den OMEN Nr. 2,

der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Schützenmattstrasse [...], die

Behauptung des LHA im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieses Haus im Schatten

der Mauer der Standortliegenschaft liege (Stellungnahme vom

19. März 2019), nicht zutreffe. Sie hätten schon mit ihrer Eingabe

vom 7. Mai 2019 dargelegt, dass gemäss Berechnungen ihres Rechtsvertreters

ausgehend vom höchsten Punkt der Antenne (4,9 m über der Dachoberfläche des

Standortgebäudes) der Sendestrahl mit einem Abstand von 7,2 m – von der

Brandmauer der Standortliegenschaft aus gerechnet – auf den obersten Punkt des

Dachs der Nachbarliegenschaft treffe. Die Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] sei 8,2 m breit; d.h. der Sendestrahl treffe im

Bereich dieser Liegenschaft auf das Dach und dort just auf das Oberlicht des

Treppenhauses. Der Sendestrahl trete somit noch erheblich in das Treppenhaus

dieser Liegenschaft ein. Die Behauptung des LHA, gestützt auf die

flächendeckende Berechnung sei erwiesen, dass in der gesamten Liegenschaft der

Grenzwert eingehalten werde, sei unbelegt und werde bestritten

(Rekursbegründung, Rz 15).

3.2 Auch

wenn man die Berechnungen des Rechtsvertreters der Rekurrierenden als

zutreffend erachten würde – diese Berechnungen wurden allerdings weder im

vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher belegt (z.B. anhand

eines massstabgetreuen Schnitts) –, vermögen sie an der Bewilligungsfähigkeit

der Mobilfunkantenne nichts zu ändern. Das LHA hat in seiner Stellungnahme vom

15. März 2019 (S. 2 sub "10.-13") auf entsprechende

Vorbringen der Rekurrierenden hin ausgeführt, dass die Liegenschaft Schützenmattstrasse [...]

nach seinen Berechnungen vollflächig deutlich unter dem massgebenden

Anlagegrenzwert liege, weil sie durch das Dach der Standortliegenschaft

abgeschirmt werde. Der Leiter der Abteilung NIS hat diese Darstellung auf

Fragen des Gerichts wie auch des Rechtsvertreters der Rekurrierenden heute allgemeinverständlich

bestätigt. Man habe für die Berechnung die gesamte Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] als Ort mit empfindlicher Nutzung angeschaut und

keine Unterscheidung zwischen Treppenhaus und Rest des Hauses gemacht. Das

ganze Haus werde durch das Dach der Standortliegenschaft abgeschattet. Die

Berechnung habe die vollflächige Einhaltung des Anlagegrenzwerts für die genannte

Liegenschaft ergeben. Dabei habe man für die Dämpfung durch das Dach der

Standortliegenschaft einen für Eisenbetondächer wie vorliegend üblichen

Dämpffaktor von 15 db abgezogen (Verhandlungsprotokoll,

S. 7 f.). Diesen Ausführungen ist – da plausibel und nachvollziehbar

– vollumfänglich zu folgen, umso mehr als mit Ziff. 18 des Bau-Entscheids

vom 17. Dezember 2019 für den OMEN Nr. 2 an der

Schützenmattstrasse [...] eine Abnahmemessung zwecks Prüfung der

Einhaltung der Anlagengrenzwerte angeordnet worden ist.

Wie der Leiter

der Abteilung NIS heute auf entsprechende Frage hin einlässlich erläutert

hat, wird die Beigeladene mit Hilfe eines unabhängigen Messlabors nach

Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nachweisen

müssen (dazu Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dabei geht es nicht um die

Messung der aktuellen Belastung alleine, sondern um die (rechnerische)

Ermittlung der Belastung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung (vgl. Bau-Entscheid vom 17. Dezember 2019,

Ziff. 18). Zusätzlich werden nach Angaben des Leiters der Abteilung NIS

die Antennen, die in ihrer vertikalen Senderichtung verstellbar sind, jeweils

auf ihren Worst-Case-Wert eingestellt, so dass die Belastung tatsächlich am

höchsten sei. Zeige sich, dass der Grenzwert unter diesen Bedingungen nicht

eingehalten werden könne, werde mit einer einfachen Dreisatzrechnung eine neue

bewilligte Sendeleistung berechnet, die tiefer als die ursprünglich bewilligte

sei. Die Anlage dürfe dann nur noch mit dieser Sendeleistung betrieben werden.

Ausserdem könne der unterste horizontale Winkel der Antennen, die in der

Vertikale schräg nach unten verstellt werden könnten, so weit angehoben werden,

bis am betreffenden Ort der Anlagegrenzwert eingehalten sei. Mit diesen

Messungen bzw. Massnahmen (Herabsetzung der maximalen Sendeleistung, Anhebung

des untersten Abstrahlwinkels) wird die Einhaltung des massgeblichen

Anlagengrenzwerts am betreffenden OMEN auch nach Inbetriebnahme sichergestellt

werden. Unter diesen Umständen ist die Bewilligung der Mobilfunkanlage nicht zu

beanstanden, auch wenn die rechnerische Prognose der Beigeladenen für den OMEN

Nr. 2 (Schützenmattstrasse [...]) eine elektrische Feldstärke von

4,98 V/m und damit nahe am Anlagengrenzwert von 5,0 V/m ergeben hat

(Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a S. 11).

4.

4.1 Die

Rekurrierenden tragen sodann vor, dass die im Standortdatenblatt angegebene

Sendeleistung ausserordentlich tief und deshalb nicht glaubwürdig sei. Die

Kontrolle der Sendeleistung mittels Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei

nicht geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die berechneten

Grenzwerte lägen teilweise dermassen nahe am massgeblichen Anlagegrenzwert von

5,0 V/m, dass bereits geringste Abweichungen, sei es bei der Sendeleistung

oder bei der Senderichtung, zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts führten

(Rekursbegründung, Rz 16). Die Antenne sei mit der tiefen Sendeleistung

gemäss Baugesuch für die Beigeladene effektiv nutzlos. Es mache den Anschein,

dass die Antenne auf Vorrat errichtet werden soll, in der Hoffnung, dass die

Grenzwerte in einem späteren Zeitpunkt erhöht würden und damit auch die Sendeleistung

erhöht werden könne. Die Interessen der Anwohner an der Einhaltung der

Grenzwerte sei deutlich höher zu gewichten als das Interesse der Beigeladenen,

eine Antenne auf Vorrat erstellen zu können. Die Erteilung der Baubewilligung

sei deshalb rechtswidrig erfolgt (Rz 17).

4.2 Die

Rekurrierenden stellen die Zuverlässigkeit von

QS-Systemen, die Einhaltung der für Mobilfunkantennen massgeblichen Grenzwerte

überwachen zu können, in Frage. In einem Urteil vom 3. September 2019

habe das Bundesgericht ausgeführt, dass nicht gewährleistet sei, dass

diejenigen Daten, die nicht automatisch erfasst würden (insbesondere die

Angaben zur eingestellten Senderichtung), korrekt in das System übertragen

würden (Rekursbegründung, Rz 16). Richtig ist, dass gemäss dem Entscheid

BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 in der

Vergangenheit nicht überall gleichermassen gewährleistet war, dass die Prozesse

der Datenübertragung in die QS-Datenbanken hinreichend eingehalten bzw.

"gelebt" wurden. Das Bundesgericht hat deshalb das Bundesamt für

Umwelt (BAFU) aufgefordert, nach seiner letzten Kontrolle in den Jahren 2010/2011

erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der

QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Wie das

Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE VD.2019.136 ff. E. 4.3.1

ausgeführt hat, bestehen zumindest für den Kanton Basel-Stadt bis zum Vorliegen

eines neuen Berichts jedoch keine Anhaltspunkte, um auf ein Versagen des

QS-Systems zu schliessen. Wie der Leiter Abteilung NIS an der heutigen

Verhandlung dargelegt hat, werden Mobilfunkanlagen im Kanton Basel-Stadt nach

ihrer Erstellung regelmässig behördlich abgenommen, so dass es nicht wie

andernorts geschehen könne, dass eine Anlage in erheblichem Masse nicht so

erstellt werde, wie sie bewilligt worden sei (Verhandlungsprotokoll,

S. 10). Fehler bei der Datenübertragung in die QS-Datenbanken können

damit, wenn nicht ausgeschlossen, so doch erheblich minimiert werden. Kommt

hinzu, dass mit Bezug auf die benachbarte Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] (wie auch bezüglich der Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] [OMEN Nr. 3]) eine Abnahmemessung

angeordnet worden ist (Bau-Entscheid, Ziff. 18). Somit wird die Kontrolle der

Sendeleistung wie auch anderer Parameter (z.B. Senderichtung,

Abstrahlcharakteristik) und damit die Einhaltung der Grenzwerte ausreichend

gewährleistet.

4.3 Dass

die streitbetroffene Mobilfunkantenne nach Darstellung der Rekurrierenden mit der vorgesehenen tiefen

Sendeleistung für die Beigeladene effektiv nutzlos wäre und bloss "auf

Vorrat" errichtet werde (Rekursbegründung, Rz 17), ist für die

Bewilligungsfähigkeit der Anlage ohne Belang. Die Anlagegrenzwerte gemäss

Ziff. 64 Anhang 1 NISV stellen keine Gefährdungsgrenzwerte dar,

sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11

Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Der Bundesrat hat die

Anlagegrenzwerte im Sinne dieser Vorschrift so tief angesetzt, wie dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er

bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorgesehen

hat (BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3 mit Hinweis).

Hält eine Anlage die gesetzlichen Grenzwerte ein, hat der Anlagenbetreiber deshalb

Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, und es besteht kein Raum für eine

Interessenabwägung wie von den Rekurrierenden

gefordert, auch wenn der massgebliche Anlagengrenzwert nur knapp eingehalten

ist. Sollte die Beigeladene die Sendeleistung der Anlage dereinst erhöhen

wollen, wird sie um eine entsprechende Bewilligung ersuchen müssen.

5.

5.1 Die

Rekurrierenden wenden sich des Weiteren

gegen die Positionierung des Equipmentcontainers gegen die Murtengasse hin und

verlangen eine Umplatzierung des Behälters auf die andere Seite des Dachaufbaus

gegen den Steinenring hin. Sie begründen diese Forderung mit der

Beeinträchtigung der Anwohner. Insbesondere die Bewohner der oberen Stockwerke

der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...], die sich praktisch auf

derselben Höhe wie der Container befänden, würden einerseits optisch, jedoch

auch durch den Lärm, der vom Container ausgehe, beeinträchtigt. Eine

Verschiebung auf die andere Seite des Dachaufbaus sei technisch ohne Probleme

möglich. Die Baubewilligungsbehörde habe nicht nur stur die Einhaltung von

Bauvorschriften und Grenzwerten zu beachten. Vielmehr sei es auch ihre Aufgabe,

die Interessen der Anwohner optimal zu schützen und darauf zu achten, dass die

Auswirkungen einer Baute möglichst gering ausfielen. Dies gelte insbesondere

dann, wenn es mehrere Ausführungsmöglichkeiten gebe und es für die

Baugesuchstellerin ohne Nachteil möglich sei, die eine oder die andere

Ausführung umzusetzen (Rekursbegründung, Rz 18 ff.).

5.2 Den

Vorbringen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. In einem

Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Projekt so, wie es eingegeben

worden ist, bewilligt werden kann oder nicht. Änderungen in der Ausgestaltung

von Anlagen können nur dann verlangt werden, wenn das Projekt ohne diese

Änderungen den baurechtlichen Grundlagen nicht entspricht. Von den

Rekurrierenden wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass bei der Antennenanlage

inklusive dem Container Lärmemissionen zu erwarten sind, welche über den

anwendbaren Grenzwerten liegen. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass

durch den Betrieb einer Mobilfunkantenne erfahrungsgemäss die Planungswerte der

Empfindlichkeitsstufe II eingehalten würden, wovon auch im vorliegenden

Fall auszugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 17). Unter diesen

Umständen besteht auch keine Grundlage für die von den Rekurrierenden

beantragte Auflage, das Equipment an einem anderen Standort auf dem Flachdach

zu platzieren, auch wenn dies technisch und statisch möglich ist.

6.

Die Rekurrierenden

rügen abschliessend, die erteilte Baubewilligung widerspreche den gesetzlichen

Vorgaben zum Stadtbild- und Denkmalschutz. Die Mobilfunkantenne solle auf dem

Dachaufbau eines Gebäudes mit Flachdach errichtet werden. Die Antenne überrage

die eigentliche Dachkante somit ohne Weiteres um mehr als fünf Meter und sei demzufolge

von weithin gut sichtbar. In unmittelbarer Nähe würden sich ausgedehnte Schutz-

und Schonzonen (Murtengasse/Schützenmattstrasse) und das Feuerschützenhaus

befinden, das im Denkmalregister aufgeführt sei (Rekursbegründung,

Rz 21 ff.).

6.1

6.1.1 Gegenüber

dem Standortgebäude für die neue Mobilfunkantenne befindet sich das

Feuerschützenhaus (Schützenmattstrasse 56), welches im Denkmalverzeichnis

als Denkmal eingetragen ist (§ 14 des Gesetzes über den Denkmalschutz

[DSchG, SG 497.100] in Verbindung mit dem Denkmalverzeichnis,

Anhang 1 [SG 497.300]). Eingetragene Denkmäler geniessen Denkmalschutz.

Gemäss § 19 Abs. 1 DSchG dürfen diese nicht durch bauliche

Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt dabei

der nähere Sichtbereich des Denkmals. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts hat die Auslegung des Begriffs des Beeinträchtigens nach

objektiven, allgemein gültigen Kriterien zu erfolgen. Das subjektive Empfinden

Einzelner muss demnach ohne Berücksichtigung bleiben. Nicht massgeblich ist

daher, wenn ein besonders sensibler Betrachter am Projekt Anstoss nimmt. Nicht

jede noch so geringfügige Beeinträchtigung, die schon allein durch die

ungewohnte Veränderung eines vertrauten Umgebungsbildes entstehen kann, vermag

die Abweisung eines Bauvorhabens zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite reicht

eine Beeinträchtigung als solche. Eine eigentliche Verunstaltung des Denkmals

ist nicht notwendig. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das

öffentliche Interesse an der ungestörten Wirkung der Denkmäler bzw. der

historisch oder künstlerisch wertvollen Bausubstanz hoch einstuft

(VGE VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen).

6.1.2 Die

Vorinstanz ist im Einklang mit der Einschätzung der Kantonalen Denkmalpflege

zum Schluss gekommen, dass das Feuerschützenhaus durch die geplante

Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt wird. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden

sei die Höhe des Projektstandorts von Vorteil. Diese stelle sicher, dass

zwischen der Anlage und dem eingetragenen Denkmal genügend vertikale Distanz

bestehe. Auch horizontal besteht genügend Distanz, so dass die geplante Antenne

sich nicht in den Vordergrund des Denkmals dränge. Und soweit sich die Rekurrierenden

darauf berufen würden, vom Feuerschützenhaus aus sei die Mobilfunkantenne gut

sichtbar, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Beeinträchtigung

die Sicht auf die geschützten Gebäude und nicht der Blick aus diesen massgebend

sei (angefochtener Entscheid, E. 29).

6.1.3 Den

Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Das im

Denkmalverzeichnis aufgeführte Feuerschützenhaus befindet sich in

zurückversetzter Lage auf der gegenüberliegenden Seite der an dieser Stelle

dreispurigen Schützenmattstrasse und ist damit deutlich vom Antennenstandort

abgetrennt. Die visuelle Trennung wird durch den Charakter des Gebäudes, auf

welchem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, verstärkt. Es handelt sich

um ein mehrgeschossiges Haus, dessen Flachdach erheblich höher liegt als der

First des Schützenhauswalmdachs. Für den Betrachter von der gegenüberliegenden

Seite der nahen Kreuzung (Steinenring/Bundesstrasse/Schützenmattstrasse) aus,

wo sich die Situation namentlich bei der Tramstation Schützenhaus weitet, wird

das Feuerschützenhaus, wie der heutige Augenschein gezeigt hat, durch die

davorstehenden Bäume gegenüber dem Standortgebäude zusätzlich visuell

abgetrennt. Aufgrund der gesamten klaren Abtrennung ergibt sich keine

Beeinträchtigung des eingetragenen Denkmals, auch wenn es aus gewissen

Blickwinkeln gleichzeitig mit der Antennenanlage auf dem Dach des

gegenüberliegenden Gebäudes optisch wahrgenommen werden kann. Aus keinem

Blickwinkel schiebt sich die Mobilfunkantenne indessen vor das Denkmal, so dass

für den Betrachter des geschützten Hauses keine Vermischung von dessen

Erscheinungsbild mit dem Gebäude auf der anderen Strassenseite und der darauf

befindlichen Antennenanlage stattfindet. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden

(Rekursbegründung, Rz 27) liegt somit keine Beeinträchtigung des Denkmals

vor. Aus diesem Grund ändert auch nichts, dass das Feuerschützenhaus (wie im

Übrigen das Tramhäuschen bei der Schützenmatte auch) mit dem Erhaltungsziel A

(integrales Erhalten der Substanz) im Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragen ist. Ebenso wenig ändert daran im Übrigen

der Umstand, dass in der Nachbarschaft Murtengasse/Schützenmattstrasse

zahlreiche Liegenschaften der Schon- bzw. Schutzzone zugewiesen sind. Denn

Liegenschaften in der Schon- und Schutzzone geniessen im Gegensatz zu

eingetragenen Denkmälern keinen Umgebungsschutz (VGE VD.2019.136 ff. vom

14. Oktober 2020 E. 3.3.1 und VD.2016.45 vom 13. Juni 2018

E. 3.1.2).

6.2

6.2.1 Die

Rekurrierenden machen auch eine übermässige Beeinträchtigung des Stadtbilds und

damit eine Verletzung von § 58 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG,

SG 730.100) geltend (Rekursbegründung, Rz 23 und 28). Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und

Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung

entsteht. Diese sogenannte positive ästhetische Generalklausel, welche einen strengen

Massstab an die Gestaltung eines Bauprojektes stellt (vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum

baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990 S. 1 ff., 36), will

gewährleisten, dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der

Umgebung eine optisch gute Lösung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf

ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen

(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Beachtlich ist aber auch nicht ausschliesslich

die Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern. Massstab

bilden neben den Fachmeinungen vielmehr auch diejenigen Anschauungen, welche in

weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich

zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis einerseits und

publikumsgängiger Meinung andererseits gesucht werden (statt vieler VGE VD.2019.136

vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.4 und VD.2019.30 vom 8. Januar 2020

E. 2.1.1, je mit Hinweisen).

Kantone dürfen zwar

Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen erlassen. Da der

Immissionsschutz bundesrechtlich geregelt ist, dürfen die kantonalen Erlasse

aber weder dem Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung dienen,

noch die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen

verletzen. Namentlich müssen sie den Interessen an einer qualitativ guten

Mobilfunkversorgung Rechnung tragen (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67 mit

Hinweis; Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Werden

die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind

ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen

Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität

eines Quartiers, grundsätzlich möglich (vgl. dazu Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich

2006, S. 97 f.; Marti, Urteilsanmerkung,

ZBl 107/2006 S. 213).

Mit Bezug auf

die Anforderungen des Einpassungsgebots gemäss § 58 BPG hat das

Appellationsgericht wiederholt festgestellt, dass bei der ästhetischen

Beurteilung einer Antennenanlage von anderen Voraussetzungen auszugehen ist als

etwa bei der Beurteilung eines Umbaus, einer Fassadenneugestaltung oder einer

Reklameeinrichtung. Bei Antennenanlagen handelt es sich um reine

Zweckeinrichtungen, die der Befriedigung optischer Bedürfnisse weder dienen

wollen noch können. Entsprechend wirken sie sich in keinem Fall positiv auf die

Gestaltung ihrer Umgebung aus, sondern sie werden – soweit sichtbar – praktisch

übereinstimmend als störend empfunden. Ihre ungünstige Erscheinung wird durch

den Umstand verstärkt, dass sie an prominenter Stelle in der Höhe anzubringen

sind. Will man Antennen wegen diesen negativen Wirkungen nicht grundsätzlich

verbieten, so kann es bei der Anwendung von § 58 BPG stets nur um die Frage

gehen, ob sich der gewählte Standort im Vergleich zu anderen möglichen

Standorten als für die Umgebung besonders ungünstig erweist (VGE VD.2019.136

vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.5, VD.2015.224 vom

7. September 2016 E. 3.2, VD.2012.111 vom 26. April 2013

E. 3.3.3 und VGE 699/2006 vom 20. Juni 2007). In diesem

Sinne ist die Ästhetikklausel auch bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen zu

beachten (BGE 133 II 353 E.4.2 S. 360). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden

(Rekursbegründung, Rz 23) bedarf es jedoch für Zweckbauten, wie sie

Antennenanlagen darstellen, keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeklausel,

"um von § 58 BPG abweichen zu können". Vielmehr ist, soweit

überhaupt eine Beeinträchtigung der "guten Gesamtwirkung" zu bejahen

ist, beim Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit einer Mobilfunkanlage eine

Interessenabwägung zwischen den sich entgegenstehenden öffentlichen Interessen,

zwischen dem Ziel einer guten Gesamtwirkung von Bauvorhaben einerseits und

einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung andererseits, vorzunehmen (vgl. BGer

1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; VGE 713/2000 vom

19. Oktober 2001 E. 3 und 4 und VD. 2015.153 vom

24. Oktober 2016 E. 4.2).

6.2.2 Die

Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Einhaltung von § 58 BPG ausführlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid, E. 34). Den

zutreffenden Ausführungen kann vollumgänglich gefolgt werden. Beim

Standortgebäude handelt es sich um ein modernes Gebäude mit Flachdach in der

Bauzone 5a. Dass die Antenne nicht direkt auf dem Flachdach, sondern auf dem

Dachaufbau errichtet wird, ist insofern nicht von Belang, als dem Aufbau der

gleiche Charakter wie dem Flachdach zukommt (dazu auch VGE VD.2015.224 vom 7.

September 2016 E. 3.3 und VD.2012.111 vom 26. April 2013

E. 3.3.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die

Höhe der Liegenschaft und die mittige Platzierung der Anlage vorliegend als

vorteilhaft. Das ausladende Dach hat zudem zur Folge, dass die Antennenanlage

vom näheren Strassenraum aus betrachtet kaum wahrgenommen werden kann. Die

Tatsache, dass sich die Standortliegenschaft in der Höhe von den benachbarten

Liegenschaften abhebt, ist als positiv zu werten. Mit Bezug auf den Equipmentcontainer

und dessen Sichtbarkeit für die Bewohner der oberen Stockwerke der Liegenschaft

Schützenmattstrasse [...] ist festzustellen, dass der Container nur wenig höher

ist als der Dachaufbau, auf dessen Mitte die Antenne montiert werden soll. In

der Breite geht der Container nicht über den Dachaufbau hinaus. Demzufolge ist

ein grosser Teil des Equipmentcontainers optisch vom Dachaufbau hinterlegt, der

bereits heute von der Schützenmattstrasse [...] aus gut sichtbar ist (vgl.

Rekursbegründungsbeilage 4 "Fotografie betreffend Sicht aus der

Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] auf den Standort der Antenne").

Berücksichtigt man zusätzlich die für städtische Verhältnisse durchaus

grosszügige Distanz zwischen der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...]

und dem Projektstandort, ist der vorgesehene Equipmentcontainer aus

ästhetischer Sicht deshalb nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit, Antennenanlagen

in der Höhe – vor allem auf Flachdächern – anzubringen, führt zwangsläufig

dazu, dass diese von vergleichbaren Höhen benachbarter Gebäude aus sichtbar

sind. Dies vermag eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen,

andernfalls die Bewilligung von Mobilfunkanlagen übermässig erschwert würde.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Rüge der Rekurrierenden abzuweisen ist.

Grundsätzlich eignen

sich moderne Flachdächer als Standorte für Mobilfunkantennen besser als andere

Dachformen (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.4). Es ist der

Vorinstanz darin zu folgen, dass die Höhe der Baute und die zurückversetzte Platzierung

der Antenne deren Einsehbarkeit von der Strasse aus vermindern (angefochtener

Entscheid, E. 34). Es trifft zwar zu, dass jede Erhöhung einer Baute zu

einer besseren Sichtbarkeit führt. Daraus resultiert aber nicht bereits eine

Verletzung des Einpassungsgebots. Antennenanlagen müssen eine gewisse Höhe

aufweisen, um eine bestimmte Reichweite zu erzielen und ihre Wirkung zu

entfalten. Würden ihre Höhe verringert, würde eine grössere Anzahl an

Antennenanlagen für ein Quartier notwendig. Die geplante Mobilfunkantenne wird

den Aufbau auf dem Flachdach um bloss 3,79 m (oder das oberste Geschoss um 5 m)

überragen (ohne Blitzschutz). Die Wahl dieses Standortes ist damit

nachvollziehbar. Ohnehin gibt das Quartier Am Ring inzwischen ein ausserordentlich

heterogenes Gesamtbild ab (ISOS, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton

Basel-Stadt, hrsg. vom Eidgenössischen Departement des Innern, Bundesamt für

Kultur, Frühjahr 2012, S. 214). Die Kreuzung

(Steinenring/Bundesstrasse/Schützenmattstrasse) weist, wie auch der heutige

Augenschein gezeigt hat, ein Gewirr von Tramleitungen, Strassenlampen,

Verkehrsschildern und –ampeln auf, so dass eine technische Anlage wie die

projektierte Antennenanlage von der gegenüberliegenden Seite aus (Tramhäuschen)

betrachtet nicht besonders ins Auge sticht. Steht der Betrachter im Garten des

Schützenhauses, bleibt ihm die Antenne hinter den Kastanienbäumen verborgen.

Einzig vom gegenüberliegenden Parkplatz des Feuerschützenhauses wird sie

ungehindert sichtbar sein (vgl. auch Rekursbegründungsbeilage 6

"Fotografien des Standortgebäudes"). Das Einpassungsgebot (§ 58 BPG) wird somit nicht verletzt.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bewilligung der

Mobilfunkantenne nicht zu beanstanden ist und die Rekurse folglich abzuweisen

sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden (mit Ausnahme

des Rekurrenten 4, der aus dem

Verfahren ausgeschieden ist [oben E. 1.2]) in solidarischer Verbindung die

Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da die Rekurrierenden

jedoch erfolgreich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt

haben (oben E. 2), ist die Gebühr auf CHF 1'000.– herabzusetzen.

7.2 Der

Beigeladenen ist zu Lasten der Rekurrierenden

eine Parteientschädigung zuzusprechen, obschon ihr Rechtsvertreter an der

heutigen Hauptverhandlung keinen expliziten Antrag gestellt hat, wie der

Vertreter der Rekurrierenden im Nachgang zur mündlichen Urteilsverkündung

angemerkt hat. Der Bestimmung von § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG,

wonach die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung verurteilt werden

kann, ist nicht zu entnehmen, ob hierfür ein entsprechender Antrag erforderlich

ist. Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des

Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021), soweit deren

Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und

dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Da die Frage, ob für die Zusprechung

einer Parteientschädigung ein entsprechender Antrag vorausgesetzt wird, im VRPG

selbst nicht geregelt ist, ist das ergänzend anwendbare VwVG beizuziehen. Gemäss

Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden

Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen

werden. In der Lehre wird soweit ersichtlich einhellig die Meinung vertreten,

dass ein formeller Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht

erforderlich ist (vgl. etwa Beusch,

in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.

Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 64 N 9; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 64 N 8). Da für die Beigeladene aufgrund der Teilnahme ihres

Rechtsvertreters am Augenschein und der Hauptverhandlung offensichtlich Kosten

angefallen sind, ist ihr trotz des Hinweises des Rechtsvertreters der

Rekurrierenden nach der mündlichen Urteilseröffnung, wonach ein formeller

Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gar nicht erfolgt sei, für die

Bemühungen ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die

Beigeladene keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung

praxisgemäss aufgrund einer Schätzung festzusetzen. Die Beigeladene hat keine

schriftliche Stellungnahme eingereicht. Für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung

einschliesslich entsprechender Vorbereitung erscheint vorliegend ein Aufwand

von knapp 7 Stunden als angemessen, was beim geltenden Überwälzungstarif von

CHF 250.– pro Stunde ein Honorar von CHF 1'750.– ergibt. Die

Parteientschädigung ist den Rekurrierenden (mit Ausnahme des Rekurrenten 4) in solidarischer Verbindung

aufzuerlegen. Da die Beigeladene gemäss UID-Register selber

mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit

führt, wird sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte

Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen können. Daher ist ihr die

Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. dazu VGE VD.2018.49

vom 8. August 2018, E. 3).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Den Rekurrierenden 1-3 und 5-17 werden in solidarischer

Verbindung die ver-waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten

Gebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

Die Rekurrierenden 1-3

und 5-17 werden in solidarischer Verbindung zur Leistung einer

Parteientschädigung von CHF 1'750.– inklusive Auslagen an die Beigeladene

verpflichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Basel-Stadt

-

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.